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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1971 Nr.10
Tag Inhalt Seite
27. l. 71 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch 77
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen
Ubersichten und die Sachverzeichnisse für Teil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes,
Jahrgang 1970, beigefügt.
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Vom 27. Januar 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Han- . (2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes oder tief-
delsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundes- gefrorenes Schaffleisch, das in gefrorenem oder tief-
gesetzbl. I S. 1303) wird im Einvernehmen mit den gefrorenem Zustand in das Wirtschaftsgebiet (§ 4
Bundesministern für Jugend, Familie und Gesund- Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) ver-
heit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun- bracht worden ist.
desrates verordnet:
§ 1 § 4
Einführung von gesetzlichen Handelsklassen Kennzeichnung
Für Schlachttierkörper von Lämmern, Hammeln, (1) Schaffleisch, das nach einer gesetzlichen Han-
Schafen und Böcken (Schaffleisch) werden die in der delsklasse angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-
Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen kauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß
eingeführt. Die Handelsklassen gelten für Schaf- mit dem die Kategorie bezeichnenden Buchstaben
fleisch der in der Anlage 2 bezeichneten Kategorien. (Anlage 2) und dem Buchstaben oder der Ziffer der
Handelsklasse nach Anlage 1 Spalte 1 gekenn-
§ 2 zeichnet sein.
Merkmale (2) Schaffleisch kann zusätzlich mit den Buch-
Schaffleisch, das nach einer gesetzlichen Handels- staben nach Anlage 1 Spalte 2 gekennzeichnet wer-
klasse angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft den.
oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß min- (3) Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach der
destens die für diese Handelsklasse in der Anlage 1 Schlachtung mit unverwischbarer, unabwischbarer
bezeichneten Merkmale aufweisen. und kochechter Farbe an der Innenseite der Keulen
in folgender Reihenfolge anzubringen: Kategorien-
§ 3 bezeichnung, Buchstabe oder Ziffer der Handels-
Verbindliche Anwendung klasse und der nach Absatz 2 zulässige Buchstabe.
Die Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm: hoch und
(1) Schaffleisch darf gewerbsmäßig nur nach den
deutlich erkennbar sein.
gesetzlichen Handelsklassen der Anlage 1 Spalte 1
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder (4) Wird Schaffleisch, das nicht nach den Vor-
sonst in den Verkehr gebracht werden; dabei kön- schriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist, in
nen zusätzlich die gesetzlichen Handelsklassen nach den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht,
Anlage 1 Spalte 2 angewendet werden. so ist der Importeur zur Kennzeichnung nicht ver-
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
pflichtet, wenn der Erstabnehmer im Wirtschafts- 2. entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebenen
~rebiet ihm gegen über die Verpflichtung zur Kep.n- Kennzeichnung
zeichnung übernimmt. anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den
Verkehr bringt.
§ 5
Marktnotierungen § 7
Börsen und Verwaltungen der öffentlichen Märkte, Berlin-Klausel
die Preisnotierungen für Schaffleisch vornehmen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sind verpflichtet, ihren Notierungen die gesetzlichen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Handelsklassen nach Anlage 1 Spalte 1 zugrunde blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
zu legen. klassengesetzes auch im Land Berlin.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten § 8
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Inkrafttreten
Handelsklassengesetzes handelt, wer Schaffleisch
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des sechs-
1. entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen Han- ten auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats
dE~lsklasscm dm Anlage 1 Spalte 1 oder in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Anlage 1
Handelsklassen
und die für die einzelne Handelsklasse erforderlichen Merkmale
Handelsklassen Merkmale
Ausbildung
Fett-
der wert- ansatz
Kategorie bestimmenden
verbindlich zusätzlich und
anzuwendende zulässige Körper- Fett-
partien wie abdek-
Keule, Rücken, kung*)
Bugu. Kamm
g gering
Milchlammfleisch
Mastlammfleisch E m beste mittel
- ---
Hammelfleisch s stark
Schaffleisch
Fleisch von Böcken g gering
I m gute mittel
- ---
s stark
II - mittlere -
1 1 1
nicht den Anforde-
III - rungen von E, I u. II
entsprechend
•) Fettansatz uu<l Fellabdeckung sind je nach Kategorie zu bewerten
Nr. 10 T<1g der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1971 79
Anlage 2
Kategorien
Milchlammfleisch (M) Schlachttierkörper von Milch-
mastlämmern,
nicht über 6 Monate alt;
Höchstgewicht*):
Schlachttierkörper
ohne Kopf 22 kg,
Schlachttierkörper
mit Kopf 23,5 kg.
Mastlammfleisch (L) Schlachttierkörper von Stall-
und Weidemastlämmern,
nicht über 12 Monate alt.
Hammelfleisch (H) Schlachttierkörper von weib-
lichen Tieren, die- nicht zur
Zucht benutzt worden sind,
und kastrierten männlichen
Tieren, jeweils nicht älter
als 2 Jahre.
Schaffleisch (S) Schlachttierkörper von
kastrierten männlichen
Tieren, älter als 2 Jahre, und
von weiblichen Tieren.
Fleisch von Böcken (B) Schlachttierkörper von nicht
kastrierten männlichen
Tieren, über 12 Monate alt.
*) flür die Feststellung des Höchstgewichtes gilt als Schlachttierkörper
de1 ganze Körper des geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und
amgeweidelen Tieres mit oder ohne Kopf, ohne f'üße, Schwanz
und Geschlechtsorgane. Die Vorderfüße werden im Karpal- und die
Hinterfüße im Tarsalgelenk vom Schlachttierkörper getrennt. Vom
Sc:hwilnz verbleiben nicht mehr als 6 Schwanzwirbel (vert. caudalis)
,im Schlachttierkörper. Wird der Schlac'httierkörper ohne Kopf ge-
woqen, so muß der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein (Os occi-
pilill<>) und dem ersten Halswirbel (Atlas) abgetrennt worden sein.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hin weis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 38/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 1. 71 L 7/6
8. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 39/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 9. 1. 71 L 7/7
8. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 40/71 der Kommission zur Festsetzung
der J\ bschöpfungen für Olivenöl 9. 1. 71 L7/8
11. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 41/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rorrnen anwendbaren Abschöpfungen 12. 1. 71 L 9/1
l 1. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 42/71 der Kommission über die Fest-
sc!lzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 1. 71 L 9/3
11. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 43/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 1. 71 L 9/5
11. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 44/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 1. 71 L 9/6
12. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 45/71 der Kommission zur Festsetzung
der c1uf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 1. 71 L 10/1
12. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 46/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 1. 71 L 10/3
12. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 47/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13. 1. 71 L 10/5
12. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 48/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 1. 71 L 10/6
12. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 49/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschni ltlichen Erzeugerpreise für Wein 13. 1. 71 L 10/7
12. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 50/71 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der Liste
der Slellen für die Erteilung von Bescheinigungen für die Zu-
lassunrJ hc~stimmter Milcherzeugnisse aus dritten· Ländern zu
bestimmten Tarifnummern in bezug auf Bulgarien und Rumä-
nien 13. 1. 71 L 10/9
12. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 51/71 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Raps- und Rübsensamen 13. 1. 71 L 10/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates
vom 20. Oktober 1970 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Fischereierzeugnisse (ABI. Nr. L 236 vom 27. 10. 1970) 6. 1. 71 L 4/11
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Das Bu11desgcisetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
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Im Teil III wird dm; ills forllaulcnd lestgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Jul! 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet verö.flentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonneme_nt bezog_en ~erden. .. .
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