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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1970 Nr.57
Tag Inhalt Seite
17. 6. 70 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach dem Sprengstoffgesetz (3. DV Sprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793
18. 6. 70 Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 794
18. 6. 70 Verordnung über Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas,
Wasser oder Wärme (Prüfstellenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
18. 6. 70 Verordnung über öffentliche Waagen (Wägeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
18. 6. 70 Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung (Eichgültigkeitsverordnung) . . . . . . . . . . . . 802
Bundesgesetzbl. III 7141-2-13
24. 6. 70 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Mercator-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nadl dem Sprengstoffgesetz
(3. DV Sprengstoffgesetz)
Vom 17. Juni 1970
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord- Bedingung nach § 4 Abs. 2 nicht beachtet oder
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz- einer Auflage nach § 4 Abs. 2 nicht, nicht recht-
blatt I S. 481) wird verordnet: zeitig oder unvollständig nachkommt,
wird der Bundesanstalt für Materialprüfung über-
§ 1
tragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten § 2
1. nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Gesetzes
soweit danach ordnungswidrig handelt, wer ex- über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
plosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör
ohne Zulassung nach § 4 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1
vertreibt, anderen überläßt oder verwendet, § 3
3. nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
soweit danach ordnungswidrig handelt, wer eine dung in Kraft.
Bonn, den 17. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten
Vom 18. Juni 1970
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b dert und gefahrlos zugänglich sind, soweit es Prü-
und c des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes- fung und Stempelung erfordern. Für ihre Eichung
gesetzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundes- hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsräume
rates verordnet: in erforderlichem Umfang für die Dauer der Amts-
handlung zur Verfügung zu stellen.
§ 1
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
Aufstellung und Benutzung der Meßgeräte der Antragsteller den Transport der Prüfmittel ver-
Wer ein Meßgerät nach § 1 Abs. 1 des Eichgesetzes anlaßt oder besondere Prüfmittel bereitstellt, soweit
im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereit- dies erforderlich ist.
hält, muß (4) Für die Eichung von Meßgeräten in Stufen
1. die bei der Zulassung der Bauart oder Art des und für die besondere Prüfung der meßtechnischen
Eigenschaften geeichter Meßgeräte (Befundprüfung)
Meßgerätes zur Eichung festgelegten Anforde-
rungen an seine Benutzung einhalten, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
2. in offenen Verkaufsstellen das Meßgerät so auf- § 3
stellen und benutzen, daß der Käufer den Meß-
vorgang beobachten kann, Ordnungswidrigkeiten
3. den Hauptstempel des Meßgerätes entfernen oder Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
entwerten, sobald die Gültigkeit der Eichung nach des Gesetzes handelt, wer einer Vorschrift des § 1
§ 3 der Eichgültigkeitsverordnung vorzeitig er- über die Aufstellung oder Benutzung von Meß-
loschen ist. geräten zuwiderhandelt.
§ 4
§ 2
Geltung in Berlin
Pflichten bei der Eichung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(1) Die Meßgeräte sind für die Eichung zu rei-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nigen und ordnungsgemäß herzurichten. Meßgeräte,
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-
die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind bei
gesetzes auch im Land Berlin.
der zuständigen Behörde oder an einem von ihr
angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen
§ 5
und nach der Eichung dort wieder abzuholen.
Inkrafttreten
(2) Meßgeräte, die am Gebrauchsort geeicht wer-
den, müssen so hergerichtet sein, daß sie ungehin- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970 795
Verordnung
über Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten
für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
(Prüfstellenverordnung)
Vom 18. Juni 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes vom die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen
11. Juli 1969 (Bundcsgcsctzbl. I S. 759) wird mit Zu- erforderlich ist.
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
Inhalt der Anerkennung
Urster Abschnitt (1} In der Anerkennung sind die Meßgerätearten,
Anerkennung die die Prüfstelle beglaubigen darf, und die Meß-
bereiche, innerhalb derer Beglaubigungen vorge-
§ 1 nommen werden dürfen, zu bezeichnen. Bei Prüf-
stellen für Meßgeräte für Elektrizität ist außerdem
Voraussetzungen anzugeben, ob die Prüfstelle als Haupt- oder Neben-
(l) Prüfstellen für die Bc~Jlaubigung von Meß- prüfstelle oder Außenstelle einer Hauptprüfstelle
geräten für Elektrizildt, Gas, Wasser oder Wärme (Außenprüfstelle) anerkannt wird.
können von der zusländiqcm Behörde auf Antrag (2) Außenprüfstellen müssen einer Hauptprüf-
eines Versorgungsunternchnwns, eines Hersteller- stelle zur Betreuung angeschlossen sein.
betriebs oder einer der Gewerbeförderung dienen-
den Körperschaft des öffentlichen Rechts (Träger der (3) Nebenprüfstellen und Außenprüfstellen dürfen
Prüfstelle) slaatlich anerkannt werden, wenn nur Meßg'eräte des Trägers der Prüfstelle beglaubi-
gen. Im Einzelfall kann ihnen auf Antrag von der
1. in ihren Räumen mit von der Physikalisch-Tech- zuständigen Behörde auch die Befugnis zur Beglau-
nischen Bundesanstcilt anerkannten Prüfeinrich- bigung von Meßgeräten bestimmter Versorgungs-
tungen die für die ße~Jlcwbigung von Meßgeräten unternehmen verliehen werden.
erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden
können, § 4
2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zu- Rücknahme und Widerruf
verlässigen Personal ausgestuttet sind und
l1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
3. der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung eine der in
Errichtung rechtfertigt. § 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
(2) Der Antragsteller muß die Gewähr dafür bie- (2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
ten, daß er wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die
1. in der Lage und bereit ist, die für die Unterhal- Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
tung und den ordnungsgenürnen Betrieb erforder- oder wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerken-
lichen Mittel aufzubringen, nung nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb
einer gesetzten Frist erfüllt werden.
2. in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen, der dem
Land, dessen zusUi.ndige Behörde über die Aner- (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der
kennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haf- Anerkennung ist dem Träger der Prüfstelle Gele-
tung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstel- genheit zur Stellungnahme zu geben.
lenpersonals enlstehen kann. (4) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
bedürfen der Schriftform.
§ 2
Antrag
zweiter Abschnitt
(l) Der Antrag auf staatlicbe Anerkennung einer
Prüfstelle ist in dreifach er Ausfertigung an die zu- Prüfstellenleitung
ständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen
Angaben über die räumliche Unterbringung und die § 5
technische Ausstaltung der Prüfstelle, über das Per- Leiter und Stellvertreter
sonal der Prüfstelle sowie über die Art und die Zahl
Die Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens
der voraussichtlich jährlich zu beglaubigenden Meß-
einen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben.
geräte beigefügt sein.
Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt
(2) Die zustündige Behörde kann darüber hinaus werden, wer von der zuständigen Behörde öffent-
A.ngaben und Unterlagen verlangen, soweit es für lich bestellt ist.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 6 § 9
Antrag Bestellungsurkunde
Der Bewerber hc1I seirn· Bestellung bei der zustän- (1) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aus-
digen Behörde schrifllich zu beantragen; er hat das händigung einer Bestellungsurkunde.
Einversl.tlndnis dc)s Tr~iqers der Prüfstelle nachzu- (2) Der Bestellte hat die Bestellungsurkunde nach
weisen. Erlöschen der Bestellung unverzüglich an die zu-
ständige Behörde zurückzugeben. Der Verlust der
§ 7 Urkunde ist unverzüglich anzuzeigen.
OHentliche Bestellung
§ 10
(1) Die öflenlliche ßesteJ Jung erfolgt für die Tätig-
keit in einer bestimmten Prüfstelle. Vereidigung
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der
(2) Die iillentlidw Br~stcllun~J ist zu versagen,
mit der Abnahme des Eides beauftragte Beamte an
wenn
den zu Vereidigenden die Worte richtet:
1. Tatsachen die Annahmt~ rechtfertigen, daß der zu ,,Sie schwören, daß Sie. die Ihnen als öffentlich be-
Bestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für stellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle
die Leitung der Prüf stelle oder die Stellvertretung . . . . . . . . . . . obliegenden Pflichten gewissenhaft und
nicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu
für Unparteilichkeit bietet, oder in ungeordneten Gleichem anhalten werden."
Vermögensverhältnissen lebt oder
und der zu Vereidigende hierauf die Worte spricht:
2. die erforderliche ScH:hkunde nicht nachgewiesen ,, Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
ist.
(2) Der zu Vereidigende soll bei der Eidesleistung
die rechte Hand erheben.
§ 8
(3) Werden mehrere Bewerber gleichzeitig verei-
Sachkunde digt, so ist die Eidesformel von jedem der zu Ver-
eidigenden zu sprechen.
(1) Den Nc1chweis der erforderlichen Sachkunde
hat erbracht (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden.
1. für die Leil.ung einer Prüfstelle, wer
§ 11
a) bei Hauptprüfstellen sowie bei Prüfstellen mit
der Befugnis zur Beglaubigung von Wärme- Rücknahme und Widerruf
zählern, Gas- oder Wasserdurchflußintegrato- (1) Die öffentliche Bestellung ist zurückzunehmen,
ren, Gaskalorimetern oder anderen ähnlich wenn bekannt wird, daß bei der Bestellung Versa-
schwierig zu prüfenden Meßgeräten die Di- gungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorlagen.
plomprüfung als Ingenieur auf einem einschlä-
gigen Fc1chgebiet oder als Physiker abgelegt (2) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn
hat, der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestel-
lung nicht beachtet, Auflagen nicht innerhalb einer
b) bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige ab- gesetzten Frist erfüllt oder ihm obliegende Pflichten
geschlossene Ingenieurausbildung auf einem grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unpar-
einschlägigen Fachgebiet besitzt teiisch ausführt oder ausführen läßt.
und mindestens ein Jahr hei einer entsprechenden
Prüfstelle lä Lig war; (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
dem Bestellten Gelegenheit zur Stellungnahme zu
2. für die StPll vertrntung des Leiters einer Prüfstelle, geben.
wer (4) Rücknahme und Widerruf der Bestellung be-
a) bei Prüfstellen mich Nummer 1 Buchstabe a dürfen der Schriftform.
eine Ausbildung Jli1ch Nummer 1 Buchstabe b
besitzt,
b) bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprü- Dritter Abschnitt
fung auf t~inem einschlägigen Fachgebiet abge- Betrieb der Prüfstelle
legt hat oder eine 9leichwertige Fachausbil-
dung besitzt § 12
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Betriebsaufnahme
Prüfstelle tätig war.
Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen,
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall wenn
außerdem verlangen, daß die Sachkunde durch eine 1. die zuständige Behörde die Prüfstelle abgenom-
Prüfung nachgewiesen wird. men hat,
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall 2. der Leiter der Prüfstelle öffentlich bestellt ist,
Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 3. mit der staatlichen Anerkennung verbundene Be-
insbesondere für Außenprüfstellen zulassen. dingungen oder Auflagen erfüllt sind und
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970 797
4. die zustündigc Behörde die Betriebserlaubnis Rheinland-Pfalz ,, K"
schriftlich erteilt hat. Saarland ,, L II
Schleswig-Holstein ,, M Ii
§ 13 (3) Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten
Bezeichnung der Prüfstelle beiden Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem das
Meßgerät beglaubigt wird.
(1) Prüfstellen für Mcßgcrülc Jür Gas, Wasser oder
Würme führen die Dezeiclmung „Staatlich anerkann- (4) Die Stempelung erfolgt durch Hauptstempel
te Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der und Sicherungsstempel. Der Hauptstempel besteht
zu beulaubigenclcn Mcßgerble und den Träger der aus dem Beglaubigungszeichen und der Jahresbe-
Prüfstelle hinweist. zeichnung, der Sicherungsstempel aus dem Beglaubi-
gungszeichen.
(2) PrüfsteJlen für Meßgcrüte für Elektrizität füh-
§ 16
ren entsprechend ihrer Anerkennung die Bezeich-
nung „Staatlich anerkannte Hauptprüfstelle", ,,Staat- Befund- und Sonderprüfung
lich anerkannte Außenprüfstelle" oder „Staatlich an- (1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob
erkannte Nebenprüfstelle" mit dem in Absatz 1 ge- ein beglaubigtes Meßgerät die Verkehrsfehlergren-
nannten Zusatz. zen einhält und noch den Anforderungen der Zulas-
sung entspricht. Die Befundprüfung kann von jedem,
§ 14 der ein wirtschaftliches Interesse an der Richtigkeit
Pflichten des Trägers der Prüfstelle des Meßgerätes darlegt, bei einer Prüfstelle bean-
tragt werden.
(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle so
einzurichten und zu untcrlrnlten, daß ein ordnungs- (2) Durch die Sonderprüfung wird festgestellt, ob
gemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er die meßtechnischen Eigenschaften eines nicht eich-
ist insbesondere dafür verantwortlich, daß während fähigen Meßgeräts den meßtechnischen Eigenschaf-
des Betriebs die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ten eines vergleichbaren eichfähigen Meßgeräts ent-
Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner sprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur
dafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in der vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde
Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist. hierzu ermächtigt worden ist.
(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen (3) Prüfungen nach Absatz 1 und 2 dürfen in einer
Behörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder
sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäfti- einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren
gung der bestellten Personen unverzüglich anzuzei- Aufsicht vorgenommen werden. Mit der staatlichen
gen. Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen
und inhaltliche Beschränkungen gelten auch für diese
(3) Der Träger der Prüfstelle hat den von der zu- Prüfungen.
ständigen Behörde beauftragten Personen, soweit § 17
für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle
erforderlich, Hilfskräfte und Einrichtungen zur Ver- Prüfungsunterlagen
fügung zu stellen. Die Prüfstellen haben über die von ihnen durch-
geführten Beglaubigungen, Befundprüfungen und
§ 15
Sonderprüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen
zu fertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewah-
Kennzeichnung der Meßgeräte ren.
(1) Stempelzeichen sind das Beglaubigungszeichen § 18
und die Jahresbezeichnung. Verantwortung des Prüfstellenleiters
(2) Das Beglaubigungszeichen besteht aus dem (1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Ab-
Buchstaben „E" bei Meßgeräten für Elektrizität, wesenheit .der Stellvertreter ist dafür verantwortlich,
„G" bei Meßgeräten für Gas, ,,K" bei Meßgeräten daß
für Wärme und „W" bei Meßgeräten für Wasser
sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Be- 1. nur eichfähige Meßgeräte beglaubigt sowie nur
hörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen bei beglaubigten Meßgeräten Befundprüfungen
Behörde zugeteilten Ordnungsnummer nach dem in und nur bei nicht eichfähigen Meßgeräten Sonder-
der Anlage dargestellten Muster. Der Kennbuchstabe prüfungen durchgeführt werden,
der zuständigen Behörde lautet für 2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und
Baden-Württemberg II A ll
dabei Auflagen sowie inhaltliche Beschränkun-
Bayern II B /1
gen der staatlichen Anerkennung der Prüfstelle
Berlin ,, e lf beachtet werden,
Bremen ,, D II
3. Prüfungen, die weder Beglaubigungen noch Be-
Hamburg ,, E li fundprüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht
als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle aus-
Hessen ,, F"
geführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüf-
Niedersachsen ,, G II
stelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet wer-
Nordrhein-Vl./estfalen ,, H II
den,
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. Prüfslempel und Stempelmarken gegen miß- 1. seiner Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 zuwider-
bräuchliche Verwendung ausreichend gesichert handelt oder
sind.
2. entgegen § 14 Abs. 3 nicht die erforderlichen Hilfs-
(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung kräfte oder Einrichtungen zur Verfügung stellt.
der Prüfstelle verhindert, dürfen weder Beglaubi-
gungen noch Bdundprii fungen oder Sonderprüfun- § 21
gen vorgenommen w~rden.
Ubergangsvorschrift
§ 19 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung beste-
Haftung henden Elektrischen Prüfämter, Prüfamtsaußenstel-
len und Nebenprüfämter gelten als staatlich aner-
(1) Be~Jehl ein Angehöriger der Prüfstelle bei Aus- kannte Prüfstellen im Sinne des § 6 des Eichgesetzes
übung seiner TiHiqkeit eine Amtspflichtverletzung, und dieser Verordnung.
so haftet der TrJger der Prüfstelle dem Land, dessen
zusUindige Behörde die Prü [stelle anerkannt hat, für (2) Die Elektrischen Prüfämter führen die Bezeich-
den daraus enlslehenden Schc.1den, einschließlich der nung „Staatlich anerkannte Hauptprüfstelle", die
gerichtlichen und außerqericbtlichcn Kosten, die Prüfarntsaußenstellen die Bezeichnung „Staatlich an-
durch die Verteidigung ~J(:qcn geltend gemachte An- erkannte Außenprüfstelle" und die Nebenprüfämter
sprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Nebenprüf-
wird hiervon nicht berührt. stelle" mit dem in § 13 Abs. 1 genannten Zusatz.
(2) Die zusUincJige Jfobörde kann von dem Träger (3) Die in Absatz 1 genannten Prüfstellen dürfen
der Prüfstelle den Abschluß einer nach Art und Höhe ihre bisherigen Stempelzeichen bis zum 31. Dezem-
ausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nach- ber 1970 weiterverwenden.
weis ihres Bestehens verlangen.
§ 22
Geltung in Berlin
Vierter Abschnitt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bußgeld- und Schlußvorschriften leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
§ 20 auch im Land Berlin.
Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
des Eichgesetzes handell, wer als Träger einer Prüf- Inkrafttreten
stelle vorsfüzlich oder fahrliissig Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
Anlage
Muster für das Beglaubigungszeichen
EG
19
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970 799
Verordnung
über öffenUiche Waagen
(Wägeverordnung)
Vom 18. Juni 1970
Auf Grund des § 26 Nr. 1 bis 3 des Eichgesetzes ständige Behörde zurückzugeben; den Verlust der
vom 11. Juli 1969 (BundesgcselzbJ. I S. 759) wird mit Urkunde hat er ihr unverzüglich anzuzeigen.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 5
§ 1
Vereidigung
Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage (1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß
Der Inhaber bat der mit der Abnahme des Eides beauftragte Be-
1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unter-
amte an den zu Vereidigenden die Worte richtet:
halten, die ordnungsgemiißc Wägungen an öffent- „Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich
lichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre bestellten Wäger obliegenden Pflichten jederzeit
vorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden"
2. die öffentliche Waage mit einem außen ange- und der zu Vereidigende hierauf die Worte spricht:
brachten Schild mit der deutlich lesbaren Auf~ ,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
schritt zu kennzeichnen: (2) Der zu Vereidigende soll bei der Eidesleistung
„Offentliche Waage die rechte Hand erheben.
Wägebereich von ........ kg bis ........ kg"; (3) Werden mehrere Bewerber gleichzeitig ver-
dem Wort „Waage" können Hinweise auf die eidigt, so ist die Eidesformel von jedem der zu Ver-
Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder eidigenden zu sprechen.
ihren Inhaber beigefügt werden,
(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
3. an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte geleistet werden.
Wüger zu beschäftigen,
§ 6
4. Namen und Namenszug der an der Waage tätigen
öffentlich bestellten Wiiger für den Auftraggeber Stempel
deutlich lesbilr auszuhängen. (1) Die zuständige Behörde weist dem öffentlich
bestellten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an
§ 2 einer bestimmten öffentlichen Waage eine Ord-
Antrag auf ßestellmrug als Wäger nungsnummer und einen Stempel nach dem aus der
Anlage ersichtlichen Muster zu. Der Stempel muß
Der Wägcr hat seine Bestellung bei der zuständi- die Ordnungsnummer des Wägers und die Ord-
gen Behörde schriftlich zu beantragen. nungszahl der zuständigen Behörde enthalten.
(2) Der Wäger hat den Stempel nach Beendigung
§ 3
seiner Tätigkeit an der öffentlichen Waage unver-
Nachweis der Sachkunde züglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern;
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung des Wägers den Verlust des Stempels hat er ihr unverzüglich
sind anzuzeigen.
1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waa- § 7
gen, für die die Bestellung beantragt ist, Pflichten des öffentlich bestellten Wägers
2. die Rechtsvorschriften, die der Wäger zu beach- Der öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche
ten hat, Wägungen
3. das Rechnen in dem f!rforderlichen Umfang. 1. gewissenhaft und ur.parteiisch vorzunehmen,
(2) Die zuständige Behörde hat den Wäger über 2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der öffent-
den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 zu unter- lichen Waage oder einer ihrer Angehörigen im
richten. Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung ein unmittelbares Interesse an dem
§ 4 Wägeergebnis besitzt.
Bestellung
(1) Die zuständige Behörde bestellt den Wäger § 8
durch Aushändigung einer Destellungsurkunde. Beurkundung
(2) DE~r Wäger hat die Beslellungsurkunde nach (1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wäge-
Erlöschen der Bestellung unverzüglich an die zu- ergebnisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Das Wägeergebnis ist durch Abdruck oder 1. als Inhaber einer öffentlichen Waage
Eintragunn auf einer Wügckarlc oder einem Wäge- a) entgegen § 1 Nr. 2 die Waage nicht in der
schein sowie durch Unterschrift des Wägers und vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
Aufbringen des ihm zugewiesenen Stempels zu be-
urkunden; Ort und Datum sowie der Auftraggeber b) entgegen § 1 Nr. 3 an der Waage nicht öffent-
und die Art des Wügcguts sind anzugeben. Bei lich bestellte Wäger beschäftigt,
einer sdbsttiiliqen Waage, die mit Zählwerk ausge- c) entgegen § 1 Nr. 4 Namen und Namenszug
rüslcl ist, muß der Stand des Zählwerks vor und der an der Waage tätigen öffentlich bestellten
nach der öffentlidwn WürJung sowie das ermittelte Wäger für den Auftraggeber nicht deutlich
Wügccrgcbnis auf der WägckMle oder dem Wäge- lesbar aushängt oder
schein angegeben werden.
d) entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen über die be-
(3) Der Inhübcr der öffentlichen Waage muß urkundeten öffentlichen Wägungen nicht zwei
Unterlügen über die bcurkundden öffentlichen Wä- Jahre lang aufbewahrt oder sie nicht vorlegt
gungen zwei Jahre lang aufbewahren und auf Ver-
langen vorlegen. oder
§ 9 2. -als öffentlich bestellter Wäger
Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen a) entgegen § 7 Nr. 2 eine öffentliche Wägung
(1) Beim WJgen von Lastzügen muß der Teil des nicht ablehnt,
Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem b) entgegen § 8 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes
anderen Teil abgck uppelt und abgetrennt sein. Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 8
Unterbleibt in A usnahmcfällcn das Abkuppeln, so Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, unrichtig oder
ist auf der Wägckarte oder dem Wä9eschein zu ver- unvollständig beurkundet oder
merken:
c) einer Vorschrift des § 9 Abs.· 1 Satz 2 oder
,,Nicht ab9ekuppelt gewogen". Abs. 2 Satz 2 über das Beurkunden in beson-
(2) Das Gesamt9cwicht eines Fahrzeugs soll nur deren Fällen zuwiderhandelt.
aus zwingenden technischen Gründen durch achs-
weises Wägen ermittelt werden. In diesem Falle ist
auf der Wägekarte oder dem Wägeschein zu ver-
§ 11
merken:
,, Achsweise 9ewogen". Geltung in Berlin
Achsweises Wägen ist nicht zulässig, wenn die Be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagen- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
brücke mit dieser nicht in gleicher Höhe liegen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Bußgeldvorschriiten
§ 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
Inkrafttreten
des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
Nr. 57 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970 801
Anlage
Muster
für den Stempel des öffentlich bestellten Wägers
i--.------15 mm - - - - - -
..
Off entlieh er
Wäger
001
1/9
001 Ordnungsnummer des Wägers
1/9 Ordnungszahl der zuständigen Behörde
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über die Gültigkeitsdauer der Eichung
(Eichgültigkeitsverordnung)
Vom 18. Juni 1970
Aui Grund cks § n Abs. 1 N1. 1 B11chstabe a und e) Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Aus-
Nr. 2 des Eichgcse!.z()S vom 11. Juli 1969 (Bundes- nahme der Elektrolytzähler;
gesctzbl. I S. 759) w i cd mit Zuslirnmtrng des Bundes- 4. fünf Jahre für
rates verordnet:
a) Fadenzähler,
Teil l
b) Schieblehren und Reifenprofilmeßgeräte,
Gültigkeitsdauer der Eichung
von Meßgeräten c) Bügel- und Innenmeßschrauben,
d) Doppelschablonen,
§ 1
e) Metallfässer und andere formbeständige Be-
Allgemeines hältnisse nach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes mit
(1) Die Gülli~Jkcitsdauer der Eichung von Meß- Ausnahme der Holzfässer und derjenigen Be-
geräten sowie von formbestündigcn Behältnissen hältnisse, die ganz aus Glas hergestellt sind,
nach § 1 Abs. 2 des Eichgcsclzes wird auf zwei Jahre f) Meßkammertankwagen,
befrislet, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes
g) Heißwasserzähler,
bestimrnt ist.
h) Wärmezähler,
(2) Die Gülligkeilsdaucr der Eichung wird in Jah-
ren nach A bL.n1 f des K alendt)rjahres bemessen, in i) zusätzliche Meßgeräte für Gaszähler,
dem dc1s Md3gcriil zuletzt q(:eidll wurde. k) Flüssigkeitsglasthermometer mit Ausnahme
der medizinischen Thermometer und der in
§ 2 Aräometer oder Pyknometer eingebauten
Besondere GülU.[Jkeitsdauer Thermometer;
(1) Die Gülligkcil.sdc1uPr clc:r Eichung beträgt 5. acht Jahre für Kaltwasserzähler;
1. ein Jahr für
6. zehn Jahre für
a) alle Meß~ierüLP, die :t.ur Erfüllung einer Vor-
schrift des Ccscl.zcs oder einer auf Grund des a) Lagerbehälter,
Gesetzes erlassenen R.C'chLsverordnung oder b) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-
sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kon- zähler, die in Verbindung mit Meßwandlern
trollmeßgerLil.e zur Uberprüfung der Arbeits- verwendet werden;
weise unfJC~eichter Meßgeräte verwendet oder 7. zwölf Jahre für
berei tgestc llt werden, a) Balgengaszähler der Größe NB 10 und kleiner,
b) Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken, b) Elektrolytzähler,
c) Meßanlag(m mit Zählern für verflüssigte Gase,
c) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-
d) selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der zähler einschließlich Doppeltarifzähler, die vor
selbsttälig<:n SortierwaafJlm, dem 1. Januar 1954 hergestellt worden sind,
e) Radlastmesser uncl Gcschwindigkeitsmeßgeräte
d) Mehrtarif-, Maximum- und Uberverbrauchs-
für die aml.l iche Ubcrwachung des Straßen-
elektrizitä tszähler,
verkehrs,
e) ausnahmsweise zur Eichung zugelassene Elek-
f) Feuchtebcstimrner mit Ausnahme der Meß-
gerüte, mit denen der Feuchtegehalt des ge- trizitätszähler,
schroteten Meßgutcs durch Trodmung und f) getrennt angeordnete Zusatzgeräte für Elek-
Wägung bestimmt wird, trizi tä. tszähler;
g) Druckmeßgerülc der Kli:lssen 0,2; 0,3; 0,6 und 8. sechzehn Jahre für
1,0 mit Ausnahme der Rcifonluftdruckmeß- a) Verdrängungsgaszähler größer als NB 10 bis
9E~rüte, NB 3 000,
h) Stoppuhren; b) Schraubenradgaszähler der Größe NB 3 000
2. drei Jahre für und kleiner,
a) Holzfässer, c) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-
b) Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilo- zähler einschließlich Doppeltarifzähler, die seit
gramm oder mehr; dem 1. Januar 1954 hergestellt worden sind,
3. vier Jahre für d) probeweise zur Eichung zugelassene Meß-
a) Lüngenmi.lßstüue und Meßbünder, wandler,
e) probeweise zur Eichung zugelassene, getrennt
b) Flüssigkeitsmaße einschließlich der Meßbecher,
angeordnete Zusatzgeräte für Meßwandler.
c) Feingewichte, soweit sie nicht zu Feuchte-
bestimmcrn oder zu Bu Lterwasscrwaagen ge- (2) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist nicht be-
hören, fristet für
d) Personenwaagen einschließlich der Säuglings- 1. Meßgeräte sowie formbeständige Behältnisse
waagen und der llandzugfederwaagen zur nach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes, die ganz aus
Feststellung des Geburtsgewichts, Glas hergestellt sind,
Nr. 5'7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970 803
2. medizinische Spritzen, Zusatz „Geeicht bis ........ " in Verbindung mit der
3. Einlcqc!nhl ß<! Hir die Tex lilincJustrie und für die vollständigen Jahreszahl versehen sein.
Kahclinduslrie, (2) An Meßgeräten mit unbefristeter Gültigkeits-
4. Büreilen, dauer der Eichung mit Ausnahme der Meßgeräte
5. Ar~iomcler, nach § 6 werden im Hauptstempel statt des Jahres-
6. nwdizinische FI iis~;igk<:i I sqldslhermomcter, zeichens die beiden letzten Ziffern des Jahres der
Eichung ohne Schildumrahmung (Jahresbezeichnung)
7. Vc•rdrJngunqs~Jt1szüblc~r und Schrnubcnrndgas-
angegeben.
zühlcr qröfü!r als NB '.3 000,
§ 6
8. Zähl- und Regisl.rie:rner~i te ohne Zeitlaufwerk
Mcßgerlile für Elektrizität, Gas,
für Gaszühlcr,
·wasser oder Wärme
9, Gelwrqcrül.c fiir (;ils!'.iihler und für zusätzliche
An Meßgeräten, die im geschäftlichen Verkehr
Meßgerü l.e lii r Casz~ihlL~r,
bei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder
10. endgültig zur Eichung zugdasscne Meßwandler, Wärme verwendet werden, wird durch das Jahres-
11. endgültig zur Eichung zugelassene, getrennt an- zeichen im Hauptstempel das Jahr der Eichung ge-
geordnete Zusatzgc~räte für Meßwandler. kennzeichnet.
§ 7
§ 3
Kennzeichnung von Teilen eines Meßgerätes
Vorzeitige Beendigung der Gültigkeit der Eichung
Werden Meßgeräte in Stufen geeicht, sind die in
Die Gültigkeit der Eichung eines Meßgeräts oder der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Eich-
formbestündigen Behältnisses nach § 1 Abs. 2 des zeichen ohne das Jahreszeichen zu kennzeichnen.
Eichgcselzes erlischt vorzeilig, wenn
1. das Gerät nach der Eichung die Verkehrsfehler- Teil III
grenzen nicht einlüilt,
Obergangs- und Schlußvorschriiten
2. eine Änderuno, Ergänzung oder Instandsetzung
vorgenommen wird, die Einfluß auf die meßtech- § 8
nischen Eigcnschaflcn dc\s Geräts haben kann Ubergangsvorschriften
oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder
Die Gültigkeitsdauer der Eichung wird befristet
beschränkt,
1. bei Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-
3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Geräts ge-
zählern nach § 933 * der Eichordnung auf acht
ändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Maß-
Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
größe, Einteilung, Hervorhebung einer Einteilung
1971,
oder Aufschrift angebracht wird,
2. bei Meßwandlern älterer Bauart nach § 952 * Nr. 2
4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel
Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 der Eichordnung
unkenntlich geworden ist, vom Geriit getrennt
längstens bis zum 31. Dezember 1971.
oder entwertet wird,
5. dus Gerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden § 9
wird, deren Anbau nicht zugelassen ist. Geltung in Berlin
§ 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verlängerung der Gültigkeit der Eichung
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-
Bei formbeständigen fü!hältnissen nach § 1 Abs. 2 gesetzes auch im Land Berlin.
des Eichgesetzes und Lagerbehältern, in denen sich
bei Ablauf der Fristen nach den §§ 1 und 2 flüssige § 10
Lebensmittel befinden, erlischt die Gültigkeit der Inkrafttreten
Eichung erst mi L der Entleerung.
(1) Die §§ 5 und 6 treten am 1. Januar 1971 in
Kraft.
Teil II
(2) Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Juli
l(ennzeichnung der Meflgeräte 1970 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 50 a, 170 a,
351, 400 a, 440 a, 720 a, 981, 982, 983, 1070 a, 1170 a,
§ 5
1211 und 1250 a der Eichordnung vom 24. Januar
Allgemeine Kennzeichnung 1942 in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) An Meßgeräten mit befristeter Gültigkeits- 14. April 1965 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100
dauer der Eichung mit Ausnahme der Meßgeräte vom 1. Juni 1965), zuletzt geändert durch die Vier-
nach § 6 wird durch das Jahreszeichen im Haupt- zehnte Verordnung zur Anderung der Eichordnung
stempel das letzte Jahr der Gültigkeit der Eichung vom 18. Juni 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger
gekennzeichnet. Der Hauptstempel darf mit dem Nr. 112 vom 25. Juni 19'70) außer Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1970
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schöllhorn
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Merca tor-Gedenkmünze)
Vom 24. Juni 1970
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprügung von liehen Münze Stultgart. Die geteilte Jahreszahl 1969
Scheidemünzen vorn 8. Juli 1950 (Bnndesgesetzbl. ist unterhalb der gespreizten Fänge, beiderseits der
S. 323) ist zur Erinnerung an den 375. Todestag des Schwanzfedern, angebracht. Die Umschrift lautet:
Geographen und Kartogrnphen Gerhard Mercator, · BUNDESREPUBLIK · DEUTSCHLAND · DEUT-
geboren am 5. Mürz 1512,•geslorben am 2. Dezember SCHE 5 MARK.
1594, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn-
Die Bildseite zeigt das Kopfbild Mercators und
wert von 5 Deutschen Mark geprägt worden, die ab
angedeutet die zum ersten Mal von ihm angewandte
8. Juli 1970 in den Verkehr gebracht wird.
Kartenprojektion mit der Umschrift: 1512 •-- 1594 ·
Die Münze beslehl aus einer Leqierung von 625 GERHARD· MERCATOR.
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen
Kupfer. Sie hi.Jl einen Durchmesser von 29 mm und Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
ein Gewicht von 11,2 Grurnrn. schrift versehen: TERRAE DESCRIPTIO · AD USUM
NAVIGANTIUM. Am Ende der Umschrift ist ein
Das Gepräge auf beiden Seilen ist erhaben und Ornament eingeprägt.
wird von einem schützenden rJlatten Randstab um-
geben. Der Entwurf der Münze stammt von Frau Doris
Waschk-Balz, Hamburg.
Die Wert.seile zeigt in der Mille den Bundesadler
und unterhalb der Schwanzfedern die Wertziffer 5 Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
mit dem Buchstaben F, dem Münzzeichen der Staat- gemacht.
Bonn, den 24. Juni 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwerl.steuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird d,1s ,ils fortgeltend fes!.\)eslcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:i8 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sach(Jebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lau lender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjührlich für Teil I und Teil II je 20,-- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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