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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1970 /
Nr. 60
Tc1g I n h a 1t Seite
24. 6. 70 V it·ri<" V t•r1J1 dn1111\.J zur i\ nderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über
Vl'rscl11cibungspllichlige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
24. 6. 70 7w,rnzigslc Verordnung zur Anderung der Allgt!meinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
Bu11dc•sqc',sclzlJL 111 ()1:J-1-1
26. 6. 70 /q]]kostcinordnung (ZKosLO) ........................................................ '... 848
26. 6. 70 c;<'l>til>1c·1>mdntm\J für Maßnc1hmen im Straßenverkehr (GebOSt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 24. Juni 1970
Auf Grund d(!S § 35 Abs. 2 und 3 des Arznei- 3. Chininmercuribisulfat in einer Konzentra-
mittelgesetzes vorn 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I tion bis zu 2,75 Gewichtsprozenten in Zu-
S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- bereitungen in Kleinpackungen zur An-
rung des Gesetzes über den Verkehr mit Arznei- wendung am Mann zur Verhütung der
mitteln vom 15. September 19G9 (Bundesgesetzbl. l Geschlechtskrankheiten,
S. 1625), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für \t\f i rtschaft und dem Bundesminister für 4. Phenylmercuriborat in einer Konzentration
Ernährung, Lrndwirtschaff und Forsten mit Zustim- bis zu 0,1 Gewichtsprozenten zum äußeren
mung des Bllndc:srctf.cs verorclnd: Gebrauch,
§ 1 5. o-(Athyl-mercuri-thio)-benzoesäure,
Die Anld~J(· zu der VE!rordnung nach § 35 des Natrium-Salz (Thiomersal}
Arzneimi ttelg ese lzes über verschreibungspflichtige a) in Tabletten bis zu 30 mg zur Bekämp-
Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I fung der Nosema-Seuche,
S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom b) bis zu 0,004 Gewichtsprozenten in Auf-
23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. l S. 2427), wird bewahrungs- und Benetzungslösungen
wie folgt geändert: für Kontaktlinsen,
1. Die Position „Antimon und seine Verbindungen"
erhält folgende Fassun9: 6. o-(Athyl-mercuri-thio)-benzoesäure und
„Antimonverbindungen ihre Salze,
Phenylmercuriacetat,
- ausgenommen Anl.imon(lll)-sulfid und Anti-
Phenylmercuriborat,
mon(V)-sulfid --".
Phenylmercurinitrat
2. Die Position „Quecksilberverbindungen" erhält als Konservierungsmittel in einer Konzen-
folgende Fassung: tration bis zu 0,002 Gewichtsprozenten in
„Quecksilberverbinclungcn flüssigen Zubereitungen, Emulsionen und
ausgenommen SaJben -".
1. rotes Quecksilbersulfid (Zinnober),
2. weißes Quecksilbcrpräzipitat oder rotes 3. Folgende Positionen werden angefügt:
Quecksilberoxid in einer Konzentration bis (+ )-N,N' -Äthylen- Ethambutol
zu 5 Gewichtsprozenten in Salben zum bis(2-amino-butan-1-ol)
äußeren Gebrauch, und seine Salze
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
trnns-4-(Amino-methyl)- Tranexamsäure 6-methyl-1,11-dioxo-naph-
cyclohexan-1-carbonsäure thacen-2-carboxamid und
und ihre Sc1.lze seine Salze
3u-Benziloyloxy-(nortro- - die wiederholte Ab-
pan-8-spiro-1 '-pyrrolidi- gabe zum äußeren
nium)-SaJze Gebrauch ist nur zu-
1,6-Bis[(2-chlor-äthyl)- Mannomustin lässig, wenn dies auf
amino)-1,6-dideoxy-D- der Verschreibung ver-
mannil und seine Salze merkt ist -
10-(3-Dimethylamino- Dimetacrin
5-(Brom-mclhyl)-1,2,3,4,7,7- Bromociclen
propyl)-9,9-dimethyl-
hexachlor-norborn-2-en
acridan und seine Salze
1-(p-Butoxy-phenyl)-3- Thiambutosin N,N-Dimethyl-9-[3-(4- Tiotixen
(p-dimethyl-amino- methyl-piperazin-1-yl)-
phenyl)-thioharnstoff propy liden ]-thioxanthen-
DL-1-Butyl-piperidin-2- Bupivacain 2-sulfonamid
carbonsäure-2' ,6' -xylidid 17ß-Hydroxy-1a-methyl- Mesterolon
und seine Salze Sa-androstan-3-on, seine
Capreomycin und seine Capreomycin Salze und Ester
Salze Lithiumsalze zur Behand-
Chinuclidin-3-yl-acetat , Aceclidin lung von Geisteskrank-
und seine Salze heiten und Psychosen
4-Chlor-N 1 -methyl-N 1- Mefrusid D-3-Mercapto-valin Penicillamin
(tetrahydro-2-methyl- 4-Methyl-piperazin-1- Diethylcarbamazin
furfuryl)-benzol-1,3- {N,N-diäthyl-carboxamid}
disulfonamid und seine und seine Salze
Salze 4-{3-[4-(Phenoxy-methyl)- Fomocain
1-{ 2-(4-[3-(2-Chlor-pheno- Imiclopazin phenyl ]-propyl}-morpho-
thiazin-1 0-yl)-propyl]- lin und seine Salze
piperazin-1-yl)-äthyl }-3- - ausgenommen in Sal-
methyl-imidazolidin-2-on ben und Cremes in
und seine Salze einer Konzentration bis
2' -(2-Diäthylamino- Etafenon zu 4 Gewichts-
äthoxy)-3-phenyl-propio- prozenten -
phenon und seine Salze 1H-Pyrazolo[3,4-d)pyrimi- Allopurinol
N,N-Diäthyl-N-methyl-N- Ciclonium-Salze din-4-ol und seine Salze
{ 2-[a-methyl-a-(norborn- N,N,N' ,N' -Tetraäthyl-nor-
5-en-2-yl)-benzyl-oxy]- born-5-en-2,3-biscarb-
äthyl }-ammonium-Salze oxamid.
1,6-Dibrom-1,6-dideoxy- Mitobronitol § 2
D-mannit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2,3-Dihydroxy-propyl- Glafenin leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
[N-(7-chlor-4-chinolyl)- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
anthranilat] gesetzes auch im Land Berlin.
4-Dimethylamino-1,4,4a,5, Doxycyclin
5a,6, 11, 12a-octahydro-3,5, § 3
10, 12, 12a-pentahydroxy- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1970
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juni 197-0 847
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 24. Juni 1970
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des „I. In der Nordsee
§ 60 Abs. 2, des § 72 Abs. 1, des § 7-3 Abs. 3 und des a) durch die Gerade 53° 35' 18" N-Breite, 6°
§ 78 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Be- 12' 00" O-Länge und 53° 51' 24" N-Breite,
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I 6° 20' 12 11 O-Länge,
S. 529) wird verordnet:
b) durch die Gerade 53° 51' 24" N-Breite, 6°
11
20' 12 O-Länge und 53° 59' 15 N-Breite,
11
0
§ 1 7- 36' 17" O-Länge,
0
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der c) durch die Gerade 53° 59' 15" N-Breite, 7-
Bekanntmachung vom 18. Mai 197-0 (Bundesgesetz- 36' 17- O-Länge und 54 ° 02' 38" N-Breite,
11
blatt I S. 560) wird wie folgt geändert: 8° 04' 22 O-Länge,
11
d) durch die Gerade 54° 02' 38" N-Breite, 8°
1. In § 6 Abs. 1 04' 22 O-Länge und 54° 08' 40" N-Breite,
11
a) wird in Nummer 2 die Bezeichnung „Buch- 7° 52' 55" O-Länge,
11
stabe a" ersetzt durch: ,,Buchstaben a und b ,
e) durch die Gerade 54 ° 08' 40 N-Breite, 7-
11 0
b) wird der Nummer 7 folgender Satzteil ange- 11
52' 55" O-Länge und 54° 10' 39 N-Breite,
fügt: 7° 48' 15" O-Länge,
,,sowie als Rückwaren (§ 57) zollfreie Kriegs- f) durch die Gerade 54° 10' 39" N-Breite, 7- 0
schiffe der Bundeswehr mit ihrem zollfreien 48' 15" O-Länge und 54° 14' 26" N-Breite,
Mundvorrat (§ 36),". 7- 0 49' 50" O-Länge,
0
2. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ver- g) durch die Gerade 54 ° 14' 26" N-Breite, 7-
kehr" folgende Worte eingefügt: ,,zur Zollgut- 49' 50" O-Länge und 54 ° 12' 18" N-Breite,
lagerung,". 8° 07' 54" O-Länge,
3. In § 36 erhält Absatz 1 folgende Fassung: h) durch die Gerade 54° 12' 18" N-Breite, 8°
07' 54" O-Länge und 54° 33' 48" N-Breite,
,, (1) Zollfrei sind Waren, die zur üblichen Aus- 8° 04' 00" O-Länge,
rüstung einer Truppe gehören, wenn sie von 11
einer Truppeneinheit, auch einem einzelnen Schiff i) durch die Gerade 54° 33' 48 N-Breite, 8°
04' 00" O-Länge und 54 ° 54' 27-" N-Breite,
oder Luftfahrzeug, mitgeführt werden. Bei Mund-
vorrat auf Schiffen ist die Zollfreiheit auf Waren 8° 04' 12" O-Länge,
beschränkt, die zum Verbrauch als amtliche Ver- k) durch die Gerade 54 ° 54' 27" N-Breite, 8°
pflegung durch die Schiffsbesatzung bestimmt sind 04' 12" O-Länge und 55° 03' 45" N-Breite,
und die den Bedarf für eine Woche nicht über- 8° 02' 55" O-Länge und nördlich bis zur
steigen. Höhe der deutsch-dänischen Grenze;".
Von der Zollfreiheit als Mundvorrat sind ausge-
schlossen § 2
1. Tabakwaren und alkoholische Getränke,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. andere Waren, die im Zollgebiet oder in Frei- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
häfen bezogen worden sind, obwohl das Schiff blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht auch im Land Berlin.
bezugsberechtigt war. 11
§ 3
4. In der Anlage 2 erhält Abschnitt I folgende Fas-
sung: Diese Verordnung tritt am 15. Juli 197-0 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 197-0
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zollkostenordnung
(ZKostO)
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 2'27 /\bs. 3 der Reichsabgaben- (3) Kosten werden nicht erhoben:
ordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) 1. für die amtliche Behandlung des Reisegepäcks;
und des § 112 Abs. 3 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom B. April 1922 (Reichsgesetzbl. I 2. bei Grenzzollstellen
S. 335), beide Gesetze zuletzt. gectndert durch das a) für Abfertigungen im Reiseverkehr,
Kostenermctchtigungs-Andenm~Jsgesetz vom 23. Juni b) für Abfertigungen eingeführten Zollguts
1970 (Bundl'S~J<'Sl'1zbl. 1 S. 805), wird verordnet: außerhalb der Offnungszeiten, wenn die Wa-
ren sofort ohne Umladung unter Raumver-
schluß weitergehen,
§ 1
c) für Abfertigungen ausgehender Warensen-
Von den fü~hönlen der Bundeszollverwaltung und
dungen außerhalb der Offnungszeiten, wenn
den Behörden, denen die Wahrnehmung von Auf- die Waren im gemeinschaftlichen Versand-
gaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden verfahren oder auch unter Raumverschluß
ist, sowie von der Bundesmonopolverwaltung für gestellt oder vorgeführt werden und sofort
Branntwein und den mit der Ausführung des Ge- ohne Umladuhg ausgehen,
setzes über das Branntweinmonopol beauftragten
Finanzbehörden und sonstigen Behörden werden d) für das Tätigwerden als Grenzübergangs-
nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren stelle im gemeinschaftlichen Versandverfah-
und Auslagen) erhoh('n. ren;
3. für Abfertigungen und sonstige amtliche Maß-
§ 2 nahmen in Zollniederlagen innerhalb der Off-
nungszeiten;
(1) Für die in Absdlz 2 aufgeführten kostenpflich-
tigen Amtshandlungen werden nach dem zu ihrer 4. für Abfertigungen und sonstige amtliche Maß-
Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bemessene nahmen, die innerhalb der Offnungszeiten vom
Gebühren (Stundenqehühren oder Monatsgebühren) Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchge-
erhoben. führt werden;
(2) Koslenprlichl.i9 sind: 5. für amtliche Maßnahmen in bezug auf steuer-
pflichtige Waren während der üblichen Ge-
1. Abfertigungen und al1ßer Maßnahmen der schäfts- oder Arbeitszeit in Betrieben, in denen
Steueraufsicht sonstige amtliche Maßnahmen, sie hergestellt oder gewonnen worden sind, mit
die aus Gründen, die nicht der Verwaltung zuzu- Ausnahme
rechnen sind, dußerhalb des Amtsplatzes oder
der Amtsstelle oder außerhalb der Offnungszei- a) der Maßnahmen, die zu einer Diensterschwer-
ten durchgeführt werden; nis führen, weil sie antragsgemäß zu einer
bestimmten Zeit durchgeführt werden,
2. Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen,
die zu einer Dienslerschwernis führen, weil sie b) der Abfertigung von Waren, für die bei ihrer
auf Antrng zu Pin0r hc>stirnmten Zeit durchgeführt Ausfuhr oder Lagerung eine Vergütung von
werden; Abgaben oder eine sonstige Vergünstigung
in Anspruch genommen wird,
3. AbferliqungPn und sonstige amtliche Maßnah-
men im Branntweinlagerverkehr, es sei denn, daß c) der Vergällungen zum Erlangen einer Ab-
es sich um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt; gaben- oder Preisvergünstigung;
4. Uberwachungsmaßnahrnen in Betrieben oder Un- 6. für die ersten drei Branntweinabnahmen inner-
ternehmungen, wenn die Maßnuhmen durch Zu- halb eines Monats;
widerhandlungen gegen die zur Sicherung des 7. für Abfertigungen von im Inland gewonnenem
Steueraufkommens erlassenen Uberwachungs- Rohtabak bei Verwiegungsstellen zu den fest-
vorschriften veranlaß~ sind; gesetzten Verwiegungszeiten;
5. Uberwachungen von Betriebsvorgängen, bei de-
8. für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren
nen unter slctndiger mntlicher Uberwachung ste-
zwischen der Zollgrenze oder dem Zollansage-
hende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu
posten und der Grenzzollstelle;
anderen als den an~Jemeldeten Zwecken verwen-
det werden; 9. für Bewachungen, die nur deshalb stattfinden,
6. amtliche Bewachungen von Zollverschlußlagern, weil es aus dienstlichen Gründen unzweckmäßig
wenn dafür Beamte besonders beansprucht werden; ist, entlöschte Waren sofort amtlich zu be-
7. amtliche Bewachungen und Begleitungen von Be- handeln;
förderungsmitteln oder Waren, wenn dafür ·Be- 10. für Bewachungen von Schiffsleichterungen und
amte besonders beansprucht werden. sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Natur-
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 849
katastrophen oder andere unabwendbare Zufälle Arbeitsstunde erhoben. Mit Rücksicht auf örtliche
verursacht sind. Verhältnisse kann die Oberfinanzdirektion zur An-
passung an den tatsächlichen Aufwand für be-
(4) Wird für den Kostenschuldner unmittelbar vor
stimmte Bereiche die Grundgebühr bis auf eine
oder nach einer kostenpflichtigen Amtshandlung eine
halbe Stundengebühr ermäßigen. Die Grundgebühr
kostenfreie Amtshandlung vorgenommen, die auch
entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar
ohne die Jrnstenpflichtioe Amtshandlung stattfinden
vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung
mußte, so we:rd<)n Kosten nicht erhoben, wenn die
eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde,
Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung eine
die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung
Viertelstunde nid1 t übersteigt.
stattfinden mußte.
(2) Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshand-
§ 3 lung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so
wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von
(1) Die Slundengebühr beträgt: 8 Stunden nur einmal erhoben.
1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück- (3) Sind dem Beamten für die kostenpflichtige
wegs und für Bewachungen 4 /5 des auf eine Ar- Amtshandlung Reisekosten zu zahlen, die den Be-
beitsstunde entfallenden durchschnittlichen Be- trag nach Absatz 1 übersteigen, so wird als Grund-
soldungsaufwands für Beamte der Laufbahn- gebühr der Betrag der Reisekosten erhoben.
gruppe des einfachen Dienstes der Bundesfinanz-
verwaltung;
2. für andere Amtshandlungen 4/5 des auf eine Ar-
beitsstunde entfallenden durchschnittlichen Be- § 6
soldungsaufwands für Beamte der Laufbahngruppe (1) Werden zu den in § 2 bezeichneten kosten-
des mittleren Dienstes der Bundesfinanzverwal- pflichtigen Amtshan:llungen Beamte ständig erfor-
tung. derlich, so wird eine Monatsgebühr erhoben.
Dem Besoldungsaufwand wird für die Errechnung (2) Die Monatsgebühr beträgt:
der Stundengebühr ein Versorgungszuschlag von 1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
20 v. H. der Dienstbezüge zugerechnet. und des mittleren Dienstes 4/5 des auf die jewei-
(2) Die Höhe der Stundengebühren wird im Bun- lige Laufbahngruppe der Bundesfinanzverwaltung
desanzeiger bekanntgegeben. entfallenden durchschnittlichen monatlichen Be-
soldungsaufwands,
2. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen
§ 4 Dienstes 4/5 des durchschnittlichen monatlichen
Besoldungsaufwands für Beamte im Eingangsamt
(1) Die in Form von Stundengebühren zu erheben-
und im ersten Beförderungsamt dieser Laufbahn-
den Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer gruppe der Bundesfinanzverwaltung.
seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amts-
handlung zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amts- Dem Besoldungsaufwand wird für die Errechnung
handlung rechnen auch Wartezeiten, die der Kosten- der Monatsgebühr ein Versorgungszuschlag von
schuldner zu vertreten hat, nicht dagegen übliche 20 v. H. der Dienstbezüge zugerechnet.
Betriebspausen, wenn Amtshandlungen während der (3) Die Höhe der Monatsgebühren wird im Bun-
Pausen nicht vorgenommen werden. Die Dauer der desanzeiger bekanntgegeben.
kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf halbe Stun-
den aufzurunden.
(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die
unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten § 7
für denselben Kostenschuldner vorgenommen wer- (1) Für kostenpflichtige Amtshandlungen außer-
den, gelten für die Berechnung der Kosten als eine halb der festgesetzten Dienststunden werden zusätz-
Amtshandlung. lich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben.
(3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen (2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen
für denselben Kostenschuldner verschiedenen Ge- seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amts-
bührensätzen, so wird die Dauer der nach dem platzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, wer-
höheren Satz kostenpflichtigen Amtshandlungen nach den zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit ge-
Absatz 1 aufgerundet, für den überschießenden Teil ringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich
der Gesamtdauer werden Gebühren nach dem nied- ist.
rigeren Satz erhoben.
(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die vol~e
Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten m
§ 5 Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere
Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die
(1) Zur Abgeltung von Nebenkosten wird für
Monatsgebühr auf einen angemessenen Teil herab-
jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amts-
handlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amts- gesetzt.
stelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine (4) Der Kostenschuldner hat es dem Hauptzollamt
Grundgebühr in flöhe der Stundengebühr für eine rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn der ihm ständig
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
zugeteilte Beamte nicht mehr ständig oder nicht § 10
mehr für die volle Diensttätigkeit benötigt wird. (1) Für die Verwahrung von Waren durch eine
Zolldienststelle wird eine Verwahrungsgebühr von
0,50 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm für
jeden Tag erhoben.
§ 8
(2) Gebühren werden nicht erhoben:
Für die Abfertigung von Massensendungen mit
geringem Materialwert in einem vereinfachten Ver- 1. für den Tag der Gestellung der Waren,
fahren außerhalb der Offnungszeiten der Grenzzoll- 2. für den Tag, an dem der Zollantrag gestellt und
stellen sowie für die zollamtliche Uberwachung des nicht zurückgewiesen worden ist, und
Durchgangsverkehrs mit Handelswaren auf inter-
nationalen Straßen wird an Stelle der Gebühren 3. für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tage,
nach §§ 3 und 5 eine ermäßigte Gebühr von 2 DM an dem die Ware dem Beteiligten überlassen
erhoben. worden ist; dies gilt nicht, wenn sich die Uber-
lassung aus Gründen verzögert, die vom Beteilig-
ten zu vertreten sind, oder wenn die Verzögerung
§ g durch eine kostenpflichtige Untersuchung ver-
anlaßt ist;
(1) Für die Untersuchung von Waren durch eine
Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt, eine Zoll- 4. für die Verwahrung von Postpaketen.
lehranstalt, die Zollwertgruppe der Bundeszollver- (3) Werden die Waren von der Zolldienststelle
waltung oder das Bundesmonopolamt für Brannt- einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden
wein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebüh- die hierdurch entstandenen Auslagen, mindestens
ren nach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebüh- die Gebühren nach Absatz 1 und 2 erhoben.
rentarif für Untersuchungen) erhoben.
(4) Verwahrungsgebühren bis zu einer Deutschen
(2) Die Untersuchung von Wa.renist kostenpflichtig, Mark werden nicht erhoben.
1. wenn sie durch einen Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Zolltarifauskunft veranlaßt ist;
§ 11
2. wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung
(1) Für die Fertigung von Schriftstücken, Abschrif-
einer Steuer- oder Monopolvergünstigung ver-
anlaßt ist; ten und Ablichtungen auf Antrag werden Schreib-
gebühren erhoben. Für die Bemessung der Schreib-
3. wenn die Untersuchung dadurch veranlaßt ist, daß gebühr gilt § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung
der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei
über den Wert, die Beschaffenheit oder andere Erhebung von Schreibgebühren entfällt eine Gebühr
für die amtliche Behandlung einer Ware maß- für die Beglaubigung.
geblichen Merkmale oder Umstände auf Verlan-
gen nicht oder nicht ausreichend ergänzt; (2) Werden von dem Kostenschuldner vollständige
Abschriften zur Beglaubigung vorgelegt, so wird
4. wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen eine Beglaubigungsgebühr von 20 Pfennig je Seite
Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflich- der Schriftstücke, mindestens aber von 1 DM er-
tigen als unrichtig oder unbegründet erweisen hoben.
oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß
gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders
§ 12
angeordnete Uberwachungsbestimmungen fest-
gestellt wird; (1) Für die Neuausfertigung einer abhanden ge-
kommenen oder unbrauchbar gewordenen Urkunde
5. wenn durch die Untersuchung festgestellt werden über die Gewährung einer Vergünstigung wird eine
soll, ob Ersatzgut (Freigut) vor der Veredelung Gebühr von 10 DM erhoben.
dem eingeführten Zollgut nach Menge und Be-
schaffenheit entsprochen hat; (2) Werden auf Antrag mehrere Urkunden für
denselben Zweck oder zu einer vorhandenen Ur-
6. wenn im Branntweinlagerverkehr durch die Un- kunde weitere Ausfertigungen, Abschriften oder
tersuchung der Weingeistgehalt festgestellt wer- Teilabschriften gleichzeitig ausgestellt, so werden
den soll; für die zweite und jede weitere Ausfertigung und
7. wenn Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum für jede Abschrift Auslagen nach § 11 Abs. 1, min-
Vergällen geprüft werden. destens 2 DM erhoben.
(3) Neben der Gebühr werden die Auslagen für § 13
Verpackung und Versendung der Waren erhoben.
(1) Die Zolldienststelle kann bei Kostenschu~~n~rn,
(4) Wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht für die kostenpflichtige Amtshandlungen haufiger
durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung vorgenommen werden, die Kosten für einen Monat
durchgeführt, so werden die durch die Untersuchung in einem Kostenbescheid zusammenfassen. Die zu-
entstandenen Auslagen, mindestens die Kosten nach· sammengefaßten Kosten sind eine Woche nach Be-
Absatz 1 bis 3 erhoben. kanntgabe des Kostenbescheids zu entrichten.
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 851
(2) Monatsgebühren sind für jedes Vierteljahr am blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 des
15. des zweiten Monats zu entrichten. Kostenermächtigungs-.Anderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§ 14
§ 15
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anlage
(zu§ 9 Abs. 1)
Gebühr~ntarif für Untersuchungen
A. Physikochemische Messungen und Untersuchun- DM
gen 1.2 mit Meßmikroskop 9
B. Allgemeine chemische Untersuchungen 1.3 mit Reiskorn-Meßgerät nach
Zeitaufwand
C. Besondere chemische Untersuchungen 2. Siebanalyse
(nach DIN 1171 und 4188)
D. Technische Vorschriften (TV)
2.1 erste Fraktion 9
E. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren 2.2 jede weitere Fraktion 6
daraus
3. Bestimmung de,.. Dichte
F. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl flüssiger und fester Körper
G. Kakaozoll-Vergütungsordnung 3.1 mittels der Spindel
3.1.1 bis+ 25° C 4
H. Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-
gesetz (§ 3 ZuckStDB) und Zuckersteuer-Ver- 3.1.2 bei mehr als + 25° C 6
gütungsordnung 3.2 mittels der Mohr-(West-
phal-) sehen Waage
I. Zuckersteuer-Befreiungsordnung
3.2.1 bis+ 25° C 6
K. Salzsteuer-Befreiungsordnung 3.2.2 bei mehr als + 25° C 8
L. Mineralöl 3.3 mittels des Pyknometers
3.3.1 bis + 25° C 12
M. Branntweinmonopol
3.3.2 bei mehr als + 25° C 15
N. Marktordnungswaren 3.4 nach dem Schwebeverfahren 13
3.5 nach dem Schüttgewicht
Vorbemerkungen (augenscheinliche Dichte) 6
1. Die Untersuchungsgebühr bemißt sich nach den 4. Bestimmung der Viskosität
in den Abschnitten A bis N aufgeführten Sätzen.
4.1 Messungen unter + 10° C 36
Werden Proben von Waren gleicher Art in größe-
rer Anzahl gleichzeitig oder in unmittelbarer 4.2 Messungen bei + 10° C
Folge untersucht und wird dadurch der für bis + 50° C 18
die einzelne Untersuchung sonst erforderliche 4.3 Messungen über + 50° C 23
Aufwand erheblich vermindert, so sind die festen
Gebührensätze nur zur Hälfte anzusetzen. Die 5. Messungen mit dem
gleiche Ermäßigung gilt für die Untersuchung der 5.1 Refraktometer
dritten Probe und aller weiteren Proben, wenn 5.1.1 bei + 15° C bis + 25° C 9
aus einer Sendung gleichzeitig oder in unmittel- 5.1.2 unter + 15° C
barer Folge drei oder mehr Proben von Waren oder über + 25° C 11
gleicher Art untersucht werden.
5.2 Interferometer 20
2. Sind Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist be- 5.3 Colorimeter (Photometer) 18
stimmt, daß die Gebühr nach dem Zeitaufwand
5.4 Nephelometer 15
zu bemessen ist, so ist für jede Stunde der Unter-
suchung eine Gebühr von 18 DM, für jede halbe 5.5 Polarimeter 14
oder angefangene halbe Stunde die Hälfte dieser 5.6 Hand- bzw. einfachen
Gebühr anzusetzen. Spektrometer 11
3. Als Untersuchung gelten auch aufwendige Pro- 5.7 Spektrographen oder
benvorbereitungen, die Begutachtung von Waren Spektrophotometer
an Hand von Zeichnungen, Prospekten usw. sowie 5.7.1 Infrarotspektrophotometer Grundgebühr
die Auswertung von Analysenzeugnissen, auf 10
Grund derer ein Gutachten gefertigt wird. Hierfür zusätzlich
sind Gebühren nach dem Zeitaufwand anzusetzen. Gebühr nach
Zeitaufwand
A. Physikochemische Messungen 5.7.2 andere Grundgebühr
und Untersuchungen 5
DM zusätzlich
1. Längen bzw. Dicken- Gebühr nach
messungen Zeitaufwand
1.1 mit Mikrometer 6 6. Luminescenumal yse 15
Nr. f,0 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 853
DM DM
7. R<Jdic)dht.ivilJI B. Allgemeine chemische Untersuchungen
(zwei Bestimm ung(•n zu
1. Bestimmung des
verschiedenen ZPi Icn) 120
Abdampfrückstands
8. Chromu lo~Jrdphi sdw l.1 in sirupartigen Stoffen 15
BestimmtmgPn l .2 in anderen Stoffen 11
8.1 mittels des 2. Bestimmung des Wassers
Casfrak ton1(~t crs Grundgebühr bzw. wasserfreien Stoffs in
5 anderer Weise als nach Nr.
zusälzlich B. 1.
Cebühr nach 2.1 mittelbar aus der Dichte 12
Zeitaufwand
2.2 durch Xylol-Destillation 20
8.2 andere nach 2.3 nach der Methode von K.
Zeitaufwand Fischer 35
9. Bestimmung des pH-Werts
3. Bestimmung der Asche
9.1 mit Jndikat.orfolien 3 3.1 Gesamtasche 11
9.2 coJorimctrisch 9 3.2 Sulfatasche 15
9.3 elektrometrisch 16 3.3 wasserlösliche bzw. -un-
lösliche Asche 9
10. Schmelzpunk l organ ischcr 3.4 säurelösliche bzw. -unlös-
Stoffe liche Asche 9
10.1 einfach 3.5 Alkalität der wasser-
9
löslichen Asche 8
10.2 nach dPr Mikrornel.hode
von Kofl<~r 4. Nachweis und Bestimmung
nach
von Anionen und Katio-
Zeitaufwand
nen, soweit nicht an ande-
l 1. Erslctrrungspunk t rer Stelle erfaßt, je Einzel-
organischer Stoffo ncich bestimmung
Shukoff 15 4.1 einfache Untersuchung 6
12.
4.2 schwierige Untersuchung nach
Molckularg<!W ichls-
Zeitaufwand
beslimmunq
12.1
5. Elementaranalyse
durch CeJrierptmktscrnie-
drigung b:l,\,v. Siedr\plmkts- 5.1 qualitativer Nachweis von
E)rhöhunrJ 25 Stickstoff, Schwefel, Halo-
genen und/ oder anderen
12.2 mich Rt1st 15 Elementen, je Element 9
13.
5.2 quantitative Analysen
Siedepun k Lsbc!slirnmung 12
5.2.1 Vorbereiten nnd Trocknen 9
14. Destillation 5.2.2 Kohlenstoff, Wasserstoff
14.1 einfache Deslil1c1tion bei oder Gesamtstickstoff (so-
normalem Druck 18 weit nicht unter B. 6.1 er-
faßt), je Element 10
14.2 andere nach
5.2.3 Schwefel 18
Zeitaufwand
5.2.4 Ha.logene 15
15. Löslichkeit und Unlöslich- 5.2.5 Methoxylgruppen 18
keit in Wasser, Säuren,
5.2.6 Phosphor 18
Laugen oder in organischen
Lösungsmitteln, qua] itativ, 5.2.7 andere Bestimmungen, aus-
je Versuch 3
genommen solche der Po-
sition B.6. nach
16. Extraktion oder Zeitaufwand
Perforation 23
6. Bestimmung des Stick-
17. Mikroskopische Unl.E)r- stoffs und seiner Verbin-
suchungen nach dungen
Zeitaufwand 6.1 Gesamtstickstoff nach Kjel-
dahl 18
18. Physikochemische Messun-
6.2 Eiweißstickstoff 27
gen und Untersuchungen,
anderweit nicht genannt nach 6.3 Ammoniak 15
Zeitaufwand 6.4 Harnstoff 25
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
DM DM
7. Bestimmung der Kohlen- 14. Bestimmung der freien
hydrate*) Säuren
7.1 Gesamtmenge der wus- 14.1 Gesamtsäuren 9
serlöslichcn, stickstoff- 14.2 nichtflüchtige 13
und aschefreicn Extrakt- 14.3 flüchtige 18
stoffe 36
7.2 direkt reduzierender Zuk- 15. Nachweis chemischer Kon-
kcr, gewichtsanalytisch 15 servierungsmittel (z. B. in
Fruchtsäften) nach
7.3 Gesc1mtzuckcr, nc1ch Inver- Zeitaufwand
sion 18
7.4 Invertzucker und Sti.irke- 16. Allgemeine chemische Un-
sirup tersuchungen, anderweit
nicht genannt nach
7.4.1 qualitativ 8 Zeitaufwand
7.4.2 quantitativ 18
7.5 Polarisution vor und nuch C. Besondere chemische Untersuchungen
der Inversion 22
1. Ole, Fette, Wachse und
7.6 Dextrine 35 dergleichen
7.7 Stärke (ausgenommen D.4) 1.1 Gesamtfett (durch Extrak-
7.7.1 polarimetrisch 22 tion) 23
7.7.2 gewichtsanalytisch 30 1.2 Schmelzpunkt von Fett-
7.8 Rohfaser 26 säuren mit Spaltung und
7.9 Laktose Reinigung 32
7.9.1 polarimetrisch 12 1.3 Schmelzpunktdifferenz-
methode nach Bömer 60
7.9.2 gewichtsanalytisch 17
1.4 Säuregrad, Säurezahl, freie
8. Bestimmung des Wein- Fettsäure 11
geists**) 1.5 Verseifungszahl 16
8.1 qualitativ 12 1.6 Unverseifbares 34
8.2 quantitativ, aus der Dichte 1.7 Jodzahl 18
des Destillats 15
1.8 Reichert-Meissl- und/oder
8.3 quantitativ, aus der Dichte Polenske-Zahl
nach dem Ausschütteln
27
1.8.1 einzeln 23
mit Petrolbenzin
1.8.2 gemeinsam 37
9. Bestimmung des Methyl- 1.9 Acetylzahl oder Hy-
alkohols droxylzahl 23
9.1 qualitativ 15 1.10 Nickel 15
9.2 quantitativ, auch neben 1.11 Isoölsäure (gehärtete
Weingeist und/oder Iso- Fette) 60
propylalkohol 30
1.12 Farbreaktionen 7
10. Bestimmung des Isopro- 1.13 Buttersäurezahl nach
pylalkohols Großfeld 23
10.1 qualitativ 15 1.14 Caprylsäurezahl nach
10.2 quantitativ, auch neben Großfeld 30
Weingeist und/oder Me- 1.15 Gesamtzahl nach Großfeld 23
thylalkohol 45 1.16 Epoxydsauerstoff 23
11. Bestimmung des Glyze- 1.17 Ph ytosterinnach weis Digi-
rins (quantitativ) 40 toninmethode oder Äther-
methode nach Bömer 70
12. Bestimmung des Glyze-
rins und 2,3-Butylengly- 2. Kaffee, Tee und deren Zu-
bereitungen
kols 60
2.1 wasserlösliche Stoffe
13. Nachweis künstlicher Farb- (Extraktausbeute) 20
stoffe mittels der Woll- 2.2 Koffein 38
fadenprobe 9
2.3 Chloraminzahl 18
3. Bestimmung des
•) Bestimmungen auf Grund <ler Durchführungsbestimmungen zum 34
Zuckersteuergesetz (§ 3) und <ler Zuckersteuer-Vergütungsor<lnung Kreatinins
s. unter H.
4. Bestimmung der Lecithin-
.. ) Bestimmungen auf Grund der TB zum Branntweinmonopolgesetz
11. unter M. phosphorsäure 34
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 855
DM DM
5. Nachweis und Bestim- D. Technische Vorschriften (TV)
mung von Verclickungs- 1. Bestimmung des Trocken-
mitleln (z.B. Pektine, Jo-
stoffs von Tomatensaft
hannishrotkernmehl, Zel-
(TV zu 20, Vorschrift 4) 30
luloseclerivate) 18
2. Ermittlung des Gesamt-
6. Prüfung auf Lutein, trockep.stoffs und des Ge-
qualitativ 7 halts an Alkohol in
7. Ermittlunq des Chlorid- Weinen und Wermut-
gehalts in Alkalihydro- weinen usw.
xyden 18
(TV zu 22.05 und 22.06) 24
3, Untersuchung des Wein-
8 Ermittlung des K~O-Ge-
essigs auf den Gehalt an
halts in
wasserfreier Essigsäure
8.1 Kaliumsulfat 10 (TV zu 22.05,
8.2 Kaliummagnesiumsulfat 15 Anmerkung 4) 9
9. Bestimmung der Abietin- 4. Ermittlung des Stärke-
säure in Kolophonium- gehalts von Müllerei-
derivaten nach erzeugnissen aus Getreide
Zeitaufwand (TV zu 23.02) 22
5. Bestimmung der Verflüssi-
10. Bestimmung von Provita-
minen und Vitaminen gungskraft von Bakterien-
nach
und Schimmelpilzamylasen
Zeitaufwand
oder der proteolytischen
11. Kunststoffe nach Kraft von Bakterien- und
Zeitaufwand Schimmelpilzproteasen
(TV zu 29.40) 50
12. Kautschuk und Kautschuk-
waren 6. Bestimmung der verfüg-
baren Phorsphorsäure in
12.1 Trockenstoff von Latex 12
Superphosphaten (TV zu
12.2 Dichte nach dem Schwebe- 31.03) 30
verfahren 13
7. Untersuchung von Vergäl-
12.3 Asche 11 lungsmitteln auf Eignung
12.4 Extraktion der Harze 23 zum Ungenießbarmachen
12.5 Burchfield-Test 9 von Kasein, Albumin und
12.6 Weber-Test 9 Eiweißstoffen der Hülsen-
früchte (sogenanntem
12.7 Jodzahl 18
pflanzlichen Kasein)
12.8 Stickstoff nach Kjeldahl 18 (TV zu 35.01, 35.02, 35.04) 15
12.9 Chlor, quantitativ 18 je Vergällungs-
12.10 Löslichkeitsbestimmung 9 mittel
12.11 Bestimmung des Gewebe- 8. Untersuchung von Holz-
anteils 18 kohle (einschließlich Kohle
aus Schalen oder Nüssen)
12.12 Acetonextrakt 23
auf Aktivierung
12.13 Chloroformextrakt 23 (TV zu 38.03 I und 44.02) 10
12.14 Ruß, quantitativ 18
9. Untersuchung von Kiesel-
12.15 Gesamtschwefel 25 gur, Tripel und derglei-
12.16 Schwefel im Acetonextrakt 25 chen auf Aktivierung (TV
12.17 Schwefel im Chloroform- zu 38.03 II) 50
extrakt 25 10. Unterscheidung zwischen
12.18 Herstellung von Kaut- Papier, Pappe und Filter-
schukmischungen und an- platten aus Papierhalbstoff
schließende Vulkanisation 50 mit Asbestgehalt des Kapi-
12.19 Bestimmung der Zerreiß- tels 48 und Waren aus
festigkeit 18 Asbest (z. B. Kapitel 68)
(TV zu 48) 20
12.20 Bestimmung der bleiben-
11. Feststellung der Beschaf-
den Dehnung 9
fenheitsmerkmale von bloß
13. Besondere chemische Unter- angefärbten, durch bloßes
suchungen, anderweit nicht Dämpfen gebräunten und
genannt nach gefärbten (kremierten)
Zeitaufwand Garnen (TV zu XI I) 12
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
DM DM
12. h~stslellun~J der F<~in- 5. Gewichtsbestimmung von
hc:ilsnummer von C,nnen Gewirken und Gestricken,
und der Lauflunge im DIN 53884
Zwirn (TV zu XI Il) 12 5.1 Flächengewicht je m 2
13. Quanl.ilati vc fü:slimmuug 5.1.1 von Abschnitten von Ge-
der Spinnstol le in Misch- wirken und Gestricken 6
waren (TV z11 XI Vor- 5.1.2 vom Stück (Länge, Breite
schrift 2) nach und Gewicht)
Zeitaufwand 5.1.2.1 bis 25 m Länge 14
14. Fc~slslcllun~J d('s Qui.Hlrc1t- 5.1.2.2 von mehr dls 25 bis 50 m
mctcrgcwichts von Cewe- Länge 21
lwn (TV zu 56.07) 9
5.1.2.3 je weiten~ lO rn Länge 1,50
15. Peststellung des Quadrd l- 5.2 Gewicht des laufenden
mctergPw ich t s von Papie- Meters
ren 9 5.2.1 von Abschnitten von Ge-
16. Feststellung von Umma- wirken und Gestricken 6
gnetisierungsverlusten bei 5.2.2 vom Stück (Länge und
Elektroblechen (TV zu 73 Gewicht)
Vorschrift l n) 50
5.2.2.1 bis 50 m Länge 17
5.2.2.2 je weitere 10 m Länge 1,50
E. Untersuchungen von Spinnstoffen
und Waren daraus 6. Gewichtsbestirµmung von
1. Ermittlung der Länge und textilen Flächenerzeugnis-
Breite von Cewcbcn, DIN sen, anderweit nicht ge-
53851 nannt
1.1 bis 25 m L~inge 7 6.1 Flächengewicht je m 2
1.2 von mehr <1ls 25 bis 50 m 6.1.1 von Abschnitten textiler
Länge 11,50 Flächenerzeugnisse 6
1.3 je weitere 10 m Länge 1,50 6.1.2 vom Stück (Länge, Breite
und Gewicht)
2. Ermittlung der Länge und
Breite von Gewirken und 6.1.2.1 bis 25 m Uinge 14
Gestrickcn, DlN 53881 6.1.2.2 von mehr als 25 bis 50 m
2.1 bis 10 m Uinge 6 Lähge 21
2.2 von mehr dls 10 bis 25 rn 6.1.2.3 je weitere 10 m Länge 1,50
Lunge 9,50 6.2 Gewicht des lauf enden
2.3 je weit()r<~ 10 m Länge 1,50 Meters
6.2.1 von Abschnitten textiler
3. Ermittlung der Länge und Flächenerzeugnisse 6
Breite von textilen Flä-
chengebilden, irnderw<'it 6.2.2 vom Stück (Länge und
nicht genannl nach Gewicht)
Zeitaufwand 6.2.2.1 bis 50 m Länge 17
4. Gewichlshcslimrnung von 6.2.2.2 je weitere 10 m Länge 1,50
Geweben, DIN 53854
7. Messung der Dicke textiler
4.1 Flächengewicht je m 2
Flächengebilde, DIN 53855
4.1.1 von Gewebeabschnitten 6 (10 Messungen bei einem
4.1.2 vom Stück (Länge, Breite Meßdruck) 11,50
und Gewicht)
4.1.2.1 bis 25 m Länge 14 8. Messung der Faserlänge,
einschl. Diagramm, DIN
4.1.2.2 von mehr dls 25 bis 50 m
53805 92
Länge 21
4.1.2.3 je weitere 10 m Länge 1,50 9. Messung der Einzelfaser
4.2 Gewicht des laufenden aus Garnen und Geweben,
Meters je 100 Fasern 18
4.2.1 von Gewebeabschnitten 6
10. Bestimmung der durch-
4.2.2 vom Stück schnittlichen Faserlänge
(Länge und Gewicht)
4.2.2.1 bis 50 m Länge 17 10.1 nach Kuhn 19
4.2.2.2 je weitere 10 m Uinqe 1,50 10.2 nach Müller 25
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 857
DM DM
11. Bestimmung der Capilldf- 16.1 bei Prüfung
zahl von Chemie- in trockenem Zustand
spinnfädcn 16.1.1 10 Versuche 6
11.1 bis 40 Einzdfi:idcn 6 16.1.2 je weitere 10 Versuche 5
11.2 von mehr als 40 bis lG.2 bei Prüfung
60 Einzelfüclcn 9,50 in nassem Zustand
11.3 von mehr als 60 Einzel- 16.2.1 10 Versuche g
fäden 15 7.50
16.2.2 je weitere 10 Versuche
12. Messung des Faserdurch- 17. Ermittlung der Art und des
messers in Mikroprojek- Aufbaus von Fäden
tion der Uingsansicht [Be-
17.1 nach DIN 60900 5
stimmung der Wollfein-
heit, Garnnummer- (Tilcr)- 17.2 bei kompliziertem Aufbau nach
bestimmung], DIN 53811 Zeitaufwand
12.1 je 100 Messungen 10,50 18. Ermittlung der Fadendichte
12.2 mit Diag rnmm 19 in Geweben, DIN 53853
18.1 Tuche, Schwergewebe und
13. Bestimmung der mittleren
schwer ausnehmbare
Feinheit von Chemiespinn-
Mehrlagengewebe nach
fäden (10 bis 20 Bündel zu
Zeitaufwand
je 50 Fäden), DIN 53812
18.2 Auszählen der Kettfäden
13.1 einfach 26
über größere Breiten nach
13.2 Mischgarne 31 Zeitaufwand
14. Bestimmung der Feinheit 18.3 andere, je Richtung 6
von Garnen und Zwirnen
19. Ermittlung der Maschen-
im einfachen Weifverfah-
dichte von Gewirken und
ren, DIN 53830
Gestricken, DIN 53883, je
14.1 Lauflänge und Nummern Richtung 9,50
(2 Versuche) 5
20. Ermittlung der Dichte an
14.2 bei Entnahme aus Geweben
textilen Flächengebilden,
14.2.1 einfache Gewebe anderweit nicht genannt
(je Fadensystem) 7 (Strickdichte, Knoten-
14.2.2 gefilzte Gewebe dichte) nach
(je Fadensystem) 9,50 Zeitaufwand
14.3 bei Entnahme aus ander- 21. Ermittlung der Gewebe-
weit nicht genannten tex- bindung, DIN 61101
tilen Flächengebilden nach
21.1 Grundbindungen und ein-
Zeitaufwand
fache Ableitungen davon 6
15. Bestimmung der Drehung 21.2 schwierige Bindungen nach
von Garnen und Zwirnen Zeitaufwand
sowie der Längenände-
rung beim Aufdrehen (Auf- 22. Ermittlung der Bindungen
drehverfahren), DIN 53832 (Knüpfungen) textiler
Flächengebilde, anderweit
15.1 bis 2000 Drehungen/m
nicht genannt nach
(10 Versuche)
Zeitaufwand
15.1.1 ohne Bestimmung der Ein-
zwirnung 6 23. Ermittlung der Florhöhe
(100 Einzelmessungen) 19
15.1.2 mit Bestimmung der Ein-
zwirnung 8,50 24. Ermittlung des Flornoppen-
15.2 von mehr als 2000 Drehun- gewichts (je 50 Noppen) 8,50
gen/m (10 Versuche) 25. Ermittlung der Flornoppen-
15.2.1 ohne Bestimmung der Ein- länge (20 Messungen) 8,50
zwirnung 11,50
26. Ermittlung der
15.2.2 mit Bestimmung der Ein-
Gleichmäßigkeit
zwirnung 14
26.1 von Fasern (Anfertigung
16. Ermittlung der Zugfestig- von Querschnitten und
keit von Garnen und Mikroskopie) 104
Zwirnen, DIN 53834 *)
26.2 von Fäden (nach dem
Augenschein mit dem
*) Die Bestimmung de1 Feinheit z111 Drmittlung der Reißlänge ist
gesondert zu berechnen. Seriplan) 6
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
DM DM
26.3 von textilen Flächengebil- 29.2.11 Ameisensäure-Verfahren,
den (Zählen von Fehlern, DIN 54220 35
Beurteilung nach dem 29.2.12 Salzsäure-Verfahren,
Augenschein) nach DIN 54221 28
Zeitaufwand
30. Ermittlung der Begleitstoffe
27. Messen des Knittererho-
lungswinkels textiler Er- 30.1 Mikromethoden
zeugnisse (wilagerechte 30.1.1 Nachweis von Fett, Kalk-
Faltenkante, hochstehender seife, Mattierung usw. 11,50
freier Schenkel), 30.1.2 Nachweis von Appreturen nach
DIN 53890, je 5 Versuche Zeitaufwand
in Kette und Schuß 25 30.2 Makromethoden
28. Ermittlung der Maßände- 30.2.1 qualitativ
rung von Geweben 30.2.1.1 Ole und Fette 9,50
28.1 beim Durchnässen, 30.2.1.2 Appreturen und Schlichten nach
DIN 53892 9,50 Zeitaufwand
28.2 beim Waschen, DIN 53892 30.2.1.3 Aschenbestandteile nach
28.2.1 Koch- oder Feinwäsche 15 Zeitaufwand
28.2.2 Maschinenwäsche 18 30.2.1.4 Formaldehyd 7
28.3 beim Bügeln mit feuchtem 30.2.1.5 Kalkseife und Metallseifen 14
Bügeltuch oder Bügelpresse 9,50 30.2.1.6 Mattierung 9,50
29. Quantitative Bestimmung 30.2.1.7 Schwefel 6
der Anteile von Faser- 30.2.1.8 Stickstoff 7
mischungen
30.2.2 quantitativ
29.1 physikalisch (Auslesever-
30.2.2.1 Asche 11
fahren)
30.2.2.2 andere Begleitstoffe nach
29.1.1 Fasern nach Zeitaufwand
Zeitaufwand
29.1.2 Fäden (auch Trennung von 31. Ermittlung des chemischen
Kette und Schuß), DIN 53856 15 Verhaltens der Textil-
faserstoffe (Brennprobe,
29.2 chemisch (quantitative Be-
trockene Destillation, Typ-
stimmung binärer Mischun-
Reaktion, Testfärbung) nach
gen, je nach Verfahren
Zeitaufwand
auch Vorreinigen und
Mikroskopieren) *) 32. Fluoreszenz-Untersuchung
29.2.1 Kalilauge-Verfahren, im UV 3,50
DIN 54204 28 33. Schädigungsnachweise nach
29.2.2 Schwefelsäure-Verfahren, Zeitaufwand
DIN 54205 28 34. Untersuchung von
29.2.3 Hypochlorit-Verfahren, Querschnittsformen
DIN 54206 41
34.1 Handquerschnitt
29.2.4 Ameisensäure/Zinkchlorid-
Verfahren, DIN 54208 34.1.1 ohne Zeichnung 8,50
(Entwurf) 46 34.1.2 mit Zeichnung 15
29.2.5 Aceton-Verfahren, 34.2 Mikrotomquerschni tt 23
DIN 54210 35
35. Herstellung von fotogra-
29.2.6 Dichlormethan-(Methylen- fischen Aufnahmen
chlorid)-Verfahren,
35.1 Mikroaufnahmen,
DIN 54211 35 je Aufnahme 23
29.2.7 Trypsin-Verfahren,
35.2 andere nach
DIN 54212 46 Zeitaufwand
29.2.8 Schwefelkohlenstoff/
Aceton-Verfahren, 36. Ermittlung der Echtheit
DIN 54216 41 von Färbungen und
29.2.9 Dimethylformamid-Verfah- Drucken gegenüber
ren, DIN 54217 52 36.1 Licht (Tageslicht), .
29.2.10 Essigsäure-Verfahren, DIN 54003
DIN 54218 30 36.1.1 Stufe 1-3 11,50
36.1.2 Stufe 4-5 18
•) Bei Mischungen, die mehr als zwei Bestandteile enthalten, er- 36 1 3 St f 6 8 23
höhen sich die Gebühren je Bestandteil um 50 v. H. · • U e -
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 859
DM DM
36.2 Wasser 1.11 Bestimmung des Gehalts
36.2.1 leichte Beanspruchung, an Silizium 25
DIN 54005 5 1.12 Bestimmung des Gehalts
36.2.2 schwere Beanspruchung, an Titan 36
DIN 54006 6 1.13 Bestimmung des Gehalts
36.3 heißem Wasser, DIN 54047 9,50 an Vanadium 40
36.4 Meerwasser, DIN 54007 7 1.14 Bestimmung des Gehalts
an Wolfram 40
36.5 gechlortem Wasser,
DIN 54019 7 1.15 Bestimmung des Gehalts
3,50 an anderen Legierungs-
36.6 Wassertropfen, DIN 54008
elementen (z.B. Niob) 40
36. 7 Verschweißen, DIN 54020 21
36.8 Abrieb, DIN 54021 5 2. Stahl
36.9 Waschen 2.1 qualitative Untersuchung 18
36.9.1 mechanische Wäsche, 2.2 Bestimmung des Gehalts
DIN 54009 7 an Alumini um 40
36.9.1.1 Waschprüfung 5, DIN 54012 18 2.3 Bestimmung des Gehalts
an Blei 27
36.9.1.2 andere Waschprüfungen,
DIN 54010, 54011, 54013, 2.4 Bestimmung des Gehalts
54014 14 an Chrom
36.9.2 mit Peroxyden, DIN 54015 21 2.4.1 in löslichen Stählen 20
36.9.3 mit Hypochlorit, DIN 54016 11,50 2.4.2 in korrosionsfesten Stählen 30
36.10 Bügeln, DIN 54022 9,50 2.5 Bestimmung des Gehalts
an Kobalt 40
37. Bügelversuche, allgemeine 6
2.6 Bestimmung des Gehalts
38. Ermittlung der Farbstoff- an Kohlenstoff 15
klasse nach 2.7 Bestimmung des Gehalts
Zeitaufwand an Kupfer 27
39. Farbstoffnachweis nach 2.8 Bestimmung des Gehalts
Zeitaufwand an Mangan 18
40. Ermittlung von 2.9 Bestimmung des Gehalts
Beschaffenheitsmerkmalen, an Molybdän 35
anderweit nicht genannt nach 2.10 Bestimmung des Gehalts
Zeitaufwand an Nickel 23
41. Auswertung von Prüf- 2.11 Bestimmung des Gehalts
ergebnissen, DIN 53804 nach an Phosphor 20
Zeitaufwand 2.12 Bestimmung des Gehalts
an Silizium
F. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl 2.12.1 in unlegierten Stählen 20
1. Eisen und Ferrolegierungen 2.12.2 in legierten Stählen 25
1.1 qualitative Untersuchung 18 2.13 Bestimmung des Gehalts
1.2 Bestimmung des Gehalts an Schwefel 20
an Alumini um 40 2.14 Bestimmung des Gehalts
1.3 Bestimmung des Gehalts an Titan 36
an Chrom 30 2.15 Bestimmung des Gehalts
1.4 Bestimmung des Gehalts an Vanadium 40
an Eisen 25 2.16 Bestimmung des Gehalts
1.5 Bestimmung des Gehalts an Wolfram 40
an Kohlenstoff 15 2.17 Bestimmung des Gehalts
an Eisen 25
1.6 Bestimmung des Gehalts
an Kupfer 27 2.18 Bestimmung des Gehalts
1. 7 Bestimmung des Gehalts an anderen Legierungs-
an Mangan 18 elementen 40
1.8 Bestimmung des Gehalts 2.19 Vollanalyse von Kohlen-
an Molybdän 35 stoffstählen (Kohlenstoff,
Mangan, Phosphor, Schwe-
1.9 Bestimmung des Gehalts
fel, Silizium)
an Nickel 23
2.19.1 mit Kupfer 60
1.10 Bestimmung des Gehalts
an Phosphor 20 2.19.2 ohne Kupfer 50
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
DM DM
G. Kakaozoll-Vergülungsorclnung *) (Gesamtzucker, sonstige
1. Kakaobruch Nichtkakao bestand teile
(Verunreinigungen, Asche) 15 -- soweit möglich - und
Schätzung ·der Kakao-
2. Kc:ikaomassc bestandteile) 35
(gesamte und säureunlös-
6. Pralinen
1
liche Asche Bestimmung
,
und Prüfung des Fetts auf 6.1 mit Dberzugmasse aus
Reinheit, Prüfung auf gewöhnlicher Schokolade
Zucker, mikroskopische (Gesamtzucker,
Untersuchung) 55 Untersuchung der
Dberzugmasse nach 5.1) 65
3. Kakaobutter
(Refraktion, Schmelzpunkt, 6.2 mit Dberzugmasse aus
Jodzahl, Reichert-Mcissl- Milchschokolade (Gesamt-
Zahl, Scbmclzpunkt der zucker, Untersuchung der
nicht flüchtigen Fettsi:iuren, Dberzugmasse nach 5.2) 80
Löslichkeit in Petroläther) 50 7. Mischungen von Kakao-
4. Kakaopulver, Kakaopreß- pulver mit einem Mehl (ge-
kuchen samte und säureunlösliche
(Wasser, gesamte und Asche, Stärke- und Fett-
säureunlöslicbe Asche, Be- bestimmung, Refraktion,
stimmung und Prüfung des Prüfung auf Zucker, mikro-
Fetts auf Reinheit, Prüfung skopische Untersuchung) 65
auf Zucker, mikroskopische
Untersuchung) 60 H. Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-
5. Schokolade
gesetz (§ 3 ZuckStDB) und Zuckersteuer-
vergütungsordnung
5.1 gewöhnliche
(Wasser, Zucker, gesamte 1. Waren, die nur invert-
und säureunlösliche Asche, zuckerfreien Rübenzucker
Prüfung des Fetts auf Rein- enthalten (Polarisation vor
heit, mikroskopische Un- und nach der Inversion) 22
tersuchung) 60 2. Waren, die nur enthalten
5.2 Milchschokolade invertzuckerhaltigen
(Wasser, Zucker, gesamte Rübenzucker oder invert-
und säureunlösliche Asche, zuckerfreien Rübenzucker
Milchzucker, Milchfett, und Stärkesirup oder in-
Prüfung auf Anwesenheit vertzuckerhaltigen Rüben-
anderer Fette, mikrosko- zucker und Stärkesirup
pische Untersuchung) 75 2.1 mit Untersuchung von
5.3 gewöhnliche Schokolade Stärkesirup
mit größeren Stücken von (Inversionspolarisation,
Mandeln und dgl. (wie 5.1) 65 Gesamtzucker, reduzieren-
5.4 desgleichen der Zucker im Stärkesirup) 50
Milchschokolade (wie 5.2) 80 2.2 ohne Untersuchung von
5.5 gewöhnliche Schokolade Stärkesirup
mit einem Kern von Krem (Inversionspolarisation,
(wie 6.1) 65 Gesamtzucker) 30
5.6 desgleichen 3. Stärkezuckerhaltige,
Milchschokolade (wie 6.2) 80 rübenzuckerfreie Waren
5.7 gewöhnliche Schokolade (direkte Polarisation der
mit Mokkageschmack Ware und des verwende-
(wie 5.1) 65 ten Stärkezuckers) 22
5.8 desgleichen
Milchschokolade (wie 5.2) 80 I. Zuckersteuer-Befreiungsordnung
(Untersuchung von Vergällungsmitteln)
5.9 gewöhnliche oder Milch-
schokolade mit zerkleiner- 1. Fettsäuren 22
ten bzw. fein zerriebenen 2. Pottasche und Soda 9
Nüssen, Mandeln und dgl.
3. Seifenpulver 11
•) Die unter G. 5 und 6 aufgeführten Wurcn sind bei der Gebühren- 4. Seifenflocken 18
berechnung als glcidrnrlig im Sinne der Nummer 1 der Vor-
bemerkungen anzusehen; die volle Gebühr ist für die beiden 5. Natrium- und Kalium-
Proben oder zwei von denjenigen Proben anzusetzen, für deren
Untersuchung die höchsten Sätze vorgesehen sind. hydroxyd 11
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 861
DM DM
6. Eisenoxyd 11 6. Sulf atasche nach ASTM
7. D 874/DIN z.B. 51575 15
Petroleum und sonstige
MincI<llöle 22 7. Neutralisationszahl 11
8. Sulfitablauge 22 8. Verseifungszahl, potentio-
metrisch, nach ASTM D 939 35
9. Natronwasserglaspulvcr 9
9. Pourpoint nach ASTM D 97 30
10. Phenol 22
11. beta-Nc1phl.hol 11
10. Dampfdruck von Flüssig-
gas nach ASTM D 1267/
12. Kalziumchloridhydrate und DIN z.B. 51616 22
wasserfreies Kalzium-
chlorid 11. Dampfdruck nach Reid,
9
DIN 51754 22
13. Harnstoff 22
12. Olgehalt in Paraffin nach
14. Paraformaldchyd 11 ASTM D 721/DIN 51571 35
15. Oktosan 22 13. Weichparaffingeha}t in Pa-
16. Fischmehl 26 raffin, z.B. nach DIN 51572 35
17. Tierkörpermehl 26 14. Schwefelgehalt, z. B. nach
ASTM D 1266 oder
18. Quellstärke 11 DIN 51768 25
19. Bockshornkleesamenmehl 22 15. Erstarrungspunkt am ro-
20. Kreide 18 tierenden Thermometer
nach ASTM D 938/
DIN 51556 18
K. Salzsteuer-Befreiungsordnung 16. Tropfpunkt nach Ubbe-
(Untersuchung von Vergällungsmitteln) lohde, DIN 51801 18
1. Mineralöl 22
17. Erweichungspunkt nach
2. Seifenpulver 11 Kraemer-Sarnow,
3.1 Chicagoblau 6 B technisch, DIN 1995 U 5 22
Benzobrillantblau 6 BS 6 18. Nadelpenetration nach
3.2 Heliotropin und Soda 11 ASTM D 5/DIN
z.B. 1995 U 3 22
4. Eisenoxyd 11
19. Walk-Konuspenetration
5. Ponceau 6 R 6 nach ASTM D 217/
6. Naphthalin 9 DIN 51804 30
7. Heliogenblau-Lumogengelb- 20. Konuspenetration nach
Mischung 15 ASTM D 937/DIN 51580 22
8. Eosin 6 21. Gehalt an Kohlenwasser-
stoffgruppen nach dem
9. Inhibitor „Hoechst 422" 6 FIA-Verfahren, DIN 51791 30
10. ,,XXG-Emulsion" 22 22. Heizwert 30
23. Bromzahl, elektrometrisch
L. Mineralöl oder nach DIN 51774 30
1. Destillation nach ASTM 24. Phenol- bzw. Kreosot-
D 86/DIN 51751 24 gehalt in Teerölen 15
2. Destillation nach Kraemer- 25. Korrosiver Schwefel 22
Spilker, DIN 51761 24
26. SK-Zahl,
3. Destillation nach Große-
z.B. nach DIN 51553 15
Oetringhaus, DIN 51567 110
4.1 Flammpunkt nach Abel- 27. Asphaltgehalt,
Pensky, DIN 51755 z.B. nach DIN 51557 24
18
4.2 Flammpunkt im offenen
Tiegel, z.B. DIN 51584 18 M. Branntweinmonopol
5. Farbzahl nach ASTM (Technische Bestimmungen TB)
D 1500/DIN 51578
1. § 6 Ermittlung des Wein-
5.1 bei -t 15° C bis -t 25° C 15
geistgehalts mit der
5.2 bei mehr als + 25 ° C 22 W eingeistspindel 4
862 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
DM DM
2. § 7 Ermittlung des Wein- 7.2 Ermittlung des Weingeist-
geistgehalts nach Raum- gehalts bei Anwesenheit
hundcrtteilen bis höch- anderer flüchtiger Stoffe 45
stens 45 Raumhundert- 7.3 Ermittlung des nicht flüch-
teile und des Extrakt- tigen Bestandteils (Rück-
gehalts in extrakthaltigen stand) 11
Branntweinerzeugnissen,
die außer Weingeist 8. § 14 Ermittlung des Weingeist-
keine flüchtigen Stoffe gehalts in Seifen und
enthalten seifenähnlichen Erzeug-
nissen, die zur Körper-
2.1 Ermittlung des Wein- reinigung und -pflege be-
geistgehalts 15 stimmt und geeignet sind,
2.2 Ermittlung des Extrakt- sowie der Gesamtfettsäure
gehalts 12 in solchen Seifen 45
3. § 8 Vereinfachte Ermittlung 9. § 15 Ermittlung des Gehalts an
des Weingeistgehalts nach Lösungsmitteln und Wein-
Raumhundertteilen bis geist in Seifen und seifen-
höchstens 45 Raum- ähnlichen Erzeugnissen,
hundertteile in extrakt- die nicht zur Körperreini-
haltigem Trinkbranntwein gung und -pflege bestimmt
und weingeisthaltigen und geeignet sind 45
Fruchtsäften sowie in
Maischen und flüssigen 10. ~ 16 Ermittlung des Fuselöl-
Stoffproben, die außer und Weingeistgehalts in
Weingeist keine flüchtigen Nebenerzeugnissen der
Stoffe enthalten 15 Branntweingewinnung
(Fuselöl)
4. § 9 Ermittlung des Weingeist-
10.1 Ermittlung
§ 10 gehalts nach Gewichts-
des Fuselölgehalts 13
hundertteilen in extrakt-
haltigen Branntwein- 10.2 Ermittlung
erzeugnissen mit einem des Weingeistgehalts 27
W eingeistgehalt von mehr 11. § 17 Ermittlung des vergü-
als 45 Raumhundertteilen tungsfähigen Weingeist-
sowie in dickflüssigen Er- gehalts in Estern, die
zeugnissen und in Früch- unter Verwendung von
ten oder Pflanzenteilen Branntwein hergestellt
mit Branntwein, die außer worden sind 30
Weingeist keine flüchtigen
Stoffe enthalten 22 12. § 20 Nachweis und Bestim-
mung von Methylalkohol,
5. § 11 Ermittlung des Weingeist- Propylalkohol und Isopro-
gehalts in Erzeugnissen, pylalkohol in Branntwein-
die außer Weingeist noch erzeugnissen, die zur Aus-
andere flüchtige Stoffe fuhr bestimmt sind
enthalten '(Riech- und
Schönheitsmittel, Heil- 12.1 Bestimmung
mittel und Essenzen) 27 des Methylalk')hols 30
12.2 Bestimmung
6. § 12 Ermittlung des Gehalts an
des Propylalkohols 45
Äthyläther und Weingeist
in äthyläther- und wein- 12.3 Bestimmung
geisthaltigen Erzeug- des Isopropylalkohols 45
nissen 45 13. § 22 Untersuchung von Brannt-
7. § 13 Ermittlung des Weingeist- wein und Branntwein-
gehalts und der nicht erzeugnissen auf Methyl-
flüchtigen Bestandteile alkohol, Aceton, Pyridin-
(Rückstand) in Lacken, basen und Phthalsäure-
Polituren, Zelluloselacken, diäthylester
Kollodium und Kollodium- 13.1 Ermittlung des Gehalts an
wolle Methylalkohol, Aceton
und Pyridinbasen 70
7.1 Ermittlung des Weingeist-
gehalts bei Abwesenheit 13.2 Nachweis von Phthalsäure-
anderer flüchtiger Stoffe 30 diäthylester 18
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 863
DM DM
14. § 23 Bestimmung des Aldehyd- N. Marktordnungswaren
gehalts in Rohbrannt- 1. Bestimmung der Kornlänge
weinen und Spriten 22 und Kornbreite bei Reis
(Anhang A zur VO
15. § 24 Bestimmung des Fuselöl-
Nr. 359/67/EWG) nach
gehalts in Rohbrannt-
Zeitaufwand
weinen aus Melc1sse und
Hefe würzen 45 2. Bestimmung des Stärke-
gehalts nach dem abge-
16. § 25 Bestimmung der flüchtigen wandelten polarimetri-
Basen in Rohbranntweinen 30 schen Ewers-Verfahren
(Anlage zur VO
17. § 26 Bestimmung des Methyl- Nr. 228/67/EWG) 22
alkoholgehalts in Roh-
branntweinen und Spriten 30 3. Bestimmung des Asche-
gehalts von Mehl
18. § 28 Ermittlung des Essigsäure- (Anlage zur VO
gehalts in Essig 11 Nr. 162/67/EWG) 11
4. Bestimmung des Rohfaser-
19. § 33 Untersuchung der Vergäl-
gehalts (Anlage 4 zur „An-
lungsmittel und der Zu-
weisung zur Tarifierung
satzstoffe
und Probenuntersuchung
19.1 I. Athyläther 13 im Erstattungsverfahren") 26
19.2 II. Aluminiumsulfat 13
5. Bestimmung des Fett-
19.3 III. Benzol gehalts (Anlage 5 zur „An-
{Reinbenzol) 22 weisung zur Tarifierung
19.4 IV. Birkenteer 13 und Probenuntersuchung
19.5 V. Bleiessig 27 im Ersta ttungsverf ahren") 23
19.6 VI. Buchenteer 13 6. Unterscheidung von ge-
19.7 VIII. Fichten- schälten, geschliffenen
kolophonium 13 oder perlförmig geschlif-
19.8 fenen Getreidekörnern
IX. Fichtennadelöl 13
(Anhang zur VO
19.9 X. Holzgeistöl V 36 Nr. 821/68/EWG) 18
19.10 XI. Kalilauge 15 0/o 15 7. Bestimmung des Protein-
19.11 XII. Kalilauge 33 0/o 15 gehalts von Kleber un<l
19.12 XIII. Kalilauge 50 0/o 15 Klebermehl (Anlage 7 zur
19.13 XIV. Kaliseif e 18 .,,Anweisung zur Tarifie-
19.14 XV. Kampfer rung und Probenunter-
22
suchung im Erstattungs-
19.15 XVII. Kiefernnadelöl 13 18
verfahren")
19.16 XVIII. Latschenkiefernöl 13
8. Untersuchung von 01-
19.17 XIX. Natriumkarbonat- saaten
lösung 15
8.1 Verkleinerung von Misch-
19.18 XXI. Olivenöl, Leinöl proben zu Kontraktproben
oder andere (Anhang I zur VO
fette Ole 30 Nr. 1470/68/EWG) nach
19.19 XXIII. Petroläther 20 Zeitaufwand
19.20 XXIV. Phthalsäurediäthyl- 8.2 Verkleinerung von Kon-
ester 25 traktproben zu Analysen-
19.21 XXVII. Schellack proben (Anhang II zur VO
30
Nr. 1470/68/EWG) nach
19.22 XXIX. Thymol 22 Zeitaufwand
19.23 XXXI. Toluol 20 8.3 Bestimmung des Gehalts
an Feuchtigkeit und flüch-
20. § 36 Untersuchung von Essig- tigen Bestandteilen
säure (Anhang III zur VO
Nr. 1470/68/EWG) 11
20.1 Ermittlung des Gehalts an
wasserfreier Essigsäure 12 8.4 Bestimmung des Gehalts
an Fremdbestandteilen
20.2 Prüfung mit Kaliumper- (Anhang IV zur VO
manganatlösung und Ge- Nr. 1470/68/EWG) nach
ruchsprüfung 9 Zeitaufwand
864 I3undesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
DM DM
9. Untersuchung von Waren Teigwaren (nach der Me-
der Tilri fstclle 15.01 --!\-II thode Young und Gilles,
9.1 Bömerzahl 60 abgeändert durch
9.2 Peroxydwhl 18
Bernaerts und Gruner)
(Anhang II zur VO
9.3 freie f et Lsi.i uren
•
Nr. 1061/69/EWG) 40
(lSO-Vcrfohren R füiO) 11
9.4 Wassergehalt 14. Bestimmung des Gehalts
(]SO-Verfahren R 93:3) 15 an Laktose
(Anhang zur VO
9.5 Cel1alt an Verschmutzung
Nr. 1216/68/EWG) nach
(ISO-Verfahren R 932) 22 Zeitaufwand
10. Bestimmung der Merkmale 15. Bestimmung des Gehalts
der raffinierten Ole an Mannit
(Anhang II zur VO (Anhang IV zur VO
Nr. 166/66/EWC) 30 Nr. 1061/69/EWG) 100
11. Untersuchung von Oliven- 16. Polarimetrisch ermittelter
ölen Reinheitsgrad, bezogen
(Anhan9 zur VO auf Trockenstoff
Nr. 177/66/EWG) 40 16.1 in Weißzucker 20
12. Untersuchung von Waren 16.2 in Rohzucker
der Tarifnrn. 16.01 (Rendement-Bestimmung) 45
und 16.02 17. Bestimmung des Gesamt-
12.1 Gesamtproteingehalt zuckergehalts nach der
(ISO-Verfahren D. R. Methode von Lane
Nr. 1233) 18 und Eynon 30
12.2 Wassergehalt 18. Feststellung des Stamm-
(ISO-Verfahren D. R. würzegehalts in Bier
Nr. 1442) 18
18.1 nach dem
12.3 Fremdwassergehalt Aussonderungsverfahren 18
(N. 12.1 und N. 12.2) 36
18.2 nach dem
13. Feststellung von Weich- pyknometrischen Destilla-
weizenmehl und -grieß in tionsverf ahren 30
Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 865
Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund dc)s § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver- amten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus
kehrsgesetzes cmd des § 34 a Abs. 2 und 3 des Fahr- Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
lehrergesetzes, jeweils in der Fassung des Kosten- vereinfachung und dergleichen an die Behörden,_
ermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen
(Bundesgesetzbl. I S. 805), und, soweit es sich nicht zu leisten sind,
um Gebühren für Maßnahmen von Bundesbehörden 8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit
handelt, mit Zustimmung des Bundesrates wird ver- Ausnahme der hi-erbei erwachsenden Postge-
ordnet: bühren, und die Verwahrung von Sachen,
§ 1 9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sach-
verständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-
Gebührentarif
verkehr und der amtlich anerkannten medizi-
Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun- nisch-psychologischen Untersuchungsstellen en t-
gen im Sinne des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes fallende Mehrwertsteuer,
und des § 34 a des Fahrlehrergesetzes sind Gebüh- 10. die Auf~endungen für dle Ubersendung oder
ren nach dem Gebührentarif für Maßnahmen ;m Uberbringung der Mitteilung der Zulassungs-
Straßenverkehr (Anlc1gP) zu entrichten. stelle an den Versicherer auf Grund der Ver-
sicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder
§ 2 der Anzeige nach § 29 c Abs. 2 StVZO.
Auslagen (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes be- Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die
stimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebüh- -
Auslagen zu tragen: renfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1
bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 5,- DM
1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-
übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten
und Fernschreibgebühren,
im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab-
schriften und Auszüge, die auf besonderen An-
trag erteilt werden; für die Berechnung der als § 3
Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten
die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostengläubiger
Kostenordnung, (1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen
3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf be- Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung
sonderen Antrag gefertigt werden, oder Untersuchung vornimmt.
4. Kosten, die durch öffentliche· Bekanntmachung (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten
entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwach- Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-
senden Postgebühren, verkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle
5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes für den Kraftfafazeugverkehr Kostengläubiger.
über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
verständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein
Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 § 4
jenes Gesetzes keine Entschädigung, ist der Kostenschuldner
Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Unter-
6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
suchung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie
den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder
vorgenommen wird,
tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Ver-
gütungen (Reisekostenvergütung, Auslagen- 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen
ersatz) und die Kosten für die Bereitstellung Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-
von Räumen; für Personen, die weder Bundes- rung übernommen hat,
noch Landesbedienstete sind, gelten die Vor- 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ge-
schriften über die Vergütung der Reisekosten setzes haftet.
der Bundesbeamten entsprechend, (2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen suchungen zur Dberwachung von Betrieben ist der
Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Be- Inhaber des Betriebes Kostenschuldner.
866 Bundesgesertzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- 8. die Beamten und Angestellten internationaler
schuldner. Organisationen, denen in der Bundesrepublik
§ s Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie diplo-
matischen Vertretern gewährt werden,
Persönliche Gebührenfreiheit
9. die Ehegatten der in den Nummern 4 und 6 bis 8
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem genannten Personen.
1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs mit Aus-
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Num-
nahme der Nummern 121, 122, 123, 210, 225, 231
mern 314 und 315 des Gebührentarifs sind, soweit
und 263 sind befreit:
es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundes- StVZO handelt, die in Absatz 1 Nr. 4 bis 9 aufge-
unmittclbaren juristischen Personen des öffent- führten Vertretungen und Personen befreit.
lichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil-
·weise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in
dem Haushalt des Bundes getragen werden, Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren
Dritten aufzuerlegen.
2. die Länder und die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht
eines Landes für Rechnung eines Landes verwal- für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne
tet werden, des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für
gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern
öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der
die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
Bund oder ein Land beteiligt ist.
gen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen be-
treffen, (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Ab-
4. die beglaubigten diplomatischen Vertretungen satz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen
und deren Mitglieder sowie Personen, die zum folgender Behörden verpflichtet:
Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören 1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unter- 2. Bundesanstalt für Materialprüfung.
liegen, (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige
5. die zugelassenen konsularischen Vertretungen, Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgrün-
wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des den Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung
Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-
keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik gen gewähren, die wegen der Behinderung erfor-
Deutschland ausübt, derlich werden.
6. die zugelassenen Konsularvertreter (Generalkon- § 6
suln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) Geltung im Land Berlin
oder Personen, die zum Geschäftspersonal dieser
Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Entsendestaates sind und außerhalb ihres leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Amtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepu- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2
blik Deutschland ausüben, des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und § 39 des
7. die Mitglieder der Handelsvertretungen der
Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundes-
Volksrepublik Bulgarien, der Polnischen Volks-
gesetzbl. I S. 1336) auch im Land Berlin.
republik, der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik und der Ungarischen Volksrepu-
§ 7
blik, wenn sie Angehörige des Entsendestaates
sind und außerhalb ihres Amtes keine Erwerbs- Inkrafttreten
tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aus- Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1970 in
üben, Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 867
Anlage zu § 1
Gebührentarif
für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebTSt)
1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Allgemeine Betriebserlaubnisse und Allgemeine Bauartgenehmigungen
101 Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
101.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile 360,00
101.2 in anderen Fällen 480,00
102 Erteilung oder Versagung eines Ni;ichtrags zu einer Allgemeinen Be-
triebserlaubnis
102.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile 90,00
102.2 in anderen Fällen 120,00
103 Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für
Fahrzeugteile 360,00
104 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Bauart-
genehmigung für Fahrzeugteile 90,00
105 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allge-
meinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung 90,00
Erfassung von Fahrzeugen
111 Zuteilung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes (einschließlich der
Aufstellung der Erfassungsunterlagen) 6,00
112 Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeug-
brief 3,00
113 Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Eigentumswechsel
113.1 bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief 4,00
113.2 bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,00
114 Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zutei-
lung von Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungs-
kennzeichen 0,10
Mitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von Urkunden
121 Aufbietung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes, ein-
schließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 10,00
122 Ungültigerklärung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
scheins, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 10,00
123 Ungültigerklärung eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der
öffentlichen Bekanntmachung 10,00
Auskünfte
131 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
131.1 Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen
im Normalfall 3,00
131.2 Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall 4,00
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Cdrührcn- Gebühr
Nr. Cegens!ctnd
DM
Li 1<1 llsk u 1d 1 (du I bcsond(~r(:n J\ ntrag innerhalb von 12 Stunden nach
( ~ (' h ii h r< : n (: n 1. r i eil 1. u n ~) ) 60,00
132 /\usku11fl d11s dem Vnk()hrszentralregister an Privatpersonen 8,00
t:n Bcc1rb(:il 111HJ ,,i,1(•s Sl1chcml.rnqs und Nachweis über den Verbleib eines
Fc1hrzcl1qs 10,00
Sonstiges
199 Für dndcrc dis die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen kön-
nen Cehühren c\ntwc!dc\r nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen
oder mich dem Zci I mlf wand mit 23,00 DM je angefangene Arbeitsstunde
erholw11 wc•rclc·n.
2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gehühren- Gebühr
Nr. DM
Fahrerlaubnis und führerschein
201 Prüfun9 eines !\ n l.rc1~1s c11lf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die ört-
liche Behörde 4,00
202 Erteil unq o<l('r Erwci Lcrung einer Fahrerlaubnis urid Ausfertigung des
FüluP rschei ns 10,00
203 :Crwc~iterunq eiJwr Fcll1rPrlaubnis und Eintragung im Führerschein 7,00
204 Ortsk undeprülunq 3,00-15,00
205 Verlüngerun~J eirwr Fahrerluubnis zur Fahrgastbeförderung und Ein-
tragung irn Führerschein zur Fahrgastbeförderung 7,00
206 Andenmg oder Er~Jünzung eines Führerscheins (ausgenommen Erwei-
terungc!n und Vcrläng0rungen) 3,00
207 AusforligunrJ eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder
unbrauchbc1r geworcl(!nen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen
UngülU~rerk lärung 10,00
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Ver-
sagung der Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
Entziehung einPr Fahrnrlaubnis; Untersagen des Führens von Fahr-
zeugen oder Tieren WP-qcn geistiger oder körperlicher Mängel des Be-
troffenen 10,00-90,00
209 ZwangsweisP Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahr-
erlaubnis
Die Gebühr isl t1uch Ji:illig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise
Einziehun~J erst JJc1d1 Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden
ist. 5,00-35,00
210 Ungüll.igcrklürung eines Fühn-:rscheins 10,00
211 Entscheidung über diC' Erteilung eines Internationalen Führerscheins 5,00
212 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als
Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den
Kosten eiiwr etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 5,00
213 Änderung oder Ergtinzung eines Internationalen Führerscheins 2,50
214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Min-
des 1:alter der Kraflfahrzeugführer 6,00
215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vor-
schriften über Fahrf•rlaubnisse und Führerscheine 5,00-35,00
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 869
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
221 Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzel-
fohrzcug oder für ein Fc:1hrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten Typ
gehört 3,50
222 Ausgabe eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes 2,00
223 Berichtigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes und der Erfas-
sungsunterlagen
223.1 wegen Eigentumswechsels 4,00
223.2 aus anderem Anlaß 2,00
224 A usfcrligung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes als Ersatz
224.1 für einen unbruuchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer
der Gebühr für die Zuteilung des Briefes 10,00
224.2 für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes
und für die Aufbietung 10,00
225 Aufbielung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes 10,00
226 Aus[erligung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins 7,50
227 Erneuerung ch~s Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bei Änderung der
Bauart des Fahrzeugs, beim Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder
beim Wechsel des Eigentümers 9,00
228 Berichtigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins oder eines Nach-
weises über eine Betriebserlaubnis für ein zulasstmgsfreies Fahrzeug 3,00
229 Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Not-
falleinsatz", gegebenenfalls einschließlich der Eintragung im Kraftfahr-
zeugschein 10,00
230 Ausfertigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins als Ersatz für
einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten für
eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung 10,00
231 Ungültigerklärung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
scheins 10,00
232 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses
232.1 für die Erstschrift 6,00
232.2 für jede weitere Ausfertigung 1,00
233 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
233.1 für die Erstschrift 2,50
233.2 für jede weitere Ausfertigung 1,00
234 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug 3,00
235 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens 4,00
236 Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung
einer Stempelplakette 3,50
237 Zuteilung einer Stempelplakette 0,50
238 Ausfertigung eines besonderen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins
für Probe- und Uberführungsfahrten sowie Zuteilung eines roten Kenn-
zeichens für ein einzelnes bestimmtes Fahrzeug 10,00
239 Ausfertigung eines besonderen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins
für Probe- und Uberführungsfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten
Fahrzeugs
239.1 bis zu vier Seiten 4,00
239.2 für jede weitere Seite 1,00
jedoch höchstens 20,00
240 Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wieder-
kehrenden Verwendung 20,00
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. DM
241 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptunter-
suchungen 0,50
242 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 4
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Europäischen Ubereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 5,00
243 Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung
eines Fahrzeugs 5,00
244 Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschließ-
lich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahr-
zeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des
Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Be-
triebs 5,00
245 Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhänger-
briefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempe-
lung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von An-
hängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis
für ein zulassungsfreies Fahrzeug
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangs-
weise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt
worden sind 10,00-60,00
246 Aushändigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bei Wieder-
inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers nach vorüber-
gehender Stillegung einschließlich der Abstemp.elung des Kennzeichens.,
außer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette 7,00
247 Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung
vorzuführen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche
Aufforderung, Anordnung der Beibringung eines Sachverständigen-
gutachtens über ein Fahrzeug 5,00
248 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zu-
lassungsstelle 3,00
249 Ubersendung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes an einen Kre-
ditgeber oder Sicherungseigentümer, einschließlich der damit zusammen-
hängenden Verwahrung 3,00
250 Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Ver-
sicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige
nach § 29 c Abs. 2 St VZO gebührenfrei
251 Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraft-
fahrzeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs 3,00
252 Auskunft der Zulassungsstelle über ein Kraftfahrzeug oder einen
Anhänger
252.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 2,00
252.2 in anderen Fällen .3,00
253 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins 5,00
254 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins
als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer
den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 5,00
255 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Zulassungsscheins 2,50
258 Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von
Kraftfahrzeugen
258.1 für eine Einzelgenehmigung 10,00
258.2 für eine Dauergenehmigung 20,00-45,00
259 Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der
StVZO über die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern 5,00-300,00
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 871
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
Maßnahmen im Bereich der StVO; Erlaubnisse für Beförderungen
261 Zustimmung zu Maßnahmen der Bauunternehmer an Baustellen 10,00-100,00
262 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 5,00-300,00
263 Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inan-
spruchnahme 0,10
264 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO 5,00-300,00
Fahrlehrerwesen
271 Fahrlehrerprüfung
271.1 für Klasse 3 200,00
271.2 für die Klassen 3 und 1 250,00
271.3 für die Klassen 3 und 2 300,00
271.4 für die Klassen 3 und 2 und 1 350,00
271.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 100,00
271.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 150,00
271.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 200,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung
nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um
jeweils 20 v. I--I. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht
für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und
ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
272 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 278)
272.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
efnes Fahrlehrerscheins 35,00
272.2 der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Aus-
fertigung der Bescheinigung nach§ 31 Abs. 2 FahrlG 10,00- 20,00
272.3 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde 100,00
272.4 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-
gung einer Erlaubnisurkunde 75,00
272.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gege-
benenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 100,00-300,00
273 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach
278)
273.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
eines Fahrlehrerscheins 35,00
273.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde 50,00
273.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-
gung einer Erlaubnisurkunde 35,00
273.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gege-
benenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-
urkunde 50,00-150,00
274 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die
Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde 3,50
275 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die
Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene{n) oder unbrauchbar
gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültig-
erklärung 10,00
872 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegensfi1nd
Nr. DM
276 Rückndhnw oder Widerruf
276.1 der Fahrlchrcrlaulrnis oder ihrer Erweiterung 35,00- 90,00
276.2 der 1'.inzclc1usbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung 15,00- 30,00
276.3 der Fuhrschulerlc1ubnis oder ihrer Erweiterung 50,00-200,00
276.4 der Zweinstellcncrlaubnis oder ihrer Erweiterung 35,00-150,00
276.5 der c:imtlichcn Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
ihrer Erweiterung 50,00-300,00
277 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung
über die Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer
Anerkennungsurkunde 5,00-- 35,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-
weise Einziehunn erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt
worden ist.
278 Uberprüfung an Orl und Stelle
278.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle 30,00-300,00
278.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 50,00-500,00
279 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahr-
lehrerwesen 10,00- 35,00
Sachverständigenwesen
281 Prüfung für die
281.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 250,00
281.2 amtliche Anerkennung als Prüfer 180,00
281.3 amtliche Anerkennung als Prüfer mit beschränkten Befugnissen 120,00
281.4 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Prüfer 120,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Prüfung für die
amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für
die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/a v. H. für jeden ausgefallenen Teil.
Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des
Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-
bers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende ge-
führt werden konnten.
282 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder
Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 35,00
283 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n)
verlorenc(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,00
284 Enlziehunn der amtlichen Anerkennung 35,00- 90,00
285 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 5,00- 35,00
289 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Sach-
verständigenwesen 5,00- 35,00
Amtliche Anerkennung und Uberprfüung von Betrieben
und Organisationen im Bereich der Dberwachung
291 Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder
den Widerruf, einschließlich der etwaigen Dberprüfung an Ort und Stell.e
durch die zuständige Behörde und im Falle der Anerkennung einschließ-
lich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
291.1 Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt 75,00-300,00
291.2 Anerkennung eines Bremsendienstes; Erlaubnis für Betriebe, ihre
Fahrzeuge im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 50,00-200,00
291.3 Anerkennung einer Uberwachungsorganisation 100,00-500,00
Nr. h0 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 873
------ ··-·-------·····-·----------------------------------
Gebühren- Gebühr
Ceqenstand
Nr. DM
292 Uberpriif ung
292. l (>in0-r anerkannl.en Kraflfohrzeugwerkstatt 75,00--300,00
292.2 l~ines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers 50,00-200,00
292.3 <'irwr anerkd11nlt'n Ubcrwachungsorganisation 100,00-500,00
Sonstiges
299 Für cmderc <1ls die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen kön-
nen Cebührcn entweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen
oder nach dem Zeitaufwand mit 23,00 DM je angefangene Arbeits-
stunck 0rl1ofw11 werd(!TI.
3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung
und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
-------···-·---··--··---····-·····---------------------------------
Gebühren- Gebühr
Nr.
Gegenst<lnd
DM
-------·-·-·--··•·····-··
Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 301.-303 schließen etwaige Reisekosten
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
fahrzeugverkch r ein.
301 Prüfung für eine Fc1hrerlaubnis
301.1 der Klasse 16,00
301.2 der Klasse 2 29,00
301.3 der Klasse :3 26,00
301.4 der Klasse 4 6,00
301.5 der Klasse 5 3,50
301.6 der Klassen 1 und 2 38,00
301.7 der Klassen 1 und 3 36,00
301.8 nach § 15 StVZO 11,50
302 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
302.1 in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 32,00
302.2 in KrnJtd roschken und/ oder Mietwagen 25,00
303 vVird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der
Prüfung durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 6,00 DM, wird nur
der lheoretische Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 6,00 DM.
Können dN praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausrei-
chende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den
ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 301.6 und 301.7 der praktische
Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach
den Nummern 301 .1, 301.2 oder 301.3, vermindert um 6,00 DM, zu ent-
richten
304 Prüfung der Sehleistung mit Teslgerät · 2,50
Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
311 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal-
tung des Prüfgeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)
311.1 eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Kranken-
fahrstuhls 150,00
874 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
311.2 eines cm deren KraHf ahrzeugs 310,00
311.3 eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage 110,00
311.4 eines anderen Anhängers 260,00
311.5 von Gleilschutzvorrichlungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvor-
richtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Bei-
wc1gen von Kra.ftrtidern 80,00
311.6 von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder
Heizungen 150,00
311.7 von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen 260,00
311.8 hinsichtlich des Gasuustritts aus dem Kurbeigehäuse (nach Anlage XII
zu § 47 StVZO) 140,00
311.9 hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach
Anlage XIII zu § 47 St VZO) 450,00
312 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal- jeweils½
tung des Prüfgeräts für die Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch von Nr. 311
Musterprüfung)
313 Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 311
oder Nummer 312 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes
der Technischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen
auch für An- und Abreise,
je angefangene Arbeitsstunde 23,00
Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes
der amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen.
Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten
der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
314 Prüfung einzelner Fahrzeuge
umfang-
einfache mittlere reiche Prüfungen
Voll- 1 1 auf Grund
prüfung Teilprüfung bei Ein- und Anbau des§ 29
oder Ausbau oder Änderungen von StVZO
Fahrzeugteilen oder auf Anordnung
1 2 3 4 5
1
DM DM DM DM DM
314.1 Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmo-
tor, Krankenfahrstuhl oder An-
hänger ohne Bremsanlage 17,00 3,50 5,50 11,00 5,50
314.2 Kraftfahrzeug oder Anhänger
mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als 3,5 t,
soweit nicht unter Nr. 314.1 ge-
nannt 29,00 5,50 9,00 18,00 11,50
314.3 Kraftfahrzeug oder Anhänger
mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als 9 t,
soweit nicht unter Nr. 314.1 und
314.2 genannt 51,00 5,50 12,00 24,00 15,00
314.4 Kraftfahrzeug oder Anhänger
mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 9 t, soweit nicht
unter Nr. 314.1, 314.2 und 314.3
genannt 56,00 5,50 14,00 29,00 23,00
314.5 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlen-
monoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nr. 314 bei
Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich 2,00
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 875
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
314.6 Untersuchung nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 des Gesetzes zu
dem Europfüschcn Ubereinkommen über die internationale Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), als Zusatz zur Gebühr
nach Nr. 314 bei Prüfung auf Grund des § 29 StVZO 12,00
315 Nachprüfung einzeln.er Fahrzeuge
315.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 3,00
315.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
315.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 314.1 bis 314.4 ¼ der Gebühr
für die Prüfung
nach § 29 St VZO
315.2.2 zusützliche Nachprüfungen im Sinne der Nummer 314.5 2,00
315.2.3 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 314.6 ¼ der zusätzlichen
Gebühr
nach Nummer 314.6
316 Findet in den Fällen der Nummern 314 und 315 die Prüfungstätigkeit auf
Wunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort
statt, werden neben den Gebühren die entstehenden Reisekosten er-
hoben. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reise-
kosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten
die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Kann eine der unter den Nummern 314 und 315 genannten Prüfungen
ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
fers am festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die
Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur
Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das
die höchste Gebühr vorgesehen ist.
Kann eine der unter den Nummern 314 und 315 genannten Prüfungen
ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
fers am festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung
vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-
brochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze
zu berechnen.
317 Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des§ 29 StVZO 0,50
Untersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstellen
351 Gutachten nach den§§ 3 und 12 StVZO
351.1 Untersuchung der allgemeinen körperlichen und geistigen Eignung
(Seh-, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, Kreislauf, Nerven-
zustand, Intelligenz usw.), wenn die Ergebnisse in einem einfachen
Gutachten dargestellt werden können 60,00
351.2 Untersuchung bei Mängeln (z. B. schweren Stoffwechselerkrankungen,
hormonellen Funktionsstörungen, schweren Erkrankungen des zen-
tralen Nervensystems, Geisteskrankheiten, charakterlichen Mängel
usw.), deren Beurteilung einen besonderen Aufwand (z. B. umfassende
Prüfung der Vorgeschichte, Beiziehung von Akten, eingehende Be-
gründung) erforderlich macht 120,00
351.3 Teiluntersuchung (z. B. nur Beweglichkeit eines Gelähmten oder
Prothesen tr ägers) 50,00
351.4 Nachuntersuchung 50,00
352 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO,
Untersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
352.1 der Klassen 1, 2 oder 3 60,00
352.2 der Klassen 4 oder 5 50,00
353 Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Cebiihn•n- . Gebühr
Nr. DM
35:~L 1 LJ11!.t•rst1(hung ci1His Omniln1s-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers 60,00
353.2 N r1ch 11 n 1<' rsuch ung 35,00
354 Cul.c1c:hi.l'n ni:!ch d< n §§ '.l 11ncl 33 FahrJC;
1
354.1 Uul<!rsucl111nq <'irws BC'wc·rbers auf seine körperliche und geistige
Eignung 105,00
354.2 Unlcrsudiung <'incs Fahrldu(!rs, dessen Eignung der Erlaubnisbehörde
zwcif Plhc.1ft gc word(,n ist
1
175,00
355 Kdnn eilw der unlc!r den Nummern 351, 352, 353 und 354 genannten
Untersuchungen ohnf) Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-
psycholog isdwn Unl.ersuclnmgsstelle und ohne ausreichende Entschuldi-
gung cler zu untersudwnclcn Person am festgesetzten Termin nicht statt-
finden oder nid11. lw<mdct werden, ist die für die Untersuchung vorge-
sehene Gcbüh r ni llig. J;ü r die Fortsetzung einer derartig unterbroch'enen
Untcrsudnmq ist f'irw Cdiühr bis zur Hctlfte der vorgesehenen Gebühr
zu enlrichlPn.
Sonstiges
399 Für andt·n, dls die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und
Untersuchungen können Gebühren entweder nach den Sätzen für ver-
gleichbare Prüfungen oder Untersuchungen oder nach dem Zeitaufwand
mit 21,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.
Heraus g c b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g ; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil IJI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für TeH III durch den Verlag.
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