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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegehen zu Bonn am 23. September 1970 Nr.89
Tag Inhalt Seite
20. 8. 70 Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen und die Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn 1321
Bundesgesctzbl. III 2032-4-1, 20'.l0-14-11, 2030-2-8-1, 2030-14-13
16. 9. 70 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-
Anwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften ..................................... . 1326
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 und Nr. 47 ............................................. . 1329
Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... . 1330
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ·..... .' ............................... . 1330
Allgemeine Anordnung
über die Ubertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
Vom 20. August 1970
I. zum 30. September 1961 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 2 der Vierten Verordnung
Wir übertragen folgende Befugnisse auf. die nach-
zur Durchführung dieses Gesetzes vom 7. März
stehenden Behörden - je für ihren Geschäftsbe-
1952 und dem Erlaß des Bundesministers für
reich-:
Verkehr vom 30. August 1952 - A 1 - Pst
1. auf den Leiter der Personalabteilung der Haupt- 9/333 In/52 - (Verkehrsblatt S. 410) - die Dis-
verwaltung der Deutschen Bundesbahn ziplinarbefugnisse gegenüber Beamten zur Wie-
nach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung derverwendung, gegen Ruhestandsbeamte und
(BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom gegen frühere Beamte, die während des aktiven
20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zuletzt Dienstes zuletzt den Besoldungsgruppen 6 bis
geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung 17 a der Reichsbahnbesoldungsordnung vom
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher 10. Januar 1928 angehört haben;
Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz- auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen,
blatt I S. 848), Disziplinarentscheidungen der der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-
obersten Dienstbehörde mit dem Zusatz „Im Sozialamtes, auf die Leiter der Oberbetriebslei-
Auftrag" zu unterzeichnen, soweit es sich um tungen, den Leiter der Güterwagenabteilung des
Beamte der Besoldungsgruppen 1 bis 15 der Be- Hauptwagenamtes, den Leiter der Zentralen Ver-
soldungsordnung A des Bundesbesoldungsge- kaufsleitung sowie den Leiter der Zentralstelle
setzes handelt; für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
2. auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen als nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
Einleitungsbehörden (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zu-
nach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse
letzt geändert durch das Siebente Gesetz zur
gegenüber den Ruhestandsbeamten des einf a-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
chen, mittleren und gehobenen Dienstes;
15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), im Ein-
3. auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
der Bundesbahn-Zentralämter und des Bundes- die Befugnis, einen Beamten auf Probe des ein-
bahn-Sozialamtes sowie auf die Leiter der Ober- fachen, mittleren oder gehobenen Dienstes in
betriebsleitungen als Einleitungsbehörden den Ruhestand zu versetzen, sofern der Beamte
nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der auf Probe
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des 1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn
Grundgesetzes fallenden Personen in der bis Jahren abgeleistet,
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. das 35. Lebensjahr vollendet und der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (Bun-
3. die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschul- desgesetzbl. I S. 410), zuletzt geändert durch
det hat; die Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Gewährung von Jubiläums-
5. auf die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn- zuwendungen an Beamte und Richter des Bun-
Zentralämtcr, das Bundesbahn-Sozialamt, die des vom 12. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 537),
Oberbetriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die die Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen
Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle zu gewähren oder zu versagen,
für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
h) nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung
a) nach § 64 BBG von einem Beamten die Uber- vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422)
nahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit beim Laufbahnwechsel eines Beamten des ein-
im öffentlichen Dienst zu verlangen, fachen, mittleren oder gehobenen Dienstes
b) nach § 65 Abs. 3 BBG über die Anerkennung der Befähigung für die
neue Laufbahn zu entscheiden;
einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmi-
gen und zu versagen sowie Genehmigungen zu
6. auf die Bundesbahndirektionen
widerrufen,
nach§ 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BEG
c) nach § 70 BBG
die amtsärztliche Untersuchung eines durch
über die Zustimmung zur Annahme von Be- Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungs-
lohnungen und Geschenken zu entscheiden, empfängers oder früheren Beamten anzuordnen.
die Beamten, auch nach Beendigung des Be-
amtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt ge-
währt werden.
Bei Belohnungen und Geschenken, die einem II.
Beamten nach Beendigung des Beamtenver-
hältnisses gewährt werden, ist zu Entscheidun- Wir übertragen auf die Bundesbahndirektionen,
gen diejenige Behörde befugt, deren Geschäfts- die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-So-
bereich der Beamte zuletzt angehört hat, zialamt, die Oberbetriebsleitungen, das Hauptwagen-
amt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentral-
d) nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes stelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung,
zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts je für ihren Geschäftsbereich, folgende Ermächtigun-
(BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung gen:
vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1753), zuletzt geändert durch das Siebente 1. nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungs- (BRKG) vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt geändert durch die Verordnung
S. 339), über den Widerspruch eines Beamten, zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1414),
eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder das Tage- und Ubernachtungsgeld (§§ 9, 10) in be-
die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu sonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig
entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen Tagen zu bewilligen,
nachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur
Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig 2. nach§ 13 BRKG
waren, Zuschüsse zum Tage- und Ubernachtungsgeld
(§§ 9, 10, 12) zu bewilligen,
e) nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bun-
ministers des Innern vom 8. März 1965 -
3. nach§ 18 BRKG
II A 2 - 211 481 / 1 -
nach Maßgabe der hierzu erlassenen Grundsatz-
über die Gewährung von Rechtsschutz in Straf- bestimmungen eine Pauschvergütung als pauscha-
sachen für die Angehörigen der Deutschen liert~ Aufwandsvergütung zu gewähren,
Bundesbahn zu entscheiden,
f) nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes 4. nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskosten-
(BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung gesetzes (BUKG) vom 8. April 1964 (Bundesgesetz-
vom 14. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 253), zuletzt geändert durch das Siebente
S. 2201 ), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset-
Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungs- zes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339),
gesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räu-
S. 339), die Befugnis, einzelnen Beamten oder mung einer Dienstwohnung des Bundes zuzu-
Gruppen von Beamten den dienstlichen Wohn- sagen,
sitz nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BBesG
5. nach§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BUKG
anzuweisen,
die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räu-
g) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Ge- mung einer bundeseigenen oder im Besetzungs-
währung von Jubiläumszuwendungen an Be- recht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzu-
amte und Richter des Bundes in der Fassung sagen.
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970 1323
lII. b) nach§ 21 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-
zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt
Wir ermächtigen -- je für ihren Geschäftsbereich-
geändert durch das Gesetz zur Änderung des
1. die Bundesbahndirektionen Bundesbahngesetzes vom 6. März 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 191), Maßnahmen nach § 21
a) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
des Bundesbahngesetzes - mit Ausnahme der
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Beamten des höheren Dienstes - treffen,
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen (G 131) in der Fassung der Bekannt- c) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundes-
machung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetz- ministers des- Innern über die Gewährung von
blatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im In-
Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrecht- land in der Neufassung vom 23. Dezember 1968
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zu-
vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), letzt geändert durch Rundschreiben des Bun-
die Anerkennung als Aussiedler auszuspre- desministers des Innern vom 5. Februar 1970
chen, - II D 3 - 213 361/5 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt S. 94), für die Entscheidung über die
b) nach § 4 Abs. 2 G 131
Gewährung an Bundesbahnbedienstete im In-
Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 land zuständig sind;
bezeichneten Personen gleichzustellen,
c) nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 2. daß die Präsidenten der Bundesbahndirektionen,
der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-
die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wie-
Sozialamtes, die Leiter der Oberbetriebsleitungen,
derverwendung festzustellen;
der Leiter der Güterwagenabteilung des Haupt-
2. die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn-Zen- wagenamtes, der Leiter der Zentralen Verkaufs-
tralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Ober- leitung sowie der Leiter der Zentralstelle für Be-
betriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die Zen- triebswirtschaft und Datenverarbeitung
trale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für nach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung
Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung über die Beschwerden gegen Disziplinarverfü-
nach § 8 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung gungen der ihnen nachgeordneten Dienstvorge-
(TGV) vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I setzten entscheiden;
S. 808), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-
3. daß das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Ab-
ordnung zur Änderung der Verordnung über
schnitt III Nr. 4 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien
das Trennungsgeld bei Versetzungen und Ab-
des Bundesministers des Innern über die Gewäh-
ordnungen im Inland vom 13. Juli 1970 (Bundes-
rung von Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen
gesetzbl. I S. 1095), das Trennungsgeld bei Zu-
an Bundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezem-
sage der Umzugskostenvergütung zu genehmi-
ber 1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964
gen;
S. 107), zuletzt geändert durch Rundschreiben des
3. die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn-Zen- Bundesministers des Innern vom 12. April 1966
tralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Ober- - A 2 - 213 362/1 - (Gemeinsames Ministerial-
betriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die Zen- blatt S. 283),
trale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für für die Entscheidung über die Gewährung von
Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen an
Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahnbedienstete im Ausland zuständig
Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Aus- ist.
besserungswerke
nach § 8 Abs. 3 TGV V.
das Trennungsgeld in den Fällen zu genehmi- Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 der Bundesdiszipli-
gen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht narordnung (BDO) an, daß - je für ihren Geschäfts-
zugesagt worden ist. bereich - Geldbußen verhängen können:
1. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-
IV. ges, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,
Wir bestimmen, die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter
der Generalvertretungen der Bundesbahndirek-
1. daß die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn-
tionen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Aus-
Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die
besserungswerke und die Leiter (Direktoren) der
Oberbetriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die
Bundesbahn-Versuchsanstalten,
Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle
für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung 2. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-
je für ihren Geschäftsbereich ges, höchstens jedoch fünfzig Deutsche Mark,
a) nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes die Leiter der Hauptdienststellen und die Büro-
einem Beamten des einfachen, mittleren oder vorstände der Bundesbahndirektionen, der Bun-
gehobenen Dienstes die Führung der Dienst- desbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialam-
geschäfte verbieten dürfen, tes, der Oberbetriebsleitungen, des Hauptwagen-
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
amtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der 5. Ortlich zuständig ist
Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenver- a) für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwen-
arbeitung. dig werdenden Entscheidungen und Betreu-
3. Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetz- ungsmaßnahmen nach Abschnitt V, Unterab-
ten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht schnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundesbahn-
befugt, Geldbußen zu verhängen. direktion, deren Präsident Dienstvorgesetzter
des unfallverletzten Beamten ist, oder - so-
weit dieser im Bereich einer anderen unmittel-
bar nachgeordneten Behörde ein Amt beklei-
VI. det - die Bundesbahndirektion, in deren Be-
1. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten- reich diese Behörde ihren Sitz hat,
gesetzes (BBG) übertragen wir unsere Befugnisse b) in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirek-
als Pensionsfestsetzungsbehörde (Bewilligung von tionen, in deren Bezirk der-Wohnsitz des Ver-
Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvor- sorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebe-
schriften, Berüdcsichtigung von Zeiten als ruhe- nenen liegt. Wohnen die versorgungsberech-
gehaltfähige Dienstzeit, Festsetzung der Versor- tigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Be-
gungsbezüge und Bestimmung der Person des amten oder Ruhestandsbeamten an verschie-
Zahlungsempfängers) nach Maßgabe der nachste- denen Orten, so ist für die Festsetzung und
henden Nummern 3 bis 6 mit Zustimmung des Regelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisen-
Bundesministers des Innern auf die Bundesbahn- geld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirek-
direktionen. tion zuständig, in deren Bezirk die Witwe
2. Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vor- oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
schriften über 'das Ruhen der Versorgungsbezüge die jüngste versorgungsberechtigte Person
· anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über ihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohn-
die Durchführung der Versorgung zu treffen, die sitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die
Versorgungsberechtigten zu betreuen und die Ver- im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der
dauernde Aufenthalt.
sorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen wir
ebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit nach- Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen
stehend nichts anderes angeordnet ist. Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-
halb des Geltungsbereichs des Bundesbeamten-
3. Die Zuständigkeit der Bundesbahndirekti9nen er- gesetzes, so bleibt die Bundesbahndirektion
stredct sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei zuständig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte.
denen wh die Befugnisse als oberste Dienstbe-
hörde auszuüben haben. Wir behalten uns jedoch
weiterhin vor
VII.
a) die erstmalige Festsetzung der Versorgungs-
bezüge für die Präsidenten (Leiter) der unmit- · Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
telbar nachgeordneten Behörden und für die gesetzes (BBG) ordnen wir an:
Hinterbliebenen dieser Beamten, wenn sie 1. Zur gerichtlichen_ Vertretung der Deutschen Bun-
während des aktiven Dienstverhältnisses ge- desbahn, vertreten durch den Vorstand der Deut-
storben sind, schen Bundesbahn als oberste Dienstbehörde, sind
b) alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen bei je innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Bundes-
den Versorgungsberechtigten, die bei Eintritt bahndirektionen, die Bundespahn-Zentralämter
des Versorgungsfalles ein Amt bei der Haupt- und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt
verwaltung der Deutschen Bundesbahn oder nicht für die Fälle, in denen dem Vorstand oder
bei dem Hauptprüfungsamt für die Deutsche der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
Bundesbahn bekleidet haben, und bei den Hin- die erste Entscheidung zusteht.
terbliebenen dieses Personenkreises.
2. Innerhalb des Geschäftsbereichs der Oberbetriebs0
4. Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle leitungen, der besonderen Ämter und der zentra-
versorgungsrechtlichen Entscheidungen zuständig, len Stellen, denen bestimmte Geschäfte für einen
soweit sie nicht oder mehrere Direktionsbezirke übertragen sind,
a) durch Gesetz oder sonstige Vorschriften aus- liegt die gerichtliche Vertretung der Deutschen
schließlich der obersten Dienstbehörde oder Bundesbahn, vertreten durch den Vorstand der
ihr gemeinsam mit dem Bundesminister des Deutschen Bundesbahn als oberste Dienstbehörde,
Innern vorbehalten sind, der Bundesbahndirektion ob, in deren Bezirk die
Oberbetriebsleitungen, die besonderen Ämter
b) die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122 oder die zentralen Stellen ihren Sitz haben, wenn
Abs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die Zahlung sie nicht einer anderen Dienststelle unterstellt
der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbe- sind, die nach Nummer 1 dieses Abschnittes zur
geldes, ferner die hierbei notwendigen Ent- gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn befugt
scheidungen obliegen in diesen Fällen den Be- ist. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Vor-
hörden, die bis zum Tode des Beamten die stand oder der Hauptverwaltung der Deutschen
Dienstbezüge zu zahlen hatten. Bundesbahn die erste Entscheidung zusteht.
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970 1325
VIII. 6. Anordnung über die Ubertragung von Entschei-
dungen über Widersprüche gegen Verwaltungs-
Wir behal len uns im Einzelfall Entscheidungen
akte im Bereich der Deutschen Bundesbahn vom
nach den Abschnitlen 1 bis VII dieser Anordnung
vor. 14. September 1966 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom
1. Oktober 1966);
IX. 7. Anordnung über die Ubertragung von Befugnis-
Es treten außer Kraft: sen und die Regelung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der
1. Anordnung über die Zuständigkeit zu versor- Deutschen Bundesbahn vom 19. Oktober 1967
gungsrechtlichen Entscheidungen im Geschäfts- (Bundesanzeiger Nr. 74 vom 18. April 1968);
bereich der Deutschen Bundesbahn vom 22. De-
zember 1956 (Bundesanzeiger Nr. 5 vom 9. Ja- 8. Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus
nuar 1957); dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen
Bundesbahn vom 2. November 1967 (Bundesge-
2. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis setzbl. I S.1160);
zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes im
Bereich der Deutschen Bundesbahn vom 4. Mai 9. Anordnung zur Ergänzung der Allgemeinen An-
1961 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 18. Mai 1961); ordnung über die Ubertragung von Befugnissen
und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem
3. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deut-
zu Entscheidungen nach § 70 des Bundesbeamten- schen Bundesbahn vom 9. Dezember 1968 (Bun-
gesetzes im Bereich der Deutschen Bundesbahn desanzeiger Nr. 238 vom 20. Dezember 1968);
vom 16. April 1962 (Bundesanzeiger Nr. 86 vom
5. Mai 1962); 10. Anordnung zur Änderung der Allgemeinen An-
ordnung über die Ubertragung von Zuständigkei-
4. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis ten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich
zu Entscheidungen über Jubiliiumszuwendungen der Deutschen Bundesbahn vom 4. August 1969
an Beamte im Bereich der D2utschen Bundesbahn (Bundesanzeiger Nr. 146 vom 12. August 1969).
vom 27. Juli 1962 (Bundesanzeiger Nr. 152 vom
14. August 1962);
5. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis X.
zur Versetzung von Beamten auf Probe in den Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
Ruhestand vom 9. September 1962 (Bundesanzei- bruar 1970 in Kraft. Abschnitt I Nr. 5 Buchstabe h
ger Nr. 185 vom 28. September 1962); tritt mit_Wirkung vom 1. Mai 1970 in Kraft.
Frankfurt a. M., den 20. August 1970
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand
Stukenberg
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Oifizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter,
der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 16. September 1970
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in den Kommandeuren der Verteidigungsbezirks-
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 kommandos,
(Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert durch den Kommandeuren der Standortkommandos
das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldaten- Hamburg und Bremen
gesetzes vom 21. Juli 1970 (Bundesgesetzbl.I S.1120), für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bun- die Ausübung nicht nach Nummer 1 und nach
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung dem Buchstabe·n a übertragen worden ist;
der Soldaten vom 10. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 775) ordne ich an: 3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
lassung der Mannschaften und Unteroffiziere bis
I. zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und die
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- Ausübung des ,Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-
lassung der Offizieranwärter und der Sanitätsoffi- daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
zier-Anwärter übertrage ich leisten, zum Feldwebel zu befördern,
dem Amtschef des Personalstammamtes der Bun- a) den Divisionskommandeuren,
deswehr. den Kommandeuren der Korpstruppen,
II. den Befehlshabern im Wehrbereich
(1) Im Heer (Feldheer und Territorialheer) über- für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
trage ich die Ausübung nicht nach den Nummern 1 und 2
übertragen worden ist;
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem
Mannschaftsdienstgrad zu befördern, b) den Kommandierenden Generalen,
den Kompaniechefs, Batteriechefs und Staffelkapi- dem Amtschef Heeresamt,
tänen den Befehlshabern der Territorialkommandos
für die Soldaten, die ihnen unterstehen; für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
die Ausübung nicht nach den Nummern 1 und 2
2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem und dem Buchstaben a übertragen worden ist;
Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den
Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Aus- lassung der Unteroffiziere und Mannschaften im
übung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Soldaten, übrigen
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, dem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.
bis zum Feldwebel zu befördern,
a) den Bataillonskommandeuren, (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militäri-
den Kommandeuren der Brigadeeinheiten, schen Abschirmdienstes, des Militärmusikdienstes,
den Kommandeuren der Verteidigungskreis- der Stammdienststelle und auf die Angehörigen des
kommandos, fliegenden Personals, des Prüferpersonals, des Flug-
den Chefs der Chirurgischen Lazarette und der sicherungspersonals, des Flugbetriebspersonals und
Feldlazarette des flugzeugtechnischen Personals der Heeresflieger-
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit truppe sowie auf die Heeresunteroffizierschüler. Für
die Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra- diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle
gen worden ist; des Heeres zuständig.
b) den Brigade- und Regimentskommandeuren,
den Kommandeuren der Divisionstruppen, III.
den Kommandeuren der Akademien und der (1) In der Luftwaffe übertrage ich
Schulen,
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf
den Korpstruppenkommandeuren,
Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In-
den Kommandeuren der Heimatschutzkom- spektion und Soldaten, die auf Grund der Wehr-
mandos, pflicht Wehrdienst leisten, zu einem Mannschafts-
den Kommandeuren der Versorgungskomman- dienstgrad zu befördern,
dos, den Staffelkapitänen, Kompaniechefs, Batterie-
dem Heeresversorgungsführer 600, chefs, Staff elchefs, Inspektionschefs und Chefs
dem Kommandeur der Logistiktruppen eines Fernmeldesektors
(TcrrKdoS-H/DBvBerAFNORTH), für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970 1327
2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem un- dem Leiter der Stammdienststelle der Luft-
tersten Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die waffe.
den Grundwehrdienst leisten, in das Dienstver- (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
hältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sanitäts-
die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf dienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegenden
Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Aka- Personals, des Flugsicherungskontrollpersonals und
demien, Schulen oder Dienststellen und Soldaten, der Stammdienststelle sowie auf die Soldaten, die
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei- sich in einer integrierten Verwendung befinden. Für
sten, bis zum Feldwebel zu befördern, diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle
a) den Geschwadcrkommodoren, der Luftwaffe zuständig.
den Regimentskommandeuren, IV.
den Kommandeuren der Akademien und der In der Marine übertrage ich die Ausübung des
Schulen, Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unter-
den Kommandeuren der Luftwaffenversor- offiziere und Mannschaften
gungsbereiche, dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.
dem Leiter des Materialamtes der Luftwaffe
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit V.
die Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra- Im Bereich der Zentralen Sanitätsdienststellen der
gen worden ist; Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts
b) den Divisionskommandeuren, zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere
und Mannschaften
dem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs-
kommandos, dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
kraft, der der Soldat angehört.
dem Kommandeur des Lufttransportkomman-
dos,
VI.
dem Kommandeur des Luftwaffenführungs-
(1) Im Bereich der Zentralen Militärischen Bundes-
dienstkommandos,
wehrdienststellen übertrage ich
den Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-
zungsgruppen 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem
Mannschaftsdienstgrad zu befördern,
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-
weit die Ausübung nicht nach Nummer 1 und den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-
dem Buchstaben a übertragen worden ist; bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-
gung, des Deutschen Stabsbataillons AFCENT und
c) dem Amtschef des Luftwaffenamtes, der Lehrkompanien der Sportschule der Bundes-
den Kommandierenden Generalen wehr
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
die Ausübung nicht nach Nummer 1 und den 2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und Un-
Buchstaben a und b übertragen worden ist; teroffiziere bis zum Feldwebel zu befördern,
3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-
zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stel- bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-
len der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akade- gung und des Deutschen Stabsbataillons AFCENT
mien, Schulen oder Dienststellen und Soldaten, für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei- die Ausübung nicht nach Nummer 1 übertragen
sten, zu entlassen, worden ist;
a) den Divisionskommandeuren,
3. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem
dem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs- Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den
kommandos, Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis
dem Kommandeur des Lufttransportkomman- eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die
dos, Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-
dem Kommandeur des 1.uftwaffenführungs- daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
dienstkommandos, leisten, bis zum Feldwebel zu befördern,
den Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt- dem Amtschef des Bundeswehramt.es
zungsgruppen für die Soldaten, die ihm unterstehen, soweit die
für die Soldaten, die ihnen unterstehen; Ausübung nicht nach Nummer 1 übertragen wor-
b) dem Amtschef des Luftwaffenamtes, den ist.
den Kommandierenden Generalen (2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im
die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a übrigen übertrage ich
übertragen worden ist; dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft,
4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- der der Soldat angehört.
lassung der Unteroffiziere und Mannschaften im (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 bezieht sich
übrigen nicht auf die Angehörigen des Militärischen Ab-
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
schirmdicnstes, des Sanfüitsdicnstes und des Militär- dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
musikdienstes. Fiir dicS('. Solcliücn ist der Leiter der kraft, der der Reservist bei Beendigung seines
Stammdienstslcllc der Teilstreitkraft zuständig, der letzten Wehrdienstverhältnisses angehört hat.
der Soldat angehört.
VII. IX.
Die Ubertragung nach den Abschnitten II, III und Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
IV bezieht sich bei Soldaten, die außerhalb ihrer und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich
Teilstreitkraft. verwendet werden, nicht auf die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
1. das Recht zur Beförderung von Unteroffizieren lassung übertragen habe.
im Dienstgrad eines Feldwebels oder in einem
höheren Dienstgrad;
X.
2. das Recht zur Berufung von Unteroffizieren vom § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der
Dienstgrad eines Feldwebels an in das Dienstver- Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
hältnis eines Soldaten auf Zeit;
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1773) bleibt unberührt.
3. das Recht zur Entlassung.
Die Ausübung dieser Rechte übertrage ich XL
dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit- Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
kraft, der der Soldat angehört. Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich
meine Anordnung über die Ernennung und Entlas-
VIII. sung der Unteroffiziere und Mannschaften vom
Die Ausübung des Rechts zur Beförderung der 23. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1743), ge-
Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve außer- ändert und ergänzt durch die Anordnung vom 15. Au-
halb des Wehrdienstes übertrage ich gust 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 983), auf.
Bonn, den 16. September 1970
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 89 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970 1329
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 18. September 1970
Tag Inhalt Seite
15.9. 70 Gesetz zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 und zum Pro-
tokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 ............. . 909
9. 9. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/70 - Erhöhung des Zoll-
kontingents für Bananen) ............................................................... . 970
12. 8. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Einziehung und Beitreibung von
Beiträgen der Sozialen Sicherheit ...................................................... . 971
27. 8. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen 972
Nr. 47, ausgegeben am 23. September 1970
25. 8. 70 Bekanntmachung
a) des Protokolls vom 25. Juni 1914 über die Inkraftsetzung des Internationalen Opium-
abkommens
b) über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
2. 9. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bolivien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977
9. 9. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens zwischen Belgien, der Bundes-
republik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegen-
seitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
9. 9. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Langfristigen Vereinbarung über den inter-
nationalen Handel mit Baumwolltextilien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens (GATT) und des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung über den
internationülen Handel mit Baumwolltextilien ........................................... - 988
16. 9. 70 Berichtigung zu Bekanntmachungen über den Geltungsbereich von ILO-Dbereinkommen . . . . 988
1330 Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. !l. 70 Verordnun9 Nr. 25/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt '168 11. 9. 70 15. 9. 70
19. 8. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Sc:hiffahrtsdirektion Hamburg über die Errichtung
einer Signalstelle bei Stadersand 168 11. 9. 70 1. 10. 70
19. 8. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Verlegung der Grenzen von Freiburg-Reede 168 11. 9. 70 15. 10. 70
11. 9. 70 Vierte Verordnung. zur Änderung der Verord-
nung über den Frachtenausgleich bei der Beförde-
rung von Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder
Steinkohlenkoks nach Plätzen an den westdeut-
schen Kanälen und im Stromgebiet der Weser 172 17.9. 70 17. 9. 70
8. 9. 70 Anordnung über die Zuständigkeit für Entschei-
dungen über den Aufschub der Nachentrichtung
von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 1 A VG / § 1403
Abs. 1 RVO 172 17.9. 70 1. 10. 70
31. ß. 70 Fünfundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
flüge nach Sichtflugregeln zum Flughafen Han-
nover) 172 17.9. 70 15. 10. 70
2. 9. 70 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zehnten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 172 17.9. 70 15. 10. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1749/70 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 8. 70 L 193/3
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1750/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 8, 70 L 193/5
28. B. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1751/70 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 29.8. 70 L 193/6
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1752/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 29.8. 70 L 193/7
1330 Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. !l. 70 Verordnun9 Nr. 25/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt '168 11. 9. 70 15. 9. 70
19. 8. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Sc:hiffahrtsdirektion Hamburg über die Errichtung
einer Signalstelle bei Stadersand 168 11. 9. 70 1. 10. 70
19. 8. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Verlegung der Grenzen von Freiburg-Reede 168 11. 9. 70 15. 10. 70
11. 9. 70 Vierte Verordnung. zur Änderung der Verord-
nung über den Frachtenausgleich bei der Beförde-
rung von Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder
Steinkohlenkoks nach Plätzen an den westdeut-
schen Kanälen und im Stromgebiet der Weser 172 17.9. 70 17. 9. 70
8. 9. 70 Anordnung über die Zuständigkeit für Entschei-
dungen über den Aufschub der Nachentrichtung
von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 1 A VG / § 1403
Abs. 1 RVO 172 17.9. 70 1. 10. 70
31. ß. 70 Fünfundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
flüge nach Sichtflugregeln zum Flughafen Han-
nover) 172 17.9. 70 15. 10. 70
2. 9. 70 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zehnten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 172 17.9. 70 15. 10. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1749/70 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 8. 70 L 193/3
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1750/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 8, 70 L 193/5
28. B. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1751/70 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 29.8. 70 L 193/6
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1752/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 29.8. 70 L 193/7
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970 1331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Duturn und Bczcid111ung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1753/70 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbctrligen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 29.8. 70 L 193/8
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1754/70 der Kommission zur Fest-
setzung von ZusatzbeLrägen für Erzeugnisse des Sektors
Ge11ügelfleisch 29.8. 70 L 193/10
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1755/70 der Kommission betreffend die
Ausschreibung von im Besitz der italienischen Interventions-
stelle befindlichem Olivc!nöl zum Verkauf 29. 8. 70 L 193/12
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1756/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen an wend baren Abschöpfungen 1. 9. 70 L 194/1
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1757/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 9. 70 L 194/3
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1758/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 9. 70 L 194/5
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1759/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 9. 70 L 194/6
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1760/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 9. 70 L 194/9
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1761/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 9. 70 L 194/11
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1762/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 9. 70 L 194/13
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1763/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 9. 70 L 194/15
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1764/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 1. 9. 70 L 194/16
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1765/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisverarbei tungserzeugnissen 1. 9. 70 L 194/23
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1766/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 1. 9. 70 L 194/29
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1767/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr v.>n Getreide- und
Reisv erarbei tungserzeugnissen 1. 9. 70 L 194/31
28. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1768/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
fu ttermi tteln 1. 9. 70 L 194/37
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1769/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 9. 70 L 194/39
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1770/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 9. 70 L 194/41
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1771/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 9. 70 L 194/42
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1772/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstallung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 9. 70 L 194/44
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1773/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 9. 70 L 194/46
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1774/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. September 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 9. 70 L 194/47
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Du lurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1775/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. September 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 9. 70 L 194/51
31. 8. 7\l Verordnung (EWG) Nr. 1776/70 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. September 1970 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 9. 70 L 194/53
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1777/70 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1651/70 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungsverfahren
für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen 1. 9. 70 L 194/56
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1778/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 9. 70 L 194/57
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1779/70 der Kommission zur Berichti-
gung des Abschöpfungsbetrags bei der Einfuhr bestimmter
Olivenöle aus Griechenland 1. 9. 70 L 194/58
31. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1780/70 der Kommission zur .Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 9. 70 L 194/59
1. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1781/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2.9. 70 L 195/1
1. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1782/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2.9. 70 L 195/3
1. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1783/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 2.9. 70 L 195/5
1. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1784/70 der Kommission über die Fest-
setzung. der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2.9. 70 L 195/6
1. 9. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1785/70 der Kommissio_µ zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 2.9. 70 L 195/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1570/70 der Kommis-
sion über die Einrichtung eines Systems von Mittelwerten
für Zitrusfrüchte (ABI. Nr. L 171 vom 4. 8. 1970) 2.9. 70 L 195/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70 des Rates
über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten
(ABI. Nr. L 155 vom 16. 7. 1970) 3.9. 70 L 196/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates zur
Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die .Änderung des
Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrar-
politik (ABI. Nr. L 188 vom 1.8.1968) 3.9. 70 L 196/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2512/69 des Rates zur
.Änderung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 23
über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 318 vom 18. 12.
1969) 3.9. 70 L 196/15
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird dc1s als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 4:l7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und. Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vo1 dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüg:lich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.