1697
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 3. November 1971 Nr.107
Tag In h a 1 t Seite
26. 10. 71 Dritte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-
und Verfahrenskosten in dc~r Rentenversicherung der Arbeiter (3. Bemessungs-Verord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1697
820-1-1-2
27. 10. 71 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des
Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuständigkeitsV) ......... . 1699
30. 8. 71 Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Enlli.1ssung der Soldaten ....................................................... . 1700
51-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~wselzblall Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718
Dritte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäߧ§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(3. Bemessungs-Verordnung)
Vom 26. Oktober 1971
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und
sicherungsordnung wird nach Anhören des Verban- 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-
des Deutscher Rentenversicherungsträger mit Zu- waltungs- und Verfahrenskosten jährlich zur Verfü-
stimmung des Bundesrates verordnet: gung stehenden Betrag (§ 1) werden festgesetzt für
das Kalenderjahr 1971 für die Landesversicherungs-
anstalt
§ 1
Oberbayern auf 4,492 vom Hundert
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversiche-
Niederbayern-
rungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis
Oberpfalz auf 2,306 vom Hundert
1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsord-
nung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten Oberfranken u.
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter Mittelfranken auf 4,198 vom Hundert
insgesamt zur Verfügung stehende Betrag wird Unterfranken auf 1,654 vom Hundert
für das Kalenderjahr 1971 auf 2.541.000.000 Schwaben auf 2,246 vom Hundert
Deutsche Mark Württemberg auf 8,731 vom Hundert
und Baden auf 5,943 vom Hundert
für das Kalenderjahr 1972 auf 2.703.000.000 Hessen auf 8,496 vom Hundert
Deutsche Mark Rheinprovinz auf 17,154 vom Hundert
festgesetzt. Westfalen auf 11,797 vom Hundert
§2 lfonnover auf 7,505 vom Hundert
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver- Braunschweig auf 1,385 vom Hundert
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Oldenburg-Bremen auf 2,555 vom Hundert
Reichsversicherungsordnung an dem insgesamt für Schleswig-Holstein auf 3,607 vom Hundert
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Freie und Hanse:~stadt Freie und Hansestadt
Hamburg auf 4,196 vom Hundert Hamburg auf 4,106 vom Hundert
Rheinland-Pfalz auf 4,881 vom Hundert Rheinland-Pfalz auf 4,904 vom Hundert
Berlin auf 4,603 vom Hundert Berlin auf 4,578 vom Hundert
für das Saarland auf 1,550 vom Hundert, für das Saarland auf 1,551 vom Hundert,
für die Bundesbahn- für die Bundesbahn-
Versicherungsanstalt auf 2,445 vom Hundert Versicherungsanstalt auf 2,449 vom Hundert
sowie für die Seekasse auf 0,256 vom Hundert sowie für die Seekasse auf 0,261 vom Hundert.
und für das Kalenderjahr 1972 für die Landesver-
sicherungsanstal t
§3
Oberbayern auf 4,555 vom Hundert
Niederbayern- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Oberpfalz auf 2,379 vom Hundert leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Oberfranken u.
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
Mittelfranken auf 4,234 vom Hundert
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
Unterfranken auf 1,681 vom Hundert Berlin.
Schwaben auf 2,268 vom Hundert
Württemberg auf 8,840 vom Hundert §4
Baden auf 5,969 vom Hundert
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Hessen auf 8,495 vom Hundert 1971 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle
Rheinprovinz auf 16,861 vom Hundert entgegenstehenden Vorschriften der Zweiten Ver-
Westfalen auf 11,794 vom Hundert ordnung über die Bemessung der Aufwendungen für
Hannover auf 7,531 vom Hundert die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und
Braunschweig auf 1,396 vom Hundert 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-
waltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenver-
Oldenburg-Bremen auf 2,530 vom Hundert sicherung der Arbeiter vom 8. Juli 1970 (Bundesge-
Schleswig-Holstein auf 3,618 vom Hundert setzbl. I S. 1110) außer Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 107 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971 1699
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsiörderungsgesetzes
(Zuständigkeits V)
Vom 27. Oktober 1971
Auf Grund des § 45 Abs. 3 Satz 2 des Bundes- 8. in Großbritannien und Irland,
ausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 durch das Land Nordrhein-Westfalen,
(1Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des 9. in Bulgarien, Frankreich, mit Ausnahme der
Bundesrates verordnet: Stadt Paris, in Polen, Rumänien, der Sowjet-
§ 1 union, der Tschechoslowakei und Ungarn,
Ortliche Zuständigkeit durch das Land Rheinland-Pfalz,
(1) Das nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes örtlich
10. in Malta, Portugal und Spanien,
zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird be- durch das Saarland,
stimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungs- 11. in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen
stätte besuchen, die gelegen ist und Schweden,
1. in Liechtenstein und der Schweiz, durch das Land Schleswig-Holstein.
durch das Land Baden-\Vürttemberg, (2) Soweit nach Absatz 1 eine Zuständigkeit für
2. in Osterreich, einen Auszubildenden, der eine außerhalb des Gel-
durch das Land Bayern, tungsbereichs des Gesetzes gelegene Ausbildungs-
3. in Italien, stätte besucht, nicht begründet wird, bestimmt das
Land Hessen das nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Geset-
durch das Land Berlin,
zes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
4. in Amerika, mit Ausnahme der Vereinigten
Staaten von Amerika, in Australien und
Ozeanien, §2
durch das Land Bremen, Berlin-Klausel
5. in Afrika, Asien, mit Ausnahme des in Asien ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
legenen Teiles der Sowjetunion, in dem in Eu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ropa gelegenen Teil der Türkei und den Ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
einigten Staaten von Amerika, bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
durch das Land Hamburg,
6. in Grif:~chenland, Jugoslawien und Zypern sowie
der Stadt Paris, §3
durch das Land Hessen, Inkrafttreten
7. in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
durch das Land Niedersachsen, dung in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Durchführungsbestimmungen
zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
Vom 30. August 1971
Auf Grund des /\rlikels 2 dc'r Anordnung des Bun- Soldat eine Ausfertigung des Teils der Urkunde,
des[,rfü,idcmten über di0~ Ernennung und Entlassung der sich auf ihn bezieht.
der Solcli:1 lcn vom 10. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I (4) In anderen als den in Absatz 2 bezeichneten
S. 775) wird bestimmt:
Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses er-
§ 1
hält der Soldat von der zuständigen Stelle (§ 47 SG)
eine schriftliche Mitteilung über den Grund und den
(1) Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit er- Zeitpunkt des Ausscheidens.
hüll eine Ernennungsurkunde,
1. wenn er in dc1!; Dienstvcrhültnis berufen wird §2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes·- SG -),
(1) Der Wortlaut der Urkunde ergibt sich aus den
2. wenn dds Dienst verhültnis eines Soldaten auf Mustern der Anlage 1 und aus den folgenden Be-
Zeit in das Dicnstverhültnis eines Berufssoldaten stimmungen. Andere als die in den Mustern der
umgewandelt wird oder umgekehrt (§ 4 Abs. 1 Anlage 1 ausdrücklich vorgesehenen Angaben sind
Nr. 2 SG), unzulässig.
3. wenn ihm ein hüherc\r Dienstgrad verliehen wird (2) In der bei der Begründung des Dienstverhält-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SG). nisses oder seiner Umwandlung auszuhändigenden
(2) Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit er- Ernennungsurkunde müssen enthalten sein
hält eine Urkunde über die Beendigung des Dienst- 1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung
verhältnisses, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten"
1. wenn er als Berufssoldat kraft Gesetzes in den oder „unter Berufung in das Dienstverhältnis
Ruhestand tritt (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 1 eines Soldaten auf Zeit",
und 5 Nr. 1, § 51 Abs. 2 Satz 1 SG), 2. bei der Umwandlung die Worte nach Nummer 1,
2. w~nn er als Berufssoldat wegen Erreichens der welche die Art des Dienstverhältnisses bestim-
allgemeinen Altersgrenze zu entlassen ist (§ 44 men.
Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 6 SG), An Stelle der Worte „unter Berufung" können die
3. wenn sein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit Worte „ich berufe" verwendet werden.
wegen Ablaufs einc-\r Dienstzeit von mindestens (3) \t\Tird einem Berufssoldaten oder einem Sol-
acht Jahren krnft Gesetzes endet (§ 54 Abs. 1 und daten auf Zeit unter Fortdauer seines Dienstver-
3 SG), hältnisses ein höherer Dienstgrad verliehen, so ent-
4. wenn er als Berufssoldat in den Ruhestand ver- fallen in der Ernennungsurkunde die Worte nach
setzt wird (§ 44 Abs. 2 und 3, § 50, § 51 Abs. 2 Absatz 2 Nr. 1.
Satz 2 SG), (4) Bei einer Berufung in das Dienstverhältnis ist
5. wenn er als Berufssoldat auf Verlangen (§ 46 in die Urkunde die Bezeichnung des Dienstgrades
Abs. 3 SG) oder als Soldat auf Zeit nach einer einzusetzen, der dem Soldaten verliehen werden
Dienstz0\it von mindestens acht Jahren auf An- soll. Staatlich verliehene Titel und akademische
trag (§ 55 Abs. 3 SG) entlassen wird; entspre- Grade sollen in der gebräuchlichen Abkürzung in
chendes gilt in den Fällen des § 125 des Beamten- die Urkunde aufgenommen werden (vgl. §§ 63 und
rechtsrahmengesetzes, 66 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Per-
6. wenn er als Berufssoldat nach Uberschreiten der sonenstandsgesetz vom 16. April 1968 - Beilage
besonderen Altc)rsgrenze oder wegen Dienstun- zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 7. Mai 1968). Ist
fähigkeit entlassen wird (§ 44 Abs. 2 und 3, § 46 der zu Ernennende nach gesetzlicher Vorschrift be-
Abs. 2 Nr. 6 SG), rechtigt, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienst-
gradbezeichnung mit einem Zusatz (z.B. ,,a. D."
7. wenn er als Soldat auf Zeit wegen Dienstunfähig- oder „z. Wv. ") weiterzuführen, so kann auch diese
keit (§ 55 Abs. 2 SG) frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung
a) nach einer Dienstzeit von mindestens acht mit dem Zusatz angegeben werden. Ist er Beamter
Jahren oder oder Richter, so ist die bisherige Amts- oder Dienst-
bezeichnung anzugeben. Gehört der zu Ernennende
b) infolge einer Wehrdienstbeschädigung (§ 81
der Reserve der Bundeswehr an, so ist seine bis-
SVG) entlassen wird.
herige Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „der
(3) Ist in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen die Reserve" anzugeben. Leistet er auf Grund der Wehr-
Ernennung mehrerer Berufssoldaten oder Soldaten pflicht den Grundwehrdienst, so wird sein bisheriger
auf Zeit in einer Urkunde verfügt worden, erhält der Dienstgrad angegeben; nach dem Namen sind die
Nr.107 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3.November 1971 1701
Worte „der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die
leistet" einzufügen, wenn der Soldat nicht gleich- Befugnis zur Vollziehung der Urkunden einem Be-
zeitig befördert wird. amten oder Soldaten des Ministeriums mindestens
in der Dienststellung eines Abteilungsleiters über-
(5) Bei einer Beförderung ist die Bezeichnung des
tragen. Der Leiter einer dem Bundesminister der
Dienstgrades einzusetzen, der dem Soldaten ver-
Verteidigung nachgeordneten Stelle kann die Be-
liehen werden soll, und die bisherige Dienstgrad-
fugnis zur Vollziehung der Urkunden für Unter-
bezeichnung anzugeben. Wird die Beförderung eines
offiziere und Mannschaften auf Zeit anderen Offi-
Soldaten auf Zeit mit dem Tage nach der Beendi-
zieren seiner Dienststelle als seinem allgemeinen
gung seines Dienstverhältnisses wirksam (Absatz 6),
Vertreter übertragen. Die Urkunden sind dann mit
so sind der Bezeichnung des neuen Dienstgrades die
dem Zusatz „Im Auftrag" zu vollziehen.
Worte „der Reserve" hinzuzusetzen; das gilt auch
bei der Beförderung eines Berufssoldaten, die mit (5) Die Urkunden sind mit dem Bundessiegel
dem Tage nach seiner Entlassung auf Verlangen nach den Bestimmungen des Erlasses des Bundes-
wirksam wird. präsidenten über die Dienstsiegel vom 20. Januar
1950 (Bundesgesetzbl. S. 26} zu versehen.
(6) Soll die Ernennung zu einem späteren Zeit-
punkt als dem Tage der Aushändigung der Urkunde
wirksam werden (§ 41 Abs. 2 SG), so sind in der §4
Urkunde nadi dem Namen die Worte „mit Wirkung Der Bundesminister der Verteidigung legt die
vom .............................. " unter Angabe des Zeitpunktes Vorschläge dem Bundespräsidenten nadi den Mu-
einzufügen. Ist die Entlassung zu einem bestimmten stern der Anlage 2 ohne weiteres Ansdireiben vor;
Zeitpunkt beantragt worden (§ 46 Abs. 3 Satz 4, § 55 die Personalakten sind auf Anfordern nadizureidien.
Abs. 3 und 6 SG), so sind in der Urkunde nach dem Die erforderlichen Urkunden werden vom Bundes-
Namen die Worte „mit Ablauf des .............................. " minister der Verteidigung bis auf das Datum vor-
unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen. Ent- bereitet. Sie werden durch den Minister, im Falle
sprediendes gilt, wenn ein Berufsoffizier in den seiner Verhinderung durdi den ihn vertretenden
einstweiligen Ruhestand versetzt werden soll (§ 50 Bundesminister, mit dem Namen ohne weitere Zu-
SG) und nach § 37 Satz 1 des Bundesbeamtenge- sätze gegengezeidinet.
setzes ein besonderer Zeitpunkt für den Beginn des
einstweiligen Ruhestandes festgesetzt wird. §5
(7) In den Urkunden über die Beendigung des (1) Dem nadi § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 ernannten
Dienstverhältnisses soll der Dank für die geleiste- Soldaten ist zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernen-
ten Dienste ausgesprochen werden, wenn die Füh- nung wirksam wird, ein Dienstgrad bei einer be-
rung und die Leistung des Soldaten es reditfertigen. stimmten Stelle unter gleidizeitiger Einweisung in
eine Planstelle zu übertragen. Die Ubertragung des
§ 3 Dienstgrades und die Einweisung in eine Planstelle
sind dem Soldaten schriftlidi mitzuteilen, und zwar
(1) Die Urkunden werden in folgender Form voll-
zogen: 1. bei einem vom Bundespräsidenten oder vom Bun-
desminister der Verteidigung ernannten Soldaten
1. durch den Bundespräsidenten:
vom Bundesminister der Verteidigung,
„Der Bundespräsident
(Name)"; 2. bei einem von dem Leiter einer dem Bundes-
minister der Verteidigung nadigeordneten Stelle
2. durch den Bundesminister der Verteidigung: ernannten Soldaten von dieser Stelle.
„Der Bundesminister der Verteidigung Die Mitteilung ist frühestens mit der Ernennungs-
(Name)"; urkunde auszuhändigen. Die Ubertragung des
Dienstgrades wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in
3. durch den Leiter einer dem Bundesminister der dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeitpunkt,
Verteidigung nachgeordneten Stelle: in dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam
„Für den Bundesminister der Verteidigung werden soll, ist in der Mitteilung anzugeben; bei
Der (Ernennungsstelle) der Unterbesetzung einer Planstelle ist nur die Be-
(Name}". soldungsgruppe zu bezeichnen, nadi der der Soldat
Dienstbezüge erhalten soll. Die hierfür geltenden
(2) Wird die Urkunde im Falle des Absatzes 1 haushaltsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Nr. 1 durch den Präsidenten des Bundesrates voll-
zogen, gilt folgende Form: (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 hat folgenden
Wortlaut:
„Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates „Hiermit übertrage ich Ihnen den Dienstgrad eines
(Name}".
(3) Wird die Urkunde in den Fällen des Ab- bei
satzes 1 Nr. 2 und 3 durch den zur allgemeinen Ver-
tretung des Behördenleiters befugten leitenden Be-
amten oder Soldaten der Behörde vollzogen, so sind und weise Sie mit Wirkung vom
über dem Namen des Vollziehenden die Worte „In
Vertretung" einzufügen. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ........ ein."
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Einern Soldaten, der in das Dienstverhältnis werden durch den Minister, im Falle seiner Verhin-
eines Soldaten auf Zeit berufen wird, ist gleichzeitig derung durch den ihn vertretenden Bundesminister,
mit der Ernennungsurkunde eine schriftliche Mittei- mit dem Namen ohne weitere Zusätze gegengezeich-
lung über die Dauer des Dienstverhältnisses aus- net.
zuhändigen. (4) Der Soldat erhält nach der dienstlichen Be-
§6 kanntgabe der Beförd2rung eine Urkunde, aus der
sich sein neuer Dienstgrad und der Tag der dienst-
Wird einem Soldaten eine andere Dienstgradbe- lichen Bekanntgabe ergeben müssen.
zeichnung übertragen, ohne daß es sich um eine Be-
förderung handelt, so ist ihm die neue Dienstgrad- (5) Die Urkunde wird vom Bundesminister der
bezeichnung schriftlich mitzuteilen. Die Ubertragung Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle
der neuen Diens.tgradbezeichnung wird mit dem Zu- ausgestellt. Sie ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
gang der Mitteilung wirksam. § 5 Abs. 1 Satz 2, 5 (6) Die Absätze 1 und 5 gelten für Beförderungen
und 6 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. von Angehörigen der Reserve außerhalb des Wehr-
dienstes entsprechend. Hat der zu Befördernde noch
§7 keinen Dienstgrad in der Bundeswehr, so ist § '.L
Abs. 4 Satz 3 und 4 anzuwenden.
(1) Für das Verfahren bei der Beförderung von
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
§8
leisten, gelten folgende Bestimmungen:
(1) Für die Verleihung eines zeitweiligen Dienst-
1. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Be-
grades nach § 40 des Wehrpflichtgesetzes gilt § 7
förderung) wird dem Soldaten dienstlidl bekannt-
entsprechend.
gegeben.
(2) In der Ernennungsverfügung sind nach dem
2. Der Wortlaut der Beförderungsverfügung ent-
Namen die Worte „für die Dauer der Verwendung
spricht dem Muster 3 der Anlage 1. Die Beförde-
als . .. .................. " unter Angabe der Dienststellung
rungen mehrerer Soldaten können in einer Ver-
einzufügen.
fügung zusammengefaßt werden.
(3) Der Ernannte erhält nach der dienstlichen Be-
3. In die Verfügung ist der Dienstgrad, der dem ~ol-
kanntgabe der Ernennung eine Urkunde, deren
daten verliehen werden soll, einzusetzen. Auch
Wortlaut sich aus dem Muster der Anlage 3 ergibt.
die bisherige Dienstgradbezeichnung ist anzuge-
ben. Dabei sind den Dienstgradbezeichnungen je-
§ 9
weils die Worte „der Reserve" hinzuzusetzen,
soweit es sich nicht um Beförderungen während Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bun-
des Grundwehrdienstes handelt. § 2 Abs. 4 Satz 2 desregierung über deren Beteiligung sowie die Vor-
ist anzuwenden. schriften des Laufbahnrechts bleiben unberührt.
4. Soll die Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt
als dem der dienstlichen Bekanntgabe wirksam § 10
werden, so sind in der Verfügung nach dem Na- Diese Bestimmungen finden keine Anwendung
men die Worte .mit Wirkung für die Einberufung zu einer Eignungsübung und bei
unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen. Beendigung der Eignungsübung nach § 60 SG.
(2) Für die Vollziehung der Beförderungsverfü-
gung gilt § 3 entsprechend. § 11
(3) Der Bundesminister der Verteidigung legt die Diese Durchführungsbestimmungen treten am
Vorschläge dem Bundespräsidenten entsprechend 1. Januar 1972 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen
den Mustern der Anlage 2 listenmäßig ohne weiteres Tage werden die Durchführungsbestimmungen vom
Anschreiben vor. Die Personalakten sind auf An- 18. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 460) in der Fas-
forderung nachzureichen. Die erforderlichen Beförde- sung der Änderungen vo:rr. 21. März 1957 (Bundes-
rungsverfügungen werden vom Bundesminister der gesetzbl. I S. 282) und 1. April 1958 (Bundesgesetz-
Verteidigung bis auf das Datum vorbereitet. Sie blatt I S. 210) aufgehoben.
Bonn, den 30. August 1971
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Birckholtz
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. R u t s c h k e
Nr.107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3.November 1971 1703
Muster 1 bis 16 Anlage 1
Vorbemerkung zu Anlage 1
1. Wird die Urncnnun~J nicht vom Bundespräsidenten ausgesprochen, so ist in den Urkunden statt
„Der Bundesprüsident" ,,Der Bundesminister der Verteidigung" bzw. die von ihm beauftragte
Stelle mtfzuführen. Entsprechendes gilt für die Urkunden über die Beendigung des Dienstver-
hältnisses. Die Ccgenzcichnung entfällt in diE:~sen Fällen.
2. Wenn in besonders begründeten Fällen kein Dank ausgesprochen werden soll, entfällt der ent-
sprechende Satz in den Urkunden über die Beendigung des Dienstverhältnisses.
3. In den Urkunden über die Beendigung des Dienstverhältnisses sind
a) bei voller Datumsangabe die Worte „mit Ablauf des .. " (z.B. ,,mit Ablauf des
31. MJrz 1972"),
b) Bei Beschränkung auf die Monatsangabe die Worte „mit dem Ende des ..
(z. B. ,,mit dem Ende des Monats März 1972")
zu verwenden.
Muster 1: Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
berufe ich
in das Dienstverhältnis eines ... •)
... , den ..
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 2: Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
verleihe ich
dem
die Eigenschaft eines
.... ,den ..
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
noch Anlage 1
Muster 3: Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
ernenne ich
den
zum
................. ,den ..................... .
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 4: Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
ernenne im
den 1 )
unter Berufung in das Dienstverhältnis eines .. ········ 2)
zum
.......................... ,den ............ .
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Nr.107-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3.November 1971 1705
noch Anlage 1
Muster 5: Zu § l Abs. l Nr. 2
in Verbindunq mit § 1 Abs. 1 Nr. 3
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
ernenne ich
den
unter Verleihung der Eigenschaft eines ············································ ·>
zum
....................................... ,den .................... .
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 6: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
Der
tritt nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze mit Ablauf des
in den Ruhestand.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
........ , den
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
noch AnJage 1
lVh1sler 7: Zu § 1 /\ bs. 2 Nr. 1
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
Der
ist am wegen Annahme der Wahl in den Deutschen Bundestag 3)
in den RuhesUmd getreten.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
, den
(Sie<J<:D
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 8: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
Der
wird nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze mit Ablauf des .
aus dem Soldatcmverhifünis entlassen.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
den.
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Nr. 107 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971 1707
noch Anlage 1
Muster 9: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
Der
scheidet nach Beendigung seiner Dienstzeit mit Ablauf des ....
aus dem Dicnstvcrhällnis eines Soldaten auf Zeit aus.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
......................................................... ,den ...................................... .
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 10: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
versetze ich
den .................. ..
in den Ruhestand. 4 )
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
.. .................................. ,den ...................................... .
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
noch Anlage 1
Muster 11: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4
Im. N am.en der
Bundesrepublik Deutschland
versetze ich
den
nach Uberschreiten der beisonderen Altersgrenze seines Dienstgrades mit Ablauf des
. in den Ruhestand.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
...................... ,den ...... .
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 12: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4
Im. N am.en der
Bundesrepublik Deutschland
versetze ich
den
nach Uberschreiten der besonderen Altersgrenze des vierzigsten Lebensjahres mit Ablauf des
. in den Ruhestand.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
. , den ............. .
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Nr. 107 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971 1709
noch Anlage 1
Muster 13: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
entlasse ich
den
auf sein Verlangen.")
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
., den
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 14: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
Der ist am ... ')
,.vcgen seiner Berufung in das Beamtenverhältnis
2) entlassen.
aus dem Dienstverhiiltnis eines
.. , den.
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
noch Anlage
Muster 15: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 6
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
entlasse ich
den
nach Uberschreiten der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrades 8 )
mit Ablauf des
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
, den
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Muster 16: Zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 7
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
entlasse ich
den .......... .
wegen Dienstunfähigkeit.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung
aus.
, den ........
(Siegel)
Der Bundespräsident
(Gegenzeichnung)
Anmerkungen
1) Wenn keine Dienst- oder Dienstgradbezeichnung zur Verfügung steht, tritt an die Stelle des Wortes
,,den" das Wort „Herrn".
2
) Nach Bedarf ist einzusetzen: ,,Berufssoldaten", ,,Soldaten auf Zeit".
3
) Bei der Annahme der Wahl in den Landtag bzw. die Bürgerschaft eines Landes der Bundesrepublik
Deutschland sind statt der Worle „den Deutschen Bundestag" der betreffende Landtag bzw. die betref-
fende Bürgerschaft einzusetzen.
4) Bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist einzusetzen: ,,in den einstweiligen Ruhestand".
5
) Bei Soldaten auf Zeit ist einzusetzen: ,,auf seinen Antrag".
6
) Tagesangabe des Beginns des Beamtenverhältnisses.
7
) Nach Bedarf ist einzusetzen: ,,auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf Widerruf", ,,als Ehrenbeamter", ,,auf
Zeit".
8
) Bei Entlassung nach Ubcrschreiten der besonderen Altersgrenze des vierzigsten Lebensjahres sind statt
der Worte: ,,seines Dienstgrades" die Worte „des vierzigsten Lebensjahres" zu setzen.
Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971 1711
Anlage 2 Muster 1 a
Schnelltrennsatz 6fach mit Einmalkohlepapier
Zutreffendes ankreuzen~
Der Bundesminister dPr Verteidigung Bonn
p
Vorsd1lc1g zur Ernennung
des (Dic1i;,l<J1dd, Vu1n;;me, N,irn,,)
zum (11,•w·r Di,,r1slfp,irl ocfor ,indem Art dc"s Dienstverhältnisses)
in der Besoldungsgruppe
unter Berufung in das Dienstverhältnis eines
D Berufssoldaten D Soldaten auf Zeit
D
Der Bundesminister der Verteidigung Bonn
p
An den
Herrn Chef des Bundespräsidialamtes
Anl.: 1 gegengezeichnete D Urkunde / D Beförderungsverfügung
Die beiliegende D Ernennungsurkunde / D Beförderungsverfügung wird mit der Bitte um Voll-
ziehung durch den Herrn Bundespräsidenten vorgelegt.
Der Bundesminister der Verteidigung Bonn
p
An den
Herrn Bundesminister des Innern
Anl.: _fümd Personalakten
1 gegengezeichnete Urkunde
Ich bitte um Prüfung des Ernennungsvorschlages gemeinsam mit dem Herrn Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen und um Weiterleitung.
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2 Muster 1 b
Schnelltrennsatz 6foch mit Einmalkohlepapier
Zutreffendes ankreuzen [RI
Der Bundesminister dPr Verteidigung Bonn
p
Vorschla~J zur Ernennung
des (Di('llSl(JJdd, Vurnillfl(e, Ndmc)
zum '(n,•11<•1 Dir,11sl.qr<1d or!r•r 1111dcre Art des Dienstverhältnisses)
in der Besoldungsgruppe
unter Berufung in das Dienstverhältnis eines
[J BerufssoldatE;n [J Soldaten auf Zeit
Oberst(~ Bundesbehörde Bonn
An den
Herrn Chef des Bundeskanzleramtes
Anl.: Bernd Personalakten
gegengezeichnete Urkunde
Ich bitte, den erforderlichen Kabinettsbeschluß herbeizuführen und den Ernennungsvorschlag so-
dann dem Herrn Chef des Bundespräsidialamtes zur Vollziehung der Ernennungsurkunde durch
den Herrn Bundesprüsidenten zuzuleiten.
'I Der Ernennungsvorschlag ist gemeinsam mit dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft
I_ und Finanzen geprüft worden.
J
Der Chef des Bundeskimzleramtes Bonn
Gz.:
An den
Herrn Chef des Bundespräsidialamtes
Anl.: 1 gegengezeichnete Urkunde
Der Ernennungsvorschlag wird nach Bestätigung durch das Bundeskabinett mit der Bitte um Voll-
ziehung der Urkunde durch den Herrn Bundespräsidenten übersandt.
Nr. 107 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971 1713
Anlage 2 Muster 1 c
Schnelltrennsatz 6f ach mit Einmalkohlepapier
Zutreffendes ankreuzen (Z]
1 Vorname, Name
2 Geburtstag, Geburtsort, Familienstand
3 Bildungsgang, Lrnfl)uhnbefühigung, Nachweis der besonderen Eignung
4 Tag des Eintritts in den Bundesdienst
5 Dienstgrad und Art des Dienstverhältnisses
A. jetzt D Berufssoldat/ D Soldat auf Zeit/ D Angehöriger der Reserve
B. künftig D Berufssoldat / D Soldat auf Zeit/ D Angehöriger der Reserve
Dienstlicher Wohnsitz
6 Bisherige militärische Laufbahn (insbesondere Zeitpunkt der Einstellung als Soldat, der Ernen-
nung zum Leutnant sowie der weiteren Beförderungen)
7 Abweichungen von den Vorschriften des Laufbahnrechts (Beschluß des Bundespersonalaus-
schusse,s ist beigefügt)
8 A. Strafgerichtliche Verurteilungen
D keine D siehe Anlage*)
B. Disziplinargerichtliche Maßnahmen
[] keine D siehe Anlage*)
*) Anlagen nur an BPrA, BK, BMI
9 Bemerkungen
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2 Muster 2
Zutreffendes ankreuzen (81
Der Bundcsminisler der Verteidigung Bonn
p
Antrag auf
D Erteilung einer Urkunde aus Anlaß/ D Versetzung/ D Versetzung in den/ D Entlassung
des Eintritts in den Ruhestand in den Ruhestand einstweiligen Ruhestand
des (Dieml.gr<1d, VornillYlC, Nc1mt!), Besoldungsgruppe
Geburtstag, Geburtsort
Art des Dienslverhilltnisses
D Berufssoldat D Soldat auf Zeit
Dienststelle
Maßgebende Vorschrift des Soldatengesetzes (in besonderen Fällen nähere Begründung)
0 § 44 Abs. 1 • § 44 Abs. 2 [] § 44 Abs. 3 0 § 50 •
Ausspruch des Dankes in der Urkunde (soll nur in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben)
D Der Dank soll ausgesprochen werden. D Der Dank soll nicht ausgesprochen werden.
An den
Herrn Chef des Bundespräsidialamtes
Anl.: 1 gegengezeichnete Urkunde
Die beiliegende Urkunde wird mit der Bitte um Vollziehung durch den Herrn Bundespräsidenten
vorgelegt.
Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971 1715
Anlage 2 Muster 1 Rückseite von 1 c (nur auf die erste Ausfertigung)
sowie
Anlage 2 Muster 2 Rückseite
Der Chef des Bundosprüsidialamtes Bonn
Gz.: 3311 - K
Urschriftlich mit Anlagen
an den
Herrn Bundesminister der Verteidigung
nach Vollziehung der Urkunde durch den Herrn Bundespräsidenten zurückgesandt.
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 3
Urkunde
über die dienstliche Bekanntgabe
der Verleihung eines zeitweiligen Dienstgrades
Dem
ist am
die Verleihung des Dienstgrades
für die Dauer seiner Verwendung als
dienstlich bekanntgegeben worden.
Unterschrift, Dienstgrad, Dienststellung
(Dienstsiegel)
Nr.107 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3.November 1971 1717
Bu ndesgesetzl> 1at t
T ei I II
Nr. 52, ausgegeben am 30. Oktober 1971
Tag Inhalt Seite
27. 10. 71 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung ................................................ . 1153
20. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst ............................................ , ....... . 1167
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt .......................................................................... . 1168
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19!i0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
12. 10. 71 Verordnung Nr. 29/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 199 23. 10. 71 30. 10. 71
1. 10. 71 Einundvierzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flugplatz Uetersen) 202 28. 10. 71 11. II 71
7. 10. 71 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Einzelheiten über
Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 202 28. 10. 71 II. 11. 71
96-1-2-29
27. 10. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Zollkontingents für Trinkweine
griechischer Erzeugung in der Zeit vom 1. No-
vember 1971 bis 31. Oktober 1972 203 29. 10. 71 30. 10. 71
11. 10. 71 Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherungs-
maßnahmen für militärische Sperr- und Warn-
gebiete an der schleswig-holsteinischen Ostküste
und im Nord-Ostsee-Kanal 204 30. 10. 71 1 11. 71
Nr.107 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3.November 1971 1717
Bu ndesgesetzl> 1at t
T ei I II
Nr. 52, ausgegeben am 30. Oktober 1971
Tag Inhalt Seite
27. 10. 71 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung ................................................ . 1153
20. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst ............................................ , ....... . 1167
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt .......................................................................... . 1168
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19!i0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
12. 10. 71 Verordnung Nr. 29/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 199 23. 10. 71 30. 10. 71
1. 10. 71 Einundvierzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flugplatz Uetersen) 202 28. 10. 71 11. II 71
7. 10. 71 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Einzelheiten über
Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 202 28. 10. 71 II. 11. 71
96-1-2-29
27. 10. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Zollkontingents für Trinkweine
griechischer Erzeugung in der Zeit vom 1. No-
vember 1971 bis 31. Oktober 1972 203 29. 10. 71 30. 10. 71
11. 10. 71 Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherungs-
maßnahmen für militärische Sperr- und Warn-
gebiete an der schleswig-holsteinischen Ostküste
und im Nord-Ostsee-Kanal 204 30. 10. 71 1 11. 71
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2222/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 19. 10. 71 L 234/1
18. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2223/71 der Kommission über die Fest-
setzuwr der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 10. 71 L 234/3
18. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2224/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 19. 10. 71 L 234/5
18. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2225/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 19. 10. 71 L 234/6
18. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2226/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
f I e i s c h sek t o r für den am 1. November 1971 beginnenden
Zeitraum 19. 10. 71 L 234/7
18. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2227/71 der Kommission über die Er-
hebung einer Ausfuhrabgabe für Magermilchpulver 19. 10. 71 L 234/11
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2228/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 20. 10. 71 L 235/1
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2229/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefüqt werden 20. 10. 71 L 235/3
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2230/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunn für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 20. 10. 71 L 235/5
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2231/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k e r 20. 10. 71 L 235/6
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2232/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 20. 10. 71 L 235/7
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2233/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f I e i s c h sektor für den am 26. Oktober 1971 beginnenden
Zeitraum 20. 10. 71 L 235/9
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2234/71 der Kommission über den
Verkauf von Erzeugnissen, die Gegenstand von Interventions-
maßnahmen auf dem Schweinefleischsektor gewesen
sind 20. 10. 71 L 235/12
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2235/71 der Kommission über die
Sonderregelunn bei der Einfuhr bestimmter Sorten von
gefrorenem Rind f 1 e i s c h 20. 10. 71 L 235/15
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2236/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 20. 10. 71 L 235/16
20. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2237/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 21. 10. 71 L 236/1
Nr. 107 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1971 1719
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2238/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imicn, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz him:u~Jefü~1t werden 21. 10. 71 L 236/3
20. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2239/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Ers La tl ung für G e tr e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 21. 10. 71 L 236/5
20. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2240/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 21. 10. 71 L 236/6
20. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2241/71 der Kommission über die Fest-
seLzun9 der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 21. 10. 71 L 236/7
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2242/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 21. 10. 71 L 236/8
20. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2243/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß zu c k e r und R o h z u c k er 21. 10. 71 L 236/10
20. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2244/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattun9en bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e I a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 21. 10. 71 L 236/11
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971. Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,50/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 Postfach 624
Hernusgeber: Der Bu11dcsmiriis1er der Justiz - Ver lag: Bu11desanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Ahonnem<'nlsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die c;esetze und Verord11ungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigu11g verkündet. Lault)11der Bezug nur im Pos1aho1111ement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wud das als tortgc>lte11d lestqf1stellte Buudesrecht au! Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S 437) n<1ch Sc1l·hqebi<'lt!II qe,ndnet veröfler1tlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnemf!nt bezoqen werden.
Bezuqspr_eis lür Teil I m,d Teil II halbJiihrlrch Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Diese1 Preis gilt auch für die Bundes-
geselzblatter. die vor dem 1 Juli 1970 dt1sqe11ehcrn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
\JCSP!zhldlt, Koln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme
Preis dieser Ausgabe 1,:30 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnunq zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersab. beträgt 5,5 °/,.