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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1970 Nr.62
Tag Inhalt Seite
27.6. 70 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 ................................. . 909
Bw1d<'SfJ"sclzbl. 111 612-14
27.6. 70 Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwand._
Jung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung ......................... . 911
Buntlesr,esct.zhL III 400-2, 400-l, 310-4, 310-2, 315-1, 311-4, 311-1, 610-1, 360-1, 361-1, 368-1, 365-1, 9240-l
27. 6. 70 Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher
E~enbahnen und Straßenbahnen ....................................................... . 917
Llu11dcs11csc,tzbl. 11.1 7633-1
27.6. 70 Gesetz zur Änderung des fasten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ... . 919
27._6. 70 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ................. . 920
Bundcsuesclzbl. III 2161-1 ·
27.6. 70 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeit-
nehmer .............................................................................. . 925
Bum!csqcscl,.hl. II[ 7690-1, 2330-9, (7691-1), 610-5-5
27.6. 70 Neufassung des Drillen Gesetzes zur Förderung der Vennöyensbildung der Arbeitnehmer
(Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG) ....................................... . 930
26.6. 70 Verordnung zur And,!rung d(~r StraßenvNkehrs-Zulassungs-Ordnung ..................... . 936
Bundes[J(!Selzbl. IlI 92:!2-l
26. 6. 70 Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung) ....... . 960
26.6. 70 Koslcnordnunq für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder
Würme (Beglaubigungskostenordnung} ................................................. . 966
BuncJc:s\JC\selzhL III 7141-:J-6
26. 6. 70 Fünfzehnlc Verordnung zur i\nclerung der Eichordnung .............................. , .. . 973
Bundesricscl,.bl. lll 7141-2-13
26.6. 70 Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen ....................... . ·981
26.6. 70 Verordrrnn9 über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung
in Strctf- und Bußgeldsachen ........................................................... . 992
26. 6. 70 Verordnun~J über di.e Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften ........... . 993
BnndPs9eselzbl. lll 4110-1
27.6. 70 Kostenordnunq der Wasser- und Schiffohrtsverwultung des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiff<lh rt (KostO-WSV-Bin) ..................................................... . 994
27. 6. 70 Siebenlc Verordnun9 zur Durchführung des Mühlengesetzes (Gebührenordnung --- Mühlen-
geselz) ................................................................. : . ............ . 1007
27.6. 70 Einundzw,rnziqsl<' Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgubeordnung für die
MüblensLelle) ......................................................................... . 1008
27.6. 70 Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts (Regelunterhalt-Verordnung) ............ . 1010
27.6. 70 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (GebVAuslG) ............................... . 1012
27.6. 70 Gebührenverordnung zum Gesetz über das Paßwesen (Paßgebührenverordnung - Paßgeb V-) 1014
27.6. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes 1015
Bundesueselzbl. llI 211-1-1
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 27. Juni 1970
Der Bundestag }E-it das folgende Gesetz be- 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
schlossen:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Schmier-
Artikel 1 mittel mit einem Schwerölgehalt unter 95 Ge-
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung wichtshundertteilen aus Nummer 27.10 - C"
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun- ersetzt durch die Worte „Zubereitungen aus
desgesetzbl. I S. 1003}, zuletzt geändert durch das Nummer 27.10 des Zolltarifs, die nicht nach
Gesetz zur Anderung des Mineralölsteuergesetzes Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind".
1964 vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I b) In Satz 2 wird das Wort „Schmiermittel" er-
S. 1391); wird wie folgt gei'indert: setzt durch „Die Waren der Nummer 1 ".
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. § 11 erhält folgende Fassung: noch mittelbar zum Verheizen verwendet wer-
den, wenn sie im Erhebungsgebiet unter Ver-
,,§ 11 brauch unversteuerten Mineralöls hergestellt
Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet oder in das Erhebungsgebiet ohne Anteils-
für Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses besteuerung eingeführt worden sind. Wird
Gesetzes zur Herstellung von Waren verbraucht dagegen verstoßen, so entsteht für den
worden ist, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Anteil- Mineralölanteil in diesen Waren eine Steuer-
steuer unterliegen, wenn diese Waren ausge- schuld nach dem zutreffenden Steuersatz des
führt oder zum Zollverkehr abgefertigt werden. § 2 oder des § 8 Abs. 2.
Eine Vergütung wird nicht gewährt für Mineral- (6) Steuerschuldner ist in den Fällen der
öl, das bei der Herstellung der Waren als Treib- Absätze 4 und 5, wer die Waren zu einem
stoff, Schmierstoff oder zum Heizen verbraucht nicht zugelassenen Zweck abgibt oder ver-
worden ist." wendet. Die Steuer wird sofort fällig."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,, § 1 Artikel 2
Abs. 3" durch die Angabe ,, § 1 Abs. 3, § 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Abs. 1" ersetzt; in Satz 2 wird das Wort „zehn- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
fachen" gestrichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden an-
gefügt:
,,(5) Zubereitungen aus der Nummer 27.10 Artikel 3
des Zolltarifs, die nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Mineralöle sind, dürfen weder unmittelbar dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 911
Gesetz
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes
und zur Umwandlung des Offenbarungseides
in eine eidesstattliche Versicherung
Vom 27. Juni 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- soweit die entsprechenden vormundschafts•
rates das folgende Gesetz beschlossen: gerichtlichen Genehmigungen dem Richter
11
vorbehalten sinct'.
Artikel 1
5. § 20 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
,, 1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilpro-
(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:
zeßordnung) einschließlich der Vollstreckbar-
1. § 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: keitserklärung des Zahlungsbefehls und ihrer
Ablehnung sowie der Verweisung an das
,, Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Ver- 4
Landgericht und der Verweisung an das ört-
sicherungen in den Fällen des § 163 des Geset-
lich zuständige Gericht nach § 6 a Abs. 3 des
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte
Gerichtsbarkeit, bei Untersuchung und Verwah-
im Falle des Widerspruchs, soweit sie nicht
rung von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach
auf Grund mündlicher Verhandlung beschlos-
den §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Ange-
sen werden (§ 697 Abs. 2 der Zivilprozeß-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".
ordnung); jedoch bleibt das Streitverfahren
11
2. § 14 Nr. 3 wird wie folgt geändert: dem Richter vorbehalten;
a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c 6. In § 20 Nr. 17 Satz 1 wird nach den Worten
eingefügt: ,,oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855" einge-
„c) die Anfechtung der Vaterschaft durch fügt: ,,, 902;'. Ferner wird in § 20 Nr. 17 Satz 1
ein minderjähriges Kind, eines gestorbe- der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
nen Kindes oder die Anfechtung der folgender Satzteil angefügt: ,,zu diesen Geschäf-
Vaterschaft durch das Kind oder die ten zählen auch Vollstreckungsverfahren zur
Mutter nach dem Tode des Mannes (Ar- Abnahme eidesstattlicher Versicherungen auf
tikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Antrag oder Ersuchen einer Behörde."
rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder vom 19. August 1969, Bundes- 7. In § 20 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe a werden die
gesetzbl. I S. 1243)," Worte,,§ 765a und" gestrichen.
b) die bisherigen Buchstaben c bis e werden 8. In § 20 Nr. 17 Satz 2 wird Buchstabe b gestri-
Buchstaben d bis f. chen. Die bisherigen Buchstaben c und d werden
Buchstaben b und c.
3. § 14 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
114. die Anordnung einer vorläufigen Vormund- 9. § 31 wird wie folgt geändert:
schaft (§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), a) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und
einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 des erhält folgende Fassung:
Bürgerlichen Gesetzbuchs), es sei denn, daß ,, (4) Die Leitung der Vollstreckung im
die Gebrechlichkeitspflegschaft zum Zwecke Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vor-
der Geltendmachung eines auf dem öffent- behalten. Dem Rechtspfleger werden die Ge-
lichen Recht beruhenden Rentenanspruchs schäfte der Vollstreckung übertragen, durch
angeordnet wird, einer Vormundschaft oder die eine richterliche Vollstreckungsanordnung
einer Pflegschaft über einen Ausländer ein- oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht
schließlich der vorläufigen Maßregeln (Ar- betreff ende allgemeine Verwaltungsvorschrift
tikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürger- ausgeführt wird. Der Bundesminister der
lichen Gesetzbuch) und einer Pflegschaft auf Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 11
nung mit Zustimmung des Bundesrates auf
dem Gebiet der Vollstreckung im Jugend-
4. § 16 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
strafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichter-
,,8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erb- liche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht
auseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Geset- die Leitung der Vollstreckung durch den
zes über die Angelegenheiten der freiwil- Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das
ligen Gerichtsbarkeit) die Genehmigungen Vollstreckungsgeschäft wegen seiner recht-
(§ 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Ange- lichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), für den Betroffenen, vor allem aus erziehe-
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
rischcn Cründcn, oder zur Sicherung einer leisten:" durch die Worte „zu Protokoll des
einheitlichen Rechtsanwendung dem Voll- Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern,"
streckungsleiter vorbehalten bleiben muß. ersetzt.
Der Richter kann die Vorlage von übertrage- b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die
nen Volls treckungsgeschüften unordnen." Worte „Leistung des Eides" und in Absatz 4
b) Der bislu~rig<' ;\hsc1\z 4 wird Absatz 5. die Worte „Leistung des Eides" sowie „ Eides-
leistung" jeweils durch die Worte „Abgabe
10. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 W<'rdPn die Worte „eines der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
Jahres" durch die Worle „zwPi Jc1hrcn" ersetzt.
4. In § 2028 Abs. 2 werden die Worte „den Offen-
barungseid dahin zu leisten:" durch die Worte
,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," er-
,,§ :na setzt.
l'J lwrg,mgsrcgcl ung 5. In § 2057 werden die Worte „Leistung des Offen-
liir die Jugendslrafvollstreckung barungseids" durch die Worte „ Abgabe der eides-
Bis zum Jnk rclfU.rcten der auf Grund der Er- stattlichen Versicherung" ersetzt.
mächtigung nach § 31 Abs. 4 zu erlassenden
Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über § 2
die Entlastung des Junendrichters in Strafvoll- Anderung des Einführungsgesetzes
streckungsg<'schüflen wPi l<!r." zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche werden die Worte „des in
Artikel 2 § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrie-
Umwandlung des Offenbarungseides und des Eides benen Offenbarungseids" durch die Worte „der in
nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebe-
in eine eidesstattliche Versicherm.1.~ nen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
§ 1 § 3
Änderungen des Bürgerlichen Cesetzbuchs Anderungen der Zivilprozeßordnung
Das Bürgerliclie G<'setzbud1 wird wie folgt ge- Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
ändert: 1. In § 254 werden die Worte „Leistung des Offen-
1. a) In § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 werden die banmgseides" durch die Worte „Abgabe einer
Worte „den Offenbarungseid dahin zu leisten:" eidesstattlichen Versicherung" und die Worte
durch die Worte „zu Protokoll an Eides Statt „der Offenbarungseid geleistet" durch die Worte
zu versichern," ersetzt. ,,die eidesstattliche Versicherung abgegeben"
ersetzt.
b) In § 259 Abs. 3 werden die Worte „Leistung
des Offenbarungseids" durch die Worte „Ab- 2. § 807 wird wie folgt geändert:
gabe der eidess1attlichen Versicherung" er- a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils
setzt. das Wort „Eidesleistung" durch die ·worte
,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
2. § 261 erhült fol~Jendc! Fassung: ersetzt.
b) ln Absatz 2 werden die 'Worte „den Offen-
,,§ 261 barungseid dahin zu leisten" durch die Worte
(1) Die <~idessldllliche Versichc~rung ist, sofern ,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern"
sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzu- ersetzt.
geben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes ab- c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 ange-
zugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rech- fügt: ,,Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
nungslegung oder zur Vorlegung des Verzeich- 483 gelten entsprechend."
nisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen 3. § 883 wird wie folgt geändert:
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so
a) In Absatz 2 werden die Worte „den Offen-
kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
barungseid dahin zu leisten:" durch die
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
Worte „zu Protokoll an Eides Statt zu ver-
(2) Das Gericht kann eine den Umständen ent- sichern," ersetzt.
sprechende Änderung der cidesslclttlichen Ver- b) In Absatz 3 werden die Worte „Lage der
sicherung beschließen.· Sache entsprechende Änderung der vorste-
(3) Die Kosten der Abnuhme der eidesstatt- henden Eidesnorm" durch die Worte „Sach-
lichen Versicherung hat derjenige zu tragen, wel- lage entsprechende Änderung der eidesstatt-
cher die Abgabe der Versicherung vc~rlangt." lichen Versicherung" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
3. § 2006 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem ,,(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
Nachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu 483 gelten entsprechend."
Nr. 62 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 913
4. § 8H9 erhält folgende Fassung: eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft ge-
,,§ 889 macht wird, daß der Schuldner später Vermögen
(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschrif- erworben hat oder daß ein bisher bestehendes
ten des bi.irgerlichen Rechts zur Abgabe einer Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst
c~idesstattlichen VNsicherung verurteilt, so wird ist. II
die Versicherung vor dem Amtsgericht als Voll- 11. In § 914 werden die Worte „des im § 807 er-
streckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk wähnten Offenbarungseides" durch die Worte
der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder ,,der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstatt-
in Ermangelung eines solchen seinen Aufent- lichen Versicherung" und die Worte „Leistung
haltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Voll- dieses Eides" durch die Worte „Abgabe dieser
streckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeß- eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten 12. § 915 wird wie folgt geändert:
entspreclumd. a) Iri Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den in
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet"
der eidesstattlichen Versicherung bestimmten durch die Worte „die in § 807 erwähnte
Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattliche Versicherung abgegeben" er-
eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das setzt. Ferner werden die Worte „einen Offen-
Vollstreckungsgericht nach § 888. Ist der Schuld- barungseid nach § 332 der Reichsabgaben-
ner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt- ordnung geleistet" durch die Worte „eine
lichen Versicherung in Haft genommen, so sind eidesstattliche Versicherung nach § 332 der
die Vorschriften des § 902 anzuwenden." · Reichsabgabenordnung abgegeben" ersetzt.
5. Nach § 898 wird in der Uberschrift des Vierten b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Offen-
Abschnitts das \,'Vort „Offenbarungseid" durch barungseidverfahren" durch die Worte „Ver-
die Worte „Eidesstattliche Versicherung" ersetzt. fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung" ersetzt.
6. In § 899 werden die Worte „des Offenbarungs-
eides" durch die Worte „der eidesstattlichen § 4
Versicherung" ersetzt.
Anderung des Gesetzes betreffend die Einführung
7. § 900 wird wie folgt geändert: der Zivilprozeßordnung
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte„ den Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
Offenbarungseid geleistet" durch die Worte prozeßordnung wird wie folgt geändert:
,,eine eidesstattliche Versicherung abgegeben"
ersetzt. In § 16 Nr. 2 werden die Worte „Leistung des
b) In Absatz 1 bis 5 werden die Worte „Leistung Offenbarungseides" durch die Worte „Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
des Offenbarungseides", ,, Leistung des Eides",
„Eidesleistung" jeweils durch die Worte
,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" § 5
ersetzt. Anderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
8. In § 901 werden die Worte „Leistung des Offen-
barungseides" und „Leistung des Eides" durch Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-
die Worte „Abgabe der eidesstattlichen Ver- ligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
sicherung" und das Wort „Eidesleistung" durnh 1. a) In § 33 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „zur
das Wort „Abgabe" ersetzt. Leistung des Offenbarungseides anhalten"
9. § 902 wird wie folgt geändert: durch die Worte „anhalten, eine eidesstatt-
liche Versicherung über ihren Verbleib abzu-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den
Eid" durch die Worte „die eidesstattliche geben" ersetzt.
Versicherung" ersetzt. b) In § 33 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte ,, § 883
b) In Absatz 2 werden die Worte „Leistung des Abs. 2 und 3" durch die Worte ,, § 883 Abs. 2
Eides" durch die Worte „Abgabe der eides- bis 4" ersetzt.
stattlichen Versicherung" ersetzt. 2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Leist:-1ng
10. § 903 erhält folgende Fassung: des im § 79 bezeichneten Eides" durch die Worte
„Abgabe der im § 79 bezeichneten eidesstattlichen
,,§ 903 Versicherung" ersetzt.
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Geset- 3. § 79 wird wie folgt geändert:
zes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung
bezeichnete eidesstattliche Versicherung abge- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
geben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstatt- „Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem
lichen Versicherung in dem Schuldnerverzeich- Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürger-
nis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei lichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstatt-
Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen lichen Versicherung, so kann die Bestimmung
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Wort „Eidesleistung" durch die Worte „eides-
Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläu- stattlichen Versicherung" ersetzt.
biger als von dem Erben beantragt werden."
4. § 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-
b) Als Satz 4 wird folgender Satz angefügt: sung:
„Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der
„wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend."
Vergleichsverfahren wegen betrügerischen Bank-
4. In § 83 Abs. 2 werden die Worte „Leistung des rotts oder deswegen rechtskräftig verurteilt wird,
Offenbarungseids angehalten werden; die Vor- weil er eine eidesstattliche Versicherung nach
schriften des § 883 Abs. 2, 3" durch die Worte § 3 Abs. 4 oder nach § 69 Abs. 2 vorsätzlich falsch
„Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über abgegeben hat."
den Verbleib angehalten werden; die Vorschrif- 5. In § 100 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „die
ten des § 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt. Leistung des im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eides"
5. Nach § 162 wird in der Dberschrift des Neunten durch die Worte „Abgabe der im § 69 Abs. 2 vor-
Abschnitts das Wort „Offenbarungseid" durch die gesehenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
Worte „Eidesstattliche Versicherung" ersetzt.
6. In § 163 werden die \'\Torte „der Offenbarungseid § 8
nicht vor dem Prozeßgericht zu leisten" durch die Änderungen der Reichsabgabenordnung
Worte „die eidesstattliche Versicherung nicht vor Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geän-
dem Vollstreckungsgericht abzugeben" ersetzt. dert:
1. § 332 wird wie folgt geändert:
§ 6
a) Die Dberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-
Änderungen der Konkursordnung liche Versicherung 11
•
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils
1. In § 125 werden die Worte „Leistung des Offen- das Wort „Eidesleistung" durch die Worte
barungseides" durch die Worte „Abgabe einer ,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. ersetzt.
2. In § 175 Nr. 1 werden die Worte „Ableistung des c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
Offenbarungseides" durch die Worte „Abgabe der sung:
in § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versiche- ,, (2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu
rung" ersetzt, Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er
§ 7 die von ihm verlangten Angaben nach bestem
\r'?issen und Gewissen richtig und vollständig
Änderungen der Vergleichsordnung gemacht habe. Das Finanzamt kann von der
Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Leistung absehen.
eines Offenbarungseides" durch die Worte „Ab- (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in
gabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivil-
prozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Ver-
2. In § 17 Nr. 5 werden die Worte „d.en Offenba- sicherung abgegeben hat, ist, wenn die Ab-
rungseid geleistet" durch die Worte „die eides- gabe der eidesstattlichen Versicherung in
stattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivil-
3. § 69 wird wie folgt geändert: prozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in
den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur
a) Er erhält folgende Uberschrift:
nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur
„Verpflichtung des Schuldners zur Auskunft verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er
und eidesstattlichen Versicherung" später Vermögen erworben hat oder daß ein
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm
„Das Vergleichsgericht ordnet, wenn es dies aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Anga- Amts wegen festzustellen, ob im Schuldner-
ben für notwendig hält, von Amts wegen verzeichnis eine Eintragung darüber besteht,
oder auf Antrag des Vergleichsverwalters daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb
oder eines Vergleichsgläubigers an, daß der der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Ver-
Schuldner zu Protokoll an Eides Statt ver- sicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn
sichert, er habe nach bestem Wissen sein Ver- die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eides-
mögen und seine Verbindlichkeiten so voll- stattlichen Versicherung angeordnet ist."
ständig angegeben und die verlangte Auskunft d) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
so vollständig erteilt, als er dazu imstande ,,Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Ver-
sei." sicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungs-
c) Als Satz 2 wird hinter Satz 1 eingefügt: schuldner zu ihrer Abgabe bereit ist." Ferner
„Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der wird in Absatz 4 Satz 2 das Wort „Eides-
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Der leistung" jeweils durt:h die Worte „Abgabe
bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 915
e) In Absatz 5 werden jeweils die Worte „Lei- 3. § 54 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver-
stung des Offenbarungseides" durch die Worte sicherung". Ferner werden in § 54 die Worte
,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" „des Offenbarungseides" durch die Worte „der
ersetzt. Ferner werden in Absatz 5 Satz 1 die eidesstattlichen Versicherung" und das Wo!t
Worte „Abnahme des Offenbarungseides" „Eidesleistung" durch die Worte „Abgabe der
durch die Worte „Abnahme der eidesstatt- eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
lichen Versicherung" und in Absatz 6 die
Worte „den Offenbarungseid" durch die Worte 4. In § 57 Abs. 3 werden die Worte „des .in § 69
,,die eidesstattliche Versicherung" ersetzt. Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides"
durch die Worte „der in § 69 Abs. 2 der Ver-
2. § 365 wird wie folgt geändert: gleichsordnung vorgesehenen eidesstattlichen
a) In Absatz 3 werden die Worte „den Offenba- Versicherung" ersetzt.
rungseid dahin zu leisten" durch die Worte 5. In § 111 Abs. 3 werden die Worte „des Offen-
,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern" barungseids" durch die Worte „der eidesstatt-
ersetzt.
lichen Versicherung" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
sung: § 11
,, (4) Das Finanzamt nimmt die eidesstatt- Änderungen der Kostenordnung
liche Versicherung selbst ab, wenn der Voll-
streckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit § 124 der Kostenord!}ung wird wie folgt geändert:
ist. Das Finanzamt kann die eidesstattliche a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-
Versicherung der Lage der Sache entsprechend liche Versicherung",
ändern. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne b) in Absatz 1 werden die Worte „eines Offen-
ausreichende Entschuldigung in dem zur Ab- barungseides" durch die Worte „einer eidesstatt-
gabe der eidesstattlichen Versicherung an- lichen Versicherung" und das Wort „Eideslei-
beraumten Termin vor dem Finanzamt nicht stung" durch die Worte „Abgabe der eidesstatt-
erschienen oder verweigert er die Abgabe lichen Versicherung" ersetzt.
der eidesstattlichen Versicherung, so kann das
Finanzamt das zuständige Amtsgericht um die
§ 12
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
ersuchen." Änderung der Bundesgebührenordnung
§ 9 für Rechtsanwälte
Änderungen des Gesetzes In § 58 Abs. 3 Nr. 11 der Bundesgebührenordnung
über Ordnungswidrigkeiten für Rechtsanwälte werden die Worte „des Offen-
barungseides" durch die Worte „der eidesstattlichen
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie Versicherung" ersetzt.
folgt geändert:
a) In § 90 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den § 13
Offenbarungseid über den Verbleib der Sache Änderung der Justizbeitreibungsordnung
zu leisten" durch die Worte „eine eidesstattliche
Versicherung über den Verbleib der Sache abzu- In § 7 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung wer-
geben" ersetzt. den die Worte „des Offenbarungseides" durch die
Worte „der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
b) In § 90 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 883
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,, § 883 Abs. 2
bis 4" ersetzt. § 14
§ 10 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Änderungen des Gerichtskostengesetzes In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969 (Bundes-
1. § 17 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver- gesetzbl. I S. 348), werden die Worte „Ableistung
sicherung". Ferner wird in § 17 das Wort „Offen- des Offenbarungseides nach § 325" durch die Worte
barungseidverfahren" durch die Worte „Verfahren „Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" § 332" ersetzt.
ersetzt.
§ 15
2. a) § 40 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Allgemeine und Ubergangsvorschriften
,,5. für das Verfahren über Anträge auf Ab-
nahme einer eidesstattlichen Versicherung (1) Sofern in anderen Vorschriften des Bundes-
einschließlich der Anträge auf Erzwingung rechts die Leistung eines Offenbarungseides vorge-
der Abgabe der eidesstattlichen Versiche- sehen ist, tritt an seine Stelle eine entsprechende
rung;" eidesstattliche Versicherung.
b) In § 40 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Offen- (2) Wird das Gericht auf Grund sonstiger Vor-
barungseidverfahren" durch die Worte „Ver- schriften um die Abnahme eines Offenbarungseides
.fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver- angegangen oder ersucht, so hat es eine entspre-
sicherung" ersetzt. chende eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Ein nach den bisherigen Vorschriften betrie- 2. In § 61 Abs. 1 wird bei Nummer 11 der Punkt
benes Verfahren zur Leistung, die Leistung oder die durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Verweigerung eines Offenbarungseides oder eines Nummer 12 angefügt:
Eides nach§ 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung stehen ,, 12. Vorschriften über Beurkundungen in Kir-
dem V erfahren zur Abnahme, der Abgabe oder der chenaustrittssachen."
Verweigerung der entsprechenden eidesstattlichen
Versicherung gleich. Dies gilt sinngemäß im Falle 3. In § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
der Säumnis des Verpflichteten. ,, (3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-
(4) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän- buchs gilt auch für Testamente, die vor dem In-
giges Verfahren zur Leistung eines Offenbarungs- krafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter
eides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Ver- errichtet worden sind."
gleichsordnung gilt von diesem Zeitpunkt an als
Verfahren zur Abnahme der entsprechenden eides-
stattlichen Versicherung. Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 3
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Änderungen des Beurkundungsgesetzes (Bµndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Beurkundungsgesctz vom 28. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:
1. In § 56 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 5
,,§ 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft; Ar-
buchs bleibt unberührt." tikel 3 tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 917
Zweites Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes
zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Vom 27. Juni 1970
Der Bundeslc1g hilt dtts folgende Gesetz be·- Finanzen für solche Mitglieder der Pensionskasse,
schlossen: die unter § 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und
Artikel 1 Leistungen abweichend von der bisherigen
Satzung festsetzen.
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom (2) Werden die beamtenrechtlichen Versor-
5. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101), geändert gungsbezüge der Versorgungsempfänger des
durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Bundes geändert, so hat die Pensionskasse ihre
Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen- laufenden Versorgungsleistungen aus Versiche-
bahnen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bun- rungsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1948 bei
desgesetzbJ. I S. 142), wird wie folgt geändert und der Pensionskasse begründet worden sind, neu
ergänzt: zu · regeln. Sofern den laufenden Versorgungs-
leistungen Grundgehälter einer bestimmten Be-
1. § 2 erhält folgenden Abs,1 lz 1 a: soldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen
sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen
11 (1 a) Sofern die Pensionskasse nach dem 30. Juni oder Verminderungen der Versorgungsbezüge
1970 Leistungen aus Versorgungsverhältnissen derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes
zu erbringen hat, die halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zu-
a) vor dem l. Januar 1957 begründet und grunde liegt.
b) demBayer.ischen Versorgungsverband oder der (3) Werden die beamtenrechtlichen Versor-
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des gungsbezüge der Versorgungsempfänger des
Saarlandes, Abteilunq Ruhegehalt, gemeldet Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert,
worden sind und so hat die Pensionskasse die Versorgungsleistun-
c) die Pensionskasse mit Zustimmung des Bun- gen aus den mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 a begründe-
desministers der Finanzen übernommen hat, ten Versicherungsverhältnissen jeweils entspre-
erhält die Pensionskasse insoweit laufende Zu- chend neu zu regeln.
schüsse, als die Leistungen aus Erstattungsbe- (4) Ändert sich der allgemeine Beitragssatz in
trägen der Betriebe sowie aus Beiträgen und der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter
sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr und Angestellten, so hat die Pensionskasse den
begründeten Versicherungsverhältnissen nicht Gesamtbeitragssatz für die vor dem 1. Juli 1948
sichergestellt werden können. Die Zuschüsse, die mit ihr begründeten Versicherungsverhältnisse
auf den vom Bayerischen Versorgungsverband jeweils entsprechend zu ändern. Dasselbe gilt
abgetretenen Bestand entfallen, werden zur bezüglich des Gesamtbeitragssatzes für die Ver-
Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse, die sicherungsbestände, die die Pensionskasse mit
auf den von der Ruhegehalts- und Zusatzversor- Wirkung vom 1. Juli 1970 vom Bayerischen Ver-
gungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhe- sorgungsverband und der Ruhegehalts- und Zu-
gehalt, abgetretenen Bestand entfallen, werden satzversorgungskasse des Saarlandes,· Abteilung
zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Ruhegehalt, übernommen hat. Die hiernach vorzu-
Hälfte der laufendEm Zuschüsse tri:igt der Bund. 11 nehmenden Erhöhungen oder Verminderungen
des Gesamtbeitragssatzes entfallen je zur Hälfte
2. § 6 erhi:ilt tol~Jcnde f'i:lssun~J: auf den Mitgliedsbeitrag und den Verwaltungs-
beitrag."
11§ 6
(1) Die Pensionskasse hal ihre Satzung den
Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dabei 3. § 7 erhält folgende Fassung:
sind die vor dem 1. Juli 1948 mit der Pensions- ,,§ 7
kasse begründeten Versicherungsverhältnisse so-
wie die gemäß § 2 Abs. 1 a übernommenen Ver- (1) Die Pensionskasse hat die für die Haus-
sicherungsverhältnisse jeweils als besonderer haltsführung des Bundes maßgebenden Vorschrif-
Versicherungsbestand zu führen und jeweils ge- ten und Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
sondert in den Satzungsbestimmungen zu berück- (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitneh-
sichtirren. Bis dahin kann der Bundesminister der mer der Pensionskasse sind das Tarifrecht des
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundes und die sonstigen für die Arbeitnehmer und Ergänzungen in Artikel 1 dieses Gesetzes sowie
des Bundes geltenden Regelungen entsprechend aus dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
anzuwenden. Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbah-
(3) Abweichungen von Absatz 1 oder Absatz 2 nen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bundes-
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers gesetzbl. I S. 142) ergibt, bekanntzumachen und dabei
der Finanzen. Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie
die Paragraphenfolge zu ändern.
(4) Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer
der Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prü-
fungsrecht des Bundesrechnungshofes." Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Neuordnung der
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen- Artikel 4
bahnen in der Fassung, die sich aus den.Änderungen Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor- ·
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 919
Gesetz
zur Änderung des Ersten Gesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung
Vom 27. Juni 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- barer Nähe keine entsprechende zumutbare Aus-
schlossen: bildungsstätte vorhanden ist."
2. § 10 Abs. 3 entfällt.
Artikel 1 3. In § 35 Abs. 2 wird die Zahl „250" durch die Zahl
· Das Erste Gesetz über individuelle Förderung ,.280" ersetzt.
der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) vom 4. In § 43 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) wird ., (1 a} Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz
wie folgt geändert: nicht in Kraft, soweit es die Leistung von Aus-
1. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: bildungsförderung vorsieht für Auszubildende in
.(1) Als monatlicher Bedarf gelten einem Ausbildungsabschnitt, den sie vor dem
1. für Schüler von weiterführenden 1. Oktober 1970 beenden. Für Auszubildende, die
allgemeinbildenden Schulen ab bis zum 30. Juni 1970 Förderung nach der An-
Klasse 10, von Fachoberschulen und ordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt
Berufsfachschulen . . . . . . . . . . . . . . . 150 DM, für Arbeit über die individuelle Förderung der
beruflichen Ausbildung in sozialen Berufen vom
2. für Schüler von Fachschulen, Berufs- 18. Dezember 1969 (Amtliche Nachrichten der
aufbausch1,ilen, Abendrealschulen, Bundesanstalt für Arbeit 1970, S. 219) erhalten,
Abendgymnasien und Kollegs . . . . 300 DM. tritt das Gesetz am 1. Juli 1970 ohne die Ein-
(2) Wohnt der Auszubildende nicht bei seiner schränkung des Satzes 1 in Kraft.•
Familie, gelten als monatlicher Bedarf
1. für Schüler von Realschulen und Artikel 2
Gymnasien ab Klasse 5, von Haupt- § 1
schulen ab Klasse 10, von Fach-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
oberschulen und Berufsfachschulen 320 DM,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
2. für Schüler von Fachschulen, Berufs- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
aufbauschulen, Abendrealschulen,
Abendgymnasien und Kollegs . . . . 350 DM.
Satz 1 gilt nur, wenn an dem gewöhnlichen Auf- § 2
enthaltsort des Auszubildenden oder in erreich- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt
Vom 27. Juni 1970
Dc~r Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- § 38
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Auf die Amtspflegschaft und die Amts-
vormundschaft sind die Bestimmungen des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit sich
Artikel 1 aus diesem Gesetz nic;ht ein anderes ergibt.
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (2) Ein Gegenvormund wird nicht bestellt.
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung (3) Dem Jugendamt stehen die nach § 1852
der Bekanntmachung vom 11. August 1961 (Bundes- Abs. 2, §§ 1853 und 1854 des Bürgerlichen Ge-
gesetzbl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Gesetz setzbuchs zulässigen Befreiungen zu.
vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153),
(4) Hat das Jugendamt über die Unterbrin-
wird wie folgt geändert:
gung eines Minderjährigen zu entscheiden, so ist
1. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die
Weltanschauung des Minderjährigen und seiner
„2. die Mitwirkung im Vormundschaflswesen Familie Rücksicht zu nehmen.
gemäß §§ 37 bis 54 a,".
(5) Die Anlegung von Mündelgeld gemäß
2. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 fallen die Worte „eheliche" § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei
und „entgeltlich," weg. der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt
errichtet ist.
3. § 31 Abs. 1 Satz 2 lmd Absatz 3 Satz 2 fällt weg. (6) Das Jugendamt kann für Aufwendungen
keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit ver-
4. § 36 erhält folgende Fassung:
langen, als das Vermögen des Minderjährigen
,,§ 36 ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten werden
nicht ersetzt. Eine Vergütung kann dem Jugend-
Die Befugnis der Länder, weitere Vorschriften
amt nicht bewilligt werden.
zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen, die
sich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in (7) Gegen das Jugendamt werden keine Ord-
Familienpflege befinden, bleibt unberührt." nungsstrafen festgesetzt.
5. An die Stelle der §§ 37 bis 53 einschließlich der § 39
Uberschriften treten folgende Vorschriften: Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß
weitere Vorschriften des ersten Titels des dritten
„Abschnitt V
Abschnitts im vierten Buche des Bürgerlichen
Stellung des Jugendamts im Vormundschafts- Gesetzbuchs, welche die Aufsicht des Vormund-
wesen; Vereinsvormundschaft schaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht
sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsver-
1. Arntspflegschaft und Amtsvormundschaft trägen betreffen, gegenüber dem Jugendamt
außer Anwendung bleiben.
cl) !\J1~1emeine Bestimmungen
§ 37 § 39a
Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-
den durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die amt als Pfleger oder Vormund zu entlassen und
folgenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen einen anderen Pfleger oder Vormund zu bestel-
(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). Es über- len, wenn dies dem Wohle des Minderjährigen
trägt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers dient und eine andere als Pfleger oder Vormund
oder Vormunds einzelnen seiner Beamten oder geeignete Person vorhanden ist.
Angestellten. Im Umfang der Ubertragung sind (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen
die Beamten und Angestellten zur gesetzlichen oder auf Antrag. Zum Antrag sind berechtigt
Vertretung des Minderjährigen befugt. Die Uber- der Minderjährige nach Vollendung des vier-
tragung gehört zu den laufenden Geschäften im zehnten Lebensjahres sowie jeder, der ein be-
Sinne des § 1fi. rechtigtes Interesse des Minderjährigen geltend
Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 921
macht. Das Jugendamt soll den Antrag stellen, nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes
sobald es erfährt, daß die Voraussetzungen des ein Vormund bestellt ist. § 40 Abs. 3 und 4 gilt
Absatzes 1 vorliegen. entsprechend.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner (2) War das Jugendamt Pfleger eines nicht-
Entscheidung auch dus Jugendamt hören. ehelichen Kindes nach § 1706 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes,
§ 39b und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird
das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt
als Pfleger oder Vormund auf seinen Antrag zu
entlassen, wenn eine andere als Pfleger oder § 42
Vormund geeignete Person vorhanden ist und (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft,
das Wohl des Minderjührigcn dieser Maßnahme die mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes
nicht entgegensteht. kraft Gesetzes eintritt, ist das Jugendamt zu-
ständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
b) Gesctzli ehe Amtspflegschaft und gesetzliche (2) Ergibt sich erst später aus einer gericht-
Amtsvormundschaft lichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich
ist, so ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bezirk das Kind in dem Zeitpunkt, in dem die
§ 40
Entscheidung rechtskräftig wird, seinen gewöhn-
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kin- lichen Aufenthalt hat oder bei Fehlen eines
des wird das Jugendamt Pfleger nach § 1706 des solchen sich tatsächlich aufhält.
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Mutter
(3) In den Fällen des § 40 Abs. 4 ist das Jugend-
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist. Das
amt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen
gleiche gilt, wenn die Mutter staatenlos oder
gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.
heimatlose Ausländerin im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes- § 43
gesetzbl. I S. 269) oder Flüchtling im Sinne des (1) Sobald es das Wohl des Kindes erfordert,
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- soll das die Pflegschaft oder Vormundschaft füh-
stellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1953 II rende Jugendamt bei dem Jugendamt eines an-
S. 559) ist oder als Asylberechtigte nach § 28 des deren Bezirks die Weiterführung der Pflegschaft
Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes- oder der Vormundschaft beantragen. Der Antrag
gesetzbl. I S. 353) anerkannt ist und wenn sie kann auch von dem Jugendamt eines anderen
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe- Bezirks sowie von der Mutter und von einem
reich dieses Gesetzes hat. jeden, der ein berechtigtes Interesse des Kindes
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn be- geltend macht, gestellt werden. Das die Pflegschaft
reits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger oder die Vormundschaft abgebende Jugendamt
bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft hat den Ubergang dem Vormundschaftsgericht
nicht eintritt, oder wenn das Kind nach § 1773 un verzüg lieh mitzuteilen.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eines Vormunds (2) Gegen die Ablehnung des Antrags kann das
bedarf. Vormundschaftsgericht angerufen 1werden.
(3) Ergibt sich erst später aus einer gericht-
lichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich § 44
ist, und bedarf es eines Pflegers, so wird das
Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Ge-
Jugendamt in dem Zeitpunkt Pfleger, in dem
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
die Entscheidung rechtskräftig wird.
Gerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht zu
(4) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb erstattende Anzeige über die Geburt eines nicht-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ehelichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt
ist und dessen Mutter die Voraussetzungen des zu übersenden. In der Anzeige ist das religiöse
Absatzes 1 erfüllt, tritt die gesetzliche Pfleg- Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im
schaft erst ein, wenn es seinen gewöhnlichen Geburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Anzeige unverzüglich an das Vormundschafts-
nimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, gericht weiterzuleiten und ihm den Eintritt der
wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Pflegschaft oder der Vormundschaft mitzuteilen.
Geltungsbereichs dic~ses Gesetzes bereits eine
Pflegschaft oder Vormundschaft anhängig ist.
.c) Bestellte Amtspflegschaft und bestellte
Am tsvo rm undschaft
§ 41
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen § 45
Kindes, das nach § 1773 des Bürgerlichen Ge- Ist eine als Einzelpfleger oder Einzelvormund
setzbuchs eines Vormunds bedarf, wird das geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch
Jugendamt Vormund, wenn die sonstigen Vor- das Jugendamt zum Pfleger oder Vormund bestellt
aussetzungen des § 40 Abs. 1 vorliegen. Dies gilt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des Minderjährigen weder benannt noch aus- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen über-
geschlossen werden. tragen ist, entsprechend.
2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft § 47 C
des Jugendamts Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß
örtliche Einrichtungen geschaffen werden, die das
§ 46 Jugendamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Die Bestimmungen der §§ 37 bis 39b und 45 nach den §§ 47 und 47 a dieses Gesetzes sowie
gelten für die Bestellung des Jugendamts zum nach § 1779 Abs. 1 und nach § 1862 Abs. 1 des
Beistand oder Gegenvormund entsprechend. Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstützen.
3. Weitere Aufgaben des Jugendamts im § 47d
Vormundschaftswesen Das Jugendamt hat die Pfleger, Vormünder,
Beistände und Gegenvormünder seines Bezirks
§ 47 planmäßig zu beraten und bei der Ausübung ihres
(1) Das Jpgendamt hat dem Vormundschafts- Amtes zu unterstützen.
gericht die Personen vorzuschlagen, die sich im
einzelnen Falle zum Pfleger, Vormund, Beistand,
Gegenvormund oder Mitglied eines Familienrats § 48
eignen. Das Jugendamt hat das Vormundschaftsgericht
(2) Erlangt das Jugendamt von einem Falle bei allen Maßnahmen zu unterstützen, welche die
Kenntnis, in dem ein Pfleger, Vormund, Beistand Sorge für die Person Minderjähriger betreffen.
oder Gegenvormund zu bestellen ist, so hat es Es hat dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu
dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntnis ge-
mitzuteilen. Es soll mit der Anzeige den Vor- langt, in dem das Vormundschaftsgericht zum
schlag nach Absatz 1 verbinden. Einschreiten berufen ist.
§ 47 a § 48a
(1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-
Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß amt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor-
die Vormünder für die Person der Mündel, ins- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören:
besondere für ihre Erziehung und ihre körper-
1. § 3 (Volljährigkeitserklärung),
liche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Es hat
dem Vormundschaftsgericht Mängel und Pflicht- 2. § 1597 Abs. 1 bis 3 und in den entsprechenden
widrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über Fällen des § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Absatz 2
das persönliche Ergehen und das Verhalten eines und 3 (Anfechtung der Ehelichkeit und der
Mündels Auskunft zu geben. Anerkennung),
3. § 1632 Abs. 2 (Herausgabe des Kindes),
(2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer
Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so 4. § 1634 Abs. 2 und § 1711 Abs. 1 Satz 2 (Ver-
hat es dem Vormundschaftsgericht dies anzu- kehr mit dem Kinde),
zeigen. 5. § 1666 (Gefährdung des Kindes),
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Pfleg- 6. §§ 1671 und 1672 (elterliche Gewalt nach
schaft und für die Beistandschaft nach § 1690 des Scheidung und bei.Getrenntleben der Eltern),
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 7. § 1679 (Verwirkung der elterlichen Gewalt),
8. § 1707 (Entscheidung über die Pflegschaft),
§ 47b 9. § § 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a (Ehe-
licherklärung),
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugend-
amt die Anordnung der Vormundschaft unter Be- 10. §§ 1751, 1765 Abs. 2, §§ 1770 a und 1770 b
zeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds (Annahme an Kindes Statt).
sowie einen Wechsel in der Person und die (2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-
Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen. amt ferner zu hören vor einer Entscheidung nach
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines § 1 Abs. 2 des Ehegesetzes (Ehemündigkeit) und
Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts nach § 3 Abs. 3 des Ehegesetzes (Einwilligung zur
verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des Eheschließung) sowie nach § 9 Abs. 1 der Ver-
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses ordnung gegen Mißstände im Auswanderungs-
dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Auf- wesen vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I
enthalts die Verlegung mitzuteilen. s. 107).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine die (3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormund-
Sorge für die Person betreffende Pflegschaft und schaftsgericht einstweilige Anordnungen schon
für eine Beistandschaft, wenn dem Beistand die vor Anhörung des Jugendamts treffen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 923
§ 48b § 50
In den Fällen des § 1751 des Bürgerlichen Ge- (1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung
setzbuchs hat das Vormundschaftsgericht außer- nach § 49 Abs. i. Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand
dem das Landesjugendamt zu hören, wenn das haben und die von einem Beamten oder Ange-
Kind von einem fremden Staatsangehörigen an stellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen
Kindes Statt angenommen werden soll oder wenn seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen
der Annehmende seinen Wohnsitz oder gewöhn- Form aufgenommen sind, findet die Zwangsvoll-
lichen Aufenthalt im Ausland hat. Zuständig ist streckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung
das Landesjugendamt, in dessen Bereich das einer bestimmten Geldsumme betrifft und der
Jugendamt liegt, das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen
gehört wurde. Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Auf die
Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, welche
§ 48c für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Ur-
Das Vormundschaftsgericht kann das Jugend- kunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeß-
amt mit der Ausführung der Anordnungen nach ordnung gelten, mit folgenden Maßgaben ent-
§ 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Un- sprechend anzuwenden:
terstützung der Eltern), § 1634 Abs. 2 Satz 1 und 1. die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
§ 1711 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Beamten oder Angestellten des Jugendamts
(Verkehr mit dem Kinde) und mit dessen Einver- erteilt, der für die Beurkundung der Ver-
ständnis auch mit der Ausführung sonstiger An- pflichtungserklärung zuständig ist;
ordnungen betrauen. 2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit
§ 48d
der Vollstreckungsklausel betreffen, und über
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Wirkt das Vormundschaftsgericht bei der Siche- Ausfertigung entscheidet das für das Jugend-
rung des Unterhalts eines Minderjährigen mit, amt zuständige Amtsgericht.
so hat sich das Jugendamt auf Verlangen über
die Höhe des Unterhalts gutachtlich zu äußern. (2) Für Urkunden, die von einem Beamten
oder Angestellten· des Jugendamts innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-
§ 49 schriebenen Form aufgenommen worden sind,
(1) Das Landesjugendamt kann auf Antrag des gelten § 642 c Nr. 2 und § 642 d der Zivilprozeß-
Jugendamts Beamte und Angestellte des Jugend- ordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag zum
amts ermächtigen, Regelunterhalt) entsprechend.
1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft
anerkannt wird, die Zustimmungserklärung
des Kindes sowie die etwa erforderliche Zu- § 51
stimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer (1) Das Jugendamt hat einen Elternteil, dem
solchen Erklärung (Erklärungen über die An- die Sorge für die Person des Kindes allein zu-
erkennung der Vaterschaft) zu beurkunden steht, auf Antrag bei der Ausübung der Personen-
oder, soweit die Erklärung auch in öffentlich sorge, insbesondere bei der Geltendmachung von
beglaubigter Form abgegeben werden kann, Unterhaltsansprüchen des Kindes zu beraten und
zu beglaubigen, zu unterstützen.
2. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts- (2) Leben die Eltern des Kindes getrennt, ohne
ansprüchen eines Kindes oder zur Leistung daß die Sorge für die Person des Kindes einem
einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Elternteil übertragen ist, so gilt Absatz 1 für den
Abfindung zu beurkunden, wenn das Kind im
Elternteil entsprechend, in dessen Obhut sich das
Zeitpunkt der Beurkundung minderjährig ist,
Kind befindet oder der Unterhaltsansprüche des
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprü- Kindes gegen den anderen Elternteil geltend ma-
chen einer Frau nach den § § 1615 k und 16151 chen will.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungs-
§ 52
kosten und Unterhalt) zu beurkunden,
4. die in § 1617 Abs. 2 und § 1618 des Bürger- (1) Das Jugendamt hat eine werdende Mutter
lichen Geset.zbuchs bezeichneten Erklärungen mit ihrem Einverständnis zu beraten und zu un-
(Name des Kindes) zu beglaubigen. terstützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkenn-
bar geworden ist.
Der Beamte oder der Angestellte des Jugendamts
soll keine Beurkundungen vornehmen, wenn ihm (2) Ist anzunehmen, daß das Kind nichtehelich
in der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bilden- geboren wird, so hat das Jugendamt im Ein-
den Angelegenheit die Vertretung eines Beteilig- verständnis mit der Mutter vor der Geburt die
ten obliegt. Feststellung der Vaterschaft durch Ermittlungen
und sonstige Maßnahmen vorzubereiten. Dies
(2) Beurkundungen, Beglaubigungen und die gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger
Erteilung von Ausfertigungen sind gebührenfrei. für die Leibesfrucht betraut ist oder wenn das
(3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 ist jedes Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine
Jugendamt zuständig. Pflegschaft nicht eintritt.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Das Jugendamt hat die Mutter eines nicht- § 1897 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an
ehelichen Kindes mit ihrem Einverständnis vor die Stelle des Jugendamts eine andere Behörde
und nach der EntbindLmg bei der Geltendmachung tritt. II
ihrer Ansprüche nach den §§ 1615k und 16151
Artikel 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten und zu
unterstützen. Internationale Ubereinkommen
Artikel 2 des Gesetzes zu den Ubereinkommen
4. Vereinsvormundschaft vom 14. September 1961 über die .Anerkennung der
Vaterschaft und vom 12. September 1962 über die
§ 53 Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehe-
(1) Durch die Landesgesetzgebung kann be- licher Kinder vom 15. Januar 1965 (Bundesgesetz-
stimmt werden, unter welchen Voraussetzungen blatt II S. 17) wird aufgehoben.
ein rechtsfähiger Verein vom Landesjugendamt
für geeignet erklärt werden kann, Pflegschaften,
Vormundschaften oder Beistandschaften zu über- Artikel 3
nehmen. Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
(2) Die Eignungserklärung ist widerruflich und Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
kann unter Auflagen erteilt werden. Sie soll nur sundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes
erteilt werden, wenn der Verein eine ausreichende für Jugendwohlfahrt in der Fassung, die sich aus
Zahl fachlich ausgebildeter Mitglieder hat. Sie den Änderungen in Artikel 1 ergibt, mit neuem
kann ferner auf den Bereich eines Landesjugend- Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-
amts oder auf einen Teil dieses Bereichs be- ten des Wortlauts zu beseitigen.
schränkt werden."
6. Nach § 54 wird folgender neuer Abschnitt einge- Artikel 4
fügt:
Geltung in Berlin
„Abschnitt V a Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 54a
Auf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegen- Artikel 5
vormundschaft über Volljährige sind die §§ 11,
37 bis 39 b, 45, 47 bis 48 und 53 entsprechend Inkrafttreten
anzuwenden. Dies gilt sinngemäß, wenn nach Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Räder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 925
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom 27. Juni 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ersten Jahr der Vertragsdauer zu
rates das folgende Gesetz beschlossen: einem nicht kürzbaren Sparanteil
von mindestens 50 vom Hundert des
gezahlten Beitrages führen,
Artikel 1
dd) die Gewinnanteile nur zur Erhöhung
Das Zweite Gesetz zur Förderung der Vermö- der Versicherungsleistung verwendet
gensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermö- werden und
gensbildungsgesetz -- 2. VermBG) vom 1. Juli 1965
ee) der jährliche Beitragsaufwand die
(Bundesgesetzbl. I S. 585) in der Fassung der Be- nach diesem Gesetz für die vermö-
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
genswirksame Leistung zulässigen
blatt I S. 1853, 2093) erhält die Bezeichnung „Drittes Höchstbeträge nicht überschreitet."
Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Ar-
beitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz c) In Absatz 2 werden die Worte „des Absat-
II
3. VermBG)" und wird wie folgt geändert: zes 1 Buchstaben a bis c durch die Worte
,,des Absatzes 1 Buchstaben a bis c und f" er-
setzt und folgender Buchstabe c eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
,,c) zugunsten der Eltern oder eines Eltern-
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden hinter den
teils des Arbeitnehmers, wenn der Ar-
Worten „zum Beispiel" die Worte eingefügt
beitnehmer als Kind die Voraussetzun-
„Beiträge auf Grund von Sparverträgen über gen des Buchstaben b erfüllt. 11
vermögenswirksame Leistungen".
d) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „des
b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f einge-
Absatzes 1 Buchstaben a und b" durch die
fügt:
Worte „des Absatzes 1 Buchstaben a, b
,,f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapi- und f", in Satz 5 hinter den Worten „Woh-
talversicherungen gegen laufenden Bei- nungsbau-Prämiengesetz" die Worte „oder
trag auf den Erlebens- und Todesfall auf nach Absatz 1 Buchstabe f" eingefügt und in
Grund von Versicherungsverträgen, die Satz 6 die Worte „des Absatzes 1 Buch-
nach dem 30. September 1970 abgeschlos- staben a oder b" durch die Worte „des Ab-
sen worden sind. Voraussetzung für die satzes 1 Buchstaben a, b oder f" ersetzt; die
Förderung der Beiträge nach diesem Ge- Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
setz ist, daß
„Dabei sind gegenüber dem Unternehmen
aa) die Versicherungsverträge eine Min- oder Institut die vermögenswirksamen Lei-
destvertragsdauer von 12 Jahren ha- stungen zu kennzeichnen und die zulagebe-
ben und während der Mindestver- günstigten Beträge besonders auszuweisen.
tragsdauer, außer beim Tod oder der Das Unternehmen oder Institut hat ebenfalls
völligen Erwerbsunfähigkeit des Ar- die vermögenswirksamen Leistungen zu kenn-
beitnehmers oder seines nicht dauernd zeichnen und die zulagebegünstigten Beträge
von ihm getrennt lebenden Ehegatten besonders auszuweisen."
oder im Fall der Eheschließung des
im Aussteuerversicherungsvertrag be- 2. In § 4 erhält Absatz ·4 folgende Fassung:
zeichneten Kindes des Arbeitnehmers
im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des ,, (4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im
Einkommensteuergesetzes weder die Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich
Versicherungssumme ganz oder zum verlangen, daß der Vertrag über die vermögens-
Teil ausgezahlt, Beiträge ganz oder wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns
zum Teil zurückgezahlt oder An- aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
sprüche aus dem Versicherungsver- Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht
trag ganz oder zum Teil abgetreten verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen
oder beliehen werden (Sperrfrist), neuen Vertrag über die vermögenswirksame An-
11
lage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
bb) die Versicherungsbeiträge keine An-
teile für Zusatzle.istungen wie Unfall, 3. § 12 erhält folgende Fassung:
Invalidität oder Krankheit enthalten,
cc) die Versicherungsverträge nach dem ,,§ 12
von der zuständigen Aufsichtsbehörde (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus
genehmigten Geschäftsplan schon im nichtselbständiger. Arbeit im Sinne des § 19
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, er- (5) Vermögenswirksame Leistungen sind
hält eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn der zu steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Ein-
versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 kommensteuergesetzes und Einkommen, Ver-
des Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr dienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne
der vermögenswirksamen Leistung 24 000 Deut- der Sozialversicherung und des Arbeitsförde-
sche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung rungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der ver-
von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuer- mögenswirksamen Leistung verbleibende Ar-
gesetzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. beitslohn zur Deckung der einzubehaltenden
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 30 vom Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Bei-
Hundert der vermögenswirksamen Leistungen träge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so
nach diesem Gesetz, soweit sie 624 Deutsche hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Erhält Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hier-
der Arbeitnehmer irri Kalenderjahr einen Kinder- bei kann eine Verrechnung mit der auszuzahlen-
freibetrag für drei oder mehr Kinder nach § 32 den Arbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen
Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset- werden.
zes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage (6) Vermögenswirksame Leistungen sind ar-
auf 40 vom Hundert.
beitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Ge-
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten we- halts. Der Anspruch auf die vermögenswirk-
der als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des same Leistung ist nicht übertragbar.
Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, (7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander
Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne
der Sozialversicherung und des Arbeitsförde- a) den Betrag der vermögenswirksamen Lei-
rungsgesetzes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht stungen,
als Bestandteil des Lohnes oder Gehalts. b) den Betrag der vermögenswirksamen Lei-
stungen, für den nach Absatz 1 Arbeitnehmer-
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer- Sparzulagen gewährt worden sind, und
Sparzulagen c) die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen
1. Qei monatlichen oder längeren Lohnabrech- bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des
nungszeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht
Arbeitslohn, zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnun-
2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrech- gen einzutragen. In der Lohnsteuerbescheini-
nungszeiträumen jeweils für alle in einem gung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und im
Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs- Lohnzettel sind die Beträge nach den Buchstaben
zeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für a und c besonders zu bescheinigen.
den letzten in dem Kalendermonat endenden (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Lohna brechn ungszei tr aum Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der rates Vorschriften zu erlassen über
Arbeitnehmer nicht auf die Auszahlung ver- 1. das Nähere der Behandlung von vermögens-
zichtet. Dabei hat der Arbeitgeber die Voraus- wirksamen Leistungen bei mehreren Dienst-
setzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen. verhältnissen des Arbeitnehmers, um sicher-
Der Arbeitgeber hat zum Zweck der Auszahlung zustellen, daß die in Absatz 1 genannten Be-
die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und träge nicht überschritten werden. Dabei kann
dabei auf den nächsten durch zehn teilbaren auch bestimmt werden, in welcher Weise die
Pfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrech- in Absatz 1 genannten Beträge in einem
nung, die der Arbeitnehmer erhält, ist die Dienstverhältnis, für das eine zweite oder
Arbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszuwei- eine weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wor-
sen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeitneh- den ist, zu berücksichtigen sind,
mer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalen-
2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der
derjahr erklärt oder widerrufen werden.
Nachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen
für die Fälle, in denen für vermögenswirk-
(4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden
same Leistungen Arbeitnehmer-Sparzulagen
Arbeitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er
im Rahmen des Absatzes 1 nicht gezahlt wor-
für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohn-
den sind. Dabei kann bestimmt werden, daß
steuer einzubehalten hat, zu entnehmen und
gegen den Nachzahlungsanspruch mit Steuer-
bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer
ansprüchen aufgerechnet werden kann."
Summe abzusetzen. Ubersteigt der zu entneh-
mende Betrag den Betrag, der insgesamt an
4. § 13 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt fol-
Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der über-
steigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag gender neuer § 13:
,,§ 13
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer ab-
zuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohn- (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind
steuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnomme- die für Vergütungen geltenden Vorschriften der
nen Beträge und die vom Finanzamt ersetzten Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
Beträge mindern die Lohnsteuereinnahmen. gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes anzu-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 927
wenden, soweit in den folgenden Absätzen bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 2
nichts anderes bestimmt ist. Abs. 3 letzter Satz für die Arbeitnehmer-Sparzu-
lagen, die auf Grund der Pflichtverletzung zuviel
(2) Für die Uberprüfung der ordnungsmäßigen
gezahlt worden sind.
Berechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-
Sparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
die Nachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeits- die auf Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Ver-
lohn obliegt. waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-
(3) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer- rechtsweg gegeben."
Sparzulage zurückzuzahlen, wenn
a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht ge- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
zahlt worden ist oder a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort
b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a „Arbeitnehmern" eingefügt „insbesondere
und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien- auf Grund eines Tarifvertrages oder einer
gesetz und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Betriebsvereinbarung".
Satz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz vorge- b) In Absatz 1 wird jeweils an Stelle der Zahl
sehenen Voraussetzungen oder in den Fällen ,,3000" die Zahl „6000" eingesetzt.
des § 2 Abs. 1 Buchstaben d, e und f die
Sperrfristen nicht eingehalten werden.
6. Hinter § 14 wird folgender§ 14 a eingefügt:
Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen
erhöhen die Lohnsteuereinnahmen. ,,§ 14a
Das Unternehmen oder Institut, bei dem die
(4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeit-
vermögenswirksame Anlage erfolgt, hat in den
nehmer-Sparzulage verjährt in fünf Jahren.
Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f in
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, dem Sparbuch, der Annahmeurkunde des Bau-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des sparvertrages, dem Versicherungsschein oder
Bundesrates Vorschriften zu erlassen über einer ähnlichen Urkunde, die es über die ver-
mögenswirksame Leistung ausstellt, in deut-
1. die Begründung von Anzeigepflichten für den
licher Form auf die staatlichen Vergünstigun-
Arbeitgeber und das Unternehmen oder In-
gen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz in
stitut, bei dem die vermögenswirksame Lei-
Verbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem
stung angelegt ist, soweit dies zur Sicherung
Wohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 Ein-
der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzu-
kommensteuergesetz gewährt werden. Steht die
lagen erforderlich ist und
Höhe der Vergünstigung bei Ausstellung der
2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Ar- Urkunde noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich
beitnehmer-Sparzulagen. einer späteren Änderung auf Grund einer Prü-
fung durch die zuständigen Behörden anzu-
Durch diese Rechtsverordnung kann ferner be-
stimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeit- geben.''
nehmer-Sparzulagen in den Fällen des § 2 Abs. 1
Buchstaben a, b und f durch das Unternehmen 7. § 16 erhält folgende Fassung:
oder Institut, bei dem die vermögenswirksame
Leistung angelegt ist, in den Fällen des § 2 ,,§ 16
Abs. 1 Buchstabe e durch den Arbeitgeber einzu- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
behalten und an das Wohnsitzfinanzamt abzu- ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
führen sind. deres bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirk-
same Leistungen anzuwenden, die nach dem
(6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge-
31. Dezember 1970 erbracht werden.
zahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die
Voraussetzungen für die Auszahlung zu prüfen (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die
hat. Auf Anfrage des Arbeitgebers hat das nach im Kalenderjahr 1970 erbracht werden, gelten
Absatz 2 zuständige Finanzamt Auskunft über die die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Förde-
Anwendung der Vorschriften über die Gewäh- rung der Vermögensbildung der Arbeitneh-
rung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im einzel- mer in der am 1. Januar 1970 geltenden Fassung
nen Fall zu erteilen. mit der Maßgabe, daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der
Betrag von 624 Deutsche Mark an die Stelle des
(7) Das Unternehmen oder Institut oder der Ar- Betrages von 312 Deutsche Mark tritt und § 12
beitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechts- Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird.
verordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflich-
tung zur Einbehaltung und Abführung der Ar- (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c
beitnehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzu- ist erstmals auf vermögenswirksame Leistungen
zahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht
zur Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erst-
Verletzung der in der Rechtsverordnung nach mals auf vermögenswirksame Leistungen anzu-
Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflich- wenden, die nach dem 31. Dezember 1969 er-
ten. Das Unternehmen oder Institut haftet ferner bracht werden."
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Artikel 2 c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „und 2"
durch die Worte „bis 3" und das Wort
Das Spar-Prümiengesctz in der Fassung der Be-
,;Nr. 3" durch das Wort „Nr. 4" ersetzt.
kanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-
gcsctzbl. l S. 1G82) wird wie folgt geändert: d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „und 2"
durch die Worte „bis 3" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt. geändert: e) Es wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,, (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparver-
trägen über vermögenswirksame Leistungen
aa) Hinter Nummer 2 wird die folgende (Absatz 2 Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das
neue Nummer 3 eingefügt: dem Kalenderjahr des Abschlusses des Spar-
,,3. Beiträge auf Grund von Sparverträ- vertrages folgt, keine Sparbeiträge, so sind
gen mil laufenden Sparraten, die spätere Einzahlungen auf den Sparvertrag
mit einem Kreditinstitut abgeschlos- nicht mehr prämienbegünstigt. 11
sen worden sind und bei denen die
Sparbci tri:ige ausschließlich vermö- 2. In § 2 Abs. 6 erhält der Satz 1 die folgende Fas-
genswirksame Leistungen im Sinne sung:
des Zweiten oder des Dritten Ver-
,,Prämien für Sparbeiträge, die vermögenswirk-
mögensbildungsgesetzes darstellen,
same Leistungen im Sinne des Zweiten oder des
wenn sie die nach diesen Gesetzen
Dritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen,
geförderten Beträge nicht überstei-
werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht
gen (Sparvertr~ige über vermögens-
angerechnet, soweit die vermögenswirksamen
wirksame Leistungen)."
Leistungen die nach diesen Gesetzen geförderten
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer- Beträge nicht übersteigen. 11
den Nummern 4 und 5.
cc) In der neuen Nummer 4 wird der fol- 3. In § 6 wird der Absatz 1 wie folgt geändert:
gende Buchstabe c eingefügt: a) In Nummer 2 werden die Worte „Nr. 3 Buch-
„c) nach der Art von Sparverträgen stabe b durch die Worte „Nr. 4 Buchstaben b
11
über vermögenswirksame Leistun- und c ersetzt.
II
gen". b) In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: Nr. 3" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 4" er-
setzt.
,, (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeich-
c) In Nummer 6 werden hinter den Worten „bei
neten Sparbeiträge müssen bei ihrer Einzah-
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten 11
lung, die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 bezeich-
die Worte „und bei Sparverträgen über ver-
neten Wertpapiere, Anleiheforderungen,
mögenswirksame Leistungen" angefügt._
Anteilscheine und Schuldbuchforderungen
unverzüglich nach ihn:~m Erwerb festgelegt d) In Nummer 7 werden die Worte „Nr. 3 Buch-
werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, stabe b" durch die Worte „Nr. 4 Buchstabe b"
4 Buchstabe a und Nr. 5 beträgt die Fest- ersetzt.
legungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2 e) In Nummer 8 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2
Nr. 2, 3 und Nr. 4 Buchstaben b und c be- Nr. 3 und 4" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 4
zeichneten Sparraten müssen sechs Jahre lang und 5" ersetzt.
geleistet werden; dabei endet die Festlegungs-
frist für alle auf Grund eines Vertrages gelei-
4. § 8 wird wie folgt geändert:
steten Sparbeiträge oder erworbenen Wert-
papiere, Anleiheforderungen oder Anteil- a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
scheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben eingefügt:
Jahren. Die Festlegungsfrist beginnt am ,, (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3
1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und Nf.4 Buchstabe c sind erstmals für das
und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem Kalenderjahr 1970 anzuwenden. Sie sind auch
30. Juni des betreffenden Kalenderjahres ab- anzuwenden auf Sparbeiträge, die auf Grund
geschlossen worden ist. Als Zeitpunkt des von vor dem 1. Januar 1970 abgeschlossenen
Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes Sparverträgen mit festgelegten Sparraten_ ge-
gilt: leistet werden, wenn die Sparbeiträge aus-
1. Bei Sparbeiträgen im Sinne des Absat- schließlich vermögenswirksame Leistungen im
zes 2 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a der Tag Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögens-
der Einzablung, bildungsgesetzes darstellen und die nach die-
sen Gesetzen geförderten Beträge nicht über-
2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absat-
zes 2 Nr. 2, 3 und Nr. 4 Buchstaben b und steigen."
c der Tag der ersten Einzahlung, b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Ab-
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absat- sätze 3 bis 7.
zes 2 Nr. 5 der Tag des Erwerbs." c) Der bisherige Absatz 7 entfällt.
Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 929
d) In dem rH'tH.\11 Absatz 3 werden die Worte den die Worte „und der steuerfreien vermögens-
,, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" durch die wirksamen Leistungen (§ 12 Abs. 1 des Zweiten
Worte,,§ 1 /\bs.2 Nr.4 Buchstabe b" er- Vermögensbildungsgesetzes)" gestrichen.
setzt.
e) Es wird folgender Absc1lz 9 angefügt: Artikel 5
"(9) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist Die Verordnung zur Durchführung der lohnsteuer-
letztmals lür das Kcilenderjahr 1969 anzu- rechtlichen Vorschriften des Zweiten Vermögensbil-
wr•nden." dungsgesetzes vom 24. März 1966 (Bundesgesetzbl. I
Artikel 3 S. 189) wird aufgehoben. Sie ist aber auf Tatbe-
stände, die vor dem Außerkrafttreten verwirklicht
Das Wohnungslwu-Prämienqesetz in der Fassung worden sind, auch über den 31. Dezember 1970 hin-
der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bun-- aus anzuwenden.
desgesetzbl. I S. 1677) wird wie folgt geändert:
Artikel 6
l. In § 3 Abs. 6 crlüill der (,rsle Sutz die folgende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Fassung:
wird ermächtigt, das Dritte Gesetz zur Förderung
.,Prämien liir l\ufw<~ndungen, die vermögens- der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der
wirksame Leistungen darstellen und für die der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem
Prämienberecht.igte eine Arbeitnehmer-Sparzu- Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
lage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögens- zumachen und Unstimmigkeiten im Wortlaut zu be-
bildungsgesetzes erhält, werden auf den Höchst- seitigen.
betrng (Absctlz 2) nicht angerechnet."
Artikel 7
2. § 10 Abs. 6 erhält die folgende Fassunu:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
,, (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 ist erstmals und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
auf Aufwendunuen anzuwenden, die nach dem vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
31. Dezemlwr 1970 qeleistel werden." Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Artikel 4 Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
In § 28 Abs. 2 Salz 5 des Berlinhilfegesetzes in der
Fassung der Bekcmntmachung vom 1. Oktober 1968 Artikel 8
(Bundesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt geändert durch Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 1971 in Kraft.
das Gesetz zur Anderung des Berlinhilfegesetzes Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner
vom 23. Juni l 970 (Bundesqr.setzbl. I S. 826), wer- Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
der Fassung des Dritten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom 27. Juni 1970
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-
rung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Ver-
mögensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 925) wird nachstehend
der Wortlaut des Dritten Gesetzes zur Förderung
der Vermögensbildung der Arbeitnehmer bekannt-
gemacht.
Bonn, den 27. Juni 1970
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Drittes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG)
in der Fassung vom 27. Juni 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun-
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer er-
§ 1 bringt
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, die nach den
vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes angelegt
Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses werden (zum Beispiel Beiträge auf Grund von
Gesetzes gefördert. Sparverträgen über vermögenswirksame Leistun-
gen, Beiträge auf Grund von allgemeinen Spar-
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
verträgen, Beiträge auf Grund von Sparverträgen
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer
mit festgelegten Sparraten, Aufwendungen für
Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer
den Erwerb von Wertpapieren und Anteil-
gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.
scheinen); die unbeschränkte Einkommensteuer-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht pflicht des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-
a) für vermögenswirksame Leistungen juristischer Prämiengesetzes) ist nicht erforderlich,
Personen an Mitglieder des Organs, das zur ge- b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach
setzlichen Vertretung der juristischen Person be- den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämien-
rufen ist, gesetzes angelegt werden; die unbeschränkte
b) für vermögenswirksame Leistungen von Perso- Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1
nengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) ist
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der nicht erforderlich,
Personengesamtheit berufenen Personen. c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Sol- 1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung
daten auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und eines Wohngebäudes oder einer Eigentums-
Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die wohnung,
nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes ent- 2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne
sprechend. des Wohnungseigentumsgesetzes,
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3. zum Erwerb eines Grundstücks für Zwecke (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a
des Wohnungsbaus oder bis c und f können die Leistungen auch erbracht
4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu- werden
sammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der
bezeichneten Vorhaben eingegangen worden mindestens seit Beginn• des maßgebenden Kalen-
sind, derjahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist
und von ihm nicht dauernd getrennt lebt,
d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den
Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu b) zugunsten der in § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkom-
einem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer mensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu
fünfjährigen Sperrfrist (§ 8 des Gesetzes über Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei die in diesem Kalenderjahr lebend geboren
wurden,
Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
mer in der Fassung vom 10. Oktober 1967, Bun- c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des
desgesetzbl. I S. 977), Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind
die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt.
e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Be-
gründung von Darlehensforderungen gegen den (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a,
Arbeitgeber zu einem Zinsfuß von mindestens b und f hat der Arbeitgeber für die berechtigten
4 vom Hundert. Voraussetzung ist eine Sperr- Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder
frist von 5 Jahren. Die Sperrfrist entfällt beim Institut zu leisten, bei dem die vermögenswirksame
Tod des Arbeitnehmers oder bei seiner völligen Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind gegenüber dem
Erwerbsunfähigkeit. Der Darlehensvertrag muß Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen
durch ein Kreditinstitut verbürgt sein. Die Kosten Leistungen zu kennzeichnen und die zulage-
der Bürgschaft muß der Arbeitgeber tragen, begünstigten Beträge besonders auszuweisen. Das
Unternehmen oder Institut hat ebenfalls die ver-
f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalver- mögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen und
sicherungen gegen laufenden Beitrag ad den die zulagebegünstigen Beträge besonders auszu-
Erlebens- und Todesfall auf Grund von Versiche- weisen. Es hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage
rungsverträgen, die nach dem 30. September 1970 der vermögenswirksamen Leistungen schriftlich zu
abgeschlossen worden sind. Voraussetzung für bestätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen Lei-
die Förderung der Beiträge nach diesem Gesetz stung,en auf einen nach dem Spar-Prämiengesetz
ist, daß oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder nach
1. die Versicherungsverträge eine Mindestver- Absatz 1 Buchstabe f abgeschlossenen Vertrag ge-
tragsdauer von 12 Jahren haben und während nügt die Bestätigung der Art der Anlage der ersten
der Mindestvertragsdauer, außer beim Tod vermögenswirksamen Leistung. Kann eine weitere
oder der völligen Erwerbsunfähigkeit des Leistung des Arbeitgebers nicht mehr die Voraus-
Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd von setzungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b oder f er-
ihm getrennt lebenden Ehegatten oder im Fall füllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies
der Eheschließung des im Aussteuerversiche- dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzu-
rungsvertrag bezeichneten Kindes des Arbeit- zeigen.
nehmers im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c hat
Einkommensteuergesetzes weder die Ver- der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweck-
sicherungssumme ganz oder zum Teil ausge- entsprechende Verwendung der in einem Kalender-
zahlt, Beiträge ganz oder zum Teil zurück- halbjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistun-
gezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche- gen jeweils bis zum Ende des folgenden Kalender-
rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten halbjahres nachzuweisen.
oder beliehen werden (Sperrfrist),
2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für
Zusatzleistungen wie Unfall, Inva.lidität oder § 3
Krankheit enthalten, (1) Vermögenswirksame Leistungen können in
3. die Versicherungsverträge nach dem von der Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsverein-
zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten barungen oder in Tarifverträgen vereinbart wer-
Geschäftsplan schon im ersten Jahr der Ver- den.
tragsdauer zu einem nicht kürzbaren Spar- (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarif-
anteil von mindestens 50 vom Hundert des verträgen vereinbart werden, werden nur dann nach
gezahlten Beitrages führen, den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn
4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der Ver- die Tarifverträge nicht die Möglichkeit vorsehen,
sicherungsleistung verwendet werden und daß statt einer vermögenswirksamen Leistung eine
andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, er-
5. der jährliche Beitragsaufwand den nach die-
bracht wird.
sem Gesetz für die vermögenswirksame Lei-
stung zulässigen Höchstbetrag nicht über- (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
schreitet. Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
beule vem1ii~1e11sw i rksilmc LC'istung erlischt nicht, wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns auf-
wenn d<)r Arbcil.1.whmer statt der vermögenswirk- gehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall
samen Leistung Pi tll! cmdcrc Leistung, insbesondere der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,
eine BMleistLmn, ilnninunl. Der Arbeitnehmer ist in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag
nicht verpllichlel, dic c1nd< r< Leistung c1n den
1 1 1
über die vermögenswirksame Anlage von Teilen
Arbcil~Jdwr lwrc1us1.t1q('lwn. des Arbeitslohns abzuschließen.
(4) Absdl'i. 3 \Jill 1~ntspreclwnd Jür einen nichttarif- (5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarun-
gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber gen kann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen wer-
ihm slatt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern den.
auf Grund eines Tc1rilvcrtrc1rJs qezt1hltcn vermögens- (6) Auch vermögenswirksc;1m angelegte Teile des
wirksarrwn Leislungc~n eine ündcre Leistung, insbe- Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen
sondere eine füirleisl un~J, t~rbrinql. im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Der Arbeitgeber kann c1ul tMifvertraglich ver-
einbarte vermögenswirksanw Leislungen die be-
§ 5
trieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem
Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als (1) Vermögenswirksame Leistungen, die in Be-
vermögenswirksc1mc Leistungen erbracht worden triebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit-
sind. Das gilt nichl, soweit der Arbeitnehmer bei nehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit-
den betrieblichen Sozü1lleislungen zwischen einer nehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils
vermögenswirksamen Leistung und einer anderen angeboten werden.
Leistung, insbesondere einer Barleistun~J, wählen (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame
konnte.
Leistungen nach § 4 vereinbart werden.
§ 4
(1) Der Arl.H:itgPlwr hat aul schriftliches Verlan- § 6
gen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die ver-
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann
mögenswirksame Anlaqe von Teilen des Arbeits-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert,
lohns <'J bzuschließen.
wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögens-
(2) Die Verpflichtung dPs Arbeitgebers besteht wirksamen Anlage und das Unternehmen oder In-
nur, wenn der Arbeilnehmer die vermögenswirk- stitut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
same Anlage von Teilen des Arbeitslohns entweder Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e ist
in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Beträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder
nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrages
§ 7
von mindestens 60 Deutsche Mark verlangt. Der
Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf
Beträgen während des Kalenderjahres die Art der Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten
vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen ergänzend die §§ 8 bis 11.
oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu-
stimmung des Arbeitnebers wechseln. § 8
(3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes
Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an
des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige An- dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg
lage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 2 des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum
verlangen können. Die Bestimmung dieses Termins Beispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-
unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder minderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten,
der zuständigen PPrsonalvertretung; das für die sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vor- nen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der
geschrü:~bene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-
Satz J bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Lei-
jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form be- stungserfolg i.st nach betriebswirtschaftlichen Ge-
kanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach sichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-
Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer zeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist
eine einmalige Anlaue nach Absatz 2 nur ver- vor Beginn eines Berechnungszeitraumes zu ver-
langen einbaren.
a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten
Lohnzahlungszei [raum des Kalenderjahres er- (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge-
zielt, oder samtheit der Betriebe eines Unternehmens verein-
bart werden.
b) von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zu-
sammenhang mit dem Weihnachtsfest oder § 9
Jahresende gezahlt werden. (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-
(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der
Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten
verlangEm, daß der Vertrag über die vermögens- über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Be-
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messungsgrundlage, die Grun<lsi:itze für die Berech- b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist
nung des Ergebnisanteils und den Berechnungszeit- von 3 Monaten zum Schluß eines Berechnungs-
raum. zeitraumes gekündigt werden.
(2) Die Vertrüge sollen Bestimmungen enthalten c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
über ses eines Arbeitnehmers gilt, § 9 Abs. 3 Buch-
a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-
stabe c entsprechend.
anteils an den Arbeitnehmer,
§ 11
b) die Ftilligkeit des Ergebnisanteils,
c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und (1) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeit-
das Unternehmen oder Institut, bei dem die An- nehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtig-
lage erfolgen soll, keit der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen.
d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe- Auf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten
sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits- Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als
verhliltnisses. 3 Beauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunfts-
rechte zu wählen. Die Beauftragten haben über ver-
(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen trauliche Angaben, die ihnen vorn Arbeitgeber aus-
nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschrif- drücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden
ten: sind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden aus dem
a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen wegen
Arbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
des Berechnungszeitraumes schriftlich mitzutei-
(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann
len; er wird 2 Monate nach der Mitteilung fällig.
der Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb-
b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Mona- nisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung
ten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes ge- eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten
kündigt werden. Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Steuer-
c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Be- bevollmächtigten über die Richtigkeit der Berech-
rechnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an nung der Ergebnisanteile vorlegen.
dem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten (3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver-
Ergebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb minde- einbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine
stens während der Hälfte des Berechnungszeit- von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung
raumes angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt
sich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh- werden.
rend des Berechnungszeitraumes dem Betrieb an- § 12
gehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3
Buchstabe a gilt entsprechend. (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes bezieht, erhält eine Ar-
beitnehmer-Sparzulage, wenn der zu versteuernde
§ 10 Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des Einkommen-
(1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens- steuergesetzes) im Kalenderjahr der vermögens-
wirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer wirksamen Leistung 24 000 Deutsche Mark oder bei
müssen Bestimmungen enthalten über einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
§ 26 b des Einkommensteuergesetzes 48 000 Deut-
a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-
sche Mark nicht übersteigt. Die Arbeitnehmer-Spar-
grundlage, die Grundsätze für die Berechnung
zulage beträgt 30 vorn Hundert der vermögens-
der Ergebnisanteile und den Berechnungszeit-
wirksamen Leistungen nach diesem Gesetz, soweit
raum,
sie 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-
b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer. steigen. Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr
einen Kinderfreibetrag für 3 oder mehr Kinder
(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestim-
nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-
mungen enthalten über
gesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Spar-
a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis- zulage auf 40 vorn Hundert.
anteile an die Arbeitnehmer,
b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile, (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder
als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Ein-
c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung, kommensteuergesetzes noch als Einkommen, Ver-
d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe- dienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der
sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits- Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsge-
verhältnisses. setzes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestand-
(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim- teil des Lohns oder Gehalts.
mungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Spar-
Vorschriften: zulagen
a) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-
Arbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3 zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-
Buchstabe a entsprechend. lohn,
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs- (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zeiträumen jeweils für alle in einem Kalender- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
monat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu- Vorschriften zu erlassen über
sammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in 1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirk-
dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs- samen Leistungen bei mehreren Dienstverhält-
zeitraum nissen des Arbeitnehmers, um sicherzustellen,
an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeit- daß der in Absatz 1 genannte Betrag nicht über-
nehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei schritten wird. Dabei kann auch bestimmt wer-
hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12 den, in welcher Weise der in Absatz 1 genannte
Abs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat Betrag in einem Dienstverhältnis, für das eine
zum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer-Spar- zweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte vorge-
zulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten legt worden ist, zu berücksichtigen ist,
durch 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. In 2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der
der Lohnabrechnung, die der Arbeitnehmer erhält, Nachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für
ist die Arbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszu- die Fälle, in denen für vermögenswirksame Lei-
weisen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeit- stungen Arbeitnehmer-Sparzulagen im Rahmen
nehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalen- des Absatzes 1 nicht gezahlt worden sind. Dabei
derjahr erklärt oder widerrufen werden. kann bestimmt werden, daß gegen den Nachzah-
lungsanspruch mit Steueransprüchen aufgerech-
(4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Ar-
net werden kann.
beitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für
seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzu- § 13
behalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind die
Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen. für Vergütungen geltenden Vorschriften der Reichs-
Ubersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, abgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und
der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so des Steuersäumnisgesetzes anzuwenden, soweit in
wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer ist.
abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer (2) Für die Uberprüfung der ordnungsmäßigen
ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge Berechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-
und die vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern Sparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem die
die Lohnsteuereinnahmen. Nachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn
(5) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- obliegt.
pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen- (3) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Spar-
steuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Ent- zulage zurückzuzahlen, wenn
gelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche- a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt
rung und des Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der worden ist oder
nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung ver-
b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b
bleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehal-
die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämiengesetz und
tenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 Woh-
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so
nungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Voraus-
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
setzungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-
Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei
staben d, e und f die Sperrfristen nicht eingehal-
kann eine Verrechnung mit der auszuzahlenden Ar-
ten werden.
beitnehmer-Sparzulage vorgenommen werden.
Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen er-
(6) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits- höhen die Lohnsteuereinnahmen.
rechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der
Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist (4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeit-
nicht übertragbar. nehmer-Sparzulage verjährt in 5 Jahren.
(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-
Vorschriften zu erlassen über
gen,
1. die Begründung von Anzeigepflichten für den
b) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun- Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut,
gen, für den nach Absatz 1 Arbeitnehmer-Spar- bei dem die vermögenswirksame Leistung ange-
zulagen gewährt worden sind, und legt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzah-
c) die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen lung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich
ist und
bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeit-
nehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen 2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeit-
ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. nehmer-Sparzulagen.
In der Lohnsteuerbescheinigung, im Lohnsteuer- Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt
überweisungsblatt und im Lohnzettel sind die Be- werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-
träge nach Buchstaben a und c besonders zu be- Sparzulagen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchsta-
scheinigen. ben a, b und f durch das Unternehmen oder Institut,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 935
bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt (2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame
ist, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e durch Leistungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für
den Arbeitgeber einzubehalten und an das Wohn- sonstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht
sitzfinanzamt abzuführen sind. über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht
(6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte werden. Soweit die vermögenswirksamen Leistun-
Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraus- gen für den einzelnen Arbeitnehmer den in § 12
setzungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Abs. 1 genannten Betrag übersteigen, sind sie bei
Anfrage des Arbeitgebers hat das nach Absatz 2 Anwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen.
zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwen- (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz
dung der Vorschriften über die Gewährung der Ar- oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständi-
beitnehmer-Sparzulagen im einzelnen Fall zu er- ger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-
teilen. men worden ist, und liegen die Voraussetzungen
(7) Das Unternehmen oder Institut oder der Ar- des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
beitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechts- nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung
verordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflich- des Absatzes 1 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Zif-
tung zur Einbehaltung und Abführung der Arbeit- fer 8 Buchstabe a und Abs. 3 des Einkommensteuer-
nehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzuzahlen- gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
den Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis zur Höhe
der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der § 15
in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Das Unternehmen oder Institut, bei dem die ver-
bestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen mögenswirksame Anlage erfolgt, hat in den Fällen
oder Institut haftet ferner bei Verletzung der An- des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f in dem Spar-
zeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die buch, der Annahmeurkunde des Bausparvertrages,
Arbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der dem Versicherungsschein oder einer ähnlichen Ur-
Pflichtverletzung zuviel gezahlt worden sind. kunde, die es über die vermögenswirksame Leistung
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über ausstellt, in deutlicher Form auf die staatlichen Ver-
die auf Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Ver- günstigungen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz
waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz- in Verbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem
rechtsweg gegeben. Wohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 Einkom-
§ 14 mensteuergesetz gewährt werden. Steht die Höhe
(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern der Vergünstigung bei Ausstellung der Urkunde
insbesondere auf Grund eines Tarifvertrages oder noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich einer späte-
einer Betriebsvereinbarung vermögenswirksame ren Änderung auf Grund einer Prüfung durch die
Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt zuständigen Behörden anzugeben.
sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum, in dem die Leistun- § 16
gen erbracht worden sind, um 30 vom Hundert der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höch- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
stens aber um insgesamt 6000 Deutsche Mark. Bei vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Ehegatten, die beide die Voraussetzungen des Sat- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
zes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von 6000 Deut- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
sche Mark für jeden Ehegatten. Wird der Gewinn Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die Steuer- § 17
ermäßigung nach den vermögenswirksamen Lei-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
stungen in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
gungszeitraum endet. Für vermögenswirksame Lei-
bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Lei-
stungen, die eine offene Handelsgesellschaft, eine
stungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
Kommanditgesellschaft oder eine andere Gesell-
1970 erbracht werden.
schaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind, ihren Arbeitneh- (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die im
mern erbringt, ermäßigt sich die Einkommensteuer Kalenderjahr 1970 erbracht werden, gelten die Vor-
oder Körperschaftsteuer für alle Gesellschafter zu- schriften des Zweiten Gesetzes zur Förderung der
sammen um höchstens 6000 Deutsche Mark. Diese Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der am
Steuerermäßigung ist auf die einzelnen Gesellschaf- 1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der Maßgabe,
ter nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile in dem daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Betrag von 624 Deut-
Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum en- sche Mark an die Stelle des Betrages von 312 Deut-
det, aufzuteilen und bei den Gesellschaftern im Rah- sche Mark tritt und § 12 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben
men des in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Höchst- wird.
betrages zu berücksichtigen. Voraussetzung für die (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist
Gewährung der Steuerermäßigung ist, daß der erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzu-
Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am 1. Oktober wenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht wer-
des Kalenderjahres, das dem Veranlagungszeitraum den. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf
vorausgegangen ist, insgesamt nicht mehr als 50 Ar- vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die
beitnehmer beschäftigt hat. nach dem 31. Dezember 1969 erbracht werden.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XII und Anlage XIV
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom über die Prüfung Typ III (Kurbelgehäuse-
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837}, zuletzt entlüftung}
geändert durch das Fahrlehrergesetz vom 25. August gelten hinsichtlich der Anlage XII ab 1. Januar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336}, wird mit Zustim- 1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am
mung des Bundesrates verordnet: 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für
Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen
Artikel 1 Betriebserlaubnis von den genannten Tagen ab
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der erstmals in den Verkehr kommen.
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XIII und Anlage XIV
(Bundesgesetzbl. I S. 897}, zuletzt geändert durch über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschie-
Verordnung vom 31. Oktober 1969 (Bundesgesetz- denen Betriebszuständen)
blatt I S. 2076), wird wie folgt geändert:
treten am 1. Oktober 1971 in Kraft, jedoch nur
1. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen
,,Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsicht- Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals
lich in den Verkehr kommen."
1. des Gehults an Kohlenmonoxyd (CO} im Ab-
3. In Anlage XIII erhält Absatz 1 folgende Fassung:
gas bei Leerlauf den Vorschriften der An-
lage XI oder den Vorschriften der Anlage XIV ,, (1) Anwendungsbereich
über die Prüfung Typ II, Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Otto-
2. der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschriften motor.
der Anlage XII oder den Vorschriften der An- Ausgenommen sind
lage XIV über die Prüfung Typ III,
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-
3. des Abgasverhaltens bei den verschiedenen ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Betriebszuständen den Vorschriften der An- 50 km/h,
lage XIII oder den Vorschriften der An-
lage XIV über die Prüfung Typ I 2. Personenkraftwagen mit einem Hubraum von
nicht mehr als 250 crn3 sowie andere Kraftfohr-
genügen."
zeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als
2. In § 72 Abs. 2 erhalten die Ubergangsvorschriften 800 crn 3, ·
zu 3. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI, gewicht von mehr als 3,5 t."
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII,
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIII
4. Nach Anlage XIII wird die Anlage XIV in der
aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersicht-
folgende Fassung: lichen Fassung angefügt.
,,§ 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV
über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-
Gehalts im Leerlauf)
Artikel 2
gelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli 1969
und treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Ok- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahr- leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zeuge, die von den genannten Tagen ab erstmals blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
in den Verkehr kommen. setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 937
19. Dezember 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 832), Ar- Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März
tikel 3 des Gesetzes zur Anderung des Straßenver- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und§ 38 des Gesetzes
kehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des über das Fahrlehrerwesen - Fahrlehrergesetz -
Straßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) auch
S. 709), Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf im Land Berlin.
dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrs-
haftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 710), Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Siche- Artikel 3
rung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(BundesgE!setzbl. I S. 921), Artikel 1 des Gesetzes zur kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anhang
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage XIV
(§ 47 Abs. 1 Salz 2)
Harmonisierte Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase
von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
Allgemeines
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis VII nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge
mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens
400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben.
Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
(2) Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Punkt 2.2 und Anhang VII Punkt 9 ist die
Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Uberwachungs-Verein e. V., 43 Essen,
Frillendorfer Str. 137.
(3) Mitteilung über die Prüfung
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach Anhang VII
auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten
und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu
übersenden.
(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a Abs. 1 dieser
Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung
durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang VII nachweist.
Anhang I
Begriffsbestimmungen,
Antrag auf Genehmigung und Prüfvorschriften
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem
Motor
Der Begriff „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender
Gase aus dem Motor" umfaßt die Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unter-
schiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere folgende Punkte betreffen:
1.1.1. An Abhängigkeit vom Bezugsgewicht bestimmtes Schwungmassenäquivalent nach
Punkt 4.2 des Anhangs III;
1.1.2. Merkmale des Motors nach den Punkten 1 bis 6 und 8 des Anhangs II.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 939
1.2. Bezugsgewicht
,,Bezugsgewicht" ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zuzüglich eines Pauschal-
gewichts von 120 kg. Das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs entspricht dem Leer-
gewicht mit Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des Kraft-
stoffbehälters, der nur halb gefüllt ist.
1.3. Kurbeigehäuse
„Kurbelgehäuse" ist die Gesamtheit aller Räume, die sowohl im Motor als auch außerhalb
des Motors vorhanden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen, durch die
Gase und DLimpfe entweichen können, an den Olsumpf angeschlossen sind.
1.4. Luftverunreinigende Gase
.,Luftverunreinigende Gase" sind Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffe.
1.5. Gesamtgewicht
„Gesamtgewicht" ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht
(dieses Gewicht kann über dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht liegen).
2. Antrag auf Genehmigung
2.1. Vom Hersteller oder seinem Beauftragten sind folgende Angaben zu machen:
2.1.1. Beschreibung der Motorbauart mit allen Angaben nach Anhang II;
2.1.2. Zeichnungen des Brennraums und des Kolbens einschließlich der Kolbenringe;
2.1.3. Maximale Ventilhübe sowie Offnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte.
2.2. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen
Dienst (Prüfstelle) vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Punkt 3 be-
auftragt ist.
3. Prüfvorschriften
3.l. Allgemeines
Die Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Emission luftverunreinigender Gase haben
können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter nor-
malen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, diesen Vor-
schriften entspricht.
3.2. Beschreibung der Prüfungen
3.2.1. Das Fahrzeug wird entsprechend seiner Gewichtsgruppe und den nachstehenden Vor-
schriften den Prüfungen der Typen I, II und III unterzogen.
3.2. l .1. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden
Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart),
3.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, deren Gesamt-
gewicht 3,5 t nicht überschreitet.
3.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand mit Bremse und Schwungmasse zu
bringen. Es ist eine ununterbrochene Prüfung von einer Gesamtdauer von 13 Minuten
durchzuführen, die 4 Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte umfassen
(Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der
Prüfung sind die Auspuffgase in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Gase sind
zu analysieren; ihr Volumen ist nach Beendigung der Füllzeit zu messen.
3.2.1.1.3. Die Prüfung ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur
Sammlung und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden. An-
dere Verfahren können zugelassen werden, sofern anerkannt ist, daß sie zu gleichwerti-
gen Ergebnissen führen.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3.2. 1.1 .4. DiP lwi ucr Prü1 ung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen
rnüsst!n unler den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Be-
zuqsqPwicht clTlfJe~Jcben sind:
-· ------·---·---
lkztl~Jsqewich 1
Kohlenmonoxyd Kohlenwassers toffe
Pr
g/Prüfung g/Prüfung
kq
----··-·---~------ --- ------ ---------~
Pr 750 100 8,0
750 < Pr 850 109 8,4
850 < Pr 1 020 117 8,7
1 020 < Pr 1 250 134 9,4
1 250 < Pr 1 470 152 10,1
l 470 < Pr 1 700 169 10,8
1 700 < Pr 1 930 186 11,4
1 930 < Pr 2 150 203 12,1
2 150 < Pr 220 12,8
3.2.1.2. Prüf u n q Typ ll (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf).
:-U.1.2.1. DiPst· Prüfunq ist un den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen.
0
3.2.1.2.2. Der Gehalt an Kohlenmonoxyd der bei Leerlauf emittie"rten Auspuffgase darf 4,5 Vol. /o
nicht überschreiten.
J.2.1.2.3. Die Einhalt11nq dieses Wertes ist nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren
zu prüfen.
3.2.1.3. Pr il fu n ~l Typ 111 (Prü[ung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse).
3.2.1.3. l. Diese Prühmg ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, mit Ausnahme
von Fcilirzeugen mit Zweitaktmotor mit Kurbelgehäusespülung.
3.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den vom Motor aus dem Kurbelgehäuse nicht wieder an-
gesaugten Gasen muß weniger als 0,15 0/o der vom Motor verbrauchten Kraftstoffmenge
betragm1.
3.2.1.3.3. Die Einhclllun~J dieses ·wertes ist nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren zu prüfen.
\
3.2.2. Die Ubereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission luft-
verunreinigender Gase aus dem Motor ist in der Regel an Hand der in der Mitteilung in
Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erforderlichenfalls an Hand der unter Punkt 3.2
genannten Prüfungen der Typen I, II und III oder einiger dieser Prüfungen zu prüfen. Es
gilt jedoch folgendes:
3.2.2.1. Die bei der Prüfung Typ I an einem Serienfahrzeug ermittelten Mengen an Kohlen-
monoxyd und Kohlenwasserstoffen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen
Mengen Li und L2 nicht übersteigen:
Bezugsgewicht Kohlenmonoxyd Kohlenwasserstoffe
Pr g/Prüfung g/Prüfung
kg L1 L2
Pr < 750 120 10,4
750 < Pr :< 850 131 10,9
850 < Pr 1 020 140 11,3
1 020 < Pr < 1 250 161 12,2
1 250 < Pr :S 1 470 182 13, 1
1 470 < Pr < 1 700 203 14,0
1 700 < Pr <
-- 1 930 223 14,8
1 930 < Pr <-:' 2 150 244 15,7
2 150 < Pr 264 16,6
Nr. li'.2 'Lig der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 941
3.2.2.1. 1. Uh<:rsl('i(Jt lwi ein<!m c111s der Serie entnommenen Fahrzeug die emittierte Menge an
!(oh !l~nrnonox yd oder Kohlenwasserstoffen die Werte L1 oder L2, so steht es dem Her-
slellcr frc:i, Stichprobenmessungen an einigen aus der Serie entnommenen Fahrzeugen
zu vc:rl,muPn, wobei clie Sticbprobe das ursprünglich geprüfte Fahrzeug enthalten muß.
Der l forskller bestimmt die Größe n der Stichprobe. Dann sind für jedes luftverunreini-
gcnde Cils cfos Millimetische Mittel :i der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse
sowie die Sl.i:mclilrd-Abweichung S 1) der Stichprobe zu ermitteln. Die Serienproduktion
gill c1 ls vorschriftsmüßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
x+k·S~L.
Dilbci ist L der vor9eschriebene Grenzwert nach Punkt 3.2.2.1 für das jeweilige luft-
verunreinigende Gas,
k ein statistischer Fi.lktor, der von n abhängt und in folgender Tabelle angegeben ist:
n 2 3 4 5 6 7 8 9 10
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279
n 11 12 13 14 15 16 17 18 19
k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
0,860
Wenn n ~ 20, wird k =--.
v;
1) " I'- - ,
s' ~ (x
ll
· x)
J
2
wo \ l<'J· x cm
· lielieb1ges
· · cl er n E'
"lllze 1erge b msse
· ·
1st.
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors
und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1)
1. Beschreibung des Motors
1.1. Marke:
1.2. Typ:
1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2)
1.4. Zahl der Zylinder:
1.5. Bohrung: mm
1.6. Hub: mm
1.7. Hubraum: cm 3
1.8. Volumetrisches Kompressionsverhältnis 3):
1.9. Art der Kühlung:
1.10. Aufladung mit/ohne 2 ) Beschreibung des Systems:
1.11. Kurbelgehäuseentlüftung (Beschreibung und Skizzen):
1.12. Luftfilter: Systeme oder Marken und Typen: .
1) Für nichtherkömmliche Motoren oder Systeme sind entsprechende Angaben zu machen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht unter einer an-
deren Spalte erfaßt)
Beschreibung und Skizzen: .
3. Kraftstoff-Speisesystem
3.1. Bcschrcibunu und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (dash pot- Drosselklappen-
därnpfcr-, Vorwürmer, zusätzliche Luftanschlüsse usw.): .................................... .. ................ .
3.2. Kraftstoffzufuhr:
3.2.1. durch Vergaser 1) : . .......... Zahl der Vergaser: .................................................................... .
3.2.1.1. Marke:
3.2.1.2. Typ:
3.2.1.3. Einsl.ellclemenl.e 1 )
3.2.1.3.l. Düsen:
3.2.1.3.2. Lufttrichter:
Kraftstoffdurchsatzkurve
3.2.1.3.3. Füllstand in der in Abhängigkeit
oder
Schwimmerkamrner vom Luftdurchsatz 1) 2)
3.2.1.3.4. GEiwicht des Schwimmers:
3.2.1.3.5. Düsennadel:
3.2.1.4. Starter handbedient/automatisch 1), Justierung der Einstellung 2 ):
3.2.1.5. Kraftsloffpumpe
Druck 2
): .. oder charakteristisches Diagramm 2 ): .
3.2.2. durch Einspritzvorrichtung 1 ): ............................................................ .
3.2.2.1. Pum_pe: ....................................................................................................................... .
3.2.2.1.1. Marke:
3.2.2.1.2. Typ:
3.2.2.1.3. Einspritzmenge: . .. mm 3 je Hub bei ...... .. U/min der Pumpe 1) 2 ) oder charakteristisches
Diagramm 1 ) 2 ):
3.2.2.2. Einsprit:zdüse(n)
3.2.2.2.1. Marke:
3.2.2.2.2. Typ:
3.2.2.2.3. Offnungsdruck: bar 1 ) 2 ) oder charakteristisches Diagramm 1) 2 ): .................................. .
4. Motorsteuernng
4.1. Maximale Ventilhübe und Offnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte:
4.2. Prüf- und/oder Einstellspiel 1): .................................................................................. ..
5. Zündung
5.1. Zündverteiler:
5.1.1. Marke:
5.1.2. Typ:
5.1.3. Zündverstell-Linit~ 2):
5.1.4. Zündzeitpunkt 2 ):
5.1.5. Kontaktöffnung 2):
1) Nichtzutrcllendcs stn,id1c;r,.
2) Toleranz angc,ben.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 943
6. Auspuffanlage
Beschreibung und Skizzen: .
7. Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1. Verwendetes Schmiermittel
7.1.1. Marke:
7.1.2. Typ:
(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Ols an-
gegeben werden)
7.2. Zündkerzen
7.2.1. Marke: .................................................................................................................................................................... ..
7.2.2. Typ:
7.2.3. Elektrodenabstand:
7 .3. Zündspule
7.3.1. Marke:
7.3.2. Typ: ........................................................................................................................................................................... ..
7.4. Kondensator
7.4.1. Marke: ....................................................................................................................................................................... .
7.4.2. Typ:
8. Kenndaten des Motors
8.1. Drehzahl im Leerlauf: .............. ................. ............ .... ................................................................... U/min 1)
8.2. Drehzahl bei Maximalleistung: ..................................................................................................... U/min 1)
8.3. Maximalleistung: ............................. PS (ISO - BSI - CUNA- DIN - IGM - SAE usw. 1))
t) Nichtzutreffendes streidien.
!) Toleranz angeben.
Anhang III
Prüfung Typ I
(Prüfung der durchsdmittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen
in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart)
Verfahren für die Prüfung Typ I nadl Punkt 3.2.1.1 des Anhangs I
1. Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand
1.1. Besdlreibung des Zyklus
Auf dem Fahrleistungsprüfstand ist der Zyklm; zu fahren, der in der folgenden Tabelle
beschrieben und in der Anlage 1 dargestellt ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen
ist in der Anlage 2 enthalten.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand
-- ------ --- --· ---·--
Dauer jedes
Prii- Be- Ge- Be- Prü- Sum- Bei mechanischem
Nr. fun\JS- schleu- schwindig- triebs- fungs- men- Getriebe
B!'lri<>lis,.usl "11d
ab- nigung keit zu- ab- zeit anzuwendendes
schnitt stands schnitts Ubersetzungsverhältnis
misec2 km/h sec sec sec
6 sec PM+
1 Leerlauf 1 11 11 11
5 sec K1 1 )
2 Beschleunigung 2 1,04 0-15 4 4 15 1
3 Konstante Geschwindigkeit 3 15 8 8 23 1
4 Verzögerung ~- 0,69 15-10 2 25 1
5 Verzögerung
Motor ausgekuppelt
} 4 -0,92 10-0 3
} 5
28 K1
6 sec PM+
6 Leerlauf 5 21 21 49 5 sec K1 1)
7 Beschleunigung 0,83 0-15 5 54 1
8
9
Schaltvorgang
Beschleunigung
} 6
0,94 15-32 5
2
} 12 56
61 2
10 Konstante Geschwindigkeit 7 32 24 24 85 2
11 Verzögerung -0,75 32-10 8 93 2
12 Verzögerung
Motor ausgekuppelt
} 8 -0,92 10-0 3 } 11 96 K2
16 sec PM+
13 Leerlauf 9 21 21 117 5 sec K1
14 Beschleunigung 0,83 0-15 5 122 1
15 Schaltvorgang 2 124
16 Beschleunigung > 10 0,62 15-35 9 26 133 2
17 Schaltvorgang 2 135
18 Beschleunigung 0,52 35-50 8 143 3
19 Konstante Geschwindigkeit 11 50 12 12 155 3
20 Verzögerung 12 -0,52 50-35 8 8 163 3
21 Konstante Geschwindigkeit 13 35 13 13 176 3
l
22 Schaltvorgang 178
l
2
23 Verzögerung -0,86 32-10 7 185 2
14 12
24 Verzögerung -0,92 10-0 3 188 K2
Motor ausgekuppelt
25 Leerlauf 15 7 7 195 7 sec PM
1) PM 000 Lperlaul, Motor eingekuppelt.
K1, K 2 ~~ 1. oder 2. Gang, Motor ,rnsgekuppell.
1.2. Allgemeine Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus
Um einen Zyklus durchzuführen, der sich dem theoretischen Fahrzyklus im Rahmen der
vorgeschriebenen Grenzen annähert, ist in Vorversuchszyklen die günstigste Art der Be-
tätigung des Fahr- und erforderlichenfalls des Bremspedals zu ermitteln.
1.3. Verwendung des Getriebes
1.3.1. Beträgt die im 1. Gang erreichbare Höchstgeschwindigkeit weniger als 15 km/h, so sind
der 2., 3. und 4. Gang einzulegen.
1.3.2. Fahrzeuge mit halbautomatischem Getriebe sind an Hand der normalerweise für den Stra-
ßenverkehr angewandten Ubersetzungsverhältnisse zu prüfen; dabei ist die Gang-
schaltung nach den Anweisungen des Herstellers zu betätigen.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 945
1.3.3. Fahrzeuge mit automatischem Getriebe sind beim höchsten Ubersetzungsverhältnis (drive)
zu prüfen. Das Fahrpedal ist so zu betätigen, daß möglichst konstante Beschleunigungen
erzielt werden, die es dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen Gänge in der nor-
malen Folge einzuschalten. Außerdem gelten hier nicht die in der Anlage 1 angegebenen
Schaltpunkte; die Beschleunigungen müssen entlang der Geraden vorgenommen werden,
die das Ende des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang des darauffolgenden Abschnitts kon-
stanter Geschwindigkeit verbindet. Es gelten die Toleranzen nach Punkt 1.4.
1.3.4. Fahrzeu9e mit vom Fahrer einschaltbarem Schnellganggetriebe (overdrive) sind mit aus-
geschaltetem Schnellganggetriebe zu prüfen.
1.4. Toleranzen
1.4.1. Abweichungen um ± 1 km/h von der theoretischen Geschwindigkeit bei Beschleunigung,
bei konstanter Geschwindigkeit und bei Verzögerung unter Bremsung des Fahrzeugs sind
zulässig. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der Bremse größer, so ist lediglich nach
Punkt 5.6.3 zu verfahren. Beim Ubergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind
höhere als die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen zulässig, sofern die Dauer
der festgestellten Abweichungen jeweils 0,5 sec nicht überschreitet.
1.4.2. Die Zeittoleranzen betragen ± 0,5 sec. Diese Toleranzwerte gelten für den Anfang und
das Ende der Dauer jedes Schaltvorgangs 1).
1.4.3. Die Toleranzen für Geschwindigkeit und Zeit sind nach den Angaben der Anlage 1
zu kombinieren.
2. Fahrzeug und Kraftstoff
2.1. Prüffahrzeug
2.1.1. Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Es muß eingefahren sein
und vor der Prüfung mindestens 3 000 km zurückgelegt haben.
2.1.2. · Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der
gesammelten Gase führen können; diese Menge muß der aus dem Motor austretenden
Abgasmenge entsprechen.
2.1.3. Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der
Verbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird.
2.1.4. Der Motor und die sonstigen Organe des Fahrzeugs müssen nach den Angaben des Her-
stellers eingestellt sein.
2.1.5. Tm. Ansauqsystf~m ist am Vergaser nach der Drosselklappe eine Unterdruckanzapfung an-
zubringen.
2.1.6. Die Prüfstelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des
Herstellers enlspricht, ob es normal fahrtüchtig ist und vor allem, ob es zum Kalt- und
Warmstart fähig ist.
2.2. Kraftstoff
2.2.1. Als Kraftstoff ist der in Anhag VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Wird der
Motor über ein Kraftstoffgemisch geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff ein 01 beizu-
mischen, dt-'lS in bezug auf Qualität und Menge den Empfehlungen des Herstellers ent-
spricht.
3. Prüfeinrichtung
3.1. Bremsdynamometer
Es ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Jedoch darf sich dessen Einstellung wäh-
rend der Prüfzeit nicht ändern. Der Bremsdynamometer darf im Fahrzeug keine wahr-
nehmbaren Schwingungen erzeugen, die dessen normales Betriebsverhalten beeinträchti-
gen könnten. Absolut notwendiger Bestandteil ist eine Schwungmassen-Ausgleichs-
1) Die zugebilligte Zeil von 2 Sekunden umfaßt die Dauer des Schaltvorgangs und erforderlichenfalls einen gewissen zeitlichen Spiel-
raum zum Anpassen an den l'ahrzyklus.
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
vorrichtung, die es ermöglicht, das Fahrverhalten auf der Straße zu reproduzieren
(Schwungmassen-Äquivalente).
3.2. Gasauffangeinrichtung
3.2.1. Die Anschlußrohre müssen aus Stahl gefertigt sein und so weit wie möglich starre Ver-
bindungen aufweisen. Um die Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen zu schützen,
ist ein vollständig dichtes elastisches Ringelement vorzusehen. Es dürfen auch andere
Stoffe verwendet werden, sofern sie die Gaszusammensetzung nicht beeinflussen.
3.2.2. Hat das zu prüfende Fahrzeug einen Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren besteht,
so sind diese Rohre so nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander zu verbinden.
3.2.3. Die Temperatur der Gase in der Auffangeinrichtung darf den einwandfreien Lauf des
Motors, die Haltbarkeit der Auffangbeutel und den Grad der Absorption der Kohlen-
wasserstoffe nach Punkt 4.5.1 nicht ungünstig beeinflussen; ferner muß die Kondensat-
bildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
3.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung der Führung der Auspuffgase ins Freie oder in
die Auffangeinrichtung müssen Schnellschaltventile sein.
3.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem oder mehreren genügend großen Beuteln bestehen.
Für die Beutel müssen Werkstoffe verwendet werden, die weder die Messungen noch die
Zusammensetzung der Gase beeinträchtigen.
3.3. Geräte für die Analyse
3.3.1. Als Sonde darf das Entnahmerohr, das zur Auffangeinrichtung führt, oder das Ablaßrohr
des Beutels verwendet werden. Es darf auch eine besondere Sonde verwendet werden; die
Mündung der Sonde darf aber auf keinen Fall am Boden des Auffangbeutels liegen.
3.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte zu ver-
wenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-Analyse ist mit n-Hexan zu sensibilisieren.
3.4. Geräte für die Volumenmessung
3.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu verwenden.
3.4.2. Die Druck- und Temperaturmessungen zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingun-
gen sind an Stellen durchzuführen, deren Lage sich nach dem verwendeten Zähler richtet
und von der Prüfstelle anzugeben ist.
3.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung sein,
die den Druck im Zähler konstant hält.
3.5. Genauigkeit der Geräte
3.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere Prüfung zu kalibrieren; daher wird die Genauigkeit
des Dynamometers nicht angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden Massen ein-
schließlich der Rollen und des Bremsrotors (siehe Punkt 4.2) ist auf ± 20 kg genau anzu-
geben.
3.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungrädern der Bremse
verbundenen Rollen zu messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau im Bereich 0-10 km/h und
auf ± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen werden können.
3.5.3. Die Temperaturen nach Punkt 5.1.1 und Punkt 6.3.3 müssen auf ± 2° C genau gemessen
werden können.
3.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf ± 1 mm Hg genau gemessen werden können.
3.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg genau gemessen
werden können. Die anderen Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung, Druck für die
Volumenkorrektur usw.) müssen auf ± 5 mm WS genau gemessen werden können.
3.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des Zählers müssen im Verhältnis zum Volumen des zu
messenden Gases stehen, damit die Meßgenauigkeit des Volumens ± 2 °/o beträgt.
3.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen einen Meßbereich haben, der mit der geforderten Meß-
genauigkeit von ± 3 0/o der einzelnen Bestandteile vereinbar ist, wobei die Genauigkeit
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 947
der verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt bleibt. Die Gesamtansprechzeit des
Ani.llysenkreislaufs muß unter einer Minute liegen.
3.5.8. Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ± 2 0/o vom Bezugswert jedes einzel-
nen Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu verwenden.
4. Vorbereitung der Prüfung
4.1. Einstellung der Bremse
4.1.1 Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei einer
konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.
4.1.2. Zu diesem Zweck ist der Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors bei einer Prüfung
auf der Straße bei 50 km/h entweder im dritten Gang oder unter Anwendung der in
Punkt 1.3 angegebenen Schalthebelstellungen zu messen; hierbei muß das Fahrzeug bis
zum Bezugsgewicht beladen sein und der Reifendruck den Angaben des Herstellers ent-
sprechen. Der Unterdruck ist nach mindestens 15 Sekunden konstanter Geschwindigkeit in
der Ebene zu messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses ist der Mittelwert aus je
zwei Messungen in beiden Richtungen zugrundezulegen.
4.1.3. Das Fahrzeug ist dann auf den Fahrleistungsprüfstand zu fahren; die Bremse ist so einzu-
stellen, daß in der Ansaugleitung der gleiche Unterdruck erzielt wird wie bei der Prüfung
auf der Straße nach Punkt 4.1.2. Diese Bremseinstellung ist während der ganzen Prüfdauer
beizubehalten.
4.1.4. Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen. Bei anderen Bremssystemen kann es not-
wendig sein zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung für andere Zwischenbedingun-
gen des Fahrzyklus zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit gilt. Erforderlichenfalls
ist mit einer mittleren Einstellung zu fahren.
4.2. Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des
Fahrzeugs
Es ist ein Schwungrad zu verwenden, mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden
Massen erzielt wird, die dem Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender Tabelle ent-
spricht:
Bezugsgewicht des Fahrzeugs Aquivalente Schwungmassen
Pr in kg in kg
Pr ~ 750 680
750 < Pr ~ 850 800
850 < Pr ~ 1 020 910
1 020 < Pr ~ 1 250 1130
1 250 < Pr ~ 1 470 1 360
1 470 < Pr ~ 1 700 1 590
1 700 < Pr ~ 1 930 1 810
1 930 < Pr ~ 2 150 2 040
2 150 < Pr 2 270
4.3. Vorbereitung des Fahrzeugs
4.3.1. Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens sechs Stunden lang einer Temperatur
zwischen 20 und 30° C auszusetzen. Die Kühlwasser- und Oltemperatur des Motors muß
zwischen 20 und 30° C liegen.
4.3.2. Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung auf der Straße zur Einstellung der Bremse
den Vorschriften des Herstellers entsprechen. Ist der Durchmesser der Rollen kleiner als
50 cm, so ist der Reifendruck zur Schonung der Reifen um 30 bis 50 0/o zu erhöhen.
4.4. Prüfung des Gegendrucks
Bei den Vorprüfungen darf der von den Auffangeinrichtungen erzeugte Gegendruck
75 mm WS nicht überschreiten; die Messung ist bei den verschiedenen im Fahrzyklus vor-
gesehenen konstanten Geschwindigkeiten durchzuführen.
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4.5. Vorbereitung der Auffangbeutel
4.5.1. Die 11c-u1 c~J sind besonders in bezug auf die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln, daß
der Verlust an Kohlenwasserstoffen innerhalb von 20 Minuten weniger als 2 °/o des
mspriinuJidwn_ Gehdlts beträgt. Diese Vorbehandlung ist in Vorversuchen unter Tempera-
1.u rlwdingunqPn vorzunehmen, die etwa den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden
äußersten 1'empcraluren entsprechen.
4.5.~. Die Verluste sind wie folgt zu messen: Bei konstanter Motordrehzahl ist der Kohlen-
wc1sscrslolf~Jchc1lt der in den Beutel einströmenden Gase fortlaufend zu bestimmen, bis
dPr Beutel voll ist. Der Gehalt am Ende der Füllung muß gleich dem Mittelwert der regi-
strierten Cd1allc sein. Die Beutel sind mit den Pumpen der Geräte für die Analyse zu
entleeren; der Gehalt ist. kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabständen aufzuzeichnen.
I--fot sich der Cehalt nach 20 Minuten um mehr als 20/o geändert, so sind die Beutel zu ent-
leeren und für eine zweite Messung zu füllen. Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen,
bis die Wi.inde der Beutel gesättigt. sind.
4.6. Einstellung der Geräte für die Analyse
4.6.1. Kalibrierung der Geräte
Mit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Flasche vorhandenen Druckminder-
ventils muß in das Gerät für die Analyse eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei
dem das Gerät für die Analyse einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so zu justieren, daß es
den auf der Flasche mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt.
Ausgehend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt
wurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen
verwendeten Kalibriergasflaschen zu erstellen.
4.6.2. Gesamtansprechzeit der Geräte
Das Gas der Flasche mit. dem höchsten Gehalt muß in das Ende der Sonde einströmen.
Dabei muß der angezeigte Wert, der dem größten Ausschlag entspricht., in weniger als
einer Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysenkreis-
lauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen.
4.7, Einstellung der Volumenmeßeinrichtung
Mit einem in Vorprüfungen gefüllten Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung
mit der angegebenen Genauigkeit durchführbar ist. Falls erforcterlich, ist in jedem Einzel-
fall E~in geeigneter Zähler auszuwählen.
5. Durchführung der Prüfungen auf dem Prüfstand
5.1. Besondere Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus
5.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß während der gesamten Prüfung zwischen 20 und 30° C
betragen und möglichst. der Temperatur des Raumes entsprechen, in dem das Fahrzeug
vorbereitet wurde.
5.1.2. Das Pahrzeug muß während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine nicht normale
Kraftstoffverteilung verhindert wird.
5.1.3. Die Prüfung ist bei aufgeklappter Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls darf zur
Aufrechterhaltung einer normalen Motortemperatur ein Hilfskühlgebläse verwendet wer-
den, das entweder auf den Kühler (Wasserkühlung) oder auf den Lufteintritt (Luftkühlung)
wirkt.
5.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit
den Scbwungrrwssen des Prüfstands verbundenen Laufrollen zu ermitteln. Zur Beurteilung
der Brauchbarkeit der gefahrenen Zyklen ist die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit
während der Prüfung aufzuzeichnen.
5.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit der Aufzeich-
nunq der Geschwindigkeit, so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen richtig aus-
~JP,führt worden sind.
5.1.6. Die Anfzeichnung der Kühlwasser- und Oltemperaturen im Olsumpf ist ebenfalls frei-
gestellt.
Nr. 62 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 949
5.2. AnJassen des Motors
5.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe usw. nach
den An wc!isunq(m des Herstellers anzulassen.
5.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit Starterklappe etwa 40 Sekunden lang zu betreiben. Der Be-
ginn dc!s ersten Fahrzyklus muß mit der Bedienung des Ventils der Gasauffangeinrichtung
zusc1mmcnfo1Jen, das nc1ch Ablauf der 40 Sekunden zu betätigen ist.
5.3. Betätigung der Handstarterklappe
Die Handstarterklüppe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grund-
sätzlich vor Beginn der Beschleunigung von O auf 50 km/h. Ist dies nicht einzuhalten, so
muß der Zeitpunkt der tatsächlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren
zur Einstellung der Starterklappe muß den Angaben des Herstellers entsprechen.
5.4. Leerlauf
5.4.1. Handschaltgetriebe:
5.4.1. l. Während der Leerlaufzeiten ist der Motor mit dem Getriebe in Leerlaufstellung zu kup-
peln.
5.4.1.2. Zur Beschleunigung unter Einhaltung des normalen Fahrzyklus ist das Fahrzeug 5 Sekun-
den vor der Beschleunigung, die der Leerlaufstellung folgt, unter Auskuppeln auf den
ersten Gang zu schalten.
5.4.1.3. Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des Zyklus muß 6 Sekunden Leerlauf mit eingekuppeltem
Motor und· Cetriebe in Leerlaufstellung und 5 Sekunden mit ausgekuppeltem Motor im
ersten Gang umfassen.
5.4.1.4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei Getriebe
in Leerlaufstellung und 5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem Motor betragen.
5.4.1.5. Die letzte Leerlaufzeit des Zyklus muß 7 Sekunden bei eingekuppeltem Motor und Ge-
triebe in Leerlaufstellun~J betragen.
5.4.2. Halbautomatische Getriebe:
Es gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die
Vorschriften für Handschaltgetriebe.
5.4.3. Automatische Getriebe:
Der Gangwähler ist während der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, außer wenn gegen-
teilige Vorschriften des Herstellers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Hand-
schaltgetriebe anzuwenden.
5.5. Beschleunigungen
5.5.1. Die Beschleunigungen sind so auszuführen, daß während der gesamten Dauer des Betriebs-
zustands eine möglichst konstante Beschleunigung erzielt wird.
5.5.2. Läßt sich die Beschleunigung in der vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen, so ist die
darüber hinaus erforderliche Zeit nach Möglichkeit von der Zeit für den Schaltvorgang
abzuziehen, auf jeden Fall jedoch von der darauff~lgenden Zeit konstanter Geschwindig-
keit.
5.6. Verzögerungen
5.6.1. Alle Verzögerungen sind durch vollständiges Abheben des Fußes vom Fahrpedal bei ein-
gekuppeltem Motor herbeizuführen. Der Motor ist ohne Betätigung des Gangschalthebels
bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h auszukuppeln.
5.6.2. Ist die Dauer der Verzögerungen länger als die in dem entsprechenden Prüfungsabschnitt
vorgesehene Zeit, so sind zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen zu benutzen.
5.6.3. Ist die Dauer der Verzögerung kürzer als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt vor-
gesehene Zeit, so ist die Ubereinstimmung mit dem theoretischen Zyklus durch Einlegen
einer Leerlaufperiode im Anschluß an die nächste Leerlaufzeit wieder herzustellen.
5.6.4. Am Ende der Verzögerungszeit (Stillstand des Fahrzeugs auf den Rollen) ist das Getriebe
auf Leerlauf zu stellen und der Motor einzukuppeln.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
5.7. Konstante Geschwindigkeiten
5.7.1. Beim Ubergang von der Beschleunigung in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit
ist „Pumpen" oder Schließen der Drosselklappe zu vermeiden.
5.7.2. WJhrend der Zeiten mit konstanter Geschwindigkeit ist das Fahrpedal in einer bestimm-
ten Stellung festzuhalten.
6. Durchführung der Gasentnahme und Gasanalyse
6.1. Gasentnahme
6.1.1. Das Gas ist im Zeitpunkt der Offnung des Ventils nach Punkt 5.2.2. zu entnehmen.
6.1.2. Bei Verwendung mehrerer Beutel ist auf den nächsten Beutel zu Beginn der ersten Leer-
laufzeit eines Fahrzyklus umzuschalten.
6.1.3. Die Beutel sind nach beendeter Füllung hermetisch zu verschließen.
6.1.4. Am Ende des letzten Zyklus ist das Ventil zu betätigen, um die Abgase des Motors ins
Freie zu führen.
6.2. Analyse
6.2.1. Die Analyse der in jedem Beutel enthaltenen Gase ist so schnell wie möglich vorzuneh-
men, auf keinen Fall später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des betreffenden
Beutels.
6.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel belassen, so ist der Zutritt von Luft beim Einfüh-
ren der Sonde sowie jeder Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden.
6.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb einer Minute nach dem Anschließen des Beutels
zu stabilisieren.
6.2.4. Als Gehalt qer Gase an jedem der gemessenen Bestandteile ist der Wert zu nehmen, der
nach Stabilisierung des Meßgeräts abgelesen wird.
6.3. Volumenmessung
6.3.1. Damit zu große Temperaturschwankungen verhindert werden, ist das Volumen des oder
der Beutel zu messen, sobald das Gas die Umgebungstemperatur erreicht hat.
6.3.2. Die Beutel sind über den Gaszähler zu entleeren.
6.3.3, Die der Berechnung zugrunde zu legende Temperatur (tm) muß dem arithmetischen Mit-
tel der Temperaturen zu Beginn und gegen Ende der Entleerung entsprechen, wobei die
maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 5° C liegen muß.
6.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen Mittel der
zu Beginn und gegen Ende der Entleerung abgelesenen absoluten Drücke entsprechen, wo-
bei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 4 mm Hg liegen muß.
6.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen Gasvolumen ist das Volumen des für die Analyse
entnommenen Gases hinzuzurechnen, falls dieser Anteil 1 °/o des mit dem Zähler gemesse-
nen Volumens überschreitet. Das Ergebnis ist mit Vm zu bezeichnen.
7. Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase
7.1. Berichtigung der gemessenen Gasvolumen
Das in jedem Beutel befindliche Gasvolumen ist unter Anwendung folgender Formel auf
normale Temperatur- und Druckbedingungen zu reduzieren: ·
273 Pm - PH
V= V m - - - -
273 + tm · 760 '
worin die Größen Vm:, tm, Pm und PH wie folgt definiert sind:
Vm: Volumen in Litern nach Punkt 6.3.5;
tm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.3 ermittelten Extremwerte der Tempe-
raturen, in Grad Celsius;
Pm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.4 ermittelten Extremwerte für die
Drücke, in Millimeter Hg;
PH: Druck des gesättigten Wasserdampfes bei der Temperatur tm, in Millimeter Hg.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 951
7.2. Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase
Das Cewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Pro-
dukt d · C-V zu ermitteln, worin C der Volumenanteil und d die Dichte des betreffenden
Juftverunn~inigenden Gases ist:
für Kohlenmonoxyd d 1,250
- Kohlenwasserstoff d ::c= 3,844 (n-Hexan).
7.3. Gesamtgewicht der emittierten luftverunreinigenden Gase
Das Gewicht M jedes der vom Fahrzeug während der Prüfung abgegebenen luftverunrei-
nigenden Gase ist durch Addition der Gewichte der in jedem Beutel enthaltenen luft-
verunreinigenden Gase nach Punkt 7.2 zu ermitteln.
Anmerkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die Richtigkeit der Analyse durch Messung der abgegebenen
Kohlensäurcgasmenge zu überprüfen.
C0
"'1
N
Anlage 1 zu Anhang m
r
1
1 s:,.~
Fahrzyklus für Benzinmotoren bei Prüfung Typ 1 ~~
1 '(l,
V km/h ~<:>~~~.:::,"
Zeichen- j
K = Auskuppeln,
1 = 1. Gang,
K1; Kz = Auskuppeln
2 = 2. Gang ,
iri1
1
1. od. 2. Gang,
3. = 3. Gang,
N=lschaltvorgang, :;= =loie ToleranzenfÜrdieb.schwin-f/
digkeften{±lkm/h) und~ie Zei- /
Jvkm/
1
..,. \
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"-os ·
,1,~: S:§_
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!}"~~' '\\
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,"',.,_.4,
_/ \
CU erklarung PM = Leerlauf (Getlj-iebe), R = Leerlaiuf ( Motor),
to
C
::i
~
(D
-+---,--~
337/ trs) U"l
(Q
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U"l
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,n 1 1 1 1 1
..... 1 1 1 ~
c-+
35km/h-·-· ·-----·-· ._.,______ l,.j\ (/)
~
32km/h--·-· -----+----.· 3
~
t::r'
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R !K R
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'
O Sekunden 1 ·7wo
w 4 8 1213 21 21. 1 1 8 3 21 5 2 9 2 8 8 13 2 7 3 7"
1 21 3 1415 6 71819 10 11 n2 13 14 ,s 1 16 1-;, 18 1S 20 1 ze;;n
Nummer
de1rJ;;si~r;t
qir Betriebsz~stän<ff
11' 1.~1 8' 1 6' 21' 124' 21.~ 11-? 21' 26' 12r _L -8'_ 1_ 13' 1 12' 1 7,,,
Telfzei tentfer einzel~t':-ufunqsa6sch rillte
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 953
Anlage 2 zu Anhang III
Unterteilung des Fahrzyklus bei Prüfung Typ I
Zeit 0/o
l. Unterteilung nach Betriebszuständen
Leerlauf (Motor} ....................................... . 60 sec 30,8
Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung
eines Getriebegangs ................................... . 9 sec 4,6 } 35,4
Schaltvorgang ......................................... . 8 sec 4,1
Beschleunigung ........................................ . 36 sec 18,5
konstante Geschwindigkeit ............................. . 57 sec 29,2
Verzögerung .......................................... . 25 sec 12,8
195 sec 100
2. Unterteilung nach Benutzung der Getriebegänge
Leerlauf (Motor} ....................................... . 60 sec 30,8
Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung
eines Getriebegangs ................................... . 9 sec 4,6
} 35,4
Schaltvorgang ......................................... . 8 sec 4,1
1. Gang ............................................... . 24 sec 12,3
2. Gang ............................................... . 53 sec 27,2
3. Gang ............................................... . 41 sec 21
195 sec 100
Mittlere Prüfgeschwindigkeit: 19 km/h
Tatsächliche Betriebszeit: 195 sec
Theoretisch durchfahrene Strecke je Zyklus: 1,013 km
Entsprechende Fahrtstrecke einer Prüfung (4 Fahrtzyklen): 4,052 km.
Anhang IV
Prüfung Typ II
(Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf)
Verfahren für die Prüfung Typ II nach Punkt 3.2.1.2 des Anhangs I
1. MeßvorschriHen
1.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.
1.2. Der Volumenanteil an Kohlenmonoxyd ist unmittelbar nach Durchlaufen der 4 Fahrzyklen
der Prüfung Typ I bei leerlaufendem Motor zu messen.
1.3. Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe ist bei leer-
laufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor zu prüfen.
1.4. Dei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ist bei Stellung 11 Null" oder 11 Parken" des
Gangwählers zu prüfen.
2. Gasentnahme
2.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugaus-
puff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2.2. Zur Berücksichtigung etwaiger Verdünnungen der Auspuffgase mit Luft ist der Gehalt an
Kohlenmonoxyd (Ti) und Kohlendioxyd (T2) zu messen; der mit dem vorgeschriebenen
Grenzwert zu vergleichende Volumenanteil T ist nach folgender Formel zu berechnen:
0,15
T = T1 •
T1 + T2
Anhang V
Prüfung Typ III
(Prüfung der Gasemission aus dem Kurbeigehäuse)
Verfahren für die Prüfung Typ III nach Punkt 3.2.1.3 des Anhangs I
1. Allgemeine Vorschriften
1.1. Die Prüfung Typ III ist an dem Fahrzeug durchzuführen, das den Prüfungen Typ I und II
unterzogen wurde.
1.2. Zu prüfen sind alle - auch dichte - Motoren; ausgenommen sind Motoren, bei denen
eine - auch geringfügige - Undichtheit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beein-
trächtigt (z.B. flat-twin-Motoren).
2. Prüfvorschriften
2.1. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen; bestehen keine sol-
chen Empfehlungen, so ist der Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck im Ansaug-
rohr seinen Höchstwert erreicht.
2.2. Zu messen ist unter folgenden drei Betriebsbedingungen für den Motor:
Betriebs- Fahrzeug- Unterdruck im Bewertungs-
bedingung geschwindigkeit Ansaugrohr
Nr. in km/h mmHg faktor
1 Leerlauf 0,25
2 50 ± 2 400 ±8 0,25
3 50 ± 2 250 ±8 0,50
2.3. Falls der Motor mit einem Unterdruck von 400 mm Hg nicht arbeiten kann, ist der Unter-
druck so einzustellen, daß er dem Wert bei einer Fahrt auf der Straßr mit konstanter Ge-
schwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.
Der Unterdruck der Betriebsbedingung Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert, jedoch
250
multipliziert mit dem Verhältnis = 0,625.
400
2.4. Für die Betriebsbedingungen Nr. 2 und 3 nach Punkt 2.2 ist die Motordrehzahl in Abhän-
gigkeit vom Ubersetzungsverhältnis so zu wählen, daß sie der niedrigsten Motordrehzahl
entspricht, mit der das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen eine Geschwindig-
keit von 50 km/h erreicht.
3. Prüf veriahren
3.1. Für jede der Betriebsbedingungen Nr. 1, 2 und 3 nach Punkt 2.2 sind folgende Größen zu
messen:
3.1.1. das Volumen Qn der von der Kurbeigehäuse-Entlüftung in der Zeiteinheit nicht wieder
angesaugten Gase,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 955
3.1.2. das Gewicht Cn des in der gleichen Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs.
3.2. Die für das Volumen Qn nach Punkt 4.6 unter jeder der genannten Betriebsbedingungen
abgelesenen Werte sind durch folgende Formel auf normale Bedingungen (Druck
760 mm Hg, Temperatur 0° C zu reduzieren:
Q' - Q H 273
n - 0
760 T
3.3. Der Volumenanteil t an Kohlenwasserstoffen ist nach Punkt 4.4 zu messen. Wird auf Ver-
langen des Herstellers auf eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses verzichtet, so ist
ein Pauschalgehalt an Kohlenwasserstoffen von 15 000 ppm anzunehmen.
3.4. Für die Kohlenwasserstoffe ist eine Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen; unter jeder der
genannten Betriebsbedingungen ist das Gewicht der ins Freie ausströmenden Kohlen-
wasserstoffe nach folgender Formel zu berechnen:
Pn = Q'n • t • 3,84,
wobei Q'n der Wert der berichtigten Volumen ist.
3.5. Das mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe P und der Kraftstoffverbrauch C sind aus
den unter jeder der genannten Bedingungen erhaltenen Werten durch Anwendung der
Bewertungsfaktoren nach Punkt 2.2 zu berechnen. Sie sind in denselben Einheiten auszu-
drücken.
3.6. Auswertung der Ergebnisse:
Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn
-p <- 0,15 -
•C
- 100 .
4. Verfahren für die Messung des von der Kurbeigehäuse-Entlüftung nicht
erfaßten Volumens On
4.1. Vorbereitung der Prüfung
Vor der Prüfung sind alle Offnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase
dienen.
4.2. Prinzip des Verfahrens
4.2.1. In die Rückführung der Kurbeigehäuse-Entlüftung ist eine Abzweigung, die keinen zusätz-
lichen Druckverlust hervorrufen darf, unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor
anzubringen.
4.2.2. Am Ausgangsstutzen dieser Abzweigung ist zum Auffangen der vom Motor nicht ange-
saugten Gase ein weicher Beutel anzubringen, der aus einem Werkstoff bestehen muß, der
Kohlenwasserstoffe nicht absorbiert (siehe Anlage zu diesem Anhang). Dieser Beutel ist
vor jeder Messung zu entleeren.
4.3. Meßverfahren
Vor jeder Messung ist der Beutel zu verschließen. Er ist während einer bestimmten Zeit
an die Abzweigung anzuschließen und anschließend über einen Gaszähler zu entleeren.
Zur Korrektur des Volumens nach Punkt 3.2 ist während der Entleerung der Druck H in
mm Hg und die Temperatur N in Grad Celsius zu messen.
4.4. Messung des Kohlenwasserstoffgehalts
4.4.1. Gegebenenfalls ist während der Entleerung der Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu messen,
und zwar mit Hilfe eines nicht-dispersiven Infrarot-Analysegeräts, das mit n-Hexan sensi-
bilisiert ist. Der erhaltene Wert ist mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die absolute
Kohlenwasserstoffkonzentration der Gase des Kurbeigehäuses zu berücksichtigen.
4.4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die Kalibriergase müssen den Punkten 3.5.7 und 3.5.8 des
AnhanrJs III entsprechen.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4.5. Messung des Kraftstoffverbrauchs
Das Cew idit des unter jeder der in Punkt 2.2 genannten Betriebsbedingungen verbrauch-
ten Krnll.sl.offs ist zu ermitteln. Dieses Gewicht ist auf die Zeiteinheit zu beziehen.
4.6. Darstellung der Ergebnisse
Zm A nwcndunq ckr Bewertungsfaktoren und zur Berechnung des bewerteten Gewichts
der Kohl<·nwilSS(!rstofle sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs sind die \'\!erte für Q'n
(wobei sich n auf jede der Betriebsbedingungen nach Punkt 2.2 bezieht) sowie die Werte
des K ra ftstoffvcrbrauchs Cn auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen.
4.7. Meßgenauigkeit
4.7.1. Der Druck im Beutel während der Volumenmessung ist auf ± .1 mm Hg genau zu messen.
4.7.2. Der Unterdruck in der Ansaugleitung ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen.
4.7.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist an den Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h genau zu
messen.
4.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf ± 5 °/o genau zu messen.
4.7.5. Die Gastemperatur bei der Volumenmessung ist auf ± 2° C genau zu messen.
4.7,6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind gegebenenfalls mit einer Genauigkeit von ± 5 °/o ohne
Berücksichtigung der Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase zu messen.
4.7.7. Der Kraftstoffverbrauch ist auf ± 4 0/o genau zu messen.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 957
Anlage zu Anhang V
Prüiung Typ III
siehe
Ei.nzelheit i)
'\
I
\
siehe '- - ,.,,.
Einzelheit i)
a) Direktansaugung bei geringem b) Indirekte Ansaugung bei
Unterdruck geringem Unterdruck
i) Anschluß der Abzweigung
und des Beutels
Regelventil •
siehe
I
\---
' '
Einzelheit i) \. _.,.. /
c) Direktansaugung mit Zweikreis-System
d) Kurbeigehäuse-Entlüftung mit Regelventil
(Der Beutel ist am Entlüftungsstutzen
anzuschließen)
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anhang VI
Technische Daten des Bezugskraftstoffs 1) und Verfahren zu deren Bestimmung
Grenzwerte und Einheiten Verfahren
Oktanzahl „Research" 99 ± 1 ASTM 2) D 908-67
Dichte 15/4 ° C 0, 742 ± 0,007 ASTM D 1298-67
0,6 ± 0,04 bar
Dampfdruck nach Reid { 8,82 ± 0,59 psi ASTM D 323-58
Siedeverlauf
Siede beginn
10 Vol 0/o 50 ± 5° C · ASTM D 86-67
50 Vol 0/o 100 ± 10° C
90 Vol 0/o 160 ± 10° C
- Siedeende 195 ± 10° C
Rückstand 2 (Vol 0/o) max.
Verluste 1 (Vol 0/o) max.
Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe ASTM D 1319-66 T
Olefine 18 ± 4 Vol 0/o
Aromate 35 ± 5 Vol 0/o
Gesättigte Rest
Oxydationsbeständigkeit 480 Minuten min. ASTM D 525-55
Abdampfrückstand 4 mg/100 ml max. ASTM D 381-64
Antioxydantien 50 ppm min.
Schwefelgehalt 0,03 ± 0,015 Gew. 0/o ASTM D 1266-64 T
0,57 ± 0,03 g/1
Bleigehalt { 2,587 ± 0,136 g/IG ASTM D 526-66
„Scavenger"-Typ Automobilkraftstoff
Organische Bleiverbindung keine Angaben
Sonstige Zusätze keine
1
) Zur Herstellung des Bezugskraftstoffs dürfen nur die von der europäischen Erdölindustrie laufend erzeugten Grundstoffe ver-
wendet werden, unter Ausschluß nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolsebenzin, thermisch gekrackter Stoffe und Benzol.
2
) Abkürzung für „American Sociely for Testing and Materials", 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, Vereinigte Staa-
ten von Amerika. Die Zahlen nach dem Gedankenstrich geben das Jahr an, in dem eine Norm angenommen oder geändert worden
ist. Bei Anderung einer oder mehrerer ASTM-Normen bleiben die Normen anwendbar, die in den hier genannten Jahren ange-
nommen worden sind, sofern nicht vereinbart wird, sie durch spätere Normen zu ersetzen.
Bezeichnung
der Verwaltung
Anhang VII
Mitteilung über die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. März 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase
von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
Registriernummer:
1. Fabrikmarke (Firma):
2. Typ und Handelsbezeichnung:
3. Name und Anschrift des Herstellers:
4. Geuebenenfolls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..................................... .
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 959
5. Bezugsgewicht des Fahrzeugs: ....................................................................... .
6. Tec:hnisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs: ............................................................ .
7. Getriebe:
7.1. handgeschallet oder automatisch 1)
7.2. Anzahl der Günge: ................. .
7.3. Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min in den einzelnen Gängen 2)
1. ................................... .
2. ····································
3. ................................... .
7.4. Prüfung der Leistungen nach Punkt 2.1.6 des Anhangs III:
8. Zur Prüfung vorgeführt am:
9. Technischer Dienst: ............................................................................................................................................ .
10. Prüfbericht vom:
11. Prüfnummer:
12. Das Fahrzeug entspricht/entspricht nicht 1)
Artikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie*)
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie*)
13. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen mit der obigen Registriernummer beigefügt:
1 Abschrift des ausgefüllten Vordrucks nach Anhang II mit den angegebenen Zeich-
nungen und Skizzen
1 Photographie des Motors und des Motorraums
1 Abschrift des Prüfberichts
14. Ort:
15. Datum:
16. Unterschrift:
1) Nichtzutreffendes streidien.
!) .Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Gc~triebe sind alle technischen Daten zur Kennzeichnung des Getrfebes anzugeben.
•) Artikel 2 der EG-Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen
der Verunreinigung der Luft durch Abgabe von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
- ab 1. Oktober 1970 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs I (mit Ausnahme der Punkte 3.2.1.l
und 3.2.2.1) sowie der Anhänge II, IV, V und VI genügt;
- ab 1. Oktober 1971 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug auch den Vorschriften der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1 des Anhangs I
liowie den Vorschriften des Anhangs III genügt.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über Ausnahmen von der Eichpflicht
(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 8 Abs. 1, 3 und 4 des Eichgesetzes 13. Meterzähler und Wickelautomaten mit einge-
vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird von bautem Lagenzähler für die Messung von Zwir-
der Bundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 1 nen und Garnen bei Verkaufseinheiten von
Nr. 1 Buchstube e Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom 10 000 Meter und weniger,
Bundesminister für Wirtschaft, zu Nummer 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- 14. Meßgeräte zur Messung von Klebebändern in
rung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes- Rollen von 350 Meter Länge und weniger,
minister für Jugend, Familie und Gesundheit, mit
15. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
därme,
16. Wegstreckenzähler in Kraftomnibu$sen
§ 1 a) des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des
Unbeschränkte Ausnahmen Personenbeförderungsgesetzes,
b) des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreise-
Von der Eichpflicht ausgenommen sind verkehrs nach § 48 des Personenbeförde-
1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn rungsgesetzes und
eine geeignete geeichte Kontrollwaage verwen- c) für Beförderungen auf Grund der Freistel-
det wird, lungsverordnung vom 30. August 1962 (Bun-
2. Vorsortierwaagen für Briefe und Drucksachen desgesetzbl. I S. 601),
in Betrieben der Deutschen Bundespost, 17. Parkuhren,
3. Waagen zur Kontrolle des Gewichts einzelner
Geldrollen, 18. im Bereich der Heilkunde
a) Meßzylinder und Mischzylinder,
4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhan-
del mit Altstoffen, · b) Reagenzgläser und Zentrifugengläser,
c) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Urin-
5. Wäschcreiwaagen, deren Anzeigeeinrichtung gläser,
nicht nach Gewichtsgrößen eingeteilt ist und die
nur zur Uberwachung der für die Waschmaschi- d) sonstige Volumenmeßgeräte, die nur für
nen bestimmten Füllmengen dienen, qualitative Untersuchungen benutzt werden,
e) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung
6. Abfülleinrichtungen, denen eine geeignete ge- von Drageekernen, Tabletten, Pillen, Sup-
eichte Kontrollwaage so nachgeschaltet ist, daß positorien und Kapseln und anderen Formen
jede Packung ~Jewogen wird und Packungen un- einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des
zureichender Füllmenge aussortiert werden, § 1 des Arzneimittelgesetzes und
7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzenti- f) rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen von
meter und weniger für Obenschmieröle und an- Meßgeräten mit einem geeichten Anzeige-
dere Kraftstoffzusiitze, gerät, die zur zusätzlichen Darstellung von
8. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Ab- Meßwerten dienen,
wässer, 19. Temperatur- und Druckmeßgeräte bei der Her-
9. Meßeinrichtunqcn an Sammelfahrzeugen für stellung und Prüfung von Arzneimitteln, soweit
Altöl, sie nicht zur Bestimmung physikalischer Kenn-
10. Meßgeräte in Erdöl- oder Urdgasgewinnungs-- zahlen von Arzneimitteln verwendet werden,
anlagen, die nur zur verhüllnismäßigen Auftei- 20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von
lung einer Liefermenge auf verschiedene Liefer- Arzneimitteln, soweit sie nicht zur Ermittlung
partm~r dienen, der quantitativen Zusammensetzung der Arznei-
11. zur _Eichung zugelassene Zähler und Meßwerk- mittel verwendet werden,
zeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über 21. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe
das Branntweinmonopol und seinen Ausfüh- von Elektrizität, deren Stand und deren einge-
rungsbestimmungen geprüft und beglaubigt stellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse
werden,
erkennbar sind, Schaltuhren für Maximumzähler
12. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubik- und für Zeitgeber von Rundsteueranlagen sowie
zentimeter und weniger für Feuchtebestimmer, Tonfrequenzrundsteuerempfänger für Elektrizi-
bei denen das Meßgut eingewogen wird, tätszähler,
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 961
22. Uberschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk.- § 3
und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt Meßgeräte für Wasserdampf und Gas
sind,
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
23. Zähler zur Bestimmunu von Transformatoren-
verlusten, 1. Meßgeräte für Wasserdampf im geschäftlichen
Verkehr zwischen zwei gleichbleibenden Part-
24. Fernzähl- und Festmengengeräte für Elektrizi- nern,
tätszähler,
2. Meßgeräte für Gase mit einer Nennbelastung von
25. Fernzählwerke, zusätzliche Zähl- und Registrier- 3 000 Kubikmeter und mehr je Stunde im Norm-
geräte ohne und mit Zeitlaufwerk für Gas- und zustand im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei
Wasserzähler, industriellen Partnern, die nicht Versorgungs-
26. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- betriebe sind,
zählern und wenn die Bauarten der Meßgeräte zur Eichung zu-
27. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset- gelassen sind und im Falle der Nummer 2 Lief erer
zes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte, und Empfänger die Liefermenge messen.
bei denen das zugehörige Meßgerät oder eine zu
dem Meßgerät gehörende andere Zusatzeinrich-
tung ein nicht rückstcllbares Zählwerk hat, so- § 4
weit der geschäftliche Verkehr sich zwischen
Meßgeräte zur.Bestimmung des Fettgehalts
zwei gleichbleibenden Partnern über fest einge-
baute Leitungen vollzieht. (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-
geräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von
Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen
Verfahren.
§ 2 (2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei•
längenmeßgeräte Meßgeräten nach Absatz 1 ist mindestens zweimal
täglich mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind zu überprüfen.
1. Längenmeßmaschinen für Dachpappe, Kunststoff-
und Metallfolien sowie für beschichtete Papiere § 5
in Rollen von 50 Meter Länge und weniger, Meßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes
2. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von
Von der Eichpflicht ausgenommen sind:
2 Meter und weniger, die im Bauhauptgewerbe,
Ausbau- und Bauhilfsgewerbe verwendet werden, 1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Eich-
wenn sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht" ver- gesetzes, soweit sie von Behörden verwendet
sehen sind, werden, die mit Messungen nach dem Zoll- und
Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht
3. Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbst-
oder mit der Erstattung von Gutachten für staats-
fahrer, die mindestens für die Dauer eines Jahres
anwaltschaftliche oder gerichtliche Zwecke oder
an einen Mieter vermietet werden und bei denen
mit der Erstattung von Schiedsgutachten be-
pauschal nach einem Stufenplan gefahrener
auftragt sind, wenn
Strecke abgerechnet wird, wenn sie mit der Auf-
schrift „Nicht geeicht" versehen sind, a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht
die Voraussetzungen der Eichfähigkeit er-
4. Wegstreckenzähler in Fahrzeugen des Güternah- füllen und in anderer Weise als durch Eichung
verkehrs nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs- sichergestellt ist, daß die Verwendung der
gesetzes, in Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Geräte zu einer genaueren Bestimmung von
Personenbeförderungsgesetzes und in Kraftfahr- Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von
zeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter
nur nach der Mietdauer berechnet wird, wenn sie Meßgeräte erreicht werden kann oder
mit der Aufschrift „ Wegstreckenzähler nicht ge-
b) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den Be-
eicht; darf zur Berechnung des Beförderungs-
reich, in welchem sie Verwendung finden, ohne
entgeltes nicht verwendet werden" versehen sind,
Bedeutung ist.
5. Wegstreckenzähler in Fahrzeugen des Güterfern-
verkehrs, wenn das Beförderungsentgelt nicht 2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus-
nach der Anzei~Je des Wegstreckenzählers be- schließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die
messen wird. Ubereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeug-
teile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des
(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab- Straßenverkehrsrechts festzustellen, wenn sie in
satz 1 Nr. 1 dürfen die in § 11 Abs. 2 festgesetzten Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-
Minusabweichungen von höchstens 5 vom Hundert verkehr verwendet und einer Bauartprüfung und
der Verkaufseinheiten überschritten werden. Die regelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bun-
Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten desminister für Verkehr hierfür erlassenen Richt-
geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. linien unterzogen werden.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 6 (2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1
Volumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde Nr. 2 verwendet, hat dies der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizu-
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind fügen
1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als 1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung mit er-
100 Mikroliter, die nur für den einmaligen Ge- läuternden Skizzen (Blockschaltbild) und
brauch bestimmt und geeignet sind, wenn sie den
§§ 768, 771, 778 und 779 der Eichordnung ent-
2, eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung
sprechen, der Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4
des Eichgesetzes.
2. medizinische Spritzen, wenn sie den §§ 874 bis
879 der Eichordnung entsprechen,
§ 8
3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantita-
tiven Analysen benutzt werden, deren Richtigkeit Formbeständige Behältnisse
durch ständige Uberwachung nach den Methoden (1) Formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2
der statistischen Qualitätskontrolle und durch des Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur
Ringversuche nachgewiesen wird. einmal in den Verkehr gebracht werden (Einweg-
behältnisse), sind von der Eichpflicht ausgenommen,
(2) Bei der Herstellung von Meßgeräten nach Ab-
wenn sie
satz 1 Nr. 1 und 2 ist die Einhaltung der Fehler-
grenzen nach den §§ 779 und 879 der Eichordnung 1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Auf-
mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu schriften tragen:
überprüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten a) Nennfüllmenge in Liter,
nach Absatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Quali- b) ,,Zur einmaligen Verwendung" oder „Einweg-
tätskontrolle und bei Ringversuchen die Richtlinien behältnis",
zu beachten, die von der Bundesärztekammer im Be- c) ,,Nicht geeicht" und
nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes- d) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des
anstalt und den zuständigen Behörden aufgestellt Herstellers des Behältnisses;
werden.
2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:
a) bei Füllmengen von mehr als 5 bis 10 Liter
ganzzahlige Vielfache von 1 Liter,
b) bei Füllmengen .von mehr als 10 bis 50 Liter
§ 7
ganzzahlige Vielfache von 5 Liter,
Zusatzeinrichtungen c) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganz-
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind zahlige Vielfache von 10 Liter.
(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mit-
1. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-
tel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in
zes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte,
§ 11 Abs. 1 festgesetzte Minusabweichung darf von
wenn
höchstens 5 vom Hundert der Behältnisse über-
a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem schritten werden.
Meßgerät gehörende andere Zusatzeinrichtung
(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-
mit einem geeichten Druckwerk ausgerüstet
satz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-
ist, das die ermittelten Meßwerte unverändert
geräten zu überprüfen.
aufzeichnet und dessen Aufzeichungen dem
Geschäftspartner zur Verfügung stehen und (4) Behältnisse nach Absatz 1 mit einer größeren
Minusabweichung der Füllmenge als 2,5 vom Hun-
b) sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht" versehen
dert der Nennfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr
sind,
gebracht werden.
2. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-
zes, die rückwirkungsfrei Meßwerte programmier- § 9
bar verarbeiten, wenn
Meßgeräte bei der Herstellung und Verpackung
a) sie die richtige und zuverlässige Erfassung und von Arzneimitteln
Verarbeitung der Meßergebnisse erwarten
lassen, (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-
geräte bei der maschinellen Herstellung von Pak-
b) insbesondere sichergestellt ist, daß die ge- kungen gleicher Füllmenge mit Arzneimitteln im
messenen Werte durch eine nicht beabsich- Sinne der §§ 4 und 10 des Arzneimittelgesetzes.
tigte falsche Bedienung nicht verfälscht wer-
(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach
den können und
Absatz 1 darf die Füllmenge der Packungen zum
c) sie mit Einrichtungen versehen sind, die eine Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner
laufende Uberwachung der Arbeitsweise der sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 fest-
Zusatzeinrichtung durch die zuständige Be- gesetzten Minusabweichungen dürfen nicht über-
hörde ermöglichen. schritten werden.
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 963
(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab- 1. leicht abfüllbaren Füllgütern von
satz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-
gerdlen zu überprüfen.
0/o der
Nennfüllmenge Nenn- g oder
in g oder ml füll- ml
menge
§ 10 mehr als 25 bis 60 5
Meßgeräte für die Herstellung von Packungen mehr als 60 bis 100 3
und Backwaren mehr als 100 bis 500 3
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß- mehr als 500 bis 1 500 15
geräte für die Herstellung von mehr als 1 500 bis 10 000
1. Packungen gleicher Füllmenge mit anderen als 2. schwer abfüllbaren Gütern von
den in § 9 angegebenen Erzeugnissen und einer
mehr als 25 bis 62,5 8
Nennfüllmenge von nicht mehr als 10 Kilogramm
oder 10 Liter, die nicht Fertigpackungen im Sinne mehr als 62,5 bis 100 5
des § 14 Abs. 3 des Eichgesetzes sind (Packungen), mehr als 100 bis 500 5
2. unverpackten Backwaren gleichen Gewichts wie mehr als 500 bis 1 250 25
Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren und Dauerback- mehr als 1 250 bis 10 000 2
waren (Backwaren).
Leicht abfüllbare Füllgüter sind
(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach 1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,
Absatz 1 Nr. 1 darf die Füllmenge der Packungen
keine augenfälligen festen oder gasförmigen Bei-
zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht klei- mengungen enthalten und die in einem Arbeits-
ner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 gang abgefüllt werden,
festgesetzten Minusabweichungen dürfen von höch-
stens 5 vom Hundert der Packungen überschritten 2. rieselfähige pulverige Füllgüter,
werden. 3. rieselfähige körnige Füllgüter mit einem durch-
(3) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach schnittlichen Gewicht der stückigen Bestandteile
Absatz 1 Nr. 2 darf das Gewicht der Backwaren zum von weniger als 1 Zweihundertstel des Nenntüll··
Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mittel nicht kleiner gewichts und
sein als das Nenngewicht. 4. plastisch-streichfähige Füllgüter,
(4) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach den soweit das Füllgut nach der Abwägung oder Ab-
Absätzen 2 und 3 ist mit geeigneten geeichten Kon- füllung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß
trollmeßgeräten zu überprüfen. die Füllmenge sich nicht ändert. Alle übrigen Füll-
güter gelten als schwer abfüllbare Füllgüter. Stark
(5) Packungen nach Absatz 1 Nr. 1 mit einer größe-
schäumende Flüssigkeiten sowie Füllgüter, deren
ren Minusabweichung der Füllmenge als das 2,5-
Fließeigenschaften oder deren Schüttdichte nicht mit
fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetz-
angemessenem technischem Aufwand hinreichend
ten Werte dürfen nicht in den Verkehr gebracht
konstant gehalten werden können, stehen den
.werden.
schwer abfüllbaren Füllgütern gleich.
§ 11
§ 12
Minusabweichungen
Schriftgrößen
(1) Die zulässige Minusabweichung der Füll-
(1) Die Schriftgröße der Angabe der Nennfüll-
menge von Einwegbehältnissen nach § 8 beträgt
1 vom Hundert der Nennfüllmenge.
menge auf Einwegbehältnissen nach § 8 Abs. 1 darf
10 Millimeter nicht unterschreiten.
(2) Die zulässige Minusabweichung der gemesse-
(2) Die Schriftgröße der Angaben nach § 2 Abs. 1
nen Länge beträgt bei
Nr. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 darf folgende Werte
1. Dachpappe 2 vom Hundert, jedoch nicht weniger nicht unterschreiten:
als 0, 1 Meter,
Meßgeräte Schriftgröße
2. Kunststoff- und Metallfolien sowie beschichteten
Papieren in Rollen von 50 Meter Länge und weni- 1. Maßstäbe und Meßbänder nach
ger im Mittel 3 vom Hundert, jedoch nicht weniger 3 Millimeter
§ 2 Abs. 1 Nr. 2
als 0,15 Meter.
2. Wegstreckenzähler nach
(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9 § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 4 Millimeter
Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen die zuliissigen 3. Zusatzeinrichtungen nach
Minusabweichungen der Füllmenge bei § 7 Abs. 1 Nr. 1 6,3 Millimeter
964 B_undesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Dil: Sd1rill.~iröße der Angc1be der Nennfüll- Packungen zurn Zeitpunkt der Herstellung im Mittel
menge illil Pdckunqen nach § 10 Ahs. 1 Nr. 1 darf nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11
folgende WC'rlr! nicl1t untcrsdirciten: Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von
höchstens 5 vom Hundert der Packungen überschrit-
Ncnnfülltnl!nge Schriftgröße ten werden.
25 Grnrnm und weniger oder (4) Bei der Herstellung von Packungen mit Torf
Milliliter und weniger 3 Millimeter oder Blumenerde nach Absatz 1 ohne Meßgeräte darf
von mehr als 25 bis 500 Grnmm die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im
oder Milliliter 4 Millimeter Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
von mehr als 500 Gramm oder (5) Bei der Herstellung von Backwaren nach § 10
Milliliter bis 10 Kilo~Jramm Abs. 1 Nr. 2 ohne Meßgeräte darf das Gewicht der
oder Liter 6,3 Millimeter Backwaren zum Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mit-
tel nicht kleiner sein als das Nenngewicht.
(4) Die Aufschriften nach den Absätzen 1 bis 3
müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein und (6) Bei der Herstellung von Verkaufseinheiten
beim Gebrauch der Mcßgcrüte nach Absatz 2 im von Drahtnetzen sowie Bändern und Litzen nach Ab-
Blickfeld des Benutzers liegen. satz 1 sind höchstens Minusabweichungen zulässig,
die den in § 11 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzten Werten
entsprechen.
§ 13
(7) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-
Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes satz 2 bis 6 ist mit geeigneten geeichten Kontroll-
(1) Auf Mcß~Jcrülen nc1ch § 7 Abs. 2 des Eichgeset- meßgeräten zu überprüfen.
zes sind die Worte „Nicht ueeichl" anzubringen. Die
Schriftqröße dieser Angabe darf folgende Werte § 15
nicht unterschreiten: Ordnungswidrigkeiten
Meßgeräte Schriftgröße Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. Waagen mit einer Höchstlast lässig
von 1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10
a) 50 Kilogramm und weniger 6,3 Millimeter Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 1,
b) mehr als 50 Kilogramm 40 Millimeter Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 den Mittelwert der
Nennfüllmenge oder des Nenngewichts nicht ein-
2. Volumenmeßgeräte 6,3 Millimeter
hält,
Die Aufschriften müssen leicht erkennbar und 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9
dauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2,
im Blickfeld des Benutzers liegen. Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 festgesetzte Minus-
(2) Gewichte gelten als nicht geeicht gekennzeich- abweichungen überschreitet,
net, soweit sie eine deutlich erkennbare dauerhafte 3. entgegen § 8 Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Einweg-
Markierung in roter Farbe tragen. behältnisse oder Packungen mit zu geringer Füll-
menge in den Verkehr bringt,
§ 14 4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 8
Befreiung von der Pflicht Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 oder § 14 Abs. 7 die
zur Verwendung von Meßgeräten Uberprüfung mit geeigneten geeichten Kontroll-
meßgeräten unterläßt,
(1) Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1
5. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht
Nr. 1, Packungen mit Torf oder Blumenerde mit
rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet.
einer Nennfüllmenge von mehr als 1O Kilogramm,
Backwaren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Verkaufseinheiten
von Drahtnetzen für Drahtglas und Verkaufseinhei- § 16
ten von Bändern und Litzen von 20 Meter Länge Ubergangsvorscbriften
und weniger dürfen ohne Verwendung von Meß-
(1) Volumenmeßgeräte nach § 3, die bei Inkraft-
geräten hergestellt und nach Gewicht, Volumen oder
treten dieser Verordnung in Versorgungsleitungen
Länge in den geschäftlichen Verkehr gebracht
eingebaut sind, sind auch dann von der Eichpflicht
werden.
ausgenommen, wenn die Bauart des Meßgeräts zur
(2) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9 Eichung nicht zugelassen ist.
Abs. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der Pak-
(2) Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für
kungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel
Selbstfahrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, die vor dem In-
nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11
krafttreten dieser Verordnung vermietet worden
Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen
sind, müssen mit der Aufschrift „Nicht geeicht" erst
nicht überschritten werden.
nach der ersten Rückgabe des Kraftfahrzeugs an den
(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 10 Vermieter, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1972
Abs. 1 Nr. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der versehen werden.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 965
(3) Mcßgcri.itc, die nur zur Herstellung von Fertig- § 17
pfükunqcm und dndcrcn l\1dnmgcn nach § 10 Abs. 1
Geltung in Berlin
Nr. 1 sowie Packungen rni t Arzneimitteln nach § 9
Abs. 1 ~Jlcid1cr n."illrm~ngr~ verwendet werden, sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bis zum Jl. Dczemb<.)r 1971 von der Eichpflicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ausgenornrncn. Meßqertltcn nach Satz 1 ohne Ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
wjchtsanzei~JC) muß eine ~wci!Jnete geeichte Waage auch im Land Berlin.
zum Einslcllcn der Mcßgerlilc beigcgE-)ben sein.
§ 18
(4) Meßgcrtite mit unbefristeter Gültigkeitsdauer
der Eichunu, für die vor dem Inkrafttreten des Eich- Inkrafttreten
gesetzes keine Eichpflicht bestand, sind bis zum Die §§ 9 und 10 sowie § 14, soweit er Vorschriften
31. Dezember 1973 von der Dichpf1icht ausgenommen, für Packungen und Backwaren nach § 10 enthält,
wenn sie vor dem Inkrafttreten des Eichgesetzes in treten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt
den Verkehr gebracht worden sind. diese Verordnung am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Kostenordnung
für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
(Beglaubigungskostenordnung)
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 3') Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des genommen, so erhöht sich die Gebühr um einen
Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Zuschlag von 50 vom Hundert.
S. 759} wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 5
§ 1
Wartezeiten
Anwendungsbereich Für Wartezeiten, die der Kostenschuldner ver-
Die staatlich anerkannten Prüfstellen nach § 6 ursacht hat, werden Gebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
des Eichgesetzes erheben für die Beglaubigung von und Abs. 2 erhoben.
Meßgeräten, die im geschäftlichen Verkehr bei der
Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme § 6
verwendet werden, Kosten (Gebühren und Aus-
lagen} nach dieser Kostenordnung. Auslagen
Als Auslagen werden erhoben:
§ 2
1. die Reisekosten;
Gebührenarten 2. die Aufwendungen für die Beförderung der Prüf-
mittel;
Die Gebühren werden, soweit dies im anliegenden
Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, nach festen 3. die Aufwendungen für das Aufbringen von vor-
Sätzen erhoben. Für die Beglaubigung von Meß- geschriebenen Bezeichnungen auf Meßgeräten bei
geräten, für die im Gebührenverzei.chnis kein fester Ergänzungs- und Berichtigungsarbeiten in Höhe
Satz vorgesehen ist oder die im Gebührenverzeich- der Selbstkosten, mindestens jedoch für jede
nis nicht enthalten sind, werden Gebühren nach dem Bezeichnung 0,20 Deutsche Mark, soweit im Ge-
Arbeitsaufwand erhoben. bührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist;
4. der Sach- und Zeitaufwand für Verpackung und
§ 3
Versand von Meßgeräten;
Gebühren nach dem Arbeitsaufwand 5. für die Ausstellung von Bescheinigungen über
Prüfergebnisse 0,50 Deutsche Mark für die Seite,
(1} Wird die Gebühr nach dem Arbeitsaufwand auch wenn die Bescheinigung auf mechanischem
erhoben, so sind zu berechnen:
Weg oder durch Ablichtung hergestellt worden
1. je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit ist. Jede angefangene Seite wird als voll ge-
rechnet. Für die Ablichtung ist bei größerem
a) für Bedienstete mit wissenschaftlicher Vor- Format als DIN B 4 1,00 Deutsche Mark zu be-
bildung oder entsprechend Eingestufte 20,00 rechnen.
Deutsche Mark,
b) für Bedienstete mit technischer Fachausbildung
§ 7
oder entsprechend Eingestufte 14,00 Deutsche
Ma.rk, Anwendung der Eichgebührenordnung
c) für sonstige Bedienstete 10,00 Deutsche Mark; Die §§ 2 bis 4, 10, 11 und 14 bis 17 der Eich-
gebührenordnung vom 30. Juni 1959 (Bundesanzei-
2. als Zuschlag für die Gemeinkosten der Prüfstelle ger Nr. 124 vom 3. Juli 1959), zuletzt geändert durch
je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit 13,00 die Vierte Verordnung zur Anderung der Eich-
Deutsche Mark. gebührenordnung vom 10. April 1968 (Bundesanzei-
(2) Angefangene Viertelstunden sind auf volle ger Nr. 79 vom 25. April 1968), sind entsprechend
Viertelstunden aufzurunden. anzuwenden.
§ 8
§ 4
Geltung im Land Berlin
Beglaubigung außerhalb der üblichen Dienststunden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber•
Werden Beglaubigungen auf Veranlassung des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Antragstellers in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, blatt I S. 1} in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
an Sonn- oder Feiertagen oder an Sonnabenden vor- auch im Land Berlin.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 967
§ 9 vom 25. Juli 1962 (Bundesanzeiger Nr. 143 vom
1. August 1962), zuletzt geändert durch die Zweite
Inkrafttreten
Verordnung zur .Änderung der Gebührenordnung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. für die amtliche Beglaubigung von Meßgeräten für
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die amt- Elektrizität vom 10. April 1968 (Bundesanzeiger
liche Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität Nr. 79 vom 25. April 1968), außer Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schöllhorn
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Deutsche Mark
Meßgeräte für Elektrizität
1 a) Gleichstrom-Amperestunden-Motorzähler (Gattung 111 und 112)
sowie Gleichstromwattstundenzähler (Gattung 121 und 122) bis
1 000 Volt Nennspannung für Zweileiteranlagen mit Nenn- oder
Grenzstromstärken
bis 50 Ampere 3,00
über 50 Ampere bis 100 Ampere 4,50
über 100 Ampere bis 300 Ampere 7,50
über 300 Ampere bis 1 000 Ampere 15,00
über 1 000 Ampere 15,00 zuzügl.
7 ,50 für jede volle oder
angefangene Stufe von
1 000 Ampere
b) Gleichstrom-Amperestunden- sowie Wattstunden-Motorzähler bis
1 000 Volt Nennspannung für Dreileiteranlagen das 1,2fache wie zu a)
c) Gleichstrom-Wattstundenmotorzähler über 1 000 Volt Nennspan-
nung wie zu a) oder b) zuzügl.
2,50 für jede Stufe von
1 000 Volt
d) Elektrolyt-Zähler (Gattung 113) wie zu a) oder b)
2 a) Einphasen-Wechselstromzähler (Gat.,tung 212) für Wirk- oder Blind-
verbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für Zweileiteranlagen mit
Nenn- oder Grenzstromstärken
bis 100 Ampere 3,00
über 100 Ampere bis 300 Ampere 4,50
b) Einphasen-Wechselstromzähler (Gattung 212) für Wirk- oder Blind-
verbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für Dreileiteranlagen das 1,2fache wie zu a)
3 a) Mehrphasen-Wechselstromzähler (Gattung 212) für Wirk- oder
Blindverbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für direkten Anschluß
(l) mit 2 Triebsystemen und Nenn- oder Grenzstromstärken
bis 100 Ampere 4,50
über 100 Ampere bis 300 Ampere 5,50
(2) mit 3 Triebsystemen und Nenn- oder Grenzstrornslärken
bis 100 Ampere 5,50
über 100 Ampere bis 300 Ampere 7,50
b) Mehrphasen-Wechselstromzähler für Wirk- oder Blindverbrauch
über 1 000 Volt Nennspannung oder über 300 Ampere Nennstrom
oder Gn~nzstrom für direkten Anschluß nach dem Arbeitsaufwand
c) Mehrphasen-Wechselstromzähler für Scheinverbrauch (Gattung 212)
für direkten Anschluß das 1,2fache wie zu a)
4 Ein- oder Mehrphasen-W~chselstromzähler zum Anschluß an Meß-
wandler wie zu lfd. Nr. 2 und 3
zuzügl. 1,25
Bei Elektrizitätszählern mit Primärzählwerk (§ 978 Nr. 1 der
Eichordnung) richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenn-
größen.
Nr. G2 Tag der Ausgctbe: Bonn, den 30. Juni 1970 969
Lfd. Gebühr
Nr. Gt~~Jcnstimd Deutsche Mark
5 a) Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximum-
Zühler) oder eine Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Uberver-
brauchs (Ubcrverbruuchs- oder Spitzenzähler) 1,25
b) Zusatzeinrichtungen für Mehrfach-Tarif
(1) Zweitarifeinrichtung 1,25
(2) Dreitmifeinrichtung 2,50
6 a) Prüfung von Elektrizitätszählern an zusätzlichen Prüfpunkten auf
Antrag je Prüfpunkt. das O,lfache wie zu lfd.
Nr. 1 bis 5
b) bei Vorlage von weniger als 30 Stück der in lfd. Nr. 1 bis 5 an-
geführten Elektrizitätszähler gleicher elektrischer Daten das 1,3fache wie zu lfd.
Nr. 1 bis 6a)
7 Elektrizitätszähler-Gruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames
Gehäuse eingebauten vollständigen Einzelzählern bestehen, von
denen jeder einen Verbrauch getrennt anzeigt,
je Einzelzähler wie zu lfd. Nr. 1 bis 6
8 Einstellung eines Elektrizitätszählers auf Antrag nach dem Arbeitsaufwand
9 a) Ausstellung eines Beglaubigungsscheines auf Antrag
(1) erste Ausfertigung je Seite 2,00
(2) weitere Ausfertigungen je Seite 1,00
b) Ausstellung eines Sammel-Beglaubigungsscheines auf Antrag
(1) erste Ausfertigung
für den ersten Elektrizitätszähler 2,00
für jeden weiteren Elektrizitätszähler 0,40
(2) weitere Ausfertigung je Seite 1,00
10 a) Stromwandler (Hauptgattung 310 und Gruppe 500) für Reihenspan-
nungen bis 3 000 Volt und Nennstromstärken
bis 500 Ampere 25,00
über 500 Ampere bis 1 000 Ampere 35,00
über 1 000 Ampere bis 2 000 Ampere 50,00
über 2 000 Ampere bis 3 000 Ampere 70,00
über 3 000 Ampere bis 5 000 Ampere 110,00
über 5 000 Ampere bis 8 000 Ampere 170,00
über 8 000 Ampere bis 10 000 Ampere 270,00
über 10 000 Ampere bis 12 000 Ampere 450,00
Die Gebühren gelten für die Prüfung der Isolierung und die
Messung der Fehler bei 8 Prüfpunkten.
b) Großbereichstromwandler für Reihenspannungen bis 3 000 Volt wie zu a), jedoch nach dem
höchsten Prüfstrom
c) Stromwandler für Reihenspannungen bis 3 000 Volt mit mehreren
Meßkernen, deren Prüfung vorgeschrieben ist, für jeden Kern wie zu a) oder b)
d) Stromwandler für Reihenspannungen
über 3 000 Volt bis 10 000 Volt wie zu a), b) oder c) zuzügl.
20,00
über 10 000 Volt bis 20 000 Volt wie zu a), b) oder c) zuzügl.
40,00
über 20 000 Volt bis 30 000 Volt wie zu a), b) oder c) zuzügl.
60,00
über 30 000 Volt bis 110 000 Volt wie zu a), b) oder c) zuzügl.
120,00
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand Deutsche Mark
über 110 000 Volt lJis 150 000 Volt wie zu a), b) oder c) zuzügl.
170,00
über 150 000 Voll bis 220 000 Volt wie zu a), b) oder c) zuzügl.
230,00
über 220 000 Volt wie zu a), b) oder c) zuzügl.
650,00
11 a) Einphasen-Spannungswandler (Hauptgattung 320 und Gruppe 500)
für eine Reihenspannung
bis 3 000 Volt 25,00
über 3 000 Volt bis 10 000 Volt 45,00
über 10 000 Volt bis 20 000 Volt 65,00
über 20 000 Volt bis 30 000 Volt 85,00
über 30 000 Volt bis 110 000 Volt 170,00
über 110 000 Volt bis 150 000 Volt 250,00
über 150 000 Volt bis 220 000 Volt 350,00
über 220 000 Volt 900,00
Die Gebühren gelten für die Prüfung der Isolierung und die
Messung der Fehler bei 4 Prüfpunkten. Der Gebührenberechnung
ist die verkettete Spannung zugrunde zu legen.
b) Kapazitive Spannungswandler das 1,5fache wie zu a)
c) Mehrphasen-Spannungswandler
für jede Phase wie zu a)
12 Strom- oder Spannungswandler mit mehreren Nennübersetzungen
(1) für die größte Nennübersetzung wie zu lfd. Nr. 10 oder 11
(2) für weitere Nennübersetzungen je .Prüfpunkt das 0, lfache wie zu lfd.
Nr. 10a), 10b), 10c) oder
11
13 Prüfung von Strom- oder Spannungswandlern an zusätzlichen Prüf-
punkten je Prüfpunkt das 0, lfache wie zu lfd.
Nr. 10 a), 10 b), 10 c) oder
11
14 Kombinierte Strom- und Spannungswandler (Hauptgattung 330)
(1) für den Stromwandlerteil
a) für Reihenspannungen unter 60 000 Volt wie zu lfd. Nr. 10 a), 10 b),
10 c), 12 und 13
b) für Reihenspannungen von 60 000 Volt und darüber wie zu lfd. Nr. 10 a), 10 b),
10 c), 12 und 13 zuzügl.
50,00
(2) für den Spannungswandlerteil wie zu lfd. Nr. 11, 12 und
13
15 Ausstellung eines Beglaubigungsscheines mit Fehlerverzeichnis auf
Antrag
(1) erste Ausfertigung je Seite 2,00
(2) weitere Ausfertigungen je Seite 1,00
16 a) Meßsätze, die als Ganzes zu beglaubigen sind, unabhängig davon,
ob die Fehler des Meßsatzes direkt gemessen oder aus den Fehlern
des Zählers und der Meßwandler rechnerisch ermittelt werden, ein-
schließlich Ausstellung eines Beglaubigungsscheines mit Fehler-
verzeichnis die Summe der Gebühren
für Zähler und Wandler
wie zu lfd. Nr. 4 bis 14 zu-
zügl. 20 v. H., wobei dieser
Zuschlag jedoch 100,00 DM
nicht überschreiten darf.
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 971
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand Deutsche Mark
b) Weitere Ausfertigung eines Beglaubigungsscheines mit Fehlerver-
zeichnis je Seite 1,00
17 Beglaubigungen von M(~ßwandlern oder Meßsätzen am Betriebsort das 1,5f ache wie zu lfd.
Nr. 10 bis 14 oder 4 bis 14
Meßgeräte für Wasser
Wasserzähler mit beweglichen Meßkammem
(Hauptgattung 10), Trommelzähler (Gattung 11),
für jede Ivfoßkammer
bis 1 Liter 2,00
von 2 Liter 3,70
von 5 Liter 6,00
von 10 und 20 Li tcr 7,50
von 50 Liter 10,00
von 100 Liter 18,50
2 Wasserzähler mit feststehenden Meßkammem und beweglichen
Trennwänden in den Meßkammem (Hauptgattung 20), Kolben-
zähler (Gattung 21), Scheibenzähler (Gattung 22), Ringkolbenzähler
(Gattung 23) mit einer Nennbelastung
bis 10 Kubikmeter/Stunde 2,00
über 10 bis 20 Kubikmeter/Stunde 3,70
über 20 bis 50 Kubikmeter/Stunde 7,50
über 50 bis 100 Kubikmeter/Stunde 15,00
über 100 bis 200 Kubikmeter/Stunde 18,50
über 200 bis 500 Kubikmeter/Stunde 37,50
über 500 bis 1 000 Kubikmeter/Stunde 75,00
über 1 000 bis 2 000 Kubikmeter/Stunde 112,00
über 2 000 Kubikmeter/Stunde nach dem Arbeitsaufwand
3 Wasserzähler ohne Meßkammer (Hauptgattung 30), Flügelradzähler
(Gattung 31), Woltmannzähler (Gattung 32) wie zu lfd. Nr. 2
4 Münzwasserzähler (Hauptgattung 50) wie zu lfd. Nr. 2
5 Verbundwasserzähler
(1) Prüfung der Einzelzähler die Summe der Gebühren
für jeden Einzelzähler wie
zu lfd. Nr. 1 bis 4
(2) Prüfung der ordnungsmäßigen Wirkungsweise der. Verbund-
schaltung das 0,2fache wie zu (1)
Die Gebühren nach lfd. Nr. 1 bis 5 gelten für alle vorgeschrie-
benen Prüfpunkte.
6 Prüfung weiterer Punkte auf Antrag für jeden weiteren Prüfpunkt das 0,2fache wie zu lfd.
Nr. 1 bis 5
Meßgeräte für Gas
Verdrängungsgaszähler (Hauptgattung 110 und 120) sowie Meß-
radgaszähler (Hauptgattung 210) mit einer Nennbelastung
bis 6 Kubikmeter/Stunde 3,10
über 6 bis 15 Kubikmeter/Stunde 5,50
über 15 bis 20 Kubikmeter/Stunde 8,60
über 20 bis 30 Kubikmeter/Stunde 12,00
über 30 bis 50 Kubikmeter/Stunde 18,00
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Cc~Jcnsland Deutsche Mark
über ~Obis 100 Kubikmeter/Stunde 30,00
übe, 100 bis 200 Kubikmeter/Stunde 48,00
über 200 bis '.100 Kubikmeter/Stunde 60,00
über :mo bis 500 Kubikmeter/Stunde 78,00
über 500 bis 1 000 Kubikmeter/Stunde 90,00
über 1 000 bis 2 000 Kubikmeter/Stunde 120,00
über 2 000 bis 5 000 Kubikmeter/Stunde 150,00
über 5 000 bis J O 000 Kubikmeter/Stunde 190,00
über 10 000 Kubikmcl<:r/Stunde 240,00
2 Drehkolben~Jaszählcr (Jfouptgattung 130) mit einer Nennbelastung
bis JOO Kuhikmctr~r/Sl.unde 60,00
über 300 Kubikmeter/Stunde Gebühren nach lfd. Nr. 1
3 Münzgusziihl(!r mit (!ingebautem Münzwerk zur Verrechnung wie zu lfd. Nr. 1 zuzügl.
1,50
4 Verbundgaszähler
(1) Prüfu11q dc'r Einzelzähler die Summ<:! der Gebühren
für jeden Einzelgaszähler
wie zu lfd. Nr. 1
(2) Prü1ung der ordnungsmäßigen Wirkungsweise der Verbund-
schaltung das 0,2fache wie zu (1)
5 Zusätzliche Meßgeräte
(1) Meßgeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk (Hauptgattung 730) nach dem Arbeitsaufwand
(2) Zustanclsmengenumwerter (Gattung 741)
a) Priifung auf dem Prüfstand 60,00
b) Prüfung eines an einem Gaszähler angebauten Mengen-
umwerters nach dem Arbeitsaufwand
(:3) Brennwert-Mengenumwerter (Gattung 742) nach dem Arbeitsaufwand
(4) Meßgerdte mit Frequenzmeßwerk (Hauptgattung 770) nach dem Arbeitsaufwand
6 Vorprüfung anbaufähiger Zusatzeinrichtungen
{1) Münzwerke (Hauptgattung 750) 1,50
(2) andere Zusatzeinrichtungen nach dem Arbeitsauf-Wa.nd
Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 913
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Eichordnung vom 24. Januar 1942 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. April 1965 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 vom 1. Juni 1965),
zuletzt geändert durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Eichord-
nung vom 18. Juni 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 112 vom 25. Juni 1970),
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 20 werden durch die nachstehenden §§ .1 bis 12 ersetzt:
„ Allgemeine Vorschriften
für die allgemeine Zulassung von Meßgerätearten zur Eichung
(§§ 1 bis 12)
§ 1
Allgemeine Zulassung zur Eichung
(l) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, wenn sie den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Für Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte gelten die Vor-
schriften dieser Verordnung entsprechend.
§ 2
Werkstoffe
Alle Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten müssen aus solchen Werk-
stoffen hergestellt und so bearbeitet sein, daß sie bei ordnungsgemäßem
Gebrauch gegen Abnutzung, Gestaltsänderung, das Meßergebnis verfäl-
schende Einflüsse sowie gegen Witterungseinflüsse am Aufstellungsort hin-
reichend gesichert und unempfindlich sind. Die Werkstoffe müssen die Ge-
währ bieten, daß die Meßgeräte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eichung
den Vorschriften dieser Verordnung voraussichtlich genügen werden.
§ 3
Einteilungen und Hervorhebungen
(1) Einteilungen an Meßgeräten müssen nach einer für die Meßgröße fest-
gesetzten gesetzlichen Einheit, nach einem dezimalen Vielfachen oder dezi-
malen Teil der Einheit oder nach dem Doppelten oder Fünffachen davon
fortschreiten, wenn nach den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung
nichts anderes zulässig ist.
(2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen einzelne Teilstriche hervor-
gehoben sein; von den hervorgehobenen Teilstrichen dürfen einzelne weiter
Ilervorgehoben sein. Jede Hervorhebung muß für sich nach einer der in
Absatz 1 genannten Größen fortschreiten, wenn die Besonderen Vorschriften
dieser Verordnung nichts anderes bestimmen. Zur Hervorhebung kann eine
größere Länge der Teilstriche oder die Art der Bezifferung dienen. Eine
Hervorhebung durch größere Strichbreite ist nur zulässig, wenn die Beson-
deren Vorschriften dieser Verordnung es ausdrücklich gestatten.
§ 4
Begrenzung von Größen
Alle Einrichtungen zur Begrenzung von Größen oder zur Abgrenzung
gemessener Mengen müssen eindeutig sein. Sie dürfen sich nicht leicht
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
ctndern lassen oder müssen durch Stempelung gegen Anderung gesichert
werden können. Aus der Art ihrer Ausführung darf sich keine im Verhältnis
zur Fehlergrenze erhebliche Meßunsicherheit ergeben.
§ 5
Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte
Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte müssen so hergestellt,
eingebaut oder angebaut sein, daß Rückwirkungen auf die Anzeige des zuge-
hörigen Meßgeräts vernachlässigbar klein sind und die ordnungsgemäße
Verwendung und Wirksamkeit des zugehörigen Meßgeräts nicht beeinträch-
tigt wird.
§ 6
Bezeichnungen und Angaben auf Meßgeräten
(l) 1. Bezeichnungen auf Meßgeräten müssen eindeutig sein. Für gesetz-
liche Einheiten dürfen nur die durch Rechtsvorschrift festgesetzten Namen
und Einheitenzeichen einschließlich der Vorsätze und deren Kurzzeichen für
dezimale Vielfache und Teile verwendet werden.
2. Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen ange-
geben werden. Bei der Angabe von Zahlenwerten ist der dezimale Teil von
dem Ganzen durch ein Komma als Dezimalzeichen zu trennen. Zahlenwerte
mit mehr als drei Ziffern dürfen vor und hinter dem Dezimalzeichen durch
Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern aufgeteilt werden. Die Gruppen
dürfen voneinander weder durch ein Komma noch durch einen Punkt getrennt
werden.
(2) 1. Wenn in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung die An-
gabe des Herstellers durch ein Firmenzeichen (Fabrikmarke) gefordert oder
gestattet ist, so muß dieses derart ausgeführt sein, daß es nicht mit amtlichen
Zeichen verwechselt werden kann.
2. Ist die Angabe des Herstellers oder eines Firmenzeichens vorge-
schrieben, so darf diese Kennzeichnung bei einer Instandsetzung nicht ent-
fernt werden.
(3) 1. Bezeichnungen und Angaben dürfen nicht irreführend sein; sie dür-
fen nicht so angebracht sein, daß sie die Stempelung und die ordnungsgemäße
Verwendung des Meßgeräts behindern.
2. Aufschriften oder Abkürzungen, die auf einschlägige Vorschriften,
Normen oder Richtlinien beteiligter Behörden, Fachverbände oder Organisa-
tionen hinweisen, dürfen zusätzlich aufgebracht sein. Die eichtechnische Prü-
fung umfaßt jedoch nicht die Prüfung auf Einhaltung der in der Aufschrift
oder der Abkürzung genannten Vorschriften, Normen oder Richtlinien.
(4) Ist auf einem Meßgerät entsprechend den Besonderen Vorschriften
dieser Verordnung eine fremdsprachige Aufschrift angebracht, so ist von die-
ser auf Verlangen der Eichbehörde eine Ubersetzung beizubringen.
(5) Wenn für ein Meßgerät der Verwendungsbereich eingeschränkt ist, müs-
sen Arl und Umfang der Beschränkung auf dem Meßgerät angegeben sein.
§ 7
Anbringen der Bezeichnungen und Angaben auf Meßgeräten
(1) Die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Angaben müssen deutlich und
dauerhaft auf den Meßgeräten angebracht werden; sie dürfen entsprechend
den Vorschriften dieser Verordnung auch auf Schildern angebracht sein, die
fest mit dem Meßgerät verbunden sind oder deren Verbindung mit den Meß-
geräten durch Stempelung gesichert werden kann.
(2) Strichmarken und die Bezifferung der Anzeigen müssen deutlich und
dauerhaft sein.
§ 8
Fehlergrenzen
(1) Für die Eichung gelten die Eichfehlergrenzen; sie sind das größte
Mehr oder Minder bis zu dem der einzelne Meßwert bei der Eichung vom
Normal abweichen darf.
Nr. 62 -- Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 975
(2) Für die Verwendung und die Befundprüfung von Meßgeräten gelten
die Verkehrsfehlergrenzen; sie sind das größte Mehr oder Minder bis zu
dem der einzelne Meßwert eines eichpflichtigen Meßgeräts im Verkehr vom
Normal abweichen darf.
(3) Die bei der Prüfung ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert
dürfen die in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung festgesetzten
Fehlergrenzen nicht überschreiten. Die Fehlergrenzen gelten im Mehr oder
Minder im gleichen Betrage, wenn in den Besonderen Vorschriften dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 9
Bezugstemperatur
Meßgeräte, deren meßtechnische Eigenschaften von der Temperatur abhän-
qig sind, müssen bei 20 °C richtig sein. Sofern in den Besonderen Vorschriften
dieser Verordnung für ein Meßgerät eine andere Bezugstemperatur oder ein
Temperaturbereich vorgeschrieben oder zulässig ist, muß dies an augen-
fälliger Stelle auf dem Meßgerät angegeben werden. Auf Meßgeräten, die
bei 20 °C richtig sein sollen, braucht die Temperaturangabe nur dann aufge-
bracht zu sein, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 10
Nacheichung nach Anderung der Vorschriften
Werden die Vorschriften dieser Verordnung geändert, so können die vor
der Anderung geeichten Meßgeräte nachgeeicht werden, wenn sie die zum
Zeitpunkt der Nacheichung geltenden Fehlergrenzen einhalten und den bei
ihrer Neueichung geltenden sonstigen Vorschriften dieser Verordnung ent-
sprechen.
§ 11
Befundprüfung nach Anderung der Vorschriften
Bei der Befundprüfung gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der
letzten voraufgegangenen Eichung oder Beglaubigung auf das zu prüfende
Meßgerät anzuwenden waren.
§ 12
Stempelstellen
(1) Zum Aufbringen der Stempelzeichen müssen an den Meßgeräten
Slempelstellen so vorgesehen sein, daß die Stempelungen leicht ausgeführt
werden können. Die Stempelstellen müssen so beschaffen sein, daß sie leicht
zugänglich und die Stempel deutlich erkennbar sind. Sie dürfen ohne Ver-
letzung des Stempels nicht zu entfernen sein.
(2) 1. Die Hauptstempelstelle muß geeignet sein, den Hauptstempel aufzu-
nehmen. Der Hauptstempel besteht je nach Art des Meßgeräts aus
a) Eichzeichen und Jahreszeichen,
b) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte und Jahreszeichen,
c) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte mit einem Zusatzzeichen und
Jahreszeichen oder
d) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte mit zwei Zusatzzeichen und
einem Jahreszeichen.
2. Die Hauptstempelstelle muß bei Meßgeräten, die nicht von der
Nacheichung befreit sind, mindestens 20 Millimeter lang und 8 Millimeter
breit sein. Auf Anhängeplomben findet Satz 1 keine Anwendung.
3. Darf die Hauptstempelstelle nach den Besonderen Vorschriften die-
ser Verordnung geteilt werden, müssen beide Teile so nahe wie nach Aus-
führung des Meßgeräts möglich beieinander liegen und so beschaffen sein,
daß auf dem einen das Eichzeichen und, wenn vorgeschrieben, das Zusatz-
zeichen, und auf dem anderen das Jahreszeichen aufgebracht werden können.
4. Die Hauptstempelstelle muß so vorgesehen sein, daß" sie auch bei
Benutzung des Meßgeräts deutlich sichtbar ist.
(3) Die Meßgeräte müssen durch Stempel (Eichzeichen oder Eichzeichen für
Prä.zisionsmeßgeräte) gegen Eingriffe, Auswechseln von Teilen oder andere
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anderungen gesichert werden können (Sicherungsstempel). Ein vorgeschrie-
benes Schild kann auch durch den Hauptstempel gegen Abnahme gesichert
sein. Stempelstellen für Sicherungsstempel müssen zugänglich sein.
(4) An Meßgeräten, die einer Eichung in Stufen unterzogen werden, muß
an den betreffenden Teilen des Meßgeräts eine geeignete Stempelstelle zum
Aufbringen des Eichzeichens vorgesehen sein."
2. § 248 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„2. Der Gesamtrauminhalt darf gleich 10 Liter oder einem ganzen Vielfachen
von 10 Liter, jedoch nicht mehr als 100 Liter, oder gleich 12, 15 oder 25 Liter
sein."
„3. (1) Der Maßraum muß unten durch den Boden des Gefäßes oder durch
einen Hahn begrenzt sein."
3. Nach § 351 wird folgender § 351 * eingefügt:
,,§ 351 *
Ubergangsvorschriften
(1) Hauswasserzähler der in § 331 aufgeführten Hauptgattung 20 und der
Gattung 31, die vor dem 31. Dezember 1972 vom Hersteller in den Verkehr
gebracht wurden oder werden, können ohne besondere Zulassung der Bau-
art bis zum 31. Dezember 1978 zur Neueichung und bis zum 31. Dezember
1986 zur Nacheichung gestellt werden. Die Zähler müssen die Fehlergrenzen
nach § 349 einhalten."
4. In § 362 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Holz" durch die Worte „massives
Holz" ersetzt.
5. In § 440 a * wird die Jahreszahl „1970 durch die Jahreszahl „ 1972 ersetzt.
11 11
6. § 494 Nr. 1 und § 498 Nr. 1 Satz 2 werden gestrichen.
7. § 501 erhält folgende Fassung:
,,§ 501
Waagen mit zwei Auswägeeinrichtungen
Zulässig sind Brückenwaagen mit zwei Auswägeeinrichtungen, die mit
einem Lasthebelwerk verbunden sind. 11
8. § 508 Nr. 3, § 509 Nr. 7 Satz 2, § 621 Nr. 3, § 631 Nr. 2 und § 632 Nr. 2 Abs. 4
werden gestrichen.
9. In § 700 * Nr. 1 ist die Jahreszahl „ 1963 durch die Jahreszahl „1970 und die
11 11
Jahreszahl „ 1967" durch die Jahreszahl „1972 zu ersetzen.
11
10. Dem § 730 * wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Abfüllmaschinen der in § 721 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gattungen, die
bis zum 31. Dezember 1971 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis
zum gleichen Termin neu geeicht werden, wenn sie das Doppelte der Fehler-
grenzen nach § 599 Buchstaben B Ziff. I einhalten."
11. In § 761 Buchstabe i, § 762 Nr. 1 Abs. 3 und § 779 Ziff. I Buchstabe i wird das
Wort „Blutsenkungspipetten 11
durch das Wort „Blutsenkungsrohre" ersetzt.
12. § 768 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte „in den Klassen A und AS,"
angefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „in der Klasse A, angefügt. 11
c) Nummer 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Vollpipetten müssen folgende Festsetzungen über Innendurchmes-
ser, Ablaufzeiten und Fehlergrenzen einhalten:
Volumen Rohr- Ablaufzeit Fehlergrenzen
lnnendurch-
messer Klasse A Klasse AS auf Ablauf auf Einguß
Größtwert
Milliliter Millimeter Sekunden Milliliter
0,005 0,6 0,0002
0,01 0,6 0,0002
0,02 0,8 0,0004
0,05 0,9 0,0005
Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 977
Volumen Rohr- Ablaufzeit Fehlergrenzen
fnnendurch-
messer Klasse A Klasse AS auf Ablauf auf Einguß
Größtwert
Milliliter Millimeter Sekunden Milliliter
0,1 1,2 0,001
0,2 1,6 0,002
0,5 3 15 bis 20 4 bis 6 0,005 0,003
3 15 bis 20 5 bis 7 0,006 0,003
2 3,5 15 bis 20 5 bis 7 0,008 0,004
5 3,5 15 bis 20 7 bis 9 0,01 0,005
10 4 15 bis 20 8 bis 10 0,015 0,008
20 4,5 22 bis 30 9 bis 11 0,02 0,01
25 4,5 22 bis 30 10 bis 13 0,025 0,013
50 5,5 22 bis 30 14 bis 17 0,035 0,018
100 6 32 bis 40 25 bis 30 0,05 0,025
150 7 45 bis 60 25 bis 30 0,07 0,035
250 7 45 bis 60 27 bis 32 0,08 0,04
300 10 65 bis 80 0,1
400 12 65 bis 80 0,12
500 13 65 bis 80 0,14
800 14 90 bis 120 0,18
1 000 14 90 bis 120 0,2
1 500 15 130 bis 180 0,25
2 000 18 130 bis 180 0,4
13. § 769 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Bei Büretten mit Schellbachstreifen müssen die bezifferten Teil-
striche mindestens drei Fünftel, die mittellangen Teilstriche mindestens
ein Sechstel und die kürzesten Teilstriche mindestens ein Achtel des
Rohrumfangs einnehmen, wobei Strichteile, die über den Schellbach-
streifen gezogen sind, nicht mitgerechnet werden."
b) In Nummer 10 Abs. 1 werden in der dritten Spalte die Worte ,, , der die
Hälfte des Gesamtrauminhalts übersteigt" und die ganze vierte Spalte
gestrichen.
14. § 771 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte „in den
Klassen A und AS," angefügt.
b) In Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte „oder durch selbst-
tätige Einstellung der Flüssigkeit in der Ablaufspitze," angefügt.
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Meßpipetten auf Ablauf müssen für folgendes Meßverfahren justiert
sein:
a) Eine Meßpipette auf vollständigen Ablauf wird bis etwa 10 Milli-
meter über die Marke gefüllt, die das abzumessende Volumen
oben begrenzt. Danach wird die Flüssigkeit bis zu dieser Marke
abgelassen. Ein an der Pipettenspitze haftender Tropfen wird
abgestrichen. Den Inhalt der Pipette läßt man in ein Gefäß ablau-
fen, wobei die Spitze der lotrecht gehalterien Pipette an die Ge-
fäßwandung angelegt wird. Nach Beendigung des zusammenhän-
genden Ablaufs ist eine Wartezeit von 15 Sekunden einzuhalten
und dann die Pipettenspitze am Gefäß abzustreichen.
b) Eine Meßpipette auf teilweisen Ablauf wird bis etwa 10 Millimeter
über die Nullmarke gefüllt. Danach wird die Flüssigkeit bis zur
Nullmarke abgelassen. Ein an der Pipettenspitze haftender Trop-
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
fen wird abgestrichen. Dann läßt man die Flüssigkeit bis 10 \,1illi-
meter über die Marke, die das abzumessende Volumen unten
be9renzt, 9e9ebenenf alls bis zur selbsttätigen Einstellung der
Flüssigkeit in der Ablaufspitze, in ein Gefäß ablaufen, wobei die
Spitze der lotrecht gehaltenen Pipette an die Gefäßwandung ange-
legt wird. Nach einer Wartezeit von 15 Sekunden wird die Flüs-
sigkeit gegebenenfalls bis zur Marke abgelassen und die Pipetten-
spitze am Gefäß abgestrichen."
d) In Nummer 4 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fehlergrenzen" die Worte
,, für den Gesamtrauminhalt und für jeden beliebigen Teilrauminhalt"
eingefügt.
e) In Nummer 4 Abs. 1 Buchstabe a werden die ersten beiden Zeilen der
Tabelle durch folgende sieben Zeilen ersetzt:
„0,1 0,001 0,003 *
0,2 0,001 1 0,003*
oder 0,002 1,5 0,003 *
0,5 0,005 0,006
oder 0,01 1,5 0,006
0,005 1 0,01
oder 0,01 1,5 0,01 II
f) Nummer 4 Abs. 3 wird gestrichen.
g) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Für Meßpipetten auf Ablauf nach Nummer 1 Buchstaben a und b
gelten folgende Ablaufzeiten:
Ablaufzeit in Sekunden
Skalenlänge
Klasse A j Klasse AS
von mehr als 2 bis 5 für Volumen von
10 bis 21 Zentimeter 25 bis 35 0, 1 bis 2 Milliliter
5 bis 11 für Volumen von
5 bis 20 Milliliter
von mehr als
21 bis 35 Zentimeter 35 bis 45 g bis 12
von mehr als
35 bis 50 Zentimeter 45 bis 55 25 bis 35
h) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,;8. Die Teilstriche müssen vom Beginn einer Veränderung des geteilten
Rohrs mindestens 10 Millimeter entfernt sein. Der oberste Teilstrich muß
11
vom oberen Ende der Meßpipette mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
i) Die jetzige Nummer 9 wird Nummer 10.
j) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
„9. (1) Für Meßpipetten ohne Schellbachstreifen gelten für die Länge der
Teilstriche folgende Festsetzungen:
a) Die bezifferten Teilstriche müssen Ringmarken sein;
b) bei Einteilung in 0,5 Mikroliter, 0,005 oder 0,05 Milliliter muß
jeder zehnte Teilstrich eine Ringmarke sein, auch wenn er nicht
beziffert ist;
c) die mittellangen Teilstriche müssen sich
bei Klasse A über mindestens drei Fünftel,
bei Klasse AS über mindestens ein Sechstel
des Rohrumfangs erstrecken;
d) die kürzesten Teilstriche müssen sich
bei Klasse A über mindestens die Hälfte,
bei Klasse AS über mindestens ein Achtel
des Rohrumfangs erstrecken.
Nr. 62 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 979
(2) Bei Meßpipetten der Klassen A und AS mit Schellbachstreifen
müssen die bezifferten Teilstriche mindestens drei Fünftel, die mittel-
lüngen Teilstriche mindestens ein Sechstel und die kürzesten Teil-
striche mindestens ein Achtel des Rohrumfangs einnehmen, wobei
Slrichteile, die über den Schellbachstreifen gezogen sind, nicht mit-
11
gerechnet werden.
15. § 77] wird wie folgt geändert:
a) In der Ubt)rschrift und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort
,,Blutsenkungspipetten" durch das Wort „Blutsenkungsrohre" ersetzt.
b) In den Nummern 1, 2, 4 und 6 Buchstaben a und b wird jeweils das Wort
,,Pipet.tenspitze" durch das Wort „Rohrspitze" ersetzt.
16. § 778 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Abs. 2 und Nummer 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort
II
,, Blutsenkungspipetten durch das Wort „Blutsenkungsrohren ersetzt.
11
b) Der Nummer 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Bei Meßpipetten muß das Kurzzeichen der Einheit unmittelbar über
der obersten Marke angebracht sein. Die Angabe der Fehlergrenzen mit
der Abkürzung „Tol. ± .... " unmittelbar über dem Kurzzeichen der Ein-
heit ist zulässig."
c) Nummer 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Auf Meßgeräten auf Ablauf (Ausguß) muß die Benutzungsart und
die vorgeschriebene Wartezeit in der Form „Ex + 15 s" bzw. ,,Ex + 30 s"
angegeben sein. 11
d) Der Nummer 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Auf Vollpipetten und Meßpipetten auf Ablauf muß die Klassen-
bezeichnung in der Form „A bzw. ,,AS" aufgebracht sein."
11
17. Nach§ 778 wird folgender§ 778* eingefügt:
,,§ 778*
Ubergangsvorschriften
Vollpipetten und Meßpipetten auf Ablauf können noch bis zum 31. Januar
1971 ohne die Aufschriften nach § 778 Nr. 6 Abs. 3 geeicht werden."
18. Ncich § 780 wird folgender § 780 * eingefügt:
,,§ 780 *
Ubergangsvorschriften
Meßgeräte der in § 761 Buchstaben a und d bis i aufgeführten Gattungen,
die vor dem 31. Dezember 1970 in den Verkehr gebracht worden sind und
die im amtlichen Verkehr und im Bereich der Heilkunde und der Herstellung
und Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden, kön-
nen bis zum 31. Januar 1971 geeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen
nach § 779 einhalten."
19. Nach§ 850 wird folgender§ 850* eingefügt:
,,§ 850 *
Dbergangsvorschriften
Aräometer der in § 831 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gattungen, die vor dem
31. Dezember 1970 in den Verkehr gebracht worden sind und die im amt-
lichen Verkehr und im Bereich der Heilkunde und der Herstellung und
Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden, können
bis zum 31. Januar 1971 geeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach
§ 849 einhalten."
20. § 878 Nr. 2 wird gestrichen.
21. In § 881 Nr. 2 werden vor dem Wort „zulässig" die Worte ,, , sofern sich
nicht deren Teilstriche und Bezifferung auf verschiedenen Bauteilen befin-
den," eingefügt.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
n. § 892 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Das Umhüllungsrohr der Einschlußthermometer muß aus Glas bestehen."
:n. Dem § 1170 a * wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Blutdruckmeßgeräte der in § 1161 Nr. 2 aufgeführten Gattungen, die
vor dem 31. Dezember 1971 in den Verkehr gebracht worden sind, dür-
fen bis zum gleichen Termin neugeeicht werden, wenn sie die Fehler-
q nmzen nach § 1169 Ziffer II einhalten."
Artikel 2
Folgende Besondere Vorschriften der Eichordnung über die besondere Zulas-
sung zur Eichung sind nicht mehr anwendbar:
§ 23 Nr. 2, § 25 Nr. 4, § 26 Nr. 8, § 28 Nr. 7, § 33 Nr. 2, § 44 Nr. 9, §§ 71 bis 100,
§§ 121 bis 150, § 151 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, § 153, § 164, § 168 Nr. 1, § 169
Ziffer I Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a, § 170 Nr. 1 Buchstabe a und
Nr. 2, §§ 171 bis 190,
§ 231 Nr. 1 Ziffer III, Nr. 2 Ziffer II Buchstabe A Buchstabe a Doppelbuchstaben bb
und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c Doppelbuchstaben cc und
dd sowie Buchstabe B, Ziffer III sowie Nr. 3 und Nr. 4, § 239 Buchstabe A Nr. 2
Satz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und in Nr. 6 Abs. 2 die Worte „sofern
bei der besonderen Zulassung der einzelnen Bauarten nichts anderes bestimmt
ist" sowie in § 239 Buchstabe B Nr. 2 die Worte „sofern bei der besonderen
Zulassung der einzelnen Bauarten nichts anderes bestimmt ist", ferner § 240
Nr. l Satz 2 sowie in Nr. 2 Abs. 1 die Worte „Ventil, Schieber" und Abs. 2, Nr. 3,
Nr. 4, Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Satz 3, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 14, § 241, § 242, in § 243
Nr. 2 Abs. 1 die Worte „oder Pfeilmarken", Abs. 2 und Abs. 3 und Nr. 9 Abs. 1
Satz 2, § 244, § 248 Nr. 9 bis 12, § 249, § 250, § 253, § 254, § 255, § 257 Nr. 3
Abs. 2 2. Halbsatz, § 259 Nr. 4, § 261, §§ 263 bis 271, § 278 Nr. 14, § 279 Nr. 6
Abs. 7, § 287, §§ 331 bis 350, § 361 Nr. 3, § 368 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 6, §§ 371
bis 400, §§ 401 bis 440, § 452 Nr. 2, § 453 Nr. 4, § 458 Nr. 3, § 462 Nr. 2, § 468
Nr. 5, § 472 Nr. 2, § 480 b Nr. 2, § 480 c Nr. 5, § 480 d Nr. 4, § 482 Nr. 1 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 letzter Satz, Nr. 3 Abs. 3 und Nr. 4 Abs. 2, § 483 Nr. 10 Abs. 2,
§ 484 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, § 486 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3, § 487 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f
und Abs. 4, § 503, § 507, § 515 Nr. 3 Satz 2, § 516, § 519 Nr. 1 Abs. 3, § 530 Nr. 4,
§ 532 Nr. 2 Abs. 2, § 535 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 3 Abs. 5, §§ 541 bis 620, in § 654
Nr. 1 die Worte „oder elektromechanische Zählwerke" und Nr. 3 Abs. 4, § 662
Nr. 2 Abs. 3, §§ 681 bis 700, §§ 711 bis 720 a, § 720 d Ziffer I Nr. 7 Abs. 4,
Ziffer III und Ziffer V Buchstabe A soweit er Druckwerke und Geber nach Nr. 1
Abs. 1 Buchstaben b bis e betrifft,§ 720i Nr. 2 Buchstabe f, § 720k Nr. 2, §§ 721
bis 730, § 731 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, § 736 Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 3, § 737
Nr. 4, § 738 Nr. 8, §§ 741 bis 750, § 782 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 801
Nr. 1 Ziffer II Buchstaben d und e und Nr. 2, § 811 Nr. 2 Abs. 3, § 812 Nr. 2 Abs. 3,
§ 818 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, § 823 Satz 2, § 833 Nr. 1 Satz 3, § 834 Nr. 10 Satz 2,
§ 835 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe q, § 853 Nr. 3 Satz 2, § 863 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3,
§§ 870 a bis 870 j, § 881 Nr. 1 Ziffer I Buchstabe b und Ziffer II und Nr. 4, § 883
Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2, § 885, § 886, § 890 Nr. 3, § 891 Nr. 2, in § 892 Nr. 1 Satz 1
die Worte „von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen" und
Nr. 3 Satz 2, § 893 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2, § 898 Nr. 5, §§ 931 bis 970, in § 1061 Nr. 1
die Worte „oder als Schreibgeräte oder als Anzeige- und Schreibgeräte" sowie
die Buchstaben b, d und e, § 1061 Nr. 5, § 1062, §§ 1161 bis 1170 a, §§ 1201 bis 1211
und §§ 1241 bis 1250.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft..
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schöllhorn
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni l 970 981
Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
Vom 26. Juni 1970
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Magnetische Feldstärke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Allgemeine Vorschriften Temperatur 36
Gesetzliche abgeleitete Einheiten Leuchtdichte 37
Namen und Einheitenzeichen 2 Lichtstrom .................................... . 38
Beleuchtungsstärke ............................ . 39
Zweiter Abschnitt Aktivität einer radioaktiven Substanz . . . . . . . . . . . . 40
Gesetzliche abgeleitete Einheiten Energiedosis, Äquivalentdosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Energiedosisra te, Energiedosisleistung; Äquivalent-
Fläche ................ , ....................... . 3 dosisra te, Äquivalentdosisleistung . . . . . . . . . . . . . 42
Volumen ...................................... . 4 Ionendosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Ebener Winkel ................................ . 5 Ionendosisrate, Ionendosisleistung . . . . . . . . . . . . . . . 44
Räumlicher Winkel (Raumwinkel) ............... . 6 Stoffmengenbezogene Masse, molare Masse . . . . . . . 45
Masse ........................................ . 7 Stoffmengenkonzentration, Molarität . . . . . . . . . . . . . 46
Längenbezogene Masse ........................ . 8
Flächenbezogene Masse . .. . .. . .. ... ... .. ... . ... . 9 Dritter Abschnitt
Dichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gesetzliche abgeleitete Einheiten mit
eingeschränktem Anwendungsbereich
Zeit (Zeitspcmne) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Frequenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Brechkraft von optischen Systemen . . . . . . . . . . . . . . . 47
Geschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Fläche von Grundstücken und Flurstücken . . . . . . . . 48
Beschleunigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Masse von Edelsteinen .......................... 49
Winkelgeschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Längenbezogene Masse von textilen Fasern und
Winkelbeschleunigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Garnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Volumenstrom, Volumendurcht1uß . . . . . . . . . . . . . . . 17
Vierter Abschnitt
Massenstrom, Massendurchfluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Ubergangsvorschriften
Kraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Druck, mechanische Spannung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Abgeleitete Einheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Dynamische Viskosität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Abgeleitete Einheiten mit eingeschränktem Anwen-
dungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Kinematische Viskosität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Bezeichnungen für abgeleitete Einheiten . . . . . . . . . . 53
Energie, Arbeit und Wärmemenge . . . . . . . . . . . . . . . 23
Abkürzungen für abgeleitete Einheiten . . . . . . . . . . . 54
Leistung, Energiestrom und Wärmestrom . . . . . . . . . 24
Größenangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz 25
Elektrischer Widerstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Fünfter Abschnitt
Elektrischer Leitwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Ordnungswidrigkeiten
Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung . . . . . . . . . . . 28
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Elektrische Kapazität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Elektrische Flußdichte, Verschiebung . . . . . . . . . . . . . 30
Sechster Abschnitt
Elektrische Feldstärke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Schlußvorschriften
Magnetischer Fluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Magnetische Flußdichte, Induktion . . . . . . . . . . . . . . . 33 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Induktivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Auf Grund des § .S Abs. 1 des Gesetzes über Ein- (3) 1. Besonderer Name für das nach Absatz 2 ge-
heiten im Meßwc)s<!n vom 2. Juli 1969 (Bundesge- bildete Kubikdezimeter (Einheitenzeichen:
setzbl. I S. 709) vc'rordnct die Bundesregierung mit dm 3) ist das Liter (Einheitenzeichen: 1).
Zustimmung des 13undcsratcs: 1
2. 1 Liter ist gleich m 3•
1 000
Erster Abschnitt § 5
Allgemeine Vorschriften Ebener Winkel (Winkel)
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des ebenen Win-
§ 1 kels ist der Radiant (Einheitenzeichen: rad).
Gesetzliche abgeleitete Einheiten 2. 1 Radiant ist gleich dem ebenen Winkel, der
als Zentriwinkel eines Kreises vom Halb-
(1) Gesetzliche abgeleitete Einheiten gemäß § 2
messer 1 m aus dem Kreis einen Bogen der
Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen Länge 1 m ausschneidet.
sind die in dieser Verordnung mit Namen und
Kurzzeichen (im folgenden Einheitenzeichen ge- (2) Abgeleitete Einheiten des ebenen Winkels sind
nannt) festgesetzten Einheiten. auch:
(2) Die abgeleiteten Einheiten mit eingeschränktem 1. a) der Vollwinkel,
Anwendungsbereich in §§ 47 bis 50 und § 52 b) 1 Vollwinkel ist gleich 2 n rad;
dürfen nicht zur Bildung abgeleiteter Einheiten 2. a) der rechte Winkel oder Rechte (Einheiten-
mit uneingeschränktem Anwendungsbereich ver- zeichen: L ) ,
wendet werden.
b) 1 rechter Winkel ist gleich i rad;
0
§ 2 3. a) der Grad (Einheitenzeichen: ) als neun-
zigster Teil des rechten Winkels,
Namen und Einheilenzeichen
Außer den in dieser Verordnung festgesetzten b) 1 Grad ist gleich ; rad;
1 0
Namen und Einheitenzeichen sind für abgeleitete 4. a) die Minute (Einheitenzeichen: ') als sech-
Einheiten, die als Potenzen oder Produkte von zigster Teil des Grad,
Potenzen aus anderen Einheiten abgeleitet sind, auch
die die Potenzen oder Produkte von Potenzen aus- b) 1 Minute ist gleich ~ rad;
drückenden Benennungen und Einheitenzeichen zu- 10 00
lässig. 5. a) die Sekunde (Einheitenzeichen: ") als sech-
zigster Teil der Minute,
n
b) 1 Sekunde ist gleich rad;
Zweiter Abschnitt 648 000
6. a) das Gon (Einheitenzeichen: gon) als hun-
Gesetzliche abgeleitete Einheiten dertster Teil des rechten Winkels,
n
§ 3 b) 1 Gon ist gleich rad.
200
Fläche
(3) Bezeichnungen nach § 6 des Gesetzes über Ein-
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Fläche ist das heiten im Meßwesen sind nicht auf dezimale
Quadratmeter oder Meterquadrat (Einheiten- Vielfache und dezimale Teile der Winkeleinhei-
zeichen: m:!). ten nach Absatz 2 Nummern 1 bis 5 anzuwenden.
2. 1 Quadratmeter ist gleich der Fläche eines
Quadrates von der Seitenlänge 1 m. § 6
(2) Abgeleitete Einheiten der Fläche sind auch alle Räumlicher Winkel (Raumwinkel)
Einheiten, die als Quadrat eines dezimalen Viel-
(1) Die abgeleitete SI-Einheit des räumlichen Win-
fachen oder eines dezimalen Teiles des Meter
kels ist der Steradiant (Einheitenzeichen: sr).
gebildet werden.
(2) 1 Steradiant ist gleich dem räumlichen Winkel,
der als gerader Kreiskegel mit der Spitze im
§ 4 Mittelpunkt einer Kugel vom Halbmesser 1 m
Volumen aus der Kugeloberfläche eine Kalotte der Fläche
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Volumens ist 1 m 2 ausschneidet.
das Kubikmeter (Einheitenzeichen: m 3).
§ 7
2. 1 Kubikmeter ist gleich dem Volumen eines
Würfels von der Kantenlänge 1 m. Masse
(2) Abgeleitete Einheiten des Volumens sind auch (1) 1. Das Gramm (Einheitenzeichen: g) ist der tau-
alle Einheiten, die als Kubus eines dezimalen sendste Teil des Kilogramm.
Vielfachen oder eines dezimalen Teiles des 1
2. 1 Gramm ist gleich kg.
Meter gebildet werden. 1 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 983
(2) 1. Besonderer Name für das Megagramm (Ein- b) 1 Minute ist gleich 60 s;
heitenzeichen: Mg) ist die Tonne (Einheiten- 2. a) die Stunde (Einheitenzeichen: h) als Sech-
zeichen: t). zigfaches der Minute,
2. 1 Tonne ist gleich 1 000 kg. b) 1 Stunde ist gleich 3 600 s;
(3) Bezeichnungen dezimaler Vielfacher und dezi- 3. a) der Tag (Einheitenzeichen: d) als Vierund-
maler Teile unter Verwendung von Vorsätzen zwanzigfaches der Stunde,
sind nicht auf das Kilogramm anzuwenden. b) 1 Tag ist gleich 86 400 s.
(4) Einheiten des Gewichts als einer im geschäft- (2) Bezeichnungen nach § 6 des Gesetzes über Ein-
lichen Verkehr bei der Angabe von Waren- heiten im Meßwesen sind nicht auf dezimale
mengen benutzten Bezeichnung für die Masse Vielfache und dezimale Teile der Zeiteinheiten
sind die Masseneinheilen. nach Absatz 1 anzuwenden.
§ 8
§ 12
Längenbezogene Masse
Frequenz
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der längenbezoge-
(1) Die abgeleitete SI-Einheit der Frequenz ist das
nen Masse ist das Kilogramm durch Meter
Hertz (Einheitenzeichen: Hz).
(Einheitenzeichen: kg/m).
2. 1 Kilogramm durch Meter ist gleich der län- (2) 1 Hertz ist gleich der Frequenz eines perio-
genbezogenen Masse eines homogenen Kör- dischen Vorganges der Periodendauer 1 s.
pers, der bei konstantem Querschnitt über
seine Gesamtlänge auf je 1 m Länge die § 13
Masse 1 kg hat. Geschwindigkeit
(2) Abgeleitete Einheiten der längenbezogenen (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Geschwindig-
Masse sind auch alle anderen Quotienten, die keit ist das Meter durch Sekunde (Einheiten-
aus einer gesetzlichen Masseneinheit und einer zeichen: m/s).
gesetzlichen Längeneinheit gebildet werden.
2. 1 Meter durch Sekunde ist gleich der Ge-
§ 9
schwindigkeit eines sich gleichförmig und
geradlinig bewegenden Körpers, der während
Flächenbezogene Masse der Zeit 1 s die Strecke 1 m zurücklegt.
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der flächenbezoge- (2) Abgeleitete Einheiten der Geschwindigkeit sind
nen Masse ist das Kilogramm durch Quadrat- auch alle anderen Quotienten, die aus einer
meter (Einheitenzeichen: kg/m2 ). gesetzlichen Längeneinheit und einer gesetz-
2. 1 Kilogramm durch Quadratmeter ist gleich lichen Zeiteinheit gebildet werden.
der flächenbezogenen Masse eines homogenen
Körpers, der bei konstanter Dicke über seine § 14
Gesamtfläche auf je l m 2 Fläche die Masse
Beschleunigung
1 kg hat.
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Beschleunigung
(2) Abgeleitete Einheiten der flächenbezogenen
Masse sind auch alle anderen Quotienten, die ist das Meter durch Sekundenquadrat (Ein-
aus einer gesetzlichen Masseneinheit und einer heitenzeichen: m/s 2).
gesetzlichen Flächeneinheit gebildet werden. 2. 1 Meter durch Sekundenquadrat ist gleich der
Beschleunigung eines sich geradlinig bewe-
§ 10 genden Körpers, dessen Geschwindigkeit sich
während der Zeit 1 s gleichmäßig um 1 m/s
Dichte ändert.
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Dichte ist das (2) Abgeleitete Einheiten der Beschleunigung. sind
Kilogramm durch Kubikmeter (Einheitenzei- auch alle anderen Quotienten, die aus einer
chen: kg/m:{).
gesetzlichen Längeneinheit und dem Quadrat
2. 1 Kilogramm durch Kubikmeter ist gleich der einer oder dem Produkt zweier gesetzlicher Zeit-
Dichte eines homogenen Körpers, der bei der einheiten gebildet werden.
Masse 1 kg das Volumen 1 m:i einnimmt.
(2) Abgeleitete Einheiten der Dichte sind auch alle § 15
anderen Quotienten, die aus einer gesetzlichen Winkelgeschwindigkeit
Masseneinheit und einer gesetzlichen Volumen-
einheit gebildet werden. (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Winkelge-
schwindigkeit ist der Radiant durch Sekunde
§ 11 (Einh eitenzeichen: rad/ s).
Zeit (Zeitspanne) 2. 1 Radiant durch Sekunde ist gleich der Win-
kelgeschwindigkeit eines gleichförmig rotie-
(1) Abgeleitete Einheiten der Zeit sind: renden Körpers, der sich während der Zeit 1 s
1. a) die Minute (Einheitenzeichen: min) als um den WinkeJ 1 rad um die Rotationsachse
Sechzigfaches der Sekunde, dreht.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Abgeleitete Einheilen der Winkelgeschwindig- einheit und einer gesetzlichen Beschleunigungs-
keit sind auch alle anderen Quotienten, die aus einheit gebildet werden.
einer gesetzlichen Winkeleinheit und einer ge- (3) Einheiten des Gewichts als Kraftgröße (Gewichts-
setzlichen Zeiteinheit fJebildet werden. kraft) im Sinne des Produktes aus Masse und
Fallbeschleunigung sind die Krafteinheiten.
§ 16
Winkelbeschleunigung
§ 20
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Winkelbe-
schleunigung ist der Radiant durch Sekunden- Druck, mechanische Spannung
quadrat (Einheitenzeichen: rad/s 2 ). (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Druckes oder
2. 1 Radiant durch Sekundenquadrat ist gleich der mechanischen Spannung ist das Pascal
der Winkelbeschleunigung eines Körpers, (Einheitenzeichen: Pa).
dessen Winkelgeschwindigkeit sich während 2. 1 Pascal ist gleich dem auf eine Fläche gleich.-
der Zeit 1 s gleichmäßig um 1 rad/s ändert. mäßig wirkenden Druck, bei dem senkrecht
(2) Abgeleitete Einheiten der Winkelbeschleuni- auf die Fläche 1 m 2 die Kraft 1 N ausgeübt
gung sind auch alle anderen Quotienten, die aus wird.
einer gesetzlichen Winkeleinheit und dem
(2) Abgeleitete Einheiten des Druckes oder der
Quadrat einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet
mechanischen Spannung sind auch alle Quo-
werden.
tienten, die aus einer gesetzlichen Krafteinheit
§ 17 und einer gesetzlichen Flächeneinheit gebildet
Volumenstrom, Volumendurchfluß werden.
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Volumenstroms (3) 1. Besonderer Name für den zehnten Teil des
oder Volumendurchflusses ist das Kubikmeter Megapascal (Einheitenzeichen: MPa) ist das
durch Sekunde (Einheitenzeichen: m 3/s). Bar (Einheitenzeichen: bar).
2. 1 Kubikmeter durch Sekunde ist gleich dem 2. 1 Bar ist gleich 100 000 Pa.
Volumenstrom oder Volumendurchfluß eines
homogenen Fluids mit dem Volumen 1 m 3,
das während der Zeit 1 s gleichförmig durch
§ 21
einen Strömungsquerschnitt fließt.
Dynamische Viskosität
(2) Abgeleitete Einheiten des Volumenstroms oder
Volumendurchflusses sind auch alle anderen (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der dynamischen
Quotienten, die aus einer gesetzlichen Volumen- Viskosität ist die Pascalsekunde (Einheiten-
einheit und einer 9esetzlichen Zeiteinheit gebil- . zeichen: Pa· s).
det werden. 2. 1 Pascalsekunde ist gleich der dynamischen
§ 18 Viskosität eines laminar strömenden, homo-
genen Fluids, in dem zwischen zwei ebenen,
Massenstrom, Massendurchfluß parallel im Abstand 1 m angeordneten Schich-
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des Massenstroms ten mit dem Geschwindigkeitsunterschied
oder Massendurchflusses ist das Kilogramm 1 m/s die Schubspannung 1 Pa herrscht.
durch Sekunde (Einheitenzeichen: kg/s).
(2) Abgeleitete Einheiten der dynamischen Viskosi-
2. l Kilogramm durch Sekunde ist gleich dem tät sind auch alle durch eine gesetzliche Flächen-
Massenstrom oder Massendurchfluß eines einheit dividierten Produkte aus einer gesetz-
homogenen Fluids mit der Masse 1 kg, das lichen Krafteinheit und einer gesetzlichen
während der Zeit 1 s gleichförmig durch einen
Zeiteinheit.
Strömungsquerschnitt fließt.
(2) Abgeleitete Einheiten des Massenstroms oder
Massendurchflusses sind auch alle anderen § 22
Quotienten, die aus einer gesetzlichen Massen-
Kinematische Viskosität
einheit und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebil-
det werden. (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der kinematischen
Viskosität ist das Quadratmeter durch
§ 19 Sekunde (Einheitenzeichen: m 2 /s).
Krail 2. 1 Quadratmeter durch Sekunde ist gleich der
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Kraft ist das kinematischen Viskosität eines homogenen
Newton (Einheitenzeichen: N). Fluids der dynamischen Viskosität 1 Pa· s und
2. 1 Newton ist gleich der Kraft, die einem der Dichte 1 kg/m 3 •
Körper der Masse 1 kg die Beschleunigung (2) Abgeleitete Einheiten der kinematischen Visko-
1 m/s 2 erteilt.
sität sind auch alle anderen Quotienten, die aus
(2) Abgeleitete Einheiten der Kraft sind auch alle einer gesetzlichen Flächeneinheit und einer ge-
Produkte, die aus einer gesetzlichen Massen- setzlichen Zeiteinheit gebildet werden.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 985
§ 23 Spannung 1 V zwischen den beiden Punkten ein
Energie, Arbeit und Wärmemenge zeitlich unveränderlicher elektrischer Strom der
Stärke 1 A fließt.
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Energie, Arbeit
und Wi:irmemenge ist das Joule (Einheiten- § 27
zeichen: J).
Elektrischer Leitwert
2. 1 Joule ist gleich der Arbeit, die verrichtet
wird, wenn der Angriffspunkt der Kraft 1 N (1) Die abgeleitete SI-Einheit des elektrischen Leit-
in Richtung der Kraft um 1 m verschoben wertes ist das Siemens (Einheitenzeichen: S).
wird. (2) 1 Siemens ist gleich dem elektrischen Leitwert
(2) Abgeleitete Einheilen der Energie, Arbeit und eines Leiters vom elektrischen Widerstand 1 Q.
Wärmemenge sind auch alle Produkte, die ge-
bildet werden § 28
a) aus einer gesetzlichen Krafteinheit und einer Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung
gesetzlichen Längeneinheit, (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Elektrizitäts-
b) aus einer gesetzlichen Leistungseinheit und menge oder elektrischen Ladung ist das Cou-
einer gesetzlichen Zeiteinheit. lomb {Einheitenzeichen: C).
2. 1 Coulomb ist gleich der Elektrizitätsmenge,
§ 24
die während der Zeit 1 s bei einem zeitlich
Leistung, Energiestrom und Wärmestrom unveränderlichen elektrischen Strom der
(1) l. Die abgeleitete SI-Einheit der Leistung, des Stärke 1 A durch den Querschnitt eines Lei-
Energiestroms und des Wärmestroms ist das ters fließt.
Watt (Einheitenzeichen: W). (2) Abgeleitete Einheiten der Elektrizitätsmenge
2. 1 Watt ist gleich der Leistung, bei der wäh- oder elektrischen Ladung sind auch alle Pro-
rend der .Zeit 1 s die Energie 1 J umgesetzt dukte, die aus einer gesetzlichen Einheit der
wird. elektrischen Stromstärke und einer gesetzlichen
Zeiteinheit gebildet werden.
(2) Abgeleitete Einheiten der Leistung, des Energie-
stroms und des Wärmestroms sind auch alle
§ 29
Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit
der Energie, Arbeit und Wärmemenge und einer Elektrische Kapazität
gesetzlichen Zeiteinheit gebildet werden. (1) Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen Kapa-
(3) 1. Bei der Angabe von elektrischen Schein- zität ist das Farad (Einheitenzeichen: F).
leistungen darf das Watt auch als Voltampere (2) 1 Farad ist gleich der elektrischen Kapazität
(Einheitenzeichen: VA) bezeichnet werden. eines Kondensators, der durch die Elektrizitäts-
2. Bei der Angabe von elektrischen Blindleistun- menge 1 C auf die elektrische Spannung 1 V auf-
gen darf das Watt auch als Var (Einheiten- geladen wird.
zeichen: var) bezeichnet werden.
§ 30
§ 25
Elektrische Flußdichte, Verschiebung
Elektrische Spannung, (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen
elektrische Potentialdifferenz Flußdichte oder Verschiebung ist das Coulomb
(1) Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen Span- durch Quadratmeter {Einheitenzeichen: C/m2 ).
nung oder elektrischen Potentialdifferenz ist das 2. 1 Coulomb durch Quadratmeter ist gleich der
Volt (Einheitenzeichen: V). elektrischen Flußdichte oder Verschiebung in
(2) 1 Volt ist gleich der elektrischen Spannung oder einem Plattenkondensator, dessen beide im
elektrischen Potentialdifferenz zwischen zwei Vakuum parallel zueinander angeordnete,
Punkten eines fadenförmigen, homogenen und unendlich ausgedehnte Platten je Fläche l m 2
gleichmäßig temperierten metallischen Leiters, gleichmäßig mit der Elektrizitätsmenge 1 C
in dem bei einem zeitlich unveränderlichen elek- aufgeladen wären.
trischen Strom der Stärke 1 A zwischen den bei- (2) Abgeleitete Einheiten der elektrischen Fluß-
den Punkten die Leistung l W umgesetzt wird. dichte oder Verschiebung sind auch alle anderen
Quotienten, die aus einer gesetzlichen Einheit
§ 26 der Elektrizitätsmenge und einer gesetzlichen
Elektrischer Widerstand Flächeneinheit gebildet werden.
(1) Die abgeleitete SI-Einheit des elektrischen Wider-
§ 31
standes ist das Ohm (Einheitenzeichen: Q).
(2) 1 Ohm ist gleich dem elektrischen Widerstand Elektrische Feldstärke
zwischen zwei Punkten eines f adenförmigen, (l) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der elektrischen
homogenen und gleichmäßig temperierten metal- Feldstärke ist das Volt durch Meter (Ein-
lischen Leiters, durch den bei der elektrischen heitenzeichen: V/m).
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. 1 Volt durch Meter ist gleich der elektrischen (2) Abgeleitete Einheiten der magnetischen Feld-
Feldstärke eines homogenen elektrischen stärke sind auch alle anderen Quotienten, die
Feldes, in dem die Potentialdifferenz zwischen aus einer gesetzlichen Einheit der elektrischen
zwei Punklen im Abstand 1 m in Richtung des Stromstärke und einer gesetzlichen Längenein-
Feldes 1 V beträgt. heit gebildet werden.
(2) Abgeleitete Einheiten der elektrischen Feld-
§ 36
stärke sind auch alle anderen Quotienten, die
aus einer gesetzlichen Einheit der elektrischen Temperatur
Spannung und einer gesetzlichen Längeneinheit Besonderer Name für das Kelvin (Einheitenzei-
gebildet werden. chen: K) nach§ 3 des Gesetzes über Einheiten im Meß-
wesen bei der Angabe von Celsius-Temperaturen
§ 32 0
ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: C).
Magnetischer Fluß
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit des magnetischen § 37
Flusses ist dds Weber (Einheitenzeichen: Wb). Leuchtdichte
2. 1 Weber ist gleich dem magnetischen Fluß, (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Leuchtdichte ist
bei dessen gleichmäßiger Abnahme während die Candela durch Quadratmeter (Einheiten-
der Zeit 1 s m1f null in einer ihn umschlingen- zeichen: cd/m2 ).
den Windung die elektrische Spannung 1 V
2. 1 Candela durch Quadratmeter ist gleich dem
induziert wird.
600 000sten Teil der Leuchtdichte eines
(2) Das Weber darf auch i:lls Voltsekunde (Ein- Schwarzen Strahlers bei der Temperatur des
heitenzeichen: Vs) bezeichnel werden. beim Druck 101 325 Pa erstarrenden Platins.
(2) Abgeleitete Einheiten der Leuchtdichte sind auch
§ 33
alle anderen Quotienten, die aus einer gesetz-
Magnetische Flußdichte, Induktion lichen Lichtstärkeeinheit und einer gesetzlichen
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der magnetischen Flächeneinheit gebildet werden.
Flußdichte oder Induktion ist das Tesla (Ein-
heitenzeichen: T). § 38
2. 1 Tesla ist gleich der Flächendichte des homo- Lichtstrom
genen magnetischen Flusses 1 Wb, der die (1) Die abgeleitete SI-Einheit des Lichtstroms ist
Fläche 1 m;! senkrecht durchsetzt. das Lumen (Einheitenzeichen: Im).
(2) Abgeleitete Einheiten der magnetischen Fluß- (2) 1 Lumen ist gleich dem Lichtstrom, den eine
dichte oder Induktion sind auch alle Quotienten, punktförmige Lichtquelle mit der Lichtstärke 1 cd
die aus einer gesetzlichen Einheit des magneti- gleichmäßig nach allen Richtungen in den Raum-
schen Flusses und einer gesetzlichen Flächen- winkel 1 sr aussendet.
einheit gebildet werden.
§ 39
§ 34
Beleucht~ngsstärke
Induktivität
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Beleuchtungs-
(1) Die abgeleitete SI-Einheit der Induktivität ist stärke ist das Lux (Einheitenzeichen: lx).
das Henry (Einheitenzeichen: H). 2. 1 Lux ist gleich der Beleuchtungsstärke, die
(2) 1 Henry ist gleich der Induktivität einer ge- auf einer Fläche herrscht, wenn auf 1 m 2 der
schlossenen Windung, die, von einem elektri- Fläche gleichmäßig verteilt der Lichtstrom 1 Im
schen Strom der Stärke 1 A durchflossen, im fällt.
Vakuum den magnetischen Fluß 1 Wb um- (2) Abgeleitete Einheiten der Beleuchtungsstärke
schlingt. sind auch alle Quotienten, die aus einer gesetz-
§ 35 lichen Lichtstromeinheit und einer gesetzlichen
Flächeneinheit gebildet werden.
Magnetische Feldstärke
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der magnetischen § 40
Feldstärke ist das Ampere durch Meter (Ein- Aktivität einer radioaktiven Substanz
heitenzeichen: A/m}.
2. 1 Ampere durch Meter ist gleich der magneti- (1) Die abgeleitete SI-Einheit der Aktivität einer
radioaktiven Substanz ist die reziproke Se-
schen Feldstärke, die ein durch einen unend-
lich langen, geraden Leiter von kreisförmi- kunde (Einheitenzeichen: s '"" 1 ).
gem Querschnitt fließender elektrischer Strom (2) 1 reziproke Sekunde als Einheit der Aktivität
der Stärke 1 A im Vakuum außerhalb des Lei- einer radioaktiven Substanz ist gleich der Ak-
ters auf dem Rand einer zum Leiterquer- tivität einer Menge eines radioaktiven Nuklids,
schnitt konzentrischen Kreisfläche vom Um- in der der Quotient aus dem statistischen Er-
fang 1 m hervorrufen würde. wartungswert für die Anzahl der Umwandlun-
Nr. 62 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 987
gen oder isomeren Uber~Jänge und der Zeit- 2. 1 Ampere durch Kilogramm ist gleich der
spanne, in der diese Umwandlungen oder Uber- Ionendosisrate oder -leistung, bei der durch
gänge stattfinden, bei abnehmender Zeitspanne eine ionisierende Strahlung zeitlich unver-
dem Grenzwert 1/s zustrebt. änderlicher Energieflußdichte die Ionendosis
1 C/kg während der Zeit 1 s entsteht.
§ 41
(2) Abgeleitete Einheiten der Ionendosisrate oder
Energiedosis, Äquivalentdosis -leistung sind auch alle anderen Quotienten, die
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Energie- oder aus einer gesetzlichen Einheit der Ionendosis
Äquivalentdosis ist das Joule durch Kilo- und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebildet wer-
gramm (Einheitenzeichen: J/kg). den.
2. 1 Joule durch Kilogramm ist gleich der Ener- § 45
gie oder Äquivalentdosis, die bei Ubertra- Stoffmengenbezogene Masse, molare Masse
gung der Energie 1 J auf Materie der Masse
1 kg durch ionisierende Strahlung räumlich (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der stoffmengen-
konstanter Energieflußdichte entsteht. bezogenen Masse oder molaren Masse ist das
Kilogramm durch Mol (Einheitenzeichen:
(2) Abgeleitete Einheiten der Energie- oder Äqui- kg/mol).
valentdosis sind auch alle anderen Quotienten,
2. 1 Kilogramm durch Mol ist gleich der stoff-
die aus einer gesetzlichen Energieeinheit und
mengenbezogenen Masse oder molaren Masse
einer gesetzlichen Masseneinheit gebildet wer-
eines homogenen Stoffes, der bei der Masse
den.
1 kg die Stoffmenge 1 mol hat.
§ 42
(2) Abgeleitete Einheiten der stoffmengenbezoge-
Energiedosisrate, Energiedosisleistung; nen Masse oder molaren Masse sind auch alle
Äquivalentdosisrate, Äquivalentdosisleistung anderen Quotienten; die aus einer gesetzlichen
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Energiedosis- Masseneinheit und einer gesetzlichen Stoffmen-
oder Äquivalentdosisrate oder -leistung ist geneinheit gebildet werden.
das Watt durch Kilogramm (Einheitenzei-
chen: W/kg). § 46
2. 1 Watt durch Kilogramm ist gleich der Ener- Stoffmengenkonzentration, Molarität
giedosis- oder Äquivalentdosisrate oder -lei- (1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Stoffmengen-
stung, bei der durch eine ionisierende Strah- konzentration oder Molarität ist das Mol
lung zeitlich unveränderlicher Energiefluß- durch Kubikmeter (Einheitenzeichen: mol/m 3).
dichte die Energie- oder Äquivalentdosis
2. 1 Mol durch Kubikmeter ist gleich der Stoff-
1 J/kg während der Zeit 1 s entsteht.
mengenkonzentration oder Molarität einer
(2) Abgeleitete Einheiten der Energiedosis- oder Komponente in einem homogenen Stoffge-
Äquivalentdosisrate oder -leistung sind auch misch, wenn die Komponente die Stoffmenge
alle anderen Quotienten, die aus einer gesetz- 1 mol hat und das Stoffgemisch das Volumen
lichen Einheit der Energie- oder Äquivalent- 1 m 3 einnimmt.
dosis und einer gesetzlichen Zeiteinheit gebil-
(2) Abgeleitete Einheiten der Stoffmengenkonzen-
det werden.
tration oder Molarität sind auch alle anderen
§ 43 Quotienten, die aus einer gesetzlichen Stoffmen-
Ionendosis geneinheit und einer gesetzlichen Volumenein-
heit gebildet werden.
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Ionendosis ist
das Coulomb durch Kilogramm (Einheiten-
zeichen: C/kg). Dritter Abschnitt
2. 1 Coulomb durch Kilogramm ist gleich der Gesetzliche abgeleitete Einheiten
Ionendosis, die bei der Erzeugung von Ionen mit eingeschränktem Anwendungsbereich
eines Vorzeichens mit der elektrischen La-
dung 1 C in Luft der Masse 1 kg durch ioni- § 47
sierende Strahlung räumlich konstanter Ener- Brechkraft von optischen Systemen
gieflußdichte entsteht.
(1) Besonderer Name für die Einheit der Brechkraft
(2) Abgeleitete Einheiten der Ionendosis sind auch von optischen Systemen ist die Dioptrie (Ab-
alle anderen Quotienten, die aus einer gesetz- kürzung: dpt).
lichen Einheit der elektrischen Ladung und einer (2) 1 Dioptrie ist gleich der Brechkraft eines opti-
gesetzlichen Masseneinheit gebildet werden. schen Systems mit der Brennweite 1 m in einem
Medium der Brechzahl 1.
§ 44
Ionendosisrate, Ionendosisleistung § 48
(1) 1. Die abgeleitete SI-Einheit der Ionendosisrate Fläche von Grundstücken und Flurstücken
oder -lcistung ist das Ampere durch Kilo- (1) 1. Besonderer Name für die nach § 3 Abs. 2
gramm (Einheitcnzeichen: A/kg). gebildete Flächeneinheit Quadratdekameter
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(Einheilcnz<~icben: <lam 2 ) bei der Angabe der 5. für die elektrische Kapazität
Fläche von Crundstücken und Flurstücken ist a) im. amtlichen Verkehr das internationale
dc1s Ar (Dinheitenzeichen: a). Farad (Einheitenzeichen: Finti oder Ab-
2. 1 Ar isl gleich 100 m 2 • kürzung: int. F),
(2) Das Hundertfache des Ar wird als Hektar (Ein- b) 1 internationales Farad ist gleich
heitenzeichPn: ha) bezeichnet. 1
1,000 49 F;
§ 49 6. für die Induktivität
Masse von Edelsteinen a) im amtlichen Verkehr das internationale
Henry (Einheitenzeichen: Hinti oder Ab-
(1) Besonderer Name für den fünftausendsten Teil
kürzung: int. H),
des Kilogramm (Einheitenzeichen: kg) bei der
Angabe der Masse von Edelsteinen ist das me- b) 1 internationales Henry ist gleich
trische Karat (Abkürzung: Kt). 1,00049 H;
1 7. für die Leuchtdichte
(2) 1 metrisr:hes Karat ist gleich kg.
5 000 a) das Stilb (Einheitenzeichen: sb),
§ 50 b) 1 Stilb ist gleich 10 000 cd/m2 •
Längenbezogene Masse von textilen Fasern (2) Bis zum 31. Dezember 1977 dürfen auch die fol-
und Garnen genden abgeleiteten Einheiten verwendet wer-
(1) Besonderer Name für das nach § 8 Abs. 2 ge- den:
bildete Gramm durch Kilometer (Einheiten- 1. für die Länge
zeichen: g/krn) bei der Angabe der längenbe- a) das Angström (Einheitenzeichen: A),
zogernm Masse von textilen Fasern und Garnen 1
ist das Tex (Einheitenzeichcn: tex). b) 1 Angström ist gleich m;
10 000 000 000
1
(2) 1 Tex ist gleich kg/m. 2. für den ebenen Winkel
1 000 000
a) aa) die Neuminute (Einheitenzeichen: c)
als hundertster Teil des Gon nach § 5
Vierter Abschnitt Abs. 2 Nr. 6,
n
Ubergangsvorschriften bb) 1 Neuminute ist gleich rad;
20 000
§ 51 b) aa) die Neusekunde (Einheitenzeichen: cc)
als hundertster Teil der Neuminute
Abgeleitete Einheiten
nach Buchstabe a,
(1) Bis zum 31. Dezember 1974 dürfen auch die fol-
bb) 1 Neusekunde ist gleich
genden abgeleiteten Einheiten verwendet wer-
n
den: 2 000 000 rad;
1. für die Leistung
3. für die Masse
a) im amtlichen Verkehr das internationale
Watt (Einheitenzeichen: Winti oder Ab- alle Quotienten, die aus dem Pond nach
kürzung: int. W), Nummer 4 Buchstabe b und einer gesetz-
lichen Beschleunigungseinheit gebildet wer-
b) 1 internationales Watt ist gleich
den;
1,000 34 2
1,000 49 W; 4. für die Kraft
2. für die elektrische Stromstärke a) aa) das Dyn (Einheitenzeichen: dyn),
a) im amtlichen Verkehr das internationale 1
bb) 1 Dyn ist gleich lO0 000 N;
Ampere (Einheitenzeichen: Ainti oder Ab-
kürzung: int. A), b) aa) das Pond (Einheitenzeichen: p),
b) 1 internationales Ampere ist gleich 980 665
1,000 34 bb) 1 Pond ist gleichlOOOOOOOON;
1,000 49 A;
5. für den Druck und die mechanische Spannung
3. für die elektrische Spannung
a) alle Quotienten, die aus dem Pond nach
a) im amtlichen Verkehr das internationale Nummer 4 Buchstabe b und einer gesetz-
Volt (Einheitenzeichen: Vint,i oder Abkür- lichen Flächeneinheit gebildet werden;
zung: int. V),
b) aa) die technische Atmosphäre {Einhei-
b) l internationales Volt ist gleich 1,000 34 V; tenzeichen: at) als besonderer Name
4. für den elektrischen Widerstand für das nach Buchstabe a gebildete
a) im amtlichen Verkehr das internationale Kilopond durch Quadratzentimeter
Ohm (Einheitenzeichen: Dinti oder Abkür- (Einheitenzeichen: kp/ cm2),
zung: int. .Q), bb) 1 technische Atmosphäre ist gleich
b) l internationales Ohm ist gleich 1,000 49 D: 98 066,5 Pa;
Nr. 62 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 989
c) c1c1) die physikalische Atmosphäre (Ein- 11. für die Energie- oder Äquivalentdosis
heitenzcichen: ahn),
a) aa) das Rad (Einheitenzeichen: rd) als
L>b) 1 physikalische Atmosphäre ist gleich besonderer Name für das Zentijoule
101325Pa; durch Kilogramm (Einheitenzeichen:
cJ/kg),
cl) d cl) das Torr (Einhcitenzeichen: Torr) als
besonderer Name für den sieben- 1
bb) 1 Rad ist gleich - J/kg;
hurnlertscchzigstcn Teil der physika- 100
lischenAtmosphäre nach Buchstabe c, b) aa) das Rem (Einheitenzeichen: rem) bei
101 325 der Angabe von Werten der Äquiva-
bb) Torr ist gleich Pa; lentdosis als besonderer Name für das
760
Zentijoule durch Kilogramm (Einhei-
e) aa) die konventionelle Meter-Wasser- tenzeichen: cJ/kg),
säule (Einheitenzeichen: mWS) als
besonderer Name für den zehnten
Teil der technischen Atmosphäre nach
bb) 1 Rem ist gleich ito J/kg;
Buchstabe b, 12. für die Ionendosis
bb) 1 konventionelle Meter-Wassersäule a) das Röntgen (Einheitenzeichen: R) als be-
ist gleich 9 806,65 Pa; sonderer Name für das Zweihundertacht-
f) aa) die konventionelle Millimeter-Queck- undfünfzigfache des Mikrocoulomb durch
silbersäule (Einheitenzeichen: mmHg), Kilogramm (Einheitenzeichen: ,uC/kg),
258
bb) 1 konventionelle Millimeter-Queck- b) 1 Röntgen ist gleich C/kg.
silbersäule ist gleich 133,322 Pa; 1 000 000
6. für die dynamische Viskositüt § 52
a) das Poise (Einheitenzeichen: P) als be- Abgeleitete Einheiten
sonderer Name für die Dezipascalsekunde mit eingeschränktem Anwendungsbereich
(Einheitenzeichen: dPa · s),
1 . (1) Bis zum 31. Dezember 1974 darf auch die fol-
b) 1 Poise ist gleich Pa· s; gende abgeleitete Einheit in dem bezeichneten
10 Anwendungsbereich verwendet werden:
7. für die kinematische Viskosität für die Angabe der Fläche von gegerbten Häuten
a) das Stokes (Einhcitcnzeichen: St) als be- a) das square foot (Einheitenzeichen: ft 2 ; oder
sonderer Name für das Quadratzenti- Abkürzung: qfs),
meter durch Sekunde (Einheitenzeichen: b) 1 square foot ist gleich 0,092 903 04 m 2 •
cm2 /s) nach § 20 Abs. 2,
(2) Bis zum 31. Dezember 1977 dürfen auch die fol-
b) 1 Stokes ist gleich ~OO m2 /s;
10 genden abgeleiteten Einheiten in dem jeweils
bezeichneten Anwendungsbereich verwendet
8. für die Energie, Arbeit und Wärmemenge werden:
a) alle Produkte, die aus dem Pond nach 1. für satztechnische Längenangaben im Drucke-
Nummer 4 Buchstabe b und einer gesetz- reigewerbe
lichen Längeneinheit gebildet werden;
a) der typographische Punkt (Einheitenzei-
b) aa) das Erg (Einheitenzeichen: erg), chen: p),
bb) 1 Erg ist gleich l0 oio 000 J;
b) 1 typographischer Punkt ist gleich
1 000 333
c) aa) die Kalorie (Einheitenzeichen: cul), 2 660 000 000 m;
bb) 1 Kalorie ist gleich 4,186 8 J; 2. für die Angabe des Wirkungsquerschnitts von
Teilchen in der Atom- und Kernphysik
9. für die Leistung a) das Bar~ (Einheitenzeichen: b),
a) die Pferdestärke (Einheitenzeichen: PS), b) 1 Bam ist gleich 10-28 m 2 ;
b) l Pferdestärke ist gleich 735,498 75 W;
3. für die Angabe des Volumens von Langholz
10. für die Aktivität einer radioaktiven Substanz und Schichtholz in der Forst- und Holzwirt-
schaft
a) das Curie (Einheitenzeichen: Ci) als be-
a) aa) das Festmeter (Abkürzung: Fm) als
sonderer Name für das Siebenunddrei-
besonderer Name für das Kubikmeter
ßigfache der reziproken Nanosekunde
(Einheitenzeichen: m 3) bei Volumen-
(Einheitenzeichen: ns- 1 ),
angaben für- Langholz, errechnet aus
b) 1 Curie ist gleich 37 000 000 000 s-1 ); Stammlänge und Stammdurchmesser,
4
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
bb) 1 Festmeter ist gleich 1 m3; raturdifferenzen die Bezeichnung Grad (Einheiten-
b) aa) das Raummeter (Abkürzung: Rm) als zeichen: grd).
besonderer Name für das Kubikmeter § 54
(Einheilenzeichen: m 3) bei Volumen-
Abkürzungen für abgeleitete Einheiten
angaben für geschichtetes Holz ein-
schließlich der Luftzwischenräume, (1) Bis zum 31. Dezember 1974 dürfen auch die fol-
genden Abkürzungen für abgeleitete Einheiten
bb) 1 Raummeter ist gleich 1 m 3 ;
verwendet. werden:
4. für die Angabe von Werten der Fallbeschleu- 1. Fläche:
nigung
die Abkürzung qm für das Einheitenzeichen
a) das Gal (Einheitenzeichen: Gal) als beson- m2,
derer Name für die Beschleunigungseinheit
die Abkürzung qkm für das Einheitenzeichen
Zentimeter durch Sekundenquadrat (Ein-
km 2 ,
heitenzeichen: cm/s 2 ),
die Abkürzung qdm für das Einheitenzeicb,en
b) 1 Gal ist gleich 1 m / s2 .
100 dm2,
die Abkürzung qcm für das Einheitenzeichen
cm2 ,
die Abkürzung qmm für das Einheitenzeichen
§ 53 mm2;
Bezeichnungen für abgeleitete Einheiten 2. Volumen-:
Bis zum 31. Dezember 1974 dürfen auch die fol- die Abkürzung cbm für das Einheitenzeichen
genden Bezeichnungen für abgeleitete Einheiten m3,
verwendet werden:
die Abkürzung cdm für das Einheitenzeichen
1. ebener Winkel: dm 3,
für das Gon nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 die Bezeichnung die Abkürzung ccm für das Einheitenzeichen
Neugrad (Einheitenzeichen: g); cm 3 ,
2. Leistung: die Abkürzung cmm für das Einheitenzeichen
im amtlichen Verkehr für das Watt nach § 24 die mm 3.
Bezeichnung absolutes Watt (Einheitenzeichen: (2) Bis zu einer gesonderten Regelung durch Rechts-
Wabsi oder Abkürzung: abs.W); verordnung, mit der Abkürzungen für gesetz-
3. elektrische Stromstärke: liche Einheiten zur Benutzung in Datenverarbei-
tungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat
im amtlichen Verkehr für das Ampere nach § 3
festgesetzt werden, darf in diesen Anlagen von
des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen die
der Schreibweise der in dieser Verordnung fest-
Bezeichnung absolutes Ampere (Einheitenzeichen:
gesetzten Einheitenzeichen abgewichen werden.
Aabö; oder Abkürzung: abs.A);
4. elektrische Spannung: § 55
im amtlichen Verkehr für das Volt nach § 25 die
Größenangaben
Bezeichnung absolutes Volt (Einheitenzeichen:
Vabsi oder Abkürzung: abs.V); § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
ist nicht auf Größenangaben anzuwenden, die vor
5. elektrischer Widerstand: Ablauf der Dbergangsfristen der §§ 51 bis 54 im
im amtlichen Verkehr für das Ohm nach § 26 die geschäftlichen oder amtlichen Verkehr gemacht wor-
Bezeichnung absolutes Ohm (Einheitenzeichen: den sind. Das gleiche gilt für Meßgeräte, die vor
Q absi oder Abkürzung: abs.Q); Ablauf dieser Dbergangsfristen geeicht oder beglau-
bigt worden sind.
6. elektrische Kapazität:
im amtlichen Verkehr für das Farad nach § 29
die Bezeichnung absolut.es Farad (Einheitenzei- Fünfter Abschnitt
chen: Fabsi oder Abkürzung: abs.F);
Ordnungswidrigkeiten
7. Induktivität:
im amtlichen Verkehr für das Henry nach § 34 § 56
die Bezeichnung absolutes Henry (Einheitenzei- Ordnungswidrigkeiten
chen: Habsi oder Abkürzung: abs.H);
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3
8. Temperatur: des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen handelt,
für das Kelvin nach § 3 des Gesetzes über Ein- wer im geschäftlichen Verkehr zur Angabe von
heiten im Meßwesen bei der Angabe von Kelvin- Größen, für die in den §§ 3 bis 52 gesetzliche Ein-
Temperaturdifferenzen und für den Grad Celsius heiten festgesetzt sind, nicht die gesetzlichen Ein-
nach § 36 bei der Angabe von Celsius-Tempe- heiten verwendet.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 991
Sechster Abschnitt gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 Satz 2 des
Schlußvorschriften Gesetzes über Einheiten im Meßwesen auch im Land
Berlin.
§ 57
§ 58
Geltung in Berlin
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Diese Verordnung tritt am 5. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers
bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
Vom 26: Juni 1970
Auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des 2. die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den
Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (Bun- in § 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
desgesetzbl. I S. 2065) wird mit Zustimmung des Bun- genannten Fällen sowie die Stellungnahmen in
desrates verordnet: solchen Verfahren.
§ 1 Im übrigen gilt Absatz 1 Nr. 4 entsprechend.
Ausnahmen von der Ubertragung
§ 2
(1) Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei
Vorlagesachen
der Vollstreckung in Strafsachen nach § 31 Abs. 1
Satz 1, 2 des Rechtspflegergesetzes übertragen sind, (1) Der Rechtspfleger legt die ihm bei der Voll-
werden ausgenommen: streckung in Strafsachen übertragenen Sachen dem
1. die Entscheidungen nach den §§ 455, 456 a, 456 b, Staatsanwalt oder Amtsrichter vor, wenn
456 c Abs. 2 bis 4 und § 461 Abs. 1 der Strafpro- 1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des
zeßordnung sowie die Anträge und die Stellung- Staatsanwalts oder Amtsrichters abweichen will,
nahmen in den in §§ 458 bis 460, _461 Abs. 2 der 2. sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche
Strafprozeßordnung genannten Fällen, Schwierigkeiten oder Bedenken gegen die Zuläs-
2. die Entscheidungen nach § 456 der Strafprozeß- sigkeit der Vollstreckung ergeben,
ordnung, soweit sie sich auf die Vollstreckung 3. Zweifel darüber bestehen, ob besondere Voll-
von Freiheitsstrafe beziehen, zugsformen (z.B. Erstvollzug oder Regelvöllzug')
3. die nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes erfor- angewandt oder nicht angewandt werden sollen,
derlichen Entscheidungen, 4. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem
4. die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist,
Straffreiheitsgesetzes, 5. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem
5. die Entscheidungen über die Vollstreckung kurzer vom Staatsanwalt oder Amtsrichter wahrzuneh-
Freiheitsstrafen über das Wochenende, menden Geschäft ein so enger Zusammenhang
6. die Entscheidungen über die Reihenfolge der besteht, daß eine getrennte Bearbeitung nicht
Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen oder sachdienlich ist,
mehrerer mit Freiheitsentziehung verbundenen 6. eine Ordnungs- oder Erzwingungsstrafe von der
Maßregeln der Sicherung und Besserung, soweit Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist.
der Rechtspfleger von der Reihenfolge, die in all- (2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staats-
gemeinen Richtlinien für den Regelfall vorge-
anwalt (Amtsrichter), solange er es für erforderlich
sehen ist, abweichen will, hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurück-
7. die Entscheidungen über die Reihenfolge der Voll- geben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung
streckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheits- oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger ge-
entziehung verbundenen Maßregeln der Siche- bunden.
rung und Besserung, wenn auf sie in verschiede-
(3) Bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen gelten
nen Verfahren erkannt ist,
Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie Absatz 2 entspre-
8. die Entscheidungen darüber, ob bei der Voll- chend.
streckung gegen Soldaten eine Behörde der Bun- § 3
deswehr nach Artikel 5 Abs. 2 des Einführungs-
Geltung im Land Berlin
gesetze_s zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 306) um Vollziehung ersucht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
werden soll. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 Satz 2 des
(2) Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei
Rechtspflegergesetzes auch im Land Berlin.
der Vollstreckung in Bußgeldsachen nach § 31 Abs. 1
Satz 1, 2 des Rechtspflegergesetzes übertragen sind,
§ 4
werden ausgenommen:
1. die Entscheidung nach § 93 Abs. 5 des Gesetzes Inkrafttreten
über Ordnungswidrigkeiten, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 993
Verordnung
über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in 13. Klöckner-Humboldt-Deutz AG, Köln;
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908
14. Klöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg;
(Reichsgesetzbl. S.215), dieses zuletzt geändert durch
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 15. Linde Aktiengesellschaft, Wiesbaden;
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), in Verbin- 16. Mannesmann Aktiengesellschaft, Düsseldorf;
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 17. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg AG, Augs-
burg;
§ 1 18. Metallgesellschaft Aktiengesellschaft, Frankfurt
(Main);
Börsentermingeschäfte in der Form der Einräu-
19. PREUSSAG Aktiengesellschaft, Berlin-Charlot-
mung des Rechts, Lieferung oder Abnahme von
tenburg;
Wertpapieren zu verlangen (Optionsgeschäft), sind
in den Anteilen der folgenden Aktiengesellschaften 20. Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Ak-
zulässig: tiengesellschaft (RWE), Essen;
1. Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft AEG--Tele- 21. Rheinische Stahlwerke, Essen;
funken, Berlin/Frankfurt (Main); 22. Salzdetfurth Aktiengesellschaft, Bad Salzdetfurth
2. AUDI NSU AUTO UNION Aktiengesellschaft, (Hannover);
Neckarsulm; 23. Schering Aktiengesellschaft, Berlin und Berg-
3. Badische Anilin- & Soda-Fabrik Aktiengesell- kamen;
schaft, Ludwigshafen (Rhein); 24. Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München;
4. Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, 25. August Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duis-
München; burg-Hamborn;
5. Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft, 26. VEBA-Aktiengesellschaft, Bonn und Berlin;
Hannover;
27. Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktien-
6. Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart- gesellschaft, Dortmund;
Untertürkheim;
28. Volkswagenwerk Aktiengesellchaft, Wolfsburg.
7. Degussa, Frankfurt (Main) ;
8. Demag Aktiengesellschaft, Duisburg; § 2
9. Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft, Lever- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
kusen; sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
10. Farbwerke Hoechst AG vormals Meister Lucius
& Brüning, Frankfurt (Main)-Höchst;
11. Gelsenberg Aktiengesellschaft, Essen; § 3
12. Gutehoffnungshütte Aktienverein, Nürnberg/ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Oberhausen; dung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o rn
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Kostenordnung
der Wasser- und Schifiahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
(KostO-WSV-Bin)
Vom 27. Juni 1970
Auf Grund des § 3 Abs. l Satz 2 und des § 3 b Abs. 2 entstehenden Mehrkosten zu tragen und einen Zu-
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem schlag in Höhe von 20,- Deutsche Mark je betei-
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 ligtes Mitglied der Untersuchungskommission zu
(Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch entrichten.
Artikel 25 des Kostenermächtigungs-Änderungsge-
selzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), § 3
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
Die der Wasser.- und Schiffahrtsverwaltung des
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesge-
Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prüfungs-
setzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem
ausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag eine Ent-
Bundesminister der Finanzen verordnet:
schädigung von 40,-- Deutsche Mark. Dauert die
Prüfungstätigkeit länger als vier Stunden,- so erhöht
§ 1 sich die Entschädigung für jede weitere angefangene
Stunde um 10,- Deutsche Mark.
Die Gebühren für die Amtshandlungen der Behör-
den der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt werden § 4
nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
festgesetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des
§ 2 Ge'setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Findet eine Untersuchung oder Probefahrt der Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956
Wasserfahrzeuge auf Antrag des Berechtigten nicht (Bundesgesetzbl. II S. 317) auch im Land Berlin.
am ständigen Untersuchungsplatz der Untersuchungs-
behörde statt, so hat der Berechtigte außer den in
§ 5
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 und 8 des Verwaltungskosten-
gesetzes bezeichneten Auslagen auch die sonstigen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 995
Anlage
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. DM
I. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen
1. Schiffsführer- und Lotsenprüfung
Rhein:
Rheinschifferpatente (einschließlich Kleiner Pa- Artikel 5, 6, 6 a, 6 b EinfVO 50,-
tente, Penichen-Patente, Sportschifferpatente, RheinSchPatentVO 1)
Feuerlöschbootpatente)
Lotsenpatente § 3 LotsenORhein 2) 50,-
Donau:
Donaukapitänspatente (einschließlich Schiffs- §§ 3, 4 DonauSchPatentVO 3) 50,-
führerpatente und Kleiner Patente)
Elbe:
Elbschifferzeugnisse Artikel 2 ElbSchZVO 4) 50,-
Geltungsbereich BSchPatentVO:
Schifferpatente 5 50,-
§ 20 Abs. 1 BSchPatentVO )
Prüfung der praktischen Ausbildung § 20 Abs. 2 BSchPatentVO 50,-
2. Bootsführer-, Fährführerprüfung, Prüfung für
Schifferausweise und Befreiung von Befähi-
gungszeugnissen
Rhein:
Bootsführerscheine, Fährführerscheine für Fäh- § 25 Kleinf ahrgastSch VO 6 ) 20,-
ren mit eigener Triebkraft § 27 Abs. 1 Nr. 3 Rheinfähren VO 7) ·20,-
Donau:
Fährführerscheine für Fähren ohne eigene §§ 3, 4 DonauSchPatentVO 10,-
Triebkraft
E 1 b e:
Befreiung von Elbschifferzeugnissen Artikel 10 Abs. 4 ElbSchZVO 20,-
Geltungsbereich BSchPatentVO:
Fährführerscheine für Fähren mit eigener § 30 BSchPatentVO 20,-
Triebkraft
Schifferausweise § 27 BSchPatentVO 20,-
3. Prüfung für Radarschiff er-Zeugnisse
Radarschif fer-Zeugnisse § 3 RadarSchZVO 8') 80,-
Besondere Radarschiff er-Zeugnisse Artikel 4 EinfVO RadarSchZVO 9
) 50,-
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegensl.ilncl Rechtsgrundlage DM
4. Erweilenmg oder Erstreck tm~J von Befähigungs-
zeugnissen
Rhein:
Erweitenm~J odPr Erstreckung der Rheinschif- § io RheinSchPatentVO 10 ) 20,-
ferpatente
Erweiterung der Bootsführerscheine § 26 KleinfahrgastSchVO 20,-
Erweiterung oder Erstreckung der Fährführer- § 28 RheinfährenVO
scheine
ohne Prüfung 1O,.....:._
mit Prüfung 20,-
Donau:
Erweiterung der Schiffsführerpatente oder der §§ 23 a, 27 DonauSchPatentVO 20,-
Kleinen Patente einschließlich der Erweiterung
1
dieser Patente auf außerdeu tsche Strecken
Geltungsbereich BSchPatentVO:
Erweiterung oder Erstreckung der Schiffer- §§ 22, 23 BSchPatentVO 20,-
patente
Erweiterung oder Erstreckung der Fährführer- § 32 BSchPatentVO
scheine
ohne Prüfung 10,-
mit Prüfung 20,-
5. Prüfung zur Erteilung der § 27 Rheinfähren VO, 10,-
Fährführerscheine für Fähren ohne eigene § 4 DonauSchPatentVO,
Triebkraft § 30 BSchPatentVO
6. Ausfertigung oder Ersatzausfertigung der unter § 9 RheinSchPa.tentVO, 15,~
Nummer 1 bis 3 aufgeführten Befähigungs- § 12 LotsenORhein,
zeugnisse §§ 30, 32 KleinfahrgastSchVO,
§§ 32, 34 RheinfährenVO,
§ 6 RadarSchZVO,
§§ 13, 20, 23, 26, 30 DonauSch-
PatentVO, Artikel 8 Abs. 1 und 3,
Artikel 10 Abs. 4 ElbSchZVO,
§§ 12, 21, 28, 31 BSchPatentVO
7. Ausfertigung oder Ersatzausfertigung der unter §§ 32, 24 RheinfährenVO, 10,-
Nummer 5 aufgeführten Fährführerscheine §§ 12, 31 BSchPatentVO
8. Beurkundung einer nach Nummer 4 erfolgten § 10 RheinSchPatentVO, 10,-
Erweiterung oder Erstreckung von Befähigungs- § 26 KleinfahrgastSch VO,
zeugnissen § 28 RheinfährenVO,
§§ 23 a, 24, 27 DonauSchPatent-
VO,
§§ 22, 23, 32 BSchPatentVO
9. Umtausch alter Befähigungsnachweise § 51 RheinfährenVO, 5,-
§ 45 KleinfahrgastSch VO,
§ 35 DonauSchPatentVO,
§ 40 BSchPatentVO
10. Ausstellung eines Fahrtenheftes § 7 LotsenORhein 5,-,--
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 997
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage DM
II. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen
über Bau, Ausrüstung, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge
1. Erste Untersuchung, Sonderuntersuchung, Un- Artikel 6, 10, 12 Ziff. 1, Artikel 14
tersuchung auf besonderen Antrag, Untersu- Ziff. 1, Artikel 47 RheinSchUO 11 ),
chung von Amts wegen §§ 4, 8 Satz 1,
§ 9 RheinfährenVO,
§§ 3, 7, 8 KleinfahrgastSchVO,
§§ 3, 9 Abs. 1,
§ 10 DonauSchUO 12),
§§ 3, 9 Satz 1, §§ 10, 11 BSchUO 13)
a) von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit
einer Tragfähigkeit
bis 100 t 70,-
über 100 t bis 200 t 75,-
über 200 t bis 300 t 90,-
über 300 t bis 400 t 105,-
über 400 t bis 500 t 120,-
über 500 t bis 750 t 135,-
über 750 t bis 1 000 t 150,-
über 1 000 t bis 1 250 t 165,--
über 1 250 t bis 1 500 t 180,-
über 1 500 t bis 2 000 t 200,-
über 2 000 t bis 3 000 t 220,-
über 3 000 t bis 4 000 t 240,-
über 4 000 t 260,-
b) von Güterschiffen mit eigener Triebkraft so- Gebühr nach
wie von Motorbooten und Motoryachten Nr. 1 Buchstabe a
(nach Wasserverdrängung in t) zuzüglich
45,-DM
c) von Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs Gebühr nach
Nr. 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b
zuzüglich
je nach dem Umfang der Untersuchung 45,- bis 75,-DM
d) von Schleppern und Schubbooten
bis 100 PS 90,-
über 100 PS bis 200PS 105,-
über 200 PS bis 400 PS 120,-
über 400 PS bis 600 PS 135,-
über 600 PS bis 900PS 150,-
über 900 PS bis 1 200 PS 165,-
über 1 200 PS bis 1 600 PS 180,-
über 1 600 PS bis 2 000 PS 195,-
über 2 000 PS bis 3 000 PS 220,-
über 3 000 PS bis 4 000 PS 245,-
über 4 000 PS 270,-
e) von Fahrgastschiffen einschließlich der Fest- Artikel 28 a Ziff. 4 RheinSchUO,
setzung der höchstzulässigen Belastung § 54 BSchUO,
§ 11 KleinfahrgastSch VO
bis 30 Personen 45,- bis 90,-
31 bis 50 Personen 120,-
51 bis 200 Personen 135,-
201 bis 400 Personen 150,-
401 bis 600 Personen 165,-
601 bis 800 Personen 180,-
mehr als 800 Personen 195,-
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Cegensl.and Rechtsgrundlage DM
f) von Fahrgastschiffen mit Schlafräumen für Gebühr nach
die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen Nr. 1 Buchstabe e
zuzüglich
je nach dem Umfang der Untersuchung 45,-bis 75,-DM
g) von schwimmenden Geräten ohne eigene
Triebkraft, nach dem Inhalt des von dem
Schwimmkörper eingenommenen Raumes
(Länge X Breite X Höhe X 0,8)
bis 500 m 3 Rauminhalt 60,- bis 70,-
+ 0,15 DM/m3
über 500 m 3 Rauminhalt 90,- bis 100,-
+ 0,15 DM/m3
h) von schwimmenden Geräten mit eigener
Triebkraft
bis 500 m 3 Rauminhalt 80,--
+ 0,15 DM/m 3
über 500 m 3 Rauminhalt 110,-
+ 0,15 DM/m 3
i) von Fischereifahrzeugen
bis 100 t Wasserverdrängung
ohne eigene Triebkraft 30,-
mit eigener Triebkraft 60,-
über 100 t Wasserverdrängung
ohne eigene Triebkraft 40,-
mit eigener Triebkraft 70,-
k) Fähren ohne eigene Triebkraft und Motor- 10,- bis 75,-
fähren bis 50 PS Maschinenleistung ein-
schließlich der Festsetzung der höchstzu-
lässigen Belastung
1) von sonstigen Personenfähren einschließlich
der Festsetzung der höchstzulässigen Be-
lastung
bis 30 Personen 45,-
31 bis 50 Personen 120,-
51 bis 200 Personen 135,-
201 bis 400 Personen 150,-
mehr als 400 Pers.onen 165,-
m) von Lastfähren *)
ohne eigene Triebkraft 45,- bis 120,-
mit eigener Triebkraft 90,- bis 165,-
n) von Flößen einschließlich Festsetzung der 30,-
Besatzung/Mindestbemannung und Ausstel-
lung des Floßzeugnisses
2. Nachuntersuchungen, Teil untersuch ungen, Artikel 11 Ziff. 1 RheinSchUO,
Fähraufsicht sowie angesetzte oder angefan- §§ 3, 7 RheinfährenVO,
gene Untersuchungen, die nicht durchgeführt § 6 Kleinf ahrgastSch VO,
werden konnten § 8 DonauSchUO,
§ 3 DonaufährenVO,
§ 4 FährenVO,
§ 3 Abs. 5 Ederseefähren VO 14 ).
§§ 8, 80 Abs. 3 BSchUO
je nach dem Umfang der Untersuchung 2/5 der Gebühr
nach Nr. 1 bis zur
vollen Gebühr
*) Fähren, die zur gleichzeitigen Beförderung von Personen und Fcthrzeugen, Gütern oder Vieh eingerichtet sind.
Nr. 62 -,. Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 999
Lfd. DM
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage
Gebühr
3. Nachuntersuchung von Flößen einschließlich Artikel 50 RheinSchUO 15,-
Neufestsetzung der Besatzung/Mindestbeman-
nung und Eintrngung der Veränderung im Floß-
zeugn is
4. Sonderuntersuchungen Artikel 17 Ziff. 1 RheinSchUO,
§ 8 Satz 2 RheinfährenVO,
§ 7 Satz 2 KleinfahrgastSch VO,
§ 9 Abs. 2 DonauSchUO,
§ 9 Satz 2,
§ 12 Abs. 1 BSchUO
je nach dem Umfang der Untersuchung 1/5 der Gebühr
nach Nr. 1 bis zur
vollen Gebühr
5. Befreiung von der Untersuchung, Verlänge- Artikel 15, 11 Ziff. 2 RheinSchUO 1/5 der Gebühr
rung des Schiffsattestes nach Nr. 1
6. Festsetzung der Besatzung/Mindestbemannung Artikel 36 Ziff. 1 RheinSchUO, 30,-
ohne gleichzeitige Untersuchung, ausgenom- § 66 BSchUO
men bei Fähren und Kleinfahrgastschiffen
7. Festsetzung der Besa tzung/Mindestbemannung §§ 12, 15 RheinfährenVO, 2/s der Gebühren
bei Fähren und Kleinfahrgastschiffen ohne §§ 11, 13 KleinfahrgastschiffVO, nach Nr. 1
gleichzeitige Untersuchung, Festsetzung der §§ 54, 74 BSchUO Buchstaben f, 1, m
höchstzulässigen Belastung und der höchstzu-
lässigen Anzahl der Fahrgäste ohne gleichzei-
tige Untersuchung
8. Eignungsvermerk zur Beschäftigung von Frauen Artikel 36 a Ziff. 3 RheinSchUO,
§ 16 KleinfahrgastSchUO,
§ 67 BSchUO
ohne gleichzeitige Untersuchung 30,-
bei gleichzeitiger Untersuchung 15,-
Verlängerung des Eignungsvermerks 15,-
9. Befreiungsvermerk § 48 Abs. 2 RheinfährenVO, 10,-
§ 42 KleinfahrgastSch VO,
§ 92 Abs. 2 BSchUO
10. Bezeichnung der Einsenkungsmarken Artikel 30 RheinSchUO,
§ 14 RheinfährenVO,
§ 12 KleinfahrgastSchVO
§ 13 DonauSchUO,
§ 24 BSchUO
je Freibord 10,-
11. Bezeichnung der Tiefgangsanzeiger Artikel 31 RheinSchUO, 15,-
§ 14 DonauSchUO,
§ 25 BSchUO
12. Anbringung oder Erneuerung der Eisenkungs-
marken
bei 2 Marken 15,-
bei 4 Marken 30,-
jede weitere Marke 5,-
13. Anbringung der Tiefgangsanzeiger 30,-
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage DM
14, Sondergenehmigung für eine einmalige Fahrt, Artikel 4 a, 4 b, 11 Ziff. 2, 15,-
Bescheinigungen über vorläufige Zulassung, Artikel 35 a RheinSchUO,
befristete Weiterverwendung, einmalige Uber- § 21 Abs. 1 RheinfährenVO,
fühnmu § 19 Abs. 1 KleinfahrgastSchVO,
§ 5 a Abs. 2,
§§ 6, 30 Abs. 1 DonauSchUO,
§ 4 a Abs. 2,
§§ 5, 84 Abs. 1 BSchUO
15. Ausnahmebewilligung von den Besatzungsvor- Artikel 44 Ziff. 5, 15,-
schriften Artikel 53 Ziff. 1 RheinSchUO,
§§ 68 Abs. 4, 69 Abs. 4,
§ 76 Abs. 1 BSchUO
16. Durchführung von Probefahrten je angefan- Artikel 6 Ziff. 2 RheinSchUO, 15,-, jedoch
gene Stunde und je beteiligtes Mitglied der § 21 Abs. 4 DonauSchUO, höchstens 600,-
Schiffsuntersuchungskommission § 80 Abs. 4 BSchUO
17. Bodenuntersuchungen je angefangene Stunde Artikel 13 Nr. 2 RheinSchUO, 20,-, jedoch
und je beteiligtes Mitglied der Schiffsunter- § 27 DonauSchUO, höchstens 600,-
suchungskommission § 80 Abs. 2 BSchUO
18. Prüfung von Stabilitätsberechnungen Artikel 28 a Ziff. 2 und 3
RheinSchUO,
§ 21 DonauSchUO,
§ 80 Abs. 5 BSchUO
bei vollständiger Prüfung Gebühr nach Nr. 1
bei Teilprüfung nach Veränderung ½ Gebühr nach
Nr. 1
19. Ausstellung des Schiffsattestes, des Schiffs- Artikel 2, 7, 12, 17 Ziff. 1 und 2, 15,-
zeugnisses, des Donauschiffsattestes sowie Aus- Artikel 20 RheinSchUO,
fertigung einer Zweitschrift oder Abschrift § 5 Abs. 1,
§§ 29, 31 DonauSchUO,
§ 4 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1,
§§ 83, 85 BSchUO
20. Änderung des Schiffsattestes, Donauschiffs- Artikel 9 Ziff. 2 RheinSchUO, 7,-
attestes, Schiffszeugnisses § 5 Abs. 2 DonauSchUO,
§ 4 Abs. 2 BSchUO
21. Ausstellung des Fährzeugnisses/Fährzusatz- §§ 3, 5, 10, 20, 22 Rheinfähren VO, 10,-
zeugnisses, des Fährprüfungsbuches, des Zu- §§ 4, 9, 18, 20 KleinfahrgastSchVO,
lassungsscheines/Kleinf ahrgastschiffzusatz- § 3 Abs. 2 Donaufähren VO 15 ),
zeugnisses sowie Ausfertigung einer Zweit- § 4 Abs. 1 FährenVO 1~)
schrift oder Abschrift
22. Änderung des Fährzeugnisses/Fährzusatzzeug- § 5 Abs. 2 Rheinfähren VO, 5,--
nisses, Zulassungsscheines/Kleinfahrgastschiff- § 4 Abs. 2 KleinfahrgastSch VO
zusa tzzeugnisses
23. Eintragung einer Nach- oder Sonderuntersu- Artikel 10, 11 RheinSchUO, 15,-
chung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer im §§ 16, 17 KleinfahrgastSchVO,
Schiffsattest, Zulassungsschein, Donauschiffs- § 28 DonauSchUO,
attest oder Schiffszeugnis · § 81 BSchUO
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1001
Lfd.· Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage
DM
24. Eintragung von Vermerken über Fahrgeräu- Artikel 23 a Ziff. 3 und 5, 7,-
sche, Flüssiggasanlagen, Beförderung von Fahr- Artikel 26 a Ziff. 4,
gästen, Eichmarken, beschränkte Verwendung, Artikel 28 Ziff. 4,
Schließung von Seitenfenstern, Anerkennung Artikel 30 Ziff. 5,
von Schiffszeugnissen Artikel 40 Ziff. 5,
Artikel 53 a Ziff. 6 und 7 Rhein-
SchUO,
§ 11 Rheinfähren VO,
§ 10 KleinfahrgastSch VO,
§ 13 Abs. 5, § 20 Abs. 3 Donau-
SchUO, § 12 Abs. 1 Satz 3,
§ 21 Abs. 3 und§ 24 Abs. 3
BSchUO
25. Erteilung der Schlepperlaubnis Artikel 33 Ziff. 3 RheinSchUO,
§ 29 Abs. 3 BSchUO
je nach dem Umfang der Untersuchung 40,- bis 60,-
26. Eintragung eines Vermerks über den Einbau Artikel 23 Ziff. 5 RheinSchUO, 15,-
eines Entölers oder die Verwendung der Ma- § 11 RheinfährenVO,
schinenraumbilge als Sammelbehälter § 10 KleinfahrgastSch VO,
§ 33 Abs. 1 und 3 BSchUO
27. Herabsetzung der festgesetzten Anzahl der § 4 Abs. 3 FährenVO,
Fahrgäste und der Belastung der Fähren § 3 Abs. 4 Donaufähren VO
bei Personenfähren mit eigener Triebkraft
bis 30 Personen 10,- bis 20,-
31 bis 50 Personen 30,-
51 bis 200 Personen 35,-
201 bis 400 Personen 40,-
mehr als 400 Personen 50,-
bei Personenfähren ohne eigene Triebkraft 5,- bis 10,-
bei Lastfähren
ohne eigene Triebkraft 10,- bis 30,-
mit eigener Triebkraft 25,-- bis 50,-
28. Ausstellung eines Sonderzeugnisses oder eines Artikel 17, 18 I. V. 17 ) 15,-
Vermerks, Ausstellung einer Zweitschrift eines
Sonderzeugnisses oder eines Vermerks
29. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Sonder- Artikel 20 Nr. 1 Abs. 2 I. V. 15,-
zeugnisses oder des Vermerks
30. Bestätigung der Gültigkeitsdauer des Sonder- Artikel 20 I. V. Nr. 2 15,-
zeugnisses oder des Vermerks
31. Anerkennung der Gleichwertigkeit Artikel 21 I. V. 100,- bis 1 000,-
32. Zulassung von Ausnahmen für Versuche Artikel 22 I. V. 100,- bis 1 000,-
33. Versiegelung von Dampfkesseln Artikel 25 Nr. 1, 78 1.V. 50,-
34. Erlaubnis zur Benutzung der Kofferdämme Artikel 79 Nr. 3 1. V. 50,-
35. Erteilung von Ausnahmen Artikel 111 I. V. 50,-
36. Ausstellung der Bescheinigung § 2 Nr. 2 VOFlüssiggas 18 ) 15,-
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Cegenstand Rechtsgrundlage
Nr. DM
37. Erneuerung der Gültigkeit der Bescheinigung § 2 Nr. 4 VOFlüssiggas 15,-
oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer um
ein Jahr
38. Anerkennung der Gleichwertigkeit § 3 VOFlüssiggas 50,- bis 200,-
39. Zulassung von Abweichungen zu Versuchs- § 4 VOFlüssiggas 50,- bis 200,-
zwecken
40. Zulassung von Abweichungen in Ausnahme- § 5 VOFlüssiggas 50,- bis 200,-
fällen
III. Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge
Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Aus- §§ 2, 4 der Verordnung über die
stellung des Ausweises Kennzeichnung der Kleinfahr-
zeuge auf dem Rhein vom 20. Juli
1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1956),
§§ 4, 6 der Verordnung über die
Kennzeichnung von Kleinf ahr-
zeugen, die mit Motorkraft ange-
trieben werden, auf den Bundes-
wasserstraßen im Bereich der
Wasser- und Schiff ahrtsdirektion
Hannover vom 26. Juli 1961 (Ver-
kehrsblatt S. 391). §§ 4, 6 der Ver-
ordnung über die Kennzeichnung
der Kleinfahrzeuge auf der Bun-
deswasserstraße Donau vom
24. Juni 1968 (Verkehrsblatt
S. 613), §§ 4, 6 der Schiffahrts-
polizeilichen Anordnung über die
Kennzeichnung der Kleinfahr-
zeuge auf den Bundeswasser-
straßen Main, Regnitz, Main-
Donau-Kanal im Bereich der
Wasser- und Schiff ahrtsdirektion
Würzburg vom 6. März 1968
(Verkehrsblatt S. 127), § 3 der
Schiffahrtspolizeilichen Anord-
nung über die Kennzeichnung
der Sportfahrzeuge auf den West-
deutschen Kanälen vom 8. Mai
1967 (Verkehrsblatt S. 377), §§ 2,
4 der Verordnung über die Kenn-
zeichnung der Kleinfahrzeuge auf
der Mosel vom 26. Oktober 1966
(Bundesgesetzbl. II S. 1443)
in der jeweils gültigen Fassung.
für Ruder- und Paddelboote ohne mechanischen 2,-
Antrieb
für sonstige Kleinfahrzeuge 5,-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1003
Lfd. Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. DM
IV. Wassersport und Sportbootverkehr
1. Erlaubnis zur Vermietung § 3 der Verordnung über das .
Vermieten von Sport- und Ver-
gnügungsfahrzeugen sowie deren
Benutzung auf Bundeswasser-
straßen vom 12. Dezember 1965
{Bundesgesetzbl. II S. 1624), § 2
Abs. 1 der Verordnung über das
stundenweise Vermieten von
Sport- und Vergnügungsfahrzeu-
gen im Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hannover
vom 1. Februar 1962 (Verkehrs-
blatt S. 89)
in der jeweils gültigen Fassung
je Boot 10,-
2. Zulassung einer verlängerten Betriebszeit § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der in
Nummer 1 genannten Verordnun-
gen
für das erste Boot eines Betriebes 10,-
für jedes weitere Boot 2,-
je Betrieb und Tag
3. Erstuntersuchung der Boote einschließlich der
Rettungsboote und Ausstellung der Tauglich-
keitsbescheinigung sowie Sonderuntersudmn-
gen
je Boot 6,-
Nachuntersuchung ohne Neufestsetzung der
höchstzulässigen Anzahl der Insassen
4,-
je Boot
§ 7 der in Nummer 1 genannten 10,-·
4. Besichtigung der Betriebsstätte
Verordnungen
§ 7 Abs. 4 der Verordnung über
5. Erlaubnis zum Befahren von Wasserflächen
den Verkehr von Sportbooten
auf dem Edersee und dem Diemel-
see vom 1. März 1966 {Verkehrs-
blatt S. 341) in der jeweils gül-
tigen Fassung
2,-
für eine Fahrt
20,-
für ein Jahr
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum § 1 der Schiffahrtspolizeilichen
6.
Befahren der westdeutschen Kanäle Anordnung über den Verkehr
von Motorsportbooten auf den
westdeutschen Kanälen im Be-
reich der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Münster. vom
29. April 1969 {Verkehrsblatt
s. 221)
5,-
für eine Fahrt
20,-
für ein Jahr
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Lfd. Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. DM
V. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten lm Verkehr
1. Ausnahme von der Altersvorschrift § 18 Nr. 2 Satz 2 BSchSO 19 ) 10,-
2. Erlaubnis zum Treibenlassen § 52 Nr. 1 MoselSchPVO 20 )
je Fahrzeug 10,-
3. Erlaubnis zum Zeigen der Zeichen § 54 Nr. 2 Buchstabe c RheinSch-
PVO 21 ),
§ 54 Nr. 2 Buchstabe c Mosel-
SchPVO,
§ 54 Nr. 2 Buchstabe c BSchSO
je Fahrzeug 20,- bis 40,-
4. Ausnahme vom Liegeverbot § 68 Nr. 1 Buchstabe h Mosel-
SchPVO,
§ 15.21 DonauSchPVO 22 ),
§ 68 Nr. 2 BSchSO
je Fahrzeug 10,--
5. Erlaubnis zum Laden, Löschen oder Leichtern, § 99 a Nr. 1 MoselSchPVO,
soweit nicht in Hafentarifen geregelt § 99 Nr. 1 und 2 BSchSO,
§ 11 - Ne - BSchSO
je Fahrzeug 20,-
6. Erlaubnis zum Liegenbleiben, Ubernachten, § 102 Nr. 2 und 3 Buchstabe c
Laden, Löschen, Ein- oder Aussteigen von BSchSO
Fahrgästen im Schleusenbereich
je Fahrzeug 20,-
1. Erlaubnis für Schleusenvorrang, soweit nicht in § 66 c Nr. 2 Buchstabe b Mosel-
Abgabentarifen geregelt SchPVO,
§ 6.29 Buchstabe b DonauSch-
PVO,
§ 103 Nr. 4 Buchstabe c BSchSO
je Fahrzeug 10,-
8. Einzelzulassung zum Befahren der Wasser- § 106 Nr. 2 BSchSO
flächen oberhalb und unterhalb der Wehre und
Kraftwerke
für einmaliges Befahren 5,-
für befristete Zulassung 10,-
für Dauerzulassung 25,-
9. Genehmigung besonderer Veranstaltungen § 103 RheinSchPVO,
§ 14.01 DonauSchPVO,
§ 103 MoselSchPVO,
§ 14 SportbootVO Edersee 23 ),
§ 117 BSchSO
wenn die Veranstaltung sportlichen Zwecken
dient 10,-
bei sonstigen Veranstaltungen 10,- bis 200,-
wenn au[ Antraq der Veranstalter eine Beauf-
sichtigung durc~1 die Behörde durchgeführt wird
je nach Selbstkosten zuzüglich
100,- bis 590,-
jedoch insgesamt
höchstens
600,-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1005
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage DM
10. Zulassun~J größerer Abm(!Ssungen (Länge, Brei- § 119 Nr. 2 MoselSchPVO,
te, Tauchtiefe) bei Fc:thrzeugen und Flößen § 2 -- Ne - BSchSO,
§ 2 Nr. 4 - Ma - BSchSO,
§ 5 - WK - Nr. 2 und 3 BSchSO,
§ 3 - ELK - Nr. 5 BSchSO,
§ 2 --- MDK - BSchSO
für eine Reise je Fahrzeug oder Floß 10,--
für ein Jahr je Fahrzeug oder Floß 50,-
11. Ausnahme vom Verbot dm Schiffahrt und Floß- § 116 RheinSchPVO,
fahrt § 11.01 Nr. 3 DonauSchPVO,
§ 7- - Ma - BSchSO,
§ 12 --- La -- BSchSO
je Fahrzeug oder Floß 20,-
12. Ausnahme vom Verbot der Nachtfahrt § 120 Nr. 1 RheinSchPVO,
§ 19-- WK-BSchSO
je Fahrzeug oder Floß 10,-
13. Ausnahme ·vom Treidelverbot § 16 - WK --- Satz 2 BSchSO
je Fahrzeug 10,-
14. Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 20 -- WK -- BSchSO
je Fahrzeug 10,-
15. Erlaubnis zur Uberwintenmg § 17 -- We - BSchSO
je Fahrzeug 10,-
16. Ausnahme vom Verbot der Seitenkupplungen § 16.07 DonauSchPVO, 10,---
§ 14 - WK -BSchSO,
§ 6 - MDK - BSchSO,
§ 5 -- ELK - BSchSO
17. Ausnahme vom Segelverbot § 17 - WK-- BSchSO 5,-
18. Besondere Anordnungen im Interesse Dritter § 102 Nr. 2 RheinSchPVO, 50,- bis 200,-
§ 102 Nr. 2 MoselSchPVO,
§ 116 Nr. 2 BSchSO
19. Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen für § 1.21 DonauSchPVO 5,- bis 50,-
einen Sondertransport
20. Erteilung einer besonderen Zulassung § 1 der Schiff ahrtspolizeilichen
Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Münster über
den Verkehr von Fahrgastschiffen
und Fahrzeugen, von denen aus
Kleinhandel betrieben wird, vom
5. September 1968 (Verkehrsblatt
s. 473)
für ein Jahr 30,-
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1) Verordnung zur Einführung der Verordnung über die 13) Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnen-
Erteilung von Rheinschifferpatenten vom 15. Juni 1956 schiffahrt vom 18. Juli 1956
(Bundesgeselzbl. II S. 714) (Bundesgesetzbl. II S. 769)
1 ) Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mann-
14 ) Verordnung über die Fähren auf dem Edersee vom
heim/Ludwigshafen vom 15. Juni 1956 23. Februar 1962
(Bundesgesetzbl. II S. 703) (Verkehrsbl. S. 147)
8 ) Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Donau-
15 ) Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der
schiffahrt vom 22. Juli 1960
Fähren auf der Donau vom 4. Oktober 1965
(Verkehrsbl. S. 292)
(Verkehrsbl. S. 580)
') Verordnung über Elbschifferzeugnisse vom 2. Juli 1926
16 ) Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der
(Reichsgesetzbl. II S. 364)
1 ) Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen- Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967
(Bundesgesetzbl. II S. 1141)
schiffahrt vom 15. Juni 1956
(Bundesgesetzbl. II S. 722) 17 ) Internationale Vorschriften über die Beförderung brenn-
') Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen - An-
Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen Wasserver- lage 2 der Verordnung über die Untersuchung der
drängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffverord- Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung
nung) vom 21. Oktober 1967 brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom
(Bundesgesetzbl. 11 S. 2393) 30. April 1950
(Bundesgesetzbl. S. 371, 389)
') Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der
18 ) Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanla-
Fähren auf dem Rhein (Rheinfährenordnung) vom
23. September 1963 gen an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung
(Bundesgesetzbl. II S. 1223) brennbarer Flüssigkeiten bestimmt sind, vom 7. Au-
8
) Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer- gust 1962
Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 1083)
(Bundesgesetzbl. II S. 2010) 19 ) Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 vom 11. Oktober
') Verordnung zur Einführung der Verordnung über die 1966
Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein (Bundesgesetzbl. II S. 1333, 1538)
vom 23. Dezember 1964 20 ) Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 19. Mai 1964
(Bundesgesetzbl. II S. 2010) (Bundesgesetzbl. II S. 585)
10
) Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpaten- 21 ) Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember
ten vom 15. Juni 1956
1954
(Bundesgesetzbl. II S. 714)
(BundesgesetzbL II S. 1411)
11
) Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
22 ) Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970
und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüs-
(Bundesgesetzbl. I S. 297)
sigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950
23 ) Verordnung über den Verkehr von Sportbooten auf
(Bundesgesetzbl. S. 371)
11
) Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe
dem Edersee und dem Diemelsee vom 1. März 1966
vom 23. August 1958 (Verkehrsbl. S. 341)
(Verkehrsbl. S. 579) in der jeweils gültigen Fassung.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1007
Siebente Verordnung
zur Durchführung des Mühlengesetzes
(Gebührenordnung - Mühlengesetz)
Vom 27. Juni 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Mühlengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert
durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Gebühr nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Mühlen-
gesetzes beträgt 100,- Deutsche Mark je angefan-
gene Tonne Tagesleistung, auf die sich der Antrag
nach § 1 Abs. 1 des Mühlengesetzes bezieht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Müh-
lengesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil. I
Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Abgabeordnung für die Mühlenstelle)
Vom 27. Juni 1970
Auf Grund des § 15 Abs. 3, §§ 17 und 22 des Ge-· 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) ein von ihm
treidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstän-
vom 24. November 1951 (Bundesgeset.zbl. I S. 900), digkeit versehenes und unterschriebenes Doppel-
zuletzt. geändert durch das Kostenermächt.igungs- stück der Meldung nach der Neunzehnten Durchfüh-
Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz- rungsverordnung zum Getreidegesetz sowie eine Er-
blatt I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bun- rechnung der für den Meldezeitraum geschuldeten
desminister der Finanzen mit Zustimmung des Bun- Abgabe nach einem von der Mühlenstelle vorge-
desrates verordnet: schriebenen Muster zu übersenden.
§ 1 (2) Die Abgabemitteilung nach Absatz 1 gilt als
(1) Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung ihrer Ver- Abgabebescheid, wenn der Abgabebetrag darin zu-
waltungskosten von den gewerblichen Mühlen eine treffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall,
Abgabe in Höhe von 0,38 Deut.sehe Mark je Tonne so erteilt die Mühlenstelle einen Abgabebescheid,
des in der Handels:rnüllerei verarbeiteten Brotgetrei- sofern der Inhaber der Mühle die Abgabemitteilung
des. Dies gilt nicht für im Land Berlin gelegene Müh- nicht berichtigt. Die Mühlenstelle kann die für die
len. Abgabeschuld maßgeblichen Mengen schätzen und
einen Abg-abebescheid erteilen, wenn die Meldung
(2) Als Verarbeitung gilt jede Behandlung des nach Absatz 1 zum vorgeschriebenen Zeitpunkt un-
Brotgetreides, durch die es für die menschliche Er- terblieben ist.
nährung oder für technische Zwecke nutzbar gemacht
wird. (3) Die Abgabe wird zehn Tage nach den in Ab-
satz 1 genannten Meldeterminen fällig und ist an die
(3) Für die Umrechnung der aus Brotgetreide her- Mühlenstelle oder eine von ihr bestimmte Zahlstelle
gest.ellt.en Mahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot., Grieß zu entrichten. Im Falle der Berichtigung der Abgabe-
und Dunst) in Getreide, für das nach § 15 Abs. 1 mitteilung nach Absatz 2 _Satz 2 wird der Unter-
Satz 2 des Getreidegesetzes eine Abgabe nicht er- schiedsbetrag mit dem Eingang de,r Berichtigung bei
hoben wird, gilt die Anlage. der Mühlenstelle fällig.
§ 4
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Die Abgabeschuld entsteht mit der Verarbeitung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Getreides. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
§ 3 gesetzes auch im Land Berlin.
(1) Der Inhaber der Mühle hat der Mühlenstelle
jeweils zu den Meldeterminen der Neunzehnten § 5
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschctft und Forsten
J. Ertl
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1009
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Es entsprecben 2. aus Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen),
Emer, Einkorn oder Weizengemenge
1 000 kg Mahlerzeugnisse kg Getreide
1. aus Roggen oder Roggengemenge a) Grieß 1 580
mit einem Aschegehalt in der Trok- b) sonstige Mahlerzeugnisse mit
kensubstanz einem Aschegehalt in der Trok-
bis 0,7000/o 1 540 kensubstanz
von 0,701 bis 0,850 0/o 1 410 bis 0,520 0/o 1 510
von 0,851 bis 1,1500/o 1 260 von 0,521 bis 0,600 0/o 1 430
von 1,151 bis 1,400 0/o 1 170 von 0,601 bis 0,900 °/o 1 330
von 1,401 bis 1,600 0/o 1 1.20 von 0,901. bis 1.,1.000/o 1 230
von 1,601 bis 1,800 0/o 1 070 von 1,101 bis 1,6500/o 1140
von l ,801 bis 2,000 0/o 1 020 von 1,651 bis 1,900 0/o 1 020
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Berechnung des Regelunterhalts
(Regelunterhalt-Verordnung)
Vom 27. Juni 1970
Auf Grund des § 1615 f Abs. 2 und des § 1615 g oder landesrechtlichen Vorschriften, die diese
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung Vorschriften für anwendbar erklären;
des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nicht- 5. der Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe und zur
ehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundes- Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härte-
gesetzbl. I S. 1243), im übrigen zuletzt geändert durch fonds nach § 269 Abs. 2, §§ 301, 301 a des Lasten-
das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bun- ausgleichsgesetzes oder nach Vorschriften anderer
desgesetzbl. I S. 1513), verordnet die Bundesregie- Gesetze, die diese Vorschriften für anwendbar
rung mit Zustimmung des Bundesrates: erklären.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Lei-
§ 1
stungen sind nicht anzurechnen, wenn sie wegen
Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615f Abs. 1 Dienst-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird wie folgt einer Gesundheitsstörung gewährt werden. Die in
festgesetzt: Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Leistungen sind nicht
1. bis zur Vollendung des sechstea Lebensjahres auf anzurechnen, solange das Altersruhegeld wegen
monatlich 108 Deutsche Mark; Arbeitslosigkeit vorzeitig gewährt wird (§ 1248
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung; § 25 Abs. 2
2. vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften des Angestelltenversicherungsgesetzes; § 48 Abs. 2
Lebensjahres auf monatlich 132 Deutsche Mark; des Reichsknappschaftsgesetzes).
3. vom dreizehnten bis zur Vollendung des acht- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
zehnten Lebensjahres auf monatlich 156 Deutsche entsprechend, wenn auf Grund einer außerhalb des
Mark. Geltungsbereichs dieser Verordnung erlassenen Vor-
§ 2 schrift für das Kind eine Leistung gewährt wird, die
(1) Auf den Regelbedarf sind nach Maßgabe des einer der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen ver-
§ 1615g Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-
gleichbar ist.
buchs die folgenden Leistungen anzurechnen: (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und
3 nach inländischen Vorschriften oder Regelungen
1. das Kindergeld und Ersatzleistungen des Arbeit-
gebers in Höhe des Kindergeldes (§§ 1, 7 Abs. 6 für das Kind eine höhere Leistung gewährt, weil
des Bundeskindergelcgesetzes); der Berechtigte sich außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung aufhält, so ist die Leistung nur
2. der Kinderzuschlag, der nach dem Recht des in Höhe des Betrages zu berücksichtigen, der dem
öffentlichen Dienstes oder in entsprechender An- Berechtigten im Inland zustehen würde.
wendung dieses Rechts gewährt wird, nicht jedoch
Kinderanteile im Ortszuschlag und der Sozial- § 3
zuschlag;
Eine Leistung, die dem Vater für das Kind zusteht,
3. Kinderzulagen und ähnliche Leistungen, die auf
jedoch einem anderen ausgezahlt wird (§ 1615 g
Grund von Tarifverträgen, Personalordnungen, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist auch dann
Satzungen, Betriebsvereinbarungen, Einzelarbeits- auf den Regelbedarf anzurechnen, wenn sie nicht zu
verträgen oder entsprechenden Regelungen ge- den Leistungen gehört, die nach § 2 anzurechnen
währt werden, wenn sie als Leistungen für Kinder
sind.
ausgewiesen sind und ihr Betrag gleichbleibend
ist; § 4
4. der Kinderzuschuß zum Altersruhegeld in den Steht eine Leistung für das Kind dem Vater und
gesetzlichen Rentenversicherungen (§§ 1248, 1262 einem anderen anteilig zu oder steht neben der
der Reichsversicherungsordnung; §§ 25, 39 des einem anderen zustehenden Leistung auch dem
Angestelltenversicherungsgesetzes; §§ 48, 60 des Vater für das Kind eine Leistung zu, so ist die dem
Reichsknappschaftsgesetzes) und nach bundes- anderen zustehende Leistung nicht auf den Regel-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1011
bedurf anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die § 6
dem Vater zustehende Leistung nicht zu den Lei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stungen gehört, die nach § 2 anzurechnen sind. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
§ 5 Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehe-
lichen Kinder auch im Land Berlin.
Der Betrag, der sich beI der Anrechnung von
Leistungen ergibt, ist auf volle Deutsche Mark ab-
§ 7
zurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig
Pfennig nach unten, sonst nach oben. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
I3onn, den 27. Juni 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz
(Geb V AuslG)
Vom 27. Juni 1970
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes Donau (§ 4 Abs. 1 Nr. 15 der Ver-
vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt ordnung zur Durchführung des
geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs- Ausländergesetzes) 4,00 DM
gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), h) eines Reiseausweises als Paß-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- ersatz (§ 4 Abs. 1 Nr. 17 der Ver-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes- ordnung zur Durchführung des
gesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundes- Ausländergesetzes) 4,00DM
rates verordnet:
2. für die Verlängerung, Änderung oder
Umschreibung eines Frem'1enpasses
oder eines anderen unter Nummer 1
§ 1
genannten Ausweises 2,00 DM
Gebühren für Fremdenpässe und Paßersatzpapiere
(2) Gebühren sind nicht zu erheben
(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Änderung eines Fremdenpas-
t. für die Ausstellung ses oder eines anderen .unter Ab-
a) eines Fremdenpasses (§ 4 des Aus- satz 1 Nr. 1 genannten Ausweises,
ländergesetzes) 10,00 DM wenn die Änderung von Amts wegen
eingetragen wird;
b) eines Kinderausweises anstelle
eines Fremdenpasses für auslän- 2. für die Eintragung eines Vermerks
dische Kinder 2,00 DM über die Eheschließung in den für
eine Frau ausgestellten Fremdenpaß
c) eines Ausweises für den kleinen oder Reiseausweis für Flüchtlinge;
Grenzverkehr oder den Touristen-
verkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Ver- 3. für die Verlängerung eines Kinder-
ausweises nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
ordnung zur Durchführung des
stabe b.
Ausländergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. März
§ 2
1969 - Bundesgesetzbl. I S. 206 - ,
zuletzt geändert durch die Dritte Gebühren :für die Aufenthaltserlaubnis
Verordnung zur Änderung der (1) An Gebühren sind zu erheben
Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes vom 27. Fe- 1. für die Erteilung einer Aufenthalts-
bruar 1970 - Bundesgesetzbl. I erlaubnis
S. 229 -) mit einer Gültigkeits- (§ 5 des Ausländergesetzes)
dauer bis zu drei Monaten 2,00 DM a) für einen Aufenthalt bis zu drei
mit einer Gültigkeitsdauer von Monaten 10,00 DM
mehr als drei Monaten 3,00 DM b) für einen Aufenthalt von länger
als drei Monaten bis zu einem
d) eines Reiseausweises für Flücht- Jahr 20,00 DM
linge (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verord-
c) für einen Aufenthalt von länger
nung zur Durchführung des Aus- 30,00 DM
als einem Jahr
ländergesetzes) 10,00 DM
d) für einen unbefristeten Aufent-
e) eines Passierscheines für auslän- halt 40,00 DM
dische Fluggäste (§ 4 Abs. 1 Nr. 13
der Verordnung zur Durchführung 2. für die Erteilung einer Aufenthalts-
des Ausländergesetzes) 2,00 DM erlaubnis als Ausnahmesichtvermerk
(§ 20 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-
f) eines Landgangsausweises für aus- gesetzes) 15,00 DM
ländische Fahrgäste eines in der
3. für die Erteilung einer Aufenthalts-
See- oder Küstenschiff ahrt oder in
berechtigung
der Rhein-Seeschiffahrt verkeh-
(§ 8 des Ausländergesetzes) 50,00 DM
renden Schiffes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14
der Verordnung zur Durchführung 4. für die Erteilung eines Durchreise-
des Ausländergesetzes) 2,00 DM sichtvermerks
(§ 5 Abs. 3 des Ausländergesetzes) 3,00 DM
g) eines Ausweises für Binnenschif-
fer und deren Familienangehö- 5. für die Erteilung eines Ausnahme-
rige für die Flußschiffahrt auf der sichtvermerks zur Durchreise 5,00 DM
Nr. 62 -·-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 1013
6. für die Verlün~Jenm~J einer Aufent- § 4
haltserlaubnis die entsprechenden
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Gebührensütw nach Nummer 1 Buch-
staben a bis c. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be-
messung von Gebühren werden durch diese Ver-
(2) Für die Erleilung einer Aufenthaltserlaubnis ordnung nicht berührt.
an Inhaber von Donauschifferausweisen (§ 4 Abs. 1
Nr. 15 der Verordnung zur Durchführung des Aus- § 5
länderqesetzes) sind keine Gebühren zu erheben. Ermäßigung und Erlan von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden,
wenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaft-
§ 3 licher, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheb-
licher Belange dient, oder wenn der Gebührenpflich-
Gebührenzuschläge im Ausland tige bedürftig ist.
(1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann,
§ 6
um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Ge-
bühren, die von den deutschen Auslandsvertretun- Berlin-Klausel
gen für Amtshandlungen nach dieser Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
erhoben werden, einen Zuschlag bis zu höchstens leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
200 vom Hundert festsetzen. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
(2) Die deutschen Auslandsvertretungen können, gesetzes auch im Land Berlin.
falls der Empfangsstaat von Deutschen für die Er-
laubnis zur Einreise, zum Aufenthalt oder zur Durch- § 7
reise höhere als die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4
festgesetzten Gebühren erhebt, die entsprechende Inkrafttreten
Gebühr in Deutscher Mark erheben. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gebührenverordnung
zum Gesetz über das Paßwesen
(Paßgebührenverordnung - PaßgebV -)
Vom 27. Juni 1970
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das g) eines Reiseausweises zur Rückkehr
Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in die Bundesrepublik Deutschland
in der Fassung des Artikels 3 des Kostenermächti- gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Ver-
gungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun- ordnung zur Durchführung des Ge-
desgesetzbl. I S. 805) in Verbindung mit dem 2. Ab- setzes über das Paßwesen 2,-DM,
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 2. für die Verlängerung, Änderung oder
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung Umschreibung eines Reisepasses oder
des Bundesrates verordnet: eines anderen der unter Nummer 1
genannten Reiseausweise 2,-DM.
§ 1
Gebühren (2) Gebühren sind nicht zu erheben
(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Ände-
1. für die Ausstellung rung amtlicher Pässe,
a) eines Reisepasses 2. für die Verlängerung eines Kinderausweises,
(Einzel- oder Familienpaß) 10,-DM, 3. für die Ausstellung eines Reisepasses an eine
b) einer Sammelliste gemäß § 2 Abs.1 Frau, deren Reisepaß durch Eheschließung un-
Nr. 1 der Verordnung zur Durch- gültig geworden ist, wenn die Gültigkeitsdauer
führung des Gesetzes über das des neuen Reisepasses auf die des ungültig ge-
Paßwesen vom 12. Juni 1967 (Bun- wordenen Reisepasses beschränkt wird,
desgesetzbl. I S. 598), geändert oder
durch die Verordnung zur Ande- für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-
rung der Verordnung zur Durch- schließung im Reisepaß einer Frau,
führung des Gesetzes über das 4. für die Änderung eines Reisepasses oder eines
Paßwesen vom 29. Januar 1969 anderen der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten
(Bundesgesetzbl. I S. 93), Reiseausweise, wenn die Änderung von Amts
bei 5 bis 19 Teilnehmern an der wegen eingetragen wird.
gemeinschaftlichen Reise 10,- DM,
bei 20 bis 100 Teilnehmern 20,- DM, § 2
bei 101 bis 500 Teilnehmern 50,- DM,
Erstattung von Auslagen
bei mehr als 500 Teilnehmern . . . . 100,- DM,
Bare Auslagen, die das übliche Maß behördlicher
c} eines Kinderausweises gemäß § 2
Unkosten übersteigen, sind von dem Antragsteller
Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
zu erstatten, sofern sie erforderlich oder von ihm
Durchführung des Gesetzes über
2,-DM, veranlaßt sind.
das Paßwesen
§ 3
d} eines Ausweises für Binnenschiffer
und deren Familienangehörige für Ermäßigung und Erlaß von Gebühren
die Flußschiffahrt auf der Donau Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden,
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ver- wenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaft-
ordnung zur Durchführung des Ge- licher oder sonstiger erheblicher Belange dient oder
setzes über das Paßwesen 4,-DM, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.
e) eines Ausweises für den kleinen
Grenzverkehr und den Touristen- § 4
verkehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 de,r Berlin-Klausel
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das Paßwesen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3 Monaten 2,-DM, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
bei längerer Gültigkeitsdauer 3,-DM, über das Paßwesen auch im Land Berlin.
f) eines Reiseausweises als Paßersatz § 5
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Ver-
ordnung zur Durchführung des Ge- Inkrafttreten
setzes über das Paßwesen 4,-DM, Diese Verordnung tritt am 1. .Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1970
Der Bundesminister des Innern
Genscher