1029
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1970 Nr. 64
Tag Inhalt Seite
10. 7. 70 Zweites Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zweites
Anpassungsgesetz - KOV - 2. AnpG-KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
Bundcsgcselzbl. III 830-2, 833-1, 242-1, 53-4, 55-2
2. 7. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 und § 27 b Abs. 1 des Strafgesetz-
buches) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Bundl~sgcsclzhl. Ill 450-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätler
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
Rcchtsvorsduifl.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
Dieser Ausgabe liegt fiir alle Abonnenten ein Nachtrag zum Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche
Vereinbarungen, nach dem Stande vom 30. Juni 1970 bei.
Zweites Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Zweites Anpassungsgesetz - KOV- 2.AnpG-KOV-)
Vom 10. Juli 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 18 c Abs. 5 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (5) Sachleistungen sind Berechtigten und Lei-
stungsempfängern ohne Beteiligung an den
11
Artikel 1 Kosten zu gewähren.
Änderung von Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes 4. § 27 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Er-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der 11
holungsfürsorge zu gewähren, wenn nach ärzt-
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz-
lichem Zeugnis, in Zweifelsfällen nach Bestäti-
blatt I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert durch
gung durch das Gesundheitsamt, die Erholungs-
das Gesetz über die Anpassung der Leistungen des
fürsorge zur Erhaltung der Gesundheit oder
Bundesversorgungsgesetzes vom 26. Januar 1970
Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte
(Bundesgesetzbl. I S. 121), wird wie folgt geändert:
Art der Erholung zweckmäßig und, soweit es
1. In § 14 wird die Zahl „ 70" durch die Zahl 74 11
11
sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbe-
ersetzt. dürftigkeit durch die anerkannten Schädigungs-
folgen bedingt ist."
2. In § 15 Satz 1 werden die Worte 9 bis 58 Deut- 11
sche Mark" durch die Worte 119 bis 61 Deutsche 5. In§ 30 Abs. 3 wird die Zahl „580" durch die Zahl
Mark" ersetzt. 11 612" ersetzt.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
6. § 31 wird w ic fol~Jl gc!ändcrt und ergänzt: b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „58" durch
a) J\bsalz 1 erhält folgende Fc1ssung: die Zahl 11 61" ersetzt.
,, (1) Besc:hJdigte erhalten eine monatliche
Grundrente hci einer Mjnderung der Erwerbs- 10. In § 40 wird die Zahl „ 188" durch die Zahl „ 198"
fähigkeit ersetzt.
um 30 vom Hundert von 64 Deutsche Mark, 11. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „290" durch
um 40 vom I-Iundert von 85 Deutsche Mark, die Zahl „306" ersetzt.
um 50 vom Hundert von 116 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von 147 Deutsche Mark, 12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl "188" durch die
11
um 70 vom Hundert von 202 Deutsche Mark, Zahl 198 ersetzt.
11
um 80 vom I-Iundert von 245 Deutsche Mark,
13. In § 46 werden die Zahl „52" durch die Zahl „55"
um 90 vom Hundert von 293 Deutsche Mark,
und die Zahl „99" durch die Zahl „104" ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit
von 330 Deutsche Mark.
14. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl 93" durch die
11
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- Zahl „98" und die Zahl „ 128" durch die Zahl
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, 11
"135 ersetzt.
um 13 Deu lsdic MMk."
b) AbscJtz 5 erhi.ilt fol9ende Fassung: 15. § 51 wird wie folgt geändert:
,, (5) Erwerbsunf~ih i~Je Beschädigte, die durch a) In Absatz 1 werden die Zahl „232" durch die
die anerk1mnten Schädigungsfolgen gesund- Zahl „245" und die Zahl 157" durch die Zahl
11
heitlich außergewöhnlich betroffen sind, er- 11 166" ersetzt.
halten eine monatliche Schwerstbeschädigten- b) In Absatz 2 werden die Zahl 11 46" durch die
zulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Zahl „49" und die Zahl „35" durch die Zahl
Stufe 39 Deutsche Mark, 11 37" ersetzt.
Stufe II 78 Deutsche Mark, c) In Absatz 3 werden die Zahl „145" durch die
Stufe lil 117 Deutsche Mark, Zahl „153" und die Zahl „104" durch die Zahl
Stufe IV 156 Deutsche Mark, ,, 110" ersetzt.
Stufe V 195 Deutsche Mark,
Stufe VI 234 Deutsche Mark. 16. § 64 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „mit Zustim-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit mung des Bundesministers des Innern" durch
Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- die Worte „mit Zustimmung des Bundesmini-
verordnung den Personenkreis, der durch sters für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.
seine Schädigungsfo] gen außergewöhnlich be-
troffen ist, sowie seine Einordnung in die b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Stufen I bis Vl näher zu bestimmen." (5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2
11
Satz 1 ist das Zeugnis eines amtlich bestellten
Arztes oder des Vertrauensarztes der zustän-
7. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
digen deutschen Auslandsvertretung beizu-
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat- bringen."
lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 vom Hundert 147 Deutsche Mark, 17. ln § 64 f Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , in
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge durch
um 60 vorn Hundert 147 Deutsche Mark,
den Bundesminister des Innern" gestrichen.
um 70 vorn Hundert 202 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 245 Deutsche Mark,
18. Nach § 70 wird folgender neuer § 70 a eingefügt:
um 90 vorn Hundert 293 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 330 Deutsche Mark." ,,§ 70 a
(1) Werden Versorgungsbezüge auf ein
Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut
8. In § 33 a Satz 1 wird die Zahl 11 35" durch die überwiesen, so sind die dadurch entstandenen
Zahl 37" ersetzt.
11
Forderungen für die Dauer von sieben Tagen
nach der Gutschrift der Uberweisung unpfänd-
bar. Eine Pfändung des Guthabens bei dem
9. § 35 wird wie folgt geändert:
Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausge-
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl 133" 11 sprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der
durch die Zahl „ 140" und in Satz 2 die Worte in Satz 1 bezeichneten Forderungen während
„226, 319, 412 oder 534 Deutsche Mark" durch des dort genannten Zeitraumes nicht erfaßt; der
die Worte „238, 337, 435 oder 563 Deutsche Berechtigte hat dem Geldinstitut nachzuweisen,
Mark" ersetzt. daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1970 1031
(2) Bei EmpfJngern laufender Versorgungs- digungsfolgen eine Maßnahme der Heil-
bezüge ist Bargeld der Pfändung insoweit nicht behandlung, eine Badekur, Versehrten-
unterworfen, als es dem der Pfändung nicht leibesübungen als Gruppenbehandlung
unterworfenen Teil der laufenden Versorgungs- oder arbeits- und berufsfördemde Maß-
bezüge für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nahmen nach § 26. des Bundesversor-
nächsten Zahlungstermin entspricht." gungsgesetzes durchzuführen oder um
zur Aufklärung des Sachverhalts per-
19. § 89 wird wie folgt geändert: sönlich zu erscheinen, sofern das Er-
scheinen angeordnet ist
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , in Fällen
der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers oder
des Innern," gestrichen. b) bei der Durchführung einer der in Buch-
b) In Absatz 2 werden die Worte ,, , in Fällen stabe a aufgeführten Maßnahmen erlei-
der Kriegsopferfürsorge der Bundesminister det."
des Innern," gestrichen. b) In § 88 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , so-
weit die Beschädigtenversorgung in der Ge-
währung von Leistungen der Kriegsopferfür-
sorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesver-
Artikel 2 sorgungsgesetzes besteht, der Bundesminister
Änderung von Vorschriften weiterer des Innern gestrichen.
II
Bundesgesetze
4. § 47 Abs. 5 des Gesetzes über den zivilen Ersatz-
1. In § 45 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
dienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt ge-
vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt
ändert durch das Siebente Gesetz zur .Änderung
geändert durch Artikel II des Dritten Neuord-
des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969
nungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 1567), erhält folgende Fas-
gesetzbl. I S. 750), wird das Wort „Gefängnis"
durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt. sung:
,, (5) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt ferner
2. § 4 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas- eine gesundheitliche Schädigung, die durch einen
sung der Bekanntmachung vom 29. September Unfall herbeigeführt worden ist, den der Beschä-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) erhält folgende
digte
Fassung:
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der
,, (2) Als Schädigung infolge des Gewahrsams notwendig ist, um wegen der Schädigungs-
gilt ferner eine gesundheitliche Schädigung, die folgen eine Maßnahme der Heilbehandlung,
durch einen Unfall herbeigeführt worden ist, den eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als
der Beschädigte Gruppenbehandlung oder arbeits- und berufs-
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not- fördernde Maßnahmen nach § 26 des Bundes-
wendig ist, um wegen der Schädigungsfolgen versorgungsgesetzes durchzuführen oder um
eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Ba- zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
dekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppen- erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet
behandlung oder arbeits- und berufsfördemde ist
Maßnahmen nach § 26 des Bundesversorgungs- oder
gesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä- b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a
rung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen, aufgeführten Maßnahmen erleidet. 11
sofern das Erscheinen angeordnet ist
oder
b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a Artikel 3
aufgeführten Maßnahmen erleidet." Ubergangs- und Schlußvorschriften
3. Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung § 1
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bun- (1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-
desgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das bezüge werden, soweit sie durch Artikel 1 eine
Siebente Gesetz zur .Änderung des Bundesbesol- .Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.
dungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetz-
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
blatt I S. 339) wird wie folgt geändert:
aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag fest-
gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
a) § 81 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die
„2. durch einen Unfall herbeigeführt worden Zahlung mit dem 1. Januar 1971, frühestens mit
sind, den der Soldat oder der ehemalige dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem
Soldat die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche
der notwendig ist, um wegen der Schä- erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechts-
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
verordnung festgestellt werden können und der § 2
Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Rechtsverordnung gestellt wird. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Versorgung als Kannleistung oder im Wege des
Härteausgleichs gewährt wird.
§ 3
(4) Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar
bis einschließlich Mai 1971 auf Grund der Vorschrif- Artikel 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 15 tritt am 1. Januar
ten dieses Gesetzes zu leisten sind, blei.ben für den 1971, Artikel 2 Nr. 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Ja-
genannten Zeitraum bei der Bemessung von Leistun- nuar 1970, Artikel 1 Nr. 3, 4 und 16 bis 19, Artikel 2
gen der Kricgsopferfürsor~Jc unberücksichtigt. Nr. 1 sowie Artikel 3 treten am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Rö der
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
W a 1t e r Ar end t
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1970 1033
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Juni 1970 - 1 BvL 24/69 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Minden i. W., wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung des Artikels 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) und § 27 b Absatz 1
des Strafgesetzbuches in der nach Artikel 106 Ab-
satz 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 1. September 1969 bis zum Ablauf
des 31. März 1970 anzuwendenden Fassung sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungsatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 9. Juli 1970
Tag Inhalt Seite
3. 7. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
ReJ)Ublik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster~
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
2. 6. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der Rege-
lLmgcn Nr. 10 und Nr. 11 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraflfohrzcugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu
den Regelungen Nr. 10 und 11) sowie der Regelungen Nr. 10 und 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 711
23. 6. 70 Bck,mntrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisation
für Meteoroloqic . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
Dieser Ausgabe liegt Jür alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1970 bei.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündet"' Pechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dutum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 6. 70 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsclirektion Kiel über den Verkehr im
Baustellenbereich der Eiderbrücke Tönning 120 7. 7. 70 10. 7. 70
15. 6. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Erweiterung der Südreede von Brunsbüttel 121 8. 7. 70 1. 8. 70
18. 6. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Einrichtung der Neufeld-Reede südlich des
Neufelder Sundes 121 8. 7. 70 1. 8. 70
16. 6. 70 Fünfzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt a. M.) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
18. 6. 70 Sechzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
18. 6. 70 Siebzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Lernwerder) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
22. 6. 70 Achtzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Orclnunq (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
23. 6. 70 Neunzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
uncl Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Jfomburg) 122 9. 7. 70 3. 8. 70
26. 6. 70 Berichtigung der Verordnung PR Nr. 6/70 zur Än-
derung der Verordnung PR Nr. 9/66 über Vergü-
tungen im Speditcursammelgutverkehr mit Eisen-
bahn und Kraftwagen (Kundensatzverordnung
1966) 122 9. 7. 70
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 9. Juli 1970
Tag Inhalt Seite
3. 7. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
ReJ)Ublik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster~
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
2. 6. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der Rege-
lLmgcn Nr. 10 und Nr. 11 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraflfohrzcugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu
den Regelungen Nr. 10 und 11) sowie der Regelungen Nr. 10 und 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 711
23. 6. 70 Bck,mntrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisation
für Meteoroloqic . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
Dieser Ausgabe liegt Jür alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1970 bei.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündet"' Pechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dutum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 6. 70 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsclirektion Kiel über den Verkehr im
Baustellenbereich der Eiderbrücke Tönning 120 7. 7. 70 10. 7. 70
15. 6. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Erweiterung der Südreede von Brunsbüttel 121 8. 7. 70 1. 8. 70
18. 6. 70 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Einrichtung der Neufeld-Reede südlich des
Neufelder Sundes 121 8. 7. 70 1. 8. 70
16. 6. 70 Fünfzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt a. M.) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
18. 6. 70 Sechzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
18. 6. 70 Siebzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Lernwerder) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
22. 6. 70 Achtzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Orclnunq (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 122 9. 7. 70 23. 7. 70
23. 6. 70 Neunzehnte Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
uncl Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Jfomburg) 122 9. 7. 70 3. 8. 70
26. 6. 70 Berichtigung der Verordnung PR Nr. 6/70 zur Än-
derung der Verordnung PR Nr. 9/66 über Vergü-
tungen im Speditcursammelgutverkehr mit Eisen-
bahn und Kraftwagen (Kundensatzverordnung
1966) 122 9. 7. 70
Nr. 64 -- Tag dE!r Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1970 1035
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1185/70 der Kommission ·zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roqgm1 anwendbaren Abschöpfungen 26. 6. 70 L 139/1
25. 6. 70 Vcrorclnunq (DWC;) Nr. 1186/70 der Kommission über die Fest-
sdzunq der Priirni<'.n, die den Abschöpfungen für Getreide und
Molz hinzuqehiqt werden 26. 6. 70 L 139/3
25. 6. 70 Vcronl11unq (EWG) Nr. 1187/70 der Kommission zur Fest-
sclzunq der bei der Erstaftung für Getreide anzuwendenden
ßcrichtiqunq 26. 6. 70 L 139/5
25. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1188/70 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen am'.uwendcnden Erstattungen 26. 6. 70 L 139/7
25. G. '/0 Verordnung (EWG) Nr. 1189/70 der Kommission zur Fest-
scl1/.11nq dPr bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpJunqen 26. 6. 70 L 139/11
25. 6. 70 Vm:ordnunq (EVVG) Nr. 1190/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prürnien als Zuschlaq zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 26. 6. 70 L 139/13
25. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1191/70 der Kommission zur Fest-
setzunq der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 26. 6. 70 L 139/15
25. 6. 70 Veror<lnunq (EWG) Nr. 1192/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 26. 6. 70 L 139/17
25. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1193/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.6. 70 L139/19
25. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1194/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 26. 6. 70 L 139/20
25. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1195/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 546/70 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr von be-
stimmten Fettmischungen 26.6. 70 L 139/23
15. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1196/70 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und Osterreich über Vieh zur Verarbeitung 27.6. 70 L 140/1
26. 6. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1197/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 6. 70 L 140/6
26. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1198/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 6. 70 L 140/8
26. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1199/70 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.6. 70 L 140/10
26. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1200/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27. 6. 70 L 140/11
26. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1201/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung für bestimmte Ausfuhren von Butter 27. 6. 70 L 140/12
26. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1202/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen für Zitronen, unter Glas
kultivierte Trauben, Mandeln und Haselnüsse ohne äußere
Schale 27. 6. 70 L 140/13
26. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1203/70 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstellen 48.07 C, 48.15 B und
in die Tarifnummer 68.08 des Gemeinsamen Zolltarifs 27. 6. 70 L 140/15
26. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1204/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 27. 6. 70 L 140/17
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
Betr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II
Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-
hält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-
gesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch
Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden
können.
Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-
erhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag
sieht sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis ab 1. Juli 1970 für je an-
gefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 °/o Mehrwertsteuer, zu er-
höhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden
gesondert berechnet.
Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für
die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Dali Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. gesetzblatt, Köln 399, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.