1161
Bundesgeset blatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1970 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
'.H. 7. 70 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 1161
Bundcsgcsclzbl. III 100-1
31. 7. 70 Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162
30. 7. 70 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ............................................................................ . 1175
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 ........................................................ . 1176
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 1176
Siebenundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 31. Juli 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Le-
bensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das
Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit ein-
tritt."
2. Artikel 91 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Ausbau und Neubau von Hochschulen ein-
schließlich der Hochschulkliniken,".
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Juli 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Kostenordnung
für die Prüfung überwachungsbedüritiger Anlagen
Vom 31. Juli 1970
Auf Grund des § 24 Abs. l der Gewerbeordnung § 3
in der Fassung des Artikels 13 Nr. 1 des Kosten- Vom Gebührenschuldner werden nur folgende
ermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 Auslagen erhoben:
(Bundesgesetzbl. I S. 805) verordnet die Bundesregie-
1. die zu entrichtende Mehrwertsteuer,
nmg mit Zustimmung des Bundesrates:
2. die bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle den
Sachverständigen zu gewährende Vergütung
(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz).
§ 1
Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen
Die t:echn ischen Uberwachungsorganisationen (§ 24 c werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem
Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung) erheben Gebüh- angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Aus-
ren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung lagen steht.
für die vorgeschriebenen oder behördlich angeord- § 4
neten Prüfungen folgender überwachungsbedürftiger
Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Uber-
Anlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz:..
1. Dampfkesselanlagen, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
2. ortsbewegliche Druckgasbehälter, Füllanlagen für Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
Druck.gase, ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
auch im Land Berlin.
3. Aufzugsanlagen,
§ 5
4. Acetylenanlagen,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
5. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde- 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
rung brennbarer Flüssigkeiten, die Gebühren für die Prüfung der überwachungs-
6. elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten bedürftigen Anlagen vom 15. April 1964 (Bundes-
Räumen. anzeiger Nr. 75 vom 21. April 1964), geändert durch
die Erste Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Gebühren für die Prüfung der
§ 2
überwachungsbedürftigen Anlagen vom 23. Dezem-
Vorschriften über die persönliche Gebührenfrei- ber 1966 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 28. Dezember
heit sind nicht anzuwenden. 1966), außer Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970 1163
Anhang I
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Pür die Prülung von Dc1mpfkc!sselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
l. Hochdruckdampfkessel nach§ 4 Abs. 1 DampfkV
1.1. Bc,messungsgrundlage
1.1.1. Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Hochdruckdampfkesseln ist die
Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.
Die Jdhresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlc1g für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1.4,
cl) dem Zuschlag bei Verzicht. auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlc1g für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-
m(~r 1.l .6.
1.1.2. Die Grund~Jebüh r wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m 2 (Nummer
1.1.7) und beträgt je Dampfkessel
bis 100 m 2 Heizfläche in DM: 2,0 ·H + 75
über 100 bis 500 m 2 Heizfläche in DM: 0,8 ·H + 195
über 500 bis 3 000 m 2 Heizfläche in DM: 0,7 ·H + 245
über 3 000 m 2 Heizfläche in DM: 0,63·H + 455,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen
Leistung N in kW und beträgt in DM: 0,1 ·N + 75.
1.1.3. Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperr-
bar sind, beträgt der Zuschlag 100,- DM.
1.1.4. Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-
feuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der Zu-
schlag 30,- DM.
1.1.5. Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet
wird, beträgt der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrichtungen 50,- DM.
1.1.6. Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, be-
trägt der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Rauminhalt
bis 400 Liter 50,- DM
über 400 Liter bis 2 000 Liter 73,- DM
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 104,- DM
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 150,- DM
und je weiter angefangene 10 000 Liter zusätzlich 12,50 DM.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist bei
der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch die Zahl
der Heißwassererzeuger zu teilen.
1.1.7. Berechnung der Heizfläche.
1.1.7.1. Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgas-
berührte Oberfläche des gesamten Kesselkörpers einschließlich der Uberhitzer und
Zwischenüberhitzer.
1.1.7.2. Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche
H = n · l·da · n
Es bedeuten
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zu-
grunde gelegt werden darf:
b
2 · da
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
mittlere beheizte Länge der Rohre in m
da Rohraußendurchmesser in m
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre bleibt unberücksichtigt, das gleiche gilt für radial aufgesetzte
Rippen.
1.1.7.3. Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-
Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche
da
H= ,
n · l · -
2
- · n
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
1.1.7.4. Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche
in m 2 die Fläche
H = n · 1 · [(-n ·-
2
da) + (t - da) ]
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.2. Vo rp rüfun g
1.2.l. Für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die
Berechnung der Festigkeit wird insgesamt erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m 2 das Doppelte der der Heizfläche
entsprechenden Jahresgebühr,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m 2 bis 450 m 2 das Doppelte der
einer Heizfläche von 100 m 2 entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m 2 die der Heizfläche entspre-
chende Jahresgebühr,
wobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
1.2.2. Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln gleicher
Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für
einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3. Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen
gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder
für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht,
so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.4. Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahresgebühr
erhoben werden.
1.3. Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1. Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung
eine Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1.4 und 1.1.5 erhoben.
1.3.2. Abnahmeprüfung
1.3.2.1. Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je Dampf-
kessel und je Prüfung 60 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 75,- DM erhoben.
1.3.2.2. Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebs-
zustand eine Jahresgebühr erhoben.
1.3.2.3. Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine befristete Betriebserlaubnis nach
§ 11 Abs. 2 DampfkV erteilt ist, kann b~s zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4. Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teil-
abnahmeprüfung), kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.
1.4. Wiederkehrende Prüfungen
l.4.1. Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprü-
fung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von
der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu er-
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970 1165
}wben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen technischen
Uberwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt
worden ist.
1.4,'.2. In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung fällig wird, wird für die wieder-
kehrend.e Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
1.4.3. Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als
Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung
durchgeführt werden, so kann dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
75,--- DM erhoben werden.
l.5. Prüfung vor ·wiederinbetriebnahme
1.5.1. Sind bei einem vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen,
so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
75,-- DM erhoben.
1.5.2. War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für
jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H.
einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 75,- DM erhoben.
1.6. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
75,---- DM erhoben.
1.7. Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden die
G(~bühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
versti-indigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
2. Niederdruckdampfkessel nach § 4 Abs. 2 DampfkV
2.1. Bemessungsgrundlage
2.1.1. Bemessun~rsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Niederdruckdampfkesseln sind
die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen nach
Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-
mer 2.1.4.
2.1.2. Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heiß-
wassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in Gcal/h berechnet. Die Grundgebühr be-
trägt je Niederdruckdampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung
bis 4 t/h in DM: 28·D + 50
bzw. bis 2,4 Gcal/h in DM: 46 · Q + 50
über 4 t/h in DM: 14 · D + 106
bzw. über 2,4 Gcal/h in DM: 23 · Q + 106
2.1.3. Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-
feuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der Zu-
schlag 30,- DM.
2.1.4. Bei Heißwassererzeugern, diE! ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2. Vorprüfung
2.2.1. Für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die
Berechnung der Festigkeit wird insgesamt das 1,4fache der Gebühr nach Nummer 2.1 er-
hoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.
2.2.2. Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr nach
Nummer 2.1 erhoben werden.
2.3. Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1. Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung
eine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.13 erhoben.
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2.3.2. Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,4fache der Gebühr nach Nummer 2.1
erhoben.
2.3.3. Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine
Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.4. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5. Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht genannten Prüfungen werden die
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
verständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
3. Kleindampfkessel nach § 4 Abs. 3 DampfkV
3.l. Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Ände-
rung
Für die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Klein-
dampfkesseln sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung
und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 80,- DM erhoben. Für
die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 entsprechende Anwendung.
3.2. Sonstige Prüfungen
Für die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
4. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
4.1. Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wor-
den, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung
70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,
bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung
und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Hochdruckdampfkesseln
nc1ch Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Niederdruckdampfkesseln nach Nummer 2.3 oder 2.4
und bei Kleindampfkesseln nach Nummer 3.1
(~rhoben werden.
4.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens
eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht
begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt;
weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
5. Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
5.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM
für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden. Werden mehrere Prüfungen mitein-
ander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen erhoben werden, zu
denen der Sachverständige gesondert hin und zürück länger als eine Stunde reisen würde.
Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
Nr. 76-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970 1167
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern
und von Füllanlagen für Druckgase
Für die Prüfung von orl.sbeweqlichen Druckgasbehältern und von Füllanlagen für Druckgase wer-
den folgende Gebühren erhoben:
1. ErstmaJige Prüfung von Druckgasbehältern
l.1. Prüfunrr der Zeichnungsunterlagen
Prüfung der Zeichnung auf Ubereinstimmung mit den Bestimmungen der
Druckgasverordnung bei einem Behälterinhalt
bis 1 000 Lilcr 15,50 DM,
über l 000 Liter bis 5 000 Liter 22,- DM,
über 5 000 Litf~r bis 10 000 Liter 30,- DM,
über l O 000 Liter 30,- DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 15,- DM.
1.2. Werkstoff- und Bauprüfung
1.2.1. Für die Durchführun9 der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennach-
messung bei dem ersten Behälter werden 20,- DM
erhoben.
1.2.2. Für jede wc~itere Prüfung nach Nummer 1.2.1, sofern diese an demselben
Tag und in demselben Betrieb vorgenommen wird, werden 14,- DM
erhoben.
1.2.3. Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach den Nummern 1.2.1
oder 1.2.2 werden 14,- DM
erhoben.
1.2.4. Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch oder
Härteprüfung, werden je 14,- DM
erhoben.
1.3. Wasser druck versuch, äußere und innere Untersuchung, Prüfung des
Leergewichts und des Rauminhalts
1.3.1. Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Unter-
suchung sowie der Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine
Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 außerdem
eine Litergebühr, mindestens jedoch eine Gebühr nach Nummer 1.3.4 erhoben; bei der Be-
rechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer 1.3.5 nicht überschritten werden.
1.3.2. -Grundgebühr
Die Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter
von höchstens 1 000 Liter, jedoch für nicht mehr als 25 Behälter.
Die Grundgebühr beträgt 63,- DM.
1.3.3. Litergebühr
Beträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so
wird zu der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) für die 1 000 Liter übersteigen-
den Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter geprüft
und beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter,
so wird die Litergebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der
weiteren Behälter erhoben.
Die Litergebühr beträgt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter
von 5 000 Liter je Liter 0,035 DM,
für jedes weitere Liter 0,020 DM.
Werden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebühren-
berechnung mit dem Behälter größten Inhalts zu beginnen.
1.3.4. Mindestgebühr
Die Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und
eirn"m Zuschlag für jeden geprüften Behälter von 0,72 DM.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1.3.5. 1-fochstgebühr je Behälter
Die Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt 185,- DM.
Werden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich nach den Nummern 1.3;2
und l .3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem
Lilcrinhalt aufzuteilen. Ubersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende
Anteil die Höchstgebühr, so ist an Stelle dieses Anteils nur die Höchst-
gebühr zu erheben.
1.3.6. Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes.
Die Gebühren nach den Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem
Wt~chscl des Prüfungsortes von neuem erhoben.
2. Wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern
Für die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern {Durchführung des Wasser-
druckversuches, der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung)
werden die Gebühren nach Nummer 1.3 erhoben.
3. Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen
Bei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfauf-
wand ein Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 2 er-
hoben. Der Zuschlag beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde
und für jede begonnene Stunde · 32,- DM,
mindestens jedoch je Fahrzeug 42,- DM.
4. Prüfung von Füllanlagen
Für die Prüfung der Antragsunterlagen, der Anlage vor Inbetriebnahme
und für die wiederkehrenden Prüfungen wird die Gebühr nach dem Zeit-
aufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde
und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
5. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 1.3
bzw. Nummer 4 erhoben.
6. Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
verständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
7. Termin- und Reisezeitzuschläge
7 .1 . Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
7.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM
für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehreFe Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970 1169
Anhang III
Gebühren
iür die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren und Zuschläge erhoben:
Art der Aufzugsanlagen
II III IV
a) Vereinfachter
Güteraufzug
a) Vereinfochter ohne Fang-
Güteraufzug vorrichtung
mit Fang- oder Aufsetz-
vorrichtung vorrichtung
a) Personen- oder_Aufsetz- b) Unterflur- Bauaufzug
aufzug, vornchtung aufzug ohne ohne Personen-
Lasten- b) Unterflur- Fangvorrich- beförderung
Art der Prüfung aufzug, (Bauaufzüge
aufzug mit tung oder
Güteraufzug Fangvorrich- Aufsetz- mit Personen-
tung oder · vorrichtung beförderung
b) Personen- fallen unter
Umlauf- Aufsetz- c) Kleingüter- Spalte I)
aufzug vorrichtung aufzug
c) Mühlen- c) Lagerhaus- ohne Fang-
aufzug aufzug vorrichtung
d) Kleingüter- d) Bremsaufzug
aufzug (Bremsfahr-
mit Fang- stuhl) in Ge-
vorrichtung treidemühlen
e) Ablaß-
vorrichtung
DM DM DM DM
1. Abnahmeprüfung
1.1. Prüfung der Anzeigeunterlagen (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 der Aufzugsverordnung)
1.1.1. für die Unterlagen der ersten Auf-
zugsanlage 100,- 68,- 41,- 41,-
1.1.2. für die gleichzeitig eingereichten Un-
terlagen jeder weiteren Aufzugsan-
lage derselben Ausführung und des-
selben Betriebes 53,- 41,- 28,- 28,-
1.2. Prüfung der Aufzugsanlage (§ 4 Abs. 1
Nr. 2 und 3 der Aufzugsverordnung)
1.2,1. für die erste Aufzugsanlage 138,- 99,- 54,- 54,-
1.2.2. für jede weitere an demselben Tage
geprüfte Aufzugsanlage desselben Be-
triebes, sofern diese Prüfung an die-
sem Tage zu Ende geführt ist 124,- 90,-- 48,- 48,-
2. Wiederkehrende Prüfungen
2.1. Hauptprüfung
2.1.1. für die erste Aufzugsanlage 99,- 68,- 37,-
2.1.2. für jede weitere an demselben Tage
geprüfte Aufzugsanlage desselben Be-
triebes, sofern diese Prüfung an die-
sem Tage zu Ende geführt ist 90,- 62,- 33,-
2.2. Zwischenprüfung 46,- 33,- 28,-
3. Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichne-
ten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge -ohne Fangvorrichtung
oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch
als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. Zu5ch!äge zu den Gebühren nach den Nummern 1.2 und 2
4.1. Bei mc)hr c_lls 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zu-
gangsstelle 9,50 DM.
4.2. Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und
iln9efon9enen 25 m 19,- DM.
4.3. Bei rnE~hr iJls 1 000 kg Tragkraft beträgt der Zuschlag für jede weiteren und
imgcdangenen l 000 kg 7,-·DM.
4.4. Bei einer Anlage mit Leonardantrieb oder mit mehr als 1,5 m/s Betriebs-
qeschwindigkeit beträgt der Zuschlag 32,- DM.
4.5. Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der
. Zuschlag für jeden Antrieb 9,50 DM .
4.6. Bei einer Anlage in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zu-
schlag 33,- DM.
5. Angeordnete Prüfung
Für eine cmgeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Haupt-
prüfung erhoben.
6. Aufzugswärterprüfung
6.1. Für den ersten Aufzugswärter werden erhoben 22,- DM.
6.2. foür jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften
Aufzugswärter werden erhoben 20,- DM.
7. Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
8. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
8.1. Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende gefü_hrt
worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1.2.1, 2.1.1.5 oder 6.1
berechnet werden.
8.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
9. Termin- und Reisezeitzuschläge
9.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen c1ußerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-
den, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
9.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM
für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970 1171
Anhang IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Für die Prüfung von Acelylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zuge-
lassenen Acetylenanlc1ge und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die
Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und f,ür jede begonnene Stunde 32,- DM.
2. Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach
Nummer 1 erhoben.
3. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4. Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
5. Termin- und Reisezeitzuschlä.ge
5.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
5.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde
reisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
8,- DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
Für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-
keiten werden folgende Gebühren erhoben:
1. Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung, Prüfung der
Isolierung, Dichtheitsprüfung der eingebauten Tanks einschließlich der unterirdisch ver-
legten Rohrleitungen sowie die Prüfung der fertigen Anlage auf ordnungsmäßige Be-
schaffenheit) und die wiederkehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben: ·
Dritter
Erster Zweiter
und weitere
Behälter Behälter
Behälter
DM DM DM
Für jede Prüfung eines Behälters mit einem Inhalt
bis 10 000 Liter 66,- 54,- 45,-
über 10 000 bis 50 000 Liter 77,- 66,- 60,-
über 50 000 Liter 92,- 81,- 69,-
Die ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn
die Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-
tereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der
Gebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei der Berech-
nung der Gebühren gilt der Behälter, der durch Zwischenwände unterteilt ist, als ein Be-
hälter, sofern die Prüfung der Teilräume zusammenhängend erfolgt. Bei zeitlicher Ver-
bindung mehrerer Prüfungen an demselben Behälter, z.B. innere Prüfung und Wasser-
druckprüfung oder Dichtheitsprüfung und Prüfung der Isolierung, wird das 1,5fache des
für eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.
2. Flachbodentanks
Für die Prüfung der Standsicherheit und der Dichtheit des Tankmantels, die Prüfung der
Dichtheit des Bodens mit Vakuumgerät, die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wieder-
kehrenden Prüfungen werden für jede Prüfung folgende Gebühren erhoben:
Prüfung Wiederkehrende Prüfung
vor Inbetriebnahme
Q) Q)
1-< 1-< 1-< 1-< 1-< 1-< 1-< 1-< 1-< 1-<
1-< Q) Q) 1-< Q) Q)
1-< Q) Q) Q) 1-< Q)
Q).:::: ...., ....,
Q) Q)
Q) .::::
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~ Q) Q't:l Q) ~ Q) Q "Cl Q)
p:i N~ i::i::i:I p:i N~ i::i::i:I
;::i ;::i
DM DM DM DM DM DM
Für jede Prüfung eines Behäl-
ters mit einem Gesamtinhalt
bis 1 000 m 3 70,- 60,- 52,- 70,- 60,- 52,-
über 1 000 bis 5 000 m 3 130,- 110,- 100,- 115,- 95,- 85,-
über 5 000 bis 10 000 m 3 220,- 190,- 165,- 200,- 170,- 150,-
über 10 000 bis 20 000 m 3 300,- 260,- 225,- 250,- 210,- 190,-
über 20 000 m 3 300,- 260,- 225,- 250,- 210,- 190,-
je weitere und angefangene
10 000 m 3 zusätzlich 50,- 42,- 38,- 30,- 25,- 22,-
Die ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn
die Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-
tereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der
Gebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei zeitlicher
Verbindung verschiedener Arten von Prüfungen an demselben Behälter, z.B. Dichtheits-
prüfung und Prüfung der Gründung, wird das 1,Sfache des für eine Prüfung geltenden
Satzes erhoben.
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970 1173
3. Behälter von Straßentankwagen und Aufsetztanks
Für jede Prüfung vor Inbetriebnahme oder wiederkehrende Prüfung der Behälter von
Straßentankwagen und der Aufsetztanks werden die Gebühren nach Nummer 1 erhoben.
4. Behälter von Eisenbahnkesselwagen
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung) und die wieder-
kehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben:
Bauprüfung, Wiederkehrende
Wasserdruck- Prüfung
prüfung
DM DM
Für jeden Behälter mit einem Inhalt
bis 20 000 Liter 100,- 80,-
über 20 000 Liter 120,- 100,-
über 50 000 Liter 140,- 120,-
Werden mehrere Prüfungen an einem Tage in demselben Betrieb unmittelbar nach-
einander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 75 v. H. und für jede weitere
Prüfung 50 v. H. der vorstehenden Sätze berechnet. Bei der Berechnung ist stets mit dem
größten Behälter zu beginnen. Bei zeitlicher Verbindung von Bauprüfung und Wasser-
druckprüfung wird das 1,5fache des für eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.
5. Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen
5.1. Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapf-
säulen, werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 35,- DM
und folgende Zuschläge erhoben:
explosions- normale
geschützte Bauart
Bauart
DM DM
für jedes Gerät
(Motoren, Transformatoren,
Umformer, Gleichrichter)
bis zu einer Leistung von je 15 kW 12,- 6,-
bei einer Leistung von je mehr als 15 kW 23,- 12,-
für jede Leuchte 4,- 3,-
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vor-
stehenden Sätzen enthalten.
5.2. Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule werden 40,- DM
erhoben.
5.3. Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlos-
sene Anlage eine Grundgebühr von 35,- DM
erhoben.
Für die Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließ-
lich solcher zur Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von 7,- DM
erhoben.
6. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die wiederkehrende Prü-
fung erhoben. Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen und Blitzschutz-
anlagen oder auf elektrische Einrichtungen einer Zapfstelle erstreckt, wird eine Gebühr
nach den Nummern 5.1, 5.2 oder 5.3 erhoben.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
7. Sonstige Prüiungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
Ccbühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
vcrsUindigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
8. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
8.1. Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
1.reten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 6 berechnet
werden.
8.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
9. Termin- und Reisezeitzuschläge
9.l. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-
gen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt werden,
so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
9.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM
für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
Anhang VI
Gebühren
für die Prüfung elektrischer Anlagen
in explosionsgefährdeten Räumen
1. Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 32,- DM.
2. Termin- und Reisezeitzuschläge
2. l. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-
den, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
2.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
8,-~ DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
Nr. 7(i Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970 1175
Bekanntmachung
über den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 30. Juli 1970
Auf Grund des Cesetzes vom 18. März 1904 be- 4. die in der Zeit vom 26. September bis 4. Oktober
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und 1970 in Friedrichshafen stattfindende 9. ,,inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. boot" 1970 - Internationale Bootsausstellung am
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Bodensee,
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 5. die in der Zeit vom 12. bis 16. Oktober 1970
wird bekanntgemacht: in Frankfurt/Main _stattfindende Veranstaltung
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese- ,,Kälte- und Klimatechnik",
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 6. die in der Zeit vom 7. bis 11. November 1970 in
zeichen tritt ein für Köln stattfindende „EuroSnack - Internationale
Fachausstellung für Grill- und Imbißbetriebe",
l. die in der Zeit vom 30. August bis 5. September
1970 in Karlsruhe stattfindende „22. Heilmittel- 7. die in der Zeit vom 9. bis 13. November 1970 in
ausstellung", Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „An-
lagen und Geräte für die Luftreinhaltung",
2. die in der Zeit vom 15. bis 20. September 1970 in
8. die in der Zeit vom 10. bis 15. November 1970 in
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „Ra-
Düsseldorf stattfindende „Interocean 1970, Inter-
tionalisierung in dc~r Luftfrachtabfertigung",
nationaler Kongreß mit Ausstellung für Meeres-
3. die in der Zeil vom 19. September bis 4. Oktober forschung und Meeresnutzung",
1970 in München stattfindende „Bayerische Land- 9. die in der Zeit vom 7. bis 11. Dezember 1970 in
wirtschaftsausstellung 1970 -- Zentrallandwirt- Frankfurt/Main stattfindende Ausstellung „Dyna-
schaftsfest", mische Prüfverfahren".
Bonn, den 30. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 4. August 1970
Tag Inhalt Seite
3.6. 70 Bckmmlm<1chung des Protokolls über die Verwendung technischer Informationen für nicht-
raumlechnische Zwecke, errichtet auf Grund der Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe e
Ziffer ii des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Ent-
wicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern ........................................ . 753
18. 6. 70 Bekanntmachung über Änderungen der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte .................................................................•.. 759
9. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport 1nit Carnets TIR ............ ·........................................... . 760
9. 7. 70 Bdannlmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von
1967 .................................................................................. . 761
10. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .......................................... . 762
11. 7. 70 Bekanntmc1chung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkern1ordes .................................................•........... 763
15. 7. 70 Bekc1nntmachung über das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsver-
1.rages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam ......................... . 764
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkr aft-
Nr. vom tretens
24. 7. 70 Verordnung Ausfuhr<!rstattung Malz 1970 134 25. 7. 70 26. 7. 70
27. 7. 70 Verordnung TSF Nr. 8/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 138 31. 7. 70 15. 8. 70
10. 7. 70 Schiffohrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
SchiffahrlsdirekUon Kiel für die Schiffahrt auf der
Stör 138 31. 7. 70 15.9, 70
10. 7. 70 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
SchiJfahrtsdirek1.ion Kiel über den Verkehr auf
der Eider durch die Eisenbahndrehbrücke bei
Friedrichstadt 138 31. 7. 70 1. 9. 70
20. 7. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg zur Sicherung des
Schiffsverkehrs auf der Unterelbe im Bereich der
Baustelle vor Bützfleth 138 31. 7. 70 15. 8. 70
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachqebictcn qcordnct verötlentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundes-
qcsetzblil1.t, Kriln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. .. .
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versand9<ibühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten fur die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 4. August 1970
Tag Inhalt Seite
3.6. 70 Bckmmlm<1chung des Protokolls über die Verwendung technischer Informationen für nicht-
raumlechnische Zwecke, errichtet auf Grund der Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe e
Ziffer ii des Ubereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Ent-
wicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern ........................................ . 753
18. 6. 70 Bekanntmachung über Änderungen der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte .................................................................•.. 759
9. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport 1nit Carnets TIR ............ ·........................................... . 760
9. 7. 70 Bdannlmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von
1967 .................................................................................. . 761
10. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .......................................... . 762
11. 7. 70 Bekanntmc1chung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkern1ordes .................................................•........... 763
15. 7. 70 Bekc1nntmachung über das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsver-
1.rages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam ......................... . 764
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkr aft-
Nr. vom tretens
24. 7. 70 Verordnung Ausfuhr<!rstattung Malz 1970 134 25. 7. 70 26. 7. 70
27. 7. 70 Verordnung TSF Nr. 8/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 138 31. 7. 70 15. 8. 70
10. 7. 70 Schiffohrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
SchiffahrlsdirekUon Kiel für die Schiffahrt auf der
Stör 138 31. 7. 70 15.9, 70
10. 7. 70 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
SchiJfahrtsdirek1.ion Kiel über den Verkehr auf
der Eider durch die Eisenbahndrehbrücke bei
Friedrichstadt 138 31. 7. 70 1. 9. 70
20. 7. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg zur Sicherung des
Schiffsverkehrs auf der Unterelbe im Bereich der
Baustelle vor Bützfleth 138 31. 7. 70 15. 8. 70
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachqebictcn qcordnct verötlentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundes-
qcsetzblil1.t, Kriln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. .. .
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versand9<ibühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten fur die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.