1097
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1970 Nr.69
Tag Inhalt Seite
17. 7. 70 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit .............................................................................. . 1097
17. 7. 70 Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes ................. . 1099
Bu11dcsgcsel.zbl. Ill 211-1
3. 7. 70 Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und
der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs .................................................. . 1101
8. 7. 70 Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven ............................... . 1103
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschrill.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
Gesetz
über vermögenswirksame Leistungen
für Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Vom 17. Juli 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: (1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt
§ 1 13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamtin-
(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem nen 6,50 Deutsche Mark.
Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden (2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Lei-
Fassung erhalten stung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalender-
1. Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf monats maßgebend.
Zeit, (3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum
2. Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungs- Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 4
dienst, Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach
deren monatliches Grundgehalt nach dem Bundes- monatlich im voraus zu zahlen.
besoldungsgesetz in den Besoldungsgruppen A 1 bis
A 8 oder deren Grundbetrag des Unterhaltszuschus-
ses zuzüglich Alterszuschlag im Monat Januar 1970 § 3
811 Deutsche Mark nicht überschreitet. Bei teilzeit-
beschäftigten Beamtinnen ist von dem Grundgehalt (1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem
auszugehen, das sie erhalten würden, wenn ihre Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
Arbeitszeit nicht ermäßigt wäre. (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das
(2) Steht dem Berechtigten ein Grundgehalt oder Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Berech-
Unterhaltszuschuß erst in einem späteren Kalender- tigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Lei-
monat zu, tritt dieser an die Stelle des Monats stungen hat. Sind solche Leistungen für beide Dienst-
Januar 1970. verhältnisse vorgesehen, sind diese aus dem zuerst
begründeten Verhältnis zu zahlen.
(3) Vermögenswirks.ame Leistungen werden für
die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berech- (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach
tigten Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß zu- Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses Gesetzes,
stehen und er diese Bezüge erhält. ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienst-
verhältnis zu zahlen.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen
Leistungen entsteht frühestens für den Kalender- (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ver-
monat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 mögenswirksame Leistungen aus einem anderen
erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im ein-
vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. zelnen nicht übereinstimmen.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 4 § 6
(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle schrift- Die zur Durchführung der §§ 1 bis 5 dieses Ge-
lich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hier- setzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
bei, soweit dies nach der Art der Anlage erforder- schriften werden vom Bundesminister des Innern im
lich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Num- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
mer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
werden soll. nung erlassen.
(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach
§ 7
diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage
von Teilen der Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Vermö- Für die Beamten der Länder sowie der Gemeinden
gensbildungsgesetzes soll der Berechtigte möglichst und Gemeindeverbände und der anderen der Auf-
dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder sicht des Landes unterstehenden Körperschaften, An-
Institut wählen. stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kön-
nen Regelungen über die Gewährung vermögens-
(3) § 2 Abs. 4 des Vermögensbildungsgesetzes
wirksamer Leistungen nur durch Landesgesetz ge-
gilt mit der Maßgabe, daß die zweckentsprechende
troffen werden. Dabei dürfen die Leistungen nach
Verwendung der Leistungen spätestens bei Beendi-
gung des Dienstverhältnisses nachzuweisen ist. dem Landesrecht die in diesem Gesetz vorgesehenen
Beträge nicht übersteigen und nicht anderen als den
(4) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des nach diesem Gesetz berechtigten Personengruppen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Vermögensbildungsgesetzes gewährt werden.
nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn
der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlaß der erst-
§ 8
maligen Gewährung der vermögenswirksamen Lei-
stung verlangt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 5 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem dieses
Gesetz verkündet worden ist, gelten als in dem § 9
Monat zugegangen, in dem die Voraussetzungen Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
des § 1 erstmals vorgelegen haben. 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970 1099
Drittes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
Vom 17. Juli 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie
rates das folgende Gesetz beschlossen: nicht Deutsche sind und ihre ausländische
Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist," an-
Artikel 1 gefügt.
Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Be- b) An Nummer 4 werden die Worte „und sein
kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz- Familienname, wenn sich die Namensführung
blatt I S. 1125). geändert durch Artikel 8 des Geset- nicht nach deutschem Recht richtet," ange-
zes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen fügt.
Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I c) In Nummer 5 werden die Worte „die Vor-
S. 1243) und durch Artikel 2 des Gesetzes zur .Än- namen und der Familienname" durch die
derung von Kostenermächtigungen, sozialversiche- Worte „Vor- und Familienname" ersetzt.
rungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetz) vom 23. Juni 1970 8. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert kreisangehörige Gemeinde" durch die Worte
und ergänzt: ,,einen Standesamtsbezirk" ersetzt.
1. In § 12 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „von den 9. § 31 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ehegatten" gestrichen. ,, (1) Die Erklärung, durch die
2. In § 14 Nr. 9 werden die Worte „von den Ehe- 1. der Ehemann der Mutter oder der Vater
gatten" gestrichen. eines nichtehelichen Kindes diesem seinen
Namen erteilt,
3. An§ 14 wird folgender Absatz 2 angefügt: 2. ein nichteheliches Kind den Mädchennamen
,, (2) Wirkt eine .Änderung oder Feststellung seiner Mutter annimmt,
nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 auf den Zeitpunkt der 3. ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem
Eheschließung zurück, so ist ein neues Familien- neuen Namen seinen früheren Familien-
buch anzulegen, in dem nur die geänderten Tat- namen hinzufügt,
sachen zu vermerken sind." 4. ein von einer Frau an Kindes Statt angenom-
menes Kind, das den Ehenamen der Frau er-
4. § 15 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: halten hatte, den Mädchennamen der Frau
,, 2. die durch nachfolgende Ehe ehelich gewor- annimmt,
denen Kinder der Ehegatten, sobald die sowie die zu Nummer 1 erforderlichen Einwil-
Legitimation am Rande des Geburtseintrags ligungserklärungen des Kindes und der Mutter
des Kindes vermerkt ist; ist die Geburt des können auch von den Standesbeamten beglau-
Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Ge- bigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für
setzes beurkundet, so wird das Kind einge- die etwa erforderliche Zustimmung des gesetz-
tragen, wenn die Voraussetzungen für die lichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten
Eintragung der Legitimation in das Gebur- Erklärung."
tenbuch vorliegen."
10. In § 37 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die Vor-
5. An § 15 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: namen und der Familienname" durch die Worte
,, Vor- und Familienname" ersetzt.
„Ist eine Ehe außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes geschlossen worden, so ist ein 11. In § 41 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des
Antrag auf Anlegung eines Familienbuches nur Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und fol-
zulässig, wenn ein Ehegatte oder der Antrag- gender Halbsatz angefügt:
steller Deutscher oder heimatloser Ausländer
mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Asylberech- „gleiches gilt für einen heimatlosen Ausländer
tigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohn- mit gewöhnlichem Aufenthalt oder für einen
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist." Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtling
mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-
6. In § 15 b Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Gemein- setzes."
den" durch das Wort „Standesamtsbezirken" 12. § 46 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,, 1. die Hinweise auf Einträge in anderen Per-
7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: sonenstandsbüchern sowie die Angaben über
a) In Nummer 1 werden das Wort „sowie" die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht-
durch ein Komma ersetzt und die Worte zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
sellschaft oder Weltanschauungsgemein- Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburts-
schaft." eintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im
Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht
13. An § 70 wird folgende Nummer 15 angefügt: beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch ver-
,, 15. die Besonderheiten für die in § 69 e ge- merkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder
nannten Personenstandsbücher und beglau- die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann
bigten Abschriften, die darauf beruhen, daß den Vermerk auch von Amts wegen eintragen."
Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Ein- Der bisherige Wortlaut von Artikel 12 § 23 wird
Lräge von den im inländischen Recht vorge- Absatz 1.
sehenen Einträgen abweichen."
Artikel 3
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
An Artikel 12 § 23 des Gesetzes über die recht-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. Au-
verordnungen, die auf Grund des Personenstands-
gust 1969 (Bundesgescd.zbl. l S. 1243) wird folgender
gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Absatz 2 angefügt:
werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des Dritten
,, (2) Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt, Uber lei tungsgesetzes.
so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen,
sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtsein- Artikel 4
trags vermerkt wird. Ist der Vater bereits vor dem Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970 1101
Sechste Verordnung
über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs
und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
Vom 3. Juli 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs- Nordrhein-Westfalen 1 992
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Rheinland-Pfalz 498
22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) wird Saarland 147
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Schleswig-Holstein 248
3. Von der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höchstzahl
§ 1
entfallen auf
(1) Die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die für
Baden-Württemberg 154
den Güterfernverkehr genehmigt werden dürfen,
werden wie folgt festgesetzt: Bayern 177
Berlin 45
1. 18 215 Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güter-
fernverkehr, Bremen 19
Hamburg 41
2. 6 942 Kraftfahrzeuge für den Bezirksgüterfern-
verkehr. Hessen 73
Niedersachsen 115
Darüber hinaus dürfen 1 102 Kraftfahrzeuge für den Nordrhein-Westfalen 320
grenzüberschreitenden Verkehr mit der Maßgabe
genehmigt werden, daß in Verbindung mit jeder Rheinland-Pfalz 66
Auslandsfahrt, und zwar entweder auf der Hin- oder Saarland 52
auf der Rückfahrt, eine Beförderung im Binnenver- Schleswig-Holstein 40
kehr durchgeführt werden darf.
(2) Diese Höchstzahlen werden wie folgt auf die
Länder aufgeteilt: § 2
1. Von der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Uber die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
Höchstzahl entfallen auf festgesetzte Höchstzahl hinaus dürfen an Stelle von
Baden-Württemberg 2 621 Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernver-
kehr Genehmigungen für den Bezirksgüterfemver-
Bayern 2 867
kehr im Verhältnis 1 : 2 erteilt werden.
Berlin 1 308
Bremen 358
Hamburg 674 § 3
Hessen 1222
(1) Die Höchstzahl der Kraftfahrzeuge und Kraft-
Niedersachsen 2 092
fahrzeuganhänger, die für den Möbelfernverkehr
Nordrhein-Westfalen 4962 genehmigt werden dürfen, wird auf 4 658 festgesetzt.
Rheinland-Pfalz 1175
(2) Diese Zahl wird wie folgt auf die Länder auf-
Saarland 304 geteilt:
Schleswig-Holstein 632
Baden-Württemberg 639
2. Von der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Bayern 651
Höchstzahl entfallen auf Berlin 264
Baden-Wü,rttemberg 980 Bremen 89
Bayern 1 296 Hamburg 199
Bremen 127 Hessen 385
Hamburg 279 Niedersachsen 533
Hessen 518 Nordrhein-Westfalen 1 377
Niedersachsen 857 Rheinland-Pfalz 256
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Saarland 73 § 5
Schleswig-Holstein 192 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
§ 4 (2) Am gleichen Tage tritt die Fünfte Verordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güter-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- fernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernver-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft- kehrs vom 7. März 1964 (Bundesanzeiger Nr. 48 vom
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin. 10. März 1964) außer Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970 1103
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 8. Juli 1970
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 529) wird verordnet:
§ 1
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven wird
geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus der
Anlage.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Grenze des Freihafens Bremerhaven vom 21. Novem-
ber 1961 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember
1961), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung
über die .Änderung der Grenze des Freihafens Bre-
merhaven vom 30. April 1969 (Bundesanzeiger Nr. 84
vom 7. Mai 1969), außer Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage zur Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
I. wärts, überquert nach 75 m im rechten Winkel nach
Westnordwesten die zum Columbusbahnhof führen-
(1) Die Grenze des Freihafens Bremerhaven ge- den Gleise, zieht sich rechtwinklig 30 m nach Nord-
genüber dem Zollgebiet (Zollgrenze) beginnt an der nordosten, winkelt wiederum 90° nach Westnord-
Kaimauer 20 m ostwärts des Leuchtturms an der westen ab, überspringt das Zustellgleis zum Erzhafen
Einfahrt zum Vorhafen der Kaiserschleuse. Sie zieht
und knickt nach fast 10 m erneut nach Nordnordosten
sich rechtwinklig zu dieser Kaimauer in gerader
ab. Sie folgt den Gleisanlagen des Verschiebebahn-
Linie bis auf 6 m an den Leuchtturm heran und
hofs Kaiserhafen auf der westlichen Seite in einem
schlägt dann, den Leuchtturm in den Freihafen ein-
Abstand von 5 m, überspringt nach etwa 200 m das
beziehend, einen 20 m langen Bogen um diesen bis
zum Bahnhof Nordhafen führende Bogengleis, ver-
auf etwa 20 m an die ostwärtige Kaimauer des Vor-
läuft weiter gradlinig nach Nordnordosten an der
hafens der Kaiserschleuse. Sie verläuft danach paral-
Westseite des Bahnhofs Kaiserhafen entlang und
lel zu dieser Kaimauer in nördlicher Richtung bis
wendet sich nach etwa 315 m im rechten Winkel
zum letzten Poller vor der Deichkrone, bezieht
nach Westnordwest. Nach etwa 20 m schlägt sie
diesen in den Freihafen ein und springt dann zur
einen Winkel nach Südwesten, knickt nach etwa
Kaimauer über. Sie trifft 20 m von der Nordostecke
60 m erneut im rechten Winkel nach Nordwesten
des Schleusenvorhafens entfernt rechtwinklig auf
um und überspringt das Hauptzuführungsgleis zum
diese auf. Dann verläuft sie auf der oberen Kante
Bahnhof Nordhafen in Richtung auf den Flugplatz.
der osl:wärtigen Kaimauer der Kaiserschleuse bis
Dort knickt sie wiederum fast rechtwinklig nach
zu ihrer Nordostecke und folgt dem oberen Rand
Südsüdwesten ab und folgt auf einer Länge von
der Kaimauer in ostwärtiger Richtung bis zu einem
etwa 965 m zunachst in südwestlicher über West
Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe. Sie überspringt
schließlich in nordwestlicher Richtung im Bogen
das Hafenbecken in nordostwärtiger Richtung, trifft
verlaufend der Flugplatzgrenze bis zur Eisenbahn-
auf die Kaje an der Nordwestecke des Marine-
geländes, folgt seiner Nordgrenze und verläuft in rampe an der „Hudsonroad". Weiter verläuft sie
gleicher Richtung, die Hafengleise überquerend, bis etwa 275 m in fast nordnordwestlicher Richtung,
zur Barkhausenstraße. Dieser Straße folgt sie auf knickt nach Norden und nach etwa 65 m rechtwinklig
ihrer nördlichen Seite auf einer Länge von 63 m und nach Westen ab und erreicht nach etwa 50 m die
im Abstand von 3 m von der Bordsteinkante in Rich- Einfahrt zum Flugplatzgelände. Hier biegt die Zoll-
tung Zollamtsgebäude Bremerhaven-Rotersand, biegt grenze südsüdwestlich in Richtung auf die Straße
in einer Entfernung von 22 m von der Südwestecke „Imsumer Deich", wendet sich nach etwa 25 m nach
des Zollamtsgebäudes rechtwinklig nach Norden ab Südsüdosten und verläuft im Abstand von 12 m
und folgt dem in die Rudloffstraße führenden Eisen- parallel zum „Imsumer Deich". Nach etwa 60 m
bahngleis im Achs-Abstand von 5,20 m bis an den überspringt sie diese Straße im Winkel von 105°
südlichen Bürgersteig der zum Schuppen 15 führen- und läuft dann, den Weserdeich überquerend, in
den Straße. Von dort überquert sie die Franzius- westsüdwestlicher Richtung, bis sie den Schnitt-
straße und das vorgenannte Eisenbahngleis, folgt punkt mit der Strandlinie der Außenweser erreicht.
den Bahnanlagen in nordostwärtiger Richtung in (2) Die Zollgrenze, die das Zollgebiet des Erz-
einem mittleren Abstand von 4 m bis zur Batterie- hafens und des Osthafens abgrenzt, beginnt am
straße. Vor der Kreuzung mit der Batteriestraße Freihafengrenzübergang Erzhafen in der Südostecke
springt sie etwa 10 m nach Westen zurück, kreuzt des Erzhafenbereichs. Sie unterquert in südlicher
dabei das nach den Hafengleisgruppen führende Richtung die Erzförderbandanlage und trifft nach
Verbindungsgleis (ehemaliges Fischzuggleis), biegt etwa 70 m auf das zum Columbusbahnhof führende
dann im rechten Winkel ab und verläuft, die Batte- Gleis. Dieser Bahnlinie folgt sie im Abstand von
riestraße kreuzend, im Abstand von 3,60 m westlich 5 m die Gleise in den Freihafen einbeziehend, 550 m
dieses Gleises etwa 75 m in nordostwärtiger Rich- in ~üdwestlicher Richtung, biegt dann rechtwinklig
tung. Hier entfernt sie sich bis auf etwa 8 m vom nach Nordwesten ab und erreicht nach 40 m die
Gleis, läuft dann an dieses wieder heran und ver- Südostecke des W endebeckens. Anschließend ver-
läuft weiter entlang dem Gleis in einem Abstand läuft sie 80 m in nördlicher Richtung bis zur Süd-
von 4 m etwa 785 m in nordnordostwärtiger Rich- westecke des Erzhafens, überspringt dort in einem
tung. Nach einem rechten Winkel wendet sie sich Winkel von 50° zur Ufermauer in nordnordostwär-
nach Westnordwesten, knickt nach etwa 590 m um tiger Richtung das Erz- und Osthafenbecken und
45° nach Westsüdwesten ab und trifft nach etwa erreicht nach etwa 360 m das Ostende der Osthafen-
110 m auf die nach den Kaiserhäfen führenden Eisen- kaje. Sie biegt im stumpfen Winkel nach Ostnord-
bahngleise. Sie überspringt die Gleise, erreicht in osten ab und wendet sich nach etwa 220 m nach
gradliniger Verlängerung nach etwa 95 m einen Norden. Nach 90 m knickt sie im Winkel von un-
Punkt im Abstand von 7 ,50 m von der nördlichen gefährt 95° nach Osten ab, trifft nach 205 m auf den
Bordsteinkante der Brückenstraße, wendet sich dann Fuß- und Radweg der Containerstraße, schwenkt
im Winkel von 140° nach Nordwesten und trifft im stumpfen Winkel nach Südosten und verl~uft
nach 25 m auf die Straße „Am Erzhafen". Sie biegt zunächst in südostwärtiger, später in südlicher Rich-
an dieser Stelle nach Nordnordosten und zieht sich tung in einem gleichbleibenden Abstand von 16,5 m
in einem gleichbleibenden Abstand von 3 m auf von der äußeren Freihafengrenze bis zum Freihafen-
einer Strecke von 220 m entlang der Straße „Am grenzübergang Erzhafen, wo sie den Ausgangspunkt
Erzhafen". Sie wendet sich dann leicht nordost- der Zollgrenze wieder erreicht.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970 1105
II. kel nach Südsüdost und folgt der Hafengebiets-
grenze, die als Gerade, vor der Columbuskaje
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven gegen- parallel zu dieser in einem Abstand von etwa 14 m,
über dem Zollfreigebiet der Außenweser beginnt an in der Außenweser verläuft, bis in Höhe des Molen-
ihrem Schnittpunkt mit der Strandlinie der Außen- kopfes südwestlich des Leuchtturms an der Einfahrt
weser (s. Abschnitt I Abs. 1 Satz 20). Sie führt, in zur Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich nach
gerader Linie fortlaufend, in die Außenweser, bis sie Nordost und stößt 20 m ostwärts des Leuchtturms
die Verlängerung der westlichen Hafengebietsgrenze auf den Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens
schneidet. Hier wendet sie sich im fast rechten Win- gegenüber dem Zollgebiet (Zollgrenze).
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1205/70 des Rates zur Festsetzung der
Preise für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 sowie der
Standardqualität für Weißzucker und für Zuckerrüben 29.6. 70 L 141/1
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1206/70 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, der Interventionspreise für
Rübenrohzucker, der Zuckerrübenmindestpreise, der Schwel-
lenpreise, der Garantiemenge und des Höchstbetrags der Pro-
duktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1970/1971 29. 6. 70 L 141/3
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1207/70 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1898/68 zur Festlegung der Maßnah-
men betreffend die Grundquoten für Zucker im Falle der Zu-
sammenlegung oder Veräußerung von Unternehmen und im
Falle der Veräußerung oder Verpachtung von Fabriken 29.6. 70 L 141/6
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1208/70 des Rates zur Festsetzung der
Preise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 29.6. 70 L 141/7
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1209/70 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1970/
1971 29.6. 70 L 141/8
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates zur Festlegung der
wesentlichsten Handelsplätze für Getreide und der für diese
Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise so-
wie des Interventionspreises für Mais für das Wirtschaftsjahr
1970/1971 29.6. 70 L 141/9
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1211/70 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge der Preise für Getreide und Mehl,
Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen für das Wirt-
schaftsjahr 1970/ 1971 29.6. 70 L 141/11
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1212/70 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für die Erzeugung von Hartweizen für das Wirt-
schaftsjahr 1970/1971 29.6. 70 L 141/14
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1213/70 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr
1970/1971 29.6. 70 L 141/15
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1214/70 des Rates zur Festsetzung des
Interventionspreises für Rohreis, der Schwellenpreise für
geschälten Reis und Bruchreis und des in den Schwellenpreis
für vollständig geschliffenen Reis einzubeziehenden Schutz-
betrags für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 29.6. 70 L 141/16
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1215/70 des Rates zur Festsetzung
einer Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschafts-
jahres 1969/1970 vorhandenen Bestände an Rohreis 29.6. 70 L 141/18
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1216/70 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Reis für das Wirt-
schaftsjahr 1970/1971 29. 6. 70 L 141/19
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1217/70 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und Interventionsgrundpreise für Olsaaten für das
Wirtschaftsjahr 1970/1971 29. 6. 70 L 141/20
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1218/70 des Rates über die Festsetzung
der monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interven-
tionspreis für Olsaaten im Wirtschaftsjahr 1970/1971 29.6. 70 L 141/22
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1219/70 des Rates zur Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Olsaaten und der dort geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr
1970/1971 29.6. 70 L 141/23
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1220/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfe für Olsaaten 29.6. 70 L 141/25
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970 1107
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1221/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 876/67/EWG zur Einführung einer zusätzlichen
Beihilfe für in Italien verarbeitete Raps- und Rübsensamen 29.6. 70 L 141/26
29. 6. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1222/70 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für But-
ter, Magermilchpulver, Grana Padano und Parmigiano Reg-
giano für das Milchwirtschaflsjahr 1970/1971 29, 6. 70 L 141/27
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1223/70 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise für bestimmte Milcherzeugnisse für das Milch-
wirtschaftsjahr 1970/ 1971 29.6. 70 L 141/29
29. 6. 70 VE~rordnung (EWG) Nr. 1224/70 des Rates zur Festsetzung der
im Milchwirtschaftsjahr 1970/1971 gültigen Beihilfen für
Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke ver-
wendet werden 29.6. 70 L 141/30
29. 6. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1225/70 des Rates über die Grund-
regeln zum Ausgleich der Auswirkungen der Berichtigungs-
beträge, die auf die Interventionspreise gewisser Milcherzeug-
nisse angewandt werden 29.6. 70 L 141/31
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1226/70 des Rates, mit der Belgien zur
Gewährung von Beihilfen für die Herstellung von Vollmilch-
pulver ermächtigt wird 29.6. 70 L 141/32
29. 6. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1227/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und
Magermilchpulver für Futterzwecke 29.6. 70 L 141/33
29. 6. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1228/70- des Rates zur Festsetzung de-r
Orientierungspreise für Kälber und ausgewachsene Rinder
für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 29. 6. 70 L 141/34
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1229/70 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur
Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
aus Griechenland in die Gemeinschaft anwendbar sind 29.6. 70 L 141/35
29. 6. 70 Verordnung (EWG} Nr. 1230/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
tarif 29.6. 70 L 141/36
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1231/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1060/69 zur Festlegung der Grund-
erzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie
zur Herstellung der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69
fallenden Waren verwendet worden sind 29.6. 70 L 141/38
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1232/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 204/69 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der
Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 29.6. 70 L 141/40
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1233/70 des Rates zur Erhöhung des
Gemeinschaftszollkontingents für Thunfische, frisch, gekühlt
oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt, für die Konser-
venindustrie, der Tarifnummer ex 03.01 B I b) des Gemein-
samen Zolltarifs 29.6. 70 L 141/42
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1234/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 20 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Ge-
meinsamen Zolltarifs 29.6. 70 L 141/43
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1235/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhen-
rassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2
des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 6. 70 L 141/46
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1236/70 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für synthetische Spinnfasern aus aromatischem Polyamid,
hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin
und Isophthalsäure, der Tarifstelle ex 56.01 A 29.6. 70 L 141/49
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1237/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
tarif 29. 6. 70 L 141/50
29. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1238/70 des Rates über die vorüber-
qehende teilweise Aussetzung bestimmter Zollsätze des Ge-
meinsurncn Zoll turifs 30. 6. 70 L 142/1
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1239/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC:) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
tarif 30.6. 70 L 142/3
29. b. 70 Verordnung (EGKS, :EWG, Euratom) Nr. 1240/70 des Rates
über die Regelung der Amtsbezüge für die ehemaligen Mit-
glieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
deren Amtszeit am 1. Juli 1970 abläuft 30.6. 70 L 142/4
29. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1241/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30.6. 70 L 142/5
29. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1242/70 der Kommission über die Fest-
se1zung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 6. 70 L 142/7
Heraus9eber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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