1053
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1970 Nr. 66
Tag Inhalt Seite
9. 7. 70 Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes (1. RepG-DV) . . . . . . . . 1053
9. 7. 70 Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) . . . . . . 1055
Bundcsgcsctzbl. III 2126-2-1, 2126-2-2
9. 7. 70 Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugen-
schlarnrn aus 1v1olkereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
Bunclc,sgc~;d;•,bl. III 7831-1-1
30. 6. 70 Berichtigung der Zollkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
Dieser Ausgabe liegt fiir alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1970 bei.
Erste Verordnung
zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes
(1. RepG-DV)
Vom 9. Juli 1970
Auf Grund des § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 der Schaden eingetreten ist. Ergibt sich dabei, daß
Abs. 2 Nr. 2 des Reparationsschädengesetzes vom das bis zum Schadenseintritt fortgeschrittene Alter
12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) verordnet der abgeholzten Forstfläche ganz oder teilweise
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- innerhalb der für den 1. Januar 1935 maßgebenden
rates: Altersklasse verbleibt, ist der Wertermittlung ein
§ 1 Hektarsatz zugrunde zu legen, der sich als Mittel
aus dem Hektarsatz der ursprünglichen und dem
Sonderwert der folgenden Altersklasse errechnet.
bei forstwirtschaftlichem Vermögen
In den Fällen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist für (2) Sind für die Feststellung des Einheitswerts
forstwirtschaftliche Betriebe oder für forstwirtschaft- Pausch-Hektarsätze zugrunde gelegt worden, wird
lich genutzte Grundstücksflächen ein Sonderwert der Anfangsvergleichswert um den Wertansatz ge-
nach Maßgabe der folgEmden Vorschriften zu er- kürzt, der sich für die abgeholzte Forstfläche bei
mitteln. Anwendung des nach Satz 2 erhöhten Pausch-Hektar-
satzes ergibt. Der Pausch-Hektarsatz wird erhöht bei
§ 2 der Holzart
Ermittlung des Sonderwerts 1,5fache,
Fichte auf das
{1) Der Sonderwert wird ermittelt, indem der An- Kiefer auf das 1,3fache,
fangsvergleichswert um neun Zehntel des Wert- auf das 1,2fache,
Buche
ansatzes gekürzt wird, der sich für die wegen der
Erle auf das 1,2fache,
Abholzung zu berücksichtigende Forstfläche bei An-
wendung der Vorschriften über die Einheitsbewer- Birke auf das l,2fache,
tung zu Beginn des Kalenderjahres ergibt, in dem Eiche auf das 1,lfache.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Es werden gleichgestellt der Holzart (4) Zur Ermittlung des Wertansatzes ist die für
den forstwirtschaftlichen Betrieb oder für die forst-
Fichte alle Fichten- und Tannenarten sowie
wirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen zustän-
Douglasien, dige Oberfinanzdirektion zu hören.
Kiefer alle Kiefernarten und Lärchen,
Buche Hainbuche, Esche, Ulme, Akazie, Linde, § 3
Ahorn, Anwendung im Land Berlin
Erle Rot- und Weißerle, Pappel, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Birke Aspe, Kastanie, Weide, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Eiche blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Reparations-
alle Eichenarten.
schädengesetzes auch im Land Berlin.
(3) Sind die für die Ermittlung des Wertansatzes
erforderlichen Merkmale im einzelnen nicht mehr § 4
bekannt und können sie auch nicht glaubhaft ge- Inkrafttreten
macht werden, sind sie im Wege der Schätzung nach Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1970 1055
Verordnung
zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose
(Psittakose-Verordnung)
Vom 9. Juli 1970
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- B. Nach amtlicher Feststellung
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- der Psittakose
bruar 1969 (Bundesgesclzbl. I S. 158) sowie df:~s Arli·· oder des Psittakoseverdachts
kols 3 des Gesetzes zur Andcnmg des Viehseuchen-
gesetzes vom 22. J crnuar 1969 (Bundesgesetzbl. I § 3
S. 77) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-
ordnet: bruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unter-
liegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händ-
I. Begriffsbestimmung lers, in denen Papageien und Sittiche gehalten wer-
den, nach Maßgabe folgender Vorschriften der
§ 1
Sperre:
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verord- 1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit
nung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psitta-
der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten. kose -- Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Ver-
II. Schutzmanregeln gegen Psittakose dachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmi-
und Händlern gung der zuständigen Behörde entfernt werden.
A. Vor amtlich c r F c s t s t e 11 u n g Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind,
der Psittakose soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchun-
oder des Psittakoseverdachts gen benötigt werden, nach Anweisung des be-
amteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
§ 2
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer
Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Be-
Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Fest- aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-
stellung folgendes: trauten Personen, von Tierärzten und von Per-
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern. sonen im amtlichen Auftrag betreten werden.
Nach Verlassen der Räume haben diese Personen
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Time be- sofort
finden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu rei-
Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem nigen und so zu verwahren, daß eine Ver-
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung schleppung der Seuche vermieden wird, und
und Pflege der Tiere betrauten Personen und von
Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach
Räumlichkeiten haben diese Personen sofort Anweisung des beamteten Tierarztes feucht
zu reinigen und zu desinfizieren.
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu rei-
nigen und so zu verwahren, daß eine Ver- Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen
schleppung der Seuche vermieden wird, und zu wechseln und nach Anweisung des beamteten
Tierarztes zu desinfizieren.
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk
feucht zu reinigen und zu desinfizieren. 4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde in den Bestand verbracht
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand oder aus dem Bestand entfernt werden.
verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der
aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und
geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-
mit ihnen in Berührung kommen können. gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu so- entfernt werden.
wie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und 6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige
Sittichen oder deren Ausscheidungen in Be- Bodenauflagen anzubringen, die mit einer Des-
rührung gekommen sein können, dürfen nicht infektionslösung nach § 6 Abs. 1 zu durchtränken
entfernt werden. und stets feucht zu halten sind.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
7. Die Fußböden sind täglich nach Anweisung des denen kranke und verdächtige Tiere gehalten wor-
beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu den sind, sowie auf Gegenstände jeder Art, die Trä-
desinfizieren. ger des Ansteckungsstoffes sein können, zu er-
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der strecken.
Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 2 Nr. 1 in (3) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich
anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen können, sind zu verbrennen oder nach Durchtränken
und zu desinfizieren. mit Formalin mindestens 0,50 m tief zu vergraben;
andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu
§ 4
reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu ver-
(1) Der Züchter oder Hündler hat alle Papag8ien brennen oder nach näherer Anweisung des beamte-
und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu be-
Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu seitigen.
lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten
oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von 2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern
Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, und auf Tierschauen und Märkten
wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürch-
ten ist. § 7
(3) Die zustündiue Behörde kann die Maßnahmen (1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tier-
nach Absatz 1 und 2 auch für Vögel anderer Art an- haltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psitta-
ordnen. kose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstek-
kungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde
die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 6
C. Bei Ansteckungsverdacht enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit veterinär-
polizeiliche Gründe dies erfordern.
§ 5
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papa-
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchen- geien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märk-
verdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage ten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psitta-
vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des kose festgestellt oder Seuchen- oder Ansteckungs-
Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen verdacht vorliegt.
Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder
Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Be-
stand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen § 8
eines Ansteckungsverdachtes. (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß heben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich
Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
des § 4 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind. (2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der 1. a) alle Papageien und· Sittiche des Bestandes ver-
ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche an- endet oder getötet und unschädlich beseitigt
ordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu worden sind,
befürchten ist. b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papa-
geien und Sittiche des Bestandes verendet sind
D. Desinfektion oder getötet und unschädlich beseitigt wurden
und die übrigen Tiere gegen Psittakose be-
§ 6
handelt worden sind und bei diesen Tieren
(1) Zur Desinfektion sind eine 30/oige Lösung von aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Ab-
500/oigem Rohkresol in neutraler Seife oder von schluß der Behandlung im Abstand von
einem Desinfektionsmittel auf der Grundlage fünf Tagen entnommene Sammelkotproben
quarternärcr Ammoniumverbindungen oder eine als frei von Erregern der Psittakose be-
1 0/o wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu funden worden sind oder
verwenden. Die Formaldehydlösung ist durch
bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Be-
Mischen von 30 ml Formalin mit einem Liter Wasser
handlung stichprobenweise entnommene
herzustellen; der Formaldehydlösung darf kein Kalk
Blutproben einen therapeutisch aus-
zugesetzt werden.
reichenden Antibiotikumgehalt aufgewie-
(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüg- sen haben und frühestens fünf Tage nach
lich nach Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß Abschluß der Behandlung sti.chproben-
der Behandlung des Bestandes nach näherer Anwei- weise entnommene Tiere oder Kotproben
sung des beamteten Tierarztes durchzuführen. Sie als frei von Erregern der Psittakose be-
hat sich insbesondere auf die Räume und Käfige, in funden worden sind oder
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1970 1057
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes 5. entgegen § 2 Nr. 5 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
gegen Psittakose behandelt worden sind und oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
die Behandlung zu dem unter Buchstabe b ge-
6. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 über das An-
forderten Ergebnis geführt hat
bringen von Schildern zuwiderhandelt,
und in den Fällen der Buchstaben b und c auf
Grund einer Untersuchung durch den beamteten 7. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder
Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr be- Absatz 2 oder § 6 Abs. 2 über Reinigung oder
steht Desinfektion oder des § 6 Abs. 3 über die un-
schädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
und
8. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 über das Behandeln
2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durch-
oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwider-
geführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen
handelt.
worden ist.
III. S eh u tz maßregeln gegen Ornithose V. Schlußvorschriiten
§ 9 § 11
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel Die Verordnung zur Bekämpfung der Papageien-
einschließUch der Tauben, Ornithose festgestellt krankheit (Psittacosis) vom 14. August 1934 (Reichs-
oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die gesetzbl. I S. 774) in der Fassung der Zweiten Ver-
zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der ordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit
in den §§ 3 bis 6 enthaltenen Maßregeln anordnen. (Psittacosis) vom 13. Dezember 1937 {Reichsgesetz-
Die §§ 7 und 8 gellen entsprechend. blatt I S. 1383) mit Ausnahme ihres Artikels 3 und
ihrer Anlage 1 sowie Artikel 5 und 6 der Dritten
IV. 0 r d nun g s widrig k e i t e n Verordnung zur Bekämpfung der Papageienkrank-
heit (Psittacosis) vom 4. November 1938 (Reichs-
§ 10
gesetzbl. I S. 1561) in der Fassung der Vierten Ver-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 ordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich (Psittacosis) vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
oder fahrlässig S. 230) werden aufgehoben.
1. entgegen § 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
Papageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht § 12
einsperrt,
Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Uber-
2. einer Vorschrift des § 2 Nr. 2 oder § 3 Abs. 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwider- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
handelt, 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
3. entgegen § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder § 5 Abs. 1 Berlin.
Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus
einem Bestand entfernt, § 13
4. entgegen § 2 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken
und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien
Vom 9. Juli 1970
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchen- ringe Mengen an Milchrückständen kann die zu-
gesetzes in der Fdssung der Bekanntmachung vom ständige Behörde eine Erhitzung durch wiederholtes
27. Februar ln69 (Buncks9eselzbl. I S. 158) wird mit Aufkochen, auch durch unmittelbar einwirkenden,
Zuslimmtmg des B11ndc'src1Les verordnet: strömenden Wasserdampf gestatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Molke-
§ 1 reien nach § 1 Nr. 1 Buchstabe c, soweit diese keine
Im Sinne dieser Verordnung sind Rohmilch ver- oder bearbeiten.
1. Molkereien:
a) Betriebe, in denen Milch von Kühen aus mehr § 3
als einem Erzeu9crbetrieb be- oder verarbei- (1) Die Einrichtungen zur Erhitzung von Milch
tet wird (Sammelmolkerei); sind täglich nach Gebrauch gründlich zu reinigen
b) Betriebe, in denen Milch von Kühen aus nur und zu desinfizieren. Zur Uberprüfung der Reinigung
einem Erzeugerbetrieb be- oder verarbeitet sind sie im Abstand von mindestens vier Wochen
wird, sofern die tägliche Milchmenge im zu öffnen.
Durchschnitt eines Jahres mindestens 500 Liter (2) Behälter, ili denen Milch an Molkereien ge-
beträgt und die Milch nicht an eine Sammel- liefert wird oder in denen Milch oder Milchrück-
molkerei zur Be- und Verarbeitung geliefert stände als Futtermittel aus Molkereien abgegeben
wird; aus9enommen sind Betriebe zur Ge- werden, müssen so beschaffen sein, daß sie gründlich
winnung von Vorzugsmilch; gereinigt und desinfiziert werden können. In den
c) Betriebe, in denen Milch aus Betrieben nach Molkereien müssen geeignete Einrichtungen zur
Buchstaben a oder b be- oder verarbeitet wird; gründlichen Reinigung und zur Desinfektion dieser
2. Milch: Vollmilch und Sahne (Rahm) sowie ent- Behälter vorhanden sein.
rahmte Milch (Magermilch), Buttermilch und
Molke (jeweils auch ein9edickt); § 4
3. Milchrüd<:sUindc: Tropfmilch, Spülmilch, Leck- (1) In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm
milch und Butterwcischwasser. täglich
l. durch Verbrennen bis zur Asche oder durch
§ 2 chemo-thermische Behandlung bis zur Zerstörung
der Proteine nach Arbeitsweisen, die von der
(1) In Molkereien müssen Einrichtungen zur aus-
zuständigen Behörde genehmigt sind, unschädlich
reichenden Reinigung und zur Erhitzung von Milch zu beseitigen oder
vorhanden sein. Der Betrieb der Erhitzungseinrich-
tungen bedarf der Genehmigung der zuständigen 2. an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt unter Vor-
Behörde. aussetzungen, die von der zuständigen Behörde
bestimmt sind, abzugeben; hiervon kann mit
(2) Milch und Milchrückstände aus Molkereien Zustimmung der zuständigen Behörde abgesehen
dürfen als Futtermittel nur abgegeben oder im werden, wenn der Zentrifugenschlamm täglich in
eigenen Betrieb der Molkerei verfüttert werden, geeigneten Behältern gesammelt und bis zur Ab-
wenn sie zuvor in den in Absatz 1 genannten Ein- gabe unter Verschluß aufbewahrt wird.
richtungen nach einem der folgenden Verfahren
erhitzt worden sind: (2) Die Zentrifugentrommeln und -einsätze der
nicht selbstreinigenden Zentrifugen sind täglich
1. Ultrahocherhi.tzung auf 135c bis 150° C,
nach Entfernung des Zentrifugenschlammes mit
2. Hocherhitzlm~J auf mindestens 85° C, kochendheißer dreiprozentiger Natronlauge oder
3. Kurzzeiterhitzung auf 71 ° bis 74° C bei Einhal- einer in ihrer Reinigungs- und Desinfektionswirkung
tung einer kürzesten Heißhc1ltezeit von 30 Se- gleichwertigen anderer:. Lösung in besonderen Vor-
kunden, richtungen, in denen durch Einleiten strömenden
Wasserdampfes Kochtemperaturen eingehalten wer-
4. DauererhHzung auf 62° bis 65° C auf die Dauer den, mindestens fünf Minuten lang zu behandeln.
von mindestens 30 Minuten Bei Handreinigung sind die Zentrifugentrommeln
nach Arbeitsweisen mit Apparatetypen, die von und -einsätze mit kochendheißem Wasser nachzu-
der zuständigen Behörde anerkannt sind. Für ge- spülen.
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1970 1059
(3) Die selbstreinigenden Zentrifugen sind täglich § 8
nach Gebrauch in die chemische Umwälzreinigung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Milcherhitzungsanlagen einzubeziehen, dabei leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sind während der Umwälzung alkalischer Reini- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
gungsmittel mindestens 70° C einzuhalten. Die Zen- setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
trifugen sind im Abstand von mindestens vier 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Wochen zu öffnen und auf Sauberkeit und einwand- Berlin.
freien Zustand zu überprüfen.
§ 9
§ 5 Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem
(1) In Molkereien ist täglich aufzuzeichnen:
Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, ins-
1. welcher Erzeugerbetrieb wieviel Liter oder kg besondere
Milch angeliefert hat sowie
2. an wen und wieviel Liter oder kg Milch und Baden-Württemberg
Milchrückstände zur Verwendung als Futtermittel 1. §§ 36 bis 40 der Verfügung des Württember-
abgegeben worden sind. gischen Ministeriums des Innern betr. Ausfüh-
rungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom
(2) Die Registrierstreifen und -blätter der Erhit-
11. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 239);
zungseinrichtungen sind täglich bei Betriebsbeginn
fortlaufend zu numerieren und mit Datum und Na-
menszeichen des Betriebsleiters oder des für die Bayern
Bedienung der Erhitzungsanlage Verantwortlichen 2. Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 6 der Bekannt-
zu versehen. machung vom 27. April 1912 über den Vollzug
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und
(3) Die Aufzeichnungen zu Absatz 1 und 2 sind
des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom
6_ Monate aufzubewahren und den mit der Uber-
13. August 1910 (bereinigte Sammlung des Baye-
wachung und Aufsicht becmftragten Personen auf
rischen Landesrechts II S. 153), zuletzt geändert
Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
durch die Verordnung vom 1. Februar 1968
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 30);
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 Berlin
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich 3. Abschnitt INr. 6 derViehseuchenpolizeilichenAn-
oder fahrlässig ordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum
1. entgegen § 2 Abs. 2 Milch oder Milchrückstände Viehseuchengesetze) vom 1. Mai 1912 (Deutscher
ohne die vorgeschriebene Erhitzung als Futter- Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt
mittel abgibt oder im eigenen Betrieb verfüttert, geändert durch die Viehseuchenpolizeiliche An-
ordnung vom 13. Juni 1968 (Gesetz- rnd Ver-
2. einer Vorschrift
ordnungsblatt für Berlin S. 943);
a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 über die Reinigung der
Erhitzungseinrichtungen oder
Hamburg
b) des § 4 über die Beseitigung des Zentrifugen-
schlammes und die Reinigung der Zentrifugen 4. Abschnitt I Nr. 6 der Bekanntmachung vom
1. Mai 1912, betreffend die Ausführung des Vieh-
zuwiderhandelt oder seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Sammlung
3. Aufzeichnungen nach § 5 nicht, nicht richtig oder des bereinigten hamburgischen Landesrechts
nicht vollständig vornimmt, nicht aufbewahrt oder 7831 - ac);
auf Verlangen nicht vorlegt.
Hessen
§ 7 5. Abschnitt I Nr. 6 der Viehseuchenpolizeilichen
(1) Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-
(Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch gesetzbl. S. 519) - voni. 1. Mai 1912 (Deutscher
die Verordnung vom 30. November 1967 (Bundes- Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912; Hessi-
gesetzbl. I S. 1177), wird wie folgt geändert: sches- Geset;- und Verordnungsblatt II 356 - 20),
zuletzt geändert durch die Viehseuchenanord-
1. Abschnitt I Nr. 6 wird aufgehoben. nung zum Schutze gegen die Maul- und Klauen-
2. In den §§ 52, 154 Abs. 1 B 1chstabe b Satz 2, § 162
1 seuche vom 20. August 1966 (Hessisches Gesetz-
Abs. 1 Buchstabe e Satz 1, § 163 Abs. 5 Satz 2 und Verordnungsblatt I S. 263);
und § 168 Abs. 1 Buchstabe e wird jeweils der
Klammerzusatz ,, (§ 28 Abs. 3)" gestrichen. Niedersachsen
(2) Sofern in anderen viehseuchenrechtlichen Vor- 6. Abschnitt I Nr. 1 (§§ 25 bis 30) der Viehseuchen-
schriften eine ausreichende Erhitzung von Milch polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungs-
vorgeschrieben ist, ist sie nach einem der in § 2 anweisung zum Viehseuchengesetze) vom 1. Mai
Abs. 2 genannten Verfahren durchzuführen. 1912 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
nungsbldtl, Sonderbcmd HI S. 392), zuletzt ge- 1912 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
ändert durch die Verordnung vom 25. Januar S. 403), zuletzt geändert durch die Viehseuchen-
1968 (Niedc!rsächsi~;ches Gesetz- und Verord- polizeiliche Anordnung vom 30. August 1968
nungsblatt S. 17); (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz S. 207);
Nordrhein-Westfalen 9. Abschnitt I Nr. 6 der Viehseuchenpolizeilichen
7. Abschnitt II Nr. 6 der Viehseuchenverordnung Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912
24. November 1964 (C;esctz- und Verordnungs- (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt ge-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359), ändert durch die Viehseuchenpolizeiliche Anord-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom nung vom 30. August 1968 (Gesetz- und Ver-
4. Februar 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
für dus Land Nordrlwin-Weslfalen S. 144); S. 207);
Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein
8. Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 6 der Bekannt- 10. Abschnitt I Nr. 6 der Bekanntmachung vom
machung über den Vollzug des Viehseuchen- 1. Mai 1912, betreffend die Ausführung des Vieh-
gesetzes vom 26. Juni 1909 1md des bayerischen seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Sammlung
Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. August 1910 des bereinigten schleswig-holsteinischen Landes-
(für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April rechts 7831 - ac).
Bonn, den 9. Juli 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Berichtigung
der Zollkostenordnung
Vom 30. Juni 1970
In § 14 der Zollkostenordnung vom 26. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 848) muß es in der dritten Zeile
statt „Artikel 31 Abs. 2" richtig heißen: ,,Artikel 33
Abs. 2".
Bonn, den 30. Juni 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Schmidt
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