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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1970 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
23. 7. 70 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Verordnung
über den Schutz vor Schäden
durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 23. Juli 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Straßen- bei geringeren Mengen gekennzeichnet werden. Die
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Warntafeln müssen aus schwer entflammbarem
machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I Werkstoff bestehen. Für die Ausrüstung des Fahr-
S. 837), zuletzt geändert durch das Kostenermächti- zeugs mit Warntafeln hat der Halter zu sorgen.
gungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes- (2) Die Warntafeln sind vorn und hinten am
gesetzbl. I S. 805). wird mit Zustimmung des Bun- Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse anzu-
desrates verordnet: bringen; sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei
Zügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des
§ 1 Anhängers angebracht sein.
Begriffsbestimmungen (3) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt
sein, wenn keine gefährlichen Güter geladen und
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verord-
die Tanks gereinigt sind; sie dürfen im Falle des
nung sind die unter die Klassen I d bis IV a, V und
Absatzes 1 Satz 1 verdeckt oder entfernt werden,
VII der Anlage A zum Europäischen Ubereinkom-
sobald das gesamte Gewicht der geladenen Güter
men über die internationale Beförderung gefähr-
das dort genannte Mindestgewicht unterschreitet.
licher Güter auf der Straße (ADR) (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1489) fallenden Stoffe und Gegenstände (4) Andere Vorschriften über die Kennzeichnung
sowie verflüssigte Metalle. von festverbundenen Tanks bleiben unberührt.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Dber-
einkommen Bezug genommen wird, ist die deutsche § 3
Ubersetzung maßgebend. Schriftliche Weisungen
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-
§ 2 schenfällen aller Art, die sich unterwegs ereignen
können, muß der Fahrzeugführer schriftliche Wei-
Kennzeichnung der Fahrzeuge
sungen mitführen, die in knapper Form angeben
(1) Lastkraftwagen und Lastzüge, die gefährliche
1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen
Güter mit einem Gewicht von insgesamt mindestens
Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich ber-
3 000 kg befördern, die nicht durch die ADR-Ranrl-
gen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß-
nummern 21 500, 31 500, 32 500, 33 500, 41 500 und
nahmen, um ihr zu begegnen;
51 500 ausgenommen sind, müssen mit zwei quadra-
tischen orangefarbenen Warntafeln (Farbe nach 2. die zu ergreif enden Maßnahmen und Hilfe-
RAL 840 HR Nr. RAL 2007) von 40 cm Seitenlänge leistungen, falls Personen mit den beförderten
ausgerüstet sein. Soweit die Beförderung nach § 7 Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-
erlaubnispflichtig ist, müssen die Fahrzeuge auch rung kommen;
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen, ADR anzuwenden. Das gleiche gilt für Aufsetztanks
insbesondere die Mitte] oder Gruppen von Mit- und Flüssigkeitsbehälter (-container) mit einem Fas-
teln, die zur Brandbekämpfung nicht verwendet sungsraum von mindestens 1 m 3 •
werden dürfen;
(2) Die Halter der von Absatz 1 erfaßten Tank-
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der
fahrzeuge und Behälter haben auf ihre Kosten fest-
Verpackung oder der beförderten gefährlichen
stellen zu lassen, ob die Tankfahrzeuge und Behäl-
Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere
ter den einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvor-
wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebrei-
schriften des ADR entsprechen. Die Tankfahrzeuge
tet haben, und
und Behälter sind hierzu den nach § 8 Abs. 4 zustän-
5. die Gefährdung der Gewässer beim Freiwerden digen Sachverständigen erstmalig vor der ersten
der beförderten Güter und die zu ergreifenden Beförderung und dann in den im ADR festgesetzten
Sofortmaßnahmen; auf die Meldepflicht nach § 4 Zeitabständen vorzuführen. Die Sachverständigen
ist hinzuweisen. bestimmen Zeit und Ort der Vorführung. Die Vor-
(2) Der Beförderungsunternehmer muß sicher- schriften des ADR über das Prüfverfahren sind
stellen, daß das Fahrpersonal von diesen Weisun- anzuwenden. Uber jede Prüfung ist eine Prüf-
gen Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie sach- bescheinigung auszustellen. Die Prüfbescheinigung
gemäß anzuwenden. Das Fahrpersonal ist verpflich- oder eine von einem Sachverständigen oder einer
tet, diese Weisungen zu befolgen. Behörde beglaubigte Abschrift ist im Fahrzeug mit-
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
(3) Die Weisungen müssen sich im oder am
zur Prüfung auszuhändigen.
Führerhaus und, soweit Warntafeln nach § 2 vorge-
schrieben sind, in einem wasserdichten, unverschlos-
senen Behältnis aus schwer entflammbarem Werk-
stoff an der Rückseite der Warntafeln befinden. Die § 7
Weisungen sind zuständigen Personen auf Verlan-
gen zur Prüfung auszuhändigen. Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(1) Die Beförderung der in den Listen I und II
der Anlage aufgeführten gefährlichen Güter bedarf
§ 4 in dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis der
Meldepflicht beim Freiwerden gefährlicher Stoffe Straßenverkehrsbehörde. Sie wird erteilt, wenn
durch eine vom Antragsteller beizubringende Be-
Wenn bei Unfällen oder Zwische11fällen gefähr- scheinigung von Sachverständigen nach § 8 Abs. 4
liche Stoffe freiwerden, so hat dies der Fahrzeug- nachgewiesen ist, daß
führer oder, falls er verhindert ist, der Beifahrer
unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzu- 1. bei Transporten nach Artikel 1 Buchst. c des ADR
zeigen. die Anforderungen nach den Anlagen dieses
Dbereinkommens, bei anderen Transporten die
§ 5 Anforderungen nach der Druckgasverordnung,
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Pflichten des Versenders
oder nach § 6 dieser Verordnung oder, soweit § 6
(1) Wenn die Beförderung gefährlicher Güter den noch nicht gilt, Anforderungen erfüllt sind, die
Vorschriften der §§ 2, 3, 4 oder 7 unterliegt, muß gleichwertigen Schutz gewährleisten, und
der Versender den Beförderungsunternehmer darauf
hinweisen. Die Sorgfaltspflichten des Beförderungs- 2. gegen das Freiwerden des gefährlichen Gutes
unternehmers werden hierdurch nicht berührt. durch Unfälle, mit denen im Straßenverkehr zu
rechnen ist, durch die technischen Anforderungen
(2) Die schriftlichen Weisungen nach § 3 muß der nach Nummer 1 oder durch zusätzliche technische
Versender dem Beförderungsunternehmer mitgeben. Maßnahmen Vorsorge getroffen ist; soweit dies
Soweit der Bundesminister für Verkehr Muster für nicht der Fall ist, muß die Bescheinigung zum
schriftliche Weisungen bekanntgibt oder auf solche Ausgleich geeignete verkehrsmäßige Auflagen
hinweist, sind diese zu verwenden. angeben.
(3) Soweit der Versender einen Spediteur in An- Bei verflüssigten Metallen müssen die Vorausset-
spruch nimmt, gelten seine Pflichten nach den Ab- zungen der Nummer 2 erfüllt sein.
sätzen 1 und 2 gegenüber dem Spediteur. Der Spedi-
teur hat dem Beförderungsunternehmer gegenüber (2) Die E!laubnis bei Gütern der Liste I ist zu ver-
die Pflichten des Versenders. sagen,
1. wenn das gefährliche Gut im Transitverkehr
befördert werden soll,
§ 6
2. wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder
Anforderungen an Tankfahrzeuge Hafenanschluß verladen und entladen werden
und andere ortsbewegliche Behälter kann, es sei denn, daß die Entfernung des
(1) Soweit Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gü- Schienen- oder Wasserweges mindestens doppelt
tern nicht den Vorschriften der Druckgasverordnung so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf
oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten der Straße,
unterliegen, sind auf sie die einschlägigen Bau-, Aus- 3. soweit in anderen Fällen das gefährliche Gut in
rüstungs- und Betriebsvorschriften der Anlagen zum umladbaren Flüssigkeitsbehältern (-containern)
Nr. 73 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1970 1135
oder in Behältern (Containern) für Versandstücke Ausnahme der mit diesen fest verbundenen Tanks
den größeren Teil der Beförderungsstrecke mit die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prü-
der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff be- fer für den Kraftfahrzeugverkehr.
fördert werden kann; dies gilt jedoch nur, wenn
die gesamte Beförderungsstrecke mehr als 200 km § 9
beträgt.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Durch Auflagen kann insbesondere der Be-
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
förderungsweg, die Beförderungszeit und die zu- verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässige Höchstgeschwindigkeit festgesetzt, die zu- lässig
lässige Ladung beschränkt, die Unterbrechung der
Fahrt bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen 1. entgegen § 2 Abs. 1 das Fahrzeug oder den Zug
oder in den Hauptverkehrszeiten, das Verbot des nicht mit Warntafeln ausrüstet;
Durchfohrens von Kunstbauten, Wasser- und Heil- 2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 2 Abs. 1 und
quellenschutzgcbictcn, die Einrichtung für Funk- 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig mit Warn-
sprechverkehr und die Begleitung durch sachkun- tafeln versehen ist oder dessen Warntafeln ent-
dige Beauftragte anucordnct werden. Der Beförde- gegen § 2 Abs. 3 nicht verdeckt oder entfernt
rungsuntmnehmer und der Fahrzeugführer haben sind;
den Auflagen nachzukommen. Die Erlaubnis kann
3. als Fahrzeugführer die nach § 3 vorgeschriebe-
davon abhängig gemacht werden, daß der Transport
von der Polizei begleitet wird. nen schriftlichen Weisungen
a) entgegen § 3 Abs. 1 nicht oder mit unzurei-
(4) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis chendem Inhalt mitführt oder
ist festzulegen. Die Erlaubnis kann für eine ein- b) entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht an den vor-
zelne Fahrt oder für eine begrenzte oder unbe- geschriebenen Stellen mitführt oder
grenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-
c) entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Prüfung
ten Zeit von höchstens einem Jahr erteilt werden.
aushändigt;
(5) Der Erlaubnisbescheid ist mitzuführen und zu- 4. entgegen § 3 Abs. 2 es als Beförderungsunter-
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus·- nehmer nicht sicherstellt, daß das Fahrpersonal
zuhändigen. von den Weisungen Kenntnis nimmt und in der
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Beför- Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden;
derungen von und mich Berlin und den Verkehr mit 5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 als Mitglied des
der DDR ..
Fahrpersonals die schriftlichen Weisungen nicht
befolgt;
§ 8 6. entgegen § 4 die Polizei nicht oder nicht unver-
züglich verständigt;
Zuständigkeiten
7. als Versender oder Spediteur dem Beförde-
(1) Die Erlaubnis nach § 7 erteilt für Einzelfahr- rungsunternehmer
ten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk a) nicht die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
der erlaubnispfüchtige Verkehr beginnt; die zeit- notwendigen Hinweise gibt oder
lich befristete Erlaubnis für eine begrenzte oder
b) entgegen § 5 Abs. 2 und 3 keine oder unzu-
unbegrenzte Zahl von Fahrten erteilt die Straßen-
reichende Weisungen mitgibt;
verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweignieder- 8. als Versender dem Spediteur
lassung hat.
a) nicht die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
(2) Wird die Ludung außerhalb des Geltungs- notwendigen Hinweise gibt oder
bereichs dieser Verordnung auf genommen, so ist die b) entgegen § 5 Abs. 2 und 3 keine oder unzu-
Behörde zuständig, in deren Bezirk die Dbergangs- reichende Weisungen mitgibt;
stelle liegt.
9. entgegen § 6 Abs. 2 das Tankfahrzeug oder den
(3) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist,
Behälter nicht oder nicht fristgemäß zur Prüfung
richtet sich nach Landesrecht. Die zuständigen
vorführt;
obersten Landesbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Stellen können für den Einzelfall die er- 10. entgegen § 6 Abs. 2 die Prüfbescheinigung oder
forderlichen Maßnahmen selbst treffen und aus be- eine beglaubigte Abschrift nicht mitführt oder
sonderen Gründen von allen Vorschriften dieser nicht zur Prüfung aushändigt;
Verordnung für bf~stimmte Einzelfälle oder allge- 11. als Beförderungsunternehmer oder Fahrzeugfüh-
mein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen ge- rer gefährliche Güter
nehmigen.
a) ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Er-
(4) Zuständig für die Untersuchungen der Tanks laubnis oder
und ortsbeweglichen Behälter von mindestens 1 m 3 b) entgegen den nach § 7 Abs. 3 gegebenen Auf-
oder für die Ausstellung einer Bescheinigung nach lagen befördert;
§ 7 Abs. 1 sind die amtlichen oder amtlich anerkann-
ten Sachverständigen nach § 24 c der Gewerbeord- 12. entgegen § 7 Abs. 5 den Erlaubnisbescheid nicht
nung, für Untersuchungen der Tankfahrzeuge mit mitführt oder nicht zur Prüfung aushändigt.
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§ 10 dung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächti-
gungs-Änderungsgesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 805)
Ausnahmen
gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die
Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordallantikpaktes sowie der Brief- und Paket-
dienst der Deut.sehen Bundespost sind von den Vor- § 12
schrillen dieser Verordnung befreit. lnkraf ttreten
(2) Die Vorschriften des § 3 sind nur anzuwen- (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des
den, wenn das Gewicht des einzelnen gefährlichen auf die Verkündung folgenden zweiten Kalender-
Gutes 3 000 kg überschreitet oder soweit die Sen- monats in Kraft.
dung gefährliche Güter enthält, die in den Listen I
und II der Anlage genannt sind. (2) Die §§ 2, 3 und 5 Abs. 2 treten am ersten Tage
des auf die Verkündung folgenden dritten Kalen-
(3) Für internationale Beförderungen nach Ar- dermonats in Kraft.
tikel 1 Buchstabe c des ADR gelten neben dem ADR
nur die Vorschriften der §§ 4, 7, 8 und 9 Nr. 6, 11 (3) § 6 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
und 12. dung folgenden achten Kalendermonats für erstmals
§ 11
in den Verkehr kommende Tankfahrzeuge und an-
dere ortsbewegliche Behälter in Kraft; im übrigen
Geltung im Land Berlin wird das Inkrafttreten des § 6 durch eine Rechtsver-
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom ordnung des Bundesministers für Verkehr mit Zu-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin- stimmung des Bundesrates bestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1970 1137
Anlage
Listen I und II
der gefährlichen Güter, deren Beförderung auf der Straße
nach§ 7 erlaubnispflichtig ist
Bemerkungen:
1. Erreicht die bdörderl.e Menqe je Lastkraftwagen oder Lastzug die in Spalte 4 genannten Gewichte, so ist
die Beförder~mg erlaubnispnichtig.
2. Werden verschiedene der nc1chstehend aufgeführten gefährlichen Güter in einem Lastkraftwagen oder
Lastzug befördert, so ist die Beförderung erlaubnispflichtig, wenn das gesamte Gewicht dieser Güter die
höchste der für eines dieser Güter festgesetzten Menge erreicht oder überschreitet; Nummer 1 bleibt
unberührt.
3. Die Gase der Klasse l cl dieser Listen - ausgenommen Fluor (Rn. 2131 Ziff. 3) und tiefgekühlte, ver-
flüssigte Gase (Rn. 2131 Ziff. 12) ---- unterliegen dieser Erlaubnispflicht nicht, wenn sie in vorgeschriebe-
n(m Stahlflaschen, Fässc!rn ocler Gefäßen befördert werden.
Liste I
Stoffaufzählung
nach ADR Bezeichnung Menge in kg
Klasse der Stoffe und Gegenstände
und Rn. Ziffer
-- -
1 2 3 4
Id 3 Fluor 100 kg
Rn. 2131
5 Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Chlor,
1 000 kg
Schwefeldioxid, Ammoniak
Stickstofftetroxid, T-Gas 500 kg
6 Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Isobutylen, Isobutan,
6 000 kg
Butylen
Butadien 1 000 kg
7 Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder
bei der Verarbeitung von Mineralölprodukten, Kohle usw.,
6 000 kg
sowie die Gemische der Gase der Ziffer 6, soweit unter Ziffer 7
fallend
8 tl) Dimethyläther (Methy läther), Vinylmethyläther, Methylchlorid
(Monochlormethan), Äthylchlorid (Monochloräthan), Vinyl-
chlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Dimethyl- 1 000 kg
amin, Trimethylamin, Äthylamin (Monoäthylamin), Methyl-
merkaptan
Methylbromid (Monobrommethan), Chlorkohlenoxid (Phosgen),
500 kg
Athylenoxid
8 b) Monochlordifluoräthan, Monochlortrifluor ä th y len, 1,1-Difluor-
1 000 kg
äthan
9 Gemische von Kohk~ndioxid mit höchstens 17 Gewichtsprozent
Athylenoxid, Äthan, Athylen
1 000 kg
10 Chlorwasserstoff, 1,1-Difluoräthylen, Vinylfluorid
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Stoffaufzählung
nach ADR
Bezeichnung Menge in kg
Klasse der Stoffe und Gegenstände
und Rn. Zi lfer
, __
--------·--- ·-
1 2 3 4
Id 12 rlüssiges Methan, flüssiges Äthan, flüssige Gemische von
Rn. 2131 Methan und Äthan, auch mit Zusatz von Propan oder Butan; 100 kg
flüssiges Äthylen
III a 1 il) Sch wefolkohlenstoff, Acrolein 1 000 kg
Rn. 2301
IVa J d) Blausäure mit höchstens 3 ü/o Wasser 100 kg
Rn. 2401
----
1 b) Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens 200/o reiner Säure
(HCN)
2 il) Acrylnitril
2 h) A ccton i tril (Methylcyanid), Isobuttersäurenitril
4 a) Allylchlorid
1 000 kg
11 a) Acetoncyanhydrin
12 a) Epichlorhydrin
12 b) Äthylenchlorhydrin
13 il) Allylalkohol
13 b) Dimethy lsulfat 500kg
14 Bleialkyle
31 b) Lösungen anorganischer Cyanide 1 000 kg
81 a) Organische Phosphorverbindungen
V 6 a) Flußsäure mit mehr als 60 '0/o, aber höchstens 85 0/o reiner Säure
Rn. 2501 (HP)
7 Fluorborsäure (wässerige Lösungen mit höchstens 78 0/o reiner
Säure)
1 000 kg
9 Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert
14 Brom
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1970 1139
Liste II
Stoffau fzählu11q
nach ADR Bezeichnung
Menge in kg
Klasse cfor Stoffe und Gegenstände
und Rn. Ziffe:r
- ----- - - - -
1 2 3 4
1d 14 a) /\m111onic1k, in Wasser gelöst mit über 35 0/o bis höchstens 50 °/o 1 000 kg
Rn. 21Jl und b) NfI:1
III c 1 Wüsscri9c Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 0/o 1 000 kg
Rn. 2371 lI202 stabilisiert, Wasserstoffperoxid stabilisiert
IIIc ] Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit mehr als 500/o, aber
1 000 kg
Rn. 2371 höchstens 72,5 °/o HClO4
V 1 i1) Schwefelsäure mit mehr als 850/o reiner Säure (H2SO4), Oleum
10 000 kg
Rn. 2501 (rauchende Schwefelsäure)
2 a) Salpetersüure mit mehr als 55 0/o reiner Säure (HNO3) 1 000 kg
und b)
-
6 b) Flußsäure mit höchstens 60 'fJ/o reiner Säure (HF) 1 000 kg
34 fJyclrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 72 0/o N2H4 1 000 kg
VII 4{i d) Acetylcyc.:lohexansulfonylperoxid mit einem Wassergehalt von 5 kg
Rn. 2701 mindestens 30 °/o
47 il) Diisopropylperoxydicarbonat, technisch rein 10 kg
49 a) Terliüres Butylperpivalat, technisch rein 10 kg
verflüssigte Meli:1lle 100 kg
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da! 11m und Be,.eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 7. 70 Verorclnunq (EWG) Nr. 1329/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roqqen ünwendbaren Abschöpfungen 8. 7. 70 L 148/1
7. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1330/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqeJüqt werden 8. 7. 70 L 148/3
7. 7. 70 Verorclnun~J (EWG) Nr. 1331/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 8. 7. 70 L 148/5
7. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1332/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 7. 70 L 148/6
7. 7. 70 Veronlmmq (EWG) Nr. 1333/70 der Kommission über die Fest-
selzunq der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 8. 7. 70 L 148/7
B. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1334/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen ünwendbaren Abschöpfungen 9. 7. 70 L 149/1
B. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1335/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 7. 70 L 149/3
8. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1336/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqunq 9. 7. 70 L 149/5
8. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1337/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 7. 70 L 149/6
8. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1338/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 9. 7. 70 L 149/7
8, 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1339/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 9. 7. 70 L 149/8
8. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1340/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 560/70 hinsichtlich der Verkaufs-
ausschreibungen für Olivenöl aus Beständen der italienischen
In terven lionsstelle 9. 7. 70 L 149/10
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1341/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 7. 70 L 150/1
9. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1342/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden. 10. 7. 70 L 150/3
9. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1343/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichliqunq 10. 7. 70 L 150/5
9, 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1344/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Rogqen anzuwendenden Erstattungen 10. 7. 70 L 150/7
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fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) uach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann rnu als Verlagsabounement bezogen werden.
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