1457
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 3. November 1970 Nr. 98
Tag Inhalt Seite
26. 10. 70 Zweite Verordnung über die Zul<1ssung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften . . . . . . . 1457
28. 10. 70 J\pprolrntionsorclnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458
Dirndcsqcsdzbl. 111 2122-1-2, 2122-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RechtsvorschriflL~n der Europtiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479
Zweite Verordnung
über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
Vom 26. Oktober 1970
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vorn 27. Mai 1908
(Reichsgesetzbl. S. 215), dieses zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), in Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Börsentermingeschäfte in der Form der Einräu-
mung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von
Wertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft), sind
in den Anteilen der Hoesch Aktiengesellschaft, Dort-
mund, zulässig.
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Approbationsordnung für Ärzte
Vom 28. Oktober 1970
Auf Grund des § 4 der Bundestirzteordnung in der bis 3 zu dieser Verordnung vorgesehenen prakti-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 schen Ubungen hinaus Unterrichtsveranstaltungen
(Bundesgesetzbl. l S. 237) und auf Grund des Arti- durch, die diesem Zweck dienen. Bei der Ankündi-
kels 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzte- gung der Unterrichtsveranstaltungen macht die
ordnung vom 28. August l 969 (Bundesgesetzbl. I Hochschule kenntlich, daß der Besuch dieser Unter-
S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- richtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbil-
ordnet: dungsziels fördert.
(2) Bei den praktischen Ubungen soll die notwen-
Erster Abschnitt dige praktische Anschauung gewährleistet sein. So-
Die ärztliche Ausbildung weit der Lehrstoff eine unmittelbare Unterrichtung
in kleinen Gruppen erfordert, soll dies angestrebt
§ 1 werden. Bei den praktischen Ubungen in den kli-
nisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unterwei-
Gliederung der Ausbildung sung am Patienten im Vordergrund stehen. Im übri-
(1) Die ärzUiche Ausbildung umfaßt gen soll der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht
am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegen-
1. ein Studium der Medizin von mindestens sechs
stand ausgerichtet werden.
Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Das letzte Jahr des Studiums entfällt auf eine (3) Der Studierende weist seine regelmäßige und
zwölfmonatige zusammenhängende praktische erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 genann-
Ausbildung in Krankenanstalten; ten praktischen Ubungen durch Bescheinigungen
nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verord-
2. eine Ausbildung in Erster Hilfe;
nung nach.
3. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;
§ 3
4. eine Famulatur von zwei Monaten und
Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
5. folgende Prüfungen:
a) die ÄrzUiche Vorprüfung und (1) Die praktische Ausbildung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1
b) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der
abzulegen ist. Arztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstu-
diums statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
(2) Die Prüfungen nach Absatz l Nr. 5 können je vier Monaten
abgelegt werden: 1. in Innerer Medizin
1. die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der 2. in Chirurgie und
Medizin von zwei Jahren, 3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-prakti-
2. der faste Abschnitt der Arztlichen Prüfung nach schen Fachgebiete.
einem Studium der Medizin von einem Jahr nach (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den
Bestehen der Arztlichen Vorprüfung, Krankenanstalten der Hochschule oder in anderen
3. der Zweite A bschnltt der Ärztlichen Prüfung nach von der Hochschule im Einvernehmen mit der zu-
Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen ständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Kranken-
Prüfung und einem Studium der Medizin von drei anstalten durchgeführt.
Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung (3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden
und Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Wochen an-
4. der Dritte Abschnitt der Arztlichen Prüfung nach gerechnet.
einem Studium der Medizin von einem Jahr nach (4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in
Bestehen des Zweiten Abschnitts der Arztlichen deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett
Prüfung. steht, soll der Studierende die während des vorher-
§ 2 gehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten vertiefen uhd erweitern. Er
Unterrichtsveranstaltungen soll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall an-
(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, zuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teil-
die es dem Studierenden ermöglicht, den Wissens- nahme des Studierenden an klinischen Besprechun-
stoff und die Fühigkeiten zu erwerben, die in den in gen einschließlich der arzneitherapeutischen und
dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefor- klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine
dert werden. Sie führt über die in den Anlagen 1 ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1459
Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfü- (2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster
gung stehenden Krankenbetten in einem angemes- Hilfe gilt insbesondere:
senen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht 1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bun-
zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine des Deutschland e. V., des Deutschen Roten
Ausbildung nicht fördern. · Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung Malteser-Hilfsdienstes e. V.,
nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Ab- 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung
schnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigun- in einem der folgenden Heilhilfsberufe:
gen nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Ver- Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkran-
ordnung nachzuweisen. kenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken-
pflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Mas-
§ 4 seuse) und medizinischer Bademeister (Bademei-
Sondervorschrift für die praktische Ausbildung sterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),
in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als
der Hochschule sind Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder
(l) Die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. über eine Sanitätsausbildung,
kann in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstal- 4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen
ten der Hochschule sind, nur durchgeführt werden, Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der
wenn in der Abteilung, in der die Ausbildung er- Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die
folgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten Ausbildung in Erster Hilfe,
sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die 5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die
Ausbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Ferner Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung
müssen regelmäßige klinische Besprechungen ein- dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der
schließlich arzneitherapeutischer und klinisch-patho- zuständigen obersten Landesbehörde oder einer
logischer Besprechungen sowie die Versorgung durch von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden
einen Pathologen gewährleistet sein. Zur Ausbil- ist.
dung auf den FachgE:~bieten der Inneren Medizin und (3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster
der Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet, die
Hilfe ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung
über mindestens achtzig Krankenbetten verfügen.
nachzuweisen.
Auf diesen Abteilungen muß außerdem eine konsi- § 6
liarische Betreuung durch Fachärzte für Augenheil-
kunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neu- Krankenpflegedienst
rologie und für Röntgen- und Strahlenheilkunde (1) Der zweimonatige Krankenpflegedienst (§ 1
sichergestellt sein. Abs. 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder wäh-
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung rend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor
setzt außerdem voraus, daß derKrankenanstaltfol- cler Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung an einer
gende den Ausbildungsanforderungen entsprechende K~~nk~nanstalt abzuleisten. Er hat den Zweck, den
Einrichtungen zur Verfügung stehen: Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und
1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung,
Organisation einer Krankenanstalt einzuführen und
ihn mit den üblichen Verrichtungen der Kranken-
2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,
pflege vertraut zu machen.
3. eine Prosektur,
(2) Auf den Krnnkenpflegedienst sind anzurechnen
4. ein leistungsfähiges Laboratorium,
l. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitäts-
5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und
dienst der Bundeswehr oder in verglekhbaren
Unterrichtung der Studierenden und
Einrichtungen,
6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin 2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen
durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des
einer Grundausstattung, in denen die Studieren- Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
den unter der Anleitung eines für diese Aufgabe len Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetz-
zur Verfügung stehenden medizinisch-techni- blatt I S. 640), geändert durch das Gesetz zur
schen Assistenten oder einer sonst hierzu geeig- Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-
neten Person Routineuntersuchungen zu Ausbil- willigen sozialen Jahres vom 12. Juli 1968 (Bun-
dungszwecken durchführen können.
desgesetzbl. I S. 805),
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen
§ 5
eines zivilen Ersatzdienstes nach den Vorschrif-
ten des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
Ausbildung in Erster Hilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
(1) Die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 1 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert
Nr. 2) ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprü- durch das Siebente Gesetz zur Änderung des
fung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (Bun-
Unterricht und praktische Unterweisungen gründ- desgesetzbl. I S. 1567),
lidws Wissen und praktisches Können in Erst.er 4. eine Ausbildung in der Krankenpflege oder in der
Hilfe vermitteln. Krankenpflegehilfe.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser § g
Verordnung geleisteter Krankenpflegedienst und Zuständiges Landesprüfungsamt
eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung erworbene Ausbildung in der Krankenpflege Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prü-
sind anzurechnen. fungen und Prüfungsabschnitte werden vor dem
Landesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der
(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung
bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzu- Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat.
weisen. In den fl.il1en des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt Wiederholungsprüfungen werden vor dem Landes-
der Nachweis durch eine Bescheinigung nach An- prüfungsamt abgelegt, bei dem die Prüfung nicht
lage 6 zu dieser Verordnung. bestanden war. Ausnahmen können zugelassen
werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungs-
amt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im
§ 7 Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen
Landesprüfungsamt.
Famulatur
§ 10
(1) Die zweimonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1
Abs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichtsfreien Zei- Meldung zur Prüfung
ten des Studiums zwischen der Ä.rztlichen Vorprü- (1) Uber die Zulassung zu einer Prüfung oder
fung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen einem Prüfungsabschnitt entscheidet das Landes-
Prüfung abzuleisten. Sie hat insbesondere den prüfungsamt.
Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wir-
ken in öffentlichen Stellen und in Einrichtungen des (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß
Arbeitslebens sowie in freier Praxis vertraut zu bis zum 20. Februar oder bis zum 20. Juli dem Lan-
machen. desprüfungsamt zugegangen sein. Später eingehende
Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein ausrei-
(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet chend erscheinender Grund für die Fristversäumnis
1. unter ärztlicher Leitung glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfah-
rens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers zuläßt.
a) in einer Dienststelle des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, (3) Dem Antrag sind jeweils beizufügen
der Arbeitsverwaltung, der Versorgungsver- 1. die Geburtsurkunde,
waltung oder der Gewerbeaufsicht, 2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen
b) in einer Einrichtung der gesetzlichen Unfall- Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
versicherung oder der gesetzlichen Kranken- 3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen
versicherung, Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an
seine Stelle tretenden Unterlagen,
c) in einer Einrichtung der Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung für die Rehabilita- 4. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den
tion Behinderter oder die ärztliche Begutach- nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-
tung einschließlich des vertrauensärztlichen richtsveranstaltungen,
Dienstes, 5. die in dieser Verordnung vorgeschriebenen be-
sonderen Ausbildungsnachweise sowie
d) in einer werks- oder betriebsärztlichen Ein-
richtung, 6. das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehen-
den Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungs-
e) in einer truppenärztlichen Einrichtung der abschnitts.
Bundeswehr,
(4) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der
2. in einer ärztlichen Allgemeinpraxis oder Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
3. in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. fung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht
abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheini-
(3) Die Tätigkeit als Famulus tst bei der Meldung gung des für die Ausbildung verantwortlichen
zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die
eine Bescheinigung nach Anlage 7 zu dieser Verord- Ausbildung bis zu dem Termin der schriftlichen
nung nachzuweisen. Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheini-
gung nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Ver-
ordnung ist unverzüglich nach Erhalt und bis min-
destens eine Woche vor Beginn der schriftlichen
Zweiter Abschnitt
Prüfung nachzureichen.
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
(5) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim
Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Ver-
§ 8 sagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens
einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Einrichtung des Landesprüfungsamtes und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfun- kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer
gen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder
Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt. eines Führungszeugnisses verlangen.
Nr. 9B Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1461
§ 11 gelten die Prüfungsstoffkataloge der besonderen
Prüfungsbestimmungen.
Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn (3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind
für die schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nach- abzuhalten. Dabei sind jeweils allen Prüflingen die-
weise nicht beibringt, selben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung
2. die Prüfung oder der Prüfun~Jsdbschnitt nicht wie- der Prüfungsfr~gen sollen sich die Landesprüfungs-
derholt werden darf, ämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Län-
der einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe
3. ein Grund vorliegt, der zur Versa~Jung der Ap-
hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der
probation als Arzt wegen Fehlens einer der Vor-
ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Aufstel-
aussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz l Nr. 2 und 3
lung der Prüfungsfragen und der Antworten ist fest-
der Bundesärzteordnung führen würde.
zulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt
wird. Die Landesprüfungsämter können die Gegen-
§ 12 stände, auf die sich die Prüfungsfragen beziehen,
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen öffentlich bekanntmachen.
(1) Bei Studierenden, die Deut.sehe im Sinne des (4) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen,
Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose die die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-
Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts- sichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich
stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben,
vom 25. April 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 269) sind, die schriftliche Prüfung für „nicht bestanden" er-
rechnet das Landesprüfungsamt auf die in dieser klären.
Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleich-
wertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an (5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn
der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworte-
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord- ten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der
nung betriebenen vcrwcmdtcn Studiums, durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs die- des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bun-
ser Verordnung betriebem~n Medizinstudiums desgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens
oder verwandten Studiums. 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet
hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
kennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im (6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Lan-
Rahmen eines Studiums nach den Nummern 1 und 2 desprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling un-
abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, verzüglich mitgeteilt. Dabei ist die Zahl der vom
die das Studium abschließen. Prüfling zutreffend beantworteten Fragen sowie die
durchschnittliche Prüfungsleistung in dem betreffen-
(3) Bei anderen Studierenden können die in Ab- den Prüfungstermin anzugeben.
satz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 ge-
nannte Anerkennung erfolgen.
§ 15
§ 13 Mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt
Art und Bewertung der Prüfung der Ärztlichen Prüfung
(1) Die Arztliche Vorprüfung sowie der Erste und (1) Der mündliche Teil im Dritten Abschnitt der
der Zweite Abschnitt der Arzt.liehen Prüfung sind Arztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskom-
schriftliche Prüfungen. Der Dritte Abschnitt der Arzt- mission abgelegt. Die Prüfungskommissionen wer-
liehen Prüfung besteht aus einem schriftlichen und den vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen
einem mündlichen Teil. jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,
höchstens vier weiteren Mitgliedern. Außer Hoch-
(2) Der Dritte Abschnitt der Arztlichen Prüfung schullehrern der Medizin können auch Arzte, die
ist bestanden, wenn der schriftliche und der münd- nicht dem Lehrkörper einer Hochschule angehören,
liche Teil bestanden sind. zu Mitgliedern bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission lei-
§ 14
tet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf
Schriftliche Prüfungen zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung
einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu der Ordnung.
beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der (3) Die Prüfungskommission hat während der ge-
mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zu- samten Prüfung anwesend zu sein.
treffend hält.
(4) In einem Termin d?rfen nicht mehr als vier
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Prüflinge geprüft werden.
Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt
sein und zuverliissige Prüfungsergebnisse ermög- (5) Für den Inhalt der mündlichen Prüfung und
lichen. Für die Prüfungsgegenstände im einzelnen ihre Dauer gilt § 33.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(6). Die zusldndige Behörde kann zum mündlichen Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage
Termin Beobadller entsenden. Der Vorsitzende einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung
der Prüfungskommission hat. jeweils bis zu fünf be- verlangen.
reits zur gleidien Prüfunu zugelassenen Studieren-
{2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht
den der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers
erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für
einer Hochschule des Landes und einem Vertreter
seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die
der zusti:indi~wn Arztekarnmcr zu gestatten, bei der Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht be-
Prüfung, die Bckannlgctbe des Prüfungsergebnisses standen.
ausgenommen, anwesend zu sein. Dabei hat er auf
c~ine gleichmüßi~Jc Berücksichtigung der Studieren-
§ 19
den zu uchlcn.
Versäumnisfolgen
(7) Uber die Folqen von Ordnunqsverstößen und
Täuschungsversuchen entscheidet das Landesprü- (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
fungsamt. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. 9der gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht
rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so
(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder im Drit-
der Prüfling ausreichende Leistungen gezeigt hat. ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der betref-
(9) Uber den Verli:mf der Prüfung jedes Prüflings fende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht
ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommis- ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger
sion zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Grund vor, so gilt die Prüfung, der Prüfungsab-
Muster der Anlctge 8 zu dieser Verordnung anzufer- schnitt oder der Teil der Prüfung als nicht unter-
tigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das nommen.
Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger
Unregelmäßigkeiten ersichUich sind.
Grm;id vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18
(10) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei- Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
dungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag. Der Vorsitzende teilt den Prüflingen mit, ob § 20
die mündliche Prüfung bestanden ist. Das Landes- Wiederholung von Prüfungen
prüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schrift-
lich mit. Ist die Prüfung nicht bestanden, sind die (1) Jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt
Gründe anzugeben. kann im ganzen oder, im Falle des Dritten Ab-
schnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen
§ 16 Teilen insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine
Prüf'-!-ngstermine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Stu-
dium der Medizin nicht möglich.
(1) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen
Prüfungen werden jeweils im März und August (2) Der Prüfling soll sich möglichst zu den Wieder-
durchgeführt. Die Prüfungen im Dritten Abschnitt holungsprüfungen zum nächsten Prüfungstermin mel-
der Ärztlichen Prüfung finden jeweils im April und den. Zu einer Wiederholungsprüfung eines Teils
Oktober statt. des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird
der Prüfling von Amts wegen geladen. Zur Wieder-
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfung wer- holung des schriftlichen Teils soll der Prüfling zu
den im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prü- dem nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung
fungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen des des mündlichen Teils zu einem Termin innerhalb
mündlichen Teils des Dritten Abschnitts der Arzt- von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolg-
liehen Prüfung sind Prüfungstermine auch außerhalb los abgelegten Prüfung geladen werden. Zusätzliche
der in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzu- Ausbildungsnachweise (§ 21 Abs. 2) sind dem Lan-
führen. desprüfungsamt vom Studierenden unverzüglich
§ 17
nach Erhalt zuzuleiten.
Ladung zum Prüfungstermin § 21
Der Prüfling wird spätestens sieben Tage vor dem Prüfungszeugnis und Mitteilungen
Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis geladen.
(1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prü-
fungsabschnitt bestanden hat, erhält vom Landes-
§ 18
prüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der beson-
Rücktritt von der Prüfung deren Prüfungsbestimmungen.
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von (2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, oder ein Teil dieses Prüfungsabschnitts nicht bestan-
so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüg- den, entscheidet das Landesprüfungsamt unverzüg-
lich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt lich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer
das Landesprüfunqsamt den Rücktritt, so gilt die Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüf-
Prüfung oder der Prüfunqsabschnitt als nicht unter- ling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die
nommen. Die c;cnehm~gung ist nur zu erteilen, Zeit der Teilnahme kann mindestens zwei, höchstens
wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer vier Monate betragen.
Nr. 98 Td~j der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1463
(3) Dils Lind<:sprülunqsc1nll 1mtcrrichlet den Prüf- § 26
ing und die il!Hl<:ren Lmdcsprü lun9sümter schrift-
lich, wenn eine Prüfunu cndD(ilti9 nicht bestanden Schriftliche Aufsichtsarbeit
worden ist und nicht nwhr wiederholt werden kann. (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-
Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu den Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Tagen
enthalten, daß er auch nach einem erneuten Studium je drei Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt
der Medizin zu der Prühmu nicht mc>hr zugelassen das Stoffgebiet I, auf den zweiten das Stoffgebiet II.
werden kann. Den erfol~Jwid1cn i\bschluß der Ärzt-
lichen Prüfunu hat das Lmdesprüfun9samt der zu- (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-
sti:incli~1en LmdesLchörde rnil.zntcilen. beitenden Fragen und ihre Verteilung al!_f die ein-
zelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12
zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den
Dritter Abschnitt in der Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegten
Die Ärztliche Vorprüfung Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 22 § 27
Inhalt der Prfüung Zeugnis
Die Ärztliche Vorprüfung betrifft folgende Stoff-
Uber das Bestehen des Ersten Abschnitts der
~Jcbietc:
Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem
I. Physik für Mediziner und Physiologie, Muster der Anlage 14 erteilt.
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Che-
mie,
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
Zweiter Unterabschnitt
IV. Medizinische Psycholo~Jie und Medizinische So-
ziologie. Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 23 § 28
Schriftliche Aufsichtsarbeit
Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-
den Tagen statt. Die Prüfung dauert am ersten Prü- Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung be-
fungstag vier, am zweiten dreieinhalb Stunden. Auf trifft folgende Stoffgebiete:
den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I I. Nichtoperatives Stoffgebiet,
und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.
II. Operatives Stoffgebiet,
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-
beitenden Fragen und ihre Verteilung auf die ein- III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,
zelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9
zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den IV. Okologisches Stoffgebiet.
in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten
Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 29
§ 24 Schriftliche Aufsichtsarbeit
Zeugnis (1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgen-
Uber das Bestehen der Arztlichen Vorprüfung den Tagen statt. Die Prüfung dauert an den beiden
wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 ersten Tagen je dreidreiviertel, an den beiden letz-
erteilt. ten Tagen je zweieinhalb Stunden. Die Stoffgebiete
verteilen sich auf die Prüfungstage in der Reihen-
folge ihrer Aufzählung in § 28.
Vierter Abschnitt
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-
Die Ärztliche Prüfung
beitenden Fragen und ihre Verteilung auf die ein-
zelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 15
Erster Unterabschnitt zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegten
Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 25
Inhalt der Prüfung § 30
Der Erste Abschnitt der Arztlichen Prüfung be- Zeugnis
trifft folgende Stoffgebiete:
Uber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der
I. Allgemeine Krankheitslehre,
Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem
II. Grundlagen der Klinischen Medizin. Muster der Anlage 17 erteilt.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Dritter Unterabschnitt § 34
Zeugnis
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Dber das Bestehen der Arztlichen Prüfung wird
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.
§ 31
Inhalt des schriftlichen Teils der Prüfung
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Fünfter Abschnitt
Arztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
Die Approbation
I. Innere Medizin,
II. Chirurgie.
§ 35
Antrag auf Approbation
§ 32
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist
Schriftliche Aufsichtsarbeit
an die zuständige Behörde des Landes zu richten,
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen- in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der
den Tagen statt. Die Prüfung dauert am ersten Tag Arztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind
dreieinhalb, am zweiten Tag zweieinhalb Stunden. beizufügen:
Die Stoffgebiete verteilen sich auf die Prüfungstage
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 31.
2. die Geburtsurkunde,
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu be-
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des
arbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die
Antragstellers,
Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 18 zu die-
ser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher
Anlage 19 zu dieser Verordnung festgelegten Prü- als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein
fungsstoff abgestellt sein. darf,
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antrag-
steller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an-
§ 33 hängig ist,
Mündlicher Teil der Prüfung
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als
(1) Der münd] iche Teil der Prüfung dauert bei einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein
vier Prüflingen etwa drei Stunden. Dem Prüfling darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlie-
sind prak lische Auf gaben aus den klinisch-prakti- gen, daß der Antragsteller wegen eines körper-
schen Fachgebieten (§ 3 Abs. 1) zu stellen. Die Prü- lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
fung hat sich in jedem Fall auf das Gebiet zu er- geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen
strecken, auf dem der Prüfling seine praktische Aus- einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs
bildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfahren hat. unfähig oder ungeeignet ist und
(2) In der Prüfung hat der Prüfling am Patienten 7. das Zeugnis über die Arztliche Prüfung.
zu zeigen, daß er die während des Studiums erwor- (2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2,
benen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß Abs. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung erteilt wer-
und über die für den Arzt erforderlichen methodi- den, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
schen Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Er Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
hat insbesondere nachzuweisen, daß er des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über
1. die Technik der Anamneseerhebung, der ein- die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antrag-
fachen klinischen Untersuchungsmethoden und die stellers in Urschrift, in beglaubigter Abschrift oder
Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden beglaubigter Ablichtung und, soweit die Nachweise
beherrscht, und daß er ihre Resultate beurteilen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätz-
kann, lich in beglaubigter Ubersetzung vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer
2. in der Lage ist, kompliziertere Informationen, die Nachweise, insbesondere über eine bisherige beruf-
zur Diagnosestellung erforderlich sind, anzufor-
liche Tätigkeit, verlangen.
dern und im Rahmen differentialdiagnostischer
Uberlegungen kritisch zu verwerten,
3. die Indikation zu konservativer und operativer
§ 36
Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Approbationsurkunde
Prinzipien insbesondere die Arzneimittel- Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster
therapie -- beherrscht und der Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie
4. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis
gegenüber dem Patienten kennt und sich der Si- auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzu-
tuation entsprechend verhält. stellen.
Nr. 9B Tau der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1465
Sechster Abschnitt § 39
Dbergangsbestimmungen Abweichende Regelungen für die Prüfungen
(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungs-
§ 37 fach auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung
Anwendung der ßestallungsordnung für Ärzte gestellt werden.
Die BestalJungsordnung für Arzte vom 15. Sep- (2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für
tember 1953 (Bundes~Jesetzbl. I S. 1334), zuletzt ge- Ärzte geforderte Nachweis einer Leistungsnote in
ändert durch die Verordnung über die Neugliede- Latein oder über das sogenannte Kleine Latinum
rung der Medizinalassistentenzeit und über die kann ersetzt werden durch den Nachweis über
Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970 (Bun- die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
desgesetzbl. I S. 214) findet, soweit in den nach- einem von der Hochschule durchgeführten Kursus
folgenden Vorschriften nichts Abweichendes be- über medizinische Terminologie.
stimmt ist, Anwendung für
(3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen
1. Studierende, die sich am l. Januar 1970 im vor- Vorprüfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2
klinischen Studium befanden, bis 4 an die Stelle des in § 22 Abs. 2 der Bestal-
2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstu- lungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises
dium begonnen haben oder beginnen, der Nachweis, daß der Studierende nach Erlangung
des Reifezeugnisses mindestens ein Jahr an deut-
3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das
schen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert
Medizinstudium beginnen und
hat.
4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972
oder im Sommersemester 1972 das Medizin- (4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung
studium beginnen. treten
1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des
§ 38
in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für
Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis,
Abweichende Regelungen für die Ausbildung daß der Studierende die naturwissenschaftliche
(1) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 dauert die Vorprüfung vollständig bestanden und nach Er-
Vorbereitungszeit als Mcdizinalassistent ein Jahr. langung des Reifezeugnisses mindestens zweiein-
Davon sind mindestens je vier Monate auf einer halb Jahre an deutschen Hochschulen ordnungs-
Abteilung für innere Krankheiten und auf einer gemäß Medizin studiert hat,
chirurgischen Abteilung zu verbringen. Für die üb-. 2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 und 4
rigen in § 37 genannten Studierenden entfällt diese
Vorbereitungszeit:. a) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der
Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen
(2) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 Nachweises der Nachweis, daß der Studieren-
Nr. 2 bis 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medi- de die naturwissenschaftliche Vorprüfung
zin von mindestens sechs Jahren sowie einen Kran- vollständig bestanden und nach Erlangung
kenpflegedienst und eine Famulatur von je zwei des Reifezeugnisses mindestens zwei Jahre an
Monaten. Für Studierende nach § 37 Nr. 2 dauert deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medi-
der vorklinische TQU des Hochschulstudiums minde- zin studiert hat,
stens zweieinhalb, der klinische Teil mindestens b) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe a
dreieinhalb Jahre. Für Studierende nach § 37 Nr. 3 der Bestallungsordnung für Ärztr vorgesehe-
und 4 dauert der vorklinische Teil des Hochschul- nen dreisemestrigen eine zweisemestrige Vor-
studiums mindestens zwei, der klinische Teil minde- lesung über Anatomie und
stens vier Jahre.
c) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe b
(3) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 entfallen die der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehe-
letzten acht Monate des klinischen Studiums auf nen zweisemestrigen eine einsemestrige ana-
eine zusammenhängende praktische A:-usbildung in tomische Präparierübung.
Krankenanstalten, die sich in eine je viermonatige
Ausbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin (5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben
und der Chirurgie aufgliedert. Für Studierende nach Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung
§ 37 Nr. 3 verlängert sich die praktische Ausbildung
nach § 40 der Bestallungsordnung für Ärzte beizu-
auf ein Jahr, wobei je vier Monate auf eine Aus- fügenden Nachweisen zusätzlich beizufügen eine
bildung auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der
Chirurgie und einem der in § 44 Abs. 1 unter VII Bestallungsordnung für Ärzte über die regelmäßige
bis XII der Bestallungsordnung für Ärzte genannten und erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen
Gebiete entfallen. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 4 dieser Kursus unter besonderer Berücksichtigung des
Verordnung finden entsprechende Anwendung. Strahlenschutzes. Studierende nach § 37 Nr. 2 und 3
haben außerdem eine Bescheinigung nach dem Mu-
(4) Studierende nach § 37 Nr. 4 setzen nach Be- ster ,der Anlage 22 zu dieser Verordnung über die
stehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche Aus- regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Aus-
bildung nach den Vorschriften dieser Verordnung bildung in Krankenanstalten nach § 38 Abs. 3 beizu-
fort. fügen.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Außerdem tritt Siebenter Abschnitt
1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle der
in § 39 Abs. l und 2 der Bestallungsordnung für
Schlußbestimmungen
Arzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis,
daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeug- § 41
nisses mindestens sechs Jahre an deutschen Hoch- Geltung im lande Berlin
schulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,
wobei von der nachzuweisenden Studienzeit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mindestens dreieinhalb Jahre auf die Studienzeit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nach vollsti:indig bestandener ärztlicher Vorprü- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-
fung entfallen müssen, ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237) und Arti-
2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 an die Stelle kel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzte-
der in § 39 Abs. l und 2 der Bestallungsordnung ordnung vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
für Arzte vorgesehenen Nachweise der Nachweis, S. 1509) auch im Land Berlin.
daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeug-
nisses mindestens sechs Jahre an deutschen Hoch-
schulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat, § 42
wobei von der nachzuweisenden Studienzeit min-
Inkrafttreten der Verordnung
destens vier Jahre auf die Studienzeit nach voll-
und außerkrafttretende Vorschriften
ständig bestandener Prüfung entfallen müssen.
(1) Es treten in Kraft:
(6) An Stelle der in § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bestal-
1. der Erste bis Vierte Abschnitt am 1. Oktober 1972,
lungsordnung für Arzte vorgesehenen Urkunde er-
halten Studierende nach § 37 Nr. 2 und 3 eine 2. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Ver-
Urkunde nach dem Muster der Anlage 23 zu dieser kündung.
Verordnung. (2) Mit dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeit-
§ 40 punkt tritt vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung
Abweichende Regelungen für die Approbation vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) und
(1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 wird die den Vorschriften des Sechsten Abschnitts dieser
Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage Verordnung die Bestallungsordnung für Arzte vom
zu der Verordnung über die Neugliederung der 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zu-
Medizinalassistentenzeit und über die Approbations- letzt geändert durch die Verordnung über die Neu-
urkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I , gliederung der Medizinalassistentenzeit und über
S. 214) ausgestellt. die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 214), außer Kraft.
(2) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 und 3 gelten
für die Approbation als Arzt § 35 Abs. 1 und § 36 (3) Die Verordnung über die Gebühren für die
dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß der An- naturwissenschaftliche Vorprüfung, die ärztliche
trag an die zuständige Behörde des Landes zu rich- Vorprüfung und die ärztliche Prüfung vom 26. Juni
ten ist, in dem der Kandidat die ärztliche Prüfung 1958 (Bundesanzeiger Nr. 123/1958) tritt am 1. Januar
bestanden hat. 1971 außer Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 98 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1467
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Ubungen,
deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist
I. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner
2. Chemisches Prnktikum für Mediziner
3. Praktikum der Biologie für Mediziner
4. Praktikum der Physiologie
5. Praktikum der Physiologischen Chemie
6. Kursus der makroskopischen Anatomie
7. Kursus der mikroskopischen Anatomie
8. Kursus der Medizinischen Psychologie
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
II. Kursus der medizinischen Terminologie
mit einer Stundenzahl von mindestens 12
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Ubungen, deren Besuch bei der Meldung
zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Allgemeinen Pathologie
2. Praktikum der Mikrobiologie
3. Ubungen zur Biomathematik für Mediziner
4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen
Stoffgebiet
5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der Allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Ubungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Ubungen, deren Besuch bei der Meldung
zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum der Inneren Medizin
4. Praktikum der Kinderheilkunde
5. Praktikum der Dermato-Venerologie
6. Praktikum der Urologie
7. Praktikum der Chirurgie
8. Praktikum der Frauenheilkunde Ul).d Geburtshilfe
9. Praktikum der Orthopädie
10. Praktikum der Augenheilkunde
11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
12. Praktikum der Neurologie
13. Praktikum der Psychiatrie
14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
15. Kursus des Okologischen Stoffgebietes
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3}
Bescheinigung
über die Teilnahme an der pra lctischen Ubung
in
Der/Die Studierende der Medizin
hat im Halbjahr
vom bis
an der oben bezeichneten praktischen Ubung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
, den ..
Siegel
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft)
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1469
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 5)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Studierend<i der Medizin
hat regelmJßig an der unter meiner Leitung auf der Abteilung für
in der unten lwzeichneten Klinik/Krankenanstalt vom . bis .....
durchgeführten praktischen Ausbildung teilgenommen.
Die Ausbi.I<lung ist vom
unterbrochen wörden. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.
Die Krankenanst,1lt ist von der ·················· .... *)
zur Ausbildung bestimmt worden.**)
.... ,den ...... .
Siegel oder Stempel
(Name der Anstalt)
(Unterschrift des ausbildenden Arztes)
*) Namen de, Hochschule einsetzen
**) streichen, falls tlie A usbildunn in einer Krnnlrnrwnstalt der Hochschule durchgeführt worden ist
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis
über den Krankenpflegedienst_
Herr
Frau
Fräulein
geboren am in ................................................. ..
hat vom ......................................... bis zum ............................................................................. .
in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter meiner Leitung Krankenpflegedienst
geleistet. Die Ausbildung erfolgte vorzugsweise auf der Abteilung für ........................................................ .
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
vom bis ....................... .
nicht unterbrochen worden
, den ...
(Name der Anstalt)
(Unterschrift des ärztlichen Leiters der Anstalt -
der Abteilung)
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 7
(zu § 7 Abs. 3)
Zeugnis
über die Tätigkeit als Famulus
Der/Die Studierende der Medizin
~Jeboren am ........................ . in
ist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung
vom bis zum
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig ge-
wesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
vom bis
- nicht unterbrochen worden--.
, den
(Bczcichn111HJ clPr Einrichtung, {Unterschrift des (der) ausbildenden Arztes/Ärzte)
bei ii!f('n1lidter Diensl.sl.ülle Siegel)
Anlage 8
(zu § 15 Abs. 9)
Niederschrift
über den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am in
ist am . in .............................................................. .
geprüft worden.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender ................................................................ .
Als weitere Mitglieder
Gegenstand der Prüfung
Sonstige Bemerkungen:*)
Der Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden.
, den
(Unterschrift <kr wcitc~ren Mitglieder der {Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Prüfu nuskomrnission)
*) Hier isl: auch zu lwrnerken, ob und gegebenenfdlls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenen-
falls aus W<:lchen Crüudcn die Prüfung nicht bestanden ist.
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1471
Anlage 9
(zu § 23 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen in der Ärztlichen Vorprüfung
I. Physik für Mediziner und Physiologie 80 Fragen
11. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie 80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie 80 Fragen
IV. Medizinische Psyd10Jogic und Medizinische Soziologie 60 Fragen
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoif für die lüztliche Vorprüfung
I. Physik für Mediziner und Physiologie
Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie
der Mechanik ruhender und bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungs-
lehre und Akustik, Energieformen und -umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektri-
zitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berücksichtigung der Physik ionisierender
Strahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der Meßfehler.
Physiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreis-
lauf, Verdauung, Energie- und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaus-
halt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie
der Rcgulationcm im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte Physiologie einschließlich
Arbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische Metho-
den zur Untersuchung der Organfunktionen.
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung,
Eigenschaften von Lösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktions-
vorgänge, Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxi-
kologisch wichtigen Elemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und
deren Eigenschaften.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktionel-
ler Gruppen von Aliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der
Kohlenhydrate, Eiweißstoffe und Fette.
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie
Hormonwirkungen. Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen
Stoffe. Regelung von Stoffwecbselvorgängen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grund-
lagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen
der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
Allgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und
Physiologie der ein- und mehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Okologie. Makrosko-
pische und mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauf-
organe, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich der Sinnesorgane. Morpho-
logie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der Histo-
chemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik
der topographischen Anatomie.
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
Vergleichende Verhaltensphysiologie. Instinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Mo-
tivation. Lermm und Intelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlich-
keitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle Einflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für
psychische Störungen.
Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen alters-spezifischen Gruppenkonstel-
lationen einschließlich Arzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 11
(zu § 24)
Landesprüfungsaml für Medizin
in *)
Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medi.zin
geboren am
hat am in
die Ärztliche Vorprüfung bestanden.
Siegd
...... , den
(Unterschrift)
"') Trägt die Landesprüfungsstelle 0ine and<'re Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Anlage 12
(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Allgemeine Krankheitslehre 120 Fragen
II. Grundlagen der Klinischen Medizin 120 Fragen
Anlage 13
(zu § 26 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Allgemeine Krankheitslehre
Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte des ärztlichen Denkens, Wissens und
Handelns; Wandlung der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.
Allgemeine Ätiologie, Patho~Jenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten
Krankheiten des Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von
Organen und Organsystemen.
Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulations-
mechanismen.
Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung,
der Gewebebeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.
Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikro-
biologie, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemio-
logie übertragbarer Krankheiten.
Grundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Metho-
den. Testverfahren; Befund-Dokumentation; medizinische Bibliographie.
II. Grundlagen der Klinischen Medizin
Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (In-
spektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung und der einfachen Spiegelver-
fahren [Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf]); typische Befunde und deren Aussagewert.
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1473
Grundlagen, Normalwerte, pathologische Werte und Aussagewert wichtiger mikroskopischer,
klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Untersuchungsmethoden von Körperflüssig-
keiten und -ausscheidungen.
Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung. Aussag-ewert röntgendiagnostischer Verfahren.
Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe sowie die klini-
schen und gesetzlichen Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender Strahlen.
Zusammensetzung und chemische Struktur medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und Gifte.
Resorption, Verteilung, Wirkungen und Nebenwirkungen, chemische Veränderungen und Aus-
scheidung; wichtige Methoden der Arzneimittelprüfung.
Symptomatologie und mste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.
Anlage 14
(zu § 27)
Landesprüfungsamt. für Medizin
in *)
Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am in
hat am in
den
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
bestanden.
den
(Unterschrift)
*) T1iigt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Anlage 15
(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüiungsiragen
für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Nichtoperatives Stoffgebiet 150 Fragen
II. Operatives Stoffgebiet 150 Fragen
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet 100 Fragen
IV. Okologisches Stoffgebiet 100 Fragen
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 16
(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Nichtoperatives Sloffgebiet
Ätiologie und Pcttho9enese; Symptomatologie; Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation
und Kontra indikat:ion zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung ein-
schließ! ich Struhlenbehandlung. Therapie; Prognose; Prävention; Rehabilitation; Begutach-
tun9. "
Phänomenolo~Jie und Pathophysiologie der wichtigsten klinischen Symptome. Symptomatik
und PalhorJenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und
der Gefüße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion
und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte
der Entzündung~;lehrc und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der Ge-
schwulstkrnnkheilcn und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulations-
störungen. Psychosomatische Krankheiten.
Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Patho-
physiologie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie
der perinatalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ-
und Systemerkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der
Vitaminmangelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen.
Verhaltensstörunqen bei Kindern und Jugendlichen. Präventiv- und Sozialpädiatrie.
Allgemeine Pathologie der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhaut der äußeren
Körperhöhlen; die speziellen Erkrankungen dieser Strukturen einschließlich der physika-
lischen und chemischen Schädigungen und der Berufsdermatosen.
Geschlechtskrankheiten sowie die wichtigsten nichtvenerischen Genitalerkrankungen.
Fertilitätsstörungen des Mannes.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden
Harnwegen, äußeren und inneren männlichen Genitalorganen. Urologische Notfälle.
II. Operatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Symptomatologie; Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation
und Kontraindikation zur operativen, konservativen und physikalischen Behandlung ein-
schließlich Strahlenbehandlung. Therapie; Prognose; Prävention; Rehabilitation; Begutach-
tung.
Wundheilung und Wundbehandlung; Infektionen; Asepsis; Antisepsis; Chemotherapie. Grund-
prinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien
der Vor- und Nachbehandlung, Unfallheilkunde. Schock. Verbandslehre.
Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Ent-
wicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwan-
gerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Geburt und Risikogeburt.
Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der
weiblichen Genitalorgane.
Stati.k und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen
Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folge-
zustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel; Körperersatzstücke.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner
Adnexe. Sehhilfen.
Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Not-
fälle in der Augenheilkunde.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichts-
schädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Logopädie. Hör- und Sprechhilfen.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers
und der Mundschleimhaut; Auswirkungen auf den Gesamt-Organismus. Kieferchirurgische
Notfälle.
Nr. 98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1475
JIJ. Nervenheilkundliches Stoffgebiet
Atiologic und Pathogenese;· Symptomatologie einschließlich wichtiger spezieller Unter-
suchungsverfahren. Diagnose und Differentialdiagnose. Indikation und Kontraindikation zur
konscrviltivcn, operativen und physikalischen Behandlung einschließlich Strahlenbehand-
lung. Thern pic; Pro~Jnosc; Prävention; Rehabilitation; Begutachtung,,
Angeborene und Prworbcne Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktions-
störungen des zenl.rn fon, peripher-somatischen und vegetativen Nervensystems. Notfälle.
Ncurologisdw und psychiatrische~ Störungen bei anderen Grundkrankheiten.
Allgemeine und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen,
Neurosen, psydwsomiJUsche Erkrankungen; sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen.
Psychiatrische und psychosomatische Untersuchungsmethoden: Auswertung klinisch-psycho-
logischer Tests.
Grundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie.
Psychohygienc.
JV. ökologisches Stoffgebiet
Gesundheit und Krnnkheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt,
Gesellschaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer
Schadensfaktoren.
Wichtigste .Methoden und Erkenntnisse der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozial-
hygiene. Orqanisation, Aufgaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften
des öffentlichen Gesundheitswesens.
Grundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und
-verhütung. Grundfraqen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der
Bevölkerung. Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit.
Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische Unter-
suchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von
Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufs-Krankheiten-Verfahren.
Arztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer
und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft, Familie, Schule und Arbeit.
Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen
Berufsausübung, die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen
Begutachtungskunde.
Anlage 17
(zu § 30)
Landesprüfungsamt für Medizin
in *)
Zeugnis über den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende
geboren am in .
hat am in
den
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
bestanden.
, den
(Unterschrift)
•) Triigt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 18
{zu§ 32 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Innere Medizin 140 Fragen
II. Chirurgie 100 Fragen
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstofi für den schriftlichen Teil
des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
I. Innere Medizin
Spezielle pathologische Anatomie; Neuropathologie; Pathophysiologie, pathogenetische Zu-
sammcnhangsfragen. Internistische Aspekte der Geriatrie und der psychosomatischen Medizin.
Differentialdiagnose innerer Krankheiten. Indikations- und Aussagemöglichkeiten labortech-
nischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren. Indikation zur kon-
servativen und operativen Behandlung. Spezielle Therapie einschließlich Langzeitbehandlung.
Die Anwendung der medizinisch bedeutsamen Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation.
Regeln des Rezeptierens und für den Arzt wichtige arzneirechtliche Vorschriften.
Grundlagen und Indikationsstellung der physikalischen Medizin in Prävention, Therapie und
Rehabilitation.
Pathophysiologie der Ernährung. Anwendung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse in der
Prophylaxe und Therapie. Spezielle Diätetik.
Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zustände und Reanimation.
II. Chirurgie
Mißbildungen, Erkrankungen· und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremi-
täten, Herz und Gefäßen.
Topographische und funktionelle Anatomie, spezielle pathologische Anatomie und Neuro-
pathologie. Pathogenetische Zusammenhangsfragen.
Differentialdiagnose, Indikations- und Aussagemöglichkeiten labortechnischer, radiologischer
und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren. Indikation zur operativen und konserva-
tiven Behandlung. Spezielle Therapie einschließlich Diätetik. Grundlagen und Indikations-
stellung der physikalischen Medizin in Prävention, Therapie und Rehabilitation.
Ortliche und allgemeine Betäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel. Erkennung, Behandlung
und Verhütung von Zwischenfällen in der Anaesthesie. Grundzüge der Intensivbehandlung.
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1477
Anlage 20
(zu § 34)
Landesprüfungsamt für Medizin
in *)
Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
Herr
Frau
Fräulein .
geboren am in
hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am .......................................... .
in und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen
Prüfung am in ..... .
erfolgreich abgelegt und damit
die Ärztliche Prüfung
am
bestanden.
.., den ............................................... .
Siegel
(Unterschrift)
*) Trägt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Anlage 21
(zu § 36)
Approbationsurkunde
Herr
Frau
Fräulein.
geboren am ............................ in .................................................................................. ..
erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237).
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Siegel
... , den
(Unterschrift)
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 22
(zu § 39 Abs. 5 S,1t,1. 2)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Sludiernnde der Medizin
ist in der unh'n bezeichneten Klinik/Krankenanstalt vom
bis unter meiner Leitung auf der Abteilung für
praktisch ausgebildet worden.
Die Ausbildung ist vom bis
unterbrochen worden. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.
Die Krankenanstalt ist von der *)
zur Ausbildung besl.immt worden.**)
Siegel otlPr Sl.cmpd
den
(Name der Anstalt)
(Unterschrift des ausbildenden Arztes)
*) Namen der Hochschule einsclzE!ll
"'*) streichen, !illls die Ausbildung in einer Krnnkenanslalt der Hochschule durchgeführt worden ist.
Anlage 23
{zu § 39 Abs. 6)
Herr
Frau
Fräulein .
geboren am in
hat am· vor dem Ausschuß für die ärztliche Prüfung
in die ärztliche Prüfung mit dem Urteil
bestanden.
, den
Siegel
Nr. 98 -·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1970 1479
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2086/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 10. 70 L 231/1
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2087/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 10. 70 L 231/3
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2088/70 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 20. 10. 70 L 231/5
19. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2089/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 10. 70 L 231/6
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2090/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 213/67/EWG zur Festsetzung des Verzeich-
nisses der reprüsentativen Märkte für den Schweinefleisch-
sektor in der Gemeinschaft 21. 10. 70 L 232/1
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2091/70 des Rates zur weiteren Ver-
längerung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 17/G4/EWG über die Bedingungen für die Beteiligung
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschuft vorgesehenen Frist für das Jahr 1969 21. 10. 70 L 232/2
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2092/70 des Rates zur Änderung der
Verordnungen über die Finanzierung von Interventionsaus-
gaben ,rnf dem Binllf!nmarkt 21. 10. 70 L 232/3
20. 10. 70 Verordnnn~J (EWG) Nr. 2093/70 des Rates zur Festlegung all-
genwiner Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und Arti-
kel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Fest-
legung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung
in der Gemeinschaft 21. 10. 70 L 232/5
20. 10. 70 Verordnung (Euratom) Nr. 2094/70 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
AtomiJnlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle, die in der Bundesrepublik Deutschland dienstlich ver-
wendet werden 21. 10. 70 L 232/6
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2095/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 10. 70 L 232/8
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2096/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 10. 70 L 232/10
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2097/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 10. 70 L 232/12
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2098/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 10. 70 L 232/13
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2099/70 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 21. 10. 70 L 232/14
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2100/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
sektor für den am 1. November 1970 beginnenden Zeitraum 21. 10. 70 L 232/16
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2101/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugni ssen zu erhebenden Abschöpfungen 21. 10. 70 L 232/20
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 10. 70 Vcrorclnung (EWG) Nr. 2102/70 der Kommission zur Fest-
selzung der auf Getreide, Meple, Grütze und Grieß von Wei-
zen odt)r Ro~EJC,n <lll wendbaren Abschöpfungen 22. 10. 70 L 233/1
21. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2103/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefü~Jl werden 22. 10. 70 L 233/3
21. 10. 70 Vcronlnllng (EWG) Nr. 2104/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erslatlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gu11g 22. 10. 70 L 233/5
21. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2105/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 10. 70 L 233/6
21. 10. 70 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2106/70 der Kommission über die Fest-
sclzun1J der ;\ bschöpJung bei der Einfuhr von Melasse 22. 10. 70 L 233/7
21. 10. 70 Verordnung (:EWG) Nr. 2107/70 der Kommission über die Fest-
selzun~J von Mjtlclwerten für die Bewertung von eingeführten
Zi Lruslrüch tcrn 22. 10. 70 L 233/8
20. 10. 70 Vcrordnunq (IWG) Nr. 2108/70 des Rates zur Bestimmung des
gern einschal tli ehe n I Ianclelsklassenschemas für Schweinehälften 23. 10. 70 L 234/1
20. 10. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2109/70 des Rates zur Festsetzung der
Rid1Lpreise und des Interventionspreises für Olivenöl für das
Wirtschaftsjahr 1970/1971 23. 10. 70 L 234/5
20. 10. 70 Verordnung (EWG) N1. 2110/70 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 19/69 zur vor-
herigen Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 23. 10. 70 L 234/6
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2111/70 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Marktrichtpreis, zum Interven-
tionspreis und zum Schwellenpreis für Olivenöl im Wirtschafts-
jahr 1970/1971 23. 10. 70 L 234/7
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2112/70 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 23. 10. 70 L 234/8
20. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2113/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2132/69 über die Beihilfe für Olivenöl 23. 10. 70 L 234/9
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2114/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 10. 70 L 234/10
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2115/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 10. 70 L 234/12
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2116/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Beri eh tigung 23. 10. 70 L 234/14
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2117/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 23. 10. 70 L 234/16
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2118/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 23. 10. 70 L 234/19
22. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2119/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 23. 10. 70 L 234/21
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird cli1s als forllaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil Ir' halbjährÜch je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ,rnsgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
<Jesetzblalt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nac;hnahme. .. .
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten fur die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.