1357
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1970 Nr.91
Tag Inhalt Seite
21. 9. 70 Zweite Verordnung zur Änderung der Funksicherheitsverordnung 1357
Bundesgeselzbl. III 9512-4
23. 9. 70 Sechste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1359
Bundesgesel.zbl. III 51-1-2
23. 9. 70 Fünfte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
Bundesgeselzbl. III 51-1-3
23. 9. 70 Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362
18. 9. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a des Bundes-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1964) ....... , . . . . 1364
Bundcsgesetzbl. III 830-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1365
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366
Zweite Verordnung
zur Änderung der Funksicherheitsverordnung
Vom 21. September 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 2. Frachtschiffe von 300 Bruttoregistertonnen und
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem mehr, wenn sie für Häfen im Indischen oder
Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes- Pazifischen Ozean bestimmt sind;
gesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Ge- 3. Schiffe von 1 600 Bruttoregistertonnen und
setz zur Anderung von Kostenermächtigungen und mehr, ohne Rücksicht auf ihr Fahrtgebiet.
zur Uberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird (2) Mit einer Sprechfunkanlage (Grenzwelle)
verordnet: sind Schiffe auszurüsten, die nicht nach Absatz 1
ausrüstungspflichtig sind und nicht über eine
Telegrafiefunkanlage verfügen, und zwar
Artikel 1
1. Fahrgastschiffe, die 17,7 Bruttoregistertonnen
Die Verordnung über die Funkausrüstung und den
(50 cbm) und mehr vermessen oder für 35 Per-
Sicherheitsfunkwachdienst der Schiffe (Funksicher-
sonen und mehr zugelassen sind; Fahrgast-
heitsverordnung) vom 9. September 1955 (Bundes-
schiffe von weniger als 400 Bruttoregister-
gesetzbl. II S. 860), zuletzt geändert durch die Verord-
tonnen können ·an Stelle der Grenzwellen-
nung vom 8. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II
Sprechfunkanlage eine UKW-Seefunkanlage
S. 1515), wird wie folgt geändert:
verwenden;
1. § 3 erhält folgende Fassung: 2. Frachtschiffe von 300 Bruttoregistertonnen und
,, (1) Mit einer Telegrafiefunkanlage sind auszu- mehr;
rüsten: 3. Fischereifahrzeuge von 300 Bruttoregisterton-
1. Fahrgastschiffe ohne Rücksicht auf ihre Größe, nen und mehr.
ausgenommen (3) Frachtschiffe von 300 Bruttoregistertonnen
a) in der Inlandf ahrt, und mehr, die nach Absatz 2 Nr. 2 mit einer
b) in der Auslandfahrt nach dänischen Häfen Sprechfunkanlage (Grenzwelle) ausgerüstet sind
bis zu der geographischen Verbindungs- und die die Grenzen der mittleren Fahrt auf Rei-
linie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, sen nach atlantischen Häfen überschreiten, sind
Gedser, wenn sie weniger als 1 000 Brutto- zusätzlich auszurüsten mit:
registertonnen vermessen; 1. einem Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. einem selbsttätigen Telegrafiefunk-Alarmzei- (7) Mit tragbaren Telegrafiefunkanlagen sind
chen-Tastgerät, das neben dem Telegrafiefunk- auszurüsten:
Alarmzeichen die selbsttätige Aussendung des
1. Fahrgastschiffe von 400 Bruttoregistertonnen
Notzeichens SOS, des Rufzeichens des Schiffes,
und mehr, sofern sie nicht auf jeder Seite ein
der Q-Gruppe „QSW 2182" und eines Peil-
Motorrettungsboot mit einer festeingebauten
striches ermöglicht, wobei in vorhandenen
Funkanlage führen,
Tastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW 2182"
die Abkürzung „LSN 2182" weiter verwendet 2. Frachtschiffe in der großen und in der mitt-
werden kann, leren Fahrt.
3. einer Funkboje zur Kennzeichnung der See- (8) Absatz 1 und 2 gilt nicht für die Uberfüh-
notposition (2182 kHz). rung von Binnenschiffen zwischen Elbe und
Weser sowie im Verkehr von Binnenschiffen
4. aufblasbaren Rettungsf1ößen für alle an Bord
zwischen Travemünde und Neustadt/Holstein.
befindlichen Personen,
(9) Auf Schiffen, die mit einer Telegrafie-,
5. dem Handbuch „Nautischer Funkdienst" Band I
Sprech- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind,
bis III und
dürfen Amateurfunkstellen nicht und Rundfunk-
6. der Weltkarte der Küstenfunkstellen für den empfänger nur mit Zustimmung des Kapitäns er-
Sprech-Seefunkdienst auf Grenzwellen. richtet und betrieben werden. Die Errichtung von
Außenantennen für den Rundfunkempfang, die
Diese Schiffe müssen außerdem, am AMVER- nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes gehören,
Dienst (Standortmeldesystem für Handelsschiffe ist untersagt."
zur Hilfeleistung bei Seenot) teilnehmen.
2. In § 11 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 6" durch die
(4) Fischereifahrzeuge von 300 Bruttoregister-
Worte ,,§ 3 Abs. 9" ersetzt.
tonnen und mehr, die nach Absatz 2 Nr. 3 mit
einer Sprechfunkanlage (Grenzwelle) ausgerüstet
sind, sind zusätzlich mit einem Empfänger auszu- Artikel 2
rüsten, der den Empfang der Anruf- und Not- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
frequenz im Grenzwellenbereich gestattet (Sicher- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
heitsempfänger). blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
(5) Fischereifahrzeuge von 300 Bruttoregister- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
tonnen und mehr sind mit einer Funkboje zur Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
Kennzeichnung der Seenotposition (2182 kHz) aus-
zurüsten. Artikel 3
(6) Mit einer Peilfunkanlage sind Schiffe von Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1 600 Bruttoregistertonnen und mehr in der Aus- kündung in Kraft; die Neufassung des § 3 Abs. 5
landf ahrt auszurüsten. tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 21. September 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1970 1359
Sechste Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 23. September 1970
Auf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des zum Fähnrich nach 21 Monaten
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
zum Oberfähnrich nach 3 Jahren
chung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313,
429), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur zum Leutnant nach 4 Jahren.
Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1120), verordnet die Bundes- Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch-
regierung: laufen zu werden.
(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt
das Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
Artikel 1 ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung voraus. Vor der Beförderung zum Leutnant hat
der Bekanntmachung vom 30. Mai 1969 (Bundes- der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei
gesetzbl. I S. 461) wird wie folgt geändert und er- Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung
gänzt: der Prüfung zugelassen werden.
(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabs-
1. Vor § 24 werden folgende §§ 23 a und 23 b ein-
gefügt: veterinär setzt die Approbation als Arzt, Zahn-
arzt oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabs-
,,§ 23 a apotheker die Approbation als Apotheker und
die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemiker
Voraussetzungen für die Einstellung voraus.
als Sanitätsoffizier-Anwärter
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere mit der Ernennung zum Berufssoldaten. 11
des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer
2. § 24 wird wie folgt geändert:
1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre
alt ist, a) Der Uberschrift werden die Worte „als Sani-
tätsoffizier" angefügt.
2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder
einen entsprechenden Bildungsstand besitzt b) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „kann" das
Wort „auch" eingefügt und in der Nummer 2
und
das Wort „Bestallung" durch das Wort „Ap-
3. sich bis zum Abschluß der Ausbildung zum probation" ersetzt.
Sanitätsoffizier als Soldat auf Zeit verpflichtet.
3. Die Uberschrift zu § 25 erhält folgende Fassung:
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre
Dienstgradbezcichnung mit dem Zusatz ,Sanitäts- ,, Beförderung der Sanitätsoffiziere 11
•
offizier-Anwärter (SanOA) ·.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
§ 23 b a) Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 werden Ab-
satz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
(1) Die Beförderung der Anwärter ist nach fol-
genden Dienstzeiten zulässig: angefügt:
„Auf die Ausbildungszeit kann die vor der
zum Gefreiten nach 6 Monaten
Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
eines Feldwebels, Oberfeldwebels und Haupt- b) In Nummer 3 werden hinter ,,§ 22 Abs. 2 und
feldwebels bis zur Hi.ilfte, höchstens mit 18 3" die Worte ,, § 23 b Abs. 1" eingefügt und
Monaten, angcredmct werden." ,, § 29 Abs. 1" durch ,, § 29 Abs. 2" ersetzt.
5. § 34 wird wie folgt gei.indert: Artikel 2
a) In Nummer 1 werden hinter ,,§ 22 Abs. 1 Nr. l" Diese Verordnung tritt mit Wirkung 'vom 1. Juli
die Worte ,, § 23 a Abs. 1 Nr. 1" eingefügt. 1969 in Kraft.
ßonn, den 23. September 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1970 1361
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 23. September 1970
Auf Grund d<c~s § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Hinter § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung
,,§ 8 a
der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundes-
gesctzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Urlaub zum Studium der Medizin, Zahnmedizin,
Neunte Gesetz zur Anclcrung des Soldatengesetzes Veterinärmedizin oder Pharmazie
vom 21. Juli 1970 (ßundesgesetzbl. I S. 1120), ver- Ein. Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium
ordnet die Bundesregierung: der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder
Pharmazie und Lebensmittelchemie ohne Geld- und
Sachbezüge beurlaubt werden. Der Anwärter erhält
außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung
Artikel 1 Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des
Soldatengesetzes."
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung
Artikel 2
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 541) wird wie folgt geändert und er- Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
gänzt: 1970 in Kraft.
Bonn, den 23. September 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 23. September 1970
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des im 3. und 4. Semester achthundertzweiundsechzig
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- Deutsche Mark,
chung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, im 5. und 6. Semester
429), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur
Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 a) vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
(Bundesgesetzbl. I S. 1120), wird im Einvernehmen ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung
mit den Bundesministern des Innern und der Finan- ach th undertzwei undsechzig
zen verordnet: Deutsche Mark,
b) nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
§ 1 ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung
neunh undertneun undsie bzig
Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Deutsche Mark,
Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten
ein Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld besteht im 7. und 8. Semester eintausendsechzig
aus dem Grundbetrag (f 5), dem Familienzuschlag Deutsche Mark,
(§ 6) und dem Kinderzuschlag (§ 7). ab dem 9. Semester eintausendsechsundneunzig
Deutsche Mark.
§ 2 § 6
Die Sanitätsoffizier-Anwärter erhalten das Aus- (1) Den Familienzuschlag erhalten
bildungsgeld von dem Tage an, mit dem sie ohne
1. verheiratete Sanitätsoffizier-Anwärter,
Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind.
Es entfällt mit dem Tage, an dem die Beurlaubung 2. verwitwete Sanitätsoffizier-Anwärter und Sani-
endet. tätsoffizier-Anwärter, deren Ehe geschieden, auf-
gehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
3. ledige Sanitätsoffizier-Anwärter,
§ 3
a) denen nach§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Ausbildungsgeld wird monatlich im voraus Kinderzuschlag gewährt wird oder ohne Be-
gezahlt. Besteht der Anspruch auf das Ausbildungs- rücksichtigung des § 19 des Bundesbesoldungs-
geld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird gesetzes zustehen würde,
nur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf
den Anspruchszeitraum entfällt. b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person
nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-
kunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-
lich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-
§ 4 lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Erhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
der Approbations- oder Bestallungsordnung vorge- einem Sanitätsoffizier-Anwärter
schriebene Tätigkeit Geldbezüge, so werden diese
auf das Ausbildungsgeld angerechnet. 1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind
sechsundsechzig
Deutsche Mark,
§ 5
2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind
einhundertsechs
Der Grundbetrag beträgt monatlich Deutsche Mark.
im 1. und 2. Semester sechshundertsechsundsechzig Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte Kind
Deutsche Mark, erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 2
nach der Ernennung zum um je
Fahnenjunker oder See- siebenundvierzig
kadett Deutsche Mark.
siebenhundertsechzig Die Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen Sani-
Deutsche Mark, tätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne Be-
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1970 1363
rücksichtigung des § 19 des Bundesbesoldungsgeset- § 7
zes Kinderzuschlag zustehen würde.
Der Kinderzuschlag wird in entsprechender An-
(3) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des wendung der §§ 18 bis 20 des Bundesbesoldungsge•
Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung setzes gewährt.
maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für
seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit dem § 8
Ablauf des nächsten Monats eingestellt. Bei einer
Änderung des Pamilicnzuschlages finden die Sätze 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
und 2 entsprechende Anwendung. 1970 in Kraft.
Bonn, den 23. September 1970
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Juli 1970 - 1 BvR 191/67 - ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 45 Absatz 3 Satz 1 a) des Gesetzes über die Ver-
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
gungsgesetz) in der Fassung vom 21. Februar 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 101) - insoweit gleichlautend
mit § 45 Absatz 3 Satz 1 a) des Bundesversor-
gungsgesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 141) - ist mit Artikel 6 Ab-
sütz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit über
18 1ühre alte Waisen, die sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden, wenn sie verheiratet
sind, in jedem Fall vom Bezug der Waisenrente
ausgeschlossen werden.
Bonn, den 18. September 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1970 1365
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesc~tzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Taq des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink r aft-
Nr. vom tretens
8. 9. 70 Slrom- und schiffahrlpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffohrtsdirektion Bremen für die
Schiffahrt auf der I lun Le 179 26. 9. 70 1. 10. 70
10. 9. 70 Schiffohrlpolizcilichc Verordnung der Wasser-
und SchiJfahrlsdirektion Mainz für die Rhein-
schiffahrt über die Wahrschauzeichen in der
Gebirgsstrecke zwischen Bingen und St. Goar 179 26. 9. 70 1. 10. 70
22. 9. 70 Verordnung Nr. 27/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 182 1. 10. 70 1. 10. 70
17. 9. 70 Zweite Verordnung zur Änderung der Elften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für Anflüge
nach Instrumentenflugregeln zum Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 182 1. 10. 70 15. 10. 70
18. 9. 70 Zweite Verordnung zur Änderung der Achten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Warteverfahren) 182 1. 10. 70 15. 10. 70
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Rezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
10. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1840/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prtimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 11. 9. 70 L 202/12
10. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1841/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 11. 9. 70 L 202/14
10. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1842/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 11. 9. 70 L 202/16
10. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1843/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 9. 70 L 202/18
10. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1844/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausg<~wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 11. 9. 70 L 202/19
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1845/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12.9. 70 L 203/1
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1846/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12.9. 70 L 203/3
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1847/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12.9. 70 L 203/5
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1848/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 9. 70 L 203/6
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1849/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 12.9. 70 L 203/7
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1850/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 12.9. 70 L 203/9
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1851/70 der Kommission über die An-
träge auf Abschlagszahlungen aus dem EAGFL, Abteilung
Garantie, Jür den Verbuchungszeitraum 1970 12.9. 70 L 203/10
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1852/70 der Kommission zur Ände-
rung der Jür Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 12. 9. 70 L 203/16
11. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1853/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 12. 9. 70 L 203/19
14. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1854/70 der Kommission zur Festset-
zung der cmf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 9. 70 L 204/1
14. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1855/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15, 9. 70 L 204/3
14. 9. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1856/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15.9. 70 L 204/5
14. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1857/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15. 9. 70 L 204/6
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1970 1361
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulum uncl Bezeichnung cler Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 9. 70 Verordnunr1 (EWG) Nr. 1858/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 15.9. 70 L 204/7
14. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1859/70 der Kommission zur Festset-
zung von Mittelwerten für die Bewertung eingeführter Zitrus-
früchte während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhrsaison
1970/1971 15.9. 70 L 204/14
15. 9. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1860/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16.9. 70 L 205/1
15. 9. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1861/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16.9. 70 L 205/3
15. 9. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1862/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 16. 9. 70 L 205/5
15. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1863/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16.9. 70 L 205/6
15. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1864/70 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 16.9. 70 L 205/7
15. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1865/70 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 16. 9. 70 L 205/9
15. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1866/70 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Ge-
flügel 16. 9. 70 L 205/11
16. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1867/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Rorrnen anwendbaren Abschöpfungen 17. 9. 70 L 206/1
16. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1868/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17.9. 70 L 206/3
16. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1869/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17.9. 70 L 206/5
16. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1870/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.9. 70 L 206/6
16. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1871/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 17.9. 70 L 206/7
16. 9. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1872/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 17.9. 70 L 206/8
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Betr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II
Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-
hält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-
gesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch
Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden
können.
Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-
erhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag
sah sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis vom 1. Juli 1970 für je an-
gefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 °/o Mehrwertsteuer, zu er-
höhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden
gesondert berechnet.
Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für
die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufende1 Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 Oft.