1377
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 1970 Nr.93
T<1g Inhalt Seite
9. 10. 70 Verordnung Lihn die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven 1377
11. 10. 70 Neufossung d(~r Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
Bundc,sqcselzbl. J J1 20:l0-2-3
12. 10. 70 Verordnung über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1968
(KVdR - Bcil.rr1~1sberncssungsverordnung 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1383
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~wsc~lzblal.l Teil II Nr. 51 und Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 9. Oktober 1970
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der grenzstein, der den Schnittpunkt der Verlängerung
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 der Dalbenreihe im Osthafen mit der Westseite der
(Bundesgesetzbl. I S. 529) wird verordnet: Containerstraße markiert. Dort knickt sie im Win-
kel von etwa 75° nach Westen ab, wendet sich nach
§ 1 etwa 265 m in einem fast rechten Winkel nach Nor-
den und trifft nach 90 m wieder auf den Ausgangs-
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des punkt am Freihafengrenzübergang."
Freihafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1103) wird wie folgt geändert:
Abschnitt I Abs. 2 erhält folgende Fassung: §2
,, (2) Die Zollgrenze, die das Zollgebiet des Ost- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hafens umschließt, beginnt am Freihafengrenzüber- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
gang an der NW-Ecke des Hafenteils. Gradlinig setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des_ Zollge-
nach Osten verlaufend trifft sie nach etwa 205 m setzes auch im Land Berlin.
auf den Fuß- und Radweg auf der Westseite der
Containerstraße. Sie schwenkt dann im stumpfen § 3
Winkel nach Südosten ab und folgt dem im Bogen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
verlaufenden Fuß- und Radweg bis zum Beton- kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntma<hung
der Neufassung der Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Ri<hter im Bundesdienst
Vom 11. Oktober 1970
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Än- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80
derung der Verordnung über den Erholungsurlaub Nr.3 und des§ 89Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-
vom 8. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1313) ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bun-
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und desbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundes-
Richter im Bundesdienst vom 6. August 1954 (Bun- gesetzbl. I S. 339), zugleich in Verbindung mit § 46
desgesetzbl. I S. 243) in der jetzt geltenden Fassung des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September
bekanntgemacht, wie sie sich aus der Bekanntma- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert
chung vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 518) durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
und der oben angeführten Änderungsverordnung er- vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erlas-
gibt. sen worden.
Bonn, den 11. Oktober 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 9] Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1970 1379
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
in der Fassung vom 11. Oktober 1970
§ 1
Urlaubsjahr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der Deutschen Bun-
desbahn und der Deutschen Bundespost kann die. oberste Dienstbehörde
von Satz 1 abweichen.
§ 2
Gewährleistung des Dienstbetriebes
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu er-
teilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte ge-
währleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im all-
gemeinen von einer Teilung in mehr als zwei Abschnitte abzusehen.
§ 3
Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den
öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf
der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
§ 4
Bemessungsgrundlage
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe
maßgebend, die von dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres
erreicht werden.
§ 5
Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes
Urlaubsjahr
in den bis zum bis zum nach
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
1. im Urlaubsjahr 1970 Arbeitstage
A 1 bis A 6 16 20 24
A 7 bis A 10 18 21 26
A 11 bis A 14 20 24 28
A 15 und darüber 22 27 30
2. im Urlaubsjahr 1971 Arbeitstage
A 1 bis A 6 17 21 24
A 7 bis A 10 19 22 26
A 11 bis A 14 21 25 28
A 15 und darüber 23 27 30
3, vom Urlaubsjahr 1972 an Arbeitstage
A l bis A 6 18 22 25
A 7 bis A 10 20 23 27
A 11 bis A 14 22 26 28
A 15 und darüber 24 28 30
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer
Laufbahn maßgebend.
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Uriaubsjahres
in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat
der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage,
an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an
dem Kalrndertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne
des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen
Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich
gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.
(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf
mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der
Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-
hundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar-
beitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubs-
jahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,
vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im
Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1
zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die
Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt,
kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern von der Berech-
nungsweise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.
(6) Hat der Beamte aus persönlichen Gründen einen Urlaub ohne
Dienstbezüge erhalten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zu-
stehende Urlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub ohne Dienst-
bezüge endet, aber nicht begonnen hat, um ein Zwölftel für jeden vollen
in dieses Urlaubsjahr fallenden Monat. des Urlaubs ohne Dienstbezüge
gekürzt. Dabei bleiben jedoch die ersten sechs Monate des Urlaubs ohne
Dienstbezüge unberücksichtigt.
§ 6
Anrechnung früheren Urlaubs
Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits bei einer anderen
Dienststelle des öffentlichen Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist
dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 7
Abwicklung des Urlaubs,
Ubertragung in das folgende Urlaubsjahr
(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens binnen drei Mona-
ten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit Urlaub
aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist
er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann über-
tragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Beamten oder
aus anderen zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden Grün-
den nicht rechtzeitig angetreten werden kann.
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen drei Monaten nach dem Ende
des Urlaubsjahres oder bei einer Ubertragung in das folgende Urlaubs-
jahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres ange-
treten worden ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der
Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Ubertragung
ist nicht zulässig.
§ 8
Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn
bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der
Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem
Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen
des Reisekostenrechts ersetzt.
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 17. Oktober 1970 1381
(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinaus-
zuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn
dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeits-
kraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
§ 9
Erkrankung
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienst-
unfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der
Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der
Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich
ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-
nis beizubringen.
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte
Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.
§ 10
Heilkur, Badekur
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder
vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durch-
führung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
versorgungsärztlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub
nicht anzurechnen.
§ 11
Urlaub jugendlicher Beamter
(1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn des Urlaubsjahres noch
nicht 18 Jahre alt ist, beträgt 20 Arbeitstage; § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
Gehört der jugendliche Beamte am Ende des Urlaubsjahres weniger als
sechs Monate dem öffentlichen Dienst an, steht ihm für jeden vollen
Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die
Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Der Urlaub soll zusammenhängend
genommen werden und ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten
nach Schluß des Urlaubsjahres zu gewähren. Berufsschulpflichtige Beamte
sollen den Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies
nicht geschehen kann, ist für jeden Berufsschultag, an dem der Unter-
richt einschließlich der Pausen mindestens sechs Stunden dauert, ein
weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(2) Ist nach § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, gilt Ab-
satz 1, wenn der Beamte am Anfang des Kalenderjahres, in dem das
Urlaubsjahr beginnt, noch nicht 18 Jahre alt ist.
§ 12
Mindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung
Ein Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von der obersten Dienst-
behörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt
ist, erhält einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Arbeitstagen; § 5
Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 13
Winterzusatzurlaub
Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingen-
den dienstlichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom 1. Novem-
ber bis zum 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf
Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit,
so verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
§ 14
Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte
Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens
50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 15
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundesdienst und die
Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung
unlcrslehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
§ 16
Auslandsbeamte
Der Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird besonders geregelt.
§ 17
Geltung im Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
dcsgcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes
~1ilt dicsP Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 18
Inkrafttreten*)
*) Die Vcrordnunn in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954 in Kraft. Das Inkrafttreten
der spiitcrcn l'indernnqcn ergibt sich aus den Änderungsverordnungen vom 4. Oktober 1962
(Bundc'sqcsc'izbl. I S. fi61), vom 15. Juni 1%5 (Bundesgesetzbl. I S. 516) und vom 8. September
1970 (ßundes9esctzbl. 1 S. 1313).
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1970 1383
Verordnung
über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1968
(KVdR - Beitragsbemessungsverordnung 1968)
Vom 12. Oktober 1970
Auf Grund des § 393 a Abs. 1 Satz 3 und des § 515 tragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird mit Zu- zugrunde zu legen.
stimmung des Bundesrates verordnet: (3) Die Nachforderung des Trägers der Kranken-
versicherung ist auf den Träger der Rentenversiche-
§ l rung der Arbeiter und den Träger der Rentenver-
sicherung der Angestellten in dem Verhältnis auf-
Änderung der Beitragsbemessung
zuteilen, wie die Beitragsforderung für die versiche-
Die für 1968 der Bemessung der Beiträge nach rungspflichtigen Rentner in der Monatsabrechnung
§ 385 Abs. 2 letzter Satz der Reichsversicherungs- für den Monat Oktober 1968 aufgeteilt worden ist.
ordnung zugrunde liegenden Beitragssätze sind für
(4) Die Träger der Krankenversicherung haben die
die Nachzahlung nach § 2 um 11,81625 vom Hundert
zu erhöhen. Nachforderungen den Trägern der Rentenversiche-
rung nachzuweisen.
§ 2
§ 3
Nachzahlung
Geltung im Land Berlin
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
ter und der Träger der Rentenversicherung der An-
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gestellten leisten eine Nachzahlung an die Träger
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Krankenversicherung in Höhe von 11,81625 vom
Hundert der für 1968 nach § 381 Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung geleisteten Beiträge. § 4
(2) Für die Feststellung der Beitragsleistung nach Inkrafttreten
§ 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die in der Jahresrechnung 1968 ausgewiesenen Bei- kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil: I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 15. Oktober 1970
Tag Inhalt Seite
14. 9. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Ecuador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
23. 9. 70 Bekanntmachung des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Mole-
kularbjoJogie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
Nr. 52, ausgegeben am 17. Oktober 1970
12. 10. 70 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
9. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
22. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
24. 9. 70 Bekanntmachung zu der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
29. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 9. 70 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Mainz für die Rheinschiffahrt
über die Aufhebung einer Bekanntmachung für
die Rheinschiffahrt 186 7. 10. 70 30.9. 70
13. 10. 70 Verordnung TSF Nr. 10/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 192 15. 10. 70 1. 1. 71
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil: I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 15. Oktober 1970
Tag Inhalt Seite
14. 9. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Ecuador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
23. 9. 70 Bekanntmachung des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Mole-
kularbjoJogie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
Nr. 52, ausgegeben am 17. Oktober 1970
12. 10. 70 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
9. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
22. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
24. 9. 70 Bekanntmachung zu der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
29. 9. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 9. 70 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Mainz für die Rheinschiffahrt
über die Aufhebung einer Bekanntmachung für
die Rheinschiffahrt 186 7. 10. 70 30.9. 70
13. 10. 70 Verordnung TSF Nr. 10/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 192 15. 10. 70 1. 1. 71
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1970 1385
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1929/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26.9. 70 L 213/18
25. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1930/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.9. 70 L 213/19
25. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1931/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 26.9. 70 L 213/20
25. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1932/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 26.9. 70 L 213/22
25. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1933/70 der Kommission betreffend
Bescheinigungen über die Befreiung von der Abschöpfung
gemäß Verordnung Nr. 1052/67/EWG 26.9. 70 L 213/23
28. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1934/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 9. 70 L 214/1
28. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1935/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden , 29. 9. 70 L 214/3
28. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1936/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 9. 70 L 214/5
28. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1937/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 9. 70 L 214/6
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1938/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 132/67/EWG zur Festlegung der Grundregeln
für die Intervention bei Getreide 30. 9. 70 L 215/1
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1939/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 9. 70 L 215/2
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1940/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 9. 70 L 215/4
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1941/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 9. 70 L 215/6
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1942/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 9. 70 L 215/7
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1943/70 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 30. 9. 70 L 215/8
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1944/70 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Oktober 1970 geltenden Erstattungssätze bei d~r
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 9. 70 L 215/10
29. 9. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1945/70 der Kommission zur Festset-
zunq der ab 1. Oktober 1970 qeltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von
nicht unter Anhanq II des Vertrages fallenden Waren 30. 9. 70 L 215/12
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil: I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift --- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1946/70 der Kommission zur Änderung
der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 über
die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben,
-7.wiebeln und -knallen nach dritten Ländern 30. 9. 70 L 215/15
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1947/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen
Industrie verwendeten Zucker 30. 9. 70 L 215/16
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1948/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 30. 9. 70 L 215/18
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1949/70 des Rates über die teilweise
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Pampelmusen und Grapefruits der Tarifstelle 08.02 D 1. 10. 70 L 216/1
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1950/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1.10.70 L 216/3
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1951/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 10. 70 L 216/5
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1952/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 10. 70 L 216/7
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1953/70 der Kommission zur Festset-.
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 1. 10. 70 L 216/8
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1954/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 1. 10. 70 L 216/10
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1955/70 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 10. 70 L 216/12
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1956/70 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 1. 10. 70 L 216/14
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1957/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide-
und Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 10. 70 L 216/15
29. 9. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1958/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 1. 10. 70 L 216/21
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1959/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide-
und Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 10. 70 L 216/23
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1960/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide-
mischfuttermitteln 1. 10. 70 L 216/28
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1961/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 10. 70 L 216/30
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1962/70 der Kommission über die
Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 10. 70 L 216/32
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1963/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Oktober 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 10. 70 L 216/34
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1964/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 10. 70 L216/38
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1965/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeuqnisse auf dem Zuckersektor 1. 10. 70 L 216/39
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1966/70 der Kommission über die
Festsetzunq der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 1. 10. 70 L 216/41
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1970 1387
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum t11l(l Bl!wichntlll\] der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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30. 9. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 1967/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der Erstattunq bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 1. 10. 70 L 216/42
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1968/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 10. 70 L 216/44
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1969/70 der Kommission zur Fest:
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 10. 70 L 216/46
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1970/70 _der Kommission über den
bei der Feststellunq des Zollwerts anzuwendenden Wechsel-
kurs in bezug auf die kanadische Währung 1. 10. 70 L 216/47
30. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1971/70 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 840/68 zur Festsetzung
der Denaturierungsprämien für Zucker für Futterzwecke 1. 10. 70 L 216/48
l. 10. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1972/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Rogqen anwendbaren Abschöpfungen 2. 10. 70 L 217/1
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1973/70 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 2. 10. 70 L 217/3
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1974/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 2. 10. io L 217/5
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1975/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 2. 10. 70 L 217/7
1. l 0. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1976/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 2. 10. 70 L 217/10
l. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1977/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
für Reis und Bruchreis 2. 10. 70 L 217/12
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1978/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 2. 10. 70 L 217/14
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1979/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 2. 10. 70 L 217/16
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1980/70 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 2. 10. 70 L 217/18
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1981/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 2. 10. 70 L 217/19
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1982/70 der Kommission zur Än-
derung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
arbeitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 2. 10. 70 L 217/22
1. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1983/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattung für Kandiszucker und Rohzucker 2. 10. 70 L 217/24
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1984/70 des Rates zur Aufnahme
weiterer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 1025/70 aufgeführte Liste 3. 10. 70 L 218/1
29. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1985/70 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
von Artikel 5 des Anhangs 1 des Abkommens zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Tunesischen Republik sowie über die
Berichtigung eines materiellen Fehlers in der Liste 5 des
Anhangs 3 dieses Abkommens 3. 10. 70 L 218/5
2. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1986/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 10. 70 L 218/10
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tu111 und lkwichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
2. 10. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1987/70 der Kommission über die
rcsl.selzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und Malz hinzugefügt werden 3. 10. 70 L 218/12
2. 10. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1988/70 der Kommission zur Ande-
runq der bc!i der Erstattung für Getreide anzuwendenden
ßerichtiqung 3. 10. 70 L 218/14
2. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1989/70 der Kommission über die
Festsetzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 3. 10. 70 L 218/15
2. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1990/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfunqen für Olivenöl 3. 10. 70 L 218/16
2. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1991/70 der Kommission zur Fest-
setzunq des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 3. 10. 70 L 218/18
2. 10. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1992/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 3. 10. 70 L 218/19
2. 10. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1993/70 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereich-
ten Anträqen stattgegeben werden kann 3. 10. 70 L 218/29
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