1125
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1970 1 Nr. 72
Tag Inhalt Seite
23. 7. 70 Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer
und Körperschaitsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
21. 7. 70 Zwei le Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1128
19. 7. 70 Verordnung zur Er9~inzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
Rechtsvorschriften <kr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
Gesetz
über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags
zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Vom 23. Juli 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) bei täglicher Lohnzahlung jeweils weniger als
rates das folgende Gesetz beschlossen: 3,85 Deutsche Mark
beträgt; bei anderen als den in den Buchstaben
§ 1 a bis c bezeichne,ten Lohnzahlungszeiträumen ist
die auf einen Wochen- oder Tagesbetrag umge-
Konjunkturzuschlag zur veranlagten Einkommen-
rechnete Lohnsteuer maßgebend. Bei Arbeit-
steuer, zur Körperschaftsteuer und zur Lohnsteuer
nehmern, die Einkünfte aus Berlin (West) im
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Ein- Sinne des § 23 Nr. 4 des Berlinhilfegesetzes in
kommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
werden, haben zu den Vorauszahlungen (§ 35 des tober 1968 (Bundesgeseitzbl. I S. 1049), zuletzt
Einkommensteuergesetzes, § 20 des Körperschaft- geändert durch das Gesetz zur Änderung des
steuergesetzes), die in der Zeit nach dem 31. Juli Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom
1970 und vor dem 1. Juli 1971 erstmals fällig werden, 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 826), beziehen
einen nach Freigabe (§ 3) rückzahlbaren Zuschlag in und bei denen die Voraussetzungen des § 26
Höhe von 10 vom Hundert (Konjunkturzuschlag) zu Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes vorliegen, ist die
entrichten, falls die betreffenden Vorauszahlungen um 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer maß-
jeweils mehr als 300 Deutsche Mark betragen. gebend;
(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer 2. soweit es sich um Lohnsteuer handelt, die nach
haben bei jeder Lohnzahlung in der Zeit nach dem Maßgabe der zu § 42 a Abs. 1 Ziff. 2 des Einkom-
31. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1971 einen nach mensteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung
Freigabe (§ 3) rückzahlbaren Konjunkturzuschlag in erhoben wird oder die auf Grund des § 42 a Abs. 2
Höhe von 10 vom Hundert der nach § 41 Abs. 2 des des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-
Einkommensteuergesetzes maßgebenden Lohnsteuer steuersatz berechnet wird.
zu entrichten. Satz 1 gilt nicht
(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
1. für Arbeitnehmer, bei denen die vom Arbeitslohn
mit Zustimmung des Bundesrates kann bestimmt
einzubehaltende Lohnsteuer in dem jeweiligen
werden, daß der Konjunkturzuschlag verringert oder
Lohnzahlungszei tr a um
der Zeitraum für die Entrichtung des Konjunkturzu-
a) bei monatlicher Lohnzahlung jeweils weniger schlags verkürzt wird.
als 100,10 Deutsche Mark,
b) bei wöchentlicher Lohnzahlung jeweils weni- (4) Der Konjunkturzuschlag ist bei den Veran-
ger als 23, 11 Deutsche Mark, lagungen zur Einkommensteuer und Körperschaft-
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
slcuer nichl auf die Steuerschuld anzurechnen. Beim Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Endet auch
Lohnsteuer-Jahresausgleich bleibt der Konjunktur- das neue Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt der
zuschlag unbcrücksichtigl. Freigabe, so sind in die nach Absatz 3 zu erteilende
Bescheinigung die Angaben aus der Bescheinigung
(5) Das Finanzamt hat den Konjunkturzuschlag
des früheren Arbeitgebers zu übernehmen.
besonders zu erfassen. Der Konjunkturzuschlag ist
unverzüglich Sonderkonten der Länder bei der Deut-
schen Bundesbank zuzuführen. Diese hat den Kon-
junkturzuschlag bis zum Zeitpunkt der Freigabe (§ 3) § 3
stillzulegen.
Freigabe des Konjunkturzuschlags
(6) Der Anspruch auf Rückzahlung des Konjunk-
(1) Der Zeitpunkt der Freigabe der entrichteten
turzuschlags ist bis zum Zeitpunkt der Freigabe nicht
übertrngbar. und einbehaltenen Konjunkturzuschläge wird durch
eine Rechtsverordnung bestimmt, die von der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu
erlassen ist. Die Freigabe gilt auch ohne Erlaß einer
§ 2
Rechtsverordnung spätestens als am 31. März 1973
Verfahren bei der Erhebung des Konjunktur- erfolgt.
zuschlags zur Lohnsteuer
(2) Die freigegebenen Konjunkturzuschläge zur
(1) Der Konjunkturzuschlag im Sinne des§ 1 Abs.2 Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind
wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Bei der dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt zurückzuzah-
Berechnung des Konjunkturzuschlags bleiben Bruch- len. Die zurückzuzahlenden Beträge sind aus den
teile eines Pfennigs unlwrücksichtigt. Die Summe Sonderkonten der Länder bei der Deutschen Bun-
der einbehaltenen Konjunkturzuschläge ist jeweils desbank (§ 1 Abs. 5 Satz 2) zu entnehmen.
zum selben Zeitpunkt wie die einbehaltene Lohn-
steuer an das nach § 41 Abs. 1 des Einkommen- (3) Die freigegebenen Konjunkturzuschläge zur
steuergesetzes zuständige Finanzamt abzuführen Lohnsteuer sind von dem Arbeitgeber zurückzuzah-
und in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszu- len, bei dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
weisen. Die Vorschriften des § 38 Abs. 3 des Ein- Freigabe in einem Dienstverhältnis steht. Dieser Ar-
kommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden. beitgeber hat auch die Konjunkturzuschläge zurück-
zuzahlen, die dem Arbeitnehmer in vorhergegange-
(2) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung nen Dienstverhältnissen einbehalten worden sind,
den einbehaltenen Konjunkturzuschlag in das für sofern ihm eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 vor-
den Arbeitnehmer zu führende Lohnkonto gesondert liegt. Steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Frei-
einzutragen. gabe nicht mehr in einem Dienstverhältnis, so wer-
den die Konjunkturzuschläge auf Antrag durch das
(3) Endet das Dümstverhältnis vor dem Zeitpunkt für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständige
der Freigabe, so hat der Arbeitgeber dem Arbeit- Finanzamt zurückgezahlt; hierzu ist die Vorlage der
nehmer eine Bescheinigung zu erteilen, die folgende nach § 2 Abs. 3 erteilten Bescheinigung erforderlich.
Angaben enthalten muß:
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 hat der
1. Den Namen (Vornamen und Familiennamen), den Arbeitgeber die Summe der zurückzuzahlenden
Geburtstag, den Wohnsitz und die Wohnung des Konjunkturzuschläge dem Betrag, den er für seine
Arbeitnehmers; Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat, zu
2. die von dem Arbeitslohn, der seit dem 1. August entnehmen. Die zurückgezahlten Beträge sind bei
1970 oder, sofern das Dienstverhältnis zu einem der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe
späteren Zeitpunkt begonnen hat, vom Tage des gesondert auszuweisen. Ubersteigt der zurückzu-
Beginns dieses Dienstverhältnisses bis zu dessen zahlende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohn-
Beendigung, spätestens bis zum 30. Juni 1971, steuer einbehalten worden ist, so wird der überstei-
zugeflossen ist, einbehaltene Lohnsteuer; gende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem
Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,
3. die Summe der einbehaltenen Konjunkturzu-
schläge. ersetzt. Die zurückzuzahlenden Konjunkturzuschläge
zur Lohnsteuer sind aus den Sonderkonten der
Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber oder Länder bei der Deutschen Bundesbank (§ 1 Abs. 5
durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht- Satz 2) zu entnehmen.
lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Bescheini-
qung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden,
die den Arbeitgebern auf Antrag durch das Finanz- § 4
amt kostenlos geliefert werden.
Anwendung von Rechtsvorschriften; Rechtsweg
(4) Tritt der Arbeitnehmer in den in Absatz 3 (1) Auf den Konjunkturzuschlag finden, soweit
bezeichneten Fällen vor dem Zeitpunkt der Freigabe sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die
erneut in ein Dienstverhältnis, so hat er die Be- für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
scheinigung (Absatz 3) dem neuen Arbeitgeber un- geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschrif-
verzüglich auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat den ten des § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und
Inhalt der Bescheinigung im Lohnkonto des Arbeit- des Steuersäumnisgesetzes sowie der § § 111, 112 der
nehmers zu vermerken und die Bescheinigung als Finanzgerichtsordnung Anwendung.
Nr. 72 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1970 1127
(2) In öffenllich-n,cl1tlidwn Streitigkeiten über die Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
auf Grund dieses C('sdz,~s ergehenden Verwaltungs- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
akte ist der Finan:1.n)chtswcg gegd)(m. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Geltung im Land Berlin § 6
Dieses Gesetz gill nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Inkrafttreten
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Ubcrleitungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vom 4. Januar 1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1) auch im dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, d()n 23. Juli 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zweite Verordnung
über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
Vom 21. Juli 1970
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer- des Ausschlußzeitraumes bestellt worden sind oder
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mit deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb
12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) ver- dieses Zeitraumes begonnen hat, wenn die Wirt-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des schaftsgüter vor dem 1. Februar 1972 geliefert oder
Bundestages und des Bundesrates: fertiggestellt werden.
(3) Bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäu-
§ 1 den, für die der Antrag auf Baugenehmigung inner-
Vorübergehender Ausschluß der Absetzung halb des Ausschlußzeitraumes gestellt worden ist,
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen findet die Vorschrift des § 7 Abs. 5 des Einkommen-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- steuergesetzes keine Anwendung, wenn die Ge-
lagevermögens und bei zum Anlagever- bäude vor dem 1. Februar 1972 fertiggestellt wer-
mögen gehörenden Gebäuden mit Ausnahme den. Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die zu mehr als
der Wohngebäude 66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dienen.
(1) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- (4) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt
lagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem der Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeit-
5. Juli 1970 und vor dem 1. Februar 1971 (Ausschluß- punkt der Fertigstellung.
zeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind,
finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 des Einkom- § 2
mensteuergesetzes und des § 11 a der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung keine Anwendung. Anwendung im land Berlin
Satz 1 gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
weislich vor dem Ausschlußzeitraum bestellt wor- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
den sind oder mit deren Herstellung der Steuer- änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bun-
pflichtige vor diesem Zeitraum begonnen hat. Der desgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
Nachweis der Bestellung ist insbesondere durch eine
Anzahlung vor dem Ausschlußzeitraum als erbracht
anzusehen. § 3
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt ent- Inkrafttreten
sprechend für bewegliche Wirtschaftsgüter des An- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lagevermögens, die vom Steuerpflichtigen innerhalb kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1970 1129
Verordnung
zur Ergänzung der Anlage
zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 19. Juli 1970
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde-
rungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1556) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
wird wie folgt ergänzt:
Entsprechend der alphabetischen Folge der Anlage
werden die Worte „Universität Trier-Kaiserslautern"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Hochschul-
bauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1970
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gern!iF1 § 1 Abs. 2 df:S Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsw~sctzbl. S. n) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hin ~Jewi csen:
Verkündet im Tag des
l),1f11m und Bl!Z<'ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 7. 70 Vcrord11ur11r Nr. 20/70 über die Festsetzung von
Entgelten ff1r Verkehrsleistungen der Binnen-
schillahrL 1:31 22. 7. 70 25. 7. 70
1:'i. 7. 70 Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsord-
nun~J liir Lulllc1hrtgeri:it (Ausrüstung der Luftfahr-
zeugE! und flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen)
(1. DVO LuflBO) 131 22. 7. 70 23. 7. 70
9. 7. 70 Zwc1nzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desunstc1 lt für Plugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (I"esllegung von Flugverfahren für An-
und Abfliiue nc1ch Tnstrumentenflugregeln zum
und vom F'lu~Jhalen Köln-Bonn) 132 23. 7. 70 20. 8. 70
23. 7. 70 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Verordnung über die Flug-
sichcrungsuusrüstung der Luftfahrzeuge 132 23. 7. 70 20. 8. 70
23. 7. 70 Neulassung der Erslen Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt: für Flugsicherung zur Ver-
ordnung über die Flugsicherungsausrüstung der
Luftl uhrzeu~Je 132 23. 7. 70
2. 7. 70 Schiffohrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirekt.ion Hamburg über das \,Vasser-
skifohren auf der Elbe im Geltungsbereich der
SeeschiHt1hrtstraßen-Ordnung 133 24. 7. 70 1. 8. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1285/70 des Rates zur Festlegung einer
besonden~n Maßnc1hme für den Absatz von Magermilchpulver,
das von den Interventionsstellen gekauft worden ist 2. 7. 70 L 144/1
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1286/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 7. 70 L 144/2
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1287/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2. 7. 70 L 144/4
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1288/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstatl.ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 7. 70 L 144/6
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1289/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 7. 70 L 144/7
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1290/70 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 2. 7. 70 L 144/8
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gern!iF1 § 1 Abs. 2 df:S Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsw~sctzbl. S. n) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hin ~Jewi csen:
Verkündet im Tag des
l),1f11m und Bl!Z<'ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 7. 70 Vcrord11ur11r Nr. 20/70 über die Festsetzung von
Entgelten ff1r Verkehrsleistungen der Binnen-
schillahrL 1:31 22. 7. 70 25. 7. 70
1:'i. 7. 70 Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsord-
nun~J liir Lulllc1hrtgeri:it (Ausrüstung der Luftfahr-
zeugE! und flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen)
(1. DVO LuflBO) 131 22. 7. 70 23. 7. 70
9. 7. 70 Zwc1nzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desunstc1 lt für Plugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (I"esllegung von Flugverfahren für An-
und Abfliiue nc1ch Tnstrumentenflugregeln zum
und vom F'lu~Jhalen Köln-Bonn) 132 23. 7. 70 20. 8. 70
23. 7. 70 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Verordnung über die Flug-
sichcrungsuusrüstung der Luftfahrzeuge 132 23. 7. 70 20. 8. 70
23. 7. 70 Neulassung der Erslen Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt: für Flugsicherung zur Ver-
ordnung über die Flugsicherungsausrüstung der
Luftl uhrzeu~Je 132 23. 7. 70
2. 7. 70 Schiffohrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirekt.ion Hamburg über das \,Vasser-
skifohren auf der Elbe im Geltungsbereich der
SeeschiHt1hrtstraßen-Ordnung 133 24. 7. 70 1. 8. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1285/70 des Rates zur Festlegung einer
besonden~n Maßnc1hme für den Absatz von Magermilchpulver,
das von den Interventionsstellen gekauft worden ist 2. 7. 70 L 144/1
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1286/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 7. 70 L 144/2
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1287/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2. 7. 70 L 144/4
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1288/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstatl.ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 7. 70 L 144/6
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1289/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 7. 70 L 144/7
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1290/70 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 2. 7. 70 L 144/8
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1970 1131
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datu11i und Re1,eichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 7. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1291 /70 der Kommission zur Fest-
legun~J der Einzclheitt~n der Anwendung von Artikel 11 Ab-
satz, 2 der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung
einer genwinsmnen Mörktorganisation für Obst und Gemüse 2. 7. 70 L 144/10
1. 7. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1292/70 der Kommission zur Auf-
hebung der /\ usgleid1sc1bgabe bei der Einfuhr von bestimmten
Rizinusölen 2. 7. 70 L 144/12
1. 7. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1293/70 der Kommission über die
Durchfiihru11<J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
14 000 Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Arabische
Republik Jemen 2. 7. 70 L 144/13
l. 7. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1294/70 der Kommission zur Änderung
der ff1r Cetn~ide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen ,mzuwencfon<lEm Erstattungen 2. 7. 70 L 144/17
1. 7. 70 Verorclnunq (EWG) Nr. 1295/70 der Kommission über ergän-
zende Vorschriften zur Kennzeichnung bestimmter Verpackun-
qen flir Eier, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1619/68
über Vermarktunqsnorrnen für Eier fallen 3. 7. 70 L 145/1
1. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1296/70 der Kommission über die
Durchlührunq einer Ausschreibung für die Lieferunq von but-
teroil ndcb der Vereinigten Arabischen Republik und nach
Syrien als Cernt!i nschaflshilfe zurJunsten des Welternährunqs-
proqramms 3. 7. 70 L 145/4
1. 7. 70 Verorc]rrnnq (EWC) Nr. 1297/70 der Kommission über die
Du rchführunq einer Ausschreibung für die Lieferung von but-
teroi l nach Algerien, dem Libanon und der Türkei als Gemein-
schaftshille zuriunsten des Welternährungsprogramms 3. 7. 70 L 145/5
2. 7. 70 Vt'rordnunq (EWG) Nr. 1298/70 der Kommission zur Festset-
zunq der aul Gc~treide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~rnen ,rnwendbaren Abschöpfungen 3. 7. 70 L 145/6
2. 7. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 1299./70 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqelür~t werden 3. 7. 70 L 145/8
2. 7. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1300/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstathmq für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 3. 7. 70 L 145/10
2. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1301/70 der Kommission zur Festset-
zu11q der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roqqen anzuwendenden Erstattungen 3. 7. 70 L 145/12
2. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1302/70 der Kommission zur Festset-
zunq der bei Reis uncl Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
funqen 3. 7. 70 L 145./16
2. 7. 70 Veror<lnunq (EWG) Nr. 1303/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschla~1 zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 3. 7. 70 L 145/18
2. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. D04/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 3. 7. 70 L 145/20
2. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1305/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtiqunq 3. 7. 70 L 145/22
2. 7. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 1306/70 der Kommission über die Fest-
setzunq d(ir Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3, 7. 70 L 145/24
2. 7. 70 Verordnunq (EWC) Nr. 1307/70 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
~ewdchsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 3, 7. 70 L 145/25
29. 6. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1308/70 des Rates über die qemein-
same Markl<Hqanisation für Flachs und Hanf 4. 7. 70 L 146/1
3. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1309/70 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roqqen anwendbaren Abschöpfunqen 4, 7. 70 L 146/5
3. 7. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1310/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 4. 7. 70 L 146/7
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1311/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4. 7. 70 L 146/9
3. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1312/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 7. 70 L 146/10
3. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1313/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 4. 7. 70 L 146/11
3. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1314/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 4. 7. 70 L 146/13
3. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1315/70 der Kommission zur Feststel-
lung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nichtver-
marktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten An-
trägen staltgegeben werden kann 4. 7. 70 L 146/14
3. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1316/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattung für Grütze und Grieß von Hartweizen 4. 7. 70 L 146/15
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1317/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 7. 70 L 147/1
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1318/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 7. 70 L 147/3
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1319/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 7. 70 L 147/5
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1320/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 7. 70 L 147/6
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1321/70 der Kommission über die Aus-
fuhrerstattung für zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1970/1971
ausgeführtes Malz 7. 7. 70 L 147/7
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1322/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Kirschen 7. 7. 70 L 147/9
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1323/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Zitronen 7. 7. 70 L 147/11
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1324/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Pfirsiche 7. 7. 70 L 147/13
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1325/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Pflaumen 7. 7. 70 L 147/15
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1326/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Tafeltrauben 7, 7. 70 L 147/17
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1327/70 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Tomaten 7. 7. 70 L 147/19
6. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1328/70 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für Pfirsiche 7. 7. 70 L 147/21
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