1721
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1971 1 Nr.108
Tag Inhalt Seite
28. 10. 71 Drille Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg 1721
613-1-5
29. 10. 71 Erste Verordnung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Sprengstoff-
gesetz ............................................................................. . 1723
'1134-1-1-2
29. 10. 71 Verordnung zur Aufhebung der Vichseuchenpolizeilichen Anordnung vom 2. Januar 1926 1727
29. 10. 71 Verordnung zur Anderung der Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken
und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien ............................ . 1728
7/l:31-1-55
29. 10. 71 Verordnung zur Änderung der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes
über die ßcs(!itigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 1728
7831-4-1
Dritte Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg
Vom 28. Oktober 1971
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Einbe- weiten Bogen zunächst nach Nordnordosten, darauf
ziehung von Teilen des Freihafens 1-Iamburg in das nach Norden und dann - den Tollerortweg an sei-
Zollgebiet vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I nem nördlichen Ende begrenzend - nach Nordnord-
S. 280) und des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der osten, bis sie in Höhe des Nordgiebels des Wohn-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 hauses Tollerortweg 21 den Punkt 3 m westlich von
(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei- der oberen Kante der Uferböschung zum Kohlen-
zehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom schiffhafen erreicht. Sie folgt von hier aus dem in
8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird ver- 3 m Abstand von der Böschung parallel zu dieser
ordnet: errichteten Maschenzaun - diesen im Freihafen be-
lassend - 458,5 m in gerader Richtung nach Nord-
nordosten bis zur Höhe der nördlichsten Anlege-
§ 1 brücke. Hier wendet sie im rechten Winkel - dem
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des im Freihafen verbleibenden Maschenzaun folgend -
Freihafens Hamburg - Alter Freihafen - vom nach Ostsüdosten und schwenkt nach 7 m nach Nor-
12. Juli 1967 (Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli den, nach 20 m westwärts und nach 5 m wiederum
1967), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung nach Norden. Sodann verläuft sie entlang des un-
über die Änderung der Grenze des Freihafens Ham- mittelbar an der Uferböschung errichteten Maschen-
burg vom 14. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 41), zauns - ihn im Freihafen belassend - 117 m in
wird wie folgt geändert: einem Bogen in nördlicher Richtung und wendet in
einem Winkel von 100° über die Uferböschung west-
Die Sätze 62 bis 75 werden gestrichen und durch südwestlich in den Kohlenschiffhafen hinein. In die-
die folgenden Sätze ersetzt: ser Richtung verläuft sie 222 m durch den Kohlen-
„Sie folgt sodann dem Maschenzaun - diesen im schiffhafen bis zu der mit Grenzweiser gekenn-
Freihafen belassend - an der Ostseite der Straßen zeichneten Pf ahlgruppe. Sie wendet sodann im Win-
Köhlbranddeich und Tollerortweg zunächst 25 m kel von 85° in nordnordwestlicher Richtung, folgt
nach Norden, 70 min gerader Linie nach Nordosten, 115 m der Linie der Pfahlgruppen und biegt nach
140 m nach Nordnordosten und 7 m nach Nordosten. einer weiteren Wendung an der durch Grenzweiser
Von hier verläuft sie - weiter dem im Freihafen gekennzeichneten Pfahlgruppe um 13° nordwestlich
verbleibenden Maschenzaun folgend - an der Ost- - weiter der Linie der Pfahlgruppen und ihrer Ver-
seite des Tollerortwegs in einem 289,3 m langen längerung durch den Kohlenschiffhaf en folgend -
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
nach 438 m in der Höhe des Nordendes des West- §2
phalkais im Winkel von 30° nach Norden zur Elbe Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hin ab. Von der Westspitze der Kaizunge Tollerort leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
30 m entfernt verlä.uft sie 78 m nach Norden, wendet blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Ge-
in der Norderelbe im Winkel von 106° ostnord- setzes über die Einbeziehung von Teilen des Frei-
östlich, verlduft - vom Nordufer der Kaizunge hafens Hamburg in das Zollgebiet vom 30. März
Tollerort zwischen 45 und 120 m, vom Nordufer von 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 280) auch im Land Berlin.
Steinwerder (Wendemuthkai) 105 m entfernt - im
Strom bis in die Höhe des Trockendocks und weiter
§3
in gerader Linie über die Elbe zum östlichen Füh-
rungspfahl der Pontonanlage des Zollamts Ham- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1971 in
burg-Niederhafen." Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1971 1723
Erste Verordnung
zur .Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des an die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz,
§ 8 Abs. 3, des§ 15 Abs. 3 und des§ 17 Abs. 3 des die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Spreng- tionierten ausländischen Streitkräfte oder die
stoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Polizeien der Länder vertrieben oder ihnen
S. 1358) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- überlassen werden, wenn sichergestellt ist,
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö- daß die explosionsgefährlichen Stoffe den von
rung des Sachverständigenausschusses für explo- der jeweils zuständigen Stelle erlassenen
sionsgefährliche Stoffe und mit Zustimmung des sicherheitstechnischen Lieferbedingungen ent-
Bundesrates verordnet: sprechen,
2. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und
Artikel 1 der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die für
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge- militärische oder polizeiliche Zwecke be-
setzes über explosionsgefährliche Stoffe (2. DV stimmt sind und zum Zwecke der Prüfung
Sprengstoffgesetz) vom 23. Dezember 1969 (Bundes- dem Institut für chemisch-technische Unter-
gesetzbl. I S. 2394) wird wie folgt geändert: suchungen überlassen werden,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und
der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Ge- nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
stein- und Wettersprengstoffe," durch fol- bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der
gende Worte ersetzt: ,,Gesteinsprengstoffe W ei terverarbei tung
und Sprengstoffe für sonstige Zwecke, Wet-
tersprengstoffe,". a) von dem Inhaber einer nach § 16 der Ge-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zünd- werbeordnung genehmigungsbedürftigen
leitungen," die Worte „ausgenommen Gum- Anlage an den Inhaber einer anderen
mischlauchleitungen und Kabel," eingefügt. nach § 16 der Gewerbeordnung genehmi-
gungsbedürftigen Anlage vertrieben oder
2. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: überlassen werden,
,, (2) Die §§ 6 bis 14, 17 und 18, 19 Abs. 1 und b) eingeführt oder sonst in den Geltungsbe-
2 und § 20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden reich des Gesetzes verbracht und an den
auf Inhaber einer nach § 16 der Gewerbeord-
1. den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige nung genehmigungsbedürftigen Anlage
Verbringen in den Geltungsbereich des Ge- vertrieben oder überlassen werden,
setzes sowie das Aufbewahren von Brenn- 4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und
zündern, Pulverzündschnüren und Anzün- Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht
dern für Pulverzündschnüre, für militärische oder polizeiliche Zwecke ver-
2. den Erwerb, die Aufbewahrung und Verwen- wendet werden, soweit die aus ihnen herge-
dung von pyrotechnischen Gegenständen der stellten Endprodukte der Zulassungspflicht
Unterklasse T2, die in der Schiffahrt zur Ret- unterliegen und die Voraussetzungen der
tung von Menschen oder als Signalmittel be- Nummer 3 im übrigen gegeben sind,
stimmt sind, soweit diese Gegenstände 5. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II,
vom Reeder, vom Schiffseigner oder von III und der Unterklasse T1, die als Muster
deren Beauftragten erworben sowie von Per- oder Proben von demjenigen, der die Zulas-
sonen aufbewahrt oder verwendet werden, sung dieser Gegenstände beantragen will, ge-
die ein nautisches Patent, einen Matrosen- werbsmäßig eingeführt oder sonst in den Gel-
brief oder ein Befähigungszeugnis zum Ret- tungsbereich des Gesetzes verbracht werden.
tungsbootmann besitzen und die im Rahmen
ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den Im Falle der Nummer 3 gilt die Freistellung
genannten Gegenständen unterwiesen wor- auch dann, wenn die in dieser Vorschrift genann-
den sind. ten explosionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke
§ 15 des Gesetzes ist auf die in Nummer 1 be- der Erprobung vertrieben oder überlassen wer-
zeichneten Gegenstände nicht anzuwenden. den. Der Nachweis dafür, daß die explosionsge-
fährlichen Stoffe nach Nummer 1 den technischen
(3) § 4 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine
1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und Bescheinigung des Instituts für chemisch-tech-
der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nische Untersuchungen, der Nachweis dafür, daß
nur für militärische oder polizeiliche Zwecke die explosionsgefährlichen Stoffe nach Num-
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
mer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke lagen nach den Nummern 2 und 3 sind jedoch
bestimmt sind, durch eine Bescheinigung der je- der Zulassungsbehörde nachträglich zu über-
weiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auf- senden, wenn diese eine praktische Erpro-
tragsstelle zu erbringen." bung anordnet."
3. § 6 wird wie folgt gectnderl: 7. _§ 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absi.ltz 1 wird rolqendc Nummer 6 einge- a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
fügt: sung:
„6. explosionsgdührlichcn Stoffen durch ,,Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für son-
Bauümter, Wasserwirtschaftsämter, öf- stige Zwecke, die zum Verstärken oder Per-
fenfüche Forstiimter, Amter der Straßen- forieren bestimmt sind, Wettersprengstoffe
bauverwallung, Limdwirtschaftsbehörden, und hierfür bestimmte Zündmittel, die zur
Flurbereinigungsbehörden, Beschußämter Verwendung in untertägigen Betrieben be-
sowie durch öffentliche Hochschulen, stimmt sind, müssen praktisch erprobt wer-
Fachhochschulen, Pachschulen und allge- den. Von einer praktischen Erprobung von
mein- oder berufsbildende Schulen,". Gesteinsprengstoffen, Sprengstoffen für son-
stige Zwecke und von hierfür bestimmten
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Zündmitteln, die ausschließlich zur Verwen-
11 (2) Die §§ 6 bis 13 des Gesetzes sind nicht dung in nicht untertägigen Betrieben be-
anzuwenden auf den Erwerb, das Aufbewah- stimmt sind, sowie von Sprengzubehör kann
ren, das Verwenden, das Vernichten, das Be- abgesehen werden, wenn dies zum Schutz
fördern und das Dberlassen explosionsge- von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-
fährlicher Stoffe durch Einheiten des Kata- schäftigter oder Dritter nicht erforderlich er-
strophenschutzes des Bundes, der Länder scheint."
und der kommunalen Gebietskörperschaften b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Ge-
und durch Behörden der Wasser- und Schiff- stein- und Wettersprengstoffen und von
fahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Zündmitteln, die für die Verwendung von
Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben er- Gestein- und Wettersprengstoffen bestimmt
forderlich ist." sind," ersetzt durch die Worte „Gestein-
sprengstoffen und Sprengstoffen für sonstige
4. § 9 Abs. 3 erhi:ill folgend~) Fassung: Zwecke, die zum Verstärken oder Perforieren
11 (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und bestimmt sind, von Wettersprengstoffen, von
Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typen- Zündmitteln zur Verwendung der genannten
bezeichnung den Buchstaben ,K' führen." Sprengstoffe".
5. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Gestein- 8. § 16 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
und Wettersprengstoffen, von Zündmitteln, die
für die Verwendung von Gestein- und Wetter- 11 (6) Die Zulassungsbehörde kann die Bergge-
sprengstoffen bestimmt sind," ersetzt durch die werkschaftliche Versuchsstrecke ermächtigen,
Worte „Gesteinsprengstoff en, von Sprengstoffen die Gebühren und Auslagen für die im Zulas-
für sonstige Zwecke, die zum Verstärken oder sungsverfahren erforderlichen, von der Berg-
Perforieren bestimmt sind, von Wetterspreng- gewerkschaftlichen Versuchsstrecke durchge-
stoffen, von Zündmitteln zur Verwendung der führten Prüfungen einzuziehen."
genannten Sprengstom~,".
9. Die Uberschrift des Abschnitts VI erhält fol-
gende Fassung:
6. § 12 wird wie folgt geändert:
,,Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für son-
a) In Absatz 2 werden die Worte „Gestein- und
stige Zwecke, Wettersprengstoffe".
Wettersprengstoffen, von Zündmitteln, die
für die Verwendung von Gestein- und Wet-
10. Dem§ 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tersprengstoffen bestimmt sind," ersetzt durch
die Worte „Gesteinsprengstoffen, von ,, (3) Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen
Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie
'Verstärken oder Perforieren bestimmt sind, gefahrlos befördert werden können und den
von Wettersprengstoffen, von Zündmitteln Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
zur Verwendung der genannten Spreng- Güter entsprechen."
stoffe,".
11. Dem§ 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:
b) Dem Absalz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
,, (6) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kar-
angefügt: tons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Be-
„Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die hälter, in denen Sprengstoffe für sonstige
Berggewerkschaftliche Versuchsstrecke in Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 1
den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 3 in ihrer bis 5 entsprechend. An Stelle des Gewichts des
Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer Sprengstoffinhalts kann auch die Anzahl der Ge-
praktischen Erprobung abzusehen. Die Unter- genstände angegeben werden."
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1971 1725
12. In § 31 Abs. 1 erhält die Nummer 1 folgende c) Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe,
Fassung: daß die Zahl „4" durch die Zahl „3" ersetzt
„ 1. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach
wird.
§ 17 Abs. l, bei Brennzündern die Kennzeich- 18. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe e
nung ncich § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,". eingefügt:
13. § Tl wird wie folgt geändert: ,,e) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbar-
werdens von explosionsgefährlichen Stoffen
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach und Zündmitteln,".
§ 9 Abs. 3" gestrichen.
Der bisherige Buchstabe „e" wird Buchstabe „f".
b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
„ZündPrart," die Worte „bei Zündmaschinen 19. Dem § 51 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
für mdirere Zün<lcrarten die Zünderarten, ,,§ 47 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden."
für die sie zur Verwendung anderen überlas-
sen werden, eingefügt.
11
20. In § 53 Abs. l erhalten die Nummern 2 und 3
c) Absatz l Nr. 4 erhält folgende Fassung: folgende Fassung:
„4. der elektrische Höchstwiderstand, bei „2. Datum des Eingangs und der Ausgabe von
Zündmaschinen für mehrere Zünderarten explosionsgefährlichen Stoffen . und Zünd-
die elektrischen Höchstwiderstände für mitteln,
die Zünderarten, für die sie zur Verwen- 3. Art und Menge der eingegangenen und aus-
dung anderen überlassen werden,". gegebenen explosionsgefährlichen Stoffe
14. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
und Zündmittel,".
,,§ 37 a 21. In § 55 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
,,2 a. entgegen § 37 a Zündmaschinen verwen-
Zündmaschinen, die für mehrere Zünderarten
det,".
bestimmt sind, dürfen nur verwendet werden,
wenn sie für die zu verwendenden Zünderarten 22. In § 56 werden die Worte „zum Ablauf eines
die Angaben nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 tra- Jahres" durch die Worte „zum 31. Dezember
gen." 1971 ", die Worte „zum Ablauf von zwei Jahren"
durch die Worte „zum 31. Dezember 1972" er-
15. § 39 wird wie folgt geändert: setzt und die Worte „nach Inkrafttreten dieser
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird in Satz 1 Halbsatz 1 Verordnung" gestrichen.
nach ,, § 1 7 J\ bs. 1 Nr. 1 bis 3" der Strichpunkt Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
durch ein Komma ersetzt und werden fol-
gende Worte angefügt: ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Stoffe und Ge-
genstände, die nach dem 1. Oktober 1971 herge-
,, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klas- stellt werden. Zündmaschinen für Brückenzünder
se IV die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 A, die zur Ausführung von Sprengarbeiten be-
Nr. 1 und 3;". stimmt sind, dürfen, soweit sie schlagwetterge-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- sichert sind, nach dem 31. Dezember 1971, so-
gefügt: weit sie nicht schlagwettergesichert sind, nach
dem 31. Dezember 1972 nur noch verwendet wer-
,, (3) Die Kennzeichnung der kleinsten Ver- den, wenn in der Kennzeichnung die Zünderart
packungseinheit kann entfallen, wenn das und die zulässige Anzahl der Zünder - bezogen
Verpackungsmaterial den Gegenstand allsei- auf Brückenzünder U oder HU - angegeben
tig durchsichtig umschließt und die Kenn- sind."
zeichnung auf dem Gegenstand deutlich er-
kennbar ist." 23. Anlage I wird wie folgt geändert:
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. a) In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „Ge-
steinsprengstoffe" die Worte „und Spreng-
16. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: stoffe für sonstige Zwecke" angefügt.
,,Bei Seenotsignalen der Klasse T kann die Ge-
b) In Nummer 1.21 wird Satz 1 gestrichen. Satz 2
brauchsanweisung auch in Form einer bildlichen erhält folgende Fassung:
Darstellung g(~geben werden, wenn diese einen
irrtümlichen Gebrauch ausschließt." „Abweichungen von der in der Zulassung
festgelegten anteilmäßigen Zusammenset-
17. § 44 wird wie folgt geändert: zung der Wettersprengstoffe sind nur inner-
halb der Grenzen der technischen Reinheit
a) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
der Bestandteile und der Wägetoleranz zu-
„Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraums lässig."
dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klas-
sen I, II und der Unterklasse T1 nur mit be- c) Nach Nummer 1.18 werden folgende Num-
sonderer Genehmigung der zuständigen Be- mern 1.191 und 1.192 angefügt:
hörde aufbewahrt werden." ,, L 191 Für Sprengstoffe für Verstärkungsla-
b) Absatz 4 wird gestrichen. dungen gelten die Nummern 1.11 bis
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
1.17 entsprechend. Diese Sprengstoffe mine und aromatische Nitroverbindungen so-
müssen den schwer detonationsfähi- wie im wesentlichen aus diesen bestehende
gen Sprengstoff, dessen Explosion sie Gemische im festen bis plastischen Zustand
einleiten sollen, sicher initiieren. mit zusätzlichen verbrennlichen Komponen-
l .192 Für Sprengstoffe für Perforationsla- ten oder ohne diese Komponenten " ersetzt
dungen und Sprengstoffe zum Be- und danach die Worte „Sprengstoffe für son-
oder Verarbeiten von Werkstoffen stige Zwecke SZ" eingefügt.
gelten die Nmmern 1.11 bis 1.16 ent- b) In Abschnitt II werden bei Pulverzündschnü-
sprechend. Diese Sprengstoffe müssen ren nach den Worten „geschützte wasser-
sich bei bestimmungsgemäßer Ver- dichte ZZG" die Worte „für pyrotechnische
wendung sicher initiieren lassen. So- Zwecke ZZP" eingefügt.
fern sie unter Druck verwendet wer- c) In Abschnitt IV werden die Worte „Klasse IV
den sollen, müssen sie auch unter er- P IV" gestrichen.
höhtem Druck durchdetonieren."
d) Dem Abschnitt IV wird folgender Abschnitt
d) Nummer 2.62 erhält folgende Fassung: IV a angefügt:
,,Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwen-
det werden, müssen ein rotes Warnlicht ha- ,,IV a Pyrotechnische Sätze PS".
ben; auch die Warnflamme muß Pulverzünd-
schnüre zuverlässig zünden." Artikel 2
e) Der Nummer 4.324 wird folgender Satz 2 an- Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
gefügt: wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung die Zweite Verordnung
„Satz 1 gilt nicht für Bengalfackeln oder für zur Durchführung des Gesetzes über explosionsge-
ihrer Wirkung nach vergleichbare Gegen- fähr liche Stoffe in der sich aus dieser Verordnung
stände."
ergebenden Fassung neu bekanntgeben und dabei
f) Nach Nummer 4.344.G wird folgende Nummer Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
4.344. 7 eingefügt:
„ 4.344. 7 Pyrotechnische Druckgasgeneratoren Artikel 3
dürfen durch Brand oder Schlag Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nicht zur Explosion gebracht werden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
können." blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 Sprengstoffge-
24. Anlage II wird wie folgt geändert: setz auch im Land Berlin.
a) In Abschnitt I werden nach dem Wort „Ge-
steinsprengstoffe" die Worte „und Spreng-· Artikel 4
stoffe für sonstige Zwecke" eingefügt, die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Worte „Entlaborierte Sprengstoffe" durch kündung, Artikel 1 Nr. 10 bis 14, 20 und 21 tritt
die Worte „Feste Salpetersäureester, Nitra- jedoch einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1971 1727
Verordnung
zur Aufhebung der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung
vom 2. Januar 1926
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- Hamburg
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-
2. Bekanntmachung über den Verkehr mit Schweine-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu-
pestserum vom 29. Januar 1926 (Sammlung des
stimmung des Bundesrates verordnet:
bereinigten hamburgischen Landesrechts 7831 -
ae);
§ 1
Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 2. Ja-
nuar 1926 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Hessen
Staatsanzeiger Nr. 4 vom 6. Januar 1926) wird auf-
3. Verordnung, den Verkehr mit Schweinepestserum
gehoben.
betreffend, vom 29. Dezember 1925 (Hessisches
§ 2 Regierungsblatt 1926 S. 71), geändert durch die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Verordnung vom 15. Oktober 1970 (Gesetz- und
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset- S. 673);
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 4. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 2. Ja-
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land nuar 1926 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Berlin. ·
Land Hessen Teil II, Sammlung des bereinigten
§3 Hessischen Landesrechts, 356-23);
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Berlin Niedersachsen
1. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 2. Ja- 5. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 2. Ja-
nuar 1926 (Gesetz- und Verordnungsblatt für nuar 1926 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
Berlin, Sonderband I 7831-5); ordnungsblatt, Sonderband II, S. 858).
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken
und Beseitigung von Zentrif ugenschlamm aus Molkereien
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- satz 2 Satz 1 zulassen, sofern die anfallen de Molke
zes in der Fassung der Bekannlrnachung vom 27. Fe- durch wiederholtes Aufkochen oder durch unmittel-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu- bar einwirkenden strömenden Wasserdampf erhitzt
stimmung des Bundesrates verordnet: wird."
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Dem § 2 der Verordnung über Erhitzung von leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
trifugcnschlarnrn aus Molkereien vom 9. Juli 1970 zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1058) wird folgender Absatz 4 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
angefügt: Berlin.
,, (4) Für Emmentalerkäsereien kann die zustän- Artikel 3
dige Behörde längstens bis zum 31. Dezember 1975 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
befristete Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Ab- dung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Verordnung
zur Änderung der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die (Reichsgesetzbl. S. 311), zuletzt geändert durch die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför- Änderungsverordnung vom 18. August 1966 (Bun-
derungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 desgesetzbl. I S. 520), wird aufgehoben.
(Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung Artikel 2
des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
Artikel 1 fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 11 Abs. 2 der Bekanntmachung betreffend die
Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über Artikel 3
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
beförderungen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundlesgesetzhlatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das_ Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. La11!e11dcr ßezu!J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das ,11s fo1 lqelte11d fesfqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 4:l7) rwd1 Si1d1uebide11 !Jcordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr_eis für _Teil I und Teil II hc1l h1iihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesctzblatter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqPtJeben wordfrn sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . gesetzhlatt, Kiiln :l 9!J oder ge!)en Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzii9lich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken
und Beseitigung von Zentrif ugenschlamm aus Molkereien
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- satz 2 Satz 1 zulassen, sofern die anfallen de Molke
zes in der Fassung der Bekannlrnachung vom 27. Fe- durch wiederholtes Aufkochen oder durch unmittel-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu- bar einwirkenden strömenden Wasserdampf erhitzt
stimmung des Bundesrates verordnet: wird."
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Dem § 2 der Verordnung über Erhitzung von leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
trifugcnschlarnrn aus Molkereien vom 9. Juli 1970 zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1058) wird folgender Absatz 4 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
angefügt: Berlin.
,, (4) Für Emmentalerkäsereien kann die zustän- Artikel 3
dige Behörde längstens bis zum 31. Dezember 1975 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
befristete Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Ab- dung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Verordnung
zur Änderung der Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Gesetzes über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 4 des Gesetzes betreffend die (Reichsgesetzbl. S. 311), zuletzt geändert durch die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför- Änderungsverordnung vom 18. August 1966 (Bun-
derungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 desgesetzbl. I S. 520), wird aufgehoben.
(Reichsgesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung Artikel 2
des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
Artikel 1 fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 11 Abs. 2 der Bekanntmachung betreffend die
Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über Artikel 3
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
beförderungen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundlesgesetzhlatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das_ Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. La11!e11dcr ßezu!J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das ,11s fo1 lqelte11d fesfqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 4:l7) rwd1 Si1d1uebide11 !Jcordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr_eis für _Teil I und Teil II hc1l h1iihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesctzblatter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqPtJeben wordfrn sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . gesetzhlatt, Kiiln :l 9!J oder ge!)en Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzii9lich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.