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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1970 Nr. 84
Tag Inhalt Seite
19. 8. 70 Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren
des n,rntischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Be-
fühi~Jung (Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
Bun<lesyeselzhl. III 0513-2, 0513-8, 9513-9
Hinweis auf a_ndere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1283
Verordnung
über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren
des nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes
sowie deren Ausbildung und Befähigung
(Schifisbesetzungs- und Ausbildungsordnung)
Vom 19. August 1970
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-
Andcrungsgesctzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen, die
nach dem Flaggcnrechtsgesetz vom 9. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die
Bundesflagge führen, auf allen von ihnen befahrenen Gewässern, einschließlich
der Schiffe .oder Schwimmkörper, die von der See-Berufsgenossenschaft zur See-
fahrt zugelassen sind und die in § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum
Floggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) festgelegten
Grenzen der Sel~fahrt überschreiten, mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti-
schen und des maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie für deren Ausbildung
und Befähigung.
§ 2
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Kapitän oder Schiffsoffizier des nautischen oder des maschinentechnischen
Schiffsdienstes:
die in den §§ 2 und 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes genannten Personen, die
im Besitz eines Befähigungszeugnisses mit den damit verbundenen Befugnis-
sen sind;
2. Ausbildungsschiff:
ein Schiff, das von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und
Sozialordnung nach gemeinsam erlassenen Richtlinien als Ausbildungsschiff
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
anerkannt ist und auf dem über die vorgeschriebene Zahl von Besatzungs-
mitgliedern hinaus Personen auf Grund eines geregelten Ausbildungsplans
und durch zusätzliche entsprechend vorgebildete Ausbildungskräfte eine für
den Erwerb eines nautischen oder maschinentechnischen Befähigungszeugnis-
ses erforderliche Ausbildung vermittelt wird;
3. Fahrgastschiff:
ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
4. Fischereifahrzeug:
ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen
oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
5. Frachtschiff:
ein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischereifahrzeug ist;
6. Seeleichter:
ein Schiff ohne eigenen Antrieb;
7. Bruttoraumgehalt:
der durch den Schiffsmeßbrief ausgewiesene höchste Raumgehalt eines
Schiffs in Bruttoregistertonnen (BRT);
8. Volldecker:
ein Schiff, das einen Internationalen Schiffsmeßbrief nach Anhang 1 oder
Anhang 1 A der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung in
der Fassung des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Uber-
einkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom
11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157) mitführt;
9. Freideck.er:
ein Schiff, das einen Internationalen Schiffsmeßbrief nach Anhang 1 B der in
Nummer 8 genannten Internationalen Vorschriften mitführt;
10. Maschinenleistung:
die durch das Maschinenzertifikat ausgewiesene ungedrosselte Leistung in
Pferdestärken (PS), bei Direktantrieb an der Kupplung, bei Getriebeanlagen
an der Welle gemessen;
11. Seefahrtzeiten:
die im Seefahrtbuch bescheinigten anrechnungsfähigen Fahrtzeiten sowie die
gesetzlichen oder tariflichen Urlaubszeiten und die Ausgleichstage nach § 91
Abs. 3 Satz 3 oder § 100 Abs. 3 Satz 2 des Seemannsgesetzes.
§ 3
Fahrtgebiete, Fischereigrenzen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Fahrtgebiete:
a) Küstenfahrt:
die Fahrt längs den Küsten der Nordsee zwischen allen Plätzen des Fest-
landes vom Kap Grisne.z bis zum Tyborön-Kanal mit Einschluß der vorge-
lagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie längs den Küsten der Ost-
see zwischen der Linie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57°
30' Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwedischen Küste bis
Norrtälje;
b) Kleine Fahrt:
die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen
Küste bis zu 64 ° nördlicher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite
und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands
und der Atlantikküste Frankreichs;
c) Mittlere Fahrt:
die Fahrt zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mit-
telmeeres und des Schwarzen Meeres sowie den Häfen der Atlantikküste
Marokkos;
d) Große Fahrt:
alle übrigen Fahrtgebiete;
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1255
2. Fischereigrenzen:
a) Küslenfischerei:
die Fischerei, die auf Fangreisen in Küstennähe von Küstenplätzen der
Bundesrepublik Deutschland oder der Nachbarländer aus mit Fahrzeugen
von nicht mehr als siebenunddreißig Bruttoregistertonnen betrieben wird;
b) Kleine Hochseefischerei:
die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee, nördlich der Shetland-
Inseln bis 63° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge, ferner im Engli-
schen Kanal und im Seegebiet um Irland bis 10° westlicher Länge betrieben
wird;
c) Große Hochseefischerei:
die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Küstenfischerei und der
Kleinen Hochseefischerei betrieben wird.
(2) Die durch den Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft ausge-
wiesenen Fahrtgebiete oder Fischereigrenzen sind für die Besetzung nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts unabhängig davon maßgeblich, in welchem
Bereich das Schiff jeweils fährt.
§ 4
Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes
auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind
1. Große Fahrt:
a) AG: Kapitän auf Großer Fahrt mit der Befugnis, Fracht• und Fahr-
gastschiffe aller Größen und in allen Fahrtgebieten zu führen
oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben;
b) AGW: Nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt mit der Befugnis
zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden
Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen aller
Größen und in allen Fahrtgebieten;
2. Mittlere Fahrt:
a) AM: Kapitän auf Mittlerer Fahrt mit der Befugnis zum Führen von
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der
Mittleren Fahrt oder zum Ausüben der Aufgaben eines selbstän-
dig Wache gehenden Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt und auf
Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der
Kleinen Fahrt oder eines Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht-
schiffen in allen Fahrtgebieten und auf Fahrgastschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 2 000 BRT in der Kleinen Fahrt;
b) AMW: Nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt mit der Befugnis
zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden
Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raum-
gehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt, im übrigen eines
Dritten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen in allen Fahrtgebieten;
3. Kleine Fahrt:
a) AK: Kapitän auf Kleiner Fahrt mit der Befugnis, Frachtschiffe bis zu
einem Raumgehalt von 500 BRT und Seeleichter in der Kleinen
Fahrt und Fahrgastschiffe gleichen Raumgehalts in der Küsten-
fahrt zu führen oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers
sowie die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten
Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von
1 000 BRT in der Mittleren Fahrt auszuüben;
b) AKW: Nautischer Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt mit der Befugnis zum
Ausüben der Aufgaben des Ersten Offiziers auf Frachtschiffen
bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT in der Kleinen Fahrt
sowie eines Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt;
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4. Küstenfahrt:
AKü: Seeschiffer mit der Befugnis zum Führen von Frachtschiffen bis
zu einem Raumgehalt von 212 BRT und von Seeleichtern in der
Küstenfahrt.
Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind, erhöhen sich die Tonnagegrenzen
in den Nummern 2 und 3 von 1 000 oder 500 BRT auf 1 600 oder 1 000 BRT.
§ 5
Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes
auf Fischereifahrzeugen sind
1. Große Hochseefischerei:
a} B G: Kapitän in Großer Hochseefischerei mit der Befugnis, Fischerei-
fahrzeuge aller Größen in der Großen Hochseefischerei zu führen
oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben;
b} B G W: Nautischer Schiffsoffizier in Großer Hochseefischerei mit der
Befugnis zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache
gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller
Größen in der Großen Hochseefischerei;
2. Kleine Hochseefischerei:
a)" B K: · Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei mit der Befugnis zum
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;
b} BKW: Nautischer Schiffsoffizier in der Kleinen Hochseefischerei mit der
Befugnis zum Ausüben der Aufgaben des Ersten Offiziers auf
Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;
3. Küstenfischerei:
B Kü: Seeschiffer in der Küstenfischerei mit der Befugnis zum Führen
von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 37 BRT in
der Küstenfischerei.
§ 6
Befähigungszeugnisse für den maschinentechnischen Dienst
Befähigungszeugnisse für Schiffsoffiziere des maschinentechnischen Dienstes
sind
1. Schiffsingenieure:
a} CI: Schiffsingenieur mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen-
anlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten;
b} CIW: Schiffsingenieur W mit der Befugnis zum Ausüben der Tätigkeit
eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei
Maschinenanlagen jeder Leistung und in allen Fahrtgebieten;
2. Schiffsbetriebstechniker:
a} C T: Schiffsbetriebstechniker mit der Befugnis zur Leitung von Ma-
schinenanlagen bis zu einer LeistuI).g von 8 000 PS in allen Fahrt-
gebieten und zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig
Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen
jeder Leistung in allen Fahrtgebieten;
b) C T W: Schiffsbetriebstechniker W mit der Befugnis zum Ausüben der
Tätigkeit eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-
offiziers bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000
PS, darüber hinaus als Dritter Schiffsoffizier bei Maschinen-
anlagen jeder Leistung und in allen Fahrtgebieten;
3. Seemaschinlsten:
a) C Ma: Seemaschinist mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen-
anlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS auf Frachtschiffen in
der Mittleren Fahrt und in der Großen Hochseefischerei und bis
zu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der
Kleinen Fahrt sowie zum Ausüben der Tätigkeit eines selbstän-
dig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinen-
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anlagen jeder Leistung in der Küstenfahrt und der Küsten-
fischerei, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von
8 000 PS in den übrigen Fahrtgebieten ausschließlich der Großen
Fahrt, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 6 000 PS
in der Großen Fahrt und darüber hinaus eines Dritten Schiffs-
offiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-
9ebieten;
b) C I\fo W: Seemaschinist W mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen-
anlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Frachtschiffen
sowie zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig Wache
uchcnden Zweiten Schiffsoffiziers auf Schiffen mit Maschinen-
anlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS in der Mittleren
Fahrt und in der Großen Hochseefischerei oder eines Dritten
Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen
Fahrtgebieten;
4. Küstenmaschinist:
a.) C Kü(M): Küstenmaschinist auf Motorschiffen mit der Befugnis zur Leitung
von Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 600 PS auf Fracht-
schiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei
oder zum Ausüben der Tätigkeit eines Wachmaschinisten auf
Frachtschiffen mit Motorenanlagen bis zu einer Leistung von
1 000 PS (als Dritter Maschinist bis 3 000 PS) in der Kleinen
Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie bis zu einer
Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt;
b) C Kü(D): Küsttmmaschinist auf Dampfschiffen mit der Befugnis zur Lei-
tung von Dampfmaschinen bis zu einer Leistung von 600 PS auf
Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochsee-
fischerei oder zum Ausüben der Tätigkeit eines Wachmaschi-
nisten auf Frachtschiffen mit Dampfmaschinenanlagen bis zu
einer Leistung von 1 000 PS (als Dritter Maschinist bis 3 000 PS)
in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie
bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der
Küstenfahrt;
5. Seemotorführer:
C Mot: Seemotorführer mit der Befugnis zur Leitung von Motorenanla-
gen bis zu einer Leistung von 300 PS in der Kleinen Fahrt und
in der Kleinen Hochseefischerei.
§ 7
Wertigkeit der Befähigungszeugnisse höherer Ordnung
Die Befugnisse der Befähigungszeugnisse höherer Ordnung schließen die Be-
fugnisse der Befähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem Zusatz
„W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse schließen nur die Befugnisse der
Befähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung mit der gleichen Kennzeichnung ein.
Die auf Motorschiffe beschränkten Befähigungszeugnisse schließen nicht die
Befugnisse der Befähigungszeugnisse für Dampfschiffe und umgekehrt ein. Das
Befähigungszeugnis A K W schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses
A Kü, wenn der Inhaber das dreiundzwangzigste, das Befähigungszeugnis B KW
die Befugnisse des Befähigungszeugnisses B Kü ein, wenn der Inhaber das ein-
undzwangzigste Lebensjahr vollendet hat.
zweiter Abschnitt
Schiffsbesetzung
§ 8
Verantwortlichkeit
(1) Der Reeder und der Kapitän sind für die Besetzung des Schiffs nach den
Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.
(2) Entspricht die Besetzung eines Schiffs nicht den Vorschriften dieses Ab-
schnitts und liegt keine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 32 vor, so muß in
den Häfen die nach Landesrecht zuständige Behörde, auf den Bundeswasser-
straßen und in den bundeseigenen Häfen die zuständige Wasser- und Schiffahrts-
direktion das Festhalten des Schiffs anordnen.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 9
Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes
auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen
(1) Kauffahrteischiffe mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge müssen mindestens
folgende Besetzung mit Inhabern nautischer Befähigungszeugnisse haben:
Kapitän Schiffsoffiziere
1. Seeleichter:
a) in der Küstenfahrt: AKü
b) in der Kleinen Fahrt: AK
2. Frachtschiffe:
a) in der Küstenfahrt:
bis 212 BRT AKü
von 213 BRT bis 500 BRT AK ein AKW
von 501 BRT bis 1 000 BRT AM ein AM
ein AK
über 1 000 BRT AG ein AG
zwei AM
Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen
sind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht
übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-
fen zwischen 213 und 500 BRT vorgenommen
werden.
Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen
sind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht
übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-
fen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen
werden.
Für Fahrten in den Gewässern zwischen der
deutschen Nordseeküste und den vorgelager-
ten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland
kann der Bundesminister für Verkehr eine
abweichende Besetzung zulassen;
b) in der Kleinen Fahrt:
bis 500 BRT AK ein AKW
von 501 BRT bis 1 000 BRT AM ein AM
ein AK
über 1 000 BRT AG ein AG
zwei AM
Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen
sind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht
übersteigt, kann. die Besetzung wie bei Schif-
fen bis 500 BRT vorgenommen werden.
Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen
sind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht
übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-
fen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen
werden;
c) in der Mittleren Fahrt:
bis 500 BRT AM ein AM
ein AK
von 501 BRT bis 1 000 BRT AM ein AM
zwei AK
über 1 000 BRT AG ein AG
zwei AM
Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen
sind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht
übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-
fen bis 500 BRT vorgenommen werden.
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1259
Kapitän Schiffsoffiziere
Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen
sind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht
übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-
fen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen
werden;
d) in der Großen Fahrt:
bis 10 000 BRT AG ein AG
zwei AM
über 10 000 BRT AG ein AG
drei AM
3. Fahrgastschiffe:
a) in der Küstenfahrt:
bis 500 BRT AK ein AK
von 501 BRT bis 800 BRT AG zwei AM
von 801 BRT bis 2 000 BRT AG ein AG
zwei AM
über 2 000 BRT AG zwei AG
ein AM
Für den gewerbsmäßigen Ausflugsverkehr bis
zu fünf Seemeilen seewärts der deutschen Ost-
seeküste sowie der vorgelagerten Inseln der
deutschen Nordseeküste und der Insel Helgo-
land kann der Bundesminister für Verkehr
eine abweichende Besetzung zulassen;
b) in der Kleinen Fahrt:
bis 800 BRT AG zwei AM
von 801 BRT bis 2 000 BRT AG ein AG
zwei AM
über 2 000 BRT AG vier AG
c) in der Mittleren und Großen Fahrt: AG vier AG
4. Ausbildungsschiffe:
Ausbildungsschiffe sind mindestens wie Frachtschiffe in der Großen Fahrt zu
besetzen. Die Anerkennung nach § 2 Nr. 2 kann mit weiteren Auflagen zur
Besetzung verbunden werden.
(2) Anstelle der in Absatz 1 jeweils geforderten Inhaber von Befähigungs-
zeugnissen A G, A M und A K können I.nhaber der Befähigungszeugnisse A G W,
A M W und A K W im Rahmen der im § 4 genannten Befugnisse eingesetzt
werden.
§ 10
Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes
auf Fischereifahrzeugen
(1) Fischereifahrzeuge müssen mindestens folgende Besetzung mit Inhabern
nautischer Befähigungszeugnisse haben:
1. in der Küstenfischerei: Kapitän Schiffsoffiziere
bis 37 BRT BKü
. Bei Fahrzeugen gleichen Raumgehalts, die in einem örtlichen begrenzten See-
gebiet eingesetzt sind, kann der Bundesminister für Verkehr auch Personen als
Schiffsführer zulassen, die das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Berufs-
eingangsprüfung zum Seeschiffer in der Küstenfischerei vorlegen; bei Spezial-
fahrzeugen der Muschelfischerei, die in den Gewässern zwischen der deutschen
Nordseeküste und den vorgelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgo-
land eingesetzt sind, kann der Bundesminister für Verkehr auch auf Fahr-
zeugen über siebenunddreißig Bruttoregistertonnen einen Inhaber des Befähi-
gungszeugnisses B Kü als Schiffsführer zulassen;
2. in der Kleinen Hochseefischerei: Kapitän Schiffsoffiziere
bis 75 BRT BK
über 75 BRT BK ein BKW
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Kapitän Schiffsoffiziere
3. in der Großen Hochseefischerei:
bis 1 000 BRT BG zwei B G
über 1 000 BRT und Verarbeitungsschiffe BG drei B G
(2) Anstelle des in Absatz 1 geforderten Inhabers des Befähigungszeugnisses
B G kann ein Inhaber des Befähigungszeugnisses B G W als Zweiter Schiffsoffi-
zier eingesetzt werden.
§ 11
Schiffsoffiziere des mascbinentecbniscben Dienstes
(1) Schiffe mit Maschinenhauptantrieb müssen mindestens folgende Besetzung
mit Inhabern maschinentechnischer Befähigungszeugnisse haben:
1. Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge:
a) in der Küstenfahrt und in der Küstenfischerei:
Leiter der weitere
Maschinenleistung
Maschinenanlage Schiffsoffiziere
bis 200 PS CMot
von 201 bis 300 PS CMot ein C Mot
von 301 bis 600 PS CKü (M) ein C Kü (M)
von 601 bis 1 000 PS CMaW ein C Kü (M)
bei Dampfschiffen C Kü (D) statt C Kü (M) oder C Mot
von 1 001 bis 3 000 PS CMa ein C Ma
über 3 000 PS CT zwei CMa
Für Fahrten in den Gewässern zwischen der deutschen Nordseeküste und
den vorgelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland kann der
Bundesminister für Verkehr eine abweichende Besetzung zulassen;
b) in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei:
Leiter der weitere
Maschinenleistung Maschinenanlage Schiffsoffiziere
bis 300 PS CMot
von 301 bis 600 PS CKü(M) ein C Kü (M)
von 601 bis 1 000 PS CMaW ein C Kü (M)
bei Dampfschiffen C Kü (D) statt C Kü (M) oder C Mot
von 1 001 bis 3 000 PS C Ma ein C Ma
ein C Kü
von 3 001 bis 8 000 PS CT zwei CMa
über 8 000 PS CI ein CT
ein C Ma
c) in der Mittleren Fahrt und in der Großen Hochseefischerei:
Leiter der weitere
Maschinenleistung Maschinenanlage Schiffsoffiziere
bis 1 000 PS CMaW ein CMa W
. von 1 001 bis 3 000 PS CMa zwei CMa
von 3 001 bis 8 000 PS CT zwei C Ma
über 8 000 PS CI ein CT
ein CMa
d) in der Großen Fahrt:
Leiter der weitere
Maschinenleistung Maschinenanlage Schiffsoffiziere
bis 6 000 PS CT zwei CMa
von 6 001 bis 8 000 PS CT ein CT
zwei C Ma
über 8 000 PS CI ein CT
zwei C Ma
Nr. fM Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1261
2. Fahr~JastsdliJfe:
a) in der Küstenfahrt:
Leiter der weitere
Ma schinenlcistung
Maschinenanlage Schiffsoffiziere
bis 1 000 PS CMa ein C Kü
von 1 001 bis 3 000 PS CT zwei CMa
über 3 000 PS Cl ein CI
ein C T
Für den gewerbsmäßigen
Ausflugsverkehr bis zu fünf
Seemeilen seewärts der deut-
schen Ostseeküste sowie der
vorgelarJerten Inseln der
deutschen Nordseeküste und
der Insel Helgoland kann
der Bundesminister für Ver-
kehr eine abweichenµe Be-
setzung zulussen;
b) in der Kleinen Fahrt:
Leiter der weitere
Maschinenleistung Maschinenanlage Schiffsoffiziere
bis 1 000 PS CMa ein CMa
von 1 001 bis 3 000 PS CT zwei CMa
über 3 000 PS Cl ein CI
ein CT
zwei C Ma
c) in der Mittleren und Großen Fahrt: CI ein CI
ein CT
zwei CMa
(2) Anstelle der in Absatz 1 geforderten Inhaber de·s Befähigungszeugnisses
C T können Inhaber der Befähigungszeugnisse CI W und C T W, anstelle von
Inhabern des Uefähigungszeugnisses C Ma Inhaber des Befähigungszeugnisses
C MaW als weitere Schiffsoffiziere eingesetzt werden.
(3) Auf Schiffen mit kernenergiegetriebenen Maschinenanlagen müssen der
Leiter der Maschinenanlage und die weiteren Schiffsoffiziere die Bescheinigung
einer vom Bundesminister für Verkehr einzusetzenden Kommission über eine
erfolgreich abgeschlossene besondere Ausbildung in der Reaktortechnik besitzen.
(4) Für Fahrzeuge mit einer Motorenanlage bis zu einer Leistung von 600 PS,
die von der Brücke umzusteuern ist, gilt in der Küstenfahrt, der Küstenfischerei,
der Kleinen Fahrt und der Kleinen Hochseefischerei folgende Sonderregelung:
1. Bei Motoren bis zu einer Leistung von 300 PS kann die Leitung der Maschinen-
anlage auch vom Kapitän oder einem Schiffsoffizier des nautischen Dienstes
wahrgenommen werden,
a) in der Küstenfahrt und Küstenfischerei:
wenn diese, und bei Motoren mit einer Leistung von mehr als 200 PS ein
weiteres Besatzungsmitglied im Besitz des Befähigungszeugnisses zum See-
motorführer (C Mot) sind,
b) in der Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei:
wenn diese bei Motoren bis zu e'iner Leistung von 200 PS im Besitz des
Befähigungszeugnisses zum Seemotorführer (C Mot), bei Motoren mit einer
Leistung von mehr als 200 PS im Besitz des Zeugnisses über eine erfolg-
reich abgelegte Berufseingangsprüfung zum Küstenmaschinisten auf Mo-
torschiffen und zwei weitere Besatzungsmitglieder im Besitz des Befähi-
gungszeugnisses zum Seemotorführer (C Mot) sind.
2. Bei Motoren mit einer Leistung von mehr als 300 bis 600 PS braucht neben
dem Leiter der Maschinenanlage kein weiterer Schiffsoffizier des maschinen-
technischen Dienstes zu fahren, wenn entweder eine fachkundige Hilfskraft
fährt oder zwei weitere Besatzungsmitglieder im Besitz des Befähigungszeug-
nisses zum Seemotorführer (C Mot) sind.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 12
Uberzählige Schiffsoffiziere
(1) Fahren mehr Schiffsoffiziere, als in den §§ 9 bis 11 vorgeschrieben sind, so
müssen die überzähligen Schiffsoffiziere Inhaber eines Befähigungszeugnisses
sein, das für die regelmäßige Besetzung des Schiffs zugelassen ist.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann als überzählige Schiffsoffiziere auch
Personen zulassen, die während einer durch die Studienordnung vorgeschriebenen
Unterbrechung der theoretischen Ausbildung durch Seefahrtzeit an Bord beschäf-
tigt werden.
§ 13
Besetzung in besonderen Fällen
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann eine von den§§ 9 bis 11 abweichende
Besetzung zulassen
1. bei Schiffen mit automatisierten oder teilautomatisierten Anlagen, wenn nach
einem Gutachten des Germanischen Lloyds das Vorliegen und die Funktions-
fähigkeit der technischen Voraussetzungen dazu endgültig bestätigt werden;
bei Schiffen, die nicht vom Germanischen Lloyd klassifiziert werden, tritt an
die Stelle seines Gutachtens das der See-Berufsgenossenschaft,
2. für Fahrten auf Binnenwasserstraßen,
3. für Fahrten auf Seeschiffahrtsstraßen, wenn der Fahrtbereich des Schiffs die
Grenzen der Seefahrt nur unwesentlich überschreiten soll,
4. für den Einsatz von Hochseeschleppern, Bergungsfahrzeugen und Versorgungs-
schiffen sowie von Schiffen mit einem Raumgehalt bis zu 500 BRT Freidecker-
oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in küstennahen außereuropäischen Ge-
wässern.
(2) Sollen Schiffe oder Schwimmkörper, deren Besetzung nicht durch die §§ 9
bis 11 geregelt ist, über See oder auf Seeschiffahrtsstraßen fortbewegt werden, so
regelt der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Behörde die
Besetzung mit Schiffsoffizieren im Einzelfall.
Dritter Abschnitt
Ausbildung und Erwerb der Befähigungszeugnisse
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 14
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen
Die in den §§ 4 bis 6 genannten Befähigungszeugnisse können unbeschadet des
§ 33 Nr. 2 Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben, die
1. die persönliche Eignung,
2. das vorgeschriebene Mindestalter,
3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung,
4. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuerschutz- und Rettungs-
bootmann,
5. die fachliche Eignung und
6. als Bewerber um die in den §§ 4 und 5 genannten Befähigungszeugnisse außer-
dem den Erwerb des Allgemeinen Seefunksprechzeugnisses ·
nachweisen.
§ 15
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung für die Ausübung der mit dem Befähigungszeugnis
verbundenen Befugnisse (§ 14 Nr. 1) besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglich-
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1263
kcit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch
eine Bescheinigung nach § 14 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom
19. Au9ust 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1241) nachweisen kann.
§ 16
Mindestalter
Das Mindeslüllcr betrügt für den Erwerb des Befähigungszeugnisses als
1. Seemotorführer 18 Jahre;
2. nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer und Kleiner Fahrt sowie in
der Großen und Kleinen Hochseefischerei, Küstenmaschinist auf
Motor- bzw. Dampfschiffen, Seem·aschinist W 20 Jahre;
3. Seeschiffer in der Küstenfischerei, Schiffsbetriebstechniker W, See-
maschinist 21 Jahre;
4. nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt, Schiffsingenieur W,
Schiffsbetriebstechniker 22 Jahre;
5. Kapitän auf Mittlerer und Kleiner Fahrt sowie in Großer und
Kleiner Hochseefischerei, Seeschiffer 23 Jahre;
6. Kapitän auf Großer Fahrt, Schiffsingenieur 24 Jahre.
§ 17
Ausstellung der Befähigungszeugnisse
(1) Die Befähigungszeugnisse werden nach den Mustern der Anlage 1 der Ver-
ordnung ausgestellt.
(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung sind
Befähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit ihre Befugnisse
durch das Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz nicht
einzuziehender Befähigungszeugnisse ist auf dem Befähigungszeugnis zu ver-
merken.
2. Unterabschnitt
Praktische Ausbildung
§ 18
Kapitän und nat,tischer Schiffsoffizier
--- Große Fahrt -
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier
auf Großer Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch
der Fachhochschule nachzuweisen
1. a) einen vierzehntägigen Sicherheitslehrgang an einer Seemannsschule oder
einer anderen anerkannten Stelle und als Offiziersbewerber auf einem an-
erkannten Ausbildungsschiff eine elfmonatige Seefahrtzeit, bei Inhabern
des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder der Fachhochschulreife oder
eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses eine sechsmonatige See-
fahrtzeit, auf die Seefahrtzeiten, die während des Besuchs der Fachober-
schule abgeleistet sind, angerechnet werden oder
b) den Erwerb des Matrosenbriefs;
2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Offiziersassistent auf Schiffen in der
Großen Fahrt oder auf Schiffen, die von einem Inhaber des Befähigungszeug-
nisses zum Kapitän auf Großer Fahrt geführt werden. Die Ausbildung erfolgt
nach den Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum nautischen Schiffs-
offizier (Anlage 2).
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt
hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffs-
offizier nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier
auf Großer Fahrt auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung der Besitz des
Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt vorgeschrieben ist.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 19
Kapitän und nautischer Schiffsoffizier
- Mittlere Fahrt -
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier
auf Mittlerer Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch
der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen
1. a) eine mit der Matrosenprüfung abgeschlossene zweijährige Ausbildung an
Bord bei Bewerbern, die das Abschlußzeugnis einer Realschule, das Zeugnis
der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
oder
b) den Erwerb des Matrosenbriefs;
2. eine Seefahrlzeit von zwölf Monaten als Offiziersassistent oder als Matrose.
(2) Für den fawerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Mittlerer Fahrt
hat der Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffs-
offizier auf Miltlerer Fahrt eine Seefahrtzeit als Schiffsoffizier von vierundzwan-
zig Monaten auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung mindestens der Besitz
des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Mittlerer Fahrt vorgeschrieben ist.
§ 20
Kapitän und nautischer Schiffsoffizier
- Kleine Fahrt -
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier
auf Kleiner Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch
der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen
1. den Erwerb des Matrosenbriefs und
2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Matrose.
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kleiner Fahrt
hat der Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffs-
offizier auf Kleiner Fahrt eine Seefahrtzeit als Schiffsoffizier von vierundzwanzig
Monaten auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung mindestens der Besitz
des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kleiner Fahrt vorgeschrieben ist.
§ 21
Seeschiffer
Für den Erwerb des Befähigu-ngszeugnisses zum Seeschiffer hat der Bewerber
an praktischer Ausbildung
1. den Erwerb des Matrosenbriefs und
2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Matrose
nachzuweisen.
§ 22
Kapitän und nautischer Schiffsoffizier
- Große Hochseefischerei, Kleine Hochseefischerei, Küstenfischerei -
(1) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum nautischen Schiffsoffizier in
der Großen und Klemen Hochseefischerei hat der Bewerber an praktischer Aus-
bildung vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt
nachzuweisen
1. eine Seefahrtzeit von achtundvierzig Monaten, bei Netzmachern oder Taklern
eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten im Decksdienst, davon minde-
stens achtzehn Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei, oder
2. den Erwerb des Matrosenbriefs und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als
Matrose auf Hochseefischereifahrzeugen, auf die Seefahrtzeiten als Matrose
auf ladungfahrenden Schiffen bis zu drei Monaten angerechnet werden können.
(2) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän in Großer oder
Kleiner Hochseefischerei hat der Bewerber nach Erwerb des entsprechenden Be-
fähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier eine Seefahrtzeit von vier-
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1265
undzwanzig Morli.lten als Schiffsoffizier nachzuweisen, und zwar auf Fahrzeugen
der Hod1sedisdierni, für deren Führung mindestens der Besitz des vom Bewerber
1:mgeslrebtcn Bdühigungszeugnisses vorgeschrieben ist.
(3) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses ,zum Seeschiffer in der Küsten-
fischerei hat der Bewerber an praktischer Ausbildung nachzuweisen
l. eine Seefahrtzeit von achtundvierzig Monaten im Decksdienst, davon minde-
stens zwölf Monate auf Fahrzeugen der Seefischerei, oder
2. den Erwerb des Matrosenbriefs und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten auf
Fahrzeugen der Seefischerei, auf die Seefahrtzeiten als Matrose auf ladung-
fahrenden Schiffen bis zu drei Monaten angerechnet werden können.
§ 23
Schiffsingenieur
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur W hat der
Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der Fachhochschule nach-
zuweisen
1. a) eine mindestens sechsmonatige, auf den künftigen Beruf bezogene Aus-
bildung, auf die eine betriebliche Ausbildung während des Besuchs der
Fachoberschule angerechnet wird, oder
b) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Maschinen~
schlosser, Maschinenbauer, Betriebsschlosser, Flugtriebwerkmechaniker,
Flugzcug~echaniker, Kraftfahneugmechaniker, Kraftfahrzeugschlosser,
Landmaschinenmechaniker, Elektromaschinenbauer oder Werkzeugmacher,
2. einen vierzehnl~igigen Sicherheitslehrgang an einer Seemannsschule oder einer
anderen anerkannten Stelle,
3. eine elfrnonalige Seefahrtzeit als Offiziersassistent auf Schiffen in der Großen
Fahrt oder auf Schiffen, auf denen der Leiter der Maschinenanlage im Besitz
des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur ist. Die Ausbildung erfolgt
nach den Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum maschinentechni-
schen Schiffsoffizier (Anlage 3).
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur hat der
Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur W eine
Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Schiffen nach-
zuweisen, für deren Maschinenleitung der Besitz des Befähigungszeugnisses zum
Schiffsingenieur vorgeschrieben ist.
§ 24
Schiffsbetriebstechniker
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker W
hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach Landes-
recht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen
1. a) eine mindestens zweijährige, auf den künftigen Beruf bezogene betriebliche
Ausbildung bei Bewerbern, die das Abschlußzeugnis einer Realschule, das
Zeugnis der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
besitzen, oder
b) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 b
genannten Berufen,
2. eine Seefahrtzeit als Offiziersassistent von vierundzwanzig Monaten; Bewer-
ber mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung oder zweijähriger betrieblicher
Ausbildung als Bauschlosser oder in einem hier als gleichwertig anzusehenden
Beruf eine zusätzliche Seefahrtzeit von zwölf Monaten oder eine zusätzliche
praktische Tätigkeit von sechs Monaten in der Maschinenbau-Bordmontage, im
Schiffsmaschinenbau oder in der Schiffsmaschinenreparatur; von der Seefahrt-
zeit müssen zwölf Monate auf Motorschiffen und sollen sechs Monate auf
Dampfschiffen abgeleistet sein.
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker
hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffs-
offizier auf Schiffen nachzuweisen, für deren Maschinenleitung mindestens der
Besitz des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben ist.
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 25
Seemaschinist
(1) Für den :Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W hat der
Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach· Landesrecht ein-
gerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 b ge-
nannten Berufen,
2. eine Seefahrtzeit als Offiziersassistent von vierundzwanzig Monaten; Bewerber
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Bauschlosser oder in einem
hier als gleichwertig anzusehenden Beruf eine zusätzliche Seefahrtzeit von
zwölf Monaten oder eine zusätzliche praktische Tätigkeit von sechs Monaten
in der Maschinenbau-Bordmontage, im Schiffsmaschinenbau oder in der Schiffs-
maschinenreparatur; von der Seefahrtzeit müssen zwölf Monate auf Motor-
schiffen und sollen sechs Monate auf Dampfschiffen abgeleistet sein.
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten hat der
Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf
Schiffen nachzuweisen, für deren Maschinenleitung mindestens der Besitz des
Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W vorgeschrieben ist.
§ 26
Küstenmaschinist und Seemotorführer
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten hat
der Bewerber an praktischer Ausbildung E'ine Seefahrtzeit im Maschinendienst
und eine Werkstättentätigkeit (einschließlich Zeiten einer Berufsausbildung) in
einem Beruf der Eisen- und Metallverarbeitung von insgesamt achtundvierzig
Monaten, davon mindestens vierundzwanzig Monate Seefahrtzeit und zwölf
Monate Werkstättentätigkeit, nachzuweisen; von der Seefahrtzeit müssen zum
Erwerb der Befähigungszeugnisse für Motorschiffe zwölf Monate auf Motor-
schiffen, zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für Dampfschiffe zwölf Monate
auf Dampfschiffen abgeleistet sein.
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemotorführer hat der
Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen.
§ 27
Ausbildungsnachweis, Anrechnung auf Seefahrtzeiten
(1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung ist
durch Vorlage des Gesellen- oder Facharbeiterbriefs, der Nachweis über die An-
erkennung einer betrieblichen Ausbildung durch eine Bescheinigung der nach
Landesrecht zuständigen Stelle zu erbringen.
(2) Auf die Seefahrtzeiten des § 24 Abs. 2 werden Dienstzeiten auf betriebs-
bereit im Hafen liegenden Seeschleppern und Bergungsfahrzeugen zur Hälfte
angerechnet.
(3) Auf die Seefahrtzeiten der§§ 25 und 26 Abs. 1 werden angerechnet
1. Fahrtzeiten im Maschinendienst auf Binnenschiffen bis zu sechs Monaten,
2. Dienstzeiten auf betriebsbereit im Hafen liegenden Seeschleppern und Ber-
gungsfahrzeugen zur Hälfte,
3. Dienstzeiten auf selbstfahrenden Baggern zur Hälfte, jedoch nicht über zwölf
Monate,
4. Dienstzeiten auf Feuerschiffen zu einem Viertel, jedoch nicht uber zwölf
Monate.
(4) Auf die Seefahrtzeiten des § 26 Abs. 2 werden auch Fahrtzeiten auf Binnen-
schiffen angerechnet.
3. Unterabschnitt
Nachweis der fachlichen Eignung für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 28
Berufseingangsprüfung
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
zum Kapitän oder zum Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1267
einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer von den Bundesmini-
stern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung zu erlassenden Prüfungs-
ordnung geführt.
(2) Schulabschlußprüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
dungsanstalten werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom
24. Mai 1965 (Bundesgesctzbl. II S. 833) als Berufseingangsprüfungen anerkannt,
wenn bei ihnen die für das Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten auf den von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und
Sozialordnung festzulegenden Gel:üeten festgestellt und dabei die Absätze 3 bis 5
und die allgemeinen Prüfungsanforderungen beachtet werden.
(3) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
1. den Abschluß der in den §§ 18 bis 27 vorgeschriebenen praktischen Ausbildung,
2. die von den zuständigen Behörden der Länder jeweils vorgeschriebenen Bil-
dungsvoraussetzungen und
3. die Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung von mindestens der in Ab-
satz 4 vorgesehenen Dauer an den dazu nach Landesrecht eingerichteten Aus-
bildungsanstalten nachweist.
(4) Die Dauer der theoretischen Ausbildung beträgt mindestens
1. Nautischer Dienst
a) für Kapitäne auf Großer Fahrt sechs Semester,
b) für Kapitäne auf Mittlerer Fahrt vier Semester,
c) für Kapitäne auf Kleiner Fahrt drei Semester,
d) für Kapitäne in der Großen Hochseefischerei vier Semester,
e) für Kapitäne in der Kleinen Hochseefischerei zwei Semester.
2. Maschinentechnischer Dienst
a) für Schiffsingenieure sechs Semester,
b) für Schiffsbetriebstechniker vier Semester,
c) für Seemaschinisten zwei Semester.
(5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern
mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.
§ 29
Anerkennung von Prüfungszeugnissen als Nachweis
der fachJichen Eignung zum Erwerb weiterer Befähigungszeugnisse
(1) Inhabern der Befähigungszeugnisse A G und AM kann auf Antrag ein Be-
fähigungszeugnis B G W, Inhabern des Befähigungszeugnisses A K ein Befähi-
gungszeugnis B K W erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens
neun Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei nachweisen. Nach einer
weiteren Seefahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier in der Großen bzw.
Kleinen Hochseefischerei kann Inhabern der Befähigungszeugnisse A G und A M
das Befähigungszeugnis B G, Inhabern des Befähigungszeugnisses A K das Be-
fähigungszeugnis B K erteilt werden.
(2) Inhabern des Befähigungszeugnisses B G kann auf Antrag ein Befähigungs-
zeugnis A M W erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun
Monaten auf ladungfahrenden Fahrzeugen nachweisen. Nach einer weiteren See-
fahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf ladungfahrenden Schiffen kann
ihnen das Befähigungszeugnis A M erteilt werden.
Vierter Abschnitt
Entzug und Ersatz von Befähjgungszeugnissen,
Ausnahmen, Fachausschuß, Strafvorschrift
§ 30
Entzug von Befähigungszeugnissen
Ein Befähigungszeugnis kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für
seine Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen, insbesondere die ausstellende
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Behörde durch falsche Angaben oder den Gebrauch gefälschter Papiere über das
Vorliegen der fi.ir die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorgeschriebenen
Vornussclzungcn getäuscht worden ist.
§ 31
Ersatz von Befähigungszeugnissen
(1) Wer den Verlust eines im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellten
Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden
Behörde
1. eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Be-
fähigungszeugnisses vorhanden sind;
2. ein Ersatzbefähigungszeugnis, wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Befähigungszeugnis vor
dem 8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung ausgestellt worden ist.
§ 32
Ausnahmen
Der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Wasser- und
Schiffahrtsdirektion kann von den Vorschriften der §§ 9 bis 11 über die Besetzung
der Schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren befristet in Einzelfällen Aus-
nahmen zulassen, wenn das Schiff durch einen vom Reeder oder vom Kapitän
nicht zu vertretenden Umstand sonst seine Reise nicht oder nur mit erheblicher
Verzögerung antreten oder fortsetzen kann und die Ausnahme mit der Sicherheit
von Menschen, Schiff und Ladung sowie der Einhaltung von Arbeitsschutzvor-
schriften vereinbar ist.
§ 33
Sonderfälle
Der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Wasser- und
Schiffahrtsdirektion kann
1. den Umtausch von Befähigungszeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung erworben wurden, in Befähigungszeugnisse dieser Verord-
nung,
2. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Personen, die nicht Deutsche
im Sinne des Grundgesetzes sind, · ·
3. Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse zum Dienst auf Kauffahrteischiffen
unter der Bundesflagge, sofern sie hierfür über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen,
zulassen.
§ 34
Zulas~ung von Kapitänen auf Kleiner Fahrt
in der Mittleren Fahrt
Inhaber des Befähigungszeugnisses A K, die eine Seefahrtzeit von zwei Jahren
als Kapitän oder drei Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb dieses Befähi-
gungszeugnisses und einen Zusatzlehrgang von einem halben Semester nach-
weisen sowie eine Zusatzprüfung in der Navigation, der Wetterkunde, im Schiff-
fahrtsrecht und in der Seemannschaft ablegen, erhalten folgenden Zusatz auf dem
Befähigungszeugnis A K: ,.Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem
Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1000 BRT Volldeckervermessung in
der Mittleren Fahrt."
§ 35
Abweichungen vom Ausbildungsgang
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
minist(~r für Arbeit und Sozialordnung in Einzelfällen bei der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen von den Vorschriften der §§ 18 bis 28 über die praktische
Ausbildung und den Nachweis der fachlichen Eignung Abweichungen zulassen,
wenn der Bewerber das Studium in einer vergleichbaren Fachrichtung abgeschlos-
sen oder eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Ausbildung
genossen hat, wenn und soweit er dabei die Eigenschaften, Kenntnisse und Fer-
tigkeiten erworben hat, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Nr. B4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1269
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann Laufbahnprüfungen für Berufsoffi-
ziere oder ß<!rufsun\.croffiziere sowie Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit der
Bundesmarine als Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb von Befähi-
gun~Jszeugnissen nach dieser Verordnung anerkennen, soweit die für das Be-
fähi~Jungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den vom Bundes-
ministPr für VcrkPhr festgelegten Gebieten nachgewiesen sind.
§ 36
Fachausschuß
(1) Die Bundesminister für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung bilden
zur Beratung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fragen einen Fachaus-
schuß.
(2) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus
1. je einem Vert.rclcr der Reederverbände und der Gewerkschaften,
2. je einem von den Küstenländern einvernehmlich zu benennenden Vertreter
der Fachhochschulen für den nautischen und den maschinentechnischen Bereich,
3. je einem von den Obersten Verkehrsbehörden und von den Obersten Arbeits-
behörden der Küstenländer zu benennenden Vertreter,
4. einem Kapitän auf Großer Fahrt und
5. einem Schiffsingenieur.
Die Mitglieder werden von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und
Sozialordnung für jeweils zwei Jahre berufen, die Mitglieder nach den Nummern
4 und 5 auf Vorschlag der selbständigen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Bei den Mitgliedern nach den Num-
mern 4 und 5 soll zwischen der Berufung und dem Ausscheiden aus der Fahrt
kein längerer Zeitraum als drei Jahre liegen.
(3) Der Fachausschuß ist insbesondere zu hören vor Grundsatzentscheidungen
über die Besetzung von Schiffen in besonderen Fällen (§ 13), über die Regelung
in Sonderfällen (§ 33) sowie über Abweichungen vom Ausbildungsgang (§ 35).
(4) Der Bundesminister für Verkehr unterrichtet den-Fachausschuß über Grund-
sätze und Ausmaß der nach § 32 in Einzelfällen erteilten Ausnahmegenehmigun-
gen.
§ 37
Strafvorschrift
Der Reeder oder der Kapitän, der vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
der §§ 9 bis 13 oder § 32 über die Schiffsbesetzung zuwiderhandelt, wird nach
§ 123 a des Seemannsgesetzes bestraft.
Fünfter Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 38
Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse
(1) Folgende nach den bisherigen Vorschriften ausgestellte Befähigungszeug-
nisse werden gebührenfrei in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung um-
getauscht:
A6 in AG
A4 in AK
Al in AKü
B 5 in BG
B 3 in BK
B 1 in B Kü
C6 in Cl
C4 in CMa
C 2 (M) in C Kü(M)
C 2 (D) in C Kü(D)
C 2 (F) in C Kü (M) oder (D)
C 1 in C Mot
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Die Befähigungszeugnisse A 5 und A 5 II gelten mit den in den bisherigen
Vorschriften vorgesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der
in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung werden sie
in das Befähigungszeugnis AG oder, wenn die in § 18 Abs. 2 geforderte Seefahrt-
zeil noch nichl nachgewiesen ist, in das Befähigungszeugnis AG W umgetauscht.
(3) Inhaber des Befähigungszeugnisses A 4, die dieses Befähigungszeugnis bis
zum Inkrafltrelen dieser Verordnung erworben haben und die eine Seefahrtzeit
von zwei Jahren als Kapitän oder drei Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb
des Bcflihigungszeugnisses A 4 sowie die erforderlichen erweiterten Kenntnisse
in der Navigation, der Wetterkunde, im Schiffahrtsrecht und in der Seemann-
schaft in einer Zusatzprüfung nachweisen, erhalten das Befähigungszeugnis A K
mit dem Zusatz: ,,Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem Kaum-
gchalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in der
Mittleren Fahrt."
(4) Das Befähigungszeugnis A 3 gilt für das in den bisherigen Vorschriften fest-
gelegle Fahrlgebiet der Kleinen Fahrt für Schiffe bis zu einem Raumgehalt von
300 BRT wciler. Inhaber dieses Befähigungszeugnisses erhalten die Möglichkeit,
innerhalb einer Dbergangszeit von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung das Befähigungszeugnis AKW bzw. nach Ableistung der in § 19
Abs. 2 geforderten Seefahrtzeit das Befähigungszeugnis A K zu erhalten, wenn
sie einen Ergänzungslehrgang von eineinhalb Semestern erfolgreich abgeschlos-
sen haben.
(5) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses A 2 erhalten das bisherige
Befähigungszeugnis A 3, wenn sie die in den bisherigen Vorschriften vorgesehe-
nen Bedingungen erfüllen. Im übrigen findet Absatz 4 Anwendung.
(6) Das Befähigungszeugnis B 4 gilt mit den in den bisherigen Vorschriften vor-
gesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der in den bis-
herigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung wird es in das Befähi-
gungszeugnis B G oder, wenn die in § 22 Abs. 2 geforderte Seefahrtzeit noch nicht
nachgewiesen ist, in das Befähigungszeugnis B G W umgetauscht.
(7) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses B 2 erhalten das Befähi-
gungszeugnis B K, wenn sie die in den bisherigen Vorschriften für den Erwerb
des Befähigungszeugnisses B 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(8) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses C 5, die bereits die Berufs-
eingangsprüfung für das Befähigungszeugnis C 6 nach den bisherigen Vorschrif-
ten abgelegt haben, erhalten das Befähigungszeugnis C I. Andere Inhaber des
bisherigen Befähigungszeugnisses C 5 erhalten das Befähigungszeugnis C T. Nach
Abschluß der nach den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbil-
dung erhalten sie das Befähigungszeugnis C I.
(9) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses C 4, die bereits die Berufs-
eingangsprüfung für das Befähigungszeugnis C 5 nach den bisherigen Vorschrif-
ten abgelegt haben, erhalten das Befähigungszeugnis C T. Im übrigen findet Ab-
satz 8 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Befähigungszeugnis CI W
erteilt wird, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgeschriebene Seefahrtzeit noch nicht nach-
gewiesen ist.
(10) Das Befähigungszeugnis C 3 gilt mit den in den bisherigen Vorschriften
vorgesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der nach den
bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung erhalten sie das
Befähigungszeugnis C Ma oder, wenn die in§ 25 Abs. 2 vorgeschriebene Seefahrt-
zeit noch nicht nachgewiesen ist, das Befähigungszeugnis C Ma W.
(11) Für Teilnehmer an Lehrgängen der Seefahrt-, Schiffsingenieur- und See-
maschinistenschulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen
haben, verbleibt es hinsichtlich der praktischen Ausbildung und des Nachweises
der fachlichen Eignung bei den bisherigen Vorschriften. Das Befähigungszeugnis
ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 10 auszustellen.
§ 39
Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemannsgesetzes
auch im Land Berlin.
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1271
§ 40
Inkrafttreten
(1) Mit dem 1. Januar 1975 treten in Kraft:
1. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b, soweit auf Schiffen zwischen 501 und
1 000 BRT mehr als ein Schiffsoffizier,
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, soweit auf Schiffen über 10 000 BRT mehr als drei
Schiffsoffiziere vorgeschrieben sind.
Im übrigen trilt die Verordnung am 1. September 1970 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. die Verordnung üb.er die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren vom 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 517) in der Fassung der
Verordnungen vom 26. März 1934 {Reichsgesetzbl. II S. 159), vom 24. Mai 1938
(Reichsgesetzbl. II S. 194), vom 31. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 951), vom
1. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 144), vom 24. März 1952 (Bundesgesetzbl. II
S. 514), vom 9. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 903), vom 3. Oktober 1957
(Bundesgesetzbl. II S. 1660} und vom 8. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 147)
sowie des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833);
2. die Prüfungsordnung für die Seeschiffer- und Seesteuermannsprüfungen vom
29. Juli 1931 (Reichsministerialblatt S. 497};
3. die Prüfungsordnung für die Schiffsingenieur- und Seemaschinistenprüfungen
vom 26. März 1934 (Reichsministerialblatt S. 323).
Bonn, den 19. August 1970
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung des Staatssekretärs
Prof. Dr. Jan tz
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 1
zu § 17 Abs. 1
Muster für Befähigungszeugnisse
im Format DIN A 5
I. Das Bcfähigungsze:ugnis besteht aus:
1. einem für ulle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe,
der nuch nuchstchendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland",
den Bundesadler und die Bezeichnung „Befähigungszeugnis" enthält.
Muster 1
Bundesrepublik Deutschland
Befähigungszeugnis
2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1273
II. Die Anlage besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das für
die Befähigtmgszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der
Fischereifohrzeuge pastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf
Fischereifohrzeugcn pastellgrünen und für Befähigungszeugnisse des maschinentechnischen
Dienstes clfenbeinfarbigen Untergrund hat.
1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in weißer Prägung den Bundesadler
und die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die
Worte „Bundesrepublik Deutschland", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum
für die Unterschrift des Inhabers.
Muster 2
Bundesrepublik Deutschland
KAPITÄN
auf Großer Fahrt
AG
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
(Vor- und Zuname)
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. Die Innenseiten bezeugen in schwarzem Drude nach dem nachstehenden Muster 3 die von
der ausstellenden Behörde ausgesprochene Befähigung.
Muster 3
Der ................... .
geboren in am ......................................... .
hat nach der
Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen
mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und
maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Aus-
bildung und Befähigung (Schiffsbesetzungs- und Aus-
bildungsordnung) - vom 19. August 1970 - (Bundes-
gesetzbl. I S. 1253)
die Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt erworben .
.......................................... , den ......................................... .
(Ausstellende Behörde und Unterschrift)
(Dienstsiegel)
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1275
3. Die Rückseite enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzel-
nen Befähigungszeugnisse die folgenden Angaben:
Muster 4
(Kapitän auf Großer Fahrt)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fracht- und Fahrgast-
schiffe aller Größen in allen Fahrtgebieten zu führen
oder
auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben.
(Nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines
selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht-
und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten aus-
zuüben.
(Kapitän auf Mittlerer Fahrt)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu
einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT
Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt zu führen
oder
die Aufgaben des Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT
Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt und auf Fahrgast-
schiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der Kleinen
Fahrt
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-
offiziers auf Frachtschiffen in allen Fahrtgebieten und auf Fahr-
gastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 2 000 BRT in der
Kleinen Fahrt auszuüben.
(Nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines
selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht-
schiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker-
oder 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Offi-
ziers auf Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten
auszuüben.
(Kapitän auf Kleiner Fahrt)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu
einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT
Volldeckervermessung und Seeleichter in der Kleinen Fahrt und
Fahrgastschiffe gleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt zu
führen
• Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
noch Muster 4
oder
auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-
offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von
1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung
in der Mittleren Fahrt auszuüben.
(Nautischer Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt)*
Der Inhaber dieses Zeugni,ses ist befugt, die Aufgaben des
fasten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von
500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in
der Kleinen Fahrt
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-
offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von
1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung
in der Mittleren Fahrt auszuüben.
(Seeschiffer) *
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu
einem Raumgehalt von 212 BRT und Seeleichter in der Küsten-
fahrt zu führen.
(Kapitän in Großer Hochs·eefischerei) *
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge
aller Größen in der Großen Hochseefischerei zu führen
oder
auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben.
(Nautischer Schiffsoffizier in Großer Hochseefischerei)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines
selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei
auszuüben.
(Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge
aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei zu führen.
(Nautischer Schiffsoffizi_er in der Kleinen Hochseefischerei)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben des
Ersten Offiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der
Kleinen Hochseefischerei auszuüben.
* Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
Nr. 84 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1277
noch Muster 4
(Se€!schi lfer in der Küstenfischerei)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge
bis zu einem Raumgehalt von 37 BRT in der Küstenfischerei
zu führen.
(Schiffsingenieur)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen
jeder Leistung in allen Fahrtgebieten zu leiten.
(Schiffsingenieur W) *
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines
selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschi-
nenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten auszuüben.
(Schiffsbetriebstechniker)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis
zu einer Leistung von 8 000 PS in allen Fahrtgebieten zu leiten
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten
Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen
Fahrtgebieten auszuüben.
(Schiffsbetriebstechniker W) *
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines
selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschi-
nenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-
offiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-
gebieten auszuüben.
(Seemaschinist) *
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis
zu einer Leistung von 3 000 PS auf Frachtschiffen in der Mittleren
Fahrt und in der Großen Hochseefischerei sowie bis zu einer
Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Kleinen Fahrt
zu leiten
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten
Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in der
Küstenfahrt und der Küstenfischerei, bei Maschinenanlagen
bis zu einer Leistung von 8 000 PS in den übrigen Fahrtgebieten
ausschließlich der Großen Fahrt, bei Maschinenanlagen bis zu
einer Leistung von 6 000 PS in der Großen Fahrt
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-
offiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-
gebieten auszuüben.
• Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
noch Muster 4
(Seemaschinist W) *
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis
zu einer Leistung von 1 000 PS auf Frachtschiffen zu leiten
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten
Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von
3 000 PS in der Mittleren Fahrt oder in der Großen Hochsee-
fischerei
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-
offiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-
gebieten auszuüben.
(Küstenmaschinist auf Motorschiffen)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Motorenanlagen bis
zu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen
Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei zu leiten
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten
Schiffsoffiziers bei Motorenanlagen bis zu einer Leistung von
1 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei
:c;owie bei Motorenanlagen gleicher Leistung auf Fahrgast-
schiffen in der Küstenfahrt
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-
ofliziers bei Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS
in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei aus-
zuüben.
(Küstenmaschinist auf Dampfschiffen)*
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Dampfmaschinen bis
zu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen
Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei zu leiten
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten
Schiffsoffiziers bei Dampfmaschinenanlagen bis "u einer Leistung
von 1 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochsee-
fischerei sowie bei Dampfmaschinenanlagen gleicher Leistung auf
Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt
oder
die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-
offiziers bei Dampfmaschinenanlagen bis zu einer Leistung von
3 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei
auszuüben.
(Seemotorführer) *
Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Motorenanlagen bis
zu einer Leistung von 300 PS in der Kleinen Fahrt und in der
Kleinen Hochseefischerei zu leiten.
* Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1279
Anlage 2
zu § 18 Abs.· 1
Richtlinien
zur Regelung der Bordausbildung zum nautischen Schiifsoifizier
I. Zweck der Ausbildung
Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung geforderte Seefahrtzeit als Offiziersassistent soll dazu
dienen, die in der Seefahrtzeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse
zu crwei lern und zu vertiefen, eine Einführung in den künftigen Beruf im praktischen und
berufserzieherischen Sinne zu geben und die praktischen Erfahrungen zu vermitteln, die insbe-
sondere auf den Gebieten der Schiffssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
erforderlich sind, um nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zum Kapitän auf Großer Fahrt
eine verantwortliche Tätigkeit als Schiffsoffizier des nautischen Dienstes an Bord auszuüben.
Die Tätigkeit als Offiziersassistent soll keinen Vorgriff auf die theoretische Ausbildung an der
Fachhochschule bedeuten.
II. Gegenstände der Ausbildung
1. Der Offiziersassistent soll zu betrieblichen Aufgaben in der Schiffsführung herangezogen
und dabei zu Verantwortungsbewußtsein, Entschlußfreudigkeit, Besonnenheit, Selbstzucht
und Kameradschaft erzogen werden. Dabei ist er auch zur Erweiterung seiner Sprachkennt-
nisse, insbesondere der englischen Sprache, anzuhalten.
2. Der Offiziersassistent soll insbesondere kennenlernen
a) Brücken- und Wachdienst:
Grundzüge der Seestraßen- und Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, Ausweichregeln, Einwei-
sung in die nautischen und technischen Einrichtungen der Brücke, Lichterführung, Signal-
gebung, Land- und Seezeichen, praktische Grundlagen der terrestrischen und astrono-
mischen Navigation, Seekarte und nautische Handbücher, Peilen, Lot und Logge, Sextant,
Chronometerkontrolle, Sternenhimmel; Abstand schätzen von Land- und Seeobjekten bei
unterschiedlichen Sichtverhältnissen; Licht- und Funkmorsen, Signalisieren - Internatio-
nales Signalbuch-; Unterstützung der Schiffsführung bei Sicherheits- und Ankerwachen,
Ablesen und Bedienen der Kommandoelemente und anderer der Schiffsführung dienen-
den Geräte.
b) Sicherheitsdienst und Feuerschutz:
Einweisung in die Handhabung der Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung der
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften; Alarmvorrichtungen, Rollen und Alarm-
signale, Rettungsboote, Davits und Aussetzungsvorrichtungen, Rettungsringe, Notsignale,
tragbares Funkgerät; Unterweisung in die für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb vorge-
sehenen Feuerschutzmittel, Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen; C02-
Anlagen, Atemschutzgeräte und Prüfung aller Geräte auf Betriebssicherheit.
c) Schiffskunde:
Grundsätzliches über den Bau von Schiffen; Klassifikation, Freibord und Vermessung,
Schiffspläne - Anordnung der Schiffsverbände, Steuer- und Ankereinrichtungen, Lade-
geschirr, Maßeinheiten.
d) Wetterkunde:
Allgemeine Einführung in das erlebte Wettergeschehen; Grundzüge der Meereskunde;
Gezeitenströmungen; Lesen und Auswerten der Wetterkarten; Bedienung und Wartung
der meteorologischen Instrumente.
e) Ladungsdienst:
Allgemeines über das Frachtgeschäft, Laderäume und ihre Einrichtungen, Unterbringung
und Behandlung der Ladung. Inhalt der Laderäume in cbm und cbf, Schüttgutraum und
Ballenraum. Unterstützung der Schiffsführung bei der Durchführung des Lade- und Lösch-
betriebes einschließlich der Ladungskontrolle. Aufmachen und Zeichnen von Stauplänen,
Bearbeitung und Kontrolle der Ladungs- und Zollpapiere, Aufbereitung der Tallybücher
während der Reise.
f) Innerer Schiffsbetrieb:
Einweisung in den allgemeinen Schiffsbetrieb, Aufbau und Ablauf des Bordbetriebs unter
Berücksichtigung der einzelnen Ressorts. Einblick in anfallende Verwaltungsarbeiten und
Unterstützung der Schiffsführung in der Fertigung von schriftlichen Arbeiten.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
g) G c setz c s kund c:
Einwcisun9 in die zum Ausweis für Schiff, Besatzung oder Ladung dienenden Papiere.
Einführunu in das Scemannsgesetz, die See-Sozialversicherung, Tarifverträge, Schiffs-
sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften.
h) Betriebswirtschaft:
Hernnziehen bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit durchzuführender Arbeiten. Mit-
urbeit bei der Aufstellung von Betriebskostenrechnungen des Schiffs.
III. Pflichten des Offiziersassistenten
1. Der Offizicrsc1ssistent hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,
die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen, Er ist insbesondere verpflichtet,
unbcschudet der Verpflichtungen, die sich aus den § § 28, 29 und 105 ff. des Seemannsgesetzes
ergeben, die ihm im Rahmen der Ausbildung nach den Ziffern I und II übertragenen Auf-
gaben sorgfältig auszuführen und den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen dieser Aus-
bildung vom Kapitän oder dem mit der Ausbildung beauftragten Schiffsoffizier erteilt wer-
den, sowie Werkzeug und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
2. Der Offiziersassistent hat ein Berichtsbuch zu führen, in das nach Tages- und Wochen-
abschnitten Angaben über die im Rahmen der Ausbildung nach Ziffer II ausgeübten Tätig-
keiten zu machen sind.
IV. Ausbilder
1. Für die Bordausbildung des Offiziersassistenten ist der Kapitän verantwortlich. Er kann die
Ausbildung dem Ersten Offizier oder unter seiner oder der Aufsicht des Ersten Offiziers
nachgeordneten nautischen Schiffsoffizieren übertragen.
2. Der Kapitän hat dafür zu sorgen und zu überwachen, daß die in den Ziffern I und II vorge-
sehene Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, daß das
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Eine nicht mit dem Aus-
bildungszweck zu vereinbarende Beschäftigung mit Routinearbeiten ist zu vermeiden.
3. Der Kapitän hat den Offiziersassistenten dazu anzuhalten, das Berichtsbuch zu führen und
hat das Berichtsbuch monatlich und bei der Abmusterung durchzusehen und abzuzeichnen.
V. Beschwerden
Beschwerden über eine nicht ausreichende Beachtung dieser Richtlinien sind an die Ausbil-
dungsinspektion für die Handelsschiffahrt im Verein zur Förderung des seemännischen Nach-
wuchses zu richten. Die Ausbildungsinspektion hat den Beschwerden nachzugehen und Eie ab-
zustellen bzw., wenn das nicht gelingt, den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und
Sozialordnung darüber zu berichten.
Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1281
Anlage 3
zu § 23 Abs. 1
Richtlinien
zur Regelung der Bordausbildung zum maschinentechnischen Schiffsoffizier
I. Zweck der Ausbildung
Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung geforderte Seefahrtzeit als Offiziersassistent soll dazu
dienen, die wJhrend der betrieblichen Ausbildung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erworbenen Fertig-
keiten und Kenntnisse im Hinblick auf den Maschinenbetrieb an Bord zu erweitern und zu ver-
tiefen, eine Einführung in den künftigen Beruf als Schiffsoffizier im praktischen und berufs-
erzieherischen Sinne zu geben und die praktischen Erfah-rungen zu vermitteln, die insbesondere
auf den Gebieten der Schiffssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung erforder-
lich sind, um nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zum Schiffsingenieur eine verantwort-
liche Tätigkeit als Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes an Bord auszuüben. Die
Tätigkeit als Offiziersassistent soll keinen Vorgriff auf die theoretische Ausbildung an einer
Fachhochschule bedeuten.
II. Ge~Enstände der Ausbildung
1. Der Offiziersassistent soll zu betrieblichen ·Aufgaben in der Leitung, Beaufsichtigung und
Wartung größerer Hauptantriebs- und Hilfsanlagen an Bord sowie bei Wirtschaftlichkeits-
berechnungen im Bereich der Maschine herangezogen und dabei zu Verantwortungsbewußt-
sein, Entschlußfreudigkeit, Besonnenheit, Selbstzucht und Kameradschaft erzogen werden.
Dabei ist er auch zur Erweiterung seiner Sprachkenntnisse, insbesondere der englischen
Sprache, anzuhalten.
2. Der Offiziersassistent soll insbesondere kennenlernen
a) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
b) Feuerlösch- und Sicherheitseinrichtungen an Bord, Feuer-, Verschluß- und Bootsrolle,
c} Dampf-, Kühlwasser-, Schmieröl-, Brennstoff-, Ballastwasser-, Hydrofor- und Belüftungs-
systeme,
d) Aufbau der Kessel einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Verblockungen,
e) Zünden des Brenners von Hand, Uberwachen der Flamme und Abstellen,
f) An- und Abstellen von Motoren, Turbinen und Pumpen,
g) Brennstoffe, Schmiermittel, chemische Zusatzmittel, Konservierungsmittel, Reinigungs-
mittel und Dichtungsmaterialien, ihre Lagerung und richtige Verwendung,
h) Kessel- und Speisewasserpflege,
i) Zusammenhänge der elektrischen Versorgung des Bordnetzes,
k) Zu- und Abschalten von Generatoren, auch ohne selbsttätige Synchronisiereinrichtung,
1) Funktion, Inbetriebnahme und Abstellen von Kälteanlagen,
m} Funktion der Ruderanlagen,
n) Funktion von Frischwassererzeugungsanlagen,
o) An- und Abstellen des Maschinenbetriebs von Hand (Umstellen von Hafenbetrieb auf
Seebetrieb und umgekehrt),
p) Ersatzteilpflege.
3. Der Offiziersassistent ist bei den folgenden Wartungs- und Kontrollarbeiten hinzuzuziehen:
a) Hauptmotor: Kontrolle des Triebwerks, der Fundamentbolzen, des Steuerwellenantriebs,
der Nocken und Rollen des Brennstoffpumpenantriebs, der Ventilspiele und der Spül-
luftventile. Aufmessung der Wangenatmung und der Lagerspiele. Ausbau, Aufmessung
und Montage von Kolben, Aufmessung der Zylinderlaufbuchse. Uberholung von pneuma-
tischen und hydraulischen Steuerventilen und -schiebern, Einspritz-, Anlaß-, Sicherheits-
und Auslaßventilen,
b) Turbinen: Messung der Lagerabsenkung und der achsialen Verschiebung des Rotors.
Kontrolle des Untersetzungsbetriebs,
c} Uberholung von Hilfsdieseln einschließlich Kontrollen, Aufmessungen, Montage und
Ventileinstellung,
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
d) Uberholung von Generatoren und E-Motoren einschließlich Messung des Isolationswerts.
Uberholung von Meisterschaltern (Kontrollen), Schaltschützen, Urnforrnersätzen und
E-Motoren der Lade- und Verholwinden,
e) Uberholung von Verdrängungs- und Fliehkraftpurnpen, Luftkompressoren, Kälte-
kompressoren und Separatoren,
f) innere Konservierung von Wärmetauchern, die von Seewasser beaufschlagt (durchströmt)
werden,
g) Wartungsarbeiten an Deckskränen.
III. Pflichten des Offiziersassistenten
1. Der Offiziersassistent hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,
die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet,
unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus den §§ 28, 29 und 105 ff. des Seernannsgesetzes
ergeben, die ihm im Rahmen der Ausbildung nach den Ziffern I und II übertragenen Auf-
gaben sorgfältig auszuführen un.d den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen dieser Aus-
bildung vorn Leiter der Maschinenanlage oder dem mit der Ausbildung beauftragten Schiffs-
offizier erteilt werden, sowie Werkzeug und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
2. Der Offiziersassistent hat ein Berichtbuch zu führen, in das nach Tages- oder Wochen-
abschnitten Angaben über die im Rahmen der Ausbildung nach Ziffer II ausgeübten Tätig-
keiten zu machen sind. Die in Normschrift gefertigten technischen Berichte sollen eine Be-
schreibung und Begründung der vorgenommenen Uberholungs- oder Reparaturarbeit ent-
halten und mit einer veranschaulichenden technischen Zeichnung versehen sein.
IV. Ausbilder
1. Für die Bordausbildung des Offiziersassistenten ist der Leiter der Maschinenanlage
verantwortlich. Er kann Teile der Ausbildung unter seiner Aufsicht nachgeordneten Schiffs-
offizieren des rnaschinentechnischen Dienstes übertragen.
2. Der Leiter der Maschinenanlage hat dafür zu sorgen und zu üoerwachen, daß die in den Zif-
fern I und II vorgesehene Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch-
geführt wird, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Eine
nicht mit dem Ausbildungszweck zu vereinbarende Beschäftigung mit Routinearbeiten ist
zu vermeiden.
3. Der Leiter der Maschinenanlage hat den Offiziersassistenten dazu anzuhalten, das Berichts-
buch zu führen und hat das Berichtsbuch monatlich und bei ,der Abrnusterung durchzusehen
und abzuzeichnen.
V. Beschwerden
Beschwerden über eine nicht ausreichende Beachtung dieser Richtlinien sind an die Ausbil-
dungsinspektion für die Handelsschiffahrt im Verein zur Förderung des seemännischen Nach-
wuchses zu richten. Die Ausbildungsinspektion hat den Beschwerden nachzugehen und sie
abzustellen bzw., wenn das nicht gelingt, den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und
Sozialordnung darüber zu berichten.
Nr. 84-Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1283
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1597/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließun-
gen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger,
der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ur-
sprung in Spanien 7. 8. 70 L 174/1
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1598/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 8. 70 L 174/4
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1599/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 8. 70 L 174/6
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1600/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 7.8. 70 L 174/8
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1601/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 7. 8. 70 L174/10
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1602/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 7.8. 70 L 174/14
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1603/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 7.8. 70 L 174/16
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1604/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 7.8. 70 L 174/18
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1605/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 7.8. 70 L 174/20
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1606/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 8. 70 L 174/22
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1607/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 7. 8. 70 L 174/23
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1608/70 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstat-
tungen 7.8. 70 L 174/26
6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1609/70 der Kommission über den auf
Reunion von den Zuckerherstellern an die Zuckerrohrverkäu-
fer zu bezahlenden Preis für Zuckerrohr 7.8. 70 L 174/28
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1610/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des
Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien 7. 8. 70 L 175/1
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1611/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien 7. 8. 70 L 175/4
7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1612/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.8. 70 L 175/8
7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1613/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 8. 70 L 175/10
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1614/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl<1ltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 8. 70 L 175/12
7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1615/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8.8. 70 L 175/13
7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1616/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 8.8. 70 L 175/14
7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1617/70 der Kommission zur Festset-
zung des Bclrc1gcs der Beihilfe für Olsaaten 8. 8. 70 L 175/16
7. 8. 70 Verordnung (EWC;) Nr. 1618/70 der Kommission mit Kontroll-
vorschriften für die Arbeiüm zur Süßung der Tafelweine und
Quell i tütsweine bestimmter Anbaugebiete 8.8. 70 L 175/17
7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1619/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rogqen anzuwendenden Erstattungen 8. 8. 70 L 175/19
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1620/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemein-
5amen Zolll.arifs mit Ursprung in Spanien (1971) 11. 8. 70 L 177/1
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1621/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09
des Gc!meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel 11. 8. 70 L 177/6
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1622/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel (1971) 11. 8. 70 L 177/8
10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1623/70 der Kommission zur Fest-
selzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 8. 70 L 177/11
10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1624/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 8. 70 L 177/13
10. 8. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1625/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 8. 70 L 177/15
10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1626/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 8. 70 L 177/16
10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1627/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 8. 70 L 177/17
11. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1628/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~19en anwendbaren Abschöpfungen 12.8. 70 L 178/1
11. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1629/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12.8. 70 L 178/3
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates über
die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Roh-
tabak (ABI. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1) 8.8. 70 L 175/23
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S. 4:J7) mich Sc1chychicl<)JJ qcu1d11r,t vcröttentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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