1117
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1970 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
21. 7. 70 Neuntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes 1120
BundCS(JCSCl.zbl. III 51-1
22. 7. 70 Gesetz zur Änderung des Termins für die Vorlage des Entwurfs des Rentenanpassungsgesetzes 1117
Bundcsgc!scl.zbl. III 820-1, 821-1
22. 7. 70 Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkom-
mensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 L8
Bunclcsgcsclzbl. III fil0-7, 611-1
9. 7. 70 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
17. 7. 70 Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Gellungsbereichs des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124
Gesetz
zur Änderung des Termins
für die Vorlage des Entwurfs des Rentenanpassungsgesetzes
Vom 22. Juli 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ,,§ 50
sen: Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-
§ 1 perschaften alljährlich bis zum 31. März einen Ren-
tenanpassungsbericht, insbesondere über die vor-
Änderung der Reichsversicherungsordnung
aussichtliche Finanzlage der Rentenversicherung der
§ 1273 erhält folgende Fassung: Angestellten für die künftigen 15 Kalenderjahre, und
das Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen sowie
,,§ 1273
Vorschläge für die nach § 49 zu treffenden Maß-
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör- nahmen zu machen. 11
perschaften alljährlich bis zum 31. März einen Ren- § 3
tenanpassungsbericht, insbesondere über die voraus- Berlin-Klausel
sichtliche Finanzlage der Rentenversicherung der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Arbeiter für die künftigen 15 Kalenderjahre, und
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
das Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen sowie
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Vorschläge für die nach § 1272 zu treffenden Maß-
nahmen zu machen. 11
§ 4
§ 2
Inkrafttreten
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 50 erhält folgende Fassung: dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften
und des Einkommensteuergesetzes
Vom 22. Juli 1970
Der Bundestag lw l mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rntes das fol9cnde Gesetz beschlossen: Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgeset-
Artikel 1
zes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851),
Bewertungsgesetz geändert durch Artikel 7 des Steueränderungsgeset-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be- zes 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes- S. 1211), wird wie folgt geändert:
gesetzhl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Repa- In Artikel 2 Abs. 1 erhält der letzte Satz die fol-
rationsschädengesel:z vom 12. Februar 1969 (Bundes- gende Fassung:
gesetzbl. I S. 105), wird wie folgt geändert und
ergänzt: „Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964
folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheits-
1. In § 40 wird der folgende Absatz 5 angefügt: werte des Grundbesitzes wird abweichend von
,, (5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Rein- § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch
erträge sind die nach Absätzen 1 und 2 ermittel- besonderes Gesetz bestimmt."
ten Vergleichsw<~rte für Hopfen um 80 vom Hun-
dert, für Spargel um 50 vom Hundert und für Artikel 3
Obstbau um 60 vom Ilundert zu vermindern; es Gesetz zur Anpassung der Einheitswerte
ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von an die Reinertragsentwicklung
1 200 Deutschc~n Mc1rk anzusetzen." in der Forstwirtschaft, im Obstbau
2. § 51 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: und im Hopfenbau
(Einhei tswertan passungsgesetz)
,, (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang
zur landwirlschaftlichen Nutzun~J, wenn im Wirt-
§ 1
schaftsjahr
Anpassung der Einheitswerte
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheilen, (1) Bei der Feststellung von Einheitswerten des
für die nüdislen 10 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach den
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bewer-
füt die nächsten 10 Hektar
tungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetz-
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
blatt I S. 851) geltenden Fassung sind zur Anpas-
und für die weitere Fläche sung an die rückläufige Reinertragsentwicklung fol-
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten gende Ermäßigungen vorzunehmen:
je Hektcu der vom Inhuber des Betriebs regel- 1. für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
, mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen er- wenn der Hektars atz 100 Deutsche Mark über-
zeugt oder gehalten werden. rne Tierbestände steigt, um 60 vom Hundert; es ist jedoch minde-
sind nach dem Futterbeddrf in Vieheinheiten um- stens ein Hektarsatz von 100 Deutschen Mark
zurechnen." anzusetzen;
3. In § 55 wird der folgende Absatz 9 angefügt: 2. für die obstbaulich genutzten Flächen,
a) soweit ein besonderer Hektarsatz festgestellt
,, (9) Zur Berücksichtigtmg der rückläufigen Rein-
ist, um 60 vom Hundert; es ist jedoch minde-
erträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Er-
stens der landwirtschaftliche Hektarsatz an-
tragswerte (Vergleichswerte) um 40 vom Hundert
zusetzen;
zu vermindern; Absätze 6 und 7 bleiben unbe-
rührt." b) soweit ein Zuschlag am landwirtschaftlichen
Vergleichswert gemacht ist, um 70 vom Hun-
4. In § 122 wird der folgende Absatz 4 angefügt: dert; der landwirtschaftliche Vergleichswert
,,(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhält- bleibt von der Ermäßigung unberührt;
nisse der Land- und Forstwirtschaft in Berlin 3. bei den Zuschlägen am landwirtschaftlichen Ver-
(West) sind die Wirtschaftswerle der Betriebe der gleichswert für die Sonderkultur Hopfen um
Land- und Forstwirtschaft (§ 46) um 20 vom Hun- 70 vom Hundert; der landwirtschaftliche Ver-
dert zu ermäßigen." gleichswert bleibt von der Ermäßigung unberührt.
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1970 1119
(2) Bei Bdriebsqrundslücken, die wie land- und 2. In § 52 Abs. 17 werden die folgenden Sätze an-
Jorstwirtsc:hc1fUichPs Vermögen zn bewerten sind, gefügt:
findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. „Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
§ 2 nach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf An-
Durchführung der Anpassung trag des Steuerpflichtigen kann für die Wirt-
schaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13
(1) Die Ernüißi~J Lingen nach § 1 sind erstmals Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 in der bisher geltenden Fas-
durch Fortschreibung crnf den 1. Januar 1971 von sung weiter angewandt werden. Der Antrag ist
Amts weg(~n ohne Rücksicht auf Fortschreibungs- bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Ein-
grenzen zu berücksichtigen; die Summe der Ermäßi- kommensteuererklärung zu stellen."
gungsbeträge muß jedoch mindestens l 000 Deut-
sche Mark betragen. Wertabweichungen aus ande- Artikel 5
ren Gründen führen dagegen nur dann zu einer
Schlußvorschriiten
Fortschreibung, wenn die Wertfortschreibungsgren-
Zl~n allein durch diese ,mdE:~ren Wertabweichungen § 1
erreicht sind. ln diesem foall ist die Ermäßigung erst Die §§ 40, 51, 55 und 122 des Bewertungsgesetzes
bei dem fortgeschriebenen Einheitswert zu berück- in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes sind
sichtigen. erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheits-
(2) Die Ermäßigun~Jen ndc:h § 1 sind erstmals bei werte auf den 1. Januar 1964 anzuwenden. In den
Nachfestslellungen auf den 1. Januar 1971 entspre- Fällen des Satzes 1 sind die vor dem Inkrafttreten
chend zu berücksichtigen. dieses Gesetzes auf den 1. Januar 1964 festgestell-
ten Einheitswerte zu ändern.
Artikel 4
§ 2
Einkommensteuergesetz Der § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist in den Fäl-
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes- len des Artikels 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Ände-
gesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt geändert und er- rung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
gänzt: (Bundesgesetzbl. I S. 851) erstmals bei der Feststel-
lung von Einheitswerten auf den 1. Januar 1971 an-
1. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 erhält die folgende Fas-
zuwenden. Auf Antrag ist § 51 des Bewertungs-
sung:
gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
.,Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein- geltenden Fassung bei der Feststellung von Einheits-
künfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn werten auf den 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und
im Wirtschaftsjahr 1. Januar 1973 anzuwenden.
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, Artikel 6
für die nächsten 10 Hektar Geltung im Land Berlin
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
für die nächsten 10 Hektar des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und für die weitere Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten Artikel 7
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel- Inkrafttreten
mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
oder gehalten werden." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
:Vom 21. Juli 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Unter den gleichen Voraussetzungen muß
sen: ein Sanitätsoffizier das ihm als Sanitätsoffi-
zier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld er-
Artikel 1 statten; die Dienstzeit nach Satz 1 bemißt sich
nach der Zeit, für die Ausbildungsgeld ge-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- währt worden ist."
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in diesem
S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Eingliede-
Satz werden die Worte „der Kosten" gestri-
rungsgesetz für Soldaten auf Zeit vom 25. August chen.
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1347), wird wie folgt ge-
ändert und ergänzt: 5. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Bestallung" ,, (4) Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Of-
durch das Wort „Approbation" ersetzt. fizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht
zum Sanitätsoffizier eignen wird, soll entlassen
2. § 30 wird wie folgt geändert: werden. Ist der Offizieianwärter als Unteroffizier
a) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- zur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden,
gefügt: so wird er nicht entlassen, sondern in seine frü-
,, (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sani- here Laufbahn zurückgeführt."
tätsoffiziere (Sanitätsoffizier-Anwärter), die 6. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beur-
laubt worden sind, erhalten außer unentgelt- ,, (4) Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm
licher trupperiärztlicher Versorgung ein Aus- gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er
bildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag, 1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines
Kinderzuschlag). Die Höhe des Ausbildungs- Berufssoldaten nicht zugestimmt hat,
geldes wird durch Rechtsverordnung unter 2. auf eigenen Antrag entlassen worden ist
Berücksichtigung des Studiengangs und der oder
Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade fest- 3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vor-
gesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter sätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die
Auf die Erstattung des Ausbildungsgeldes kann
Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere
ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie
über die Gewährung des Ausbildungsgeldes
für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten
sowie über die Anrechnung von Einkünften würde."
aus einer mit der Ausbildung zusammenhän-
genden Tätigkeit." 7. § 72 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „Abs. 3"
sätze 3 und 4. durch die Worte „Abs. 4" ersetzt.
3. Dem§ 39 Nr. 2 werden folgende Worte angefügt: b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
gefügt:
„Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der
Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder ,, (3) Der Bundesminister der Verteidigung er-
Stabsapotheker,". läßt im Einvernehmen mit den Bundesmini-
stern des Innern und der Finanzen die Rechts-
4. § 46 Abs. 4 wird wie folgt geändert: verordnung über das Ausbildungsgeld nach
a) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: § 30 Abs. 2."
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1970 1121
Artikel 2 2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen a) Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 3
Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz- eingefügt:
blatt I S. 609), zuletzt geändert durch das Zweite „3. bei Empfängern von Ausbildungsgeld für
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom Sanitätsoffizier-Anwärter der Grundbetrag
14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie und der Familienzuschlag,"
folgt geändert: b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
1. In § 3 Abs. 2 werden hinter dem Wort „einberu-
fen" die Worte eingefügt: Artikel 3
,,oder als Sanitätsoffizier-Anwärter ohne Geld- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1969
und Sachbezüge beurlaubt". in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a
des Arzneimittelgesetzes
Vom 9. Juli 1970
/\ uJ Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Kost.enermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blc1tt I S. B05), wird verordnet:
§ 1
Die Anläge zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
196B (Bundesgesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom
11. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 350), wird um folgende Stoffe er-
qänzt:
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Kurz- schreibungs-
Bezeichnung bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
204. 5-Athyl-3,8-diamino-6-phenyl- 1. Januar 1974
phenanthridinium-hydroxid und
-Salze
205. 0-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)- 1.Januar 1974
0,0-dimethy1-th iophosphat
206. 0,0-Diäthyl-o-(3-chlor-4-methyl- 1. Januar 1974
cumarin-7-yl)-thiophosphat
- ausgenommen zum äußeren
Gebrauch-
207. (3u, 17ß-Dihydroxy-5a-androstan- Pancuronium- 1. Januar 1974
2/J, 16ß-ylen)-bis-(1-methyl- bromid
piperidinium)-dibromid-diacetat
208. DL-trans-2-Dimethylamino- Tilidin l.Januar 1974
1-pheny l-cyclohex-3-en-trans-1-
c arbonsäure-ä thy l-es ter und
seine Salze
209. 17/J-[N-(3-Dimethylamino-prop- Azacosterol 1. Januar 1974
yl)-N-methyl-amino]-androst-5-
en-3/J-ol und seine Salze
210. l 7/J-Hydroxy-androsta-1,4-dien- 1. Januar 1974
3-on und seine Ester
211. [(5-Hydroxy-4-hydroxymethyl- Piridoxilat 1.Januar 1974
6-methyl-3-pyridyl)-methoxy]-
glycolsäure und ihre Salze
212. 1-Methyl-6-(1-methyl-allyl)- Metallibur 1. Januar 1974
2,5-di thio-biharnstoff
213. 1-(Indol-4-yl-oxy)-3-iso- 1. Januar 1974
propylamino-propan-2-ol
und seine Salze
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1970 1123
§ 2
Diese VPrordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Jcmuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
A r1.1wim ittel~1Psetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese~ Vc:rordmmrJ lriU am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Bekanntmachung
über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
Vom 17. Juli 1970
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Kartoffel - Solanum tuberosum L.
und Forsten gibt nach § 23 Abs. l Nr. 3 des Sorten- Saatwicke - Vicia sativa L.
schutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Mais - Zea mays L.
S. 429) bekannt, daß ein dem Sortenschutz nach dem
Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz deutschen in der Französischen Republik,
Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder
vVeißlupine - Lupinus albus L.
Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes gewährt wird
für Sorten folgender Arten: Blaue Lupine - Lupinus angustifolius L.
Gelbe Lupine - Lupinus luteus L.
Zuckerrübe - Bela vu]garis L. ssp. vt1lgaris var. in der Republik Südafrika,
altissirna (Doell)
Wiesenschwingel - Festuca pratensis Huds.
Rose - Rosa L. hort.
Wiesenlieschgras - Phleum pratense L.
im Königreich Bel~Jien,
Rotklee - Trifolium pratense L.
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repu-
Sellerie -- Apium graveo]ens L.
blik,
Blaue Luzerne -- Medicago sativa L.
Bastardluzerne Medicago x varia Martyn Wiesenrispe - Poa pratensis L.
Futtererbse --- Pisum sativum L. Rose - Rosa L. hort.
Rose - Rosa L. hort. in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Bonn, den 17. Juli 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Pi e 1 e n
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 22. Juli 1970
Tag I nh a 1t Seite
14. 7. 70 Verordnung z~r Durchführung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von
Personen im kleinen Grenzverkehr .................................................... . 745
30.6. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Inter-
nationalen Weinamts in Paris .......................................................... . 749
1. 7. 70 Bekanntmachung zu der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
4. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß 751
4. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1279/70 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im dritten Vierteljahr 1970 bei der Ein-
fuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates
fallenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweg-
lichen Teilbeträge und Zusatzzölle 1. 7. 70 L 143/62
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1280/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1671/69 über Maßnahmen für un-
ter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallende Waren infolge
der Abwertung des französischen Franken 1. 7. 70 L 143/76
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1281/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1084/68 betreffend den Ausset-
zungssatz, der auf die Einfuhren von zur Verarbeitung be-
stimmten gefrorenem Rindfleisch anzuwenden ist 1. 7. 70 L 143/78
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1282/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1669/69 betreffend Maßnahmen
auf dem Zuckersektor infolge der Abwertung des französi-
schen Franken 1. 7. 70 L 143/79
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1283/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 7. 70 L 143/80
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1284/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 7. 70 L 143/81
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Das Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
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S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlidlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 22. Juli 1970
Tag I nh a 1t Seite
14. 7. 70 Verordnung z~r Durchführung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von
Personen im kleinen Grenzverkehr .................................................... . 745
30.6. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Inter-
nationalen Weinamts in Paris .......................................................... . 749
1. 7. 70 Bekanntmachung zu der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
4. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß 751
4. 7. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1279/70 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im dritten Vierteljahr 1970 bei der Ein-
fuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates
fallenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweg-
lichen Teilbeträge und Zusatzzölle 1. 7. 70 L 143/62
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1280/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1671/69 über Maßnahmen für un-
ter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallende Waren infolge
der Abwertung des französischen Franken 1. 7. 70 L 143/76
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1281/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1084/68 betreffend den Ausset-
zungssatz, der auf die Einfuhren von zur Verarbeitung be-
stimmten gefrorenem Rindfleisch anzuwenden ist 1. 7. 70 L 143/78
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1282/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1669/69 betreffend Maßnahmen
auf dem Zuckersektor infolge der Abwertung des französi-
schen Franken 1. 7. 70 L 143/79
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1283/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 7. 70 L 143/80
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1284/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 7. 70 L 143/81
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