1109
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1970 Nr. 70
Tag In h a 1 t Seite
8. 7. 70 Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben der Träger der Renten•
v,~rsicherung der Arbeiter (Bauausgabendringlichkeits-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
8. 7. 70 Zweite Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-
und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (2. Bemessungs-Verordnung) 1110
15. 7. 70 Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln ................ . 1112
17. 7. 70 Vierzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ........................ . 1113
8. 7. 70 Berichtigung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und
Konzernen ........................................................................... . 1113
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 ........................................................ . 1114
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 1114
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 1115
Verordnung
über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben
der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
(Bauausgabendringlichkeits-Verordnung)
Vom 8. Juli 1970
Auf Grund des § 1390 a Abs. 3 der Reichsversiche- rungsträger für solche Bauvorhaben 0,2 vom Hun-
rungsordnung wird mit Zustimmung des Bundes- dert der jährlichen Beitragseinnahmen in der
rates verordnet: Rentenversicherung der Arbeiter nicht überstei-
§ 1 gen.
(1') Ausgaben für Bauvorhaben eines Trägers der (2) Ausgaben für Bauvorhaben eines Trägers der
Rentenversicherung der Arbeiter können als dring- Rentenversicherung der Arbeiter können auch dann
lich beurteilt werden, wenn als dringlich beurteilt werden, wenn die Bauplanung
vor dem 1. August 1969 mit einer Genehmigung ge-
1. die Durchführung des Bauvorhabens vor dem mäß § 27 e der Reichsversicherungsordnung fast
1. August 1969 gemäß § 27 e der Reichsversiche- vollständig abgeschlossen war.
rungsordnung genehmigt worden ist oder
2. das Bauvorhaben für die Durchführung von Ge- § 2
sundheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bedarfs sämtlicher Versicherungsträger oder zur Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
wirtschaftlichen Verwaltung nicht entbehrt wer- des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
den kann, soweit es sich nicht mit Mitteln durch- vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im
führen läßt, die von dem Versicherungsträger Land Berlin.
gemäß § 1383 b Abs. 3 der Reichsversicherungs-
§ 3
ordnung zur Erhaltung des Verwaltungsvermö-
gens zurückgestellt worden sind, und soweit die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
jährlichen Aufwendungen sämtlicher Versiehe- 1969 in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zweite Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(2. Bemessungs-Verordnung)
Vom 8. Juli 1970
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Rheinprovinz auf 17,414 vom Hundert
rungsordnung wird nach Anhören des Verbandes Westfalen auf 11,813 vom Hundert
deutscher Rentenversicherungsträger mit Zustim- Hannover auf 7,487 vom Hundert
mung des Bundesrates verordnet:
Braunschweig auf 1,381 vom Hundert
Oldenburg-Bremen auf 2,587 vom Hundert
§ 1 Schleswig-Holstein auf 3,595 vom Hundert
Der gemäß § 1390 a Abs. l der Reichsversicherungs- Freie und Hansestadt
ordnung für Mclßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, Hamburg auf 4,310 vom Hundert
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und Rheinland-Pfalz auf 4,875 vom Hundert
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern Berlin auf 4,628 vom Hundert
der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt zur
für das Saarland auf 1,549 vom Hundert,
Verfügung stehende Betrag wird
für die Bundesbahn-
für das Kalenderjahr 1970 auf 2 251 000 000 Versicherungsanstalt auf 2,429 vom Hundert
Deutsche Mark
sowie
und
für die Seekasse auf 0,254 vom Hundert
für das Kalenderjahr 1971 auf 2 382 000 000
Deutsche Mark und für das Kalenderjahr 1971 für die Landesver-
festgesetzt. sicherungsanstalt
Oberbayern auf 4,500 vom Hundert
§ 2 Niederbayern-
Oberpfalz auf 2,295 vom Hundert
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Oberfranken und
Reichsversicherungsordnung an dem insgesamt für Mittelfranken auf 4,233 vom Hundert
Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und Unterfranken auf 1,672 vom Hundert
1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Schwaben auf 2,259 vom Hundert
waltungs- und Verfahrenskosten jährlich zur Ver-
Württemberg auf 8,647 vom Hundert
fügung stehenden Betrag (§ 1) werden festgesetzt
für das Kalenderjahr 1970 für die Landesversiche- Baden auf 5,903 vom Hundert
rungsanstalt Hessen auf 8,492 vom Hundert
Oberbayern auf 4,433 vom Hundert Rheinprovinz auf 17,089 vom Hundert
Niederbayern- Westfalen auf 11 821 vom Hundert
Oberpfalz auf 2,228 vom Hundert Hannover auf 7,520 vom Hundert
Oberfranken und Braunschweig auf 1,399 vom Hundert
Mi ttelf ranken auf 4,179 vom Hundert Oldenburg-Bremen auf 2,570 vom Hundert
Unterfranken auf 1,636 vom Hundert Schleswig-Holstein auf 3,606 vom Hundert
Schwaben auf 2,230 vom Hundert Freie und Hansestadt
Württemberg auf 8,580 vom Hundert Hamburg auf 4,242 vom Hundert
Baden auf 5,897 vom Hundert Rheinland-Pfalz auf 4,916 vom Hundert
Hessen auf 8,495 vom Hundert Berlin auf 4,603 vom Hundert
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1970 1111
für das Saarland auf 1,551 vom Hundert, 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
für die Bundesbahn- Berlin.
Versicherungsc1nstc1 lt auf 2,422 vom Hundert
§ 4
sowie
für die Seckctssc crnf 0,260 vom Hundert. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1970 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle
entgegenstehenden Vorschriften der Ersten Verord-
nung über die Bemessung der Aufwendungen für die
§ 3
Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306
Diese Vcrordmm9 gilt nach § 14 des Dritten Uber- der Reichsversicherungsordnung und für Verwal-
leihmus~wsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- tungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversiche-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des rung qer Arbeiter vom 26. November 1969 (Bundes-
Drilten Renlcnversicbenmgs-Anderungs9esetzes vom gesetzbl. I S. 2183) außer Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Siebente Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
Vom 15. Juli 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 1 der Verordnung über gesetzliche Handels-
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes klassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkar-
vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im toffeln vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- S. 2390), und zwar nur insoweit, als sie den
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Ver-
ordnung entsprechen;
§ 1 2. Kartoffeln zum Herstellen von Stärke Kartoffeln,
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 die mindestens einen Gehalt von 15 °/o Stärke im
Zeitpunkt der Lieferung an die Stärkeherstel-
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön- lungsbetriebe besitzen.
nen folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif- § 3
Nummer Erzeugnisse
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
aus 07.01 A Speisekartoffeln Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
aus 07.01 A Speisefrühkartoffeln 1. für einen Liefervertrag über Speisekartoffeln,
Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstel-
len von Veredelungsprodukten für die menschliche
§ 2 Ernährung jeweils auf jährlich 1 000 Tonnen;
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
2. für einen Liefervertrag über Kartoffeln zum Her-
des Gesetzes) wird festgesetzt stellen von Stärke auf jährlich 1 500 Tonnen.
1. bei Erzeugergemeinschaften für ei:h Erzeugnis auf
jährlich Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-
gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
a) 2 000 Tonnen Speisekartoffeln, der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen
b) 5 000 Tonnen Speisefrühkartoffeln, abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die
c) 2 000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein
Veredelungsprodukten für die menschliche Er- Liefervertrag.
nährung,
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
d) 3 000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
Stärke; nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
2. bei Erzeugergemeinschaften für die Gruppe ver-
wandter Erzeugnisse auf jährlich 5 000 Tonnen
Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln. § 4
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antrag- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
folgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-
vor Beginn der Ernte 1970 die Anerkennung bean- strukturgesetzes auch im Land Berlin.
tragt haben, beginnt das erste Jahr mit dem 1.April
1970.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind § 5
1. Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln Kar- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
toffeln im Sinne der Begriffsbestimmungen des dung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1970 1113
Vierzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 17. Juli 1970
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 16. Juli 1970 auf
sieben vom Hundert fe~tgesetzt worden.
Bonn, den 17. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Berichtigung
des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Vom 8. Juli 1970
Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) wird wie folgt
berichtigt:
Die Uberschrift des § 2 muß richtig lauten:
,,Beginn und Dauer der PflL:::ht zur Rechnungslegung".
Bonn, den 8. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1970 1113
Vierzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 17. Juli 1970
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 16. Juli 1970 auf
sieben vom Hundert fe~tgesetzt worden.
Bonn, den 17. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Berichtigung
des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Vom 8. Juli 1970
Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) wird wie folgt
berichtigt:
Die Uberschrift des § 2 muß richtig lauten:
,,Beginn und Dauer der PflL:::ht zur Rechnungslegung".
Bonn, den 8. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 18. Juli 1970
Tag Inh aIt Seite
9. 7. 70 Veronlnunq über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor, die Mit-
qlie<ler des Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule in Karlsruhe . . . . . . . . 741
22. 6. 70 Bclrnnntnwchunq über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens vom 10. Februar
1DJ7 übc:r L(~ichc~nbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
26. 6. 70 Bckannl.madiunq über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Wer-
ken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
30. 6. 70 Bckannlmilchun~J über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von
Fernschsendun9en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnunge]) vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und BczE-!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkr aft-
Nr. vom tretens
22. 6. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrts<lircktion Hamburg über die Grund-
sclilcppnctzfisdicrci auf der Unterelbe 128 17. 7. 70 1. 8. 70
15. 7. 70 Vierte Vcrordnunu zur i'\nderung der Butterver-
ordnung 129 18. 7. 70 s. Art. 4
Bundesgesc,lzi>I. TJI 7842----3
17. 7. 70 Verordnung Ubcrgangsvcrgütung Getreide 1969/70 130 21. 7. 70 22. 7. 70
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 18. Juli 1970
Tag Inh aIt Seite
9. 7. 70 Veronlnunq über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor, die Mit-
qlie<ler des Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule in Karlsruhe . . . . . . . . 741
22. 6. 70 Bclrnnntnwchunq über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens vom 10. Februar
1DJ7 übc:r L(~ichc~nbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
26. 6. 70 Bckannl.madiunq über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Wer-
ken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
30. 6. 70 Bckannlmilchun~J über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von
Fernschsendun9en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnunge]) vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und BczE-!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkr aft-
Nr. vom tretens
22. 6. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrts<lircktion Hamburg über die Grund-
sclilcppnctzfisdicrci auf der Unterelbe 128 17. 7. 70 1. 8. 70
15. 7. 70 Vierte Vcrordnunu zur i'\nderung der Butterver-
ordnung 129 18. 7. 70 s. Art. 4
Bundesgesc,lzi>I. TJI 7842----3
17. 7. 70 Verordnung Ubcrgangsvcrgütung Getreide 1969/70 130 21. 7. 70 22. 7. 70
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1970 1115
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksc:imkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 70 VerordnunrJ (EWG) Nr. 1243/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 6. 70 L 142/9
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1244/70 der Kommission über die Fest-
setzung dc)r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 6. 70 L 142/10
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1245/70 der Kommission zur Festset-
zung der ab l. Juli 1970 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht unter
Anhang II des Verlrnges fallenden Waren 30.6. 70 L 142/11
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1246/70 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juli 1970 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 6. 70 L 142/15
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1247/70 der Kommission zur Festset-
zung der ab l. Juli 1970 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30.6. 70 L 142/17
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1248/70 der Kommission zur Beibehal-
lung gewisser, im Wirtschaftsjahr 1969/1970 anwendbarer Be-
stimmungen für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 30. 6. 70 L 142/20
29. 6. 70 Verordnung (EWG) 1249/70 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1087/69 über die von den Mitglied-
staaten zu machenden Mitteilungen auf dem Zuckersektor 30.6. 70 L 142/21
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1250/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Vergütung und des Betrages der Ab-
gabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das
Zuckerwirtschaftsjahr 1970/1971 30. 6. 70 L 142/22
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission über das
Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben 30. 6. 70 L 142/24
29. 6. 70 ·verordnung (EWG) Nr. 1252/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 546/70 über den Verkauf von But-
ter zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr von bestimmten
Fettmischungen 30.6. 70 L 142/27
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1253/70 des Rates zur Änderung meh-
rerer Agrarverordnungen in bezug auf die Lizenzen und Ab-
schöpfungen 1. 7. 70 L 143/1
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1254/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 7. 70 L 143/3
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1255/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 7. 70 L 143/5
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1256/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 7. 70 L 143/7
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1257/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 7. 70 L 143/8
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1258/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien uls Zuschlug zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 7. 70 L 143/10
30. 6. 70 Verordnung (EWC;) Nr. 1259/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 7. 70 L 143/12
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1260/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 7. 70 L 143/14
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1261/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
er:;.eugnissen 1. 7. 70 L 143/16
29. 6. 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 1262/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 7. 70 L 143/23
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1263/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
Abschöpfungen 1. 7. 70 L 143/29
2G. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1264/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reisverd rbei tungserzeugnissen 1. 7. 70 L 143/31
2fi. fi. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1265/70 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futtcrmitleln 1. 7. 70 L 143/37
30. 6. 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 1266/70 der Kommission zur Festset-
ztmg des Bctrnges der Beihilfe für Olsaaten 1. 7. 70 L 143/39
30. 6. 70 Vl!rordnung (EWG) Nr. 1267/70 der Kommission zur Festset-
zung dE!r Ersliittungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 7. 70 L 143/42
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1268/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 7. 70 L 143/44
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1269/70 der Kommission zur Festset-
rnng dc!s Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersek-
tors 1. 7. 70 L 143/46
24. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1270/70 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstaltun9 bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
slcmd für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. 7. 70 L 143/47
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1271/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 7. 70 L 143/49
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1272/70 der Kommission zur Ände-
rung der Erslctttun9en bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 7. 70 L 143/51
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1273/70 der Kommission über die Fest-
setzun9 der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 1. 7. 70 L 143/53
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1274/70 der Kommission zur Änderung
der für Weiß- und Rohzucker anzuwendenden Erstattungen
bei der Ausfuhr 1. 7. 70 L 143/55
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1275/70 der Kommission über die vor
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 in einen Mit-
gliedstaat eingeführten Gemeinschaftsweine, die nicht den
Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 2 dieser Verordnung
en lsprec:hen 1. 7. 70 L 143/56
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1276/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zuckerrüben und
Zuckerrohr für das Zuckm·wirtschaftsjahr 1970/1971 1. 7. 70 L 143/57
30. 6. 70 Verordnun9 (EWG) Nr. 1277/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemi-
schen Industrie verwendeten Zucker 1. 7. 70 L 143/58
30. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1278/70 der Kommission zur Festset-
zun9 der Dcnaturierungsprämie für Weichweizen für das
Wirtschaftsjahr 1970/1971 1. 7. 70 L 143/60
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