805
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 AusgeA·ehen zu Bonn am 25. Juni 1970 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
23. 6. 70 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen
Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
l3ull(Jc,sq0s0lzhl. IiJ 102-1, 211-1, 210-2, 201-4, 202-1, 753-1, 420-1, 421-1, 423-1, 43-1, 363-1, 820-1, 821-1, 822-1,
fiJ0-5-2, 610-1. 612-7, ß12-1, 611-1, 7100-1, 702-l, 702-1-1, 702-1-2, 7841-1, 7841-2, 7832-1, 2120-2, 2121-50-1,
9:il41, !150'.H, 92'.JJ-l, '151:i-l, 9500-1, 9513-1, 96-1, 2030-8, 2030-8-1, 213-1, 751-1, 96-3
Gesetz
zur Änderung von Kostenermächtigungen,
sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften
(Kostenermächtigungs-.Ä.nderungsgesetz)
Vom 23. Juni 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Cesetz beschlossen: Personenstandsgesetz
Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-
1. Abschnitt kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
Geschäftsbereich des Bundesministers blatt I S. 1125), geändert durch das Gesetz über die
des Innern rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243), wird wie
Artikel 1 folgt geändert:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz .1. In § 70 wird die Nummer 12 gestrichen.
§ 38 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 2. Nach § 70 a wird folgender § 70 b eingefügt:
vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt ,,§ 70 b
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September . (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
1969 (Bundesqescdzhl. T S. 1581 ), erhält folgende und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Fassung: - Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der
die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein sol-
,,§ 38
cher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu
(1) Für Amtshandlungen in Staulsangehörigkeits- dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten
angelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts an- (Gebühren und Auslagen) erhoben.
deres bestimmt ist, Kosten (Gc~hühren und Auslagen)
(2) Der Bundesminister des Innern wird er-
erhoben.
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister
(2) Der Bundesminisler des Innern wird ermäch- der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände im Tatbestände näher und abschließend zu bestim-
einzelnen zu bestimmen und die Gebührensätze so- men und dabei feste Sätze und Rahmensätze vor-
wie die AuslagenerstaUung zu regeln. Die Gebühr zusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 100 Deut-
darf für die Einbür9erung 5 000 DM, für die Entlas-. sche Mark nicht übersteigen. In der Rechtsver-
sung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsge- ordnung sind auch der Umfang der persönlichen
nehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsange- und sachlichen Gebührenfreiheit sowie der Um-
hörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen fang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden
100 Deutsche Mark nicht übersteigen." Auslagen festzusetzen."
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Artikel 3 einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem
Paßgesetz Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche
Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die
§ 13 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert aufgerundet."
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
(2) Die Kostenordnung zum Verwaltungs-Voll-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
streckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzeiger
blatt I S. 503), erhält folgende Fassung:
Nr. 89 vom 12. Mai 1953), geändert durch das Gesetz
.. § 13 über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der
Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundes-
(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Änderung
gesetzbl. I S. 429), wird aufgehoben.
oder Umschreibung von Pässen oder Paßersatzpapie-
ren können von demjenigen, der die Amtshandlung
veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, Artikel 5
· von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenom- Wasserhaushaltsgesetz
men wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben § 19 d Nr. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Was-
werden. serhaushalts vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungs-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält fol-
Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstat- · gende Fassung:
tenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Aus- .,3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschrie-
nahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Außer die- benen oder behördlich angeordneten Prüfungen
sen Gebühren und Auslagen dürfen für Amtshand- der Anlagen von dem Eigentümer und Personen,
lungen nach diesem Gesetz weitere Gebühren und welche die Anlagen herstellen, errichten oder be-
Auslagen, auch nach landesrechtlichen Vorschriften, treiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden
nicht erhoben werden. Die Gebühr für eine der in nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun-
Absatz 1 genannten Amtshandlungen darf 10 Deut- denen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu
sche Mark nicht übersteigen; die Gebühr für die Aus- dem insbesondere der Aufwand für die Sachver-
stellung eines für mehrere Personen geltenden Paß- ständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe so-
ersatzpapiers darf jedoch bis zu 100 Deutsche Mark wie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-
betragen. ren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es
(3) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für
Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Gebühren, eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-
die von den deutschen Auslandsvertretungen für gonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,
Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 ge-
einen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert festsetzen." nannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe
der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der
Artikel 4 Stunden, die ein Sachverständiger durchschnitt-
Verwaltungs-Vollstredmngsgesetz lich für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In
der Rechtsverordnung können die Kostenbefrei-
(1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom ung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuld-
27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Aus-
durch das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll- lagen und die Kostenerhebung abweichend von
streckung nach der Reichsabgabenordnung vom den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird wie vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-
folgt geändert: regelt werden."
1. In § 5 Abs. 1 erhält die Klammer folgende Fas- Artikel 6
sung:
Ausländergesetz
,. (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381) ".
§ 24 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965
2. § 19 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-
.. § t9
rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
Kosten erhält folgende Fassung:
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Ges~~z
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemaß .§ 24
§ 342 Abs. 1, § 342 a der Reichsabgabenordnung Kosten
in Verbindung mit dem Gesetz über die Kosten
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgaben-
tigt, durch Rechtsverordnung Gebühren festzusetzen
ordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
für die Erteilung, Verlängerung, Änderung oder Um-
S. 429) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
schreibung
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine
1. eines Fremdenpasses oder Paßersatzpapiers,
Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hun-
dert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark 2. einer Aufenthaltserlaubnis,
Nr. 58 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 807
3. einer Aufen lll<lllsberechtigung, ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-
4. eines Durchreisesichtvermerks. sation vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 875)
wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) Die Gebühren dürfen folgende Höchstsätze
nicht übersteigen: ,, (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1: rungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes-
zehn Deutsche Mark, oder Landesbehörden können, je für ihren Bereich,
zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechts-
für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 2: verordnung die für die Ausstellung der Apostille
fünfzig Deutsche Mark, und für die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Uber-
für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 3: einkommens von den Antragstellern zu erhebenden
sechzig Deutsche Mark, Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund
für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 4: anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.
zehn Deutsche Mark.
(3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
(3) Für Amtshandlungen nach Absatz 1, die im der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden
Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."
zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraft-
unterschiede auszugleichen. Gebührenzuschläge kön-
nen auch festgesetzt werden, wenn der Staat, in dem Artikel 8
die Amtshandlung vorgenommen wird, von Deut-
schen für die Erlaubnis zur Einreise und zum Aufent- Bestimmungen auf dem Gebiet
halt höhere als die nach Absatz 1 festgesetzten Ge- des gewerblichen Rechtsschutzes
bühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebühren- (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz,
zuschlägen können die im Absatz 2 bestimmten Warenzeichengesetz,
Höchstsätze überschritten werden. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
(4) Außer den in der Rechtsverordnung festgesetz- (1) § 22 des Patentgesetzes in der Fassung der
ten Gebühren dürfen für Amtshandlungen nach Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-
diesem Gesetz weitere Gebühren, auch nach landes- blatt I S. 1, 2), zuletzt geändert durch das Achte
rechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden. Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:
(5) Bare Auslagen, die das übliche Maß behörd-
licher Unkosten übersteigen, sind von dem Auslän- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte
der zu erstatten, soweit sie erforderlich oder von ,,sowie die Erhebung von Verwaltungskosten"
ihm veranlaßt sind. werden gestrichen.
(6) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurück- 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
schiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-
Ausländer zu tragen. Im Falle des § 18 Abs. 4 haftet
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung
auch der Beförderungsunternehmer für die Kosten
der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts
der Zurückweisung. Hierfür kann eine Sicherheits-
entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz
leistung verlangt werden.
Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhe-
(7) Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung bung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbe-
von Gebühren und Auslagen, ferner der Anspruch sondere
auf Zahlung von Kosten nach Absatz 6 wird in
1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-
Ergänzung der Vorschriften des Verwaltungs-
gen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
künfte sowie Auslagen erhoben werden,
S. 821) über die Verjährung auch unterbrochen, so-
lange sich der Kostenschuldner nicht im Geltungs- 2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
bereich dieses Gesetzes aufhält oder sein Aufenthalt Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes deshalb nicht pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und
festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen das Kostenfestsetzungsverf ahren zu treffen."
Verpflichtung zur Anzeige seines Aufenthalts nicht
(2) § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-
nachgekommen ist."
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1, 24), geändert durch das Achte
2. Abschnitt Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:
Geschäftsbereich des Bundesministers
der Justiz 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte
,,sowie die Erhebung von Verwaltungskosten"
Artikel 7 werden gestrichen.
Gesetz zu dem Haager Ubereinkommen 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
von der Legalisation
tigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Haager durch eine Inanspruchnahme des Patentamts ent-
Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung stehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
slimmungen cli.irüber \Jelrollen sind, die Erhebung für die Eintra9ung darf 30 Deutsche Mark nicht
von Verwaltungskosten dnzuordncn, insbesondere übersteigen. 11
1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun- (2) § 14 Abs. 7 des Cesetzes über die Wahrneh-
gen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus- mung von Urheberrechten und verwandten Schutz-
künfte sowie Auslagf!l1 t>rhoben werden, rechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
2. Bestimmun~1en iibcr den Kostenschuldner, die S. 1294) erhält folgende Fassung:
Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß- ,, (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
pflicht, KoslenbeJreiungcn, die Verjährung und durch Rechtsverordnung das Verfahren vor der
dds Kostenfoslsel.zungsverfohren zu treffen. 11
Schiedsstelle zu regeln, insbesondere
(3) § 36 des W,ucnzeidwngesetzes in der Fassung 1. die näheren Vorschriften über die Entschädigung
der Bekanntrnadnmg vom 2. Januar 1968 (Bundes- der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit
gesetzbl. J S. 1, 29), ge~inderl. durch das Sortenschutz- zu erlassen,
geselz vorn 20. Mc1i 1968 (Bund(!S(Jese1zhl. l S. 429), 2. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von
wird wie folgt ucändert: der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwal-
1. Der bisherige Wortldul wird ;\bsc.tlz 1; die \!Vorl.e tungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und
„sowie die ErhdH11u1 von V<'rwdllungskosten 11 Auslagen) zu bestimmen; die Gebühr darf den
werden qestrichen. Betrag von 300 Deutsche Mark nicht übersteigen,
3. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
2. Folgender Absdtz 2 wird c1ngcfügt: Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kosten-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der testsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge-
durch eine Inanspruchnahme des Patentamts ent- gen die Kostenfestsetzung zu treffen. 11
stehenden Kosten, soweit nicht durch c:;esetz Be-
stimmungen cl,uüber getroffen sind, die Erhebung
von Verwc1Hungskoslen ,mzuordnen, insbesondere 3. Abschnitt
1. zu bestimmen, cJdß Ccbühwn für Bescheinigun- Geschäftsbereich des Bundesministers
gen, Beglaubigun~wn, Akteneinsicht und Aus- der Justiz und des Bundesministers
künfte sowie Ausli:lqen erhoben werden, für Arbeit und Sozialordnung
2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß- Artikel 10
pflicht, Kosl.cnbefreiun~Jen, die Verjährung und Justizverwaltungskostenordnung
das Kosten{estsclzungsverfahren zu treffen. 11
und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
(4) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsge-
geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundes- setzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz
gesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: In § 27 a. zur Änderung von Vorschriften des Justizkosten-
Abs. 11 werden die \Norl(~ ,,Cebühren und" gestri- rechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I
chen. S. 1458), wird wie folgt geändert:
Artikel 9 l. In § 5 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(Urheberrechtsgesetz, „dies gilt nicht bei der Versendung von Akten
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten im Wege der Amtshilfe."
und verwandten Schutzrechten)
(1) § 138 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht 2. § 10 erhält folgende Fassung:
und verwandte Schutzrechte (Urheb(~rrechtsgesetz) ,,§ 10
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)
erhält folgende Fassung: (1) Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstra-
fen und von Maßregeln der Sicherung und Besse-
,, (5) Der Bundesminister cfor Justiz wird ermächti9t, rung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind,
durch Rechtsverordnung
werden unbeschadet des Anspruchs nicht erhoben,
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die wenn der Gefangene die ihm zugewiesene oder
Führung der Urheberrolle zu erlassen, ermöglichte Arbeit verrichtet oder wenn er ohne
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung sein Verschulden nicht arbeiten kann. Hat jedoch
von Kosten (Cebühren und Auslagen) für die Ein- der Gefangene, der ohne sein Verschulden wäh-
tragung, für die Ausferti~Jtmg eines Eintragungs- rend eines zusammenhängenden Zeitraumes von
scheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, auf
und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Be- diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er die Ko-
stimmungen über den Kostenschuldner, die Fällig- sten der Vollstreckung für diese Zeit bis zur Höhe
keit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten,
Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kosten- soweit nicht aus ihnen Ansprüche unterhaltsberech-
festsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge- tigter Angehöriger zu befriedigen sind. Dem Ge-
gen die Kostenfostsetztm~J zu trefüm. Die Gebühr fangenen muß ein Betrag verbleiben, der der mitt-
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 809
leren Ar bei lsbe lohnung in den Vollzugsanstalten gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
des Landes en l.s p ri eh t, in lfoi 1- oder Pflegeanstal- kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Un-
ten in der Ilöbc des Taschengeldes, das für in der terhaltsberechtigten zu zahlen."
Anstalt untergebrachte Sozialhilfeempfänger fest-
zusetzen wäre. Von der Geltendmachung des An- (3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der
spruchs ist abzusehen, sow(:it dies notwendig ist, Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924
um die Wicdcreinqliedc'nmg des Gefangenen in (Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das
die Gemeifü;chaft nicht zu ~Jefährden. Dritte Rentenversicherungs-Anderungsgesetz vom
(2) Die Kosten nach Absatz 1 betrngen für jeden 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), wird wie
vollen Tag des Vollzuges 6 Deutsche Mark, bei folgt geändert:
Selbstverpfle~Jung 3,50 Deutsche Marle" 1. § 66 erhält folgende Fassung:
,,§ 66
(2) Die Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine
(Reichsgesetzbl. I S. 779), zuletzt geändert durch das längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer
Dritte Rentenversicherungs-Anderunqsgesetz vom Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
28. Juli 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 956), wird wie verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-
folgt geändert: rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund
gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen
1. § 119 a erhält folgende Fassung: Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-
,,§ 119 a
gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Un-
Ist ein Rentenberechtigter oder ein Kind, für terhaltsberechtigten zu zahlen."
das Kinderzulage oder Kinderzuschuß zu gewäh-
ren ist, für eine längere Dauer als einen Monat 2. § 76 erhält folgende Fassung:
im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit ,,§ 76
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Sicherung und Besserung oder in Fürsorgeerzie- Für die Ubertragung, Verpfändung, Pfändung
hung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in und die Uberleitung der Leistungsansprüche gel-
einer geschlossenen Krankenanstalt oder ähnli- ten die §§ 119 und 119 a der Reichsversicherungs-
chen Einrichtung untergebracht, kann die Stelle, ordnung."
der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen,
den Anspruch auf Rente, Kinderzulage oder Kin- (4) Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung
derzuschuß bis zur Höhe der zu erstattenden der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetz-
Kosten durch schriftliche Anzeige an den zustän- blatt I S. 369), zuletzt geändert durch das Bundes-
digen Versicherungsträger auf sich überleiten, knappschaft-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969
soweit der Anspruch nicht durch Zahlung an (Bundesgesetzbl. I S. 974), wird wie folgt geändert:
Unterhaltsberechtigte zu erfüllen ist. Der Rechts-
übergang beschränkt sich auf den Anspruch, der 1. § 81 erhält folgende Fassung:
dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die ,,§ 81
Kosten der Unterbringung zu erstatten sind."
Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine
2. § 588 erhält folgende Fassung: längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer
Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
,,§ 588 verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-
Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund
längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen
Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-
verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse- gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unter-
gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen haltsberechtigten zu zahlen."
Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-
2. § 92 erhält folgende Fassung:
gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unter- ,,§ 92
haltsberechtigten zu zahlen." Für die Ubertragung, Verpfändung, Pfändung
3. § 1289 erhält folgende Fassung: und die Uberleitung der Leistungsansprüche gel-
ten die §§ 119 und 119 a der Reichsversicherungs-
,,§ 1289 ordnung. Die Genehmigung nach § 119 der Reichs-
Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine län- versicherungsordnung erteilt die Gemeindebe-
gere Dauer als einen Monat im Vollzug einer hörde."
Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse- (5) Die folgenden Vorschriften treten außer Kraft:
rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund 1. Die Verordnung des Justizministeriums über
gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen Strafvollstreckungskosten vom 13. November
Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter- 1957 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 143);
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. die Verordnung über Slrafvollslrnckungskosten sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle
vom 1G. Ok lobcr 1957 (Bayerisches Gesetz- und begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer
Verorclnun~Jshldtl S. ]10); Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird
3. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten keine Gebühr erhoben."
vom 9. November 1957 (Gesetz- und Verord- 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 362, 365, 368,
nungsblatt für Berlin S. 1744); 371,375 und 449 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 202,
4. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten 362, 365, 368, 371, 374, 375 und 449 Abs. 2" ersetzt.
vom 31. Oktober 1957 (Gesetzblatt der Freien
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Hansestadt Bremen S. 156);
5. die Verordnung über Strnfvollstreckungskosten a) In Nummer 1 wird in Satz 2 die Angabe
vom 7. Januur l 958 (Sammlung des bereinigten „50 Deutsche Pfennige" durch die Angabe
hamburgischen Landesrechts 3420 - a); ,,eine Deutsche Mark" ersetzt;
6. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs- ,,2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Tele-
blatt für das Land Hessen S. 140); grafen- und Fernschreibgebühren;"
7. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
vom 16. Oktober 1957 (Niedersächsisches Ge-
,,3. Postgebühren für Zustellungen und Nach-
setz- und Verordnungsblatt Sonderband I S. 490);
nahmen;"
8. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten
vom 28. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs- d) die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 266); mern 4 bis 8;
9. die Landesverordnung über Strafvollstreckungs- e) die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
kosten vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Ver- ,,8. andere Beträge, die auf Grund von Voll-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1957 streckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen
s. 188); sind, insbesondere Beträge, die bei der
10. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten Ausführung einer Anordnung auf Kosten
vom 11. November 1958 (Amtsblatt des Saar- des Pflichtigen oder beim unmittelbaren
landes S. 1438) in der Fassung der Verordnung Zwang an Beauftragte und Hilfspersonen
vom 18. August 1960 (Amtsblatt des Saarlandes gezahlt werden, und sonstige durch Aus-
s. 625); führung des unmittelbaren Zwanges oder
11. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten Anwendung der Erzwingungshaft entstan-
vom 5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs- dene Kosten."
blatt für Schleswig-Holstein S. 132).
Artikel 12
Reichsabgabenordnung, Branntweinmonopolgesetz,
4. Abschnitt Tabaksteuergesetz und Einkommensteuergesetz
Geschäftsbereich des Bundesministers (1) § 227 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
der Finanzen 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Artikel 11 Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung S. 953), erhält folgende Fassung:
nach der Reichsabgabenordnung
,,§ 227
Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstrek-
kung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung so-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert wie die Behörden, denen die Wahrnehmung von
durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrecht- Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen
licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und worden ist, können für eine besondere Inanspruch-
anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesge- nahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshand-
setzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert: lung) Gebühren erheben und die Erstattung von
Auslagen verlangen.
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 325 bis 381
und 449 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 202, 325 (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-
bis 381 und 449 Abs. 2" ersetzt. stung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere
2. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung: vor bei
,, (6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 345 der 1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und
Reichsabgabenordnung), so wird die volle Gebühr außerhalb der Offnungszeiten, soweit es sich nicht
erhoben, wenn an den Vollziehungsbeamten ge- um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;
zahlt wird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle 2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis
begeben hat. Die Hälfte der Gebühr wird erhoben, führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm-
wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird, ten Zeit vorgenommen werden sollen;
nachdem sich der Vollzielrnngsbeamte bereits an 3. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen
Ort und Stelle begeben hat. Wird gezahlt, bevor Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zoll-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 811
tarifauskunfl, durch einen Antrag auf Gewährung 3. Amtshandlungen, die durch mehr als drei Brannt-
einer Steuervergütung oder sonstigen Vergünsti- weinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt
gung veranlaßt sind oder wenn sich bei Unter- sind;
suchungen von Amts wegen Angaben oder Ein- 4. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen
wendungen des Verfügungsberechtigten als un- Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder
richtig oder unbegründet erweisen oder wenn die Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung
untersuchten Waren den an sie gestellten Anfor- veranlaßt sind oder wenn sich bei Unter-
derungen nicht entsprechen; suchungen von Amts wegen Angaben und Ein-
4. Dberwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei wendungen des Verfügungsberechtigten als un-
Betriebsvorgi:ingen, wenn sie durch Zuwiderhand- richtig oder unbegründet erweisen oder wenn die
lungen gegen die zur Sicherung des Steuerauf- untersuchten Waren den an sie gestellten Anfor-
kommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlaßt derungen nicht entsprechen;
sind; 5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren;
Beförderungsmitteln oder Waren; 6. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken,
Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag
6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen ausgeführt werden.
oder auf Antrag vorgenommen wird;
7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, (3) § 227 Abs. 3 und § 229 Nr. 11 der Reichsabga-
Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag benordnung gelten entsprechend. 11
ausgeführt werden.
(3) Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bun-
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- desgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vor-
des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden S. 953), wird wie folgt geändert:
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen
und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen 1. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung
wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten ,,Für den Umtausch und den Ersatz von Steuer-
oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise ab- zeichen sind nach dem durchschnittlichen Verwal-
gesehen werden kann. 11 tungsaufwand bemessene Gebühren zu entrichten,
die der Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
verordnung festsetzt."
(2) Im Zehnten Abschnitt des Gesetzes über das 2. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsge-
setzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das ,,§ 229 Nr. 11 der Reichsabgabenordnung gilt ent-
Zweite Gesetz zur Anderung strafrechtlicher Vor- sprechend."
schriften der Reichsabgabenordnung l).nd anderer
Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 953), wird folgender§ 112 eingefügt: (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt geändert:
,,§ 112
Kosten 1. § 38 wird wie folgt geändert:
(1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende
Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Finanz- Sätze 2 und 3 eingefügt:
behörden und sonstigen Behörden können für eine ,,Ist eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen,
besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kosten- unbrauchbar geworden oder zerstört worden,
pflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die so ist eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustel-
Erstattung von Auslagen verlangen. len. Hierfür ist von dem antragstellenden Ar-
beitnehmer zugunsten der ausstellenden Ge-
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei- meinde eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe
stung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere durch Rechtsverordnung bestimmt wird und
vor bei 5 Deutsche Mark nicht übersteigen darf.";
1. Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder b) die bisherigen Sätze 2 bis 5 des Absatzes 2
des Amtsplatzes sowie außerhalb der Offnungs- werden Absatz 3;
zeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der
Steueraufsicht handelt; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis 2. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 wird die Bezeichnung ,, § 38
führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm- Abs. 2" durch die Bezeichnung ,, § 38 Abs. 2 und
ten Zeit vorgenommen werden sollen; 3" ersetzt.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
5. Abschnitt Erteilung eines Zulassungsscheines oder
des Abdruckes eines Zulassungsscheines
Geschäftsbereich des Bundesministers und eines Zulassungszeichens ist nach festen
für Wirtschaft Sätzen zu bestimmen; sie darf 30 Deutsche
Mark nicht übersteigen.
Artikel 13 2. der Bundesminister des Innern im Einverneh-
Gewerbeordnung men mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und mit Zustimmung des Bundesrates
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871), a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei
der Erteilung von Unbedenklichkeitsbeschei-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Oktober
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt ge- nigungen regeln
ändert: und
b) Vorschriften über die Gebühren und Aus-
1. § 24 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: lagen, die für die Prüfung eines Antrages
,,5. welche Gebühren und Auslagen für die vor- auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbe-
geschriebenen oder behördlich angeordneten scheinigung und deren Erteilung zu entrich-
Prüfungen solcher Anlagen von den Eigen- ten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach
tümern und Personen, die solche Anlagen her- dem Personal- und Sachaufwand des Bun-
stellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die deskriminalamtes zu bestimmen. Die Ge-
Gebühren werden nur zur Deckung des mit bühr für die Prüfung darf jedoch 2000 Deut-
den Prüfungen verbundenen Personal- und sche Mark, die Gebühr für die Erteilung
Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfor-
der Aufwand für die Sachverständigen, die dert die Prüfung im Einzelfall einen außer-
Prüfeinrichlungen und -stoffe sowie für die gewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr
Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für bis auf das Doppelte erhöht werden. Die
den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann be- Gebühr für die Umschreibung einer Unbe-
stimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine denklichkeitsbescheinigung (Änderung des
Prüfung erhoben werden kann, die nicht be- Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu
gonnen oder nicht zu Ende geführt worden bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht
ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen übersteigen."
zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt
hat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich Artikel 14
nach der Zahl der Stunden, die ein Sachver-
ständiger durchschnittlich für die verschiede- Wirtschaftsprüferordnung
nen Prüfungen der bestimmten Anlagenart (1) Die Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli
benötigt. In der Rechtsverordnung können die 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt geändert
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
erstattenden Auslagen und die Kostenerhe- blatt I S. 503), wird wie folgt geändert:
bung abweichend von den Vorschriften des
1. In§ 14 wird nach den Worten „Wiederholung der ·
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
Prüfung" das Komma durch das Wort „und" er-
(Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.
setzt; die Worte „und Gebühren für Zulassung
2. § 33 f Abs. 2 erhält folgende Fassung: und Prüfung" werden gestrichen.
,, (2) Durch Rechtsverordnung können ferner 2. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
,,§ 14 a
nehmen mit dem Bundesminister des Innern
und mit Zustimmung des Bundesrates {1) Für das Zulassungsverfahren hat der Be-
a) das Verfahren bei der Zulassung der Bau- werber eine Zulassungsgebühr von 125 Deutsche
art von Spielgeräten durch die Physikalisch- Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
Technische Bundesanstalt regeln Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung zu entrichten.
und
b) Vorschriften über die Gebühren und Aus- (2) Für das Prüfungsverfahren hat der Bewerber
lagen, die für die Prüfung und Zulassung vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prü-
der Bauart sowie für die Zulassungsscheine fungsgebühr von 400 Deutsche Mark an die ober-
zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren ste Landesbehörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprü-
sind nach dem Personal- und Sachaufwand fungen ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf die
der zuständigen Behörde zu bestimmen. Die Hälfte. Tritt der Bewerber vor Beginn der münd-
Gebühr für die Prüfung und Zulassung lichen Prüfung zurück, so ist die Prüfungsgebühr
einer Bauart darf jedoch 2000 Deutsche Mark zur Hälfte zu erstatten."
nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Einzelfall einen außergewöhnlichen Auf-
wand, kann die Gebühr bis auf das Dop- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
pelte erhöht werden. Die Gebühr für die ,,Bestellungsbehörde und Gebühren".
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 813
b) Die bisheriue Vorschrift wird Absatz 1; fol- Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes vom
gender Absatz 2 wird angefügt: 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1405), erhält
,, (2) Für die Bestellung werden keine Gebüh- folgende Fassung:
ren erhoben." ,,§ 9
4. In § 131 wird dem Absatz 1 folgender Satz ange- Gebühren
fügt: (1) Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung der Ver-
,,§ 14 a findet mit der Maßgabe Anwendung, daß waltungskosten, die ihr durch die Bearbeitung von
für das Prüfungsverfahren eine Prüfungsgebühr Anträgen nach § 1 Abs. 1 entstehen, von den An-
von 200 Deutsche Murk zu zahlen ist." tragstellern Gebühren.
(2) § 24 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (2) Die Gebühr beträgt höchstens 100 Deutsche
vom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird auf- Mark je angefangene Tonne Tagesleistung, auf die
gehoben. sich der Antrag bezieht. Soweit die Voraussetzungen
(3) § 9 der Verordnung über eine Dbergangsprü- des § 3 Abs. 2 vorliegen, ermäßigt sich die Gebühr
fung für vereidigte Buchprüfer vom 31. Juli 1962 auf die Hälfte. Für Vertriebene, Sowjetzonenflücht-
(Bundesgesetzbl. I S. 535) wird aufgehoben. linge und diesen gleichgestellte Personen im Sinne
der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes er-
mäßigen sich die Gebühren nach Satz 1 und 2 auf
6. Abschnitt die Hälfte.
Geschäftsbereich des Bundesministers (3) Geht eine Mühle, deren Inhaber Gebühren-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schuldner ist, auf einen Dritten über, so haftet der
neue Inhaber neben dem früheren Inhaber für die
Artikel 15 fälligen Gebühren als Gesamtschuldner.
Getreidegesetz (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
§ 15 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-
und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
kanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge-
verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen."
setzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält
folgende Fassung: 7. Abschnitt
,,§ 15 Geschäftsbereich des Bundesministers
Abgaben für Jugend, Familie und Gesundheit
(1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Ver-
waltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von Artikel 17
höchstens 0,50 Deutsche Mark je Tonne verarbeite- Fleischbeschaugesetz
ten Getreides erheben. Die Abgabe wird nicht erho-
§ 23 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung
ben, soweit aus Brotgetreide hergestellte Mahl-
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-
erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Ge-
zes verbracht worden sind.
setz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
(2) Abgabeschuldner ist der Inhaber der Mühle, m 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627), erhält
der das Getreide verarbeitet wird. Bei einem Wech- folgende Fassung:
sel des Inhabers haftet der neue Inhaber neben dem ,,§ 23
früheren Inhaber als Gesamtschuldner für die Ab-
gabeschulden aus dem laufenden und dem vorange- (1) Für Amtshandlungen bei der Untersuchung des
gangenen Kalenderjahr. in das Zollgebiet eingehenden Fleisches nach § 13
Abs. 1 Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Aus-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- lagen) erhoben.
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen (2) Die nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tat-
über die Abgabe zu treffen. Die Vorschriften des bestände kann der Bundesminister mit Zustimmung
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun- des Bundesrates durch Rechtsverordnung riäher be-
desgesetzbl. I S. 821) finden Anwendung. stimmen und dabei feste Sätze vorsehen. Die Ge-
bühren dürfen für die Untersuchung eines Rindes,
(4) Dber die Verwendung von Dberschüssen aus Rentieres oder Einhufers 6 Deutsche Mark, für die
den Abgaben entscheidet der Bundesminister im Ein- Untersuchung eines anderen Tieres 2 Deutsche Mark,
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. für die Untersuchung von Teilstücken und Organen
Dies gilt entsprechend für Uberschüsse der Einfuhr- für jedes Kilogramm 0,04 Deutsche Mark, für die
und Vorratsstelle." Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das nicht
Artikel 16 regelmäßig der bakteriologischen Untersuchung un-
terliegt, für jedes Kilogramm 0,08 Deutsche Mark,
Mühlengesetz für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das
§ 9 des Mühlengesetzes in der Fassung der Be- einer regelmäßigen bakteriologischen Untersuchung
kanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesge- unterliegt, für jedes Kilogramm 1 Deutsche Mark, für
setzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch das Sechste die Untersuchung eines Tieres auf Trichinen 3 Deut-
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
sehe Mark und für die Untersuchung eines Tier- 1. § 24 erhält folgende Fassung:
körperteils auf Trichinen 1,50 Deutsche Mark nicht ,,§ 24
übersteigen.
Für die Eintragung von Arzneispezialitäten in
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann das Spezialitätenregister erhebt das Bundesge-
ferner ein Zurückbehaltungsrecht an Proben und Ur- sundheitsamt zur Deckung des durch die Eintra-
kunden geregelt werden. gung entstandenen Verwaltungsaufwandes vom
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).
nach Absatz 2 werden die Gebühren nach Maßgabe Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
der Anlage erhoben." sundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
schaft durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
Artikel 18 mung des Bundesrates nicht bedarf, die Höhe der
Gesetz über die Errichtung Verwaltungsgebühren zu regeln; diese dürfen
eines Bundesgesundheitsamtes 1 200 Deutsche Mark für eine Eintragung nicht
übersteigen."
§ 3 a des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
2. In § 19 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3, §§ 34 a,
desgesundheitsamtes- vom 27. Februar 1952 (Bundes-
35 a Abs. 1 und Abs. 3, § 38 a Abs. 2, §§ 61 und
gesetzbl. I S. 121). geändert durch das Gesetz vom
65 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Bundesmini-
8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 314), erJ.iält fol- ster für Gesundheitswesen" durch die Worte
gende Fassung:
.. Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
§ 3a
11
heit" ersetzt.
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch Artikel 20
Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes ent- Bundes-Tierärzteordnung
stehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-
Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965
stimmungen darüber getroffen sind, durch Rechts-
(Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert:
verordnungen die Erhebung von Verwaltungsgebüh-
ren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen, 1. § 5 erhält folgende Fassung:
insbesondere zu bestimmen, daß Gebühren für Ge- .. § 5
nehmigungen, Eintragungen, Prüfungen, Untersu-
chungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten- (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-
einsicht sowie Auskünfte erhoben werden, und dabei verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. einer Bestallungsordnung für Tierärzte die Min-
destanforderungen an die Ausbildung, das Nähere
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem über die Tierärztliche Prüfung und die Bestallung
auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnitt- sowie die Prüfungsgebühren tür die Tierärztliche
lichen Personal- und Sachaufwand. Die Gebühren Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung.
dürfen jedoch folgende Höchstsätze nicht übersteigen: (2) Die Gebühren sind nach Prüferanteilen und
Für Genehmigungen nach Verwaltungskosten zu unterteilen. Dabei
und Eintragungen 1 500 Deutsche Mark, dürfen für jede Prüfungsnote als Prüferanteile
nicht mehr als 15 Deutsche Mark und für Verwal-
für Genehmigungen
und Eintragungen tungskosten nicht mehr als 5 Deutsche Mark be-
rechnet werden; wenn Mehraufwendungen un-
auf Grund
experimenteller abweisbar entstehen, dürfen diese Sätze höchstens
Prüfung bis zu 50 vom Hundert überschritten werden."
5 000 Deutsche Mark,
für Prüfungen und 2. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „Bundesminister
Untersuchungen für Gesundheitswesen" durch die Worte „Bundes-
3 000 Deutsche Mark,
minister für Jugend, Familie und Gesundheit" er-
in allen anderen Fällen 100 Deutsche Mark. setzt.
Erfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzel- 8. Abschnitt
falle einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann
die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden; der Geschäitsbereich des Bundesministers
Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhö- für Verkehr
hung der Gebühr zu rechnen ist."
Artikel 21
Flaggenrechtsgesetz
Artikel 19 Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951
Arzneimittelgesetz (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird wie folgt geändert:
Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundes- Nach§ 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:
gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz .. § 22 a
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 15. Sep- (1) Für Amtshandlungen nach§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3,
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird wie §§ 7, 9 Abs. 2 sowie §§ 10 und 11 werden Kosten
folgt geändert: (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 815
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- weit sie nicht die Gebühren für Maßnahmen von
1:int, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Bundesbehörden regeln. Die Gebührensätze sind
Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen,
die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Ab- Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Per-
satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder sonal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begün-
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren betragen stigenden Amtshandlungen kann daneben die
mindestens 10 und höchstens 100 Deutsche Mark." Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-
Artikel 22 gemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren
dürfen im Einzelfall nicht übersteigen
Gesetz über Schifferdienstbücher
§ 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom
1. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3) erhält fol- suchungen im Zusammenhang mit der Zulas-
gende Fassung: sung von Personen zum Straßenverkehr 100
,,§ 9
Deutsche Mark, jedoch bei Untersuchungen der
geistigen oder körperlichen Eignung solcher
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Personen 250 Deutsche Mark;
tigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über das 2. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
Muster des Schifferdienstbuches, über das bei der suchungen im Zusammenhang mit der Zulas-
Ausstellung und Uberprüfung der Schifferdienst- sung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, und
bücher anzuwendende Verfahren sowie die Kosten zwar
(Gebühren und Auslagen) zu erlassen, die für Amts- a) im Zusammenhang mit Allgemeinen Be-
handlungen nach diesem Gesetz und den Durchfüh- triebserlaubnissen oder Allgemeinen Bau-
rungsvorschriften hierzu zu erheben sind. artgenehmigungen für Fahrzeuge oder Fahr-
(2) Die Gebühren dürfen für die Ausstellung des zeugteile 1 000 Deutsche Mark, für Typ-
Schifferdienstbuches 5 Deutsche Mark, für seine prüfungen und die damit zusammenhängen-
Uberprüfung 30 Deutsche Mark, in allen übrigen den Nachprüfungen 1 000 Deutsche Mark
Fällen 3 Deutsche Mark nicht übersteigen. zuzüglich 45 Deutsche Mark je angefangene
Arbeitsstunde;
(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den
b) in den übrigen Fällen 100 Deutsche Mark;
Zeitpunkt, von dem ab Schifferdienstbücher auf der
Donau zu führen sind." 3. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
suchungen im Zusammenhang mit der amt-
Artikel 23 lichen Anerkennung als Sachverständiger oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr 300 Deut-
Straßenverkehrsgesetz sche Mark;
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der 4. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes- suchungen im Zusammenhang mit der Aner-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Fahr- kennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Brem-
lehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I sendiensten oder Uberwachungsorganisationen
S. 1336), wird wie folgt geändert: oder mit der Entscheidung über die Erlaubnis
für Betriebe, ihre Fahrzeuge selbst zu unter-
1. § 6 Abs. 1 Nr. 7 wird aufgehoben. suchen, 500 Deutsche Mark;
2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: 5. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-
suchungen im Zusammenhang mit der Erteilung
,,§ 6a einer Erlaubnis für die übermäßige Straßen-
benutzung oder der Genehmigung einer Aus-
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
nahme von den Vorschriften der Straßenver-
suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf
kehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Straßen-
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, für
verkehrs-Ordnung 300 Deutsche Mark;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän- 6. bei Auskünften und sonstigen Amtshandlun-
gern sowie für Maßnahmen nach dem Euro- gen, Prüfungen oder Untersuchungen 50 Deut-
päischen Ubereinkommen vom 30. September 1957 sche Mark und - wenn mehr als eine Arbeits-
über die internationale Beförderung gefährlicher stunde erforderlich ist - 45 Deutsche Mark für
Güter auf der Straße (ADR) in Verbindung mit die zweite und jede weitere angefangene Ar-
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Halbsatz 1 des Ge- beitsstunde; bei Auskünften, zu denen die aus-
setzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II kunftgebende Stelle nicht verpflichtet ist, kann
S. 1489) zu diesem Ubereinkommen werden Kosten die Höhe der Gebühr vorher vereinbart werden.
(Gebühren und Auslagen) erhoben.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti- oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erho-
gen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze ben werden darf, wenn die Prüfung oder Unter-
oder Rahmensätze vor; die Rechtsverordnungen suchung ohne Verschulden der prüfenden oder
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, so- untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
schuldigung des Bewerbers oder Antragstellers len abzuführen sowie den Rest der Lotsgelder
am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an
oder abgebrodien werden mußte. In den Rechts- die Seelotsen zu verteilen."
verordnungen können ferner die Kostenbefreiung,
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner- 4. § 58 wird wie folgt geändert:
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen a) Der bisherige Text wird Absatz 1; ihm werden
und die Kostenerhebung abweichend von den folgende Nummer 5 und folgender Satz 2 an-
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom gefügt:
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt
„5. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
werden."
Amtshandlungen, die auf Grund dieses
Gesetzes vorgenommen werden.
Artikel 24
Die Rechtsverordnung nach Nummer 5 erläßt
Gesetz über das Seelotswesen er im Einvernehmen mit' dem Bundesminister
Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Okto- der Finanzen."
ber 1954 (BundesgesetzbJ. II S. 1035), geändert durch b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I ,, (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz
S. 503), wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 5 sind die Gebühren für die einzel-
nen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei
1. In § 6 werden folgende nelw Absätze 3 und 4 ein-
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
gefügt:
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der
,, (3) In den Lotstr1rifordnungen ist festzulegen, mit den Amtshandlungen verbundene Ver-
daß derjenige zur Zahlung verpflichtet ist, der waltungsaufwand gedeckt wird. Die Gebühren
den gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestand dürfen für jede Amtshandlung im Zusammen-
veranlaßt oder der eine Leistung in Anspruch hang mit
genommen hat. In ihnen ist ferner die Art der 1. der Prüfung der
Gebühren, Entgelte und Leistungen zu bestim- Lotsenanwärter (§ 13) 125 Deutsche Mark,
men; die Fälligkeit der Gebühren- und Entgelt-
ansprüche, die Befreiung von der Zahlungspflicht 2. der Bestallung der
sowie die Einzelheiten des Erhebungsverfahrens Seelotsen (§ 14) 35 Deutsche Mark,
können abweichend von den Vorschriften des 3. der Ausstellung. eines
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Lotsenanwärter-
(Bundesgesetzbl. l S. 821) geregelt werden. oder Lotsenausweises 35 Deutsche Mark,
(4) Lotsgebühren und Lotsgelder dürfen fol- 4. der Erlaubnis zur
gende Höchstsätze nicht übersteigen: Lotstätigkeit außerhalb
1. bei der Lotsgebühr der Reviere(§ 50) 65 Deutsche Mark,
je Fahrzeug 2 500 Deutsche Mark, 5. der Erteilung von
2. beim Lotsgeld-Haupt- Freifahrer-
tarif je Lotsung bescheinigungen 65 Deutsche Mark,
2 500 Deutsche Mark,
in allen anderen Fällen 65 Deutsche Mark
3. beim Lotsgeld-
Nebentarif nicht übersteigen."
a) Wartestunde 40 Deutsche Mark,
b) Tagegeld Artikel 25
80 Deutsche Mark,
c) vergeblicher Weg 65 Deutsche Mark, Gesetz über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
d) Funkbeschickung,
Kompensieren, § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
Meilenfahrt, auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar
Probefahrtmanöver, 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert
Ankermanöver 350 Deutsche Mark." durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II
S. 560), erhält folgende Fassung:
2. § 7 Satz 2 erhält folgende Fc1ssung:
„Bei der Feslsetzung der Lotsgelder ist darauf zu ,,§ 3 b
achten, daß die Seelotsen bei normaler Inan- (1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz
spruchnahme ein Einkommen und eine Versor- und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
gung haben, die ihrer Vorbildung und der Ver- vorschriften werden Kosten (Gebühren und Ausla-
antwortung ihres Berufes entsprechen." gen) erhoben.
3. § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
,,9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Bei- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
träge einzubehalten, die nach § 33 Abs. 2 und Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für
§ 39 sowie für die Versorgung der Seelotsen die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Ab-
erforderlich sind, die einbehaltenen Versor- satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
gungsbeiträge an die dafür zuständigen Stel- Rahmensätze vorzusehen; soweit es sich um Gebüh-
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 817
ren für !\mt.shdndlungcn c1uf Grund der nach § 3 verfahren abweichend von den Vorschriften des
Abs. 1 Nr. 4 erlassenen Rechtsvei:ordnungen handelt, Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
bedarf er auch des Einvernehmens mit dem Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Kosten-
minister für dus Post- und Fernmeldewesen. Die gläubiger ist die Deutsche Bundespost. Die Ge-
Gebühren dürfen fiir jNJe Amtshandlung im Zusam- bühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne
menhang mit Amtshandlung nicht übersteigen. 11
1. der Ausstellung von
2. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt:
BefähigungszeufJnissen 150 Deutsche Mark,
2. der Ausstellung von ,,§ 143 a
Bescheinigungen über Ermächtigungen zum Erlaß
Bau, Ausrüstung, von Gebührenverordnungen
Bemannung und Betrieb
der Wasserfahrzeuge, (1) Für Amtshandlungen auf Grund der Rechts-
Flöße und sdiwimmenden verordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wer-
AnlarJen 600 Deutsche Mark,
den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
3. der Kennzeichnung der (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Wasserfahrzeuge 20 Deutsche Mark, ordnung sowie der Bundesminister für Verkehr
4. dem Wassersport. und dem werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Sportbootverkehr auf Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
Bundeswasserstrnßen 50 Deutsche Mark, nung die Gebühren für die einzelnen Amtshand-
5. dem sonstigen Verhalten lungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
im Verkehr und der und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
Genehmigung besonclcr<·r sehen. Die Gebühren dürfen für jede Amtshand-
Veranstaltungen auf lung im Zusammenhang mit der Ausstellung und
Bundeswasserstrc1Ben 600 Deutsche Mark, Schließung von Seefahrtbüchern (§ 143 Abs. 1
Nr. 2) sowie der Musterung und Ausstellung der
6. der Beförderunq grd~ihrlich('r
Musterrolle (§ 143 Abs. 1 Nr. 3) 125 Deutsche
Güter mit Wasser-
Mark nicht übersteigen. 11
fahrzeugen 600 Deutsche Mark,
7. der Funkausrüstun~J, dem
Funkwachdienst, den Funk-
navigationseinrichtungen Artikel 27
sowie der Führung von Luftverkehrsgesetz
Funktagebüchern an Bord
von Wasserfah rzeuqen § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
und an Land 200 Deutsche Mark, Bekanntmachung vom 4. November. 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1113) wird wie folgt geändert:
8. der Eichung von
Binnenschiffen 1 200 Deutsche Mark, 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in allen anderen r~illen 500 Deutsche Mark nicht a) Satz 1 Nr. 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
übersteigen. „die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
(3) § 3 Abs. J qilt. entsprechend." Amtshandlungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes, des Gesetzes über. die Bundesanstalt
für Flugsicherung oder der zur Durchführung
Artikel 26 dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
11
vorgenommen werden.
Seemannsgesetz
b) In Satz 1 Nr. 13 Satz 6 wird nach dem Buch-
Das Seema1111sgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
staben f folgender neuer Buchstabe g einge-
gesetzbl. II S. 713), zuletzt' geändert durch das Ge-
fügt:
setz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
Krankheitsfalle und über die Änderungen des Rechts „g) mit der Prüfung und Uberwachung von
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli Anlagen, Einrichtungen und Gerät der
1969 (Bundesgesetzh1. T S. 946), wird wie folgt ge- Flugsicherung am Boden 5 000 Deutsche
ändert: Mark sowie 25 Deutsche Mark für jede
11
angefangene Arbeitsstunde, •
1. § 142 Abs. 3 crhäil folgende Fassung:
c) In Satz 1 wird nach Nummer 13 folgende neue
,, (3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
Nummer 14 eingefügt:
meldewesen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, „14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungs- die Inanspruchnahme von Diensten und
zeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Einrichtungen der Flugsicherung. Num-
Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen mer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die
und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu Gebühren dürfen 500 Deutsche Mark für
erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) er- die einzelne Inanspruchnahme nicht über-
lassen. In der Rechtsverordnung können die Fäl- steigen. In der Rechtsverordnung kann
ligkeit der Kostenansprüdu~ und das Erhebungs- festgelegt werden, daß die nach Artikel 20
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des lnternc1tionalen Ubereinkommens vom (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un-
zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol" tersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden
in Verbindung mit dem Gesetz vom 14. De- darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Ver-
zember 1962 zu diesem Ubereinkommen schulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle
(Bundesgesetzbl. II S. 2273) festgelegten und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-
Gebührensätze für die Inanspruchnahme bers oder Antragstellers am festgesetzten Termin
von Diensten und Einrichtungen der Flug- nicht stattfinden konnte. Soweit Prüfungen und Un-
sicherung im oberen Luftraum auch für die tersuchungen von amtlich anerkannten Sachverstän-
Inanspruchnahme von Diensten und Ein- digen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr
richtungen der Flugsicherung im unteren oder amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
Luftraum der Bundesrepublik Deutschland schen Untersuchungsstellen durchgeführt werden,
gelten. In der Rechtsverordnung kann fer- gilt § 6 a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrs-
ner festgelegt werden, daß die Kosten von gesetzes entsprechend."
der Bundesanstalt für Flugsicherung oder
von Eurocontrol erhoben werden können."
d) Im letzten Satz werden die Worte „nach Num- Artikel 29
mer 13" ersetzt durch „nach den Nummern 13 Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes
und 14". für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
§ 1
,, (4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für
meldewesen erläßt im Einvernehmen mit dem
den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bun-
Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-
des durch das Oberprüfungsamt für die höheren tech-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
nischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a. M. kön-
bedarf, Bestimmungen über den Kreis der Perso-
nen Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr
nen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über
für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark
den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berech-
nicht übersteigen.
tigungsausweisen sowie über die Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) für die damit zusammenhän- § 2
genden Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Gebühren dür- Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
fen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amts- die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem
handlung nicht übersteigen. Kostengläubiger ist Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechts-
die Deutsche Bundespost." verordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung
können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung
der Gebühren abweichend von den Vorschriften des
Artikel 28 Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-
Fahrlehrergesetz desgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1336) wird wie folgt geändert: § 3
Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht
Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: geworden sind:
,,§ 34a 1. das Gesetz über die Befähigung turn höheren
bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli
Kosten
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
2. die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über
suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf
die Befähigung zum höheren bautechnischen Ver-
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-
waltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetz-
den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
blatt I S. 565).
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und 9. Abschnitt
sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit Geschäftsbereich des Bundesministers
den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun- für Städtebau und Wohnungswesen
gen verbundene Personal- und Sachaufwand ge-
deckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen Artikel 30
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren- Bundesbaugesetz
schuldner angemessen berücksichtigt werden. Die § 144 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960
Gebühren dürfen im Einzelfall 500 Deutsche Mark (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch
nicht übersteigen. das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 819
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I (3) Bei der staatlichen Aufsicht sind als Auslagen
S. 503), wird wie folgt gciindert: die Aufwendungen zu erstatten, die durch Zuzie-
hung von Sachverständigen nach § 20 oder durch
1. In Absatz 1 wird Salz l wie folgt gefaßt: außergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
,,Die Einzelheiten der Organisation und des Ver- entstehen, sofern der Betroffene die Aufsichtsmaß-
fahrens der Gutachteruusschüsse und ihrer Ge- nahmen veranlaßt hat.
schdftsstellen werden von den Landesregierun-
gen durch Rechtsverordnung geregelt. 11 (4) Vergütungen für Sachverständige sind als
Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge
2. In Absatz 1 Satz 2 wird die Nummer 6 gestrichen. beschränken, die unter Berücksichtigung der erfor-
3. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: derlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer
Schwierigkeiten der Begutachtung als Gegenleistung
„Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen
landesrechtlichen Vorschriften. 11
sind.
(5) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach
den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-
regelt. Die Verordnung kann vorsehen, daß be-
10. Abschnitt stimmte Aufwendungen nicht zu den Kosten der
Errichtung der Anlage (Absatz 2 Nr. 1) gehören.
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Bildung und Wissenschaft (6) Soweit Landesbehörden Rechtsverordnungen,
die auf Grund der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes er-
lassen sind, ausführen, gelten vorbehaltlich der Ab-
Artikel 31
sätze 3 und 4 die landesrechtlichen Kostenvorschrif-
Atomgesetz ten.
§ 21 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959
(7) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und
(Bundesgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch
ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Ge-
das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
Atomgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetz-
Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer
blatt I S. 1429), erhält folgende Fassung:
nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung
,,§ 21 für die Betätigung bedarf, zu der die Schutzmaß-
nahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich
Kosten
wird."
(1) Für Genehmigungen nach §§ 4, 6, 7 und 9,
für den Vorbescheid nach § 7 a und für die staat-
liche Verwahrung von Kernbrennstoffen (§ 5 Abs. 1)
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 11. Abschnitt
1. für die Genehmigung zur Errichtung und zum De- Schluß- und Ubergangsbestimmungen
trieb einer Anlage im Sinne des § 7 1,5 vom Tau-
send der Kosten der Errichtung;
Artikel 32
2. für eine andere Genehmigung nach § 7 oder einen
Vorbescheid nach § 7 a 100 bis 20 000 Deutsche Rechtsverordnungen
Mark; Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8,
9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten
3. für Genehmigungen nach den §§ 4, 6 und 9
Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des
10 bis 10 000 Deutsche Mark;
Bundesrates.
4. für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-
stoffen 0,2 vom Tausend des Wertes der Kern- Artikel 33
brennstoffe für jeden angefangenen Monat, bei
bestrahlten Kernbrennstoffen 0,2 vom Tausend Berlin-Klausel
bis 10 vom Tausend des Wertes, den die Kern- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12
brennstoffe vor der Bestrahlung hatten. Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Der Gebührensatz nach Satz 1 Nr. 1 ermäßigt sich, auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-
wenn die Errichtung der Anlage mehr als 10 Mil- hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
lionen Deutsche Mark kostet, für den 10 Millionen
Deutsche Mark. übersteigenden Betrag auf ein Fünf- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Ge-
tel, für den 100 Millionen Deutsche Mark überstei- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Stra-
genden Betrag auf ein Zehntel. ßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
werden, ~JclL<•JJ i111 Lrncl Berlin nilch § 14 des Driltc~n (2) Gleichzeitig tritt § 8 des Gesetzes über die
UbPrlPitu nqsqcs(,! 1.<'S. Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 70) außer Kraft.
Artikel ;14
(3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5
Inkrafttreten (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialver-
(1) Das C<'S(•lz 1rilt am Ta~Je nach der Verkün- sicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung
dung in Krcdl, sowt'it Abscll.z 3 nichts anderes be- landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des
stimmt. dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.
l)r1s vorslehende Gesetz wird hiermit verkünde_t.
Bonn, den :23 . .Juni 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R öder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Ve!lagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdrudrnrei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.