1241
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1970 Nr.83
Tag Inhalt Seite
19. 8. 70 Verordnung über die Seediensttauglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1241
Bundcsgcsclzbl. III 9513-3, 9513-5, 9513-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1252
Verordnung
über die Seediensttauglichkeit
Vom 19. August 1970
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und befürchten ist, daß er oder andere Personen an
Satz 2 sowie des § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3, 12 und 13 des Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet werden.
Seemannsgesetzes vcm 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
blatt II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 § 3
des Kostenermächtigungs-Anderungsge~etzes vom
Hörvermögen
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, (1) Besatzungsmitglieder des Decksdienstes so-
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister wie Seefunker müssen Flüstersprache auf eine Ent-
für das Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung fernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Unter-
des Bundesrates verordnet: sucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nachunter-
suchungen von Besatzungsmitgliedern des Decks-
§ 1 dienstes muß Fl'üstersprache mit dem jeweils dem
Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung
Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit von 3 Metern oder auf eine Entfernung von einem
Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesund- Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung
heitszustand geeignet und hinreichend widerstands- von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden
fähig ist, um an Bord von Kauffahrteischiffen als werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf
Kapitän oder Besatzungsmitglied beschäftigt zu eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem
werden oder als Schiffseigentümer eine solche Tä- Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.
tigkeit auszuüben und den zur Erhaltung der (2) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige
Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderun- müssen Sprache gewöhnlicher Lautstärke auf eine
gen seines Dienstzweiges zu genügen. Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem
Untersucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nach-
§ 2 untersuchungen genügt es, wenn Sprache gewöhn-
Gründe, die die Seediensttauglichkeit ausschließen licher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf
eine Entfernung von 3 Metern verstanden wird; das
(1) Seedienstuntauglich ist, wer kleiner ist als Gesicht muß dabei dem Untersucher abgewandt
150 cm oder weniger wiegt als 45 kg. Seedienst- sein.
untauglich ist unbeschadet des Absatzes 2 insbeson- (3) Unbeschadet der Anforderungen des Absat-
dere ferner, wer infolge einer der in der Anlage 1 zes 2 müssen die Besatzungsmitglieder des Maschi-
bezeichneten Erkrankungen, gesundheitlichen Schä- nendienstes bei der ersten Untersuchung auf See-
den und Schwächen den Anforderungen seines diensttauglichkeit Flüstersprache auf eine Entfer-
Dienstzweiges nicht gewachsen ist oder andere Per- nung von 5 Metern mit dem jeweils dem Unter-
sonen an Bord gefährdet. sucher zugewandten Ohr verstehen. Andernfalls
(2) Stellt der Arzt bei der Nachuntersuchung von sind sie für den Maschinendienst nur tauglich, wenn
Kapitänen oder befahrenen Besatzungsmitgliedern eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audio-
gesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der metrie ergibt, daß das Hörorgan durch den Maschi-
Anlage 1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl nenlärm nicht erhöht gefährdet ist. Stellt sich bei
die Seedienstauglichkeit feststellen, wenn unter Be- einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des
rücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfah- Hörvermögens heraus, so besteht die Tauglichkeit
rung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu für den Maschinendienst nur dann weiter, wenn
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
nach ohrenfachärztlicher Untersuchung mit Audio- (4) Kapitäne oder Besatzungsmitglieder, deren
metrie eine erhöhte Gefährdung des Hörorgans Sehvermögen oder Farbtüchtigkeit vor dem Inkraft-
durch den Maschinenlärm nicht zu erwarten ist. treten dieser Verordnung untersucht und als aus-
reichend befunden wurde, aber nicht mehr den An-
(4) Kapitäne und Besatzungsmitglieder, deren forderungen dieser Verordnung entspricht, sind wei-
Hörvermögen vor dem Inkrafttreten dieser Verord- terhin seediensttauglich, wenn ihr Sehvermögen
nung untersucht und als ausreichend befunden und ihre Farbtüchtigkeit noch den Anforderungen
wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser der ersten Untersuchung entspricht.
Verordnung entspricht, sind weiterhin seedienst-
tauglich, wenn ihr Hörvermögen noch den Anfor- (5) Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit
derungen der ersten Untersuchung entspricht. Brille erreicht, so ist dem Untersuchten die Auflage
zu erteilen, die Brille während des Dienstes ständig
zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.
§ 4
Sehvermögen und Farbtüchtigkeit §5
(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe Ermächtigung des Arztes
für die Feme mit Sehproben in einem Abstand von Die See-Berufsgenossenschaft darf für die See-
5 Metern, bei Kapitänen und Besatzungsmitgliedern diensttaug lichkeitsuntersuchungen nur solche Arzte
des Decksdienst.es auch auf die Sehschärfe für die ermächtigen, die besondere Kenntnisse der gesund-
Nähe mit Leseproben zu prüfen. heitlichen Anforderungen im Schiffsdienst besitzen.
(2) Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Decks-
§ 6
dienstes müssen die notwendige Sehschärfe und
Farbtüchtigkeit nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 Durchführung der Untersuchung
besitzen. Es darf keine Nachtblindheit vorliegen. (1) Der Arzt hat jeden Bewerber einzeln zu unter-
Das Gesichtsfeld darf nur unerheblich eingeschränkt suchen. Bei der Untersuchung dürfen andere Bewer-
sein. ber nicht anwesend sein.
1. Die Sehschärfe muß ohne Korrektionsglas min- (2) Der Arzt hat den Bewerber über seinen Ge-
destens auf dem einen Auge 1,0 und auf dem sundheitszustand sowie über frühere Krankheiten
anderen Auge 0,5 oder auf jedem Auge 0,7 be- und Gebrechen zu befragen. Die allgemeine körper-
tragen. Eine Ubersichtigkeit darf weder plus 5,0 liche Untersuchung ist durch Röntgenaufnahmen der
Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylin- Lungen sowie durch eine Untersuchung des Urins
drisch übersteigen. auf Eiweiß und Zucker zu ergänzen. Körpergröße,
Bei Nachuntersuchungen muß die Sehschärfe Gewicht und Blutdruck sind zu messen.
ohne oder mit Brille noch mindestens auf dem (3) Der Arzt kann, sofern dies für die Beurteilung
einen Auge 0,7 und auf dem anderen Auge 0,5 der Seediensttauglichkeit erforderlich ist, einen an-
betragen; die addierte Sehschärfe beider Augen deren Arzt, insbesondere einen Facharzt, zuziehen
muß jedoch ohne Korrektionsglas 0,25 betragen; und eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen.
dabei muß auf dem schlechteren Auge ausrei-
chendes Orientierungsvermögen vorliegen. §7
2. Farbtüchtigkeit ist gegeben, wenn die Farbtafeln Untersuchungsbefund
zweier anerkannter Systeme (z. B. Farbtafeln Seediensttauglichkeitszeugnis
nach Stilling/Velhagen, Ishihara oder Boström) (1) Ist der Bewerber seediensttauglich, so stellt
richtig und schnell erkannt werden. In Zweifels- der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeits-
fällen muß eine augenf achärztliche Untersuchung zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus. In das
mit Farbtafeln und dem Anomaloskop eine nor- Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich fest-
male Trichromasie mit einem Anomalquotienten gestellte wesentliche Ergebnis der Untersuchung
zwischen 0,7 und 1,4 ergeben. nach dem Muster der Anlage 3 einzulegen. Das See-
diensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach
Schiffsleute, die bei einer Nachuntersuchung den
dem Muster der Anlage 4 zu verschließen. Ist der
Anforderungen der Nummern 1 und 2 nicht mehr
Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine
genügen, jedoch die in Absatz 3 vorgeschriebene
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 aus.
Sehschärfe besitzen, sind weiterhin für den Decks-
dienst tauglich, mit der Einschränkung, daß sie nicht (2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach
als Rudergänger oder auf dem Ausguck verwendet Absatz 1 Satz 1 oder die Bescheinigung nach Ab-
werden dürfen. satz 1 Satz 4 und auf dessen Verlangen eine Ab-
schrift des schriftlich festgestellten wesentlichen Er-
(3) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige
gebnisses der Untersuchung auszuhändigen.
müssen mit Brille über eine Sehschärfe auf dem
einen Auge von 0,5 und auf dem anderen von 0,3 (3) Das Seediensttauglichkeitszeugnis darf nur
und ohne Korrektionsglas über ausreichendes Orien- von einem zur Vornahme von Seediensttauglich-
tierungsvermögen auf jedem Auge verfügen. Bleibt keitsuntersuchungen ermächtigten Arzt geöffnet
die Sehschärfe des schwächeren Auges bei ausrei- werden.
chendem Orientierungsvermögen unter 0,3 und läßt (4) Der Arzt berichtet der See-Berufsgenossen-
sie sich durch eine Brille nicht bessern, so muß das schaft über die von ihm durchgeführten Unter-
andere Auge eine Sehschärfe von 0,7 ohne Korrek- suchungen. Die Untersuchungsbefunde sind minde-
tionsglas besitzen. stens 5 Jahre lang aufzubewahren.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970 1243
§ 8 sitzer aus der Berufsgruppe der Betroffenen für die
Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer aus der Berufs-
gruppe der Betroffenen sind im angemessenen Ver-
(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis gilt für die hältnis und unter billiger Berücksichtigung der Min-
Dauer von zwei Jahren. Bei Jugendlichen, bei Per- derheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen,
sonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die für die Eignerkapitäne von der Vereinigung der
bei Personen, die mit der Zubereitung von Speisen Arbeitgeber, im übrigen von den Gewerkschaften
und Getränken beschäftigt werden, gilt es für die und den selbständigen Vereinigungen von Arbeit-
Dauer eines Jahres. Die Fristen beginnen mit dem nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-
Tage der Ausstellung des Seediensttauglichkeits- bestimmung eingereicht worden sind. Sie müssen
zeugnisses. Deutsche sein, das 25. Lebensjahr vollendet haben
(2) Der ermächtigte Arzt kann eine von Absatz 1 und mindestens drei Jahre im Dienstzweig tätig
abweichende kürzere Geltungsdauer des Seedienst- sein oder gewesen sein.
tauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn nach dem
Ergebnis der Untersuchung die Seediensttauglich- (2) Der Vorsitzende stellt zu Beginn seiner Amts-
keit nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist. zeit und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für
jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen
(3) Läuft eine der Fristen des Absatzes 1 oder 2 eine Liste auf:
während einer Reise des Schiffs ab, so verlängert
1. Eignerkapitäne,
sich die Geltungsdauer des Seediensttauglichkeits-
zeugnisses bis zum Ablauf des sechsten Tages nach 2. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,
Rückkehr in das Bundesgebiet. Verlängert sich hier- 3. Schiffsleute des Decksdienstes,
durch die Geltungsdauer um mehr als sechs Monate, 4. Schiffsoffiziere des Maschinendienstes,
so muß der Kapitän im Ausland eine Untersuchung 5. Schiffsleute des Maschinendienstes,
einschließlich einer Röntgenuntersuchung der Lunge
6. Seefunker,
durch einen Arzt vornehmen lassen und der See-
Berufsgenossenschaft innerhalb eines Monats eine 7. Personal der weiteren Dienstzweige, insbeson-
Bescheinigung darüber vorlegen, daß gegen die Be- dere Verpflegung, Bedienung, Krankenpflege,
schäftigung im Schiffsdienst keine Bedenken be- Wäscherei, Druckerei und Verwaltung.
stehen. Die Nachuntersuchung durch einen ermäch- Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufs-
tigten Arzt ist bei nächster Gelegenheit vorzuneh- gruppe des Betroffenen nach der Reihenfolge der
men. Ist dies innerhalb eines Jahres nach Ablauf Liste zu.
der Fristen des Absatzes 1 oder 2 nicht möglich, so (3) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung,
ist die Untersuchung im Ausland zu wiederholen; auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung
hinsichtlich der Vorlage der ärztlichen Bescheini- beruht, nicht selbst vorgenommen haben.
gung und der Nachuntersuchung gelten die Sätze 2
und 3 entsprechend. (4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Be-
troffenen werden in entsprechender Anwendung
(4) Liegen Gründe vor, die auf eine Seedienst- des Gesetzes über die Entschädigung der ehren-
untauglichkeit schließen lassen, so kann die See- amtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-
Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeits- machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I
zeugnis einziehen. Das gleiche gilt, wenn nachträg- S. 1756) entschädigt.
lich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung
des Seediensttauglichkeitszeugnisses geführt hätten. (5) Die •Mitglieder des Widerspruchsausschusses
dürfen die ihnen bei Ausübung des Amts zur Kennt-
§ 9 nis gelangten persönlichen Verhältnisse eines Be-
troffenen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Nachuntersuchung
Widerspruchsausschuß, nicht offenbaren.
Auf das Hör- und Sehvermögen sowie auf die
Farbtüchtigkeit sind Nachuntersuchungen nach Ab- § 11
lauf der Geltungsdauer des Seediensttauglichkeits- Verfahren des Widerspruchsausschusses
zeugnisses nur zu erstrecken:
(1) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des
1. bei der ersten Untersuchung nach vollendetem
Widerspruchsausschusses. Dem Antragsteller ist
22., 25., 28., 34., 40., 45., 50., 55., 60. oder 65. Le-
Gelegenheit zu geben, sich zu allen Vorgängen,
bensjahr und dann bei jeder weiteren Unter-
insbesondere zu dem Ergebnis einer von der See-
suchung;
Berufsgenossenschaft nach § 82 Abs. 1 des See-
2. bei der Untersuchung von Kapitänen und Be- mannsgesetzes angeordneten wiederholten ärzt-
satzungsmitgliedern, die seit mindestens zwei lichen Untersuchung und zu der Stellungnahme der
Jahren keinen Dienst auf einem Schiff geleistet Arbeitsschutzbehörde, zu äußern. Der Vorsitzende
haben; bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhand-
3. auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft. lung. Er ist an Verfahrensbeschlüsse des Wider-
spruchsausschusses gebunden. Der Widerpruchsaus-
§ 10 schuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Widerspruchsausschuß
(2) Das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß
(1) Die See-Berufsgenossenschaft beruft den Vor- ist gebührenfrei. Dem Antragsteller sind Kosten
sitzenden des Widerspruchsausschusses, einen Arzt nur aufzuerlegen, soweit er diese durch grobes Ver-
als Beisitzer, je einen Stellvertreter und die Bei- schuld;."U veranlaßt hat. Der Widerspruchsausschuß
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
beschließt nach billigem Ermessen, ob die See-Be- (2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2, 3, 4
rufsgenossenschaft dem Antragsteller Verdienstaus- Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
fall und Kosten zu ersetzen hat, die diesem anläß-
(3) Uber das Ergebnis der Untersuchung hat die
lich des Verfahrens entstanden sind.
See-Berufsgenossenschaft dem Bewerber eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 6 auszu-
§ 12
stellen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die
Aufbewahrung des Seediensttauglichkeitszeugnisses Bescheinigung muß den Vor- und Nachnamen, den
Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist während Geburtsort und -tag des Bewerbers, Ort und Ergeb-
der Dauer der Beschäftigung auf dem Schiff vom nis der Untersuchung sowie Angaben darüber ent-
Kapitän zu verwahren und auf Verlangen der See- halten, mit welchem Erfolg jedes Ohr und jedes
Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbe- Auge einzeln geprüft worden ist. Wird die Aus-
hörde vorzulegen oder der See-BeruJsgenossen- stellung der Bescheinigung abgelehnt, so finden
schaft einzusenden. § 83 des Seemannsgesetzes und die §§ 10 und 11
dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
§ 13
Vorlage des Seediensttauglichkeitszeugnisses § 15
(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist dem See- Ubergangsvorschriften
mannsamt vorzulegen Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkraft-
1. vom Kapitän vor seiner Eintragung in die Muster- treten dieser Verordnung ausgestellte Gesundheits-
rolle, karten gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer
2. von anderen Bewerbern vor der Ausstellung des als Seediensttauglichkeitszeugnisse im Sinne dieser
Seefahrtbuchs und bei jeder Anmusterung. Verordnung.
Das Seemannsamt darf die in Satz 1 genannten § 16
Amtshandlungen ohne Vorlage eines gültigen See- Aufhebung von Rechtsvorschriften
diensttauglichkeitszeugnisses nicht vornehmen. Ein Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
Seemannsamt außerhalb des Geltungsbereichs des außer Kraft:
Grundgesetzes kann in besonderen Fällen von der 1. Die Bekanntmachung betreffend die Untersuchung
Vorlage eines Seediensttauglichkeitszeugnisses ab- von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zum Schiffs-
sehen und einen Bewerber anmustern, wenn eine dienste vom 1. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. S. 561)
Untersuchung einschließlich einer Röntgenunter- in der Fassung der Verordnung vom 8. Mai 1929
suchung der Lunge durchgeführt worden ist und (Reichsgesetzbl. II S. 387),
eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, daß 2. die Bekanntmachung über die Untersuchung der
gegen eine Beschäftigung im Schiffsdienst keine Seeleute auf Hör-, Seh- und Farbenunterschei-
Bedenken bestehen. Eine Untersuchung durch einen dungsvermögen vom 9. April 1929 (Reichsmini-
nach § 5 ermächtigten Arzt ist bei nächster Gelegen-
sterialbl. S. 293),
heit zu veranlassen.
3. § 2 der Verordnung über die Eignung und Befähi-
(2) Wer einen Lehrgang der Seemannsschule be- gung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauf-
sucht, hat der Seemannsschule das Seediensttaug- fahrteischiffen vom 28. Mai 1956 (Bundesgesetz-
lichkeitszeugnis vorzulegen. blatt II S. 591) in der Fassung der Verordnung
vom 12. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1867).
§ 14
Untersuchung von Bewerbern § 17
um Befähigungszeugnisse
Berlin-Klausel
(1) Bewerber um Befähigungszeugnisse zur Aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
übung von Diensten auf Seeschiffen, die nach dem leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundes- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
gesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, haben gesetzes auch im Land Berlin.
nachzuweisen, daß sie innerhalb des letzten Jahres
vor der Bewerbung als seediensttauglich befunden
§ 18
worden sind. Erfolgt die Bewerbung im Anschluß
an einen Lehrgang, so genügt es, wenn die Unter- Inkrafttreten
suchung vor Beginn des Lehrgangs vorgenommen Diese Verordnung tritt am 1. September 1970 in
ist. Kraft.
Bonn, den 19. August 1970
D e r B und e s mini s t er f ü r V e r k ehr
In Vertretung
Wittrock
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung des Staatssekretärs
Prof. Dr. J an t z
Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970 1245
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1 der Verordnung
Erkrankungen, gesundheitliche Schäden und Schwächen,
die die Seediensttauglichkeit ausschließen
1. Allgemeine Körperschwäche; 15. Erkrankungen oder Veränderungen des Her-
zens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der
2. übertragbare Krankheiten sowie dauernde oder
Leistungs- oder Regulationsfähigkeit, Blutdruck-
zeitweilige Ausscheidung der Erreger von En- veränderungen stärkeren Grades, Zustand nach
teritis infoctiosa (z.B. Salmonellose), Para-
Herzinfarkt;
typhus A, B, Ruhr oder Typhus abdominalis;
16. Erkrankungen des Blutes oder der blutbilden-
3. leistungsbeeinträchtigende Fettleibigkeit; den Organe einschließlich des lymphatischen
4. Sprachstörungen stärkeren Grades, Bewußtseins- Systems; Zustand nach Entfernung der Milz,
oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfalls- sofern es sich nicht um die Folge eines U·1falls
leiden jeglicher Ursache; handelt und seit dem Eingriff zwei Jahre ver-
gangen sind;
5. chronischer Alkoholmißbrauch, Betäubungsmit- 17. Erkrankungen oder Veränderungen der Ver-
telsucht oder andere Suchtformen; dauungsorgane, insbesondere des Magens oder
6. Stoffwechselkrankheiten, insbesondere Zucker- des Darms (ausgenommen seit zwei Jahren
krankheit; folgenlos ausgeheilte Geschwüre), der Leber,
der Gallenblase oder der Bauchspeicheldrüse;
7. Störungen der Drüsen mit innerer Sekretion, Zustand nach großen Operationen an diesen Or-
insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörper- ganen; künstlicher Darmausg1.ng (anus praeter-
chen oder der Nebennieren; naturalis);
8. Hautkrankheiten, die laufend ärztliche Behand- 18. Eingeweidebrüche;
lung oder Uberwachung erfordern oder ekel- 19. Erkrankungen oder Veränderungen der Nieren
erregend sind; Nc~igung zu besonderen Uber- oder der ableitenden Harnwege sowie der Vor-
empfindlichkrdtsreaktionen der Haut (Allergie), steherdrüse, Nieren- oder Blasensteinleiden,
die laufend odc~r periodisch ärztliche Behand- Fehlen oder Funktionsunfähigkeit einer Niere,
lung erfordert; Mißbildung der Harnorgane oder der ableiten-
9. bösartige Geschwülste bis zur sicheren Aushei- den Harnwege mit Funktionsstörungen;
lung; 20. Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-
10. Erkrankungen oder Veränderungen der Augen, oder Bewegungsapparates mit stärkeren Funk-
welche ihre Funktion stärker beeinträchtigen tionsstörungen, insbesondere Gefüge- oder
oder zu Rückfällen oder zu Komplikationen nei- Formveränderungen der Wirbelsäule, Verfor-
gen; Einäugigkeit, auch funktionelle Einäugig- mungen des Brustkorbes, formverändernde Er-
keit; krankungen der Knochen oder der großen Ge-
lenke sowie deren Folgezustände, Gliedmaßen-
11. Erkrankungen oder Veränderungen der Ohren, mißbildungen, Fehlen von Gliedmaßen, rheu-
die ihre Funktion stärker beeinträchtigen oder matische Erkrankungen;
zu Rückfällen oder zu Komplikationen neigen;
21. stärkere Krampfaderbildung, Thrombosen und
12. chronische Erkrankungen der Nase oder der ihre Folgen, Unterschenkelgeschwüre, Neigung
Nebenhöhlen, chronische Kehlkopfentzündun- zu Unterschenkelgeschwüren, arterielle oder ve-
gen; Spaltbildung an Kiefer oder Gaumen; nöse Durchblutungsstörungen stärkeren Grades;
13. Zahnfäule oder Zahnmangel mit erheblicher Be- 22. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder
einträchtigung der Kaufähigkeit (bis zum Ab- peripheren Nervensystems, insbesondere orga-
schluß der Sanierung oder Anfertigung von nische Krankheiten des Gehirns oder des Rük-
Zahnersatz); kenmarks und deren Folgezustände, funktio-
nelle Störungen nach Schädel- oder Hirnver-
14. Erkrankungen oder Veränderungen der At-
letzungen, Hirndurchblutungsstörungen;
mungsorgane, insbesondere Bronchialasthma,
Lungenblähung, Bronchialerweiterung, ausge- 23. Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn
dehnte Pleuraschwarten, behandlungs- und scho- diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall
nungsbedürftige Lungentuberkulose, Zustand nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden
nach teilweiser Entfernung der Lunge mit stär- kann, abnorme Wesensart oder abnorme Ver-
kerer Funktionseinschränkung, Wabenlunge, haltensweisen erheblichen Grades, Schwachsinn
Lungencysten; stärkeren Grades.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Weibliche Personen 27. Zustand nach Entbindung oder größeren Unter-
sind ferner seedienstuntauglich bei leibsoperationen, wenn nicht wenigstens drei
Monate vergangen sind und ein krankhafter
24. erheblicher Senkung der Gebärmutter; Befund nicht mehr vorliegt; Zustand nach Tot-
oder Fehlgeburten sowie nach kleinen gynäko-
25. gutartigen Geschwülsten der Geschlechsorgane,
logischen Eingriffen, solange deren Folgen nicht
bei denen mit dem plötzlichen Auftreten be-
abgeklungen sind;
handlungsbedürftiger Komplikationen zu rech-
nen ist; 28. chronischen oder zu Rückfällen neigenden ent-
zündlichen Erkrankungen der Geschlechts-
26. Schwangerschaft; organe.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970 1247
Anlage 2
zu § 7 Abs. 1 der Verordnung
Muster des Seediensttauglichkeitszeugnisses
- Umschlag im Format DIN A 7 -
See-Berufsgenossenschaft
Seeärztlicher Dienst
Seediensttauglichkeitszeugnis
des
Name Vorname
geb. in .......................................................................................... .
Der Inhaber ist seediensttauglich für
1. Decksdienst
2. Maschinendienst
Einschränkungen
3. Küchendienst und Bedienung
4. übrigen Schiffsdienst
Das Zeugnis ist gültig bis ...................................................................... ..
Ausstellunqsort Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes
Der Umschlag darf nur von einem zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten
Arzt geöffnet werden.
Ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis darf kein Seemann anmustern.
Es ist deshalb sorgfältig zu verwahren.
Anlage 3
zu § 7 Abs. 1 der Verordnung
Muster für die Anlage zum Seediensttauglichkeitszeugnis
im Format DIN A 5
Titelblatt
See-Berufsgenossenschaft
Seeärztlicher Dienst
Anlage zum Seediensttauglichkeitszeugnis
des
Name Vorname
geb. in ............................................................................................ .
Eintragungen dürfen nur von Arzten vorgenommen werden, die von der See-Berufsgenossenschaft dazu
ermächtigt sind.
I. Allgemeine Untersuchung
Unterschrift und
Ort Tag Ergebnis
Dienststempel des Arztes
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
noch Anlüge 3
- Seite 2 -
Ort Unterschrift und
Tag Ergebnis
Dienststempel des Arztes
II. Hör- und Sehvermögen, Farbtüchtigkeit
1. Hörvermögen:
für gewöhnliche Sprache: Re ................................. m Li ............................ m
für Flüstersprnche: Re ·•··•···························m Li .................................... m
2. Sehvermöucn: (Angabe in Dezimalbrüchen)
für die Ferne
a) ohne Korrektionsglas: Re. Li
b) mit Brille: Re ... Li
für die Nähe
a) ohne Korrektionsglas: Re .................. . Li
b) mit Brille: Re ................... . Li
c) Dbersichtigkeit
(mehr als 5,0 Dioptrien sphärisch,
mehr als 3,0 Dioptrien zylindrisch) ja/nein
3. Farbtüchtigkeit:
Ergebnis nach Stilling/Velhagen
Ishihara
Boström-Kugelberg
Sonstige Proben
- Seite 3 -
III. Röntgenuntersuchungen der Lunge
Unterschrift und
Ort Tag Ergebnis
Dienststempel des Arztes
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970 1249
noch Anlage 3
- Seite 4 -
IV. Bemerkungen
(Schwere Erkrankungen, Operationen, Unfälle, Heilverfahren, besondere Befunde, Gründe einer Einschrän-
kung der Gcltunqsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses oder des Fahrtgebiets mit Ort, Tag, Unter-
schrift des Arztes und Dienststempel)
Anlage 4
zu § 7 Abs. 1 der Verordnung
Muster der Siegelmarke
Durchmesser 5 cm in blauer Farbe mit schwarzem Druck
See-
ärztlicher
Dienst
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 5
zu § 7 J\ hs. 1 der Verordnung
See-Berufsgenossenschaft
Seeärztlicher Dienst
Bescheinigung
Herr
Frau
Fräulein Nume Vorname
geb. in ................................................,......................................... .
wird heute erstmalig/erneut*) auf Seediensttauglichkeit - einschließlich Hör- und Sehvermögen sowie
Farbtüchtigkeit*) untersucht. Nach dem Ergebnis der Untersuchung ist der/die*) Untersuchte dauernd/
vorübergehend*) -· voraussichtlich bis ........ . seedienstuntauglich für den ........ .
Dienst/für alle Dienstzweige*).
Der/Die*) Untersuchte kann gemäß § 82 Abs. 1 des Seemannsgesetzes eine schriftliche Entscheidung der
See-Berufsgenossenschaft, 2 Hamburg 11, Reimerstwiete 2, beantragen, ob und wieweit er/sie*) an Bord
von Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf.
Ausstellungsort und -tag Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes
*) Nid1tzul1effcndes streichen.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970 1251
Anlage 6
zu § 14 Abs. 3 der Verordnung
Muster einer Bescheinigung zur
Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen
See-Berufsgenossenschaft
Seeärztlicher Dienst
Bescheinigung
zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen
Herr
Frau
Fräulein Name Vorname
geb .... in ..
wurde heute auf Seediensttauglichkeit untersucht.
Nach dem Ergebnis der Unlersuchung ist er/sie seediensttauglich für den .................................... (Dienstzweig),
Einschränkungen
Hörvermögen
für gewöhnliche Sprache: Re ........ m Li .................................... m
für Flüstersprache: Re .m Li .................................... m
Sehvermögen
. für die Feme
a) ohne Korrektionsglas: Re Li .................................. ..
b) mit Brille: Re Li .................................. ..
Farbtüchtigkeit (nur für Bewerber für nautische Befähigungszeugnisse)
Ergebnis nach Stilling/Velhagen .................................................................... .
Ishihara
Boström-K ugelberg
Sonstige Proben
Ausstell unusorl und -tau Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1584/70 des Rates über die Anwen-
dung des Protokolls Nr. 2 im Anhang zum Abkommen über
den Warenverkehr und des Protokolls Nr. 2 im Anhang zum
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten
Republik Tansania, der Republik Uganda und der Republik
Kenia 6.8. 70 L 173/1
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1585/70 des Rates zur Festsetzung der
Kriteric~n für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Erd-
nüsse, Kopra, Palmnüsse und Palmkerne sowie Palmöl 6.8. 70 L 173/3
27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1586/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für getrocknete Feigen, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarif-
stelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in
Spanien 6.8. 70 L 173/5
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1587/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6.8. 70 L 173/8
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1588/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6.8. 70 L173/10
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1589/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Beriditi-
gung 6. 8. 70 L 173/12
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1590/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.8. 70 L 173/13
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1591/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 6.8. 70 L 173/14
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1592/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 6.8. 70 L 173/16
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1593/70 der Kommission zur Festset-
zung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Er-
stattungen 6.8. 70 L 173/18
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission über die Mel-
dung, Durchführung und Kontrolle der Verfahren zur Anrei-
cherung, Säuerung und Entsäuerung von Wein 6.8. 70 L 173/23
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1595/70 der Kommission über den Ab-
satz von Olivenöl aus Beständen der italienischen Interven-
tionsstelle 6.8. 70 L 173/27
5. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1596/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 6.8. 70 L 173/28
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Das Bunrlesqesetzblc1II e1schcrnt 111 drei Teilt,r1 !11 Teil I und II werden die Cc,setze und Verord11unqen in zeitlicher Reihenlolqe nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufondcr Jfozuq nnr im Postabonnement. Abbestellungen müssen sechs \"lochen vor Halbjahres- oder Jahresschluß erfolgen.
Im Teil III w11d d<1s ,11'; turtl<1ule11d lcstqestellte ßundesred1t au! c;ruud des Cesetzes übe, Samrnlunq des Buudesrechts vom 10 Juli 1958 [BGBI. I
S 43/J 11<1d1 s,,,,11q,,i,1,,1,,,. q,,,,,drl<'I v,'.rntlcrrtlwht Der Teil Ill kann nur als Verlagsabmrnement bezogeo werden
Bewqsprers für TPil I ur,d Tell II hilll>iährlid1 1c 25,-· DM Einzelstücke 1e anqe1anqene 16 Seiten 0,65 DM Dieser Preis qilt auch für die Bulldes-
qcsetzblätter, die> vo1 dem J Juli l!J70 c1usqeqeben worden sind L1ete111t1q qeqen Voreinsendunq des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundes-
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