1677
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgep;ehen zu Bonn am 22. Oktober 1971 1 Nr.104
Tag In h a 1 t Seite
9. 10. 71 Verordnung zur Andc~rung der Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach § 70
des Vichscuchew;esctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1677
7831-1-50
1:l. 10. 71 Verordnung über den Gehalt an charakterisierenden Begleitstoffen bei Rum, Taffia, Arrak
und Branntweinen aus Obststoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1678
lß. 10. 71 Achtzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ........... : . . . . . . . . . . . 1679
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. . 1679
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung
der Fristen nach § 70 des Viehseuchengesetzes
Vom 9. Oktober 1971
Auf Grund des § 70 Abs. 2 des Viehseuchenge- 5, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 weitere sieben Tage, in
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den Fällen der Nummern 3 und 7 weitere 14 Tage,
27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird ver- in den übrigen Fällen weitere 21 Tage."
ordnet:
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung über die Bestimmung der Fristen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
nach § 70 des Viehseuchengesetzes vom 29. Januar leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1969 (Bundesgeselzbl. I S. 94) wird wie folgt geän-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
dert:
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
In§ l wird folgender Satz angefügt: 22. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 77) auch im
„ Sind zur Feststellung einer der in Satz 1 genannten Land Berlin.
Seuchen diagnostische Untersuchungen erforderlich,
die innerhalb der angegebenen Frist eingeleitet wer- Artikel 3
den, aber nicht abgeschlossen werden können, so be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
trägl die Frist in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, dung in Kraft.
1-3onn, den 9. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t1
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über den Gehalt an charakterisierenden Begleitstoffen
bei Rum, Taffia, Arrak und Branntweinen aus Obststoffen
Vom 13. Oktober 1971
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Erhebung einer beson-
deren Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein vom 23. Dezember 1970
(Bundesgcsclzbl. I S. 1878) wird verordnet:
§ 1
Rum, Taffia und Arrak im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über
die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein
müssen in 100 ml Weingeist mindestens 280 mg Propanol, Isobutanol, Amylalko-
hol, Acetaldel1yd, A.thylazetat und Ester der höheren Alkohole enthalten.
§ 2
Die nc1chstehend bezeichneten Branntweine aus Obststoffen müssen in 100 ml
Wein9eist fol9ende Mindestmengen an charakterisierenden Begleitstoffen ent-
halten:
Gesam tester Höhere Alkohole
(z.B. Äthylazetat, (z. B. Propanol,
Methylalkohol
Br,rnntwein Ester der höheren Isobutanol,
aus Alkohole) Amylalkohol)
mg mg mg
mindestens mindestens mindestens
1. Kirschen 250 150 400
2. anderem Steinobst
(z. B. Pflaumen,
Zwetschgen,
Mirabellen) 200 150 710
3. Kernobst 100 150 320
4. Weintrestern 100 150 480
5. Weinhefe 100 150 Spuren
6. Kernobsttrestern 100 150 630
§ 3
Die in den §§ 1 und 2 genannten Werte werden gaschromatographisch (Säule:
Polyäthylenglykol 15 °/o) ermittelt. Methylalkohol kann auch colorimetrisch be-
stimmt werden.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 tBundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über
die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein
auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1971 1679
Achtzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 18. Oktober 1971
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 14. Oktober 1971 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 18. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2129/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 10. 71 L 225/1
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2130/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 6. 10. 71 L 225/3
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2131/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 10. 71 L 225/5
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2132/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 10. 71 L 225/6
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2133/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 6. 10. 71 L 225/7
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2134/71 der Kommission über die Durch-
führung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschällem Rund reis als Hilfeleistung für das „Komitee vom
Roten Kreuz" 6. 10. 71 L 225/9
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2135/71 der Kommission zur Festlegung
der Bedingungen einer neuen Ausschreibung für den Verkauf
von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichen
Rap s - und R üb s e n s amen 6. 10. 71 L 225/12
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2136/71 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Pf 1 au m e n aus
Ungarn und der Tschechoslowakei 6. 10. 71 L 225/14
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1971 1679
Achtzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 18. Oktober 1971
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 14. Oktober 1971 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 18. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2129/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 10. 71 L 225/1
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2130/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 6. 10. 71 L 225/3
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2131/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 10. 71 L 225/5
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2132/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 10. 71 L 225/6
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2133/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 6. 10. 71 L 225/7
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2134/71 der Kommission über die Durch-
führung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschällem Rund reis als Hilfeleistung für das „Komitee vom
Roten Kreuz" 6. 10. 71 L 225/9
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2135/71 der Kommission zur Festlegung
der Bedingungen einer neuen Ausschreibung für den Verkauf
von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichen
Rap s - und R üb s e n s amen 6. 10. 71 L 225/12
5. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2136/71 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Pf 1 au m e n aus
Ungarn und der Tschechoslowakei 6. 10. 71 L 225/14
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)r1tu111 1ir1d lic'/<'1Chr1u11q dc1 l{<:chtsvorschrift
--- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6, 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2137/71 der Kommission zur Festset-
zung der cJuf Getreid(~, Mehle, Grobgrieß und Fein-
q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 10. 71 L 226/1
6. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2138/71 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M ,1 l z hinzugcfligt werden 7. 10. 71 L 226/3
6. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2139/71 der Kommission zur Anderung
der bei der Erslallung für Ge t n~ i de anzuwendenden Berich-
tigung 7. 10. 71 L 226/5
6. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2140/71 der Kommission über die Fest-
setzung der A bschöpltmfJen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h zu c k e r 7. 10. 71 L 226/6
6. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2141/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 7. 10. 71 L 226/7
6. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2142/71 der Kommission über die Fest-
sefzun\J von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 7. 10. 71 L 226/8
6. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2143/71 der Kommission zur Ermächti-
gung der Niederlande, die nationale Preisstützungsregelung
für r: i s c h c r e i crzcugnisse vorläufig beizubehalten 7. 10. 71 L 226 110
6. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2144/71 der Kommission über die
Durchliihrung einer Ausschreibung für die Lieferung von
b u I t. er o i l an bestimmte Drittländer als Gemeinschaftshilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 7. 10. 71 L 226/11
6. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2145/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 7. 10. 71 L 226/13
6. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2146/71 der Kommission zur Festset-
zung des Relrdgcs clc·r Beihilfe für Olsa a t e n 7. 10. 71 L 226/15
- - - - - - - - - - - -.. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ifornusgebcr: Der Bundesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt ersclwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird dils als fortgeltend festgestellte Bundesrecht ,rnf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt aud1 für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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