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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1970 Nr.8
Tag Inhalt Seite
26. 1. 70 Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Erstes Anpas-
sungsgesetz - 1. AnpG KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Bundesgeselzbl. III 830-2
23. 1. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraft-
verkehr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines Gemein-
schaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . 124
Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Erstes Anpassungsgesetz - 1. AnpG KOV -)
Vom 26. Januar 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. In § 14 wird die Zahl „ 60" durch die Zahl „ 70"
rates das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt.
3. In § 15 Satz 1 werden die Worte „8 bis 50 Deut-
sche Mark" durch die Worte „9 bis 58 Deutsche
Artikel I Mark" ersetzt.
Änderung von Vorschriften des 4. § 25 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Bundesversorgungsgesetzes a) Die Worte § 27 b Satz 2" werden durch die
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Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Worte ,, § 27 b Abs. 2" ersetzt.
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes- b) In Nummer 3 werden ,,§ 80" durch ,,§ 79" und
gesetzbl. I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert die Worte „120 Deutsche Mark" durch die
durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversor- Worte „ 130 Deutsche Mark" ersetzt.
gungsgesetzes vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetz-
5. § 27 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
blatt I S. 157), wird wie folgt geändert und ergänzt:
,,Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grund-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: wehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein
Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-
a) Buchstabe e erhält folgende Fassung: tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei
„e) einen Unfall, den der Beschädigte auf Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilli-
einem Hin- oder Rückweg erleidet, der gen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst
notwendig ist, um wegen der Schädi- der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als
gungsfolgen eine Maßnahme der Heil- drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Ersatz-
behandlung, eine Badekur, Versehrten- dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungs-
leibesübungen als Gruppenbehandlung helfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungs-
oder arbeits- und berufsfördernde Maß- helfergesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetz-
nahmen nach § 26 durchzuführen oder um blatt I S. 549) für einen der Dauer des Grund-
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zur Aufklärung des Sachverhalts persön- wehrdienstes entsprechenden Zeitraum.
lich zu erscheinen, sofern das Erscheinen 6. § 27 b wird wie folgt geändert und ergänzt:
angeordnet ist,".
a) Satz 1 des bisherigen § 27 b wird Absatz 1
b) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f und durch folgende Sätze ergänzt:
angefügt: „Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene, die
„f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der wegen Behinderung oder Tuberkulose der
Durchführung einer der unter Buch- Hilfe bedürfen. Die §§ 10 bis 24 a bleiben un-
stabe e aufgeführten Maßnahmen er- berührt."
leidet." b) Satz 2 des bisherigen § 27 b wird Absatz 2.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
7. In § 30 Abs. 3 wird die Zahl „500" durch die Zahl „ 195, 275, 355 oder 460 Deutsche Mark" durch
,,580" ersetzt. die Worte „226, 319, 412 oder 534 Deutsche
Mark" ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „50" durch
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: die Zahl „58" ersetzt.
,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Grundrente bei einer Minderung der Er- 13. In § 40 wird die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 188"
werbsfähigkeit ersetzt.
um 30 vom Hundert von 61 Deutsche Mark, 14. § 40 a wird wie folgt geändert:
um 40 vom Hundert von 81 Deutsche Mark, a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „250" durch
um 50 vom Hundert von 110 Deutsche Mark, die Zahl 290" ersetzt.
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um 60 vom Hundert von 139 Deutsche Mark,
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
um 70 vom Hundert von 191 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 232 Deutsche Mark, "(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt
um 90 vom Hundert von 278 Deutsche Mark, seines Todes Anspruch auf die Rente eines
bei Erwerbs- Erwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage
unfähigkeit von 313 Deutsche Mark. mindestens nach Stufe III oder auf entspre-
chende Leistungen nach früheren versor-
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe- gungsrech tlichen Vorschriften, so gilt, falls
schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet es günstiger ist, abweichend von Absatz 2
haben, um 12 Deutsche Mark." als sein vergleichbares Einkommen das End-
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu-
züglich Ortszuschlag Stufe 2 nach Orts-
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die klasse A des Bundesbesoldungsgesetzes."
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten 15. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „150" durch die Zahl
eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, ,, 188" ersetzt.
die in folgenden Stufen gewährt wird:
16. § 45 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Stufe I 37 Deutsche Mark,
Stufe II 74 Deutsche Mark, ,,Satz 2 gilt entsprechend für den auf den Grund-
Stufe III 111 Deutsche Mark, wehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein
Stufe IV 148 Deutsche Mark, Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-
Stufe V 185 Deutsche Mark, tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei
Stufe VI 222 Deutsche Mark." Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilli-
gen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst
9. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als
drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Ersatz-
,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungs-
lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
helfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungs-
um 50 vom Hundert 139 Deutsche Mark, helfergesetzes für einen der Dauer des Grund-
um 60 vom Hundert 139 Deutsche Mark, wehrdienstes entsprechenden Zeitraum. 11
um 70 vom Hundert 191 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 232 Deutsche Mark, 17. In§ 46 werden die Zahl „45 durch die Zahl „52"
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um 90 vom Hundert 278 Deutsche Mark, und die Zahl „85" durch die Zahl „99" ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit 313 Deutsche Mark." 18. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „80" durch die
Zahl „93" und die Zahl 110" durch die Zahl
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10. In § 33 a Satz 1 wird die Zahl „30" durch die
"128" ersetzt.
Zahl „35" ersetzt.
19. § 51 wird wie folgt geändert:
11. § 33 b Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „200" durch die
,,Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grund- Zahl 232 und die Zahl „ 135" durch die Zahl
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wehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ,, 157" ersetzt.
ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Ver- 11
pflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als b) In Absatz 2 werden die Zahl 40 durch die11
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drei Jahren geleistet hat, für einen diesem frei- Zahl „46" und die Zahl „30 durch die Zahl
willigen Wehrdienst entsprechenden Vollzugs- 11 35" ersetzt.
dienst der Polizei bei Verpflichtung auf nicht c) In Absatz 3 werden die Zahl „125" durch die
mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- Zahl „ 145 und die Zahl 90 durch die Zahl
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und Ersatzdienst befreiende Tätigkeit als Ent- ,, 104" ersetzt.
wicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ent-
20. § 56 erhält folgende Fassung:
wicklungshelfergesetzes für einen der Dauer des
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum." ,,§ 56
Die laufenden Rentenleistungen dieses Geset-
12. § 35 wird wie folgt geändert: zes werden jährlich, erstmals mit Wirkung vom
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „ 115" 1. Januar 1971, durch Gesetz entsprechend dem
durch die Zahl „ 133" und in Satz 2 die Worte Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die all-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1970 123
gemeine Bemessungsgrundlage, die der Renten- Änderung erfahren, von Amts wegen neu festge-
anpassung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversiche- stellt.
rungsordnung für das laufende Kalenderjahr (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
zugrunde gelegt worden ist, gegenüber der, die aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festge-
für die Rentenanpassung des voraufgegangenen stellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
Jahres zugrunde gelegt worden war, verändert Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die
hat. Anzupassen sind die Leistungen für Blinde Zahlung mit dem 1. Januar 1970, frühestens mit de~
(§ 14), der Kostenersatz für außergewöhnlichen Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die
Verschleiß an Kleidung oder Wäsche (§ 15), die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit dem-
Grundrenten und die Schwerstbeschädigten- selben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst
zulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverord-
Höchstbeträge des Berufsschadens- und Scha- nung festgestellt werden können und der Antrag
densausgleichs (§ 30 Abs. 3 und § 40 a Abs. 1), binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechts-
die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 verordnung gestellt wird.
und 51), der Ehegattenzuschlag (§ 33 a) sowie die
Pflegezulage (§ 35)." (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege
21. In § 81 werden hinter dem Wort „Bundesbeam- des Härteausgleichs gewährt wird.
tengesetzes" die Worte „vom 14. Juli 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 551) in der Fassung vom 1. Ok-
tober 1961 (Bundesgesetzbl.l S. 1801)" gestrichen. § 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel II (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 1 § 3
(1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs- Artikel I tritt am 1. Januar 1970, Artikel II am
bezüge werden, soweit sie durch dieses Gesetz eine Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Januar 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
124 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraitverkehr
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68
über die Bildung eines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten
Vom 23. Januar 1970
Auf Grund des § 103 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2 3. § 3 erhält folgende Fassung:
des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-' ,,§ 3
gesetzbl. 1970 I S. 1) wird mit Zustimmung des Die Gemeinschaftsgenehmigung darf jeweils
Bundesrates verordnet: nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden.
Die Genehmigungsurkunde ist im Fahrzeug mit-
zuführen und den zuständigen Kontrollbeamten
Artikel 1 auf Verlangen vorzuzeigen."
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden 4. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „vierfacher" durch
Güterkraftverkehr im Rahmen der Verordnung das Wort „zweifacher" ersetzt.
(EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines Ge.mein-
schaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwi-
schen den Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1968 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 1366) wird wie folgt g'eändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. In§ 1 wird das Zitat,,§ 13 Abs. 1" ersetzt durch blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
das Zitat ,, § 13". verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
2. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Inhaber einer Genehmigung für den Güter- Artikel 3
oder den Möbelfernverkehr ist und". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1970
DE~r Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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