1669
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1971 Nr.100
Tag Inhalt Seite
17. 9. 71 Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe ........................................... . 1609
8053-2-3, 8053-2-1, 7108-25, 7108-11, 8051-8 a, 7108-22
Verordnung
über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 17. September 1971
Inhaltsverzeichnis
Ersler Abschnitt § 19 Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit
Gemeinsame Vorschriften § 20 Gesundheitskartei und Aufbewahren der ärztlichen
Bescheinigungen
§ BegriJfsbeslimmungen
§ 2 Ausklln ftspllicht § 21 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung der
Vorsorgeuntersuchungsfristen
Zweiter Abschnitt § 22 Ärztliche Untersuchung auf Anordnung der Behörde
Inverkehrbringen und Abgabe
zum Verbrauch von gefährlichen Arbeitsstoffen
einschließlich Zubereitungen
Fünfter Abschnitt
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch von
Stoffen § 23 J ugendarbei tsschu tzgesetz
§ 5 Verpackung der Stoffe § 24 Mutterschutzgesetz
§ 6 Kennzeichnung der Stoffe
§ 25 Gewerbeordnung
§ 7 Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch von
Zubereitungen § 26 Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften
des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder
§ 8 Verpackung der Zubereitungen
feuergefährliche Arbeitsstoffe
§ 9 Kennzeichnung der Zubereitungen
§ 27 Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften
§ 10 Sicherheitsratschläge für Zubereitungen
der Arbeitszeitordnung
§ 11 Verkehrsrechtliche Vorschriften
Dritter Abschnitt
Sechster Abschnitt
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
einschließlich Zubereitungen Schlußvorschriften
§ 12 Sachlicher Geltungsbereich § 28 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe
§ 13 Technische Maßnahmen § 29 Berlin-Klausel
§ 14 Verpackung und Kennzeichnung
§ 30 Inkrafttreten
§ 15 Beschäftigungsverbote
§ 16 Besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Anhang I Nr. 1.1
bestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen
Anhang I Nr. 1.2
Anhang I Nr. 1.3
Vierter Abschnitt
Anhang I Nr. 1.4
Allgemeine Vorschriften
über die gesundheitliche Uberwachung Anhang I Nr. 2.1
§ 17 Ermächtigte Ärzte Anhang I Nr. 2.2
§ 18 Untersuchun9en Anhang II
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Auf Grund liehen Stoffen und Zubereitungen stehen explo-
des § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche sionsfähige Stoffe und Zubereitungen ausge-
oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März nommen Sprengstoffe - gleich;
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581). zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform 2. brandfördernd:
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz- Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit
blatt I S. 645). anderen, insbesondere brennbaren Stoffen so
der §§ 120e und 139h der Gewerbeordnung, reagieren können, daß Wärme in erheblicher
Menge frei wird;
des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447). zuletzt 3. leicht entzündlich:
geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Stoffe und Zubereitungen, die
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 645), a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich
des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Jugendarbeitsschutz- entzünden können -
gesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwir-
S. 665). zuletzt geändert durch Artikel 4 des
kung einer Zündquelle leicht entzündet werden
Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
können und nach deren Entfernung weiter-
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
brennen oder weiterglimmen -
des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter
Fassung der Bekanntmachungvom 18.April 1968 21° C haben -
(Bundesgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch
d) in gasförmigem Zustand bei Normaldruck mit
Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Luft einen Zündbereich haben -
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
s. 645), e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter
Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- Menge entwickeln;
gesetzes, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft und Finanzen und mit Zu- 4. brennbar:
stimmung des Bundesrates verordnet: Stoffe und Zubereitungen, die in flüssigem Zu-
stand einen Flammpunkt zwischen 21 ° C und
55° C haben;
Erster Abschnitt 5. giftig:
Gemeinsame Vorschriften Stoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut
§ 1
Gesundheitsschäden erheblichen Ausmaßes oder
den Tod verursachen können;
Begriffsbestimmungen
6. gesundheitsschädlich (mindergiftig):
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Ausgangs- und Hilfsstoffe einschließ- Stoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,
lich Zubereitungen, aus denen oder mit deren Hilfe Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Ge-
Gegenstände erzeugt oder Dienstleistungen erbracht sundheitsschäden geringeren Ausmaßes verur-
werden, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten sachen können;
Eigenschaften aufweisen:
7. ätzend:
1. explosionsgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Berühren mit
Stoffe und Zubereitungen in festem oder flüssigem lebendem Gewebe dessen Zerstörung verursachen
Zustand, die bei Durchführung der in der An- können;
lage III zum Sprengstoffgesetz bezeichneten Prüf-
verfahren 8. reizend:
a) durch Erwärmung oder vollständigen festen Stoffe und Zubereitungen, die, ohne ätzend zu
Einschluß oder sein, nach einmaliger oder wiederholter Berüh-
rung mit der Haut oder den Schleimhäuten sofort
b) durch eine nicht außergewöhnliche Beanspru-
oder später deren Entzündung verursachen können.
chung durch Schlag oder Reibung ohne zusätz-
liche Erwärmung
(2) Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind che-
in dem in den Vorschriften des Sprengstoff geset- mische Elemente und deren Verbindungen, wie sie
zes über die Prüfverfahren bestimmten Ausmaß natürlich vorkommen oder in der Produktion an-
zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden, fallen.
bei der entweder hochgespannte Gase in so kurzer (3) Zubereitungen im Sinne dieser Verordnung
Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwirkung sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus
hervorgerufen wird (Explosion), oder bei der zwei oder mehreren Stoffen bestehen.
eine Wirkung eintritt, die in den Vorschriften des
Sprengstoffgesetzes über die Prüfverfahren der (4) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen im
Explosion gleichgestellt ist; den explosionsgefähr- Sinne dieser Verordnung und Umgang mit Arbeits-
Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1971 1611
stoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die Eigen- mitteln, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
schaften der in Absatz 1 bezeichneten gefährlichen gleichgestellten explosionsfähigen Stoffe und Zu-
Arbeitsstoffe aufweisen, sind bereitungen,
1. das Herstellen, Wiedergewinnen, Vernichten, La- 4. Munition,
gern, Abfüllen oder Befördern sowie
5. radioaktiven Stoffen,
2. das Verwenden
6. Stoffen und Zubereitungen, die dem Lebensmittel-
dieser Stoffe. gesetz oder den sonstigen lebensmittelrechtlichen
(5) Verwenden gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne Vorschriften unterliegen,
dieser Verordnung und Verwenden von Arbeits- 7. benzolhaltigen Kraftstoffen und
stoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die Eigen- 8. verdichteten, verflüssigten oder unter Druck ge-
schaften der in Absatz 1 bezeichneten gefährlichen lösten Gasen.
Arbeitsstoffe aufweisen, sind das Gebrauchen und
Verbrauchen, das innerbetriebliche Verarbeiten und (3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und
das damit verbundene Lagern, Abfüllen und Beför- Zubereitungen, die
dern dieser Stoffe. 1. zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen
(6) Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch Gemeinschaften bestimmt sind,
im Sinne dieser Verordnung ist das Überlassen von 2. zur Ausfuhr in Länder der Europäischen Gemein-
gefährlichen Arbeitsstoffen an andere. schaften bestimmt sind, soweit dort der Richtlinie
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
§ 2 schaft vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Auskunftspflicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr licher Stoffe (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
bringt, zum Verbrauch abgibt oder verwendet, hat schaften Nr. 196) in der durch die Richtlinie des
über ihre Zusammensetzung den zuständigen Behör- Rates vom 13. März 1969 (Amtsblatt der Euro-
den auf Verlangen innerhalb der gesetzten Frist päischen Gemeinschaften Nr. L 68) geänderten
vollständige Auskunft zu geben, soweit das zur Fassung entsprechende Rechts- oder Verwaltungs-
Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. vorschriften noch nicht erlassen sind.
§ 4
Zweiter Abschnitt
Inverkehrbringen und Abgabe
Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch
zum Verbrauch von Stoffen
von gefährlichen Arbeitsstoffen
einschließlich Zubereitungen Die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung auf-
geführten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht
§ 3 oder zum Verbrauch abgegeben werden, wenn
Sachlicher Geltungsbereich 1. ihre Verpackung den Vorschriften des § 5 ent-
spricht,
(1) Der zweite Abschnitt gilt für
2. die Verpackung nach den Vorschriften des § 6
1. die Stoffe, die in Anhang I *) Nr. 1.1 dieser Ver- gekennzeichnet ist und
ordnung aufgeführt sind,
3. dem Muster des Anhangs I Nr. 1.4 in Verbindung
2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 dieser mit Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung entspre-
Verordnung aufgeführt sind, chende Sicherheitsratschläge mitgeliefert werden.
wenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe ver-
wendet zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig § 5
oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen
Unternehmung in den Verkehr gebracht oder zum Verpackung der Stoffe
Verbrauch abgegeben werden. (1) Verpackungen einschließlich der Behältnisse
(2) Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inver- und Verschlüsse müssen
kehrbringen oder die Abgabe zum Verbrauch von 1. die Stoffe dicht umschließen und den zu erwarten-
1. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Giften, den Beanspruchungen sicher widerstehen,
2. Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutz- 2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den
mitteln sowie Zusatzstoffen, die dazu bestimmt Stoffen nicht angegriffen werden und die mit
sind, die Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln ihnen nicht in gefährlicher Weise reagieren oder
oder deren Wirkungsweise zu verändern, sich mit den Stoffen nicht zu einem anderen
gefährlichen Stoff verbinden.
3. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-
gen, pyrotechnischen Gegenständen und Zünd- (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt insoweit nicht, als sich bei
einer Verpackung oder Abfüllung nach Absatz 1
"') Die Anhänge I und II zu dieser Verordnung werden als Anlagen-
die Gefährlichkeit des Stoffes erhöhen würde. In
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. diesen Fällen müssen besondere Sicherheitsmaß-
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband
auf Anforderung kostenlos zugestellt. nahmen getroffen werden.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ b (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zu-
Kennzeichnung der Stoffe lassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1 auf das
Inverkehrbringen und die Abgabe zum Verbrauch
(1) Aui den Verpackungen einschließlich der Be- von Zubereitungen ganz oder teilweise nicht ange-
hältnisse müssen als Kennzeichnung angebracht sein wendet werden, wenn die Verpackung einschließlich
l. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. l.1 der Behältnisse Zubereitungen in ungefährlicher
dieser Verordnung, Menge enthält.
2. Name und Anschrift dessen, der den Stoff her- § 8
gestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff
vertreibt (feilhält und Bestellungen entgegen- Verpackung der Zubereitungen
nimmt), Für die Verpackung der Zubereitungen gilt § 5
3. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeich- entsprechend.
nung nach Anhang I Nr. 1.2 in Verbindung mit § 9
Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung,
Kennzeichnung der Zubereitungen
4. der Hinweis auf die besonderen Gefahren nach
Anhang I Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang I Auf den Verpackungen einschließlich der Behält-
Nr. 1.1 dieser Verordnung. nisse muß eine dauerhafte und deutlich lesbare Auf-
schrift nach Anhang I Nr. 2.2 dieser Verordnung und
Ist der Stoff mehrfach verpackt, so muß jede Ver-
ein Schild angebracht werden, auf dem die in der
packung nach Satz 1 gekennzeichnet sein.
Zubereitung enthaltenen Stoffe nach Anhang I
(2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und Nr. 2.1 angegeben sind.
haltbar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein. § 10
Ihre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt
Sicherheitsratschläge für Zubereitungen
der Verpackung
bis zu 3 Litern mindestens dem Format 52 X 74 mm, Aus den Sicherheitsratschlägen für Zubereitungen
müssen die Gefahren, die beim Umgang mit den
von mehr als 3 bis 50 Litern mindestens dem
Zubereitungen auftreten, und die erforderlichen
Format 74 X 105 mm,
Schutzmaßnahmen ersichtlich sein.
von mehr als 50 bis 500 Litern mindestens dem
Format 105 X 148 mm,
§ 11
von mehr als 500 Litern mindestens dem Format
148 X 210 mm Verkehrsrechtliche Vorschriften
entsprechen. Das Symbol muß mindestens ein Zehn- Die Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 2 und des § 7
tel der von der Kennzeichnung eingenommenen Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten für das Versandstück als
Fläche ausmachen. erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vor-
schriften verpackt und gekennzeichnet ist.
(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner gan-
zen Fläche auf der Verpackung haften. Die Kenn-
zeichnung darf auf einem mit der Verpackung ein-
schließlich Behältnis verbundenen Schild angebracht
Dritter Abschnitt
sein, wenn die geringen Abmessungen eine Kenn- Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
zeichnung nach Absatz 2 nicht zulassen oder wenn einschließlich Zubereitungen
durch die Art der Verpackung das Anbringen eines
auf seiner ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungs- § 12
schildes nicht möglich ist. Sachlicher Geltungsbereich
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zu- (1) Der dritte Abschnitt gilt für
lassen, daß die Absätze 1 bis 3 auf das Inverkehr-
1. den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und
bringen von Stoffen und auf deren Abgabe zum
Verbrauch ganz oder teilweise nicht angewendet 2. den vom Anhang II*) dieser Verordnung erfaßten
werden, wenn die Verpackung einschließlich der Umgang mit Arbeitsstoffen, bei dem Stoffe ent-
Behältnisse Stoffe in ungefährlicher Menge enthält. stehen, die die Eigenschaften der gefährlichen
Arbeitsstoffe aufweisen,
§ 7
soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden und
der Geltungsbereich in den folgenden Vorschriften -
Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch nicht eingeschränkt ist.
von Zubereitungen
(2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang
(1) Zubereitungen, die im Anhang I Nr. 2.1 dieser mit
Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur in den Ver- 1. Arbeitsstoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht
kehr gebracht oder zum Verbrauch abgegeben wer- unterliegen,
den, wenn sie
2. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-
1. nach § 8 verpackt sind, gen, pyrotechnischen Gegenständen und Zündmit-
2. ihre Verpackungen einschließlich der Behältnisse
nach § 9 gekennzeichnet sind und
*) Die Anhänge I und II zu dieser Verordnung werden als Anlagen-
3. Sicherheitsratschläge nach § 10 mitgeliefert wer- band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband
den. auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1971 1613
teln, misgenommen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 gleich- der Jugendliebe von einem Arzt innerhalb der Frist
gestellten explosionsfähigen Stoffe und Zuberei- nach § 18 Abs. 2 untersucht worden ist und dem
tungen, Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheini-
3. radioaktiven Stoffen. gung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Beden-
ken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.
§ 13 (3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende
Mütter nicht beschäftigen, wenn sie den Einwirkun-
Technische Maßnahmen gen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 1
(1) Der Arbeitgeber, der Abs. 1 Nr. 5 und 6 ausgesetzt werden.
1. gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe herstellt, (4) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
wiedergewinnt, vei-nichtet, lagert, abfüllt, beför- ten, die weitergehende Beschäftigungsverbote als
dert oder Arbeitsstoffe in einer Weise verwendet, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten enthalten,
bei der Stoffe entstehen, die die Eigenschaften der bleiben unberührt.
gefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen, oder
§ 16
2. gefährliche Arbeitsstoffe verwendet,
Besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang
hat die erforderlichen technischen und hygienischen mit bestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen
Maßnahmen nach den besonderen Vorschriften des
Anhangs II dieser Verordnung, den für ihn gelten- Für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften die in Anhang II dieser Verordnung bezeichnet sind,
und im übrigen nach den allgemein anerkannten Re- gelten zusätzlich die dort aufgeführten Vorschriften.
geln der Technik zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat die von den Arbeitneh-
mern nach den Vorschriften des Anhangs II dieser
Vierter Abschnitt
Verordnung zu benutzenden Körperschutzmittel zur Allgemeine Vorschriften
Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zu- über die gesundheitliche Uberwachung
stand zu halten.
§ 17
§ 14 Ermächtigte Ärzte
Verpackung und Kennzeichnung Ärzte, die nach dieser Verordnung Vorsorgeunter-
(1) Werden in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verord- suchungen vornehmen, müssen zur Ausübung des
nung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe gewerbs- ärztlichen Berufes berechtigt sein und wegen der
mäßig gelagert oder verwendet, so müssen sie nach erforderlichen besonderen Fachkunde von der zu-
den Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 2 verpackt und ständigen Behörde zur Vornahme der Vorsorge-
gekennzeichnet sein. untersuchung ermächtigt sein.
(2) Werden in Anhang I Nr. 2.1 dieser Verord-
nung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe gewerbs- § 18
mäßig gelagert oder verwendet, so müssen sie nach Untersuchungen
den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Vorsorge-
und gekennzeichnet sein.
untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
(2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vor-
Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen,
genommen worden sein
wenn der Schutz der Beschäftigten auf andere Weise
gewährleistet ist. 1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-
schäftigung und
§ 15
2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der
N achuntersuchungsfristen.
Beschäftigungsverbote
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliebe nur unter § 19
Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigen, wenn sie
mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1 Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder mit Arbeitsstoffen, bei denen (1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer
Stoffe entstehen, die die Eigenschaften der gefähr- die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzu-
lichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 treffend, so können der Arbeitgeber oder der Arbeit-
bis 4 aufweisen, umgehen. nehmer bei der zuständigen Behörde beantragen
(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht be- darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer die
schäftigen, wenn sie den Einwirkungen gefährlicher vorgesehene oder ausgeübte Tätigkeit ausüben darf.
Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aus- (2) Die zuständige Behörde kann die für ihre
gesetzt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Entscheidung notwendige ärztliche Untersuchung
die Berufsausbildung eines Jugendlichen den Um- oder Begutachtung veranlassen.
gang mit diesen Stoffen erfordert, (3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärzt-
der Jugendliebe unter Aufsicht eines Fachkundigen liche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung
beschäftigt wird und der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 20 eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber
Gesundheitskartei und Aufbewahren vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die
der ärztlichen Bescheinigungen Weiterbeschäftigung nicht bestehen.
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verord-
nung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem
Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Fünfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben ent-
halten:
§ 23
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Ar-
beitnehmers, Jugendarbeitsschutzgesetz
2. Wohnanschrift, Der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung
3. Tag der Einstellung und Entlassung, einen Jugendlichen beschäftigt, wird nach § 66 Abs. 1
4. zuständiger Krankenversicherungsträger, Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
bestraft.
5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,
6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes § 24
ihres Beginns, Mutterschutzgesetz
7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4
bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand des Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber,
(soweit bekannt), der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3
8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorge- dieser Verordnung eine werdende oder stillende
untersuchungen, Mutter beschäftigt.
9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, § 25
10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt. Gewerbeordnung
Der Arbeitgeber, der gewerbsmäßig gefährliche
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die
Arbeitsstoffe herstellt, wiedergewinnt, vernichtet,
ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer
lagert, abfüllt, befördert oder Arbeitsstoffe in einer
bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Sie sind
Weise verwendet, bei der Stoffe entstehen, die die
dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.
Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe aufwei-
sen und hierbei vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
den Nummern 2.3, 3.6 oder 4.7 des Anhangs II
§ 21 dieser Verordnung einen Arbeitnehmer beschäftigt
oder weiterbeschäftigt, wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 4
Behördliche Verkürzung oder Verlängerung der Gewerbeordnung bestraft.
der Vorsorgeuntersuchungsfristen
Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
§ 26
nung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf die
Arbeitnehmer ärztlich untersucht werden müssen, Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften
des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder
1. für die Arbeitnehmer verkürzen, für die fest-
feuergefährliche Arbeitsstoffe
gestellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der
gefährlichen Arbeitsstoffe in besonders starkem Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über gesundheits-
Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt schädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe wird
infolge ihres gesundheitlichen Zustandes für not- bestraft, wer
wendig hält, 1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des
2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die fest- zweiten Abschnitts dieser Verordnung zuwider-
gestellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der handelt oder
gefährlichen Arbeitsstoffe in besonders geringem 2. als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig ge-
Maße ausgesetzt sind. fährliche Arbeitsstoffe unter Verletzung einer
Vorschrift des § 13 oder 14 oder einer Vorschrift
des Anhangs II dieser Verordnung verwendet.
§ 22
Ärztliche Untersuchung § 27
auf Anordnung der Behörde Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften
Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer an seiner der Arbeitszeitordnung
Gesundheit geschädigt wird, wenn er mit gefähr- Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des
lichen Arbeitsstoffen umgeht, so kann die zustän- § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung in Verbindung
dige Behörde anordnen, daß der Arbeitnehmer nur mit den Nummern 2.4, 3.7 und 4.6 des Anhangs II
weiterbeschäftigt werden darf, wenn er von einem dieser Verordnung wird nach § 25 Abs. 1 und 2
Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber der Arbeitszeitordnung bestraft.
Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1971 1615
Sechster Abschnitt § 29
Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 28
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
Ausschuß für gefährliche ArbeitsstoHe blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
nung wird der Ausschuß für gefährliche Arbeits- , ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
stoffe gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgen- S. 61), § 74 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 25
den sachverständigen Mitgliedern zusammen: des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
3 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits-
stoffen, § 30
1 Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeits- Inkrafttreten
stoffe in den Verkehr bringen,
(1) Diese Verordnung, ausgenommen § 28, tritt
3 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefährlichen
am 1. Januar 1972 in Kraft. § 28 tritt am Tage nach
Arbeitsstoffen umgegangen wird,
der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. § 15
Vertreter des Deutschen Normenausschusses, Abs. 2 Satz 2 gilt für Jugendliche, die beim Inkraft-
Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen treten dieser Verordnung beschäftigt sind, mit der
Arbeitgeberverbände, Maßgabe, daß die ärztliche Vorsorgeuntersuchung
Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen entfällt.
Industrie,
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
2 Vertreter der Gewerkschaften, ten außer Kraft
2 Vertreter der Wissenschaft,
1. die Verordnung über die Kennzeichnung gesund-
4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen heitsschädlicher Lösemittel und lösemittelhaltiger
Behörden der Länder, davon mindestens zwei Ge- anderer Arbeitsstoffe (Lösemittelverordnung) vom
werbeärzte, 26. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 43),
3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver- 2. die Verordnung über die Verwendung von Me-
sicherung. thanol in Lacken und Anstrichmitteln vom 6. Au-
(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe hat gust 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 498), geändert durch
die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit und die Verordnung vom 26. Februar 1954 (Bundes-
Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen anzeiger Nr. 43),
zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von 3. die Verordnung über die Herstellung, Verpackung,
Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschrif- Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl {Thomas-
ten vorzuschlagen. phosphat) vom 30. Januar 1931 (Reichsgesetzbl. I
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefährliche S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich. 7. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 732),
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 4. die Bekanntmachung betreffend die Einrichtung
nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung
jedes Mitglied einen Stellvertreter im Einvernehmen von Alkali-Chromaten vom 16. Mai 1907 (Reichs-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan- gesetzbl. S. 233).
zen. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung (3) Soweit sie Gegenstände regeln, die in dieser
und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Verordnung geregelt sind, oder soweit sie dieser
Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bun- Verordnung widersprechen, sind mit dem Inkraft-
desministers für Arbeit und Sozialordnung, der treten dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden
seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Wirtschaft und Finanzen trifft. 1. die hessische Verordnung über die Verwendung
von Benzol vom 6. Mai 1949 (Gesetz- und Ver-
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits- ordnungsblatt Hessen S. 39),
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver- 2. die Verordnung über Glashütten, Glasschleife-
treter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Ver- reien, Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafen-
langen in der Sitzung das Wort zu erteilen. fabriken und verwandte Betriebe {Glashüttenver-
ordnung) vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetz-
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Bun- blatt I S. 1961), geändert durch Verordnung vom
desinstitut für Arbeitsschutz. 13. September 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1246).
Bonn, den 17. September 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundstellennachY1eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch gellenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundstellennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgt5,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeig,er Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fort9eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach SuchrJcbieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezu9spreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je augefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzbliitler, die vor dem 1. Juli 1970 aus11egeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
9esetzblatt, Köln 3 99 oder gegeu Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausguhe 0,65 DM zuzüulich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.