1637
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1971 Nr.103
Tag In h a It Seite
9. 10. 71 Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1637
9. 10. 71 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse . . . . . . . . . . . . 1640
7849-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675
Verordnung
über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Vom 9. Oktober 1971
Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 3 des 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemein-
Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bun- samen Marktorganisation für Obst und Gemüse
desgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 965)
zur Änderung des I-Icmdelsklassengesetzes vom genannten Qualitätsnormen (EWG-Qualitätsnormen)
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom vorgesehen sind.
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und § 2
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Wirt- Werbung
schaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes- Für ein in Anhang I oder II der Verordnung Nr.
rates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handels- 158/66/EWG aufgeführtes Erzeugnis darf in öffent-
klassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die
über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ver- sind, nicht ohne Angabe einer in der· betreffenden
ordnet: EWG-Qualitätsnorm vorgesehenen Güteklasse ge-
§ 1 worben werden, sofern dabei Preise angegeben wer-
den, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine
Marktnotierungen Gewichtseinheit beziehen.
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und
sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für ge- § 3
setzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotie-
rungen oder Preisfeststellungen für die in Anhang I Rechnungen, Lieferscheine und sonstige
Transportbegleitpapiere
und II der Verordnung Nr. 158/66/EWG des Rates
vom 25. Oktober 1966 über die Anwendung der In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen
Qualitätsnormen auf Obst und Gemüse, das inner- Transportbegleitpapieren über ein in Anhang I
halb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht oder II der Verordnung Nr. 158/66/EWG aufgeführ-
wird (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tes Erzeugnis ist die Güteklasse anzugeben, unter
S. 3282), aufgeführten Erzeugnisse vornehmen, sind der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in
verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen den Verkehr gebracht worden ist. Das gilt nicht für
die Güteklassen zugrunde zu legen, die in den in Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transport-
Artikel 2 der EWG-Verordnung Nr. 23 vom 4. April be.gleitpapiere des Einzelhandels.
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 4 Mark der Deutschen Demokratischen Republik
Meldungen der Verlader handelt, die Abfertigung noch nicht stattgefunden
und Anträge der Exporteure hat,
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, so-
(1) Die Meldungen des Verladers nach Artikel 1
fern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kom-
dieser Verordnung verbracht worden sind,
mission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche
Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von wird dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
Obst und Gemüse, diJs innerhc1lb der Gemeinschaft schaft übertragen.
in den Verkehr gebracht wird (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschclflen Nr. L 327 S. 33), sowie der
Antrag des Exporteurs nach Artikel 2 Abs. 2 der § 7
Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom Ordnungswidrigkeiten
17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitäts-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
kontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst
und Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Gemein- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung
schaften Nr. L 62 S. 11) sind an die nach Landesrecht Nr. 23 ein in deren Anhang I aufgeführtes Erzeug-
zuständige Stelle zu richten. Sie müssen folgende nis aus dritten Ländern in den Geltungsbereich
Angaben enthalten: dieser Verordnung verbringt,
1. Art, gegebenenfalls Sorte und Güteklasse des 2. entgegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 158/66/
Erzeugnisses, EWG ein in deren Anhang I oder II aufgeführtes
Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder
2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse,
sonst in den Verkehr bringt,
3. Verladeort,
3. entgegen Artikel 3, 4 oder 6 Abs. 2 der Verord-
4. Bestimmungsort, nung Nr. 158/66/EWG ein in deren Anhang I
5. Art des Beförderungsmittels, oder II aufgeführtes Erzeugnis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der richtigen Weise
6. Art der Verpackung, kennzeichnet,
7. Transportweg (Grenzübergangsstelle), 4. entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
8. voraussichtlicher Versandtermin. Nr. 2638/69 die zuständige Kontrollstelle nicht
über eine Sendung vor deren Abgang unterrich-
(2) Für Sendungen innerhalb der Gemeinschaft tet,
mit einem Gewicht unter vier Tonnen werden die
Verlader von der in Artikel 1 Abs. 1 der Verord- 5. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
nung (EWG) Nr. 2638/69 enthaltenen Verpflichtung Nr. 496/70 vor dem Abgang einer Sendung bei
entbunden. der zuständigen Kontrollstelle einen Antrag auf
Kontrolle nicht einreicht oder
§ 5 6. entgegen Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 496/70 eine Sendung ohne vorgeschriebene
Verbringen aus den Währungsgebieten Kontrollbescheinigung in dritte Länder ausführt.
und in die Währungsgebiete der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
Die Vorschriften über die bei der Einfuhr aus und
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
der Ausfuhr nach dritten Ländern anzuwendenden
Qualitätsnormen im Sinne dieser Verordnung wer- (2') Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
den entsprechend bei dem Verbringen aus den des Handelsklassengesetzes handelt, wer
Währungsgebieten und in die Währungsgebiete der
1. einer Vorschrift
Mark der Deutschen Demokratischen Republik ange-
wendet. Dies gilt nur für Vorschriften, für deren a) des § 1 über Preisnotierungen oder Preisfest-
Durchführung das Bundesamt für Ernährung und stellungen,
Forstwirtschaft zuständig ist oder deren Einhaltung b) des § 2 über die Werbung,
es zu überwachen hat. c) des § 3 über Rechnungen, Lieferscheine oder
sonstige Transportbegleitpapiere oder
§ 6 d) des § 4 über die Meldung der Verlader oder
Uberwachung durch das Bundesamt die Anträge der Exporteure
für Ernährung und Forstwirtschaft zuwiderhandelt,
Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften 2. entgegen § 5 in Verbindung mit
des Rates und der Kommission der Europäischen a) Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 23
Gemeinschaften und dieser Verordnung beim Ver- ein in deren Anhang I auf geführtes Erzeugnis
bringen von Obst und Gemüse aus Währungsgebieten der Mark der Deut-
1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so- schen Demokratischen Republik in den Gel-
lange für die Erzeugnisse die außenwirtschafts- tungsbereich dieser Verordnung verbringt,
rechtliche Einfuhrabfertigung oder, soweit es sich b) Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.
um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten der 496/70 eine Sendung ohne vorgeschriebene
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1639
Konlrol llH!scheinigung in Währungsgebiete der § 9
Mark der Deutschen Demokrntischen Republik Berlin-Klausel
verbringt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ g Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten klassengesetzes und § 111 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
Bei Ordnungswidrigkeilen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4
des Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1
§ 10
und 6 und Abs. 2 Nr. 2 ist dc1s Bundesamt für Ernäh-
rung und furstwirtschafl, soweit es nach § 6 für die Inkrafttreten
Uberwachung zusUindig ist, Verwaltungsbehörde im Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Vom 9. Oktober 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 des nicht im Anhang eine andere Art der Kennzeich-
Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bun- nung vorgeschrieben ist.
desgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz (2) Bei Erzeugnissen, die unverpackt, insbeson-
zur Änderung des Handelsklassengesetzes vom dere in einem Transportmittel lose verladen, beför-
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom dert werden, müssen diese Angaben auf dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Transportbegleitschein oder auf einem im Innern
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern des Transportmittels sichtbar angebrachten Zettel
für Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Wirt- vermerkt sein.
schaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
rates, sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handels- § 5
klassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes Kennzeidmung beim Einzelhandel
über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für
(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis im
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
Einzelhandel nach einer gesetzlichen Handelsklasse
in der Verpackung zum Verkauf vorrätig gehalten,
§ 1 angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder
Einführung von gesetzlichen Handelsklassen sonst in den Verkehr gebracht, so müssen die dort
Für die im Anhang genannten Erzeugnisse wer- zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben deut-
den die in den dort genannten Qualitätsnormen vor- lich sichtbar angebracht sein.
gesehenen Güteklassen als gesetzliche Handels- (2) Wird das Erzeugnis ohne Verpackung ange-
klassen eingeführt. boten oder feilgehalten, so muß es mit einem Schild
§ 2 ausgezeichnet sein, das in deutlicher Schrift die im
Anhang vorgeschriebenen Angaben über Art, Ur-
Merkmale sprung und Güteklasse des Erzeugnisses enthält.
Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach
einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vor- § 6
rätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert,
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so
Marktnotierungen
muß es mindestens die im Anhang für diese Han- Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und
delsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften auf- sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetz-
weisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größen- lich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierun-
sortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Ge- gen oder Preisfeststellungen für im Anhang ge-
wicht und Größe sortiert sein. nannte Erzeugnisse vornehmen, sind verpflichtet,
ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetz-
lichen Handelsklassen zu erstrecken.
§ 3
Verpackung und Aufmadmng
§ 7
Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach
Rechnungen, Lieferscheine
einer gesetzlichen Handelsklasse in Packungen zum
und sonstige Transportbegleitpapiere
Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,
geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge- In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen
bracht, so muß es den dort vorgeschriebenen An- Transportbegleitpapieren über ein im Anhang ge-
forderungen an die Verpackung und Aufmachung nanntes Erzeugnis, das nach einer gesetzlichen Han-
entsprechen. delsklasse geliefert, verkauft oder sonst. in den Ver-
kehr gebracht wird, müssen die im Anhang zur
§ 4
Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben über die
Kennzeichnung Art des Erzeugnisses und die Handelsmerkmale ent-
(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis halten sein. Das gilt nicht für Rechnungen, Liefer-
nach einer gesetzlichen Handelsklasse in Packungen scheine und sonstige Transportbegleitpapiere des
zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feil- Einzelhandels.
gehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Ver- § 8
kehr gebracht, so müssen die dort zur Kennzeich-
Verbringen in den und aus dem Geltungsbereich
nung vorgeschriebenen Angaben in deutscher
der Verordnung
Sprache auf einer Seite der Verpackung deutlich
lesbar und unverwischbar entweder in direktem Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nad1
Aufdruck oder mit Hilfe eines haltbar am Pack- einer gesetzlichen Handelsklasse in den oder aus
stück befestigten Etiketts angebracht sein, soweit dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht,
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1641
so muß es mindestens die im Anhang für diese Han- § 11
delsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften auf- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes
weisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größen- über Ordnungswidrigkeiten ·
sortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Ge-
wicht und Größe sortiert sein. Ferner muß es den Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4
Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen. des Handelsklassengesetzes und § 10 Nr. 3 ist das
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, so-
§ 9
weit es nach § 9 für die Dberwachung zuständig ist,
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über
Uberwachung durch das Bundesamt Ordnungswidrigkeiten.
für Ernährung und Forstwirtschaft
Die Dberwachung der Einhaltung der Vorschriften § 12
dieser Verordnung beim Verbringen von Obst und Aufbrauchsfrist
Gemüse
Für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführ-
1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so-
ten Erzeugnisse dürfen bis zu sechs Monaten nach
lange für die Erzeugnisse die außenwirtschafts-
Inkrafttreten dieser Verordnung Kennzeichnungs-
rechtliche Einfuhrabfertigung oder, soweit es sich
mittel mit den in der Verordnung über gesetzliche
um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten der
Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom
Mark der Deutschen Demokratischen Republik
3. Juli 1955 (Bundesanzeiger Nr. 127 vom 6. Juli
handelt, die Abfertigung noch nicht stattgefunden
1955) vorgeschriebenen Angaben weiter verwendet
hat,
werden. Die Erzeugnisse müssen jedoch in diesem
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, so- Fall mindestens die im Anhang vorgeschriebenen
fern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungs- Merkmale der Güteklasse aufweisen, die nach der
bereich dieser Verordnung verbracht worden folgenden Gegenüberstellung der angegebenen Han-
sind, delsklasse entspricht.
wird dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft übertragen. Handelsklasse Güteklasse
§ 10 Auslese Extra
Ordnungswidrigkeiten A I
B II
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer C III
1. unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 3 über
die Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die § 13
Kennzeichnung ein im Anhang aufgeführtes Er-
zeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse Berlin-Klausel
zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
fert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
klassengesetzes und § 111 des Gesetzes über Ord-
2. einer Vorschrift nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
a) des § 6 über Preisnotierungen oder Preisfest-
stellungen oder
b) des § 7 über Rechnungen, Lieferscheine oder § 14
sonstige Transportbegleitpapiere Inkrafttreten
zuwiderhandelt oder Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
3. ein im Anhang genanntes Erzeugnis entgegen § 8 kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Ver- über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst
ordnung verbringt. und Gemüse vom 3. Juli 1955 außer Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anhang
Qualitätsnormen für Dicke Bohnen (Puffbohnen)
1. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Dicke Bohnen der aus der Art Vicia faba L. hervorge-
gangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur
Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen,
denen Dicke Bohnen nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesleigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Dicke Bohnen müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Dicke Bohnen müssen genügend entwickelt und so beschaffen sein, daß
sie Transport und Hantierung aushalten.
B. Klasseneinleilung
1) Klasse„l"
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Die Hülsen müssen sein:
grün,
frisch,
ohne Fehler (kleine Flecken sind zulässig),
mit mindestens 3 ausgebildeten Kernen gefüllt.
Die Bohnen müssen sein:
einheitlich in Form und Farbe,
gut entwickelt,
~-- gleichmäßig reif, aber nicht hart,
saftig,
grünnabelig (unzulässig - auch innerhalb der Toleranz - mehr
als 2 0/o gelb- oder dunkelnabelige Bohnen).
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
Hülsen mit stärkeren Fehlern,
Hülsen mit leichter Besandung,
Bohnen mit leichten Flecken,
gelb- oder dunkelnabelige Bohnen.
Ausgeschlossen sind Hülsen mit verhärteten Bohnen.
III. Größensortierung
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
Nr.103 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1643
]V. Toleranzen
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
l) Klasse „I"
10 °/o des Gewichts der Dicken Bohnen, die nicht den Anforderungen die-
ser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II" entsprechen müssen.
2) Klc1sse „II"
10 °/o des Gewichts der Dicken Bohnen, die nicht den Anforderungen die-
ser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte und Klasse enthalten. Spiegelpackun-
gen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
- Dicke Bohnen (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen er-
kennen lassen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
Klasse,
Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Feldsalat
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Feldsalat der aus der Art Valerianella locusta (L.) her-
vorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht
zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforde-
rungen, denen Feldsalat nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen
muß.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse
1) Feldsalat muß sein:
ganz,
- gesund,
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
- nicht geschossen,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Feldsalal muß derart beschaffen sein, daß er Transport und Hantierung
aushält.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Der Feldsalat muß sein:
- einheitlich in Form und Farbe,
- geputzt,
- frei von Fehlern.
Die Wurzeln müssen unmittelbar am Wurzelhals abgeschnitten sein.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
Feldsalat mit leichten Fehlern,
- ungeputzter Feldsalat.
III. Größensortierung
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
IV. Toleranzen
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
1) Klasse „I"
10 0/o des Gewichts des Feldsalats, der nicht den Anforderungen dieser
Klasse genügt, aber denen der Klasse „II" entsprechen muß.
2) Klasse „II"
10 0/o des Gewichts des Feldsalats, der nicht den Anforderungen dieser
Klasse genügt, aber zum Verzehr geeignet ist.
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes und jeder anderen Packung muß gleichmäßig
sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft, Klasse und Sorte
enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstücks ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
Nr. 103 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1645
B. Art des Erzeugnisses
Feldsalat (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen
lassen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbc.lllQf!biet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. I Iandelsmerkmale
Klasse,
Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Gemüsepaprika
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Gemüsepaprikas aus der Art Capsicum annuum L., die
zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung
abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Gemüsepaprika
nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muß.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Gemüsepaprika muß sein:
ganz,
gesund,
sauber,
frisch,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
-- frei von fremdem Geruch und Geschmack.
2) Gemüsepaprika muß eine normale Entwicklung erreicht haben. Der
Reifezustand muß so sein, daß die Früchte Transport und Hantierung
aushalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen sein:
fest,
--- gut geformt, genügend entwickelt und sortentypisch gefärbt,
-- frei von Sonnenbrand oder anderen Schäden.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
Form- und Entwicklungsfehler,
Sonnenbrand oder leichte Frostspuren, Reibestellen, Quetschungen
u. ä., sofern dieser Fehler in der Länge 2 cm und als Fläche 1 qcm
der Oberfläche nicht überschreiten,
ein leichter Fehler in der Frische, aber nicht welk,
leichte oberflächliche, abgetrocknete Verletzungen, die zusammen
nicht mehr als 3 cm in der Länge überschreiten dürfen.
III. Größensortierung
Die Größensortierung wird bestimmt durch den Durchmesser (Breite) des
oberen Teils des Gemüsepaprika.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zur Bestimmung der Breite abgeplatteter Gemüsepaprikas (Tomatenpaprika)
ist der größte Durchmesser des Querdurchmessers zu nehmen.
Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Durchmesserunterschied
zwischen der kleinsten und größten Paprikaschote innerhalb eines Pack-
stücks 20 mm nich1 übersteigen.
Klasse I
Die Größensortierung für diese Klasse ist verbindlich.
Der Durchmesser der Paprikaschote muß mindestens betragen:
1,40 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,
2,60 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
3,50 mm bei eckig spitzem (kreiselförmigem) Paprika,
4,70 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika.
Klasse II
Die Größensortierung für diese Klasse ist wahlfrei unter Beachtung nachste-
hender Mindestdurchmesser:
1,30 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,
2,50 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
3,40 mm bei eckig spitzem Paprika,
4,55 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika.
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Paprikas, die nicht den Anfor-
derungen der Klasse „I" genügen, aber denen der Klasse „II" ent-
sprechen müssen.
2) Klasse „II"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Paprikas, die nicht den Anfor-
derungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen
Klasse „I"
In jeder Verpackungseinheit dürfen höchstens 100/o der Gemüsepaprikas,
bezogen auf die Zahl oder das Gewicht, der vorgesehenen Größe nicht
entsprechen. Innerhalb dieser Toleranz darf kein Paprika eine größere
Differenz als 5 mm gegenüber den anderen nach der Größe sortierten
Paprikas auf weisen.
Klasse „II"
1) Falls die Paprikas nach der Größe sortiert sind, können höchstens 10 0/o
nach der Anzahl oder dem Gewicht in jeder Verpackungseinheit von
der vorgesehenen Größensortierung abweichen. Innerhalb dieser Tole-
ranz dürfen keine Paprikas mehr als 5 mm von der vorgesehenen
Größensortierung abweichen. Außerdem dürfen in einer Verpackungs-
einheit keinesfalls mehr als 5 °/o der Paprikas kleiner als die Min-
destgröße der Klasse „ II" sein.
2) Falls die Paprikas nicht nach der Größe sortiert sind, können 5 0/o der
Paprikc1s nach Anzahl oder Gewicht kleiner als die vorgesehene Min-
destgröße für die Klasse „II" sein, jedoch innerhalb einer Grenze von
5mm.
C. Gesamttoleranzen
Auf keinen Fall dürfen die Güte- und Größentoleranzen zusammen über-
steigen:
15 °/o bei der Klasse „I",
-- 20 °/o bei der Klasse „II".
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1647
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte, Färbung, Klasse und Größe (fall3
eine Größensortierung angewendet wurde) sowie des gleichen Reife-
grades enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Inneren des Packstücks ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packslücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
-- Gemüsepaprika (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen
erkennen lassen),
- Sorte.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
Größensortierung (von/bis) oder „ohne Größensortierung, Mindest-
größe ... ",
Nettogewicht oder Stückzahl.
Qualitätsnormen für Knollensellerie
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Knollensellerie mit oder ohne Laub der aus der Art
Apium graveolens L. var. rapaceum (Mill.) Gaud. hervorgegangenen Sorten,
die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbei-
tung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Knollen-
sellerie nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muß.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Knollensellerie muß sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
nicht geschossen,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2) Die Knollen müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Han-
tierung aushalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Erzeu9nisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Knollen dieser Klasse müssen sein:
einheitlich in Form und Farbe,
frei von größeren Rissen und Flecken,
weißfleischig,
geputzt, d. h. Hauptwurzeln kurz gestutzt und frei von Neben·•
wurzeln,
- nicht hohl und nicht pelzig,
- frei von Schorf und Rost.
Zulässig sind Knollen mit einer kleinen wattigen Stelle im Innern.
Aus dem Wintereinschlag stammende Knollen sind mit kurzem
gelbem Laub zulässig.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
- kleine Putzstellen,
- Risse,
Druckstellen,
oberflächliche Krankheitsspuren,
hohle und pelzige Stellen, jedoch zusammen nicht größer als 1 /3 des
Knollendurchmessers.
III. Größensortierung
Die Größensortierung erfolgt nach dem größten Querdurchmesser der Selle-
rieknolle.
Mindestquerdurchmesser für Klassen „I" und „II": 6 cm
Mindestquerdurchmesser für Suppensellerie mit Laub: 3 cm
Klasse „I"
Für die Klasse „I" ist die Größensortierung verbindlich.
Querdurchmesser entweder 6 bis 9 cm
oder 9 bis 12 cm
oder über 12 cm
Für die Klasse „II" ist die Größensortierung wahlfrei oder kann entsprechend
der Größenaufteilung für die Klasse „I" vorgenommen werden.
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 0/o der Anzahl oder des Gewichts Knollen, die nicht den Anforde-
rungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II" entspre-
chen müssen.
2) Klasse „II"
10 0/o der Anzahl oder des Gewichts Knollen, die nicht den Anforde-
rungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
Nr. 103 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1649
B. Größentoleranzen
Klassen „I" und „II"
Je Puckstück 10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Knollen, die der
unmittelbar höheren oder niedrigeren Größe als der auf dem Packstück
angegebenen entsprechen, außer bei Erzeugnissen ohne Größensortierung.
C. Gesamttoleranzen
Die Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
--- 15 °/o bei der Klasse „I"
---- 20 °/o bei der Klasse „II"
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmdßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und Größe enthalten. Spiegel-
packungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstücks ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
Knollensellerie (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen
erkennen lassen),
Suppensellerie.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtlicfi.e Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe oder
,,ohne Größensortierung",
- Nettogewicht oder Stückzahl.
Qualitätsnormen für Kohlrabi
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Kohlrabi mit oder ohne Laub, der aus der Art Brassica
oleracea L. convar, acephala (DC.) Alef. var. gongylodes L. hervorgegange-
nen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und
Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen
Kohlrabi nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muß.
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
II. Güteeigenschaften
A. Mindeslejgenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Kohlrabi muß sein:
gc1nz,
gesund,
sauber,
frisch,
nicht holzig,
nicht geschossen,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frni von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Kohlrabi muß eine normale Entwicklung erreicht haben und so be-
schaffen sein, daß er Transport und Hantierung aushält.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Der Kohlrabi muß sein:
gut geformt,
ohne Risse,
ohne Schalenfehler.
Die Wurzel muß dicht an der Knolle und glatt abgeschnitten sein,
Bei Kohlrabi ohne Laub müssen die Blätter dicht an der Knolle abge-
schnitten sein.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
- leichte Fehler in Form und Farbe,
- leichte Risse und Beschädigungen,
- Schalenfehler.
III. Größensortierung
A. Für Erzeugnisse der Klasse „I" ist die Sortierung nach Größe verbindlich.
Kohlrabi mit Laub: Mindestquerdurchmesser 40 mm
40 mm bis 55 mm ausschließlich
55 mm bis 70 mm
über 70 mm
Treib-Kohlrabi mit Laub: Mindestquerdurchmesser 30 mm
Kohlrabi ohne Laub: Mindestquerdurchmesser 50 mm
50 mm bis 70 mm
über 70 mm
B. Für Erzeugnisse der Klasse „II" ist die Sortierung nach Größe wahlfrei;
sie kann entsprechend der Größen für die Klasse „I" vorgenommen wer-
den.
Mindestquerdurchmesser
ohne Laub: 40 mm
- mit Laub: 30mm
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1651
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Kohlrabi, die nicht den An-
forderungen der Klasse „I" genügen, aber denen der Klasse „II" ent-
sprechen müssen.
2) Klasse „II"
10 0/o der Anzahl oder des Gewichts der Kohlrabi, die nicht den An-
forderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
Innerhalb dieser Toleranz ist geschossener Kohlrabi zulässig.
B. Größentoleranzen
Klassen „I" und „II"
Je Packstück 10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Kohlrabi, die der un-
mittelbar höheren oder niedrigeren Größe als der auf dem Packstück
angegebenen entsprechen, außer bei Erzeugnissen ohne Größensortie-
rung.
C. Gesamttoleranzen
Die Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
15 0/o für die Klasse „I",
- 20 0/o für die Klasse „II".
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und Färbung enthalten. Spie-
gelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemesse-
nen Schutz gewährt. Im Innern des Packstücks verwendetes Papier oder
anderes Material muß neu und nicht abfärbend sein. Aufdrucke dürfen
nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Packstücke dürfen außer
dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen keine Fremdkörper ent-
halten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
- Kohlrabi (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen
lassen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe oder „ohne Größensortierung",
- Nettogewicht oder Stückzahl.
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Qualitätsnormen für Kulturchampignons
J. BegriHsbe~limmung
l)1ese Norm gilt für die Fruchtkörper aller angebauten Sorten der Art Agari-
cus bisporns, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be-
und Vera rbci tung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen,
denen Champignons nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.
Champignons werden in zwei Gruppen unterteilt:
1. Nicht abgeschnittene Champignons: An diesen wird der untere Teil des
Stiels nicht abgeschnitten.
2. Abgeschnittene Champignons: An diesen wird der untere Teil des Stiels
abgeschnitten. Der Stiel muß sauber abgeschnitten werden, und zwar
annähernd im rechten Winkel zu der Längsachse des Stiels.
In beiden Gruppen wird unterschieden zwischen:
a) geschlossenen Champignons, Champignons mit einem vollständig ge-
schlossenen Hut;
b) offenen Champignons, Champignons mit einem offenen Hut, der aber
etwas nach unten gebogen sein muß.
JJ. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften
1) Die Champignons müssen für alle Klassen vorbehaltlich der Sonder-
bestimmungen für jede Klasse sein:
- ganz (abgeschnittene Champignons gelten als ganz),
- von frischem Aussehen,
gesund,
frei von Schädlingen oder Parasiten,
frei von Fremdstoffen außer Beetmaterial und frei von sichtbaren
Spuren von Behandlungsmitteln,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und, falls gewaschen, gut
getrocknet,
---· frei von fremdem Geruch und Geschmack.
2) Champignons müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Han-
tierung aushalten.
B. Klasseneinteilung
1. Klasse Extra
Champignons dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein.
Sie müssen sein:
gut geformt,
frei von Fehlern,
die Beetmaterialmenge, ob sie anhaftet oder nicht, darf bei nicht
abgeschnittenen Champignons 3 0/o, bei abgeschnittenen Cham-
pignons 0,5 0/o nicht überschreiten.
2. Klasse 1
Champignons dieser Klasse müssen von guter Qualität und gut ge-
formt sein.
Zulässig sind:
leichte Fehler,
· ·- ein leichtes Sich-Abheben von Schuppen,
die Beetmaterialmenge, ob sie anhaftet oder nicht, darf bei nicht
abgeschnittenen Champignons 6 °/o und bei abgeschnittenen 1 0/o
nicht überschreiten. ·
Nr.103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1653
3. Klasse II
Diese Klasse umfaßt Champignons von marktfähiger Qualität, die
nicht in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den oben
angegebenen Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind Champignons mit leichten Druckstellen oder Flecken.
Die Beetmaterialmenge, ob sie anhaftet oder nicht, darf bei nicht
ab9eschnittenen Champignons 8 0/o, bei abgeschnittenen 1 °/o nicht
überschreiten.
III. Größensortierung
Die Größensortierung erfolgt nach dem größten Querdurchmesser des Hutes
und der Linge des Stiels.
1. Geschlossene Champignons
Durchmesser des Hutes maximale Länge des Stiels bei
abgeschnittenen Champignons
Größe Größenbegrenzungen
klein: 15 bis 35 mm 20mm
mittel: 30 bis 50 mm 25mm
groß: 45 mm und mehr 30mm
2. Offene Champignons
Durchmesser des Hutes maximale Länge des Stiels bei ·
abgeschnittenen Champignons
Größe Größenbegrenzungen
klein: 20 bis 35 mm 20mm
mittel: 30 bis 65 mm 25mm
groß: 60 mm und mehr 30mm
3. Nicht abgeschnittene Champignons, deren Stiellänge den Durchmesser
des Hutes überschreitet, gehören in Klasse II.
Die Größensortierung ist verbindlich für:
alle Champignons, abgeschnittene oder nicht abgeschnittene, der
Klasse Extra,
alle abgeschnittenen Champignons der Klasse I,
alle nicht abgeschnittenen Champignons der Klasse I, die in Pack-
stücken von 1 kg oder weniger aufgemacht sind,
alle Champignons, abgeschnittene oder nicht abgeschnittene der
Klasse II, die in Packstücken von 1 kg oder weniger aufgemacht sind.
Die Größensortierung ist wahlfrei für nicht abgeschnittene Champignons
der Klasse 1 und für alle abgeschnittenen oder nicht abgeschnittenen
Champignons der Klasse II, die in Packstücken von mehr als 1 kg auf-
gemacht sind. Alle derartigen Champignons müssen jedoch den angege-
benen Mindestgrößenanforderungen entsprechen, nämlich 15 mm für ge-
schlossene und 20 mm für offene.
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1. Klasse Extra
5 0/o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons, die den Anforde-
rungen der Klasse nicht genügen, aber denen der Klasse I entspre-
chen. In Packungen mit geschlossenen Champignons ist zusätzlich ein
Anteil von höchstens 10 °/o des Gewichts leicht geöffneter Cham-
pignons (gerissene Hüte) zulässig.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Klasse I
l O 0 /o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons, die den An-
fordenmgen der Klasse nicht genügen, aber denen der Klasse II ent-
sprechen. In Packungen mit geschlossenen Champignons ist zusätzlich
ein Anteil von höchstens 25 °/o des Gewichts leicht geöffneter Cham-
pignons (gerissene Hüte) zulässig.
3. Klasse II
l O 0 /o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons, die den Anfor-
clcrun9en cler Klasse nicht genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
ln Packungen mit geschlossenen Champignons ist zusätzlich ein Anteil
von höchstens 25 °/o des Gewichts leicht geöffneter Champignons (ge-
rissene Hüte) zulässig.
B. Größentolernnzen
Für alle Klassen: 10 0/o des Gewichts oder der Anzahl der Champignons,
die der angegebenen Größensortierung nicht entsprechen.
C. Gesamttoleranzen
In keinem Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen überschrei-
ten:
°
10 /o für die Klasse Extra
15 °/o für die Klasse I
20 °/o für die Klasse II.
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse derselben Herkunft, Klasse, gegebenenfalls Größe, der gleichen
Fi.lrbgruppe, des gleichen Entwicklungsstandes und derselben Behandlung
(abgeschnitten oder nicht abgeschnitten) enthalten. Spiegelpackung ist
unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein, A ufclrucke dürfen nicht mit der \,Vare in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsinaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten. Die Verpackung muß sauber sein.
Champignons der Klasse „Extra" müssen eine besonders sorgfältige Auf-
machung haben.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück oder jede Umschließung, die Kleinpackungen enthält, muß
außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben
folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
l
Kulturchampignons
abgeschnitten oder nicht abgeschnitten falls der Inhalt von außen
Farbgruppe (weiß, cremefarben, braun) nicht erkennbar ist.
geschlossen oder offen
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1655
D. Handelsmerkmale
Klasse,
Größe, die durch die Mindest- und Höchstquerdurchmesser der Hüte
oder durch die Größenbezeichnung „klein", ,,mittel" oder
,,groß" anzugeben sind,
Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Meerrettich
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Meerrettich der aus der Art Armoracia rusticana Ph.
Gaertn., B. Mey et Scherb hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in
frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden,
und bestimmt die Anforderungen, denen Meerrettich nach Aufbereitung und
Verpackung entsprechen muß.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Der Meerrettich muß sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
ohne Vergabelung der Wurzel,
weiß im Fleisch, nicht graustreifig,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Die Blätter müssen kurz oberhalb des Wurzelhalses abgeschnitten
sein. Meerrettich muß so beschaffen sein, daß er Transport und Han-
tierung aushält.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Der Meerrettich muß sein:
glatt, d. h. ohne Nebenwurzeln,
jede Meerrettichstange mit nicht mehr als 2 Köpfen.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
beschädigte Stangen,
- Stangen mit Vergabelungen und Nebenwurzeln.
III. Größensortierung
Die Größensortierung von Meerrettich wird nach dem Gewicht der Stangen
durchgeführt.
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
1) Für Klasse „ l" ist die Gewichtssortierung verbindlich.
Dus Mindestgewicht jeder Stange muß 180 g betragen:
entweder 220 bis 280 Stangen zu 50kg, 180-230 g je Stange
oder 160 bis 220 Stangen zu 50kg, 230-320 g je Stange
oder 120 bis 160 Stangen zu 50 kg, 320-420 g je Stange
oder bis zu 120 Stangen zu 50kg, 420 g mind. je Stange
2) Klasse „II" wahlweise auch ohne Gewichtssortierung, Mindestgewicht in
dieser Klasse 160 g je Stange.
IV. Toleranzen
Als Güte- und Gewichtstoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Meerrettichstangen, die nicht
den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der
Klasse „II" entsprechen müssen.
2) Klasse „II"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Meerrettichstangen, die nicht
den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr
geeignet sind.
B. Größentoleranzen
Klassen „I" und „II":
10 °/o nach Gewicht der Stangen, die nicht der angegebenen Sortierung
nach Gewicht genügen, aber der nächst höheren oder niedrigeren
Gewichtssortierung entsprechen.
C. Gesamtoleranzen
Die Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
15 °/o für die Klasse „I" und
20 °/o für die Klasse „II"
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Klasse und im Falle einer Größensortierung
der gleichen Sortierung enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
Nr.103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1657
B. Art des Erzeugnisses
- Meerrettich (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen er-
kennen lassen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
Größensortierung oder „ ohne Größensortierung",
- Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Porree (Lauch)
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Porree aus der Art Allium p6rrum L., der zum Verbrauch
in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben wird,
und bestimmt die Anforderungen, denen Porree nach Aufbereitung und Ver-
packung entsprechen muß.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Porree muß sein:
- ganz, bezogen auf den weißen Schaft (Stange),
- gesund,
- frisch,
- sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
- frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
Der Blattanteil darf nicht mehr als 2/s der Gesamtlänge des Erzeug-
msses betragen.
2) Porree muß so beschaffen sein, daß er Transport und Hantierung aus-
hält.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Der Porree muß sein:
- einheitlich in Form und Farbe,
- nicht geschossen,
- Schaft von weißer Farbe, gerade gewachsen,
- Wurzeln und Blätter gleichmäßig gekürzt,
- frei von Flecken und welken Blättern,
- Mindestlänge des weißen Schafts 15 cm.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" ei,ngestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig ist:
- Porree mit leichten Beschädigungen,
- Porree mit Flecken,
- geschossener Porree
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
III. Größensortierung
Für Erzeugnisse der Klasse „I" ist die Sortierung nach Größe verbindlich.
Die Größensortierung erfolgt nach dem in der Mitte des Schaftes gemessenen
Querdurchmesser.
1) Klasse „ I" : Mindestquerdurchmesser 20 mm
Bei Sortierung nach Größe darf der Unterschied im
Querdurchmesser 10 mm in einem Packstück nicht über-
schreiten.
2) Klasse „Il": Mindestquerdurchmesser 10 mm
Bei Sortierung nach Größe darf der Unterschied im
Querdurchmesser 20 mm in einem Packstück nicht über-
schreiten.
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „ I": 10 0/o der Anzahl oder des Gewichts des Porrees, der
nicht den Anforderungen dieser Klasse genügt, aber
denen der Klasse „II" entsprechen muß.
2) Klasse „II": 10 0/o der Anzahl oder des Gewichts des Porrees, der
nicht den Anforderungen dieser Klasse genügt, aber zum
Verzehr geeignet ist.
B. Größentoleranzen
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts des Porrees im Packstück, der nicht
den Größenmerkmalen der Klasse „I", aber denen der Klasse „II" ent-
spricht. Begrenzt wird die Toleranz durch den jeweiligen Mindestquer-
durchmesser.
C. Gesamttoleranzen
Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
15 0/o bei der Klasse „I",
20 0/o bei der Klasse „II".
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmtißigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und Größe enthalten. Spiegel-
packungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firn1-~nzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, uer die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
- Porree (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen
lassen).
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1659
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
-- Klasse,
Größe (von/bis) oder
ohne Größensortierung,
Nettogewicht oder Stückzahl.
Qualitätsnormen für Radies
I. Begriffsbestimmung
Die Norm gilt für Radies der aus der Art Raphanus sativus L. var. sativus
hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch
nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anfor-
derungen, denen Radies nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen
müssen.
II. Güteeigenschaiten
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Die Radies müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
nicht hohl,
nicht pelzig,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Radies müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Hantierung
aushalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Die Radies müssen sein:
einheitlich in Form und Farbe,
mit frischem vollem Laub,
gewaschen,
nicht geplatzt,
frei von Fehlern.
Radies in Kleinpackungen können auch ohne Laub - wahlweise
mit oder ohne Wurzeln - in den Verkehr gebracht werden.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind Radi es:
- mit beschädigtem Laub,
mit Rissen,
- mit kleinen Schalenfehlern.
Radies in Kleinpackungen können auch ohne Laub - wahlweise mit
oder ohne Wurzeln - in den Verkehr gebracht werden.
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
IJI. Größensortierung
Mindestquerdurchmesser:
Klasse „I" 15mm
- Klasse „n" 10mm
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o nach Anzahl oder Gewicht der Radies, die nicht den Anforderun-
gen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II" entsprechen
müssen.
2) Klasse „II"
10 °/o nach Anzahl oder Gewicht der Radies, die nicht den Anforderun-
gen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind. Inner-
halb dieser Toleranz sind pelzige Radies zulässig.
B. Größentoleranzen
1) Klasse „I"
10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Radies, die nicht den Größen-
merkmalen der Klasse „I" genügen.
2) Klasse „II"
10 0/o nach Anzahl oder Gewicht der Ra.dies, die nicht der Mindest-
größe entsprechen, jedoch 8 mm nicht unterschreiten dürfen.
C. Gesamttoleranzen
Die Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
15 °/o für die Klasse „I"
-- 20 °/o für die Klasse „II"
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte und Klasse enthalten. Bei gebündelter
Ware muß das einzelne Bündel mindestens 10 Radies enthalten.
Kleinpackungen müssen ein Mindestgewicht von 100 g haben.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstücks ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
~- Radies (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen
lassen).
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1661
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Anzahl der Bündel, mit je .. Stück oder
- Anzahl der Kleinpackungen mit je .. Gramm.
Qualitätsnormen für Rettiche
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Rettiche der aus der Art Raphanus sativus L. var. niger
(Mill) S. Kerner hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem
Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und
bestimmt die Anforderungen, denen die Rettiche nach Aufbereitung und Ver-
padrnng entsprechen müssen.
II. Güteeigensdlaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Die Rettiche müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
- nicht hohl,
- frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Rettiche müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Hantierung
aushalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Die Rettiche müssen sein:
- einheitlich in Form und Farbe,
- gewaschen,
- frei von Fehlern,
- nicht geplatzt und nicht pelzig.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
leichte Pelzigkeit,
leichte Risse und Beschädigungen,
leichte Fehler,
geschossene Rettiche, jedoch nicht hohl und nicht holzig.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
III. Größensortierung
Für Rettiche der Klasse „I" ist die Größensortierung verbindlich. Sie erfolgt
nach dem größten Querdurchmesser. Der Mindestquerdurchmesser für Ret-
tiche beträgt 3 cm, für Klasse „II" ist die Größensortierung wahlfrei.
Sortierung nach Größe:
Querdurchmesser entweder 3 bis 5cm
oder 5 bis 7cm
oder 7 bis 10cm
oder 10 cm und darüber
Bündel-Rettich:
Querdurchmesser für die Klasse „II" 1,5 bis 3 cm.
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Rettiche, die nicht den Anfor-
derungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II"
entsprechen müssen.
2) Klasse „II"
10 0/o der Anzahl oder des Gewichts der Rettiche, die nicht den Anfor-
derungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet
sind.
B. Größentoleranzen
Klassen „I" und „II"
10 0/o der Anzahl oder des Gewichts der Rettiche, die nicht der ange-
gebenen Größe entsprechen, aber der unmittelbar darüber bzw.
darunter liegenden Größensortierung.
C. Gesamttoleranzen
Die Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
15 0/o für die Klasse „I"
- 20 0/o für die Klasse „II"
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte und Klasse und, im Falle einer Größen-
sortierung, der gleichen Größe enthalten. Spiegelpackungen sind unzu-
lässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1663
B. Art des Erzeugnisses
- Rettiche (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen
lassen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größensortierung (von/bis) oder ohne Größensortierung,
- Stückzahl oder Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Rote Bete (Rote Rüben)
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Rote Bete (Rote Rüben) der aus der Art Beta vulgaris L.
var. conditiva Alef. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in fri-
schem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden,
und bestimmt die Anforderungen, denen die Roten Bete nach Aufbereitung
und Verpackung entsprechen müssen.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Rote Bete müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Rote Bete müssen so beschaffen sein, daß sie Transport und Hantie-
rung aushalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen sein:
einheitlich in Form und Farbe,
gleichmäßig dunkelrot im Fleisch und ohne weiße Ringe,
frei von Flecken und sonstigen Fehlern,
frei von Blättern, die sauber abgedreht oder abgeschnitten sein
müssen.
2) Klasse ·,,II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
Fehler in Form und Farbe,
weiße Ringe,
leichte Fehler und Beschädigungen.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
I 11. Größensortierung
1) Für Klasse „l" ist die Größensortierung verbindlich. Der Mindestquer-
durchmesser beträgt für Erzeugnisse der Klassen „I" und „II" 4 cm.
Sortierung nach Größe:
Querdurchmesser entweder 4 bis 8 cm
oder 8 bis 12 cm
oder über 12 cm
2) Klasse „II"
wahlweise auch ohne Größensortierung
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o des Gewichts der Roten Bete, die nicht den Anforderungen die-
ser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II" entsprechen müssen.
2) Klasse „ II 11
10 °/o des Gewichts der Roten Bete, die nicht den Anforderungen die-
ser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen
Klasse „I" und „II"
10 °/o des Gewichts der Roten Bete, die nicht der angegebenen Größe ent-
sprechen. Die Toleranz ist begrenzt auf einen Mindestquerdurchmesser
von 3 cm.
C. Gesamttoleranzen
Die Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
15 °/o für die Klasse „I"
°/
--~ 20 o für die Klasse „ II 11
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt des Packstückes, bei loser Verladung jeder Partie, muß gleich-
mäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft, Sorte und
Klasse, im Falle einer Größensortierung der gleichen Größe enthalten.
Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Inneren des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
Rote Bete (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erken-
nen lassen).
Nr.103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1665
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
Klasse,
Größe oder „ ohne Größensortierung",
Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Schwarzwurzeln
I. BegriHsbeslimmung
Diese Norm gilt für Schwarzwurzeln der aus der Art Scorzonera Hispanica
L. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch
nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anfor-
derungen, denen die Schwarzwurzeln nach Aufbereitung und Verpackung
entsprechen müssen.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Schwarzwurzeln müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber (das Gewicht der anhaftenden Erde darf 10 0/o nicht über-
schreiten),
glatt, ohne Nebenwurzeln und Vergabelungen,
von weißem Fleisch, nicht faserig,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Die Blätter dürfen höchstens 2 cm vom Wurzelhals entfernt abgeschnit-
ten sein. Die Schwarzwurzeln müssen so beschaffen sein, daß sie
Transport und Hantierung aushalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen sein:
- gut geformt, d. h. praktisch gerade.
Leichte Fehler sind zulässig, sofern dadurch das allgemeine Aussehen
und die Haltbarkeit nicht beeinträchtigt werden, z. B. leichte mecha-
nische Schäden an der Wurzelspitze.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
Fehler und Beschädigungen,
gebrochene Wurzeln bis zu 20 0/o der Stangen des Gebindes, sofern
das Bruchstück mindestens 10 cm lang ist,
Vergabelungen.
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
III. Größensortierung
Die Größensortierung erfolgt:
-- nach der Länge,
--- nach dem größten Querdurchmesser.
1) Klasse „I"
Mindestlänge der Wurzel 22 cm,
Mindestquerdurchmesser 15 mm.
2) Klasse „II"
- Mindestlänge der Wurzel 15 cm,
-- Mindestquerdurchmesser 12 mm.
IV. Toleranzen
Als Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Schwarzwurzeln, die nicht den
Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II"
entsprechen müssen.
2) Klasse „II"
10 °/oder Anzahl oder des Gewichts der Schwarzwurzeln, die nicht den
Anforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet
sind.
B. Größentoleranzen
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Schwarzwurzeln, die nicht den
Größenanforderungen der Klasse „I" genügen.
Bei der Klasse „II" ist die Toleranz begrenzt auf 12 cm Länge und 10 mm
Querdurchmesser.
C. Gesamttoleranzen
Die Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
- 15 °/o für die Klasse „I",
- 20 °/o für die Klasse „II".
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes, jedes Bündels und jeder Kleinpackung muß
gleichmäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Klasse und Größe
enthalten.
Größenabweichungen dürfen bei allen Klassen nicht überschreiten:
bei loser Verpackung im Packstück:
10 cm in der Länge und
15 mm im Querdurchmesser,
in Bündeln und Kleinpackungen:
5 cm in der Länge und
15 mm im Querdurchmesser.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1667
Die Schwarzwurzeln müssen folgende Aufmachung aufweisen:
lose im Packstück,
jn Bündeln oder in Kleinpackungen (Verbraucherpackungen) zu 250,
500 oder 1 000 g Gewicht,
die Bündel eines Packstückes müssen gleich schwer und lang sein.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück sowie jede andere Packung muß außen auf einer Seite in
deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammen-
hünqende Angaben tragen:
A. ldenlifizierung des Packers oder Absenders
Name (Pirmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die vVare gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des .Erzeugnisses
--· Schwarzwurzeln (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen
erkennen lassen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
--- Klasse,
Nettogewicht bzw. Anzahl der Bündel oder Kleinpackungen je Pack-
stück.
Qualitätsnormen für Himbeeren und Brombeeren
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Himbeeren und Brombeeren der aus der Art Rubus
idaeus L. und Rubus laciniatus (Weston) Willd. hervorgegangenen Sorten,
die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbei-
tung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Himbeeren
und Brombeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Die Früchte müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber,
frisch,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit
(Feuchtigkeitsspuren, hervorgerufen durch den Saft der Beeren,
sind zulässig).
Himbeeren müssen ohne Kelch und Fruchtboden und dürfen nicht aus-
getrocknet sein.
In Verpackungsgefäßen bis zu 1 kg auch mit Kelch zulässig.
2) Die Früchte müssen schonend geerntet worden sein und eine normale
Entwicklung erreicht haben.
Der Reifezustand muß so sein, daß er den Früchten gestattet, Transport
und Hantierung auszuhalten.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „Extra"
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein.
Sie müssen sein:
- einheitlich in der Reife, Größe, Form und Farbe,
frei von Fehlern.
2) Klasse „I"
Urzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie dürfen sein:
---- gegenüber den Früchten der Klasse „Extra" weniger einheitlich in
Reife, Größe, Form und Farbe.
Sie müssen sein:
frei von ernstlichen Fehlern, die das allgemeine Aussehen des
Inhalts der Verpackungen beeinträchtigen.
3) Klasse „II 11
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse, die nicht in eine der höheren Klas-
sen eingestuft werden können, aber den obengenannten Mindest-
eigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
- hochreif e Früchte,
-- Früchte mit Kelch und Fruchtboden,
- fehlerhafte Früchte.
III. Größensortierung
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
IV. Toleranzen
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
11
1) Klasse „ Extra
5 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den Anfor-
derungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „I" entspre-
chen müssen.
2) Klasse „I"
10 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den An-
forderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II" ent-
sprechen müssen. Innerhalb dieser Toleranz sind bis zu 5 0/o madige
Früchte zulässig.
3) Klasse „II"
15 °/o der Anzahl oder des Gewichts der Früchte, die nicht den Anfor-
derungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
Innerhalb dieser Toleranz sind bis zu 10 0/o madige Früchte zulässig.
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und des gleichen Reifegrades
enthalten. Erzeugnisse der Klasse „II" können auch einen ungleich-
mäßigen Reifegrad aufweisen. Spiegelpackungen sind unzulässig.
Nr. 103 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1669
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewfüirt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrncke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper, auch keine Pflanzenteile, enthalten. Erzeugnisse der
Klasse „Extrn" müssen eine besonders sorgfältige Aufmachung aufweisen.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
- Himbeeren oder Brombeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht
von außen erkennen lassen),
- Waldfrüchte sind als solche zu kennzeichnen.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Heidelbeeren und Preiselbeeren
I. Begrifisbeslimmung
Diese Norm gilt für Heidelbeeren der aus der Art Vaccinium myrtillus L. bzw.
Preiselbeeren der aus der Art Vaccinium vitisidaea L. hervorgegangenen
Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und
Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen
die Beeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Die Beeren müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, aber nicht gewaschen,
frisch,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
frei von Bi ttergeschmack.
2) Die Früchte müssen schonend geerntet worden sein und eine normale
Entwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muß so sein, daß er den
Früchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität, gut ent-
wickelt und von Hand verlesen sein. Sie müssen gut gefärbt und
Heidelbeeren praktisch überall mit dem arteigenen Duftfilm bedeckt
sein. Die Ware muß frei sein von klumpig verklebten Beeren.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
Abweichungen in der Färbung, Entwicklung und im Turgor,
leichter Saftaustritt.
lJ I. Größensorlierung
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
IV. Toleranzen
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück z~lässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I"
10 °/o des Gewichts der Beeren, die nicht den Anforderungen dieser
Klasse genügen, aber denen der Klasse „II" entsprechen müssen.
Zulässig innerhalb der Toleranz:
---- unreife Beeren,
hochreif e Beeren,
beschädigte Beeren*)
bis 1 °/o des Gewichts Blätter und Stiele
2) Klasse „ 11"
15 0/o des Gewichts der Beeren, die nicht den Anforderungen dieser
Klasse genügen.
Zulässig innerhalb der Toleranz:
unreife Beeren,
hochreif e Beeren,
beschadigte Beeren*)
- - bis 2 °/o des Gewichts Blätter und Stiele
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft und Klasse enthalten. Erzeugnisse der
Klasse „I" müssen in jedem Packstück gleichmäßig in der Größe der
Beeren und praktisch einheitlich im Reifegrad sein. Spiegelpackungen
sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schulz gewährt. Das Erzeugnis soll in kleinen offenen Körben, Flach-
steigen oder anderen geeigneten Gebinden verpackt sein. Kleinpackun-
gen sowie im Innern des Packstückes verwendetes Papier oder anderes
Material müssen neu und nicht abfärbend sein.
Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Pack-
stücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
•) Beeren mit gerin9fügir1er Ablösung der Haut, die die Verzehrbarkeit nicht beeinträchtigt und die Wider-
standsliihiukeit bei Hantierung und Transport nicht beeinflußt, gelten nicht als beschädigt.
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1671
V J. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbdren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
i\. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
"Waldheidelbeeren" }
soweit der Inhalt der Packung
"Kulturheidelbeeren" von außen nicht erkennbar ist.
"Preise] beeren"
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
Klasse,
Nettogewicht.
Qualitätsnormen für Johannisbeeren
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Johannisbeeren der aus der Gattung Ribes L. hervor-
gegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur
Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen,
denen Johannisbeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müs-
sen.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Die Johannisbeeren müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) Die Johannisbeeren müssen schonend geerntet worden sein und eine
normale Entwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muß so sein,
daß er den Früchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse "I"
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen sein:
- sortentypisch in Form, Größe und Farbe.
Bei roten, gelben und weißen Sorten müssen die Trauben voll besetzt
und annähernd gleichmäßig ausgereift sein. Bei schwarzen Sorten sind
nicht voll besetzte und ungleichmäßig gereifte Trauben sowie lose
Beeren zulässig.
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2) Klusse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
hochreife und lose Beeren,
un~Jleichmäßig besetzte Trauben,
ungleichmäßig gereifte Trauben.
Jll. Größensortierung
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
IV. Toleranzen
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „ l"
10 °/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen der
Klasse „l" genügen, aber denen der Klasse „II" entsprechen müssen.
2) Klasse „II"
10 °/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser
Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse, Färbung und des gleichen
Reifegrades enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packstück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
- Johannisbeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen
erkennen lassen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
Klasse,
Nettogewicht.
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1673
Qualitätsnormen für Stachelbeeren
f. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Stachelbeeren der aus der Art Ribes uvacrispa L. her-
vorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht
zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderun-
gen, denen Stachelbeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen
müssen.
II. Güteeigenschaften
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestim-
mungen für jede Klasse.
1) Die Stachelbeeren müssen sein:
ganz,
gesund,
sauber, d. h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremd-
stoffen,
frisch,
frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
2) rne Früchte müssen schonend geerntet worden sein und je nach Ver-
wendungszweck die erforderliche Entwicklung erreicht haben. Der
Reifezustand muß so sein, daß er es den Früchten gestattet, Transport
und Hantierung auszuhalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I"
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen sein:
einheitlich in der Reife,
frei von Fehlern,
nicht geplatzt,
nicht überreif.
Stachelbeeren können unreif, hartreif oder reif sein.
2) Klasse „II"
Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht
in die Klasse „I" eingestuft werden können, aber den obengenannten
Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
uneinheitlich reife Früchte,
hochreife Früchte,
Früchte mit leichten Fehlern.
III. Größensortierung
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
IV. Toleranzen
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
1) Klasse „l"
10 0/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser
Klasse genügen, aber denen der Klasse „II" entsprechen müssen.
2) Klasse „II"
10 °/o des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser
Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind. Innerhalb dieser
Toleranz sind geplatzte Früchte zulässig.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
V. Verpackung und Aufmachung
A. Gleichmi.ißigkeit
Der lnhcill jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf nur Erzeug-
nisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse und des gleichen Reifegrades
enllrnlten. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpuckung
Die Verpackung muß derart sein, daß sie der Ware einen angemessenen
Schutz g(~währt. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes ver-
wendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend
sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die
Packslücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen
keine Fremdkörper enthalten.
VI. Kennzeichnung
Jedes Packslück muß außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unver-
wischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des
Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
Stachelbeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen er-
kennen lassen),
unreif, hartreif oder reif, sofern zutreffend.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
Klasse,
Nettogewicht.
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1675
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 J\hs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. 10. 71 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Ver-
ordnung über Umlügen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr 189 9. 10. 71 10. 10. 71
9290-6-19
6. 10. 71 Verordnung TSF Nr. 8/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 189 9. 10. 71 1.11.71
30. 9. 71 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt a. M.) 192 14. 10. 71 15. 10. 71
96-1-2-9
30. 9. 71 Siebenundzwanzigste Verordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung der Funkfrequenzen) 192 14. 10. 71 11.11.71
96-1-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 10. 71 Verordnung (E\.'VG) Nr. 2123/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 10. 71 L 224/1
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2124/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 5. 10. 71 L 224/3
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2125/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 10. 71 L 224/5
4. 10. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2126/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 10. 71 L 224/6
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2127/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1c h und Mi 1c herze u g n iss e,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 5. 10. 71 L 224/7
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2128/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70, insbesondere hinsichtlich
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Mi 1 c h p u 1ver 5. 10. 71 L 224/16
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1675
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 J\hs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. 10. 71 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Ver-
ordnung über Umlügen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr 189 9. 10. 71 10. 10. 71
9290-6-19
6. 10. 71 Verordnung TSF Nr. 8/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 189 9. 10. 71 1.11.71
30. 9. 71 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt a. M.) 192 14. 10. 71 15. 10. 71
96-1-2-9
30. 9. 71 Siebenundzwanzigste Verordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung der Funkfrequenzen) 192 14. 10. 71 11.11.71
96-1-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 10. 71 Verordnung (E\.'VG) Nr. 2123/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 10. 71 L 224/1
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2124/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 5. 10. 71 L 224/3
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2125/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 10. 71 L 224/5
4. 10. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2126/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 10. 71 L 224/6
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2127/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1c h und Mi 1c herze u g n iss e,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 5. 10. 71 L 224/7
4. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2128/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70, insbesondere hinsichtlich
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Mi 1 c h p u 1ver 5. 10. 71 L 224/16
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundes·gesetzblatt • 53 Bonn 1 Postfach 624
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Ahonnemt>ntsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, S3 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Cesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur irn Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wild dcts als fortgeltend leslqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Sachuehieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährltch je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzhlillt. Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.