1285
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1970 Nr. 85
Tag Inhalt Seite
15. 7. 70 Verordnung über GclJühren für Prüfungen nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung 1285
10. 8. 70 Neufassung der Butterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1287
Bundesgcsetzbl. III 7842-3
19. 8. 70 Berichtigung des Gaststättengesetzes ...................................... , . . . . . . . . . . . . . 1298
Bundes\Jcsel„lJI. III 7130-1
21. 8. 70 Bcrichli~Jung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefähr-
liche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298
21. 8. 70 Berichligung der Cebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 1298
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 und Nr. 42 ......................................... , .. , . 1299
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Verordnung
über Gebühren für Prüfungen nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung
Vom 15. Juli 1970
Auf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1. für Bedienstete mit wissen-
in der Fassung des Artikels 13 Nr. 1 des Kosten- schaftlicher Vorbildung 20,- Deutsche Mark,
ermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 2. für Bedienstete mit techni-
(Bundesgesctzbl. I S. 805) in Verbindung mit dem scher Fachausbildung 15,- Deutsche Mark,
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- 3. für sonstige Bedienstete 10,- Deutsche Mark.
desrates: Angefangene Stunden werden als voll gerechnet.
§ 1
(1) Für die Prüfung von Anlagen und Anlageteilen § 3
nach § 8 der Getrii.nkeschnnkanlagenverordnung
vom 14. August 1962 (Bundes~Jcsetzbl. I S. 561) erhe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ben die Prüfslell(m c;ebühren nach dem anliegenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gebührenverzeichnis oder, wenn dieses für eine blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 des
Prüfung einen Gel:Jührensatz nicht vorsieht, nach Kostenermäch tigungs-Anderungsgesetzes und Arti-
dem Zeitaufwand. kel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung
der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundes-
(2) Neben den Gebühren werden Auslagen nach
gesetzbl. I S. 61) auch im Land Berlin.
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 2
§ 4
Werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erho-
ben, so sind für jede Stunde der für die Prüfung er- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
forderlichen Zeit zu berechnen: 1970 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gegenstand der Prüfung Gebühr
Deutsche Mark
Druckminderer 75,- bis 125,-
2 Sicherheitsventile 25,- bis 50,-
3 Zwischendruckregler 50,- bis 75,-
4 Rückschlagsicherungen 25,- bis 50,-
5 Hähne für Getränkeleitungen 25,- bis 50,-
6 Zapfhähne 75,- bis 125,-
7 Prüfvorrichtungen 30,- bis 50,-
8 Leitungs- und Faßanschlußteile 30,- bis 50,-
9 Reinigungsvorrichtungen 75,- bis 100,-
10 Reinigungsmittel 75,-
11 Flüssigkeitspumpen 100,- bis 150,-
12 Mischaggregate 75,- bis 125,-
13 Getränkeautomaten 300,- bis 600,-
14 Kunststoffschläuche und -rohre
für Getränkeleitungen 75,-
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970 1287
Bekanntmachung
der Neufassung der Butterverordnung
Vom 10. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 der Vierlcn Verordnung Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 37,
zur Änderung der Bul.tmverordnung vom 15. Juli 40 und 52 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930
1970 (Bundesanzeiger Nr. 129 vom 18. Juli 1970) (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das
wird nachstehend der Wortlaut der Butterverord- Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-
nung vom 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
12. Juni 1951) in der Fassung bekanntgegeben, wie in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
sie sich aus der oben angeführten Änderungsver- gesetzes
ordnung und den Anderungsverordnungen sowie einige auch auf Grund des § 5 Nr. 1 und 5 des
Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
vom 26. Oktober 1964 (Bundesanzeiger Nr. 203 vom machung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
29. Oktober 1964), S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September
vom 4. Mai 1965 (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 12. Mai
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit
1965, berichtigt im Bundesanzeiger Nr. 99 vom
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
29. Mai 1965)
und andere auf Grund des § 24 des Milch- und Fett-
und gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt
vom 31. Juli 1967 (Bundesanzeiger Nr. 145 vom geändert durch das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni
5. August 1967) 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 635),
ergibt. erlassen worden.
Bonn, den 10. August 1970
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Gries au
Butterverordnung
§ 1 angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilge-
Begrfüsbestimmung halten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht
werden.
Butter ist das aus Milch, Sahne (Rahm) oder
(2) Butter ist als gesalzen anzusehen, wenn sie in
Molkens ahne (Molkenrahm), süß oder gesäuert, ge-
100 Gewichtsteilen mehr als 0, 1 Gewichtsteile Koch-
gebenenfalls unter Zusatz von Bakterienkulturen,
salz enthält.
Wasser und Kochsalz gewonnene plastische Ge-
misch, aus dem beim Erwärmen auf 45 Grad Celsius § 3
überwiegend eine klare Milchfettschicht und im ge-
Beurteilungsgrundsätze
ringeren Maße eine Wasser und Milchbestandteile
enthaltende Schicht abgeschieden werden. Die Beurteilung von Butter richtet sich nach der
Zahl der Bewertungspunkte (Punkte), die sie bei der
Prüfung auf Geruch, Geschmack, Gefüge, Aussehen
§ 2
und Konsistenz erhält. Jede dieser Eigenschaften ist
Fett- und Wassergehalt der Butter mit bis zu 5 Punkten zu bewerten. 1)
(1) Butter, die in 100 Gewichtsteilen weniger als 1) Gemäß Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Butter-
82 Gewichtsteile Fett oder mehr als 16 Gewichtsteile verordnung vom 15. Juli 1970 (Bundesanzeiger Nr. 129 vom 18. Juli
1970) tritt das 5 Punkte-Bewertungsschema, welches das bisherige
Wasser enthält, darf vorbehaltlich des § 8 b nicht 20 Punkte-System ablöst, am 19. Oktober 1970 in Kraft.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 4 stimmungen der Anlage das Recht verliehen
Mischen, Färben und Bearbeiten von Butter wurde, für die hergestellte Butter die Bezeichnung
,,Deutsche Markenbutter" zu führen.
(1) Das Mischen von in Molkereien hergestellter
Butter ist nur zum Zwecke der Einstellung des Was-
scrgehallcs und nur unter Verwendung von Butter § 7
zul~issig, die im qlr:ichcn ßdricb hergestellt und
Deutsche Molkereibutter
nicht ülter als drei Tc:1ue ist. Butter darf nur mit Al-
pha-, ßet.1- oder Camma--Carotin oder deren Mi- Inländische Butter ist Deutsche Molkereibutter,
schungen gefärbt werden. wenn sie
(2) Groß- und Einzelhi.rndelsbetrieben ist die Be- 1. aus Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molken-
arbeitung von Butter, insbesondere eine Beimen- rahm) hergestellt ist, die einem Hocherhitzungs-
gung von ZusJl.zen, z.B. Sulz, Farbe usw. verboten. verfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der
Ersten Verordnung zur .Ausführung des Milch-
(3) Die n,Kh Lündcsrccht zuständigen Behörden gesetzes unterworfen worden ist, und
können Ausnahmen von dem Verbot des Mischens
gemäß Absatz 1 zulusscn, wenn in landwirtschaft- 2. für jede der in § 3 genannten Eigenschaften mit
lichen Betrieben hergestellte, von mehreren Erzeu- mindestens 3 Punkten bewertet worden ist. 2)
gern stammende Deutsche Landbutter in den Ver- Nach Durchführung des Hocherhitzungsverfahrens
kehr gebrncht werden soll. Sie können ferner .Aus- dürfen die Enzyme Phosphatase und Peroxydase
nahmen von der Vorschrift des Absatzes 2 zulassen nicht mehr nachweisbar sein.
wenn gefrorene Buttc~r (Kühlhausbutter) ausgeform~
werden soll.
§ 8
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden
auch Anwendung auf Molkereien, die Butter zukau- Deutsche Kochbutter
fen.
(1) Inländische Butter ist Deutsche Kochbutter,
§ 5 wenn sie
Handelsklassen 1. aus Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Mol-
(1) In Molkereien herfJestellte inländische Butter kenrahm) hergestellt ist, die einem Erhitzungs-
darf vorbehaltlich der §§ 8 b und 18 nur nach den verfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der
nachstehenden Ifondelsklassen angeboten, zum Ver- Ersten Verordnung zur .Ausführung des Milchge-
kauf vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder setzes unterworfen worden ist, und
sonst in den Verkehr gcbrncht werden: 2. für jede der in § 3 genannten Eigenschaften mit
1. Deutsche Markenbutter, mindestens einem Punkt bewertet worden ist. 2)
2. Deutsche Molkereibutter,
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
3. Deutsche Kochbutter. können Ausnahmen von der Vorschrift des Absat-
Die in § 6 Abs. l sowie in den §§ 7 und 8 für die zes 1 Nr. 1 für Butter zulassen, die in Betrieben zur
einzelnen 1---fondelsklasscn bestimmten Anforderun- Herstellung von Emmentaler-Käse aus Milch, Sahne
gen müssen jeweils erfüllt sein. (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm), die bei
der Herstellung von Emmentaler-Käse anfällt, zur
(2) Molkereien im Sinne dieser Verordnang sind Rücklieferung an Milchlieferanten hergestellt wird.
Betriebe, die die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1
der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milch-
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), { 8a
zuletzt geändert durch die Anderungsverordnung Deutsche Landbutter
vom 9. Dezember 1968 (Dundesgesetzbl. I S. 1320),
erfüllen. Nicht in Molkereien hergestellte inländische But-
ter darf nur angeboten, zum Verkauf vorrätig ge-
§ 6
halten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Ver-
Deutsche Markenbutter kehr gebracht werden, wenn
(1) Inlctndische Butter ist Deutsche Markenbutter, 1. die Bezeichnung „Deutsche Landbutter" verwen-
wenn sie det wird und
1. aus Sahne (Ruhm) hergestellt ist, die einem Hoch- 2. sie in einem Milcherzeugerbetrieb aus der in die-
erhitzungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buch- sem Betrieb gewonnenen Milch oder aus der bei
stabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung der Verarbeitung dieser Milch anfallenden Sahne
des Milchgesetzes unterworfen worden ist, und (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) herge-
2. für jede der in § 3 genannten Eigenschaften mit stellt ist.
mindestens 4 Punkten bewertet worden ist. 2 )
§ 8b
Nach Durchführung des Hocherhitzungsverfahrens
Butterfett-Verarbeitungsware
dürfen die Enzyme Phosphatase und Peroxydase
nicht mehr nach weis bar sein. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Butter, die in
-- . Molkereien hergestellt ist und für die in § 3 genann-
(2) Zur Herstellung von Deutscher Markenbutter
sind nur Molkereien berechtigt, denen nach den Be- 2) Siehe Fußnote zu § 3
Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970 1289
ten Eigenschaften Geruch und Geschmack minde- § 10
stens je einen Bewertungspunkt erhalten hat, nicht Gütezeichen für Deutsche Markenbutter
anzuwenden, soweit die Butler unter der Bezeich-
nung „Butlerfelt-Vcrarbcitungsware" an Verarbei- (1) Für Deutsche Markenbutter
tungsbetriebe zum Einschmelzen geliefert wird. im Sinne des § 6 wird das neb_en-
stehend abgebildete Gütezeichen
eingeführt. Das Gütezeichen be-
steht aus einem stilisierten Adler
§ 9
mit ovaler Umrandung. Die Um-
Kennzeichnung randung enthält die Inschrift:
(1) Inländische Butler ist zu kennzeichnen. Die ,,Deutsche Landwirtschaftliche Mar-
Kennzeichnung muß auf den Packungen, Behältnis- kenware".
sen oder Umhülhrngen, in denen die Butter enthal- (2) Das Gütezeichen darf nur führen, wer berech-
ten ist, ungekürzt und in gut sichtbarer und halt- tigt ist, die von ihm hergestellte Butter gemäß An-
barer Weise angebn1cht sein. Bei Abgabe nicht aus- lage 1 als Deutsche Markenbutter zu bezeichnen.
geformter Butter an Verbrnucher genügen die An-
gabe der Handelsklasse oder die Bezeichnung § 11
„Deutsche Landbutter" und die Angabe nach Absatz
2 Nr. 4 oder 5 auf einem Schild bei der Ware. Abwertung
(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Ver-
(2) Die Kennzeichnung von in Molkereien herge-
änderung nicht mehr die Mindestanforderungen der
stellter inländischer Butter muß enthalten:
angegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den'§§ 3,
1. die Handelsklasse 3), 6, 7- und 8 zu beurteilen und neu zu kennzeichnen.
2. das Gewicht, Bei ausgeformter Butter genügt eine gut sichtbare
und haltbare Berichtigung durch Klebezettel, Stem-
3. die Kontrollnummer (§ 21) oder den Namen (die pelaufdruck oder in sonstiger Weise.
Firma) der Molkerei,
(2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit
4. bei gesalzener Butter den Zusatz „gesalzen", der vorgeschlagenen Abwertung nicht einverstan-
5. bei Süßrahmbutter den Zusatz „Süßrahmbutter", den, so ist das Gutachten eines von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde ernannten Buttersachver-
6. bei ausgeformter Butter die offene Angabe des
ständigen einzuholen.
Datums des Ausformtages,
§ 12
7. bei Deutscher Markenbutter das Gütezeichen und
die Worte „Amtliche Kontrolle des Landes ... Uberwachung
Uberwachungsstelle ... " (§ 10). (1) Zur Uberwachung und Hebung der Butter-
qualität haben Butterprüfungen stattzufinden, die
(3) Wird Deutsche Markenbutter, Deutsche Mol- sich auf alle Molkereien zu erstrecken haben. Bei
kereibutter oder Deutsche Kochbutter von einem Deutscher Markenbutter müssen monatlich Prüfun-
anderen als der herstellenden Molkerei ausgeformt gen vorgenommen werden.
(§ 13), so muß dieser sie mit seinem Namen (seiner
Firma) oder seiner Kontrollnummer kennzeichnen. (2) Der Bundesminist~r für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den
(4) Die Kennzeichnung von Deutscher Landbutter nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen,
muß enthalten: daß Prüfungen von Süßrahmbutter im gesamten
Bundesgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt durch
1. die Bezeichnung „Deutsche Landbutter",
eine bestimmte Uberwachungsstelle (Anlage 1 Arti-
2. das Gewicht, kel 2) oder von einer sonstigen Stelle vorgenommen
3. den Namen und den Wohnsitz des Herstellers. werden.
(3) Die Butterprüfungen Eind nach den in der An-
(5) Bei ausgeforrnter ßiittcr muß die Bezeichnung lage 2 festgelegten Bestimmungen durchzuführen.
der I-Iandelsk1asr;c oder die Bezeichnung „Deutsche
Landbutter", bei ausgcfonnter Deutscher Marken- § 13
butter muß außerdc~m d,:1s Gütezeichen (§ 10) auf der
Oberseite der Verpackung angebracht sein. AusformsteUen
(1) Handelsbetriebe dürfen Butter ausformen,
(6) Werden bei ausgeformter Butter außer dem wenn durch die von den nach Landesrecht zustän-
Datum des Ausformtages andere Daten angebracht, digen Behörden beauftragten Stellen die Genehmi-
so muß jedes Datum mit einem Hinweis auf seine gung zum Ausformen erteilt worden ist. Die Geneh-
Bedeutung versehen und auf derselben Seite der migung ist zu erteilen, wenn folgende Vorausset-
Verpackung wie das Datum des Ausformtages ange- zungen gegeben sind:
bracht sein.
a) Die zum Ausformen und Verpacken von Butter
bestimmten Räume müssen hell, gut beleuchtet
3) Gemäß Artikel 4 der Vierten Verordnung zur .Ä.nderung der Butter-
und genügend groß sein. Die Räume müssen frei
verordnung darf „Deutsche Kochlmll.f)r" noch bis zum 31. Dezember von Gerüchen sein, die sich der Butter mitteilen
1970 unter der ßczeidmung „Deulschc Landbutter" in den Verkehr
gcbrnchl werden. können.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) Der Fußboden der fü:iume muß wasserundurch- hörden Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 bis 4 gel-
lässig, die /\bwJsserleitung mit einem Geruchs- ten nicht für Stücke bis zu 50 Gramm Nettogewicht.
verschluß, und die Wi.indc müssen bis zu 1,50 m Im Kleinhandel ist den Verbrauchsgewohnheiten
Höhe mit ähwuschbi:lrern Anstrich, Belag oder entsprechend eine Teilung der vorgeschriebenen
Verputz versehen sein. Stücke zulässig.
c) Die RJume müssen in sauberem Zustand und nur (2) Die Nettogewichte gelten als eingehalten,
zum Ausformen und Verpacken von Butter, nicht wenn sie um nicht mehr als zwei vom Hundert un-
zum Aufbewahren von anderen Lebensmitteln terschritten werden und dies nur auf ein Austrock-
oder Gegenständen bestimmt sein. nen nach der Ausformung zurückzuführen ist.
d) Zur Aufbewahrung der Butter muß in der Aus-
(3) Nichtausgeformte Deutsche Markenbutter,
formstelle ein geeigneter Kühlraum oder Kühl-
Deutsche Molkereibutter und Deutsche Kochbutter
schrank vorhanden sein, der auch in den Som-
dürfen nur in ungebrauchten Fässern, Kübeln, Kisten
mermonaten eine Temperatur von etwa + 5 Grad
oder Kartons (Gebinde) in den Verkehr gebracht
Celsius aufweist.
werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
e) Zur Reinigung aller Apparate und Gerätschaften den können zulassen, daß Deutsche Molkereibutter
muß eine ausreichende Heißwasser-Anlage vor- und Deutsche Kochbutter in gebrauchten Gebinden
handen sein. Zur Reinigung der Apparate und verpackt in den Verkehr gebracht werden. Eine
Gerätschaften ist ein geeignetes Reinigungs- und gleiche Erlaubnis kann der Bundesminister für Er-
Desinfektionsmittel zu verwenden. nährung, Landwirtschaft und Forsten auf Antrag der
f) Die für die Ausformung von Butter verantwort- nach Landesrecht zuständigen Behörden hinsichtlich
lichen Personen müssen über die hierfür notwen- Deutscher Markenbutter erteilen.
dige Sachkunde verfügen. Mindestens eine Per-
(4) Für die Verpackung der inländischen Butter
son muß in der Lage sein, Butter nach den Beur-
gelten die Vorschriften des Deutschen Normenaus-
teilungsgrundsötzen (§ 3) zu beurteilen.
schusses.
g) § 13 des Milchgesetzes findet auf alle in der Aus-
§ 15
formstelle beschäftig len Personen Anwendung.
h) Der Inhaber der Ausformstelle muß die erforder- Prüfungen
liche Zuverlässigkeit besitzen. § 24 der Ersten (1) ln den Molkereien muß eine laufende Uber-
Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes wachung der zur Verarbeitung gelangenden Milch
vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) findet oder Sahne auf Reinheit, Acidität (Säuregrad) und
sinngemäß Anwendung. Fettgehalt erfolgen.
(2) Die Genehmigung zum Ausformen von Butter (2) Der technische Leiter der Molkerei oder sein
kann widerrufen werden, wenn eine der Vorausset- Vertreter hat die hergestellte Butter darauf zu prü-
zungen (Absatz 1) nicht mehr vorliegt. fen, ob sie die Zahl der Punkte der Handelsklasse
aufweist, mit der die Butter in den Verkehr gebracht
§ 14 werden soll.
Verpackumg und Gewichte (3) Die Butter aus jeder Butterung ist zu prüfen
und auf Wassergehalt zu untersuchen.
(1) Ausgeformte Butter darf nur in Stücken von
500 Gramm, 250 Gramm, 125 Gramm und 62,5 Gramm (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgestellten
angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Die Auf-
Verkehr gebracht werden. Die Gewichte sind Netto- zeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewah-
gewichte. Die Stücke müssen eine rechteckige Block- ren.
form und mit Ausnahme der Stücke zu 62,5 Gramm (5) Zur Erleichterung der Prüfung ist bei Butter-
folgende Größen aufweisen, wobei Abweichungen lieferungen aus mehr als einer Tagesproduktion für
bis zu fünf Millimeter und Abrundung der Kanten jedes Gebinde der Tag der Herstellung in den Ver-
zulässig sind: sandpapieren anzugeben. Besteht eine Tagesproduk-
Die Stücke zu 500 Gramm tion aus mehreren Butterungen, sind auch diese an-
zugeben.
eine Länge von 150 Millimeter,
(6) Kauft eine Molkerei Butter zu, so finden die
eine Breite von 100 Millimeter,
§§ 4 und 16 Anwendung.
eine Höhe von 35 Millimeter.
Die Stücke zu 250 Gramm § 16
eine Länge von 100 Millimeter, Großhandel
eine Breite von 75 Millimeter, (1) Großhandelsbetriebe haben bezogene Butter
eine Höhe von 35 Millimeter. unverzüglich nach deren Eingang darauf zu prüfen,
Die Stücke zu 125 Gramm ob die Butter die Zahl der Punkte aufweist, die sie
nach ihrer Handelsklasse aufweisen muß. Gleichzei-
eine Länge von 75 Millimeter,
tig ist der Wassergehalt der Butter zu ermitteln.
eine Breite von 50 Millimeter,
(2) Im Stichprobenverfahren sind mindestens 5 0/o
eine Höhe von 35 Millimeter.
der Gebinde zu prüfen. Bei mehreren Butterungen
Für Packungen, die zu besonderen Zwecken bestimmt sind die Stichproben aus verschiedenen Butterungen
sind, können die nach Landesrecht zuständigen Be- zu entnehmen.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970 1291
§ 17 § 20
Butteraufbewahrung beim Großhandel Ubergangsfristen
Großhandelsbetriebe dürfen Butter nur in geeig- Molkereien, Ausformstellen und Großhandelsbe-
neten Kühlri.iumcn oder Kühlschriinken aufbewah- triebe können vorhandenes, den bisherigen Vor-
ren, die auch in den Sommermonaten eine Tempe- schriften entsprechendes Kennzeichnungsmaterial bis
ratur von unter 10 Grad Celsius aufweisen. Die zum 30. September 1951 aufbrauchen. Die nach
Aufbewuhrung und Lagerung muß so erfolgen, daß Landesrecht zuständigen Behörden können in Einzel-
die Butter im Interesse der Qualitätserhaltung nicht fällen diese Frist verlängern.
nachteilig beeinflußt wird.
§ 21
Kontrollnummer-Register
§ 18
(l) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Einzelhandel führen ein Register, in das auf Antrag die Molke-
Einzelhandelsbetriebe dürfen Butter nach den reien, Ausformstellen (§ 13) und Buttergroßhändler
Handelsklassen gemiiß § 5 nicht anbieten, zum Ver- eingetragen werden. Sie erhalten eine Kontrollnum-
kauf vorrätig halten, feilhalten, verkaufen oder mer. Bei der Verwendung der Kontrollnummern bei
sonst in den Verkehr bringen, wenn sie den Merk- der Kennzeichnung (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4) ist
malen gemäß den §§ 6, 7 und 8 offenbar nicht ent- vor die Kontrollnummer zu setzen im Lande:
spricht. Baden-Württemberg ........................ VI
Bayern .................................... B
§ 19
Berlin .................................... Bln
Ausländische Butter Bremen ................................... IV
(1) Für ausliindische Butter gelten die Vorschriften Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . H.H.
der §§ 2, 3, 4, 8 b und 11 dieser Verordnung; § 21
Hessen,
des Lebensmittelgesetzes gilt sinngemäß.
für den Landesteil Kurhessen XIII
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1
für den Landesteil Hessen-Nassau VII
sowie der §§ 7 und 8 vor, so sind jeweils die Be-
zeichnungen „Markenbutter", ,,Molkereibutter" oder Niedersachsen,
„Kochbutter" zu verwenden. Nicht in Molkereien für den Landesteil Oldenburg XVI
hergestellte Butter ist als „Landbutter" zu bezeich- für die übrigen Landesteile . . . . . . . . . . . . . . . V
nen.
Nordrhein-Westfalen,
(3) Die Kennzeichnung muß bei ausländischer
für den Landesteil Nordrhein .............. I
Butter enthalten
für den Landesteil Westfalen . . . . . . . . . . . . . . II
1. eine Bezeichnung nach Absatz 2,
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . RP
2. die Angabe des Gewichts,
3. den Namen oder die Firma der herstellenden Schleswig-Holstein ......................... S.H.
Molkerei, des ausländischen Ausformbetriebes, Saarland .................................. S
des Ausführers oder des Einführers,
(2) Die Benutzung anderer als der im Register für
4. die Angabe des Herstellungslandes, die Molkereien, Ausformstellen und Buttergroß-
5. bei gesalzener Butter den Zusatz „gesalzen", händler eingetragenen Kontrollnummern ist ver-
6. bei Süßrahmbutter den Zusatz „Süßrahmbutter", boten.
7. bei ausgeformter Butter die offene Angabe des § 22
Datums des Ausfonntages. Strafvorschriften
(4) Wird ausliindische Butter von einem inländi- (1) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes wird
schen Betrieb ausgeformt, so muß dieser sie mit sei- bestraft, wer
nem Namen oder seiner Firma oder mit seiner Kon-
1. a) Butter, deren Fett- oder Wassergehalt nicht
trollnummer (§ 21) kennzeichnen.
den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspricht,
(5) Bei ausgeformter ausländischer Butter muß die b) in Molkereien hergestellte inländische Butter
Bezeichnung nach Absatz 2 auf der Oberseite der entgegen § 5 Abs. 1 ohne Angabe einer Han-
Verpackung angebracht sein. delsklasse oder unter Angabe einer unzutref-
(6) Für die Kennzeichnung der ausländischen But- fenden Handelsklasse oder
ter gelten im übrigen die Vorschriften des § 9 c) nicht in Molkereien hergestellte inländische
Abs. 1, 4 und 6 entsprechend. Für die Verpackung Butter entgegen § 8 a
und das Gewicht von ausländischer Butter gelten anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, ver-
die Vorschriften des § 14 entsprechend; jedoch darf kauft oder sonst in den Verkehr bringt;
bei nicht ausgeformter Butter von den festgelegten
Gewichten abgewichen werden, wenn die Butter in 2. einer Vorschrift des
der ausländischen Originalverpackung in den Ver- a) § 4 über das Mischen oder Bearbeiten von
kehr gebracht wird. Butter,
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
b) § 9 über die Kennzeichnung von Butter, § 23 a
c) § 14 über Verp,1ckung oder Gewichte, Anwendungsbereich
d) § 15 oder 16 ülwr Prüfungen,
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
e) § 17 über die ButtcrauJbcwahrung beim Groß- nicht für Butter, die zur Lieferung in Gebiete außer-
handel oder · halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung be-
f) § 19 über ausli.in<lischc Butter stimmt ist. Zu diesem Zweck bestimmte Butter muß,
zuwiderhandelt; wenn sie nicht den Vorschriften dieser Verordnung
entspricht, von der für das Inland bestimmten Butter
3. entgcgPn § G J\bs. 2 Deutsche Markenbutler her- getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden,
stellt oder auch wenn die Voraussetzungen des § 5 b Abs. 2
4. Butter olrne Cc1whmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes nicht gegeben sind.
ausformt. (2) Im Rahmen des Saarvertrages vom 27. Okto-
ber 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) eingeführte
(2) Wer eine Zuwid0rh,rndlung nach Absatz l
Butter darf abweichend von den Kennzeichnungsvor-
fahrnissig begeht, wird nctd1 § 44 Abs. 2 des Milch-
schriften dieser Verordnung in französischer Origi-
gesetzes bestraft.
nalpackung mit französischer Originalkennzeichnung
und mit den in Frankreich zulässigen Gewichten
solange im Saarland in den Verkehr gebracht wer-
§ 23 den, bis die einschlägigen Rechtsvorschriften der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft ge-
Befugnisse der Landesbehörden treten sind. Der Bundesminister für Ernährung, Land-
(1) Die nad1 Landesrecht zuständigen Behörden wirtschaft und Forsten gibt diesen Zeitpunkt im
erlassen die crfonlerlichcn Durchführungsbestim- Bundesgesetzblatt bekannt.
mungen zu dieser Verordnung.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden § 23 b
können unbeschadet der Vorschrift des Artikels 1 Berlin-Klausel
der Anlage 2 nachgeordnete Dienststellen mit der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Durchführung dieser Verordnung beauftragen.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Soweit den nach Landesrecht zuständigen Be- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des
hörden in dieser Verordnung Befugnisse übertragen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
sind, hinnen sie-~ diQse Befugnisse auf nachgeordnete mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
Dienststellen überlragen. setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Nr. 85 - - Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970 1293
Anlage 1.i
zu § 6 der Butterverordnung
Bestimmungen für Deutsche Markenbutter
Artikel 1 (2) In Molkereien, die gleichzeitig Käse herstellen,
müssen getrennte Räume für Butter- und Käseauf-
(1) Die von der nach Lmdt~srccht zusUindigen Be-
bewahrung vorhanden sein.
hörde beaunragte Stelle (Uberwi1d1ungsstclle) ver-
leiht einer Molkerei durch Ausst(~llung einer Ur- (3) Deutsche Markenbutter darf nur maschinell
kunde das Recht, diejenige von ihr lwrgestellte ausgeformt werden.
Butter, die die Anforderungen de; § 2 und des § 6 (4) Die Molkerei muß im Jahresdurchschnitt min-
Abs. 1 dieser Vcrorclnung crlü 111, als Deutsche~ Mar- destens 50 kg Butter täglich herstellen.
kenbutter zu bezeichnen.
Artikel 7
(2) Die Verleibung c.~rfol!JI:, wenn den Vorschriften
der Arlikcl 3 bis G en l.sprochen isl. (l) Die J\1olkerei hat von jeder Butterung eine
ausreichende Probe zu entnehmen und diese am
Artikel 2 gleichen Tage und nach einer mindestens zehntägi-
Bei der nach Landesrecht zuslündigen Behörde gen sachgemäßen Lagerung durch den technischen
oder der von ihr bem1ftra~Jlen Slclle ist eine Uber- Leiter der Molkerei oder seinen Vertreter nach den
wachungsstellc zu errichlen. Sie hat die Aufgabe, Beurteilungsgrundsätzen (§ 3 der Butterverordnung)
die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Deut- zu prüfen.
sche Markenbuller nach den Bestimmungen dieser (2) Die ermittelten Punkte sind schriftlich nieder-
Anlage zu verleihen, zu entziehen und die Einhal- zulegen.
tung der Vorschriften cler Buttervt~rordnung zu über- Artikel 8
wachen. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
Artikel 3 Deutsche Markenbutter wird von der Uberwachungs-
Die Molkerei muß sich mit der von ihr hergestell- stelle entzogen, wenn eine der Voraussetzungen
ten Butter an mindestens drei aufeinanderfolgenden, (Artikel 3 bis 6) nicht mehr vorliegt. Das gilt insbe-
monatlich stattfindenden Buttc>rprüfungen gemäß § 12 sondere, wenn
der Butterverordnung nach dem schriftlich gestellten a) der technische Leiter der Molkerei wegen Ver-
Antrag beteiligt hc1 ben. Bei diesen drei Prüfungen gehen gegen Vorschriften des Milchgesetzes und
muß jede Butterprobe nach Lagerung bE~i + 10 bis dieser Verordnung bestraft worden ist,
12 Grad Celsius am 10. Tag nach ihrer Herstellung b) die Butter bei zwei aufeinanderfolgenden Prü-
mindestens 4 Punkte für jede der in § 3 genannten fungen oder bei drei Prüfungen innerhalb der
Eigenschaften aufweisen und den Anforderungen des letzten 6 Monate nicht die Voraussetzungen des
§ 2 dieser Verordnung entsprechen. Artikels 3 erfüllt,
Artikel 4 c) beim Groß- oder Einzelhandel sich wiederholt
Beanstandungen der Butter ergeben und die Mol-
Bei der Herstellung von Deutscher Markenbutter kerei die beanstandeten Mängel verschuldet hat,
ist die Verwendung von Molke unzulässig. d) die Butterprüfungen nicht oder nicht rechtzeitig
beschickt werden,
Artikel 5
e) die Anweisungen der Uberwachungsstelle vor-
Der technische Leiter der Molkerei muß eine ab- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden.
geschlossene Fachausbildung im Sinne der Fünften
Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom (2) Im Falle des Entzuges ist die Molkerei ver-
25. April 1936 (Reichsgcsetzbl. 1 S. 399) in der Fas- pflichtet, die Urkunde über die Verleihung der Be-
sung der Achten Verordnung zur Ausführung des rechtigung zur Führung der Bezeichnung Deutsche
Milchgesetzes vorn 23. Januar 1941 (Reichsgesetz- Markenbutter der Uberwachungsstelle zurückzuge-
blatt I S. 101) nachweisen und zuverlässig sein. ben.
(3) Die Kennzeichnungsmittel sind durch die Uber-
Artikel 6 wachungsstelle sicherzustellen.
(1) Die Molkerei muß in ihrem baulichen Zustand Artikel 9
und ihrer technischen Einrichtung so beschaffen sein, Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
daß eine fachgemäße Herstellung von Markenbutter Deutsche Markenbutter kann wieder verliehen wer-
gewährleistet ist. Insbesondere muß eine einwand- den, wenn
freie Pasteurisierungsanlage, ein Rahmreifungs- und
a) die Urn;stände, die zum Entzuge führten, abge-
Säureweckerapparat bzw. bei Süßrahmbutterherstel-
lung ein geeigneter Rahmbehälter, ferner Butte- stellt sind,
rungs- und Bulterformrnaschine, Tiefkühlanlage, b) die Butter bei mindestens zwei aufeinanderfol-
ausreichende Einrichlung zum Kühlen cles Rahmes genden Butterprüfungen die Voraussetzungen
und der Milch sowie ein geeigneter Kühlraum für des Artikels 3 erfüllt und
die Butter vorhanden sein. Es müssen geeignete c) die Uberwachungsstelle festgestellt hat, daß die
Geräte in ausreichender Anzabl zur Untersuchung Sicherheit für die Herstellung von Markenbutter
von Milch, Rc1hm und ßulter zur Verfügung stehen. wieder gewährleistet ist.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 2
zu § 12 der Butterverordnung
Bestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen
Artikel 1 Probeabruf sachgemäß aufzubewahren. Bei Betrie-
Uberwachungsstelle, Prüfungsstelle ben mit täglich mehreren Butterungen oder mit Ver-
arbeitung von Rahm aus verschiedenen Behältern
(1) Die Uberwachungsstelle führt die Butterprü- ist mehrfach im Jahr die Entnahme der Proben durch
fungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch. Beauftragte der Prüfungsstelle vorzunehmen.
Sie kann die Durchführung der Butterprüfungen der
Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder der (5) "Jach Eingang bei der Prüfungsstelle (Artikel 1
Landesvereinigung oder einer anderen Sachverstän- Abs. 1) sind die Proben zu registrieren. Hierbei sind
digenstelle als Prüfungsstelle übertragen. Die An- folgende Feststellungen zu treffen und aufzuzeich-
gehörigen der Prüfungsstelle sind zur Verschwie- nen:
genheit verpflichtet. a) Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,
(2) Die Uberwachungsstelle beruft Molkereifach- b) Untergewicht,
leute mit abgeschlossener Fachausbildung, Butter- c) Kennzeichnung (unzulässige),
händler, Leiter von Lebensmittel-Untersuchungsäm- d) Deformierung oder sonstiger mangelhafter Zu-
tern, Angehörige der Milchwirtschaftlichen Unter- stand (vgl. Artikel 4 Abs. 4).
su~ungsanstalten und der Landesvereinigung (Mol-
Vom Tage des Eingangs bis zum Prüfungstag müs-
kereiinstruktoren) für die Dauer eines Jahres als
sen die Proben bei einer Temperatur von + 10 bis
ständige Sachverständige für die Butterprüfungen.
Nach Ablauf eines Jahres kann die Hälfte der beru-
+ 12 Grad Celsius sachgemäß gelagert werden. Die
Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist
fenen Sachverständigen durch neu zu berufende
durch Schreibthermometer nachzuweisen.
Sachverständige ersetzt werden. Der Leiter der Prü-
fungsstelle lädt die Sachverständigen zu den einzel- (6) Die Butterproben sind am zehnten Tag nach
nen Prüfungen ein. dem Abruftag zu beurteilen. In Ausnahmefällen
Artikel 2 kann die Beurteilung am neunten oder elften Tag
nach dem Abruf erfolgen.
Abruf, Entnahme, Gewidtt, Verpat'kung,
Einsendung und Lagerung der Butterproben
(1) Die Prüfungsstelle hat den Abruf der Butter- Artikel 3
proben durch Fernsprecher, Fernsprechauftragsdienst, Untersudtung der Butterproben
Telegramm oder durch Entnahme durch Beauftragte
so vorzunehmen, daß der Rahm für die Prüfungs- Die Butterproben sind auf Wassergehalt zu unter-
butter keine besondere Behandlung mehr erfahren suchen. Bei Entnahme der Buttermenge für die Un-
kann. Ein Abruf der Proben in anderer Form ist tersuchungen vor der Prüfung ist so zu verfahren,
nicht zulässig. Der Abruf soll so erfolgen, daß in daß eine die Qualität der Butterproben nachteilige
verschiedenen Monaten die Butterprüfungen nach Beeinflussung ausgeschlossen ist. Die Untersuchungs-
Möglichkeit in verschiedenen Wochen des Monats ergebnisse sind schriftlich niederzulegen.
stattfinden.
(2) Die Molkere~n haben von der Produktion des Artikel 4
in der Abrufbenachrichtigung genannten Tages fach-
Beurteilung der Butterproben
gemäß eine Butterprobe im Gewicht von 2 kg zu
entnehmen und in ein würfelförmiges Stück mit (1) Der Leiter der Uberwachungsstelle oder sein
glatten Außenkanten zu formen. Die Probe ist in ein Beauftragter ist für die vorschriftsmäßige Durchfüh-
nach § 14 Abs. 4 zugelassenes Einschlagmittel ohne rung der Prüfung verantwortlich. Die Beurteilung
Kennzeichnung zu verpacken und unter Beifügung der Butterproben hat nach den in Artikel 5 dieser
der Begleitpapiere in dem hierfür zur Verfügung Anlage festgelegten Richtlinien zu erfolgen.
gestellten Karton abzusenden. Die Kosten für die (2) Die Räume, in denen die Butterprüfung statt-
Proben einschließlich Versandkosten sind von den findet, sollen hell, luftig und frei von Gerüchen sein,
Molkereien zu tragen. die sich der Butter mitteilen können. Die Tempera-
(3) Die Probe ist im Laufe des Abruftages durch tur in den Räumen ist so zu regulieren, daß die
Boten, als Expreßgut oder Eilpostpaket (-Päckchen) Butterproben vom Zeitpunkt ihrer Aufstellung an
an die Prüfungsstelle abzusenden. Maßgebend für bis zur Beendigung der Prüfung in der Konsistenz
die Einhaltung des vorgeschriebenen Zeitpunktes nicht erheblich beeinflußt werden. Die Temperatur
der Einsendung sind die amtlichen Angaben auf den der Butterproben bei der Prüfung darf + 10 Grad
Versandpapieren. Celsius nicht unterschreiten und nicht höher als
(4) Molkereien, die ihre Butterproduktion oder + 15 Grad Celsius sein.
den größten Teil derselben unmittelbar nach der (3) Butterproben, die nicht am Abruftag, sondern
Herstellung ausformen oder nicht täglich buttern, erst später abgesandt wurden oder die mehr als
haben eine Probe von 2 kg in Würfelform von jeder 16 0/o Wasser enthalten, sollen nicht zur Beurteilung
Erzeugung zu entnehmen und für einen eventuellen gelangen.
Nr. 85 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970 1295
(4) Butterproben, die durch ungewöhnliche Ein- dige der betreffenden Gruppe anwesend sind,
wirkung während ihres Transportes deformiert wur- und zu veranlassen, daß nach den Richtlinien
den oder in einem solchen Zm,tand einuingen, daß übereinstimmende Ergebnisse in eine neue Liste
bei einer Bewertung diese wnhr.schcinlich nicht den (Reinschrift) eingetragen werden,
tatsächlichen V erhLiHnisscn en !sprechen würde, oder c) bei voneinander abweichenden Beurteilungen die
deren Transportzeit erhd)lich JLinger als die durch- betreffenden Proben durch die 4 Sachverständi-
schnittliche Transportzeit aller Proben war, können gen der betreffenden Gruppe nachbeurteilt wer-
zur Beurtfülung gelangen. Eine Auswertung der Be- den (bei Stimmengleichheit entscheidet der Son-
urteilung darf nur mit Zus1.i mnw ng d(~r betreffenden dersachverständige), wobei die Ergebnisse eben-
Molkerei erfolgen. Erfolgt keine Auswertung, so falls in die Reinschriftliste einzutragen sind,
sind von der Prüfungsstelle Ersalzprobcn abzurufen d) die ordnungsgemäß abgeschlossenen Reinschrift-
und zu beurteilen. listen nebst den Prüfungslisten der Untergruppen
(5) Gesalzene und ungesalzene Butterproben so- an den Prüfungsleiter übergeben werden.
wie Süßrahm- und Sauerrahm-Butterproben sind
(10) Personen, die infolge ihrer Tätigkeit Kennt-
voneirnmder getrennt zu beurteilen. Alle Butter-
proben sind so aufzustellen, daß die Sachverständi- nis über die Art und Herkunft der Proben besitzen,
gen sich gcgenseilig nicht behindern, nicht in die dürfen nicht als Sachverständige bei der Beurteilung
tätig sein.
Prüfungslisten anderer Gruppen einsehen oder Be-
urteilungsergebnisse voneinander abhören können. (11) Alle Sachverständigen und sonstigen bei der
Beurteilung der Proben anwesenden Personen haben
(6) Die Sachverständigengruppen werden vom Lei- sich am Tage der Butterprüfung bis zu deren Been-
ter der Prüfungsstelle zusammengestellt. Jede Grup- digung des Rauchens, der Benutzung von Riechstof-
pe muß aus 4 Sachverständigen bestehen, von denen fen sowie des Genusses von Alkohol und solchen
je 2 Sachverständige eine Untergruppe bilden. Die Speisen zu enthalten, durch die ihr Geruchs- und
eine Untergruppe soll aus einem Molkereifachmann Geschmackssinn oder der der anderen Sachverstän-
und einem Butterhändler und die andere Untergrup- digen beeinträchtigt werden kann. Sachverständige
pe aus einem Molkereifachmann und einem sachver- und Personen, die nicht diesen Forderungen ent-
ständigen Vertreter der Landesvereinigung oder sprechen, dürfen nicht bei der Prüfung zugegen sein.
des Lebensmitteluntersuchungsamtes oder der Milch-
wirtschaftlichen Anstalt zusammengesetzt sein. (12) Die Prüfungsstelle muß zu mindestens 6 But-
terprüfungen innerhalb eines Kalenderjahres je
(7) Vor Beginn der Prüfung haben alle Sachver-
ständigen mit dem Prüfungsleiter und dem Aus- einen Sachverständigen aus anderen Ländern des
tauschsachverständigen (Absatz 12) gemeinsam min- Bundesgebietes heranziehen.
destens 3 Butterproben zwecks Erreichung einer (13) Die Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse
einheitlichen Beurteilung zu prüfen. sind den Molkereien schriftlich mitzuteilen. Auf An-
(8) Die Butterproben müssen im Gegenprüfungs- trag kann die Prüfungsstelle den Molkereien unmit-
verfahren ohne Kenntnis ihrer Herkunft beurteilt telbar nach Beendigung der Prüfung vorläufig Kennt-
werden, d. h., die eine Untergruppe beginnt die nis über die erhaltenen Beurteilungen geben.
Beurteilung der Butterproben von der letzten Probe
an, die andere Untergruppe dieser Sachverständi- Artikel 5
gengruppe beginnt die Beurteilung der Butterpro- Richtlinien fü.r die Beurteilung von Butter
ben von der ersten Probe an. Jede Gruppe soll nicht
(1) Aus der zu beurteilenden Butter ist mit einem
mehr als 40 Proben je Tag beurteilen. Die Sachver-
einwandfreien und genormten Bohrer (Butterbohrer
ständigen haben die getroffenen Beurteilungen mit
oder -stecher) eine Probe (Bohrling) zu entnehmen.
Tinte oder Tintenstift in die vorgeschriebenen Vor-
Dies hat in der Weise zu erfolgen, daß nach dem
drucke (Prüfungslisten) einzutragen. Eine Änderung
11 senkrechten" Einführen des Bohrers in die Butter
der schriftlich niedergelegten Ergebnisse darf nur mit diesem nur eine halbe Umdrehung gemacht und
durch Ausstreichen (nicht Radieren) und Neuauf-
darauf mit dem Bohrling herausgezogen wird. Ohne
zeichnung erfolgen. Die Prüfungslisten sind von den
Zeitverlust ist die Beurteilung des Geruches der
Sachverständigen zu unterzeichnen.
Butter vorzunehmen. Anschließend hat die Beurtei-
(9) Zu seiner Unterstützung soll der Prüfungsleiter lung der Konsistenz, des Aussehens, Gefüges und
Sondersachverständige einsetzen, denen zwei Sach- Geschmackes zu erfolgen.
verständigengruppen (nicht mehr als 80 Proben)
(2) Zur Erzielung einer einheitlichen Beurteilung
zuzuteilen sind. Sie haben dafür zu sorgen, daß die
soll die Beurteilung der Konsistenz, des Aussehens
Beurteilung der Butterproben nach den Richtlinien
und des Gefüges von 2 sachverständigen Beauftrag-
(Artikel 5) erfolgt. Die Sondersachverständigen ha-
ten der Prüfungsstelle anläßlich der Entnahme von
ben insbesondere die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß Bohrlingen für die Untersuchung auf Wassergehalt
a) nach Beendigung der Beurteilung der Proben von (Artikel 3) vorgenommen werden. Die Bewertungen
den einzelnen Untergruppen sofort die mit Un- sind mit Tinte oder Tintenstift in die Prüfungslisten
terschriften versehenen Prüfungslisten eingezo- (Artikel 4 Abs. 8 dritter Satz) einzutragen. Sind
gen werden, Sachverständige (Artikel 4 Abs. 6) nicht mit den in
b) die von den Untergruppen A und B niedergeleg- den Prüfungslisten eingetragenen Bewertungen ein-
ten Beurteilungsergebnisse in einem von dem verstanden, so muß unter Hinzuziehung des Leiters
Prüfungsraum getrennten Raum miteinander ver- der Prüfungsstelle oder seines Beauftragten (Arti-
glichen werden, ohne daß hierbei Sachverstän- kel 1 Abs. 2) eine erneute Beurteilung erfolgen.
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Maßgebend für die Bewertung der einzelnen den. Eine Butter, die im Gefüge Fehler in leich-
Eigenschaften sind die Beurteilungsgrundsätze der ter Form aufweist oder nach der Tropfenvertei-
Butterverordnung (§ 3) ,1). ~ lung auf dem Indikatorpapier als leicht wasser-
lässig zu beurteilen ist, darf nur mit 3 Punkten
(4) Bohrlinge dürfen nicht in das Bohrloch wieder
bewertet werden. Weist sie die genannten Feh-
eingebracht und nicht als Lebensmittel verwendet
ler bei Gefüge und Wasserlässigkeit in deutlicher
werden. Der Butterbohrer ist vor jeder Probeent-
Form auf, so darf sie nur mit 2 Punkten bewer-
nahme gründlich mit geruchlosem, weichem Papier
zu reinigen. tet werden. Weist eine Butter starke Fehler im
Gefüge auf oder ist sie nach dem Beurteilungs-
(5) Die Beurleilung der Butter soll für die in § 3 bild des Indikatorpapiers als stark wasserlässig
genannten Ei[Jenschaftcn in folgender Weise vorge- zu beurteilen, so darf sie nur mit einem Punkt
nommen werden: 1 ) bewertet werden. Eine Butter, die besonders
a) Geruch (Reinheit, Aroma): starke Fehler im Gefüge aufweist oder beson-
ders stark wasserlässig ist, ist mit O Punkten zu
Eine Butter darf nur mit 5 Punkten bewertet wer-
bewerten.
den, wenn deutlich wahrnehmbar ein reines vol-
les Aroma vorhanden ist. Sie muß den spezifi- d) Aussehen (Reinheit, Farbe, Schimmer):
schen Geruch der Sauerrahmbutter oder der Eine Butter darf nur mit 5 Punkten bewertet wer-
Süßrahmbutter aufweisen. Ist nicht das volle den, wenn sie im Aussehen gleichmäßig ist. Ist
Aroma, aber auch kein Fehler feststellbar oder das Aussehen weniger gleichmäßig oder weist
weist die Butter nicht den spezifischen Geruch die Butter einen zu weißen oder zu gelben Farb-
der Sauerrahmbuttcr oder der Süßrahmbutter ton auf, so darf sie nur mit 4 Punkten bewertet
auf, so darf sie nur mit 4 Punkten bewertet wer- werden. Weist eine Butter leichte Fehler im Aus-
den. Sind Fehler im Geruch in leichter Form sehen auf, so ist sie mit 3 Punkten, bei Vorliegen
feststellbar, so darf die Butter nur mit 3 Punkten, deutlicher Fehler mit 2 Punkten und bei Vorlie-
bei deutlichen Fehlern nur mit 2 Punkten und bei gen starker Fehler mit einem Punkt zu bewerten.
starken Fehlern nur mit einem Punkt bewertet Eine Butter, die besonders starke Fehler im Aus-
werden. Eine Butter, die auf Grund der festge- sehen aufweist, ist mit O Punkten zu bewerten.
stellten Fehler im Geruch für den Verzehr nicht
geeignet ist, ist mit O Punkten zu bewerten. e) Konsistenz (Härtegrad, Streichfähigkeit):
b) Geschmack (Reinheit, Aroma): Die Konsistenz der Butter ist durch Drücken und
Nur eine rein und voll aromatisch schmeckende Streichen mit dem Prüfspatel oder durch ein ge-
Butter darf mit 5 Punkten bewertet werden. Der eignetes Prüfungsverfahren zu prüfen. Butter, die
spezifische Geschmack der Sauerrahmbutter oder eine sehr gute Konsistenz aufweist, ist mit
der Süßrahmbutter muß deutlich wahrnehmbar 5 Punkten zu bewerten. Butter, die eine gute
sein. Ist nicht das volle Aroma, aber auch kein Konsistenz aufweist, darf nur mit 4 Punkten be-
Fehler vorhanden oder fehlt der spezifische Ge- wertet werden. Butter mit leichten Fehlern der
schmack der Sauerrahmbutter oder der Süßrahm- Konsistenz darf nur mit 3 Punkten, Butter mit
butter, so darf die Butter nur mit 4 Punkten be- deutlichen Fehlern der Konsistenz nur mit
wertet werden. Sind Fehler im Geschmack in 2 Punkten, Butter mit starken Fehlern der Kon-
leichter Form feststellbar, so darf die Butter nur sistenz nur mit einem Punkt bewertet werden.
mit 3 Punkten, bei deutlichen Fehlern nur mit Eine Butter, die besonders starke Fehler in der
2 Punkten und bei starken Fehlern nur mit einem Konsistenz aufweist, ist mit O Punkten zu bewer-
Punkt bewertet werden. Eine Butter, die auf ten.
Grund der festgestellten Fehler im Geschmack (6) Bei der Beurteilung ist folgendes zu beachten:
für den Verzehr nicht geeignet ist, ist mit O Punk-
ten zu bewerten. a) Wird Butter für eine der in § 3 genannten Eigen-
schaften mit weniger als 4 Punkten bewertet, so
c) Gefüge (AusiJrbeitung, Wasserfeinverteilung, müssen die Fehler angegeben werden.
Buttermilch- und Wasserlässigkeit):
Für die Prüfunu der Wasserfeinverteilung sowie b) Neigen die beiden Sachverständigen einer Unter-
der Buttermilch- und Waf;serlässigkeit sind mit gruppe (Artikel 4 Abs. 6) bei der Bewertung
dem BuUerbohrcr Probr:n zu entnehmen. Die einer Butternrobe übereinstimmend der Auffas-
Butlerbohrlinge sind lüngsseitig mit einem sung zu, daß die Probe auch niedriger bewertet
Schncidcdruht aufzuschneiden; auf die so herge- werden kann, so kann dies durch ein Minuszei-
stellte Obcrfli.idie ist unverzüglich ein Indikator- chen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im Sinne
papier ,rnfzulegcn. Es wird die der Butter zuge- des § 3 zum Ausdruck gebracht werden. Weichen
wandte Seite des Papiers beurteilt. bei einer Probe die Bewertungen der Sachver-
ständigen einer Untergruppe um einen oder mehr
Eine Butter ist mit 5 Punkten zu bewerten, wenn
Punkte voneinander ab, so nimmt der Sonder-
sie geschlossen und glatt ist und auf dem Indi-
sachverständige (Artikel 4 Abs. 9) oder der Lei-
katorpapier höchstens zwei Wassertröpfchen
ter der Prüfung unter Hinzuziehung der Sach-
festgestellt werden. Butter, die weniger geschlos-
verständigen der Untergruppe die Bewertung vor.
sen und glatt ist oder bei der mit dem Indika-
torpapier mehrere Wassertröpfchen festgestellt (7) Wird eine Butterprobe von den Untergruppen
werden, darf nur mit 4 Punkten bewertet wer- A und B für eine oder mehrere der in § 3 genannten
4) Siehe Fußnote zu § 3 Ulir Butterverordnung Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den _1. September 1970 1297
durch die vier Sachverständigen nachbewertet wer- berührt das Ergebnis der unterschiedlichen Bewer-
den, wenn sie nach den Bewertungsergebnissen nicht tungen jedoch nicht ihre Einordnung in eine Han-
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Nr. 2 oder delsklasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 in dieselbe IIündebklasse nach § 5 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2, so ist dem Hersteller-
eingeordnet werden kann. Bei Stimmengleichheit betrieb als Prüfungsergebnis gemäß Artikel 4 Abs. 13
entscheidet der Sondcrsach vcrsUinclige (!\rtikel 4 Satz 1 nur das Bewertungsergebnis mit der niedri-
Abs. 9) oder der Leiter der Prüfung über die Be- geren Punktzahl mitzuteilen. Minuszeichen bei der
wertung. Wird eine Butterprobe von den Unter- Punktzahl bleiben hinsichtlich der Einstufung der
gruppen A und B für eine oder mehrere der in § 3 Butter in eine Handelsklasse gemäß § 5 nach Maß-
genannten Eigenschaften unterschif)dlich bewertet, gabe der §§ 6 bis 8 unberücksichtigt.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Berichtigung
des Gaststättengesetzes
Vom 19. August 1970
DcJs Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-
gesctzbl. I S. 465) wird wie folgt berichtigt:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „lehensmittel-
rechtlichen11 durch das Wort „lebensmittelrecht-
II
1ich en ersetzt.
2. In § 27 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gefängnis
11
jeweils durch das Wort „Freiheitsstrafe ersetzt11
Bonn, den 19. August 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Mül 1er
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 21. August 1970
Die Zweite Verordnun9 zur Durchführung des Ge- 3. In Anlage I Nr. 1.26 muß es statt „Stahlrohrmör-
11
setzes über explosionsgefährliche Stoffe (2. DV ser heißen Stahlmörser
II
II •
Sprengstoffgesetz) vom 23. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2394) wird wie folgt berichtigt: 4. In Anlage I Nr. 4.345.2 muß es statt „ 11 mm"
heißen „ 14 mm".
1. In § 23 Abs. 3 Satz 2 muß es statt ,,§ 22 Abs. 1
Satz 3" heißen ,, § 22 Abs. 1 Satz 4 11
•
5. In Anlage III Abschnitt II Nr. 2 Buchstaben d und
2. In § 55 Nr. 9 muß es in der letzten Zeile statt e muß es jeweils statt „zahntechnische" heißen
11 11
,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 heißen ,,§ 42 Abs. 3 Satz 2 • ,,zahnmedizinische".
Bonn, den 21. August 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Müller
Berichtigung
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 21. August 1970
In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juni 1970 (Bun-
dcsgesetzbl. I S. 865) muß es in der dritten Zeile
stalt „Artikel 31 Abs. 2" richtig heißen „Artikel 33
11
Abs. 2 •
Bonn, den 21. August 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Berichtigung
des Gaststättengesetzes
Vom 19. August 1970
DcJs Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-
gesctzbl. I S. 465) wird wie folgt berichtigt:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „lehensmittel-
rechtlichen11 durch das Wort „lebensmittelrecht-
II
1ich en ersetzt.
2. In § 27 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gefängnis
11
jeweils durch das Wort „Freiheitsstrafe ersetzt11
Bonn, den 19. August 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Mül 1er
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 21. August 1970
Die Zweite Verordnun9 zur Durchführung des Ge- 3. In Anlage I Nr. 1.26 muß es statt „Stahlrohrmör-
11
setzes über explosionsgefährliche Stoffe (2. DV ser heißen Stahlmörser
II
II •
Sprengstoffgesetz) vom 23. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2394) wird wie folgt berichtigt: 4. In Anlage I Nr. 4.345.2 muß es statt „ 11 mm"
heißen „ 14 mm".
1. In § 23 Abs. 3 Satz 2 muß es statt ,,§ 22 Abs. 1
Satz 3" heißen ,, § 22 Abs. 1 Satz 4 11
•
5. In Anlage III Abschnitt II Nr. 2 Buchstaben d und
2. In § 55 Nr. 9 muß es in der letzten Zeile statt e muß es jeweils statt „zahntechnische" heißen
11 11
,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 heißen ,,§ 42 Abs. 3 Satz 2 • ,,zahnmedizinische".
Bonn, den 21. August 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Müller
Berichtigung
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 21. August 1970
In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juni 1970 (Bun-
dcsgesetzbl. I S. 865) muß es in der dritten Zeile
stalt „Artikel 31 Abs. 2" richtig heißen „Artikel 33
11
Abs. 2 •
Bonn, den 21. August 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Berichtigung
des Gaststättengesetzes
Vom 19. August 1970
DcJs Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-
gesctzbl. I S. 465) wird wie folgt berichtigt:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „lehensmittel-
rechtlichen11 durch das Wort „lebensmittelrecht-
II
1ich en ersetzt.
2. In § 27 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gefängnis
11
jeweils durch das Wort „Freiheitsstrafe ersetzt11
Bonn, den 19. August 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Mül 1er
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 21. August 1970
Die Zweite Verordnun9 zur Durchführung des Ge- 3. In Anlage I Nr. 1.26 muß es statt „Stahlrohrmör-
11
setzes über explosionsgefährliche Stoffe (2. DV ser heißen Stahlmörser
II
II •
Sprengstoffgesetz) vom 23. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2394) wird wie folgt berichtigt: 4. In Anlage I Nr. 4.345.2 muß es statt „ 11 mm"
heißen „ 14 mm".
1. In § 23 Abs. 3 Satz 2 muß es statt ,,§ 22 Abs. 1
Satz 3" heißen ,, § 22 Abs. 1 Satz 4 11
•
5. In Anlage III Abschnitt II Nr. 2 Buchstaben d und
2. In § 55 Nr. 9 muß es in der letzten Zeile statt e muß es jeweils statt „zahntechnische" heißen
11 11
,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 heißen ,,§ 42 Abs. 3 Satz 2 • ,,zahnmedizinische".
Bonn, den 21. August 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Müller
Berichtigung
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 21. August 1970
In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juni 1970 (Bun-
dcsgesetzbl. I S. 865) muß es in der dritten Zeile
stalt „Artikel 31 Abs. 2" richtig heißen „Artikel 33
11
Abs. 2 •
Bonn, den 21. August 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970 1299
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 27. August 1970
Tag I n h a 1t Seite
21. 8. 70 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwisdien der Reg.ierung der Bundesrepu-
blik Deutsdiland und der Regierung .der Italienisdien Republik über die Erstattung der Auf-
wendungen für Sadileistungen, weldie von den italienisdien Trägern der Krankenversidie-
rung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutsdiland versidierter
italienisdier Arbeitnehmer gewährt wurden, durdi die deutsmen zuständigen Träger der
Krankenversidierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
21. 8. 70 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni
1962 über die Gleidibehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sidierheit 802
Bundesgesetzbl. III 820-1
20. 8. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/70 - Weinessig) 812
Nr. 42, ausgegeben am 28. August 1970
21. 8. 70 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni
1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
23. 7. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Gründung Europäischer
Sdmlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . .. . . 842
25. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens . . . 843
25. 7. 70 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Kanadischen Regierung über den Austausch amtlicher Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Reditsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 8, 70 Dreiundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 152 20.8. 70 17.9. 70
3. 8. 70 Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen München) 152 20.8. 70 17.9. 70
18. 8. 70 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 153 21.'8. 70 22.8. 70
Bundesgesetzbl. III 7400-1-1
18. 8. 70 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 153 21. 8. 70 22.8. 70
Bundesgesetzbl. III 7400-1
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970 1299
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 27. August 1970
Tag I n h a 1t Seite
21. 8. 70 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1968 zwisdien der Reg.ierung der Bundesrepu-
blik Deutsdiland und der Regierung .der Italienisdien Republik über die Erstattung der Auf-
wendungen für Sadileistungen, weldie von den italienisdien Trägern der Krankenversidie-
rung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutsdiland versidierter
italienisdier Arbeitnehmer gewährt wurden, durdi die deutsmen zuständigen Träger der
Krankenversidierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
21. 8. 70 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni
1962 über die Gleidibehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sidierheit 802
Bundesgesetzbl. III 820-1
20. 8. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/70 - Weinessig) 812
Nr. 42, ausgegeben am 28. August 1970
21. 8. 70 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni
1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
23. 7. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Gründung Europäischer
Sdmlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . .. . . 842
25. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens . . . 843
25. 7. 70 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Kanadischen Regierung über den Austausch amtlicher Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Reditsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 8, 70 Dreiundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 152 20.8. 70 17.9. 70
3. 8. 70 Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen München) 152 20.8. 70 17.9. 70
18. 8. 70 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 153 21.'8. 70 22.8. 70
Bundesgesetzbl. III 7400-1-1
18. 8. 70 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 153 21. 8. 70 22.8. 70
Bundesgesetzbl. III 7400-1
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1630/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12.8. 70 L 178/5
11. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1631/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.8. 70 L 178/6
11. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1632/70 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für \tVein 12.8. 70 L 178/7
11. 8. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1633/70 der Kommission über die
vorübcrqchcnclc Aussetzung der Anwendung des Artikels 24
der Vt-~rordnung (EWG) Nr. 816/70 12.8. 70 L 178/9
11. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1634/70 der Kommission über ein-
geführte Weine mit Herkunft aus der Türkei 12.8. 70 L 178/10
12. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1635/70 der Kommission zur Fest-
sdzun~1 der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
W eizcn oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.8. 70 L 179/1
12. 8. 70 Veronlnunq (EWG) Nr. 1636/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prümicn, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13.8. 70 L 179/3
12. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1637/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 13.8. 70 L 179/5
12. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1638/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 8. 70 L 179/6
12. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1639/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 13.8. 70 L 179/7
12. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1640/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roqgcn unzu wendenden Erstattungen 13.8. 70 L 179/9
13. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1641/70 der Kommission zur Fest-
selzunq der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 14.8. 70 L 180/1
13. 8. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1642/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14.8. 70 L 180/3
13. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1643/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 14.8. 70 L 180/5
13. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1644/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 14.8. 70 L 180/7
13. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1645/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfunqen 14.8. 70 L 180/11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Ahonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil 1 und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
te1llqu11(J verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das ctls lortlaulen<l testqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBJ. I
S 4:17) 11<1ch Sad1qd>1r•IP!l qr•o,dllcl ve1oflclltlid11. Der Teil III kann nur als Verlags<1bo11nement bezogen werden.
Bezuqspreis lü, Tc,il I und Teil II h,ill)Jährlich Je 25,-- DM. Einzelstücke Je anqelan(Jene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesclzblä Ilcr. die vo1 dem 1. Juli 1!J70 ,rnsqcqebe11 wo,den s111d. Lieleru nq qe4en Voreinsendunq des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qr•s<'lzbl.itt. Kolr, 3 99, oder qeqen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser l\usq<1be 0,G5 DM zuzüql1c:h Vcrs,rndqehiihr 0,15 DM, bei Lieferung geqen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezu!Js1>reis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.