1389
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1970 Nr.94
Tc1g Inhalt Seite
9. 10. 70 Neufassung der Essenzen-Verordnung 1389
Bundesw,sel.zbl. III 2125-4-34
12. 10. 70 Verordnung über das Berufsbild für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk . . . . . . 1396
12. 10. 70 Verordnung über das Berufsbild für das Feinmechaniker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
12. 10. 70 Verordnung über das Berufsbild für das Modellbauer-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
Bekanntmachung
der Neufassung der Essenzen-Verordnung
Vom 9. Oktober 1970
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung
zur Anderung der Essenzen-Verordnung vom
1. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 321) wird nach-
stehend der Wortlaut der Essenzen-Verordnung
vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747) in
der ab 15. Oktober 1970 geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
Anderungsverordnung und den Anderungsverord-
nungen vom 22. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 1073) und vom 15. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 227) ergibt.
Bonn, den 9. Oktober 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil' I
Verordnung
über Essenzen und Grundstoffe
(Essenzen-Verordnung)
§ § 3
(1) Lssenzen (J\romc-m) im Sinne dieser Verord- (1) Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten
nunq sind konzentrierte Zubereitungen von Ge- fremden Stoffe werden, auch nach Vermischung mit
ruchsstoffen oder Gc~schrr1acksstoffen, die ausschließ- Lebensmitteln, zur Herstellung von Essenzen zuge··
lich düzu bestimmt sind, Lebensmitteln einen beson- lassen. Die in der Anlage 3 aufgeführten fremden
deren Geruch oder Geschmack, ausgenommen einen Stoffe müssen den dort angegebenen Reinheits-
lediglich süßen, sauren oder salzigen Geschmack, zu anforderungen entsprechen.
verleihen.
(2) Essenzen, die in der Anlage 2 aufgeführte
(2) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind fremde Stoffe enthalten, dürfen bei der Herstellung
nicht zum unmittelbaren Genuß bestimmte Zuberei- und Zubereitung von Lebensmitteln nur verwendet
tungen von Lebensmitteln, denen Essenzen zuge- werden als Zusatz
setzt sind und die dazu bestimmt sind, zu Getränken 1. zu den in der Anlage 4 aufgeführten Lebens-
weitervernrbeitet zu werden. mitteln,
(3) Essenzen und Grundstoffe im Sinne dieser 2. zu Lebensmitteln, soweit sie zur Herstellung
Verordnung sind nicht oder Zubereitung in der Anlage 4 aufgeführter
Lebensmittel einschließlich der Grundstoffe be-
1. durch Brennverfahren gewonnene alkoholische stimmt sind.
Getränke sowif, Weindestillate,
(3) Von den in Absatz 2 bezeichneten Essenzen
2. Punschexlrnkte, dürfen als Zusatz zu Schokolade und Lebensmitteln,
3. Erzeugnisse, die den Vorschriften der Vuord- die zur Herstellung von Schokolade bestimmt sind,
nung über Fleischbrühwürfel und ähnliche Er- nur Essenzen verwendet werden, die keinen ande-
zeugnisse vom 27. Dezember 1940 (Reichsgesetz- ren fremden Stoff als Athylvanillin enthalten. Essen-
blatt I S. 1672) unterliegen, zen, die Ammoniumchlorid enthalten, dürfen nur
zur Herstellung von Lakritzwaren verwendet wer-
4. Extrakte aus Pilzen, Gemüsen und Malz, den. Der Gehalt an Ammoniumchlorid im fertigen
Erzeugnis darf 2 vom Hundert nicht überschreiten.
5. Ersatzgewürze, ausgenommen Auszüge und De-
Essenzen mit einem Gehalt an in Anlage 3 Nr. 5
stillaü-: aus Gewürzen oder Ersatzgewürzen.
und 6 aufgeführten fremden Stoffen dürfen nur als
Zusatz bei der Herstellung von Zigarren, Zigaret-
ten oder Rauchtabak verwendet werden.
§ 2
(1) In Anlage 1 Nr. 1 aufgeführte Stoffe, Pflan- § 4
zen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen dür-
fen zur Herstellung von Essenzen oder Grundstof- (1) Essenzen und Grundstoffe, die in der Anlage 2
fen nicht verwendet und anderen Lebensmitteln bei aufgeführte fremde Stoffe enthalten, sowie Lebens-
der Herstellung nicht zugesetzt werden. mittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 müssen durch die An-
gabe „mit Aromastoff" kenntlich gemacht werden.
(2) In Anlage 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe, Pflanzen, Dieser Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Essen-
Pflanzenteile oder deren Zubereitungen dürfen nur zen oder Grundstoffen, denen Athylvanillin zuge-
bei der Herstellung dort bezeichneter Lebensmittel setzt ist, wenn ihnen hierdurch nicht der dem Athyl-
oder zur Herstellung von Essenzen oder Grundstof- vanillin eigentümliche Geruch oder Geschmack ver-
fen, deren Verwendung sich auf diese Lebensmittel liehen wird.
beschränkt, verwendet werden; die dort festgesetz-
ten Höchstmengen dürfen nicht überschritten wer- (2) Bei Essenzen und Grundstoffen, die keine
den. anderen als in der Anlage 3 aufgeführte fremde
Stoffe enthalten, kann von der Kenntlichmachung
(3) Behältnisse, in denen chininhaltige alkohol- des Gehalts an fremden Stoffen abgesehen werden.
freie Getränke gewerbsmäßig an den Verbraucher
abgegeben werden, müssen in deutscher Sprache, (3) Auf Essenzen und Grundstoffe, die keine
deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift mit anderen als die in Anlage 3 Nr. 1 bis 4 und 8
der Angabe „chininhaltig" versehen werden. aufgeführten fremden Stoffe enthalten, finden die
Bezeichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des Lebens-
(4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung mittelgesetzes insoweit keine Anwendung, als sie
nach Absatz 3 dürfen die Angaben „handelsüblich", zutreffende Bezeichnungen wie „diätetisch wert-
„leicht", ,,unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht voll", ,,gesundheitlich verträglich" oder „für Kinder
gebraucht werden. und Schonungsbedürftige unbedenklich" darstellen.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970 1391
§ 5 b) die Bezeichnung „Essenz" oder „Aroma" außer
bei Vanille- und Vanillinzucker, die als sol-
(1) Als „nalürlich" dürfen Essenzen und Grund-
che bezeichnet sind; bei Erzeugnissen, die zur
stoffe nur bezeichnet werden, wenn sie
Aromatisierung von Essig bestimmt sind, die
1. ausschließlich aus Stoffen mit einem natürlichen Bezeichnung „Essig-Aroma";
Gehalt an Geruchsstoffen oder Geschmacksstof-
c) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 erforder-
fen einschließlich der natürlichen ätherischen Ole,
lichen Angaben;
auch in terpenfreiem Zustande, durch Mischen,
Destillieren oder Extrahieren hergestellt sind d) der Inhalt nach deutschem Maß oder Gewicht
und zur Zeit der Füllung, sofern der Inhalt mehr
als 10 Gramm beträgt;
2. als Lösungsmittel, Trägerstoffe oder Emulgatoren
nur Lebcnsmitlel, denen keine fremden Stoffe e) diejenigen Lebensmittel, zu deren Herstellung
zugesetzt sind, enthalten. die Essenz vorwiegend bestimmt ist, sowie
die Angabe, welche Menge der Essenz zur
(2) Als „mit natürlichen Geruchs- und Geschmacks- Herstellung dieser Lebensmittel benötigt wird;
stoffen" dürfen Essenzen und Grundstoffe nur be-
f) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten
zeichnet werden, wenn sie ausschließlich enthalten
Stoffe, die in einem Kilogramm der Essenz ent-
1. in Absatz 1 genannte Stoffe und halten sind;
2. in Anlage 3 genannte Stoffe; 2. bei Grundstoffen
dies gilt auch, wenn den Essenzen und Grundstoffen
a) die nach Nummer 1 Buchstabe a erforderlichen
3. nach § 2 Abs. 1 der Farbstoff-Verordnung vom Angaben;
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756) zu- b) die Bezeichnung „Grundstoff" ;
gelassene fremde Stoffe oder
c) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 erforder-
4. nach § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 15 und lichen Angaben;
24 der Konservierungsstoff-Verordnung vom d) der Inhalt nach deutschem Maß oder Gewicht
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735) zu- zur Zeit der Füllung;
gelassene fremde Stoffe
e) diejenigen Getränke, zu deren Herstellung der
zugesetzt worden sind. Grundstoff vorwiegend bestimmt ist, sowie
die Angabe, welche Menge des Grundstoff es
(3) Durch Mitverwendung von Vanillin werden zur Herstellung dieser Getränke benötigt
die Bezeichnungen „natürlich" und „mit natürlichen wird;
Geruchs- und Geschmacksstoffen" nicht ausgeschlos-
f) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten
sen, wenn der Essenz oder dem Grundstoff hier-
Stoffe, die in einem Liter des Grundstoffes
durch nicht der dem Vanillin eigentümliche Geruch
enthalten sind;
oder Geschmack verliehen wird.
3. bei Lebensmitteln nach§ 3 Abs. 2 Nr. 2
(4) Essenzen und Grundstoffe, die nicht den Vor-
aussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 entsprechen, a) die nach Nummer 1 Buchstabe a erforderlichen
müssen als „künstlich" bezeichnet werden; Bezeich- Angaben;
nungen und Angaben wie „natürlich, künstlich ver- b) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 erforder-
stärkt", ,,naturähnlich" oder „naturnah" dürfen lichen Angaben;
nicht verwendet werden.
c) der Inhalt nach deutschem Maß oder Gewicht
zur Zeit der Füllung;
§ 6 d) diejenigen Lebensmittel, zu deren Herstellung
das Erzeugnis bestimmt ist;
(1) Essenzen und Grundstoffe sowie Lebensmittel
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur in e) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführ-
Packungen oder Behältnissen abgegeben werden. ten Stoffe, die in einem Liter oder Kilogramm
dieser Lebensmittel enthalten sind.
(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher (3) Werden Essenzen, Grundstoffe oder Lebens-
Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer mittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 zur gewerbsmäßigen
Schrift angegeben sein Verarbeitung bei der Herstellung von Lebensmitteln
abgegeben, so entfällt die Verpflichtung zur Kenn-
1. bei Essenzen zeichnung durch die in Absatz 2 vorgeschriebenen
a) der Name oder die Firma des Herstellers Angaben, wenn diese Angaben durch eine schrift-
oder desjenigen, der das Erzeugnis in den liche Erklärung bei der Warenabgabe ersetzt wer-
Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerb- den; der Empfänger ist verpflichtet, die schriftlichen
lichen Hauptniederlassung des Herstellers; Erklärungen zu seinen Geschäftsaufzeichnungen zu
wenn dieser Ort außerhalb des Geltungs- nehmen. Im übrigen entfällt die Verpflichtung zur
bereiches dieser Verordnung liegt, das Er- Kennzeichnung durch die in Absatz 2 Nr. 1 Buch-
zeugnis jedoch im Geltungsbereich dieser Ver- stabe e vorgeschriebenen Angaben, wenn sich diese
ordnung hergestellt ist, außerdem der Ort der Angaben aus Gebrauchsanweisungen ergeben, die
Herstellung; den Packungen oder Behältnissen beigefügt sind.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 7 tel für Mitglieder von Genossenschaften oder ähn-
(1) Als nachgcmucht oder verfälscht sind insbeson- lichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Ge-
dere anzusehen und auch hei Kenntlichmachung vom meinschaftsverflegung abgegeben werden.
Verkch r ausgeschlossen (3) In Verbindung mit der Kenntlichmachung
1. Frncbtsaftgetränke, Limonaden und Spirituosen, nach Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich",
wenn zu ihrer Herstellung künstliche Essenzen „leicht", .,unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht
(§ 5 Abs. 4) verwendet worden sind, und solche gebraucht werden.
Essenzen, die nicht ausschließlich Trinkbrannt- (4) Bei Lebensmitteln, die unter Verwendung von
wein als Lösungsmittel enthalten; Essenzen oder Grundstoffen nach § 4 Abs. 2 herge-
2. Essig oder Essigsäure, wenn zu ihrer Aromatisie- stellt sind, kann von der Kenntlichmachung des Ge-
rung künstliche Aromen (§ 5 Abs. 4) verwendet halts an den in der Anlage 3 auf geführten fremden
worden sind, und solche Aromen, die nicht aus- Stoffen abgesehen werden. Auf so hergestellte
schließlich Essig oder Essigsäure als Lösungs- Lebensmittel finden die Bezeichnungsverbote des
mittel enthalten; § 4 e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes insoweit keine
Anwendung, als sie zutreffende Bezeichnungen wie
3. Essenzen, die Rizinusöl enthalten, und mit sol- "diätetisch wertvoll", gesundheitlich verträglich"
11
chen Essenzen hergf-~stellle Lebensmittel. oder „für Kinder und Schonungsbedürftige unbe-
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind nicht denklich" darstellen. Bei Lebensmitteln mit einem
vom Verkehr ausgeschlossen Spirituosen mit Rum- Gehalt an Essenzen oder Grundstoffen nach § 5
oder Arrakgeschmack, die mit künstlichen Essenzen Abs. 2 kann abweich.end von § 4 e Nr. 3 des Lebens-
hergestellt worden sind, wenn sie unter der Be-· mittelgesetzes auf einen Gehalt an natürlichen Ge-
zeichnung „Kunstrum" oder „Kunstarrak" in den ruchs- und Geschmacksstoffen hingewiesen werden.
Verkehr gebracht werden.
§ 10
§ 8
(1) Die nach § 9 vorgeschriebene Kenntlich-
(1) Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder machung ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer
Aufmachung liegt insbesondere vor, wenn neben Schrift vorzunehmen
den in § 6 vorgeschriebenen Bezeichnungen 1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnis-
1. Essenzen, bei deren Destillation mit Trinkbrannt- sen oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe in den
wein nicht ausschließlich Pflanzen, Pflanzenteile Verkehr gebracht werden, auf den Packungen,
oder Pflanzensäfte verwendet worden sind, als Behältnissen oder Umhüllungen in Verbindung
.,Destillat" bezeichnet werden; mit der Angabe der Art des Inhalts;
2. Essenzen, die nicht nur Auszüge aus Pflanzen, 2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnis-
Pflanzenteilen oder Pflanzensäften sind, als „Ex- sen oder Umhüllungen ohne Inhaltsangabe oder
trakt" oder „Auszug" bezeichnet werden; lose in den Verkehr gebracht werden, auf den
3. Essenzen, von denen mehr als 50 Gramm zur Packungen, Behältnissen, Umhüllungen, den
Aromatisierung von 100 Kilogramm eines Le- Preisschildern oder auf anderen Schildern, die
bensmittels benötigt werden, als „Aromenkon- auf oder neben der Ware für den Verbraucher
zentrate" bezeichnet werden; deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen
4. Essenzen, die als Trägerstoff nicht ausschließlich sind;
Speiseöle enthalten, als „Backöl" bezeichnet wer- 3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-
den. handel, unbeschadet der Kenntlichmachung der
Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen nach
(2) Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder
den Nummern 1 und 2, außerdem in den Ange-
Aufmachung liegt ferner vor, wenn Lebensmittel,
botslisten;
zu deren Herstellung Vanillin, künstliche Vanille-
Essenz oder Äthylvanillin verwendet worden sind, 4. bei der Abgabe von Speisen oder Getränken zum
in ihrer Bezeichnung einen Hinweis auf Vanille ent- Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur
halten; dies gilt nicht für die Angabe „mit Vanille- Gemeinschaftsverpflegung, vorbehaltlich der Be-
geschmack". stimmungen des Absatzes 2, auf den Speisekar-
ten oder, soweit solche nicht ausgelegt sind, auf
§ 9
den Preisverzeichnissen.
(1) Wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-
(2) Werden Speisen oder Getränke in anderen
kehr bringt, die unter Verwendung von nach § 4
als den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen ge-
Abs. 1 kenntlich zu machenden Essenzen oder
werbsmäßig abgegeben, so genügt als Kenntlich-
Grundstoffen hergestellt sind, hat den Gehalt an
machung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä-
fremden Stoffen durch die Worte „mit künstlichem
rung gegenüber dem Verbraucher. Das gleiche gilt
Aromastoff" kenntlich zu machen.
für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, bei
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord- denen Speisenkarten oder Preisverzeichnisse nicht
nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Ver- ausliegen. Gegenüber Verbrauchern, die in eine An-
kauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes son- stalt aufgenommen sind, in der die Verpflegung
stige Dberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt die
Inverkehrbringen stf~ht es gleich, wenn Lebensmit- Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970 1393
Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf- wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
zeichnung. bensmittelgesetzes bestraft.
§ 11 (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(weggefallen) 1. entgegen § 2 Abs. 3 Behältnisse nicht oder nicht
ordnungsgemäß mit dem dort vorgeschriebenen
Hinweis versieht,
§ 12
2. entgegen § 6 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt
1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 aufge- oder
führte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren
3. auf diesen Packungen oder Behältnissen entgegen
Zubereitungen verwendet oder zusetzt,
§ 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben in
2. entgegen § 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufge- der vorgeschriebenen Weise macht,
führte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren
wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.
Zubereitungen verwendet,
3. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig
oder in einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten § 13
Weise in den Verkehr gebracht zu werden, nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
dieser Verordnung zugelassene fremde Stoffe der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Anlage 3 unter Verstoß gegen die dort fest- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
gesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt, Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
4. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe, mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise in
den Verkehr gebracht zu werden, nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht, § 14 *)
5. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Lebens- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6
mittel, die er gewerbsmäßig oder in einer in § 9 Abs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 3
Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr tritt am 1. Mai 1960 in Kraft. Eine Verpflichtung zur
bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser
Weise kenntlich macht oder Verordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht
nicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember
6. Lakritzwaren, die er gewerbsmäßig oder in einer 1960 in den Verkehr gebracht werden.
in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise in den
Verkehr bringt, mit einem höheren als in § 3 *) Für das Inkrafttreten der Änderungen auf Grund der Drillen
Abs. 3 Satz 3 festgesetzten Gehalt an Ammonium- Änderungsverordnung vom 1. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 321)
ist Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Essenzen-Verordnung
chlorid herstellt, maßgebend.
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 1 (zu § 2)
1. Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum) Calmusöl (Oleum Calami), dessen Asarongehalt
Bittersüßstengel (Stipites Dulcamarae) 10 0/o übersteigt.
Cumarin, Tonkabohne (Semen Toncae), Vanille-
wurzelkraut (Liatris odoratissima), Steinklee 2. a) Chinarinde, Chinin und seine Salze
(Melilotus officinalis) und Waldmeister (Aspe- bei der Herstellung von Spirituosen und wein-
rula odorata) haltigen Getränken (Höchstgehalt im verzehrs-
Poleyminze (Herba Pulegii) fertigen Lebensmittel 300 ppm, berechnet als
Quillaiarinde (Seifenrinde, Cortex Quillaiae) Chinin};
Rainfarnkraut (Wurmkraul:, Herba Tanaceti) bei der Herstellung alkoholfreier Erfrischungs-
Rautenkraut (Herba Rutae) getränke (Höchstgehalt im verzehrsfertigen
Lebensmittel 85 ppm, berechnet als Chinin);
Safrol, Sassafrasholz (Lignum Sassafras), Sassa-
frasblätter (Folia Sassafras), Sassafrasrinde b) Quassiaholz (Lignum Quassiae)
(Cortex Sassafras), Sassafrasöl (Oleum Sassa-
fras), Campherholz (Lignum Camphorae: bei der Hetstellung von Wermutwein und
Stammpflanze Cinnamomum camphora), Safrol Spirituosen;
enthaltende Campheröle, jedoch nicht Muskat-
nuß (Semen Myristicae) c) Campher
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhi- bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst~
zoma Filicis dulcis) gehalt 20/o);
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum) d) entcumarinisierte Tonkabohnen
Bittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder
gebundener Blausäure bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst-
gehalt 0,15 0/o);
Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumati-
cum) e) Calmusöl mit einem Asarongehalt von weni-
Thujon, ausgenommen thujonhaltige Pflanzen und ger als 10 0/o bei der Herstellung von Spirituo-
Pflanzenteile wie Wermutkraut (Herba Ab- sen (Höchstgehalt an Asaron in der verzehrs-
sinthii) und Beifuß (Herba Arthemisiae) fertigen Spirituose 100 ppm).
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)
Äthylvanillin
Hydroxycitronellal
Propenylguaethol
Resorcindimethyläther
Ammoniumchlorid
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970 1395
Anlage 3 (zu§ 3 Abs. 1)
1. Glycerin rin nach den Vorschriften des Deutschen Arznei-
2. Glycerinester der Essigsäure buches)
7. 1,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderungen: Sie-
3. Kalziumkarbonat
deintervall 186°-189° Celsius, n ~ = 1,433 ±
4. Magnesiumkarbonat 0,0005, Anteile an reduzierenden Stoffen wie bei
5. 1,3-Butylenglykol {Reinheitsanforderungen: Siede- Glycerin nach den Vorschriften des Deutschen
intervall 207° -209° Celsius, n ~ = 1,440 ± 0,0005, Arzneibuches)
Bromzahl nach Klein max. 0, 1, Anteile an redu- 8. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie
zierenden Stoffen wie bei Glycerin nach den deren Natrium- und Kalziumverbindungen;
Vorschriften des Deutschen Arzneibuches) Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth, Gummi
6. Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede- arabicum;
t0
intervall 245°-247° Celsius, n = 1,447 ± 0,0005, J ohannisbrotkernmehl, Guarmehl
Anteile an reduzierenden Stoffen wie bei Glyce- 9. Kalzium- und Magnesiumstearat.
Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2)
1. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen 5. Zuckerwaren, Brausepulver
2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote 6. Füllungen für Schokoladenwaren
Grütze, süße Soßen und Suppen
3. Kunstspeiseeis 7. Kaugummi
4. Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen 8. Tabak und Tabakerzeugnisse
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk
Vom 12. Oktober 1970
Auf Grund des § 45 Nr. 1 der Handwerksordnung 2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. De- Entwerfen, Berechnen und Zeichnen;
zember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt
Herstellen von Fundamenten, Ummantelungen
geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im und Mauerwerk für Feuerstätten und Heiz-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit anlagen;
und Sozialordnung verordnet: Bearbeiten von keramischen Ofenbaustoffen;
Fertigkeiten in der Metallbearbeitung: Sägen,
Schneiden, Meißeln, Biegen, Bohren, Feilen,
§ 1 Schleifen, Nieten, Gewindeschneiden, Kleben,
Löten, Schweißen, Brennschneiden, Richten, Span-
Berufsbild nen, Stanzen, Abkanten, Bördeln, Wulsten, Fal-
Dem Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Hand- zen, Runden;
werk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) so- Verarbeiten von Blechen;
wie folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzu- Verlegen von Rohrleitungen;
rechnen:
Einbauen von Feuerungen und Heizgaszügen so-
1. Arbeitsgebiet: wie Anschluß an Schornsteine;
Entwurf, Berechnung, Bau, Instandsetzung und Einbauen von Luftleitungen, Gittern, Klappen,
Wartung von Luftheizungsanlagen, verbunden Ventilatoren, Luftfiltern und Zubehörteilen;
mit Steuer-, Regel- und Klimatisierungs-Einrich- Einbauen von Olleitungen einschließlich Zubehör,
tungen sowie von Kachelöfen, insbesondere von Olförderaggregaten, Regeleinrichtungen, Olvor-
Warmluft-Zentralheizungen für Schwerkraft- ratsbehältern mit Zubehör und Füll- und Entlüf-
und Ventilatorbetrieb, in geringem Umfang tungsleitungen;
auch kombiniert mit anderen Wärmeträgern, Inbetriebnahme der Anlagen;
für alle Energiearten, Verlegen von Wand- und Bodenplatten im Zu-
Kachelgrundöfen, Kachelherden, transportablen sammenhang mit Arbeiten an Warmluftheizun-
keramischen Dauerbrandöfen und Herden, gen und Kachelöfen;
Kaminen für offene Feuer, Ein- und Nachregeln von 01- und Gasbrennern
Elektro-Speicherheizungen; und von Luftheizungen;
Betriebsfertiger Zusammenbau von Speicherhei-
Einbau von 01- u-nd Gasbrennern, Heizöl-Vor-
ratsbehältern mit Zubehör, Steuer- und Regel- zungen;
geräten und Einrichtungen für Luftbefeuchtung, Beseitigen von Störungen;
Luftfilterung, Lüftung und Kühlung; Reinigen von Feuerstätten und Heizanlagen;
Montage von zentralen Heizölversorgungsan- Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und
lagen; Geräte;
Reinigung und Ausmauerung von häuslichen Kenntnis der Wärmebedarfsrechnung nach DIN
Feuerstätten sowie Anschluß an Schornsteine. 4701 (Regeln für die Berechnung des Wärmebe-
Nr. 94 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970 1397
dc1rf s von Ceb<luden) sowie der Berechnung von Kenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen
Wa.rmluft-Zentntlheizungcn nach den „Techni- des Immissionsschutzes;
schen Richtlinien für Warmluftheizungen (HTZ- Kenntnis der Vorschriften für die Arbeitssicher-
TR 101 )" und i rn Berechnen von Elektro-Speicher- heit.
heizungen; § 2
Grundkenntnisse in der Verbrennungslehre, Strö-
Berlin-Klausel
mun9slehre, Würmelehre und Elektrotechnik;
Kenntnis der Arten, Eigensdwften, Verwendung Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Kenntnis der wärmetechnischen und hygienischen
ordnung auch im Land Berlin.
Grundlagen der l Ieizungs-, Lüftungs- und Klima-
technik;
§ 3
Kenntnis der Normen, der behördlichen und fach-
technischen Vorschriften und Richtlinien, die das lnkraittreten
Arbeitsgebiet des Kachelofen- und Luftheizungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bauers betreffen; kündung in Kraft.
Bonn, d(~n 12. Oktober 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Roh w e d de r
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über das Beruisbild für das Feinmechaniker-Handwerk
Vom 12. Oktober 1970
Auf Grund des § 45 Nr. 1 der lfandwerksordnung Passen;
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. De- Härten und Vergüten;
zember 1965 (Bundesgesclzbl. 1966 I S. 1), zuletzt Nieten, Verschrauben;
geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im Hart- und Weichlöten;
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit A.- und E.-Schweißen;
und Sozialordnung verordnet: Kitten, Kleben;
Anfertigen von Federn;
§ 1 Zusammenbauen, Uberprüfen, Justieren;
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen;
Berufsbild
Werkzeugschärfen und -schleifen;
Dem Feinmechaniker-Handwerk sind folgende Kenntnisse über Werkzeugmaschinen und deren
Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) sowie folgende Fertig-
Bedienung;
keiten und Kenntnisse zuzurechnen:
Kenntnisse auf den Gebieten der Mechanik und
1. Arbeitsgebiet: Optik;
Anfertigung und Reparatur von Feingeräten, Grundkenntnisse in der Elektrotechnik;
Ffininstrumenten, Kleinmechanismen und Klein- Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
apparaturen wie dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
Versuchsmodellen für die feinmechanische Fer- stoffe;
tigung, Kenntnisse über Oberflächenschutz;
Lehr- und Anschauungsmodellen, Kenntnisse über feinmechanische und fein-
optische Apparate, Geräte und Instrumente;
Prüf-, Meß-, Feinmeß- und Uberwachungsgerä-
ten für technisch-wissenschaftliche Zwecke, Kenntnis der Normen und technischen Vorschrif-
optischen, nautischen und geodätischen Instru- ten, die das Arbeitsgebiet des Feinmechanikers
menten und Apparaten, betreffen;
Kenntnis der Vorschriften für die Arbeitssicher-
Fein- und Präzisionswaagen aller Art.
heit.
2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 2
Anfertigen und Lesen von Zeichnungen;
Messen, Anreißen, Körnen, Prüfen; Berlin-Klausel
Sägen, Meißeln, Schneiden; Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Schmieden, Biegen, Drücken, Richten; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Feilen, Schaben;
ordnung auch im Land Berlin.
Bohren, Reiben, Senken;
Gewindeherstellen von Hand und mit Maschine;
Drehen, Rändeln, Kordeln; § 3
Fräsen, Hobeln, Räumen; Inkrafttreten
Schleifen, Läppen, Honen; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Strich- und Hochglanzpolieren; kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970 1399
Verordnung
über das Beruisbild für das Modellbauer-Handwerk
Vom 12. Oktober 1970
Auf Grund des § 45 Nr. 1 der Handwerksordnung Verarbeiten von Kunststoffen (Gießharze und
in der FassLmg der Bekmrntrrnicbung vom 28. De- dergleichen) und Gips;
zember 1965 (Bundesgcsctzbl. 1966 I S. 1), zuletzt Anfertigen von Arbeitsschablonen und Vorrich-
geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom tungen;
14. August 1969 (Bundesqesclzbl. I S. 1112), wird im Maßkontrolle am Modell;
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
Lackieren, Beschriften und Signieren;
und Sozialordnun~J verordne1:
Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Ma-
§ l
schinen und Werkstatteinrichtungen;
Kenntnis der Arten, Eigenschaften, Verwendung
Berufsbild und Verarbeitung sowie der Lagerung der Werk-
Dem Modellbi.Hwr-Handwcrk sind folgende Tätig- stoffe und Hilfsstoffe;
keiten (Arbeitsgebiet) sowie folgende Fertigkeiten Kenntnis der Vorschriften für die Arbeitssicher-
und Kenntnisse zuzurechnen: heit.
1. Arbeitsgebiet:
Spezialfertigkeiten und -kenntnisse
Holzmodellbau:
Herstellung und Instandsetzung von Gießerei-
Modellen, Kernkästen und Schablonen sowie von für Holzmodellbau:
Modellen für die Nachformtechnik und Umform-
Arbeiten nach Gußstücken;
technik (Kopiermodelle und Arbeitsformen) nach
Zeichnung und Muster aus Holz, Holzwerkstoffen Festlegen und Einzeichnen des Modellaufbaus;
sowie aus Kunststoffen und Gips einschließlich Anfertigen des Modellrisses;
der dazugehörigen einfachen Metallteile; Maschinelles Bearbeiten von Holz, Holzwerk-
Metallmodellbau: stoffen und Kunststoffen wie Sägen, Hobeln, Frä-
sen, Bohren, Drehen, Schleifen;
Herstellung und Instandsetzung von Gießerei-
Modellen, Kernkästen, Schablonen, Modellplatten Herstellen von Holzverbindungen durch Nageln,
und Dauerformen sowie von Modellen für die Schrauben, Leimen, Kleben, Fügen, Platten,
N achformtechnik und Umformtechnik (Kopier- Schlitzen, Falzen, Graten, Zapfen, Zinken, Ver-
modelle und Arbeitsformen) nach Zeichnung aus dübeln, Verbinden durch Nut und Feder, Seg-
Blei, Leichtmetall, Messing, Rotguß, Gußeisen mentverleimung und Daubenverleimung und der-
und Stahl sowie aus Kunststoffen und Gips; gleichen;
Dübeln;
Architekturmodellbau und Maschinenmodellbau:
Anpassen;
Herstellung von maßstäblich genauen, beweg-
lichen und unbeweglichen Modellen aus dem Be- Herstellen und Zusammenbauen der Modellteile
reich der Architektur, der Technik und der Natur- und Kernkastenteile;
wissenschaften für Planungen und Ausstellungen Ziehen von Hohlkehlen und Anbringen von
sowie für Lehrzwecke, Versuchszwecke und De- Metall teilen;
monstrationszwecke und Herstellung von Minia- Kenntnisse in der Formtechnik und Gießtechnik;
turmodellen nach Zeichnung und sonstigen Vor- Kenntnis der Modellgüteklassen und der Mo-
lagen unter Verwendung aller brauchbaren
dellbaunormen;
Werkstoffe wie Metall, Holz, Kunststoff, Pappe,
Papier, Gips, Glas. Kenntnisse im Metallmodellbau sowie im Archi-
tekturmodellbau und Maschinenmodellbau;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
Grundfertigkeiten und -kenntnisse für Metallmodellbau:
Anfertigen und Lesen von Entwurfskizzen und
Arbeiten nach Gußstücken;
Werkzeichnungen;
Festlegen und Einzeichnen des Modellaufbaus;
Auswählen der Werkstoffe;
Anfertigen des Modellrisses;
Messen und Anreißen;
Maschinelles Bearbeiten von Metall und Kunst-
Bearbeiten von Holz, Kunststoffen und Metall
stoffen wie Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Dre-
von Hand mit den entsprechenden Werkzeugen
hen, Schleifen, Polieren;
wie Sägen, Schneiden, Stemmen, Stechen, Mei-
ßeln, Bohren, Hobeln, Feilen, Raspeln, Putzen, Gewindeschneiden;
Schleifen; Senken, Reiben, Passen, Schaben;
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Nieten, Schruulwn, Löten, Schweißen, Metall- Oberflächenbehandeln von Holz wie Beizen und
kleben; Mattieren;
Dübeln; Zurichten und Mischen von Farben nach Muster,
Anpassen; Auftragen derselben mit Spachtel, Pinsel und
Herstellen und Zusammenbauen der Modellteile Spritzpistole;
und Kernkastenteile; Kunststoff-Schweißen und Kunststoff-Warmver-
Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrich- formen;
tungen; Abformen von Modellen;
Kenntnisse in der Formtechnik und Gießtechnik; Kenntnisse in der Anfertigung von Dioramen;
Kenntnis der Modellgüleklassen und der Modell- Kenntnisse im Holzmodellbau und Metallmodell-
baunormen; bau;
Kenntnisse im Holzmodellbau sowie im Architek- Kenntnisse über Baustile und Bautechnik;
turmodellba.u und Ma.schinenmodellbau; Einschlägige Kenntnisse der Architektur, Technik
und Naturwissenschaften, soweit sie für die Aus-
für Architekturmodellbau und Maschinenmodell- führung von Modellen erforderlich sind;
bau: Kenntnisse in der Farbenlehre.
Skizzieren nach der Natur;
Lesen von Bauzeichnungen und Vermessungs-
plänen; § 2
Anfertigen einer maßstäblichen Modellzeichnung; Berlin-Klausel
Festlegen der Modellkonstruktion; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Maschinelles Bearbeiten von Holz, Kunststoffen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und Metall wie Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
Drehen, Schleifen, Polieren; werksordnung auch im Land Berlin.
Reiben, Senken, Gewindeschneiden;
Herstellen von Werkstoffverbindungen durch
§ 3
Nageln, Schrauben, Nieten, Leimen, Kleben, Löten
und dergleichen; Inkrafttreten
Verarbeiten von Pappe und Papier; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kaschieren, Modellieren, Prägen; kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
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S. 437) nach Sach9ebielen geordnet veröffenUicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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