1401
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1970 Nr.95
Tag Inhalt Seite
16. 10. 70 Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle
und bei Ablegung der Meisterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401
19. 10. 70 Verordnung zur j\_nderung der Fernsprechordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
Bundcsgcsctzbl. III 9026-1, 9026-1-1
19. 10. 70 Verordnung zur Änderung der Telegraphenordnung, der Verordnung über Gebühren für
Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst und der Seefunkordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410
Bundcsucsclzbl. III 9027-1
19. 10. 70 Neufassung der Telegrafenordnung 1422
Bundesgcsetzbl. III 9027-1
Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle
und bei Ablegung der Meisterprüfung
Vom 16. Oktober 1970
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 46 Abs. 3 des Ge- Diplom-
setzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksord- Hauptprüfung entsprechende Handwerke
nung) in der Fassung der Bekanntmachung vom auf dem Fachgebiet
28. Dezember 1965 (Bundcsgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-
letzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom Architektur Dachdecker
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird mit Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: isolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
§ 1 Betonstein- und Terrazzohersteller
Die Diplom-Hauptprüfung an einer deutschen Estrichleger
wissenschaftlichen Hochschule und die Abschluß- Steinmetzen und Steinbildhauer
prüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich
Stukkateure
anerkannten Ingenieurschule werden für Hand-
werke, deren Arbeitsgebiet dem jeweiligen Fach- Maler und Lackierer
gebiet entspricht, gemäß folgender Aufstellung an- Schlosser
erkannt als Voraussetzung Tischler
a) für die Eintragung in die Handwerksrolle, sofern Parkettleger
der Inhaber des Prüfungszeugnisses die Gesel- Rolladen- und Jalousiebauer
lenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk
Raumausstatter
oder in einem mit diesem für verwandt erklärten
Handwerk oder eine entsprechende Abschluß- Gebäudereiniger
prüfung bestanden hat oder in dem zu betreiben- Glaser
den Handwerk oder in einem mit diesem für ver-
wandt erklilrten Handwerk mindestens drei Bauingenieur- Maurer
Jahre praktisch tätig gewesen ist, wesen Beton- und Stahlbetonbauer
b) für die Befreiung vom Teil II - Prüfung der fach- Feuerungs- und Schornsteinbauer
theoretischen Kenntnisse der Meisterprüfung Zimmerer
im Handwerk.
Straßenbauer
Diplom- Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
Hauptprüfung entsprechende Handwerke isolierer
auf dem Fachgebiet Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Architektur Maurer Betonstein- und Terrazzohersteller
Beton- und Stahlbetonbauer Estrichleger
Zimmerer Brunnenbauer
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Diplom- Diplom-
Hauptprüfung entsprechende Handwerke Hauptprüfung entsprechende Handwerke
auf dem Fachgebiet auf dem Fachgebiet
Bauingenieur- Steinmetzen und Steinbildhauer Schiffs- Dreher
wesen Stukkateure maschinenbau Mechaniker (Nähmaschinen-,
Schlosser Zweirad- und Kältemechaniker)
Tischler Klempner
Parkettleger Gas- und Wasserinstallateure
Gebäudereiniger Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer
Maschinenbau Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Kupferschmiede
Schmiede
Schlosser Flugzeugbau Schlosser
Karosseriebauer Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer) Klempner
Werkzeugmacher Textiltechnik Stricker
Dreher Weber
Mechaniker (Nähmaschinen-, Färber und Chemischreiniger
Zweirad- und Kältemechaniker) Wäscher und Plätter
Büromaschinenmechaniker Elektrotechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Kraftfahrzeugmechaniker Büromaschinenmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker Zentralheizungs- und
Landmaschinenmechaniker Lüftungsbauer
Feinmechaniker Kraftfahrzeugelektriker
Büchsenmacher Elektroinstallateure
Klempner Elektromechaniker
Gas- und Wasserinstallateure Fernmeldemechaniker
Zentralheizungs- und Elektromaschinenbauer
Lüftungsbauer Radio- und Fernsehtechniker
Kupferschmiede Galvaniseure und Metallschleifer
Graveure Schilder- und Lichtreklame-
Galvaniseure und Metallschleifer hersteller
Maschinenbau Gürtler und Metalldrücker Feinwerktechnik Werkzeugmacher
Zinngießer Mechaniker (Nähmaschinen-,
Metallformer und Metallgießer Zweirad- und Kältemechaniker)
Glockengießer Büromaschinenmechaniker
Rolladen- und Jolousiebauer Feinmechaniker
Verfahrens- Kachelofen- und Luftheizungsbauer Elektromechaniker
technik Schlosser Uhrmacher
Chirurgiemechaniker
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker (Nähmaschinen-, Feinoptiker
Zweirad- und Kältemechaniker) Hüttenwesen Zinngießer
Klempner Metallformer und Metallgießer
Gas- und Wasserinstallateure Glockengießer
Zentralheizungs- und Modellbauer
Lüftungsbauer
Kupferschmiede Brauwesen Brauer und Mälzer
Schiffbau Schmiede Abschlußprüfung
Schlosser an einer deutschen
staatlichen oder
Bootsbauer staatlich entsprechende Handwerke
Schiffbauer anerkannten
Ingenieurschule
Schiffs- Kachelofen- und Luftheizungsbauer auf dem Fachgebiet
(Fachrichtung)
maschinenbau Schmiede
Schlosser Hochbau Maurer
Maschinenbauer (Mühlenbauer) Beton- und Stahlbetonbauer
Werkzeugmacher Feuerungs- und Schornsteinbauer
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1403
Abschlußprüfung Abschlußprüfung
an einer deutschen an einer deutschen
staatlichen oder staatlichen oder
staatlich staatlich
entsprechende Handwerke entsprechende Handwerke
anerkannten anerkannten
Ingenieurschule Ingenieurschule
auf dem Fachgebiet auf dem Fachgebiet
(Fachrichtung) (Fachrichtung)
Hochbau Zimmerer Maschinenbau Gas- und Wasserinstallateure
Dachdecker Zentralheizungs- und Lüftungs-
Würme-, Kälte- und Schallschutz- bauer
isolierer Kupferschmiede
Fliesen-, Plalten- und Mosaikleger Graveure
Betonstein- und Terrazzohersteller Galvaniseure und Metallschleifer
Estrichleger Gürtler und Metalldrücker
Steinmetzen und Steinbildhauer. Zinngießer
Stukkateure Metallformer und Metallgießer
Schlosser Glockengießer
Tischler Rolladen- und Jalousiebauer
Parkettleger
Verfahrens- Kachelofen- und Luftheizungsbauer
RolJaden- und Jalousiebauer technik Schlosser
Raumausstatter
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Gebäudereiniger
Mechaniker (Nähmaschinen-,
Glaser Zweirad- und Kältemechaniker)
Ingenieurbau Maurer Klempner
Beton- und Stahlbetonbauer Gas- und Wasserinstallateure
Feuerungs- und Schornsteinbauer Zentralheizungs- und
Zimmerer Lüftungsbauer
Straßenbauer Kupferschmiede
Wärme-, Kälte- und Schallschutz- Schiffbau Schmiede
isolierer
Schlosser
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Bootsbauer
Betonstein- und Terrazzohersteller
Schiffbauer
Estrichleger
Brunnenbauer Feinwerktechnik Werkzeugmacher
Steinmetzen und Steinbildhauer Mechaniker (Nähmaschinen-,
Stukkateure Zweirad- und Kältemechaniker)
Schlosser Büromaschinenmechaniker
Tischler Feinmechaniker
Parkettleger Elektromechaniker
Gebäudereiniger Uhrmacher
Chirurgiemechaniker
Maschinenbau Kachelofen- und Luftheizungsbauer Feinoptiker
Schmiede
Schlosser Physikalische Feinmechaniker
Technik Elektromechaniker
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer) Radio- und Fernsehtechniker
Werkzeugmacher Kupferschmiede
Dreher Galvaniseure und Metallschleifer
Mechaniker (Nähmaschinen-, Elektrotechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Zweirad- und Kältemechaniker) Büromaschinenmechaniker
Büromaschinenmechaniker Zentralheizungs- und Lüftungs-
Kraftfahrzeugmechaniker bauer
Kraftfahrzeugelektriker Kraftfahrzeugelek,,triker
Landmaschinenmechaniker Elektroinstallateure
Feinmechaniker Elektromechaniker
Büchsenmacher Fernmeldemechaniker
Klempner Elektromaschinenbauer
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Abschlußprüfung Abschlußprüfung
an einer deutschen an einer deutschen
staatlichen oder staatlichen oder
staatlich staatlich
anerkannten entsprechende Handwerke entsprechende Handwerke
anerkannten
Ingenieurschule Ingenieurschule
auf dem Fachgebiet auf dem Fachgebiet
(Fachrichtung) (Fachrichtung)
Elektrotechnik Radio- und Fernsehtechniker Schiffsbetriebs- Zentralheizungs- und Lüftungs-
Galvaniseure und Metallschleifer technik bauer
Schilder- und Lichtreklame- Kupferschmiede
hersteller Fahrzeugbau Schmiede
Hüttentechnik Zinngießer Schlosser
Metallformer und Metallgießer Karosseriebauer
Glockengießer Werkzeugmacher
Modellbauer Kraftfahrzeugmechaniker
Keramik und Glaser Landmaschinenmechaniker
Glastechnik Glasschleifer und Glasätzer Wagner
Glasinstrumentenmacher
Wasserwirtschaft Straßenbauer
Keramiker und Kulturbau Brunnenbauer
Holztechnik Zimmerer Wirschafts- Buchdrucker
Tischler technik und Steindrucker
Parkettleger Betriebs- Siebdrucker
Rolladen- und Jalousiebauer technik der
Flexograf en
Böttcher graphischen
Industrie Chemiegrafen
Papiertechnik Buchbinder Stereotypeure
Galvanoplastiker
Textiltechnik Stricker
Heizung, Kachelofen- und Luftheizungs-
Weber
Wasserver- bauer
Färber und Chemischreiniger sorgung und Gas- und Wasserinstallateure
Wäscher und Plätter Gastechnik Zentralheizungs- und Lüftungs-
Schiffsbetriebs- Kachelofen- und Luftheizungsbauer bauer
technik Schmiede
Schlosser § 2
Maschinenbauer (Mühlenbauer) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Werkzeugmacher blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Dreher ordnung auch im Land Berlin.
Mechaniker (Nähmaschinen-,
Zweirad- und Kältemechaniker) § 3
Klempner Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Gas- und Wasserinstallateure dung in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Roh w e d d e r
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1405
Verordnung
zur Änderung der Fernsprechordnung
Vom 19. Oktober 1970
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
wjrd im J2jnvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Die Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859),
zuletzt gelindert: durch die Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 20. Januar 1969
(Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1969), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. In § 12
a) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
,, (4) Der Teilnehmer ist verpflichtet, auf dem Grundstück, auf dem sich Einrichtungen seines
Anschlusses befinden, und in seinen Räumen alle Arbeiten der Deutschen Bundespost zu
dulden, die der Herstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung und Beseitigung von Ein-
richtungen ihres Fernmeldenetzes dienen.",
b) wird nach Absatz 4 folgender neue Absatz 4 a eingefügt:
,, (4 a) Den Beauftragten der Deutschen Bundespost, die sich ordnungsmäßig ausweisen, hat
der Teilnehmer während der ortsüblichen Geschäftszeit Zutritt zu dem Grundstück und zu
den Räumern zu gewähren, auf dem bzw. in denen sich Einrichtungen des Fernmeldenetzes
der Deutschen Bundespost befinden."
3. In§ 15 Abs. 1 erhält der mit „wenn" beginnende Nebensatz folgende Fassung:
,,wenn die Verbindungen im handvermittelten Ferndienst oder im Selbstwählfemdienst her-
gestellt werden."
4. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Gespräche zwischen zwei Ortsnetzen, die nicht mehr als fünf Kilometer voneinander ent-
fernt sind, werden gebührenmäßig wie Ortsgespräche behandelt, wenn ·in jedem der beiden
Ortsnetze die Gemeinde mit der größten Zahl der Hauptanschlüsse ihr Einverständnis erklärt
hat, daß die Grundgebühr für jedes Ortsnetz nach der Gesamtzahl der zur Ortsgesprächsgebühr
erreichbaren Hauptanschlüsse berechnet wird."
5. In § 31 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Lediglich XP- und XPL-Gespräche sind beim zuständigen Fernamt anzumelden."
6. In§ 32
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung:
,,XP-Gespräche",
b) wird Absatz 3 aufgehoben.
7. § 36 wird aufgehoben.
8. In§ 37
a) wird Absatz 3 aufgehoben,
b) werden in Absatz 5 die Worte „dringende Pressegespräche" durch das Wort „Blitz-Privat-
gespräche" ersetzt.
§ 2
Die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des
Reichspostministeriums S. 913), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Fern-
sprechordnung vom 12. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1605), werden wie folgt geändert
und ergänzt:
1. Unter „Zu § 1" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
„zu Abs. 2
1. Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen werden von der Deutschen Bundespost festgesetzt."
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
2. Alle Ausführungsbestimmungen zu § 2 einschließlich der Hinweise „zu Abs. 1" und „zu Ats. 2"
werden aufgehoben.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. Unter „Zu § 3"
a) erhdlt Nummer 8 Buchstabe b folgende Fassung:
„b) Personen, die sich innerhalb des von der Deutschen Bundespost bestimmten Bereichs
aufhalten, zu Gesprdchen herbeizurufen und Telegramme an sie zuzustellen,",
b) wird in Nummer 8 Buchstabe d der Beistrich nach dem Wort „entgegenzunehmen" durch
einen Punkt ersetzt,
c) wird Nummer 8 Buchstabe e aufgehoben.
4. Unter „Zu § 12"
a) erhält Nummer 2 folgende Fassung:
,,2. Im Interesse einer ordnungsmäßigen Gesprächsabwicklung ist der Teilnehmer gehalten,
sich der neuesten Amtlichen Fernsprechbücher (§ 40) oder der neuesten, nach den amt-
lichen Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu
bedienen.",
b) wird Nummer 8 einschließlich des vorangestellten Hinweises „zu Abs. 1 bis 4" aufgehoben.
5. Unter „Zu § 15" werden in Nummer 3 die Worte „des Amtes" durch die Worte „der Ver-
mittlungsstelle" ersetzt.
6. Unter „Zu § 31"
a) erhalten in Nummer 4 die ersten beiden Halbsätze folgende Fassung:
„Die unerledigten Gesprächsanmeldungen erlöschen mit dem Ablauf des Tages, an dem
sie aufgegeben worden sind; Anmeldungen jedoch, die von 22 bis 24 Uhr eingehen, gelten
bis 8 Uhr des folgenden Tages.",
b) erhält Nummer 11 Buchstabe c folgende Fassung:
,, c) eine Anmeldung in die Anmeldung eines XP-, XPL- oder V-Gesprächs umwandeln,".
7. Unter "Zu § 32"
a) erhält Nummer 1 letzter Satz folgende Fassung:
,,Die Anmeldung erlischt mit dem Ablauf _des auf die Anmeldung folgenden Tages.",
b) werden die Nummern 6 bis 8 einschließlich des der Nummer 6 vorangestellten Hinweises
,,zu Abs. 3" aufgehoben.
8. Alle Ausführungsbestimmungen zu § 36 einschließlich der Hinweise „zu Abs. 1" und „zu
Abs. 2" werden aufgehoben.
9. Unter „Zu § 37" werden die Nummern 3 bis 7 einschließlich des der Nummer 3 vorangestellten
Hinweises „zu Abs. 3" aufgehoben.
10. Unter „Zu § 40"
a) werden in Nummer 4 die Worte „und Nachträge" gestrichen,
b) wird Nummer 6 aufgehoben,
c) wird in Nummer 7 Satz 2 gestrichen,.
d) werden in :t:-Jummer 8 die Worte „und Nachträge" gestrichen.
§ 3
Die Fernsprechgebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernsprechordnung vom 24. Nnvember 1939
(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt geändert durch die Vero,rlriung zur Än-
derung der Fernsprechgebührenvorschriften vom 3. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1858),
werden wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Abschnitt II. Nebenstellenanlagen
a) wird in Unterabschnitt A. Handbediente Vermittlungseinrichtungen an Nummer 2 in der
Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift angefügt:
,,Neue handbediente Vermittlungseinrichtungen der Baustufe 1/2 werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.",
b) werden in Unterabschnitt G. Ergänzungsausstattung für mittlere und große W-Anlagen mit
Amtswahl und für W-Anlagen ohne Amtswahl nach Nummer 48 die in der Anlage zu
dieser Verordnung aufgeführten Nummern 48 a, 49 a bis 49 d, 50 a bis 50 d, 51 und 52
angefügt.
2. In Abschnitt III. Sprechapparate besonderer Art
a) werden in der Spalte „Gegenstand" vor Nummer 10 die Worte „einfacher Sperrnummern-
scheibe" durch die Worte „einfachem Sperrnummernschalter" ersetzt,
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1407
b) werden in Nummer 10b in der Spalte „Gegenstand" die Worte „einer Sperrnummernscheibe"
durch die Worte „eines Sperrnummernschalters" ersetzt,
c) wird in der Speilte „Gegenstand" vor Nummer 11 das Wort „Sperrnummernscheibe" durch
düs Wort „Sperrnummernschalter" ersetzt,
d) wird Nummer 16 mit allen Angaben aufgehoben,
e) wird in Nummer 17 in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Anschlußstöpsel" durch das
Wort „Anschlußdosenstecker" ersetzt.
3. In Abschnitt IV. Zusatzeinrichtungen
a) werden in der Spulte „Gegenstand" vor Nummer 10 die Worte „einfacher Sperrnummern-
scheibe" durch die Worte „einfachem Sperrnummernschalter" ersetzt,
b) werden in Nummer 10b in der Spalte „Gegenstand" die Worte „einer Sperrnummernscheibe"
durch die Worte „eines Sperrnummernschalters" ersetzt,
c) wird in der Spalte „Gegenstand" vor Nummer 11 das Wort „Sperrnummernscheibe" durch
das Wort „Sperrnummernschalter" ersetzt,
d) erhält Nummer 27 in der Spalte „Gegenstand" folgende Fassung:
.,Loser Nummernschalter mit Fuß".
4. In Abschnitt VII. Einrichtungs- und Änderungsgebühren erhält in Unterabschnitt B. Feste Ein-
richtungsgebühren in der Spalte „Gegenstand" Vorschrift 1 zu Nummer 32 folgende Fassung:
„ 1. Bei Anschlußdosen für tragbare Sprechapparate mit Anschlußdosenstecker (III Nr. 17) wird
nur das Anbringen jeder zweiten und weiteren Anschlußdose berechnet; Nr. 32 gilt nicht
für wettersichere Anschlußdosen."
5. In Abschnitt X. Ferngespräche
a) werden in Unterabschnitt B. Selbstwählferndienst in der Spalte „Gegenstand" nach der
Vorschrift 2 zu Nr. 18 bis 26 folgende neue Vorschriften 2 a und 2 b eingefügt:
„2 a. Befinden sich in einem Knotenamtsbereich mehr als ein Knotenamt oder befinden
sich Teile eines Knotenamts im Bereich eines anderen Ortsnetzes, so bestimmt die Deutsche
Bundespost, welches Knotenamt bzw. welcher Teil des Knotenamts für die Messung oder
Berechnung der Entfernungen (Vorschrift 2) maßgebend ist. Entsprechendes gilt, wenn sich
in einem Hauptamtsbereich mehr als ein Hauptamt oder Teile eines Hauptamtes im Bereich
eines anderen Ortsnetzes befinden.
2 b. Ergibt sich bei Anwendung der Vorschriften 1 bis 2 a zu Nr. 18 bis 26 eine höhere
Zonenstufe als bei Anwendung der Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis 9, so wird für die
betreffenden Verkehrsbeziehungen im Nahverkehrs- und Weitverkehrsbereich des Selbst-
wählferndienstes (Nr. 19 bis 26) höchstens eine Zone angesetzt, die um zwei Stufen höher
liegt als die Zq_ne, die sich bei Anwendung der Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis 9 ergibt.",
b) erhält in Unterabschnitt B. Selbstwählferndienst in der Spalte „Gegenstand" der erste
Halbsatz der Vorschrift 6 zu Nr. 18 bis 26 folgende Fassung:
,,Bei XP- und XPL-Gesprächen, die nach § 31 Abs. 3 der Fernsprechordnung im hand-
vermittelten Ferndienst abgewickelt werden, wird die Gebühr für mindestens 3 Minuten
erhoben;",
c) werden die in der Spalte „Gegenstand" nach Vorschrift 9 zu Nr. 18 bis 26 aufgeführten
Ubergangsbestimmungen 1 und 3 einschließlich der Uberschrift „Ubergangsbestimmungen"
aufgehoben.
6. In Abschnitt XI. Besondere Gesprächsverbindungen
a) werden die Nummern 8 bis 10 mit allen Angaben einschließlich der der Nummer 8 voran-
gestellten Uberschrift „N- und NL-Gespräche" aufgehoben,
b) werden die Nummern 30 bis 34 mit allen Angaben einschließlich der der Nummer 30 voran-
gestellten Uberschriften „Dauerverbindungen" und „Gebühr für jede Einzeldauerver-
bindung" aufgehoben,
c) wird die Nummer 38 mit allen Angaben aufgehoben.
7. In Abschnitt XII. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen erhält Nummer 11
folgende Fassung:
Aufgabe von Telegrammen durch Fernsprecher § 38 Abs. 2
11 Verbindung mit der zuständigen Telegramm-
aufnahme ................................. . gebührenfrei".
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
8. In Abschnitt XIII. Amtliches Fernsprechbuch
a) werden vor Nummer 1 die Worte „oder eines Nachtrags" gestrichen,
b) wird Nummer 8 mit allen Angaben aufgehoben.
9. Abschnitt XIV. Dienstverlängerung bei Vermittlungsstellen und Unfallmeldedienst wird mit
allen Angaben aufgehoben.
§ 4
Für vorgeschaltete Reihenapparate, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet
wurden, gelten die bisherigen Gebühren weiter.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 6
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1970
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1409
Anlage
zu § 3 der Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 19. Oktober 1970
48a Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen bei
großen W-Anlagcn mit Durchwahl
je durchwühlfühiges Anschlußorgan für Amts-
leitungen ................................... . 0,90 45,50 0,30
Einrichtungen in W-Anlagen mit konzentrierter Ab-
frage
Vielfachschaltung der Abfrageorgane
Für jede Wiederholung einer in die Abfrage-
konzcntr a li on einbezogenen
Amtsleitung
49a je Leitung ................................ . 5,55 260,- 1,85
Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hin-
weisleitung
49b je Leitung ................................ . 1,80 82,50 0,60
Meldeleitung mit Weitervermittlung
49c je Leitung ................................ . 3,15 147,40 1,05
anderen Leitung
49d je Leitung ................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
Anrufverteilung
Die Gebühr setzt sich zusammen aus
50a der festen Gebühr ......................... . 180,- 8 400,- 60,-
und den Gebühren für die in die Anrufverteilung
einbezogenen
Arbeitsplätze der Abfragestelle
50b je Arbeitsplatz .......................... . 207,- 9 660,- 69,-
Anschlußorgane für Amtsleitungen
50c je Anschlußorgan ........................ . 17,70 820,- 5,90
Anschlußorgane für andere Leitungen
50d je Anschlußorgan ........................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
51 Anrufordnung ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
52 Weitere Abfrageorgane ........................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Telegraphenordnung,
der Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst
und der Seefunkordnung
Vom 19. Oktober 1970
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Die Telegraphcnordnung vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt
des Reichspostministeriums S. 849), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tele-
graphenordnung und der Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fern-
schreibdienst vom 23. November 1966 (Bundesanzeiger Nr. 225 vom 2. Dezember 1966), wird wie
folgt geändert und ergänzt:
1. § 1 II wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Privattelegramme, deren Inhalt erkennbar gegen strafgesetzliche Bestimmungen, das
öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, werden zurückgewiesen oder nicht weiter-
übermittelt."
b) Satz 3 wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden nach dem Wort „Einteilung" die Worte „und Rangfolge" ein-
gefügt.
b) Die Bestimmung I erhält folgende Fassung:
„I Die Telegramme werden eingeteilt
a) nach der Herkunft in
1. Staatstelegramme,
2. Telegrafendiensttelegramme,
3. Privattelegramme,
b) nach der Abfassung in
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache."
c) Die Bestimmungen III bis VII werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„III Telegramme in offener Sprache sind solche, deren Text und Unterschrift aus Wörtern
und Ausdrücken bestehen, die in einer oder in mehreren der für den internationalen Tele-
grafonverkehr zugelassenen Sprachen einen verständlichen Sinn geben, wobei jedes Wort
und jeder Ausdruck in dem Sinne angewandt werden, der ihnen in der Sprache, der sie
angehören, für gewöhnlich beigelegt wird.
Die Deutsche Bundespost macht öffentlich bekannt, welche Sprachen sie außer der deut-
schen für Telegramme in offener Sprache zuläßt.
Ein Telegramm behält seine Eigenschaft als Telegramm in offener Sprache, wenn in ihm
enthalten sind:
a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus
Ziffern oder Gruppen aus Ziffern und Zeichen,
sofern diese Zahlen, Gruppen und Zeichen keine geheime Bedeutung haben;
b) Eigennamen und vereinbarte Telegramm-Kurzanschriften;
c) abgekürzte Bezeichnungen von Organisationen und Geschäftsunternehmen in Form
von Buchstaben, die zu einer Gruppe zusammengefaßt sind;
d) Handelsmarken, Fabrikmarken, Warenbezeichnungen, gebräuchliche technische Aus-
drücke zur Bezeichnung von Maschinen oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder
Bezugsangaben und andere gleichartige Ausdrücke, wenn alle diese Angaben und
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1411
Bezeichnungen in einem der Offentlichkeit zugänglichen Katalog, einer Preisliste, ·
einem Frachtbrief oder in ähnlichen Schriftstücken vorkommen;
e) Gruppen, die Haus- und Wohnungsnummern bezeichnen, Kennzeichen von Kraftfahr-
zeugen, von Schiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnzügen, sowie Flug- und Fahrt-
nummern;
f) Gruppen, die Geldbeträge, Ordnungszahlen, Zeitangaben, Börsen- und Marktkurse,
wissenschaftliche Formeln, Wetterbeobachtungen oder -vorhersagen darstellen;
g) abgekürzte Ausdrücke, wie sie im gewöhnlichen oder im Handelsschriftverkehr ge-
braucht werden;
h) ein Kennwort von höchstens fünf Buchstaben oder eine Kennzahl von höchstens fünf
Ziffern Länge am Anfang des Textes.
Die unter c) bis f) aufgeführten Gruppen und Ausdrücke können aus Buchstaben, Ziffern,
Zeichen oder einer Mischung daraus bestehen.
In Tc~legrammen der offenen Sprache sind sprachwidrige Zusammenziehungen oder sprach-
widrige Vertindcrungen von Wörtern der offenen Sprache nicht zugelassen. ·
IV Telegramme in geheimer Sprache sind solche, deren Text oder Unterschrift ein oder
mehrere Wörter der geheimen Sprache enthält.
Zur geheimen Sprache gehören:
a) künstlich gebildete Wörter von höchstens fünf Buchstaben Länge;
b) arabische Ziffern oder Gruppen aus arabischen Ziffern mit geheimer Bedeutung;
c) wirkliche Wörter, die zu einer oder mehreren der für den internationalen Telegrafen-
verkehr zuqelassenen Sprachen gehören, die jedoch eine andere Bedeutung haben als
ihnen üblicbcrweise beigelegt wird, und die daher keine verständlichen Sätze ergeben;
d) andere Wörter oder Ausdrücke, die die für die offene Sprache festgesetzten Bedingun-
gen nicht crfüllc~n.
Wörter und Ausdrücke der geheimen Sprache dürfen keine akzentuierten Buchstaben ent-
halten.
Jegliche Mischung von Buchstaben, Ziffern oder Zeichen innerhalb einer Gruppe mit ge-
heimer Bedeutung ist unzulässig.
V Die Absender von Telegrammen in geheimer Sprache haben auf Verlangen den oder die
benutzten Telegrafenschlüssel vorzulegen.
Absender von Staatstelegrammen sind von dieser Verpflichtung befreit.
VI Der Text und die Unterschrift eines Telegramms können in offener Sprache oder in ge-
heimer Sprache abgefaßt sein. Diese Sprachen können in demselben Telegramm neben-
einander verwendet werden. 11
3 .. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In I erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,Die Urschrift jedes Telegramms muß leserlich in solchen Buchstaben oder Zeichen ge-
schrieben sein, die sich durch den Telegrafen der Deutschen Bundespost wiedergeben
lassen; es soll Druckschrift verwendet werden. 11
b) In IV Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Telegramms" die Worte „ohne Nachforschun-
gen und Rückfragen" eingefügt.
c) In IV Abs. 2 werden die Worte „durch Fernsprecher oder durch Postschließfach" durch
die Worte „ über Fernsprechanschluß, Telexanschluß oder durch Postfach" ersetzt.
d) In IV Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „post-, telegraphen- oder bahnlagernd" durch das
Wort „postlagernd" ersetzt.
e) In V Abs. 1 wird das Wort „Kurzanschrift" durch das Wort „Telegramm-Kurzanschrift"
ersetzt.
f) In V erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:
,, (2) Telegramm-Kurzanschriften werden mindestens für ein Jahr vereinbart. Die Ver-
einbarung gilt bis zum Ende des in Betracht kommenden Kalendermonats. Die Gebühren
sind vom Inhaber der Telegramm-Kurzanschrift monatlich im voraus zu entrichten.
(3) Wird die Vereinbarung nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt, so ver-
längert sie sich auf unbestimmte Zeit und kann nur zum Ende eines Monats mit ein-
monatiger Frist schriftlich gekündigt werden. Die Deutsche Bundespost ist jedoch berech-
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
tigt, jederzeit mit einmonatiger Frist zu kündigen, wenn die Telegramm-Kurzanschrift
nicht mehr jeden Zweifel und jede Verwechslung bei der Zustellung· ausschließt oder ihre
Anwendung sonst zu Unzuträglichkeiten führt.
(4) Bei vorzeitiger Aufgabe der Vereinbarung kann die Deutsche Bundespost verlangen,
daß die monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Jahresfrist in einer Summe gezahlt
werden."
g) In V Abs. 5 wird das Wort „Kurzanschriften" durch das Wort „Telegramm-Kurz-
anschriften" ersetzt.
4. In § 5 I erhält Nummer 2 folgende Fassung:
,,2. über Fernsprechanschluß oder über Telexanschluß bei der dafür vorgesehenen Dienst-
stelle,"
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In I werden die Worte „an den Empfänger" und ,, , mit Ausnahme der zur Satzgliederung
einzeln angewandten Satzzeichen, Bindestriche und Auslassungszeiche11 '' gestrichen.
b) Die Bestimmungen III bis IX werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„III Jedes Wort, das in einem Wörterbuch der zugelassenen Sprachen enthalten ist, sowie
jedes Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und jede zulässige Zusammenfassung von
Wörtern wird bis zu 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt. Bei längeren Wörtern
oder längeren zulässigen Zusammenfassungen werden je 15 Buchstaben als ein Gebühren-
wort gezählt; jeder verbleibende Uberschuß zählt als ein weiteres Gebührenwort.
IV Für alle Gruppen und Ausdrücke, die a..._,:; Buchstaben, Ziffern und Zeichen gebildet
sind, sowie Wörter, die den unter III genannten Bedingungen nicht entsprechen, werden
so viele Gebührenwörter gezählt, als sie je fünf Buchstaben, Ziffern oder Zeichen ent-
halten, dazu ein Gebührenwort mehr für jeden Uberschuß.
V Unabhängig von den Regeln nach III und IV werden als je ein Gebührenwort gezählt:
a) die Abkürzungen für gebührenpflichtige Dienstvermerke (Anlage B),
b) alle einzeln stehenden Buchstaben, Ziffern und Zeichen,
c) die beiden Klammerzeichen und die beiden Anführungszeichen, wenn sie ein Wort
oder mehrere Wörter oder Gruppen einschließen,
d) In der Anschrift die Bezeichnung der Bestimmungstelegrafenstelle, wenn sie so wie in
den amtlichen Verzeichnissen für den Telegrafendienst geschrieben ist.
VI Entscheidend ist die Wortzählung des Aufgabeamts."
6. In § 8 II werden in Absatz 1 die Worte „oder bei der Deutschen Reichspost auch in Post-
freimarken" gestrichen.
7. § 13 III wird aufgehoben.
8. In § 16 II Satz 3 werden die Zahl „5" durch die Zahl „ 10" und die Zahl „ 10" durch die Zahl
,,20" ersetzt.
9. § 18 II wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird ,, , = TR = und = bahnlagernd =" gestrichen und vor ,, = GP = " das
Komma durch das Wort „und" ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort „Kurzanschriften" durch das Wort „Telegramm-Kurzcm-
schriften" ersetzt und nach dem Wort „Fernsprechanschriften" die Worte „und Telex-
anschrif ten" eingefügt.
10. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Funktelegramme
I Funktelegramme sind Telegramme, die von einer Seefunkstelle oder einer Luftfunkstelle
ausgehen oder an eine solche gerichtet sind und die ganz oder streckenweise auf dem Funk-
wege übermittelt werden.
II Für Funktelegramme sind die Vorschriften der Telegrafenordnung entsprechend anzu-
wenden, soweit sich aus der Seefunkordnung nichts anderes ergibt."
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1413
11. In § 23 VI wird der letzte Satz gestrichen.
12. In § 25 llI Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Außer der Gebühr für den Dienstspruch hat der Absender die Gebühr für eine telegrafische
Antwort auf diesen Dienstspruch zu entrichten. Das Amt, das das Telegramm anhält, benach-
richtigt da von telegrafisch das Aufgabeamt."
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In 1 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Telegramme v1.rcrden nach der Ankunft bei dem Bestimmungsamt verschlossen und
in der Reihenfolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge zugestellt. Als Zustellung
gilt auch Einlegen in das Postfach, Abgabe der postlagernden Telegramme an die Lager-
stelle und Ubermil:tlnng über Fernsprech- oder Telexanschluß. Die Zustellung über Fern-
sprechanschluß geschieht nur im Einverständnis mit dem Empfänger oder einem nach VI
zur Empfangnahme Berechtigten."
b) In I erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
,, (2) Die Ausfertigungen der über Fernsprechanschluß zugestellten Telegramme werden
dem Empfänger mit der Post als gewöhnliche Briefe übersandt. Diese Ubersendung ist
unentgeltlich.
(3) Wird nach der Zustellung über Fernsprechanschluß Zusendung durch besondere
Boten gewünscht, so kann dies ein für allemal schriftlich oder im Einzelfalle bei Entgegen-
nahme des Telegramms am Fernsprecher beantragt werden. Für solche Sonderleistungen
wird die Eilzustellgebühr nach der Postgebührenordnung erhoben."
c) In IV Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „auf Zeit gegen Pauschgebühr" durch die Worte
,,für mindestens ein Jahr gegen Pauschgebühr vereinbart" ersetzt.
d) In IV Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
,,Für die vereinbarte Sonderzustellung ist die Gebühr monatlich im voraus zu entrichten;
im übrigen gelten die Vorschriften über die Vereinbarung von Telegramm-Kurzanschriften
sinngemäß."
e) In V erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Privattelegramme, die während der Nacht eingehen, werden nur dann sofort
zugestellt, wenn sie den Vermerk = D = oder = NACHTS tragen."
f) In VI Nr. 3 werden die Worte „oder = TR " gestrichen.
g) In VI wird Nummer 4 gestrichen; Nummern 5 bis 7 werden Nummern 4 bis 6.
14. In§ 28 I werden die Worte „Lichtbilder" durch die Worte „Ablichtungen" ersetzt.
15. In § 29 werden die \Vorte „durch Fernsprecher oder Nebentelegraphen" durch die Worte
,,über Fernsprech- oder Telexanschluß" ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In I Buchstabe b werden die Zahlen „8" durch „6" und die Zahl ,,4" durch „3" ersetzt.
b) In I Buchstabe d werden die Worte „gebührenpflichtigen" und „Brieftelegramme sind
ausgenommen;" gestrichen.
c) In I Buchstabe g werden die Worte „telegraphischen oder brieflichen" gestrichen.
d) In-I Buchstabe h wird die Zahl „3" durch „4" ersetzt.
e) In I Buchstabe i werden die Worte ". Brieftelegramme sind ausgenommen" gestrichen.
f) In I Buchstabe 1 werden die Worte „gebührenpflichtigen" und „Brieftelegramme sind aus-
genommen;" gestrichen.
g) In I Buchstaben werden die Worte „sowie der Wert der auf Telegrammen vom Absender
zuviel verwendeten Freimarken" gestrichen.
h) In V Abs. 1 werden die Zahl „6" durch „4" ersetzt und die Worte „binnen 3 Monaten"
gestrichen.
i) In V Abs. 2 werden die Worte „ein Lichtbild" durch die Worte „eine Ablichtung" ersetzt.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
17. § 31 wird aufgehoben.
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift „öffentliches Fernschr,eibnetz (Teilnehmer-Fernschreibdienst)" wird durch
,, Telexnetz" ersetzt.
b) l. erhält folgende Fassung:
„I. Allgemeine Bestimmungen
A. (1) Das Telexnetz ist ein öffentliches Fernschreib-Wählnetz; es dient dem Nachrichten-
austausch der Telexteilnehmer und ist für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud ein-
gerichtet. Die Deutsche Bundespost hat die für die ordnungsmäßige Betriebsabwicklung
erforderliche Dberprüfung des Telexnetzes durchzuführen.
(2) Das Telexnetz besteht aus den Telex-Vermittlungsstellen, den Leitungen zwischen
ihnen und den Teilnehmereinrichtungen. Das Telexnetz ist in Zentralvermittlungsstellen-
bereiche, diese sind in Hauptvermittlungsstellenbereiche aufgeteilt. ~ Grenzen der
Haupt- und ZentralvermittlungssteUenbereiche werden von der Deutschen Bundespost
festgesetzt. Innerhalb eines Hauptvermittlungsstellenbereichs bestehen ein oder mehrere
Telex-Vermittlungsstellen.
(3) Die Dbermittlung von Nachrichten, deren Inhalt gegen strafgesetzliche Bestimmun-
gen, das öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, ist unzulässig.
(4) Die Dbermittlung oder Aufnahme von Nachrichten für andere Personen als Ange-
hörige, Angestellte oder Gäste des Teilnehmers gegen Entgelt oder auch unentgeltlich
ist untersagt. ·
B. (l) Die Teilnehmereinrichtungen umfassen Fernschreib-, Vermittlungs- und Verteil-
einrichtungen sowie Leitungen, deren Anschaltung an das Telexnetz die Deutsche Bundes-
post einem Teilnehmer gestattet (Telex-Hauptanschlüsse, Telex-Nebenstellenanlagen,
Telex-Verteilanlagen, ferner die bei Telex-Hauptanschlüssen, in Telex-Nebenstellen-
anlagen und in Telex-Verteilanlagen angebrachten Anbaugeräte, Zusatzeinrichtungen
usw.). Die technische Gestaltung und die betrieblichen Bedingungen der Teilnehmer-
einrichtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.
(2) Telex-Hauptanschlüsse sind stets Einzelanschlüsse. Bei Telex-Hauptanschlüssen
sind die Fernschreibmaschinen (Hauptstellen) einzeln durch Hauptanschlußleitungen un-
mittelbar mit der Telex-Vermittlungsstelle verbunden. Telex-Hauptanschlüsse werden
an eine Telex-Vermittlungsstelle des - Hauptvermittlungsstellenbereichs angeschlossen,
in dem das Grundstück liegt, auf dem sie eingerichtet werden sollen.
(3) An Telex-Hauptanschlüsse können nach Bestimmung der Deutschen Bundespost
Nebenstellen durch Nebenanschlußleitungen angeschlossen werden (Telex-Nebenan-
schlüsse). Die Telex-Nebenanschlüsse bilden mit ihrer Hauptstelle eine Telex-Neben-
stellenanlage. Hauptstelle ist bei einer Telex-Nebenstellenanlage die private Vermitt-
lungseinrichtung. Die Nebenstellen können untereinander und über die Hauptanschlüsse
mit den Telex-Vermittlungsstellen verbunden werden. Telex-Nebenanschlüsse, deren
Nebenstellen in demselben Fernsprechortsnetz wie ihre Hauptstelle liegen, sind Regel-
nebenanschlüsse. Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen an eine in einem anderen
Fernsprechortsnetz liegende Hauptstelle herangeführt sind, sind Ausnahmeneben-
anschlüsse. Ausnahmenebenanschlüsse sind unzulässig, wenn das Fernsprechortsnetz,
in dem die Hauptstelle liegt, und das Fernsprechortsnetz, in dem die Ausnahmeneben-
stelle eingerichtet werden soll, in der Luftlinie mehr als 25 km voneinander entfernt sind.
(4) An Telex-Hauptanschlüsse können Telex-Verteilanlagen angeschlossen werden.
Telex-Verteilanlagen bestehen aus einer Verteileinrichtung, auf der die Hauptanschluß-
leitungen beim Teilnehmer enden, und einer der Anzahl der Hauptanschlußleitungen
entsprechenden oder größeren Anzahl von Telexstellen, die unmittelbar oder über
Leitungen mit der Verteileinrichtung verbunden sind. Bei Telex-Verteilanlagen ist kein
oder nur ein begrenzter, gerichteter Untereinanderverkehr zwischen den angeschlossenen
Telexstellen möglich. Die Verteileinrichtung und die daran anzuschließenden Telexstellen
müssen sich in demselben Fernsprechortsn:etz befinden.
C. (1) Die Deutsche Bundespost stellt die Anschlußleitung, die Einführung und die
Innenleitung für den Teilnehmer bis zu den Anschlußdosen eim1chließlich her. Für die
Herstellung werden Einrichtungsgebühren berechnet. Der Telexteilnehmer hat die übrigen
in seinen Räumen untergebrachten Teilnehmereinrichtungen selbst zu beschaffen. Die
Einrichtungen müssen von der Deutschen Bundespost zugelassen sein.
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1415
('.2) Für die Unterhaltung der in den Räumen des Teilnehmers untergebrachten Teil-
nehmereinrichtungen gelten die Bestimmungen der Anlage zur Verordnung über Gebühren
für den Fernschreib- und den Datexdienst in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Der vVortlau1. des Kennungsgebers ist mit der Deutschen Bundespost zu verein-
baren."
c) In II wird das Wort „Fernschreibteilnehmer" durch das Wort „Telexteilnehmer" ersetzt.
19. § 32 a I wird wie folgt geändert:
a) In A Abs. 2 werden die Worte „öffentlichen Fernschreibnetzes" durch das Wort „Telex-
netzes" ersetzt.
b) In B Abs. 3 Satz 4 werden die Unterabschnittsbezeichnung „V, 2" durch „E. 2." und die
Worte „Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst" durch die Worte „den Fern-
schreib- und den Datexdienst" ersetzt und die Worte „vom 12. Juni 1942" gestrichen.
20. In § 33 II wird das V\Tort „Vveltnachrichtenvertrag" durch die Worte „Internationale Fern-
meldevertrag" ersetzt.
21. In Anlage A - Gebührensätze für den Tele9raphendienst -- wird Abschnitt -- II. Neben-
gebühren -- durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
22. In Anlage B - Gebührenpflichtige Dienstvermerke --- werden
a) die Angaben
„4 Telegraphenlagernd = TR=
4 Bahnlagernd = BAHNLAGERND = II
„24 u. 25 Gebührenpflichtiger Dienstspruch, der mit gewöhn-
lichem Brief beantwortet wird .................. . =Brief=
24 u. 25 Gebührenpflichtiger Dienstspruch, der mit einge-
schriebenem Brief beantwortet wird ............. . = Brief RCM = "
gestrichen,
b) in der Spalte „Abkürzung" die Angaben
,,= LX 1 =
= LX2 =
=: LX3 =:
usw."
durch
,,=--~ LXx (x bedeutet Nummer oder Kennbuchstabe zur Bezeichnung des Schmuckblatts)"
ersetzt.
§ 2
Die Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst vom
12. Juni 1942" (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 415), zuletzt geändert durch die Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreib-
dienst vom 18. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 23. Mai 1967), wird wie folgt geändert und
und ergänzt:
1. In den Uberschriften der Verordnung und der Anlage zur Verordnung werden die Worte
„Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst" durch die Worte „den Fernschreib- und
den Datexdienst" ersetzt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst sind in der Anlage (Gebühren-
vorschriften) festgelegt."
3. In § 2 wird Absatz 2 auf gehoben.
4. Die Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1. --- Nebentelegraphen - wird aufgehoben.
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) In Abschnitt II. A. erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
,, 1. Telex-Hauptanschlüsse, }
Telexnetz"
2. Telex-Nebenanschlüsse,
c) In Abschnitt II. A. werden die Absätze „Zu 1." und „Zu 2." aufgehoben.
d) In Abschnitt II. B. wird die bisherige Vorschrift Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
„Für Telexanschlüsse gilt § 32 der Telegrafenordnung; für überlassene Telegrafenleitungen
gelten die V orschriflen der Fernsprechordnung für die Uberlassung von Leitungen und
§ 32 Abs. 3 und 4 der Telegrafenordnung sinngemäß. Die Inhaber haben die erforderlichen
Apparate und sonstigen technischen Einrichtungen für ihre Fernschreibstellen selbst zu
beschaffen. Die verwendeten Fernschreibeinrichtungen müssen von der Deutschen Bundes-
post zugelassen sein; dabei kann eine Unterhaltung der Fernschreibeinrichtungen durch
die Deutsche Bundespost ausgeschlossen werden."
e) In Abschnitt II. 13. wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,Nicht fabrikneue Fernschreibeinrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden,
wenn sie vorher auf Kosten des Teilnehmers durch die Herstellerfirma grundüberholt
worden sind. Bei gebrauchten Fernschreibeinrichtungen, die bis zu ihrer letzten Außer-
betriebnahme von der Deutschen Bundespost unterhalten worden sind, kann die Deutsche
Bundespost auf eine Grundüberholung verzichten, wenn eine Prüfung ergibt, daß die
Geräte in der Zwischenzeit nachweislich ordnungsgemäß gelagert und nicht anderweitig
benutzt worden sind; bei einem Verzicht auf Grundüberholung richtet die Deutsche Bundes-
post die gebrauchten Fernschreibeinrichtungen für eine Wiederinbetriebnahme her."
f) In Abschnitt II. C. Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die Fernschreibeinrichtungen bei den Inhabern von Telexanschlüssen und überlassenen
Telegrafenleitungen werden, soweit sie im Unterabschnitt V. E. 2. (Unterhaltungsgebühren)
aufgeführt sind, von der Deutschen Bundespost gegen Entrichtung monatlicher Gebühren
unterhalten; dies gilt nicht für Fernschreibeinrichtungen, deren Unterhaltung durch die
Deutsche Bundespost ausgeschlossen worden ist, und für die im folgenden Absatz 4 ge-
nannten Einrichtungen."
g) In Abschnitt II. C. Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Für die Herrichtung gebrauchter Fernschreibeinrichtungen zur Wiederinbetriebnahme an
Telexanschlüssen odei an überlassenen Telegrafenleitungen, bei denen die Deutsche
Bundespost auf eine vorherige Grundüberholung durch die Herstellerfirma verzichtet hat,
wird eine besondere Gebühr erhoben."
h) In Abschnitt II. C. erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,,Fernschreibeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten werden,
sind auf Kosten des Teilnehmers von privaten Unternehmern, die von der Deutschen
Bundespost zugelassen sein müssen, zu unterhalten."
i) In Abschnitt II. C. wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
„Ausnahmsweise kann auch der Unterhaltung der in den vorstehenden Absätzen 1 und 2
genannten Fernschreibeinrichtungen durch geschultes Personal des Teilnehmers zugestimmt
werden, wenn die sachkundige Ausführung gewährleistet ist."
k) In Abschnitt II. C. wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4; gleichzeitig werden die Worte
,,oder Verteileinrichtungen" durch die Worte ,,, Verteil- oder andere Fernschreibeinrich-
tungen" ersetzt.
l) In Abschnitt V. wird -- A. Nebentelegraphen - aufgehoben.
m) In Abschnitt V. B. erhält die Uberschrift folgende Fassung: ,,B. Telexnetz"
n) In Abschnitt V. B. werden in den Vorschriften zu Nummer 5 und Nummer 5 a die Worte
,,beim Fernschreibamt" durch die Worte „bei der Telex-Vermittlungsstelle" ersetzt.
o) In Abschnitt V. B. wird der Vorschrift „Zu Nr. 6 bis 8" die Bezeichnung 11 1." vorangesetzt.
p) In Abschnitt V. B. wird nach der Vorschrift „1. Zu Nr. 6 bis 8" folgende Vorschrift angefügt:
,,2. Für posteigene Leitungen zur Anschließung von Telexstellen an eine Telex-Verteil-
anlage sind Gebühren wie für posteigene Nebenanschlußleitungen nach Nr. 6 oder
Nr. 7 zu erheben."
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1417
q) In Abschnitt V. B. werden in der Spalte „Gegenstand" die Angaben bei den Nummern 9
bis 12 wie folgt gefaßt:
„Telexgebühren
ü) in Verkehrsbeziehungen, in denen die Gebührenerfassungsgeräte auf die volle
Zeitimpulszi.ihlung eingestellt sind.
(Hauptvermitt.lungsstellenbereich)
Für Telexverbindungen innerhalb des Hauptvermittlungsstellenbereichs
Haupt vermittlungsstellenzone .......................................... .
(Zentral vermi t tl ungsslellenbereich)
Für Telexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellenbereichs
Zentralvermittlungsstellenzone
(Weil verkehrsbereich)
Für Telexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermittlungsstellen-
bereichen
Weitzone ............................................................. .
b) in Verkehrsbeziehungen, auf die die Voraussetzung unter a) noch nicht zutrifft,
· jeweils bis zur Beendigung der Umstellungsarbeiten.
Für Telexverbindungen
bis zu 3 Minuten Dauer im Verkehr innerhalb eines Teilvermittlungsstellen-
bereichs, zwischen einem Teilvermittlungsstellenbereich und dem Anschluß-
bereich der übergeordneten Vermittlungsstelle und zwischen Teilvermitt-
lungsstellenbereichen, die zu derselben Vermittlungsstelle gehören (Orts-
gebühr) .............................................................. .
r) In Abschnitt V. B. werden in der nach Nummer 17 beginnenden Vorschrift das Wort
,,Vollämter" durch das Wort „Vermittlungsstellen" und das Wort „Fernschreibgebühren"
durch das Wort „Telexgebühren" ersetzt.
s) In Abschnitt V. E. erhält die Einleitung zu 2. - Unterhaltungsgebühren - folgende Fassung:
„2. Unterhaltungsgebühren
Die Gebühren umfassen die regelmäßige Uberprüfung, Instandhaltung, Instandsetzung
und Uberholung (einschließlich Stellung eines Ersatzapparates). Für die Uberprüfung
und Herrichtung gebrauchter Fernschreibeinrichtungen zum Wiedereinsatz an Telex-
anschlüssen oder an überlassenen Telegrafenleitungen wird eine einmalige Gebühr
in Höhe der Unterhaltungsgebühr erhoben, die bei ununterbrochener Unterhaltung für
den Außerbetriebnahmezeitraum entstanden wäre, jedoch nicht mehr als 2 Monats-
gebühren."
t) In Abschnitt. V. E. werden
aa) in der Spalte „Gegenstand" bei den Nummern 41, 42, 43, 62, 84, 85, 90 und 95 das
Wort „Springschreiber" durch das Wort „Fernschreiber" und bei den Nummern 41, 43
und 74 das Wort „Namengeber" durch das Wort „Kennungsgeber" sowie das Wort
,,Wählscheibe" durch das Wort „Nummernschalter" ersetzt,
bb) in der Spalte „Gegenstand" nach Nummer 43 folgende Vorschrift angefügt:
„Zu Nr. 41 und 43
l. Für Fernschreiber, die über ein Zweiwege-Fernschaltgerät wahlweise im Telexnetz
oder an überlassenen Telegrafenleitungen betrieben werden können, sind Gebüh-
ren nach Nr. 41 und 44 zu berechnen.
2. Für Fernschreiber, die vom Teilnehmer als Ersatzapparate im Störungsfalle bereit-
gestellt werden, sind keine Gebühren zu berechnen. Werden solche Ersatzapparate
zum Herstellen von Lochstreifen verwendet, sind Gebühren nach Nr. 54 zu be-
rechnen.",
cc) in der Spalte „Gegenstand" bei Nummer 44 die Worte „oder eines Zweiwege-Fern-
schaltgeräts" angefügt,
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
dd) nach Nummer 44 angefügt:
„44 d Daten-Fernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeiten über
75 Baud ............................................ . 20,-
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
44 b Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt eines
Fernschreibers an das Telexnetz ...................... . 4,-
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt."
ee) nach Nummer 58 angefügt:
„58a Mitleseeinrichtung .................................. . 4,-
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt."
ff) in der Spalte „Gegenstand" bei Nummer 86 das Wort „TW-Anschlüsse" durch das Wort
,, Telexanschlüsse" ersetzt.
§ 3
Die Seefunkordnung vom 27. Juli 1964 (Bundesanzeiger Nr. 141 vom 4. August 1964), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Telegraphenordnung und der Seefunkordnung vom
25. März 1966 (Bundesanzeiger Nr. 61 vom 29. März 1966), wird wie folgt geändert:
l. In der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Nummern 14 und 16 mit sämtlichen Angaben
gestrichen.
2. Anlage 2 (zu § 17) I. B. wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 30 und 32 werden mit sämtlichen Angaben gestrichen.
b; In den Vorschriften „Zu Nr. 4, 6 bis 10 und 16 bis 32" und „Zu Nr. 25 bis 32" wird die Zahl
,,32" jeweiJs durch die Zahl „31" ersetzt.
§ 4
Vorhandene Nebentelegrafen können nach den bisherigen Benutzungsbedingungen bis zu
einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen bleiben.
§ 5
l. In den in den §§ 1 und 2 bezeichneten Verordnungen wird die Bezeichnung „Deutsche Reichs-
post" durch „Deutsche Bundespost" ersetzt.
2. In den in den §§ 1, 2 und 3 bezeichneten Verordnungen wird im Wort „Telegraph" mit seinen
Beugungs- und Ableitungsformen „ph"_ durch „f" ersetzt.
§ 6
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wird den Wortlaut der Telegrafen-
ordnung in der geltenden Fassung und in neuer Absatzfolge bekanntmachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
§ 7
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1970
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1419
Anlage
zu§ 1 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Telegraphenordnung, der Verordnung über
Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst und der Seefunkordnung
vom 19. Oktober 1970
Tele-
grafen- Gebühr
Nr. Gegenstand
ordnung DM
§
II. Ne b eng e b ü h r e n
4 Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift, monatlich .. 5,-·
2 5 Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufgege-
benen Telegramms einschließlich Zusendung durch
die Post ....................................... . 0,60
3 Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks
durch Eilboten ............................... . die bestimmungsmäßige
Eilzustellgebühr
4 11 Telegramm mit bezahlter Antwort (RP-Telegramm)
Der gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den
für die Antwort vorausgezahlten Betrag in Deut.-
scher Mark an, z. B. = RP 3,00 =
5 J2 Zuschlag für Ver9leichung ...................... . die Hälfte der Gebühr für
ein gewöhnliches Tele-
gramm gleicher Wortzahl
6 Ernpfangsanzeige, telegrafisch .................. . die bestimmungsmäßige
Telegrafengebühr für ein
gewöhnliches Telegramm
von 7 Wörtern
14 Mehrfachtelegramm, auch für ein Telegramm nach
dem Ausland,
Zuschlag für VerviE.\lfältigung eines Telegramms
7 für jede Ausfertig-ung bis 50 Gebührenwörter 1,20
8 für jede weitere volle oder angefangene Reihe
von 50 Gebührenwörtern ................... . 0,60
22 Schmuckblattelegramm
Zuschlag für ein Telegramm -- ohne Rücksicht auf
die Wortzahl -
9 auf einfachem Schmuckblatt ................. . 1,-
10 auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung 5,-
24 u. 25 Gebührenpflichtiger Dienstspruch
11 bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen
des Empfängers, für jedes zu wiederholende
Wort ..................................... . die bestimmungsmäßige
Durch die Gebühr werden Frage- und Ant- Wortgebühr für ein
wortdi.enstspruch abgegolten. gewöhnliches Telegramm,
Mindestgebühr für
7 Wörter;
im Ortsdienst innerhalb
Berlins Mindestgebühr für
10 Wörter
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Tele-
grafen- Gebühr
Nr.
ordnung Gegenstand
DM
§
12 in allen anderen Fällen ..................... . Gebühr WI ein
gewöhnliches Telegramm
gleicher Wortzahl
13 Zuschlag für eine telegnfische Antwort ...... . die bestimmungsmäßige
Telegrafengebühr für ein
gewöhnliches Telegramm
von 7 Wörtern;
im Ortsdienst innerhalb
Berlins die bestimmungs-
mäßige Telegrafengebühr
für ein gewöhnliches Tele-
gramm von 10 Wörtern·
24 Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte
Telegramme
14 als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief . die bestimmungsmäßige
Postgebühr
Zugleich für eine vom Antrag-steHer g-ewünschte
briefliche Antwort
15 als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief das Doppelte der
bestimmungsmäßigen
Postgebühr
16 25 Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms
vor Beginn der Ubermittlung ................... . 1,20
26 Sonderzustellung von Telegrammen
17 Pauschgebühr, monatlich ..................... . 5,-
18 Einzelgebühr ................................ . 0,60
19 Zustellung eines Telegramms mit ungenügender An-
schrift ........................................ . 0,60
28 Leistungen, die mit dem Telegrafendienst zusam-
menhängen, aber nicht besonders geregelt sind (z. B.
Heraussuchen eines Telegramms zur Einsichtnahme
oder für die Fertigung von Abschriften)
20 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde Gebühren nach Abschnitt
darüber hinaus für jede angefangene Viertel- XV Nr. 11 und 12 der
21
F ernsprechge bührenvor-
stunde ...................................... .
schriften (Anlage 3 zur
Fernsprechordnung)
Beglaubigte Abschrift eines Telegramms
22 bis zu 50 Wörtern ........................... . 1,40
23 für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter
zusätzlich ................................... . 0,70
24 Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ......... . 2,-
25 jede weitere .............................. . 0,50
Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1421
Tele-
grafen- Gebühr
Nr. Gegenstand
ordnung DM
§
Für die Ubersendun3 einer Abschrift oder Ab-
lichtung
26 durch die Post ............................. . die bestimmungsmäßige
Briefgebühr
27 Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten ..... . die bestimmungsmäßige
Eilzustellgebühr
Der Gesamtbetrag an Gebühren für ein Telegramm wird auf volle Pfennige in der Weise ge-
rundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf unberücksichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als ein
voller Pfennig gelten.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Telegraienordnung
Vom 19. Oktober 1970
Auf Grund des § 6 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-
der Telegrafenordnung, der Verordnung über Ge- nung und der Seefunkordnung vom 25. März 1966
bühren für Nebentelegrafen und für den Fern- (Bundesanzeiger Nr. 61 vom 29. März 1966)
schreibdienst und der Seefunkordnung vom 19. Ok- und
tober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1410) wird nach- der Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-
stehend der Wortlaut der Telegrafenordnung vom nung und der Verordnung über Gebühren für Neben-
30. Juni 1926 in der Fassung der Bekanntmachung telegrafen und für den Fernschreibdienst vom 23. No-
vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt des Reichspost- vember 1966 (Bundesanzeiger Nr. 225 vom 2. Dezem-
ministeriums S. 849) in der vom 1. November 1970 ber 1966)
an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich ergibt.
aus der oben angeführten Änderungsverordnung und
Die Rechtsvorschriften sind, soweit sie nach In-
der Verordnung zur Änderung der Telegrafenord- krafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind,
nung vom 19. Dezember 1962 (Bundesanzeiger Nr. 241 auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom
vom 21. Dezember 1962), 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) erlassen
worden und gelten nach § 14 des Dritten Dberlei-
der Verordnung zur Änderung der Telegrafenord- tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
nung vom 22. Januar 1965 (Bundesanzeiger Nr. 20 S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
vom 30. Januar 1965), gesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 19. Oktober 1970
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1423
Telegrafenordnung
(TO)
in der Fassung vom 19. Oktober 1970
Inhaltsübersicht
§ §
Benutzung des Tclegrnfon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 (Aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Dienststunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Schmuckblattelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Einteilung und Rangfolge der Telegramme 3 Nachsendung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Allgemeine Erfordernisse der Telegramme . . . . . . . 4 Berichtigungstelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Aufgabe von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Zurückziehung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wortzählung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort . . 26
Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Unzustellbare Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Gebührenerhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Telegrammabschriften, Nachforschungen . . . . . . . . . . 28
(Aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Dringende Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Erstattung von Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Telegramme mit bezahlter Antwort . . . . . . . . . . . . . . 11 (Aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Telegramme mit Vergleichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Telexnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Telegramme mil Empfangsanzeige . . . . . . . . . . . . . . . 13 Datexnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32a
Mehrfachtelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Telegramme des Geldverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Pressetelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Wettertelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Anlagen
Brieftelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Bildtelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Gebührensätze für den Telegrafendienst . . . . . . . . . . A
Funktele.gramm<: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Gebührenpflichtige Dienstvermerke . . . . . . . . . . . . . . B
§ 1 unmittelbarer Ubermittlung vom Aufgabeort an den
eigentlichen Bestimmungsort entstehen würden.
Benutzung des Telegrafen
(4) Soweit Agenturen, die sich mit dieser verbote-
(1) Den für den öffentlichen Dienst bestimmten nen telegrafischen Weitergabe von Telegrammen
Telegrafen der Deutschen Bundespost darf jeder- befassen, bekannt sind, haben schon die Aufgabe-
mann benutzen. Die Deutsche Bundespost hat das ämter keine Telegramme an sie anzunehmen.
Recht, den Dienst zeitweise ganz oder zum Teil für
(5) Verfährt ein Durchgangs- oder das Bestim-
alle oder für bestimmte Gattungen von Telegram-
mungsamt nach Absatz 2, 3 oder 4, so muß es unver-
men einzustellen.
züglich das Aufgabeamt davon verständigen.
(2) Privattelegramme, deren Inhalt erkennbar
gegen strafgesetzliche Bestimmungen, das öffent- § 2
liche Wohl oder die guten Sitten verstößt, werden Dienststunden
zurückgewiesen oder nicht weiterübermittelt. Hier-
bei entscheidet das Aufgabe-, Durchgangs- oder Be- Die Deutsche Bundespost setzt die Zeiten fest,
stimmungsamt. Bei Staatstelegrammen steht den während deren die Telegrafendienststellen zur Be-
Telegrafendienststellen eine Prüfung der Zulässig- nutzung geöffnet sind.
keit des Inhalts nicht zu.
§ 3
(3) Das Bestimmungsamt darf Telegramme an Tele- Einteilung und Rangfolge der Telegramme
grafenagenturen anhalten, die sich offenkundig mit (l) Die Telegramme werden eingeteilt
der telegrafischen Weitergabe von Telegrammen zu
dem Zwecke befassen, Telegramme Dritter der Zah- 1. nach der Herkunft in
lung der vollen Gebühren zu entziehen, die bei a) Staatstelegramme,
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) Telegrafendiensttele~Jramme, (6) In Telegrammen der offenen Sprache sind
c) Privattelegramme, sprachwidrige Zusammenziehungen oder sprach-
widrige Veränderungen von Wörtern der offenen
2. nach der .Abfassung in
Sprache nicht zugelassen.
a) Telegramme in offener Sprache,
(7) Telegramme in geheimer Sprache sind solche,
b) Telegramme in geheimer Sprache.
deren Text oder Unterschrift ein oder mehrere
(2) Bei der UbermitUung und Zustellung haben Wörter der geheimen Sprache enthält.
die Staatstelegramme, die als solche gekennzeichnet (8) Zur geheimen Sprache gehören:
sind, vor den übrigen Telegrammen, die Telegrafen-
diensttelegramme vor den Privattelegrammen den 1. künstlich gebildete Wörter von höchstens fünf
Vorrang. Buchstaben Länge;
(3) Telegramme in offener Sprache sind solche, 2. arabische Ziffern oder Gruppen aus arabischen
deren Text und Unterschrift aus Wörtern und Aus- Ziffern mit geheimer Bedeutung;
drücken bestehen, die in einer oder in mehreren 3. wirkliche Wörter, die zu einer oder mehreren
der für den internationalen Telegrafenverkehr zuge- der für den internationalen Telegrafenverkehr
lassenen Sprachen einen verständlichen Sinn geben, zugelassenen Sprachen gehören, die jedoch eine
wobei jedes Wort und jeder Ausdruck in dem Sinne andere Bedeutung haben als ihnen üblicherweise
angewandt werden, der ihnen in der Sprache, der beigelegt wird, und die daher keine verständ-
sie angehören, für gewöhnlich beigelegt wird. lichen Sätze ergeben;
(4) Die Deutsche Bundespost macht öffentlich be- 4. andere Wörter oder Ausdrücke, die die für die
kannt, welche Sprachen sie außer der deutschen für offene Sprache festgesetzten Bedingungen nicht
Telegramme in offener Sprache zuläßt. erfüllen.
(5) Ein Telegramm behä.lt seine Eigenschaft als Wörter und Ausdrücke der geheimen Sprache dürfen
Telegramm in offener Sprache, wenn in ihm enthal- keine akzentuierten Buchstaben enthalten. Jegliche
ten sind: Mischung von Buchstaben, Zittern oder Zeichen
1. in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene Zahlen,
innerhalb einer Gruppe mit geheimer Bedeutung ist
unzulässig.
Gruppen aus Buchstaben oder aus Ziffern
oder Gruppen aus Ziffern und Zeichen, (9) Die Absender von Telegrammen in geheimer
Sprache haben auf Verlangen den oder die benutzten
sofern diese Zahlen, Gruppen und Zeichen keine Telegrafenschlüssel vorzulegen. Absender von
geheime Bedeutung haben; Staatstelegrammen sind von dieser Verpflichtung
2. Eigennamen und vereinbarte Telegramm-Kurzan- befreit.
schriften; (10) Der Text und die Unterschrift eines Tele-
3. abgekürzte Bezeichnungen von Organisationen gramms können in offener Sprache oder in gehei-
und Geschäftsunternehmen in Form von Buch- mer Sprache abgefaßt sein. Diese Sprachen können
staben, die zu einer Gruppe zusammengefaßt sind; in demselben Telegramm nebeneinander verwendet
4. Handelsmarken, Fabrikmarken, Warenbezeich- werden.
nungen, gebräuchliche technische Ausdrücke zur § 4
Bezeichnung von Maschinen oder Maschinentei-
Allgemeine Erfordernisse der Telegramme
len, Bezugsnummern oder Bezugsangaben und
andere gleichartige Ausdrücke, wenn alle diese (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß leserlich
Angaben und Bezeichnungen in einem der Offent- in solchen Buchstaben oder Zeichen geschrieben
lichkeit zugänglichen Katalog, einer Preisliste, sein, die sich durch den Telegrafen der Deutschen
einem Frachtbrief oder in ähnlichen Schriftstücken Bundespost wiedergeben lassen; es soll Druckschrift
vorkommen; verwendet werden. Einschaltungen, Randzusätze,
5. Gruppen, die Haus- und Wohnungsnummern be- Streichungen und Uberschreibungen hat der Absen-
zeichnen, Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, von der oder sein Beauftragter auf der Urschrift anzu-
Schiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnzügen, erkennen.
sowie Flug- und Fahrtnummern; (2) Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen
6. Gruppen, die Geldbeträge, Ordnungszahlen, Zeit- in nachstehender Ordnung aufeinanderfolgen:
angaben, Börsen- und Marktkurse, wissenschaft.., 1. gebührenpflichtige Dienstvermerke,
liehe Formeln, Wetterbeobachtungen oder -vor- 2. Anschrift,
hersagen darstellen;
3. Text,
7. abgekürzte Ausdrücke, wie sie im gewöhnlichen 4. Unterschrift.
oder im Handelsschriftverkehr gebraucht werden;
(3) Für eine Reihe gebührenpflichtiger Dienstver-
8. ein Kennwort von höchstens fünf Buchstaben oder merke sind bestimmte, zwischen Doppelstriche zu
eine Kennzahl von höchstens fünf Ziffern Länge setzende Abkürzungen anzuwenden, die in den
am Anfang des Textes. nachfolgenden Einzelbestimmungen und in Anlage B
Die unter Nummern 3 bis 6 aufgeführten Gruppen aufgeführt sind.
und Ausdrücke können aus Buchstaben, Ziffern, Zei- (4) Die Anschrift muß alle Angaben enthalten, die
chen oder einer Mischung daraus bestehen. für die Zustellung des Telegramms ohne Nachfor-
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1425
sdrnngen und Rückfragen nötig sind. Sie muß aus 2. über Fernsprechanschluß oder über Telexanschluß
wenigstens zwei Wörtern bestehen. Das Bestim- bei der dafür vorgesehenen Dienststelle,
mungsamt ist stets an den Schluß der Anschrift zu 3. durch Mitgabe an die Telegramm- und die Land-
setzen. Für seine Schreibweise sind die amtlichen zusteller auf einem Zustellgange.
Verzeichnisse maßgebend.
(2) Uber die Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
(5) Die besondere Form der Anschrift für Tele- wird auf Verlangen eine Bescheinigung erteilt.
gramme, die über Fernsprechanschluß, Telexan-
schluß oder durch Postfach zugestellt werden sollen,
§ 6
wird durch die Deutsche Bundespost festgesetzt und
bekanntgegeben; Wortzählung
(6) Der Absender trägt die Folgen der Unvollstän- (1) Alles, was der Absender zur Ubermittlung in
digkeit der Anschrift. sein Telegramm niederschreibt, wird bei der Gebüh-
(7) Telegramme mit der Bezeichnung postlagernd renberechnung gezählt. Die Doppelselbstlaute ä, ö
können eine aus Buchstaben oder aus Zahlen oder und ü, das eh und das ß gelten als je zwei Buch-
aus Buchstaben und Zahlen gebildete Anschrift tra- staben.
gen; sie werden dann aber nur auf Gefahr des (2) Das Aufgabeamt, der Tag, die Stunde und
Absenders angenommen. Postlagernde Telegramme Minute der Aufgabe werden von Amts wegen in
erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk die für den Empfänger bestimmte Telegrammaus-
= GP =. Der gebührenpflichtige Dienstvermerk fertigung eingetragen. Nimmt der Absender solche
= MP = ist bei Lagertelegrammen nicht zugelassen. Angaben in sein Telegramm auf, so werden sie bei
(8) Anstatt des vollen Namens des Empfängers der Wortzählung mitgerechnet.
und der Wohnu:qgsangabe kann der Absender eine (3) Jedes Wort, das in einem Wörterbuch der
Telegramm-Kurzanschrift anwenden, wenn der zugelassenen Sprachen enthalten ist, sowie jedes
Empfänger sie mit der Deutschen Bundespost ver- Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und jede
einbart hat. zulässige Zusammenfassung von Wörtern wird bis
(9) Telegra:mm-Kurzanschriften werden minde- zu 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt. Bei
stens für ein Jahr vereinbart. Die Vereinbarung gilt längeren Wörtern oder längeren zulässigen Zusam-
bis zum Ende des in Betracht kommenden Kalender- menfassungen werden je 15 Buchstaben als ein
monats. Die Gebühren sind vom Inhaber der Tele- Gebührenwort gezählt; jeder verbleibende Uber-
gramm-Kurzanschrift monatlich im voraus zu ent- schuß zählt als ein weiteres Gebührenwort.
richten. (4) Für alle Gruppen und Ausdrücke, die aus Buch-
(10) Wird die Vereinbarung nicht einen Monat staben, Ziffern und Zeichen gebildet sind, sowie
vor Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert sie Wörter, die den im Absatz 3 genannten Bedingungen
sich auf unbestimmte Zeit und kann nur zum Ende nicht entsprechen, werden so viele Gebührenwörter
eines Monats mit einmonatiger Frist schriftlich ge- gezählt, als sie je fünf Buchstaben, Ziffern oder Zei-
kündigt werden. Die Deutsche Bundespost ist jedoch chen enthalten, dazu ein Gebührenwort mehr für
berechtigt, jederzeit mit einmonatiger Frist zu kün- jeden Uberschuß.
digen, wenn die Telegramm-Kurzanschrift nicht mehr (5) Unabhängig von den Regeln nach Absatz 3
jeden Zweifel und jede Verwechslung bei der Zu- und 4 werden als je ein Gebührenwort gezählt:
stellung ausschließt oder ihre Anwendung sonst zu 1. die Abkürzungen für gebührenpflichtige Dienst-
Unzuträglichkeiten führt. vermerke (Anlage B),
(11) Bei vorzeitiger Aufgabe der Vereinbarung 2. alle einzeln stehenden Buchstaben, Ziffern und
kann die Deutsche Bundespost verlangen, daß die Zeichen,
monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Jahres- 3. die beiden Klammerzeichen und die beiden An-
frist in einer Summe gezahlt werden. führungszeichen, wenn sie ein Wort oder meh-
(12) In Telegrammen des Geldverkehrs dürfen zur rere Wörter oder Gruppen einschließen,
Bezeichnung des Geldempfängers keine Telegramm- 4. in der Anschrift die Bezeichnung der Bestimmungs-
Kurzanschriften benutzt werden. telegrafenstelle, wenn sie so wie in den amt-
(13) Telegramme, die nur die Anschrift enthalten, lichen Verzeichnissen für den Telegrafendienst
sind unzulässig. geschrieben ist.
(14) Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Der (6) Entscheidend ist die Wortzählung des Aufga-
Absender kann eine Beglaubigung seiner Unter- beamts.
§ 7 *)
schrift in das Telegramm aufnehmen lassen; die
Beglaubigung wird hinter die Unterschrift gesetzt. Gebühren
(1) Die Gebührensätze für den Telegrafendienst
§ 5 sind in der Anlage A aufgeführt.
Aufgabe von Telegrammen (2) In der Telegrafie ist Ortsdienst der Dienst
(1) Telegramme können aufgegeben werden: 1. innerhalb des Ortszustellbereichs,
1. bei den Telegrafendienststellen und bei den zur •) § 1 Abs. 2 ist nur noch im Land Berlin weiter in Kraft (§ 1 Nr. 2
Annahme ermächtigten Postdienststellen am und § 2 der Verordnung zur Änderung der Telegrafenordnung vom
19. Dezember 1962 - Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember
Schalter, 1962).
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. innerhalb des L~mdzustellbereichs, gleichung des Telegramms verlangen. Sie besteht
3. zwischen Ortszustellbereich und Landzustellbe- darin, daß das Telegramm zwischen jeder gebenden
reich, und nehmenden Telegrafendienststelle vollständig
4. zwischen Orten in demselben Fernsprechortsnetz. wiederholt und die Wiederholung verglichen wird.
Ist ein Ort teilweise planmäßig verschiedenen Fern-
sprechortsnetzen zu~Jewiesen, so hat der ganze Ort § 13
Ortsdienst mit allen Orten in diesen Fernsprech- Telegramme mit Empfangsanzeige
ortsnetzen.
(1) Der Absender eines Telegramms kann verlan-
§ 8 gen, daß ihm Tag und Stunde der Zustellung seines
Telegramms unverzüglich telegrafisch mitgeteilt
Gebührenerhebung werden. Wenn die Zuführung des Telegramms an
(1) Die Gebühren sind in der Regel bei der Auf- den Empfänger durch die Post oder auf andere Weise
gabe der Telegramme, und zwar bar, zu entrichten. vermittelt wird, gilt die Ubergabe an die Post usw.
als Zustellung.
(2) Bei der Aufgabe zuwenig berechnete Gebühren
werden nacherhoben. (2) Telegrafische Empfangsanzeige kann nur als
gewöhnliches Telegramm verlangt werden. Der an-
(3) In besonderen, durch die Telegrafenordnung
zuwendende gebührenpflichtige Dienstvermerk lau-
bestimmten Fällen können Gebühren auch nachträg- tet= PC=.
lich und beim Empfänger eingezogen werden.
(4) Die Deutsche Bundespost kann nach Verein- § 14
barung die Gebühren stunden.
Mehrfachtelegramme
(1) Ein Telegramm, das
§ 9
1. entweder an mehrere Empfänger in einem und
(Aufgehoben) demselben Orte oder in verschiedenen, aber zum
Zustellbereich desselben Amts gehörenden Orten
oder
§ 10
2. an denselben Empfänger nach verschiedenen Woh-
Dringende Telegramme nungen in einem und demselben Orte oder in
verschiedenen, aber zum Zustellbereich desselben
Der Absender eines Privattelegramms kann durch
Amts gehörenden Orten
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = D = für
sein Telegramm den Vorrang vor den anderen Pri- gerichtet wird, heißt Mehrfachtelegramm und er-
vattelegrammen bei der Ubermittlung und Zustel- hält den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TM
lung verlangen. . . . (Zahl der Anschriften) =.
(2) Der Absender eines an mehrere Empfänger
§ 11 gerichteten Telegramms muß vor die Anschrift eines
Telegramme mit bezahlter Antwort jeden die für diesen geltenden gebührenpflichtigen
Dienstvermerke (Anlage B) setzen. Bei dringenden,
(1) Der Absender eines Telegramms jeder Art,
bei Brieftelegrammen und bei zu vergleichenden
mit Ausnahme der Pressetelegramme, kann eine
Telegrammen genügt der entsprechende Vermerk
Antwort durch ein Telegramm vorausbezahlen. Der
vo;_· der ersten Anschrift.
gebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet
= RP ... = unter Hinzufügung des vorausbezahlten (3) Das Mehrfachtelegramm gilt bei der Gebühren-
Betrages in Deutscher Mark, z. B. = RP 1,50 =. berechnung als ein e1nziges Telegramm; alle An-
schriften rechnen bei der Wortzählung mit. Für jede
(2) Bei Pressetelegrammen ist die Vorausbezah- Ausfertigung wird eine besondere Gebühr erhoben;
lung einer Antwort nicht zugelassen.
die Zahl der Ausfertigungen ist gleich der Zahl der
(3) Das Bestimmungsamt übersendet dem Empfän- Anschriften.
ger mit der Telegrammausfertigung einen Schein, (4) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms
der dazu berechtigt, binnen drei Monaten vom Tage erhält nur die ihr zukommende Anschrift; der Ver-
nach seiner Ausfertigung in den Grenzen der vor- merk = TM . . . = wird weggelassen, wenn nicht
ausbezahlten Antwortgebühr bei einem beliebigen
der Absender durch den gebührenpflichtigen Zusatz
Amt ein Telegramm irgendwohin ohne Gebühren- = CTA = verlangt hat, daß jede Ausfertigung alle
zahlung aufzugeben.
Anschriften enthält.
(4) Wenn die Gebühr den vorausbezahlten Betrag
übersteigt, hat der Absender des Antworttelegramms § 15
den Mehrbetrag zuzuzahlen. Telegramme des Geldverkehrs
Die Bestimmungen über telegrafische Postanwei-
§ 12 sungen sind in der Postordnung, die über telegrafi-
sche Zahlkarten, Uberweisungen und Zahlungsan-
Telegramme mit Vergleichung weisungen in der Postscheckordnung enthalten. Tele-
Der Absender eines Telegramms kann durch den gramme des Geldverkehrs dürfen bei Eisenbahn-
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TC = Ver- telegrafendienststellen nicht aufgegeben werden.
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1427
§ 16 (4) Der ermäßigte Gebührensatz gilt nur für das
Pressetelegramme Brieftelegramm selbst, nicht auch für gebührenpflich-
tige Dienstsprüche, die durch ein Brieftelegramm
{l) Als Pressetelegramme werden zu ermäßigter veranlaßt werden oder sich darauf beziehen.
Gebühr Telegramme in offener Sprache an Zeitun-
gen, Zeitschriften, Nachrichtenbüros oder Rundfunk-
stellen zugelassen, wenn ihr Text aus politischen, § 19
Handels-, Sport-, Wetter- und anderen Nachrichten Bildtelegramme
mit oder ohne erklärenden Zusatz besteht., die nur
(1) Eine telegrafische Ubermittlung einer Vorlage
zur Veröffentlichung in der Presse oder im Rundfunk
bestimmt sind. Sie erhalten vom Absender den ge- als Bild geschieht durch Bildtelegramm. Als Bild-
telegramm sind zugelassen:
bührenpflichtigen Dienstvermerk = PRESSE =.
(2) In Pressetelegramme können Anordnungen Bilder jeder Art, Zeichnungen, Pläne, Geschriebenes,
über die Veröffentlichung des Tclegrammtextes auf- Gedrucktes, Stenogramme usw., d. h. alles, was bild-
genommen werden. Sie müssen in Klammern ent- telegrafisch übermittelt werden kann.
weder am Anfang oder am Ende des Telegramm- (2) Die Bilder dürfen bestimmte Höchstmaße nicht
textes stehen. Die eingeklammerten Stellen dürfen überschreiten; innerhalb dieser Grenzen können sie
je Telegramm bis zu 10 vom Hundert der Gebühren~ jedoch beliebige Abmessungen haben.
wörter enthalten, jedoch höchstens zwanzig Gebüh- (3) Die Anschrift und die Dienstvermerke hat der
renwörter. Die Klammern sind gebührenpflichtig, Absender in gewöhnlicher Weise auf ein Tele-
sie rechnen nicht zu dem genannten Vomhundertsatz. grammformblatt niederzuschreiben; sie werden ge-
(3) An gebührenpflichtigen Dienstvermerken sind bührenfrei übermittelt.
bei Pressetelegrammen außer = PRESSE = nur (4) Die näheren Bestimmungen über Bildtele-
= D = und = TM . . . = zugelassen. gramme enthält das Gebührenbuch für Telegramme.
(4) Pressetelegramme, die den Bedingungen im
Absatz 1 nicht entsprechen oder bestimmungswidrig
verwertet werden, unterliegen der vollen Gebühr. § 20
Der Fehlbetrag wird beim EmpU=inger nacherhoben. Funktelegramme
(1) Funktelegramme sind Telegramme, die von
§ 17 einer Seefunkstelle oder einer Luftfunkstelle aus-
gehen oder an eine solche gerichtet sind und die
Wettertelegramme ganz oder streckenweise auf dem Funkwege über-
(1) Wettertelegramme sind die von einer amt- mittelt werden.
lichen Wetterdienststelle oder von einer mit einer (2) Für Funktelegramme sind die Vorschriften der
solchen Stelle in amtlicher Verbindung stehenden Telegrafenordnung entsprechend anzuwenden, so-
Anstalt ausgehenden Telegramme, die an eine solche weit sich aus der Seefunkordnung nichts anderes
Wetterdienststelle oder an eine solche Anstalt ge- ergibt.
richtet sind und nur Wetterbeobachtungen oder Wet-
tervorhersagen enthalten. § 21
(2) Die Telegramme müssen vor der Anschrift den (Aufgehoben)
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS = tra-
gen. \i\Teitere gebührenpflichtige Dienstvermerke § 22
sind nicht zugelassen; sie genießen Gebührenermä-
ßigung. Schmuckblattelegramme
(1) Der Absender eines Telegramms kann durch
§ 18 den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LX =
Brieftelegramme verlangen, daß sein Telegramm auf einem künstle-
risch ausgeführten Formblatt - Schmuckblatt -
(1) Brieftelegramme sind Telegramme in offener zugestellt wird.
Sprache zu ermäßigter Gebühr, die nach den voll-
bezahlten Telegrammen wie Telegramme übermit- (2) Ebenso kann der Empfänger bei seinem Zu-
telt, aber wie gewöhnliche Briefe zugestellt werden. stellamt beantragen, daß für ihn eingehende Tele-
Sie sind nach dem Ausland nur für bestimmte Länder gramme auf Schmuckblatt ausgefertigt werden.
zugelassen. Sie erhalten den gebührenpflichtigen (3) Schmuckblattelegramme sind nach dem Aus-
Dienstvermerk = LT =. land nur für bestimmte Länder zugelassen.
(2) An gebührenpfüchligen Dienstvermerken sind (4) Schmuckblätter können auch zu Sammelzwek-
außer = LT = zugelassen: = LX . . . =, = TM ...
0
ken abgegeben werden.
=, = RP ... = und = GP =.
(3) Vereinbarte Telegramm-Kurzanschriften dür- § 23
fen angewendet werden, Fernsprechanschriften und
Telexanschriften nicht. Bei Eisenbahntelegrafen- Nachsendung von Telegrammen
dienststellen können Brieftelegramme nicht aufgege- (1) Der Absender eines Telegramms kann durch
ben werden. Telegramme des Geldverkehrs sind als den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = FS = ver-
Brieftelegramme nicht zugelassen. langen, daß das Telegramm nach einem vergeblichen
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Versuch der Zustellung telegrafisch nachgesandt (2) Die Mitteilungen über schon übermittelte Tele-
wird. gramme können auch durch gewöhnlichen oder ein-
geschriebenen Brief geschehen.
(2) Will der Absender in solchen Fällen vorschrei-
ben, wohin das Telegrnmm nachzusenden ist, so fügt
er dem FS " die anderweitige Ortsangabe bei;
§ 25
er kann auch mehrere Bestimmungsorte angeben, an
die das Tc~legramm nacheinander übermittelt wer- Zurückziehung von Telegrammen
den soll. (1) Der Absender eines Telegramms oder sein Be-
(3) Bei der Aufgabe eines FS-Telegramms werden vollmächtigter kann es nach gehörigem Ausweis zu-
zunächst nur die Gebühren für die erste Ubermitt- rückziehen oder auf dem Ubermittlungsweg anhalten
lung erhoben, wobei die ganze Anschrift in die lassen, wenn dazu noch Zeit ist.
Wortzahl einzurechnen ist. Für jede Nachsendung (2) Zieht ein Absender sein Telegramm zurück,
an einen neuen Bestimmungsort sind die Gebühren bevor die Ubermittlung begonnen hat, so wird ihm
nach der Zahl der jedesmal übermittelten Wörter die Gebühr nach Abzug einer Schreibgebühr zurück-
besonders zu berechnen und beim Empfänger einzu- gezahlt.
ziehen. (3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits
(4) Ein Telegramm kann auch auf Antrag des weitergegeben, so kann es der Absender nur tele-
Empfängers oder eines zur Empfangnahme von Tele- grafisch durch einen gebührenpflichtigen Dienst-
grammen für ihn berechtigten Dritten nachgesandt spruch des Aufgabeamts an das Bestimmungsamt
werden. Solche Anträge sind schriftlich zu stellen. zurückziehen. Außer der Gebühr für den Dienst-
Die Gebühr für die telegrafische Nachsendung ist spruch hat der. Absender die Gebühr für eine tele-
nach Absatz 3 zu berechnen und beim Empfänger grafische Antwort auf diesen Dienstspruch zu ent-
einzuziehen, kann aber für die beantragte Nachsen- richten. Das Amt, das das Telegramm anhält, benach-
dung auch vom Antragsteller sogleich entrichtet wer- richtigt davon telegrafisch das Aufgabeamt.
den. Für Nachsendungsgebühren, die von dem Zu- (4) Ist das Telegramm dem Empfänger bereits zu-
stellamt beim Empfänger nicht eingezogen werden gestellt, so wird das Aufgabeamt in gleicher Weise
können, haftet der Antragsteller. benachrichtigt. Außerdem wird der Empfänger von
(5) Telegramme, deren telegrafische Nachsendung dem ZUi J.ckziehungsantrag verständigt, wenn nicht
nicht ausdrücklich verlangt ist, werden, wenn die der Absender anders bestimmt hat.
neue Anschrift bekannt ist, regelmäßig mit der Post
nachgesandt, es sei denn, daß die Aufbewahrung
bei dem Zustellamt gewünscht worden ist. Privat- § 26
telegramme können auch ohne besonderen Antrag Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort
telegrafisch nachgesandt werden, wenn nicht aus-
(1) Die Telegramme werden nach der Ankunft bei
drücklich briefliche Nachsendung gewünscht wor-
dem Bestimmungsamt verschlossen und in der Rei-
den ist und wenn nach dem Ermessen des Telegra-
henfolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge
fenamts das Telegramm bei brieflicher Nachsendung
zugestellt. Als Zustellung gilt auch Einlegen in das
seinen Zweck verfehlen würde. Die für die Nach-
Postfach, Abgabe der postlagernden Telegramme an
sendung entstehenden Gebühren werden beim Emp-
die Lagerstelle und Ubermittlung über Fernsprech-
fänger eingezogen; bei Zahlungsverweigerung haftet
oder Telexanschluß. Die Zustellung über Fernsprech-
der Absender nicht.
anschluß geschieht nur im Einverständnis mit dem
(6) Von der Nachsendung mit der Post wird der Empfänger oder einem nach Absatz 12 zur Empfang-
Absender durch Unzustellbarkeitsmeldung telegra- nahme Berec~tigten.
fisch verständigt. (2) Die Deutsche Bundespost kann beim Vorliegen
(7) Staats- und Diensttelegramme werden auch zwingender Gründe von einer Zustellung der Tele-
ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn der gramme durch besonderen Boten absehen und die
neue Aufenthaltsort des Empfängers bekannt ist und Telegramme den Empfängern wie gewöhnliche
dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat. Briefe zuleiten. Macht sie von diesem Recht Ge-
brauch, so wird der Absender durch Diensttele-
gramm von der Abgabe seines Telegramms an die
§ 24 Post verständigt.
Berichtigungstelegramme (3) Die Ausfertigungen der über .Fernsprechan-
(1) Der Absender und der Empfänger eines über- schluß zugestellten Telegramme werden dem Emp-
mittelten Telegramms oder deren Bevollmächtigte fänger mit der Post als g2wöhnliche Briefe über-
können nach gehörigem Ausweis innerhalb der Zeit, sandt. Diese Ubersendung ist unentgeltlich.
in der die Telegrafenpapiere aufbewahrt werden, (4) Wird nach der Zustellung über Fernsprech-
durch gebührenpflichtigen Dienstspruch Auskunft anschluß Zusendung durch besondere Boten ge-
über das Telegramm verlangen, das Telegramm durch wünscht, so kann dies ein für allemal schriftlich oder
das Aufgabe-, das Bestimmungs- oder ein Durch- im Einzelfalle bei Entgegennahme des Telegramms
gangsamt vollständig oder teilweise wiederholen am Fernsprecher beantragt werden. Für solche Son-
lassen oder auch über ein in der Ubermittlung be- derleistungen wird die Eilzustellgebühr nach der
findliches Telegramm Bestimmung treffen. Postgebührenordnung erhoben.
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1429
(5) Innerhalb des Zustellbereichs des Ankunfts- nicht der Empfänger dem Amt einen besonderen
amts werden die Telegramme gebührenfrei zuge- Beauftragten schriftlich bezeichnet hat;
stellt. 5. Telegramme für Reisende in Gasthöfen an den
(6) Der Absender kann für den Fall, daß das Be- Wirt oder seinen Beauftragten. Ist ein Pförtner
stimmungsamt seinen Dienst bereits geschlossen hat, vorhanden, so sind die Telegramme diesem aus-
verlangen, daß sein Telegramm nach einem anderen zuhändigen;
von ihm benannten Amt geleitet und von da aus 6. Telegramme für Reisende auf einem Schiffe dem
dem Empfänger durch Boten zugestellt wird. Zur Empfänger vor seiner Ausschiffung; wenn dies
Deckung der Gebühr für die Zustellung hat der Ab- aber nicht möglich ist oder besondere Kosten
sender bei dem Aufgabeamt einen angemessenen (z.B. Fährlohn) entstehen, dem Vertreter des,
Betrag in vollen Deutsche Mark zu hinterlegen. Das Schiffsreeders.
Telegramm erhält dann den gebührenpflichtigen
(13) Telegramme können beim Empfänger auch in
Dienstvermerk =--= XP . . . DM von . . . (Bezeichnung
den Wohnungs- oder Hausbriefkasten gelegt wer-
des gewünschten Zustellamts) :c=. Ist die Entfernung
den, wenn eine Zustellung nach Absatz 12 Nr. 2, 4
zwischen den beiden Ämtern größer als 15 km oder
und 5 unmöglich ist. Bei Telegrammen gegen Emp-
erweist sich das Verlangen als unausführbar oder
fangsschein ist dies nicht zulässig.
als unzweckmäßig, so bestimmt das Ankunftsamt
die Art der Zustellung nach eigenem Ermessen. (14) Ist ein Telegramm nach Absatz 12 Nr. 2, 4 und
5 oder nach Absatz 13 nicht anzubringen, so hinter-
(7) Werden durch denselben Boten an denselben läßt der Bote in der Wohnung usw. des Empfängers
Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetra- eine schriftliche Benachrichtigung, durch die um Ab-
gen, für die der Botenlohn vorausbezahlt ist, und holung des Telegramms bei dem Zustellamt gebeten
solche, für die er nicht vorausbezahlt ist, so wird wird.
beim Empfänger kein Botenlohn nachgefordert.
(15) Wird die Zahlung von Gebühren verweigert,
(8) Auf besonderen Antrag der Empfänger können die nach der Telegrafenordnung beim Empfänger
Telegramme während bestimmter Zeiten anderswo einzuziehen sind, so gilt dies, außer bei Staats- und
oder auf andere Weise zugestellt werden - Sonder- PS-Telegrammen, als Verweigerung der Annahme.
zustellung - , als es nach der Telegrammanschrift
und nach den allgemeinen Vorschriften über die Zu- (16) Die Eisenbahntelegrafendienststellen sind be-
stellung zu geschehen hätte. Sache von der Regel rechtigt, für jedes von ihnen zuzustellende Tele-
abweichende Zustellung kann sowohl für mindestens gramm vom Empfänger eine Zustellgebühr bis zur
ein Jahr gegen Pauschalgebühr vereinbart als auch Höhe des Zeitlohns zu erheben, der sich nach dem
für Einzelfälle gegen Einzelgebühr verlangt werden. Eisenbahnlohntarif für die auf die Zustellung ver-
Für die vereinbarte Sonderzustellung ist die Gebühr wendete Zeit bestimmt, sofern der Ort, zu dem die
monatlich im voraus zu entrichten; im übrigen gelten Eisenbahnstation gehört und nach dem das Tele-
die Vorschriften über die Vereinbarung von Tele- gramm gerichtet ist, weiter als 2 km von der Bahn-
gramm-Kurzanschriften sinngemäß. station entfernt ist. Besteht jedoch an diesem Orte
zugleich eine Telegrafendienststelle der Deutschen
(9) Eine Sondergebühr in Höhe der vorerwähnten Bundespost, so werden die Telegramme entweder
Einzelgebühr kann bei Telegrammen mit ungenü- durch die Telegrafendienststelle der Deutschen Bun-
gender Anschrift erhoben werden, wenn der Emp- despost, der sie zuzuführen sind, oder durch die
fänger nur durch besonderen Arbeitsaufwand zu er- Eisenbahntelegrafendienststelle nach den allgemei-
mitteln ist. nen Bestimmungen der Telegrafenordnung zuge-
(10) Telegramme mit dem Vermerk TAGS = stellt. Vom Absender etwa vorausbezahltes Zustell-
werden in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht zu- geld ist auf die beim Empfänger zu erhebende Zu-
gestellt. stellgebühr anzurechnen.
(11) Privattelegramme, die während der Nacht
eingehen, werden nur dann sofort zugestellt, wenn § 27
sie den Vermerk D = oder= NACHTS = tragen. Unzustellbare Telegramme
(12) Es werden ausgehändigt: (1) Die Unzustellbarkeit eines Telegramms und
1. Telegramme, deren Zustellung der Absender ihre Gründe werden dem Aufgabeamt unverzüg-
durch den Vermerk = MP zu Händen des Emp- lich telegrafisch gemeldet. Kann dieses den Grund
fängers gewünscht hat, nur an diesen selbst; der Unzustellbarkeit nicht ohne weiteres von Amts
wegen beseitigen, so teilt es, wenn möglich, dem
2. Telegramme für eine Behörde oder deren Leiter,
Absender die Unzustellbarkeit mit. Dieser kann die
wenn diese nicht schriftlich anders verfügt haben,
Anschrift des Ursprungstelegramms durch einen ge-
an den Leiter selbst oder an seinen Beauftragten,
bührenpflichtigen Dienstspruch des Aufgabeamts
und zwar Staatstelegramme gegen Empfangs-
schein; vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
3. Telegramme mit dem Vermerk == GP = an den, (2) Als unzustellbar gelten auch Telegramme, die
der sich als Empfänger meldet; nach § 26 Abs. 14 lagern, aber nicht innerhalb einer
4. sonstige Telegramme außer an den Empfänger von dem Zustellamt nach Lage des Falls zu bemes-
auch an erwachsene Mitglieder seiner Familie, senden Frist abgefordert werden.
an seine Angestellten, an die Haus- oder Wirts- (3) Unzustellbare Telegramme werden bis zum
leute oder an den Pförtner des Hauses, sofern Ablauf von 42 Tagen, vom Tage nach der Aufnahme
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
bei dem Bestimmungsamt an gerechnet, für den oder Wortauslassungen entstellt oder unver-
Empfänger bereitgehalten. ständlich geworden ist;
4. die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms
§ 28 in offener oder eines verglichenen Telegramms
Telegrnmmabschriften, Nachforschungen in geheimer Sprache, der infolge Entstellung
eines oder mehrerer Textwörter oder durch Aus-
(1) Der Absender und der Empfänger eines Tele-
lassung von Wörtern offensichtlich seinen Zweck
gramms und ihre Bevollmächtigten sind nach gehö-
nicht hat erfüllen können, wenn nicht die Fehler
rigem Ausweis berechtigt, die Urschrift einzusehen
durch Dienstspruch berichtigt worden sind (§ 24);
oder sich davon beglaubigte Abschriften oder Ab-
lichtungen geben zu lassen. Für das Heraussuchen 5. die Gebühr für eine Sonderleistung, die nicht
der Telegramme sowie für die Anfertigung der Ab- ausgeführt worden ist, dazu die Gebühr für den
schriften und Ablichtungen sind besondere Gebühren entsprechenden gebührenpflichtigen Dienstver-
zu entrichten. merk;
(2) Werden infolge solcher Anträge oder infolge 6. die Gebühr für die gebührenpflichtigen Dienst-
eines Verlangens nach Auskunft (§ 24) umfangreiche, sprüche (§ 24), durch die die Wiederholung einer
von der Deutschen Bundespost nicht verschuldete für falsch gehaltenen Stelle verlangt worden ist,
Nachforschungen notwendig., so hat der Antragstel- wenn· die Wiederholung nicht mit der ersten
ler die Aufwendungen hierfür zu vergüten. Die vor- Ubermittlung übereinstimmt. Sind bei dieser
aussichtliche Höhe ist ihm vorher mitzuteilen; auf einige Wörter richtig, andere unrichtig wieder-
Verlangen hat er einen angemessenen Betrag zu gegeben, so wird von der Gebühr für den ge-
hinterlegen. bührenpflichtigen Dienstspruch der Teilbetrag
einbehalten, der auf die ursprünglich richtig
§ 29 übermittelten Wörter entfällt. Doch ist die Ge-
Haftpflicht bühr auch für die richtig übermittelten Wörter zu
erstatten, wenn anerkannt werden muß, daß die
Die Deutsche Bundespost übernimmt für den Tele- Fehler auch ihren Sinn entstellt haben;
grafendienst keine Gewähr und haftet für keinerlei
Schäden, insbesondere nicht für Schäden durch Aus- 7. die volle Gebühr für jeden anderen gebühren-
schließung von der Benutzung der Telegrafenanla- pflichtigen Dienstspruch, der durch einen Vor-
gen, durch Einstellung des Telegrafendienstes, durch gang im Telegrafendienst veranlaßt worden ist;
irgendwelche Störungen, durch Unterlassung, Ver- 8. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbe-
zögerung oder sonstige Fehler bei der Annahme, zahlten Gebühr, wenn der Empfänger den Schein
Ubermittlung und Zustellung der Telegramme, durch nicht benutzt hat und der Schein in den Händen
Erteilung unrichtiger Auskunft, durch Versehen bei der Verwaltung ist oder ihr innerhalb vier Mo-
der Aufnahme und bei der Zustellung von Tele- nate vom Tage der Ausstellung an wieder vor-
grammen über Fernsprech- oder Telexanschluß. gelegt wird;
9. bei Telegrammen mit bezahlter Antwort die
§ 30 volle Gebühr für das Fragetelegramm und die
Erstattung von Gebühren Antwort, wenn
(1) Auf Antrag, dem eine Beschwerde über den a) die Erstattung der für die Antwort bezahlten
Telegrafendienst gleichzuachten ist, werden erstattet: Gebühr gerechtfertigt ist und die Nichtan-
kunft, Verzögerung oder Entstellung der Ant-
1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch wort den Zweck des Fragetelegramms ver-
einen Vorgang im Telegrafendienst nicht an eitelt hat, oder
seine Bestimmung gelangt ist;
b) die Erstattung der Gebühr für das Fragetele-
2. die volle Gebühr für ein Telegramm, das durch gramm gerechtfertigt ist und die Nichtankunft,
einen Vorgang im Telegrafendienst später ange- Verzögerung oder Entstellung des Fragetele-
kommen ist, aJs es mit der Post bei Benutzung gramms den Zweck der Antwort vereitelt hat;
schnellstmöglicher Postgelegenheit angekommen
10. der Unterschied zwischen dem Wert eines Ant-
wäre, jedenfalJs aber dann, wenn es dem Emp-
wortscheins und der unter diesem Wert bleiben-
fänger erst nach sechs Stunden, von der Aufgabe
den Gebühr für das unter Benutzung dieses
an gerechnet, zugestellt worden ist. In die Frist
Scheins aufgegebene Telegramm;
von sechs Stunden werden nicht eingerechnet
die Dauer des Dienstschlusses der Ämter, wenn 11. die Gebühr für die bei der Ubermittlung eines
sie die Ursache der Verzögerung ist und die Telegramms ausgelassenen Wörter, wenn der
Dauer der Ubermittlung durch Boten nach § 26 Fehler nicht durch einen Dienstspruch berichtigt
Abs. 6. Brieftelegramme sind ausgenommen. Für worden ist;
Staatstelegramme, für die der Absender nicht
12. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das von
auf den Vorrang bei der Ubermittlung verzichtet Amts wegen auf Grund des § 1 Abs. 2 angehal-
hat, für dringende Telegramme und für gebüh-
ten worden ist;
renpflichtige Dienstsprüche verkürzt sich die
Frist von sechs Stunden auf drei Stunden; 13. irrtümlich zuviel erhobene Gebühren.
3. die volle Gebühr für ein Telegramm in offener (2) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren
Sprache, dessen Sinn durch Ubermittlungsfehler teilweise zu erstatten, so wird die Gebühr für eine
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1431
Vervielfältigung durch Teilung der erhobenen Ge- (5) Die Teilnehmereinrichtungen umfassen Fem-
samtgebühr durch die Zahl der Anschriften berech- schreib-, Vermittlungs- und Verteileinrichtungen
net. sowie Leitungen, deren Anschaltung an das Telex-
(3) Die Erstattung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und netz die Deutsche Bundespost einem Teilnehmer
12 erstreckt sich nur auf die Gebühren und Neben- gestattet (Telex-Hauptanschlüsse, Telex-Nebenstel-
gebühren für die Telegramme selbst, die nicht an- lenanlagen, Telex-Verteilanlagen, ferner die bei
gekommen oder die verzögert, entstellt oder ange- Telex-Hauptanschlüssen, in Telex-Nebenstellenan-
halten sind, nicht auch auf die Telegramme, die da- lagen und in Telex-Verteilanlagen angebrachten
durch etwa veranlaßt oder nutzlos geworden sind. Anbaugeräte, Zusatzeinrichtungen usw.). Die techni-
sche Gestaltung und die betrieblichen Bedingungen
(4) Sind die Unregelmäßigkeiten durch gebühren- der Teilnehmereinrichtungen bestimmt die Deutsche
pflichtige Dienstsprüche innerhalb der im Absatz 1 Bundespost.
Nr. 2 angegebenen Frist berichtigt worden, so ist nur
die Gebühr für die Dienstsprüche zu erstatten. (6) Telex-Hauptanschlüsse sind stets Einzelan-
schlüsse. Bei Telex-Hauptanschlüssen sind die Fern-
(5) Jeder Antrag auf Gebührenerstattung muß bin- schreibmaschinen (Hauptstellen) einzeln durch
nen vier Monaten vom Tage der Aufgabe des Tele- Hauptanschlußleitungen unmittelbar mit der Telex-
gramms, im Falle unter Absatz 1 Nr. 10 vom Tage Vermittlungsstelle verbunden. Telex-Hauptan-
der Ausfertigung des Scheins an, gestellt werden. schlüsse werden an eine Telex-Vermittlungsstelle
(6) Der Antrag ist an das Aufgabeamt zu richten. des Hauptvermittlungsstellenbereichs angeschlossen,
Ihm sind als Beweisstücke beizufügen, in dem das Grundstück liegt, auf dem sie eingerich-
tet werden sollen.
1. wenn das Telegramm verzögert oder nicht ange-
kommen ist, eine schriftliche Erklärung des Bestim- (7) An Telex-Hauptanschlüsse können nach Be-
mungsamts oder des Empfängers, stimmung der Deutschen Bundespost Nebenstellen
durch Nebenanschlußleitungen angeschlossen wer-
2. wenn es sich um eine Entstellung handelt, die
den (Telex-Nebenanschlüsse). Die Telex-Nebenan-
dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, eine be-
schlüsse bilden mit ihrer Hauptstelle eine Telex-
glaubigte Abschrift oder eine Ablichtung davon,
Nebenstellenanlage. Hauptstelle ist bei einer Telex-
3. wenn es sich um eine vorausbezahlte Antwort- Nebenstellenanlage die private Vermittlungsein-
gebühr handelt und das Fragetelegramm dem richtung. Die Nebenstellen können untereinander
Empfänger nicht zugestellt worden ist, der Dienst- und über die Hauptanschlüsse mit den Telex-Ver-
spruch mit der Mitteilung der Nichtzustellung. mittlungsstellen verbunden werden.
(8) Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen
§ 31 in demselben Femsprechortsnetz wie ihre Haupt-
(Aufgehoben) stelle liegen, sind Regelnebenanschlüsse. Telex-
Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen an eine in
einem anderen Fernsprechortsnetz liegende Haupt-
§ 32 stelle herangeführt sind, sind Ausnahmenebenan-
Telexnetz schlüsse. Ausnahmenebenanschlüsse sind unzuläs-
sig, wenn das Femsprechortsnetz, in dem die Haupt-
(1) Das Telexnetz ist ein öffentliches Fernschreib-
stelle liegt, und das Fernsprechortsnetz, in dem die
Wählnetz; es dient dem Nachrichtenaustausch der
Ausnahmenebenstelle eingerichtet werden soll, in
Telexteilnehmer und ist für eine Schrittgeschwin-
der Luftlinie mehr als 25 km voneinander entfernt
digkeit von 50 Baud eingerichtet. Die Deutsche Bun-
sind.
despost hat die für die ordnungsmäßige Betriebs-
abwicklung erforderliche Uberprüfung des Telex- (9) An Telex-Hauptanschlüsse können Telex-Ver-
netzes durchzuführen. teilanlagen angeschlossen werden. Telex-Verteil-
anlagen bestehen aus einer Verteileinrichtung, auf
(2) Das Telexnetz besteht aus den Telex-Vermitt-
der die Hauptanschlußleitungen beim Teilnehmer
lungsstellen, den Leitungen zwischen ihnen und
enden, und einer der Anzahl der Hauptanschluß-
den Teilnehmereinrichtungen. Das Telexnetz ist in
leitungen entsprechenden oder größeren Anzahl von
Zentralvermittlungsstellenbereiche, diese sind in
Telexstellen, die unmittelbar oder über Leitungen
Hauptvermittlungsstellenbereiche auf9eteilt. Die
mit der Verteileinrichtung verbunden sind. Bei
Grenzen der Haupt- und Zentralvermittlungsstellen-
Telex-Verteilanlagen ist kein oder nur ein be-
bereiche werden von der Deutschen Bundespost
grenzter, gerichteter Untereinanderverkehr zwi-
festgesetzt. Innerhalb eines Hauptvermittlungsstel-
schen den angeschlossenen Telexstellen möglich.
lenbereichs bestehen ein oder mehrere Telex-Ver-
Die Verteileinrichtung und die daran anzuschlie-
mittlungsstellen.
ßenden Telexstellen müssen sich in demselben Fern-_
(3) Die Ubermittlung von Nachrichten, deren In- sprechortsnetz befinden.
halt gegen strafgesetzliche Bestimmungen, das
(10) Die Deutsche Bundespost stellt die Anschluß-
öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, ist
unzulässig. leitung, die Einführung und die Innenleitung für den
Teilnehmer bis zu den Anschlußdosen einschließlich
(4) Die Ubermittlung oder Aufnahme von Nach- · her. Für die Herstellung werden Einrichtungsgebüh-
richten für andere Personen als Angehörige, Ange- ren berechnet. Der Telexteilnehmer hat die übrigen
stellte oder Gäste des Teilnehmers gegen Entgelt in seinen Räumen untergebrachten Teilnehmerein-
oder auch unentgeltlich ist untersagt. richtungen selbst zu beschaffen. Die Einrichtungen
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
müssen von der Deutschen Bundespost zugelassen · Datexnetz zugelassen sein müssen, hat der Teilneh-
sein. mer selbst zu beschaffen.
(11) Für die Unterhailung der in den Räumen des (7) Die Deutsche Bundespost unterhält die An-
Teilnehmers untergebrachten Teilnehmereinrichtun- schlußleitung und das Fernschaltgerät. Die Endein-
gen gelten die Bestimmungen der Anlage zur Ver- richtungen sind auf Kosten des Teilnehmers von
ordnung über Gebühren für den Fernschreib- und privaten Unternehmern, die von der Deutschen Bun-
den Datexdienst in ihrer jeweils geltenden Fassung. despost zugelassen sein müssen, zu unterhalten.
Ausnahmsweise kann auch die Unterhaltung durch
(12) Der Wortlaut des Kennungsgebers ist mit der geschultes Personal des Teilnehmers zugelassen
Deutschen Bundespost zu vereinbaren. werden, wenn die sachkundige Ausführung gewähr-
(13) Die Bestimmungen der Fernsprechordnung leistet ist. Soweit es sich bei den Endeinrichtungen
über das Verhältnis des Fernsprechteilnehmers zur um Fernschreibgeräte der in Unterabschnitt E. 2.
Deutschen Bundespost, insbesondere über die Ge- (Unterhaltungsgebühren) des Abschnitts V. der An-
bührenpflicht des Teilnehmers, die Mindestüberlas- lage zur Verordnung über Gebühren für den Fern-
sungsdauer, die Kündigung, die Einstellung des schreib- und den Datexdienst genan:p.ten Art handelt,
Dienstes, die Sperre usw. und die Haftpflicht, gelten übernimmt die Deutsche Bundespost auf Antrag die
sinngemäß auch für den Telexteilnehmer. Unterhaltung gegen Entrichtung der in diesen Be-
stimmungen festgesetzten Gebühren.
(8) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt für
§ 32 a Datexanschlüsse ein Jahr. Im übrigen gilt § 32
Datexnetz Abs. 13 für den Datexteilnehmer entsprechend.
(1) Das Datexnetz ist ein öffentliches Wählnetz;
es dient dem Austausch von Nachrichten mit einer § 33
Dbertragungsgeschwindigkeit bis zu 200 bit/s (Infor- Geltungsbereich
mationsschritte pro Sekunde).
(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, so-
(2) Das Datexnetz besteht aus den Vermittlungs- weit nicht Ausnahmen gemacht sind, auch für die
stellen, den Leitungen zwischen ihnen und den Behandlung der Telegramme auf den Eisenbahn-
Datexanschlüssen. Das Datexnetz ist in Zentralver- telegrafen.
mittlungsstellenbereiche, diese sind in Hauptver-
(2) Für den Telegrafendienst mit dem Ausland
mittlungsstellenbereiche aufgeteilt. Die Bereichs-
gilt die Telegrafenordnung, soweit nicht der Inter-
grenzen entsprechen denen des Telexnetzes.
nationale Fernmeldevertrag nebst den Vollzugs-
(3) Datexanschlüsse werden an eine Vermittlungs- ordnungen oder etwaige besondere Telegrafenver-
stelle des Vermittlungsstellenbereichs angeschlos- träge und Abkommen etwas anderes vorschreiben.
sen, in dem das Grundstück liegt, auf dem sie ein-
gerichtet werden sollen.
§ 34
(4) Im Datexnetz sind die Verbindungen vom
Schlußbestimmungen
Teilnehmer selbst herzustellen.
Die Bedingungen für die Benutzung von Tele-
(5) Datexanschlüsse sind stets Einzelanschlüsse.
grafeneinrichtungen, - über die weder durch die
(6) Die Deutsche Bundespost stellt die Fernschalt- Telegrafenordnung noch durch die Fernsprechord-
geräte für die Datexanschlüsse bereit. Die an die nung Bestimmung getroffen ist, setzt die Deutsche
Fernschaltgeräte anzuschließenden Endeinrichtungen, Bundespost fest; sie werden in ihren amtlichen
die von der Deutschen Bundespost zum Betrieb im Blättern veröffentlicht.
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1433
Anlage A
Gebührensätze für den Telegraiendienst
Tclc-
9rt1fen- Wortgebühr
Nr. Gegenstand
ordnung DM
§
I. Hauptgebühren
7 Gewöhnliche Telegramme ........................... . 0,30
1a Gewöhnlicbe Ortstelegramme innerhalb Berlins ........ . 0,10
2 10 Dringende Telegramme .............................. . 0,60
2a Dringende Orlstelcgramme innerhalb Berlins .......... . 0,20
3 16 Gewöhnliche Pressetelegramme ...................... . 0,15
4 Dringende Pressetelegramme ......................... . 0,30
5 17 Wettertelegramme .................................. . 0,15
6 18 Brieftelegramme .................................... . 0,10
Mindestsatz für gewöhnliche Telegramme, dringende Telegramme und Wettertelegramme 7fache Wort-
gebühr, für Ortstelegramme innerhalb Berlins 10fache Wortgebühr, für Pressetelegramme 14fache Wort-
gebühr und für Brieftelegramme 22fache Wortgebühr.
Telegrafengebühren nach dem Ausland s. Gebührenbuch für Telegramme.
Tele-
grafen- Gebühr
Nr. Gegenstand
ordnung DM
§
II. Neben gebühren
4 Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift, monatlich 5,-
2 5 Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufgegebenen
Telegramms einschließlich Zusendung durch die Post .... 0,60
3 Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks durch
Eilboten ................. ; ........................ . die bestimmungsmäßige
Eilzustellgebühr
4 11 Telegramm mit bezahlter Antwort (RP-Telegramm)
Der gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den für die
Antwort vorausgezahlten Betrag in Deutscher Mark an,
z. B. = RP 3,00 =
5 12 Zuschlag für Vergleichung ........................... . die Hälfte der Gebühr für
ein gewöhnliches Telegramm
gleicher Wortzahl
6 13 Empfangsanzeige, telegrafisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die bestimmungsmäßige
Telegrafengebühr für ein
gewöhnliches Telegramm
von 7 Wörtern
14 Mehrfachtelegramm, auch für ein Telegramm nach dem
· Ausland,
Zuschlag für Vervielfältigung eines Telegramms
7 für jede Ausfertigung bis 50 Gebührenwörter ...... . 1,20
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Tele-
grafen- Gebühr
Nr. Gegenstand
ordnung DM
§
8 für jede weitere volle oder angefangene Reihe von
50 Gebührenwörtern ............................ . 0,60
Schmuckblatlelegramm
Zuschlag für ein Telegramm - ohne Rücksicht auf die
Wortzahl --
9 auf einfachem Schmuckblatt ...................... . 1,-
10 auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung 5,-
24 u. 25 Gebührenpflichtiger Dienstspruch
11 bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des
Empfängers, für jedes zu wiederholende Wort ..... . die bestimungsmäßige
Durch die Gebühr werden Frage- und Antwort- Wortgebühr für ein
dienstspruch abgegolten. gewöhnliches Telegramm,
Mindestgebühr für 7 Wörter;
im Ortsdienst innerhalb
Berlins Mindestgebühr
für 10 Wörter
12 in allen anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr für ein gewöhnliches
Telegramm
gleicher Wortzahl
13 Zuschlag für eine telegrafische Antwort . . . . . . . . . . . die bestimmungsmäßige
Telegrafengebühr
für ein gewöhnliches
Telegramm von 7 Wörtern;
im Ortsdienst innerhalb
Berlins die bestimmungs-
mäßige Telegrafengebühr
für ein gewöhnliches
Telegramm von 10 Wörtern
24 Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte Tele-
gramme
14 als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief ..... . die bestimmungsmäßige
Postgebühr
Zugleich für eine vom Antragsteller gewünschte briefliche
Antwort
15 als gewohnlicher oder als eingeschriebener Brief ..... . das Doppelte der
bestimmungsmäßigen
Postgebühr
16 25 Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms vor
Beginn der Ubermittlung ............................. . 1,20
26 Sonderzustellung von Telegrammen
17 Pauschgebühr, monatlich ........................... . 5,-
18 Einzelgebühr ..................................... . 0,60
19 Zustellung eines Telegramms mit ungenügender Anschrift 0,60
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970 1435
Tele-
grafen- Gebühr
Nr. Gegenstand
ordnung DM
§
28 Leistungen, die mit dem Telegrafendienst zusammenhän-
gen, aber nicht besonders geregelt sind (z. B. Heraussuchen
eines Telegramms zur Einsichtnahme oder für die Ferti-
gung von Abschriften)
20 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ..... . Gebühren nach Abschnitt XV
21 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde .. . Nr. 11 und 12 der Fern-
sprechgebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernsprech-
ordnung)
Beglaubigte Abschrift eines Telegramms
22 bis zu 50 Wörtern ................................. . 1,40
23 für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter
zusätzlich ........................................ . 0,70
24 Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ............... . 2,-
25 jede weitere ..................................... . 0,50
Für die Ubersendung einer Abschrift oder Ablichtung
26 durch die Post . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die bestimmungsmäßige
Briefgebühr
27 Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten . . . . . . . . . . . . . . die bestimmungsmäßige
Eilzustellgebühr
Der Gesamtbetrag an Gebühren für ein Telegramm wird auf volle Pfennige in der Weise gerundet, daß
Bruchteile unter 0,5 Pf unberücksichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als ein voller Pfennig gelten.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage ß
Gebührenpflichtige Dienstvermerke
Tele-
gra-
fen-
ord- Abkürzung
nung
§
4 Postlagernd GP =
10 Dringend D=
11 Antwort bezahlt ......................................... . RPx = (x bedeutet für die
Antwort vorausgezahlter
Betrag in Deutscher Mark)
12 Vergleichung TC
13 Telegrafische Empfangsanzeige ............................ . PC
14 Mehrfachtelegramm, x Anschriften ......................... . TMx = (x bedeutet
Anzahl der Anschriften)
14 Mehrfachtelegramm, alle Anschriften mitteilen .............. . = TMx = CTA =
(x bedeutet Anzahl der
Anschriften)
16 Pressetelegramm PRESSE
17 Wettertelegramm OBS =
18 Brieftelegramm LT=
22 Schuckblattelegramm LXx = (x bedeutet
Nummer oder Kennbuch-
stabe des Schmuckblatts)
23 Nachsenden = FS =
26 Bote bezahlt mit x DM von ... (Bezeichnung des gewünschten
Zustellamts) ............................................. . = XP x DM von ... =
(x bedeutet für die Zustel-
lung hinterlegter Betrag
in Deutscher Mark)
26 Nur am Tage zustellen .................................... . TAGS=
26 Auch während der Nacht zustellen ......................... . NACHTS
26 Eigenhändig MP =
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Buudesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufendei Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaulend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Sachgebieten geoidnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke 1e angefangene 16 Seiten 0,65 DM Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt. Köln 3 99. oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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