821
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1970 Nr.59
Tctg Inhalt Seite
23. 6. 70 Vcrwallungskoslengeselz {VwKoslG) 821
Bu11dcsucscl.zhl. JJ( fi!0-1
23. 6. 70 Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
Bwidesu..-,selzlJI. III Glü-6-5
26. 6. 70 Verordnung üher Vcrwcill.ungskosten beim Deutschen Patentamt ........... , . . . . . . . . . . . . . . 835
26. 6. 70 Vl'ronlnun~J zur i\mlerung dc•r Verordnung über die Urheberrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
26. 6. 70 Verordnung zur i\nderung dC'r Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die
Wcthrnehmunq von Urhc,berrcchten und verwandten Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
15. 6. 70 Entschcichrng d<'s BundPsverfassungsgerichts (zu § 7 der Verordnung über öffentliche Spiel-
li,mken vom 27. Juli 193H in der Füssung der Verordnung vom 31. Januar 1944) . . . . . . . . . . . . . 841
B1111dcsqcs(,lzhl. III 71:JG-'.l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgescl.zblütl Teil II Nr. 30 und Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
Verwaltungskostengesetz
(VwKostG)
Vom 23. Juni 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Erstattung von Auslagen vorsehen und keine in-
rates das folgende Gesetz beschlossen: haltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmun-
gen enthalten oder zulassen.
1. Abschnitt (2) Dieses Gesetz gilt ferner für Kosten auf Grund
Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassen werden,
§ 1
1. wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 1 be-
Anwendungsbereich zeichneten Behörden ausgeführt werden,
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren 2. wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 2 be-
und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungs- zeichneten Behörden im Auftrag des Bundes aus-
tätigkeit der Behörden geführt werden.
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körper-
Im übrigen gilt dieses Gesetz nur, soweit es durch
schaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent-
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates für
liehen Rechts,
anwendbar erklärt wird.
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindever-
bände, der sonstigen der Aufsicht des Landes un- (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten
terstehenden juristischen Personen des öffent- 1. des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen
lichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen,
des Bundes im Ausland,
soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten- 2. der Gerichte,
den bundesrechtlichen Vorschriften für eine beson-
dere Inanspruchnahme oder Leistung der öffent- 3. der Behörden der Justizverwaltung und der Ge-
lichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) richtsverwaltungen sowie des Deutschen Patent-
die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die amtes,
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4. der Bc·hördcn ndcb Absiltz 1, soweit sie in den in § 6
§ 51 dt!S Sozii!lgerid1tsgcsctzes bezeichneten An-
Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
gelegenh<)ilen tülig werden,
Für bestimmte Arten von Amtshandlungen kön-
5. der Bundes- und Lmd<~sfin,n1zbehörden im Ver-
nen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen
fahren ülwr einen c1ußcrgerichtlichen Rechtsbe-
Interesses Gebührenermäßigung und Auslagener-
helf und im Verwaltunnszwangsverfahren nach
mäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagen-
der Reichsa bg d benordnung,
befreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
6. der Deutschen Bundespost,
7. der Industrie- und Handelskammern, der Hand- § 7
werkskammern, Handwnrksinnungen und Kreis- Sachliche Gebührenfreiheit
handwerkerschaften.
Gebühren sind nicht vorzusehen für
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede 1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt. 2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei
Dienstaufsichtsbeschwerden,
3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehen-
den oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis
2. Abschnitt von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus
Allgemeine Grundsätze einem bestehenden oder früheren öffentlich-recht-
für Kostenverordnungen lichen Amtsverhältnis ergeben,
4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden
§ 2
oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer
Bindung des Verordnungsgebers Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen
Beim Erlaß von Rechtsverordnungen, die auf Dienstpflicht geleistet werden kann.
Grund bundesrcchtlicher Ermächtigung gebühren-
pflichtige Tatbestände, Gebührensätze sowie die 3. Abschnitt
Auslagenerstattung regeln, hat der Verordnungs-
geber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Ab- Allgemeine kostenrechUiche Vorschriften
schnitts zu halten.
§ 8
§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit
Gebührengrundsätze (1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshand-
lungen sind befreit:
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß
zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich- 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-
tigenden Höhe der Gebühr einerseits und der unmittelbaren juristischen Personen des öffent-
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem lichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil-
sonstigen Nutzern der Amtshandlung andererseits weise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus
ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich dem Haushalt des Bundes getragen werden,
vorgesehen, daß Gebühren nur zur Deckung des 2. die Länder und die juristischen Personen des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen
Gebührensätze so zu bemessen, daß das geschätzte eines Landes für Rechnung eines Landes verwal-
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen tet werden,
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sach-
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern
aufwand für den betreffenden Verwaltungszweig
nicht übersteigt. die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen
Unternehmen betreffen.
§ 4 (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Ab-
Gebührenarten satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren
Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmen- Dritten aufzuerlegen.
sätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu be- (3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht
stimmen. für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne
des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für
§ 5 gleichartige Einrichtungen der Lände r sowie für
1
öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der
Pauschgebühren Bund oder ein Land beteiligt ist.
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Ab-
handlungen für denselben Gebührenschuldner kön-
satz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen
nen Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der
folgender Behörden verpflichtet:
Bemessung der Pauschgebührensätze ist der gerin-
gere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berück- 1. Bundesanstalt für Bodenforschung,
sichtigen. 2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 823
3. Bundcs,mstc1lt Jür M,ll.eri,ilprüfung, und die Kosten für die Bereitstellung von Räu-
men,
4. Bundcssorl.enamt,
5. Dcu tsches Ilydrogrc.1phisches Institut, 7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen
Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-
6. Bundesamt: für Schiffsvermessung, ten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus
7. See-Bernfsqcnosscnschaft. Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung und dergleichen an die Behörden,
Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu
§ 9 leisten sind,
Gebührenbemessung
8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit
(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebüh-
so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ren, und die Verwahrung von Sachen.
zu beriicksichtigen
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten
l. der mil d(\r /\rnlshcrndltmg verbundene Verwal-
Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine
tungsaufwand, soweil Aufwendungen nicht als
Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von
Auslagen ~wsonderl bcredmet werden, und
der Gebührenerhebung abgesehen wird.
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Ge-
bührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche § 11
Verhältnisse. Entstehung der Kostenschuld
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegen- (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-
stcmdes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt trag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zu-
der Beendigung der Amtshandlung für die Berech- ständigen Behörde, im übrigen .mit der Beendigung
nung maßgebend. der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Pauschgebühren werden nur auf Antrag fest- (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus-
gesetzt; sie sind im voraus festzusetzen. lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstatten-
den Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5
zweiter Fialbsatz und Nr. 7 zweiter Halbsatz mit der
§ 10 Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
Auslagen
(1) Soweit die Auslagen nicht bereits in die Ge- § 12
bühr einbezogen sind und die Erstattung von Aus- Kostengläubiger
lagen vorgesehen ist, die im Zusammenhang mit
einer Amtshandlung entstehen, werden vom Gebüh- Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Be-
renschuldner folgende Auslagen erhoben: hörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vor-
nimmt.
1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-
§ 13
und Fernschreibgebühren,
2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab- Kostenschuldner
schriften und Auszüge, die auf besonderen An- (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
trag erteilt werden; für die Berechnung der als 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen
Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten Gunsten sie vorgenommen wird,
die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kosten-
ordnung, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen
Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-
3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf beson- rung übernommen hat,
deren Antrag gefertigt werden,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft
4. Kosten, · die durch öffentliche Bekanntmachung Gesetzes haftet.
entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen-
den Postgebühren, (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- § 14
ständigen zu zahlenden Betrüge; erhält ein Sach- Kostenentscheidung
verständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Ge-
setzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu (1) Die Kosten werden von Amts wegen festge-
erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Ge- setzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit
setz zu zahlen würe, möglich, zusammen mit der Sachentscheidung er-
gehen. Aus der Kostenentscheidung müssen minde-
6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den stens hervorgehen
Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Ver- 1. die kostenerhebende Behörde,
gütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) 2. der Kostenschuldner,
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3. die kostenpflidilig(~ Amtshandlung, (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche
BclrJ~JC sowie Mark nach unten abgerundet.
5. wo, wc1nn und wi<~ die Ccbühn!n und die Aus- (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet wor-
lagen zu zc1h lcn sind. den ist, gilt
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-
Die Koste1w11tscheidung kcnm mündlich ergehen; sie
mitteln an die für den Kostengläubiger zustän-
ist auf /\nlrc11J schriftlich zu besUiUgen. Soweit sie
dige Kasse der Tag des Eingangs;
schriftlich erqehl oder schriftlich bestätigt wird, ist
auch die RPchls~Jrundiane für die Erhebung der 2. bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse
und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Post-
(2) Kosl<~n, die bei richtiger Behandlung der Sache anweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse
durch die Behörde nicht entstanden wären, werden gutgeschrieben wird.
nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die
durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung § 19
eines Termins oder Vetldgung einer Verhandlung
entstc1nden sind. Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den
§ 15
Erlaß von Forderungen des Bundes auf Zahlung von
Gebühren in besonderen Fällen Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistun-
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu- gen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-
ständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine nung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger
Gebühr erhoben. als der Bund Kostengläubiger ist, gelten die für ihn
verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
(2) Wird ein Antrag c1uf Vornahme einer Amts-
handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-
§ 20
lichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung
aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag Verjährung
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-
abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückge- jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf
nommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vor- des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver-
gesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab-
oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, lauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-
spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
§ 1fi wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-
ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vor- aufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Voll-
sclrnsses oder von einer angemessenen Sicherheits- ziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Voll-
leistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen- streckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub,
den Kostc>n c1hh~1ngig gemacht werclE'n. durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlun-
gen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Auf-
§ 17 enthalt des Zahlungspflichtigen.
Fälligkeit (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
Kosten werden nlit der Bekanntgabe der Kosten-
entscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Be-
nicht die Behörde einen spMercn Zeitpunkt be- trages unterbrochen, auf den sich die Unterbre-
stimmt. chungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so
§ 18
erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von
Säumniszuschlag sechs Monaten, .nachdem die Kostenentscheidung un-
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach anfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf
dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht andere Weise erledigt hat.
entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom § 21
Hundert des rückständigen Betrages erhoben wer- Erstattung
den, wenn dieser 100 Deutsche Mark übersteigt.
(1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
nicht rechtzeitig entrichtet werden. " Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 825
noch nicht unanfechtbur geworden ist; nach diesem § 24
Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur
Gesetzesänderungen
aus Billigkeilsgründcn erstattet werden.
(1) § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigl:.ei-
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Ver- ten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird
jährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten folgender Absatz 4 angefügt:
Kalenderjahres gellend gemacht wird, das auf die
Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung be- ,, (4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes
ginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der den Bußgeldbescheid erlassen, so sind § 14 Abs. 2
Kostenentscheidung. sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostenge-
setzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrecht-
§ 22 lichen Vorschriften."
(2) § 449 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
Rechtsbehelf
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit gelten-
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit den Fassung wird folgender Absatz 3 angefügt:
der Sachentscheidung oder selbständig angefochten
,, (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt
werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentschei-
§ 107 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
dung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.
ten auch dann, wenn ein Landesfinanzbehörde den
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19
angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu be- (Bundesgesetzbl. I S. 821) gelten § 127 Abs. 1, §§ 130
handeln. und 131 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Ge-
setzes."
§ 25
4. Abschnitt Berlin-Klausel
Schlußvorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 23 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Verwaltungsvorschriften
§ 26
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung Inkrafttreten
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ten zu er lassen. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Berlinhilfegesetzes
und anderer Vorschriften
Vom 23. Juni 1970
Der Bundestag l1aL mit Znslirnmung des Bundes- 1. die technische und wirtschaftliche Bera-
rates das fol~Jcndc Gcsdz beschlossen: tung und Planung für Anlagen im übrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
schließlich der Anfertigung von Konstruk-
AbschniU 1 tions-, Kalkulations- und Betriebsunter-
Artikel 1 lagen und der Uberwachung der Ausfüh-
rung, wenn der Unternehmer hierbei aus-
Das Berlinh i Ifoqcst)1.Z in der Fassung der Bekannt- schließlich oder zum wesentlichen Teil
machung vom l. Ok tolwr 1968 (Bundcsgesetzbl. I in Berlin (West) tätig geworden ist;
S. l 049), zuletzt qeJnd()tl: durch das Steuerände-
nmgsges(!IZ 1%9 vum 1g_ Au9ust 1969 (Bundes- 2. die Uberlassung von gewerblichen Ver-
gesetzbl. I S. 1211), crl1ülL die Bezeichnung „Gesetz fahren, Erfahrungen und Datenverarbei-
zur Fördernng der Berliner Wirtschaft (Berlinförde- tungsprogrammen, die ausschließlich oder
rungsgesetz --- BFC -- ) " und wird wie folgt geän- zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
dert: entwickelt oder gewonnen worden sind;
3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West)
1. § 1 wird wie folgt geändert: installierten Anlagen;
a) In den Absätzen 1, 2 und 4 wird die Zahl 4. die Uberlassung von in Berlin (West)
,,4,2" jeweils durch die Zahl „4,5" ersetzt; selbst hergestellten Entwürfen für Werbe-
b) Absatz 3 erhült folgende Fassung: zwecke, Modellskizzen und Modefotogra-
fien;
,,(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werk-
leistungen für einen westdeutschen Unter- 5. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner
nehmer in Berlin (West) ausgeführt, so ist Film- und Fernsehateliers verbundenen
er berechtigt, die von ihm geschuldete Um- Leistungen für die Herstellung von Bild-
salzstelwr um 4,5 vom Hundert des für diese und Tonträgern, sofern diese zur Aus-
Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen, wertung im übrigen Geltungsbereich die-
wenn die bearbeilelen oder verarbeiteten ses Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht
Gegenstände aus Berlin (West) in den übri- für Film- und Fernsehateliers, die von
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt juristischen Personen des öffentlichen
sind."; Rechts oder in der Form privatrechtlicher
Gesellschaften betrieben werden, deren
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Anteile nur juristischen Personen des öf-
,, (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, fentlichen Rechts gehören und deren Er-
Tonnegative oder Mischbänder von Syn- träge nur diesen juristischen Personen
chronfassungen einem westdeutschen Unter- zufließen;
nehmer zur Auswertung im übrigen Gel- 6. die Uberlassung von Vorabdruckrechten
tungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so und Nachdruckrechten, auch zur auszugs-
ist er berechtigt, die von ihm geschuldete weisen Wiedergabe, an den in Berlin
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für (West) selbst verlegten und in Berlin
die Uberlassung der Auswertung vereinbar- (West) hergestellten Werken an Verlage,
ten Entgelts zu kürzen, wenn er die Gegen- Buchgemeinschaften und Rundfunkanstal-
stände nach dem 31. Dezember 1961 in Ber- ten im übrigen Geltungsbereich dieses
lin (West) hergestellt hat. Auswertung im Gesetzes.
Sinne des Satzes 1 ist die Uberlassung der
Gegenstände c1n Filmtheater und die Aus- (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 er-
strahlung durch Rundfunkanstalten."; höht sich der Vomhundertsatz der Kürzung
von 4,5 auf 5, wenn die Gegenstände von
d) hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6 einem Berliner Unternehmer hergestellt oder
und 7 eingefügt: die Werkleistungen von einem Berliner Un-
,, (6) Hat ein Berliner Unternehmer für ternehmer ausgeführt worden sind, dessen
einen westdeutschen Unternehmer eine der Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten
folgenden sonstigen Leistungen ausgeführt, Wirtschaftsjahr mehr als 50 vom Hundert
so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete des auf Berlin (West) entfallenden wirt-
Umsatzsteuer um 6 vom Hundert des für schaftlichen Umsatzes betragen hat; der Vom-
diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu hundertsatz der Kürzung erhöht sich auf 6,
kürzen: wenn die Berliner Wertschöpfung im vor-
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 827
lclzlen Wirlschaftsjahr mehr als 65 vom gestellt hat. Auswertung im Sinne des Sat-
Hundert des auf Berlin (West) entfallenden zes 1 ist die Uberlassung der Gegenstände an
wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die Filmtheater und die Ausstrahlung durch
erhöhte Kürzung wird nur auf besonderen Rundfunkanstalten.";
Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Be-
rechnung der Berliner Wertschöpfung nach c) hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
einem vom Bundesminister der Finanzen zu gefügt:
bestimmenden Muster beizufügen."; ,, (6) Hat ein Berliner Unternehmer an
e) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8; die einen westdeutschen Unternehmer sonstige
Zahl „5" wird dort durch die Zahl „7" er- Leistungen der in § 1 Abs. 6 bezeichneten
setzt. Art ausgeführt, so ist der auftraggebende
westdeutsche Unternehmer berechtigt, die
von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2
2. Hinter § l wird folgender § 1 a eingefügt: vom Hundert des ihm für diese Leistungen
,,§ 1 a
in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.";
Kürzungsanspruch für Innenumsätze d) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; die
Zahl „5" wird dort durch die Zahl „6" er-
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er setzt.
in einer Betriebstätte in Berlin (West) herge-
stellt hat, zwecks gewerblicher Verw~ndung in
eine westdeutsche Betriebstätte verbracht und 4. § 4 wird wie folgt geändert:
ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gege-
ben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von a) In Absatz 1 erhält der erste Halbsatz fol-
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hun- gende Fassung:
dert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für „Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1
die verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die
Lieferung der Gegenstände an Abnehmer im Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die folgender Gegenstände:" ;
nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des
§ 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Ver-
b) in Absatz 1 Nr. 11 werden hinter dem Klam-
wendung, es sei denn, daß die Gegenstände in merzusatz ,, (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405)"
der westdeutschen Betriebstätte bearbeitet oder die Worte „in der jeweils geltenden Fas-
verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 sung" eingefügt, der Punkt hinter dem Wort
Abs. 1 gilt sinngemäß. „sind" durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Nummer 12 angefügt:
(2) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach
Absatz 1 sind belegm)ißig und buchmäßig nach- „ 12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall
zuweisen." von Rindern, Kälbern, Schweinen und
Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren;
ausgenommen sind
3. § 2 wird w ic fulgl geändert:
a) Fleisch und genießbarer Schlachtab-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: fall von Tieren, die in Berlin
(West) geschlachtet und in handels-
,, (3) Hat ein westdeutscher Unternehmer
übliche Teile zerlegt worden sind.
Werkleistungen durch einen Berliner Unter-
nehmer in Berlin (West) ausführen lassen, b) Fleisch, das in Berlin {West) durch
so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete vollständiges Entbeinen von Köpfen,
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm Schweine-, Kälber- oder Schafhälf-
für diese Leistungen in Rechnung gestellten ten sowie von Rindervierteln ge-
Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten wonnen worden ist. Kotelettstränge,
oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin Köpfe von Schweinen, Eis- und
(West) in den übrigen Geltungsbereich die- Spitzbeine von Schweinehälften so-
ses Gesetzes gelangt sind." ; wie Köpfe, Füße und Schwänze von
Kälber- und Schafhälften brauchen
b) Absatz5 erhält folgende Fassung: nicht entbeint zu werden. Die Liefe-
,, (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, rungen und Innenumsätze dieser
Tonnegative oder Mischbänder von Syn- nicht entbeinten Gegenstände wer-
chronfassungen einem westdeutschen Unter- den nicht begünstigt.
nehmer zur Auswertung im übrigen Gel- c) Fleisch aus in Berlin (West) zer-
tungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so legten Tierkörpern in Einzelpackun-
ist der westdeutsche Unternehmer berech- gen bis zu 1000 g.";
tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
um 4,2 vom Hundert des ihm für die Uber- c) die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fas-
lassung der Auswertung in Rechnung ge- sung:
stellten Entgelts zu kürzen, wenn der Ber- ,, (2) Bei den nachstehend bezeichneten Ge-
liner Unternehmer die Gegenstände nach genständen findet die Kürzung nach § 1
dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) her- Abs. 1 nur auf das um 7 vom Hundert ge-
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
kürzte Entgelt, die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
nur c1uf das um 50 vom Hundert gekürzte
Vcrrcchmmgsentgcll Anwendung: ,, (4) Filme gelten als in Berlin (West) her-
gestellt, wenn die Atelieraufnahmen aus-
1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und schließlich in Berliner Atelierbetrieben und
N011~J<1tmassen) und Kernpräparate (ge- die technischen Leistungen (Schnitt, Musik-
schJlte oder zerkleinerte Mandeln, r-Iasel- aufnahmen, Mischung und Massenkopien)
nüsse, Kasdnmüsse, Aprikosenkerne, ausschließlich in Berliner filmtechnischen Be-
Pfirsich kerne); trieben durchgeführt worden sind. Tonnega-
tive und Mischbänder von Synchronfassun-
2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesf~tzes
gen gelten als in Berlin (West) hergestellt,
über das Branntweinmonopol vom 8. April
wenn die technischen Leistungen ausschließ-
1922 (Reichsgesctzbl. I S. 335, 405) in der
lich in Berlin (West) durchgeführt worden
jeweils geltenden Fassung und Halbfabri-
sind."
kate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-
genommen Essenzen, soweit sie nicht
unter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11
6. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
fallen.
§ 6a
Für den Erwerb dieser Gegenstände wird die
Kürzung nach § 2 Abs. 1 nicht gewährt. Berliner Wertschöpfung
(3) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a (1) Als Berliner Wertschöpfung im Sinne des
Abs. 1 und § 2 Abs. 1 finden bei den in Ab- § l Abs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unter-
satz 1 Nr. 12 Buchstabe b bezeichneten Ge- schied zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz
genständen jeweils nur auf das um ein und dem wirtschaftlichen Materialeinsatz der
Drittel gekürzte Entgelt oder Verrechnungs- in Berlin (West) belegenen Betriebstätten des
entgelt Anwendung. Berliner Unternehmers. Als wirtschaftlicher Um-
satz gilt die Leistung des Berliner Unternehmers
(4) Bei Zigaretten finden Anwendung aus der Herstellung von Gegenständen und aus
l. die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und nach Werkleistungen in Berlin (West) auf der Grund-
§ 1 a Abs. 1 jeweils nur auf das um 58 vom lage von Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer.
Hundert gekürzte Entgelt oder Verrech- Als wirtschaftlicher Materialeinsatz gilt der dem
nungsentgelt, wirtschaftlichen Umsatz zuzurechnende Ver-
brauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ein-
2. die Kürzung nach § 2 Abs. 1 nur auf das schließlich in Anspruch genommener Werklei-
um 50 vom Hundert gekürzte Entgelt. stungen auf der Grundlage von Anschaffungs-
(5) Die Bundesregierung kann durch kosten. Die Tabaksteuer und die Branntwein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- steuer bleiben bei der Ermittlung der Berliner
desrates bestimmen, daß die Kürzungen nach Wertschöpfung außer Ansatz, S()Weit sie der
§ 1 Abs. l, § 1 a Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 hin- Berliner Unternehmer entrichtet hat.
sichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzu-
(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen
wenden sind, wenn durch diese Vergünsti-
Materialeinsatzes kann der Wert der Berliner
gungen die Existenz eines maßgeblichen
Vorleistungen wie folgt berücksichtigt werden:
Teils derjenigen westdeutschen Unterneh-
mer erheblich gefährdet würde, die Gegen- 1. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Ge-
stände gleicher Art liefern. 11
genstände enthalten, die ein anderer Unter-
nehmer nachweislich in Berlin (West) herge-
stellt hat, so können 60 vom Hundert des
5. § 6 wird wie folgt geändert: für diese Gegenstände angesetzten Wertes
aus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz aus-
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- geschieden werden.
sung:
2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz
,, (2) Weitere Voraussetzung für eine Her- Werkleistungen enthalten, die ein anderer
stellung in Berlin (West) ist, daß der Gegen- Unternehmer nachweislich in Berlin (West)
stand von einem Berliner Unternehmer be- ausgeführt hat, so kann der für diese Werk~
arbeitet oder verarbeitet worden ist, dessen leistungen angesetzte Wert aus dem wirt-
Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten schaftlichen Materialeinsatz ausgeschieden
Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom Hundert werden.
des auf Berlin (West) entfallenden wirt-
sch::1.ftlichen Umsatzes betragen hat. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen ent- zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-
sprechend. Eine Werkleistung durch einen steuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten
Berliner UnternehmE~r liegt auch dann vor, in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Be-
wenn dieser die Werkleistung ganz oder teil- steuerungsverfahrens den Umfang des wirt-
weise von einem anderen Berliner Unter- schaftlichen Umsatzes und des wirtschaftlichen
nehmer ausführen läßt. 11
; Materialeinsatzes näher bestimmen."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 829
7. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: Versendungsbeleg, insbesondere durch Fracht-
brief, Posteinlieferungsschein,- Konnossement
"(2) In den § § 1 und 13 treten an die Stelle
der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten oder deren Doppelstücke, oder durch einen son-
Entgelte, wenn der Unternehmer die Umsatz- stigen handelsüblichen Beleg, insbesondere
steuer nach vereinnahmten Entgelten (§§ 19, 20 durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer
des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer]) be- beauftragten Spediteurs, eine Versandbestäti-
rechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist gung des Lieferers oder eine Empfangsbestäti-
das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Ver- gung der Betriebstätte oder des Erwerbers
einnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei einem oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich
Wechsel der Besteuerungsart dürfen Kürzungs- dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Ge-
beträge nicht doppelt in Anspruch genommen setzes zu führen."
werden.
(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des 10. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
§ 1 a Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der ,. (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraus-
Unternehmer hätte aufwenden müssen, um den setzungen müssen eindeutig und leicht nach-
in die westdeutsche Betriebstätte verbrachten prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Gegenstand von einem fremden Unternehmer Die Bücher sind im Geltungsbereich dieses Ge-
zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist setzes zu führen.
ein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht
zu ermitteln, so sind der Kürzung höchstens 115 (2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden
vom Hundert der nach den einkommensteuer-
1. bei den Kürzungen nach § 1:
lichen Vorschriften berechneten Herstellungs-
kosten zugrunde zu legen." a) die Menge und die handelsübliche Be-
zeichnung der Gegenstände, die geliefert
oder im Werklohn bearbeitet oder ver-
8. § 8 erhält folgende Fassung: arbeitet worden sind,
.§ 8 b) die Herstellung des Gegenstandes oder
die Werkleistung in Berlin (West) unter
Ursprungsbescheinigung
Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung
(1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in (§ 8),
Berlin (West) hergestellt oder eine Werklei- c) der Lieferer und der Tag der Lieferung
stung in Berlin (West) ausgeführt worden ist, an den Berliner Unternehmer oder der
ist durch eine Ursprungsbescheinigung zu füh- Werkleistende und der Tag der Werk-
ren, die der Senator für Wirtschaft, Berlin, auf leistung an den Berliner Unternehmer,
Antrag ausstellt. Der Antrag ist unter Vorlage wenn der Berliner Unternehmer den Ge-
der Rechnungen oder Lieferscheine zu stellen genstand nicht selbst hergestellt oder
und mit der Versicherung zu versehen, daß die selbst bearbeitet oder verarbeitet hat,
Voraussetzungen der Herstellung in Berlin
(West) (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbeschei- d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne
nigung wird dem Antragsteller grundsätzlich des § 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ur-
in zwei Ausfertigungen erteilt, von denen eine sprungsbesch~inigung (§ 8),
Ausfertigung für den westdeutschen Unterneh- e) der Empfänger der Lieferung oder der
mer bestimmt ist. sonstigen Leistung im übrigen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nach Namen, Be-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die son- zeichnung des Gewerbezweigs oder Be-
stigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und rufs und Anschrift,
§ 2 Abs. 6.
f) der Tag der Versendung oder der Beför-
(3) Der Senator für Wirtschaft, Berlin, be- derung des gelieferten oder im Werklohn
stimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist bearbeiteten oder verarbeiteten Gegen-
ermächtigt, von den beteiligten Unternehmern standes unter Hinweis auf die Versen-
Angaben und Unterlagen zur Ermittlung des dungsbelege oder die sonstigen Belege
Tatbestandes sowie über die Höhe der Berliner (§ 9 Abs. 1),
Wertschöpfung zu verlangen. Die Finanzämter g) die Zeit, während der die vermieteten
können Auskunft erteilen. oder verpachteten Gegenstände im üb-
(4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten rigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
über die Erteilung der Ursprungsbescheinigun- genutzt oder die Filme, Tonnegative oder
gen ist der Finanzrechtsweg gegeben." Mischbänder von Synchronfassungen im
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgewertet worden sind, unter Hinweis
9. § 9 Abs. 1 Satz·! erhält folgende Fassung: auf die darüber ausgestellte Bescheini-
,.Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 3, gung des westdeutschen Unternehmers
§ 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten (§ 9 Abs. 2),
Gegenstände in den übrigen Geltungsbereich h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berech-
dieses Gesetzes gelangt sind, ist durch einen nung der Berliner Wertschöpfung,
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
i) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der 12. § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Berliner Vorleistung unter Hinweis auf „Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen
die empfangene Rechnung und die Ur- oder Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach
sprungsbescheinigung(§ 8), den §§ 1 a oder 2 besteht, nach Berlin (West)
k) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis zurück, ohne daß die Gegenstände im übrigen
auf die Rechnungsdurchschrift; Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbei-
tung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1
2. bei der Kürzung nach § 1 a: unterlegen haben, so darf die Kürzung der ge-
a) die Menge und die handelsübliche Be- schuldeten Umsatzsteuer nicht vorgenommen
zeichnung der Gegenstände, die in die werden."
wcsldcutsdw Betriebstätte verbracht wor-
den sind, 13. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 hinter der Zahl „ l 11
ein Beistrich gesetzt und „ 1 a eingefügt; hinter
11
b) die HcrsleHung der Gegenstände in einer
Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Belriebstätle in Berlin (West) unter Hin-
weis auf die Ursprungsbescheinigung ,, § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4
(§ 8), des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist
c) der Tag, u.n dem die Gegenstände in der anzuwenden."
westdeutschen Betriebstätte eingegangen
sind, 14. In § 14 Abs. 5 wird die Jahreszahl „ 1973"
durch die Jahreszahl „ 1975" ersetzt.
d) der Verwendungszweck,
e) das Verreclrnunqsentgelt und die Art der 15. § 14 a wird wie folgt geändert:
Ermittlung; a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3
3. bei den Kürzun~ien nach § 2: eingefügt:
,, (3) Geht das Eigentum an einem Ein-
a) die Menge und die handelsübliche Be- familienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
zeichnung der Gegenstände, die erworben einer Eigentumswohnung im Sinne des Ab-
oder im Werklohn bearbeitet oder ver- satzes 1 innerhalb von drei Jahren nach der
arbeitet worden sind, Fertigstellung auf eine natürliche Person
b) der Lieferer oder der Leistende, über, so kann der Rechtsnachfolger (Erst-
c) der Ort der Herstellung oder der Werk- erwerber) die erhöhten Absetzungen im
leistung unter Hinweis auf die Ursprungs- Sinne des Absatzes 1 vornehmen, soweit der
bescheinigung (§ 8), Bauherr sie nicht geltend gemacht hat. Für
den Ersterwerber treten an die Stelle der
d) die Art der sonstigen Leistung im Herstellungskosten die Anschaffungskosten.
Sinne des § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf Hat der Bauherr keine erhöhten Absetzun-
die Ursprungsbescheinigung (§ 8), gen vorgenommen, so tritt für den Erst-
e) der Tag des Empfangs der Gegenstände erwerber an die Stelle des Jahres der Fertig-
im übrigen Gellungsbereich dieses Ge- stellung das Jahr des Ersterwerbs. Hat der
setzes unter Hinweis auf den Frachtbrief Bauherr erhöhte Absetzungen vorgenom-
oder andere Belege, men, so kann der Ersterwerber sie vom Jahr
des Ersterwerbs an mit dem Hundertsatz und
f) die Zeit, während der die gemieteten für den Zeitraum geltend machen, die für
oder gepachteten Gegenstände im üb- den Bauherrn ohne die Veräußerung maß-
rigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gebend gewesen wären.";
genutzt oder die Filme, Tonnegative oder
Mischbänder von Synchronfassungen im b) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes sätze 4 bis 6;
ausgewertet worden sind,
c) im neuen Absatz 5 werden die Worte „der
g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis Absätze 1 und 2" durch die Worte „der Ab-
auf die empfangene Rechnung. 11
sätze 1 bis 3 ersetzt;
11
11. § 11 wird wie folgt geändert: d) im neuen Absatz 6 werden die Worte „nach
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Absatz 1" durch die Worte „nach Absatz 1
11
oder Absatz 3 ersetzt.
„Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und
2 sind mit der für einen Voranmeldungszeit- 16. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
raum oder Vcranlagungszeitraum geschul- ,, (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind
deten Umsatzsteuer zu verrechnen."; auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der
b) in Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder dem
,, Werden Entgelte oder Verrechnungsent- Berliner Pfahdbrief-Amt gewährt werden. Die
gelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und das Ber-
nach den §§ 1, 1 a und 2 insoweit zurückzu- liner Pfandbrief-Amt haben die Darlehen, ge-
zahlen, als diese auf die Entgeltminderung gebenenfalls unter Einschaltung von Berliner
entfallen. 11
Kreditinstituten, an Bauherren weiterzugeben,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 831
die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar sätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur
zur Finanzierung der in Absatz 2 bezeichneten insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach
Bauvorhaben verwenden. Die Wohnungsbau- § 28 Abs. 1 Satz 1 übersteigt. Bestehen die
Kreditanstc1lt Berlin und das Berliner Pfand- Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil
brief-Amt haben sicherzustellen, daß die Dar- aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
lehen nur zu diesen Zwecken verwendet wer- im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist
den. Ist der Bedarf an Darlehen für die be- die Ermäßigung im Verhältnis der letztge-
zeichneten Zwecke gedeckt, so können die Woh- nannten Einkünfte in den Fällen des Ab-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin und das Berliner satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Ge-
Pfandbrief-Amt den Abschluß weiterer Dar- samtbetrag der Einkünfte und in den Fällen
lehnsverträge ablehnen." des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Ein-
künfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die
17. Dem § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze ange- Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte
fügt: aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur
„Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 übersteigt.";
des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch
die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zu- d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
lagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit
sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeits- 21. § 26 wird wie folgt geändert:
lohn, von dem die Lohnsteuer nach § 42 a Abs. 2
Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes mit einem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben aa) Das Zitat ,,§ 23 Nr. 4" wird durch das
außer Betracht."
Zitat ,,§ 23 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt;
18. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt: bb) die Nummer 2 wird gestrichen;
,,§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. H b) im Absatz 2 werden das Zitat ,,§ 23 Nr. 4n
durch das Zitat ,,§ 23 Nr. 4 Buchstabe b" und
19. § 23 Nr. 4 wird wie folgt geändert: das Zitat ,,§ 25" durch das Zitat ,,§ 25 Abs. 2"
ersetzt.
a) In Buchstabe a wird der Strichpunkt hinter
dem letzten Satz durch einen Punkt ersetzt 22. § 27 wird gestrichen.
und folgender Satz angefügt:
„Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen 23. § 28 wird wie folgt geändert:
Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gehören auch Bezüge und Vorteile aus frü-
heren Dienstleistungen, die gleichzeitig mit aa) Im Satz 1 wird das Zitat ,, §§ 21, 22, 26
anderem Arbeitslohn aus einem gegenwärti- und 27" durch das Zitat ,, §§ 21, 22 und
gen Dienstverhältnis von demselben Arbeit- 26" ersetzt;
geber oder aus derselben öffentlichen Kasse bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:
bezogen werden;";
,, Wird im Rahmen eines solchen Dienst-
b) in Buchstabe b werden vor den Worten „als verhältnisses die Beschäftigung unter-
Wartegeld" die Worte „vorbehaltlich der brochen oder einge~chränkt, so werden
Regelung in Buchstabe a letzter Satz" ein- Zulagen je Kalendertag weitergewährt,
gefügt. solange
1. Krankengeld oder Hausgeld aus der
20. § 25 wird wie folgt geändert: gesetzlichen Krankenversicherung,
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Er- 2. Verletztengeld aus der gesetzlichen
mäßigung" die Worte „vorbehaltlich des Ab- Unfallversicherung,
satzes 3" eingefügt; 3. Einkommensausgleich nach § 17 des
Bundesversorgungsgesetzes,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwet-
aa) Satz 2 wird gestrichen; tergeld,
bb) im Satz 3 werden hinter den Worten 5. Mutterschaftsgeld nach den Vor-
„so wird die Ermäßigung" die Worte schriften des Mutterschutzgesetzes
,, vorbehaltlich des Absatzes 3" oder der Reichsversicherungsordnung,
eingefügt; 6. Ubergangsgeld während der Durch-
führung von Maßnahmen zur Erhal-
c) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: tung, Besserung und Wiederherstel-
,, (3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin lung der Erwerbsfähigkeit (Heilbe-
(West) ausschließlich aus Einkünften aus handlung und Berufsförderung),
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 7. Unterhaltsgeld während der Teil-
Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Ab- nahme an Maßnahmen der beruf-
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
lid1('n Bild11:1rJ und der beruflichen aufzurunden ist. Zur Feststellung der Zahl
Rc'h,i bi li I itlion nach dem Arbcitsför-- der Arbeitstage sind von der Zahl der Ka-
dc rtin~J s~J C)SC lz, lendertage des Lohnabrechnungszeitraums
8. 1JnU~d1cdl'.,lwil.ri:lg wJ.hrend einer Be- für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Be-
ru!sfi>rdcrun(Jsmaßnahme nach § 26 messungsgrundlage für die Zulage nach Ab-
des Bundc)s vc rsoqJ unqsgesetzes, satz 1 Satz 2 ist auf einen durch 0,5 ohne
9. Entschüdi~Jtmg nach dem Bundes- Rest teilbaren Betrag aufzurunden.";
seuchengesetz d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
bezogen wird, höchstens aber für die erhält folgende Fassung:
Dauer von 7B Wochen."; ,, (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert
cc) die bisherigen Sütze 2 und 3 werden der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines
SJ.tzc ] und 4; Zuschlags von 22 Deutsche Mark monatlich,
5 Deutsche Mark wöchentlich oder einer
b) Abscltz 2 wird wie folgt: geändert: Deutschim Mark täglich für jedes Kind, für
au) ~:iatz 1 erhält folgende Passung: das der Arbeitnehmer beim Steuerabzug
„Bcmcssunqsnrundlage für die Zulage vom Arbeitslohn für den jeweiligen Lohn-
abrechnungszeitraum einen Kinderfreibetrag
nach Absc1tz l Satz 1 ist der aus einem
nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommen-
gcgcnwiütigcn Dienstverhültnis bezo-
steuergesetzes erhält. Bei anderen als den
gErne Arlwitslolm (§ 23 Nr. 4 Buch-
stalw a) des Lohnabrechnungszeit- in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Lohn-
abrechnungszeiträumen beträgt der Kinder-
raums.";
zuschlag eine Deutsche Mark je Arbeitstag
bb) hinter Salz 1 werden folgende Sätze (Absatz 3 Satz 2). In den Fällen, in denen
eingefügt: der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag zur
„In den Füllen des Absatzes 1 Satz 2 Hälfte erhält, ermäßigen sich die in den Sät-
ist Bemessungs~irundlage für die Zulage zen 1 und 2 genannten Beträge des Kinder-
der auf einen Kalendertag entfallende zuschlags um 50 vom Hundert.";
Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeit- e) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in
raums. Maßqcbend ist der der Unter- diesem wird hinter Satz 2 folgender Satz
brechung oder Einschränkung vorherge- eingefügt:
hende Lohnabrechnungszeitraum; hat
11 In den den Arbeitnehmern erteilten Lohn-
<las Dienstvcrhültnis erst im laufenden
abrechnungen sind der Arbeitslohn und die
Lohnabrechnunqszeitraurn begonnen, so
Zulagen getrennt auszuweisen.";
ist Bcrnessunqsgru ndlagc~ für die Zulage
der auf einen Kalendertog umgerechnete f) folgender Absatz 6 wird eingefügt:
Arbeitslohn, der bei der für den Arbeit-
nehmer maßgebenden regelmäßigen Ar- ,, (6) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 be-
beitszeit für den Lohnabrechnungszeit- zeichneten Leistungen nicht vom ArbeitgE:-ber
raum ohne die Unterbrechung oder Ein- ausgezahlt werden, hat der Arbeitnehmer
schränl< ung zu zahlen wäre."; die Voraussetzungen für einen Zulagenan-
spruch nach Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem
cc) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist
Sätze 4 und 5; durch Vorlage von Belegen über den Bezug
dd) im neuen Satz 5 werden die Worte einer der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
„Steuerfreie Einnahmen" durch die Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber
Worte „Bezüge, von denen die Lohn- hat die Art der Leistung und den Zeitraum,
steuer nach einer Rechtsverordnung auf für den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto
Grund des § 42 a Abs. 1 Ziff. 2 oder zu vermerken.";
nach § 42 a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Ein-
g) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
kommensteuergesetzes mit einem
Pauschsteucrsatz erhoben wird, und
24. § 29 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
steuerfreie Einnahmen" ersetzt;
,, (5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1
c) folgender Absatz 3 wird eingefügt: Satz 1 und 2 gezahlten Zulagen bei jeder Lohn-
11 (3) Die Bemessungsgrundlage für die Zu- abrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers
lage nach Absatz 1 Satz 1 ist bei monatlicher oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist,
Lohnabrechnung auf einen durch 10, bei in entsprechenden Aufzeichnungen voneinander
wöchentlicher Lohnabrechnung auf einen getrennt einzutragen.· In der Lohnsteuerbeschei-
durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung nigung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und
auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Be- im Lohnzettel sind nur die Zulagen nach § 28
trag aufzurunden; bei anderen Lohnabrech- Abs. 1 Satz 1 besonders zu bescheinigen."
nungszeitrüumen ergibt sich die Bemessungs-
grundlage aus dem mit der Zahl der Arbeits- 25. § 30 wird wie folgt geändert:
tage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Buchstabe c ge-
einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag strichen;
Nr. 59 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 833
h) Absil!z 1 Nr. 2 wird wie folyt geändert: ,, (3) Abweichend von Absatz 2 finden An-
ild) Jm Buchstaben a werden die \,Vorte „und wendung
in § 27" rJcslrichcn; 1. auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember
1969 und vor dem 1. Januar 1971 ausge-
bb) im Buchs!abc'n b werden die Worte „und
des § 27" gc~slrichen;
führt werden,
a) die Vorschrift des § 1 Abs. 1 bis 6 mit
cc) Buchstabe c erhült folgende Fassung: der Maßgabe, daß der Vomhundert-
,,c) über einen Lohnsteuer-Jahresaus- satz der Kürzung 4,2 beträgt,
gleich in den Fällen des § 26 b) die Vorschrift des § 4 Abs. 2 mit der
Abs. 2,"; Maßgabe, daß die Kürzung nach § 1
dd) Buchstabe~ d wird gestrichen; der bis- Abs. 1 auf das ungeminderte Entgelt
herige Bud1sLc1bc e wird Buchstabe d; gewährt wird,
ec) im neuen Buchstuben d werden die 2. die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und des
Worle „oder wenn in den Fällen des § 6 a auf Umsätze, die nach dem 31. De-
§ 27 c~inc nidllselbstti.ndige Beschäfti- zember 1970 ausgeführt werden,
~JtmrJ jn Berlin (West) nicht während 3. die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3
eines ;~usammenhüngenden Zeitraums und 4 auf Umsätze und Innenumsätze,
von mindestens drei Monaten ausgeübt
die nach dem 30. Juni 1970 ausgeführt
worden ist" gc;sl.richen;
werden,
c) im ALsnl.z 2 wird clds Zitat ,,§§ 21, 22, 26 4. die Vorschrift des § 6 Abs. 2 auf Umsätze
und 27" durch das Zitat ,,§§ 21, 22 und 26" und Innenumsätze, die nach dem 31. De-
ersetzt; zember 1974 ausgeführt werden.";
d) folgender Ab:3alz :3 wird angdügt: d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird erhält folgende Fassung:
ermiichtifJl, zur Berechnung der Zulagen nach ,, (4) Die Vorschrift des § 14 a Abs. 3 ist
§ 28 bei rnonatJ ich er, wöchentlicher und täg- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1969
licher Lohnubrcchnung Tabellen aufzustellen anzuwenden.";
und bekanntzumachen."
e) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5;
26. § 31 wird wie folgt gelindert: f) der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
a) Im Absatz 1 werden die Jahreszahl „1968" 27. Die Anlage (zu § 28 Abs. 3) ,,Höhe der Zulage"
durch die Jahreszahl „ 1971" ersetzt sowie
wird gestrichen.
fol~Jende Sätze angefügt:
„Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Artikel 2
Satz 1 mit der Maßrrabe, daß die vorstehende Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den den Wortlaut des Berlinförderungsgesetzes unter
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach Berücksichtigung der bisher zu diesem Gesetz er-
dem 31. Dezember 1970 endenden Lohnzah- gangenen Anderungen mit neuem Datum und in
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. In der
Bczüg(~, die nach dem 31. Dezember 1970 zu- Neufassung ist die Bezeichnung „das Bundesgebiet"
fließen, anzuwenden ist. Für die Gewährung durch die Bezeichnung „der Geltungsbereich dieses
von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Gesetzes" und die Bezeichnung „das übrige Bundes-
Maßgabe, daß die vorstehende Fassung die- gebiet" durch die Bezeichnung „der übrige Geltungs-
ses Geselzes erstmals auf Lohnabrechnungs- bereich dieses Gesetzes" zu ersetzen.
zeitri:i.urne anzuwenden ist, die nach dem
31. Dezember 1970 enden. Für Lohnabrech-
Artikel 3
nungszeilrctume, die vor dem 1. Januar 1971
enden, ist das Gesetz hinsichtlich der Gewäh- (1) Für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-
rung von Zulagen nach § 28 Satz 1 in der derjahr 1970 enden, sind die Vorschriften in der
am 1. Janmu- 1970 geltenden Fassung anzu- Anlage zu § 28 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes
wenden. Uberschreitet der Lohnabrechnungs- in der am 1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der
zeitraum 5 Wochen, so tritt an seine Stelle Maßgabe anzuwenden, daß die Zulage sich um einen
der Lohnzahlungszeitraum."; Zuschlag von 22 Deutsche Mark bei monatlicher
Lohnabrechnung, von 5 Deutsche Mark bei wöchent-
b) Absatz 2 erhült folgende Fassung: licher Lohnabrechnung oder einer Deutschen Mark
,, (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind bei täglicher Lohnabrechnung für jedes Kind erhöht,
für das der Arbeitnehmer beim Steuerabzug vom
vorbehaltich des Absatzes 3 auf Umsätze und
Innenumsätze (§ 1 a) anzuwenden, die nach Arbeitslohn für den jeweiligen Lohnabrechnungs-
zeitraum einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2
d~m 31. Dezember 1969 ausgeführt werden.";
Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erhält.
c) hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- Bei anderen als den in Satz 1 genannten Lohnab-
gefügt: rechnungszeiträumen beträgt der Kinderzuschlag
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
eine Deutsche Mc1rk je Arbeitstag; zur Feststellung durch schriftlichen Bescheid. Auf die Festsetzung
der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der und Auszahlung des Unterschiedsbetrags durch das
Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je Finanzamt sind die Vorschriften des § 29 des Berlin-
7 Tage 2 Tage abzuziehen. Ubcrschreitet der Lohn- förderungsgesetzes in der am 1. Januar 1970 gelten-
abrechnungszcitraum 5 Wochen, so tritt an seine den Fassung entsprechend anzuwenden, soweit vor-
Stelle der LohnZuhlungszcitraum. In den Fällen, in stehend nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
denen der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag zur
Hälfte erhält, ermäßigen sich die in den Sätzen 1 Abschnitt 2
und 2 genannten fü~träge des Kinderzuschlags um
50 vom Hundert. Artikel 4
(2) Zulagen, die nach dem 31. Dezember 1969 bis Im Land Berlin ist § 3 Abs. 1 und 2 der Verord-
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden nung über Kündigungsschutz und andere klein-
sind, sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkraft- gartenrechtliche Vorschriften in der Fassung der
treten dieses Gesetzes neu zu berechnen; der Unter- Bekanntmachung vom 15. Dezember 1944 (Reichs-
schiedsbetrag zwischen der neu berechneten Zulage gesetzbl. I S. 347) mit der Maßgabe anzuwenden,
und der bisher gewährten Zulage ist bei der näch- daß bei Kündigung von Pachtverträgen über klein-
sten Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer auszu- gärtnerisch genutztes Land Ersatzland nur zu ge-
zahlen. § 28 Abs. 4 Satz 3 bis 6 und § 29 Abs. 5 währen ist, soweit und sobald dafür Flächen zur
des Berlinförderungsgesetzes in der am 1. Januar Verfügung stehen, die in den Bauleitplänen als
1970 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwen- Dauerkleingärten ausgewiesen sind.
den.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch Abschnitt 3
für Arbeitnehmer, die während des in Betracht kom-
menden Zeitraums aus dem Dienstverhältnis zum Schlußvorschriften
Arbeitgeber ausgeschieden sind. Ist eine Auszah- Artikel 5
lung des Unterschiedsbetrags im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1 nicht möglich, so ist dies dem Finanz- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
amt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzu- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
führen hat, mitzuteilen. Dabei hat der Arbeitgeber vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
die Höhe des Unterschiedsbetrags und die vol:stän- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dige Anschrift des Arbeitnehmers anzugeben. Der dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Unter- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
schiedsbetrags bei dem bezeichneten Finanzamt be-
Artikel 6
antragen. Der Antrag ist bis zum Ablauf von
4 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
stellen. Uber den Antrag entscheidet das Finanzamt dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Rö der
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
La uri tzen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 835
Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 22 Abs. 2, § 36 a Abs. 4 des (3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für
Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmuster- Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des
gesetzes und der §§ 7, 36 Abs. 2 des Warenzeichen- Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleich-
gesetzes, sämtlich in der Fassung der Bekannt- artige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-
machung vom 2. J drn1a r 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1) rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein
und zuletzt gelindert durch das Kostenermächti- Land beteiligt ist.
gungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes- (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird eine Ge-
gesetzbl. I S. 805), wird verordnel: bühr nicht erhoben. Auslagen sind von der ersuchen-
den Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie
§ 1
fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Die Absätze 2
Für Amtshandlungen des Patentamts werden und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht
anderweitig durch Gesetz oder auf Grund gesetz-
licher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, § 4
nur nach d('n Vorschriften dieser Verordnung er- (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
hoben.
1. w·er die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen
§ 2
Gunsten sie vorgenommen wird;
(1) Die Koslen bestimmen sich nach dem anliegen-
den Kostenverzeichnis. 2. wem durch die Entscheidung des Patentamts oder
des Patentgerichts die Kosten auferlegt sind;
(2) Kosten sind auch die Auslagen, die durch eine
erneute Veröffentlichung im Patentblatt oder im 3. wer die Kosten durch eine vor dem Patentamt ab-
Warenzeichenblatt oder durch den Neudruck oder gegebene oder dem Patentamt mitgeteilte Erklä-
die Änderung einer Offenlegungsschrift, Auslege- rung übernommen hat;
schrift oder PatentschrHt entstehen, sofern sie der 4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ge-
Anmelder veranlaßt hat. setzes haftet.
(3) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
§ 137 Nr. 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 der Kostenordnung schuldner.
entsprechend.
(4) Soweit sich aus dem Ersten Teil des Kosten- § 5
verzeichnisses (Gebührenverzeichnis) nichts ande- (1) Gebühren werden mit der Stellung des An-
res ergibt, werden neben den Gebühren Auslagen trags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amts-
nach dem Zweiten Teil des Kostenverzeichnisses handlung fällig. Bei schriftlichen Anträgen ist der
(Auslagenverzeichnis) und Postgebühren, mit Aus- Zeitpunkt des Eingangs beim Patentamt maßgeblich.
nahme der Telegrafen- und Fernschreibgebühren, (2) Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung
nicht besonders erhoben. Auslagen sind auch dann fällig.
zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshand-
lung nicht vorgesehen ist. § 6
(1) Das Patentamt kann die Zahlung eines Aus-
§ 3 lagenvorschusses verlangen.
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit (2) Das Patentamt kann die Vornahme der Amts-
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes- handlung von der Zahlung oder Sicherstellung der
unmittelbaren juristischen Personen des öffent- Gebühr oder des Auslagenvorschusses abhängig
lichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil- machen.
weise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus § 7
dem Haushalt des Bundes getragen werden; Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften
2. die Länder und die juristischen Personen des sowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshand-
öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen lung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten
eines Landes für Rechnung eines Landes verwal- werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen
tet werden; Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit abzusehen,
die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen l. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu
Unternehmen betreffen. erwarten ist;
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Ab- 2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzöge-
satz 1 Genannten berechtigt sind, die Kosten Drit- rung der Herausgabe einem Beteiligten einen
ten aufzuerlegen. nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
bringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß wegen der Entscheidung über den Kostenansatz vor
sich der Schuldner seiner Pfl ich! zur Zahlung der dem Patentgericht, so kann auch das Patentgericht
Kosten entziehen wird; die Entscheidung von Amts wegen ändern.
3. wenn es sich um Untcrlag<!n eines Dritten han- (3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch
delt, dem ge~Jcnüber die Zurückbehaltung eine die Entscheidungen nach § 8. Die Anordnung nach
unbillige Härte w~ire. § 8 Abs. 1, daß Kosten nicht erhoben werden, kann
auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht
das Patentgericht entschieden hat.
§ 8 § 10
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache Für die Zahlung der Kosten sind die Vorschriften
nicht entstanden wä rcn, werden nicht erhoben. Das der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des
gleiche gilt für Auslügcn, die durch eine von Amts Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
wegen ver~mlaßtc Vcrlc~glmg eines Termins oder vom 5. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1000}
Vertagung einer V<:rhandl1mg entstanden sind. entsprechend anzuwenden.
(2) Dc1s Patentamt kann ctnsnahmswcise, wenn
dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhält- § 11
nisse dc:s Zah lung1;pLlich Ligen oder sonst aus Billig- Für die Verjährung der Kostenforderungen und
keitsgrünclen geboten erscheint, die Kosten unter die der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter
Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen oder von Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.
der Erhebung der Kosten absehen.
(3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten § 12
ganz oder teilweise c1bsehcn, wenn Ausfertigungen, In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieser
Abschriften, Beglaubi9un~Jen oder Bescheini9ungen Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die
für Zwecke verLmgt werden, deren Verfolgung über•· Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
wieqend im öffenllichen Interesse liegt, oder wenn
Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen
§ 13
Tageszeitungen oder Zeitschriften als den amtlichen
Bekannlmachungsblültern auf Antrag zum unent- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
geltlichen Abdrucl überlassen werden. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verliindung mit § 21 des Sechsten Ge-
setzes zur Änderung und Uberleitung von Vorschrif-
ten i. uf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 9
vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274, 316),
(l) Die Koslen werden beim Falentamt an9esetzt, Artikel 7 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Patent-
auch wenn sie lwi einem ersuchten Gericht oder gesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer
einer ersuchten Bnhörde entstanden sind. Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 953) und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-
(2) Dber Einwendungen gegen den Kostenansatz
Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-
oder gegen Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 ent-
blatt I S. 805) auch im Land Berlin.
scheidet die Stelle des Patentamts, die für die An-
gelegenheit zuständig ist, in der die Kosten erwach-
sen sind. Das Patentamt kann seine Entscheidung § 14
von Amts we9en ändern. Schwebt das Verfahren Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 837
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Erster Teil
Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand 1 Gebühren Nr. Gegenstand Gebühren
Beglaubigungen a) die Akten der eigenen Anmel-
a) Für den Anlrc1g auf Beglaubi-
dung oder des eigenen Schutz-
rechts,
gung von Anmeldungsunter-
lagen einschließlich der Beschei- b) solche Akten und Unterlagen,
nigung des Anmeldezeitpunkts deren Einsicht jedermann frei-
(sog. Prioritätsbelege) 5,00 DM steht.
Auslagen werden zusätzlich er-
hoben. 4 a) Mitteilung öffentlicher Druck-
b) Für jeden sonstigen Antrag auf sehruten
Beglcrnbigungen 3,00 DM Für den Antrag auf Mitteilung
der öffentlichen Druckschriften,
die das Patentamt im Verfahren
2 Bescheinigungen und Rollenaus-
züge nach § 28 a oder § 28 b des Pa-
(ohne Beglaubigungen) tentgesetzes ermittelt hat, nicht
jedoch für die nach § 28 a Abs. 7
Für den Antrag auf Erteilung von des Patentgesetzes an den Pa-
Auszügen aus Registern oder Rollen tentsucher oder den antragstel-
und von sonstigen Bescheinigungen 2,00 DM lenden Dritten ergehenden Mit-
Die Gebühren der Anträge zu den teilungen, 4,00 DM
Nummern 1 und 2 werden nach der
Anzahl der beantragten Stücke be- b) Lieferung entgegengehaltener
rechnet. Wird der Antra~J im Gan- Druckschriften
zen zurückgenommen, so ist nur die
Gebühr für ein Stück zu entrichten. Für den Antrag des Patentan-
melders, Ablichtungen sämt-
licher im Prüfungsverfahren
3 Akteneinsicht entgegengehaltenen Druck-
Für den Antrag auf Einsicht in schriften jeweils zusammen mit
Verfahrensakten des Patentamts dem Bescheid des Patentamts
zu liefern, 15,00 DM
oder auf Erteilung von Abschriften
oder Auszügen daraus 6,00 DM
Hinzu kommen für Abschriften oder 5 Auskünfte
Auszüge die Schreibkosten (Nr. 1 Für den Antrag auf Erteilung von
des Auslagenverzeidmisses) oder Auskunft aus Akten, soweit sie
die Kosten für Ablichtungen (Nr. 2 nicht die eigene Anmeldung oder
des Auslagenverzeichnisses). das eigene Schutzrecht betreffen,
Gebühren werden nicht erhoben oder aus sonstigen amtlichen Un-
für den Antrag auf Einsicht in terlagen 6,00 DM
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zweiter Teil
Auslagenverzeichnis
Nr. CccJensl.<1nd Auslagen Nr. Gegenstand 1 Auslagen
Schreibkosten 4 Druckkostenbeiträge
a) Für Ausfertigungen und Ab- a) Für die Veröffentlichung einer
schriften, auch wenn sie auf me- nach § 36 a des Patentgesetzes
chanischem Wege angefertigt geänderten Patentschrift
wurden (c1u.',~J(mommen Ablich-
tungen), für jede angefangene Druckzeile
(durch den äußeren Rand der
die auf Antrc1q erteilt werden,
bedruckten Fläche - Satzspie-
die angefertigt werden müssen, gel - und die Spaltenlinien in
weil die Beteiligten es unterlas- der Blattmitte begrenzte Zeile;
sen haben, einem von Amts bei Formeln, Zeichnungen und
wegen zuzustellenden Schrift- ähnlichen Teilen der Patent-
stück die erforderliche Anzahl schrift, die sich über mehrere
von Abschriften beizufügen, Zeilen erstrecken, gilt als Druck-
die für die Akten angefertigt zeile jeweils ein Hundertzwan-
werden müssen, weil die vorge- zigstel des Satzspiegels einer
legten Schriftstücke zurückge- Seite) 0,30 DM
fordert werden,
die angefertigt werden, weil mindestens 8,00 DM
Schriftstücke, die mehrere An-
meldungen oder Schutzrechte b) für die Bekanntmachung einer
betreffen, nicht in der erforder- Warenzeichenanmeldung und
lichen Anzahl einrv~rPicbt wur- für die Veröffentlichung der
den, Eintragungen eines Warenzei-
1. für jede angefangene Seite chens
a) bis zur Größe DIN A 4 l,00 DM
1. Wortzeichen ohne jede bild-
b) für größere Abmessungen 2,00 DM mäßig wirkende Ausgestal-
2. für Schriftstücke in fremder tung
Sprache und für Schriftstücke
in tabellarischer Form, Regi- Stufe 1
bei einer Länge bis zu einer
sterblätter, Verzeichnisse,
halben Spalte 15,00 DM
Listen, Zeichnungen und dgl.
für jede angefangene Seite 2,00 DM Stufe 2
b) Für je ein einem im Gebrauchs- bei einer Länge bis zu einer
muster- oder Warenzeichenein- Spalte 30,00 DM
tragungs- oder -löschungsver- Stufe 3
f ahren Beteiligten auf Antrag bei einer Länge über eine
erteiltes Uberstück (Mehraus- Spalte 100,00 DM
fertigung) von sämtlichen Ver-
fügungen, Bescheiden und Be-
schlüssen des Verfahrens 3,00 DM
2. Bildzeichen
2 Ablichtungen Stufe 1
Positivkopien bis zur Größe DIN A4 bei einer Länge bis zu einer
je Stück 1,00 DM halben Spalte 30,00 DM
Stufe 2
3 Filme
bei einer Länge bis zu einer
a) Filmnegative (35 mm) nach einer Spalte 60,00 DM
Vorlage bis zur Größe DIN A 2
je Stück 0,20 DM Stufe 3
bei einer Länge über eine
b) Aufnahme von Modellen und Spalte 200,00 DM
Anfertigung von Positivkopien
für jede Aufnahme 1,50 DM
Die Kosten für Positivkopien 3. Zuschlag für Warenzeichen,
werden nach Nr. 2 berechnet. die mehr als 8 cm breit sind 20,00 DM
Nr. 59 -- Teig der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 839
Verordmmg
zur Änderung der Verordnung
über die Urheberrolle
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechts- (2) Für die Erhebung von Kosten für die Aus-
gesclzes vom 9. Scpl.()mbN 19G5 (Bundesgesetzbl. I fertigung eines Eintragungsscheines und für die
S. 1273), zuletzt geändert durch das Koslenermächti- Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubi-
gungs-Änclenmq:,;gcsdz vom 23. Juni 1970 (Bundes- gung ist die Verordnung über Verwaltungskosten
gesetzbl. I S. 805), wird verordnet: beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 835) entsprechend anzuwenden. Das
Artikel 1 gleiche gilt für das Verfahren bei der Erhebung der
Gebühren nach Absatz 1.
An die Stelle des § 5 der Verordnung über die
Urheberrolle vom 18. Dezember 1965 (Bundesgesetz- (3) Gegen eine Entscheidung des Patentamts nach
blatt I S. 2105), der gemäß Artikel 3 Abschn. II § 9 Abs. 2 der Verordnung über Verwaltungskosten
Nr. 2 und Artik d 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur beim Deutschen Patentamt kann der Kostenschuld-
Änderung von Kostcnermüch!igungen und zur Uber- ner innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
lcitung gebührenrechiJichcr Vorschriften vom Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen.
22. Juli 1969 (Bundes9cselzbL I S. 901) am 1. Juli Der Antrag ist beim Patentamt einzureichen; dieses
1970 seine Wirksamkeit verliert, tritt folgende Vor- kann dem Antrag abhelfen. Uber den Antrag ent-
schrift: scheidet das nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheber-
,,§ 5 rechtsgesetzes zuständige Gericht."
Kosten
(1) Für die Eintrngung in die Urheberrolle wer-
den folgende Gebühren erhoben: Artikel 2
1. Bei einem Werk 20 Deutsche Mark; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. bei mehreren Werken, deren
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 142 des Urhe-
Eintragung g lei chzcilig bean-
berrechtsgesetzes und Artikel 33 des Kostenermäch-
tragt wird,
tigungs-Anderungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) für das erste Werk 20 Deutsche Mark,
b) für das zweite bis zehnte
Werk je 10 Deutsche Mark,
c) für das elfte und jedes Artikel 3
weitere Werk je 5 Deutsche Mark. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle
nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Vom 26. Juni 1970
Auf Grund des § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die (2) Die Gebühr beträgt zweihundert Deutsche
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Mark. Sie ermäßigt sich auf fünfzig Deutsche
Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz- Mark bei Beendigung des Verfahrens vor Uber-
blatt I S. 1294), geändert durch das Kostenermächti- sendung der Akten an den Vorsitzenden (§ 3
gungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes- Abs. 1) und auf einhundert Deutsche Mark, wenn
gesetzbl. I S. 805), wird verordnet: das Verfahren nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor
Zusammentritt der Schiedsstelle beendet wird.
Artikel 1 (3) Als Auslagen werden die nach den §§ 8
Die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem und 9 zu zahlenden Entschädigungen erhoben so-
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten wie sonstige Auslagen in entsprechender An-
und verwandten Schutzrechten vom 18. Dezember wendung des § 2 der Verordnung über Verwal-
1965 (Buridesgesetzbl. I S. 2106) wird wie folgt ge- tungskosten beim Deutschen Patentamt vom
ändert: 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 835).
1. § 8 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
§ 11
,, (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten
auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Ent- Entscheidung über die Kosten
schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 9 bis (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ent-
11 des Gesetzes über die Entschädigung der scheidet die Schiedsstelle über die Verteilung der
ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Be- Kosten (§ 10) nach billigem Ermessen. Die
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- Schiedsstelle kann anordnen, daß die einem Be-
gesetzbl. I S. 1753). teiligten erwachsenen notwendigen Auslagen
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält ganz oder teilweise von der Gegenseite zu er-
für jedes Verfahren, das nicht vor Ubersendung statten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
der Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) be- (2) Die Entscheidung über die Kosten kann
endet wird, eine zusätzliche Aufwandsentschädi- durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange-
gung. Diese beträgt fünfhundert Deutsche Mark fochten werden, auch wenn die Festsetzung des
und, wenn das V erfahren vor Zusammentritt der Vertragsinhalts durch die Schiedsstelle nicht an-
Schiedsstelle endet, dreihundert Deutsche Mark gefochten wird.
bei Beendigung durch Vergleich unter Mitwir-
kung des Vorsitzenden, fünfundsiebzig Deutsche
Mark bei Beendigung auf andere Weise." § 12
Festsetzung der Kosten
2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „26. September
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757)" durch die Worte (1) Die Kosten des Verfahrens (§ 10) und die
,, 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)" er- einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen
setzt. Auslagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von der
Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorsitzen-
3. An die Stelle der §§ 10, 11 und 12, die gemäß den der Schiedsstelle festgesetzt. Die Festsetzung
Artikel 3 Abschn. II Nr. 3 und Artikel 9 Abs. 1 ist dem Kostenschuldner und, wenn nach § 11
Satz 2 des Gesetzes zur Änderung von Kosten- Abs. 1 Satz 2 zu erstattende notwendige Ausla-
ermächtigungen und zur Uberleitung gebühren- gen festgesetzt worden sind, auch dem Erstat-
rechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun- tungsberechtigten zuzustellen.
desgesetzbl. I S. 901) am 1. Juli 1970 ihre Wirk- (2) Jeder Betroffene kann innerhalb einer Frist
samkeit verlieren, treten folgende Vorschriften: von zwei Wochen nach der Zustellung die gericht-
,,§ 10
liche Festsetzung der Kosten beantragen. Uber
den Antrag entscheidet das für den Sitz der
Kosten des Verfahrens
Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht. Der
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzurei-
werden von der Aufsichtsbehörde Kosten (Ge- chen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag
bühren und Auslagen) erhoben. abhelfen.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 841
(3) Im übrigen ist für die Erhebung der Kosten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes
die Verordnung über Verwaltungskosten beim über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 entspre- verwandten Schutzrechten und Artikel 33 des Ko-
chend anzuwenden." stenermächtigungs-Änderungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Artikel 2
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft
Bonn, den 26. Juni 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 -, ergangen auf
Vorlage des Arbeitsgerichts Frankfurt (Main), wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 7 der Verordnung über öffentliche Spielbanken
vom 27. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 955) in der
Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 60) gilt nicht als Bundesrecht
fort.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juni 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 24. Juni 1970
Tag Inhalt Seite
18. 6. 70 Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und
Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen 521
Nr. 31, ausgegeben am 25. Juni 1970
18. 6. 70 Gesetz zu dem Vcrlrag vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
RepubJik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . 657·
29. 5. 70 Bckanntmc1clrnng über den Celtungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur fried-
lichen JkjlcDun~J von SLreiti~Jkeitcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
3. 6. 70 B<~kannlrn<1d111n~J iihcr clen Gcltunqsbercich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der üusiiilt!11dc)n Künsllc,r, der H<~rsteller von Tonträqern und der Sendeunternehmen . . . . . . . 667
6. 6. 70 Bcl<.,rnnlnrnchun~l über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstellun-
~wn und des Protokolls zur Anderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(B<'ricl1l.i~Jltr1g) . . .. . . . .. . .. . .. . .. ... .. .. . .. .. . .. ... . .. .. . . .. . .. ... . .. . .. . .. .. .. .. . .. . ••• 668
8. 6. 70 Bcki11rntm,JChung über dc,n Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1q(jfi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezc!ichnnng der Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 70 V€!rorclnumJ übc,1· dif~ Andenmg der Grenze des
Freihafens Kiel 107 16. 6. 70 17. 6. 70
18. 6. 70 Vernrdnung TSP Nr. 7/70 über Tcuife für den Güter-
fernverkehr mit KraltfahrzErngen 109 20. 6. 70 1. 7. 70
15. 6. 70 Verordnung PR Nr. 6/70 zur Andenmu der Verord-
nun9 PR Nr. 9/6G über Vergütungen im Spediteur-
sammelgul:verkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen
(Kundensi.llzverordnung 196G) 110 23. 6. 70 1. 7. 70
25. 5. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung ch~r Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsverkehr
auf der Osle durch dc1s Sturmflut-Sperrwerk bei Neu-
haus (Oste-km 77,1) 110 23. 6. 70 5. 7. 70
27. 5. 70 Schiffahrl:polizeilicbc Anordnunq der Wasser- und
Scbiffohrlsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnahmen
im Bereich der Magnetischen Meßstelle Flensburg„
Meierwik 110 23. 6. 70 20. 7. 70
3. 6. 70 Scbiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrlsdirektion Bremen über die Si9nalstellen für
Warnsigrwle auf der Weser 110 23. 6. 70 1. 7. 70
11 6. 70 Schilluhrtpolizciliche Anordnung der Wasser- und
Schiflahrtsdirektion Aurich über das Wasserskifahren
auf der Ims zwischen dem Heisfelder Siel und dem
Thcdingaer Vorwerk 110 23. 6. 70 1. 7. 70
11. 6. 70 Verordnung PR Nr. 5/70 über die Aufhebung der
Anordnung PR Nr. 84/49 über die Preisbildung für
eingE:Itihrte Güter 111 24. 6. 70 25. 6. 70
15. 6. 70 X. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 111 24. 6. 70 1. 7. 70
8. 6. 70 Schiffohrtpolizciliche Verordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Duisburg für die Rheinschiffahrt
über die Nachtabferti9un9 der Bergschiffahrt bei
Emmerich 111 24. 6. 70 1. 7. 70
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 24. Juni 1970
Tag Inhalt Seite
18. 6. 70 Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und
Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen 521
Nr. 31, ausgegeben am 25. Juni 1970
18. 6. 70 Gesetz zu dem Vcrlrag vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
RepubJik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . 657·
29. 5. 70 Bckanntmc1clrnng über den Celtungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur fried-
lichen JkjlcDun~J von SLreiti~Jkeitcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
3. 6. 70 B<~kannlrn<1d111n~J iihcr clen Gcltunqsbercich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der üusiiilt!11dc)n Künsllc,r, der H<~rsteller von Tonträqern und der Sendeunternehmen . . . . . . . 667
6. 6. 70 Bcl<.,rnnlnrnchun~l über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstellun-
~wn und des Protokolls zur Anderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(B<'ricl1l.i~Jltr1g) . . .. . . . .. . .. . .. . .. ... .. .. . .. .. . .. ... . .. .. . . .. . .. ... . .. . .. . .. .. .. .. . .. . ••• 668
8. 6. 70 Bcki11rntm,JChung über dc,n Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1q(jfi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezc!ichnnng der Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 70 V€!rorclnumJ übc,1· dif~ Andenmg der Grenze des
Freihafens Kiel 107 16. 6. 70 17. 6. 70
18. 6. 70 Vernrdnung TSP Nr. 7/70 über Tcuife für den Güter-
fernverkehr mit KraltfahrzErngen 109 20. 6. 70 1. 7. 70
15. 6. 70 Verordnung PR Nr. 6/70 zur Andenmu der Verord-
nun9 PR Nr. 9/6G über Vergütungen im Spediteur-
sammelgul:verkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen
(Kundensi.llzverordnung 196G) 110 23. 6. 70 1. 7. 70
25. 5. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung ch~r Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsverkehr
auf der Osle durch dc1s Sturmflut-Sperrwerk bei Neu-
haus (Oste-km 77,1) 110 23. 6. 70 5. 7. 70
27. 5. 70 Schiffahrl:polizeilicbc Anordnunq der Wasser- und
Scbiffohrlsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnahmen
im Bereich der Magnetischen Meßstelle Flensburg„
Meierwik 110 23. 6. 70 20. 7. 70
3. 6. 70 Scbiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrlsdirektion Bremen über die Si9nalstellen für
Warnsigrwle auf der Weser 110 23. 6. 70 1. 7. 70
11 6. 70 Schilluhrtpolizciliche Anordnung der Wasser- und
Schiflahrtsdirektion Aurich über das Wasserskifahren
auf der Ims zwischen dem Heisfelder Siel und dem
Thcdingaer Vorwerk 110 23. 6. 70 1. 7. 70
11. 6. 70 Verordnung PR Nr. 5/70 über die Aufhebung der
Anordnung PR Nr. 84/49 über die Preisbildung für
eingE:Itihrte Güter 111 24. 6. 70 25. 6. 70
15. 6. 70 X. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 111 24. 6. 70 1. 7. 70
8. 6. 70 Schiffohrtpolizciliche Verordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Duisburg für die Rheinschiffahrt
über die Nachtabferti9un9 der Bergschiffahrt bei
Emmerich 111 24. 6. 70 1. 7. 70
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970 843
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1071/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Ro~rgen anwendbaren Abschöpfungen 9.6. 70 L 125/1
8. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1072/70 der Kommission über die
Pestsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 9. 6. 70 L 125/3
8. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1073/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta U:ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9. 6. 70 L 125/5
8. 6. 70 Verordnung (DWC) Nr. 1074/70 der Kommission über die
Fcsbetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zuck er und Rohzucker 9. 6. 70 L 125/6
8. 6. 70 Verordnung (:CWG) Nr. 1075/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufleilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
von 4G 000 Tonnen Heringen, frisch, gekühlt oder gefroren,
ganz, ohne Kopf oder zerteilt, der Tarifstelle 03.01 B I a) 2 aa)
des Gemeinsamen Zolltarifs 10. 6. 70 L 126/1
8. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1076/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2610/69 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für auf
Ilandwebstühlen hergestellte Gewebe aus Seide oder Schappe-
seide oder aus Baumwolle der Tarifnummern ex 50.09 und ex
55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs (1970) 10.6. 70 L 126/4
9. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1077/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 6. 70 L 126/13
9. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1078/70 der Kommission über die
Festsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 10.6. 70 L 126/15
9. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1079/70 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10.6. 70 L 126/17
9. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1080/70 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 10.6. 70 L 126/18
9. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1081/70 der Kommission zur Änderung
der im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 822/70 und
(EWG) Nr. 923/70 über Dauerausschreibungen im Zuckersektor
vorgesehenen Fristen für die Einreichung der Angebote 10.6. 70 L 126/19
8. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1082/70 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1671/69 über Maßnahmen
für unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallende Waren
infolge der Abwertung des französischen Franken 11. 6. 70 L 127/5
9. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1083/70 des Rates zur Festsetzung
eirn~r Ubergangsvergütung fü1 am Ende des Wirtschaftsjahres
1969/70 vorhandene Bestände an Weichweizen, zur Brot-
herstellung geeignetem Roggen und Mais 11. 6. 70 L 127/1
9. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1084/70 des Rates zur Festsetzung des
Ausgleichsbetrags für Hartweizen und Gerste, die am Ende
des Wirtschaftsjahres 1969/1970 eingelagert und zur Ausfuhr
bestimmt sind 11. 6. 70 L 127/3
10. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1085/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 6. 70 L 127/14
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1I um und Bezeidrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1086/70 der Kommission über die
Festsetzun~J der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugelügl werden 11. 6. 70 L 127/16
10. 6. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1087/70 der Kommission zur Änderung
der bc>i d(!r Ersldltung fiir Getreide ,.mzuwendenden Berichti-
gung 11.6. 70 L 127/18
10. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1088/70 der Kommission über die
Festsclzun~J der Absd1iipfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker · 11. 6. 70 L 127/19
10. 6. 70 Veronlnun~J (EWC;) Nr. 1089/70 der Kommission über die
Peslsclwng der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 11. 6. 70 L 127/20
10. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1090/70 der Kommission zur Fest-
selzung der Erslatlunu bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
sland für Weißzucker und Rohzucker 11. 6. 70 L 127/21
10. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1091/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpc1ssungskoeffizienten für den Ankaufspreis
fiir Pfirsiche rwch Verordnung (EWG) Nr. 969/70 des Rates 11. 6. 70 L 127/23
10. 6. 70 Verordnun(J (EWC) Nr. 1092/70 der Kommission zur Erstattung
der Verordnung (EWC) Nr. 1403/69 hinsichtlich der Denaturie-
rnng von Weichwcizr"n und zur Brotherstellung geeignetem
Rorrncn mil Fischöl 11. 6. 70 L 127/25
8. 6. 70 Verorclmmq (EWG) Nr. 1093/70 des Rates über den Zusatz von
Alkohol zu den Erzcu9nissen des Weinsektors mit Ursprung
in der Cerneinsclrnlt · 12. 6. 70 L 128/1
8. 6. 70 Vcron]nung (EWG) Nr. 1094/70 des Rates zur Festlegung all-
gemeiner Durd1fiihrungsvorschriften zu Artikel 11 und Arti-
k<:)l 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 zur Ein-
fiihrung einer Prümienregelung für die Schlachtung von Kühen
und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen 12. 6. 70 L 128/3
11. 6. 70 Verordrnmg (EWG) Nr. 1095/70 der Kommission zur Fest-
~;el.'.l.ung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Cirieß von Weizen
cder Ror19en anwendbaren Abschöpfungen 12. 6. 70 L 128/4
11. 6. 70 Verordnung (EWC;) Nr. 1096/70 der Kommission über die Fest-
set.zun9 der Prürnien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12.6. 70 L 128/6
11. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1097/70 der Kommission zur Fest-
selzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichligung 12.6. 70 L 128/8
11. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1098/70 der Kommission zur Fest-
sel.zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 12. 6. 70 L 128/10
11. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1099/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwenden Abschöpfungen 12. 6. 70 L 128/14
11. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1100/70 der Kommission zur Fest-
:~elzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 12. 6. 70 L 128/16
11. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1101/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erslatlungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 12. 6. 70 L 128/18
11. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1102/70 der Kommission zur Fest-
selzung der bei der Erstallung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 12. 6. 70 L 128/20
11. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1103/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.6. 70 L 128/22
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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