105
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1970 Nr.6
Tag Inhalt Seite
16. 1. 70 Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter (Verordnung zu § 73 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
20. 1. 70 Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen für Eier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Bundcsgcsctzbl. III 7849-1-2
8. 1. 70 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ..................................... . 108
12. 1. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 1 und 2 des Hessischen Privat-
schulgesetzes vom 27. April 1953) ..................................................... . 109
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 ........................................................ . 110
Verkündungen im Bundesanzeiger .................................................... . 110
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................... . 111
Verordnung
über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
(Verordnung zu§ 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 16. Januar 1970
Auf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- Kalendermonats, der auf den Eingang der An-
gesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I zeige beim Arbeitsamt folgt,
S. 582), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur 3. der zehn vom Hundert der Arbeitszeit zwanzig
Anderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. De- vom Hundert des Entgelts (§ 5 Abs. 1 Satz 2
zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird ver- Nr. 1).
ordnet: § 3
§ 1
Fortbestand
Ersetzung von Begriffen der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
Bei der Anwendung der §§ 63 bis 72 AFG auf Eine die Beitragspflicht begründende Beschäfti-
Heimarbeiter im Sinne des § 73 AFG treten an die gung als Heimarbeiter gilt während des Entgelt-
Stelle ausfalles als fortgesetzt, solange der Auftraggeber
1. des Arbeitsausfalls der Entgeltausfall, bereit ist, dem Heimarbeiter so bald wie möglich
2. des Betriebes und des Arbeitgebers der Auftrag- Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen
geber (Gewerbetreibender oder Zwischenmeister), Umfange zu erteilen, und solange der Heimarbeiter
3. der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.
Arbeitnehmer die für den Auftraggeber tatsäch-
lich beschäftigten Heimarbeiter, § 4
4. der Arbeitszeit das Entgelt. Beginn der Leistung
Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird frühe-
§ 2 stens vom Ersten des Kalendermonats an gewährt,
Abweichungen von Anspruchsvoraussetzungen der auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt
folgt.
In § 64 Abs. 1 Nr. 3 AFG treten bei Anwendung
§ 5
der Vorschrift auf Heimarbeiter im Sinne des § 73
AFG an die Stelle Bemessung und Höhe der Leistung
1. des zusammenhängenden Zeitraumes von minde- (1) Das Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird
stens vier Wochen der Kalendermonat, für das ausgefallene Entgelt gewährt. Es bemißt sich
2. des Tages, an dem ein Arbeitsausfall erstmals abweichend von § 68 Abs. 1 und 2 AFG nach dem
nach Eingang der Anzeige eintritt, der Erste des Unterschiedsbetrag zwischen
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1. dem Entgelt, das der Heimarbeiter in den letzten (2) Das Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter be-
sechs Kalendermonaten vor Eingang der Anzeige trägt abweichend von § 68 Abs. 4 AFG fünfzig vom
beim Arbeitsamt bei dem Auftraggeber monatlich Hundert des ausgefallenen Entgelts (Unterschieds-
im Durchschnitt erzielt hat, und betrag zwischen dem Entgelt nach Absatz 1 Num-
2. dem Entgelt, das der Heimarbeiter während des mer 1 und dem Entgelt nach Absatz 1 Nummer 2).
Entgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat tat- Es erhöht sich um die Familienzuschläge; der
sächlich erzielt hat. Familienzuschlag beträgt fünf vom Hundert des aus-
gefallenen Entgelts. Das Kurzarbeitergeld darf fünf-
War der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalender- undsechzig vom Hundert des ausgefallenen Entgelts
monate für den Auftraggeber tätig, so tritt das in nicht übersteigen.
der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt, umgerech-
net auf einen vollen Kalendermonat, an die Stelle § 6
des in Nummer 1 genannten Engelts. In die Frist
nach Nummer 1 sind Zeiten, in denen der Heim- Geltung im land Berlin
arbeiter nachweislich mit der Arbeit ganz ausgesetzt Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
hat, sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und Kurzarbeitergeld nicht mit einzubeziehen. Hat blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 AFG auch im
der Heimarbeiter in dem nach Nummer 2 maßgeb- Land Berlin.
lichen Zeitraum aus anderen als den nach § 64 Abs. 1
Nr. 1 AFG maßgeblichen Gründen kein oder ein ver- § 7
mindertes Entgelt erzielt, so ist für die Zeit, wäh-
rend der diese Gründe vorgelegen haben, das an- Inkrafttreten
teilige Entgelt nach Nummer 1 dem nach Nummer 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
maßgeblichen Entgelt hinzuzurechnen. 1969 in Kraft.
Bonn, den 16. Januar 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1970 10'1
Zweite Verordnung
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 20. Januar 1970
Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 und des oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind
§ 8 Abs. 1 des Handelsklussengesetzes vom 5. De- verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen,
zember 1968 (Bundesgcsetzbl. I S. 1303) wird vom die in den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EWG)
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Nr. 1619/68 bestimmten Güte- und Gewichtsklassen
Forsten (Bund<:!sminister) im Einvernehmen mit den zugrunde zu legen.
Bundesministern für Jugend, Familie und Gesund- § 5
heit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- Uberwachung beim Verbringen in oder aus dem
rates sowie hinsichtlich des § 5 dieser Verordnung Geltungsbereich der Verordnung
auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassen- Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften
gesetzes vom Bundesminister verordnet: dieserVerordnung, derVerordnung (EWG) Nr. 1619/
§ 1
68 und der dazu erlassenen Durchführungsverord-
nungen beim Verbringen von Eiern aus dritten
Ausstellung von Rechnungen Ländern im Sinne des Artikels 23 der Verordnung
In Rechnungen, ausgenommen in Rechnungen des (EWG) Nr. 1619/68 in den Geltungsbereich und beim
Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen Verbringen von Eiern aus dem Geltungsbereich
nach den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EWG) dieser Verordnung in diese Länder wird dem Bun-
Nr. 1619/68 des Rates der Europäischen Gemein- desamt übertragen.
schaften über Vermarktungsnormen für Eier vom § 6
15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen Ge- Ordnungswidrigkeiten
meinschaften Nr. L 258/1) anzugeben, nach denen
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den
Handelsklassengesetzes handelt, wer
Verkehr gebracht worden sind.
1. entgegen § 1 in Rechnungen nicht die jeweilige
§ 2 Güte- und Gewichtsklasse angibt,
2. entgegen§ 2 für Eier ohne Angabe der jeweiligen
Werbung
Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
In öffentlichen Bekanntmachungen oder Mittei-
3. entgegen § 3 Eier in Packungen, die nicht mit den
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen
vorgeschriebenen Banderolen oder Etiketten ver-
bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der
sehen sind, anbietet, feilhält, liefert, verkauft
nach den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EWG)
oder sonst in den Verkehr bringt,
Nr. 1619/68 bestimmten Güte- und Gewichtsklassen
geworben werden, sofern dabei Preise angegeben 4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststel-
werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine lungen für Eier nicht die vorgeschriebenen Güte-
Gewichtseinheit beziehen. und Gewichtsklassen zugrunde legt.
§ 3 § 7
Banderolen und Etiketten Geltung in Berlin
Eier in Großpackungen nach Artikel 17 der Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ordnung (EWG) Nr. 1619/68 in Verbindung mit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
Kommission vom 17. Januar 1969 zur Durchführung klassengesetzes auch im Land Berlin.
der Verordnung Nr. 1619/68 über Vermarktungs-
normen für Eier (Amtsblatt der Europäischen Ge- § 8
meinschaften Nr. L 13/13) und in Packungen nach Inkrafttreten
den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
95/69 dürfen nur angeboten, feilgehalten, geliefert, Verkündung in Kraft.
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
den, wenn die Packungen mit Banderolen oder Eti- die Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse
ketten versehen sind, die den vom Bundesamt für „Deutsches Standardei" vom 1. September 1958
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) im (Bundesanzeiger Nr. 168 vom 3. September 1958)
Bundesanzeiger Nr. 63 vom 1. April 1969 bekannt- außer Kraft.
gegebenen Beschreibungen und Mustern ent-
sprechen.
§ 4
Bonn, den 20. Januar 1970
Marktnotierungen
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und Der Bundesminister für Ernährung,
sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich Landwirtschaft und Forsten
vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen J. Ertl
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 8. Januar 1970
I. rungsanstalt für Angestellte in der Fassung des
Artikels 2 § 5 Nr. 2 des Bundesknappschaft-Er-
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der
richtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesge-
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
der Bundesbesoldungsordnung und der entsprechen- setzbl. I S. 974)
den Beamten bis zur Anstellung übertrage ich wider- dem Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für
ruflich auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Angestellte,
Anordnung des Bundesprüsidcnten über die Errn~n- 2. auf Grund des Artikels 3 des Bundesknappschaft- ·
nung und Entlassung der Bundesbeamten und Rich- Errichtungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2
ter im Bundesdienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetz- Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Errich-
blatt I S. 713) tung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, stellte in der in Nummer 1 bezeichneten Fassung
dem Präsiclent<:n des Bundessozialgerichts, dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt Ol-
dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts denburg-Bremen,
je für seinen Geschäftsbereich. 3. auf Grund des § 157 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des
Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des
die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Artikels 1 Nr. 25 des Bundesknappschaft-Errich-
Bundesbeamten nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits- tungsgesetzes
gerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundes- dem Vorstand der Bundesknappschaft
gesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch das je für seinen Geschäftsbereich.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1112), im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Justiz übertragen. III.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
II. und Entlassung der in den Abschnitten I und II be-
zeichneten Bundesbeamten vor.
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12
der Bundesbesoldungsordnung und der entsprechen- IV.
den Beamten bis zur Anstellung übertrage ich wider- Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ruflich kündung in Kraft.
1. auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 11. De-
Gesetzes über die Errichtung der Bundesversiche- zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1328) außer Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1970
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1970 109
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt/
Main, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 11 Absatz 1 und 2 des Hessischen Privatschul-
gesetzes vom 27. April 1953 (GVBl. S. 57) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Januar 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 2r ausgegeben am 17. Januar 1970
28. 11. 69 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
18. 12. 69 Bekanntrnachun~J zu der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
19. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nicnmg im Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs-, und
Verrnittlungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
24. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ...... ; . . . . . . 12
29. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Aner-
kennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesallzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 69 Dritte Anordnung des Vorstands der Bundes-
anstalt für Arbeit (BA) über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete der beamten-
rechtlichen Versorgung 6 10. 1. 70 1. 1. 70
17. 12. 69 Anordnung des Präsidenten der Bundesanstalt für
Arbeit (BA) zur Dritten Anordnung des Vorstands
der BA über die Ubertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiete der beamtenrechtlichen
Versorgung 6 10. 1. 70 1. 1. 70
17. 12. 69 Dritte Anordnung des Präsidenten der Bundes-
anstalt für Arbeit (BA) über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete der beamten-
rechtlichen Versorgung 6 10. 1. 70 1. 1. 70
5. 1. 70 Verordnung Nr. 22/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 7 13. 1. 70 15. 1. 70
15. 1. 70 Verordnung über die Vorausfestsetzung der Ab-
schöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus
Drittländern 13 21. 1. 70 22. 1. 70
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 2r ausgegeben am 17. Januar 1970
28. 11. 69 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
18. 12. 69 Bekanntrnachun~J zu der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
19. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nicnmg im Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs-, und
Verrnittlungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
24. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ...... ; . . . . . . 12
29. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Aner-
kennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesallzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 12. 69 Dritte Anordnung des Vorstands der Bundes-
anstalt für Arbeit (BA) über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete der beamten-
rechtlichen Versorgung 6 10. 1. 70 1. 1. 70
17. 12. 69 Anordnung des Präsidenten der Bundesanstalt für
Arbeit (BA) zur Dritten Anordnung des Vorstands
der BA über die Ubertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiete der beamtenrechtlichen
Versorgung 6 10. 1. 70 1. 1. 70
17. 12. 69 Dritte Anordnung des Präsidenten der Bundes-
anstalt für Arbeit (BA) über die Ubertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete der beamten-
rechtlichen Versorgung 6 10. 1. 70 1. 1. 70
5. 1. 70 Verordnung Nr. 22/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 7 13. 1. 70 15. 1. 70
15. 1. 70 Verordnung über die Vorausfestsetzung der Ab-
schöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus
Drittländern 13 21. 1. 70 22. 1. 70
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1970 111
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 1. 70 L 1/1
2. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2/70 der Kommission über die Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 1. 70 L 1/2
2. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 3/70 der Kommission zur Änderung der
bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 3. 1. 70 L 1/4
2. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 4/70 der Kommission über die Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
Rohzucker 3. 1. 70 L 1/5
5. 1. 70 Verordnung (EWC;) Nr. 5/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 1. 70 L 2/1
5. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 6/70 der Kommission über die Festset-
zung der Prtllnien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6. 1. 70 L 2/2
5. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 7/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 1. 70 L 2/4
5. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 8/70 der Kommission über die Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
Rohzucker 6. 1. 70 L 2/5
5. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 9/70 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 6. 1. 70 L 2/6
6. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 10/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 1. 70 L 3/1
6. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 11/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 1. 70 L 3/2
6. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 12/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 1. 70 L 3/4
6. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 13/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 1. 70 L 3/5
6. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 14/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 7. 1. 70 L 3/6
6. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 15/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 7. 1. 70 L 3/8
7. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 16/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 1. 70 L 4/1
7. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 17/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 1. 70 L 4/2
7. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 18/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 1. 70 L 4/4
7. L 70 Verordnung (EWG) Nr. 19/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 1. 70 L 4/5
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 20/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 8. 1. 70 L 4/6
7. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 21/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 8. 1. 70 L 4/7
7. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 22/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeug-
nissen zu erhebenden Abschöpfungen 8. 1. 70 L 4/9
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 23/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 1. 70 L 5/1
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 24/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 1. 70 L 5/2
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 25/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9. 1. 70 L 5/4
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 26/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 9. 1. 70 L 5/6
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 27/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 9. 1. 70 L 5/10
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 28/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 9. 1. 70 L 5/12
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 29/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 9. 1. 70 L 5/14
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 30/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 9. 1. 70 L 5/16
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 31/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 1. 70 L 5/18
8. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 32/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 9. 1. 70 L 5/19
9. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 33/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 1. 70 L 7/1
9. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 34/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10. 1. 70 L 7/2
9. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 35/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 10. 1. 70 L 7/4
9. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 36/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10. 1. 70 L 7/5
9. 1. 70 Verordnung (EWG) Nr. 37/70 der Kommission über die Be-
stimmung des Ursprungs von wesentlichen Ersatzteilen für be-
reits früher gelieferte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahr-
zeuge 10. 1. 70 L 7/6
H c raus g üb c r: Der nunclüsminister der Justiz. -- Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das BundüS\Jesel.zhlaU <!rsdwinl in drni Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrti9un9 verkünd('!. !ll TPil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J!iB (Jlull(]esc11:s(!lzbl. I S. 437) nach Sachgebieten gc,ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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