1141
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1970 Nr. 74
Tag In h a 1 t Seite
23. 7. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und
Milcherzeugnisse bei der Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
20. 7. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 95
Abs. 6 und § 112 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vorn
6. April 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145
23. 7. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 23. September 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145
Bundcsgeselzbl. III 611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
Verordnung
zur .Änderung der Verordnung
über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse
bei der Einfuhr
Vom 23. Juli 1970
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 6 des Lebensrriittel- amtlichen Bescheinigung nach Muster der An-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom lage 3 im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti-
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- gung begleitet wird. Die für ihre Herstellung ver-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens- wendete Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne
mittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge- (Molkenrahm} muß nach einem der in § 1 Abs. 4
setzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Nr. 1 bis 3 genannten Verfahren erhitzt worden
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- sein.
rates verordnet: (2) Nicht in Molkereien hergestellte Butter
(Landbutter) darf in den Geltungsbereich dieser
Verordnung nur eingeführt werden, wenn die
Artikel 1
Sendung von einer amtlichen Bescheinigung nach
Die Verordnung über hygienische Anforderungen Muster der Anlage 4 im Zeitpunkt der zollamt-
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom lichen Abfertigung begleitet wird.
23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2423) wird
(3) Für die Bescheinigungen nach den Absät-
wie folgt geändert:
zen 1 und 2 gilt § 1 Abs. 3 entsprechend."
1. § 1 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. In § 4 Nr. 1 werden die Worte „gegen § 2" durch
„Nach Durchführung der Dauererhitzung und der
die Worte „gegen §§ 2 oder 2 a" ersetzt.
Kurzzeiterhitzung darf das Enzym Phosphatase,
nach Durchführung der Hocherhitzung dürfen die 4. Hinter § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
Enzyme Phosphatase und Peroxydase nicht mehr
nachweisbar sein." ,,§ 4a
Die Vorschriften dieser Verordnung finden in
2. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: den Fällen des § 21 Abs. 3 des Lebensmittelge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,§ 2a 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt
(1) In Molkereien hergestellte Butter darf in geändert durch das Gesetz zur Änderung des
den Geltungsbereich dieser Verordnung nur ein- Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bun-
geführt werden, wenn die Sendung von einer desgesetzbl. I S. 1590), keine Anwendung."
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
5. In Anlage 1 erhält die Ziffer V Nr. 4 folgende 7. Die Verordnung erhält als Anlagen 3 und 4 die
Fassung: dieser Verordnung beigefügten Anlagen.
„4. in der bearbeiteten Milch
nach der Dauererhitzung oder Kurzzeit-
erhitzung das Enzym Phosphatase,
Artikel 2
nach der Hocherhitzung die Enzyme Phos-
phatase und Peroxydase Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nicht nachweisbar waren;". leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Fußnote zu Nummer 4 wird gestrichen. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
6. In Anlage 2 wird in Ziffer V folgende Nummer 2
eingefügt: mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-
blatt I S. 950) auch im Land Berlin.
„2. in der bearbeiteten Milch
nach der Dauererhitzung oder Kurzzeit-
erhitzung das Enzym Phosphatase,
nach der Hocherhitzung die Enzyme Phos-
phatase und Peroxydase Artikel 3
nicht nachweisbar waren;". Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Ernährung,.Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1970 1143
Anlage 3
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr der in Molkereien hergestellten Butter
nach § 2 a der Verordnung über hygienische Anforderungen
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
Ursprungsland:
Zustündiges Minislerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware:
Art der Verpackung:
Zahl der Behältnisse:
Angabe dm Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Anschrift des Lieferbetriebes:
III. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel:*)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Angaben über die verwendeten Ausgangsstoffe Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molken-
rahm) und die Art der Erhitzung:
V. Bescheinigung
D~r unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware,
daß
1. die zu ihrer Herstellung verwendete Milch von Kühen stammt, deren Gesundheitszustand
eine nachteilige Beeinflussung der Ware nicht erwarten läßt, insbesondere aus Kuh-
beständen,
a) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;
b) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung
unterliegen;
c) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind
über die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch
kein Verdacht für das Vorliegen dieser Krankheiten besteht;
2. in den zur Herstellung der Butter verwendeten, in Ziffer IV bezeichneten Ausgangsstoffen
nach der Dauererhitzung oder Kurzzeiterhitzung das Enzym Phosphatase,
nach der Hocherhitzung die Enzyme Phosphatase und Peroxydase
nicht nachweisbar waren;
3. in dem Herstellerbetrieb (Molkerei) ausweislich eines nicht über ein Jahr alten ärztlichen
Attestes nur solche Personen beschäftigt waren, die nicht Ausscheider von auf den Men-
schen übertragbaren Krankheitserregern sind oder die nicht mit auf den Menschen über-
tragbaren Krankheiten behaftet sind.
(Ort und Dcttum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
"') Bei Versand mil Eiscnbnhn oder Lustwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer einzutrngen.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage 4
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Landbutter nach § 2 a der Verordnung
über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
Ursprungsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware:
Art der Verpackung:
Zahl der Behältnisse:
Angabe der Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Anschrift des Lieferbetriebes:
III. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel:*)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware,
daß
1. die zur Herste1lung der Landbutter verwendete Milch von Kühen stammt, deren Gesund-
heitszustand eine nachteilige Beeinflussung der Butter nicht erwarten läßt, insbesondere
aus Kuhbeständen,
a) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;
b) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung
unterliegen;
c) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind
über die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch
kein Verdacht für das Vorliegen dieser Krankheiten besteht;
2. bei den mit der Behandlung der Milch oder Sahne oder Butter befaßt gewesenen Personen
kein Verdacht auf die Ausscheidung von auf den Menschen übertragbaren Krankheits-
erregern bestand oder sie nicht mit auf den Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet
waren.
(Ort und D,11.um) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
*) Bei Versand mit Eisenb,ilrn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
FlugnumHwr cinzulragcn.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1970 1145
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juni 1970 - 2 BvL 16/68 -, ergangen auf
Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 112 Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 95 Ab-
satz 6 und § 112 Absatz 3 der Landesbauordnung
für Baden-Württemberg in der Fassung vom
6. April 1964 (Gesetzbl. S. 151) war mit § 367 Ab-
satz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai
1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) unvereinbar und des-
halb nichtig, soweit danach mit Geldbuße bedroht
wurde, wer ohne die erforderliche Genehmigung
einen Bau ausführt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sun~rsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Mai 1970 - 1 BvL 17/67 - , ergangen auf
Vorlage des Bundesfinanzhofs, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar, daß nach § 4 Absatz 1 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
23. September 1958 -- EStG 1958 - (Bundes-
gesetzbl. I S. 673) - gleichlautend mit den spä-
teren Fassungen des Einkommensteuergesetzes -
bei der Gewinnermittlung aus einer Veräußerung
oder Entnahme der Wert des Grund und Bodens
bei Landwirten in jedem Fall außer Ansatz bleibt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1970 1145
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juni 1970 - 2 BvL 16/68 -, ergangen auf
Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 112 Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 95 Ab-
satz 6 und § 112 Absatz 3 der Landesbauordnung
für Baden-Württemberg in der Fassung vom
6. April 1964 (Gesetzbl. S. 151) war mit § 367 Ab-
satz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai
1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) unvereinbar und des-
halb nichtig, soweit danach mit Geldbuße bedroht
wurde, wer ohne die erforderliche Genehmigung
einen Bau ausführt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sun~rsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Mai 1970 - 1 BvL 17/67 - , ergangen auf
Vorlage des Bundesfinanzhofs, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar, daß nach § 4 Absatz 1 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
23. September 1958 -- EStG 1958 - (Bundes-
gesetzbl. I S. 673) - gleichlautend mit den spä-
teren Fassungen des Einkommensteuergesetzes -
bei der Gewinnermittlung aus einer Veräußerung
oder Entnahme der Wert des Grund und Bodens
bei Landwirten in jedem Fall außer Ansatz bleibt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dntum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1345/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 10. 7. 70 L 150/11.
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1346/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 10. 7. 70 L 150/13
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1347/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 10. 7. 70 L 150/15
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1348/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 10. 7. 70 L 150/17
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1349/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10. 7. 70 L 150/19
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1350/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 10. 7. 70 L 150/20
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1351/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 10. 7. 70 L 150/23
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1352/70 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 10. 7. 70 L 150/25
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1353/70 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 10. 7. 70 L 150/27
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1354/70 der Kommission über die Liefe-
rung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemeinschafts-
hilfe für das Welternährungsprogramm 10. 7. 70 L 150/29
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1355/70 der Kommission über die Liefe-
rung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemeinschafts-
hilfe für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz 10. 7. 70 L 150/32
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1356/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 7. 70 L 151/1
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1357/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefü9t werden 11.7.70 L 151/3
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1358/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattun9 für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 11. 7. 70 L 151/5
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1359/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11.7.70 L 151/6
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1360/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 11. 7. 70 L 151/7
10. 7. 70 Verordnun~r (EWG) Nr. 1361/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 11. 7. 70 L 151/9
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1362/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 11. 7. 70 L 151/10
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1363/70 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von Gerstengrieß und Gerstenmehl als Hilfeleistung für das
,,Komitee vom Roten Kreuz" 11. 7. 70 L 151/20
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1970 1147
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1364/70 der Kommission zur end-
fJültig~_n Festsetzung des seit 31. März 1970 vorläufig fest-
gesetzten Beihilfebetrngs für Raps- und Rübsensamen 11. 7. 70 L 151/22
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1365/70 des Rates über die zeitweilige
AussetzunrJ der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige Erzeugnisse 15. 7. 70 L 154/1
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1366/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 7. 70 L 153/1
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1367/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14. 7. 70 L 153/3
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1368/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14. 7. 70 L 153/5
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1369/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14. 7. 70 L 153/6
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1370/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitrnum vom 1. August 1970 an 14. 7. 70 L 153/7
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1371/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügel-
fleischsektor für den Zeitraum vom 1. August 1970 an 14. 7. 70 L 153/9
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1372/70 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 14. 7. 70 L 153/12
10. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission über gemein-
same Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
lizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer
Preise unterliegen 20. 7. 70 L 158/1
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1374/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen 15. 7. 70 L 154/2
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1375/70 des Rates über Sondermaßnah-
men für das Brennen von Pfirsichen, die Gegenstand von
Interventionsmaßnahmen waren 15. 7. 70 L 154/4
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1376/70 der Kommission zur Fests,et-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 7. 70 L 154/5
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1377/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 7. 70 L 154/7
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1378/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 7. 70 L 154/9
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1379/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15. 7. 70 L 154/10
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1380/70 der Kommission über die Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 15. 7, 70 L 154/11
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1381/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 bezüglich der Bestimmung
des Olgehalts der zur Intervention angebotenen Olsaaten 15. 7. 70 L 154/13
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1382/70 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG bezüglich der
Ausgleichskoeffizienten für Raps- und Rübsensamen 15. 7. 70 L 154/14
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1383/70 der Kommission zur Fest-
legung der Interventionsorte für Olsaaten, ausgenommen die
Hauptinterventionsorte, und der dort geltenden abgeleiteten
Interventionspreise 15. 7. 70 L 154/16
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1384/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine-
fleischsektor für den am 1. August 1970 beginnenden Zeitraum 15. 7. 70 L 154/18
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1385/70 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für Flachs und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 16. 7. 70 L 155/1
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1386/70 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 zur Einführung einer Prämien-
rcgelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtver-
marktung von Milch und Milcherzeugnissen 16. 7. 70 L 155/2
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1387/70 des Rates zur Abgrenzung der
Weinbauzonen der Gemeinschaft 16. 7. 70 L 155/3
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1388/70 des Rates über die Grund-
regeln für die Klassifizierung der Rebsorten 16. 7. 70 L 155/5
15. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1389/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 7. 70 L 155/9
15. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1390/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16. 7. 70 L 155/11
15. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1391/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 16. 7. 70 L 155/13
15. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1392/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16. 7. 70 L 155/14
15. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1393/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 16. 7. 70 L 155/15
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1394/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 16. 7. 70 L 155/16
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1395/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butteroil nach Mexiko und Bolivien als Gemeinschaftshilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 16. 7. 70 L 155/23
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1396/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butteroil nach Mexiko als Gemeinschaftshilfe zugunsten des
Welternährungsprogramms 16. 7. 70 L 155/24
14. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1397/70 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butteroil nach Senegal, Obervolta, dem Nig-er, Somaliland,
dem Kongo, dem Sudan, Burundi, Algerien, Mali und der Ver-
einigten Arabischen Republik als Gemeinschaftshilfe zu-
gunsten des Welternährungsprogramms 16. 7. 70 L 155/25
13. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1398/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für .Äpfel 17. 7. 70 L 156/1
13. 7. 70 Verordnung (Euratom) Nr. 1399/70 des Rates zur .Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle, die in Belgien dienstlich verwendet werden 17. 7. 70 L 156/4
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1400/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 7. 70 L 156/6
16. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1401/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17. 7. 70 L 156/8
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