1481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegehen zu Bonn am 5. November 1970 Nr. 99
Tag Inhalt Seite
29. 10. 70 Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1481
llundcsqcs(•lzhl. III Gl0-G-5
28. 10. 70 Verordnung zur i\ntlerung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schiffer-
dienslbücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
B111HlcS(J(~sr,l,.bl. 111 9:i0:l-5
n. 10. 70 lkkann Lnldchun~J zu dem Gesetz vom 29. November 1967 über den rechtlichen Status der
Rhein-Muin-Donau-Croßschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die
di:lmit zusamnwnhcincJc1Hlcn Eigentumsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Förderung der Berliner Wirtschaft
Vom 29. Oktober 1970
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ande-
rung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschrif-
ten vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 826, 1230)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur
Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungs-
gesetz -- BerlinFG) unter Berücksichtigung
des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141),
des Gesetzes zur Anderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes und anderer Gesetze vom 15. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S.1182),
des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) und
des Gesetzes zur Anderung des Berlinhilfegesetzes
und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 826)
bekanntgemacht.
Bonn, den 29. Oktober 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz - BerlinFG)
in der Fassung vom 29. Oktober 1970
Inhaltsübersicht
Abschnitl ] Artikel III §
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Investitionszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
und bei den Steuern vom Einkommen (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
und Ertrag,
Gewährung einer Investitionszulage Abschnitt II
Steuererleichterungen
Artikel I
und Arbeitnehmervergünstigungen
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers .... Artikel IV
Kürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . . 1a Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers 2 und Körperschaftsteuer ,
Beschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . . . 3 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Ausnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Berliner Unternehmer, westdeu1scher Unternehmer 5 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
bei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Herstellung in B<)rlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Einkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Berliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a
Behandlung von Organgesellschaften und
Bemessungsgrundlc1ge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Ursprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten
Versendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . . 9 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . . 25
Buchmäßiger Nacbwt)is . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Verfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Wegfall der Kürzungscmsprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer Artikel V
in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Vergünstigung für Arbeitnehmer
in Berlin (West)
Artikel II Vergünstigung durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Vergünstigungen bei den Steuern Ergänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
vom Einkommen und Ertrag
Erhöhtt~ Absetzungen für abnu Lzbare Wirtschafts- Artikel VI
güter des Anlagevermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Ermächtigungsvorschriften 30
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14a
Rücklage für das Vorratsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . 15
Abschnitt III
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung Anwendungsbereich 31
von betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Abschnitt IV
Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer 18 Geltung im Land Berlin 32
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1483
Abschnitt I 1. die technische und wirtschaftliche Beratung und
Planung für Anlagen im übrigen Geltungsbereich
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und
dieses Gesetzes einschließlich der Anfertigung
bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag,
von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebs-
Gewährung einer Investitionszulage
unterlagen und der Uberwachung der Ausfüh-
rung, wenn der Unternehmer hierbei ausschließ-
Artikel I lich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer tätig geworden ist;
2. die Uberlassung von gewerblichen Verfahren,
§ 1
Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,
Kürzungsanspruch des Berliner Unterne,hmers die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west- Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden
deutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so sind;
ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- 3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) instal-
steuer um 4,5 vom Hundert des für diese Gegen- lierten Anlagen;
stände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die
4. die Uberlassung von in Berlin (West) selbst her-
Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden
gestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modell-
sind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs-
skizzen und Modefotografien;
bereich dieses Gesetzes gelangt sind.
5. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werk-
und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für
lieferung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern
zes an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin
diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich
(West) hergestellte Gegenstände als Teile verwen-
dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht für
det, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete
Film- und Fernsehateliers, die von juristischen
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des auf diese
Personen des öffentlichen Rechts oder in der Form
Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn
privatrechtlicher Gesellschaften betrieben wer-
die Gegenstände besonders berechnet worden sind.
den, deren Anteile nur juristischen Personen des
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge
für einen westdeutschen Unternehmer in Berlin nur diesen juristischen Personen zufließen;
(West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm 6 .. die Uberlassung von Vorabdruckrechten und
geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des Nachdruckrechten, auch zur auszugsweisen Wie-
für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kür- dergabe, an den in Berlin (West) selbst verlegten
zen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Ge- und in Berlin (West) hergestellten Werken an
genstände aus Berlin (West) in den übrigen Gel- Verlage, Buchgemeinschaften und Rundfunkanstal-
tungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. ten im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west- (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich
deutschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder der Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5, wenn
verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm ge- die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer
schuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für hergestellt oder die Werkleistungen von einem Ber-
die Uberlassung diesE:~r Gegenstände vereinbarten liner Unternehmer ausgeführt worden sind, dessen
Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten Wirt-
Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 schaftsjahr mehr als 50 vom Hundert des auf Berlin
in Berlin (West) hergestellt worden sind und im (West) entfallenden wirtschaftlichen Umsatzes be-
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt tragen hat; der Vomhundertsatz der Kürzung erhöht
werden. sich auf 6, wenn die Berliner Wertschöpfung im
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Tonnega- vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom Hundert
tive oder Mischbänder von Synchronfassungen einem des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen
westdeutschen Unternehmer zur Auswertung im Umsatzes betragen hat. Die erhöhte Kürzung wird
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag
so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- ist eine Berechnung der Berliner Wertschöpfung nach
steuer um 4,5 vom Hundert des für die Uberlassung einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-
der Auswertung vereinbarten Entgelts zu kürzen, menden Muster beizufügen.
wenn er die Gegenstände nach dem 31. Dezember
(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach
1961 in Berlin (West) hergestellt hat. Auswertung
den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig
im Sinne des Satzes 1 ist die Uberlassung der Gegen-
(§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
stände an Filmtheater und die Ausstrahlung durch
Rundfunkanstalten.
§ 1a
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen west-
Kürzungsanspruch für Innenumsätze
deutschen Unternehmer eine der folgenden sonstigen
Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die von (1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert einer Betriebstätte in Berlin {West) hergestellt hat,
des für diese Leistungen ven-!inbarten Entgelts zu zwecks gewerblicher Verwendung in eine west-
kürzen: deutsche Betriebstätte verbracht und ist ein Kür-
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
zungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der lassung der Gegenstände an Filmtheater und die
Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten.
Umsatzsteuer um 6 vom Hundert des Verrechnungs- (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-
entgelts (§ 7 Abs. 3) Jür die verbrachten Gegen- deutschen Unternehmer sonstige Leistungen der in
stände zu kür:1.en. Die Lieferung der Gegenstände an § 1 Abs. 6 bezeichneten Art ausgeführt, so ist der
Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Ge- auftraggebende westdeutsche Unternehmer berech-
setzes, die nichl westdeutscher Unternehmer im tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche 4,2 vom Hundert des ihm für diese Leistungen in
Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.
in der westdeutschen Betriebstätte bearbeitet oder
verarbeitet worden sind; die Vorschrift des§ 6 Abs. 1 (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach
gilt sinngemäß. den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig
(§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
(2) Die Vorc.1ussetzungen für die Kürzung nach
Absatz 1 sind belegmäßig und buchmäßig nachzu-
weisen.
§ 3
§ 2 Beschränkung auf den Unternehmensbereich
Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers
Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Liefe-
Berliner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines
er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer Unternehmens und für das Unternehmen des west-
um 4,2 vom Hundert des ihm für diese Gegenstände deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2
in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Nr. 4 bleibt unberührt.
Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden
sind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gelangt sind. § 4
(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) Ausnahmen, Einschränkungen
hergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes als Teile und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Liefe-
verwendet, so ist der auftraggebende westdeutsche rung, das Verbringen oder den Erwerb folgender
Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Gegenstände:
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Entgelts zu 1. Original werke der Plastik, Malerei und Graphik
kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn
nicht mehr lebender Künstler;
die Gegenstände besonders berechnet worden sind.
2. Gebrauchtwaren;
(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werklei-
3. Antiquitäten;
stungen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin
(West) ausführen lassen, so ist er berechtigt, die 4. Briefmarken;
von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom 5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),
Hundert des ihm für diese Leistungen in Rechnung auch synthetische, sowie Gegenstände in Ver-
gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten bindung mit diesen Steinen, ausgenommen Dia-
oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) mantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem
in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes Teil aus Industriediamanten);
gelangt sind. 6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie
(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Gegenstände in Ve.rbindung mit diesen Perlen;
Berliner Unternehmer Gegenstände gemietet oder 7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form
gepachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschul- von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren
dete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen
die Uberlassung dieser Gegenstände in Rechnung (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetal-
gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände len oder Edelmetallegierungen überzogen sind);
von dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezem- 8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen,
ber 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als
und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium
genutzt werden. - enthalten, in Form von Roh- und Halbmaterial
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Tonnega- und von Fertigfabrikaten, außer Druckgußerzeug-
tive oder Mischbänder von Synchronfassungen einem nissen;
westdeutschen Unternehmer zur Auswertung im 9. Quecksilber;
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, 10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle und
so ist der westdeutsche Unternehmer berechtigt, die NE-Metallegierungen, soweit nicht unter den
von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun- Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Roh-,
dert des ihm für die Uberlassung der Auswertung Alt- und Abfallmaterial, die nicht von einem
in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn der Berliner Unternehmer durch Raffinieren, Legie-
Berliner Unternehmer die Gegenstände nach dem ren, Gießen, Walzen, Pressen (ausgenommen
31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt hat. Paketieren) oder Ziehen in Berlin (West) bear-
Auswertung im Sinne des Satzes l ist die Uber- beitet oder verarbeitet worden sind;
Nr. 99 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1485
11. Trinkbramllwei1rn im Sinne dE!s Gesetzes über jenigen westdeutschen Unternehmer erheblich ge-
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 fährdet würde, die Gegenstände gleicher Art liefern.
(Reichsgeselzbl. I S. 335, 405) in• der jeweils
geltenden Fassung und J-folbfabrikate zur Trink- § 5
brann Lweinhers tel1 un g, ,rn sgcn ommen Essenzen, Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
die nicht in einer Bctriebslätte in Berlin (West)
in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden sind; (1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Geset-
zes ist
12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rin-
dern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, 1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in
gekühlt oder 9efroren; ausgenommen sind Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Be-
a) Fleisch und ~Jenießbarer Schlachtabfall von
triebstätten, soweit nicht die Vorschrift des Ab-
Tieren, die in Berlin (West) geschlachtet und
satzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;
in handelsübliche Teile zerlegt worden sind.
b) Fleisch, di:ls in Berlin (West) durch vollstän- 2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines
diges Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Käl- Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übri-
ber- oder Schafhälften sowie von Rinder- gen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im
vierteln gewonnen worden ist. Kotelett- Ausland hat.
stränge, Köpfe von Schweinen, Eis- und Spitz- (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses
beine von SchweinehäJften sowie Köpfe, Füße Gesetzes ist
und Schwänze von Kälber- und Schafhälften
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im
brauchen nicht entbeint zu werden. Die Liefe-
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit
rungen und Innenumsätze dieser nicht ent-
seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
beinten Gegenstände werden nicht begünstigt.
zes belegenen Betriebstätten;
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tier-
2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
körpern in Einzelpackungen bis zu 1000 g.
belegene Betriebstätte eines Berliner Unterneh-
(2) Bei den nachstehend bezeichneten Gegenstän- mers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem an-
den findet die Kürzung mich § 1 Abs. 1 nur auf das deren Berliner Unternehmer im eigenen Namen
um 7 vom Hundert gekürzte Entgelt, die Kürzung abgeschlossen hat;
nach § 1 a Abs. 1 nur auf das um 50 vom Hundert 3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
gekürzte Verrechnungsentgelt Anwendung: belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der
1. Rohmassen (Marzipan-, Pcrsipan- und Nougat- seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungs-
massen) und Kernpräparate (geschälte oder zer- bereichs dieses Gesetzes hat;
kleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, 4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine
Aprikosenkerne, Pfirsichkerne); politische Partei im übrigen Geltungsbereich die-
2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über ses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs- sonstigen Leistungen nicht für ihr Unternehmen
gesetzbl. I S. 335, 405) in der jeweils geltenden ausgeführt worden sind.
Fassung und Halbfabrikate zur Trinkbranntwein-
herstellung, ausgenommen Essenzen, soweit sie § 6
nicht unter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11 Herstellung in Berlin (West)
fallen.
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,
Für den Erwerb dieser Gegenstände wird die Kür- wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in
zung nach § 2 Abs. J nicht gewährt. Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-
genstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,
(3) Die Kürzungen nach § l Abs. 1, § l a Abs. 1 es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)
und § 2 Abs. 1 finden bei den in Absatz 1 Nr. 12 nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeich-
Buchstabe b bezeichneten Gegenständen jeweils nur nen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammen-
auf das um ein Drittel gekürzte Entgelt oder Ver- stellen von erworbenen Gegenständen zu Sach-
rechnungsentgelt Anwendung. gesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen
(4) Bei Zigaretten finden Anwendung gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
1. die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und nach § 1 a (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung
Abs. 1 jeweils nur auf das um 58 vom Hundert in Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem
gekürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt, Berliner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet
worden ist, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im
2. die Kürzung nach § 2 Abs. 1 nur auf das um vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom Hun-
50 vom Hundert gekürzte Entgelt. dert des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaft-
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- lichen Umsatzes betragen hat.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend.
men, daß die Kürzungen nach§ 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 Eine Werkleistung durch einen Berliner Unterneh-
oder § 2 Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände mer liegt auch dann vor, wenn dieser die Werk-
nicht anzuwenden sind, wenn durch diese Vergünsti- leistung ganz oder teilweise von einem anderen
gungen die Existenz eines maßgeblichen Teils der- Berliner Unternehmer ausführen läßt.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil: I
(4) Filme gellen als in Berlin (West) hergestellt, und 2 vom Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer vor-
wenn die Atc~liernufnahmen ausschließlich in Berli- zunehmen. Entsprechendes gilt für die Kürzung nach
ner Atelierbetrieben und die technischen Leistungen § 13.
(Schnitt, Musikcrnfnahmen, Mischung und Massen-
(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der
kopic~n) aussch Ueßlich in ßerliner filmtechnischen
vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte,
Betrieben durchgeführt worden sind. Tonnegative
wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach ver-
und Mischbänder von Synchronfassungen gelten als
einnahmten Entgelten (§§ 19, 20 des Umsatzsteuer-
in Berlin (West) hergeslellt, wenn die technischen
gesetzes [Mehrwertsteuer]) berechnet. Anstatt des
Leistungen ausschliE~ßlich in Berlin (West) durch-
vereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt
geführt worden sind.
und der Tag der Vereinnahmung buchmäßig nachzu-
weisen. Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dür-
§ 6a fen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch ge-
Berliner Wertschöpfung nommen werden.
(1) AJs Berliner Wertschöpfung im Sinne des § 1 (3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a
Abs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwi- Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unter-
schen dem wirtschaftlidwn Umsatz und dem wirt- nehmer hätte aufwenden müssen, um den in die
schaftlichen Materialeinsatz der in Berlin (West) westdeutsche Betriebstätte verbrachten Gegenstand
belegenen Betriebstätten des Berliner Unternehmers. von einem fremden Unternehmer zu erhalten (Markt-
Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die Leistung des Ber- preis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsent-
liner Unternehmers aus der Herstellung von Gegen- gelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, so sind der
ständen und aus Werkleistungen in Berlin (West) Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den
auf der Grundlage von Verkaufspreisen ohne Um- einkommensteuer liehen Vorschriften berechneten
satzsteuer. Als wirtschaftlicher Materialeinsatz gilt Herstellungskosten zugrunde zu legen.
der dem wirtschaftlichen Umsatz zuzurechnende
Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ein- § 8
schließlich in Anspruch genommener. Werkleistungen Ursprungsbescheinigung
auf der Grundlage von Anschaffungskosten. Die
Tabaksteuer und die Branntweinsteuer bleiben bei (1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin
der Ermittlung der Berliner Wertschöpfung außer (West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin
Ansatz, soweit. sie der Berliner Unternehmer ent- (West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ur-
richtet hat. sprungsbescheinigung zu führen, die der Senator für
Wirtschaft, Berlin, auf Antrag ausstellt. Der Antrag
(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Mate-
ist unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine
rialeinsatzes kann der Wert der Berliner Vorleistun-
zu stellen und mit der Versicherung zu versehen, daß
gen wie folgt berücksichtigt werden:
die Voraussetzungen der Herstellung in Berlin (West)
1. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Gegen- (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbescheinigung wird
stände enthalten, die ein anderer Unternehmer dem Antragsteller grundsätzlich in zwei Ausferti-
nachweislich in Berlin (West) hergestellt hat, so gungen erteilt, von denen eine Ausfertigung für den
können 60 vom Hundert des für diese Gegen- westdeutschen Unternehmer bestimmt ist.
stände angesetzten Wertes aus dem wirtschaft-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen
Jichen Materialeinsatz ausgeschieden werden.
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.
2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Werk-
(3) Der Senator für Wirtschaft, Berlin, bestimmt
leistungen enthalten, die ein anderer Unterneh-
die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt,
mer nachweislich in Berlin (West) ausgeführt hat,
von den beteiligten Unternehmern Angaben und
so kann der für diese Werkleistungen angesetzte
Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie
Wert aus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz
über die Höhe der Berliner Wertschöpfung zu ver-
ausgeschieden werden.
langen. Die Finanzämter können Auskunft erteilen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
(4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah-
Erteilung der Ursprungsbescheinigungen ist der Fi-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur
nanzrechtsweg gegeben.
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den
Umfang des wirtschaftlichen Umsatzes und des wirt- § 9
schaftlichen Materialeinsatzes näher bestimmen. Versendungs- und Beförderungsnachweis
(1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 3,
§ 7 § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Ge-
genstände in den übrigen Geltungsbereich dieses
Bemessungsgrundlage
Gesetzes gelangt sind, ist durch einen Versendungs-
(l) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört beleg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinliefe-
nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz- rungsschein, Konnossement oder deren Doppelstük-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden. ke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen
Versteuert der Berliner Unternehmer seine Umsätze Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des
nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr- vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine
wertsteuer), so sind die Kürzungen nach den §§ 1 Versandbestätigung des Lief erers oder eine Emp-
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1487
fangsbesUitigung de, Bctrjcbstätte oder des Erwer- scheinigung des westdeutschen Unternehmers
bers oder Aufl.ramwhcrs im übrigen Geltungsbereich (§ 9 Abs. 2),
dieses Gesetzes, im Gcltlnigsberejch dieses Gesetzes h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung
zu führen. Aus dem sonstirJcn Beleg muß sich minde- der Berliner Wertschöpfung,
stens die hc1ndelsüblichc Bezeichnung und Menge i) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der
der Gegcnsti:lndc, der Tag der Versendung oder Berliner Vorleistung unter Hinweis auf die
Beförderung und das Beförderungsmittel (z.B. Eisen- empfangene Rechnung und die Ursprungsbe-
bahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem soll scheinigung (§ 8),
der Beleg die Versicherung des Ausstellers enthal-
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die
ten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von
Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gel- Rechnungsdurchschrift;
tungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind. 2. bei der Kürzung nach § 1 a:
(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-
bezeichneten Gegenstände im übrigen 'Geltungs- nung der Gegenstände, die in die west-
bereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet deutsche Betriebstätte verbracht worden sind,
werden, ist durch eine Bescheinigung des west- b) die Herstellung der Gegenstände in einer Be-
deutschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch triebstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf
der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervor- die Ursprungsbescheinigung(§ 8),
gehen muß. c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-
(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen deutschen Betriebstätte eingegangen sind,
auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere d) der Verwendungszweck,
Belege geführt wird: e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Er-
mittlung;
§ 10 3. · bei den Kürzungen nach § 2:
Buchmäßiger Nachweis
a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-
(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Vorausset- nung der Gegenstände, die erworben oder im
zungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden
der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher sind sind,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. b) der Lief erer oder der Leistende,
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden c) der Ort der Herstellung oder der Werklei-
stung unter Hinweis auf die Ursprungsbeschei-
1. bei den Kürzungen nach § 1:
nigung (§ 8),
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des
der Gegenstände, die geliefert oder im Werk- § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-
lohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind, bescheinigung (§ 8),
b) die Herstellung des Gegenstandes oder die e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im
Werkleistung in Berlin (West) unter Hinweis übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes unter
auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8), Hinweis auf den Frachtbrief oder andere Be-
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den lege,
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende f) die Zeit, während der die gemieteten oder ge-
und der Tag der Werkleistung an den Berliner pachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-
Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer bereich dieses Gesetzes genutzt oder die
den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder Filme, Tonnegative oder Mischbänder von
selbst bearbeitet oder verarbeitet hat, Synchronfassungen im übrigen Geltungsbe-
d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des reich dieses Gesetzes ausgewertet worden
§ 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs- sind,
bescheinigung (§ 8), g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die
e) der Empfänger der Lieferung oder der sonsti- empfangene Rechnung.
gen Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses
(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-
Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Ge-
lässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-
werbezweigs oder Berufs und Anschrift,
mäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
f) der Tag der Versendung oder der Beförderung
des gelieferten oder im Werklohn bearbei-
§ 11
teten oder verarbeiteten Gegenstandes unter
Hinweis auf die Versendungsbelege oder die Verfahren bei der Kürzung
sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1), (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2
g) die Zeit, während der die vermieteten oder sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder
verpachteten Gegenstände im übrigen Gel- Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer
tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4
Filme, Tonnegative oder Mischbänder von Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
Synchronfassungen im übrigen Geltungsbereich ist anzuwenden.
dieses Gesetzes ausgewertet worden sind, un- (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte
ter Hinweis auf die darüber ausgestellte Be- gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1,
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1 a und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die (3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren
Entgellminderung entfafü!n. Der zurückzuzahlende Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000
Betrag ist der Steuerschuld für den Voranmeldungs- Deutsche Mark übersteigt, können von ihrer Umsatz-
zeilraum (V(!rc1nlagungszcit.raum) hinzuzurechnen, in steuerschuld einen Betrag absetzen, dessen Höhe wie
dem die Entgelte gemindert: werden. folgt zu berechnen ist:
(3) Absatz 2 gill sinngemäß, wenn vereinbarte Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-
Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die satzgrenze von 200 000 Deutsche Mark ,absetzbar
EntgE!lte nachträglich vereinnahmt, kann der Unter- wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages ge-
nehmer die Kürzunq der Umsatzsteuer erneut vor- kürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als
nehmen. 200 000 Deutsche Mark.
§ 12
Wegfall der Kürzungsansprüche Artikel II
Vergünstigungen bei den Steuern
Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder vom Einkommen und Ertrag
Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach den §§ 1 a
oder 2 besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß
die Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses § 14
Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
Sinne des § 6 Abs. l unterlegen haben, so darf die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer nicht vorge-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
nommen werden. Liefert der westdeutsche Unterneh-
mer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zu- ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei
den in Absatz 2 bezeichneten abnutzbaren Wirt-
rück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorge-
schaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in
nommen werden. Ist die Kürzung bereits vorgenom-
men worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Fi- Berlin (West) belegenen Betriebstätte gehören und
nanzamt zurückzuzahlen. die nach dem 31. Dezember 1969 angeschafft oder
hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr der An-
schaffungen oder Herstellung und in den vier fol-
§ 13 genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des
Besonderer Kürzungsanspruch Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Abset-
für Unternehmer in Berlin (West) zungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur
Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaf-
(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach dem fungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Von
Umsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zuständig ist dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzun-
(§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) und deren gen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden
Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes können, spätestens vom fünften auf das Wirtschafts-
[Mehrwertsteuer]) im laufenden Kalenderjahr 200 000 jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden
Deutsche Mark nicht übersteigt, sind unbeschadet Wirtschaftsjahr an, sind die Absetzungen für Ab-
der Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2 berechtigt, nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern in glei-
die Umsatzsteuer, die sie für einen Voranmeldungs- chen Jahresbeträgen nach dem Restwert und der
zeitraum (Veranlagungszeitraum) schulden, um 4 Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Rest-
vom Hundert des Entgelts für ihre im gleichen Zeit- wert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuer-
raum bewirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kür- gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungs-
zen. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im dauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtum-
satz lediglich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen- nen in Anspruch genommen werden
steuergesetzes oder aus einer Tätigkeit als Handels- 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter,
vertreter oder Makler enthalten, so beträgt der Kür- die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung
zungsbetrag höchstens 1 200 Deutsche Mark im Ka- oder Herstellung in einer in Berlin (West) belege-
lenderjahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4 nen Betriebstätte verbleiben;
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist an-
zuwenden. 2. für Gebäude,
die in Berlin (West) errichtet werden und
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze aus
freiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit a) im eigenen gewerblichen Betrieb zu mehr als
als Handelsvertreter oder Makler als auch andere 80 vom Hundert unmittelbar
Umsätze enthalten, so kann hinsichtlich der erstge- aa) der Fertigung oder
nannten Umsätze die Kürzung bis zur Höhe von bb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-
1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt ten Wirtschaftsgütern oder
sich bei diesen Umsätzen ein niedrigerer Kürzungs-
cc) der Wiederherstellung von Wirtschafts-
betrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann der nicht
verbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200 gütern oder
Deutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von 720 dd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne
Deutsche Mark von der für die anderen Umsätze des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4
geschuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden. des Einkommensteuergesetzes oder
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1489
ee) der Gesch<lflsführung oder Verwaltung Hundert der Herstellungskosten vornehmen. Von
oder dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach
der Lagerung von Vorräten Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können,
spätestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstel-
im Zusammenhang mit den in den Doppel-
lung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für
buchstaben aa bis dd bezeichneten Tätig-
Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7
keiten
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berück-
oder sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
b) zu mehr als 80 vom Hundert Angehörigen des Hundertsatz zu bemessen. Ubersteigen die Herstel-
eigenen gewerblichen Betriebs zu Vvohnzwek- lungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer
ken Eigentumswohnung die Grenze von 150 000 Deut-
dienen. Im Fall der Anschaffung eines Schiffs ist sche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze
weitere Voraussetzung für die Anwendung des von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den
Absatzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu- übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-
stand vom I--forsteller erworben worden ist. schriften des § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
zes anzuwenden.
(3) Die erböhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
nen auch für Ausbauten und Erweiterungen an be- (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1
stehenden Gebäuden in Anspruch genommen wer- können auch für Ausbauten und Erweiterungen an
den, wenn die ausgebaulen oder neu hergestellten Gebäuden und Eigentumswohnungen in Berlin (West)
Gebäudeteile die Voraussetzungen des Absatzes 2 in Anspruch genommen werden, wenn die Ausbau-
Nr. 2 erfüllen. Die erhöhten Absetzungen bemessen ten oder Erweiterungen im steuerbegünstigten oder
sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die frei finanzierten Wohnungsbau nach dem 30. Juni
für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet 1968 fertiggestellt worden sind und die ausgebauten
worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei
erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorge- Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom
nommen werden können, ist der Restwert den An- Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Abset-
schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zungen bemessen sich in diesem Fall nach den Her-
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzu- stellungskosten, die für den Ausbau oder die Erwei-
rechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung terung aufgewendet worden sind. Absatz 1 Satz 3
sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem gilt entsprechend. Von dem Jahr an, in dem erhöhte
sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen
Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. werden können, ist der Restwert den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten des Gebäudes oder der
(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen Eigentumswohnung oder dem an deren Stelle tre-
1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf An- tenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Abset-
schaffungskosten und für Teilherstellungskosten im zungen für Abnutzung sind einheitlich für das ge-
Wirtschaftsjahr der Anzahlung oder Teilherstellung samte Gebäude oder die gesamte Eigentumswoh-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren geltend nung nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und
gemacht werden. Die Summe der erhöhten Absetzun- dem für das Gebäude oder die Eigentumswohnung
gen auf ein Wirtschaftsgut nach Satz 1 und nach Ab- maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
satz 1 oder 3 darf jedoch nicht höher sein als die
Summe der erhöhten Absetzungen, die nach Ab- (3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,
satz 1 oder 3 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-
oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt- wohnung im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von
schaftsjahren zulässig gewesen wären. drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natür-
liche Person über, so kann der Rechtsnachfolger
(5) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem (Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne
1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor dem des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie
1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die Vor- nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber
schriften des § 14 des Berlinhilfegesetzes in der Fas- treten an die Stelle der Herstellungskosten die An-
sung vom 19. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674) schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten
weiter anzuwenden. Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-
erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung
§ 14 a das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer-
und Eigentumswohnungen ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an mit dem
Hundertsatz und für den Zeitraum geltend machen,
(1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die
die für den Bauherrn ohne die Veräußerung maß-
im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
gebend gewesen wären.
nungsbau nach dem 30. Juni 1968 in Berlin (West)
fertiggestellt worden sind und die mindestens drei (4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-
Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom zen 1 und 2 können bereits für Teilherstellungs-
Hundert Wohnzwecken dienen, kann der Bauherr kosten im Jahr der Teilherstellung und in den bei-
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen- den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Die
steuergesetzes im Jahr der Fertigstellung des Ge- Summe der erhöhten Absetzungen nach Satz 1 und
bäudes und in den beiden folgenden Jahren erhöhte nach Absatz 1 oder 2 darf jedoch nicht höher sein
Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom als die Summe der erhöhten Absetzungen, die nach
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil, I
Absatz 1 oder 2 im Jahr der Fertigstellung und in 2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Lauf-
den beiden folgenden Ji.lhren zulässig gewesen zeit von mindestens acht Jahren haben und frü-
wären. hestens vom Ende des vierten Jahres an jährlich
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind mit höchstens einem Fünftel des Darlehnsbetrags
zum Gebunde gehörende Garagen ohne Rücksicht zurückzuzahlen sind und
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die- 3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
nen zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
Personenkrafl wagen für jede in dem Gebäude be- Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender
findliche Wohnung untergestellt werden kann. Geschäftskredite ist unschädlich.
Rä_ume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be- Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der
handeln. Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung
(6) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für der Darlehen nicht stattfindet.
die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 oder 3, (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft
und bei Ausbauten und Erweiterungen, für die er- und die Deutsche Industriebank, Berlin, haben die
höhte Absetzungen nach Absatz 2 in Anspruch ge- Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von
nommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiter-
§ 7 b des Einkommensteuergesetzes nicht zulässig. zugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmit-
telbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer
§ 15 \Nirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer in Ber-
Rücklage für das Vorratsvermögen lin {West) belegenen Betriebstätte verwenden. Die
Wirtschaftsgüter müssen,
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder 1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und in gehören, mindestens drei Jahre nach ihrer An-
Berlin (West) eine Betriebstätte haben, können in schaffung oder Herstellung in einer in Berlin
jedem der Wirtschaftsjahre, die in den Kalender- (West) belegenen Betriebstätte verbleiben,
jahren 1962 und 1963 enden, eine den Gewinn min-
dernde Rücklage bis zur Höhe von je siebeneinhalb 2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen
vom Hundert des Werts bilden, mit dem ihr in Ber- gehören, in Berlin {West) errichtet werden.
lin (West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-, Hilfs- Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West)
und Betriebstoffe, halbfertige und fertige Erzeug- steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisie-
nisse sowie Waren) in der Bilanz ausgewiesen ist. rung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in
Die Rücklagen dürfen am Schluß des Wirtschafts- Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank
jahrs, das im Kalenderjahr 1963 endet, insgesamt Aktiengesellschaft und die Deutsche Industriebank,
fünfzehn vom Hundert des Werts nicht übersteigen, Berlin, haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur
mit dem das in Berlin {West) befindliche Vorrats- zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf
vermögen in der Bilanz dieses Wirtschaftsjahrs aus- an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so
gewiesen ist. Die Rücklagen sind in den Wirtschafts- können die Berliner Industriebank Aktiengesell-
jahren, die nach dem 31. Dezember 1970 enden, mit schaft und die Deutsche Industriebank, Berlin, den
mindestens je einem Viertel gewinnerhöhend aufzu- Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.
lösen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf
(2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüter nicht anzu- Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar
wenden, für die das Land Berlin vertraglich das mit an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3
der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom- bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die
men hat. Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
§ 16 schaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraus-
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung setzung, daß sich der Darlehnsgeber und der Dar-
von betrieblichen Investitionen lehnsnehmer gegenüber der Berliner Industriebank
Aktiengesellschaft oder der Deutschen Industriebank,
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der
Berlin, damit einverstanden erklären, daß diese die
Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der
Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten
Deutschen Industriebank, Berlin, unter den Voraus-
Zwecken und die Durchführung des Darlehnsver-
setzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren, ermä-
trags überwacht.
ßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaft-
steuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
um zwölf vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit
Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gege- der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
ben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer schaftsteuer nach § 17 fünfzig vom Hundert der Ein-
oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, kommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht über-
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf steigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben
die Darlehen gegeben worden sind. würde.
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kredit-
Absatz 1 ist, daß die Darlehen institute im Sinne des Gesetzes über das Kredit-
1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden, wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881).
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1491
§ 17 schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
Steuerermäßigung für Darlehen eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach
zur Finanzierung von Baumaßnahmen den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung
gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Dar-
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver-
lehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen,
zinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende
die nach Ablauf von zehn Jahren seit der Hingabe
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn
des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder Teil-
Jahren zur Förderung des Baues von Wohnungen in
kündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch
Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den
unschädlich.
Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkom-
mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veran- (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an-
lagungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom Hun- zuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark
dert der hingegebenen Darlehen. Werden die Dar- für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.
lehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf
§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Woh-
ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind
nungsbau-Kreditanstalt Berlin oder dem Berliner
die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,
Pfandbrief-Amt gewährt werden. Die Wohnungsbau-
der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-
Kreditanstalt Berlin und das Berliner Pfandbrief-
rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag Amt haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Ein-
der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz schaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauher-
von höchstens fünfeinhalb vom Hundert auszugehen. ren weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich
Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe und unmittelbar zur Finanzierung der in Absatz 2
der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. bezeichneten Bauvorhaben verwenden. Die Woh-
Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gege-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin und das Berliner
ben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer
Pfandbrief-Amt haben sicherzustellen, daß die Dar-
oder Körperschaftsteuer des Veranlagun~szeitraums,
lehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf
der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke
die Darlehen gegeben worden sind. gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver- Berlin und das Berliner Pfandbrief-Amt den Abschluß
zinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens weiterer Darlehensverträge ablehnen.
25 Jahren zur Förderung des Baues, des Umbaues, (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
der Erweiterung, der Modernisierung und der In- Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf
standsetzung von Gebäuden in Berlin (West) ge- zusammen mit der Ermäßigung der.Einkommensteuer
währen, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen oder Körperschaftsteuer nach § 16 fünfzig vom Hun-
der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Kör- dert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
perschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen
Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Dar- ergeben würde.
lehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen
nach den vertraglichen Vereinbarungen (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeich-
1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im neten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des
Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit entspre- Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder
chen, zu tilgen oder der von ihm bestimmten Stelle vorzulegen.
2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei
gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufen- § 18
den Tilgung der Zinsanteil verringert und der Anwendung der§§ 16 und 17 durdl. Arbeitnehmer
Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen
und zu tilgen sind; Anderungen des Zinssatzes Besteht das Einkommen ganz_ oder teilweise aus
in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
jedoch zulässig. ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die
Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkom-
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend. mensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranla-
(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen gung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16
und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Ziff. 8 Buch-
nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an
einen Bauherrn gegeben werden und von diesem stabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuer-
unverzüglich und unmittelbar gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung
des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 Artikel III
oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Investitionszulage
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz),
2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung § 19
der dort bezeichneten Bauvorhaben (1) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatz-
verwendet werden. Für die Anwendung des Ab- steuergesetzes (Mehrwertsteuer), die in Berlin (West)
satzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Dar- einen Betrieb (eine Betriebstätte) haben, können für
lehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirt- abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
und Ausbi:lulen und Erweiterungen an zum Anlage- zahlt, angeschafft oder ganz oder teilweise herge-
vermögen gehörenden Gebi:iuden eine Investitions- stellt worden sind), durch das für den Antragsteller
zulage erhalten. Die Investitionszulage beträgt für die Besteuerung nach dem Einkommen zustän-
10 vom IIunderl der Anschaffungs- oder Herstel- dige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommen-
lungskosten der im Kalenderjahr angeschafften oder steuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Personen-
hergestellten Wirtschafts~Jüter, Ausbauten und Er- gesellschaften wird die Investitionszulage von dem
weiterungen. Sie erhöht sich für abnutzbare beweg- Finanzamt gewährt, das für die einheitliche und
liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
Der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage
1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte) des kann nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
verarbeitenden Gewerbes ·~ ausgenommen Bau- des Kalenderjahrs gestellt werden.
gewerbe --- unmittelbar oder mittelbar der Ferti-
gung dienen, uuf 25 vom Hundert der Anschaf- (5) Das Finanzamt setzt die Investitonszulage durch
fungs- oder Herstellungskosten; schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
2. die ausschließlich der Forschung oder Entwicklung
im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u scheids fällig.
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen, auf
(6) Wird nach der Auszahlung der Investitions-
30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für ihre
lungskosten. Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen
Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-
abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.
die Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr, das Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-
im Kalenderjahr endet. schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-
sung der Investitionszulage berücksichtigt worden
(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab- sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-
nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die fung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Be-
zum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieb- triebstätte) in Berlin (West) verblieben sind. Das
stätte) in Berlin (West) gehören und mindestens Finanzamt fordert den Betrag durch schriftlichen
drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzahlung der
in einem solchen Betrieb (einer solchen Betriebstätte) Investitionszulage entsteht,
verbleiben. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine
1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung
Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im eigenen
nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,
gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beförderung
von Personen gegen Entgelt dienen oder an Selbst- mit der Auszahlung der Investitionszulage;
fahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwen- 2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten
det werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre seit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem
um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Betrieb (einer Betriebstätte) in Berlin (West) ver-
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), 800 Deutsche blieben sind,
Mark nicht übersteigen und die einer selbständigen mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus
Bewertung und Nutzung fähig sind, wird eine In- dem Betrieb (der Betriebstätte) in Berlin (West).
vestitionszulage nicht gewährt. Für Gebäude und
für Ausbauten und Erweiterungen an Gebäuden wird Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt
die Investitionszulage nur gewährt, wenn die Ge- seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-
bäude, Ausbauten und Erweiterungen in Berlin gesetzes zu verzinsen.
(West) errichtet werden und die Voraussetzungen
des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen. (7) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein-
künften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie
(3) Die Investitionszulage kann bereits für im mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete An- Herstellungskosten.
zahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-
stellungskosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten (8) Die Vorschriften LLc:S Ersten und Zweiten Teils
und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 gewährt der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
werden. Der Gesamtbetrag der Investitionszulage gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-
darf auch in diesem Fall die in Absatz 1 bezeichneten sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-
Hundertsätze der Anschaffungs- oder Herstellungs- lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.
kosten nicht übersteigen. Gegen die Bescheide nach den Absätzen 5 und 6
ist der Einspruch gegeben.
(4) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach
(9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
Ablauf d.es Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-
güter, Ausbauten und Erweiterungen angezahlt, an- auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs-
geschafft oder ganz oder teilweise hergestellt worden akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
sind (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden gegeben.
Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Wirt-
§ 20
schaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen ange- (gestrichen)
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn,, den 5. November 1970 1493
Abschnitt II die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit-
nehmern insgesamt in den in Berlin (West) unter-
Steuererleichterungen
haltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem
und Arbeitnehmervergünstigungen
der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden
ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten
Artikel IV mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so wird
die Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den
Einkommensteuer (Lohnsteuer) Betriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die iri
und Körperschaftsteuer Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern
beschäftigt worden ist.
§ 21
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer § 22
und Körperschaftsteuer Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
(1) Bei natürlichen Personen, die bei Zuzug von Arbeitnehmern
1. ihren ausschließlichen Wolinsitz in Berlin (West) Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-
zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder gen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West)
ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begrün- nach dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begrün-
den oder den und dort eine nichtselbständige Beschäftigung
für einen zusammenhängenden Zeitraum von minde-
2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen stens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die
Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Ein-
(West) haben und dort veranlagt \verden oder künfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die- Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21
ses Gesetzes zu haben ihren gewöhnlichen Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Aufenthalt in Berlin (West) haben,
ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, so- § 23
weit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne Einkünfte aus Berlin (West)
des § 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten
im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer- Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind
gesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer 1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land-
der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 und Forstwirtschaft;
erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die
auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Be-
des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für triebstätte in Berlin (West) erzielt worden sind.
den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von
§ 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht
Betriebstätten) in Berlin (West) und an anderen
übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betrieb-
Lohnsteuer nach § 42 a Abs. 2 Ziff. 3 des Einkom- stätten in Berlin (West) der Teil des Gesamt-
mensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz er- gewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in
hoben worden ist, bleiben außer Betracht. dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betrieb-
stätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeit-
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen nehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der
und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betrieb-
und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, stätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-
ermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer, den sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind
soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuer-
des § 23 entfällt, um 20 vom Hundert und um 3,2 gesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewin-
vom Hundert der in dem Einkommen enthaltenen ne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergeset-
Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23. zes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Auf-
(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus- teilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne
setzungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, eine oder eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte
mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in des anteiligen Betriebsvermögens, die für die
Berlin (West) unterhalten, in denen während des Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde
Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig gelegt werden;
insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie
worden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkom- aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit
mensteuer um 30 vom Hundert oder die veranlagte erzielt worden sind;
Körperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweit sie
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn
nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betrieb-
stätten entfällt; die veranlagte Körperschaftsteuer der Arbeitslohn
ermäßigt sich außerdem um 3,2 vom Hundert dieser a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus
in dem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus Berlin einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezo-
(West) im Sinne des § 23 Nr. 2. Ist der Steuer- gen wird. Wird im Rahmen einer solchen
pflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Ziff. 2 Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorüber-
des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn gehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne (2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem
dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren aus- oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die
schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-
Bei Ehc~Jcltlcn, die lwide unbeschränkt steuer- dungen organisatorischer, finanzieller oder wirt-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, schaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die
gcniigt es, wenn einer der Ehegatten seinen Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder
ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb
Eine vorübcr~Jchcndc Tätigkeit außerhalb von dieses Unternehmens abweichend von dem bei der
Berlin (W cst) ist jeweils höchstens für die Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.
Dauer von zwölf Monaten anzunehmen, wenn Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-
sich die Arbeitnehmer anllißlich einer Dienst- hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten
reise oder einer Tätigkeit, die auf eine be- Verbindungen ergeben hätte.
stimmte Zeit oder auf die Zeit der Durchfüh-
rung eines bestimmten Vorhabens begrenzt § 25
ist, außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Berechnung der Ermäßigung der veranlagten
Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch Bezüge und Vorteile aus frühe- (1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus
ren Dienstleistungen, die gleichzeitig mit an- Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamt-
derem Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen betrag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche
Dienstverhältnis von demselben Arbeitgeber Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des
oder aus derselben öffentlichen Kasse bezogen Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
werden; (2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünf-
b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letz- ten aus Berlin (West) noch andere Einkünfte ent-
ter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und halten, so ist die Einkommensteuer oder Körper-
Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile schaftsteuer für die Berechnung der Ermäßigung
aus früheren Dienstleistungen zufließt;
1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte
aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag
a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5
der Einkünfte,
des Einkommensteuergesetzes, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, daß der Schuldner 2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des §§ 22 im Ver-
der Kapitalerträge seinen ausschließlichen hältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßi-
Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung und gung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nicht-
seinen Sitz in Berlin (West) hat; selbständiger Arbeit aus Berlin (West) zuin Ge-
b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom- samtbetrag der Einkünfte,
mensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermö- 3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im
gen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksich-
Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften tigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Ber-
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke un- lin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der
terliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffs- Einkünfte
register in Berlin (West) eingetragen sind, ge-
sichert ist; aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßi-
gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als
Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer- 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vor-
gesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die behaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder
Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in (3) B.estehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-
ein öffentliches Buch oder Register in Berlin schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger
(West) eingetragen sind oder in einer in Berlin Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird
(West) belegenen Betriebstätte verwertet wer- die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßi-
den; gung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 übersteigt. Bestehen die Einkünfte
7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommen- aus Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus
steuergesetzes. nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4
Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhältnis der
§ 24 letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absat-
Behandlung von Organgesellschaften
zes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag
und verbundenen Unternehmen
der Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 zur Summe der Einkünfte aus Berlin (West)
(1) In den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuer- aufzuteilen. Die Ermäßigung, die hiernach auf die
gesetzes sind für die Ermittlung der in Betrieb- Einkünfte aus nichtse]bständiger Arbeit im Sinne
stätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Ge- des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur: inso-
werbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als weit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1
Betriebstätten des Organträgers anzusehen. Satz 1 übersteigt.
Nr. 99 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1495
(4) Durch Recbl.svcrordnung kann bestimmt wer- so werden Zulagen je Kalendertag weitergewährt,
den, daß Einkünft(!, twi denen die Einkommensteuer solange
oder Körperschdftsleuer durch den Steuerabzug als
l. Krankengeld oder Hausgeld aus der gesetzlichen
abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-
Krankenversicherung,
sichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht
entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische 2. Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallver-
Einkommensleuer oder Körperschaftsteuer von den sicherung,
Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt- 3. Einkommensausgleich nach § 17 des Bundesver-
schaftlich zusammcnh~ingen oder auf die sie sich be- sorgungsgesetzes,
ziehen, nachzuvcrstcucrnde Mehrentnahmen diesen
hinzugerechnet werden. Dc~sgleichen kann durch 4. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,
Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fäl- 5. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Muh
len der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetz- terschutzgesetzes oder der Reichsversicherungs-
zes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf ordnung,
entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung
6. Ubergangsgeld während der Durchführung von
nach Absatz 2 aus~Jenommen oder für die Berech-
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wie-
nung der ErmäßifJLmg nach den Grundsätzen des Ab-
derherstellung der Erwerbsfähigkeit (Heilbehand-
satzes 2 gesondert berücksichtigt werden.
lung und Berufsförderung),
7. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maß-
§ 26 nahmen der beruflichen Bildung und der beruf-
Ermäßigung der Lohnsteuer lichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungs-
(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin gesetz,
(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, 8. Unterhaltsbeitrag während einer Berufsförde-
ermäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitneh- rungsmaßnahme nach § 26 des Bundesversor-
mern, die gungsgesetzes,
a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berhn (West) 9. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
zu Beginn des Kc1lenderj ahres haben oder ihn im
bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von
Laufe des Kalenderjahrs begründen oder
78 Wochen. Die Zulagen gelten weder als steuer-
b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-
Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder
haben und sich dort überwiegend aufhalten oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits-
c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die- losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gel-
ses Gesetzes zu haben ---- ihren gewöhnlichen ten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns
Aufenthalt in Berlin (West) haben. oder Gehalts.
Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Ab-
sind und nicht dauernd getrennt ]eben, genügt es für satz 1 Satz 1 ist der aus einem gegenwärtigen Dienst-
die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Vor- verhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buch-
aussetzungen erfüllt. stabe a) des Lohnabrechnungszeitraums. In den Fäl-
(2) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus len des Absatzes 1 Satz 2 ist Bemessungsgrundlage
Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b für die Zulage der auf einen Kalendertag entfallende
andere Einkünfte aus nichtselbst.ändiger Arbeit, so Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums. Maß-
gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor- gebend ist der der Unterbrechung oder Einschrän-
schriften des § 25 Abs. 2 entsprechend. kung vorhergehende Lohnabrechnungszeitraum; hat
das Dienstverhältnis erst im laufenden Lohnabrech-
nungszeitraum begonnen, so ist Bemessungsgrund-
§ 27 lage für die Zulage der auf einen Kalendertag um-
(gestrichen) gerechnete Arbeitslohn, der bei der für den Arbeit-
nehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für
den Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unterbre-
Artikel V chung oder Einschränkung zu zahlen wäre. Arbeits-
lohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der lau-
Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West) fende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungs-
zeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in
§ 2~ dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen. Bezüge,
Vergünstigung durch Zulagen
von denen die Lohnsteuer nach einer Rechtsverord-
nung auf Grund des § 42 a Abs. 1 Ziff. 2 oder nach
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be- § 42 a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
schäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwär- zes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und
tigen Dienstverhältnis beziehen (§ 23 Nr. 4 Buch- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme des Weih-
stabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte- nachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen-
rungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 steuergesetzes), des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19
eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes), der steuer-
Wird im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
die Beschäftigung unterbrochen oder eingeschränkt, arbeit (§ 34 a des Einkommensteuergesetzes) und
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
der steuerfreien vPrmögenswirksamen Leistungen sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zu-
(§ l 2 Abs. 1 des Zweiten V(:rmö~Jensbildungsgeset- lagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.
zcs *) bleiben c1tdh!r Bdrncht..
(6) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
(3) Die Berncss1mgs~JrundlcJge Jür die Zulage nach Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wer-
Absalz 1 Sc1lz 1 ist bei monc:itlicher Lohnabrechnung den, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
auf einen durch 10, bei wöchcnllicher Lohnabrech- einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 2 gegen-
nung auf einen durch 2,:J und bei täglicher Lohnab- über dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis
rechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer
Betrag cJufzu runden; bei anderen Lohnabrechnungs- der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Leistungen zu
zeiträumt:n ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung
dem mit der Zahl der Arbeitstage vervielfachten und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist, im
Tagesarbeitslohn, dc:~r auf einen durch 0,5 ohne Rest Lohnkonto zu vermerken.
teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Feststellung der
(7) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertrag-
Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der Kalen-
bar.
dertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7 Tage
2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für § 29
die Zulage nach Absc:1lz 1 Satz 2 ist auf einen durch Ergänzende Vorschriften
0,5 ohne Rest teilbMen Betrag aufzurunden.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemes- der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-
sungsgrundluge zuzüglich E~im~s Zuschlags von 22 sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, so-
Deutsche Mi:lfk monatlich, 5 Deutsche Mark wöchent- weit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
lich oder einer Deut.sehen Mark täglich für jedes vorgeschrieben ist.
Kind, für das der Arbeitnehmer beim Steuerabzug
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das
vom Arbeitslohn für den jeweiligen Lohnabrech-
Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer
nungszeitraum einen Kinderfreibetrag nach § 32
abzuführen hat, die Zulage durch schriftlichen Be-
Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
scheid festsetzt. Der Antrag ist bis zum Ablauf von
erhält. Bei anderen d ls den in Absatz 3 erster Halb~
zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den
satz genannten Lohnabrecbnungszeiträumen beträgt
die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 2 auszuzahlen ist,
der Kinderzuschlag (~i ne Df~utsche Mark je Arbeits-
zu stellen; die Frist kann auf Antrag verlängert
tag (Absatz 3 Satz 2). In den Fällen, in denen der
werden. Das Finanzamt fordert zu Unrecht ausge-
Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag zur Hälfte er-
zahlte Zulagen durch schri.ftlichen Bescheid zurück,
hält, ermäßigen sich die in den Sätzen 1 und 2
wenn es feststellt, daß die Voraussetzungen für die
genannten Betrbge des Kinderzuschlags um 50 vom Gewährung der Zulagen nicht vorgelegen haben.
Hundert. Der Rückforderungsanspruch entsteht mit der Aus-
(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen. zahlung der Zulage. Er verjährt in fünf Jahren. Ge-
Er hat sie gen die Bescheide nach den Sätzen 1 und 3 ist der
Einspruch gegeben.
1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-
zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits- (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig
lohn, festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-
tet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe
2. bei kürzeren als monc:1tlichen Lohnabrechnungs-
des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht
zeiträumen jeweils für alle in einem Kalender-
das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Fi-
monat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu-
nanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des
sammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in
rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.
dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs-
zeitraum (4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-
Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zu- gebers Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-
lagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat ten über die Gewährung der Zulagen im einzelnen
die Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine Fall zu erteilen.
Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten (5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz
-hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer- 1 und 2 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung
anmeldung in einer Summe abzusetzen. Ubersteigt im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein
der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge- Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden
samt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der Aufzeichnungen voneinander getrennt einzutragen.
übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag In der Lol:msteuerbescheinigung, im Lohnsteuerüber-
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu- weisungsblatt und im Lohnzettel sind nur die Zu-
führen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer er- lagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 besonders zu bescheini-
setzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge gen.
(Satz 4), die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 5)
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines
*) Nach der am 1. J,lllllilr 11)'11 in Krall lrelcnclcn Vorschrift des Ar- mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden
tikels 4 des Cl,sl'Lws zur And('lllll\J des Zwl,ill,n Ceselzes zur För- Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rück-
derung der Vc,rrnöqc,nsbilclu11g dc,1 Arlwilnehmer vom 27. Juni 1970
(Bundesaeselzhl. I S. D2S) werdc,11 die Worte „und der stcrnerfreien forderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder
vermiigl,nswirks,Hnc,11 Lc,islu1HJPn (§ 12 Abs. 1 des Zweiten Ver-
mögensbi lcllln(JS(jc,sc,t,.l,s)" lJ<'Slricl!c,11. einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rah-
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1497
men seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohn- zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer
steuere in nc1 h rn en. aus der Einkommensteuertabelle und der Jahres-
lohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die und bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der ab-
auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs- geleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen
akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangs-
gegeben. tabellen. Für die Aufstellung und Bekanntmachung
von Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche
und tägliche Lohnzahlungen sind die für die allge-
Artikel VI
meinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschrif-
Ermächtigungsvorschriften ten anzuwenden.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
§ 30 tigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei mo-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- natlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrech-
stimmung des Bundesrates nung Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.
1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverord-
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Abschnitt III
Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Un- Anwendungsbereich
billigkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungs-
vereinfachung erforderlich ist, und zwar § 31
a) über die Abgrenzung des begünstigten Perso- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
nenkreises, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Ein- stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
künfte aus Berlin (West) einschließlich der 1971 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
darauf entfallenden Betriebsausgaben und lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorste-
Werbungskosten; hende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen 31. Dezember 1970 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
a) über eine Beschränkung der Haftung des Ar-
31. Dezember 1970 zufließen, anzuwenden ist. Für die
beitgebers für die Einbehaltung und Abfüh-
Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der
rung der Lohnsteuer in den in § 26 Abs. 1
Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Ge-
bezeichneten Fdllen,
setzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume an-
b) über die Behandlung der Fälle des § 26 Abs. 1 zuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1970 en-
Buchstaben b und c beim Steuerabzug vom den. Für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
Arbeitslohn, 1. Januar 1971 enden, ist das Gesetz hinsichtlich der
c) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich in den Gewährung von Zulagen nach § 28 Satz 1 in der am
Fällen des § 26 Abs. 2, 1. Januar 1970 geltenden Fassung anzuwenden. Uber-
schreitet der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen,
d) über die Nachforderung von Lohnsteuer, wenn so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.
in den Fällen des § 26 Abs. 1 Buchstabe b
ein Wohnsitz in Berlin (West) nicht während (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind vorbe-
des ganzen Kalenderjahrs oder ein Aufenthalt haltlich des Absatzes 3 auf Umsätze und Innenum-
nicht überwiegend bestanden hat; sätze (§ 1 a) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1969 ausgeführt werden.
3. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) über das Verfahren bei der Gewährung von (3) Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung
Zulagen, 1. auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1969
b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeit- und vor dem 1. Januar 1971 ausgeführt werden,
geber, wenn die Summe der Zulagen den Be- a) die Vorschrift des § 1 Abs. 1 bis 6 mit der
trag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer Maßgabe, daß der Vomhundertsatz der Kür-
einbehalten ist; dabei kann auch eine Ver- zung 4,2 beträgt,
rechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen
des Arbeitgebers zugelassen werden. Die ver- b) die Vorschrift des § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe
rechneten Beträge sind vom Finanzamt wie daß die Kürzung nach § 1 Abs. 1 auf das unge-
Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu be- minderte Entgelt gewährt wird,
handeln; 2. die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und des § 6 a auf
Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1970 ausge-
4. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverord- führt werden,
nungen zu erlassen.
3. die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 und 4
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem
tigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 30. Juni 1970 ausgeführt werden,
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. die Vorschri lt des § b Abs. 2 auf Umsätze und Abschnitt IV
JnncmumsJtze, die ncich dem 31. Dezember 1974 Geltung im Land Berlin
ausgeführt WPrden.
(4) Die Vorschrift des § 14 a Abs. 3 ist erstmals für § 32
den Vernnlagungszeitraurn 1969 anzuwenden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
(5) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals auf Wirt- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
schaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen anzu- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
wenden, die nach dem 31. Dezember 1968 angeschafft dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
oder hergestellt werden. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1970 1499
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher
Vom 28. Oktober 1970
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Schiffer- 2. Nach § 4 1_,vird folgender § 5 angefügt:
dienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetz-
,,§ 5
blatt II S. 3), gectndert durch Artikel 22 des Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem
(Bundesgesetzbl. I S. 805), in Verbindung mit dem Gesetz über Schifferdienstbücher und dieser Ver-
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom ordnung werden nachstehend festgesetzt:
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird ver- 1. Für die Ausstellung oder
ordnet: Ersatzausfertigung eines
Schifferdienstbuches (§ 3
des Gesetzes über Schif-
ferdienstbücher, § 1 Abs. 1
und 2 dieser Verordnung) 4,- DM
Artikel 1 2. Für die Ausstellung eines
Fortsetzungsbuches (§ 1Abs.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 2 und 3 dieser Verordnung) 2,- DM
über Schifferdienstbücher vom 22. Februar 1951 (Bun- 3. Für die Uberprüfung eines
desgesetzbl. Il S. 26), geändert durch Artikel 3 und Schifferdienstbuches (§ 7-
Artikel 9 des Gesetzes zur Anderung von Kosten- des Gesetzes über Schiff er-
ermächtigungen und zur Uberleitung gebührenrecht- dienstbücher) 2,---- bis 15,-- DM."
licher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 901), wird wie folgt geändert: Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1. § 4 Abs. '.i Sc1lz 2 wird gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
zu dem Gesetz vom 29. November 1967 über den rechtlichen Status
der Rhein-Main-Donau-GroßschiHahrtsstra.ße zwischen dem Main und Nürnberg
und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse
Vom 23. Oktober 1970
Ccmäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den recht-
1ichcn Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrts-
slraße zwischen dem Main und Nürnberg und über
die damit zusammenhängenden Eigentumsverhält-
nisse vom 29. November 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 2521) wird bekanntgegeben, daß die Teilstrecke
des Main-Donau-Kanals von der Einmündung des
Stillwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei
Hausen (Kanalkilometer 32,00) bis zum Unterwasser
der Schleuse Kriegenbrunn (Kanalkilometer 48,00)
vom 30. Oktober 1970 an dem allgemeinen Verkehr
dient.
Bonn, den 23. Oktober 1970
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1 fcrutiscJehcr: Dr,r Buncl<,sministcr der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben;
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Dds BL111dcsgcsc,J,.bl,ill e1sd1cinl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferti\JUnq verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil lll wird dc1s als fortlaufend lesl\JC,ste!Jtfl Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBJ. I
S. 437) nach Sachqebielen ueordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen _werden. .. .
Bezn9spreis Jür Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch fur die Bundes-
gesetzbläll.er, die vor clcm 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
\Jcselzhlatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser J\usq,ilw 1,30 DM zu7.Üglich Versand9ebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.