1061
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1970 Nr. 67
Tag Inhalt Seite
1. 7, 70 Zwc,ile VProrclnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
Bundesgesetzbl. III 2125-4-7
6. 7. 70 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen (Hasen-Einfuhr-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
10. 7. 70 Poslzeitungsordnung (PoslZtgO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
10. 7. 70 Postzcilungsgebührenordnung (PostZtgGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
11. 7. 70 Achte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesent-
schüdigungsgf!Setzes und Neunte Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
Bundesgeselzbl. III 251-1-1. 251-1-2, 251-1-3
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
Vom 1. Juli 1970
Auf Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes Halbsatz hinter den Worten „entsprechende
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar Menge" die Worte „Magermilch oder" einge-
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch fügt.
das Gesetz zur A.nderung des Lebensmittelgesetzes 2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590),
,,3. zur Herstellung der in §§ 1, 2 genannten Er-
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
zeugnisse Milch, die nicht pasteurisiert, steri-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
lisiert oder abgekocht ist, oder Erzeugnisse
ordnet:
aus Milch, die nicht pasteurisiert, sterilisiert
Artikel 1
oder abgekocht war, zu verwenden;".
Die Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli 1933
3. In § 6 Abs. 1 wird die Nummer 20 gestrichen.
(Reichsgesetzbl. I S. 510), geändert durch die Ver-
ordnung zur A.nderung der Verordnung über Speise- 4. In§ 7 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
eis und der Essenzen-Verordnung vom 15. März 1961 „5. die Bezeichnung von Fruchteis, Eiskrem oder
(Bundesgesetzbl. I S. 227), wird wie folgt geändert: Einfacheiskrem, zu dessen Herstellung Butter-
1. § 1 wird wie folgt geändert: milch, saure Milch, Joghurt, Kefir oder son-
stige fermentierte Milch verwendet worden
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 5 ist, einen Hinweis hierauf nicht enthält;".
werden jeweils die Worte „oder Magermilch"
durch die Worte ,,, entrahmter Milch (Mager-
. Artikel 2
milch), Buttermilch, scrnrer Milch, Joghurt, Kefir
oder anderer durch ähnliche V erfahren unter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verwendung von spezifischen Gärungserre- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gern fermentierter Milch" und die Worte blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
„Milch- oder Magermilchpulver" durch das zur A.nderung und Ergänzung des Lebensmittelge-
Wort „Pulver" ersetzt. setzes auch im Land Berlin.
b) In Nummer 4 werden im ersten Halbsatz nach
den Worten „zuweilen auch unter Verwen- Artikel 3
dung von" die Worte „eingedickter MagE!r- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
milch, Magermilchpulver," und im zweiten dung in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen
(Hasen-Einfuhrverordnung)
Vom 6. Juli 1970
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes § 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- (1) Lebende Hasen und Kaninchen unterliegen
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu- vor der Einfuhr oder der Durchfuhr der amtstier-
stimmung des Bundesrates verordnet: ärztlichen Untersuchung.
(2) Die Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen
1. Einfuhr und Durchfuhr
ist nur über die vom Bundesminister für Ernährung,
lebender Hasen und Kaninchen
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-
§ 1
ger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ha- dienststellen zulässig; dasselbe gilt bei der Durch-
sen und Kaninchen bedürfen der veterinärpolizei- fuhr für den Eintritt der Tiere in das Wirtschafts-
lichen Genehmigung. gebiet.
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen (3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender
nicht Hasen und Kaninchen i~t der Zolldienststelle unter
1. die Einfuhr von Hauskaninchen aus europäischen Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens
Ländern, wenn die Tiere von einer Gesundheits- 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die Ankunfts-
bescheinigung begleitet sind, die dem Muster der zeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn- oder
Anlage I entspricht; die Gesundheitsbescheini- Feiertag, so ist sie mindestens 48 Stunden vorher
gung ist in deutscher Sprache ausgestellt oder mit mitzuteilen.
einer amtlich beglaubigten deutschen Ubersetzung (4) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Hasen
vorzulegen;
und Kaninchen, die an einer Seuche leiden, der
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hauskanin- Seuche oder Ansteckung verdächtig sind oder nach
chen, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder der Entladung nicht sofort weiterbefördert oder
der Schiffsbesatzung gehalten werden, sofern sie nicht sofort abgeholt werden, sind abzusondern, so-
in einer mitgeführten Bestandsliste eingetragen fern von der zuständigen Behörde keine anderen
sind und das Schiff nicht verlassen; veterinärpolizeilichen Maßnahmen angeordnet wer-
3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und den.
Kaninchen, die im Artistenberuf Verwendung (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fäl-
finden; len des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 6.
4. die Einfuhr von Hasen und Kaninchen bei Zwi-
schenlandung im Luftverkehr, wenn die Sendung
§ 3
dazu bestimmt ist, unverzüglich wieder aus dem
Wirtschaftsgebiet verbracht zu werden, und die Lebende Hasen und Kaninchen dürfen nur einge-
Tiere zwischenzeitlich das Gelände des Flug- führt oder durchgeführt werden, wenn die Trans-
hafens nicht verlassen; portmittel oder die Transportbehältnisse so beschaf-
5. die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen bei Zwi- fen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Fut-
ter während der Beförderung nicht heraussickern
schenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere
zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen; oder herausfallen können.
6. die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen bei An- II. Einfuhr und Durchfuhr toter Hasen und Kaninchen
landung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere
zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen;
§ 4
7. die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen, wenn (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr toter Hasen
die Sendung, außer in den Fällen der Nummern 2, und Kaninchen bedürfen der veterinärpolizeiEchen
3, 5 und 6, von einer Ubernahmeerklärung der
Genehmigung.
Behörde des nach der Durchfuhr erstberührten
fremden Wirtschaftsgebietes begleitet ist, nach (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
der die Sendung ohne Rücksicht auf den Gesund- nicht
heitszustand der Tiere übernommen wird, sofern 1. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen
sich die Sendung beim Eintritt in das Wirtschafts- und geschlachteter Hauskaninchen aus europä-
gebiet als viehseuchenpolizeilich unverdächtig er- ischen Ländern, wenn die Sendung von einer Ge-
wiesen hat. sundheitsbescheinigung begleitet ist, die
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a)' für erlegte Hasen und Wildkaninchen dem (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Muster der Anlage II, können in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr und
b) für geschlachtete Hauskaninchen dem Muster die Durchfuhr abweichend von § 2 Abs. 2 über eine
der Anlage III entspricht. § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht im Bundesanzeiger bekanntgegebene Zoll-
dienststelle genehmigen.
Halbsatz 2 gilt entsprechend;
2. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen
und geschlachteter Hauskaninchen, IV. Ordnungswidrigkeiten
a) wenn im Personenverkehr oder als Geschenk § 6
im Post- oder Frachtverkehr nicht mehr als
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
drei Tiere eingeführt werden oder
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
b) wenn die Tiere zur Verpflegung der Reisen- oder fahrlässig
den oder Beschäftigten auf Schiffen, in Flug-
1. entgegen § 1 Abs. 1 lebende Hasen oder Kanin-
zeugen oder auf der Eisenbahn mitgeführt
chen oder entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1
werden;
tote Hasen oder Kaninchen oder Teile von ihnen
3. die Durchfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen ohne die erforderliche Genehmigung einführt
und geschlachteter Hauskaninchen. oder durchführt oder
(3) Absatz 1 gilt auch für Teile von Hasen und 2. einer nach § 5 für die Einfuhr oder die Durchfuhr
Kaninchen. Absatz 2 ist auf Teile von Hasen und festgesetzten Bedingung oder Auflage zuwider-
Kaninchen mit der Maßgabe anzuwenden, daß in handelt.
Nummer 2 Buchstabe a an die Stelle der Gesamt-
menge von drei Tieren ein Gesamtgewicht von fünf V. Schlußvorschriften
Kilogramm tritt. Einer Genehmigung bedürfen nicht
§ 7
die Einfuhr und die Durchfuhr
a) von zubereiteten Teilen von Hasen und Kanin- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
chen in verkaufsfertigen Packungen, sofern das leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Fleisch durch Hitzebehandlung die Eigenschaften blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
frischen Fleisches verloren hat, und setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
b) von Haaren und vollkommen trockenen Fellen Berlin.
von Hasen und Kaninchen.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach der
III. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung Verkündung in Kraft.
von Ausnahmen
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
§ 5
(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach Baden-Württemberg
dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein- die Verordnung des Innenministeriums über die
schleppung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen Ein- und Durchfuhr von Hasen, Kaninchen und Edel-
nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung pelztieren aus dem Ausland vom 14. August 1964
der Genehmigungen sind die obersten Landesbehör- (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 301), soweit
den. Die Genehmigungen sind mit den erforder- sie die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und
lichen Bedingungen und Auflagen zu verbinden. In Kaninchen betrifft;
diesen ist mindestens zu bestimmen, daß
Bayern
1. im Falle des § 1 Abs. 1 für lebende Hauskaninchen
die in dem Muster der Anlage I und die Landesverordnung über die Einfuhr von Hasen,
Kaninchen und Edelpelztieren vom 6. März 1964
2. im Falle des § 4 Abs. 1 für (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 69),
a) erlegte Hasen und Wildkaninchen die in dem soweit sie die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen
Muster der Anlage II und und Kaninchen betrifft;
b)· geschlachtete Hauskaninchen die in dem
Muster der Anlage III Berlin
vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom
sind. 11. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 1038), geändert durch die Viehseuchen-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
polizeiliche Anordnung vom 25. November 1964 (Ge-
können im Benehmen mit dem Bundesminister für
setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1286);
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-
nahmefällen die Einfuhr und die Durchfuhr abwei-
Bremen
chend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen, wenn auf
andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseu- die Verordnung über die Einfuhr von Hasen, Ka-
chen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden. ninchen und Edelpelztieren vom 22. Dezember 1964
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1965 dem Ausland vom 1. Oktober 1964 (Gesetz-· und
S. 2), soweit sie die Einfuhr und die Durchfuhr von Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfa-
Hasen und Kaninchen betrifft; len S. 307);
Rh e inl and-P f a 1z
Hamburg die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom
Hasen und Kaninchen vom 21. Januar 1964 (Ham- 21. August 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 22); das Land Rheinland-Pfalz S. 193), geändert durch
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 5. Ok-
tober 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Hessen Land Rheinland-Pfalz S. 181);
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-
fuhr von Hasen und Kaninchen vom 27. August 1964 Saarlan·d
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das ~and Hes- § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Viehseuchenpolizeilichen An-
sen I S. 138); ordnung über die Ein- und Durchfuhr von lebenden
und toten Ti~ren, tierischen Erzeugnissen, Rohstof-
Niedersachsen fen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
die Viehseuchenbehördliche Verordnung über die stoffes übertragbarer Seuchen sein können, vom
Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);
10. November 1964 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 189); S chle sw ig-Hols tein
die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
nung) über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und
Nordrhein-Westfalen Kaninchen aus dem Ausland vom 28. September
die Viehseuchenverordnung über das Verbot der 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen aus Holstein S. 184).
Bonn, den 6. Juli 1970
Der Bundesminister
für Ernä.hrung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1065
Anlage I
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr lebender Hauskaninchen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ............................................................................................................. .
I. Herkunft der Tiere:
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebes: .............................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................... .
Zahl der Tiere:
II. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach.
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 1 ) ....
Name und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................................... .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Ho-
heitsgebiet des Versandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der
letzten 3 Monate auf Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, nicht
zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.
IV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden
die Tiere vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeits-
dauer um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in ...................................... am .................... .
Siegel:
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug
die Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage II
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ............................................................................................................ .
...... .' ............................ .
·······································-·····························································
1. Angaben zur Identifizierung:
Hasen/Wildkaninchen 1), erlegt, im Fell/ohne Fell 1)
Teile von erlegten Hasen/Wildkaninchen 1)
Art der Teile:
Art der Verpackung: ............................................................................................................................ .
Zahl der Tiere oder Packstücke: .......................................................................................................... .
Nettogewicht:
II. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach.
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2 )
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten erlegten Hasen/Wildkaninchen 1)
an einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Ort erlegt worden sind, an dem
und in dessen Umkreis von 20 km während der letzten 3 Monate vor der Erlegung auf
Hasen und Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, Tularämie und
Brucellose bei Wildtieren, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.
IV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden
die Tiere vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeits-
dauer um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in ................................ am ...... .
Siegel:
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug
die Plugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1067
Anlage III
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr geschlachteter Hauskaninchen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .............................................................................................................. .
1. Angaben zur Identifizierung:
Hauskaninchen, geschlachtet 1)
Teile geschlachteter Hauskaninchen 1 )
Art der Teile:
Art der Verpackung:
Zahl der Tiere oder Packstücke: ............................................................................................................................. .
Nettogewicht:
II. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach ................................................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................................ .
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Ho-
heitsgebiet des Versandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der
letzten 3 Monate vor der Schlachtung auf Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere
Myxomatose, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.
IV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden
die Tiere vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeits-
dauer um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in ................................................ am ............................................................................... .
Siegel:
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug
die Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen,
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Postzeitungsordnung
(PostZtgO)
Vom 10. Juli 1970
Inhaltsübersicht
§ §
I. Abschnitt 2. Titel: Postvertriebsstücke
Allgemeine Vorschriften Versandbedingungen ............................. 24
Inhalt des Postzeitungsdienstes ................... . Auslieferung ................................•-.. . . . 25
Voraussetzung für die Benutzung ................. . 2 Anschrif tenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Kreis der Benutzer ............................... . 3 Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen . 21
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst ............. . 4
3. Titel: Postzeitungsgut
Zeitungen ....................................... . 5
Versandbedingungen 28
Ausschluß vom Postzeitungsdienst ................ . 6
Auslieferung .................................... . 29
Wesentliche Zeitungsangaben .................... . 7
Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen .. . 30
Zeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen ........... . 8
Fremdbeilagen .................................. . 9 4. Titel: Streifbandzeitungen
Zulassungsverfahren ............................. . 10 Versandbedingungen 31
Auskunftserteilung .............................. . 11
Auslieferung 32
Formblätter ..................................... . 12
Verzicht auf die Zulassung ........................ . 13
IV. Abschnitt
Widerruf der Zulassung .......................... . 14
Besondere Dienste
II. Abschnitt 1. Titel: Besondere Dienste für den Versand von
Postvertriebsstücken
Postzeitungsliste;
Vermittlung von Zeitungsbestellungen Verpackung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . 33
Beanschriftung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . 34
Postzeitungsliste ................................. . 15
Bezugszeiten .................................... . 16 2. Titel: Einziehung von Zeitungsbezugsgeld
Zeitungsbezugsgeld .............................. . 17 Zeitungsnachnahme; Antrag auf Einziehung des Zei-
Bestellung 18 tungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zurückziehung und -Änderung des Antrags . . . . . . . . . 36
III. Abschnitt Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Zeitungspostsendungen Mitteilungen über die Einziehung des Zeitungsbezugs-
gelds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
1. Titel: Gemeinsame Vorschriften
Mitteilung und Prüfung von Einziehanschriften 39
Arten der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Einlieferungsliste; Belegnummernstück . . . . . . . . . . . . . 20
V. Abschnitt
Prüfen der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Behandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendun-
Schlußvorschriften
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Besondere Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . 23 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1069
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes weise hinaus aus besonderem Anlaß herausgege-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ben wird.
verordnet: (2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeich-
net, das den Dienstverkehr mit den Verlegern
wahrnimmt.
I. Abschnitt
(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeich-
Allgemeine Vorschriften
net, das den Dienstverkehr mit den Beziehern wahr-
nimmt.
§ 1
Inhalt des Postzeitungsdienstes § 5
(1) Die Deutsche Bundespost unterhält einen Post- Zeitungen
zeitungsdienst. (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Durch den Postzeitungsdienst werden periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem
1. Zeitungsbestellungen zwischen dem Bezieher und Zweck herausgegeben werden, die Offentlichkeit
dem Verleger vermittelt, über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu
unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang
2. Zeitungen als Zeitungspostsendungen befördert.
und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen
(3) Darüber hinaus werden folgende besondere Auffassung von einer Zeitung entsprechen.
Dienste übernommen:
(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt,
1. Verpackung von Postvertriebsstücken, wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Voraus-
2. Be_anschriftung von Postvertriebsstücken, setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
3. Einziehung von Zeitungsbezugsgeld. (3) Druckschriften, die zu dem Zweck heraus-
gegeben werden, die ideellen Ziele von Vereinen,
§ 2 Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu för-
dern, gelten als Zeitungen, wenn sie im übrigen die
Voraussetzung für die Benutzung
in Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraus-
(1) Die Leistungen des Postzeitungsdienstes kön·· setzungen erfüllen.
nen nur für die Zeitungen beansprucht werden, die
(4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verord-
zum Postzeitungsdienst schriftlich zugelassen sind.
nungen, Erlassen und Verfügungen bestimmten amt-
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen lichen Druckschriften gelten als Zeitungen. Sie
im Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt müssen in der Benennung als Gesetz-, Verordnungs-
werden und in der inneren und äußeren Gestaltung oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. In der Benen-
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. nung oder Unterbenennung muß außerdem die Be-
hörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift
§ 3 herausgibt.
Kreis der Benutzer (5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in
einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in
(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und, einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt
soweit es diese Verordnung vorsieht, auch Zeitungs- sind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich noch dem
vertriebsstellen und Bezieher von Zeitungen be- Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand
nutzen. oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vor-
(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser lage sein.
Verordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem er
sie verlegt und öffentlich verbreitet. § 6
(3) Zeitungsvertriebsstellen sind Geschäftsbetriebe, Ausschluß vom Postzeitungsdienst
die Zeitungen gewerbsmäßig vertreiben.
(1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind
(4) Bezieher ist, wer eine Zeitung durch Vermitt- periodische Druckschriften, die nicht als Zeitungen
lung der Deutschen Bundespost bezieht. im Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere:
1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestal-
§ 4 tung oder die Art der Verbreitung erweisei1, daß
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den
geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Ver-
(1) Es werden bezeichnet: einen, Verbänden und sonstigen Körperschaften
1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exem- unmittelbar oder mittelbar zu dienen,
plare einer Zeitung mit gleicher Nummer, 2. Druckschriften, die in der Benennung oder Unter-
2. als Zeitungsnummernstück das einzelne Exemplar benennung Namen von geschäftlichen Unterneh-
einer Zeitungsnummer, men, Namen von gesch-äftlichen Erzeugnissen,
3. als Zeitungsstück die Folge der Zeitungsnummern- Firmen- oder Markenzeichen verwenden,
stücke in der Bezugszeit, 3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil
4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungs-
die vom Verleger vorausbestimmte Erscheinungs- dienste des Verlages anbieten,
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. Druckschriften, in denen laufend und ausschließ- 2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in
lich für ein bestimmtes Unternehmen geworben engem Zusammenhang stehen,
wird, 3. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig
5. Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, wiederkehrenden Gelegenheiten mit der Zeitung
daß sie ausschließlich für ein Sammelwerk be- liefert.
stimmt sind. (4) Als Verlegerbeilage gelten:
(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die 1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die der
1. zu mehr als 70 vom Hundert ihres Umfangs Bei- Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-
träge enthalten, die nicht der presseüblichen sätzen zur Veranschaulichung beifügt,
Berichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 ent- 2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemein-
sprechen, nütziger Bedeutuna, sofern der Verleger ihre
2. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr ab- Versendung unentgeltlich übernimmt.
gegeben werden, es sei denn, sie enthalten weder
geschäftliche Werbung noch bezahlte Anzeigen, (5) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung
mit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen
3. weniger als einmal im Vierteljahr erscheinen, deren betriebliche Behandlung nicht erschweren; sie
4. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 g wie- dürfen insgesamt nicht schwerer sein als die Zei-
gen; das gilt nicht für die zur Verkündung von tungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Neben-
Gesetzen und Verordnungen bestimmten amt- blätter dürfen das Gewicht der Zeitungsnummern-
lichen Druckschriften. stücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als 100 g
§ 7 wiegen. Die Gewichtsbegrenzung für Verlegerbei-
lagen gilt nicht für die zur Verkündung von Geset-
Wesentliche Zeitungsangaben
zen und Verordnungen bestimmten amtlichen Druck-
(1) Die Titelseite der Zeitung muß deutlich sicht- schriften.
bar folgende Angaben enthalten:
(6) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei
1. die Benennung, ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dürfen
2. das Vertriebskennzeichen, jedem Zeitungsnummernstück nur einmal und nur
3. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernum- der Zeitungsnummer insgesamt beigefügt werden.
mer", Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zeitungs-
4. den Erscheinungstag oder eine andere Bezeich- nummer beigefügt werden, wenn dieser Teil als
nung, aus der die Zugehörigkeit der Zeitungs- Streifbandzeitung versandt wird.
nummer zu einer bestimmten Bezugszeit zu er-
kennen ist.
§ 9
Das Vertriebskennzeichen ist auf der Titelseite oben
rechts in einer Schriftgröße von mindestens 5 mm Fremdbeilagen
anzugeben. Hebt sich das Vertriebskennzeichen von (1) Fremdbeilagen sind Druckschriften, die der
den übrigen Angaben deutlich ab, so kann die Verleger im Auftrage und im Interesse eines Dritten
Schriftgröße weniger als 5 mm, mindestens jedoch den Zeitungsnummernstücken beifügt. Als Fremd-
3 mm, betragen. beilagen gelten auch Druckschriften des Verlegers,
(2) In der Zeitung muß der Verkaufspreis angege- die als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind. Den
ben sein oder der Grund, weshalb ein Verkaufspreis Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbeila-
nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unentgeltlich gen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein
abgegebene Zeitungen, die keine geschäftliche Wer- Beilagenhinweis abgedruckt ist.
bung enthalten. (2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung
§ 8 mit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen
Zeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.
(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, (3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu
daß sie die Zeitung ergänzen sollen, und Anzeigen- fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Als Fremd-
teile, auf denen die Benennung und die Nummer beilage zählt jedes einzelne Druckstück. Besteht ein
der Zeitung, zu der sie gehören, angegeben sind, Druckstück aus mehreren losen Bestandteilen, so
gelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen im zählt jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage.
Format mit der Zeitung übereinstimmen. (4) Fremdbeilagen dürfen das Gewicht des Zei-
(2) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner tungsnummernstücks nicht übersteigen und ins-
Reklamemarken und dünne Muster, die auf frei- gesamt höchstens 75 g wiegen. Auf Antrag des
gebliebene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind; Verlegers kann als Fremdbeilage eine andere selb-
der Flächeninhalt solcher Bestandteile darf höchstens ständige Zeitung eingelegt werden. Diese Fremd-
25 qcm betragen, die Ausdehnung darf in keiner beilage darf das Gewicht des Zeitungsnummern-
Richtung 6 cm überschreiten. stücks überschreiten und bis zu 150 g wiegen; das
Einlegen weiterer Fremdbeilagen ist ausgeschlossen.
(3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften
des Verlegers: (5) Fremdbeilagen clürfen auch einem Teil der
1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung in Postvertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der
der Zeitung angegeben ist, die aber nicht selb- Streifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise
ständig zum Postzeitungsdienst zugelassen sind, Beifügung in Postvertriebsstücken und Postzeitungs-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1071
gut ist nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen § 14
ohne betriebliche Schwierigkeiten festzustellen ist. Widerruf der Zulassung
(6) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und (1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird
im Postzeitungsgut werden vom Verleger Gebühren widerrufen, wenn:
erhoben. 1. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulas-
§ 10 sung nicht oder nicht mehr erfüllt,
Zulassungsverfahren 2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungs-
dienstes mißbraucht,
(1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungs-
3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen
dienst ist vom Verleger beim zuständigen Verlags-
nicht nachkommt,
postamt zu beantragen. Für den Antrag ist das
amtliche Formblatt zu verwenden. Dem Antrag ist 4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht liefert
ein Muster der Zeitung beizufügen. und der Aufforderung des Verlagspostamts, die
regelmäßige Lieferung innerhalb einer Frist von
(2) Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben einem Monat wieder aufzunehmen oder auf die
herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Aus- Zulassung zu ver~ichten, nicht nachkommt,
gabe besonders zu beantragen.
5. der Verleger es ablehnt, nach § 11 erbetene Aus-
(3) Die Zulassung kann nur zum Ersten jedes künfte zu erteilen.
Monats beantragt werden. Der Zulassungsantrag
(2) Uber den Widerruf der Zulassung erteilt das
muß spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Verlagspostamt dem Verleger einen schriftlichen
Inanspruchnahme des Postzeitungsdienstes beim Bescheid.
Verlagspostamt vorliegen.
(4) Anträge, den Inhalt der Zulassung zu ändern,
können nur zum Ersten jedes Vierteljahres gestellt II. Abschnitt
werden. Änderungsanträge müssen beim Verlags- Postzeitungsliste;
postamt spätestens am 1. November, 1. Februar, Vermittlung von Zeitungsbestellungen
1. Mai oder 1. August vorliegen.
(5) Uber den Zulassungs- oder Änderungsantrag § 15
entscheidet das Verlagspostamt; es erteilt dem Ver-
Postzeitungsliste
leger einen schriftlichen Bescheid.
(1) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zei-
(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Ver-
tungen werden mit folgenden Angaben in die Post-
leger die Zeitungsgrundgebühr erhoben.
zeitungsliste aufgenommen:
(7) Der Verleger muß für die Abrechnung des Benennung, Anschrift und Postscheckkonto des Ver-
Zeitungsbezugsgelds und die Erhebung der Post- legers, Vertriebskennzeichen, Zeitungsbezugsgeld,
zeitungsgebühren sein Postscheckkonto angeben. Bezugszeiten und Erscheinungsweise.
(2) Auf Antrag des Verlegers werden Zusätze über
§ 11
die Unterbenennung einer Zeitung und über eine
Auskunftserteilung frühere Benennung in die Postzeitungsliste auf-
genommen. Für die Zusätze wird vom Verleger eine
Verleger und Zeitungsvertriebsstellen sind ver-
pflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, Gebühr erhoben.
die erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inan- (3) Für die Benennung und die gebührenpflichtigen
spruchnahme des Postzeitungsdienstes und die Rich- Zusätze stehen für eine Zeitung in der Postzeitungs-
tigkeit der Versandzahlen zu prüfen. liste höchstens sechs Zeilen zur Verfügung.
§ 12 § 16
Formblätter Bezugszeiten
Formblätter sind vollständig tind dem Vordruck Der Verleger kann folgende Bezugszeiten angeben:
entsprechend auszufüllen. Die Schrift muß so be- 1. das Kalenderjahr,
schaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden 2. das Kalenderjahr und das Kalenderhalbjahr,
kann. Formblätter, die nicht von der Deutschen
3. das Kalenderjahr, das Kalenderhalbjahr und das
Bundespost bezogen sind, müssen mit den amtlichen
Kalendervierteljahr.
Mustern übereinstimmen.
Sind die unter Nummer 3 vermerkten Bezugs-
zeiten angegeben, so kann darüber hinaus der Ka-
§ 13
lendermonat auf Antrag als Bezugszeit zugelassen
Verzicht auf die Zulassung werden.
Der Verzicht auf die Zulassung zum Postzeitungs- § 17
dienst kann nur mit Ablauf eines Monatsletzten
Zeitungsbezugsgeld
erklärt werden. Die Verzichterklärung muß schrift-
lich abgegeben werden und bis zum 1. des Vor- Das Zeitungsbezugsgeld ist der vom Verleger für
monats beim Verlagspostamt vorliegen. die jeweilige Bezugszeit bestimmte Lieferpreis. Be-
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
träge, die kein Entgelt für die Lieferung dei: Zeitung Belegstücks anzumelden. Für die Anmeldung ist ein
darstellen, dürfen in dem Zeitungsbezugsgeld nicht Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.
enthalten sein. Der Verleger kann jedoch in das Wird die rechtzeitige Anmeldung der Fremdbeilagen
Zeitungsbezugsgeld aufnehmen: versäumt, so wird die Gebühr für alle als Postver-
1. Versicherungsbeiträge, die mit dem Bezug der triebsstücke oder als Postzeitungsgut versandten
Zeitung in behördlich genehmigtem Zusammen- Zeitungsnummernstücke berechnet.
hang stehen,
2. Mitgliedsbeiträge von Vereimm, Verbänden oder § 21
sonstigen Körperschaften, deren Zeitungen den Prüfen der Zeitungspostsendungen
Bedingungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.
Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Zei-
tungspostsendungen daraufhin zu prüfen, ob sie den
§ 18 Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dies
Bestellung gilt auch für fest verpackte Sendungen.
Die Deutsche Bundespost nimmt Bestellungen auf
Lieferung von Zeitungsstücken nach den Angaben § 22
in der Postzeitungsliste entgegen und übermittelt
Behandlung
die Bestellungen an den Verleger. Für die Uber-
vorsdlriftswidriger Zeitungspostsendungen
m1ttlung ist vom Besteller die Gebühr für eine
Büchersendung zu entrichten. (1) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften
dieser Verordnung nicht entsprechen, können dem
Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgege-
ben werden.
III. Absd:mitt
(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:
Zeitungspostsendungen
1. Für unzulässige Beilagen in Zeitungsnummern-
stücken, die als Postvertriebsstücke oder Post-
1. Titel
zeitungsgut versandt werden, wird die doppelte
Gemeinsame Vorschriften Gebühr für Fremdbeilagen erhoben.
2. Für Postzeitungsgut, das unzulässige Gegen-
.§ 19 - stände enthält, wird bei Sendungen bis 1 000 g
Arten der Zeitungspostsendungen die Briefgebühr, bei Sendungen über 1 000 g bis
2 000 g die Päckchengebühr, bei Sendungen über
(1) Verleger können ihre Zeitungsnummernstücke 2 000 g die Paketgebühr erhoben.
versenden:
3. Für §treifbandzeitungen, -die unzulässige Beilagen
1. als Postvertriebsstücke an Zustellämter zur Aus- oder unzulässige Gegenstände enthalten, wird
lieferung an Einzelbezieher, die Briefgebühr erhoben.
2. als Postzeitungsgut an Sammelempfänger zur 4. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzurei-
Weitervermittlung, chend freigemacht sind, wird die Briefgebühr er-
3. als Streifbandzeitungen an Einzelempfänger. hoben.
(2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsnum- 5. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht
mernstücke als Streifbandzeitungen versenden. überschreiten, wird die Päckchengebühr erhoben.
Bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut
§ 20 werden die fehlenden Gebühren vom Verleger er-
hoben, bei Streifbandzeitungen werde„ die Gebüh-
Einlieferungsliste; Belegnummernstüdt
ren vom Empfänger als Nachgebühren eingezogen.
. .
(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für
jede Zeitungsnummer beim Erscheinen eine Ein- (3) Ist der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut
lieferungsliste mit den Angaben über die eingelie- mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken nicht
ferten Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut und entrichtet, so wird der Gebührenzuschlag vom Emp-
die Fremdbeilagen zu liefern. Für die Einlieferungs- fänger als Nachgebühr eingezogen.
liste ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu
verwenden. § 23
(2) Der Einlieferungsliste ist ein Belegnummern- Besondere Beförderungsgelegenheiten
stück beizufügen, das auch die Verlegerbeilagen
(1) Außerhalb der bestehenden Beförderungsgele-
und Fremdbeilagen enthalten muß.
genheiten können für Zeitungspostsendungen auf
(3) Wird eine Zeitungsnummer nur als Streifband- Antrag des Verlegers besondere Beförderungsgele-
zeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste nicht genheiten eingerichtet werden. Der Antrag ist an
erforderlich. das Verlagspostamt zu richten. Für den Antrag ist
(4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Post- ein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.
vertriebsstücke oder des Postzeitungsguts beigefügt (2) Änderungen in der_ Zahl der zu befördernden
werden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens Beutel und losen Sendungen sind dem Verlagspost-
einen Tag vor der Einlieferung unter Vorlage eines amt schriftlich mitzuteilen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1073
(3) Will der Verleger eine besondere Beförde- werden. Für die Anschriftenänderung ist vom Bezie-
rungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß er her eine Gebühr zu entrichten.
den Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mit- (2) Die Änderung der Anschrift wird dem Ver-
teilen. leger mitgeteilt.
(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungs-
§ 27
gelegenheiten werden vom Verleger Gebühren er-
hoben. Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen
(1) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden
2. Titel nicht an den Verleger zurückgesandt. Die Unzustell-
barkeit wird dem Verleger mitgeteilt.
Postvertriebsstücke
(2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte
Postvertriebsstücke können Ersatzsendungen einge-
§ 24
liefert werden. Sie sind in besondere Zeitungsbunde
Versandbedingungen aufzunehmen, die als Ersatzsendung zu kennzeich-
nen sind.
(1) Postvertriebsstücke müssen mit einem Streif-
band oder einer offenen Umhüllung versehen sein.
Auf dem Streifband oder der Umhüllung ist die Be- 3. Titel
zeichnung „Postvertriebsslück", der Freimachungs-
vermerk „Gebühr bezahlt", die Anschrift des Bezie- Postzeitungsgut
hers und als Absenderangabe die Anschrift des Ver-
legers anzugeben. Diese Angaben können auch auf § 28
einem Klebezettel oder unmittelbar auf dem Post- Versandbedingungen
vertriebsstück vermerkt werden, wenn dadurch
keine betrieblichen Schwierigkeiten entstehen. (1) Postzeitungsgut soll mindestens drei Zeitungs-
nummernstücke enthalten und nach Gewicht und
(2) Postvertriebsstücke müssen für den Versand Umfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht be-
an die Zustellämter zu ZeilTngsbunden zusammen- trägt 15 kg.
gefaßt werden, die nach Gewicht und Umfang sicher
verpackt sind. Das Gewicht eines Zeitungsbundes (2) Jeder Sendung dürfen der Lieferschein, die
darf 15 kg nicht überschreiten. Die Aufschrift muß Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und Aushang-
dem amtlichen Muster entsprechen. Die Zeitungs- bogen für Verkaufsstände beigefügt werden.
bunde sind nach Weisung des Verlagspostamts leit- (3) Postzeitungsgut muß mit einer Aufschrift ver-
mäßig zusammenzufassen. sehen sein, die dem amtlichen Muster entspricht.
(3) Die Zahl der für die einzelnen Zustellämter Die Abholangabe „Postlagernd" ist unzulässig.
eingelieferten Post vcrtriebsstücke ist der Einliefe- (4) Postzeitungsgut kann nur von Montag bis Don-
rungsstelle durch eine Versandliste mitzuteilen. Von nerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Die Einliefe-
jeder Zeitungsnummer sollen insgesamt mindestens rungsstelle und die Einlieferungszeiten bestimmt
100, bei wöchentlich einmal und häufiger erscheinen- das Verlagspostamt. Der Einlieferungsstelle ist ein
den Zeitungen mindestens 50 Postvertriebsstücke Ubergabezettel zu übergeben. Für den Ubergabe-
eingeliefert werden. zettel ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu
(4) Die Zeitungsbunde sind bei der vom Verlags- verwenden.
postamt bestimmten Stelle einzuliefern. (5) Für Postzeitungsgut wird vom Verleger eine
(5) Für jedes Postvertriebsstück wird vom Verle- Gebühr erhoben. Enthält eine Sendung weniger als
ger die Vertriebsgebühr erhoben. drei Zeitungsnummernstücke, so ist vom Verleger
ein Gebührenzuschlag zu entrichten.
(6) Zeitungsbunde mit Postvertriebsstücken wer-
den auf Antrag des Verlegers mit Luftpost befördert. (6) Postzeit~ngsgut kann auf Antrag des Verle-
Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein gers als Postzeitungsschnellgut mit Vorrang beför-
Zuschlag zur Vertriebsgebühr erhoben. dert werden. Die Beschränkung des Absatzes 4
Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Einlieferungs-
zeit und Abbeförderung werden berücksichtigt, so-
§ 25 weit der Dienstbetrieb und die bestehenden Beför-
Auslieferung derungsgelegenheiten es zulassen. Vor der erst-
maligen Einlieferung von Postzeitungsschnellgut für
Postvertriebsstücke werden den Beziehern wie
eine noch nicht benutzte Beförderungsgelegenheit
gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert.
muß der Verleger den Versand beim Verlagspost-
amt unter Angabe der voraussichtlichen Einliefe-
§ 26 rungsmenge schriftlich anmelden. Für Postzeitungs-
Anschriftenänderung schnellgut wird vom Verleger ein Gebührenzuschlag
(1) Der Bezieher kann beantragen, die von ihm erhoben.
bezogenen Postvertriebsstücke vorübergehend oder (7) Postzeitungsschnellgut kann auf Antrag des
dauernd unter einer anderen Anschrift auszuliefern. Verlegers als Luftpostzeitungsgut befördert werden.
Der Antrag ist an das Absatzpostamt zu richten. Für Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger
den Antrag soll das amtliche Formblatt verwendet ein besonderer Zuschlag erhoben.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 29 Eilboten zugestellt. Die Vorschriften der Postord-
nung über Eilzustellung und Luftpost gelten ent-
Auslieferung
sprechend.
(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der An-
(6) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.
kunft abgeholt werden. Es wird demjenigen ausge-
liefert, der sich zur Abholung meldet. Postzeitungs- (7) Das Höchstgewicht beträgt 1 000 g.
gut wird 3 Werktage nach dem Eingangstag zur Ab-
holung bereitgehalten. § 32
(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Auslieferung
Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt, wie
Streifbandzeitungen werden dem Empfänger wie
ein Schnellpaket zugestellt wird. Für die Zustel-
gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Unzustell-
lung wird vom Empfänger die Schnellpaketgebühr
bare Streifbandzeitungen werden an den Absender
erhoben.
zurückgesandt.
(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzei-
tungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das
Verlangen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht IV. Abschnitt
sein. Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger im
voraus zu entrichten. Besondere Dienste
§ 30
1. Titel
Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen
Besondere Dienste für den Versand
(1) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an
von Postvertriebsstücken
den Verleger zurückgesandt.
(2) Der Verleger kann durch Vermerk in der § 33
Aufschrift vorausverfügen, daß unzustellbares Post-
Verpar:kunu von Postvertriebsstücken
zeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustell-
barkeit gemeldet wird. Für die Rücksendung wird (1) Postvertriebsstücke werden auf Antrag des
die Paketgebühr, für die Meldung die Gebühr für Verlegers bei bestimmten Verlagspostämtern zu Zei-
eine Unzustellbarkeitsanzeige vom Verleger erho- tungsbunden für den Versand an die Absatzpost-
ben. ämter zusammengefaßt und verpackt. Die Namen
dieser Verlagspostämter werden öffentlich bekannt-
(3) Für verlorengegangenes oder stark beschädig-
gemacht. Die Verpackung wird nur werktags in der
tes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen einge-
Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr für die bei den bekannt-
liefert werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
gegebenen Verlagspostämtern zugelassenen Zei-
tungen übernommen.
(2) Postvertriebsstücke, die die Anschrift des Be-
4. Titel ziehers tragen, werden nicht verpackt.
Streifbandzeitungen (3) Für die Verpackung von Postvertriebsstücken
wird vom Verleger eine Gebühr erhoben.
§ 31
§ 34
Versandbedingungen
Beanschriitung von Postvertriebsstücken
(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streif-
band oder einer offenen Umhüllung versehen sein. (1) Postvertriebsstücke werden auf Antrag des
Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden Verlegers mit der Anschrift des Beziehers verse-
können. hen. Für die Beanschriftung wird vom Verleger
eine Gebühr erhoben.
(2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streif-
bandzeitung" tragen. Der Absender muß angegeben (2) Der Verleger muß dem Verlagspostamt die
sein. Die Eigenschaft des Absenders als Verleger Anschriften der einzelnen Bezieher übermitt~ln
oder als Zeitungsvertriebsstelle muß deutlich er- (Einweisung). Die Einweisung ist möglich:
kennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften 1. auf unbeschränkte Dauer (Dauer-Zeitungsstück),
üper Formen, Maße, Aufschrift und Außenseite bei 2. für einen Monat (Monats-Zeitungsstück).
Briefsendungen.
Für jede Einweisung eines Zeitungsstücks wird vom
(3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern Verleger die Einweisungsgebühr erhoben. Der Ver-
bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle, von leger kann eingewiesene Zeitungsstücke jederzeit
den Zeitungsvertriebsstellen bei den Annahmestel- zurückziehen. Für die Einweisung und Zurückzie-
len einzuliefern.
hung sind Karten und Listen nach amtlichem Mu-
(4) Den Streifbandzeitungen dürfen der Liefer- ster zu verwenden.
schein, die Rechnung und ein Zahlkartenformblatt (3) Die vorliegenden Einweisungskarten werden
beigefügt werden.
bei Änderung des Inhalts der Zulassung berichtigt.
(5) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen Für das Berichtigen wird vom Verleger eine Gebühr
des Absenders mit Luftpost befördert oder durch erhoben.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1075
(4) Postvertriebsstücke sind in Zeitungsbunden (4) Zeitungsnachnahmen sind bei den Annahme-
an die Absatzpostämter zu senden. Die §§ 24 bis 27 stellen einzuliefern. Einzelne Zeitungsnachnahmen
gelten entsprechend. Werden die Postvertriebsstücke können durch Briefkasten eingeliefert werden.
unter Streifband oder einer offenen Umhüllung ein-
geliefert, so ist darauf die Benennung und das Ver- (5) Zeitungsnachnahmen, die den Vorschriften
triebskennzeichen anzugeben. Die Zahl der für die dieser Verordnung nicht entsprechen, können dem
einzelnen Absatzpostämter eingelieferten Postver- Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgege-
triebsstücke ist dem Einlieferungsamt in jedem Ein- ben werden. Unterbleibt die Rückgabe, so werden
lieferungsmonat einmal durch eine Versandliste mit- fehlende Gebühren vom Empfänger als Nachgebüh-
zuteilen. Die Versandliste wird nicht für die Zei- ren eingezogen.
tungen benötigt, die vom Verlagspostamt verpackt (6) Zeitungsnachnahmen werden dem Empfänger
werden. wie gewöhnliche Briefsendungen mit Nachnahme
(5) Dem Verleger werden auf Antrag die bei ein- ausgeliefert. Zeitungsnachnahmen werden nicht
zelnen Absatzpostämtern vorliegenden Einwei- nachgesandt.
sungskarten vom Verlagspostamt zur Einsichtnahme (7) Das auf Grund der Zeitungsnachnahme einge-
überlassen. Für den Antrag ist ein Formblatt nach zogene Zeitungsbezugsgeld wird auf das in der
amtlichem Muster zu verwenden. Der Antrag ist Zeitungskontokarte angegebene Postscheckkonto
freigemacht an das jeweilige Absatzpostamt zu überwiesen.
senden. Für die Uberlassung der EinwEdsungskar-
ten werden vom Verleger Gebühren erhoben. (8) Auf Antrag des Verlegers wird ein vorhan-
dener Bezieherbestand, für den der Verleger bisher
(6) Auf Antrag des Verlegers wird beim Absatz- das Zeitungsbezugsgeld eingezogen hat, auf das
postamt geprüft, ob für einen bestimmten Bezieher Einziehverfahren der Deutschen Bundespost umge-
eine Einweisungskarte vorliegt. Für den Antrag ist stellt. Hierfür hat der Verleger dem Verlagspostamt
ein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden. für jeden Bezieher einen Antrag auf Einziehung des
Auf dem Antrag ist die Postkartengebühr zu ent- Zeitungsbezugsgelds zuzuleiten. Für die Bearbei-
richten. Sollen mehrere Anschriften geprüft werden, tung des Antrags wird vom Verleger eine Gebühr
so können die Anträge als freigemachte Briefe, Päck- erhoben.
chen oder Pakete zur Sammelprüfung an das Absatz-
postamt gesandt werden. Die Aufschrift der Sen-
dung muß den Vermerk „Prüfung von Bezieher- § 36
anschriften" tragen. Für die Prüfung von Bezieher-
anschriften bei Sammelaufträgen ist vom Verleger Zurückziehung und Änderung des Antrags
eine Gebühr zu entrichten. (1) Der Verleger kann den Antrag auf Einziehung
des Zeitungsbezugsgelds zurückziehen. Für die Zu-
rückziehung ist ein Formblatt nach amtlichem Mu-
ster zu verwenden. Der Zurückziehungsantrag ist
2. Titel
freigemacht an das jeweilige Absatzpostamt zu sen-
Einziehung von Zeitungsbezugsgeld den; er muß dort spätestens am 10. des Monats vor
dem Einziehmonat vorliegen. Verspätet eingehende
Anträge gelten erst für die nächste Bezugszeit.
§ 35
Zeitungsnachnahme; (2) Der Verleger kann beantragen, daß das Zei~
Antrag auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds tungsbezugsgeld bei einem Bezieher für eine andere
(1) Der Verleger kann die Deutsche Bundespost Bezugszeit eingezogen wird (Bezugszeitänderung).
beauftragen, bei einem Bezieher regelmäßig das Für den Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem
Zeitungsbezugsgeld einzuziehen. Der Auftrag ist in Muster zu verwenden. Der Antrag ist freigemacht an
Form der Zeitungsnachnahme zu erteilen. Zeitungs- das jeweilige Absatzpostamt zu senden; er muß dort
nachnahmen müssen freigemacht sein. spätestens am 10. des Monats vor dem Einzieh-
monat für die neue Bezugszeit vorliegen. Verspätet
(2) Für die Zeitungsnachnahme sind nachstehende eingehende Anträge gelten erst für die nächste Be-
Formblätter nach amtlichem Muster zu verwenden:
zugszeit.
1. Antrag auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds
mit anhängender Zeitungskontokarte, (3) Will der Bezieher das Zeitungsbezugsgeld für
ein Zeitungsstück nicht mehr entrichten, so soll er
2. Empfangsschein über Zeitungsbezugsgeld, dies seinem Zustellamt spätestens am 10. des Mo-
3. Umschlag für die Zeitungsnachnahme zum Ver- nats vor dem Einziehmonat schriftlich mitteilen. Für
sand der unter den Nummern 1 und 2 genannten die Mitteilung soll das amtliche Formblatt· verwen-
Formblätter. det werden. Verspätet eingehende Mitteilungen gel-
Der Umschlag darf nicht verschlossen sein. ten erst für die nächste Bezugszeit.
(3) Die Zeitungsnachnahme soll beim Zustellpost- (4) Ändert sich die Anschrift des Beziehers für
amt zwei Monate vor Beendigung der Bezugszeit einen unbefristeten Zeitraum, so wird der Antrag
vorliegen, für die das Zeitungsbezugsgeld mit de1 auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds auf die
Zeitungsnachnahme einzuziehen ist. neue Anschrift umgeschrieben.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 37 § 39
Einziehung Mitteilung und Prüfung von Einziehanschriften
(1) Das Zeitungsbezugsgeld wird in der Zeit vom (1) Dem Verleger werden auf Antrag in den Mo-
10. bis 16. des Monats vor Beginn der Bezugszeit naten Februar, Mai, August und November von den
eingezogen. Der Bezieher erhält über das eingezo- Zeitungsrechnungsstellen die Namen und Anschrif-
gene Zeitungsbezugsgeld einen Empfangsschein. ten der Bezieher mitgeteilt, von denen die Deutsche
(2) Werden von einem Bezieher mehrere Zei- Bundespost das Zeitungsbezugsgeld einzieht. Der
tungsstücke einer Zeitunu bezogen, so ist die Ein- Antrag kann auf die bei bestimmten Absatzpost-
ziehung nur für dieselbe Bezugszeit zugelassen. ämtern vorhandenen Bezieher beschränkt werden.
Der Antrag, für den ein Formblatt nach amtlichem
(3) Wird das Zeitungsbezugsgeld nicht gezahlt, so Muster zu verwenden ist, muß beim Verlagspost-
erhält der Bezieher einen Zeitungszahlschein, mit amt spätestens am 1. des Monats vorliegen, in dem
dem er das Zeitungsbezugsgeld noch bis zum 20. des die Anschriften mitgeteilt werden sollen. Für die
Einziehmonats bei einer Annahmestelle einzahlen Mitteilung von Einziehanschriften werden vom Ver-
kann. Diese Frist verlängert sich auch dann nicht, leger Gebühren erhoben.
wenn der 20. des Einziehmonats auf einen Sonn-
oder Feiertag oder einen Sonnabend fällt. (2) Die Einziehanschriften werden dem Verleger
auf Antrag in Form von Lochkarten mitgeteilt. Für
(4) Für jede Einziehung oder für jeden erfolg- jede Lochkarte wird vom Verleger außer den Ge-
losen Einziehversuch wird vom Verleger je Zei- bühren für die Mitteilung von Einziehanschriften
tungsstück dfo Vermittlungsgebühr erhoben. Wird eine Gebühr erhoben.
zusammen mit dem Zeitungsbezugsgeld ein Ver-
sicherungs- oder Mitgliedsbeitrag eingezogen, so {3) Auf Antrag des Verlegers wird beim Absatz-
wird vom Verleger ein Zuschlag zur Vermittlungs- postamt geprüft, -ob von einem bestimmten Bezieher
gebühr erhoben. das Zeitungsbezugsgeld eingezogen wird. Für den
Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu
(5) Uber das eingezogene Zeitungsbezugsgeld wird
verwenden. Auf dem Antrag ist die Postkarten-
über das Postscheckkonto des Verlegers spätestens gebühr zu entrichten. Sollen mehrere Anschriften
zu Beginn des auf den Einziehmonat folgenden geprüft werden, so können die Anträge als frei-
Monats abgerechnet.
gemachte Briefe, Päckchen oder Pakete zur Sammel-
(6) Ändert sich das Zeitungsbezugsgeld innerhalb prüfung an das Absatzpostamt gesandt werden. Die
einer Bezugszeit, so werden keine Beträge vom Be- Aufschrift der Sendung muß den Vermerk „Prüfung
zieher nacherhoben oder dem Bezieher erstattet. von Einziehanschriften" tragen. Für die Prüfung von
Einziehanschriften bei Sammelaufträgen ist vom
§ 38
Verleger eine Gebühr zu entrichten.
Mitteilungen
über die Einziehung des Zeitungsbezugsgelds
V. Abschnitt
(1) Die Ubernahme eines Beziehers in das Ein-
ziehverfahren wird dem Verleger unter Angabe der Schlußvorschriften
Poststammnummer mitgeteilt. Außerdem erhält der
Verleger eine Mitteilung bei:
§ 40
1. Zurückziehung des Antrags auf Einziehung des
Zeitungsbezugsgelds durch den Verleger, Geltung im Land Berlin
2. Mitteilung des Beziehers, die Einziehung des Zei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
tungsbezugsgelds einzustellen, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
3. Ereignissen, die ein weiteres Einziehen des Zei- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
tungsbezugsgelds unmöglich machen, waltungsgesetzes auch im Land Berlin.·
4. Änderung der Bezieheranschrift,
§ 41
5. Änderung der Poststammnummer,
6. Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgelds. Inkrafttreten
(2) Die Mitteilungen über die Einziehung des (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in
Zeitungsbezugsgelds werden dem Verleger auf An- Kraft.
trag in Form von Lochkarten übersandt. Für jede (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom
Lochkarte wird vom Verleger eine Gebühr erhoben. 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 782) außer Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1970
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1077
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 10. Juli 1970
Inhaltsübersicht
§ §
Entrichten der Gebühren ......................... . Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebs-
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebühren- stücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Einweisungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Zeitungsgrundgebühr ............................. 3 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . . 15
Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten 16
Gebühr für Zusiitze in der Postzeitungsliste ....... . 4
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . . . . 17
Vermi ttl ungsge bühr 5
Gebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Gebühren für Fremdbeilagen ..................... . 6
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Ein-
Gebühren für die Benutzung rwsonderer Beförderungs- ziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
gelegenheiten ................................... . 7
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . . 20
Vertriebsgebühr ................................. . 8 Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften 21
Gebühr für die Anschrifteniinderung .............. . 9 Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften . . . . . 22
Gebühren für Postzeitungsgut .................... . 10 Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . 23
Gebühren für Streifbandzeitungen ................ . 11 Geltung im Land Berlin ...... ". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken 12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes § 2
vom 24. Juli 1953 (Bundr~sqcsctzbl. I S. 676) wird im Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Gebührenerstattung
schaft verordnet: (1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken
und bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren er-
hoben.
§ 1 (2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf An-
Entrichten der Gebühren trag erstattet.
(1) Die vom Verl(~ger zu entrichtenden Gebühren (3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendun-
werden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch gen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden
Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie keine Gebühren erstattet.
nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrich- § 3
ten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach Er- Zeitungsgrundgebühr
scheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für
Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich er- (1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Ka-
scheinen, werden für die Abrechnung die in einer lenderjahr 60 DM.
Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen- (2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb
gefaßt. Uber Gebühren, die nicht im Zusammenhang des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes
mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.
werden, wird besonders abgerechnet.
§ 4
(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von
dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen (1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der
Abrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld Postzeitungsliste beträgt für jede volle und ange-
zu fordern. fangene Zeile 10 DM.
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den An- (5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-
gaben in der » Liste des journaux allemands « erho- postbeförderung beträgt für je 10 g eines Postver-
ben. triebsstücks 0,8 Pf .. Bei der Feststellung des Gewichts
§ 5 gilt Absatz 2 entsprechend.
Vermittlungsgebühr
§ 9
(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zei-
Gebühr für die Anschriftenänderung
tungsstück 30 Pf.
Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt
(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versiche-
90 Pf.
rungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.
§ 10
§ 6 Gebühren für Postzeitungsgut
Gebühren für Fremdbeilagen (1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 13 Pf
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit
je volle und angefangene 25 g: weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt
10 Pf je Sendung.
1. in Postvertriebsstücken 4 Pf,
2. in Postzeitungsgut 2 Pf. (2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag
von 3 Pf je kg erhoben.
§ 7 (3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr
für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten kg erhoben.
§ 11
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel Gebühren für Streifbandzeitungen
und für jede lose Sendung:
(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen
1. für die Beförderung 1 DM, bis 50 g 10 Pf,
2. für die Behandlung über 50 g bis 100 g 15 Pf,
an der Anfangstelle 80 Pf, über 100 g bis 250 g 25 Pf,
an der Endstelle über 250 g bis 500 g 40 Pf,
80 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 70 Pf.
am Umladeort 80 Pf.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden
nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beutel
und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen § 12
Bundespost besonders eingesetzt werden müssen. Gebühr für die Verpackung
von Postvertriebsstücken
§ 8
Die Gebühr für die Verpackung eines Postver-
Vertriebsgebühr triebsstücks beträgt
(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postver- in der Verpackungsklasse
triebsstück im Gewicht bis 30 g: I II III IV V VI VII
bis 2 über über übe1 über übe1 über
1. bei wöchentlich einmaligem und häufige- 2 3,5 5 10 50 100
bis bis bis bis bis
rem Erscheinen 4 Pf, bei einem Gewicht 3,5 5 10 50 100
für je 10 g mehr 0,3 Pf, Postvertriebsstücke je Absatzpostamt
im Durchschnitt
2. bei seltener als wöchentlich einmaligem Pf Pf Pf Pf Pf Pf Pf
1 1 1 1 1 1
Erscheinen 6 Pf,
für je 10 g mehr 0,4 Pf. bis 100 g 4,5 4,1 3,7 3,1 2,4 1,8 1,3
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g über 100 g bis 250 g 4,8 4,5 4,1 3,3 2,5 1,9 1,4
und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g blei- über 250 g bis 500 g 5,2 4,8 4,5 3,6 2,7 2,0 1,5
ben unberücksichtigt. über 500 g bis 1 000 g 5,7 5,4 5,0 3,8 2,9 2,3 1,8
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100,
bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden § 13
Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke er- Gebühr für die Beanschriftung
hoben. von Postvertriebsstücken
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird (1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Post-
die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst vertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit:
angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Der
Gebührensalz des Absatzes 1 Nr. 1 bleibt bei Aus- 1. wöchentlich fünf- bis siebenmaligem
fall von Zeitungsnummern unverändert, wenn im Erscheinen 0,6 Pf,
Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern gelie- 2. wöchentlich ein- bis viermaligem
fert werden. Erscheinen 1,0 Pf,
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1079
3. seltener als wöchentlich einmaligem § 21
Erscheinen 1,2 Pf. Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften
(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt
Die Gebühren für die Mitteilung von Einzieh-
§ 8 Abs. 4 entsprechend. anschriften betragen:
§ 14
1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift 15 Pf,
Einweisungsgebühr 2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Ein-
Die Einweisungsgebühr betrügt für jede Einwei- ziehanschriften mitgeteilt hat, 10 DM.
sung eines Zeitungsstücks 20 Pf.
§ 15 § 22
Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften
Die Gebühr für das Berichtigen der Einweisungs- Die Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften
karten bei Anderung des Inhalts der Zulassung be- beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte An-
trägt je Zeitungsstück 15 Pf. schrift 10 Pf.
§ 16
§ 23
Gebühren für die Dberlassung
Sondervorschriften für das land Berlin
der Einweisungskarten
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem
Die Gebühren für die Ubcrlassung der Einwei-
sungskarten betragen: übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung betra-
gen:
1. für jede überlassene Einweisungskarte 1 Pf,
1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-
2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungs-
postbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-
karten überlassen hat, 15 Pf.
stücks 0,6 Pf,
§ 17 2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpost-
zeitungsgut 60 Pf je kg.
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschrif-
ten beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte § 24
Anschrift 10 Pf.
Geltung im land Berlin
§ 18
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gebühr für Zeitungsnachnahmen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz•
Die Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal
1,30 DM. tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 19
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags
auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds § 25
Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Inkrafttreten
Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt 1 DM.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in
Kraft.
§ 20
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebühren-
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten ordnung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 791)
Die Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf. außer Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1970
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Achte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
und
Neunte Verordnung
zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 11. Juli 1970
Auf Grund der §§ 27, 42, 126 und 166 b d_es Bundesentschädigungs-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 645), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
Artikel I
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungs-
gesetzes (1. DV-BEG) in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 292, 393), geändert durch die Verordnung vom
25. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 245), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berück-
sichtigt, als sie den Betrag von 150 Deutsche Mark, ab 1. September
1965 von 200 Deutsche Mark und ab 1. September 1969 von 250 Deut-
sche Mark monatlich übersteigen."
2. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
vom vom vom
vom 1. 1. 1. 10. 1966 1. 7. 1968 1. 4. 1969 ab
bis bis bis bis 1. 9. 1969
30. 9. 1966 30. 6. 1968 31. 3. 1969 31. 8. 1969
die Witwe 304 DM 316 DM 329 DM 345DM 373DM
den Witwer 304 DM 316 DM 329 DM 345DM 373DM
die Vollwaise 153 DM 159 DM 165 DM 173 DM 187 DM
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird,
je 115DM 120DM 125DM 131 DM 141 DM
wenn eine Rente für
die Witwe oder den
Witwer gezahlt wird,
je 85DM 88DM 92DM 96DM 104DM
die dritte und jede
folgende Halbwaise je 76 DM 79 DM 82 DM 86DM 93DM
den elternlosen Enkel 153 DM 159 DM 165 DM 173 DM 187 DM
die Eltern oder Adoptiv-
eltern zusammen 229 DM 238 DM 248 DM 260DM 281 DM
einen überlebenden
Eltern- oder Adoptiv-
elternteil 153 DM 159 DM 165 DM 173 DM 187DM."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1081
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage 1
{zu § 10 der 1. DV-BEG)
Besoldungsübersicht
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Vergleichbarer Dienst
Dienst Dienst Dienst Dienst
1. Ruhegehaltfähige jährliche bis 30. 9. 1951 3 100 4 300 6 800 11 000
Dienstbezüge bis 31. 3. 1953 3 596 4 988 7 888 12 760
bis 31. 12. 1955 4 092 5 676 8 976 14 520
bis 31. 3. 1957 4 464 6 192 9 792 15 840
bis 31. 5. 1960 5 148 7 084 10 944 17 480
bis 31. 12. 1960 5 508 7 580 11 710 18 529
bis 30. 6. 1962 5 949 8 186 12 647 19 826
bis 28. 2. 1963 6 306 8 677 13 279 20 817
bis 30. 9. 1964 6 876 8 677 13 279 20 817
bis 31. 8. 1965 7 426 9 371 14 209 22 274
bis 31. 12. 1965 8 400 10 092 15 756 23 250
bis 30. 9. 1966 8 736 10 496 16 386 24180
bis 30. 6. 1968 9 085 10 916 17 041 24905
bis 31. 3. 1969 9 448 11 353 17 723 25 777
bis 31. 8. 1969 10 848 13 629 19 878 27 887
ab 1. 9. 1969 12 115 15 108 21 738 29 995
2. Unfallruhegehalt bis 30. 9. 1951 2 067 2 867 4 534 7 334
(66 2/a 0/o aus Nr. 1) bis 31. 3. 1953 2 398 3 326 5 259 8 507
bis 31. 12. 1955 2 728 3 784 5 984 9 680
bis 31. 3. 1957 2 976 4 128 6 528 10 560
bis 31. 5. 1960 3 432 4 723 7 296 11 653
bis 31. 12. 1960 3672 5 054 7 806 12 353
bis 30. 6. 1962 3 966 5 458 8 432 13 218
bis 28. 2. 1963 4 204 5 785 8 853 13 878
bis 30. 9. 1964 4 584 5 785 8 853 13 878
bis 31. 8. 196.5 4 951 6 247 9 473 14 849
bis 31. 12. 1965 5 600 6 728 10 504 15 500
bis 30. 9. 1966 5 824 6 997 10 924 16 120
bis 30. 6. 1968 6 057 7 277 11 361 16 603
bis 31. 3. 1969 6 299 7 568 11815 17 184
bis 31. 8. 1969 7 232 9 086 13 252 18 591
ab 1. 9. 1969 8 077 10 072 14 492 19 997
3. Witwengeld bis 30. 9. 1951 1 500 1 720 2720 4 400
(60 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 1 500 1 996 3 155 5104
bis 31. 12. 1955 1 637 2 270 3 590 5 808
bis 31. 3. 1957 1 786 2 477 3 917 6 336
bis 31. 5. 1960 2 059 2 834 4 378 6 992
bis 31. 12. 1960 2 204 3 032 4 684 7 412
bis 30. 6. 1962 2 380 3 275 5 059 7 931
bis 28. 2. 1963 2 522 3 471 5 312 8 327
bis 30. 9.1964 2 750 3 471 5 312 8 327
bis 31. 8. 1965 2 971 3 748 5 684 8909
bis 31. 12. 1965 3 360 4 037 6 302 9 300
bis 30. 9. 1966 3 494 4 198 6 554 9672
bis 30. 6. 1968 3 634 4 366 6 817 9962
bis 31. 3. 1969 3 779 4 541 7 089 10 311
bis 31. 8. 1969 4 339 5 452 7 951 11 155
ab 1. 9. 1969 4 846 6 043 8 695 11 998
4. Waisengeld bis 30. 9. 1951 620 860 1 360 2 200
(30 0/o aus Nr. 2) bis 31. 3. 1953 719 998 1 578 2 552
bis 31. 12. 1955 818 1 135 1 795 2 904
bis 31. 3. 1957 893 1 238 1 958 3 168
bis 31. 5. 1960 1 030 1 417 2 189 3 496
bis 31. 12:1960 1 102 1 516 2 342 3 706
bis 30. 6. 1962 1 190 1 637 2 530 3 965
bis 28. 2. 1963 1 261 1 736 2 656. 4 163
bis 30. 9. 1964 1 375 1 736 2 656 4 163
bis 31. 8. 1965 1 485 1 874 2 842 4 455
bis 31. 12. 1965 1 680 2 018 3 151 4 650
bis 30. 9. 1966 1 747 2099 3 277 4 836
bis 30. 6. 1968 1 817 2 183 3 408 4 981
bis 31. 3. 1969 1 890 2 271 3 545 5 155
bis 31. 8. 1969 2 170 2 726 3 976 5 577
ab 1. 9. 1969 2 423 3 022 4 348 5 999
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Artikel II
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungs-
gesetzes (2. DV-BEG) in der Fassung der Verordnung vom 31. März 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 285), geändert durch die Verordnung vom 25. März
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 245), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berück-
sichtigt, als sie den Betrag von 200 Deutsche Mark, ab 1. September
1969 250 Deutsche Mark monatlich übersteigen."
2. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beein-
trächtigung der Erwerbsfähigkeit
vom vom vom
vom 1. 1. 1. 10. 1966 1. 7. 1968 1. 4. 1969 ab
bis bis bis bis 1. 9. 1969
30. 9. 1966 30. 6. 1968 31. 3. 19.69 31. 8. 1969
von 25 bis 39 v. H. 153DM 159DM 165DM 173DM 187DM
von 40 bis 49 v. H. 191 DM 199DM 207DM 217DM 234DM
von 50 bis 59 v. H. 229DM 238DM 248DM 260DM 281 DM
von 60 bis 69 v. H. 266DM 277DM 288DM 302DM 326DM
von 70 bis 79 v. H. 304DM 316DM 329DM 345DM 373DM
von 80 und mehr v. H. 380DM 395DM 411 DM 431 DM 465 DM."
3. § 21 b erhält folgende Fassung:
,,§ 21 b
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt vom 1. Januar 1966
bis zum 30. September 1966 354 Deutsche Mark, vom 1. Oktober 1966
bis zum 30. Juni 1968 368 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1968 bis zum
31. März 1969 383 Deutsche Mark, vom 1. April 1969 bis zum 31. August
1969 401 Deutsche Mark und ab 1. September 1969 433 Deutsche Mark."
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) erhält die nachfolgende Fassung:
Anlage
(zu den §§ 13 und 14 der 2. DV-BEG)
Besoldungsübersicht
bis zum ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
Lebensalter vollendeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem endetem
gemäߧ 13 Abs. 2 oder 25. 25. 30. 35, 40. 45. 50. 55.
§ 14 Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
1. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2 400 2 400 2 550 2 700 2 850 3 000 3 150 3 300
jährlich bis 31. 3. 1953 2 784 2 784 2 958 3 132 3 306 3 480 3 654 3 828
Einfacher Dienst bis 31. 12. 1955 3 168 3 168 3 366 3 564 3 762 3 960 4 158 4 356
bis 31. 3. 1957 3 456 3 456 3 672 3 888 4 104 4 320 4 536 4 752
bis 31. 5. 1960 4 212 4 212 4 446 4 680 4 914 5 148 5 148 5 148
bis 31. 12. 1960 4 507 4 507 4 757 5 008 5 258 5 508 5 508 5 508
bis 30. 6. 1962 4 868 4 868 5 138 5 409 5 679 5 949 5 949 5 949
bis 28. 2. 1963 5 160 5 160 5 446 5 734 6 020 6 306 6 306 6 306
bis 30. 9. 1964 5 160 5160 5 472 5 784 6 096 6 408 6 720 6 876
bis 31. 8. 1965 5 573 5 573 5 910 6 247 6 584 6 921 7 258 7 426
bis 31. 12. 1965 6 108 6 490 6 872 7 254 7 636 8 018 8 400 8 400
bis 30. 9. 1966 6 352 6 750 7 147 7 544 7 941 8 339 8 736 8 736
bis 30. 6. 1968 6 606 7 020 7 433 7 846 8 259 8 673 9 085 9 085
bis 31. 3. 1969 6 870 7 301 7730 8160 8 589 9 020 9 448 9 448
bis 31. 8. 1969 8 040 8 604 9 168 9 732 10 284 10 848
ab 1. 9. 1969 9108 9 708 10 308 10 920 11 520 12 120
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1083
bis zum ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
Lebensalter vollendeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem endetem
gemäß § 13 Abs. 2 oder 25. 25. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
§ 14 Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
2. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2 800 2 800 3 100 3 400 3 700 4 000 4 300 4 600
jährlich bis 31. 3. 1953 3 248 3 248 3 596 3 944 4 292 4 640 4 988 5 336
Mittlerer Dienst bis 31. 12. 1955 3 696 3 696 4 092 4 488 4 884 5 280 5 676 6 072
bis 31. 3. 1957 4 032 4 032 4 464 4 896 5 328 5 760 6 192 6 624
bis 31. 5. 1960 4 774 4 774 5 236 5 698 6 160 6 622 7 084 7 084
bis 31. 12. 1960 5 108 5 108 5 603 6 097 6 591 7 086 7 580 7 580
bis 30. 6. 1962 5 517 5 517 6 051 6 585 7 118 7 653 8186 8 186
bis 28. 2. 1963 5 848 5 848 6 414 6 980 7 545 8 112 8 677 8 677
bis 30. 9. 1964 6 120 6 120 6 552 6 980 7 545 8 112 8 677 8 677
bis 31. 8. 1965 6 610 6 610 7 076 7 538 8 149 8 761 9 371 9 371
bis 31. 12. 1965 7 176 7 662 8 148 8 634 9 120 9 606 10 092 10 092
bis 30. 9. 1966 7 463 7 968 8 474 8 979 9 485 9 990 10 496 10 496
bis 30. 6. 1968 7 762 8 287 8 813 9 338 9 864 10 390 10 916 10 916
bis 31. 3. 1969 8 072 8 618 9 166 9 712 10 259 10 806 11 353 11 353
bis 31. 8. 1969 8 664 9 660 10 656 11 652 12 636 13 632
ab 1. 9. 1969 9 780 10 848 11 916 12 984 14 052 15.108
3. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 3 600 3 600 4 200 4 800 5 400 6 000 6 600 7 200
jährlich bis 31. 3. 1953 4 176 4 176 4872 5 568 6 264 6 960 7 656 8 352
Gehobener Dienst bis 31. 12. 1955 4 752 4 752 5 544 6 336 7 128 7 920 8 712 9 504
bis 31. 3. 1957 5 184 5 184 6 048 6 912 7 776 8 640 9 504 10 368
bis 31. 5. 1960 5 928 5 928 6 840 7 752 8 664 9 576 10 488 10 944
bis 31. 12. 1960 6 343 6 343 7 319 8 295 9 270 10 246 11 222 11 710
bis 30. 6. 1962 6 850 6 850 7 905 8959 10 012 11 066 12 120 12 647
bis 28. 2. 1963 7 261 7 261 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 30. 9. 1964 7 661 7 661 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 31. 8. 1965 8 274 8 274 9 049 10 257 11 356 12 551 13 617 14 209
bis 31. 12. 1965 9 684 10 587 11 490 12 393 13 296 14 198 15 100 15 100
bis 30. 9. 1966 10 071 11 010 11 950 12 889 13 828 14 766 15 704 15 704
bis 30. 6. 1968 10 474 11 450 12 428 13 405 14 381 15 357 16 332 16 332
bis 31. 3. 1969 10 893 11 908 12 925 13 941 14 956 15 971 16 985 16 985
bis 31. 8. 1969 11 832 13 272 14 712 16 152 17 592 19 032
ab 1. 9. 1969 13 056 14 580 16 092 17 616 19 128 20 652
4. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 4 900 4 900 6 000 7 100 8 200 9 300 10 400 11 500
jährlich bis 31. 3. 1953 5 684 5 684 6 960 8 236 9 512 10 788 12 064 13 340
Höherer Dienst bis 31. 12. 1955 6 468 6 468 7 920 9 372 10 824 12 276 13 728 15 180
bis 31. 3. 1957 7 056 7 056 8 640 10 224 11 808 13 392 14 976 16 560
bis 31. 5. 1960 7 448 7 448 9 120 10 792 12 464 14 136 15 808 17 480
bis 31. 12. 1960 7 969 7 969 9 758 11 547 13 212 14 984 16 756 18 529
bis 30. 6. 1962 8 607 8 607 10 539 12 471 14 137 16 033 17 929 19 826
bis 30. 9. 1964 9 123 9 123 11 171 13 095 14 844 16 835 18 825 20 817
bis 31. 8. 1965 9 853 9 853 11 953 14 012 15 883 18 013 20 143 22 274
bis 31. 12. 1965 13 994 15 177 16 360 17 543 18 726 19 909 21 092 22 274
bis 30. 9. 1966 14 554 15 784 17 014 18 245 19 475 20 705 21 936 23 165
bis 30. 6. 1968 15 136 16 415 17 695 18 975 20 254 21 326 22 594 23 860
bis 31. 3. 1969 15 741 17 072 18 403 19 734 20 963 22 072 23 385 24 695
bis 31. 8. 1969 16 704 18 372 20 040 21 708 23 364 25 032 26 700
ab 1. 9. 1969 18 144 19 872 21 612 23 352 25 080 26 820 28 560
Artikel III
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungs-
gesetzes (3. DV-BEG) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 300), geändert durch die Verordnung vom 25. März
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 245), wird wie folgt geändert:
l. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 22
Berechnung der Rente
(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 5 a, b und c bei-
gefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des ein-
fachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Be-
soldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Dienst-
einkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die durchschnittlichen
Versorgungsbezüge sowie zwei Drittel dieser Versorgungsbezüge,
nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist."
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. § 22 a erhält folgende Fassung:
,,§ 22 a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 83 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt vom 1. Oktober 1966
bis zum 30. Juni 1968 1 030 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1968 bis zum
31. März 1969 1 066 Deutsche Mark, vom 1. April 1969 bis zum 31. Au-
gust 1969 1 112 Deutsche Mark und ab 1. September 1969 1 190 Deutsche
Mark."
3. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 Bundes-
entschüdigungsgesetz beträgt vom 1. Januar 1966 bis zum 30. Septem-
ber 1966 240 Deutsche Mark, vom 1. Oktober 1966 bis zum 30. Juni
1968 250 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1968 bis zum 31. März 1969
260 Deutsche Mark, vom 1. April 1969 bis zum 31. August 1969
272 Deutsche Mark und ab 1. September 1969 294 Deutsche Mark."
4. § 33 Abs. 4 wird durch folgende Sätze 4 und 5 ergänzt:
„Die sich nach Satz 3 ergebenden Rentenbeträge bis 1 000 Deutsche
Mark monatlich werden ab 1. April 1969 um weitere 4,8 v. H. erhöht;
Rentenbeträge ab 1 001 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. April
1969 um 4,3 v. H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag
von 46 Deutsche Mark erhöht.
Die sich nach Satz 4 ergebenden Rentenbeträge bis 1 100 Deutsche
Mark monatlich werden ab 1. September 1969 um weitere 8 v. H. er-
höht; Rentenbeträge ab 1 101 Deutsche Mark monatlich werden ab
1. September 1969 um 7 v. H., mindestens jedoch um einen monatlichen
Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht."
5. § 33 a erhält folgende Fassung:
,,§ 33 a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 95 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt vom 1. Oktober 1966
bis zum 30. Juni 1968 1 030 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1968 bis zum
31. März 1969 1 066 Deutsche Mark, vom 1. April 1969 bis zum 31. Au-
gust 1969 1 112 Deutsche Mark und ab 1. September 1969 1 190 Deut-
sche Mark."
6. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 Bundesentschädi-
, gungsgesetz betragen für
vom l. l. vom vom vom
b" 1. 10. 1966 1.7.1968 1. 4. 1969 ab
is bis bis bis 1. 9. 1969
3 9 1966
o. · 30. 6. 1968 31. 3. 1969 31. 8. 1969
den unverheirate-
ten Verfolgten 415DM 430DM 447DM 468DM 505DM
den verheirateten
Verfolgten 520DM 540DM 562DM 589DM 636DM
jedes kinderzu-
schlagsberech tigte
Kind 42DM 45DM 47DM 49DM 53DM."
7. § 35 Abs. 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
,, (3) Im Falle des § 97 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz werden
d ic in § 95 Abs. 3 Bundesentschädigungsgesetz genannten Beträge für
die Witwe oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt:
bis 31. Dezember 1960 260 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 310 Deutsche Mark,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1085
bis 31. Dezember 1965 360 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 375 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 390 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 406 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 425 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 459 Deutsche Mark.
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind, für das nach Beamtenrecht
Kinderzuschläge gewährt werden können,
bis 31. Dezember 1960 um 20 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 um 30 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 um 40 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 um 42 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 um 45 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 um 47 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 um 49 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 um 53 Deutsche Mark.
(4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder An-
spruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in § 95
Abs. 3 Bundesentschädigungsgesetz genannten Beträge folgende Be-
träge:
bis 31. Dezember 1960 100 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 110 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 130 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 135 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 140 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 146 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 153 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 165 Deutsche Mark.
(5) Habern nur die Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes
Kind an die Stelle der in Absatz 4 genannten Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 120 Deutsche Mark,
bis 30. Septe1nber 1964 140 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 170 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 177 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 185 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 192 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 201 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 217 Deutsche Mark."
8. § 38 a erhält folgende Fassung:
,,§ 38 a
(1) Der Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 Bundesentschädi-
gungsgesetz beträgt ab 1. Januar 1966 260 Deutsche Mark, ab 1. Okto-
ber 1966 270 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1968 281 Deutsche Mark, ab
l. April 1969 294 Deutsche Mark und ab 1. September 1969 318 Deut-
sche Mark.
(2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 1 Bundes-
entschädigungsgesetz beträgt ab 1. Januar 1966 198 Deutsche Mark,
ab 1. Oktober 1966 206 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1968 214 Deutsche
Mark, ab 1. April 1969 224 Deutsche .Mark und ab 1. September 1969
242 Deutsche Mark.
(3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 2 Bundes-
entschädigungsgesetz beträgt ab 1. Januar 1966 99 Deutsche Mark,
ab 1. Oktober 1966 103 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1968 107 Deutsche
Mark, ab 1. April 1969 112 Deutsche Mark und ab 1. September 1969
121 Deutsche Mark."
Lebensalter Bis zum vollendeten
Einkommensübersicht
Bis zum vollendeten Bis zum vollendeten Ab vollendetem
Anlage 1
zu den§§ 12 und 21 der 3. DV-BEG ~
ti
ro·
-
Q
c:o
0')
35. Lebensjahr 1 45. Lebensjahr 1 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr t"rJ
5·
~
1. Einfacher Dienst +200/o + 300/o + 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 °/o + 20 0/o + 30 0/o 0
bis 30. 9. 1953 Jahreseinkommen s
Monatseinkommen
3 000,-
250,-
3 600,-
300,-
3 900,-
325,-
3 300,-
275,-
3 960,-
330,-
4 290,-
357,50
3 600,-
300,-
4 320,-
360,-
4 680,-
390,-
3 900,-
325,-
4 680,-
390,-
5 070,-
422,50
s
(D
t:l
bis 31. 12. 1960 Jahreseinkommen 3 600,- 4 320,- 4 680,- 3 900,- 4 680,- 5 070,- 4 200,- 5 040,- 5 460,- 4 500,- 5 400,- 5 850,- (fJ
~:
Monatseinkommen 300,- 360,- 390,- 325,- 390,- 422,50 350,- 420,- 455,- 375,- 450,- 487,50 cr'
bis 31. 12. 1965 Jahreseinkommen 3 900,- 4 680,- 5 070,- 4 200,- 5 040,- 5 460,- 4 500,- 5 400,- 5 850,- 4 800,- 5 760,- 6 240,- ...,
(D
(fJ
Monatseinkommen 325,- 390,- 422,50 350,- 420,- 455,- 375,- 450,- 487,50 400,- 480,- 520,-
bis 31. 3. 1969 Jahreseinkommen 4 200,- 5 040,- 5 460,- 4 500,- 5 400,- 5 850,- 4 800,- 5 760,- 6 240,- 5 100,- 6 120,- 6 630,- ~
Monatseinkommen
ab 1. 4. 1969 Jahreseinkommen
Monatseinkommen
350,-
4500,-
375,-
420,-
5 400,-
450,-
455,-
5 850,-
487,50
375,-
4 800,-
400,-
450,-
5 760,-
480,-
487,50
6 240,-
520,-
400,-
5 100,-
425,-
480,-
6120,-
510,-
520,-
6 630,-
552,50
425,-
5 400,-
450,-
510,-
6 480,-
540,-
552,50
7 020,-
585,-
•t:l
Si' .
(Q
t;Jj
~
2. M i t t 1 e r e r D i e n s t + 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 °/o + 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 0/o (D
..... ::::,
bis 30. 9. 1953 Jahreseinkommen 0..
3 600,- 4 320,- 4 680,- 4 050,- 4 860,- 5 265,- 4500,- 5 400,- 5 850,- 4950,- 5 940,- 6435,- N CD
~ Ul
Monatseinkommen 300,- 360,- 390,- 337,50 405,- 438,75 375,- 450,- 487,50 412,50 495,- 536,25 (Q
bis 31. 12. 1960 Jahreseinkommen 0.. CD
4500,- 5 400,- 5 850,- 4950,- 5 940,- 6 435,- 5 400,- 6 480,- 7 020,- 5850,- 7 020,- 7 605,- CD Ul
(1)
Monatseinkommen 375,- 450,- 487,50 412,50 495,- 536,25 450,- 540,- 585,- 487,50 585,- 633,75 t:l ,.....
<O> N
bis 31. 12. 1965 Jahreseinkommen 4950,- 5 940,- 6 435,- 5 400,- 6480,- 7 020,- 5 850,- 7 020,- 7 605,- 6 300,- 7 560,- 8190,- <O> cr'
Monatseinkommen 412,50 495,- 536,25 450,- 540,- 585,- 487,50 585,- 633,75 525,- 630,- 682,50 ..... Si'
,.....
t',,) ,.....
bis 31. 3. 1969 Jahreseinkommen 5400,- 6 480,- 7020,- 5 850,- 7 020,- 7 605,- 6 300,- 7 560,- 8190,- 6 750,- 8100,- 8 775,- ~ -
Monatseinkommen 450,- 540,- 585,- 487,50 585,- 633,75 525,- 630,- 682,50 562,50 675,- 731,25 t:l c....
pi
0..
ab 1. 4. 1969 Jahreseinkommen 5 850,- 7 020,- 7605,- 6 300,- 7 560,- 8190,- 6 750,- 8100,- 8 775,- 7 200,- 8 640,- 9 360,- t',,) P"'
>-1
....... (Q
Monatseinkommen 487,50 585,- 633,75 525,- 630,- 682,50 562,50 675,- 731,25 600,- 720,- 780,- pi
CD ::::,
3. G e h o b e n e r D i e n s t + 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 0/o +200/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 0/o >-1 (Q
P"'
bis 30. 9. 1953 Jahreseinkommen 4 800,- 5 760,- 6 240,- 5 700,- 6 840,- 7 410,- 6 600,- 7 920,- 8580,- 7 500,- 9000,- 9 750,- e:.:
,.....
.....
CO
Monatseinkommen 400,- 480,- 520,- 475,- 570,- 617,50 550,- 660,- 715,- 625,- 750,- 812,50 -.,J
bis 31. 12. 1960 Jahreseinkommen 6 000,- 7 200,- 7 800,- 6 900,- 8 280,- 8 970,- 7 800,- 9 360,- 10 140,- 8 700,- 10 440,- 11 310,-
0..
ro· -....,
0
Monatseinkommen 500,- 600,- 650,- 575,- 690,- 747,50 650,- 780,- 845,- 725,- 870,- 942,50 t:l
bis 31. 12. 1965 Jahreseinkommen 6600,- 7 920,- 8 580,- 7 500,- 9 000,- 9 750,- 8 400,- 10 080,- 10 920,- 9300,- 11 160,- 12 090,-
pi
g. ~
Monatseinkommen 550,- 660,- 715,- 625,- 750,- 812,50 700,- 840,- 910,- 775,- 930,- 1 007,50 ,.....
Ul
1-1
bis 31. 3. 1969 Jahreseinkommen 7 200,- 8 640,- 9360,- 8100,- 9 720,- 10 530,- 9 000,- 10 800,- 11 700,- 9900,- 11 880,- 12 870,- CD
P"'
Monatseinkommen 600,- 720,- 780,- 675,- 810,- 877,50 750,- 900,- 975,- 825,- 990,- 1 072,50 (1)
::::,
ab 1. 4. 1969 Jahreseinkommen 7 800,- 9 360,- 10 140,- 8 700,- 10 440,- 11 310,- 9 600,- 11 520,- 12 480,- 10500,- 12 600,- 13 650,- 0..
(1)
Monatseinkommen 650,- 780,- 845,- 725,- 870,- 942,50 800,- 960,- 1 040,- 875,- 1 050,- 1 137,50
'Tl
4. H ö h e r e r D i e n s t + 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 300/o + 20 0/o + 30 0/o + 20 0/o + 30 0/o pi
Ul
Ul
bis 30. 9. 1953 Jahreseinkommen 7200,- 8 640,- 9360,- 8400,- 10 080,- 10 920,- 9 600,- 11 520,- 12 480,- 10800,- 12 960,- 14 040,- ~
Monatseinkommen 600,- 720,- 780,- 700,- 840,- 910,- 800,- 960,- 1 040,- 900,- 1 080,- 1170,- ::::,
(Q
bis 31. 12. 1960 Jahreseinkommen 8 400,- 10 080,- 10 920,- 9 600,- 11 520,- 12 480,- 10 800,- 12 960,- 14 040,- 12 000,- 14 400,- 15 600,-
Monatseinkommen 700,- 840,- 910,- 800,- 960,- 1 040,- 900,- 1 080,- 1170,- 1 000,- 1 200,- 1300,-
bis 31. 12. 1965 Jahreseinkommen 9 000,- 10 800,- 11 700,- 10 200,- 12 240,- 13 260,- 11 400,- 13 680,- 14 820,- 12 600,- 15 120,- 16 380,-
Monatseinkommen 750,- 900,- 975,- 850,- 1 020,- 1105,- 950,- 1140,- 1 235,- 1 050,- 1 260,- 1 365,-
bis 31. 3. 1969 Jahreseinkommen 9600,- 11 520,- 12 480,- 10 800,- 12 960,- 14 040,- 12 000,- 14 400,- 15 600,- 13 200,- 15 840,- 17 160,-
Monatseinkommen 800,- 960,- 1 040,- 900,- 1 080,- 1170,- 1 000,- 1 200,- 1 300,- 1 100,- 1320,- 1 430,-
ab 1. 4. 1969 Jahreseinkommen 10 200,- 12 240,- 13 260,- 11 400,- 13 680,- 14 820,- 12 600,- 15 120,- 16 380,- 13 800,- 16 560,- 17 940,-
Monatseinkommen 850,- 1 020,- 1105,- 950,- 1140,- 1 235,- 1 050,- 1 260,- 1365,- 1150,- 1 380,- 1495,-
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1087
10. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den§§ 15 und 17) erhält die nachstehende Fassung:
Anlage 4
(zu den §§ 15 und 17 der 3. DV-BEG)
Besoldungsübersicht
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 2 700 3 000 3 300 3 450
bis 31. 3. 1953 3 132 3 480 3 828 4 002
bis 31.12.1955 3 564 3 960 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5 148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6 424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
bis 31. 8. 1965 6 247 6 584 7 258 7 426
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 12. 1965 6 872 7 636 8 018 8 400
bis 30. 9. 1966 7 147 7 941 8 339 8 736
bis 30. 6. 1968 7 433 8 259 8 673 9 085
bis 31. 3. 1969 7 730 8589 9 020 9 448
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 45. Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 9 162 10 284 10 848
ab 1. 9. 1969 10 306 11 512 12 115
2. Mi t t 1 e r e r D i e n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3 400 4 000 4600 4 900
bis 31. 3. 1953 3 944 4640 5 336 5 684
bis 31. 12. 1955 4 488 5 280 6 072 6 468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6 624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7 084 7 448
bis 31. 12. 1960 6 097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6 585 7 653 8 186 8 607
bis 30. 9, 196c1 6 980 8112 8 677 9 123
bis 31. 8. 1965 7 538 8 761 9 371 9 853
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31. 12. 1965 8 148 9 120 9 606 10 092
bis 30. 9. 1966 8 474 9 485 9 990 10 496
bis 30. 6. 1968 8 813 9 864 10 390 10 916
bis 31. 3. 1969 9 166 10 259 10 806 11 353
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 45. Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 10 650 12 636 13 629
ab 1. 9. 1969 11 907 14 041 15 108
3. G e h o b e n e r D i e n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 4 800 6 000 7 200 7 800
bis 31. 3. 1953 5 568 6 960 8 352 9 048
bis 31. 12. 1955 6 336 7 920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8 640 10 368 11 232
bis 31. 5. 1960 7 752 9 576 10 944. 11 700
bis 31. 12. 1960 8 295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8 959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9 497 11 730 13 279 14 065
bis 31. 8. 1965 10 257 12 551 14 209 15 050
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
bis 31.12.1965 11 490 13 296 14 198 15 100
bis 30. 9. 1966 11 950 13 828 14 766 15 704
bis 30. 6. 1968 12 428 14 381 15 357 16 332
bis 31. 3. 1969 12 925 14 956 15 971 16 985
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 45. Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19 032
ab 1. 9. 1969 16 095 19 131 20 649
4. H ö h e r e r D i e n s t
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 7 100 9 300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8 236 10788 13 340 14 616
bis 31. 12. 1955 9372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18 144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 9. 1964 13 095 16 835 20 817 22 508
bis 31. 8. 1965 14 012 18 013 22 274 24 084
bis 31. 12. 1965 16 360 18 726 22 274 24 084
bis 30. 9. 1966 17 014 19 475 23 165 24 084
bis 30. 6. 1968 17 695 20 254 23 860 24 720
bis 31. 3. 1969 18 403 20 963 24 695 25 585
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 50. Lebensjahr 50. Lebensjahr
bis 31. 8. 1969 20 036 23 368 25 034 26 700
ab 1. 9. 1969 21 614 25 088 26 825 28 562
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1089
11. Die Besoldungsübersicht {Anlage 5 b zu § 22) erhält die nachstehende Fassung:
Anlage 5b
(zu § 22 der 3. DV-BEG)
Besoldungsübersicht
Rente
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensciller am 1. 10. 1953
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
1. Einfacher Dienst
1. Diensteinkommen jfilnlich bis 31. 12. 1965 6 872 7 636 8 018 8 400
bis 30. 9. 1966 7 147 7 941 8 339 8 736
bis 30. 6. 1968 7 433 8 259 8 673 9 085
bis 31. 3. 1969 7 730 8 589 9 020 9 448
2. Versorgun9slwzii9P jührlich bis 31. 12. 1965 3 092 4 963 5 613 6 300
bis 30. 9. 1966 3 216 5162 5 838 6 552
bis 30. 6. 1968 3 345 5 368 6 072 6 814
bis 31. 3. 1969 3 479 5 583 6 315 7 087
3. Jahresrente e1:1 il\JS Nr. 2) bis 31. 12. 1965 2 076 3 312 3 744 4 200
bis 30. 9. 1966 2 148 3 444 3 900 4 368
bis 30. 6. 1968 2 232 3 588 4 056 4 548
bis 31. 3. 1969 2 328 3 732 4 212 4 728
4. Monatsren le bis 31. 12. 1965 173 276 312 350
bis 30. 9. 1966 179 287 325 364
bis 30. 6. 1968 186 299 338 379
bis 31. 3. 1969 194 311 351 394
2. Mittlerer Dienst
1. Diensteinkommen jührlich bis 31. 12. 1965 8 148 9 120 9 606 10 092
bis 30. 9. 1966 8 474 9 485 9 990 10 496
bis 30. 6. 1968 8 813 9 864 10 390 10 916
bis 31. 3. 1969 9 166 10 259 10 806 11 353
2. Versorgungsbezüge jührlich bis 31. 12. 1965 3 667 5 928 7 029 7 569
bis 30. 9. 1966 3 814 6 165 7 310 7 872
bis 30. 6. 1968 3 967 6 412 7 602 8187
bis 31. 3. 1969 4 126 6 668 7 906 8 514
3. Jahresrente (2 /:i aus Nr. 2) bis 31. 12. 1965 2 448 3 956 4 692 5 052
bis 30. 9. 1966 2 544 4 116 4 872 5 256
bis 30. 6. 1968 2652 4 284 5 076 5 460
bis 31. 3. 1969 2 760 4 452 5 280 5676
4. Monatsrente bis 31. 12. 1965 204 328 391 421
bis 30. 9. 1966 212 343 406 438
bis 30. 6. 1968 221 357 423 455
bis 31. 3. 1969 230 371 440 473
3. G eh o b e n e r D i e n s t
1. Diensteinkommen jährlich bis 31. 12. 1965 11 490 13 296 14 198 15 100
bis 30. 9. 1966 11 950 13 828 14 766 15 704
bis 30. 6. 1968 12 428 14 381 15 357 16 332
bis 31. 3. 1969 12 925 14 956 15 971 16 985
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1965 5 171 8 642 10 657 11 325
bis 30. 9. 1966 5 378 8 988 11 083 11 778
bis 30. 6. 1968 5 593 9 348 11 526 12 249
bis 31. 3. 1969 5 817 9 722 11 987 12 739
3. Jahresrente (2/3 aus Nr. 2) bis 31. 12. 1965 3 456 5 760 7 116 7 560
bis 30. 9. 1966 3 588 6 000 7 392 7 860
bis 30. 6. 1968 3 732 6 240 7 692 8172
bis 31. 3. 1969 3 888 6 492 7 992 8 496
4. Monatsrente bis 31. 12. 1965 288 480 593 630
bis 30. 9. 1966 299 500 616 655
bis 30. 6. 1968 311 520 641 681
bis 31. 3. 1969 324 541 666 708
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bis zum Bis zum· Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am l. 10. 1953
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
4. H ö h e r e r D i e n s t
1. Diensteinkommen jährlich bis 31.12 .. 1965 16 360 18 726 22 274 24 084
bis 30. 9. 1966 17 014 19 475 23 165 24 084
bis 30. 6. 1968 17 695 20 254 23 940 24 720
bis 31. 3. 1969 18 403 20 963 24 778 25 585
2. Versorgungsbezüge jährlich bis 31. 12. 1965 5 726 10 299 15 592 18 064
bis 30. 9. 1966 5 955 10 711 16 216 18 064
bis 30. 6. 1968 6 193 11 139 16 758 18 540
bis 31. 3. 1969 6 441 11 529 17 345 19 189
3. Jahresrente (2/:i aus Nr. 2) bis 31. 12. 1965 3 816 6 876 9 420 9 420
bis 30. 9. 1966 3 972 7 140 10 812 12 000
bis 30. 6. 1968 4 128 7 428 11 172 12 360
bis 31. 3. 1969 4 296 7 692 11 568 12 792
4. Monatsren le bis 31. 12. 1965 318 573 785 785
bis 30. 9. 1966 331 595 901 1 000
bis 30. 6. 1968 344 619 931 1 030
bis 31. 3. 1969 358 641 964 1 066
12. Die Besoldungsübersichten zu § 22 werden durch die nachstehende Anlage 5 c ergänzt:
Anlage 5c
(zu § 22 der 3. DV-BEG)
Besoldungsübersicht
Rente
Lebensalter am 1. 10. 1953 Bis zum vollendeten Bis zum vollendeten Ab vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 45. Lebensjahr
1. Einfacher Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 9 162 10 284 10 848
jährlich ab 1. 9. 1969 10 306 11 512 12 115
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 4 123 6 685 7 919
jährlich ab 1. 9. 1969 4 638 7 483 8 844
3. Jahresrente bis 31. 8. 1969 2 748 4 452 5 280
( /a aus Nr. 2)
2
ab 1. 9. 1969 3 096 4 992 5 892
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 229 371 440
ab 1. 9. 1969 258 416 491
2. Mittlerer Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 10 650 12 636 13 629
jährlich ab 1. 9. 1969 11 907 14 041 15 108
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 4 793 8 213 9 949
jährlich ab 1. 9. 1969 5 358 9 127 11 029
3. Jahresrente bis 31. 8. 1969 3 192 5 472 6 636
2
( /a aus Nr. 2) ab 1. 9. 1969 3 576 6 084 7 356
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 266 456 553
ab 1. 9. 1969 298 507 613
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19 032
jährlich ab 1. 9. 1969 16 095 19 131 20 649
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 6 620 11 435 13 893
jährlich ab 1. 9. 1969 7 243 12 435 15 074
3. Jahresrente bis 31. 8. 1969 4 416 7 620 9 264
2
( /3 aus Nr. 2) ab 1. 9. 1969 4 824 8 292 10 044
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 368 635 772
ab 1. 9. 1969 402 691 837
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970 1091
Bis zum Bis zum Bis zum
Lebensalter am 1. 10. 1953 Ab volle11detem
vollendeten vollendeten vollendeten
50. Lebensjahr
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 50. Lebensjahr
4. Höherer Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 20 036 23 368 25 034 26 700
jährlich ab 1. 9. 1969 21 614 25 088 26 825 28 562
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 7 013 12 852 18 275 20 016
jährlich ab 1. 9. 1969 7 565 13 798 19 582 21 420
3. Jahresrente bis 31.8.1969 4 680 8 568 12 180 13 344
( 2/3 aus Nr. 2) ab 1. 9. 1969 5 040 9 204 13 056 14 280
4. Monalsrenle bis 31.8.1969 390 714 1 015 1112
ab 1.9.1969 420 767 1 088 1 190
Artikel IV
Ubergangsvorschriften
(l) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung
dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Ent-
scheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Bei Leistungsverbesserungen für laufende Renten auf Grund der
Änderungen in Artikel I bis III dieser Verordnung bedarf es eines neuen
Antrages nicht.
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Ent-
schädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf
denen der vor Verkündung dieser Verordnung ergangene unanfechtbare
Bescheid oder die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die
Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder
Abfindung geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine
Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen
worden ist.
(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Be-
rechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige ge-
richtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es
hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
Artikel V
Anwendung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG
auch im Land Berlin.
Artikel VI
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1969 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Betr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II
Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-
hält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-
gesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch
Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden
können.
Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-
erhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag
sieht sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis ab 1. Juli 1970 für je an-
gefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 0/o Mehrwertsteuer, zu er-
höhen. Die Versandspesen sowie die Portokost_en für die Vorausrechnung werden
gesondert berechnet.
Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für
die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.
BUNDESGESETZBLATT
HernusrJeher: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Dundesgeselzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesqesetzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferli\JUll(J verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als forllaulr,nd festgestellte, Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4T/) n,iC'h S,l('IHJ<'lii<·l<,n \Jc•ordnd veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bczuqspreis für Teil I und Teil 11 hillhJültrlich j() 25,-- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
qcr;etzbli.Jllcr, die vor dem L .Juli l'J70 ausg0qcb1)n worden sind. Lieferung qegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qesetzbl<1tt, Köln 399, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnc1hme.
Preis dieser Ausqc1be 1,'.HJ DM zuzüqlich Vcr~andnebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im lk1.11qsprcis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.