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Bu~desgesetzblatt
Teill . Z1997·A
1 1971 Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1971 Nr.1
Tag Inhalt Seite
31. 12. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes ........................................................................... .
Bundesgesetzbl. III 2330-9 (7691-1)
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 31. Dezember 1970
Auf Grund des § 9 des Wohnungsbau-Prämien- nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden
gesetze,s in der Fassung der Bekanntmachung vom sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) vor Ab-
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1677), ge- lauf von sieben Jahren seit dem Vertrags-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten abschluß
Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,
Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 925), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- b) ·geleistete Beiträge zurückgezahlt oder
m'!lng des Bundesrates: c) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder
beliehen werden.
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungs- In den Fällen, in denen die Bausparsumme aus-
bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- gezahit wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
machung vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 803) vertrag beliehen werden, entfällt die Anzeige-
wird wie folgt geändert und ergänzt: pflicht, wenn der Bausparer die ·empfangenen
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
1. § 1 erhält die folgende Fassung:. nungsbau verwendet.
,,§ 1
(2) Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne
Anzeigepflichten
des § 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die
(1) Die Bausparkasse hat dem· für ihre Ver- Rückforderung gewährter Prämien ausgesetzt
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der worden, so hat die Bausparkasse dem Finanz-
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle amt (Absatz 1). eine weitere Anzeige zu erstat-
anzuzeigen, in denen, außer im Falle des Todes ten, wenn der Erwerber über den Bausparver-
des Bausparers, trag entgegen der abgegebenen Erklärung ver-
1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De- fügt.
zember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ- (3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5
gen sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 des Gesetzes zuständigen Finanzamt. die Ab-
und vor dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen tretung und Beleihung von Ansprüchen (Ab-
Bausparverträgen, soweit die Beiträge vor satz 1 Buchstabe c) unverzüglich anzuzeigen.
'dem 1. Januar 1967 geleistet worden sind
(§ 10 Abs. 3 des Gesetzes), vor Ablauf von (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Buch-
sechs Jahren seit dem Vertragsabschluß oder stabe c), wenn sie sicherungshalber abgetreten
2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse- oder verpfändet werden und die zu sichernde
nen Bausparverträgen, soweit die Beiträge Schuld entstanden ist."
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. § 1 a erhält die folgende Fassung: tretende eine Erklärung des Erwerbers, die Bau-
sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung
,,§ 1 a
empfangenen Beträge unverzüglich und unmit-
Uberlragun~J von Bausparverträgen telbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden
crnf eine andere Bausparkasse oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 des
Werden Bausparverträge auf eine andere Bau- Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei-
sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese bringt."
gegenüber dem Bausparer und der Bauspar-
kasse, mit der der Vertrag abgeschlossen wor- 4. In § 3 wird das ·wort „Wohnungsbau-Prämien-
den ist, in die Rechte und Pflichten aus dem gesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
Vertrag einzutreten, so gilt die Ubertragung
nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben 5. In § 4 erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:
muß von der übertragenden Bausparkasse un- ,, (1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2
mittelbar an die übernehmende Bausparkasse Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit
überwiesen w<::~rden." 1. einem Kreditinstitut oder
2. einem gemeinnützigen Wohnungsunterneh-
3. § 2 erhält die folgende Fassung: men oder einem Organ der staatlichen Woh-
nungspolitik, wenn diese Unternehmen
,,§ 2
eigene Spareinrichtungen unterhalten, auf die
Versagung und Rückzahlung von Prämien die Vorschriften des Gesetzes über das Kre-
(1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlan- ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
gung von Baudarlehen wird eine Prämie nicht S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz
gewährt, wenn, außer im Falle des Todes des über die Rechnungslegung von bestimmten
Bausparers oder des Eintritts seiner völligen Er- Unternehmen und Konzernen vom 15. August
werbsunfähigkeit, 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189), anzuwenden
1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De- sind,
zember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ- in denen der Prämiensparer sich verpflichtet,
gen oder bei nach dem 8. Dezember 1966 und die eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs
vor dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bau- Jahre festzuiegen und die eingezahlten Spar-
sparverträgen, soweit die Beiträge vor dem beiträge sowie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1
1. Januar 1967 geleistet worden sind (§ 10 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu ver-
Abs. 3 des Gesetzes), vor Ablauf von sechs wenden. Die Verträge können zugunsten dritter
Jahren seit dem Vertragsabschluß oder Personen abgeschlossen werden."
2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-
nen Bausparverträgen, soweit die Beiträge 6. § 5 erhält die folgende Fassung:
nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ,,§ 5
sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 3 des Ge-
Rückzahlungsfrist
setzes), vor Ablauf von sieben Jahren seit
bei allgemeinen Sparverträgen
dem Vertragsabschluß
a) die Bausparsumme ausgezahlt wird oder Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der
vereinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückge-
b) geleistete Beiträge zurückgezahlt oder
zahlt werden. Die Festlegungsfrist beginnt am
c) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli,
beliehen werden. und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem
Gewährte Prämien sind an das Finanzamt zu- 30. Juni des betreffenden Kalenderjahres abge-
rückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Bei- schlossen worden ist."
trägen kann der Bausparer bestimmen, welche
Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Für 7. § 6 wird wie folgt geändert:
diese Beiträge wird eine Prämie nicht gewährt; a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
bereits gewährte Prämien sind insoweit zurück- ,, (1) Sparverträge mit festgelegten Spar-
zuzahlen. Entsprechendes gilt, wenn die Bau- raten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-
sparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder An- setzes sind Verträge mit einem der in § 4
sprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten Abs. 1 bezeichneten Institute oder Unterneh-
oder beliehen werden. men, in denen sich der Prämienberechtigte
(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme verpflichtet, für drei bis sechs Jahre laufend,
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver- jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe
trag abgetreten oder beliehen werden, ist Ab- nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen
satz 1 nicht anzuwenden, soweit die Auszahlung, und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die
Beleihung oder Abtretung nach § 2 Abs. 2 letzter Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-
Halbsatz des Gesetzes unschädlich ist. setzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die
Verträge können zugunsten dritter Personen
(3) Im Falle der Abtretung der Ansprüche aus
abgeschlossen werden."
dem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für
die bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
zu gewähren und die Rückforderung bereits ge- ,, (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzah-
währter Prämien auszusetzen, wenn der Ab- lungen werden gleichgestellt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1971 3
l. zusiitzliche Einzahlungen, soweit sie in b) In Absatz 1 Satz 1 werden
einem Kcll(~nderjcih r nicht höher sind als aa) das Wort „Sparbeträge" durch das Wort
der JahresbcLrdg der in Absatz 1 bezeich- ,, Sparbeiträge",
neten Einzilhlungen sowie bb) die Worte „der angesammelte Spar-
2. zusiitzliche Einzahlungen, die vermögens- betrag frühestens zurückgezahlt werden
wirksame Leistungen darstellen und nach darf" durch die Worte „die eingezahlten
§ 12 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbil- Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt
dungsgesetzes steuerfrei sind oder für die werden dürfen" und
nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögens- cc) das Wort „Wohnungsbau-Prämiengeset-
bildungsgesetzes eine Arbeitnehmer-Spar- zes" durch das Wort „Gesetzes"
zulage gewährt wird."
ersetzt.
8. In § 7 werden die Worte „Der auf Grund eines c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,, § 8
Sparvertrags mit festgelegten Sparraten an- Satz 3" durch die Worte ,,§ 9 Satz 2" ersetzt.
gesammelte Sparbetrag darf" durch die Worte d) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
,,Die auf Grund eines Sparvertrags mit fest- ,, (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1
gelegten Sparraten eingezahlten Sparbeiträge Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck ist
dürfen" ersetzt.
gegeben, wenn die eingezahlten Beträge ver-
9. § 8 erhält die folgende Fassung: wendet werden
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigen-
,,§ 8
heims oder einer Eigentumswohnung für
Unterbrechung von Sparverträgen den Prämienberechtigten, die in dem Ver-
mit festgelegten Sparraten trag bezeichnete andere Person oder die
(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungs-
worden sind, können innerhalb eines halben gesetzes bezeichneten Angehörigen dieser
Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum Personen,
15. Januar des folgenden Kalenderjahres, nach- 2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines
geholt werden; die im folgenden Kalenderjahr Eigenheims, einer Eigentumswohnung
nachgeholten Sparraten gelten als Einzahlungen oder eines eigentumsähnlichen Dauer-
des Kalenderjahres der Fälligkeit. Innerhalb des wohnrechts durch den Prämienberechtig-
letzten halben Jahres vor Ablauf der Fest- ten, die in dem Vertrag bezeichnete an-
legungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlos- dere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6
sen. des Steueranpassungsgesetzes bezeichne-
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter- ten Angehörigen dieser Personen."
brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor
Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachhol- 12. § 11 wird wie folgt geändert:
frist eingezahlt worden ist. Er ist teilweise unter- a) In Nummer 2 werden die Worte „ganz oder
brochen, wenn eine Sparrate in geringerer als zum Teil" gestrichen.
der vereinbarten Höhe geleistet und der Unter- b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
schiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 Wort „Sparbeträge" durch das Wort „Spar-
bezeichneten Frist nachgeholt worden ist. beiträge" ersetzt.
(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter-
brochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Ein- 13. § 13 erhält die folgende Fassung:
zahlungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt ,,§ 13
eine teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) Inhalt der Verträge
vor, so sind spätere Einzahlungen nur in Höhe
des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
ununterbrochen in gleichbleibender Höhe gelei- Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs-
stet worden ist. Dieser Betrag ist auch maß- und Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem
gebend für die zusätzlichen Einzahlungen, die Organ der staatlichen Wohnungspolitik, in denen
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden können." sich der Prämienberechtigte verpflichtet,
1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise
10. § 9 wird wie folgt geändert: anzusammeln, daß er für drei bis sechs Jahre
a) In Satz 1 wird das Wort „Sparbeträge" durch laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,
das Wort „Sparbeiträge" ersetzt. der Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei
dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
b) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
oder Organ der staatlichen Wohnungspolitik
„Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte einzahlt und
oder die im Vertrag bezeichnete andere Per-
son stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig 2. den angesammelten Betrag und die Prämien
erwerbsunfähig wird." zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes be-
zeichneten Zweck zu verwenden (§ 16),
11. § 10 wird wie folgt geändert: und in denen sich das Wohnungs- und Siedlungs-
a) In der Uberschrift wird das Wort „Spar- unternehmen oder das Organ der staatlichen
beträge" durch das Wort „Sparbeiträge" er- Wohnungspolitik verpflichtet, die nach dem Ver-
setzt. tra~ vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können „Gesetzes" und in Satz 2 die Worte ,,§ 15
zugunslen dritt.er Personen abgeschlossen wer- Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 4
den. Satz 2" ersetzt.
(2) Den in Absatz l bezeicbnelen Einzahlun- b) In Absatz 2
gen werden gleichgeslellt aa) wird das Wort „Wohnungsbau-Prämien-
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem
gesetzes" durch das Wort „Gesetzes" er-
Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres- setzt,
betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzah- bb) wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
lungen sowie
„ 1. Zum Bau einer Kleinsiedlung, eines
2. zusätzliche Einzah Jungen, die vermögens- Eigenheims oder einer Eigentums-
wirksame Leistungen darstellen und nach § 12 wohnung für den Prämienberechtig-
Abs. 1 des Zw(~iten Vermögensbildungsgeset- ten, die in dem Vertrag bezeichnete
zes steuerfrei sind oder für die nach § 12 andere Person oder die in § 10 Ziff. 2
Abs. 1 des Drilten Vermögensbildungsgeset- bis 6 des Steueranpassungsgesetzes
zes eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt bezeichneten Angehörigen dieser
wird." Personen durch das Wohnungs- und
Siedlungsunternehmen oder Organ
14. § 15 erhi:iH die lolrJcmde Fassung: der staatlichen Wohnungspolitik
oder" und
,,§ 15
Unterbrechung und Rückzahlung cc) werden in Nummer 2 die Worte „Kauf-
der Einzahlungen eigenheims" und „Kaufeigenheime" je-
weils durch die Worte „Eigenheims" und
(l) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet
,,Eigenheime" und die Worte „eine Woh-
worden sind, können innerhalb eines halben
nung in der Rechtsform des Wohnungs-
Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum eigentums" durch das Wort „Eigen-
15. Januar des folgenden Kalenderjahres, nach-
tumswohnung" ersetzt.
geholt werden; die im folgenden Kalenderjahr
nachgeholten Sparraten gelten als Einzahlungen 16. In § 17 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „ganz
des Kalenderjahres der Fälligkeit. Innerhalb des oder zum Teil" gestrichen, und in Satz 1 Nr. 3
letzten halben Jahres vor Ablauf der Fest- wird das Wort „Wohnungsbau-Prämiengeset-
legungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlos- zes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
sen.
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter- 17. Der folgende neue Abschnitt 5 wird eingefügt:
brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens ,,5. Änderung der für die Gewährung der er-
vor Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nach- höhten Prämien nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes
holfrist eingezahlt worden ist. Er ist teilweise zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse
unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer
als der vereinbarten Höhe geleistet und der § 19
Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Ab-
satz 1 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist. Änderung des zu versteuernden
Einkommensbetrages
(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter- oder des Jahresarbeitslohns
brochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Ein-
zahlungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt (1) Ändert sich der zu versteuernde Ein-
eine teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) kommensbetrag oder der Jahresarbeitsloh.n
vor, so sind spätere Einzahlungen nur in Höhe (§ 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes), nachdem das
des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der Finanzamt über den Prämienantrag entschie-
ununterbrochen in gleichbleibender Höhe gelei- den hat, und würde sich bei Zugrundelegung
stet worden ist. Dieser Betrag ist auch maß- des geänderten Betrags eine höhere oder
gebend für die zusätzlichen Einzahlungen, die niedrigere Prämie ergeben, so muß die
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht werden können. Prämienfestsetzung entsprechend berichtigt
werden. Dabei ist entweder eine zu niedrige
(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Prämie nachzuzahlen oder der zuviel über-
Fällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden wiesene Betrag zurückzufordern. § 5 Abs. 4
Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prä- des Gesetzes findet Anwendung.
mien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das
(2) Änderungen des zu versteuernden Ein-
gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder
kommens betrage,s oder des Jahresarbeits-
die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt
lohns bleiben für das Prämienverfahren un-
oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbs-
berücksichtigt, wenn der der Änderung zu-
unfähig wird."
grunde liegende Steuerbescheid erst nach
Ablauf der · Festlegungsfrist (Sperrfrist)
15. § 16 wird wie folgt geändert: rechtskräftig geworden ist."
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes" durch das Wort 18. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1971 5
19. Der bisherige § 19 wird § 20 und erhält die fol- Artikel 2
gende Fassung:
,,§ 20 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Anwendungsbereich
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- bau.-Prämiengesetze.s auch im Land Berlin.
nung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1970
anzuwenden.
(2) Die Vorschriften der §§ 8 und 15 gelten Artikel 3
erstmals für das Kalenderjahr 1972."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
20. Der bisherige § 20 wird § 21. kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Dezember 1970
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2512/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 12. 70 L 271/1
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2513/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 12. 70 L 271/3
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2514/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15. 12. 70 L 271/5
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2515/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15. 12. 70 L 271/6
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2516/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 15. 12. 70 L 271/7
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2517/70 der Kommission betreffend die
Ubermittlung der wichtigsten Angaben über das von den Er-
zeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse angewandte
Rücknahmepreis·system an die Kommission 15. 12. 70 L 271/14
10. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2518/70 der Kommission über die Fest-
stellung der Preisnotierungen und die Festsetzung der Liste
der repräsentativen Großhandelsmärkte oder Häfen für Fische-
reierzeugnisse 15. 12. 70 L 271/15
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2519/70 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 15. 12. 70 L 271/18
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2520/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 12. 70 L 272/1
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2521/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16. 12. 70 L 272/3
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2522/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 16. 12. 70 L 272/5
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2523/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16. 12. 70 L 272/6
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2524/70 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 16. 12. 70 L 272/7
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2525/70 der Kommission zur Festset-
zung der vom 16. Dezember 1970 bis zum 15. Dezember 1971
geltenden Referenzpreise für Weine 16. 12. 70 L 272/9
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2526/70 der Kommission zur Feststel-
lung einer ernsten Krise auf dem Blumenkohlmarkt 16. 12. 70 L 272/11
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2527/70 des Rates zur Festsetzung der
Auslösungspreise für Wein für den Zeitraum vom 16. Dezem-
ber 1970 bis 15. Dezember 1971 16. 12. 70 L 272/12
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2528/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente
für bestimmte Früchte mit Ursprung in und Herkunft aus der
Türkei 17. 12. 70 L 273/1
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2529/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Tarifnummer
24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Her-
kunft aus der Türkei 17. 12. 70 L 273/6
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1971 7
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Ddlum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2530/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente
für bestimmte Spinnstoffe mit Ursprung in und Herkunft aus
der Türkei 17. 12. 70 L 273/10
16. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2531/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 12. 70 L 273/14
16. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2532/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17. 12. 70 L 273/16
16. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2533/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 12. 70 L 273/18
16. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2534/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17. 12. 70 L 273/19
16. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2535/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 17. 12. 70 L 273/20
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2536/70 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittel wE~rten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 17. 12. 70 L 273/21
16. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2537/70 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Mandarinen, Satsu-
mas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen Kreu-
zungen von Zitrusfrüchten mit Herkunft aus Spanien 17. 12. 70 L 273/23
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2538/70 des Rates über die teilweise
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Makrelen, frisch, gekühlt oder gefroren, ganz, ohne
Kopf oder zerteilt, für die Verarbeitungsindustrie, der Tarif-
stelle ex 03.01 BI a) 2 cc) 18. 12. 70 L 274/1
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2539/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 12. 70 L 274/2
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2540/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 12. 70 L 274/4
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2541/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 18. 12. 70 L 274/6
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2542/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 18. 12. 70 L 274/8
17. 12. 70 Verordnung (EVVG) Nr. 2543//70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 18. 12. 70 L 274/11
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2544/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 18. 12. 70 L 274/13
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2545/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 18. 12. 70 L 274/15
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2546/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 18. 12. 70 L 274/17
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2547/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker · 18. 12. 70 L 274/19
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2548/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 18. 12. 70 L 274/20
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2549/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butteroil an den Senegal, die Türkei und den Sudan als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 18. 12. 70 L 274/23
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezeichnung der Rechlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2550/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 414/70 über die Grundregeln für die
Maßnahmen zur Steigerung des Butterverbrauchs bei bestimm-
ten Verbrauchergruppen 19. 12. 70 L 275/1
1.5. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2551/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handels-
regelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren 19. 12. 70 L 275/2
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2552/70 des Rates zur Änderung des
von den belgischen und den luxemburgischen Interventions-
stellen angewandten Ankaufspreises für Butter und Mager-
milchpulver 19. 12. 70 L 275/3
1.5. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2553/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1470/70 über die Anwendung von
Ausgleichsbeträgen in Belgien und Luxemburg beim Handel
mit bestimmten, unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fal-
lenden Waren 19. 12. 70 L 275/4
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2554/70 des Rates zur Änderung des
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Fette betreffenden Arti-
kels 17 der Verordnung Nr. 136/66/EWG 19. 12. 70 L 275/5
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2555/70 des Rates zur Aufhebung der
Verordnung Nr. 168/67/EWG und zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 19/69 und Nr. 171/67/EWG 19. 12. 70 L 275/6
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2556/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 142/67/EWG betreffend die Vorausfestsetzung
der Erstattung für Olsaaten 19. 12. 70 L 275/8
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2557/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs 19. 12. 70 L 275/9
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2558/70 der Kommission zur Festset-
zung der utlf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 12. 70 L 275/11
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2559/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 19. 12. 70 L 275/13
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2560/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 19. 12. 70 L 275/15
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2561/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 12. 70 L 275/16
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2562/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 19. 12. 70 L 275/17
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2563/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 19. 12. 70 L 275/19
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2564/70 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für verschiedene Arten von
Obst und Gemüse 19. 12. 70 L 275/20
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2565/70 der Kommission zur A.nderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/69 zur Festlegung eines Be-
trages und der Bedingungen für die Gewährung einer Prämie
für das Roden von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen 19. 12. 70 L 275/22
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2566/70 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 497/70 über Durchführungs-
bestimmungen f(ir die Ausfuhrerstattungen bei Obst und Ge-
müse 19. 12. 70 L 275/23
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