1625
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1971 Nr.102
Tag I n h alt Seite
12,. 10. 71 Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals
in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1625
3. 10. 71 Anordnung zur Anderung und Ergänzung der Anordnung über die Ernennung und Ent-
lassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter, der Unteroffiziere und der
Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630
51-1-13
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1631
Gesetz
über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen
auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken
(Wertausgleichsgesetz)
Vom 12. Oktober 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Grundstücksteile nach deren Freigabe insoweit an-
rates das folgende Gesetz beschlossen: zuwenden, als sie für die wirtschaftliche Nutzung
der Sache erforderlich sind.
Erster Abschnitt
Anwendbarkeit des Gesetzes zweiter Abschnitt
Regelung der Rechtsverhältnisse,
§ 1 Wertausgleich
Ist mit einem Grundstück, das durch eine Besat-
§ 3
zungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in An-
spruch genommen worden war, während der Dauer (1) Das Eigentum an der Sache geht, sofern sie
der Inanspruchnahme auf Veranlassung einer Be- nicht bereits mit der Verbindung wesentlicher Be-
satzungsmacht oder der im Bundesgebiet stationier- standteil des Grundstücks geworden ist, mit der
ten ausländischen Streitkräfte eine Sache verbunden Freigabe des Grundstücks auf den Grundstücks-
worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an eigentümer über; war das Grundstück zur Zeit des
dem Grundstück und an der Sache nach den Vor- Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt
schriften dieses Gesetzes. an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit dem
Eigentumsübergang wird die Sache Bestandteil des
§ 2
Grundstücks.
War ein Grundstück nur zum Teil in Anspruch ge- (2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
nommen, so ist dieses Gesetz nur auf den in An- Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse an dem
spruch genommenen Teil anzuwenden. War ein Grundstück und an der Sache getroffen worden, so
Grundstück im ganzen in Anspruch genommen, ist behält es dabei sein Bewenden.
die Sache aber nur mit einem Teil des Grundstücks
verbunden worden, so ist dieses Gesetz nur auf den
§ 4
Teil des Grundstücks anzuwenden, mit dem die
Sache verbunden worden ist. Waren außer dem (1) Hat die Verbindung der Sache mit dem Grund-
Grundstück oder Grundstücksteil, mit dem die Sache stück zu einer baulichen Veränderung des Grund-
verbunden worden ist, andere Grundstücke oder stücks geführt und ist der gemeine Wert (Verkehrs-
Grundstücksteile in Anspruch genommen, so ist wert) des Grundstücks infolge dieser baulichen Ver-
dieses Gesetz auch auf diese Grundstücke und änderung noch zur Zeit der Freigabe höher, als er
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
ohne die bauliche Veränderung gewesen wäre, so kann von seiner Geltendmachung abgesehen wer-
ist der Grundslücksci~Jcmlünwr zum Ausgleich der den, wenn damit ein unangemessener Verwaltungs-
Werterhöhung vc~rpflic:htet. War das Grundstück zur aufwand verbunden wäre.
Zeit des lnkrafltrel.ens dieses c;esetzes bereits frei-
(2) Der Ausgleichsanspruch ist vom Zeitpunkt der
gegeben, so lril.t an die Stc,1Je des Zeitpunkts der
Vereinbarung oder, wenn eine Vereinbarung nicht
Freigabe der Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
zustande kommt, vom Zeitpunkt der Zustellung des
Gesetzes.
Festsetzungsbescheides an, spätestens jedoch nach
(2) Die Verpflichtung zum Ausgleich mindert sich drei Monaten seit Freigabe des Grundstücks mit dem
oder entfüllt, soweit dem Grundstückseigentümer für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf
unter Berücksichtigung dc:r besonderen Umstände dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu ver-
des EinzelfaJles ein Ausglc!ich billigerweise nicht zinsen; war das Grundstück zur Zeit des Inkraft-
zuzumuten ist. tretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die
§ 5 Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ist in der Verein-
(1) Hat sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2
barung oder dem Bescheid bestimmt, daß der Aus-
der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von
gleichsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt
Umständen, die der Grundstückseigentümer zu ver-
fällig werden soll, so ist dieser maßgebend.
treten hat, vermindert, so ist der Ausgleich ent-
sprechend der dadurch eingetretenen Minderung des
Wertes des Grundstücks zu erhöhen; dasselbe gilt § 9
für eine durch normale Abnutzung bedingte Minde- Die Ausgleichsverpflichtung soll tunlichst durch
rung des Wertes der Sache, wenn und soweit der Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer
Grundstückseigenlümc;r clic~se unentgeltlich genutzt und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt
hat. Hat sich der Wert der Sache nach der Freigabe eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf
infolge von Aufwendungen des Grundstückseigen- Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bun-
tümers erhöht, so ist der Aus9leich entsprechend der desrepublik die von der Landesregierung hierfür be-
dadurch eingetretenen Erhöhung des Wertes des stimmte Behörde nach Anhörung der Beteiligten
Grundstücks zu mindern. durch Bescheid über das Bestehen einer Ausgleichs-
(2) Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 das verpflichtung, die Höhe des Ausgleichsbetrages und
Grundstück nicht alsbald nach Freigabe dem Grund- seine Fälligkeit. In dem Bescheid sind erforderlichen-
stückseigentümer zurückgegeben worden und hat falls die Sicherheitsleistung nach Art und Höhe und
sich der Wert des Grundstücks nach der Freigabe in- die Tilgung zu regeln.
folge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln
erhöht, so ist das beim Ausgleich zu berücksichtigen.
Dritter Abschnitt
§ 6
Erwerbspflicht der Bundesrepublik
Hat die Verbindung der Sache mit dem Grund-
stück nicht zu einer baulichen Veränderung des
§ 10
Grundstücks geführt, so ist der Grundstückseigen-
tümer in sinngemäßer Anwendung des § 547 Abs. 1 (1) In den Fällen des § 4 kann der Grundstücks-
Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum eigentümer von der Bundesrepublik verlangen, daß
Ausgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. sie das Eigentum an dem Grundstück gegen Zahlung
einer Entschädigung erwirbt. Das Verlangen bedarf
§ 7 der Schriftform und kann, sobald ein Verfahren vor
der Behörde anhängig geworden ist, nur mit Zu-
Eine Ausgleichsverpflichtung nach diesem Gesetz stimmung der Behörde widerrufen werden. Ist ein
besteht nicht, soweit Bescheid nach § 9 ergangen, so kann das Verlangen
a) für die Verbindung der Sache mit dem Grund- nur innerhalb eines Monats seit Zustellung gestellt
stück andere als öffentliche Mittel aufgewendet werden.
worden sind; das gilt entsprechend, soweit für
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums durch die
die Verbindung der Sache mit einem Grundstück
Bundesrepublik entfällt die Verpflichtung des
im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen
Grundstückseigentümers zum Ausgleich einer Wert-
Rechts eigene Mittel dieser Körperschaft verwen-
det worden sind, erhöhung.
b) der Ausgleich auf andere Weise, insbesondere (3) Ist ein räumlich oder wirtschaftlich zusammen-
durch Verrechnung mit Ansprüchen auf Entschä- hängender Grundbesitz nur zu einem Teil betroffen,
digung für während der Dauer der Inanspruch- so ist dem Grundstückseigentümer für eine durch
nahme eingetretene Schäden oder durch Abzug den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verur-
von der Entschädigung für die Uberlassung der sachte Wertminderung des Restbesitzes eine Ent-
Nutzung oder des Gebrauchs des Grundstücks schädigung zu gewähren. Kann der Restbesitz nicht
erfolgt ist. mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung
verwendet oder genutzt werden, so kann der Grund-
§ 8
stückseigentümer verlangen, daß die Bundesrepublik
(1) Der Ausgleichsanspruch wird von der Bundes- auch das Eigentum an dem Restbesitz gegen Zahlung
republik geltend gemacht. Beträgt der Ausgleichs- einer Entschädigung erwirbt. Absatz 1 Satz 2 findet
anspruch voraussichtlich weniger als 2 500 DM, so Anwendung.
Nr. 102 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1971 1627
§ 11 § 13
(1) Der Ubergang des Eigentums an dem Grund- (1) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache
stück soll tunlichsl durch Vereinbarung z-wischen infolge von Umständen, die der Grundstückseigen-
dem Grundstöckseigentümer und der Bundesrepu- tümer zu vertreten hat, vermindert, so ist er zum
blik geregelt werden. Kommt eine Vereinbarung Ausgleich der Wertminderung verpflichtet. Hat der
nicht zustande, so ordnet die in § 9 genannte Be- Grundstückseigentümer die Sache unentgeltlich ge-
hörde auf Antrug ffos Grundstückseigentümers oder nutzt, so ist er zum Ausgleich verpflichtet; der
der Bundesrepublik den Eigentumsübergang durch Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung
Bescheid an. In dem Bescbeid hat die Behörde auch der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzu-
die Höhe der von der Bundesrepublik zu zahlenden wenden.
Entschüdigung festzusetzen. Sie hat ferner darüber
(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache
zu befinden, ob an dem Grundstück bestehende ding-
infolge von Aufwendungen des Grundstückseigen-
liche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur
tümers erhöht, so ist die Werterhöhung bei der Be-
Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Be-
messung der Entschädigung für das Eigentum an
nutzung des Grundstücks beschränken, aufrecht-
dem Grundstück zu berücksichtigen.
erhalten werden. Rechte, die zum fa·~Nerb des
Grundstücks berechtigen oder der Verbindung der
Sache mit dem Grundstück entgegenstehen, sind § 14
nicht aufrechtzuerhalten. Die Anordnung, daß Rechte (1) Soweit Rechte der in § 11 Abs. 1 genannten
im Sinne der Si.itze 4 und 5 nicht aufrechterhalten Art erlöschen, ist den Berechtigten für die hierdurch
werden, ist nur zulässig, soweit die Voraussetzun- eintretenden Vermögensnachteile eine Entschädi-
gen für eine Enteignung vorliegen. gung zu gewähren. Die Entschädigung bestimmt sich
(2) Sobald der Bescheid unanfechtbar geworden nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den die
und die Entschüdigung gezahlt oder unter Verzicht erlöschenden Rechte in dem Zeitpunkt haben, in
auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hin- dem die Behörde den Eigentumsübergang anordnet.
terlegt worden ist, bestimmt die Behörde den Tag, (2) Gesondert zu entschädigen sind
mit dessen Beginn die in dem Bescheid vorgesehe-
1. Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von
nen Rechtsänderungen eintreten.
Dienstbarkeiten,
(3) Die Behörde ersucht unter Ubersendung einer 2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz
beglaubigten Abschrift des Bescheides und der in oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen,
Absatz 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks
um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen ist.
in das Grundbuch. Wird Eigentum nur an einem
Teil eines Grundstücks übertragen, so sind dem (3) Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert
Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnach- entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz
weis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizu- des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) ihres Rechts
fügen. aus der Entschädigung für das Eigentum an dem
Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses er-
§ 12 streckt.
(1) Die von der Bundesrepublik zu zahlende Ent- (4) Wird in den Fällen des § 10 Abs. 3 eine Ent-
schädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert schädigung für eine 'Wertminderung des Restbesitzes
(Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeit- gewährt, so haben die Inhaber der an dem Restbesitz
punkt hat, in dem die Behörde den Eigentumsüber- bestehenden dinglichen Rechte und der Rechte, die
gang anordnet. Die durch die Verbindung der Sache zum Besitz oder zur Nutzung des Restbesitzes be-
mit dem Grundstück eingetretene Werterhöhung rechtigen, Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung
bleibt außer Betracht. Wird der Wert des Eigentums ihres Rechts aus dieser Entschädigung.
an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert,
die aufrechterhalten werden oder für die eine geson- § 15
derte Entschädigung zu gewähren ist, so ist dies bei Für andere durch den Eigentumserwerb der Bun-
der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum desrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den
an dem Grundstück zu berücksichtigen. Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwä-
(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert des gung der Interessen der Allgemeinheit und der Be-
Grundstücks infolge von Umständen, welche die teiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.
Bundesrepublik zu vertreten hat, vermindert oder
infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln § 16
erhöht, so ist die Entschädigung entsprechend zu er-
Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die
höhen oder zu mindern. Eine Minderung oder Er-
§§ 29 bis 34, 35 Abs. 1, §§ 37, 44 bis 49 und 52 bis 54
höhung des Grundstückswerts bleibt jedoch dann
des Landbeschaffungsgesetzes sinngemäß anzuwen-
außer Betracht, wenn sie auf einer Minderung oder
den.
Erhöhung des Werts der mit dem Grundstück ver-
bundenen Sache beruht. § 17
(3) Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Ent-
die während der Dauer der Inanspruchnahme an dem schädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu be-
Grundstück entstanden sind, bleiben unberührt. friedigen sind, in Anwendung des § 53 Abs. 1 des
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Landbeschaf! unqsgeselzcs unter Verzicht auf das (3) Ist eine Regelung nach diesem Gesetz getrof-
Recht der Rücknahme zu liinlerlegen, so ist in den fen worden, so können Ansprüche wegen Schäden
Festsetzungslwsdwid eine enlsprcchende Anordnung der in Absatz 2 genannten Art nicht mehr geltend
aufzunehmen. gemacht werden.
§ 18 § 22
Entschtidig u ngen außer wiederkehrenden Leistun- Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind den Be-
gen sind von dem Tage ab, an welchem die Verein- teiligten zuzustellen.
barung wirksam oder der foest.setzungsbescheid er-
§ 23
lassen wird, mit dem für zull'lzt ausgegebene Hypo-
thekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Ver-
Nominalzinsfuß zu verzinsen. Eine Entschädigung waltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus
nach § 20 ist, so weil sie für den gleichen Zeitraum § 24 etwas anderes ergibt.
gewährt whd, ,rnf die Zinsen anzurechnen.
§ 24
Vierter Abschnitt (1) Für Klagen wegen Festsetzung des Ausgleichs,
der Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der nach
Verfahrens- und Schlußvorschriften diesem Gesetz zu gewährenden Entschädigungen ist
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ge-
§ 19 geben.
Das Grundstück ist dem Eigentümer unverzüglich (2) Die Klage wegen Festsetzung der Entschädi-
nach der Freigabe herauszugeben. Ist der Wert des gung für die Ubertragung des Eigentums am Grund-
Grundstücks nicht unbeträchtlich erhöht und recht- stück, für erlöschende, gesondert zu entschädigende
fertigen Tatsachen die Besorgnis, daß der Grund- Rechte und für andere durch den Eigentumserwerb
stückseigentümer das Grundstück und die mit ihm der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile
verbundene Sache nicht ordnungsgemäß bewirtschaf- ist erst zulässig, wenn der Bescheid der Behörde,
ten oder den Ausgleichsanspruch der Bundesrepu- soweit er den Eigentumsübergang anordnet, unan-
blik nicht erfüllen wird, so kann die Bundesrepublik fechtbar geworden ist. Die Klage ist innerhalb von
vor einer Vereinbarung über die Wertausgleichs- zwei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit
verpflichtung oder über den Erwerb des Grundstücks dem Tage, an dem die Mitteilung über die Unanfecht-
durch die Bundesrepublik oder vor Beendigung eines barkeit des Bescheides den Beteiligten zugestellt ist.
Verfahrens nach § 9 oder § 11 die Herausgabe da- (3) Die Klage wegen Festsetzung des Ausgleichs,
von abhängig machen, daß der Grundstückseigen- der Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der Entschä-
tümer eine der Werterhöhung entsprechende Sicher- digung nach § 20 ist innerhalb von zwei Monaten zu
heit leistet. Kommt eine Einigung über die Art oder erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zustande, so Festsetzungsbescheides.
wird die Sicherheit auf Antrag des Grundstücks-
eigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 (4) Die Klagefristen sind Notfristen im Sinne der
genannten Behörde durch Bescheid festgesetzt. Zivilprozeßordnung. § 58 der Verwaltungsgerichts-
ordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 20 (5) Für die Klage sind die Landgerichte ohne
Gelangt der Grundstückseigentümer nicht alsbald Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-
nach Freigabe in den Genuß der Nutzung des Grund- schließlich zuständig. Ortlich ist das Landgericht aus-
stücks, so hat ihm die Bundesrepublik zum Ausgleich schließlich zuständig, in dessen Bezirk das vormals
für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile in Anspruch genommene Grundstück liegt.
eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Zinsen (6) Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur
nach § 18 sind, soweit sie für den gleichen Zeitraum Entschädigung Verpflichteten ist auf Zahlung des
gewährt werden, auf die Entschädigung anzurechnen. verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten.
Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Ver- Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur Ent-
einbarung nicht zustande, so wird sie auf Antrag schädigung Berechtigten ist darauf zu richten, daß
des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepu- der Ausgleich oder die Entschädigung unter Auf-
blik von der in § 9 genannten Behörde durch Be- hebung oder Abänderung der erfolgten Festsetzung
scheid festgesetzt. anderweit festgesetzt wird.
§ 21
(1) Die Bescit.igung der mit dem Grundstück ver- § 25
bundenen Sache kann nicht verlangt werden. (1) Der Festsetzungsbescheid nach § 9 oder § 11
(2) Sind Ansprüche auf Entschädigung mit der ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn
Begründung, die Verbindung der Sache mit dem und soweit er für sie unanfechtbar geworden ist.
Grundstück stelle einen Schaden dar, in den hier- Ist eine Klage nach § 24 Abs. 6 Satz 2 erhoben
für vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wor- worden, so kann das Gericht den Festsetzungs-
den oder werden solche Ansprüche geltend gemacht, bescheid auf Antrag für vorläufig vollstreckbar er-
nachdem ein Antrag nach § 9 oder § 11 gestellt klären. Uber den Antrag kann durch Beschluß vorab
worden ist, so darf über diesen Antrag erst ent- entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfecht-
schieden werden, wenn die Entschädigungsverfahren bar. Die §§ 713 bis 715, 717 Abs. 1 und 2, § 720 der
endgültig abgeschlossen sind. Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 102 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1971 1629
(2) Die Zwangsvollstreckung aus dem Fest- können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden,
setzungsbeschcicl richtet sich nach den Vorschriften als er diese durch grobes Verschulden verursacht
der Zivilprozcßordnung über die Vollstreckung von hat.
Urteilen in bii r(JC'.rl ichc'.n Rechtsstreitigkeiten. Die (2) Auslagen, die dem Grundstückseigentümer
vollstreckbare~ J\usfcrt.ifJtmg wird von dem Urkunds- oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten
beamten dc!r Ccsd1iifl.sstellc des Amtsgerichts erteilt, durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm
in dessen fü)zirk die mit dem Fcstsetzungsverfahren auf Antrag erstattet, wenn sie zur zweckentsprechen-
befaßte lfohc>rdc ihren Sil.z hilf, und, wenn das Ver- den V\Tahrnehmung seiner Rechte notwendig waren
fohren bei Gcrid1t an11lingi~J ist, von dem Urkunds- und sich die Rechtsverfolgung als nach den Bestim-
bcum Lcm dPr Gcschöftsstdle dieses Gerichts. In den mungen dieses Gesetzes begründet erweist.
Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zi-
vilprozeßordnunq tritt das Amtsgericht, in dessen § 29
Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte
Behörde ihren Sitz hul, un die Stelle des Prozeß- (1) § 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung
gerichts. angewandt:
,,§ 16
§ 26 Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grund- die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2),
stücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbau-
11
nach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzu- gesetzes sinngemäß anzuwenden.
wenden.
(2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung
§ 27 angewandt:
,,§ 17
Endet ein Enteignungsverfahren nach dem Land-
beschaffungsgesetz, ohne daß die Rechtsverhältnisse Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere
an der Sache geregelt werden, so sind vom Zeit- Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und
punkt der Freigabe des Grundstücks an die Vor- 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118
schriften dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht
nach § 2 des Landbeschaffungsgesetzes begründetes auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so
vertragliches Nutzungsvcrhi:iltnis an dem Grund- ist in den Festsetzungsbescheid eine ent-
11
stück, so sind vom Zeitpunkt der Beendigung des sprechende Anordnung aufzunehmen.
Nutzungsverhliltnisscs an die Vorschriften dieses (3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht an-
Gesetzes anzuwenden, wenn eine Sache vor Begrün- wendbar.
dung des Nutzungsverhültnisses mit einem Grund-
§ 30
stück verbunden worden ist und die Rechtsverhält-
nisse an ihr nicht bereits durch Vereinbarung ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
regelt worden sind. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 28
§ 31
(1) Das Verfahren vor der in § 9 genannten Be-
hörde ist kostenfrei. Dem Grundstückseigentümer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Oktober 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Offizieranwärter,
der Sanitätsofüzier-Anwärt:er, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 3. Oktober 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April Unteroffiziere und der Mannschaften".
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert 2. In Abschnitt I werden nach dem Wort „Entlas-
durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Sol- sung" die Worte „der Offiziere der Reserve bis
datengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundes- zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der sonstigen
gesetzbl. I S. 1778), und des Artikels 1 Abs. 2 der Offiziere, die in einem entsprechenden Dienst-
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernen- grad auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-
nung und Ent1assung der Soldaten vom 10. Juli 1969 sten," eingefügt.
(Bundesgesetzbl. I S. 775) ordne ich an:
.3. In Abschnitt II Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wer-
den die Worte „dem Heeresversorgungsführer
Artikel 1 600, dem Kommandeur der Logistiktruppen
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas- (TerrKdoS-H/DBvBer AFNORTH)," gestrichen.
sung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-An- 4. In Abschnitt VII Nr. 2 werden nach dem Wort
wärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften ,,Dienstverhältnis" die Worte „eines Berufssol-
vom 16. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1326) daten und" eingefügt.
wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Anordnung über die Ernennung und Entlassung Artikel 2
von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1971
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 102 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1971 1631
Hinweis.auf-Rechtsvor-schr-iften-der- Eurnpäischen-Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da!um und lfo1eichnung der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2036/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbelrägen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 23.9. 71 L 215/15
22. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2037/71 der Kommission zur Aufhe-
bung der Zusatzbeträge für Erzeugnisse des Schweine -
fleischsckl.ors 23.9. 71 L 215/17
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2038/71 der Kommission zur Fest-
sctZlmg der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
FC! in ~J r i C! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 24. 9. 71 L 216/1
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2039/71 der Kommission über die
Fc.)slst!lzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a I z hinzugefügt werden 24. 9. 71 L 216/3
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2040/71 der Kommission zur Fest-
setzung dc!r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtiglmg 24. 9. 71 L 216/5
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2041/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Ge t r e i de, M eh I e, Grobgrieß und
F c in g r i c ß von W eizcn oder Roggen anzuwendenden Er-
s La ttungen 24. 9. 71 L 216/7
23. 9. 71 Vc!rordnung (EWG) Nr. 2042/71 der Kommission zur Fest-
setzung dc•r bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 24. 9. 71 L 216/10
23. 9. 71 Vcronlnun9 (EWG) Nr. 2043/71 der Kommission zur Fest-
sdzung der Prärnien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Br u c h reis 24. 9. 71 L 216/13
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2044/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 24.9. 71 L 216/15
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2045/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendendf!n Berichtigung 24.9. 71 1216/17
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2046/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k c r und R o h z u c k e r 24. 9. 71 L 216/19
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2047/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie Rindfleisch, ausgenom-
men gefron)nes Rindfleisch 24.9. 71 L 216/20
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2048/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstatlungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
f 1e i s c h sek t o r für den am 1. Oktober 1971 beginnenden
Zeitraum 24.9. 71 L 216/23
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2049/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver-
arbcitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 24. 9. 71 L 216/27
24. 9. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2051/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 25. 9. 71 L 217/31
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc11um uncl ßczeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 9. 71 VC'rordnung (EWC) Nr. 2052/71 der Kommission über die
Pcslst'.lzung der Prümicn, die den Abschöpfungen für Ge -
l r c i d c und M a 1 z hinzugefügt werden 25.9. 71 L 217/33
24. 9. 71 Vc,rordnung (JJWG) Nr. 2053/71 der Kommission zur Ände-
rung dc,r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichligung 25.9. 71 L 217/35
24. 9. 71 Verordnung (DWG) Nr. 2054/71 der Kommission über die
Pcslsclzung der ALschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 25. 9. 71 L 217/36
24. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2055/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 25.9. 71 L 217/37
24. 9. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2056/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 25.9. 71 L 217/39
24. 9. 71 Verordnung (JJWG) Nr. 2057/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1c h und Milcherzeugnisse,
die in ltnV<:ründcrlern Zustand ausgeführt werden 25.9. 71 L 217/40
24. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2058/71 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milchcrzcu gn i ssen 25.9. 71 L 217/50
24. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2059/71 der Kommission zur Fest-
setzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berück-
sichtiqcndcn Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 25. 9. 71 L 217/52
24. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2060/71 der Kommission zur Ände-
rung der bc!i der Einfuhr von Getreide - und Reis verar-
bei tunqscrzeugni ssen zu erhebenden Abschöpfungen 25. 9. 71 L 217/53
27. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2061/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 28. 9. 71 L 218/1
27. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2062/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hmzugefügt werden 28.9. 71 L 218/3
Verordnung (EWG) Nr. 2063,/71 der Kommission zur Ände-
rung der hei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 28. 9. 71 L 218/5
27. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2064/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 28.9. 71 L 218/6
28. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2069/71 der Kommission zur Festset-
zung cler auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 29. 9. 71 L 219/17
28. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2070/71 der Kommission über die
Festsetzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i cl e und M u 1 z hinzugefügt werden 29. 9. 71 L 219/19
28. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2071/71 der Kommission zur Ände-
run9 der hei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 29. 9. 71 L 219/21
28. 9. 71 Verordmmg (EWG) Nr. 2072/71 der Kommission über die
Peslset.zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k er und Roh z u c k er 219. 9. 71 L 219/22
28. 9. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2073/71 der Kommission zur Festset-
zung der durch~;chnit.llichen Erzeugerpreise für Wein 219. 9. 71 L 211,9/2 3
1
28. 9. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2074/71 der Kommission zur Ände-
nrng der Verordnung (EWG) Nr. 1084/68 betreffend den Aus-
setl'.ungssdtz, der ,rnf die Einfuhren von zur Verarbeitung be-
stimmten gefrorenem Rind f 1 e i s c h anzuwenden ist 29. 9. 71 L 219/2:5
28. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2075/71 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf 1 au m e n
aus Ungarn 29.9. 71 L 219/26
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1971 1633
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
28. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2076/71 der Kommission zur Ände-
rung der bc!i der Einfuhr von Getreide - und Reis verar-
beitungserzc\ugnisscn zu erhebenden Abschöpfungen 29. 9. 71 L 219/27
27. 9. 71 Verordnung (DWG) Nr. 2077/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 143/67/DWG über die Ausgleichsabgabe bei
der JJinfuhr bestimmter p f 1 an z 1 ich er O 1 e 30. 9. 71 L 220/1
27. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2078/71 des Rates zur Änderung der
Veronlnung (l!WG) Nr. 1852/69 zur Aufstellung der Grund-
regeln für die LiC'ferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver an
das Wc!terniihrunusprogramm und an das Internationale
Komitee vorn Roten Kreuz 30. 9. 71 L 220/3
29. 9. 71 Verordnung (JJWG) Nr. 2079/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf G c t r e i de, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30. 9. 71 L 220/4
2,9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2080/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d c und M a I z hinzugefügt werden 30. 9. 71 L 22ü/6
29. 9. 71 Vc•rordnttnfJ {JJWC) Nr. 2081/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 30. 9. 71 L 220/8
2,9. 9. 71 Verordnung (!:'.WG) Nr. 2082/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 30. 9. 71 L 220/9
29. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2083/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 30. 9. 71 L 22ü/10
29. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2084/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 30. 9. 71 L 220/11
2 9. 9. 71
1
Verordnung (EWG) Nr. 2085/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi I c h und
Milcherzeugnisse 30. 9. 71 L 22ü/13
2'9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2-086/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Oktober 1971 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi Ich erzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30.9. 71 L 220/18
2,9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2087/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen
Industrie verwendeten Weiß zu c k er 30. 9. 71 L 22ü/21
2,9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2<088/71 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf I au m e n
aus Un~Jarn und der Tsche,choslowakei 30. 9. 71 L 22.0/22
30. 9. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2.089/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 1. 10. 71 L 221/1
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2<090/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i d e
und M a I z hinzugefügt werden 1. 10. 71 L 221/3
30. 9. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2091/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 1. 10. 71 L 221/5
3,0. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2092/71 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 1. 10. 71 L 221/7
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2093/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 10. 71 L 221/10
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2094/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 1. 10. 71 L 221/13
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 9. 71 Verordrnrng (EWC) Nr. 2095/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 1. 10. 71 L 221/15
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2096/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 1. 10. 71 L 221/17
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2097/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 1. 10. 71 L 221/19
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2098/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch l. 10. 71 L 221/20
29. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2099/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und Re i s verarbeitungserzeugnissen l. 10. 71 L 221/23
29. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2100/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r mit t e I n an-
wend baren Abschöpfungen 1. 10. 71 L 221/30
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2101/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reis verarbeitungserzeugnissen 1. 10. 71 L 221/3,2
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2102/71 der Kommission zur Festset-
zung der Ersta1 tun gen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 1. 10. 71 L 221/37
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2103/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O I i v e n ö 1 1. 10. 71 L 221/39
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2104/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O I s a a t e n 1. 10. 71 L 221/41
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2105/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sekto1s 1. 10. 71 L 221/43
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2106/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand fü1 M e I a s s e, Si I u p e und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 10. 71 L 221/44
29. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2107/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Oktober 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuh1 von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 10. 71 L 221/46
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2108/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Oktober 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reis erzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 10. 71 L 221/50
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2109/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 1.10.71 L 221/52
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2110/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 1. 10. 71 L 221/55
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2111/71 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand i ür W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 1. 10. 71 L 221/57
30. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2112/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verarbeitun~Js-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 10. 71 L 221/58
28. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2113/71 des Rates zur Festsetzung des
Beihilfebetrags für Baum wo 11 s a a t für das Wirtschaftsjahr
1:971/1972 2. 10. 71 L 222/1
28. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2114/71 des Rates über die Beihilfe für
Olsaaten 2. 10. 71 L 222/2
Nr. 102 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1971 1635
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Be,.cichnung de1 Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
28. 9. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2115/71 des Rates zur Festlegung der
Vordussclzungc!n für die Anwendung der Schutzmaßnahmen
,Hif dem Sektor Mil c h und Milcherzeugnisse 2. 10. 71 L 222/5
1. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2116/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen und Roggen anwendbaren Ab-
schöpJ ungcn 2. 10. 71 L 222/8
1. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2117/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prürnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 2. 10. 71 L 222/10
1. 10. 71 Verordnung (UWG) Nr. 2118/71 der Kommission zur .Änderung
der bei der Ersl.al.t.ung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 2,. 10. 71 L 222/12
1. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2119/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß zu k -
k er und Rohzucker 2. 10. 71
Andere Vorschriften
23. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2050/71 der Kommission zur Ande-
rung der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft
im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Band-
breiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten festgesetzt
wurden 25. 9. 71 L 217/1
2,7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2065/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Harnstoff der Tarifstelle 29.25 A I mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
1309/71 des Rates vom 21. Juni 1971 vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 28. 9. 71 L 218/7
27. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2066/71 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 204/69 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der
Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anh,rng II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 29. 9. 71 L 219/1
27. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2067/71 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 106,0/69 zur Festlegung der Grund-
erzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen werden kann,
daß sie zur Herstellung der unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1059/6,9 fallenden Waren verwendet worden sind 29. 9. 71 L 219/2
27. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2068/71 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im vierten Vierteljahr 1971 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallen-
den Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen
Teilbeträge und Zusatzzölle 29. 9. 71 L 219/3
1. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2120/71 der Kommission zur Festset-
zung des Höchstzeitraums für die Vergütung der Lagerkosten
an die Interventionsstellen im Rahmen des Lagerkostenaus-
gleichs für Zucker 2. 10. 71 L222/14
1. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2121/71 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1872/71 zur Festsetzung der Aus-
gleichsbeträge in der Landwirtschaft im Anschluß an die vor-
übergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen
einiger Mitgliedstaaten 2. 10. 71 L 222/15
1. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2122/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 4. Oktober 1971 geltenden Ausgleichsbeträge in
der Landwirtschafl im Anschluß an die vorübergehende Er-
weiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitglied-
staaten 4. 10. 71 L 223/1
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1l1rn1 111HI Bczcichnun~J der Rechlsvorschrifl
- Ausgabe in deutscher Sprache -
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B c r ich t i \J u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 1872/71 der
Kommission vorn 27. August 1971 zur Festsetzung der Aus-
~Jlcichslwtrtigc in der Landwirtschaft im Anschluß an die
vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währun-
gen einiger Mitglicdstaülcn (ABI. Nr. L 195 vom 30. 8. 1971) 22. 9. 71 L 214/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2003/71 der
Kommission vom 16. September 1971 zur Festsetzung der Er-
slatlungc,n bei dt)r Ausfuhr für Reis und Bruchreis (ABI. Nr.
L 211 vom 17. 9. 1971) 24.9. 71 L 216/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2,050/71 der
Kommission vom 23. September 1971 zur Änderung der Aus-
gleichsbctriigc, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die
vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen
eini~Jcr Mitglit!dslaulen festgesetzt wurden (ABI. Nr. L 217 vom
25. 9. 1971) 3ü. 9. 71 L 220/39
Hernusgeber: Der Bunuesminisler der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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ferli\Jllll(J verkündel. L,1ulP11dl,r BeztHJ nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. heim Verlag vorliegen.
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