1149
Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1970 Ausgep;cben zu Bonn am 4. August 1970 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
'.H. 7. 70 Zweit.es G(lscitz zur Ämforung des Gesetzes über die Uberiührung der Anteilsrechte an der
Volkswagenwerk GeseHschaft mit beschränkter Haftung in private Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
n mnlc,qcsctzbl. 111 641-1-1
1S. 7. 70 Verordnunu über Milclwrzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
Bull(h,sur,sdzhl. Ill 7842-2, 100-1, 2125-4, 2125-4-41, 7ß4.2-2-l, 603-5, 2125-4/1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Dberführung der Anteilsrechte
an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
in private Hand
Vom 31. Juli 1970
Der Bundestag hi:lt das folgende Gesetz be- in der bisher geltenden Fassung, wenn die Haupt-
schlossen: versammlung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 1 einberufen worden ist.
(1) Das Gesetz über die Uberführung der Anteils- § 2
rechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die Uberführung der Anteilsrechte an der Volks-
wagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 3
in private Hand vom 2. August 1966 (Bundesgesetz-
blatt I S. 461), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
1. In § 2 Abs. l tritt an die Stelle des Wortes „zehn-
tausendsten" jeweils das Wort „fünften"; § 2
Abs. 4 wird gestrichen.
2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 tritt an die Stelle des Wortes Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
„fünfzigsten" das Wort „fünften"; § 3 Abs. 5 sind gewahrt.
Satz 2 wird gestrichen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
3. Die §§ 5 bis 12, 13 Satz 2 werden gestrichen.
Die Bestimmungen der Satzung der Volkswagen- Bonn, den 31. Juli 1970
werk Aktiengesellschaft, die dem bisher geltenden
Wortlaut der durch Satz 1 Nr. 1 und 2 geänderten Der Bundespräsident
Vorschriften entsprechen (§ 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Heinemann
Abs. 4 Satz 1) werden unwirksam, soweit sie von
dem geänderten Wortlaut abweichen; die Bestim- Der Bundeskanzler
mungen der Satzung, die den durch Satz 1 Nr. 1 Brandt
und 2 gestrichenen Vorschriften des in Satz 1 ge-
nannten Gesetzes entsprechen (§ 24 Abs. 3, § 25 Für den Bundesminister der Finanzen
Abs. 4 Satz 2) werden unwirksam. Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
(2) Für eine Hauptversammlung, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, bleibt es Der Bundesminister der Justiz
bei § 3 Abs. 5 des in Absatz 1 genannten Gesetzes Gerhard Jahn
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über Milcherzeugnisse
Vom 15. Juli 1970
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen § 2
auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch- Anforderungen an die Herstellung
gesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), (1) Milcherzeugnisse sind nach den Vorschriften
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum des § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder des § 1 a der Ersten Ver-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Arti- 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geän-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesmini- dert durch die Änderungsverordnung vom 9. De-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1320) und durch
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, § 8 dieser Verordnung, zu erhitzen, sofern sie nicht
Familie und Gesundheit nach Anhörung eines Sach- aus Milch, fettarmer Milch, entrahmter Milch oder
verständigenbeirates, Milcherzeugnissen hergestellt sind, die nach diesen
hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 8 auch Vorschriften erhitzt worden sind; im Sinne dieser
auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- Verordnung steht dem Erhitzen nach den genann-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ten Vorschriften das Sterilisieren nach§ 2 der Ersten
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens- gleich. .
mittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge- (2) Milcherzeugnissen dürfen andere als die in
setzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 Spalte 1 Buchstabe b und Spalte 3 der Anlage je-
Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für weils als Zusatz ausdrücklich zugelassenen Lebens-
Jugend, Familie und Gesundheit gemeinsam mit dem mittel nicht zugesetzt werden.
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (3) Zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen
und dürfen als beigegebene Lebensmittel nicht verwen-
det werden:
hinsichtlich des § 5 auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1,
2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes der 1. 01, Fett oder Eiweiß, das nicht der Milch ent-
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit stammt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er- 2. Erzeugnisse, denen 01, Fett oder Eiweiß zugesetzt
nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun- ist, das nicht der Milch entstammt,
desminister für Wirtschaft:
3. Erzeugnisse, die ausschließlich aus Milch oder der
Milch entstammenden Erzeugnissen hergestellt
§ 1 sind.
Anwendungsbereich (4) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr
(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung die
sind die in der Anlage bezeichneten Erzeugnisse, so- Vorschriften der Absätze 1 bis 3 beachtet worden
weit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.
sind.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten § 3
nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inver- Allgemeine Kennzekhnungsvorschrlften
kehrbringen von Milcherzeugnissen. Inverkehrbrin-
(1} Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr
gen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf,
gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften
Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen
dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
an andere. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder
Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeug- (2) Zur Kennzeichnung verpflichtet sind der Her-
nisse für Mitglieder von Genossenschaften oder steller, der Einführer oder derjenige, der Milch-
ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur erzeugnisse unter seinem Namen oder seiner Firma
Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den in den Verkehr bringt.
Verkehr gebracht werden. (3) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache,
(3) Die Vorschriften der Verordnung über diäte- deutlich sichtbar, in haltbarer Weise und in leicht
tische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundes- lesbarer Schrift auf oder an der Fertigpackung oder
gesetzbl. I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben sonstigen Verpackung, bei Milcherzeugnissen, die
unberührt. nicht verpackt im Einzelhandel in den Verkehr ge-
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970 1151
bracht werden, auf einem Schild bei der Ware an- mit Ausnahme von Süßmolke, Sauermolke und
zubringen. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 kön- Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweiß-
nen auf dem Boden der Fertigpackung angebracht erzeugnissen und Sauermilchquarkerzeugnissen
werden. ist das Herstellungs- oder Haltbarkeitsdatum
(4) Die Absätz(~ 1 bis 3 gelten nicht für Milch- nach Monat und Jahr anzugeben;
erzeugnisse, die 6. bei Milcherzeugnissen, die unter Anreicherung
von Milcheiweiß, wasserlöslichem Milcheiweiß,
1. an Weiterverarbeiter oder
aufgeschlossenem Milcheiweiß oder Nährkasein
2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrich- hergestellt sind, die Angabe „ angereichert mit
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung ... g reinem Eiweiß aus Milch je l" oder „an-
abgegeben werden. gereichert mit ... g reinem Eiweiß aus Milch
je kg".
Bei Milcherzeugnissen, die nicht verpackt im Einzel-
§ 4 handel in den Verkehr gebracht werden, genügen
Besondere Kennzeichnungsvorschriiten die Angaben nach Satz 1 Nr. 1, 4 und 6.
(1) Die Kennzeichnung muß enthalten (2) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten
1. a) bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die 1. bei Milcherzeugnissen, die nach den Vorschriften
entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der des § 1 a der Ersten Verordnung zur Ausführung
Anlage, des Milchgesetzes erhitzt und abgepackt sind, den
Zusatz „ultrahocherhitzt";
b) bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraus-
setzungen einer Standardsorte entsprechen, 2. bei Milcherzeugnissen, die nach einem Sterilisie-
die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der rungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der er-
Anlage; forderliche keimdichte Verschluß unverletzt
bleibt, den Zusatz „sterilisiert" oder, wenn es sich
2. den Namen oder die Firma und den Ort der ge- um sterilisierte Sahne handelt, die Bezeichnung
werblichen Hauptniederlassung des Herstellers ,, Sterilsahne";
oder des sonst zur Kennzeichnung Verpflichteten;
3. bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen,
befindet sich seine gewerbliche Hauptniederlas-
Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen, Sau-
sung im Ausland, ist aber das Erzeugnis im In-
rer Sahne und Milchmischerzeugnissen, die nach
land hergestellt, so ist an Stelle des Ortes der ge-
der Herstellung nochmals einem Erhitzungsver-
werblichen Hauptniederlassung der Ort der Her-
fahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten Verord-
stellung anzugebfm; der Nume oder die Firma
nung zur Ausführung des Milchgesetzes unter-
darf gekürzt angegeben werden, wenn Verwechs-
worfen worden sind, den Hinweis „zweifach er-
lungen ausgeschlossen sind;
hitzt".
3. die Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung
(3) Absatz 1 gilt nicht für sterilisierte Milch-
entsprechend, nach Volumen oder Gewicht zur
erzeugnisse, ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse,
Zeit der Füllung; bei Milchmischerzeugnissen zu-
gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trocken-
sätzlich die Angabe des Anteils der beigegebenen
milcherzeugnisse; die Vorschriften der Lebens-
Lebensmittel in vom Hundert der Füllmenge;
mittel-Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935
4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geändert durch die
zur Zeit der Füllung durch die Angabe ,, .... 0/o Änderungsverordnung vom 25. Februar 1970 (Bun-
Fett", bei Milchmischerzeugnissen den Fettgehalt desgesetzbl. I S. 225), bleiben insoweit unberührt.
der bei der Herstellung verwendeten Milch, fett-
armen Milch oder Milcherzeugnisse durch die An-
§ 5
gabe „hergestellt unter Verwendung von .....
mit ..... 0/o Fett", bei Milcherzeugnissen aus ent- Zulassung fremder Stoffe
rahmter Milch, bei Buttermilcherzeugnissen, But- (1) Bei der Herstellung der nachstehend bezeich-
termilchpulver, Molkenerzeugnissen mit Aus- neten Milcherzeugnisse werden folgende fremde
nahme von Molkensahne, Milchzucker, Milch- Stoffe als Zusatz zugelassen:
eiweißerzeugnissen und Sauermilchquarkerzeug-
1. Natriumhydrogenkarbonat, Dinatriumhydrogen-
nissen sowie bei Milchmischerzeugnissen, die
phosphat und Trinatriumzitrat
neben den beigegebenen Lebensmitteln aus ent-
rahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder a) bei sterilisierten Sahneerzeugnissen, Kondens-
Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch herge- milch 7 ,5· 0/o und bei kondensierter entrahmter
stellt sind, bedarf es keiner Angaben über den Milch in einer Menge von insgesamt bis zu
Fettgehalt; 0,5 Gramm auf einen Liter Milch;
5. unverschlüsselt nach Tag und Monat cten Zeit- b) bei Kondensmilch 10 °/o und Kondenssahne in
punkt der Herstellung (Herstellungsdatum) durch einer Menge von insgesamt bis zu 0,8 Gramm
die Angabe „hergestellt ........... " oder den auf einen Liter Milch; ·
Zeitpunkt, bis zu dem das Milcherzeugnis in un- 2. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren
geöffneter Packung mindestens haltbar ist (Halt- Natrium- und Kalziumverbindungen, Agar-Agar,
barkeitsdatum) durch die Angabe „mindestens Carrageene, Gummi-Arabicum, Guarmehl und
haltbar bis .......... "; bei Molkenerzeugnissen J ohannisbrotkernmehl
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
a) bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis- § 7
sen, Kcfirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnis-
Räumlicher Geltungsbereich
sen und Saurer Sahne, die nach der Herstel-
lun~J nochmals auf über + 40° Celsius erhitzt (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
werden; auch für Milcherzeugnisse, die in den Geltungs-
b) bei Milchmischerzengnissen. bereich dieser Verordnung, ausgenommen in Zoll-
freigebiete, verbracht werden.
(2) Die in Absutz l ~;enannten Stoffe müssen, so-
weit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
dessen Reinheitscinforderun~Jen genügen. nicht für Milcherzeugnisse, die zur Lieferung in Ge-
biete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Ver-
(3) Abwc'.ichend von§ 5 a Abs. 2 des Lebensmittel- ordnung bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte
gesetzes ist: die Angabe des Gehaltes an fremden Milcherzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vor-
Stoffen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nicht erforder- schriften dieser Verordnung entsprechen, von den
lich. Der Zusatz der in Absatz l Nr. 2 angeführten für den Geltungsbereich dieser Verordnung be-
fremden Stoffe ist entweder durch Bezeichnung der stimmten Milcherzeugnissen getrennt gehalten und
jeweils verwendeten Stoffe oder durch die Angabe kenntlich gemacht werden, auch wenn die Voraus-
,,mit Bindemittel" kenntlich zu machen. setzungen des § 5 b Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-
gesetzes nicht gegeben sind.
(4) Die Bezcichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des
Lebensmittelgesetzes finden auf den Gehalt an den
nach Absatz 1 Nr. 1 zugelassenen fremden Stoffen
bei Kondensmilch 7,5 °/o und bei Kondensmilch 10 °/o § 8
insoweit keine Anwendung, als zutreffende Bezeich-
Änderung anderer Vorschriften
nungen wie „diätetisch wertvoll", ,,gesundheitlich
verträglich" oder „für Kinder und Schonungsbedürf- Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-
tige unbedenklich" verwendet werden. gesetzes wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 6
Strafvorschriften 2. § 2 erhält folgende Fassung:
(1) Nach § 44 Abs. l Nr. 3 des Milchgesetzes wird ,,§ 2
bestraft, Milcherzeugnisse
1. wer Milcherzeugnisse gewerbsmäßig oder in Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung
einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise her- sind die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse:
stellt und dabei gegen eine Herstellungsvorschrift
des § 2 verstößt, 1. Magermilch (entrahmte Milch} ist das bei der
Entrahmung der Milch anfallende Erzeugnis.
2. wer Milcherzeugnisse gewerbsmäßig oder in
einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise in 2. Fettarme (teilentrahmte) Milch ist das durch
den Verkehr bringt und dabei teilweise Entrahmung der Milch gewonnene
Erzeugnis mit einem Fettgehalt von minde-
a) gegen eine Kennzeichnungsvorschrift der §§ 3
stens 1,5 und höchstens 2,0 vom Hundert.
oder 4 verstößt oder
b) Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt, die 3. Sterilisierte Milch (Sterilmilch) ist Milch mit
unter Verstoß gegen eine Herstellungsvor- einem eingestellten Fettgehalt von mindestens
schrift des § 2 hergestellt sind. 3,5 vom Hundert, die innerhalb der in § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Frist nach
(2) Wer eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 einem als wirksam anerkannten Sterilisie-
fahrlässig begeht, wird nach § 44 Abs. 2 des Milch- rungsverfahren sachgemäß erhitzt worden ist,
gesetzes bestraft. wenn der dabei erforderliche keimdichte Ver-
schluß unverletzt bleibt.
(3) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des
Lebensmittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich 4. Sterilisierte fettarme (teilentrahmte) Milch ist
oder fahrlässig das in Nummer 2 genannte Erzeugnis, das
innerhalb der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
1. Natriumhydrogenkarbonat, Dinatriumhydrogen-
genannten Frist nach einem als wirksam an•
phosphat oder Trinatriumzitrat über die in § 5
erkannten Sterilisierungsverfahren sachgemäß
Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus
erhitzt worden ist, wenn der dabei erforder-
einem dort bezeichneten Milcherzeugnis zusetzt,
liche keimdichte Verschluß unverletzt bleibt."
das dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig oder in
einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise in 3. § 9 Nr. 2, § 9a und § 11 Nr. 1, 4 und 5 werden
den Verkehr gebracht zu werden, oder gestrichen.
2. in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Milcherzeugnisse,
die er gewerbsmäßig oder in einer in § 1 Abs. 2 4. § 11 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Satz 3 bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, ,, 6. wenn sterilisierte Milch oder sterilisierte fett-
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der arme Milch nicht gemäß § 2 Nr. 3 oder 4 _be-
vorgeschriebenen Weise kenntlich macht. zeichnet werden;".
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970 1153
5. In § 27 wird der Klammerhinweis .. (§ 2 Nr. 5)" § 10
gestrichen. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 9 kündung in Kraft.
Berlin-Klausel (2) Milcherzeugnisse der Gruppen I bis VI und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- XIV der Anlage dürfen bis zum 1. August 1971,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Milcherzeugnisse der Gruppen VII bis IX der An-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des lage bis zum 1. August 1972 nach den Vorschriften
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens- bearbeitet, hergestellt und gekennzeichnet in den
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes- Verkehr gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten
gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin. dieser Verordnung gegolten haben.
Bonn, den 15. Juli 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage
zur Verordnung über Milcherzeugnisse
Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Herstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung 100 Gewichts-
b) Herstellungsweise besondere Merkmale
teilen
I. a) Sauermilcherzeu~Jni s 1. Sauermilch 1. wie Spalte 1, I b), aus mindestens 3,5
Milch; ohne Anreicherung
b) herge~;tellt aus Milch, fett-
mit den dort genannten
armer Milch oder entrahmter
Milcheiweißerzeugnissen
Milch unter Verwendung
von Milchsäurebakterien- 2. Sauermilch 2. wie Spalte 3, 1., jedoch mindestens 3,5
kulluren, auch unter dickgelegt dickgelegt
Erhöhung der Milchtrocken- (saure Dickmilch,
masse und/ oder Einstellung saure Setzmilch)
des Fettgehaltes der ver- 3. Sauermilch aus fett- 3. wie Spalte 1, I b), aus fett- mindestens 1,5
wendeten Milchsorte und/ armer Milch; ohne An- 2,0
armer Milch (fett- höchstens
oder angereichert mit Milch-
arme Sauermilch) reicherung mit den dort
eiweiß, wasserlöslichem
genannten Milcheiweiß-
Milcheiweiß, aufgeschlosse-
erzeugnissen
nem Milcheiweiß oder Nähr-
kasein 4. Sauermilch aus 4. wie Spalte 3, 3., jedoch mindestens 1,5
fettarmer Milch dick gelegt höchstens 2,0
dickgelegt (fettarme
saure Dickmilch,
fettarme saure Setz-
milch)
5. Sauermilch entrahmt 5. wie Spalte 1, I b), aus ent- höchstens 0,5
(Trinksauermilch rahmter Milch auch unter
entrahmt, Mager- Zusatz von reiner Butter-
milch sauer) milch oder Buttermilch, bei
deren Herstellung dem
Butterungsgut nur Mager-
milch zugesetzt wurde;
ohne Anreicherung mit den
dort genannten Milch-
eiweißerzeugnissen
6. Sauermilch entrahmt 6. wie Spalte 3, 5., jedoch höchstens 0,5
dickgelegt (saure dickgelegt
Dickmilch entrahmt,
saure Dickmager-
milch, saure Setz-
milch entrahmt,
saure Setz-
--
magermilch)
II. a) Joghurterzeugnis 1. Joghurt 1. wie Spalte 1, II b), aus mindestens 3,5
b) hergestellt aus Milch, fett- Milch; ohne Anreicherung
armer Milch, entrahmter mit den dort genannten
Milch oder Sahne mit hierfür Milcheiweißerzeugnissen
spezifischen Milchsäure- 2. Joghurt aus fett- 2. wie Spalte 1, II b), aus mindestens 1,5
bakterienkulturen, auch armer Milch fettarmer Milch; ohne höchstens 2,0
unter Erhöhung der Milch- (fettarmer Joghurt) Anreicherung mit den dort
trockenm ü sse und/ oder genannten Milcheiweiß-
Einstellung des Fettgehultes erzeugnissen
der verwendeten Milchsorte
oder der verwendeten Sahne 3. Joghurt aus ent- 3. wie Spalte 1, II b), aus höchstens 0,5
und/ oder angereichert mit rahmter Milch entrahmter Milch; ohne
Milcheiweiß, wasserlöslichem (Magermilchjoghurt) Anreicherung mit den dort
Milcheiweiß, aufgeschlosse- genannten Milcheiweiß-
nem Milcheiweiß oder Nähr- erzeugnissen
kasein 4. Sahnejoghurt 4. wie Spalte 1, II b), aus mindestens 10,0
(Rahmjoghurt) Sahne; ohne Anreicherung
mit den dort genannten
Milcheiweißerzeugnissen
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970 1155
Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Herstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung 100 Gewichts-
b) Herstellungsweise besondere Merkmale teilen
III. a) Kefirerzeugnis 1. Kefir 1. wie Spalte 1, III b), aus mindestens 3,5
b) hergestellt aus Milch, fett- Milch; ohne Anreicherung
armer Milch, entrahmter mit den dort genannten
Milch mit hierf(.ir spezifischen Milcheiweißerzeugnissen
Kulturen, auch unter 2. Kefir aus fettarmer 2. wie Spalte 1, III b), aus mindestens 1,5
Erhöhung der Milchtrocken- Milch (fettarmer fettarmer Milch; ohne An- höchstens 2,0
masse und/ oder Einstellung Kefir) reicherung mit den dort
des Fettgehaltes der verwen- genannten Milcheiweiß-
deten Milchsorte oder der erzeugnissen
verwendeten Sahne und/ 3. Kefir aus entrahmter 3. wie Spalte 1, III b), aus höchstens 0,5
oder angereichert mit Milch- Milch (Magermilch- entrahmter Milch; ohne
eiweiß, wasserlöslichem kefir) Anreicherung mit den dort
Milcheiweiß, aufgeschlosse- genannten Milcheiweiß-
nem Milcheiweiß oder Nähr- erzeugnissen
kasein
4. Sahnekefir 4. wie Spalte 1, III b), aus mindestens 10,0
Sahne; ohne Anreicherung
mit den dort genannten
Milcheiweißerzeugnissen
IV. a) Buttermilcherzeugnis 1. Buttermilch 1. wie Spalte 1, IVb). höchstens 1,0
b) bei der Verbutterung von Das bei der Butterung
Milch oder Sahne anfallendes zugesetzte Wasser darf
flüssiges Erzeugnis, auch nicht mehr als 10 °/o des
sauer oder nachträglich mit anfallenden Gesamterzeug-
Milchsäurebakterienkulturen nisses ausmachen; bei
gesäuert und/ oder ange- Verwendung von Mager-
reichert mit wasserlöslichem milch bei der Butterung
Milcheiweiß oder aufge- darf die zugesetzte
schlossenem Milcheiweiß Magermilch nicht mehr als
15 °/o des Gesamterzeug-
nisses ausmachen; ohne
Anreicherung mit den dort
genannten Milcheiweiß-
erzeugnissen
2. Reine Buttermilch 2. wie Spalte 1, IV b), ohne höchstens 1,0
Zusatz von Wasser oder
Magermilch zum Butte-
rungsgut; ohne Anreiche-
rung mit den dort genann-
ten Milcheiweiß-
erzeugnissen
V. a) Sahneerzeugnis 1. Kaffeesahne (Trink- 1. wie Spalte 1, V b) mindestens 10,0
(Rahmerzeugnis) sahne, Kaffeerahm,
b) hergestellt aus Milch durch Sahne, Rahm)
Abscheiden von Magermilch 2. Saure Sahne 2. wie Spalte 1, Vb), mit mindestens 10,0
oder Einstellung des Fett- (Sauerrahm) Milchsäurebakterien,
gehaltes auf mindestens gesäuert, auch unter
10 0/o Fett Erhöhung der Milch-
trockenmasse
3. Schlagsahne 3. wie Spalte 1, Vb), schlag- mindestens 30,0
(Schlagrahm) fähig, auch unter Erhöhung
der Milchtrockenmasse
VI. a) Eiweiß angereicherte 1. Eiweißangereicherte 1. wie Spalte 1, VI b), mindestens 3,5
Milcherzeugnisse Milch aus Milch
b) hergestellt aus Milch, fett- 2. Fettarme eiweiß- 2. wie Spalte 1, VI b), mindestens 1,5
armer Milch, entrahmter angereicherte Milch aus fettarmer Milch höchstens 2,0
Milch, angereichert mit
wasserlöslichem Milcheiweiß 3. Entrahmte eiweiß- 3. wie Spalte 1, VI b), höchstens 0,5
oder aufgeschlossenem angereicherte Milch aus entrahmter Milch
Milcheiweiß; letzteres ohne (ei weiß angereicherte
Kalziumkaseinat, jedoch mit Magermilch)
einem Natriumgehalt von
höchstens 0,2 0/o und einem
Milchzuckergehalt von
höchstens 0,2 0/o
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gruppe Standardsorte
----------------·--- -----------------------------------
a) Bezeichnung I-Ierstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung 100 Gewichts-
b) Ikrstcllun~Jsweise besondere Merkmale
teilen
---------------·--·-- ··-·- ----·---·------------!-.----------------'---------
VII. a) Ungezuckcrtcs Konclcns- 1. Kondensmilch 7 ,5 0/o 1. wie Spalte 1, VII b), mindestens 7,5
rnildier:~cu~J ni s (evaporierte Milch gesamte Milchtrocken-
b) lwrg(!S1cll1. dUS Milch, fett- 7,5 °/o) masse mindestens 25,0 0/o
armer Milch, cnlrilhrn1cr 2. Kondensmilch 10 °/o 2. wie Spalte 1, VII b), mindestens 10,0
Milch oder Sahne, durch (evaporierte Milch gesamte Milchtrocken-
teilweisen Entzu9 des Was- 10 0/o) masse mindestens 33,0 °/o
sers eingedickt und keimfrei 3. wie Spalte 1, VII b), aus
3. Kondenssahne mindestens 15,0
gl!Jni.JChf, auch unter Einstel-
(kondensierte Sahne, Sahne, gesamte Milch-
lung des fl!l.lqehultes der
kondensierte Kaffee- trockenmasse mindestens
verwc,ndeten Milchsorte oder
sahne, evaporierte 26,5 °/o
der verwendeten Sdhne
Sahne)
4. Kondensierte ent- 4. wie Spalte 1, VII b), aus höchstens 1,0
rahmte Milch (Kon- entrahmter Milch, gesamte
densmagermilch) Milchtrockenmasse
mindestens 20,0 0/o
- - - - - - ------- ··------· - - - - - - - - - ; - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - -
VIII. a) Gezuckerl(!S Kondensmilch- 1. Gezuckerte 1. wie Spalte 1, VIII b), aus mindestens 8,3
erzeugnis Kondensmilch Milch, nicht über 27 °/o
b) hergestellt aus Milch, fett- Wasser und mindestens
armer Milch, entrahmter 30,3 °/o gesamte Milch-
Milch oder Sahne, durch trockenmasse
Leilweisen Entzug des Was- 2. Gezuckerte konden- 2. wie Spalte 1, VIII b), aus mindestens 13,0
sers einqedickt, mit Zusatz sierte Sahne Sahne, nicht über 24 0/o
von Zucker oder Dextrose, (gezuckerte Kon- Wasser und mindestens
auch unter Einstellung des denssahne) 35,0 0/o gesamte Milch-
Fettgehaltes der verwen- trockenmasse
deten Milchsorte oder der
verwendeten Sahne 3. Gezuckerte konden- 3. wie Spalte 1, VIII b), aus höchstens 1,0
sierte entrahmte entrahmter Milch, nicht
Milch (gezuckerte über 30 0/o Wasser und
Kondensmagermilch) mindestens 24,0 0/o gesamte
Milchtrockenmasse
IX. a) Trockenmilcherzeugnis 1. Vollmilchpulver 1. wie Spalte 1, IX b), aus mindestens 26,0
b) hergestellt aus Milch, fett- (Trockenmilch, Milch mit höchstens 5 0/o
armer Milch, entrahmter Milchpulver) Wassergehalt
Milch, Sahne, Butlerrnilch 2. Sahnepulver (Rahm- 2. wie Spalte 1, IX b), aus mindestens 42,0
oder mit Milchsäure- pulver, Trocken- Sahne oder einer Mischung
baktcrienkulturen gesäuerte sahne, Trockenrahm) von Milch und Sahne mit
Magermilch, durch weit- höchstens 5 0/o Wasser-
gehenden Entzug des Was- gehalt
sers getrocknet, auch unter
Einstellung des Fettqehaltes 3. Pulver aus ent- 3. wie Spalte 1, IX b), aus höchstens 1,5
der verwendeten Milchsorte rahmter Milch entrahmter Milch mit
oder der verwendeten Sahne (Magermilchpulver, höchstens 5 0/o Wasser-
Trockenmagermilch) gehalt
4. Buttermilchpulver 4. wie Spalte 1, IX b), aus höchstens 15,0
Buttermilcherzeugnissen
mit höchstens 7 0/o Wasser-
gehalt
5. Pulver aus ent- 5. wie Spalte 1, IX b), aus höchstens 1,5
rahmter Sauermilch Sauermilch entrahmt mit
höchstens 7 0/o Wasser-
gehalt
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970 1157
Cruppc Standardsorte
·---···- ---------
l 2 3 4
. ·----··- ---
a) Bezeichnung Herstellungsweise, Fettgehalt in
b) Hcrstcllungswl\ise Bezeichnung 100 Gewichts-
besondere Merkmale
teilen
X. a} Molkenerzeugnis 1. Süßmolke 1. durch Abscheiden des -
h) durch Abscheiden des Milch- Käsestoffes bei über-
eiwei.ßes bei der Gerinnung wiegender Labeinwirkung
der Milch anfallendes Er- gewonnenes Milchserum
zeugnis und die hieraus 2. Sauermolke 2. durch Abscheiden des
hergestellten Erzeugnisse Käsestoffes bei über-
wiegender Säureeinwir-
kung gewonnenes Milch-
serum
3. Molkensahne 3. bei Entrahmung von mindestens 10,0
(Molkenrahm) Molke anfallendes Erzeug-
nis
4. Süßmolkenpulver 4. durch weitgehenden Ent-
zug des Wassers aus Süß-
molke hergestelltes
Erzeugnis mit höchstens
5 °/o Wasser, auch nach
teilweisem Entzug des
Milchzuckers
5. Sauermolkenpulver 5. durch weitgehenden Ent- -
zug des Wassers aus
Sauermolke oder nach-
gesäuerter Süßmolke
hergestelltes Erzeugnis mit
höchstens 6 0/o Wasser,
auch nach teilweisem
Entzug des Milchzuckers
6. Entsalztes Molken- 6. aus weitgehend entsalzter ---
pulver Molke hergestelltes Süß-
oder Sauermolkenpulver
XI. a) Milchzucker 1. Milchzucker DAB 1. wie Spalte 1, XI b), -
b) aus Milch oder Molke durch raffiniert, dem Deutschen
Auskristallisieren erhaltenes Arzneibuch in seiner
Kohlehydrat (Laktose- jeweils gültigen Fassung
monohydrat) entsprechend
2. Milchzucker 2. wie Spalte 1, XI b), nicht -
Nährmittelqualität dem Deutschen Arzneibuch
entsprechend, jedoch mit
mehr als 97 0/o Laktose-
monohydrat
3. Milchrohzucker 3. wie Spalte 1, XI b), Quali- -
(Rohmilchzucker) tät geringerer Reinheit
mit mindestens 85 0/o
Laktosemonohydrat
XII. a) Milcheiweißerzeugnis 1. Milcheiweiß 1. hergestellt aus entrahmter höchstens 1,5
b) hergestellt aus entrahmter Milch nach Verfahren, die
Milch oder Buttermilch nach das Eiweiß der Milch in
den in Spalte 3 aufgeführten seiner Gesamtheit weit-
oder anderen Verfahren, die gehend von den übrigen
das Milcheiweiß in seiner Bestandteilen trennen;
Gesamtheit oder in Teilen Eiweißgehalt mindestens
von den übrigen Milch- 70 0/o, Wassergehalt höch-
bestandteilen trennen stens 6 0/o, Aschegehalt
höchstens 7 0/o, Milch-
zuckergehalt höchstens
15 0/o
2. Wasser lösliches 2. hergestellt aus entrahmter höchstens 1,5
Milcheiweiß Milch nach Verfahren, die
das Eiweiß der Milch in
seiner Gesamtheit weit-
gehend von den übrigen
Bestandteilen trennen, in
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gruppe Standardsorte
a) Bezeichnung
1 2 3
Herstellungsweise,
'
Fettgehalt in
Bezeichnung 100 Gewichts-
b) Herstellungswc~ise besondere Merkmale
teilen
Wasser löslich; Eiweiß-
gehalt mindestens 70 0/o,
Wassergehalt höchstens
6 0/o, Aschegehalt höch-
stens 7 0/o, Milchzucker-
gehalt höchstens 15 0/o
3. Aufgeschlossenes 3. wie Spalte 1, XII b), durch höchstens 1,5
Milcheiweiß Aufschluß mit den Na-
(Kaseinat) trium-, Kalzium- und
Kaliumverbindungen der
Kohlensäure oder Zitro-
nensäure hergestelltes
Erzeugnis mit einem pH-
Wert nicht über 7,0; ohne
freies Alkali; Gehalt an
Eisen höchstens 20 ppm,
an Kupfer höchstens 5 ppm,
an Blei höchstens 2 ppm,
Eiweißgehalt mindestens
87 0/o, Wassergehalt höch-
stens 6 0/o, Aschegehalt
höchstens 5 0/o, Milch-
zuckergehalt höchstens
0,5 0/o
4. Nährkasein 4. wie Spalte 1, XII b), durch -
Säure- und Labeinwirkung
überwiegend quellfähiges
Erzeugnis mit mindestens
75 0/o Eiweiß (Faktor 6,37);
nicht über 10 0/o Wasser
5. Säurekasein 5. wie Spalte 1, XII b), durch -
Säureeinwirkung erhalte-
nes Erzeugnis mit minde-
stens 78 0/o Eiweiß (Faktor
6,37); nicht über 12 0/o
Wasser
6. Labkasein 6. wie Spalte 1, XII b), durch -
Labeinwirkung erhaltenes
Erzeugnis mit mindestens
78 0/o Eiweiß (Faktor 6,37);
nicht über 12 0/o Wasser
XIII. a) Sauermilchquarkerzeugnis 1. Sauermilchquark 1. wie Spalte 1, XIII b), fett- -
freie Milchtrockenmasse
b) hergestellt aus entrahmter
mindestens 32 0/o
Milch durch Zusatz von
Milchsäurebakterienkulturen 2. Sauermilchquark 2. durch weitgehenden Ent- -
und Abscheiden von Molke, getrocknet zug des Wassers aus
auch unter Mitverwendung Sauermilchquark her-
von Lab und unter Wärme- gestelltes Erzeugnis mit
einwirkung höchstens 12 0/o Wasser
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970 1159
Gruppe Standardsorte
-----·-··-
1 2 3 4
a) Bezeichnung Herstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung 100 Gewichts-
b) Herstellungsweise besondere Merkmale
teilen
XIV. a) Milchmischerzeugnis oder Be- 1. Milchmischgetränk 1. wie Spalte 1, XIV b), -
zeichnung der jeweils ver- oder Milch, fettarme jedoch nicht aus Milch-
wendeten Gruppe in Verbin- Milch oder ent- erzeugnissen, flüssig, auch
dung mit der handelsüblichen rahmte Milch in angereichert mit wasser-
Bezeichnung des beigegebe- Verbindung mit der löslichem Milcheiweiß oder
nen Lebensmittels handelsüblichen aufgeschlossenem Milch-
b) hergestellt aus Milch, fett- Bezeichnung des bei- eiweiß
armer Milch, entrahmter gegebenen Lebens-
Milch, auch angereichert mit mittels
wasserlöslidrnm Milchei weiß 2. Bezeichnung der 2. wie Spalte 1, XIV b), aus
oder aufgeschlossenem Standardsorte der einer Standardsorte der
Milcheiweiß oder einem Gruppen I bis V in Gruppen I bis V
Milcherzeugnis der Gruppen I Verbindung mit der
bis V, bei Verwendung von handelsüblichen
Erzeugnissen der Gruppen I Bezeichnung des bei-
bis IV auch unter Anreiche- gegebenen Lebens-
rung mit Milcheiweiß, mittels
wasserlöslichem Milch-
eiweiß, aufgeschlossenem
Milcheiweiß oder Nähr-
kasein, unter Zusatz bei-
gegebener Lebensmittel bis
zu 30 0/o der Füllmenge des
Fertigerzeugnisses, aus-
genommen: Speiseeis, Halb-
erzeugnisse für Speiseeis,
Puddings, Cremes, Soßen,
Suppen
1160 BundesgE-~setzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Betr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II
Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-
hält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-
gesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch
Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden
können.
Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-
erhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag
sah sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis vom 1. Juli 1970 für je an-
gefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 °/o Mehrwertsteuer, zu er-
höhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden
gesondert berechnet.
Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für
die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten ucordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages ~uf das Postscheckkonto Bundes•
gesetzblalt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis diese1 Ausqabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¾.