1037
Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1970 1 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1970 Nr.65
Tag Inhalt Seile
10. 7. 70 Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
run~Jen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
ß1ttH.lcsu()sdz!Jl. l 11 BL0-1
8. 7. 70 S"chslc! V(:rnrdnung zur AndNung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz 1042
Bttt1d,•t,<J<'t.d,.!,I. III Gl:1-4-1
9. 7. 70 Verordnung ülJN die Anrechnung des Vermögens nach § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes
(ilH:r individtwl 1(: Fiinlcrung der Ausbildung (Vermögensanrechnungsverordnung) . . . . . . . . . 1050
Dreizehntes Gesetz
iiber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
Vom 10. Juli 19'10
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anwendung.
§ 2
(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-
Erster Abschnitt sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,
Rentenversicherungen daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-
dung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-
§ 1 versicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz
des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54
(1) In den gesetzlichen Renlcnversicherungen wer-
Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsge-
den aus Anlaß der Veründcnmg der allgemeinen
setzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1970 die Ver-
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche- ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der
übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung
rungsfällen, die im Jahre 1969 oder früher einge-
treten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
1970 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp-
nach Maßgabe der § § 2 bis 8 angepaßt.
schaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr be-
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- rechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 rundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Lei-
und 2 des Arbeitcrrentenversicherungs-Neurege- stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-
lungsgcsdzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 versicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a
des Angestcl l tcn versicherungs-N eurcgclungsgeset- des Knappschaftsrentenversicherungs-N euregelungs-
zes im Jahre 1970 erhöhten Renten, die Knapp- gesetzes für Versicherungsfälle des Jahres 1970
schaftsausglcichslcistung nach § 98 a des Reichs- maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für
knappschafl:sgesetzes und die Leistung nach den Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2
§§ 27, 28 des Sozialvcrsichenmgs-Angleichungsge- Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2
setzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des
s. 402). Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den (3} Die Verordnung über die Anwendung der
Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsver- Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung
sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver- und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-
sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp- zustellende Renten der Rentenversicherungen der
schaftsgesetzes ':1ngewendet worden sind. Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253 gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-
Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-
Abs. 2 Salz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver- nung an die Stelle des Betrages von 7650 Deutsche
sicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Mark der Betrag von 17 540,60 Deutsche Mark, in
§ 3 Abs. 1. der Verordnung an die Stelle des Be-
Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2
Satz 2 des Angestc11tenversicherungsgesetzes, § 53 trages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von
Abs. 3 Sc:1lz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 414,20 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages
Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp- von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 137,20
schaftsgcsclzcs, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Deutsche Mark und in§ 3 Abs. 2 der Verordnung an
Halbsatz des A rbci terren ten vcrsicherungs-N eurege- die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark
lungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 der Betrag von 10 318 Deutsche Mark tritt.
zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist. § 4
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar- sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche- wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbe-
rungs-NcurcQ"clungsgesetzcs gezahlt werden. trag mit 1,055 und der Leistungszuschlag der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu be-
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- lassende Betrag mit 1,050 vervielfältigt und der
terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs- Bemessungsgrundlage des Jahres 1970 berechnet
Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen
eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der sind zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen
Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1
erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Satz 3 findet Anwendung.
Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei- der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche- fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
rung mit 2,4102 vcrv ielfältigt und der Kinderzuschuß rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs- rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
grundlage für das Jahr 1970 berechnet werden gesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß
würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun•-
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset- lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3
angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend
Bei einer Versicherten- Witwen- und für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3
Versicherungsdauer renten Witwerrenten anzuwenden ist.
von .... Jahren DM/Monat DM/Monat
§ 5
50 und mehr 1 289,80 773,90
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der
49 1 264,00 758,40 Rentenzahlbetrag für Januar 1971 ohne Kinderzu-
48 1 238,20 742,90 schuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge
47 1 212,40 727,50 aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-
46 1 186,60 712,00 schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der
45 1 160,80 696,50 Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungs-
zuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-
44 1 135,00 681,00
knappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der
43 1 109,20 665,60 sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist
42 1 083,40 650,10 vor Anwendung von § 4 Abs. 1 bei Knappschafts-
41 1 057,60 634,60 renten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2
40 und weniger 1 031,80 619,10 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsge-
setzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknapp-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970 1039
schaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
mit 0,9792, bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbs- vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus
unfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldern und bei der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgeset- fen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusam-
zes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9565 men die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Lei- rungsordnung oder die in den §§ 55, 56 des Ange-
stungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenver- stelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbe-
sicherung, nicht aber für in Renten der knappschaft- träge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 zu
lichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsan- berücksichtigen sind, nicht überschreiten.
teile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter
und der Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prü- § 7
fung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt
oder nach Maßgabe des Ersten bis Zwölften Renten- Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-
anpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni
an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,
Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwen- daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-
dung der Vorschriften über die Feststellung, Umstel- wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der
lung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Ja- Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953
nuar 1971 ergeben würde. (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bis-
(2) In den Fällen, in denen für Januar 1971 keine herigen Versicherungszeiten ergeben würde.
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
der Rente nach dem 31. Dezember 1970 ändert, tritt
§ 8
an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1971 zu zahlen Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-
gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die
Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten. in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-
land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,
die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein-
§ 6 führung des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amts-
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
blatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Ge-
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-
setzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-
ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2
sicherungs-N euregelungsgesetzes im Saarland vom
§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und
gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-
Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung
sicherungs-N euregelungsgesetzes unter Zugrunde-
des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-
legung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.
schaftsren ten versicherungs-N euregelungsgesetzes im
(2) Versichertenren ten der knappschaftlichen Ren- Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlan-
tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei- des S. 1099) gewährt werden.
stungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dür-
fen die für den Versicherten maßgebende Rentenbe-
messungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt
bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an zweiter Abschnitt
die Stelle der für den Versicherten maßgebenden
Anpassung der Geldleistungen
Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach
und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen
den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes
Unfallversicherung
sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehn-
tel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für
§ 9
den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
grundlage tritt. (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden
aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen
(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und
Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-
ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen-
lenderjahren 1968 und 1969 die vom Jahresarbeits-
renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem-
verdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,
ber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen
die im Jahre 1968 oder früher eingetreten sind, und
Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4
das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971
angepaßt werden, dürfen zusammen die in den
an nach Maßgabe der§§ 10 und 11 angepaßt.
§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55,
56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die (2) Absatz 1 gilt nicht,
in den §§ 75, 76 ·des Reichsknappschaftsgesetzes ge-
nannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
der Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Ver- lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
sicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Lei- soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12
stungen oder Leistungsanteile aus der knappschaft- Abs. 2 des Zwölften Rentenanpassungsgesetzes ge-
lichen Rentenversicherung zu gewähren sind. währt werden.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt regelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche- Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen
rungs-AngleichunrJsgcselzes Saar vom 15. Juni 1963 Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach
(Bundesgesctzhl. I S. 402), die von einem Träger der Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
geselzlidwn Unfall vcrsichen1ng zu gewähren ist. rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
(4) In den fällen der §§ 5b5, 566 der Reichsver- gesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfall-
sicherungsordnung in der fassung des Sechsten Ge- versicherung den Betrag nicht unterschreiten, der
setzes über Anderungen in der Unfallversicherung als Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt
vom 9. Mürz 1942 (Rcichsgesetzbl. I S. 107) und in dem worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen
Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsver- bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den
sicherungsordnung in der Fasslmg des Gesetzes zur Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
Neuregelung des Rechts d()r r1esctzlichen Unfallver- ordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
sicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I gesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der setzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung
Jahresarbeitsvcrdiensf Zlll(!I.Zl festgelegt worden ist. nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren als den
bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
§ 10
(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an- versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
gepaßt, daß sie nach einem mit 1,093 vervielfältigten lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der
nach § 27 des Sozüllvcrsichcrungs-Angleichungsge- Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,
setzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-
S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als währen.
Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine
Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes
Nr. 345 in der Fasslmg der Bekanntmachung vom
§ 13
29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der
Geldleistung zugrunde liegt. (1) Soweit bei
(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die
Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er-
zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise klären,
angepaßt., daß sie auf Grund des am 1. Januar 1969 der Kriegsschadenrente und den laufenden Bei-
maßgeblichen Betrages berechnet werden. hilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
(3) Das Pflegcge]d wird .in der Weise angepaßt, den lauf enden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfs-
daß der nach § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungs- maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be-
ordnung in der Fassun9 des § 15 dieses Gesetzes zu satzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be-
zahlend<: BP!raq rnil 1,09] z11 v<:rvielfältigcn ist. setzten Sektor von Berlin,
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-
§ 11 setz für Jugendwohlfahrt,
Der verviclfälligle Jahresürbeitsverdienst darf dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über- dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 madmng vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer s. 177),
Betrag bestimmt worden ist. ln diesem Falle tritt an
die Stelle des Betrages von 36 000 Deut.sehe Mark den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
der höhere Betrag. Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und
den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz
Dritter Abschnitt
vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)
Gemeinsame V orschriiten
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von
§ 12 anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-
höhungs beträge, die für die Monate Januar bis
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der einschließlich Mai 1971 auf Grund der Vorschriften
Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten
und 3 anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens un-
Leistungsanteilen aus der knc1ppschaftlichen Renten- berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in
versicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei- Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-
terrentenversichenmgs-N cu regt:lungsgesetzes und währung von Ubergangsgeld während der Durch-
Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu- führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970 1041
oder Wied<)rlw,stdlunn ckr Erwerbsfähigkeit durch § 16
einen R<~nl.cnvcrsiclwrunqstrügcr und bei der Ge-
Ab 1. Januar 1971 werden in § 558 Abs. 3 die
wüh runrJ von Lcistu ns1en aus der Arbeitslosenhilfe
Worte „ 133 Deutsche Mark bis 534 Deutsche Mark"
sowie der Allcrshilfo fii r Landwirte nicht zu berück-
durch die Worte „ 145 Deutsche Mark bis 583 Deut-
sichlifJen.
sche Mark" ersetzt.
(2) Absatz 1 ~Jill im Saarland mit der Maßgabe,
daß das Bundesentschüdignngsgeselz und das La-
§ 17
sterwus~JleichsfJCsdz unlc!r Berücksichtigung ihrer im
Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind. In § 579 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geld-
II
leistungen" die Worte „und das Pflegegeld einge-
§ 14 fügt.
(1) Jedem Rente1wmpfünger ist eine schriftliche
Mil.lcilunq ülwr die Hölie seiner Rente, die ihm vom
1. Januar 1971 an zusieht, zn w;ben.
(2) Ergibt eirw spiitere Uberprüfung, daß die An-
Fünfter Abschnitt
passung feh lerlrn II ist, so ist sie zu berichtigen. Die
Rente ist in ilir<)r bishc:rirwn Höbe bis zum Ablauf Obergangs- und Schlußvorschriiten
des Monnts zu gewlihren, in dem der Berichtigungs-
bescheid zug<!slelH wird. Eine Rückforderung über- § 18
zah lkr ßetrüg() findet nicht statt. Die Berichtigung
ist nur bis zum. 31. Dewrnber 1971 zulässig. Die Vorschrift des § 15 gilt auch für Arbeits-
unfälle, die vor dem 1. Januar 1970 eingetreten
(3) Die § § 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
sind.
ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes
und § 93 Abs. 1 des Rei.chsknappschaftsgesetzes blei-
ben unberührt. § 19
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vierter Abschnitt des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Änderung von Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung
§ 15 § 20
In § 558 Abs. 3 werden die Worte „ 100 Deutsche Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom
Mark bis 350 Deutsche Mark" durch die Worte „ 133 1. Januar 1970, die übrigen Vorschriften treten am
Deutsche Mark bis 534 Deutsche Mark" ersetzt. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röde r
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer~esetz
Vom 8. Juli 1970
Auf Grund der §§ 2 und 8 Abs. 4, des § 9 Abs. 1 g) Früchte, in anderer Weise zubereitet
Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 4 Nr. 1 und Abs. 5, des § 9 a oder haltbar gemacht, aus Nr. 20.06 des
Abs. 3 sowie des § 14 Nr. 1, 3 und 4 des Zucker- Zolltarifs, soweit ihr Zuckergehalt im
steuergcsclzes in der Fassung der Bekanntmachung Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 1 zu
vom 19. August 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 645), zu- Kapitel 20 des Zolltarifs mindestens 30
letzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung Hundertteile des Eigengewichts der Wa-
des Zuckersteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundes- ren beträgt;
gesetzbl. I S. 673), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs- h) Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft)
abgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne
S. 161) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von
verordnet: Zucker, aus Tarifstellen 20.07 - A - I - b,
Artikel 1 A - II - b, B - I - b und B - II - b des
Zolltarifs, soweit ihr Gehalt an zuge-
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
setztem Zucker im Sinne der Zusätz-
steuergesetz vom 19. At,gust 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 647), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord- lichen Vorschriften zu Kapitel 20 des
Zolltarifs mindestens 10 Hundertteile
nung zur Änderung der Durchführungsbestimmun-
des Eigengewichts der Waren beträgt;
gen zum Zuckersteuergesetz vom 19. Juni 1967 (Bun-
desgesetzb1. I S. 603), werden wie folgt geändert: i) Speiseeispulver aus Nr. 21.07 - D des
Zolltarifs und Waren mit einem Gehalt
1. § 3 wird wie folgt getindert: an Saccharose (einschließlich Invertzuk-
ker als Saccharose berechnet) von 30
a) In Absatz l Nr. 1 werden der Klammer-
zusatz des Salzes 2 durch die Worte ,, , zum Hundertteilen des Eigengewichts oder
Beispiel durch Kochen oder Eindampfen" er- mehr aus Nr. 21.07 - F des Zolltarifs;
setzt und als Sätze 3 und 4 angefügt: j) Likör und andere alkoholische Getränke
„Als weitere Verarbeitung gilt nicht ein aus Nr. 22.09 - C des Zolltarifs."
verkaufsfertiges Zurichten oder Konservieren c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 die Be-
der Mischung. Nicht als einfache Mischungen zeichnung „ 17.04 - B, C" durch „17.04 - B bis
werden behandelt Fruchtsäfte (einschließlich D" und die Nummern 3 bis 5 durch folgende
TraubensaJt) und Gemüsesäfte, nicht gego- Nummern ersetzt:
ren, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz
von Zucker, aus Nr. 20.07 des Zolltarifs und ,,3. bei Waren aus Nr. 18.06 des Zolltarifs:
Waren der Nr. 22.02 des Zolltarifs." bei Kakaopulver, nur durch
Zusatz von Saccharose ge-
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben b
zuckert 90 v. H.
bis e durch folgende Buchstaben ersetzt:
bei Speiseeispulver 55 v. H.
,,b) Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Nr.
17.04-B bis D und Waren aus Nr.17.05 bei gefüllter Schokolade und
des Zolltarifs; bei gefüllten Schokoladewa-
ren, zum Beispiel Krem-
c) Schokolade und andere kakaohaltige Le- schokolade, Marzipanschoko-
bensmittelzubereitungen der Nr. 18.06 - lade, Nugatschokolade, Kro-
A und aus Nr. 18.06 - C und D des Zoll- kantschokolade, Trüffelschoko-
tarifs; lade, Pralinen 60 v. H.
d) feine B·ickwaren, auch mit beliebigem bei kakaohaltigen Zucker-
Gehalt an Kakao, aus Nr. 19.08 des Zoll- waren 70 v. H.
tarifs; bei den anderen Waren aus
e) Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Nr. 18.06 des Zolltarifs 40 v. H.
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar ge-
4. bei Waren aus Nr. 19.08 des
macht (durchtränkt und abgetropft, gla-
Zolltarifs:
siert oder kandiert), der Nr. 20.04 des
Zolltarifs; bei Baisers 90 v. H.
f) Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, bei Makronen 75v.H.
Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch bei Honigkuchen und Leb-
Kochen hergestellt, aus Nr. 20.05 des kuchen 40v. H.
Zolltarifs; bei Waffeln 30v.H.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970 1043
bei den anderen Waren aus die Erhebung von Kleinbeträgen und das
Nr. 19.08 des Zolltarifs 25v.H. Steuerverfahren im übrigen gelten die Vor-
5. bei Waren der Nr. 20.04 des schriften des Zollrechts sinngemäß."
Zolltarifs 65v.H. c) In Absatz 2 werden nach den Worten „die-
6. bei Wa.ren aus Nr. 20.05 des sen Verkehr" die Worte „hinsichtlich der
Zolltarifs 60v.H. Zuckersteuer" eingefügt.
7. bei Waren aus Nr. 20.06 des d) Der Absatz 4 wird gestrichen.
Zolltarifs
die Gewichtshundertteile, 4. § 9 erhält folgende Fassung:
die nach der Zus'ätzlichen
,,§ 9
Vorschrift 1 zu Kapitel 20
des Zolltarifs als Gehalt an Ausfuhr
verschiedenen Zuckern gel- (1) Soll Zucker aus einem Herstellungsbetrieb
ten, vermindert um die oder Ausfuhrlager (§ 10) unversteuert ausge-
Werte, die in der Zusätz- führt oder aus einem Herstellungsbetrieb zu
lichen Vorschrift 2 zu die- einem Zollverkehr abgefertigt werden, so hat
sem Kapitel für die ein- ihn der Hersteller oder Lagerinhaber bei der
zelnen Waren angegeben für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle mit
sind, einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster
8. bei Waren aus Nr. 20.07 des anzumelden und zu gestellen. In der Anmeldung
Zolltarifs sind neben dem Rohgewicht auch das Eigen-
die Gewichtshundertteile, gewicht des Zuckers sowie dessen Art und, so-
die nach den Zusätzlichen weit es sich um flüssigen Rübenzucker oder
Vorschriften zu Kapitel 20 flüssigen Zucker von der chemischen Zusam-
des Zolltarifs als Gehalt an mensetzung 'des Rübenzuckers oder um Stärke-
zugesetztem Zucker gelten, zucker handelt, auch dessen Reinheitsgrad an-
zugeben.
9. bei Speiseeispulver aus
(2) Die Vorschriften des Zollrechts über den
Nr. 21.07 - D des Zolltarifs 55 v. H. Zo1Jgutversand gelten sinngemäß, soweit die
bei Waren aus Nr. 21.07 - F Vorschriften über das gemeinschaftliche Ver-
des Zolltarifs mit einem Ge- sandverfahren (Verordnung [EWG] Nr. 542/69
halt an Saccharose (einschließ- des Rates über das gemeinschaftliche Versand-
lich Invertzucker als Saccha- verfahren vom 18. März 1969, Amtsblatt der
rose berechnet) Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) nicht
a) von 30 oder mehr, jedoch unmittelbar anzuwenden sind. Für die Steuer-
weniger als 50 Gewichts- schuld ist nur in begründeten Ausnahmefällen
hundertleilcn 40 v. H. Sicherheit zu leisten.
b) von 50 oder mehr, jedoch
(3) Wenn die zollamtliche Uberwachung der
weniger als 85 Gewichts-
Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert
hundertteilen 70 v. H.
erscheint und die Beförderung im gemeinschaft-
c) von 85 Gewichtshundert- lichen Versandverfahren nicht vorgeschrieben
teilen oder mehr 90 v. H. ist, kann das Hauptzollamt unter bestimmten
10. bei Likör und anderen alkoho- Voraussetzungen und Bedingungen zulassen,
lischen Getränken aus Nr. daß der Zucker ohne Gestellung ausgeführt
22.09 - C des Zolltarifs 30 v. H." wird. Die Vorschriften des Zollrechts über die
Ausfuhr ohne Gestellung gelten sinngemäß. Das
2. § 5 wird gestrichen. Hauptzollamt kann im einzelnen Fall weitere
Erleichterungen zulassen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
(4) Die Steuerschuld für Zucker, der zur Aus-
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1
fuhr ordnungsmäßig angemeldet worden ist, ent-
werden die Worte „Zucker und" durch die
steht mit der Entfernung aus dem Herstellungs-
Worte „Zucker, Zuckerwaren und" ersetzt.
betrieb bedingt. Sie fällt weg, wenn der Zucker
b) In Absatz 1 erhalten die Sätze 3 bis 5 fol- ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefer-
gende Fassung: tigt wird oder wenn er während der Beförderung
innerhalb der Gestellungsfrist untergeht. Sie
„Unter sinngemäßer Anwendung des § 6
wird unbedingt, wenn der Zucker nicht frist-
Abs. 5 des Zollgesetzes können die einge-
führten Waren in einzelnen Fällen von der gerecht erneut gestellt wird oder wenn der Be-
stimmung zuwider über den Zucker verfügt
Gestellung befreit werden. Die Waren sind
in der Zollanmeldung oder mit dem nach § 7 wird.
vorgeschriebenen Muster zur Steuerfest- (5) Zucker, für den die Steuerschuld nach Ab-
setzung anzumelden. Für die mündliche An- satz 4 Satz 3 unbedingt wird, hat der Hersteller
meldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, oder Lagerinhaber im Zuckersteuerbuch oder
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Ausfuhrlagerbuch von den als steuerfrei einge- Zucker der Zollstelle nach vorgeschriebenem
tragenen Mengen abzusetzen und zur Versteue- Muster zur Steuerfestsetzung an und errechnet
rung anzuschreiben." in der Anmeldung den Steuerbetrag.
5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „mit (4) Für die steuerfreie Ausfuhr gilt § 9 Abs. 1
Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4" bis 3, für die Verbringung in einen Herstellungs-
gestrichen. betrieb oder in ein anderes Interventionslager
§ 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3, für
6. § 11 wird wie folgt geän<lerl: die Abgabe zu steuerbegünstigten Verwendungs-
zwecken gelten die in § 14 genannten Bestim-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vierten
mungen sinngemäß.
Werktage" durch die Worte „siebenten Ar-
beitstage" ersetzt. (5) Zucker, für den die Steuerschuld nicht nach
§ 9 a Abs. 1 Satz 5 und 7 des Gesetzes wegfällt
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
oder auf den Erwerber übergeht, ist im Inter-
folgenden Satz ersetzt:
ventionslagerbuch von den als steuerfrei ein-
„Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann getragenen Mengen abzusetzen und zur Ver-
auf Antrag zulassen, daß die in einem Ka- steuerung anzuschreiben."
lendermonat an den gleichen Empfänger ab-
gegebenen Zuckermengen mit einer Sammel- 9. In § 14 werden die Worte „zur Herstellung von
anmeldung, in der die Sendungen nach der anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln" durch
Zeitfolge einzeln aufzuführen sind, späte- die Worte „zu anderen gewerblichen oder ge-
stens c1m siebenten Tc1g des folgenden Ka- meinnützigen Zwecken als zum Herstellen von
lendermonats angPmddet werden, wenn die Lebensmitteln oder Waren der Nr. 24.02 des
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet wer- Zolltarifs" ersetzt.
den."
10. § 17 erhält folgende Fassung:
7. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Verarbeitung"
durch die Worte „Be- oder Verarbeitung, zur ,,§ 17
Lagerung oder zum Um- oder Abpacken" ersetzt.
Anmeldung des Herstellungsbetriebes
8. Nach § 12 werden die folgenden Vorschriften (1) Wer der Zuckersteuer unterliegende
eingefügt: (steuerpflichtige) Erzeugnisse herstellen will, hat
die nach § 191 der Reichsabgabenordnung vor-
,,§ 12 a
geschriebene Anmeldung spätestens sechs Wo-
Versendung in auswärtige Lagerräume chen vor der Eröffnung des Betriebes der Zoll-
Die Versendung von Zucker aus dem Herstel-
stelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem Stück
lungsbetrieb zum Lagern in die nach § 4 a Abs. 2 der Anmeldung sind beizufügen
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zu ihm gehörenden 1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 4 a
Ri.iumc hat der Iforsl.ellPr nach näherer Weisung des Gesetzes) unter Aufführung der Lager-
des ObC'rbearnlen des Aufsichtsdienstes anzu- räume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse,
schreiben. Fertigerzeugnisse und Rückwaren,
2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren
Zu § 9 a des Gesetzes für jede Art von steuerpflichtigem Zucker,
§ 12 b soweit möglich unter Angabe der Ausbeute-
verhältnisse.
Interventionslager
(2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der
(1) DiE~ Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker
der Anmeldung beigefügten Unterlagen im ein-
meldet das Inlervcntionslager vor der erstmali-
zelnen Fall weitergehende Anordnungen treffen.
gen Aufnahme unversteuerten Zuckers der für
Es kann Erleichterungen zulassen, wenn die
das Lager zuständigen Zollstelle an und meldet
Steuerbelange dadurch nicht beinträchtigt wer-
es bei ihr ab, wenn es nicht mehr benutzt wer-
den soll. den.
(2) Für das Verfahren bei der Versendung (3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der
von unversteuertem Zucker von einem Herstel- ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-
lungsbetrieb in ein Interventionslager gilt § 11 ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und
Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3, für die amtliche Schriftstücke, die sich auf die Betriebs-
Beschaffenheit der Interventionslager § 21, für verhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu
die Bestandsaufnahme § 25 sinngemäß. Das vereinigen, das nach Anordnung des Oberbeam-
Hauptzollamt kann im einzelnen Fall zulassen, ten des Aufsichtsdienstes zu führen und aufzu-
daß von Bestandsaufnahmen abgesehen wird. bewahren ist."
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker 11. In § 19 wird vor Satz 1 die Absatzbezeichnung
führt über den Zugang und Abgang des Zuckers ,, (1)" gestrichen.
ein Interventionslagerbuch nach vorgeschriebe-
nem Muster. Sie meldet den zu versteuernden 12. In § 21 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970 1045
13. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt: 2. entgegen § 18 Abs. 1 die Anzeige über die
„Die Obcrfinanzdiwktion k J_nn den Hersteller Änderung der Betriebsverhältnisse nicht,
auf Antrag unlc'r bestimmten Voraussetzungen nicht rechtzeitig, inhaltlich unvollständig oder
und Bedingungen von der Führung des Zuckt.\r- inhaltlich unrichtig abgibt,
steuerbuches befreien." 3. entgegen § 18 Abs. 2 die Anzeige über den
Wechsel im Besitz des Herstellungsbetriebs
nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
14. § 25 erhält folgende Fassung:
4. entgegen §_ 19 Satz 1 den jeweiligen Beginn
,,§ 25 der ~uckerherstellung, eine Änderung der
Bestandsaufnahme Betriebs- oder Arbeitszeit, die Einstellung des
Betriebs oder die jeweilige Beendigung der
(1) Der I-{crstellcr hat alljährlich zu einem Zuckerherstellung nicht, nicht rechtzeitig oder
Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande- unrichtig anzeigt,
nen Bestände c1n Zucker aufzunehmen und sie
5. entgegen § 25 Abs. 1 die für die Bestandsauf-
innerhalb von zwei Wochen dem Oberbeamten
nahme vorgeschriebene Anmeldung nicht,
des Aufsichtsdienstes nach vorgeschriebenem
nicht rechtzeitig, inrialtlich unvollständig oder
Muster anzumelden. Er hat in der Anmeldung
inhaltlich unrichtig abgibt oder den Zeitpunkt
außerdem die Sollbestände darzustellen, die sich
der Bestandsaufnahme nicht, nicht rechtzeitig
aus dem Zuckersteuc~rbuch oder in den Fällen
oder unrichtig anzeigt,
des § 22 Satz 6 aus den betrieblichen Unterlagen
ergeben, diese Sollbestlinde den festgestellten 6. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 eine geforderte
Beständen gegenüberzustellen sowie die seit Bestandsanmeldung nicht, nicht rechtzeitig,
der letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten unvollständig oder unrichtig abgibt.
Ausgangsstoffe und die daraus hergestellten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an
Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
reinem Zucker und die Verarbeitungsverluste
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 unver-
anzugeben. Beamte des Aufsichtsdienstes kön-
steuerten Zucker oder Waren, bei deren Aus-
nen an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Der
fuhr die Steuer für den bei ihrer Herstellung
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Ober-
verwendeten Zucker erlassen oder vergütet
beamten des Aufsichtsdienstes spätestens drei
worden ist, in einem Freihafen verbraucht."
Wochen vorher anzuzeigen.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag ge- (2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung - An-
nehmigen, daß die Bestände für diesen Zeit- lage A zu § 14 der Durchführungsbestimmungen
punkt ganz oder teilweise nicht körperlich auf- zum Zuckersteuergesetz - wird wie folgt geändert:
genommen, sondern auf Grund einer permanen-
ten Inventur festgestellt und angemeldet wer- 1. Die Uberschrift zu den §§ 1 bis 7 erhält folgende
den. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwen- Fassung:
dung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger „I. Steuerbefreiung für Zucker, der zu anderen
Buchführung entsprechenden anderen Verfah- gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken
rens gesichert ist, daß die Bestände nach Art als zum Herstellen von Lebensmitteln, von
und Menge für diesen Zeitpunkt insoweit auch Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von
ohne die körperliche Aufnahme festgestellt wer- Futtermitteln verwendet wird"
den können.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
(3) Die Bestände können auch amtlich - durch
körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren ,,§ 1
des Absrrtzes 2 - festgestellt werden. Der Her- Umfang der Steuerbefreiung
steller hat auf Verlangen des Oberbeamten des Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach
Aufsichlsclicnstes die Bestände anzumelden und Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ande-
an der Bestandsfeststellung teilzunehmen. Wer- ren gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken
den die Bestände amtlich festgestellt, so entfällt als zum Herstellen von Lebensmitteln, von Wa-
für Jas Betriebsjahr die Bestandsanmeldung nach ren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von Futter-
Absatz 1." mitteln verwendet wird."
15. Nach § 26 wird die folgende Vorschrift ein- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Vermischen"
,,§ 26a das Wort „gleichmäßiges" eingefügt.
Ordnungswidrigkeiten b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „im
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 Betrieb" durch die Worte „in der Lagerstätte"
Nr. 1 der Reichsabqabenordnung handelt, wer ersetzt.
vorsätzlich oder leichtfertig c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „den
1. die Betriebsanmeldlmg nach § 17 Abs. 1 nicht, Betrieb" durch die Worte „die Lagerstätte"
nicht rechtzeitig, inrwltlich unvollständig oder ersetzt und nach dem Wort „oder" die Worte
inhaltlich unrichtig abgibt, ,,in den Betrieb eines zugelassenen" eingefügt.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort Grünfutter bestimmt, so dürfen als Vergäl-
,,in" die Worte „der Lagerstätte oder in" lungsmittel für 1 dz Eigengewicht Zucker an
eingefügt. Stelle der in Satz 1 unter Nummer 1 aufge-
e) In Absatz 7 Satz l werden die Worte „zur führten Stoffe 25 kg Viehsalz zuzüglich 1,9 kg
Herstellung von anderen Erzeugnissen als Eisensulfat verwendet werden."
Lebensmitteln" durch die Worte „zu einem c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
nach § 1 begünstigten Zweck" ersetzt.
„Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb
4. § 3 wird wie folgt geändert: oder in der Lagerstätte eines vom Haupt-
zollamt zugelassenen Händlers oder im Be-
a) Absatz 1 erhült folgende Fassung: trieb eines vom Hauptzollamt zugelassenen
,,(1) Ist die Verwendung von vergälltem Futtermittelherstellers zu vergällen."
Zucker zu einem nach § l begünstigten Zweck
d) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
nicht möglich oder muß die Verwendung des
Zuckers zu einem solchen Zweck auf Grund „Tierhalter, die eine Brennerei betreiben oder
anderer Vorschriften überwacht werden, so die Stoffbesitzer im Sinne des § 36 des Ge-
kann das Hauptzollamt gestatten, daß der setzes über das Branntweinmonopol sind,
Zucker ohne Vergällung steuerfrei verwendet haben den Bezug von Futterzucker unverzüg-
wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag- lich der Zollstelle anzuzeigen."
steller nachweist, daß er in einem Betriebsjahr
Zucker in einer Menge verwenden wird, für
7. § 13 wird wie folgt geänd2rt:
die die Zuckersteuer mindestens 20 DM be-
tragen würde." a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „In dem Antrag sind der Jahreshöchstbedarf
„In dem Antrag sind der Jahreshöchstbedarf und der Verwendungszweck anzugeben. 11
und der Verwendungszweck anzugeben." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
5. § 4 wird wie folgt geändert: ,, (4) Der auf Erlaubnisschein bezogene Zuk-
ker ist, soweit er nicht sofort verwendet wird,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem \Vort
,,eingeführt" die Worte „oder aus einem Zoll- unverzüglich in das Zuckerempfangslager auf-
lager bezogen" eingefügt. zunehmen und dort getrennt von anderem
Zucker aufzubewahren. Das Ha"4ptzollamt kann
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: auf Antrag zulassen, daß der auf Erlaubnis-
schein bezogene Zucker zusammen mit ande-
,, (3) Der Erlaubnisscheininhaber führt nach
rem gleichartigen Zucker, auch unter Ver-
näherer Weisung des Oberbeamten des Auf-
mischen, gelagert wird, wenn dafür ein drin-
sichtsdienstes ein Verwendungsbuch nach vor-
geschriebenem Muster. Das Hauptzollamt gendes Bedürfnis besteht und die Steuer-
belange ausreichend gewahrt werden können. 11
kann weitere Anschrcibungcn anordnen, wenn
die Steuerbelange es erfordern. Es kann an c) Absatz 5 wird gestrichen.
Stelle des Verwendungsbuches andere An- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
schreibungcn zulassen oder die Führung des
Verwendungsbuches erlassen, wenn die e) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Abs. 2
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt bis 4" durch die Worte „Abs. 1 bis 3" ersetzt.
werden."
8. Nach Abschnitt III wird folgender neuer Abschnitt
6. § 9 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Buchsta-
ben a bis e durch folgende Buchstaben ersetzt: „IV. Ordnungswidrigkeiten
,,a) 2,5 kg Fischmehl zuzüglich 1 kg Quell- § 16
stärke oder 1 kg Viehsalz oder an- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
deres Salz oder Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
b) 2,5 kg Tierkörpermehl zuzüglich 1 kg vorsätzlich oder leichtfertig
Quellstärke oder 1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 oder § 13 Abs. 3 den
c) kg Bockshornkleesamenmehl zuzüglich Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzoll-
4 kg Kreide," amt nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
b) In Absatz 2 werden als Sätze 2 und 3 ein- 2. als Tierhalter, der eine Brennerei betreibt oder
gefügt: der Stoffbesitzer ist, entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3
,,Soll der Zucker zur Herstellung von Voll- den Bezug von Futterzucker der Zollstelle nicht
milchaustauschfuttcrmitteln verwendet wer- oder nicht unverzüglich anzeigt,
den, so sind Vergällungsmittel für 1 dz Eigen- 3. entgegen § 13 Abs. 2 Änderungen des Ver-
gewicht Zucker neben den in Satz 1 unter fahrens oder der Betriebsanlage dem Haupt-
Nummer 1 aufgeführten Stoffen auch 3,5 kg zollamt nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich un-
Viehsalz. Ist der Zucker zur Silierung von vollständig oder inhaltlich unrichtig anzeigt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970 104'1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 § 2
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer Nicht vergütungsfähige Waren
vorsätzlich oder lc~ichtfertig vergällten Zucker
abgibt, ohne auf der Rechnung und dem Liefer- (1) Die Vergütung wird nicht gewährt für
schein den Vermerk nach, § 2 Abs. 7 Satz 2 oder 1. Waren, die weniger als 10 v. H. ihres Eigen-
§ 9 Abs. 4 Satz 2 anzubringen." gewichts an versteuertem Rübenzucker oder
Stärkezucker oder an versteuertem Zucker von
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - An- der chemischen Zusammensetzung des Rüben-
lage B zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum zuckers oder Stärkezuckers allein oder zusammen
Zuckersteuergesetz -~ erhält folgende Fassung: enthalten,
"§ 1 2. Waren, zu deren Herstellung Rüben- oder Rohr-
zuckerlösungen mit einem Reinheitsgrad (Zucker-
Vergütungsfähige Waren
gehalt in der Trockenmasse) von weniger als
Wer die nachstehend aufgeführten Waren unter 70 v. H. verwendet worden sind,
Verwendung von versteuertem Zucker oder zucker- 3. stärkezuckerhaltige, rüben- oder rohrzuckerfreie
haltigen Waren, deren Zuckeranteil versteuert wor- Waren, zu deren Herstellung andere optisch ak-
den ist, im Erhebungsgebiet uuf eigene oder fremde tive Stoffe als Stärkezucker, zum Beispiel Dex-
Rechnung hergestellt hat (Hersteller), erhält für den trine, verwendet worden sind,
darin enthaltenen versteuerten Zucker auf Antrag
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine 4. Waren, deren Eigengewicht bei der Anmeldung
Zuckersteuervergütung, wenn er nachweist, daß die zur Ausfuhr im einzelnen Fall geringer als 50 kg
Waren aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt worden oder, sofern es sich um alkoholhaltige Schoko-
sind: ladewaren (§ 1 Nr. 3) oder alkoholische Getränke
(§ 1 Nr. 8) handelt, geringer als die Mindest-
1. Waren der Nr. 17.01 und 17.02 des Zolltarifs,
menge ist, für die gleichzeitig eine Ausfuhrver-
soweit sie kein Zucker im Sinne des § 1 des gütung für Branntweinerzeugnisse in Anspruch
Zuckersteuergesetzes sind; genommen werden kann; die Zollstelle kann im
2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Nr. 17.04- B einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.
bis D und Waren uus Nr. 17 .05 des Zolltarifs;
(2) Die Mindestgrenzen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
3. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens- gelten nicht für Waren, die im Rahmen eines aktiven
mittelzubereitungen der Nr. 18.06 -A und aus Veredelungsverkehrs ausgeführt werden, wenn sie
Nr. 18.06- C und D des Zolltarifs; Rüben- o'der Rohrzucker und Stärkezucker enthalten
4. Zubereitungen zur Ernährung von Kindern auf und nur eine dieser Zuckerarten als ·zutat im Rah-
der Grundlage von Mehl, auch mit einem Gehalt men eines solchen Verkehrs verwendet worden ist.
an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-
teilen, aus Nr. 19.02 des Zolltarifs; § 3
5. feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Höhe der Vergütung
Kakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs;
(1) Die Vergütung wird gewährt
6. Zubereitungen von Früchten und anderen Pflan-
1. für festen Rüben- oder Rohrzucker zum vollen
zen oder Pflanzenteilen, und zwar
Steuersatz (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes),
a) Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzen-
2. für anderen Zucker zu dem nach Art und Rein-
teile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt heitsgrad des Zuckers jeweils in Betracht kom-
und abgetropft, glasiert oder kandiert), der menden Satz der Zuckersteuer {§ 3 Abs. 3 bis 5
Nr. 20.04 des Zolltarifs;
des Gesetzes).
b) Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Frucht-
pasten und Fruchtmuse, durch Kochen herge- (2) Vergütungsfähig ist die Gesamtmenge des in
stellt, aus Nr. 20.05 des Zolltarifs; den Waren vorhandenen - einschließlich des inver-
tierten - Zuckers. Wenn Waren Stärkesirup ent-
c) Früchte, in anderer Weise zubereitet oder
halten, gilt als vorhanden die Menge des für die
haltbar gemacht, mit Zusatz von Zucker, auch
Waien verwendeten flüssigen oder festen Sirups,
mit Zusatz von Alkohol, aus Nr. 20.06 des
soweit diese der Menge des in den Waren enthal-
Zolltarifs;
tenen Siruptrockenstoffs entspricht. Bei zuckerhal-
d) Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und tigen Lakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 17.04 des
Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Zolltarifs (§ 1 Nr. 2), bei Zubereitungen von Früch-
Alkohol, aus Nr. 20.07 des Zolltarifs; ten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (§ 1
7. Speiseeispulver aus Nr. 21.07 D und Waren aus Nr. 6) und Süßholz-Auszug enthaltenden Waren aus
Nr. 21.07 - F des Zolltarifs; Nr. 30.03 des Zolltarifs (§ 1 Nr. 9) wird die Ver-
8, Likör und andere alkoholische Getränke aus Nr. gütung nur für 90 v. H. der Gesamtmenge des in
22.09 - C des Zolltarifs; den Waren vorhandenen Zuckers gewährt.
9. Arzneiwaren, gezuckert, zum Beispiel in Form § 4
von Dragees, Bonbons oder Pastillen; Eisenzucker,
Voraussetzungen für die Vergütung
Arzneisirup, Koffein-Rübenzucker-Gemische, Pep-
sin-Rübenzucker-Gemische und Brustpulver, ge- (1) Die Vergütung wird einem Hersteller nur dann
zuckert, aus Nr. 30.03 des Zolltarifs. gewährt, wenn ihm vom Hauptzollamt ein Zusage-
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
schein erteilt worden ist. Zusagescheine werden nur päischen Gemeinschaften Nr. L Tl- S. 1) im gemein-
solchen Herstellern erteilt, die ordnungsgemäß kauf- schaftlichen Versandverfahren befördert, so behält
männische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse die Zollstelle beide Stücke der Anmeldung ohne den
machen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung Vermerk über die ·Nämlichkeitssicherung zurück.
vertrauenswürdig sind. Nachdem ihr das Drittstück des Versandscheins T 2
(2) Der Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins (Rückschein) mit dem Vermerk der Bestimmungs-
ist beim Hauptzollamt schriftlich in dreifacher Aus- zollstelle wieder zugegangen ist, bescheinigt sie auf
fertigung einzureichen. Dabei sind die Art und Be- einem Stück der Anmeldung unter Hinweis auf den
schaffenheit der Waren, für die die Vergütung Rückschein die Ausfuhr der Waren und übergibt
beansprucht werden soll, sowie ihre Zusammenset- dieses Stück dem Hersteller.
zung und ihr Zucker~Jehc.ilt in übersichtlicher Form (4) Wenn die zollamtliche Uberwachung der Aus-
anzugeben; nachtrünliche Anderungen der Art und fuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint,
Besdiaffenheil der Waren sind dem Hauptzollamt kann das Hauptzollamt unter bestimmten Voraus-
unverzÜDlic:h mitzutcil(m. AuJ Verlangen des Haupt- setzungen und Bedingungen zulassen, daß die Wa-
zollmnls h,ü ckr 1 Icrslcller unentgeltlich von jeder ren ohne Gestellung ausgeführt werden.
gleichartiuen W,:irc zwei Proben einzureichen. Eine
(5) Werden kakaohaltige Waren, die vergütungs-
dieser Prob cm wird mn 1.1 ich verschlossen und dem
fähigen Zucker enthalten (§ 1 Nr. 3 bis 5), zugleich
Hersteller als Ceucnprobe überlassen. Bei Verlust
rrüt dem Anspruch auf Vergütung des Kakaozolls
einer Probe oder wenn sich die Beschaffenheit der
nach Maßgabe der Verordnung über die Vergütung
Proben wcscnt.lich veründert, hat der Hersteller
des Kakaozolls vom 14. September 1966 (Bundes-
neue Probcm der qlcichen Warenart einzureichen.
gesetzbl. I S. 592) in der jeweils geltenden Fassung
Das Haupl.zollaml kann den Gehalt der vorgelegten
ausgeführt, so wird die Ausfuhr anhand der An-
Proben an den in Betracht kommenden Zuckerarten
meldung vergütungsfähiger Kakaowaren überwacht,
durch amtliche Untersuchung feststellen lassen.
sofern die Waren im Erhebungsgebiet nicht im
(3) Bei der Erteilung des Zusagescheins erläßt das gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert wer-
Hauptzollamt die erforderlichen Uberwachungs- den. Der Hersteller hat in der Anmeldung ver-
bestimmungen. gütungsfähiger zuckerhaltiger Waren auf die gleich-
zeitig vorgelegte Anmeldung vergütungsfähiger
§ 5
Kakaowaren hinzuweisen. In diesem Falle gibt die
Anmeldunn und Uberwachung der Ausfuhr Zollstelle dem Hersteller, abweichend von Absatz 3
(1) Sollen Waren mit dem Anspruch auf Vergü- Satz 1, ein Stück der Anmeldung ohne den Vermerk
tung ausgeführt werden, so hat sie der Hersteller über die Nämlichkeitssicherung, jedoch mit einem
der für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle zu ge- Hinweis auf die vorgelegte Anmeldung vergütungs-
stellen und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr fähiger Kakaowaren als Beleg für den Vergütungs-
zollamtlich zu überwachen. Die Anmeldung ist nach antrag (§ 6) zurück. Die Zollstelle kann auf die
vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken abzu- Vorlage der Anmeldung vergütungsfähiger zucker-
geben. In der Anmeldung sind die Art, Beschaffen- haltiger Waren verzichten, wenn die Anmeldung
heit und Menge der Waren und ihr Zuckergehalt, vergütungsfähiger Kakaowaren die nach Absatz 1
getrennt nach Zuckerarten, anzugeben. Aus der Satz 3 bis 5 erforderlichen Angaben enthält. Werden
Anmeldung muß ferner hervorgehen, an welcher die Waren im Erhebungsgebiet im gemeinschaft-
Stelle die Waren in dem Zusageschein aufgeführt lichen Versandverfahren befördert, so ist nach Ab-
sind. Die Zollstelle kann zur Vereinfachung der satz 3 Satz 2 und 3 zu verfahren.
Anmeldung zulassen, daß die Angaben über die (6) Werden alkoholhaltige Schokoladewaren oder
Beschaffenheit der Waren sowie über den Zucker- alkoholische Getränke, die vergütungsfähigen Zucker
gehalt und die Zuckerarten durch Kennzeichen, zum enthalten (§ 1 Nr. 3 und 8), zugleich mit dem An-
Beispiel durch Sortenschlüssel, ersetzt werden, wenn spruch auf Ausfuhrvergütung für Branntwein-
der Hersteller diese Kennzeichen auch in seinem erzeugnisse ausgeführt, so wird die Ausfuhr nach
betrieblichen Rechnungswesen verwendet und sie den für diese Vergütung geltenden Vorschriften
der Zoilstelle schriftlich mitgeteilt hat. überwacht, sofern die Waren im Erhebungsgebiet
(2) Die §§ 1G bis 18 des Zollgesetzes gelten ent- nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren be-
sprechend. Die Zollstelle kann von den auszufüh- fördert werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-
renden Waren Proben entnehmen und diese auf chend. Werden die Waren im Erhebungsgebiet im
ihren Zuckergehalt mnllich untersuchen lassen. gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so
ist nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu verfahren.
(3) Uberwacht die Zollstelle, bei der die Anmel-
dung nach Absatz 1 abgegeben worden ist, die Aus- (7) Werden Waren, die vergütungsfähigen Zucker
fuhr nicht selbst, so sichert sü~ die Nämlichkeit der enthalten, im Rahmen eines aktiven Veredelungs-
gestellten Waren und gibt dem Hersteller ein Stück verkehrs ausgeführt, so wird die Ausfuhr nach den
der Anmeldung mit dem Vermerk über die Näm- für den Veredelungsverkehr geltenden Vorschriften
lichkeitssicherung zur Vorlage bei einer nach § 10 überwacht, sofern die Waren im Erhebungsgebiet
der Allgemeinen Zollordnung zuständigen Zollstelle nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-
zurück. Werden die auszuführenden Waren im Er- dert werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-
hebungsgebiet nach der Verordnung (EWG) Nr. 542/ chend. Werden die Waren im Erhebungsgebiet im
69 des Rates über das gemeinschaftliche Versand- gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so
verfahren vorn 18. März 1969 (Amtsblatt der Euro- ist nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu verfahren.
Nr. fi5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970 1049
§ 6 unterschiedlichem Zuckergehalt in Gruppen zusam-
mengefaßt werden. In diesen Fällen ist der Ver-
V C!r~J ü lrrngsc::mtrag
gütungsfestsetzung für jede Zuckerart der niedrigste
Der Hersteller bcantrngt die Vergütung auf einem innerhalb der entsprechenden Gruppe festgestellte
Vordruck nc1ch vorgeschriebenem Muster für alle Zuckergehalt zugrunde zu legen. Der Gesamtbetrag
Waren, die er inncrbalb des Verqütungsabschnit.t.s der Vergütung ist auf 10 Pf nach unten zu runden.
(§ 7 Abs. 1) dusgeiührt hat, rnacM in dem Antrag
edle An~Jdben, die zur Festsetzung der Vergütung § 8
erforderlich sind und berechnet die Vergütung. Das
Steueraufsicht
l-Iauptzollcrnlt kann die Form des Antrags den Ver-
hältnissen des einzelnen Betriebes anpassen. Der Betriebe, in denen Waren hergestellt werder., für
!\ntrng isl bis zum 15. Tc1g des uuf den Vergütungs- die Vergütung beansprucht wird, unterliegen der
abschnitt folgenden zweiten Monats der Zollstelle Steueraufsicht. Die Hersteller solcher Waren haben
in zwei Stücken einzureichen. Diese Frist kann von den Beamten des Aufsichtsdienstes Einsicht in ihre
der Zollstelle im einzelnen Fall verlängert werden. Buchführung zu gewähren. Aus der Buchführung
Die mit der Ausfuhrbescheinigung versehenen An- muß sich Art und Menge der verarbeiteten Roh- und
meldungen (§ 5 Abs. 3 S<1lz l und 3) und die nach Hilfsstoffe sowie Art, Menge und Zm;ammensetzung
§ 5 Abs. 5 Satz 3 und 5, Abs. 6 Satz 2 und 3 oder der daraus hergestellten Erzeugnisse ergeben.
Absatz 7 Satz 2 und 3 zurtickqeqr•twnen Anmeldun-
gen sind heizufüqPn. § 9
§ 7 Probenentnahme
Festsetzung der Vergütung Für die Entnahme von Proben gilt § 24 der Durch-
(1) Die Vergütung für Wdfen, die unter zollamt- führungsbestimmungen sinngemäß."
licher Uberwachung ausgeführt worden sind, wird
nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres festgesetzt.
Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann die Vergütung Artikel 2
für kürzere Zeitabschnitte, mindestens jedoch für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
einen Monat, festgesetzt werden. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Die Zollstelle setzt die Vergütung nach dem blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Dritten
Zuckergehalt und der Zuckerart fest, die in der An- Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
meldung nach § 5 Abs. l angegeben sind. Hat eine auch im Land Berlin.
amtliche Untersuchung stattgefunden, so sind der
Festsetzung der Zuckergehalt und die Zuckerart zu-
Artikel 3
grunde zu legen, die bei der Untersuchung festge-
stellt worden sind. Auf Antrag können Waren mit Diese Verordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft.
ßonn, den 8. Juli 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Anrechnung des Vermögens nach § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Vermögensanrechnungsverordnung)
Vom 9. Juli 1970
Inhalt
§ Verwertbares Vermögen
§ 2 Bestimmung des Vermögenswertes
§ 3 Gültigkeitsdauer der Wertbestimmung
§ 4 Anrechnung des Vermögens
§ 5 Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden
§ 6 Freibeträge vom Vermögen der Eltern und des Ehegatten
§ 7 Freibetrag zur Alterssicherung
§ 8 Anpassung der Freibeträge
§ 9 Verfahren
§ 10 Berlinklausel
§ 11 Inkrafttreten
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes stücken auf die fünffache Höhe des Einheits-
über individuelle Förderung der Ausbildung (Aus- wertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse
bildungsförderungsgesetz) vom 19. September 1969 vom 1. Januar 1935,
(Bundesgesetzbl. I S. 1719) verordnet die Bundesre- 2. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: stücke, auf die Höhe des Einheitswertes,
§ 1 3. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
Verwertbares Vermögen 4. bei sonstigem Vermögen auf die Höhe des Zeit-
wertes.
(1) Verwertbares Vermögen nach § 17 Abs. 1 des
Gesetzes sind (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der
ersten Antragstellung innerhalb eines Ausbildungs-
1. bewegliche und unbewegliche Sachen,
abschnitts.
2. Forderungen und sonstige Rechte, es sei denn,
sie werden aus einem wichtigen Grund nicht gel- (3) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Vermö-
tend gemacht. genswert sind die Schulden und Lasten abzuziehen.
(2) Nicht als verwertbares Vermögen gelten (4) Von der Bestimmung des Vermögenswertes ist
abzusehen, wenn der Wert offenbar die Höhe der
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und Freibeträge nach den §§ 5 bis 7 nicht erreicht.
vergleichbare wiederkehrende Leistungen sowie
Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des
Soldatenversorgungsgesetzes und nach § 18 des § 3
Bundespolizeibeamtengesetzes, Gültigkeitsdauer der Wertbestimmung
2. Nießbrauchsrechte, (1) Die Bestimmung des Wertes des Vermögens
3. Haushaltsgegenstände. gilt für die Dauer des Ausbildungsabschnitts.
(2) Eine Neubestimmung innerhalb desselben Aus-
§ 2 bildungsabschnitts ist vorzunehmen, wenn sich der
Bestimmung des Vermögenswertes Wert des Vermögens des Auszubildenden, seines
Ehegatten oder seiner Eltern um mehr als 5 000 DM
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestim- verändert hat und diese Veränderung nicht auf dem
men Verbrauch der nach dieser Verordnung angerechne-
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ten Beträge beruht. Eine Neubestimmung ist auch
auf die eineinhalbfache, bei sonstigen Grund- vorzunehmen, wenn sich der für die Vermögens-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970 1051
anrechnung maßgebende Personenkreis verändert des Ehegatten des Auszubildenden nach § 6 Abs. 1
hat. Maßgebend für die Neubestimmung ist der Nr. 3 und Absatz 2 für diesen selbst oder ein Kind
Wert im Zeitpunkt der Anderungsanzeige. anrechnungsfrei bleibt.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-
weichend von den vorstehenden Vorschriften ein
weiterer Teil des verwertbaren Vermögens anrech-
§ 4
nungsfrei bleiben.
Anrechnung des Vermögens
(1) Auf den monatlichen Bedarf des Auszubilden-
den wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, § 6
wenn der Gesamtbetrag des nach Maßgabe des § 9 Freibeträge vom Vermögen
Abs. 2, 3 und 4 und des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Ge- der Eltern und des Ehegatten
setzes sowie der Vorschriften dieser Verordnung
(1) Es bleiben anrechnungsfrei von dem verwert-
anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden,
baren Vermögen
seines Ehegatten und seiner Eltern durch die Zahl
der Kalendermonate geteilt wird, die die Ausbil- 1. der Eltern, sofern sie nicht geschieden
dung voraussichtlich noch andauert. sind oder dauernd getrennt leben, 40 000 DM,
(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 ist davon 2. eines alleinstehenden oder dauernd
auszugehen, daß der Auszubildende den jeweiligen getrennt lebenden sowie eines Eltern-
Ausbildungsabschnitt in der durch die amtlichen teils, der mit einer Person verheiratet
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmten ist, die nicht in Eltern-Kind-Beziehung
Zeit abschließt. zum Auszubildenden steht, 30 000 DM,
(3) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungs- 3. des Ehegatten, der nicht in einer Aus-
stätte, die bildung steht, die nach diesem Gesetz
oder anderen Vorschriften entspre-
1. eine Hochschulreife oder chend gefördert werden kann, 20 000 DM.
2. eine Fachhochschulreife
(2) Die Freibeträge des Absatzes 1
vermittelt, so ist bei der Berechnung nach Absatz erhöhen sich für jedes Kind, für das ein
davon auszugehen, daß er nach Erlangung Freibetrag nach § 16 Abs. 3 des Ge-
1. der Hochschulreife weitere fünf, setzes gewährt wird, um 20 000 DM.
2. der Fachhochschulreife weitere drei Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bun-
Jahre eine Ausbildungsstätte besuchen wird. deskindergeldgesetzes bezeichneten Personen be-
rücksichtigt.
(4) Leistet der Auszubildende ein Praktikum ab,
so ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon aus- (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-
zugehen, daß er die Ausbildung, mit der das Prak- weichend von den vorstehenden Vorschriften ein
tikum in Zusammenhang steht, in der nach Absatz 2 weiterer Teil des verwertbaren Vermögens an-
maßgeblichen Zeit abschließen wird. rechnungsfrei bleiben.
§ 7
§ 5
Freibetrag zur Alterssicherung
Freibeträge vom Vermögen
(1) Haben die Eltern des Auszubildenden keine
des Auszubildenden
anderweitige ausreichende Alterssicherung, so bleibt
(1) Von dem verwertbaren Vermögen des Auszu- das hierfür erforderliche Vermögen der Eltern über
bildenden bleiben anrechnungsfrei die Freibeträge nach § 6 hinaus anrechnungsfrei.
1. für den Auszubildenden selbst 5 000 DM, (2) Bei der Errechnung des nach Absatz 1 erfor-
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 10 000 DM, derlichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern
in Höhe der Freibeträge des § 16 Abs. 1 des Ge-
3. für jedes Kind des Auszubildenden 10 000 DM.
setzes während der voraussichtlichen Ruhestands-
(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 zeit auszugehen.
Nr. 1 bis 6 des Bundeskindergeldgesetzes bezeich-
neten Personen berücksichtigt.
(3) Ein Freibetrag für den Ehegatten nach Absatz 1 § 8
Nr. 2 wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte selbst Anpassung der Freibeträge
in einer Ausbildung steht, die nach diesem Gesetz
(1) Die Freibeträge nach den § § 5 und. 6 sind alle
oder anderen Vorschriften entsprechend gefördert
zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls neu
werden kann.
festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Ver-
(4) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mögensbildung und den Veränderungen der Lebens-
mindern sich um die Beträge, um die das Vermögen haltungskosten Rechnung zu tragen.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Vor einer Neufestsetzung nuch Absatz 1 holt (2) Der Gesamtbetrag des anzurechnenden Ver-
der zusUind ige Bundesminister die Stellungnahme mögens (Absatz 1 Nr. 1) und der monatlich auf den
des Bei rc:1ts flir /\ usbildungsfördrmmg ein. Bedarf anzurechnende Betrag (Absatz 1 Nr. 2) sind
gesondert für das Vermögen des Auszubildenden,
§ 9 seines Ehegatten und seiner Eltern zu benennen.
Verfahren
(1) Üds Ami fiir Ausbild1m~Jsförderung bestimmt § 10
in dem auf den prsten Antrug innerhalb eines Aus- Berlin-Klausel
biJdungscihschnills crgdwndcn Bescheid
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
l. den Wert dl!S nc1ch den Vorschriften dieser Ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
orclnunq t1nzun'c'llncnden verwertbaren Vermö- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Gesetzes
gens, auch im Land Berlin.
2. den mont11lic:b c1ul d(!J1 13Pdar1 c111zureclmenden Be-
trag des Vr~rmö~Jcns,
§ 11
3. die Z,üll der Kalendcrmomite, die der Anrech-
nung d<!S vcrw<!rlbaren Vermögens zugrunde Inkrafttreten
gele~Jt ist. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
HcnrnsrwlJcr: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Dils Bunclcsg(!sdzbli:ll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferligunq verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fo1 !.laufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachql'liielen geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann Tlllr als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezuqsp1(!is liir Teil l und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
ues(!tzblätlf'r, die vor dem 1. Juli 1970 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qesetzblatt, Köln 399, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis di(~sr-1 i\us<Ji!lie 0,65 DM zuzliglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.