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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1970 Nr. 78
Tag Inhalt Seite
31. 7. 70 Verordnung über die Festsetzung des beitragspflichtigen durchschnittlichen Arbeitseinkom-
mens in der Rentenversicherung der Arbeiter für die pflichtversicherten selbständigen Küsten-
schiffer und Küstenfischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
Bundcsgcsctzbl. III 8232-13
31. 7. 70 Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) 1190
Bumksgcsetzbl. III 622-1-DV 8
Verordnung
über die Festsetzung des beitragspflichtigen durchschnittlichen Arbeitseinkommens in der
Rentenversicherung der Arbeiter für die pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer
und Küstenfischer
Vom 31. Juli 1970
Auf Grund des § 1387 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Reichs-
versicherungsordnung versicherten Küstenschiffer
und Küstenfischer sind für die Berechnung der Bei-
träge zur Rentenversicherung der Arbeiter die durch-
schnittlichen Jahresarbeitsverdienste maßgebend,
die für diese Personengruppen in der gesetzlichen
Unfallversicherung festgesetzt werden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über die Einstufung der pflichtversicherten selbstän-
digen Küstenschiffer und Küstenfischer in die Bei-
tragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter
vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 17), geän-
dert durch die Verordnung vom 4. Juli 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 458), außer Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1970
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Achte Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(8. FeststellungsDV)
Vom 31. Juli 1970
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, dung der Absätze 1 und 2 von dem nach § 12 Abs. 2
Nr. 3 und 4 des Feststellungsgesetzes in der Fassung des Feststellungsgesetzes für die ganze wirtschaft-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- liche Einheit zu ermittelnden Ersatzeinheitswert
gesctzbl. I S. 1885) verordnet die Bundesregierung auszugehen.
mit Zustimmung des Bundesrates: (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Ver-
bindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 des Fest-
stellungsgesetzes
Erster Abschnitt 1. nicht festzustellen, wenn sie nur an den von
Vertreibungsschäden oder Ostschäden nicht be-
Berechnung von Vertreibungsschäden und troffenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit
Ostschäden bei Teilverlusten dinglich gesichert waren oder mit ihnen in wirt-
schaftlichem Zusammenhang standen,
§ 1 2. in voller Höhe festzustellen, wenn sie nur an
Schäden an land- und forstwirtschaftlichem den von Vertreibungsschäden oder Ostschäden
Vermögen sowie an Grundvermögen betroffenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit
dinglich gesichert waren oder mit ihnen in wirt-
(l) War eine wirtschaftliche Einheit des land- und
schaftlichem Zusammenhang standen,
forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-
vermögens nur teilweise im Vertreibungsgebiet 3. im übrigen mit dem Teil festzustellen, der dem
oder in den zur Zeit unter fremder Verwaltung Verhältnis des Werts der von Vertreibungsschä-
stehenden df~utschen Ostgebieten (Ostschadens- den oder Ostschäden betroffenen Teile der wirt-
gebiet) belegen, so ist zu~Jrunde zu legen schaftlichen Einheit zum Wert der gesamten wirt-
schaftlichen Einheit entspricht.
1. der Berechnung von Vertreibungsschäden (§ 12
des Feststellungsgesetzes) (5) Sind an der wirtschaftlichen Einheit auch
Kriegssachschäden im Geltungsbereich des Feststel-
der Teil des Einheitswerts, der auf die im Ver-
lungsgesetzes entstanden, gilt § 4 Abs. 2.
treibungsgebiet belegenen Teile der wirtschaft-
lichen Einheit entfällt,
2. der Berechnung von Ostschäden (§ 19 des Fest- § 2
stellungsgesetzes)
Schäden an Betriebsvermögen
der Teil des Einheitswerts, der auf die im
Ostschudensgebiet belegenen Teile der wirt- (1) Ist eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-
schaftlichen Einhei'c entfällt. vermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeit-
punkt der Schädigung im Geltungsbereich des Fest-
Der hiernach maßgebende Teil des Einheitswerts ist stellungsgesetzes befand, teilweise von Vertrei-
in Anwendung der §§ 79 bis 81, 83 und 85 Abs. 2 bungsschäden oder Ostschäden betroffen worden,
und 3 der Durchführungsverordnung zum Bewer- gilt für die Berechnung dieser Schäden folgendes:
tungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I
1. Schäden an Betriebsgrundstücken sind wie Schä-
S. 81) in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung
den an wirtschaftlichen Einheiten des land- und
aus dem für die wirtschaftliche Einheit festgestellten
forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-
Einheitswert zu ermitteln.
vermögens nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Feststel-
(2) Sind im Vertreibungsgebiet oder Ostschadens- lungsgesetzes zu berechnen. Für die Berechnung
gebiet belegene Betriebsbestandteile einer wirt- von Teilverlusten an Betriebsgrundstücken gilt
schaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaft- § 1 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.
lichen Vermögens ganz oder teilweise aus diesen 2. Schäden an anderen Wirtschaftsgütern als Be-
Gebieten verbracht worden, ist der Einheitswert um triebsgrundstücken sind nach den Grundsätzen
die in ihm enthaltenen Wertanteile für diese Be- des § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes zu
triebsbestandteile zu kürzen.
berechnen. Schäden an privatrechtlichen geld-
(3) Ist für eine wirtschaftliche Einheit des land- werten Ansprüchen und an Anteilsrechten an
und forstwirtschctft.lichen Vermögens oder des Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben
Grundvermögens ein Einheitswert nicht festgestellt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
worden oder nicht mehr bekannt, ist bei Anwen- sind wie Schäden an nicht zum Betriebsvermögen
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1970 1191
gehörenden Wirlschaltsgülern dieser Art zu be- Einheitswerts oder Ersatzeinheitswerts und 10 000
rechnen. Reichsmark nicht erreicht. Sind an der wirtschaft-
lichen Einheit auch Kriegssachschäden entstanden,
3. Die nach d(:n Nummern 1 und 2 berechneten
Schäden sind höchstens mit dem Betrag festzu- gilt § 5 Abs. 2.
stellen, um den der für die w irtschäftliche Einheit (3) Als von Vertreibungsschäden oder Ostschäden
auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der nicht betroffen sind diejenigen zu einer wirtschaft-
Schädigung festgestellte Einheitswert, erhöht um lichen Einheit des Betriebsvermögens gehörenden
die Hinzurechnungen nach § 13 Abs. 5 des Fest- Wirtschaftsgüter anzusehen, die sich bis zum Zeit-
stellungsgesetzes, den auf den Währungsstichtag punkt der Schädigung außerhalb des Vertreibu:r..gs-
festgestellten Einheitswert, vermindert um die gebiets oder Ostschadensgebiets befunden haben
Kürzungen nach § 13 Abs. 6 des Feststellungs- oder die aus diesen Gebieten verbracht worden
gesetzes, übersteigt. Bei fehlendem Anfangsver- sind. Dabei sind dem Vertreibungsgebiet oder dem
gleichswert gilt § 6 entsprechend, bei fehlen- Ostschadensgebiet zuzurechnen
dem Endvergleichswert § 7 mit der Maßgabe, 1. privatrechtliche geldwerte Ansprüche nur,
daß in Absatz 1 an die Stelle des Einheitswerts
wenn der Schuldner (bei Geldinstituten: die
auf den 1. Jämiar 1940 oder auf den Nachfest-
Haupt- oder Zweigniederlassung) den Wohn-
stellungszeitpunk t der auf den letzten Feststel-
sitz oder den Sitz in diesem Gebiet hatte oder
lungszeitpunkt vor der Schädigung festgestellte
das Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich
Einheitswert tritt. Sind an der wirtschaftlichen
gesichert war, in diesem Gebiet belegen war,
Einheit auch Kriegssachschäden im Geltungs-
bereich des Feststellungsgesetzes entstanden, gilt 2. Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften .oder Ge-
§ 5 Abs. 2. schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften nur,
(2) Ist eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-
vermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeit- wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossen-
punkt der Schädigung nicht im Geltungsbereich des schaft den Sitz in diesem Gebiet hatte.
Feststellungsgesetzes befand, nur teilweise von § 12 Abs. 3, 9 und 10 des Lastenausgleichsgesetzes
Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffen ist anzuwenden.
worden, ist von dem nach den §§ 12 und 19 des
(4) In den Fällen des Absatzes 1 gelten § 42 des
Feststellungsgesetzes zugrunde zu legenden Ein-
heitswert oder Ersatzeinheitswert der in den Num- Lastenausgleichsgesetzes, die §§ 46 bis 48 der Zehn-
ten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabga-
mern 1 und 2 bestimmte Kürzungsbetrag abzuziehen.
ben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni
1. Kürzungsbetrag ist der nach den Vorschriften des 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert
Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt der Schädigung durch die Verordnung vom 21. März 1966 (Bundes-
sich ergebende Wert derjenigen Wirtschaftsgüter gesetzbl. I S. 183), und § 33 Abs. 4 des Feststellungs-
oder Teile von Wirtschaftsgütern, die nicht von gesetzes entsprechend auch insoweit, als es sich um
Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffen Vertreibungsschäden oder Ostschäden handelt. In
worden sind, abzüglich der mit ihnen in wirt- den Fällen des Absatzes 2 gelten § 43 Abs. 1 des
schaftlichem Zusammenhang stehenden Verbind- Lastenausgleichsgesetzes und § 50 Abs. 1 der Zehn-
lichkeiten; bei Teilverlusten an Betriebsgrund- ten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabga-
stücken ist der Kürzungsbetrag nach § 1 Abs. 1 ben nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend
bis 3 und 5 zu berechnen. Der Wert nicht von auch insoweit, als es sich um Kriegssachschäden
Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffener neben Vertreibungsschäden oder Ostschäden han-
privatrechtlicher geldwerter Ansprüche ist zu delt.
schätzen, wenn er nicht bewiesen oder glaubhaft
gemacht werden kann und nach den Verhältnissen § 3
des Betriebs anzunehmen ist, daß solche An- Schäden an Anteilsrechten
sprüche bestanden haben. Soweit offensichtlich
ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestimmter (1) Ist das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, die
Verbindlichkeiten mit bestimmten Wirtschafts- 1. ihren Sitz im Vertreibungsgebiet oder im Ost-
gütern nicht besteht, ist davon auszugehen, daß schadensgebiet oder
alle Verbindlichkeiten des Betriebs mit allen 2. ihre Geschäftsleitung und sämtliche Betriebsstät-
Wirtschaftsgütern anteilig in wirtschaftlichem ten in diesem Gebiet und ihren Sitz in den
Zusammenhang stehen. westlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebie-
2. Bei der Berechnung des Kürzungsbetrags sind ten des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand
privatrechtliche geldwerte Ansprüche gegen die vom 31. Dezember 1937
in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten hatte, nur teilweise von Vertreibungsschäden oder
Schuldner oder gegen das Land Preußen abzüg- Ostschäden betroffen worden, ist zur Feststellung
lich mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang des Teilverlusts an den Anteilsrechten (§ 21 Abs. 2
stehender Verbindlichkeiten höchstens mit 30 vom des Feststellungsgesetzes) der Schaden am Vermö-
Hundert des Einheitswerts oder Ersatzeinheits- gen der Gesellschaft nach § 2 Abs. 2 und 3 zu be-
werts anzusetzen. rechnen.
Eine Kürzung unterbleibt, wenn sich ein Kürzungs- (2) Eine Kürzung des Schadens an den Anteils-
betrag von weniger als 500 Reichsmark ergibt oder rechten unterbleibt, wenn sie fünf vom Hundert
wenn der Kürzungsbetrag fünf vom Hundert des des vollen Werts der Anteilsrechte nicht erreicht.
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Zweiter Abschnitt dieser Verordnung einzubeziehen. Soweit der
Höchstbetrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verord-
Berechnung von Kriegssachschäden an geteilten nung den Schadenshöchstbetrag nach § 13 Abs. 4
wirtschaftlichen Einheiten sowie beim des Feststellungsgesetzes übersteigt, können nur
Zusammentreffen mit Vertreibungsschäden Vertreibungsschäden oder Ostschäden festgestellt
und Ostschäden werden.
2. Befand sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt der
§ 4 Schädigung nicht im Geltungsbereich des Fest-
stellungsgesetzes, sind die Kriegssachschäden in
Schäden an land- und forstwirtschaftlichem die Schadensberechnung nach § 2 Abs. 2 dieser
Vermögen sowie Grundvermögen Verordnung einzubeziehen, indem der Kürzungs-
(1) Befand sich eine wirtschaftliche Einheit des betrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 nur auf solche Wirt-
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des schaftsgüter oder Teile von Wirtschaftsgütern
Grundvermögens nur teilweise im Geltungsbereich bezogen wird, die weder von Vertreibungsschä-
des Feststellungsgesetzes, so ist der Berechnung den und Ostschäden noch von Kriegssachschäden
von Kriegssachschäden nach § 13 Abs. 1 des Fest- betroffen worden sind.
stellungsgesetzes als Anfangsvergleichswert der (3) Sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1
Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen, der auf bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebs-
die im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes vermögens auf den 1. Januar 1940 oder einen Nach-
befindlichen Teile der wirtschaftlichen Einheit ent- feststellungszeitpunkt Wirtschaftsgüter deshalb, weil
fällt; § 1 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. sie sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bewer-
(2) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des tungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetz-
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des blatt I S. 1035) in der am 1. Januar 1945 geltenden
Grundvermögens neben Kriegssachschäden auch Fassung befunden haben, nicht oder nur mit einem
Vertreibungsschäden entstanden, sind alle Schäden geringeren Wert angesetzt worden, ist der Einheits-
wert um den außer Ansatz gebliebenen Betrag zu
in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 des
erhöhen. Hierbei ist für Betriebsgrundstücke von
Feststellungsgesetzes zu berechnen. Dabei ist der
dem Ersatzeinheitswert nach § 12 Abs. 2 des Fest-
als Anfangsvergleichswert anzusetzende Einheits- . stellungsgesetzes auszugehen und für Wirtschafts-
wert oder Ersatzeinheitswert der ganzen wirtschaft- güter, die auf eine andere Währung als Reichsmark
lichen Einheit um den Wert derjenigen Teile zu gelautet haben, § 20 des Feststellungsgesetzes anzu-
kürzen, die nicht im Geltungsbereich des Feststel- wenden. Ist nach § 6 ein Ersatzeinheitswert zu
lungsgesetzes belegen waren und auch nicht von ermitteln, sind dabei die außerhalb des Geltungs-
Vertreibungsschäden betroffen worden sind. Kriegs- bereichs des Bewertungsgesetzes befindlichen Wirt-
sachschäden und Vertreibungsschäden sind jedoch schaftsgüter zu berücksichtigen; im Falle des § 6
getrennt zu berechnen, wenn dies zur Anwendung Abs. 2 darf der Betrag von 2 950 Reichsmark um den
des § 1 Abs. 4 Nr. 3 erforderlich ist. Wert dieser Wirtschaftsgüter überschritten werden.
(4) Sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1
bei der Feststellung des Einheitswerts auf den Wäh-
§ 5 rungsstichtag Wirtschaftsgüter deshalb, weil sie
sich außerhalb des Geltungsbereichs des Feststel-
Schäden an Betriebsvermögen
lungsgesetzes befunden haben, nicht oder nur mit
(1) Befand sich eine wirtschaftliche Einheit des einem geringeren Wert angesetzt worden, ist der
Betriebsvermögens nur teilweise im Geltungsbereich Einheitswert um den außer Ansatz gebliebenen
des Feststellungsgesetzes und sind an ihr keine Betrag zu erhöhen. Ist für eine wirtschaftliche Ein-
Vertreibungsschäden oder Ostschäden entstanden, heit des Betriebsvermögens oder einen Teil davon
ist für die Berechnung von Kriegssachschäden § 13 im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Fest-
Abs. 3 und 4 des Feststellungsgesetzes anzuwenden. stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Für die Berechnung von Kriegssachschäden an einem machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I
nur teilweise im Geltungsbereich des Feststellungs- S. 1897) ein Einheitswert auf den 1. Januar 1949
gesetzes befindlichen Betriebsgrundstück gilt § 4 festgestellt worden, ist dieser als Einheitswert auf
Abs. 1. den Währungsstichtag anzusetzen. Für Betriebs-
grundstücke, die außerhalb des Geltungsbereichs
(2) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des des Feststellungsgesetzes und des Schadensgebiets
Betriebsvermögens neben Kriegssachschäden auch des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes be-
Vertreibungsschäden oder Ostschäden entstanden, legen waren, ist von dem Ersatzeinheitswert nach
gilt für die Schadensberechnung folgendes: § 12 Abs.-2 des Feststellungsgesetzes auszugehen;
1. Befand sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt für andere Wirtschaftsgüter, die nicht auf eine
der Schädigung im Geltungsbereich des Feststel- deutsche Währung gelautet haben, ist der Wert
lungsgesetzes, sind die nach § 13 Abs. 3 des anzusetzen, der sich nach den für die Vermögen-
Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 4 steuer-Hauptveranlagung 1949 maßgebenden Um-
dieser Verordnung berechneten Kriegssachschä- rechnungssätzen ergibt. Absatz 3 Satz 3 ist sinn-
den in die Schadensberechnung nach § 2 Abs. 1 gemäß anzuwenden.
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Dritter Abschnitt lungsgesetzes der auf den 1. Januar 1940, bei Neu-
gründung nach dem 31. Dezember 1939 der auf den
Berechnung des Schadenshöchstbetrags für
Nachfeststellungszeitpunkt festgestellte Einheits-
Kriegssachschäden an Betriebsvermögen
wert, erhöht um die Hinzurechnungen nach § 13
Abs. 5 des Feststellungsgesetzes. Sind Wirtschafts-
§ 6
güter, die im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs
Fehlender Anfangsvergleichswert zum Betriebsvermögen gehörten, später von Schä-
(1) Ist für einen gewerblichen Betrieb (§§ 54 bis den im Sinne des Reparationsschädengesetzes vom
56 des Bewertungsgesetzes) der Einheitswert auf 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) oder von
den 1. Januar 1940, bei Neugründung nach dem Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Fest-
31. Dezember 1939 der Einheitswert auf den Nach- stellungsgesetzes betroffen worden, ist der nach den
feststellungszeitpunkt, nicht mehr bekannt und kann Vorschriften des Bewertungsgesetzes in diesem Zeit-
dieser Einheitswert auch nicht aus den Unterlagen punkt sich ergebende, auf volle 100 Reichsmark ab-
der Finanzbehörden über die Gewerbesteuer oder gerundete Wert dieser Wirtschaftsgüter bei der
Vermögensteuer abgeleitet werden, ist für die An- Anwendung des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgeset-
wendung des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes zes als Endvergleichswert anzusetzen.
ein Ersatzeinheitswert nach folgenden Grundsätzen (2) Ist für einen gewerblichen Betrieb, der am
zu ermitteln: Währungsstichtag bestanden hat, ein Einheitswert
1. Sind beweiskräftige Unterlagen, insbesondere nicht festgestellt worden, ist für die Anwendung
Steuerbilanzen, vorhanden, ist als Ersatzeinheits- des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes als End-
wert das aus diesen Unterlagen nach den Vor- vergleichswert anzusetzen
schriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Rein- 1. in Fällen des § 36 Abs. 2 der Zehnten Durchfüh-
vermögen anzusetzen. rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach
2. Im übrigen sind die Vorschriften der Sechsten dem Lastenausgleichsgesetz der bei der Veranla-
Verordnung zur Durchführung des Feststellungs- gung zur Vermögensabgabe angesetzte Wert,
gesetzes vom 23. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
2. im übrigen ein in entsprechender Anwendung
S. 133), zuletzt geändert durch die Verordnung
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittelter Ersatzein-
vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 823),
heitswert. Der Ersatzeinheitswert darf 2 900
sinngemäß anzuwenden.
Deutsche Mark, in den Fällen des § 55 des Be-
(2) Ist für einen gewerblichen Betrieb ein Ein- wertungsgesetzes und bei Betrieben, die von der
heitswert auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nach- Gewerbesteuer befreit waren, 5 000 Deutsche
feststellungszeitpunkt nicht festgestellt worden, gilt Mark nicht übersteigen.
Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Ersatzeinheitswert 2 950 Reichsmark nicht überstei- § 8
gen darf. Diese Höchstgrenze gilt nicht
1. in den Fällen des § 55 des Bewertungsgesetzes Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen
und bei Betrieben, die von der Gewerbesteuer (1) War ein Gesellschafter einer offenen Handels-
befreit waren, gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
2. wenn der Betrieb im Feststellungszeitpunkt we- ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
gen der Kriegsverhältnisse, insbesondere wegen als Mitunternehmer anzusehen sind (Personengesell-
Wehrdienstes des Betriebsinhabers, geruht hat, schaft), am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu
3. wenn der Geschädigte nachweist, daß die Fest- Beginn und Ende des Vergleichszeitraums nicht mit
dem gleichen Hundertsatz beteiligt, treten bei der
stellung des Einheitswerts auf einen späteren
Berechnung des Schadenshöchstbetrags im Sinne des
Feststellungszeitpunkt als den 1. Januar 1940 aus
§ 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes an die Stelle
kriegsbedingten Gründen unterblieben ist.
der zu vergleichenden Einheitswerte des gewerb-
(3) Bei Betrieben im bei Beginn des zweiten Welt- lichen Betriebs die jeweiligen Anteile des Gesell-
krieges geräumten westlichen Grenzgebiet gilt als schafters an diesen Einheitswerten.
Anfangsvergleichswert der auf den 1. Januar 1941
(2) War ein Gesellschafter einer Personengesell-
festgestellte Einheitswert, es sei denn, daß der Be-
trieb nach dem 31. Dezember 1940 neu gegründet schaft am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu Be-
worden ist. Ist bei der Feststellung des Einheits- ginn des Vergleichszeitraums noch nicht oder am
werts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1941 Ende des Vergleichszeitraums nicht mehr beteiligt,
gilt für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags
der Einheitswert von Betriebsgrundstücken und der
im. Sinne des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes
Wert damit in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
hender Schulden außer Ansatz geblieben, so ist dem vorbehaltlich des Absatzes 3:
Einheitswert des Betriebsvermögens der Einheits- 1. Bei Erwerb eines Anteils vor Eintritt des Scha-
wert der Betriebsgrundstücke abzüglich der Schulden dens gilt als Anfangsvergleichswert der dem. Er-
hinzuzurechnen. werber durch Nachfeststellung oder Zurechnungs-
§ 7 fortschreibung zugerechnete Anteil am Einheits-
wert oder bei Fehlen einer solchen Feststellung
fehlender Endvergleichswert der nach den Vorschriften des Bewertungsgeset-
(1) Ist ein gewerblicher Betrieb vor dem Wäh- zes sich ergebende Wert der eingebrachten Wirt-
rungsstichtag eingestellt worden, gilt als Schadens- schaftsgüter im. Zeitpunkt des Eintritts in die
höchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 des Feststel- Gesellschaft.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. Bei VeräußerunrJ eines Anteils nach Eintritt des vermögens oder des Betriebsvermögens entstan-
Schad(~ns ist § 14 Nr. 2 Buchstabe b des Feststel- denen Schäden im Sinne des Feststellungsgeset-
lungsgesetzes t1nzuwcndcn. zes, des Reparationsschädengesetzes sowie des
(]) Anteile an einer Personengesellschaft, die im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, so-
Vergleichszei1ruum von demjenigen, der zu Beginn fern an der wirtschaftlichen Einheit Schäden im
des Vergleichszeitraums Gesellschafter war, an an- Sinne mindestens zweier dieser Gesetze· zusam-
dere Personen im Wege der Erbfolge oder der vor- mentreffen,
weggenommenen Erbfolge unentgeltlich übergegan- als Schäden im Sinne mehrerer Gesetze,
gen sind, sind für die Berechnung des Schadenshöchst- 2. Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschä-
betrags nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes den, die im Geltungsbereich des Reparations-
1. bei einem Ubergang vor dem Zeitpunkt der schädengesetzes entstanden sind, sowie Rück-
Schädigung so zu behandeln, als ob der Ubergang erstattungsschäden
bereits vor dem Be9inn des Vergleichszeitraums als Inlandschäden im Sinne des Reparations-
erfolgt wäre, schädengesetzes,
2. bei einem Uberganq nach dem Zeitpunkt der
Schädigunq so zu behandeln, als ob der Uber- 3. Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschä-
gang erst nach Ablauf des Vergleichszeitraums den, die in den zur Zeit unter fremder Verwaltung
erfolgt w~in-'!. stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebie-
ten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs
Das gilt entsprechend, wenn ein gewerblicher Be- nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
trieb im Vergleichszeitraum von demjenigen, der zu entstanden sind,
Beginn des Vergleichszeitraums Alleininhaber war,
an eine andere Person im Wege der Erbfolge oder als Auslandschäden im Sinne des Reparations-
der vorweggenommenen ErbfolrJe unentgeltlich über- schädengesetzes.
gegang(~n ist.
§ 11
§ 9
Änderungen in der rechtlichen Form des Betriebs Schäden an land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen sowie Grundvermögen
(l) Eine Neuqründung im Sinne des § 13 Abs. 4
Satz 2 des Feststellungsgesetzes liegt nicht vor, (1) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des
wenn im Vergleichszeitraum land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des
1. eine Personengesellschaft in eine Personengesell- Grundvermögens Schäden im Sinne mehrerer Ge-
schaft andernr Rechtsform oder in einen Einzel- setze entstanden, sind die Schäden im Sinne der
betrieb oder einzelnen Gesetze nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 zu berechnen.
2. ein Einzelbetrieb in eine Personengesellschaft
(2) Ist für die wirtschaftliche Einheit ein Einheits-
umgewandelt worden ist. Haben sich bei der Um-
wert festgestellt worden und bekannt, so ist zu-
wandlung die Beteiligungsverhältnisse geändert, gilt
grunde zu legen
für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags der
Inhaber oder Mitinhaber § 8 sinngemäß. Eine aus 1. der Berechnung von Vertreibungsschäden, Ost-
Anlaß der Umwandlung vorgenommene Nachfest- schäden, Auslandschäden im Sinne des Repara-
stellung des Einheitswerts des gewerblichen Be- tionsschädengesetzes sowie von Schäden im Sinne
triebs ist nur bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
zu berücksichtigen. der Teil des Einheitswerts, der auf die im jewei-
ligen Schadensgebiet belegenen und nicht aus
(2) Ist im Vergleichszeitraum ein Einzelbetrieb
diesem Gebiet verbrachten Teile der wirtschaft-
oder eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesell-
lichen Einheit entfällt,
schaft umgewandelt worden, gilt für die Berech-
nung des Endvergleichswerts § 14 Nr. 2 Buchstabe b 2. der Berechnung von Kriegssachschäden und In-
des Feststellungsgesetzes sinngemäß. Bei der Um- landschäden im Sinne des Reparationsschäden-
wandlung einer Kapitalgesellschaft in einen Einzel- gesetzes als Anfangsvergleichswert der Teil des
betrieb oder in eine Personengesellschaft ist eine Einheitswerts, der auf die im Geltungsbereich des
Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Feststellungsgesetzes belegenen Teile der wirt-
Feststellungsgesetzes anzunehmen. schaftlichen Einheit entfällt.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
Vierter Abschnitt
(3) Ist für die wirtschaftliche Einheit ein Einheits-
Zusammentreffen von Schäden im Sinne des wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr
Feststellungsgesetzes, des Reparationsschäden- bekannt, ist der nach § 12 Abs. 2 des Feststellungs-
gesetzes sowie des Beweissicherungs- und gesetzes für die ganze wirtschaftliche Einheit er-
Feststellungsgesetzes an einer wirtschaftlichen mittelte Ersatzeinheitswert um die in ihm enthalte-
Einheit nen Wertanteile derjenigen Teile zu kürzen, die
weder im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes
§ 10
belegen waren noch von Schäden im Sinne des
Begriffsbestimmung Absatzes 2 Nr. 1 betroffen worden sind. Der ver-
In den § § 11 bis 13 werden bezeichnet bleibende Betrag ist der Schadensberechnung in
1. die an einer wirtschaftlichen Einheit des land- entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grund- zugrunde zu legen.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1970 1195
(4) Treffen an eirwr wirtscl1,Jfllid1en Einheit Schä- lungsgesetz und dem Reparationsschädengesetz fest-
den irn Sinne <fos Abst1tzes 2 Nr. 1 zusammen, kann gestellten Schäden übersteigt.
der TPil des .Einhcitswt:rts ocfor Ersatzeinheitswerts,
(3) Befand sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt
der auf die auß<>rhalb des Geltungsbereichs des
der Schädigung nicht im Geltungsbereich des Fest-
Feslstellungs~Jesc:1.'.l,es belegenen und nicht in dieses
stellungsgesetzes, ist ein Gesamtschaden nach § 2
Geb.iel VPrbrachtc~n Teile der wirtschaftlichen Einheit
Abs. 2 dieser Verordnung zu berechnen; dabei ist
entfällt, der FPslsteUung von Auslandschäden im
der Kürzungsbetrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 nur auf
Sinne des ReparationsschädenrJesetzes höchstens mit
solche Wirtschaftsgüter oder Teile von Wirtschafts-
dem Betrag zugrunde uelegt werden, der nach Ab-
gütern zu beziehen, die nicht von Schäden im Sinne
zug bE~reits fostgc,stellter Vertreibungsschäden und
der in § 10 Nr. 1 bezeichneten Gesetze betroffen
Ostschäckm verblPibt, der Feststellung von Schäden
worden sind, und § 2 Abs. 3 entsprechend auch
im Sinne des Beweissicherunqs- und Feststellungs-
auf Auslandschäden im Sinne des Reparations-
qes<~lzes höchstens mH dem Betrng, der nach Abzug
schädengesetzes und auf Schäden im Sinne des
bereits festf.iestelll.c'r Vert.reibunqsschäden, Ostschä-
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes anzu-
den und Alislandsdüiden im Sinne des Reparations-
wenden. Der Gesamtschaden ist auf die einzelnen
schäden9esetws verbleibt. Treffen an einer wirt-
Schadensarten in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem
schaftlichen Einh<'it Schäden im Sinne des Absatzes 2
an der wirtschaftlichen Einheit Schäden im Sinne
Nr. 2 zustimmen, sind lnldndschfüJen im Sinne des
der einzelnen Gesetze entstanden sind. Ergibt sich
Reparationsschäclenqcset.zes höchstens mit dem Be-
für Schäden im Sinne eines Gesetzes ein Betrag von
trag anzusetzen, der nach Abzug bereits festgestell-
weniger als 500 Reichsmark oder ein Betrag, der
ter Kriegssachschäden vom Unterschiedsbetrag
fünf vom Hundert des Einheitswerts oder Ersatz-
zwischen Anf,rn9s- und Endvergleichswert verbleibt.
einheitswerts und 10 000 Reichsmark nicht erreicht,
(5) Beim ZuscimrnPntreffon von Schäden im Sinne so ist diesem Gesetz ein Schaden nicht zuzuordnen
des Absatzes 2 Nr. 1 gilt für die Feststellung von und der Betrag der Schäden nach den übrigen Ge-
Verbindlichkeiten, die an der wirtschaftlichen Ein- setzen entsprechend zu erhöhen.
heit dinglich gesichert waren oder mit ihr in wirt-
schaftlichem Zusmnmenhctng stunden, § 1 Abs. 4
sinngemfü3. § 13
Schäden an A1_1teilsrechten
§ 12
(1) Ist das Vermögen einer Kapitalgesellschaft,
Schäden an Betriebsvermögen die entweder ihren Sitz oder aber ihre Geschäfts-
(1) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des leitung und sämtliche Betriebsstätten außerhalb der
Betriebsvermögens Schäden im Sinne mehrerer westlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete
Gesetze entstanden, sind die Schäden .im Sinne der des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom
einzelnen Gesetze nach MaBgc.1be der Absätze 2 31. Dezember 1937 hatte, von Vertreibungsschäden,
und 3 zu berechmm. Ostschäden, Auslandschäden im Sinne des Repara-
tionsschädengesetzes und Schäden im Sinne des
(2) Befand sich dii! Cesdü:iftsleitung im Zeitpunkt Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder
der Schädigung im Geltungsbereich des Feststel- von mindestens zwei dieser Schadensarten betrof-
lungsqesetzes, so ist anzuwenden fen worden, ist ein Gesamtschaden an den Anteils-
1. für die Berechnung von Vertreibungsschäden, rechten der Gesellschaft je 100 Reichsmark des
Ostschäden, Auslandschäden im Sinne des Repa- Grund- oder Stammkapitals oder je Kux zu berech-
rationsschäden~1esetzes und Schäden im Sinne des nen. Als Gesamtschaden an den Anteilsrechten ist
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes § 2 derjenige Teil des vollen Werts der Anteilsrechte
Abs. l dieser Verordnung, anzusetzen, der dem Verhältnis der in Satz 1 be-
2. für die Berechnung von Kriegssachschäden und zeichneten und in entsprechender Anwendung des
Inlandschäden im Sinne des Reparationsschäden- § 12 Abs. 3 berechneten Schäden am Gesellschafts-
gesetzes § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 dieser vermögen zum gesamten Gesellschaftsvermögen im
Verordnung; soweit es sich um Inlandschäden im Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Der Gesamt-
Sinne des Reparationsschädengesetzes handelt, schaden ist auf die einzelnen Schadensarten in dem
ist auch § 19 Abs. 3 Nr. 4 des Reparationsschäden- Verhältnis aufzuteilen, in dem das Gesellschafts-
gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung des vermögen von den verschiedenen Schäden betroffen .
§ 5 Abs. 4 dieser Verordnung sind Wirtschafts- worden ist. Entfallen auf eine Schadensart weniger
güter, an denen nach dem Währungsstichtag Schä- als fünf vom Hundert des vollen Werts des Anteils-
den entstanden sind, unberücksichtigt zu lassen. rechts, ist diese Schadensart bei der Aufteilung
unberücksichtigt zu lassen und der Schaden für die
Bis zur Höhe des jeweils maßgebenden Schadens- übrigen Schadensarten entsprechend zu erhöhen.
höchstbetrags sind zunächst Schäden im Sinne des
Festsldlungsgesetzes festzustellen; Schäden im (2) Absatz 1 ist auch für die Berechnung von
Sinne des Repara tionsschädengesetzes können nur Schäden an Anteilsrechten einer Kapitalgesellschaft
festgestellt werden, soweit der Schadenshöchstbetrag anzuwenden, die ihren Sitz in Berlin und ihre Ge-
die nach dem Feststellun~Jsgesetz festgestellten schäftsleitung außerhalb der westlich der Oder-
Schäden übersteigt, Schäden im Sinne des Beweis- Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs
sicherungs- und Feststellungsgesetzes nur, soweit nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte
der Schadenshöchstbetraq die nach dem Feststel- und an deren Vermögen Auslandschäden im Sinne
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des Reparationsschädengeselzes und Schäden im und 12 Abs. 2 Nr. 2 jeweils an die Stelle des Wäh-
Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset- rungsstichtags der 1. April 1949.
zes entstanden sind.
Fünfter Abschnitt § 16
Sonstige und Schlußvorschriften Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 14
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Sondervorschriften für gewerbliche blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 Satz 1 des
Betriebe im Saarland Feststellungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Für gewerbliche Betriebe oder Betriebsstätten
gewerbli-cher Betriebe im Saarland tritt in § 2 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 und in § 5 Abs. 4 jeweils an die Stelle § 17
des Einheitswerts auf den Währungsstichtag der
Inkrafttreten
Endvergleichswert nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur
Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichs- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
rechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetz- Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab in
blatt I S. 637), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung zur
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 18. De-
vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585). zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 928), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 10. September
(2) Für gewerbliche Betriebe im Saarland tritt in 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 781), außer Kraft.
den §§ 7 und 12 Abs. 2 Nr. 2 jeweils an die Stelle
des Währungsstichtags der 20. November 1947. (2) Unanfechtbare Entscheidungen über die Scha-
densfeststellung nach dem Feststellungsgesetz, die
§ 15 vor dem Inkrafttreten des Zwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli
Sondervorschriften für gewerbliche
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806) ergangen sind, blei-
Betriebe in Berlin
ben insoweit unberührt, als in diesem Zeitpunkt
Für gewerbliche Betriebe, für die der Einheitswert Ausgleichsbistungen nach dem Lastenausgleichs-
in Berlin (West) festzustellen ist, tritt in den § § 7 gesetz zuerkannt waren.
Bonn, den 31. Juli 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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ferti~Jung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann uur als Verlagsabounement bezogen werden.
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