1681
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1971 1 Nr.105
Tag Inhalt Seite
16. 10. 71 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
geset.zes .................................. • •. •. • • • • • · · · · • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1681
211-1-1
19. 10. 71 Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Bergmannsprämien ........................................................... . 1683
800-7-1
19. 10. 71 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien
(BergPDV) .................................................................. ·. · · · · · 1684
800-7-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................... ·... 1687
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 16. Oktober 1971
Auf Grund des § 70 des Personenstandsgesetzes 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 am Ende werden der Punkt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt geändert satz angefügt:
durch das Dritte Gesetz zur Anderung und Ergän- „wurde der Mutter der Name des verstorbenen
zung des Personenstandsgesetzes vom 17. Juli 1970 Vaters des Ehegatten erteilt, so jst dieser Name
(Bundesgesetzbl. I S. 1099), wird mit Zustimmung als Name der Mutter anzugeben."
des Bundesrates verordnet:
4. In § 23 Abs. 3 werden die Worte „die nach § 14
Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8" durch die Worte „die nach
Artikel 1 § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt.
Die Verordnung zur Ausführung des Personen- 5. § 24 wird gestrichen.
standsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz- 6. In § 28 werden der Punkt am Ende gestrichen und
blatt I S. 1139), geändert durch die Verordnung zur folgender Halbsatz angefügt:
Anderung der Verordnung zur Ausführung des Per- ,,oder wenn ihr nach Ehelicherklärung ihres nicht-
sonenstandsgesetzes vom 27. Juni 1970 (Bundesge- ehelichen Kindes der Name des verstorbenen Va-
setzbl. I S. 1015), wird wie folgt geändert: ters des Kindes erteilt worden ist."
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils im ersten und 7. In § 34 Abs. 3 erhält der letzte Halbsatz folgende
zweiten Halbsatz das Wort „Gemeinden" durch Fassung:
das Wort „Standesamtsbezirken" ersetzt.
„so ist die Mitteilung nach Absatz 2 von ihm zu
2. § 18 wird wie folgt geändert: machen."
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „in § 14 8. In § 62 Abs. 2 werden der Punkt am Ende des
Nr. l, 2, 5 und 8" durch die Worte „in § 14 Satzes 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
Abs. 1 Nr. l, 2, 5 und 8" ersetzt. der Satzteil angefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach ,,werden die Vordrucke in einem kleineren For-
§ 14 Nr. 1" durch die Worte „nach § 14 Abs. 1 mat als DIN A 4 hergestellt, so dürfen die Anzahl
Nr. 1" ersetzt. der Leerzeilen verändert sowie die Angabe ,Stan-
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „nach desamt.. ....... Nr .......... ' und in den Vordrucken
§ 14 Nr. 5" durch die Worte „nach § 14 Abs. 1 E, E 1 und E 2 die Angabe ,in ... . . geboren'
Nr. 5" ersetzt. auf jeweils zwei Zeilen verteilt werden."
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
9. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt: Die Bescheinigung am Schluß der Abschrift hat
folgenden Wortlaut:
,,§ 72 a
„Die Ubereinstimmung der Abschrift mit dem
(1) Die Vorsehrillen dieser Verordnung gel- Eintrag im Register der ....... wird
ten mit den nachfolgenden Abweichungen sinn- hiermit beglaubigt.
gemäß für die aus Anlaß des deutsch-belgischen
Vertrages vom 24. Sepl<!mber 1956 (Bundesge- , den ..
(Siegel)
setzbl. II 1958 S. 262) und auf Grund des deutsch- Der Standesbeamte
niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April
1960 (Bundesgesetzbl. TI 1963 S. 458) übergebenen
Personensl.andsbücher (Erst- und Zweitstücke) und (5) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen,
beglaubigten Abschriften. Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbe-
urkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verord-
(2) Soweit die Eint.räue in den in Absatz 1 ge-
nung genannten Vordrucke zu verwenden. In
nannten Personenstandsbüchern und beglaubigten
diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenom-
Abschriften die in den §§ 11, 21 und 37 des Ge-
men werden, die sich aus dem Eintrag ergeben;
setzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten,
in den Heirats- und Sterbeurkunden ist das Alter
ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzu-
nehmen. anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Ge-
burt nicht enthält."
(3) Von den Personenstandsbüchern, von denen
kein Zweitstück übergeben wurde, und von den Artikel 2
beglaubigten Abschriften sind Zweitstücke anzu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
legen, die dem Erststück entsprechen. Die §§ 55 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und 59 dieser Verordnung sind sinngemäß anzu- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten
wenden. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Perso-
nenstandsgesetzes vom 17. Juli 1970 (Bundesgesetz-
(4) Beglaubigte Abschriften erhalten die Uber-
schrift: blatt I S. 1099) auch im Land Berlin.
„Beglaubigte Abschrift aus dem Register der
des belgischen (niederländischen) Artikel 3
Standesamts jetzt Standesamt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1683
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Vom 19. Oktober 1971
Auf Grund des § b Abs. l des Gesetzes über Berg- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer
mannsprfünicn in der Fc1ssung der Bekanntmachung und erhält folgende Fassung:
vom 12. Mai 1969 (Bundesgesct.zbl. I S. 434) verord- ,, 1. die Anzahl der im Lohnabrechnungs-
net die Bundesregierung mil Zustimmung des Bun- zeitraum unter Tage verfahrenen vol-
desrates: len Schichten,".
cc) Nummer 3 wird gestrichen, die bisherigen
Nummern 4 und 5 werden Nummern 2
§ l und 3.
Änderung der Verordnung zur Durchführung b) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 31 Abs. 5" durch
des Gesetzes über Bergmannsprämien das Zitat ,,§ 31 Abs. 6" ersetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 6. In § 12 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
über Bergmannsprämien vom 25. Juni 1957 (Bundes-
,,Die Vorschriften des § 86 der Reichsabgabenord-
gesetzbl. I S. 656) wird wie folgt geändert und er-
nung finden entsprechende Anwendung."
gänzt:
1. In § 1 werden die Worte „sowie des Gesetzes 7. In § 17 wird das Wort „Rechtsmittelentscheidung"
über den Bundesfinanzhof" gestrichen. jeweils durch das Wort „Rechtsbehelfsentschei-
dung" ersetzt.
2. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.
8. § 18 erhält folgende Fassung:
3. § 6 wird wie folgt geändert: ,,§ 18
a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt: Ermächtigung
,, (1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
nach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen zen wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Verord-
Regelung auf den einzelnen Arbeitstag entfal- nung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
lende regelmJßige Arbeitszeit." Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden ge-
strichen. 9. § 20 wird gestrichen.
§ 2
4. § 10 erhält folgende Fassung:
Berlin-Klausel
,,§ 10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teil- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 8 des Gesetzes über
nehmer an Rettungsaktionen bei Grubenunglük- Bergmannsprämien auch im Land Berlin.
ken verfährt, wird die Bergmannsprämie gewährt."
§ 3
5. § 11 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
aa) Nummer 1 wird gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien
(BergPD V)
Vom 19. Oktober 1971
Auf Grund des § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Än-
derung und Ergänzung der Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Bergmannsprämien vom
19. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1683) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Bergmannsprämien in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie
sich aus der oben angeführten Anderungsverordnung
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6
Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der
Fassung vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 434)
erlassen worden.
Bonn, den 19. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 105 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1685
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien
(BergPD V)
in der Fassung vom 19. Oktober 1971
§ 1 § 5
Anwendung und Vorschriften Vorübergehende Untertage-Arbeiten
der Reichsabgabenordnung Ubertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbei-
Die Vorschriften des Zweiten Teils der Reichs- ten beschäftigt werden, erhalten die Bergmanns-
abgabenordnung finden bei der Durchführung des prämie für diejenigen Schichten, die sich aus der
Gesetzes über Ber9mc1nnsprfünicn entsprechende Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage ver-
Anwendung. fahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 3
Abs. 2) ergeben.
§ 2
§ 6
Arbeitnehmer des Bergbaus
Sonderfälle
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des
Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsver- (1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur
hältnis zu ci ncm Unternehmen des Bergbaus teilweise unter Tage verfahren, weil sie
(Absatz 2) slehen und in den der bergbehördlichen 1. einen Unfall erlitten haben oder
Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) be-
schäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des 2. mit einem Unfallverletzten oder Kranken aus-
Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbil- fahren müssen oder
dung beschäftigt werden. 3. zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt wer-
den oder
(2) Unternehmen des Bergbaus sind
4. als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen
l. Unternehmen, die der bcrgbehördlichen Aufsicht sich über Tage aufhalten müssen,
unterstellte Betriebe unterhalten,
erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht.
2. Unternehmen, soweit sie ständig Sehachtbau oder Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3
andere bergbauliche Aufschließungs- und Vor- und 4 eine volle Schicht ausfällt.
richtungsarbeiten als spezifisch bergmännische
Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten (2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Betriebsrats-
Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaf- mitglieder Arbeitszeit unter Tage versäumt haben
ten). oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt
worden sind (§ 37 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfas-
§ 3 sungsgesetzes), erhalten die Bergmannsprämie für
Berechnung der Schichten diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die
der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Be-
(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach
triebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten
der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung
hat.
auf den einzelnen Arbeitstag entfallende regelmä-
ßige Arbeitszeit. § 1
Bergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr
(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten
gelten auch Schichten, die sich durch Zusammen- Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilneh-
zählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten mer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken ver-
und Uberstunden innerhalb eines Lohnabrechnungs- fährt, wird die Bergmannsprämie gewährt.
zeitraums zu vollen Schichten ergeben.
§ 8
§ 4 Aufzeichnungen des Arbeitgebers
Vorübergehende Obertage-Arbeiten (1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 31 der
(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur Lohnsteuer-Durchführungsverordnung am Ort der
Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden
solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer
Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien geson-
dert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu ge-
stehen, erha.lten die Bergmannsprämie für jede
führten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke der
Schicht, in der sie eingefahren sind.
Bergmannsprämie folgende Angaben enthalten:
(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmanns-
prämie auch für solche unter Tage verfahrenen 1. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum
Schichten, innerhalb derer sie mit Ubertagearbeiten unter Tage verfahrenen vollen Schichten,
beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit 2. die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum
in unmittelbarem Zusammenhang stehen. gezahlten Bergmannsprämien,
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. den Tag der A uszahltmg der Bergmannsprämie § 13
und den Lohnabrechnungszeitraum, für den die Antragsrecht des Arbeitnehmers
Bergmannsprärnit) gezah ll worden ist.
Der Antrag auf Feststellung der Bergmannsprämie
(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitneh- durch Bescheid (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist bis zum
mer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrech-
des § 31 Abs. 6 der Lohnsteuer-Durchführungsver- nungszeitraum, für den die Bergmannsprämie bean-
ordnung nicht anzuwenden. sprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte zu
(3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum stellen. Das Finanzamt kann die Frist auf begründe-
Ablauf des fünften Kalc~nderjahrs, das auf die Aus- ten Antrag verlängern.
zahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.
§ 14
§ 9 Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers
Erstattungsantrag des Arbeitgebers (1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder
Rechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig festgesetzt,
Ein Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmanns-
vom Arbeitgeber schriftlich mit der nächsten Lohn-
prämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des
steueranmeldung zu stellen. Die Vorschriften des
Bescheids zu zahlen.
§ 86 der Reichsabgabenordnung finden entsprechen-
de Anwendung. (2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Ab-
schrift des Bescheids und gegebenenfalls der Rechts-
§ 10
behelfsentscheidung zu übersenden.
Nachprüfung der Voraussetzungen
für die Gewährung der Bergmannsprämien § 15
durch das Finanzamt
Ermächtigung
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
Anwendung der Vorschriften über die Gewährung Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
der Bergmannsprämien. Die Vorschriften der §§ 50 wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Verordnung in
bis 54 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
finden entsprechende Anwendung. unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen.
§ 11
Anrufungsauskunft § 16
Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Beneh- Berlin-Klausel
men mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage
des Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Vorschriften über die Gewährung von Eerg- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über
Bergmannsprämien auch im Land Berlin.
§ 12
§ 17
Mitwirkung der Bergbehörden
Inkrafttreten *)
Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanz-
behörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Vorschriften über die Gewährung von Berg- kündung in Kraft.
mannsprämien und der den Finanzämtern obliegen-
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Ver-
den Prüfung und Aufsicht dienlich ist. ordnung in der Fassung vom 25. Juni 1957.
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1687
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctturn 11nd Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2147/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 10. 71 L 227/1
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2148/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 8. 10. 71 L 227/3
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2149/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 8. 10. 71 L 227/5
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2150/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 8. 10. 71 L 227/7
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2151/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 8. 10. 71 L 227/10
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2152/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 8. 10. 71 L 227/13
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr 2153/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 8. 10. 71 L 227/15
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2154/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 8. 10. 71 L 227/17
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2155/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh zu c k e r 8. 10. 71 L 227/19
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2156/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 8. 10. 71 L 227/20
7. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2157/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 8. 10. 71 L 227/23
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2158/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 10. 71 L 228/1
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2159/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 9. 10. 71 L 228/3
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2160/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 10. 71 L 228/5
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2161/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 10. 71 L 228/6
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2162/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen für Mi 1 c h und Milcherzeugnisse, die in un-
verändertem Zustand ausgeführt werden 9. 10. 71 L 228/7
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2163/71 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 9. 10. 71 L 228/9
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2164/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 258/71 und zur Wiedereröffnung
der dort vorgesehenen Dauerausschreibung zur Ausfuhr von
Rübenrohzucker 9. 10. 71 L 228/11
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtu,n und Bczcidrnung de1 Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2165/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 9. 10. 71 1. 228/12
8. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2166/71 der Kommission zur Festset-
zung des Belrnges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 9. 10. 71 L 228/14
11. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2167/71 der Kommission zur Festset-
·;:ung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 10. 71 1. 229/1
11.10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2168/71 der Kommission über die Fest-
selzung der PrJmien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12. 10. 71 1. 229/3
11. 10. 71 VE!rordnung (EWG) Nr. 2169/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersldl.tung für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqung 12. 10. 71 L 229/5
11.10.71 Verordnung (EWG) Nr. 2170/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 12. 10. 71 L 229/6-
12. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2172/71 der Kommission zur Festset-
zunq der dul Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 10. 71 L 230/1
12. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2173/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mil 1 z hinzugefügt werden 13. 10. 71 1. 230/3
12. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2174/71 der Kommission zur Änderung
der bei dE)r Erstattung Jü r Getreide ilnzuwendenden Berich-
tigung 13. 10. 71 L 230/5
12. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2175/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h zu c k e r 13. 10. 71 L 230/6
12. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2176/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 13. 10. 71 L 230/7
12. 10. 71 Verordnung (EWC~) Nr. 2177/71 der Kommission zur Festset-
zung des Belrag<~s der Beihilfe für O 1 s a a t e n 13. 10. 71 L 230/9
12. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2178/71 der Kommission zur Änderung
der ErsLalJung bei der Ausfuhr von Olsaaten 13. 10. 71 L 230/10
12. 10. 71 V<'rordnung (EWG) Nr. 2179/71 der Kommission zur Änderung
rler bei der Ein fuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
P1zeuqnissen Zll erhebenden Abschöpfungen 13. 10. 71 L 230/11
Andere Vorschriften
11.10.71 Verordnung (EWG) Nr. 2171/71 der Kommission zur Verlänge-
rung des Artikels 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/71 der
Kommission vom 30. Juni 1971 über die Begriffsbestimmung
des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Enlwicklungslöndern gewährten Zollpräferenzen 12. 10. 71 L 229/7
Be r ich 1: i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2050/71 der Kom-
mission vom 23. September 1971 zur Änderung der Ausgleichs-
beträge, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorüber-
gehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger
Mitgliedstaaten festgesetzt wurden (ABI. Nr. L 217 vom 25. 9.
1971 und Nr. l. 220 vom 30. 9. 1971) 8. 10. 71 1. 227/35
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und-Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das öls forl.9ellend fostgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437} nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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