1213
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1970 Nr.80
Tag Inhalt Seite
:5. 8. 70 Neufassung des Spar-Prfüniengesetzes 1213
B11ndes<j(,s<:lzhl. Jll 7090-1
24. 7. 70 i\nordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lidwn Vers<ngunq im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
Bnnd(,S!J(,S(•f zbl. I 11 2030-2, 2030-14-2
!'i. 8. 70 Anordnung dPs Bundcspri:isidentcn über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . . 1221
31. 7. 70 Bcrich1iqung der Vorordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistun-
qPn nach dem L-1slenm1s~Jleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
B1111d('S(lt'sdzhl. JI[ fi21-1-LDV 11
5. 8. 70 B<~richUqung <k!r Allqmneinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
Buncl"sq(•scdzlil. 111 fil'.l-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VPrk ündunqcn im Bundcs,rnzf\i9er . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
Rcchl.svorschrifl.1~n der Europüisdwn Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 5. August 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämien-
gesetz~~s in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1682) wird
nachstehend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes
unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Anderung
des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermö-
gensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 925) bekanntgemacht.
Bonn, den 5. AurJust 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Ha 11 er
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Spar-Prämiengesetz
(SparPG 1970)
in der Fassung vom 5. August 1970
§ 1 wenn die Aufwendungen
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
oder
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-
b) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
ten Sparraten oder
können für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh-
nungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä- c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
mie erhalten. genswirksame Leistungen
erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel-
ten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun- 5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem
desregierung, die der Zustimmung des Bundesrates Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung
bedarf, nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,
in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ- gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-
gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-
worden sind, schreibungen erworben werden (Wertpapier-
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau- Sparverträge über Entschädigungsansprüche).
fenden und der Höhe nach gleichbleibenden Spar- (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-
raten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Ab-
die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor- satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, An-
den sind, leiheforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchfor-
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau- derungen unverzüglich nach ihrem Erwerb festgelegt
fenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buch
abgeschlossen worden sind und bei denen die stabe a und Nr. 5 beträgt die Festlegungsfrist sechs
Sparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2, 3 und Nr. 4 Buchsta-
Leistungen im Sinne des Zweiten oder des Drit- ben b und c bezeichneten Sparraten müssen sechs
ten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wenn Jahre lang geleistet werden; dabei endet die Fest-
sie die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge legungsfrist für alle auf Grund eines Vertrages
nicht übersteigen (Sparverträge über vermögens- geleisteten Sparbeiträge oder erworbenen Wert-
wirksame Leistungen), papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine
gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren. Die
4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb von Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der
Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver- Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der
schreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalen-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge- derjahres abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt
setzes ausgegeben werden, des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes
von festverzinslichen Schuldverschreibungen und gilt
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von 1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
den Ländern und Gemeinden oder von anderen und Nr. 4 Buchstabe c1. der Tag der Einzahlung,
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von 2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2,
Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im 3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben Einzahlung,
werden, oder von anderen festverzinslichen 3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5
Schuldverschreibungen und Rentenschuldver- der Tag des Erwerbs.
schreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in
Verkehr gebracht werden, (4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-
mie ist, daß
von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in
ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes 1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel-
eingetragen werden, sowie von Anteilscheinen bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
an einem Sondervermögen, die von Kapital- Aufnahme eines Kredits stehen;
anlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über 2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge
Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, nicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf-
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970 1215
gehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halb-
weder abgetreten noch beliehen werden. Die vor- satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.
zeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung, Das Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet
Abtretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich, worden sind, hat der Bausparkasse bei Uberweisung
wenn die Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und
a) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß, den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Ab-
aber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge- satz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich-
heiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan- zeitig Sparbeiträge überwiesen werden, für die
des mindestens zwei Jahre seit Beginn der unterschiedliche Festlegungsfristen gelten.
Festlegungsfrist vergangen sind, oder (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an
b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im
dauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-
Vertragsabschluß gestorben oder völlig er- tragen.
werbsunfähig geworden ist; (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen
3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2
der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
Abs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem des Abschlusses des Sparvertrages folgt, keine Spar-
die Sparbeiträge geleistet worden sind, beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den
Sparvertrag nicht mehr prämienbegünstigt.
a) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-
gesetz beantragt hat oder
b) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an § 2
Bausparkassen als Sonderausgaben berück- Höhe der Prämie
sichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen-
(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert
steuergesetzes).
der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat
In den Fällen der Buchstaben a und b besteht in- der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32
soweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch- Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu
nahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge
Inanspruchnahme einer Prämie nach dem Woh- geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht
nungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonderaus- vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr
gabenabzug. Eine Änderung der getroffenen lebend geboren wurden, so bemißt sich die Prämie
Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu- bei
gunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der einem Kind oder zwei Kindern
Prämiensparer einen Antrag auf Gewährung der auf 22 vom Hundert,
Prämie stellt. Steht der lföchstbetrag des § 2
Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann drei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert,
das Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert.
Personen nur gemeinsam ausgeübt werden. Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest- die während des ganzen Kalenderjahrs verheiratet
legungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab- waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
satzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderun- (2) Die Prämie beträgt höchstens 120 Deutsche
gen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Mark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 zu-
Nr. 4 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als sammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-
Rückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde- miensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne des
rungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum Absatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei
Ablauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-
legungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der einem Kind oder zwei Kindern
Prämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte, um 60 Deutsche Mark,
festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mairk,
unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu- mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark.
letzt endende Festlegungsfrist maßgebend.
Alleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag
(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest- für Ehegatten zu, wenn sie
legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2 1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung haben oder
auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1
letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über- 2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des
weisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau- Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet
sparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese werden, das 50. Lebensjahr vollendet hatten.
Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende
setzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge Prämie erhöht sich um 40 vom Hundert, wenn der
vor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des
zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Einkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das
Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden, demjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge-
es sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs- schlossen worden ist, auf Grund dessen die Spar-
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
beitr~ige qel(•isU~I werden, nicht mehr als 6 000 (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
Deutsche Mark, bei Ehe~Jcllten im Sinne des Ab- sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen
satzes 1 letzter Satz und bei Alleinstehenden im den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1
Sinne des Absatzes 2 letzter Satz nicht mehr als Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie
12 000 Deutsche Mil rk bei rngen hat. Bei Ehegatten für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,
im Sinne des Absatzes 1 letzter Satz sind die zu die für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-
versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die hältnis besteht. Liegen danach für Sparbeiträge eines
sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b Kindes im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die
des Einkommensteuergeselzes ergeben haben oder Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prämie nach
die sich --~ fcllls eine Veranlagung nicht durchzufüh- den Absätzen 3 und 4 vor, so wird die erhöhte
ren i s1 bei einer Veranlagung nach § 26 b des Prämie für die auf Grund eines solchen Vertrags
Einkommensteuergesdzes ergeben würden. Bei Ehe- geleisteten Sparbeiträge in einem späteren Kalen-
gatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen- derjahr auch dann gewährt, wenn das Kind das
steuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des 17. Lebensjahr vollendet hat.
Absatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu (6) Prämien für Sparbeiträge, die vermögenswirk-
verstf'-llernden Einkomm(~nsbeträge maßgebend, die same Leistungen im Sinne des Zweiten oder des
sich bei einer Veranlagung nach § 26a oder § 26c Dritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen,
des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht ange-
die sich ---- falls eine Veranlagung nach diesen Vor- rechnet, soweit die vermögenswirksamen Leistungen
schriften nicht durchzuführen ist bei einer Veran- die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge nicht
lagun~r nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes übersteigen. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a ist in
oder für das Kalenderjahr der Eheschließung bei diesem Fall nicht anzuwenden.
einer Veranlagung nach § 26 c des Einkommen-
steuergesetzes ergeben würden.
§ 3
(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-
steuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des Gewährung und Gutschrift der Prämie
Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-
die Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
der Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ein- Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.
kommensteuergesetzes) tritt, von dem die folgenden
Beträge abzuziehen sind: (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein- die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag
kommensteuergesetzes, ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-
2. zur Abgeltung von Werbungskosten(§ 9 des Ein- beiträge geleistet worden sind. Bei Versäumung der
kommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10 Antragsfrist kann unter den Voraussetzungen des
und lO b des Einkommensteuergesetzes), außer- § 86 der Reichsabgabenordnung Nachsicht gewährt
gewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des werden.
Einkommensteuergesetzes), des Weihnachts-Frei- (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag
betrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes) dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei
und des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2 hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
des Einkommens Leuergesetzes) die Gewährung der Prämie vorliegen.
a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in
(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige
Höhe von 2 400 Deutsche Mark,
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist
b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte
Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von 1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-
3 600 Deutsd1e Mark und anlagt werden:
das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen
c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,
am 20. September des Jahres, in dem die Sparbei-
ein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,
träge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder
3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein- - in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel-
kommensteuergesetzes und die besonderen Frei- tungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn-
beträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer- lichen Aufenthalt gehabt haben;
gesetzes.
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem werden:
Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genannten das für die Einkommensbesteuerung zuständige
Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und Son- Finanzamt.
derausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge
nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommen- (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie
steuergesetzes, sowie die außergewöhnlichen Be- entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-
lastungen, der Weihnachts-Freibetrag und der Ar- institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut
beitnehmer-Freibetrag abgezogen werden. Der Ar- schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert
beitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf gut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene
Verlangen den Arbeitslohn für das Kalenderjahr, Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem
das demjenigen des Vertragsabschlusses vorangeht, Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei-
zu bescheinigen. stet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13; August 1970 1217
von 4 vom IIundPrl jjhrlich zugnmdf~ zu legen. Die 2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-
qutgeschriebern~ Prämie dil rf einschließlich der auf weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil
sie gutgebrnchlen Zinsen und Zinseszinsen dem ablehnt.
Prämienspc1rcr vorbdwll.lich der in§ 4 Abs. 2 getrof-
fenen Regelung nicht vor J\blauf der Festlegungs- § Sa
Jrist ausgezc1hlt und nichl cils SJ)drbeitrag verwendet Prämienverfahren beim Erwerb von
werden. Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen
(6) Der Antrag duf Cewührung der Prämie kann Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die
werden, die sich uus diesem Gesetz ergeben. Wird Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die
der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.
bis zum Ablauf der Fesl.legungsfrist beantragen, daß
das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der § 6
Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid
entscheidet. Der Bescheid soll 1:rnch die Berechnungs- Ermächtigungen
grundlage und eine Belehrung über den zulässigen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Rechtsbehelf enthalten. stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs- 1. wonach für Sparraten im Sinne des § 1 Abs. 2
akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b, die vereinbarte
gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren vermögenswirksame Leistungen im Sinne des
gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung Zweiten Vermögensbildungsgesetzes darstellen
sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist und nach einer veränderlichen Größe, insbeson-
der Einspruch gegeben. dere dem jeweiligen Stundenlohn, bemessen
(8) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung sind, zugelassen werden kann, daß das Erforder-
des zu versteuernd(m Einkommensbetrags (§ 2 nis der gleichbleibenden Höhe als gewahrt gilt,
Abs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer wenn sie, gemessen an den vereinbarten Spar-
zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach raten, nicht mehr als um 20 vom Hundert nach
nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie oben oder unten abweichen;
i:lngegriffen werden. Dies ~Jilt entsprechend in den 2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
Fällen des § 2 Abs. 4. staben b und c bezeichneten Sparverträge; ins-
§ 4 besondere kann die Prämienbegünstigung auf
Verträge beschränkt werden, deren Zweck auf
Oberweisung von Prämien und Zinsen
den laufenden Erwerb kleingestückelter Wert-
(1) Das Kreditinstitut Jordert frühestens sechs papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine
Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus- gerichtet ist;
schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-
3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen,
]egungsfrisl den Prfönienbetrag sowie Zinsen und
in denen Sparbeiträge vor Ablauf der Fest-
Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei
legungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
spüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten
die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird
oder beliehen werden;
eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das
Finanzamt den cmgeforderten Prämienbetrag sowie 4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-
Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut. gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4;
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in 5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An-
denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder leiheforderungen oder Anteilscheine festzulegen
Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag sind;
sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-
6. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit
lauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt
festgelegten Sparraten und bei Sparverträgen
werden.
über vermögenswirksame Leistungen, wenn sich
(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des während der Laufzeit des Vertrags der für die
Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es Höhe der Prämie im ersten Kalenderjahr der
dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen Laufzeit maßgebliche Familienstand ändert;
schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3
7. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-
Abs. 6 letzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend
lungen auf Grund von Verträgen im Sinne des
anzuwenden.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder
§ 5 teilweise unterbrochen werden. Insbesondere
Rückgängigmachung von Gutschriften kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-
den, daß Einzahlungen innerhalb eines halben
Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück- Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis
gängig zu machen, zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs
1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen nachgeholt werden können, wobei in einem fol-
für die Gewährung der Prämie während der Lauf- genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als
zeit der Festlcgungsfrisl E~ntfallen sind oder Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
gelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach- Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögensbildungs-
holung oder bei vorzeitiger Verfügung über gesetzes darstellen und die nach diesen Gesetzen
geleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen geförderten Beträge nicht übersteigen.
nicht mehr prämienbegünstigt sind; (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b
8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf
denen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2 Grund von nach dem 31. Dezember 1968 abgeschlos-
Nr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest- senen Verträgen geleistet werden.
legungsfrist aus Gründen aufgehoben werden (4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt, soweit
muß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten sie die Festlegung von Wertpapieren, Anleiheforde-
hat oder in denen der Sparer das Umtauschange- rungen, Anteilscheinen und Schuldbuchforderungen
bot eines Emittenten annimmt. Insbesondere betrifft, vom 22. August 1969 an. Die Vorschriften
kann zur V crmeidung von Härten bestimmt des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten erstmals für
werden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest- Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De-
legung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet
anstelle der ursprünglichen Anlage den dafür werden.
erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1
Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt (5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a
werden; ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden.
9. über eine Berichtigung und Rückforderung der (6) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht
Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die anzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz begün-
Berechnung des zu versteuernden Einkommens- stigten Sparbeiträge, die nach dem Wohnungsbau-
betrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen und die
Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge- als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge an
ändert werden. Dies gilt entsprechend in den Bausparkassen auf Grund von Verträgen geleistet
Fällen des § 2 Abs. 4; werden, die vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlos-
sen worden sind. § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist jedoch anzu-
10. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5; wenden, wenn
11. über die Rückforderung von Prämien, die zu 1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der ihm
Unrecht gewährt worden sind; gemeinsam der bei c...er Berechnung der Prämie
12. über Anzeigepflichten. zu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine Prämie
nach diesem Gesetz oder dem Wohnungsbau-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen
nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
beantragt hat oder
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- 2. der Prämienspa.rer einen Sonderausgabenabzug
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
§ 7
antragt hat.
Steuerliche Behandlung der Prämie
(7) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind
Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Ja-
Sinne des Einkommensteuergesetzes. nuar 1969 abgeschlossenen Verträgen nach dem
31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der Maß-
§ 7a gabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommensbetrags an die Stelle des
Aufbringung der Prämienmittel Kalenderjahrs, das demjenigen vorangeht, in dem
Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien der Vertrag abgeschlossen worden ist, das Kalen-
und Zinsen (§ 4) trägt der Bund. derjahr 1968 tritt.
(8) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-
§ 8 mals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr 1969
Schi uß vorschriften geleistet worden sind.
(9) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist letztmals
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes für das Kalenderjahr 1969 anzuwenden.
bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1969
anzuwenden. § 9
(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Anwendung im Land Berlin
Buchstabe c sind erstmals für das Kalenderjahr 1970 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
anzuwenden. Sie sind auch anzuwenden auf Spar- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
beiträge, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1970 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Sparraten geleistet werden, wenn die Sparbeiträge dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970 1219
Anordnung
über die Dbertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 24. Juli 1970
I. ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich
Festsetzungs- und Regelungsbehörden verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden
Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungs-
beamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Be- berechtigten bedarf es übereinstimmender An-
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz- träge.
blatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Siebente
Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsge-
setzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), II.
übertrage ich die Befugnis, Dienstunfallversorgung
1. die Versorgung der Beamten meines Geschäfts- 1. Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden
bereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen übertrage ich für die Beamten Ihres Geschäfts-
und zu regeln sowie Unterhaltsbeiträge nach die- bereiches die Befugnis
sem Gesetz zu bewilligen auf nach§ 150 BBG in Verbindung mit Nummer 1 der
das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften über
für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungs- die Anerkennung von Dienstunfällen und die
falles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichs- Bewilligung, von Unfallfürsorgeleistungen nach
gebührnisämtern I bis III erhalten haben, den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden,
das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart nach § 139 Abs. 3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung
für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungs- des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Unter-
falles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichs- suchung anzuordnen,
gebührnisämtern IV bis VI erhalten haben; nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung
2. über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 115, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.
116 und 116 a BBG vor Eintritt des Versorgungs- 2. Ein Unfallausgleich nach § 139 BBG ist nach Ein-
falles zu entscheiden, auf tritt des Versorgungsfalles von den nach Ab-
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung schnitt I Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebühr-
das Bundeswehrverwaltungsamt nisämtern zusammen mit den Versorgungsbezü-
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr gen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der
unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Zuständig-
das Katholische Militärbischofsamt kei tsregel ung.
das Bundessprachenamt
die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI
III.
für die Beamten ihres Geschäftsbereiches.
Ubertragung von Zuständigkeiten
Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Be- kraft besonderer Ermächtigung
fugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III
und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständig- Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden
keit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis,
genannten Behörden getroffenen Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG Be-
können nur in deren Einvernehmen vorgenom- amte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen,
men werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu er- sofern sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von min-
zielen, so ist meine Entscheidung herbeizufüh- destens 15 Jahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr
ren. vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst
3. Die Versorgungsberechtigten nach Nummer 1 verschuldet haben,
können die Zuständigkeit des anderen Wehr- nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der
bereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzu-
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
stellen, ob ein Bedml.cr die Oblieqcnheiten seines 2. a) versorgungsrechtliche Entscheidungen grund-
Amtes mimksl<!ns ein J ,llu lang tatsächlich wahr- sätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender
genommen hat, soweit ihnen für diese Beamten Bedeutung und
nach der Anordnung über die Ernennung und Ent- b) Entscheidungen über Abweichungen von den
li:1ssung der Beamten der Bundeswehrverwaltung Richtlinien
vom 2. Februar 1968 (Bundc!sgesetzbl. I S. 122) das
Ernenmmgsrecht zusteht. herbeizuführen.
V.
SchlußvorschrHten
IV. Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit
Vorbehaltsklausel dem Bundesminister des Innern. Sie tritt am Ersten
des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Ich behalte mir vor,
Mit demselben Tage tritt die Anordnung vom 18.
1. in Einzel! ällen die nach den Abschnitten I bis III Juni 1959 (Bundesanzeiger Nr. 126 vom 7. Juli 1959)
übertragenen Befu9n isse selbst auszuüben, außer Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1970
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Birckholtz
Nr. 80 Teig der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970 1221
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 5. August 1970
Gemctß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Prtisjclent der Bundesakademie für öffentliche Ver-
wc1ltung
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
waltung
Direk l.or des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
(Geschäftsführender Direktor).
Bonn, den 5. August 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Berichtigung Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung
der Verordnung zur Änderung der
Vom 5. August 1970
Eliten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Vom 31. Juli 1970
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl.
I S. 560) wird wie folgt berichtigt:
Die Verordnung zur Änderung der Elften Verord-
nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten- 1. In § 10 Nr. 5 muß es statt 11 Zugang zu der Zoll-
ausgleichsgesetz vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I stelle" heißen: ,,Zugang zu der Zollstraße".
S. 681) ist wie folgt zu berichtigen: 2. In § 27 Abs. 5 Nr. 3 muß es statt 11 des Beförde-
In § l Nr. 7 muß die in der Änderung des § 11 rungsmittels geändert haben" heißen: "des Beför-
enthaltene Bezugnahme auf ,, § 7 Abs. 1 Satz l" derungsmittels oder Behälters geändert haben".
richtig heißen ,, § 7 Satz 2". 3. In § 120 Abs. 4 Satz 1 muß es statt 11 Absatz 1
Sätze 2 und 3" heißen: ,,Absatz 1 Satz 2 und 3".
4. In § 122 Abs. 1 muß es statt „ bekundet" heißen:
Bonn, den 31. Juli 1970 ,, beurkundet".
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Bonn, den 5. August 1970
Waldeck
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Mo y sich Dr. 0 1 b er t z
Nr. 80 Teig der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970 1221
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 5. August 1970
Gemctß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Prtisjclent der Bundesakademie für öffentliche Ver-
wc1ltung
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
waltung
Direk l.or des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
(Geschäftsführender Direktor).
Bonn, den 5. August 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Berichtigung Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung
der Verordnung zur Änderung der
Vom 5. August 1970
Eliten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Vom 31. Juli 1970
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl.
I S. 560) wird wie folgt berichtigt:
Die Verordnung zur Änderung der Elften Verord-
nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten- 1. In § 10 Nr. 5 muß es statt 11 Zugang zu der Zoll-
ausgleichsgesetz vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I stelle" heißen: ,,Zugang zu der Zollstraße".
S. 681) ist wie folgt zu berichtigen: 2. In § 27 Abs. 5 Nr. 3 muß es statt 11 des Beförde-
In § l Nr. 7 muß die in der Änderung des § 11 rungsmittels geändert haben" heißen: "des Beför-
enthaltene Bezugnahme auf ,, § 7 Abs. 1 Satz l" derungsmittels oder Behälters geändert haben".
richtig heißen ,, § 7 Satz 2". 3. In § 120 Abs. 4 Satz 1 muß es statt 11 Absatz 1
Sätze 2 und 3" heißen: ,,Absatz 1 Satz 2 und 3".
4. In § 122 Abs. 1 muß es statt „ bekundet" heißen:
Bonn, den 31. Juli 1970 ,, beurkundet".
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Bonn, den 5. August 1970
Waldeck
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Mo y sich Dr. 0 1 b er t z
Nr. 80 Teig der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970 1221
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 5. August 1970
Gemctß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Prtisjclent der Bundesakademie für öffentliche Ver-
wc1ltung
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
waltung
Direk l.or des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
(Geschäftsführender Direktor).
Bonn, den 5. August 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Berichtigung Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung
der Verordnung zur Änderung der
Vom 5. August 1970
Eliten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Vom 31. Juli 1970
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl.
I S. 560) wird wie folgt berichtigt:
Die Verordnung zur Änderung der Elften Verord-
nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten- 1. In § 10 Nr. 5 muß es statt 11 Zugang zu der Zoll-
ausgleichsgesetz vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I stelle" heißen: ,,Zugang zu der Zollstraße".
S. 681) ist wie folgt zu berichtigen: 2. In § 27 Abs. 5 Nr. 3 muß es statt 11 des Beförde-
In § l Nr. 7 muß die in der Änderung des § 11 rungsmittels geändert haben" heißen: "des Beför-
enthaltene Bezugnahme auf ,, § 7 Abs. 1 Satz l" derungsmittels oder Behälters geändert haben".
richtig heißen ,, § 7 Satz 2". 3. In § 120 Abs. 4 Satz 1 muß es statt 11 Absatz 1
Sätze 2 und 3" heißen: ,,Absatz 1 Satz 2 und 3".
4. In § 122 Abs. 1 muß es statt „ bekundet" heißen:
Bonn, den 31. Juli 1970 ,, beurkundet".
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Bonn, den 5. August 1970
Waldeck
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Mo y sich Dr. 0 1 b er t z
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 7. 70 Einundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 142 6.8. 70 20.8. 70
21. 7. 70 Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Köln-Bonn) 142 6.8. 70 20. 8. 70
20. 7. 70 Neunzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 142 6.8. 70 7.8. 70
27. 7. 70 Verordnung Nr. 21/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 143 7. 8. 70 15. 8. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1422/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 7. 70 L 159/1
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1423/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 7. 70 L 159/3
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1424/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 7. 70 L 159/5
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1425/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 7. 70 L 159/6
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1426/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Birnen 21. 7. 70 L 159/7
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1427/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Äpfel 21. 7. 70 L 159/9
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1428/70 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Birnen nach Verordnung (EWG) Nr. 1374/70 des Rates 21. 7. 70 L 159/11
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1429/70 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Äpfel nach Verordnung (EWG) Nr. 1398/70 des Rates 21. 7. 70 L 159/14
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 7. 70 Einundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 142 6.8. 70 20.8. 70
21. 7. 70 Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Köln-Bonn) 142 6.8. 70 20. 8. 70
20. 7. 70 Neunzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 142 6.8. 70 7.8. 70
27. 7. 70 Verordnung Nr. 21/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 143 7. 8. 70 15. 8. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1422/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 7. 70 L 159/1
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1423/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 7. 70 L 159/3
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1424/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 7. 70 L 159/5
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1425/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 7. 70 L 159/6
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1426/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Birnen 21. 7. 70 L 159/7
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1427/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Äpfel 21. 7. 70 L 159/9
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1428/70 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Birnen nach Verordnung (EWG) Nr. 1374/70 des Rates 21. 7. 70 L 159/11
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1429/70 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Äpfel nach Verordnung (EWG) Nr. 1398/70 des Rates 21. 7. 70 L 159/14
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970 1223
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe 111 deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1430/70 der Kommission betreffend in
die Gemeinschaft eingeführte algerische Weine 21. 7. 70 L 159/18
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1431/70 der Kommission zur .Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1659/69 und (EWG) Nr. 546/70
über den Verkauf zu herabgesetzten Preisen von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung 21. 7. 70 L 159/19
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1432/70 des Rates über die Anpassung
der von Frankreich zu zahlenden, infolge der Abwertung des
französischen Franken herabgesetzten Interventions- oder An-
kaufspreise 21. 7. 70 L 159/20
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1433/70 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge-
flügelfleisch 22. 7. 70 L 160/1
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1434/70 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 22. 7. 70 L 160/5
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1435/70 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Eieralbumin und Milchalbumin 22. 7. 70 L 160/8
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1436/70 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Schwei-
nefleisch 22. 7. 70 L 160/10
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1437/70 der Kommission über die
Lagerverträge für Tafel wein 22. 7. 70 L 160/16
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1438/70 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 über besondere Bedingun-
gen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr be-
stimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch 22. 7. 70 L 160/20
21. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1439/70 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pfirsichen
aus Griechenland 22. 7. 70 L 160/24
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1440/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 7. 70 L 161/1
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1441/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 7. 70 L 161/3
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1442/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 7. 70 L 161/5
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1443/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 7. 70 L 161/6
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1444/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 23. 7. 70 L 161/7
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1445/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 23. 7. 70 L 161/8
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1446/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind-
fleisch 23. 7. 70 L 161/10
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1447/70 der Kommission über die Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 23. 7. 70 L 161/13
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1448/70 der Kommission über die Lie-
ferung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 23. 7. 70 L 161/15
22. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1449/70 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1033/69 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungsverfahren
an bestimmte ausführende Verarbeitungsindustrien 23. 7. 70 L 161/19
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1450/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 7. 70 L 162/1
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1451/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24. 7. 70 L 162/3
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgnbe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1452/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 24. 7. 70 L 162/5
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1453/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 24. 7. 70 L 162/7
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1454/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 24. 7. 70 L 162/11
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1455/70 der Kommission zur Festset-
zung der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 24. 7. 70 L 162/13
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1456/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 24. 7. 70 L 162/15
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1457/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 24. 7. 70 L162/17
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1458/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 7. 70 L 162/19
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1459/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 24. 7. 70 L 162/20
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1460/70 der Kommission zur Anwen-
dung der zusützlichen Güteklasse für Tafelt.rauben 24. 7. 70 L 162/23
16. 7. 70 Entscheidung Nr. 1461/70/EGKS der Kommission betreffend
die Durchführung der Entscheidung Nr. 70/1/EGKS über Koks-
kohle und Koks 24. 7. 70 L 162/24
23. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1462/70 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und
Hanf J-ür das Wirtschaftsjahr 1970/1971 24. 7. 70 L 162/34
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates über die Einführung
eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr 27. 7. 70 L 164/1
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1464/70 des Rates zur Festsetzung der
Zielpreise und Interventionspreise sowie der Bezugsqualitäten
für Tabakblätter der Ernte 1970 27. 7. 70 L 164/17
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1465/70 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise und Bezugsqualitäten für Ta-
bakballen der Ernte 1970 27. 7. 70 L 164/24
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1466/70 des Rates zur Festsetzung der
den Käufern von Tabakblättern der Ernte 1970 gewährten
Prämien 27. 7. 70 L 164/28
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabak-
sektor 27. 7. 70 L 164/32
20. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1468/70 des Rates zur Festsetzung von
Ubergangsbestimmungen für die Bezeichnung der Interven-
tionszentren für Rohtabak 27. 7. 70 L 164/34
30. 9. 69 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1935/69 der Kommis-
sion zur Anderung der Verordnung Nr. 1041/67/EWG über die
Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den
Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht
(ABl Nr. L 247 vom 1. 10. 1969) 24. 7. 70 L 162/35
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