1437
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1970 Nr.96
Tag Inhalt Seite
15. 10. 70 Zweite Verordnung zur Anderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatz-
dienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
16. 10. 70 Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten . . . . . . . . 1439
22. 10. 70 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des
Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1448
13. 10. 70 Berichtigung der Anlage zur Zollkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
16. 10. 70 Berichtigung der Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
Bun<lesyeselzbl. lll 7102-29
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcselzblatt Teil II Nr. 53 und Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1450
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1450
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451
Zweite Verordnung
zur Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
Vom 15. Oktober 1970
Auf Grund des § 209 a Abs. 4 und 5 der Reichs- zweimonatigem Abstand - für die Monate
versicherungsordnung wird im Einvernehmen mit März bis August" gestrichen und Satz 2 durch
dem Bundesminister der Verteidigung und dem den folgenden Satz ersetzt:
Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des ,,Für das Kalenderjahr 1969 sind der Berech-
Bundesrates verordnet: nung des Beitragssolls die Monate Mai bis
September 1969 zugrunde zu legen."
c) In Absatz 3 erhält Satz 4 folgende Fassung:
Artikel 1
„Der nach Satz 1 auf den Versicherungsträger
Die Verordnung über die pauschale Berechnung entfallende Anteil richtet sich nach der Anzahl
und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kran- der männlichen pflichtversicherten Mitglieder,
kenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes die das fünfzehnte aber noch nicht das fünf-
oder des zivilen Ersatzdienstes (KV-Pauschalbeitrags- undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
verordnung für Wehr- oder Ersutzdienstzeiten) vom mit Ausnahme der Mitglieder nach § 165
20. Juli 1964 (Bundcsqcsctzbl.I S. 507), geändert durch Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der Reichsversiche-
die Verordnung vom 22. Dezember 1966 (Bundes- rungsordnung und nach § 19 des Reichsknapp-
gesetzbl. I S. 693), wird wie folgt geändert: schaftsgesetzes sowie solcher Personen, deren
Beschäftigungsort Berlin ist, am 1. Oktober
1. § 1 wird wie folgt geändert: jedes Jahres."
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: d) In Absatz 4 werden in Satz 3 die Worte „oder
,,Für das Kalenderjahr 1969 werden die Bei- - bei Trägern mit einem Beitragseinzug in
träge nach folgender Formel berechnet: zweimonatigem Abstand - der Monate März
Beitrngssoll <l!!f Zc1hl der Wehrdiensttage, für bis September" gestrichen und Satz 4 durch
Krankenversicherung X die Beilriige zu entrichten sind den folgenden Satz ersetzt:
Ilil!s;Jröße S >< 4,553" „Für das Kalenderjahr 1969 ist die Anzahl der
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „oder jeweils am Ersten der Monate Mai bis Oktober
-- bei Trägern mit einem Beitragseinzug in 1969 vorhandenen Mitglieder maßgebend."
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. § 2 wird wie~ folg1 geändert: stellt die Gesamtzahl der Ersatzdiensttage, für
a) ln Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: die Beiträge zu entrichten sind, fest und er-
mittelt die jeweils auf die Gesamtheit der
,.Der BundcsminisLcr für Arbeit und Sozial-
Orts-, der Land-, der Betriebs- und der
ordnunq oder die von ihm bestimmte Stelle
Innungskrankenkassen entfallenden Anteile
bcrechnel die jeweils auf die Gesamtheit der
an der Gesamtzahl der Ersatzdiensttage sowie
Orts-, der Land-, der Betriebs- und der
die Zahl der auf die See-Krankenkasse, die
Innungskrankenkassen und die auf die See-
einzelnen Ersatzkassen und die Bundesknapp-
Krankenkasse, die einzelnen Ersatzkassen und 11
schaft entfallenden Ersatzdiensttage.
die Bundcskm1ppschaft entfallenden Anteile
an der Gesumtzahl der Wehrdiensttage." b) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „und
die '.IÄ.rbeitsgemeinschaft der Knappschaften"
b) In Absulz 2 werden in Satz 1 die Worte die
gestrichen; Satz 3 erhält folgende Fassung:
Träger der knappschaftlichen Kranken;er-
sichcrung an die Arbeitsgemeinschaft der „Die See-Krankenkasse, die Ersatzkassen und
Knappschaften der Bundesrepublik Deutsch- die Bundesknappschaft erhalten die Beiträge
lang" gestrichen und in Satz 2 das Wort jährlich nachträglich unmittelbar vom Bundes-
,,reicht" durch die Worte „und die Bundes- minister für Arbeit und Sozialordnung oder
11
knappschaft reichen" ersetzt. von der von ihm bestimmten Stelle.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „See- Artikel 2
Krankenkasse" die Worte „und die Bundes-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
knappschaft" eingefügt.
wird ermächtigt, die KV-Pauschalbeitragsverord-
nung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten in neuer
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen; er
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Arbeits- kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts be-
gemeinschaft der Knappschaften der Bun- seitigen.
desrepublik Deutschland" durch das Wort
,,Bundesknappschaft" ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung: Artikel 4
,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
ordnung oder die von ihm bestimmte Stelle nuar 1970 in Kraft.
Bonn, den l 5. Oktober 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr.% Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970 1439
Bekanntmachung
der Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
Vom 16. Oktober 1970
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-
nung zur Anderung der KV-Pauschalbeitragsverord-
nung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom 15. Ok-
lober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1437) wird nach-
stehend der Wortlaut der KV-Pauschalbeitragsver-
ordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom
20 . .Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 507) in der jetzt
9eltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus
der oben angeführten Änderungsverordnung und
der Anderungsverordnung vom 22. Dezember 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 693) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 209 a
i\bs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung er-
lassen worden.
Bonn, den 16. Oktober 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes
oder des zivilen Ersatzdienstes
(KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten)
in der Fassung vom 16. Oktober 1970
§ 1 Anzahl der männlichen pflichtversicherten Mitglie-
Pauschale Beitragsberechnung der, die das fünfzehnte aber noch nicht das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit
(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche- Ausnahme der Mitglieder nach § 165 Abs. 1 Nr. 3
rung für die in § 209 a Abs. 2 der Reichsversiche- und § 315 a der Reichsversicherungsordnung und
rungsordnung bezeichneten Personen werden für den nach § 19 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie
jeweils zuständigen Träger der Krankenversiche- solcher Personen, deren Beschäftigungsort Berlin ist,
rung mit Ausnahme der Ersatzkassen nach folgender am 1. Oktober jedes Jahres.
Formel kalenderjährlich pauschal berechnet:
(4) Die Hilfsgröße S wird für den Versicherungs-
Pauschale Beiträge =
träger nach folgender Formel ermittelt:
Halbjähriges Beitragssoli X Zahl der Wehrdiensttage, für
der Krankenversicherung die Beiträge zu entrichten sind Hilfsgröße S = 100 X durch~chnittliche Anzahl der
Hilfsgröße S X 5,475. männlichen in Absatz 2 bezeichne-
ten pflichtversicherten Mitglieder
Für das Kalenderjahr 1969 werden die Beiträge +
nach folgender Formel berechnet: Verhältniszahl n X durchschnitt-
Halbjähriges Beitragssoll X Zahl der Wehrdiensttage, für
liche Anzahl der weiblichen in
der Krankenversicherung die Beiträge zu entrichten sind Absatz 2 bezeichneten pflichtver-
Hilfsgröße S X 4,563. sicherten Mitglieder.
Dabei ist n die in Vomhundertteilen ausgedrückte
(2) Das Halbjährige Beitragssoll der Krankenver- Verhältniszahl zwischen den Bruttoarbeitsverdien-
sicherung ist die Summe der Beiträge zur gesetz- sten der weiblichen Arbeitnehmer und denen der
lichen Krankenversicherung, die für die nach § 165 männlichen Arbeitnehmer; sie wird vom Bundes-
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 166 Abs. 1 der Reichsver- minister für Arbeit und Sozialordnung jährlich aus
sicherungsordnung oder nach § 15 Abs. 1 oder § 16 den Ergebnissen der amtlichen Lohnstatistik ermit-
des Reichsknappschaftsgesetzes pflichtversicherten telt. Die durchschnittliche Anzahl der männlichen in
Mitglieder des Trägers der Krankenversicherung Absatz 2 bezeichneten pflichtversicherten Mitglieder
ohne die im Wehrdienst stehenden und ohne solche und die der weiblichen in Absatz 2 bezeichneten
Personen, deren Beschäftigungsort Berlin ist, für die pflichtversicherten Mitglieder errechnen sich aus der
Monate April bis September zu entrichten sind. Für Anzahl der Mitglieder, die jeweils am Ersten der
das Kalenderjahr 1969 sind der Berechnung des Bei~ Monate April bis Oktober vorhanden sind. Für das
tragsolls die Monate Mai bis September 1969 zu- Kalenderjahr 1969 ist die Anzahl ~er jeweils am
grunde zu legen. Ersten der Monate Mai bis Oktober 1969 vorhande-
(3) Die Zahl der Wehrdiensttage, für die Beiträge nen Mitglieder maßgebend.
zu entrichten sind, ist der auf den Versicherungs-
(5) Für Ersatzkassen werden die Beiträge zur ge-
träger entfallende Anteil an der Gesamtzahl der
setzlichen Krankenversicherung für die in § 209 a
Tage, an denen Personen im Kalenderjahr Wehr-
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten
dienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-
Personen nach folgender Formel kalenderjährlich
pflichtgesetzes geleistet haben. Unberücksichtigt
pauschal berechnet:
bleiben in der Gesamtzahl der Tage die Tage der
Personen, die Pauschale Beiträge =
a) in § 209 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Durchschnittsbeitrag je Wehrdiensttag X Zahl
bezeichnet sind oder der Wehrdiensttage, für die Beiträge zu ent-
b) zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einem richten sind.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
oder einer Ersatzkasse versichert waren. (6) Als Durchschnittsbeitrag je Wehrdiensttag gilt
der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der
Die Zahl der Tage der in Satz 2 aufgeführten Per- allen Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskranken-
sonengruppen stellt der Bundesminister der Vertei- kassen zustehenden pauschalen Beiträge durch die
digung im Einvernehmen mit dem Bundesminister Summe der auf diese Versicherungsträger entfallen-
für Arbeit und Sozialordnung durch repräsentative den Wehrdiensttage geteilt wird. Für die Ermittlung
Erhebungen fest. Der nach Satz 1 auf den Versiche- der Zahl der Wehrdiensttage, für die Beiträge zu
rungsträger entfallende Anteil richtet sich nach der entrichten sind, gilt Absatz 3.
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970 1441
(7) Soweit für Versicherungsträger, deren Errich- der Orts-, Land-, Betriebs..__ JJ.nd Innungskranken-
tung, Vereinigung, Auflösung oder Schließung wäh- kassen, an die Bundesknappschaft, an die See;-
rend des Kalenderjahres erfolgt, die Berechnungs- Krankenkasse und die Ersatzkassen gezahlt. Zu
formeln der Absätze 1 und 5 nicht angewendet diesem Zweck übersendet der Bundesminister für
werden können oder zu unbilligen Ergebnissen Arbeit und Sozialordnung oder die von ihm be-
führen, ist die Beitragsberechnung unter Berücksich- stimmte Stelle dem Bundesminister der Verteidi-
tigung der Verhältnisse vergleichbarer Versiche- gung oder der von ihm bestimmten Stelle für jedes
rungsträger vorzunehmen. Kalenderjahr einen Nachweis über die zu ent-
richtenden Beiträge, die geleisteten Abschlags-
§ 2
auszahlungen (Absatz 2) und die zu zahlenden oder
zu vereinnahmenden Ausgleichsbeträge (Absatz 3)
Verfahren der Beitragsberechnung nach dem Muster der Anlage 3. Soweit nach Satz 1
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- die Beiträge an andere Stellen als an Träger der
ordnung oder die von ihm bestimmte Stelle berech- Krankenversicherung gezahlt werden, gelten diese
net die jeweils auf die Gesamtheit der Orts-, der Stellen als zur Annahme der Beiträge berechtigt.
Land-, der Betriebs- und der Innungskrankenkassen (2) Bis zum Zehnten des ersten Monats jedes
und die auf die See-Krankenkasse, die einzelnen Kalendervierteljahres sind Abschlagsauszahlungen
Ersatzkassen und die Bundesknappschaft entfallen- in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten
den Anteile an der Gesamtzahl der Wehrdiensttage. pauschalen Jahresbeitrages an die in Absatz 1 Satz 1
Die Bundesverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und genannten Stellen zu leisten. Wenn zu erwarten
Innungskrankenkassen berechnen die auf die Kassen ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das
ihrer Landesverbände insgesamt entfallenden An- laufende Kalenderjahr um mehr als fünf vom Hun-
teile an der Gesamtzahl der Wehrdiensttage. dert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen
(2) Die Orts-, Land-, Betriebs- und lnnungs- Jahresbeiträgen ändern werden, ändert der Bundes-
krankenkassen, die Ansprüche auf Beiträge der in minister der Verteidigung oder die von ihm be-
§ 1 Abs. 1 genannten Art erheben, richten eine Mel- stimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes-
dung nach dem Muster der Anlage 1 an den zu- minister für Arbeit und Sozialordnung oder der von
ständigen Landesverband. Die See-Krankenkasse ihm bestimmten Stelle den in · Satz 1 genannten
und die Bundesknappschaft reichen die Meldung Vomhundertsatz entsprechend ab.
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
oder der von ihm bestimmten Stelle ein. Die Mel- (3) Bis zum 30. April jedes Jahres zahlt der Bun-
dung kann für die Orts-, Land-, Betriebs- und desminister der Verteidigung oder die von ihm be-
Innungskrankenkassen mit deren Zustimmung von stimmte Stelle an die in Absatz 1 Satz 1 genannten
ihren Landesverbänden erstellt werden. Stellen die Restbeträge, um die für das vorangegan-
gene Kalenderjahr die Abschlagsauszahlungen klei-
(3) Die Landesverbände der Orts-, Land-, Betriebs- ner als die Beiträge gewesen sind, oder vereinnahmt
und Innungskrankenkassen berechnen nach der in die Beträge, um die für das vorangegangene
§ 1 Abs. 1 genannten Formel die Beiträge und rich- Kalenderjahr die Abschlagsauszahlungen größer als
ten eine Meldung nach dem Muster der Anlage 2 in die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge).
doppelter Ausfertigung an den zuständigen Bundes-
verband; die Bundesverbände reichen das Doppel (4) Die Bundesverbände der Orts-, Land-, Betriebs-
der Meldung dem Bundesminister für Arbeit und und Innungskrankenkassen verteilen die Abschlags-
Sozialordnung oder der von ihm bestimmten Stelle auszal}.lungen und die Ausgleichsbeträge nach Ab-
ein. satz 3 auf die Landesverbände; die Landesverbände
verteilen die Abschlagsauszahlungen und die Aus-
(4) Die Bundesverbände der Orts-, Land-, Betriebs- gleichsbeträge nach Absatz 3 an die Krankenkassen.
und Innungskrankenkassen können im Einverneh-
men mit den jeweiligen Landesverbänden die Be-
rechnung der· Beiträge für die Krankenkassen selbst § 4
durchführen.
~eiträge für Zeiten des zivilen Ersatzdienstes
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung oder die von ihm bestimmte Stelle berech- (1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
net für die See-Krankenkasse und die Bundesknapp- rung für Personen, die zivilen Ersatzdie:µst leisten
schaft die Beiträge nach der in § 1 Abs. 1 genannten und für die § 209 a Abs. 2 der Reichsversicherungs-
Formel. ordnung entsprechend gilt, werden vom Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung oder von der
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- von ihm bestimmten Stelle nach folgender Formel
ordnung oder die von ihm bestimmte Stelle berech- kalenderjährlich pauschal berechnet:
net für die Ersatzkassen die Beiträge nach der in § 1
Abs. 5 genannten Formel. Pauschale Beiträge =
Durchschnittsbeitrag je Ersatzdiensttag X Zahl
§ 3 der Ersatzdiensttage, für die Beiträge zu ent-
Zahlungsweise richten sind.
(1) Die Beiträge werden vom Bundesminister der (2) Als Durchschnittsbeitrag je Ersatzdiensttag gilt
Verteidigung oder von der von ihm bestimmten der Durchschnittsbeitrag je Wehrdiensttag nach § 1
Stelle jährlich nachträglich an die Bundesverbände Abs. 6.
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Für die See-Krankenkasse gilt als Durch- (6) Auf Beiträge für das laufende Kalenderjahr
schnittsbeitrag je Ersatzdiensttag der Betrag, der sich werden Abschlagsauszahlungen am Ende jedes Halb-
ergibt, wenn die der See-Krankenkasse nach § 1 jahres geleistet.
Abs. 1 zustehenden pauschalen Beiträge durch die
Zahl der auf die See-Krankenkasse entfallenden (7) Bis zum 30. April jedes Jahres zahlt der Bun-
Wehrdiensttage geteilt werden. desminister für Arbeit und Sozialordnung oder die
von ihm bestimmte Stelle an die in Absatz 5 ge-
(4) Beiträge nach Absatz 1 werden nur an Ver- nannten Stellen die Restbeträge, um die für das
sichenmgsträger entrichtet, die zivilen Ersatzdienst vorangegangene Kalenderjahr die Abschlagsauszah-
leistende Mitglieder nachweisen können. Der Bun- lungen kleiner als die Beiträge gewesen sind, oder
desminister für Arbeit und Sozialordnung oder die vereinnahmt die Beträge, um die für das voran-
von ihm bestimmte Stelle stellt die Gesamtzahl der gegangene Kalenderjahr die Abschlagsauszahlungen
Ersatzdiensttage, für die Beiträge zu entrichten sind, größer als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichs-
fest und ermittelt die jeweils auf die Gesamtheit der beträge).
Orts-, der Land-, der Betriebs- und der Innungs-
krankenkassen entfallenden Anteile an der Gesamt- § 5 *)
zahl der Ersatzdiensttage sowie die Zahl der auf die Ubergangsbestimmungen
See-Krankenkasse, die einzelnen Ersatzkassen und
die Bundesknappschaft entfallenden Ersatzdienst.-
tage. § 6
(5) DPr BundesministE~r für Arbeit und Sozialord- Berlin-Klausel
nung oder die von ihm bestimmte Stelle zahlt jähr- Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
lich nachträglich die Beiträge an die Bundesverbände
qer Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskranken-
kassen. Diese Stellen gelten als zur Annahme der § 7**)
Beiträge berechtigt; sie verteilen die Beiträge an Inkrafttreten
die jeweiligen Versicherungsträger im Verhältnis
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
der nachweisbaren Ersatzdiensttage. Die See-Kran-
1961 in Kraft.
kenkasse, die Ersatzkassen und die Bundesknapp-
schaft erhalten die Beiträge jährlich nachträglich un-
*) Die Vorschriften sind vollzogen.
mittelbar vom Bundesminister für Arbeit und **) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in ihrer
Sozialordnung oder von der von ihm bestimmten ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt
sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten
Stelle. Änderungsverordnungen.
Nr.% Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970 1443
Anlage 1
( V" 1sid11•1111H1~ l I ii(J<'I) (Ord.-Nr. der Krankenkasse)
Meldung für das Kalenderjahr ... . ........... *)
mich § 2 Abs. 2 der KV-Pauschc:1lbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
in der Fc1ssun~1 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)
1. Halbjähriges Bcitrngssoll der Krcu1kenversicherung der versicherungs-
pflichtigen Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung DM
2. Zahl der pflichtversicherten Mitglieder im Sinne des§ 1 Abs. 2 der Verordnung
Pos.-Nr. Am Ersten des
Männer Frauen
Monats
1 2 3 4
210
211
212
213
214
215
216
219 Zusammen
220 Pos.Nr. 219 : 7
3. Verhältnis 100 : n der Bruttoarbeitsverdienste der männlichen zu denen der weiblichen Arbeit-
nehmer
230 100 1 n = ...... ·.....
4. Hilfsgröße S 100 X Pos.Nr. 220 Sp. 3 + n X Pos.Nr. 220 Sp. 4
5. Zahl der männlichen pflichtversicherten Mitglieder im Alter von 15 bis unter 25 Jahren im Sinne
des § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung ,c..--=
6. Erhaltene Abschlagsauszahlungen auf Beiträge für Wehrdienst leistende Personen für das
1. Kalender-Vierteljahr .DM
2. Kalender-Vierteljahr DM
3. Kalender-Vierteljahr DM
4. Kalender-Vierteljahr .DM
zusammen .. DM
•) Kann auch der Verband auslüll1.•11.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
noch Anlage
Zahlungen erbeten an
Konto-Nr.
Rechnerisch geprüft und festgestellt
, den
(Unterschrift)
Die sachliche Richtigkeit bescheinigt
, den
(Unterschrift)
(Stempel)
V or0.ruck KV-50
BMA-9/1970
(Verband)
Meldung für das Kalenderjahr .............................. .
nach § 2 Abs. 3 der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)
1. Berechnung der pauschalen Beiträge für Wehrdienstzeiten :z
(.D
Aus Vordruck KV-50 0-:
BMA-9/1970 Zahl der männl.
pflichtvers. Pauschaler
Beitrag= >-j
Versicherungsträger Halbjähriges Mitglieder von Wehrdiensttage O!
15 bis unter Sp. 2 X Sp. 5 (.Q
Beitragssoll der Hilfsgröße
Sp. 3 X 5,475 p_.
Kranken- s 25 Jahren*) (!)
versicherung ""i
1 2 3 4 5 6 •
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*) im Sinne des § 1 Abs. 3 der Verordnung
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::::; i,,.
2. Summe der Abschlagsauszahlungen auf Beiträge für Wehrdienst lei- 3. Summe der Ausgleichsbeträge nach § 3 Abs. 3 der Verordnung: 0 ~
~
stende Personen für das Von den Versicherungsträgern & 0)
1. Kalender-Vierteljahr DM >
2. Kalender-Vierteljahr DM
a) zu vereinnahmende Beträge DM =
~
b) zu verausgabende Beträge DM ~
(C
3. Kalender-Vierteljahr DM N
4. Kalender-Vierteljahr DM
zusammen DM
Zahlungen erbeten an t,:I
C
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0..
(!)
Ul
tQ
(!)
Konto-Nr. Ul
~
N
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Rechnerisch geprüft und festgestellt Die sachliche Richtigkeit bescheinigt j
c...,
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den den ::::;
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.....
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-..J
$=)
(Unterschrift) (Unterschrift) 1-:)
ß
(Stempel)
-
Vordruck KV-51
BMA-9/1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Bonn, den
oder die von ihm bestimmte Stelle
Az.:
Nachweis für das Kalenderjahr ............................... .
über die pauschalen Beiträge, die Abschlagsauszahlungen und die Ausgleichsbeträge
nach der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten
in der Fassung der Bekanntmq.chung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)
z:'
Ausgleichsbetrag (Sp. 3 minus Sp. 4) <.O
für C:
Versicherungsträger, Pauschaler Abschlags-
Wehrdiensttage Beitrag auszahlungen
Verband ....,
Versicherungsträger, Bundesminister der
Verband Verteidigung (Q
Q.)
-
1 2 3 4 5 6 0..
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O"'
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......
<.O
-.J
An Festgestellt: Sachlich richtig: 0
den Herrn Bundesminister der Verteidigung
Bonn
oder an die von ihm bestimmte Stelle (Unterschrift) (Unterschrift)
Es wird gebeten, die Ausgleichsbeträge laut Spalte 5 an die Stellen laut Spalte 1 des Nachweises zu
zahlen und die Ausgleichsbeträge laut Spalte 6 zu vereinnahmen. ·
Im Auftrag:
•=;-
Vordruck KV-52
BMA-9/1970
. -- . ----- -. --- -- - ----. -. -----. -- -- --... - -- - ... -.
(Unterschrift)
(,Q
Cl)
~
-""''""''
~
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 22. Oktober 1970
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5 a sorgungsgesetzes vor Beendigung des Dienst-
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas- verhältnisses erfüllt ist, kann Freistellung vom
sung der Bekanntmachung vom 20. Februar · 1967 militärischen Dienst zur Durchführung einer
(Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Fachausbildung nach § 5 des Soldatenversor-
Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistungen gungsgesetzes bis zu fünf Monaten vor Dienst-
des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970 zeitende gewährt werden."
(Bundesgesetzbl. I S. 1029), verordnet die Bundes- b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
„In besonders begründeten Fällen kann die
Artikel I Fachausbildung bereits während der Wehr-
dienstzeit durchgeführt werden, unter Frei-
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 stellung vom militärischen Dienst jedoch nur,
und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok- wenn die angestrebte Berufsausbildung für die
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S.1746), geändert durch verwendungsbezogene militärische Ausbil-
die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur dung notwendig ist.•
Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenver-
sorgungsgesetzes vom 10. August 1967 (Bundesge- c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
setzbl.l S. 905), wird wie folgt geändert und ergänzt:
6. In § 12 Abs. 2 werden die Worte .Bundesanstalt
1. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
a) In Absatz 1 werden der Punkt durch ein rung" durch die Worte .Bundesanstalt für Arbeit"
, Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an- ersetzt.
gefügt:
7. In § 18 wird folgender ne1;1er Absatz 3 eingefügt:
„5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur
Erlangung des Bildungsstandes, der der ,,(3) Von den in den Absätzen 1 und 2 bestimm-
Fachhochschulreife entspricht." ten Fristen kann zugunsten des Soldaten bis zu
fünf Monaten abgewichen werden, wenn der An-
b) An Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: spruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a
.Für die Teilnahme an dem Lehrgang nach Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
Absatz 1 Nr. 5 sind die erforderliche Vorbil- wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden
dung ~d eine einschlägige Berufsle~re oder Ausbildung nicht oder nicht im vorgesehenen
hinreichende einschlägige Berufserfahrung Umfange vor Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Vorlage von Zeugnissen oder entspre- erfüllt werden kann."
chenden Urkunden nachzuweisen." Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In§ 5 Abs. 3 wird die Zahl „4" durch die Zahl „5"
ersetzt. 8. § 19 wird gestrichen.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „4" durch die 9. § 21 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Zahl .5" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Zahl .16"
4. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt: ein Komma gesetzt und die Zahl „18" einge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: fügt.
.(1) Die Fachausbildung umfaßt die fach- b) In Absatz 4 werden hinter dem Wort .Bun-
berufliche Ausbildung, Fortbildung und Um- deswehrfachschule" ein Punkt gesetzt und die
schulung der Soldaten auf Zeit." nachfolgenden Worte durch folgenden Satz 2
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „allen" ge- ersetzt: ,,Die Freistellung vom militärischen
stridlen. Dienst zur Durchführung der Fachausbildung
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „geboten" regeln sie entsprechend der Entscheidung nach
durch das Wort .zweckmäßig" ersetzt. Absatz 2 Satz 1."
5. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel ß
.Soldaten auf Zeit, deren Anspruch nach § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Abs. 1 oder § 5 a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenver- kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der: Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 9G Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970 1449
Berichtigung
der Anlage zur Zollkostenordnung
Vom 13. Oktober 1970
Im Gebührentarif für Untersuchungen, Anlage zur
Zollkostenordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848, 852), muß es heißen:
1. im Klammerzusatz in E. 20 „Stichdichte" statt
,, Strickdichte",
2. in E. 36. 7 „Schweiß" statt „Verschweißen".
Bonn, den 13. Oktober 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Schmidt
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Vom 16. Oktober 1970
Die Neufassung der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 689) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Nummer „212" (Seite 711) muß richtig heißen
,,2.12".
2. In den Nummern 2. 214 Abs. 1 (Seite 713) und 2. 1
Abs. 1 (Seite 754) muß es jeweils statt „Gesamt-
rauminhalt" richtig heißen „Rauminhalt".
Bonn, den 16. Oktober 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Kliesch
Nr. 9G Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970 1449
Berichtigung
der Anlage zur Zollkostenordnung
Vom 13. Oktober 1970
Im Gebührentarif für Untersuchungen, Anlage zur
Zollkostenordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848, 852), muß es heißen:
1. im Klammerzusatz in E. 20 „Stichdichte" statt
,, Strickdichte",
2. in E. 36. 7 „Schweiß" statt „Verschweißen".
Bonn, den 13. Oktober 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Schmidt
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Vom 16. Oktober 1970
Die Neufassung der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 689) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Nummer „212" (Seite 711) muß richtig heißen
,,2.12".
2. In den Nummern 2. 214 Abs. 1 (Seite 713) und 2. 1
Abs. 1 (Seite 754) muß es jeweils statt „Gesamt-
rauminhalt" richtig heißen „Rauminhalt".
Bonn, den 16. Oktober 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Kliesch
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 21. Oktober 1970
Tag Inhalt Seite
25. 9. 70 Bekannlrnctchun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Untcrhalls,msprüchen im Ausland .................................................. . 1045
30. 9. 70 ßekanntmudmng über Änderungen der Statuten der „Eurofima" Europäische Gesellschaft
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ............................................ . 1046
2. 10. 70 Bclrnnnl.rnachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ......... . 1051
7. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkornmens zur Eingliederung der
Internationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen ................................................................... . 1052
Nr. 54, ausgegeben am 27. Oktober 1970
21. 10. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 19/70 - Zollkontingente für
griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
14. 9. 70 Bekannl.muchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
2. 10. 70 Bekanntmuchung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkornmens über die
Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
12. 10. 70 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Verwaltungsvereinbarung über den grenz-
überschreitenden Güterkraftverkehr und der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die
Höchslzahlen und das Genehmigungsverfahren im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr 1056
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 21) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
Schiffahrt auf der Weser über das Vorbeifahren
an der 1-;ühre Brake-Sandstedt 197 22. 10. 70 24. 10. 70
12. 10. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Ver-
sicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
und über Ausnahmen von § 39 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes 198 23. 10. 70 24. 10. 70
21. 10. 70 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung der Zollkontingente für Weine griechischer
Erzeugung in der Zeit vom 1. November 1970 bis
31. Oktober 1971 198 23. 10. 70 24. 10. 70
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 21. Oktober 1970
Tag Inhalt Seite
25. 9. 70 Bekannlrnctchun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Untcrhalls,msprüchen im Ausland .................................................. . 1045
30. 9. 70 ßekanntmudmng über Änderungen der Statuten der „Eurofima" Europäische Gesellschaft
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ............................................ . 1046
2. 10. 70 Bclrnnnl.rnachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ......... . 1051
7. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkornmens zur Eingliederung der
Internationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen ................................................................... . 1052
Nr. 54, ausgegeben am 27. Oktober 1970
21. 10. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 19/70 - Zollkontingente für
griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
14. 9. 70 Bekannl.muchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
2. 10. 70 Bekanntmuchung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkornmens über die
Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
12. 10. 70 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Verwaltungsvereinbarung über den grenz-
überschreitenden Güterkraftverkehr und der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die
Höchslzahlen und das Genehmigungsverfahren im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr 1056
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 21) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 10. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
Schiffahrt auf der Weser über das Vorbeifahren
an der 1-;ühre Brake-Sandstedt 197 22. 10. 70 24. 10. 70
12. 10. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Ver-
sicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
und über Ausnahmen von § 39 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes 198 23. 10. 70 24. 10. 70
21. 10. 70 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung der Zollkontingente für Weine griechischer
Erzeugung in der Zeit vom 1. November 1970 bis
31. Oktober 1971 198 23. 10. 70 24. 10. 70
Nr. 96 Tc:1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1970 1451
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffenllichun~J im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmil.l.ellrnre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcil.urn 1111d Bc:zcicl11111n~J der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 10. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1994/70 der Kommission zur Fest-
setzung der c1uf Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen c1nwendbaren Abschöpfungen 6. 10. 70 L 220/1
5. 10. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1995/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mc1lz hinzugefügt werden 6. 10. 70 L 220/3
5. 10. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1996/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstuttung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 10. 70 L 220/5
5. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1997/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 10. 70 L 220/6
5. 10. 70 Verordnung (EW(;) Nr. 1998/70 der Kommission über die
Lieferung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemein-
schaftshilfe für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz 6. 10. 70 L 220/7
6. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1999/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 10. 70 L 221/1
6. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2000/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 10. 70 L 221/3
G. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2001/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 10. 70 L 221/5
6. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2002/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 10. 70 L 221/6
6. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2003/70 der Kommission zur Fest-
setzung der durcbscbnittlichen Erzeugerpreise für Wein 7. 10. 70 L 221/7
6. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2004/70 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1834/70 zur Feststellung
einer ernsten Krise auf dem Apfelmarkt 7. 10. 70 L 221/9
6. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 der Kommission über die
Klassifizierung der Rebsorten 10. 10. 70 L 224/1
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2006/70 der Kommission zur Fest-
setzung d@r auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 10. 70 L 222/1
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2007/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 10. 70 L 222/3
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2008/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 10. 70 L 222/5
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2009/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 10. 70 L 222/6
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2010/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 8. 10. 70 L 222/7
7. 10. 70 Verordnung (EWC). Nr. 2011/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1417/69 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen an die Streitkräfte und ihnen
gleichgestellte Einheiten 8. 10. 70 L 222/8
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2012/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 772/70 über eine Dauerausschrei-
bung zum Verkauf von Weißzucker, der zur Ausfuhr bestimmt
ist und sich im Besitz der französischen Interventionsstelle
befindet 8. 10. 70 L 222/9
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctlum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2013/70 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 8. 10. 70 L 222/10
7. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2014/70 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstat-
tungen 8. 10. 70 L 222/12
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2015/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehk, Gr'itze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 10. 70 L 223/i
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2016/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 10. 70 L 223/3
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2017/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 9. 10. 70 L 223/5
8. 10. 70 Verordnung (E\i\TG) Nr. 2018/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 9. 10. 70 L 223/7
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2019/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 9. 10. 70 L 223/10
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2020/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 9. 10. 70 L 223/12
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2021/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 9. 10. 70 L 223/14
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2022/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 9. 10. 70 L 223/16
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2023/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 10. 70 L 223/18
8. 10. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2024/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 9. 10. 70 L 223/19
8. 10. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2025/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1893/70 über den Verkauf von
Butter aus staatlicher Lagerhaltung 9. 10. 70 L 223/22
8. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2026/70 der Kommission zur vorüber-
gehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG} Nr. 1734/
70 vorgesehenen Daueraussch1eibung für die Ausfuhr von
Weißzucker 9. 10. 70 L 223/23
8. 10. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2027/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 9. 10. 70 L 223/24
9. 10. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2028/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 10. 70 L 224/53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag, Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in d1e1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautende, Bezug nm im Postabonnement. .
Im Teil III wird das als forllaufcnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Jul! 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Sdchc.Jebieten geordnet veröftentlicht. Der Teil III kann nm als Veilagsabonnement bezogen werden. ·
Bezugspreis für Teil I uud Teil Ir' halbJi:ihrlich 1e 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzbliitter, die vor dem l. Juli 1970 aUS\Je9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung. des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder yegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzü91ich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
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