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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1970 Nr.9
Tag Inhalt Seite
30. 1. 70 Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Uberbrückungszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
14. 1. 70 Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
Bundesgesetzbl. III 4120-4
Gesetz
über die Gewährung einer einmaligen Uberbrückungszulage
Vom 30. Januar 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 2
sen: (1) Die Uberbrückungszulage beträgt für
1. Empfänger von
§ 1 a) Dienst-
(1) Eine einmalige Uberbrückungszulage erhalten oder Amtsbezügen 300 Deutsche Mark,
b) Unterhaltszuschüssen 150 Deutsche Mark,
1. Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst sowie
c) laufenden Versorgungs-
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun-
bezügen außer Waisen-
deswehr,
geld oder entsprechen-
2. Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, den Unterhaltsbeiträgen 300 Deutsche Mark,
deren Bezüge der Bund oder eine bundesunmit- 2. Vollwaisen, die Waisen-
telbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des geld oder entsprechende
öffentlichen Rechts oder Einrichtungen nach § 61 Unterhaltsbeiträge erhal-
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- ten, 100 Deutsche Mark.
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallen den Personen tragen, (2) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen erhalten den
Teil der Uberbrückurigszulage, der dem Verhältnis
3. Empfänger von Amtsbezügen und Empfänger der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-
laufender Versorgungsbezüge aus diesem Per- spricht.
sonenkreis, (3) Halbwaisen, die Waisengeld oder entspre-
wenn sie für den 15. Oktober 1969 Dienstbezüge, chende Unterhaltsbeiträge erhalten, sind wie Voll-
Unterhaltszuschüsse, laufende Versorgungsbezüge waisen zu behandeln, wenn der überlebende Eltern-
oder Amtsbezüge erhalten haben. teil aus demselben Grundverhältnis oder aus einem
vorgehenden Rechtsverhältnis (§ 4) oder in den
(2) Personen, deren Bezüge auf Grund einer Dis- Fällen, in denen laufende Versorgungsbezüge we-
ziplinarmaßnahme teilweise einbehalten worden gen einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht
sind, erhalten die Uberbrückungszulage nur, wenn gezahlt werden, aus dieser Verwendung im öffent-
die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. lichen Dienst eine Uberbrückungszulage nicht erhält.
(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge (4) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berech-
auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt wor- tigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem
den ist, erhalten die Uberbrückungszulage nicht, der Deutschen Mark, so findet § 2 Abs. 2 des Bundes-
solange ihre Bezüge nur infolge der Aussetzung besoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder (5) Maßgebend für die Arbeitszeit bei Teilzeit-
teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden beschäftigung und den dienstlichen Wohnsitz sind
Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind. die Verhältnisse am 15. Oktober 1969.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 3 vor. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht
dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Ver-
Personen nach§ 1, denen für den 15. Oktober 1969
sorgungsempfänger vor.
Dienst- oder Amtsbezüge, Unterhaltszuschüsse oder
laufende Versorgungsbezüge nicht gezahlt worden (3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsver-
sind, erhalten die Uberbrückungszulage nach § 2 in hältnis als Versorgungsempfänger geht dem An-
Höhe von spruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfänger vor.
a) 50 vom Hundert,
(4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften finden
wenn sie spätestens vom 1. November 1969 an,
keine Anwendung.
b) 25 vom Hundert, (5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der Uber-
wenn sie spätestens vom 1. Dezember 1969 an brückungszulage entsprechende Leistungen aus
einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen
solche Bezüge erhalten; hierbei sind für die Arbeits-
Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes)
zeit bei Teilzeitbeschäftigung und den dienstlichen
der Uberbrückungszulage nach diesen Vorschriften
Wohnsitz bei Berechtigten nach Buchstabe a die Ver-
gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht
hältnisse am 1. November 1969, bei Berechtigten
übereinstimmen.
nach Buchstabe b die Verhältnisse am 1. Dezember
1969 maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Versorgungs- (6) Ist nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 einem
empfänger, wenn einem anderen Empfangsberech- Anspruchsberechtigten aus dem vorgehenden Rechts-
tigten aus demselben Grundverhältnis oder aus verhältnis nicht der volle Betrag zu zahlen, würde
einem vorgehenden Rechtsverhältnis (§ 4) oder in ihm aber ohne Anwendung der Absätze 1 bis 5 aus
Fällen, in denen laufende Versorgungsbezüge wegen einem anderen Rechtsverhältnis ein voller Betrag
einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht ge- zustehen, ist ihm der Unterschied aus dem anderen
zahlt worden sind, aus dieser Verwendung im öffent- Rechtsverhältnis zu zahlen.
lichen Dienst eine Uberbrückungszulage bereits
gezahlt worden ist. § 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 4
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Die Uberbrückungszulage wird für jeden Be-
rechtigten nur einmal gewährt. § 6
(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen geht der An- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Oktober
spruch aus dem zuletzt begründeten Dienstverhältnis 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Januar 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970 127
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
Vom 14. Januar 1970
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Teils des
Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-
mentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge so-
wie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften vom 28. Juli 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 986) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften unter
Berücksichtigung
1. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften und des Kapital-
verkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 682).
2. des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsge-
setzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I
S.676).
3. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes über Kapitalanlagegesellschaften vom
20. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 12),
4. des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)
und
5, des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer
Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986)
bekanntgemacht.
Wegen des Inkrafttretens einzelner Vorschriften
des Gesetzes wird auf die Fußnoten hingewiesen.
Bonn, den 14. Januar 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
Erster Abschnitt Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn das
Allgemeine Vorschriften Nennkapital weniger als fünfhunderttausend Deut-
sche Mark beträgt.
§ 1 §3
Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechts-
(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen,
form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
deren Geschäftsbereich darnuf gerichtet ist, bei ihnen
betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine
eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemein-
Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten
schaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grund-
bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2,
satz der Risik()mischung in Wertpapieren oder
§§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3, §§ 171,
Grundstücken sowie Erbbaurechten gesondert von
268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.
dem eigenen Vermögen anzulegen und über die
hieraus sich er~rebenden Rechte der Einleger (An-
§ 4
teilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer
(2) Kapitalanlag<:~gesellschaften dürfen nur in der Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wah-
Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesell- rung der Interessen der Anteilinhaber gewähr-
schaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. leisten. Die Bestellung des Aufsichtsrats und jeder
(3) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktien- Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder sind der Bank-
gesellschaft bctriebenc~n Kapitalanlagegesellschaft aufsichtsbehörde u,nverzüglich anzuzeigen.
müssen auf Ncimen lauten. Diese Aktien können (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die
nicht durch Blankoindossament übertragen werden; Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeit-
ein Blankoindossame1ll wird auch durch nachträg- nehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfas-
liche Ausfüllung nicht wirksam. Als rechtmäßiger sungsgesetzes gewählt werden.
Inhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von
Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer § 5
die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch
Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder
eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten
des Aufsichtsrats einer Kapitalanlagegesellschaft
nachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und
können Gegenstände des Sondervermögens weder
zwar auch dann, wenn c~in Indossament der Reihe
von der Gesellschaft kaufen noch an diese verkau-
ein erst nachtrü~Jlich ausgefülltes Blankoindossament
fen, sofern die Gesellschaft bei den Geschäften für
ist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des Wechselgesetzes
gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt.
findet keine Anwendung.
Dies gilt nicht für den Erwerb und die Rücknahme
(4) Die Ubmtragung von Aktien (Geschäftsantei- von Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.
len) einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zu-
stimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung gibt § 6
der Vorstand (Geschäftsführer), wenn die Satzung (1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen
(Gesellschaftsvertrag) nichts anderes bestimmt.
Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und
die damit angeschafften Vermögensgegenstände
§ 2 bilden ein Sondervermögen. Die zum Sonderver-
mögen gehörenden Gegenstände können nach Maß-
(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinsti- gabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das
tute und unterliegen den für Kreditinstitute gelten- Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu
den gesetzlichEm Vorschriften. den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Ka-
(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb soll einer pitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der
Kapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von
dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesell-
a) wenn ein ausreichendes Nennkapital nachgewie- schaft getrennt zu halten.
sen wird,
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was
b) wenn das Nennkapital voll eingezahlt ist, die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum
c) wenn die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Ge- Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein
sellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sonderver-
zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforder- mögen bezieht, oder was derjenige, dem das
lich sind, nur die in § 1 Abs. l genannten Ge- Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum
schäfte betrieben werden. Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970 129
(3) Die K,1pi tii ldnlc1gegescllsd1uft darf mehrere (2) Kuxe und nicht voll eingezahlte Aktien sowie
Sondervermi)~fen bilden. Diese haben sich durch Bezugsrechte auf nicht voll eingezahlte Aktien dür-
ihre I3czcidmung zu unterscheiden und sind ge- fen für ein Sondervermögen nur erworben werden,
trennt zu hc1lten. wenn ihr Erwerb in den Vertagsbedingungen vorge-
sehen ist. Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen nur
§ 7
insoweit erworben werden, als· der Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen den zwanzigsten Teil des
(1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft" Sondervermögens nicht übersteigt.
oder „Investmentgesellschaft" oder eine Bezeich-
nung, in der das Wort „Kapitalcmlage" oder „Invest- (3) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen für
ment" oder „Investor" oder „Invest" allein oder in das einzelne Sondervermögen nur insoweit erwor-
Zusammensetzun~ien rnil anderen Worten vorkommt, ben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zu-
dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Be- sammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder-
zeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbe- vermögen befindlichen Wertpapiere desselben Aus-
zwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und stellers nicht 5 vom Hundert des_ Wertes des Son-
von ausländischen Investmcntqescllschc1ftcn, Verwal- dervermögens übersteigt. Darüber hinaus dürfen
tungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 weitere Wertpapiere desselben Ausstellers bis zur
Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Grenze von 10 vom Hundert des Wertes des Sonder-
Abs. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer vermögens erworben werden, wenn dies in den Ver-
Investmentanteile und über die Besteuerung der Er- tragsbedingungen vorgesehen ist, die Bankaufsichts-
träge aus ausländischen Investmentanteilen vom behörde den Erwerb von Wertpapieren dieses Aus-
28. Juli 1969) geführt werden. stellers über die Grenze von 5 vom Hundert hinaus
genehmigt hat und der Gesamtwert der Wertpapiere
(2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeich-
dieser Aussteller 40 vom Hundert des Wertes des
nungen, die das Wort „Investment" allein oder in
Sondervermögens nicht übersteigt. Wertpapiere von
Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten,
Konzernunternehmen im Sinne von § 18 des Aktien-
ist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländi-
gesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstel-
schen Investmentgesellschaften gestattet.
lers.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die
(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf für alle
Worte „Kapitalanlage", ,,Investment", ,,Investor"
von ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen
oder „Invest" in einem Zusammenhang führen, der
Wertpapiere desselben Ausstellers nur insoweit er-
den Anschein ausschließt, daß der Inhalt des Ge-
werben, als bei Aktien ihr Gesamtnennbetrag 5 vom
schäftsbetriebes auf die Anlage von Geldvermögen
Hundert des Nennkapitals der Gesellschaft und bei
gerichtet ist.
Kuxen ihre Gesamtzahl 5 vom Hundert der von der
Gewerkschaft ausgegebenen Kuxe nicht übersteigt.
Hat der Aussteller Mehrstimmrechtsaktien ausgege-
Zweiter Abschnitt ben, so dürfen solche Aktien nur insoweit erworben
werden, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlage-
Besondere Vorschriften
gesellschaft damit insgesamt aus Aktien de_sselben
für Wertpapier-Sondervermögen
Ausstellers zustehen, außerdem 5 vom Hundert der
gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Aus-
§ 8 stellers nicht übersteigen.
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft, die das bei ihr (5) Die in den Absätzen 2 und 3 bestimmten
eingelegte Geld in Wertpapieren anlegt, darf für Grenzen für den Erwerb von Wertpapieren dürfen
ein Wertpapier-Sondervermögen nur erwerben überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb
a) Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum von Freiaktien oder um den Erwerb von neuen
amtlichen Handel zugelassen oder in den gere- Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wert-
gelten Freiverkehr einbezogen sind, papieren handelt, die zum Sondervermögen ge-
b) Wertpapiere, deren Zulassung an einer deut- hören; spätestens bis zum Ablauf von sechs Mo-
schen Börse noch nicht erfolgt, aber in den Aus- naten nach dem Erwerb muß der Bestand an
gabebedingungen vorgesehen ist, sofern der Er- Wertpapieren mit den in den Absätzen 2 und 3 be-
werb bei der Ausgabe oder im ersten Jahr nach stimmten Grenzen wieder in Einklang gebracht
der Ausgabe erfolgt, werden.
c) Wertpapiere, die ausschließlich an ausländischen (6) Für ein Sondervermögen können Anteilscheine
Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden, eines anderen Sondervermögens und ausländische
sofern der Erwerb solcher Wertpapiere in den Irivestmentanteile (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vertragsbedingungen vorgesehen ist, Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über
d) Wertpapiere, die in Ausübung von Bezugsrech- die Besteuerung der Erträge aus ausländischen In-
ten, die zum Sondervermögen gehören, erworben vestmentanteilen vom 28. Juli 1969) nicht erworben
werden, werden.
e) Aktien, die a]s Freiaktien zugeteilt werden, oder (7) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbs von Wert-
f) Bezugsrechte, sofern die Wertpapiere, aus denen papieren oder Bezugsrechten wird durch einen Ver-
die Bezugsrechte herrühren, nach Buchstaben a stoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5
bis c erworben werden könnten. nicht berührt.
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§ 9 (4) Werden Kuxe oder nicht voll eingezahlte
(1) Die Kapita]anlagegesellschaft ist berechtigt, Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so
im eigenen Namen über die zu einem Sonderver- haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung
mögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe die- der Zubuße oder der ausstehenden Einlagen nur mit
ses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu ver- dem eigenen Vermögen.
fügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Zur
Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem § 11
Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die (1) Kein Anteilinhaber kann die Aufhebung der
Kapitalanlagegesellschart keiner schriftlichen Voll- in Ansehung des Sondervermögens bestehenden
macht der Anteilinhaber. § 129 Abs. 3 des Aktien- Gemeinschaft der Anteilinhaber verlangen; ein sol-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden. ches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger
(2) Gegenstände, die zu einem Sondc~rvermögen oder Pfändungsgläubiger oder dem Konkursverwal-
gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, ter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu.
zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge- (2) Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm
treten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vor- gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an
schrift vor~renommene Verfügung ist gegenüber den dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird;
Anteilinhabern unwirksam. die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemein- festzulegen.
schaftliche Rechnung der Antei1inhaber Kredite in § 12 *)
besonderen Fällen für kurze Zeit bis zur Höhe von
(1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen
10 vom Hundert des Sondervermögens aufnehmen.
Die Aufnahme und die Rückzah]ung von Krediten sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil-
nach Satz 1 sind der Bankaufsichtsbehörde zu mel- scheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein ande-
den. res Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Ge-
schäftsleiter (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das
(4) Forderungen gegen die Gesellschaft und For- Kreditwesen), Prokuristen und die zum gesamten
derungen, die zu einem Sondervermögen gehören, Geschäfts betrieb ermächtigten Handlungs bevoll-
können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. mächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig
(5) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den An- Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein. Die
teilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft ist Auswahl der Depotbank und jeder beabsichtigte
das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung Wechsel sind spätestens zwei Wochen vor Abschluß
von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs- des Vertrages der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen.
gesetzbl. I S. 171) nicht anzuwenden. Sie kann der Auswahl und dem Wechsel der Depot-
bank innerhalb der gleichen Frist widersprechen.
Die Depotbank muß ein haftendes Eigenkapital von
§ 10
mindestens zehn Millionen Deutsche Mark haben;
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapier-
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sonder- sammelbank im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes
vermögen für gemeinschaftliche Rechnung der An- über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-
teilinhaber zu verwalten und deren Interessen zu papieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichs-
wahren, insbesondere auch bei der Ausübung der gesetzbl. I S. 171) ist.
mit dem Sondervermögen verbundenen Stimm- und (2) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der
Gläubigerrechte. Sie soll das Stimmrecht im Regel- Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depot-
fall selbst ausüben. Sie darf einen anderen zur Aus- bank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
übung des Stimmrechts nur für den Einzelfall er- das haftende Eigenkapital der Depotbank unter zehn
mächtigen; dabei soll sie Weisungen für die Aus- Millionen Deutsche Mark zurückgeht oder wenn
übung erteilen.
der Teil des Sondervermögens, der nach den Ver-
(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbind- tragsbedingungen höchstens in Bankguthaben gehal-
lichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt ten werden darf, die Hälfte der übrigen Verbindlich-
auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesell- keiten der Depotbank übersteigt.
schaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemein-
(3) Die zu einem Sondervermögen gehörenden
schaftliche Rechnung der Anteilinhaber schließt. Die
Wertpapiere sind von der Depotbank in ein ge-
Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im
sperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die
Namen der Anteilinhaber Verbindlichkeiten einzu-
Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank (§ 1
gehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes ab-
Abs. 3 des Depotgesetzes) zur Verwahrung anver-
weichende Vereinbarungen sind unwirksam.
trauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen zugelassen sind oder gehandelt werden, kann sie
ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz einer ausländischen Bank zur Verwahrung anver-
von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche trauen. Der Preis für die Ausgabe von Anteil-
Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften scheinen ist an die Depotbank zu entrichten und
sowie wegen der von ihr an die Depotbank nach von dieser auf einem für das Sondervermögen ein-
§ 12 Abs. 8 zu leistenden Beträge nur aus dem *) § 12 Abs. 1 und 2 tritt in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 des Ge-
Sondervermögen befriedigen; die Anteilinhaber haf- setzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften und der Gewerbeordnung vom 28. Juli 1969
ten ihr nicht persönlich. (Bundesgesetzbl. I S. 986, 992) erst am 1. Januar 1971 in Kraft.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970 131
gerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Das Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Fehlens
gleiche gilt für den Kaufpreis aus dem Verkauf von einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden
Wertpapieren, die zu einem Sondervermögen ge- Konkursmasse abgelehnt wird (§ 107 der Konkurs-
hören, und für die Erträge von solchen Wertpapieren. ordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur
(4) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt Konkursmasse der Kapitalanlagegesellschaft.
die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlage- (4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem
gesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund
Erwerb von Wertpapieren oder Bezugsrechten, die aufgelöst oder wird das gerichtliche Verg.leichsver-
Lieferung beim Verkauf von Wertpapieren oder fahren eröffnet oder wird gegen sie ein allgemeines
Bezugsrechten, die Zahlung des Rückkaufpreises bei Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank
der Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüt- das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten
tung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch. Sondervermögens für die Anteilinhaber deren Ver-
(5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugs- tragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft
rechten für das Sondervermögen darf höchstens zum ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum
Tageskurs erfolgen. , § 14
(6) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß bei (1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesell-
den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil- schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
inhaber getätigten Geschäften der Gegenwert in ihre wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapital-
Verwahrung gelangt. anlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn
(7) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesell- es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das
schaft aus den zu einem Sondervermögen gehören- Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die
den Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingun- Depotbank über.
gen für die Verwaltung des Sondervermögens zu- (2) Die Depotbank hat das Sondervermögen ab-
stehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz zuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen.
von Aufwendungen auszahlen. Die ihr selbst für die Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann
Verwahrung des Sondervermögens zustehende Ver- sie von der Abwicklung und Verteilung absehen
gütung darf sie nur mit Zustimmung der Kapital- und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die
anlagegesellschaft entnehmen. Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe
(8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.
im eigenen Namen
1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Kapital- § 15
anlagegesellschaft oder eine frühere Depotbank (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das
geltend zu machen, Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu
2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozeß- den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der
ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Anteilscheine schriftlich festzulegen.
Sondervermögen wegen eines Anspruchs voll-
streckt wird, für den das Sondervermögen nicht (2) Die Vertragsbedingungen bedürfen der Ge-
haftet; die Anteilinhaber können nicht selbst nehmigung der Bankaufsichtsbehörde. Sehen die
Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung er- Vertragsbedingungen vor, daß das Sondervermögen
heben. in Wertpapieren angelegt werden kann, die aus-
schließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind
Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der oder gehandelt werden, so kann die Bank auf sichts-
Kapitalanlagegesellschaft eine angemessene Ver- behörde die Anlegung auf Wertpapiere beschrän-
gütung und Ersatz der ihr entstehenden Aufwen- ken, die an bestimmten von ihr bezeichneten Börsen
dungen verlangen. zugelassen sind oder gehandelt werden.
§ 13 (3) Die Bankaufsichtsbehörde soll Vertragsbedin-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, gungen nur genehmigen, wenn sie folgende An-
die Verwaltung eines Sondervermögens unter Ein- gaben enthalten:
haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu kün- beschaffenden Wertpapiere erfolgt;
digen. Die Vertragsbedingungen können eine län-
gere Kündigungsfrist vorsehen. b) ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-
stände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auf- oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;
lösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt
c) welcher Anteil des Sondervermögens höchstens
beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller
Sondervermögen erlischt. in Bankguthaben gehalten werden darf;
d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Min-
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die
destanteil des Sondervermögens in Bankguthaben
Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit
der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver- gehalten wird;
mögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der e) welche Vergütungen aus dem Sondervermögen
Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die an die Kapitalanlagegesellschaft und an die De-
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potbank zu zahlen sind, wie sie berechnet werden § 19
und wekhe Aufwendungen aus dem Sonderver-
(1) Dem Erwerber eines Anteilscheines sind die
mögen zu ersetzen sind;
Vertragsbedingungen, ein Verkaufsprospekt der Ka-
f) wie hoch der Auf schlag bei der Ausgabe der pitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des An-
Anteilscheine ist (§ 21 Abs. 2), welche weiteren trags auf Vertragsabschluß auszuhändigen. Der
Betrtine von den Zahlungen des Anteilinhabers Antragsvordruck muß einen Hinweis 'auf die Höhe
zur Deckung von Kosten verwendet und wie des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zah-
diese Kosten berechnet werden; lende Vergütung enthalten.
g) unter welclwn Voraussetzungen, zu welchen Be-
dingungen und bei welchen Stellen die Anteil- (2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben ent-
inhaber die R iicknahrne der Anteilscheine von halten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beur-
der Kapitalanla9egesellschaft verlangen können; teilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeu-
h) in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der tung sind. Er muß insbesondere Angaben über Firma,
Rechenschaftsbericht über die Entwicklung des Rechtsform, Sitz und Eigenkapital der Kapitalanlage-
Sondervermögens und seine Zusammensetzung gesellschaft und der Depotbank sowie die in § 15
erstattet und der Offentlichkeit zugänglich ge- Abs. 3 genannten Angaben entha.lten. Außerdem ist
madit wird; in den Verkaufsprospekt ein Rechenschaftsbericht
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, dessen Stichtag nicht
i) ob und in welchem Umfang Erträge des Sonder-
länger als 15 Monate zurückliegen darf, und, wenn
vermögens auszuschütten und wie die Veräuße-
der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als
rungsgewinne zu verwenden sind.
neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht
nach § 25 Abs. 1 Satz 3 aufzunehmen oder dem
§ 16 Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. Der Ver-
kaufsprospekt muß ferner eine Belehrung über das
Die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist
Recht des Käufers zum Widerruf nach § 23 enthalten.
nur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen sie
Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß in
vorsehen.
den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenom-
§ 17 men werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat,
daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens
20 vom Hundert ihres Eigenkapitals (§ 10 Abs. 2
des Gesetzes über das Kreditwesen) in Guthaben
bei einem geeigneten Kreditinstitut oder in Wert- § 20
papieren zu unterhalten, die von der Deutschen
Bundesbank zum Lombardverkehr zugelassen sind. (1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 19) Anga-
ben, die für die Beurteilung der Anteilscheine von
wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvoll-
§ 18 ständig, so kann derjenige, der auf Grund des Ver-
(1) In den Anteilscheinen werden die Ansprüche kaufsprospekts Anteilscheine gekauft hat, von der
des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlage- Kapitalanlagegesellschaft und von demjenigen, der
gesellschaft verbrieft. Die Anteilscheine können auf diese Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmä-
den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf ßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Ubernahme
Namen, so gelten für sie die §§ 67, 68 des Aktien- der Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm
gesetzes entsprechend. Die Anteilscheine sind von gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem
der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depot- Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder
bank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann Unvollständigkeit des ,Verkaufsprospekts Kenntnis
durch mechanische Vervielfältigung geschehen. erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteilscheins,
so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um
(2) Anteilscheine können über einen oder mehrere den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-
Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt preis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung
werden. Die Anteile an einem Sondervermögen
übersteigt.
dürfen nicht verschiedene Rechte haben und müssen
sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden (2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne
Gegenstände umfassen. des Absatzes 1 sind die in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3
vorgeschriebenen Prospektangaben.
(3) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden
Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich (3) Die Kapitalanlagegesellschaft oder diejenige
zu, so geht mit der Ubertragung der in dem Anteil- Stelle, welche die Anteilscheine im eigenen Namen
schein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1
Veräußerers an den zum Sondervermögen gehören- nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie
den Gegenständen auf den Erwerber über. Ent- nachweist, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvoll-
sprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Ver- ständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gekannt
fügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässig-
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er- keit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht
folgen. In anderer Weise kann über den Anteil an nicht, wenn der Käufer der Anteilscheine die Un-
den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen richtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-
nicht verfügt werden. spekts beim Kauf gekannt hat.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970 133
(4) Zur Dbernahme nach Absatz 1 ist auch der- § 23
jenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf (1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch münd-
der Anteilscheine vermittelt oder die Anteilscheine liche Verhandlungen außerhalb der ständigen
im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Un- Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine
richtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs- verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu
prospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete
besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteil- Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese
scheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der
Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat. Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer
(5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten seit Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies
dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrich- gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteilscheine
tigkeit oder UnvollsUindigkcit des Verkaufsprospekts verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine stän-
Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jah- digen Geschäftsräume hat.
ren seit dem Abschluß des Kaufvertrages.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist be-
§ 21 ginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer
ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu
(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung
welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem
des Ausgabepreises ausgegeben werden; der Ge-
Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast
genwert ist unverzüglich dem Sondervermögen zu-
den Verkäufer.
zuführen. Sacheinlagen sind unzulässig. Sind Anteil-
scheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Aus- (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn
gabepreis dem Sondervermögen zugeflossen ist, so der Verkäufer nachweist, daß
hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen
1. der Käufer die Anteilscheine im Rahmen seines
Vermögen den fehlenden Betrag in das Sonderver-
Gewerbebetriebes erworben hat oder
mögen einzulegen.
2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum
(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß
Verkauf der Anteilscheine geführt haben, auf
dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüg-
Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1
lich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzen-
der Gewerbeordnung) aufgesucht hat.
den Aufschlags (§ 15 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen.
Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer
des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlage-
der Anteile; befinden sich eigene Anteilscheine im gesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls
Sondervermögen, so wird für sie bei der Ermittlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbe-
des Wertes des Sondervermögens kein Wert an- nen Anteilscheine, die bezahlten Kosten und einen
gesetzt und die Anteile, über welche die Anteil- Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten
scheine ausgestellt sind, werden bei der Zahl der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3) am Tage nach
Anteile nicht mitgerechnet. Der Wert eines Sonder- dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
vermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte
der zu ihm gehörenden Wertpapiere und Bezugs- (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht ver-
rechte zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm zichtet werden.
gehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonsti- § 24
gen Rechte von der Depotbank zu ermitteln.
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im
(3) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden,
Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko in-
verpflichtet, dabei auch den Preis bekanntzugeben, dossiert sind.
der bei der Rücknahme von jeweils höchstens hun-
dert Anteilen berechnet worden ist; wird der Rück- (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder
nahmepreis bekanntgegeben, so ist auch der Aus- vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das
gabepreis bekanntzumachen. Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsver-
fahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und
(4) Jedes Sondervermögen muß bei der Ausgabe § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinn-
des ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt gemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber
werden, daß der Wert jedes Anteils (Absatz 2 Satz 2) ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung
im Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Anteilscheins des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch
nicht mehr als hundert Deutsche Mark beträgt. nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung
§ 22 oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr
Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehr- geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesent-
jährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der liche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der
für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von
ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde
werden, die restlichen Kosten müssen auf alle spä- gegen Aushändigung der alten verlangen. Die
teren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden. Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Dritter Abschnitt
Inha bcr des Ern<!uerungsscheins nicht ausgegeben Besondere Vorschriften
werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der
für Grundstücks-Sondervermögen
Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die
Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhän-
§ 26
digen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Für Kapitalanlagegesellschaften (§ 1), die das bei
ihnen eingelegte Geld in Grundstücken anlegen,
§ 25 gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts die-
ses Gesetzes sinngemäß, soweit sieb aus den nach-
(1) Die Kt1piLctlm1lttgegcscllschaft hat über jedes
folgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts
Sondervermögen für den Schluß eines jeden Ge-
schfütsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten anderes ergibt.
und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der § 27
Rechenschaftsbericht hat eine nach der Art der Auf-
wendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehalt-
lich der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-Sonder-
und Ertragsrechnung und eine Aufstellung der zu
dem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und vermögen nur folgende im Geltungsbereich dieses
Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag Gesetzes belegene Gegenstände erwerben:
oder Zahl und Kurswert, den Stand der zum Sonder- 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
vermögen gehörenden K<mten sowie den .Unter- gemischtgenutzte Grundstücke;
schied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum 2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die
ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 ge-
enthalten; bei der Angabe des Nennbetrages oder nannten Voraussetzungen entspricht und nach den
der Zahl der zum Sondervermögen gehörenden Umständen mit einem Abschluß der Bebauung in
Wertpapiere und des Standes der zum Sonderver- angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die
mögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Aufwendungen für diese Grundstücke insgesamt
Veränderungen gcgenübf~r dem letzten Bericht an- 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-
zugeben. Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die gens nicht überschreiten;
Mitte eines Geschäftsjahres, sofern sie nicht für
diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht 3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige
erstattet, eine Aufstellung der zu dem Sonderver- eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1
mögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des
unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der
Kurswert, den Stand der zum Sondervermögen ge- bereits in dem Sondervermögen befindlichen un-
hörenden Konten sowie den Unterschied zwischen bebauten Grundstücke 10 vom Hundert des Wer-
der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen tes des Sondervermögens nicht übersteigt;
und zurückgenommenen Anteile im Bundesanzeiger 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der
bekanntzumachen; Satz 2 zweiter Halbsatz findet Nummern 1 bis 3.
Anwendung.
(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank- und die Gegenstände einen dauernden Ertrag er-
aufsichtsbehörde die zu jedem Sondervermögen ge- warten lassen, dürfen für ein Grundstücks-Sonder-
hörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter An- vermögen auch erworben werden
gabe von Art, Nennwert, Kurs, Kurswert, Anteil am
1. andere im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
Sonderw~rmögen (§ 8 Abs. 3), Anteil am Nennkapital
legene Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte
(§ 8 Abs. 4), die Bestände der zu jedem Sonderver-
in der Form des Wohnungseigentums, Teileigen-
mögen gehörenden Geldbeträge, Forderungen und
tums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbau-
sonstigen Rechte, die Zahl der am Sondervermögen
beteiligten Anteile sowie Art und Höhe ihrer rechts sowie
eigenen Vermögensanlagen bis zum 10. Februar und 2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
10. August jeden Jahres nach dem Stand des letzten belegene Grundstücke der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Tages des vorangegangenen Monats anzuzeigen. Die bezeichneten Art
Anzeigen über Sondervermögen sind von der Depot-
bank zu bestätigen. Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1 dürfen
nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kapital- ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem
anlagegesellschaft ist auf die Sondervermögen und Sondervermögen befindlichen Grundstücke und
den Rechenschaftsbericht, insbesondere die Ertrags- Rechte gleicher Art 10 vom Hundert des Wertes des
rechnung, sowie darauf zu erstrecken, ob bei der Grundstücks-Sondervermögens nicht überschreitet.
Verwaltung der Sondervermögen die Vorschriften Die Grundstücke nach Nummer 2 dürfen nur erwor-
dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Ver- ben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert
tragsbedingungen beachtet worden sind. Das Er- zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder-
gebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in einem vermögen befindlichen ausländischen Grundstücke
besonderen Vermerk festzulegen; der Vermerk ist 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens
mit dem vollen Wortlaut im Rechenschaftsbericht nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Num-
wiederzugeben. mer 2 gelten ferner die Begrenzungen nach Absatz 1
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970 135
Nr. 2 und 3 mit der Maßgube, daß an die Stelle des (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu
Wertes des Sondervermögens der Wert der Grund- sorgen, daß die Verfügungsbeschränkung nach Ab-
stücke nach Nummer 2 trill. satz 2 Satz 1 in das Grundbuch eingetragen wird. Die
(3) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu
1 und 2 da.rf nur erworben werden, wenn der Sach- überwachen. Ist bei ausländischen Grundstücken die
verständigenausschuß (§ 32) ihn zuvor bewertet hat Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein
und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht
Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungs-
unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für beschränkung in anderer geeigneter Form sicher-
Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbau- zustellen.
zinses und seine etwaige spätere .Änderung. (5) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber
(4) Für ein Grundstücks-Sondervermögen dürfen dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der
auch Gegenstände erworben Wt'.rden, die zur Bewirt- Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus
schaftung der GegensUinde des Grundstücks-Sonder- der sich ergibt, daß die Kapitalanlagegesellschaft
vermögens erforderlich sind. die Auswahl dieses Kreditinstituts als Depotbank
angezeigt und die Bankaufsichtsbehörde weder von
(5) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vor- ihrem Widerspruchsrecht noch von ihrem Recht Ge-
schriften berührt dü~ Wirksamkeit des Rechts- brauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft
geschäfts nicht. einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.
§ 28 (6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geld-
(1) Das Grundstücks-Sondervermögen muß aus beträge sind auf einem oder mehreren für das Son-
mindestens zehn Grundstücken bestehen. dervermögen eingerichteten gesperrten Konten zu
verbuchen. Die Konten sind von der Depotbank
(2) Keines der Grundstücke darf zur Zeit seines
oder, wenn dies für die ordnungsgemäße Abwick-
Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert des Wertes
lung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist, in deren
des Sondervermögens übersteigen.
Auftrag von einem anderen Kreditinstitut zu führen.
(3) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 ist
(7) Aus den gesperrten Konten führt die Depot-
auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende
bank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die
wirtschaftliche Einheit anzusehen.
Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegen-
ständen für das Sondervermögen, die Zahlung des
§ 29 Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen
Die Begrenzungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28 und die Ausschüttung der Gewinnanteile an die
sind für das Grundstücks-Sondervermögen einer Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger, durch
Kapitalanlagegesellschaft erst dann anzuwenden, die Verwaltung des Sondervermögens bedingter
wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Son- Verpflichtungen durch. Aus den gesperrten Depots
dervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen stellt die Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft
ist. auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung
von Barmitteln oder zu sons"tigen im Rahmen einer
§ 30
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Zwecken zur Verfügung.
Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegen-
(8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,
stände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesell-
Ansprüche der Anteilinhaber gegen den Erwerber
schaft stehen.
eines Gegenstandes des Sondervermögens im eige- ·
§ 31 nen Namen geltend zu machen.
(1) Mit der laufenden Uberwachung des Bestandes (9) Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 12
an Grundstücken, der Verwahrung der zum Sonder- unberührt.
vermögen gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere
und mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil-
§ 32
scheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein ande- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus
res Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachver-
ständigenausschuß zu bestellen, der in den durch
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit
dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen be-
Zustimmung der Depotbank über zum Grundstücks-
stimmten Fällen für die Bewertung von Vermögens-
Sondervermögen gehörende GE!genstände nach § 27
gegenständen zuständig ist. Die Kapitalanlagegesell-
Abs. 1 und 2 verfügen. Eine Verfügung ohne die
schaft kann auch mehrere Sachverständigenaus-
Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den An-
teilinhabern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten schüsse nach Satz 1 bestellen.
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberech- (2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschus-
tigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. ses müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich
(3) Die Depotbank muß einer Verfügung zustim- geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Erfah-
men, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes und rungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grund-
den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Stimmt sie stücken sein.
zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die (3) Die Bestellung ist der Bankaufsichtsbehörde
Wirksamkeit der Verfügung nicht. anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese § 36
Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die
Verlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen Rück-
Bankaufsichtsbehörde verlanr1en, daß ein anderer
gabe des Anteilscheins sein Anteil am Sonderver-
Sachverständigc~r bestellt wird.
mögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlage-
gesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer
in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist
§ 33 verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös
(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, nach § 35 gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des
daß Ertrüge des Sondervermögens insoweit nicht Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ord-
ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige nungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht aus-
Instandsetzungen von Gegenständen des Sonder- reichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.
vermögens erforderlich sind. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 35 an-
gelegten Mittel nicht aus, so sind Gegenstände des
(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräuße-
der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang rung dieser Gegenstände zu angemessenen Bedin-
Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, gungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des
angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Anteilscheins zur Rücknahme, kann die Kapital-
Ausgleich von Wertminderungen der Gegenstände anlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die
des Sondervermögens einbehalten werden. Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf
zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser
Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Gegenstände
§ 34 des Sondervermögens beleihen, wenn das erforder-
lich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Ver- zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen
mögensaufstellungen und Anzeigen (§ 25) den Be- durch Veräußerung von Gegenständen des Sonder-
stand der zum Sondervermögen gehörenden Grund- vermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, so-
stücke und sonstigen Vermögensgegenstände unter bald dies zu angemessenen Bedingungen möglich
Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bank-
und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen.
Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstel-
lungen nach § 25 Abs. 1 für Gruppen gleichartiger § 37
oder zusammengehöriger Grundstücke in einem Be-
trag angegeben werden. Die Gegenstände des Grund- (1) Die Veräußerung von Gegenständen nach§ 27
stücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehö-
der von dem Sa.chverständigcnausschuß festgestellt ren, ist vorbehaltlich des § 36 nur zulässig, wenn
wird. Für die Anzeigen nach § 25 Abs. 2 können die dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und
für die Vermögensaufstellungen nach § 25 Abs. 1 die Gegenleistung den vom Sachverständigenaus-
vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt wer- schuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich
den, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. unterschreitet.
(2) Mindestens jährlich ist unter Berücksichtigung (2) Von der Bewertung durch den Sachverständi-
der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 der Wert des genausschuß kann abgesehen werden, wenn Teile
Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- des Grundstücksvermögens auf behördliches Ver-
und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach Maß- langen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Um-
gabe des § 21 Abs. 2 zu ermitteln. legungsverfahren oder um es abzuwenden gegen
andere Grundstücke getauscht oder wenn zum
Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes
§ 35 Grundstücke hinzuerworben werden und die hierfür
zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich
Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem große Fläche des eigenen Grundstücks erbrachte
Grundstücks-Sondervermögen einen Betrag, der min- Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich über-
destens 5 vom Hundert des Wertes des Sonder- schreitet.
vermögens entspricht, in Guthaben mit einer Kündi-
gungsfrist von längstens einem Jahr bei der Depot- (3) Die Belastung von Gegenständen nach § 27
bank oder in Wertpapieren zu unterhalten, die von Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehö-
der Deutschen Bundesbank zum Lombardverkehr ren, ist vorbehaltlich des § 27 Abs. 3 Satz 2 und des
zugelassen sind. Diese· Wertpapiere werden mit § 36 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen
75 vom Hundert ihres Kurswertes auf den sich nach vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Satz 1 ergebenden Betrag anrserechnet. Beträge, Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depot-
die über den nach Satz 1 zu haltenden Mindest- bank der Belastung zustimmt, weil sie die Bedin-
betrag hinausgehen, können bis zu einem Betrag gungen, unter denen die Belastung erfolgen soll, für
von weiteren 5 vom Hundert des Wertes des Son- marktüblich erachtet. Diese Belastung darf insge-
dervermögens auch in an einer deutschen Börse samt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im
amtlich notierten Aktien und festverzinslichen Wert- Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht
papieren gehalten werden. überschreiten.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970 137
(4) Die Wirksamkeit (~iner Verfügung wird durch pflichtigen sind. Enthalten die Ausschüttungen
einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten
und 3 nicht berührt. auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt
die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als
die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des
Vierter Abschnitt Einkommensteuergesetzes sind,
Steuerrechtliche Vorschriften 2. als sie steuerfreie Zinsen im Sinne des § 3 a des
Einkommensteuergesetzes enthalten.
1. Titel
(2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit, als sie
Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ein-
§ 38 kommensteuergesetzes enthalten, bei der Einkom-
Das Wertpapier-Sondervermögen (§ 8) gilt als mensteuer oder Körperschaftsteuer auf Antrag mit
Zweck.vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des 30 vom Hundert dieses Teils der Ausschüttungen zu
Körperschaftsteuergesetzes und des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 besteuern. Auf den so besteuerten Teil der Aus-
Buchstabe e des Vermögensteuergesetzes. Das Wert- schüttungen ist § 9 Ziff. 6 des Gewerbesteuergeset-
papier-Sondervermögen ist von der Körperschaft- zes entsprechend anzuwenden.
steuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
befreit. Die von steuerabzugspflichtigen Kapital- Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranla-
erträgen des Wertpapier-Sondervermögens (§ 43 gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Abs. 1 Ziff. 1, 3 bis 5 und Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem
des Einkommensteuergesetzes) erhobene Kapital- ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
ertragsteuer und Ergänzungsabgabe sind an die für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
Depotbank von dem Finanzamt zu erstatten, an das eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
sie abgeführt worden sind; § 45 Abs. 6 Satz 2 des steuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts
Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer 'wird jedoch nach dem Satz erhoben,
§ 39 der für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung
des Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt,
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
Wertpapier-Sondervermögen sowie die von einem pelbesteuerung ein entsprechender Progressionsvor-
Wertpapier-Sondervermögen vereinnahmten nicht behalt vorgesehen ist.
zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten
Zinsen und Dividenden gehören zu den Einkünften (4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 an einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem
des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Be- ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
triebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die ver- die in diesem Staat zu einer nach § 34 c Abs. 1 des
einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt- Einkommensteuergesetzes oder § 19 a- Abs. 1 des
tung verwendeten Zinsen und Dividenden gelten Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Ab-
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie ver- kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
einnahmt worden sind, als zugeflossen. auf die Einkommensteuer. oder Körperschaftsteuer
anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist
(2) Von den Ausschüttungen an natürliche Perso- bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininha-
nen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder bern die festgesetzte und gezahlte und keinem
Vermögensmassen, die weder einen Wohnsitz noch Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Kör-
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Geltungsbereich perschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländi-
dieses Gesetzes haben, wird nach Maßgabe einer schen, um die anteilige ausländische Steuer erhöh-
Rechtsverordnung ein Steuerabzug vom Kapital- ten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise
ertrag in Höhe von 25 vom Hundert des ausgeschüt- zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des
teten Betrags erhoben, soweit die Ausschüttungen Einkommens einschließlich der ausländischen Ein-
nicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die Bundes- künfte ergebende Einkommensteuer oder Körper-
regierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des schaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
Bundesrates die in Satz 1 vorgesehene Rechtsver- künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt
ordnung zu erlassen und darin die Durchführung wird. Stammen die Einkünfte aus mehreren auslän-
des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu regeln. dischen Staaten, so kann der Höchstbetrag der an-
rechenbaren ausländischen Steuern für alle auslän-
§ 40 dischen Staaten zusammengefaßt berechnet werden.
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an
§ 41
einem Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit
steuerfrei, (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-
1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wert- scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf
papieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapi- einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sonderver-
talgesellschaften enthalten, es sei denn, daß die mögen bekanntzumachen
Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer- 1. den Betrag der Ausschüttung;
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. die in der /\usschü ltung enthaltenen Beträge an 2. Titel
a) Zinsen im Sinne des § 3 a des Einkommen- Grundstücks-Sondervermögen
steuergesetzes (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
b) Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 § 44
des Einkommcnsleu(~rgesetzes (§ 40 Abs. 2), Für das Grundstücks-Sondervermögen (§ 27) gilt
c) Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 40 § 38 sinngemäß.
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 45
d) Erträgen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
soweit die Ertrüge nicht Kapitalerträge im Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem
Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht
sind, zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten
e) Einkünften im Sinne des § 40 Abs. 3, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung der
f) Einkünft0n im Sinne des § 40 Abs. 4; in § ~7 bezeichneten Gegenstände gehören zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn
Steuern, der auf die in den Ausschüttungen ent- sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen
haltenen Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4 ent- sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für
fällt. Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese
(2) Die Kapitalunlagegesellschaft hat auf Anfor-
die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässi-
derung des für ihre Besteuerung nach dem Einkom- gen Beträge nicht übersteigen. Die vereinnahmten
men zuständigen Finunzamts den Nachweis über die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwen-
Höhe der ausUindischen Einkünfte und über die Fest- deten Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäfts-
setzung und Zahlung der ausländischen Steuern jahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
zugeflossen.
durch Vorlage entsprechender Urkunden, z.B. Steuer-
bescheid, Quittung über die Zahlung, zu führen. (2) § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache ab-
gefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in die § 46
deutsche Sprache verlangt werden. (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an
(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren auslän- einem Grundstücks-Sondervermögen sind insoweit
dischen Steuer nach der Bekanntmachung im Sinne steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von
des Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nachträglich Gegenständen im Sinne des § 27 enthalten, es sei
erhöht oder ermäßigt oder hat die Kapitalanlage- denn, daß es sich um Veräußerungsgeschäfte han-
gesellschaft einen solchen Betrag in unzutreffender delt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
Höhe bekanntgemacht, so hat die Kapitalanlage- und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre betra-
gesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im Zu- gen hat (§ 23 des Einkommensteuergesetzes) oder
sammenhang mi.t der nächsten Ausschüttung vorzu- daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des
nehmenden Ermittlung der anrechenbaren ausländi- Steuerpflichtigen sind.
schen Steuerbeträge auszugleichen. (2) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine
an einem Grundstücks-Sondervermögen aus einem
§ 42 ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
gilt § 40 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
Die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis
4, des § 41 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a, b, e und
§ 47
f, Nr. 3, Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die von
dem Wertpapier-Sondervermögen vereinnahmten (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-
nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwen- scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf
deten Zinsen und Dividenden. Die Angaben im Sinne einen Anteilschein an dem Grundstücks-Sonderver-
des § 41 Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach mögen bekanntzumachen
Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen. l. den Betrag der Ausschüttung;
2. die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an
§ 43
a) Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 46
(1) Die Vorschrift des § 38 ist erstmals für den Abs. 1,
Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden. b) Einkünften im Sinne des § 46 Abs. 2;
3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen
(2) Die Vorschriften der §§ 39 bis 41 sind erstmals
Steuern, der auf die in den Ausschüttungen ent-
für Ausschüttungen auf Antei.lscheine an einem
haltenen Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 ent-
Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach
fällt, auf ,die § 40 Abs. 4 anzuwenden ist.
dem 31. Dezember 1969 zufließen.
(2) § 41 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Vorschriften der §§ 39 und 42 sind für
nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwen-
§ 48
dete Zinsen und Dividenden erstmals für das Ge-
schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem- Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, des § 41
ber 1969 endet. Abs. 2 und 3, des § 47 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b
Nr. 9 Tug der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970 139
und Nr. 3 gelten sinngemäß für die von dem Grund- e) mit der Verwahrung der Sondervermögen sowie
stücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil-
Kostendeckung oder Au ssch ü lJung verwendeten Er- scheinen eine Depotbank unter Beachtung von
träge aus der Vermietung und Verpachtung der § 12 zu beauftragen;
in § 27 bezeichneten Gegensti.inde (§ 45 Abs. 1). Die f) die Vertragsbedingungen entsprechend § 15
Angaben im Sinne des § 47 Abs. 1 sind spätestens Abs. 3 unter Beachtung von § 15 Abs. 2 zu er-
drei Monate nach Ablctuf des Geschäftsjahres be- gänzen.
kanntzumachen.
(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen
§ 49 und Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden
Werden Guthaben oder Wertpapiere im Sinne auch ohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ab-
des § 35 unterhalten, gelten die §§ 38 bis 42 sinn- lauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt wirksam,
gemäß. in welchem die Änderungen im Bundesanzeiger be-
kanntgemacht worden sind. Jeder Anteilinhaber
§ 50 kann ohne Rücksicht auf die bisherigen Vertrags-
bedingungen die Rücknahme seines Anteils binnen
(1) Die Vorschriften der §§ 45 bis 47 und des § 49 drei Monaten seit der Bekanntmachung der Ände-
sind erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine rungen im Bundesanzeiger verlangen; die Ansprüche
an einem Grundstücks-Sondervermögen anzuwen- aus der Rücknahme bestimmen sich nach den bis-
den, die nach dem 31. Oktober 1969 zufließen.
herigen Vertragsbedingungen.
(2) Die Vorschriften der §§ 45, 48 und 49 gelten
(5) Haften bei einer dieser Kapitalanlagegesell-
für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-
schaften die Anteilinhaber persönlich oder die Son-
wendete Erträge erstmals für das Geschäftsjahr, das
dervermögen für die Verbindlichkeiten der Gesell-
nach dem 31. Oktober 19G9 endet.
schaft oder aus von ihr für gemeinschaftliche Rech-
nung der Anteilinhaber getätigten Geschäften, so
bleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
Fünfter Abschnitt reits entstandenen Ansprüche ohne Rücksicht auf
§ 10 Abs. 2 und 3 bestehen.
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
(6) Für Anteilscheine, die vor dem Inkrafttreten
§ 51 dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder bis
zum 31,Dezember 1958 ausgegeben werden und die
(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit über Sondervermögen ausgestellt sind, die vor dem
beschränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet worden sind,
Gesetzes die in § 1 Abs. 1 auf geführten Geschäfte gilt § 18 Abs. 1 Satz 4 nicht. Diese Anteilscheine
betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne gelten als Urkunden, in denen die Ansprüche des
dieses Gesetzes. Für sie gelten die Vorschriften Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesell-
dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes schaft verbrieft sind. Lauten sie nicht auf Namen
bestimmt ist.
und sind sie mit der Bestimmung ausgegeben, daß
(2) Diese Kapitalanlagegesellschaften bedürfen die in der Urkunde versprochenen Leistungen an
keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; jeden Inhaber bewirkt werden können, so gelten sie
ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende als Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung.
(7) § 18 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 6 be-
Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen
gelten als nach diesem Gesetz erteilt. zeichneten Anteilscheine.
(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben
diese Kapitalanlagegesellschaften § 52
a) einen Aufsichtsrat zu bilden, der §§ 3, 4 ent- Kommt eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
spricht; einen bereits bestehenden Aufsichtsrat bestehende Kapitalanlagegesellschaft den in § 51
haben sie entsprechend umzubilden; Abs. 3 bestimmten Auflagen nicht fristgemäß nach,
b) ihr Nennkapital und ihre Satzung § 2 Abs. 2 an- so ist sie mit Ablauf des 31. Dezember 1958 auf-
zupassen; gelöst; ihre Fortsetzung kann nicht beschlossen
werden.
c) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Sondervermögen auf einen bestimmten Stichtag
in Ubereinstimmung mit den Vorschriften des § 53
§ 8 über die Anlegung und den Erwerb von
Enthält beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Wertpapieren und Bezugsrechten zu bringen;
Firma eines Kaufmanns die Bezeichnung „Kapital-
d) soweit beabsichtigt ist, auch künftig Sonderver- anlagegesellschaft" oder „Investmentgesellschaft",
mögen in ausländischen Wertpapieren (§ 8 ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens
Abs. 1 Buchstabe c) anzulegen, die Genehmi- auf die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerich-
gung der Bankaufsichtsbehörde dafür einzu- tet ist, so ist die Führung dieser Bezeichnung nur
holen; noch bis zum 31. Juli 1957 gestattet; andere Bezeich-
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nungen, in denen das Wort „Kapitalanlage" oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
„Investment" oder „Investor" oder „Invest" allein Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten
vorkommt, dürfen bis zu einer Anderung der Firma § 55*)
fortgeführt werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
§ 54 kündung in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner
und § 1] Abs. 1 des Drillen Uberleitungsgesetzes ursprünglichen Fassung vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378).
vom 4. Januar 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1) auch im Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen und
Ergänzungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund machung näher bezeichneten Gesetzen.
Herausgeber : De, Bundesminister der Justiz. -- V e, 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdrncke,ei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1ft.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austertigu11g ve1kii11det. Iu Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grnnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
redtls vom 10. Juli 1958 (Bundesgesl:lzbl I S. 437) nach Sad1gebieten gpordnet veröllentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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