1171
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1970 Nr. 77
Tag In h a 1 t Seite
5. 8. 70 Gesetz zur Änderun!J des Absatzfondsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
]0. 7. 70 Verordnung über bedingt lauglid1es und minderwertiges Fleisch (Freibankfleisch-Verordnung
FFI'V --) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
Bundes1Jc•.setzbl. lll 7H32-l-1
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Duropüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1187
Gesetz
zur Änderung des Absatzfondsgesetzes
Vom 5. August 1970
Der Bundcstc1g hdl das folgende Cesctz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artik<~l des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 10 Abs. 9 Salz 4 erster Halbsatz des Absatz- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
fondsgesetzes vom 26. Juni 1969 (Bundesgcsetzbl. I
S. 635) erhält folgende Fassung:
„Der Betriebsinhaber kann sich die Beiträge von Artikel 3
seinem Lieferanten, im Falle des Absatzes 8 Buch- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
stabe k von seinem Abnehmer, erstatten lassen;". in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bcmn, d(m 5. August 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über bedingt taugliches und minderwertiges Fleisch
(Freibankfleisch-Verordnung - FFIV -)
Vom 30. Juli 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 und des § 9 a (3) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Fleischbeschaugesetzes in der werden, die zum Schutz des Verbrauchers oder zur
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 Uberwachung des Verkehrs mit frischem minder-
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch wertigem oder bedingt tauglichem Fleisch erforder-
das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes lich sind. Solche Auflagen sind auch nachträglich
vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627), zulässig.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
Rücknahme der Zulassung
Erster Abschnitt
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine der
Vorschriften für bedingt taugliches und für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Vor-
minderwertiges Fleisch, das zum Genuß aussetzungen nicht gegeben war oder nicht mehr
für Menschen verwendet werden soll gegeben ist und diesem Mangel nicht innerhalb
einer von der zuständigen Behörde zu setzenden
§ 1 angemessenen Frist abgeholfen wird.
Behandlung bei der Lagerung und dem Transport
(1) Zum Genuß für Menschen bestimmtes bedingt § 4
taugliches und minderwertiges Fleisch ist nach der Verwendung und Abgabe von tauglichem
Fleischuntersuchung alsbald so zu kühlen und zu und frischem minderwertigem Fleisch
lagern, daß die Inwmtemperatur der Tierkörper und
(1) Verarbeitungsbetriebe und Abgabestellen, die
Tierkörperteile + 7° C und die der Nebenprodukte
bedingt taugliches Fleisch brauchbar machen, dürfen
der Schlachtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 des
taugliches Fleisch nur mit bedingt tauglichem oder
Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches
minderwertigem Fleisch vermischt und nur unter
Fleisch + 3° C nicht übersteigt, sofern es im Falle
den Bedingungen verwenden, die für die Verarbei-
des § 9 Abs. 6 des Gesetzes nicht alsbald nach der
tung von bedingt tauglichem oder minderwertigem
Fleischuntersuchung einem Behandlungsverfahren
nach § 6 Abs. 1 unterworfen wird. Fleisch gelten.
(2) Von Abgabestellen darf taugliches Fleisch nicht
(2) Für den Transport bedingt tauglichen und
abgegeben werden; frisches minderwertiges Fleisch
minderwertigen Fleisches gelten die Mindestanfor-
darf nur abgegeben werden, wenn es mit bedingt
derungen der Anlage 1. Die Vorschriften der Num-
tauglichem, nicht brauchbar gemachtem Fleisch nicht
mern 2 und 3 der Anlage 1 gelten nicht, sofern das
in Berührung gekommen ist. Von beweglichen Ab-
Fleisch zum Zwecke der Kühlung nicht länger als
gabestellen darf frisches minderwertiges Fleisch
zwei Stunden mit Transportmitteln befördert wird,
die nicht von Verarbeitungsbetrieben oder Abgabe- nicht abgegeben werden.
stellen zur Verfügung gestellt werden. (3) Frisches minderwertiges sowie frisches taug-
liches Fleisch, das mit bedingt tauglichem, nicht
§ 2 brauchbar gemachtem Fleisch in Berührung gekom-
men ist, ist wie bedingt taugliches nicht brauchbar
Zulassung von Betrieben und Einrichtungen
gemachtes Fleisch zu behandeln.
(1) Verarbeitungsbetriebe, Abgabestellen, Gast-,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Einrichtungen § 5
zur Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des § 9 des
Hygienevorschriften
Gesetzes werden von der zuständigen Behörde auf
Antrag zugelassen. (1) Für die Behandlung von bedingt tauglichem
und minderwertigem Fleisch sind die Vorschriften
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der An-
tragsteller zuverlässig ist und der Anlage 3 zu beachten.
1. bei Verarbeitungsbetrieben die Mindestanforde- (2) Weitergehende landesrechtliche Hygienevor-
nmgen der Anlage 2 Abschnitt A, schriften bleiben unberührt.
2. bei Abgabestellen die Mindestanforderungen der
Anlage 2 Abschnitt B, § 6
3. bei Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie Behandlungsverfahren
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung die
Mindestanforderungen der Anlage 2 Abschnitt C (1) Behandlungsverfahren, durch deren Anwen-
dung das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für
erfüllt sind. Menschen brauchbar gemacht werden darf, sind
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Verfahren unter Anwendung von Hitze, sofern die diesen Hüllen ist der Länge nach fortlaufend mit
nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils ein- dauerhafter grüner Farbe mehrmals das Wort „Frei-
gehalten werden: bank" im Abstand von nicht mehr als einem Zenti-
meter leicht lesbar anzugeben. Satz 1 gilt nicht für
1. Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von
Brühwürstchen. Brühwürstchen, deren Hüllen zum
mindestens + 80° C während einer Dauer von
Mitverzehr bestimmt sind, müssen durch einen deut-
10 Minuten zu halten;
lich sichtbaren grünen Strich kenntlich gemacht
2. das Fleisch ist bei Siedetemperatur während einer werden.
Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, (3) Wird bedingt taugliches, zum Genuß für Men-
wobei die Fleischstücke nicht dicker als 10 cm schen brauchbar gemachtes Fleisch oder minderwer-
sein dürfen; tiges Fleisch nicht in Packungen oder Behältnissen
3. Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnis- abgegeben oder wird dieses Fleisch Packungen oder
sen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so Behältnissen entnommen oder im Anschnitt ab-
zu erhitzen, daß bei einer Bebrütung bei + 37° C gegeben, darf es außerhalb von Gast-, Schank- und
für die Dauer von sieben Tagen die Haltbarkeit Speisewirtschaften oder Einrichtungen zur Gemein-
gewährleistet ist; schaftsverpflegung nur in Umhüllungen aus hygie-
4. bei Ausschmelzen des Felles muß das Fett eine nisch einwandfreiem Verpackungsmaterial abgege-
Temperatur von mindestens + 100° C erreicht ben werden. Auf dem Verpackungsmaterial muß auf
haben. jedem Quadratdezimeter das Wort „Freibank" min-
destens zweimal in grüner Farbe in deutlich sicht-
Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen barer und leicht lesbarer Schrift dauerhaft angegeben
nach Nummer 1 oder 2 lediglich erhitzt worden ist, sein; dies gilt nicht für eine zusätzliche Umhüllung.
gilt nicht als haltbar gemacht im Sinne des § 9 Abs. 4
des Gesetzes. (4) Die Kenntlichmachung von bedingt tauglichem,
zum Genuß für Menschen brauchbar gemachtem
(2) Bei Erhitzen nach Absatz 1 Nr. 1 sind von Fleisch oder minderwertigem Fleisch, das zum sofor-
jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungs- tigen Verzehr in Gast-, Schank- und Speisewirt-
höhe und Erhitzungsdauer thermoelektrisch mit ge- schaften sowie Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
eichten Geräten zu messen und zu registrieren. Die pflegung abgegeben wird, ist auf den Speisenkarten
Diagramme sind mit laufenden Nummern sowie mit oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf
dem Tag und Monat der Kochung zu versehen und den Preisverzeichnissen in deutlich sichtbarer und
ein Jahr aufzubewahren. leicht lesbarer Schrift durch die Angabe „Freibank"
(3) Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Absatz 1 vorzunehmen.'. Liegen Speisenkarten oder Preis-
Nr. 3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder verzeichnisse nicht aus, so genügt zur Kenntlich-
Kochung zunächst zu bebrüten. Davon ist ein Be- machung eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
hältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluß Verbraucher, daß Freibankfleisch abgegeben wird.
der bakteriologischen Untersuchung organoleptisch
zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet,
§ 8
wenn lebensfähige Keime nicht nachgewiesen
werden und die organoleptische Prüfung die ein- Uberwachung
wandfreie Beschaffenheit des Erzeugnisses ergibt. Bei der Uberwachung der Behandlung bedingt
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der tauglichen und minderwertigen Fleisches sowie der
Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Er- zugelassenen Verarbeitungsbetriebe, der Abgabe-
zeugnisse gleicher Zusammensetzung und Beschaf- stellen, der Gast-, Schank- und Speisewirtschaften
fenheit handelt, die Behältnisse die gleiche Größe sowie der Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
aufweisen und sichergestellt ist, daß die Kochungen gung gelten die Vorschriften der Anlage 6. Die
unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden. Uberwachung ist durch die zuständige Behörde
durchzuführen. Die Kosten der Uberwachung ein-
§ 7 schließlich der Entnahme und der Untersuchung der
Kenn llichmachung Proben hat der Betriebsinhaber zu tragen.
(1) Die Kenntlichmachung von Packungen oder
Behältnissen, in denen bedingt taugliches, zum Ge-
nuß für Menschen brauchbar gemachtes Fleisch oder Zweiter Abschnitt
minderwertiges Fleisch abgegeben wird, ist durch Vorschriften für bedingt taugliches
die Angabe "Freibank" in deutlich sichtbarer und und minderwertiges Fleisch, das als Tiernahrung
leicht lesbarer Schrift in Verbindung mit der An- verwendet werden soll
gabe des Inhalts in gleicher Buchstabenhöhe und
-stärke vorzunehmen, sofern in den Absätzen 2 und
§ 9
3 nichts anderes bestimmt ist. Werden Angaben
über die Art des Inhalts nicht dauerhaft angebracht, Zulassung der Betriebe und Rücknahme der Zulassung
muß die Angabe „Freibank" zusätzlich mindestens
(1) Betriebe im Sinne des § 9 a des Gesetzes
einmal eingebrannt, eingeprägt oder sonst dauerhaft werden von der zuständigen Behörde auf Antrag
angebracht sein.
zugelassen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der
(2) Würste dürfen nur in Hüllen, die nicht zum Antragsteller zuverlässig ist und die Mindestanfor-
Mitverzehr bestimmt sind, abgegeben werden. Auf derungen nach Anlage 4 erfüllt.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Für die Rücknahme der Zulassung gilt § 3 wertiges, zum Genuß für Menschen unbrauchbar
entsprechend. gemachtes Fleisch abgegeben wird, ist durch die
(3) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden Angabe „ Tiernahrung" in deutlich sichtbarer und
werden, die zum Schutz des Verbrauchers oder zur leicht lesbarer Schrift in Verbindung mit der An-
Uberwachung des Verkehrs mit frischem minder- gabe des Inhalts in gleicher Buchstabenhöhe vor-
wertigem oder bedingt tauglichem Fleisch erforder- zunehmen. Werden Angaben über die Art des
lich sind. Solche Auflagen sind auch nachträglich Inhalts nicht dauerhaft angebracht, muß die Angabe
zulässig. ,, Tiernahrung" zusätzlich mindestens einmal ein-
gebrannt, eingeprägt oder sonst dauerhaft ange-
§ 10 bracht sein.
Hygienevorschriften § 13
Für die Behandlung von Fleisch in Betrieben, die Uberwachung
Tiernahrung herstellen, sowie für den Transport Für die Uberwachung der nach § 9 zugelassenen
sind die Vorschriften der Anlage 5 zu beachten. Betriebe gilt § 8 entsprechend.
§ 11
Behandlungsverfahren Dritter Absd10itt
(1) Bedingt taugliches oder minderwertiges Fleisch Ubergangs- und Sdllußvorsdlriften
ist durch Zerkleinerung in höchstens Walnußgröße
und gleichmäßige Vermengung mit Knochenschrot § 14
zum Genuß für Menschen unbrauchbar zu machen. Änderung von Vorschriften
Das Knochenschrot muß in einer Menge zugesetzt
Die Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
werden, daß bei der Untersuchung mittels des Sedi- suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der
mentierverfahrens (Anlage 6) mindestens 1,2 0/o Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen
Knochenschrot nachweisbar sind, wobei etwa die
im Inland - Beilage 1 zur Verordnung über die
Hälfte der Knochenteilchen eine Korngröße von
Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No-
mindestens 4 mm aufweisen muß.
vember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289), zuletzt
(2) Anstelle der Vermengung mit Knochenschrot geändert durch die Verordnung vom 27. Dezember
ist das Unbrauchbarmachen des zerkleinerten Flei- 1968 (Bundesgesetzbl. I 1969 S. 6), werden wie folgt
sches zum Genuß für Menschen durch Vermengen geändert:
mit Fischmehl oder durch Färbung zulässig, wenn
1. In § 48 Abs. 2 werden die Worte „nach den §§ 55,
sichergestellt ist, daß der Fischmehlzusatz oder die
56 und 59 Entscheidungen ZL. treffen" ersetzt
Färbung in dem Fertigerzeugnis eindeutig wahr-
durch die Worte „ zu entscheiden".
nehmbar ist.
2. Die §§ 55 bis 57 werden aufgehoben.
(3) Durch Erhitzen des zum Genuß für Menschen
unbrauchbar gemachten Fleisches in luftdicht ver- 3. § 61 wird wie folgt geändert:
schlossenen Behältnissen sind vorhandene Keime a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
abzutöten. „ Untaugliches Fleisch darf mit Genehmigung
(4) Beim Erhitzen nach Absatz 3 sind bei jeder der für den Abgabeort zuständigen Behörde
Kochung Temperatur und Erhitzungsdauer zu mes- zur Verwendung als Futter für Tiere, jedoch
sen und zu registrieren. Die Diagramme sind mit nicht für Schweine oder Geflügel, an zuver-
laufenden Nummern und der Angabe des Tages und lässige Personen abgegeben werden, die im
Monates der Kochung zu versehen und ein Jahr Besitz einer Erlaubnis der zuständigen Be-
aufzubewahren. hörde ihres Wohnortes zum Bezug untaug-
lichen Fleisches für Futterzwecke sind."
(5) Zum Nachweis der Abtötung im Fleisch vor-
handener Keime sind monatlich mindestens zwei b) Absatz 2 wird gestrichen.
Behältnisse von verschiedenen Kochungen bei
+ 37° C für die Dauer von 7 Tagen zu bebrüten § 15
und danach bakteriologisch zu untersuchen. Nach Berlin-Klausel
Abschluß der bakteriologischen Untersuchung ist
außerdem eine Untersuchung auf Knochenschrot Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 6 durchzuführen. Im leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Falle des Absatzes 2 ist die Unbrauchbarmachung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
des Fleisches zu prüfen. Der Nachweis der Abtötung setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
vorhandener Keime ist gegeben, wenn durch die 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch
Bebrütung die Haltbarkeit gewährleistet ist und im Land Berlin.
lebende Keime nicht festgestellt werden. § 16
Inkrafttreten
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Kenntlichmachung kündung in Kraft.
Die Kenntlichmachung von Packungen oder Be- (2) Für Verarbeitungsbetriebe und Abgabestellen
hältnissen, in denen bedingt taugliches oder minder- bedarf es, sofern sie am 15. September 1969 bereits
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bestanden haben, des Erfordernisses einer Zulas- haben, noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach
sung nach § 2 erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer bisher
Verordnung. zulässigen Kenntlichmachung in den Verkehr ge-
bracht werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9
(3) Für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle- Abs. 4 des Gesetzes.
gung bedarf es, sofern sie am 15. September 1969
bestanden haben, des Erfordernisses einer Zulassung (5) Sofern bedingt taugliches, zum Genuß für
nach § 2 erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Menschen brauchbar gemachtes oder minderwertiges
Verordnung. Fleisch nicht in Packungen oder Behältnissen ab-
gegeben wird, darf dieses Fleisch von Verarbei-
(4) Packungen oder Behi:iltnisse, in denen bedingt tungsbetrieben, sofern sie am 15. September 1969
taugliches, zum Genuß für Menschen brauchbar ge- bereits bestanden haben, über Abgabestellen und
machtes Fleisch oder minderwertiges Fleisch ab- von Abgabestellen, sofern sie am 15. September 1969
gegeben wird, können von Verarbeitungsbetrieben, bereits bestanden haben, noch bis zum Ablauf von
sofern sie am 15. September 1969 bereits bestanden einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung
haben, über Abgabestellen und von Abgabestellen, mit einer bisher zulässigen Kenntlichmachung in den
sofern sie am 15. September 1969 bereits bestanden Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 30. Juli 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Mindestanforderungen
an den Transport bedingt tauglichen
und minderwertigen Fleisches
1. Frisches bedingt taugliches und frisches minder- dem, falls sie sich nicht in Verpackungen oder
wertiges Fleisch muß unter hygienischen Bedin- korrosionsfesten Behältern befinden. Die Ver-
gungen in allseitig geschlossenen und flüssig- packungen müssen fett- und wasserundurchlässig
keitsdichten Transporträumen befördert werden; sein.
dies gilt nicht für das Be- und Entladen und für
5. Personen dürfen im Transportraum nicht gleich-
das Befördern des Fleisches innerhalb des Be-
triebes. zeitig mit Fleisch befördert werden. Fleisch darf
nicht mit anderen Stoffen in demselben Trans-
2. Während der Beförderung dürfen die in § 1 Abs. 1 portraum befördert werden. Satz 1 und Satz 2
vorgeschriebenen Temperaturen nicht über- gelten nicht für den Transport von Fleisch in
schritten werden. luftdicht verschlossenen Behältnissen.
3. Ganze Tierkörper, Tierkörperhälften und -viertel 6. Personen, die bedingt taugliches, zum Genuß für
sind, mit Ausnahme von gefrorenem Fleisch in Menschen nicht brauchbar gemachtes Fleisch bei
hygienisch einwandfreier Verpackung, in Trans- der Beförderung in Transporträumen behandeln,
portmitteln, die von Verarbeitungsbetrieben oder haben nach jeder Unterbrechung und nach Be-
Abgabestellen benutzt oder auf Veranlassung endigung dieser Tätigkeit die Hände und Arme
dieser Betriebe benutzt werden, stets hängend zu gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
befördern.
7. Transporträume sowie Unterlagen, Verpackungen
4. Weitergehend als in Hälften oder Viertel zerleg- und Behälter sind nach jeder Benutzung gründ-
tes frisches Fleisch sowie frische Nebenprodukte lich zu reinigen u:1.d zu desinfizieren. Verpak-
der Schlachtung sind entweder hängend oder auf kungsmittel, die nicht mehr zu verwenden sind,
hygienisch einwandfreien Unterlagen zu betör- sind unschädlich zu beseitigen.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Abschnitt A geeignet und sachgerecht ausgestattet sein. Der
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1) Lagerraum muß über Anlagen verfügen, die
eine Kühlung nach § 1 Abs. 1 gewährleisten.
lMindestanforderungen
Der Zerlegungsraum muß mit einer Anlage aus-
an Verarbeitungsbetriebe
gestattet sein, durch welche die Raumtemperatur
ständig unter + 10° C gehalten werden kann.
Verarbeitungsbetriebe müssen in massiver Bau- In dem Raum für die Erhitzung müssen die Er-
weise errichtet sein und mindestens über folgendes hitzungseinrichtungen, in denen Fleisch nach § 6
verfügen: Abs. 1 Nr. 1 und 3 erhitzt wird, mit Registrier-
1. Eine ausreichende Unterteilung zwischen dem thermometern versehen sein;
reinen und unreinen Teil; als unreiner Teil 3. sofern die entsprechenden Arbeiten verrichtet
gelten mit allen Geräten und Einrichtungen die werden, zusätzlich:
Räume, in denen bedingt taugliches, noch nicht a) einen Raum für die Lagerung von Pökel-
zum Genuß für Menschen brauchbar gemachtes fleisch mit einer Anlage, durch welche die
Fleisch behandelt wird; Temperatur ständig unter + 10° C gehalten
werden kann;
2. je einen Raum für die Annahme, Lagerung, Zer-
legung, Weiterverarbeitung und Erhitzung des b) einen Raum zum Reinigen, Wässern, Ein-
Fleisches, einen kühlbaren Raum für die Lage- weichen und anderem Behandeln von Natur-
rung von nicht haltbaren Fertigerzeugnissen därmen;
sowie einen Raum für die Verpackung und Ab- 4. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten
sendung. Die Räume müssen ausreichend groß, sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1970 1183
unmittelbaren Zugung zu den Arbeitsräumen Abschnitt B
haben und in deren Nähe sich Waschgelegen- (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
heiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen Mindestanforderungen an Abgabestellen
mit fließendem kaltem und warmem Wasser,
Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur
Kapitel I
einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-
tet sein; Ortsfeste Abgabestellen
für brauchbar gemachtes Fleisch
5. einen ausreichend eingerichteten abschließbaren und frisches minderwertiges Fleisch
Raum, der nur dem tierürztlichen Dienst zur Ortsfeste Abgabestellen, die bedingt taugliches,
Verfügung steht; brauchbar gemachtes Fleisch sowie den gleichen
Behandlungsverfahren unterworfenes minderwerti-
6. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame ges Fleisch und frisches minderwertiges Fleisch ab-
Durchführung der vorgeschriebenen tierärztlichen geben wollen, müssen mindestens über folgendes
Untersuchung und Uberwuchung gestatten; verfügen:
1. Einen deutlich sichtbaren Hinweis an der Vorder-
7. eine natürliche oder künstliche, Farben nicht front: ,,Freibankerzeugnisse" mit einer Buchsta-
verändernde Beleuchtung, die den Erfordernis- benhöhe von mindestens 20 cm, im Abgaberaum
sen der tierärztlichen Untersuchung entspricht; an einer in die Augen fallenden Stelle den
gleichen Hinweis mit einer Buchstabengröße von
8. für die Aufnahme von Fleisch oder Fleisch- mindestens 10 cm;
abfällen, die beim Zerlegen anfallen und nicht 2. eine ausreichend große Kühleinrichtung für die
zum Genuß für Menschen bestimmt sind, beson- Aufbewahrung des Fleisches;
dere, wasserdichte, korrosionsfeste, leicht desin-
fizierbare, dauerhaft gekennzeichnete Behälter 3. einen Abgaberaum (Verkaufsraum);
mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaffen
4. zusätzlich einen Raum für das Zerlegen des
sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme ver-
frischen minderwertigen Fleisches, der den An-
hindert wird. Sofern dieses Fleisch und diese forderungen des Abschnittes A Nr. 10 entspricht,
Abfälle nicht am Ende jeden Arbeitstages ent- sofern die entsprechenden Arbeiten verrichtet
fernt werden oder die anfallende Menge es
werden;
erforderlich macht, muß ein abschließbarer, kühl-
barer Raum vorhanden sein; 5. einen besonderen Zerlegungsraum in Abgabe-
stellen, die frisches minderwertiges Fleisch zer-
9. Anlagen zur Wasserversorgung, die zur Behand- legt an andere Abgabestellen, Gast-, Schank-
lung des Fleisches und zur Reinigung in aus- und Speisewirtschaften oder Einrichtungen zur
reichender Menge kaltes und heißes Wasser Gemeinschaftsverpflegung abgeben (zentrale Ab-
ausschließlich von Trinkwasserqualität liefern; gabestellen). Für diesen Zerlegungsraum gelten
die Vorschriften des Abschnittes A Nr. 2 Satz 4
und Nr. 10 mit der Maßgabe, daß zusätzlich ein
10. in den Räumen, in denen Fleisch be- und verar- geeigneter und ausreichend großer Kühlraum
beitet wird, ausreichende, nahe bei den Arbeits- vorhanden sein muß. Beide Räume dürfen nur
plätzen liegende Einrichtungen zur Reinigung dem Behandeln von frischem minderwertigem
und Desinfektion der Hände, der Einrichtungs- Fleisch dienen und dürfen insbesondere nicht mit
gegenstände und Arbeitsgeräte. Die Hähne Räumen und Einrichtungen, in denen bedingt
dürfen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht taugliches Fleisch behandelt wird, in unmittel-
von Hand betätigt werden können. barer Verbindung stehen. Die Raumtemperatur
des Zerlegungsraumes darf während der Benut-
Diese Einrichtungen müssen mit fließendem kal- zung + 10° C nicht überschreiten;
tem und warmem Wasser, Reinigungs- und
6. Waschgelegenheiten, für die die Vorschriften des
Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu be-
Abschnittes A Nr. 4 Satz 2 sinngemäß gelten.
nutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Das
Wasser für die Reinigung der Geräte muß eine
Temperatur von mindestens + 82° C haben; Kapitel II
Bewegliche Abgabestellen
11. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die für brauchbar gemachtes Fleisch
den hygienischen Anforderungen entspricht;
Bewegliche Abgabestellen (Verkaufswagen oder
Verkaufsanhänger) dürfen brauchbar gemachtes
12. geeignete Einrichtungen zum Schutze gegen
Fleisch sowie einem entsprechenden Behandlungs-
Ungeziefer und, soweit erforderlich, Einrichtun-
verfahren unterworfenes minderwertiges Fleisch nur
gen zur Entnebelung;
auf Wochenmärkten und in Markthallen abgeben
und müssen mindestens über folgendes verfügen:
13. Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren
der Fahrzeuge, mit denen frisches Fleisch an- 1. Einen Abgaberaum, der von festen, hellen,
geliefert wird. glatten und abwaschfesten Wänden, Böden und
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Decken umschlossen isl und nur im oberen Teil Abschnitt C
der Vorderseite für die Abgabe des brauchbar (zu§ 2 Abs. 2 Nr. 3)
gemuchten f,Jeisches offen sein darf;
Gast-, Schank- und Speisewirtschaften
2. einen von der Kctuferseite deutlich sichtbaren sowie Einrichtungen
Hinweis „Freibankerzeugnisse" mit einer Buch- zur Gemeinschaftsverpflegung
stabenhöhe von mindestens lO cm;
3. Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Reini- In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie Ein-
gungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ist in den
zu benutzenden Handtüchern. Gasträumen an einer in die Augen fallenden Stelle
mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 10 cm
Kapitel III der deutlich lesbare Hinweis anzubringen, daß Frei-
Ortsfeste Abgabestellen, in denen bankfleisch abgegeben wird; bei Gast-, Schank- und
bedingt taugliches Hcisd1 brauchbar gemacht wird Speisewirtschaften ist außerdem an der Vorderfront
der gleiche Hinweis mit einer Buchstabengröße von
Ortsfeste Abgabestellen, in denen bedingt taug- mindestens 20 cm anzubringen.
liches Fleisch brauchbar gemacht werden soll, müssen
die Anforderungen des Abschnittes A und des Ab- Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie Ein-
schnittes B Kapitel I erfüllen mit der Maßgabe, daß richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung müssen
die Rctume und Einrichtungen, in denen bedingt mindestens über eine ausreichend große Kühlein-
taugliches, noch nicht brauchbar gemachtes Fleisch richtung für die Aufbewahrung von bedingt taug-
behandelt. wird, mit den Rctumen der Abgabestelle lichem, zum Genuß für Menschen brauchbar gemach-
nicht in unmittelbarer Verbindung stehen dürfen. tem Fleisch und frischem minderwertigem Fleisch
Die zustündi~Jc Behörde kann im Einzelfall Aus- verfügen. Bedingt taugliches, zum Genuß für Men-
nahmen von den Mindestanforderungen des Ab- schen brauchbar gemachtes sowie minderwertiges
schnittes A zulassen, wenn dadurch keine nach- Fleisch muß getrennt von anderem Fleisch auf-
teilige Beeinflussung des Fleisches zu befürchten ist. bewahrt werden.
Anlage 3
(zu § 5)
Vorschriften
über die hygienische Behandlung von bedingt
tauglichem und minderwertigem Fleisch in
Verarbeitungsbetrieben und Abgabestellen
I. Behandlung in Verarbeitungsbetrieben 3. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu
benutzen; zur Speisung von Dampfgeneratoren
Für die Behandlung bedingt tauglichen und minder-
sowie zur Kühlung von Kühlmaschinen darf von
wertigen Fleisches in den Verarbeitungsbetrieben
dieser Vorschrift abgewichen werden.
gilt folgendes:
4. In Räumen, in denen Fleisch zerlegt oder gepö-
1. Das Personal hat helle, leicht zu reinigende Ar- kelt wird, darf die Raumtemperatur während der
beitskleidung mit Kopfbedeckung zu tragen. Per- Benutzung + 10° C nicht überschreiten.
sonen, die bedingt taugliches, zum Genuß für
5. Im unreinen Teil sind die Einrichtungsgegen-
Menschen nicht brnuchbar gemachtes Fleisch be-
stände und Arbeitsgeräte mehrmals im Laufe so-
handeln, dürfen anderes Fleisch nur behandeln,
wie am Ende jeden Arbeitstages und bei Ver-
wenn sie zu vor 1ldnde und Arme gründlich ge-
unreinigung - insbesondere mit Krankheitserre-
reinigt und desinfiziert und die beim Behandeln
gern - vor ihrer Wiederverwendung gründlich
des nicht brauch bar gemachten Fleisches benutzte
zu reinigen und zu desinfizieren. Die Räume sind
Arbeitskleidung gewechselt haben. Personen,
im erforderlichen Umfange, Be- und Verarbei-
die einen Verband an den Händen tragen, mit
tungsräume am Tage der Benutzung mindestens
Ausnahme eines wasserundurchlässigen Verban-
nach Betriebsschluß gründlich zu reinigen und zu
des zum Schutze einer nicht eiternden Wunde,
desinfizieren.
dürfen beim Behandeln des Fleisches nicht tätig
sein. II. Behandlung in Abgabestellen
2. Das Personal hat die Hände nach jeder Reini- für brauchbar gemachtes
und frisches minderwertiges Fleisch
gung auch zu desinfizieren. Die im unreinen Teil
benutzte Arbeitskleidung darf ohne Desinfektion Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 3 erster Halbsatz gelten
nicM aus dem Betrieb entfernt werden. entsprechend.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1970 1185
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1)
Mindestanforderungen an Betriebe,
die Tiernahrung herstellen
Betriebe, die Tiernahrung herstellen, müssen in 4. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durm-
massiver Bauart errichtet sein und mindestens über fühnmg der vorgeschriebenen tierärztlimen
folgendes verfügen: Untersuchung und Uberwachung gestatten;
1. Eine ausreichende Unterteilung zwischen dem 5. Erhitzungseinrichtungen mit Registrierthermo-
reinen und dem unreinen Teil; als unreiner Teil metern;
gelten mit allen Geräten und Einrichtungen die 6. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes
Räume, in denen das bedingt taugliche Fleisch Wasser liefert;
noch nicht durch Erhitzen in luftdicht verschlosse-
7. Einrimtungen zur Reinigung und Desinfektion der
nen Behältnissen behandelt ist;
Hände, Einrimtungsgegenstände und Arbeits-
2. ausreichend große geeignete und sachgerecht aus- geräte;
gestattete Räume und Einrimtungen für die An-
nahme, Zerlegung, Erhitzung und sonstige Wei- 8. Einrimtungen zum Reinigen und Desinfizieren
der Fahrzeuge, mit denen frismes Fleism ange-
terverarbeitung, ferner für die Lagerung und
liefert wird.
Versendung von Fleism;
3. einen ausreimend ausgestatteten versmlossenen
Raum, der nur dem tierärztlimen Dienst zur Ver-
fügung steht;
Anlage 5
(zu§ 10)
Vorsdlriften
über die hygienisdle Behandlung von bedingt
tauglidlem und minderwertigem Fleisdl
in Betrieben, die Tiernahrung herstellen
Für das Behandeln des Fleismes in Betrieben, die 3. Lebende Tiere sind von den Arbeitsräumen fern-
Tiernahrung herstellen, sowie für den Transport zuhalten. Ungeziefer ist regelmäßig zu bekämp-
dieses Fleismes gilt folgendes: fen.
1. Räume, Einrimtungsgegenstände und Arbeits- 4. Das als Tiernahrung bestimmte Fleism einsmließ-
geräte, die bei der Behandlung des Fleismes ver- lim der Nebenprodukte ist bis zur Verarbeitung
wendet werden, sind in sauberem und einwand- gekühlt zu lagern.
freiem Zustand zu halten und bei Benutzung in
5. Für den Antransport des zur Tiernahrung be-
erforderlimem Umfang zu reinigen und zu des-
infizieren. stimmten Fleismes dürfen nur flüssigkeitsdimte
Transportmittel verwendet werden. Die Trans-
2. Das Personal, daß im unreinen Teil besmäftigt portmittel müssen so besmaffen sein, daß sie sim
ist, hat leimt zu reinigende Arbeitskleidung zu leimt reinigen und desinfizieren lassen. Einge-
tragen. Es darf ohne Reinigung und Desinfektion weide sind stets in leicht zu reinigenden Behäl-
der Hände und ohne Wemsel der Arbeitsklei-
tern zu befördern.
dung nimt im reinen Teil besmäftigt werden.
Die im unreinen Teil benutzte Arbeitsklei lung 6. Die zur Fleismbeförderung benutzten Transport-
darf ohne vorherige Desinfektion nicht aus dem räume sind nach dem Entladen zu reinigen und
Betrieb entfernt werden. zu desinfizieren.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 6
(zu §§ 8 und 13)
Uberwadlung der zugelassenen Betriebe sowie
der Lagerung und des Transportes bedingt
tauglidlen und minderwertigen Fleisdles
1. Die nach§ 2 zugelassenen Verarbeitungsbetriebe, Abgabestellen mit Transportmitteln, die nicht
Abgabestellen, Gast-, Schank- und Speisewirt- von diesen zur Verfügung gestellt werden, ist in
schaften sowie Einrichtungen zur Gemeinschafts- jedem Einzelfall zu überwachen.
verpflegung sind mindestens monatlich einmal
5. Die nach § 9 Abs. 1 zugelassenen Betriebe, die
zu überprüfen.
Tiernahrung herstellen, sind mindestens monat-
lich einmal zu überprüfen. Dabei sind Proben
2. In Verarbeitungsbetrieben und Abgabestellen, in amtlich zu entnehmen und der amtlichen Unter-
denen bedingt taugliches Fleisch brauchbar ge- suchungsstelle zu übersenden.
macht wird, ist das angelieferte Fleisch minde-
stens wöchentlich einmal auf seine einwandfreie 6. Die Untersuchungsstellen haben zur Unter-
Beschaffenheit zu überprüfen. Außerdem ist die suchung auf Knochenschrot folgendes Verfahren
Einhaltung der. Mindestanforderungen der An- anzuwenden:
lage 1 sowie der vorgeschriebenen Erhitzungs- Das unbrauchbar gemachte Fleisch ist in kochen-
temperaturen an Hand der Aufzeichnungen und dem Wasser durch Rühren in Einzelbestandteile
Diagramme zu überprüfen. aufzulösen und 10 Minuten zu kochen. Nach Ab-
nehmen des Kochgefäßes von der Kochstelle muß
Von den nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 behandel-
sich der Inhalt 5 Minuten absetzen. Die überste-
ten Erzeugnissen ist mindestens monatlich ein-
hende Kochbrühe ist vorsichtig abzugießen und
mal, von den nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 behandelten
der Rest wieder mit Wasser aufzufüllen. Kochen,
Erzeugnissen ist mindestens wöchentlich einmal
Sedimentieren und Abgießen sind noch zweimal
eine Probe amtlich zu e!l.tnehmen und der zu-
zu wiederholen, anschließend ist die Flüssigkeit
ständigen amtlichen Untersuchungsstelle zur Prü-
abzufiltrieren. Der Filterrückstand ist dann löffel-
fung einzusenden.
weise in ein mit gesättigter Magnesiumsulfat-
Lösung gefülltes Kelchglas zu geben und zu zer-
3. Für besondere Zerlegungsräume in zentralen teilen. Die an der Oberfläche schwimmenden
Abgabestellen (Anlage 2 Abschnitt B Kapitel I Teilchen sind mit einem Kaffeesieb abzunehmen.
Nr. 5), in denen minderwertiges Fleisch zur Ab- Die im Kelchglas überstehende Magnesiumsulfat-
gabe in frischem Zustand zerlegt wird, gilt die Lösung ist abzugießen, das Sediment in Wasser
Vorschrift der Nummer 2 Satz 1 entsprechend. auszuwaschen (zu entsalzen), abzufiltrieren und
bei + 105° C bis zur Gewichtskonstanz zu trock-
4. Die Lagerung des bedingt tauglichen und minder- nen und zu wiegen. Zur Herstellung der gesättig-
wertigen Fleisches außerhalb der in Nummer 1 ten Magnesiumsulfat-Lösung sind 1 080 Gramm
genannten Betriebe und Einrichtungen und des- Magnesiumsulfat (MgS04 • H20; Bittersalz) in
sen Transport zu Verarbeitungsbetrieben und einem Liter Wasser zu lösen.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1970 1187
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1402/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Beri eh tigung 17. 7. 70 L 156/10
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1403/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 17. 7. 70 L 156/12
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1404/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 17. 7. 70 L 156/16
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1405/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 17. 7. 70 L 156/18
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1406/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 17. 7. 70 L 156/20
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1407/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 17. 7. 70 L 156/22
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1408/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17. 7. 70 L 156/24
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1409/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 17. 7. 70 L 156/25
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1410/70 der Kommission zur Änderung
des Erstattungssatzes für Magermilchpulver, das in Form von
bestimmten, nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren ausgeführt wird 17. 7. 70 L 156/28
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1411/70 der Kommission über die An-
wendung der vorherigen Festsetzung der Abschöpfung für
Melasse und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 836/68
über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker, Zucker-
rüben und Melasse 17. 7. 70 L 156/29
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1412/70 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nm. 1941/68 und 2059/69 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung 17. 7. 70 L 156/30
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1413/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 7. 70 L 157/1
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1414/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 7. 70 L 157/3
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1415/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 18. 7. 70 L 157/5
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1416/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 7. 70 L 157/6
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1417/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 18. 7. 70 L 157/7
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1418/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 18. 7. 70 L 157/9
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1419/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
sektor für den am 1. August 1970 beginnenden Zeitraum 18. 7. 70 L 157/12
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1420/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in
unverändertem Zustand ausgeführt werden 18. 7. 70 L 157/16
17. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1421/70 der Kommission über die
Sonderregelung bei der Einfuhr bestimmter Sorten von ge-
frorenem Rindfleisch 18. 7. 70 L 157/26
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Betr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II
Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-
hält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-
gesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch
Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden
können.
Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-
erhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag
sah sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis vom 1. Juli 1970 für je an-
gefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 0/o Mehrwertsteuer, zu er-
höhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden
gesondert berechnet.
Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für
die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.
BUNDESGESETZBLATT
Hernusqeber: Der Buntlesminisler der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Dus Bundesgeselzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fcrliqunq ve1kündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil Ill wird das als fortlaufend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:17) nuch Süchqebiclcn qc~orclnct. veröffentlicht.. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzl.Jli.il.ter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qcsetzhliltt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausq<1be 0,6.'i DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.