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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1970 1 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
15.6. 70 Zweit.es Ge~;etz zur .Änderung des Gesetzes über eine Schlachtgewichtsstatistik 785
B1111u(·s<J<·selzlil. IJ 1 '7Bli-1-2
18. fi. 70 Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in der
Freien und Hansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
Jl1111d,·sqt•s(•f·1.bl. 111 JJ02-24 (J\rlikc•l 1)
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bunclcs1Jcsclzblcilt T1:il 11 Nr. 27, Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788
Rcc:btsvorschriflcn der Europi:iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über eine Schlachtgewichtsstatistik
Vom 15. Juni 1970
Der Bundesta~J hat das folgende Gesetz be-
sc:h lossen:
Artikel 1
§ 4 des Gesetzes über eine Schlachtgewichts-
statistik vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 588),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über eine Schlachtgewichtsstatistik vom 30. August
1966 (Bund(~sg(~setzbl. I S. 541), wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstebende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15.Juni 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Gesetz
zur Änderung mietpreisrechtlkher und wohnungsrechtlicher Vorschriften
in der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München
Vom 18. Juni 1970
Der Bundestag JrnL mil Zustimmung des Bundes- zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die
rates das folgende Gesetz beschlossen: am 31. Dezember 1970 preisrechtlich zulässige monat-
liche Grundmiete vom 1. Januar 1971 an um 10 vom
Artikel 1 Hundert erhöht werden. Der Vermieter kann die auf
die Mieterhöhung gerichtete Erklärung vom 1. Ja-
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes nuar 1971 an abgeben.
Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960 (2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die
(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom
Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschrif- 31. Dezember 1970 abzüglich folgender in ihr ent-
ten vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I haltener Beträge:
S. 1411), wird wie folgt geändert: 1. Umlagen für Wasserverbrauch,
§ 18 erhält folgende Fassung:
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen,
,,§ 18 3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem
(1) Dieses Gesetz tritt in der Freien und Hanse- 1. April 1945,
stadt Hamburg, in der kreisfreien Stadt München 4. Untermietzuschläge,
und im Landkreis München mit Ablauf des 31. De- 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu
zember 1972 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer anderen als Wohnzwecken,
Kraft: 6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach
1. das Ersle Bundesmietcn9esetz; § 12 der Altbaumietenverordnung.
2. das Dritte, das Vierte und das Sic~bente Bundes- Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der
mietengesetz; nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben wer-
3. die mietpreisrechtlichcn Vorschriften des Ersten den.
und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit Aus- § 2
nahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des Zweiten Mieterhöhung
Wohnungsbaugeselzes; auf Grund einer Ertragsberechnung
4. die Altbaumielenverordnung vom 23. Juli 1958 (1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1
(Bundesgesetz.bl. I S. 549), zuletzt geändert durch erhöhte Grundmiete wesentlich unter der nach einer
die VerordrnmfJ zur Anderung der Altbaumieten- Ertragsberechnung errechneten Miete bleibt, so hat
verordnung vom 25. J 11li 1963 (Bundesgesetzbl. I die Preisbehörde eine entsprechende Mieterhöhung
S. 529); zu genehmigen. Der Antrag kann in der Zeit vom
5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO 1962) 1. Januar bis zum 31. Dezember 1971 gestellt wer-
vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753), den.
zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden wer-
zur Änderung der Zwcilen Berechnungsverord- den ermächtigt, zur Ausführung des Absatzes 1
nung vom 20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I Ausführungsvorschriften zu erlassen.
s. 1298);
6. sonstige mietpreisrechtlichen Vorschriften, soweit § 3
sie bis zu dern nach Salz l maßgebenden Zeit- Ausschluß von Mieterhöhungen
punkt noch gelten. Die §§ 1 und 2 gelten nicht
(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung 1. für Vvohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh- den allgemeinen Anforderungen an gesunde
nungsbindungsgesetz 1965 --- WoBindG 1965) in der Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt,
Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 insbesondere wegen ungenügender Licht- und
(Bundesgesetzbl. I S. 889) bleiben unberührt." Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder
wegen unhygienischer oder unzureichender sani-
Artikel 2 tärer Einrichtungen;
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-
Siebentes Bundesmietengesetz
ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten
§ 1 und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie
für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus
Mieterhöhung bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg, in der von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und
kreisfreien Stadt München und im Landkreis Mün- Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger
chen darf bei preisgebundenem Wohnraum, der bis Mängel untersagt ist.
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1970 787
§ 4 lassen, die befristet oder unbefristet bestimmen,
Entsprechende Anwendung daß der Verfügungsberechtigte eine frei oder be-
Die §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten zugsfertig werdende Wohnung nur einem von
Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundes- der zuständigen Stelle benannten Wohnung-
gese tzbl. I S. 9G9, 971), zuletzt geändert durch das . suchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die
Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungs- zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtig-
baues (Wohnungsbauändcrungsgesetz 1968 ten mindestens drei wohnberechtigte Wohnung-
WoBauAndG 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz- suchende zur Auswahl zu benennen. In der
blatt I S. 821, 828), gelten entsprechend. Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen
darüber getroffen werden, nach welchen Ge-
sichtspunkten die Benennung erfolgen soll."
Artikel 3
3. In § 25 Abs. 1 werden vor dem Wort „verstößt"
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1.965 die Worte eingefügt „oder gegen die nach § 5 a
Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung erlassenen Vorschriften".
von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 4. In § 26 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
1965 ---- WoBindC 1965) in der Fassung der Bekannt-
„ 1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder
machung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
entgegen den nach § 5 a erlassenen Vorschrif-
S. 889) wird wie folgt geändert.:
ten zum Gebrauch überläßt,".
1. § 5 Abs. 4 crhJlt fol9endc Fassung:
,, (4) Die Bl!scheinigung gilt für die Dauer eines Artikel 4
Jahres; die Frist beqinnt um Ersten des auf die Schlußvorscb.riften
Ausstellung der Bescheinigung folgenden Mo-
§ 1
nats. Die BeschciniffLmg 9ilt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, in der Preien und Hansestadt Die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Ände-
I--Iarnburu, in der krc~isfr(~ien Stadt München und rung des Schlußtermins für den Abbau der Woh-
im Landkreis München _jedoch nur dann, wenn nungszwangswirtschaft und über weitere Maßnah-
sie von der dort zuständiqen Stelle ausgestellt men auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land
ist." Berlin vom 19. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 2357) bleiben unberührt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
,,§ 5a § 2
Sondervorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
für Hamburg und München des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Der Senal der Freien und Hansestadt Hamburg (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und die Bayerische Sti.lcllsregierung werden er-
mächtigt, für die Freie und Hansestadt Hamburg § 3
und für die k wisfreic Stadt München und den Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
Landkreis München Rechtsverordnungen zu er- kündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
D E) r B u n d e s m i n i s t e r f ü r \,V i r t s c h a f t
Schiller
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 16. Juni 1970
Tag Inhalt Seite
11. 6. 70 Verordnung zur A11dcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/70 Besondere Zollsätze
gegenüber C~ricchenland) ............................................................. . 451
12. 5. 70 Bekanntmachung der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und
Restaurierung von Kulturgut (Neufassung vom 17. April 1969) ........................... . 459
22. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der flüchtlinge ......................................................... . 466
23. 5. 70 Bekanntmachung zu dem Protokoll über den Beitritt Irlancls zum Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommen (Berichtigung) .......................................................... . 468
23. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur .Änderung des Abkommens
über die lnternationale Zivilluftfahrt ................................................... . 469
25. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur .Änderung des Artikels 4 des
Abkommens über Internationale Ausstellungen ......................................... . 470
29. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Anderungen des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt .............................................. . 471
2. 6. 70 Bekanntmachung übe1 das Außerkrafttreten des Abkommens über die Soziale Sicherheit der
Rheinschiffer ......................................................................... . 472
Nr. 28, ausgegeben am 20. Juni 1970
15. 6. 70 Gesetz zu der Langfristigen Vereinbarung vom 9. Februar 1962 über den internationalen
Handel mit Baumwolltextilien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) und zu dem Protokoll vom 1. Mai 1967 zur Verlängerung der Vereinbarung über den
internationalen Handel mit Baumwolltextilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
16. 6. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 8. November 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
Nr. 29, ausgegeben am 23. Juni 1970
16. 6. 70 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. März 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
15. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zur
Konvention zum Schulze der l'v1enschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte
und Freiheiten ~~ewährlelstet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten
Zusatzprotokoll enthalten sind,
und
über Erklänrn~Jen nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Artikeln 25 und 46 dieser Konven-
tion über die Zuständigkeit der Europäischen Kommission iür Menschenrechte und des
Europüischcn Gerichtshofs für Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1970 789
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,it um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 5. 70 V erorduung (EWC) Nr. 1013/70 der Kommission zur Fest-
setzung der vom 1. Juni 1970 bis zum 15. Dezember 1970 gel-
l enden Referenzpreise für Wein 1. 6. 70 L 118/1
20. 5. 70 Verordnung (E\NG) Nr. 1014/70 der Kommission über die Ein-
iuhrlizenzen für Wein 1. 6. 70 L 118/3
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1015/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
li'lr Apfel nach Verordnung (EWG) Nr. 972/70 des Rates 1. 6. 70 L 118/7
2(). 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1016/70 der Kommission zur Anwen-
dung der zusiil.zlichen Gütekfosse für Tafeläpfel 1. 6. 70 L 118/10
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1017/70 der Kommission zur An wen-
dung der zusätzlichen Güteklassen für bestimmtes Obst 1. 6. 70 L 118/11
29. 5. 70 Verordnung (U\,VG) Nr. 1018/70 der Kcommission zur Anwen-
dung der zusiit·z.lichen Güteklassen für bestimmtes Gemüse 1. 6. 70 L 118/12
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebots-
preises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe
im Sektor Wein 1. 6. 70 L 118113
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 der Kommission über die Fest-
slE!llung der Kurse und die Festsetzung der Durchschnittspreise
1ür Tafelwein 1. 6. 70 L 118/16
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1021/70 der Kommission über die Zu-
J<1ss1rng des Verschnitts importierter Weine untereinander 1. 6. 70 L 118/19
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1022/70 der Kommission zur Ein-
li'd1rung von Begleitzeugnissen für bestimmte Weine während
einer Ubergangszeit 1. 6. 70 L 118/20
25 . .5. 70 Verordnung (E'vVC) Nr. 1023/70 des Rctles zur Festlegung eines
(Jemcinsamen Vc,ricihrens für die Verw,iltung mengenmi:ißiger
Kontingente 8. 6. 70 L 124/1
2:i. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1024/70 des Rates üb<::!r die Anwendung
<ifl Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 zur Fe,,tle9ung eines ge-
mPinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßi~rer
Konlin9ente auf die französischen überseeischen Departements 8. 6. 70 L 124/5
25. 5. 70 Verordnun~J (E\,VC) Nr. 1025/70 des Rutes zur Festlegung einer
qemeinsamen Regdung für die Einfuhr nus dritten Ländern 8.6. 70 L 124/6
25. 5. 70 Verordnung (EVVC) Nr. 1026/70 des Rates über die Anwendung
der Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 zur Fesllegung einer ge-
meinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern auf
die französischen übPrseei:;chen Departements 8. 6. 70 L 124/48
1. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1027/70 der Kommission zur Fest-
setzung der c1ul Getreide, Mehle, Grütze und Gric,ß von
\1\/eizcn oder Roggen anwendbaren Ab,;chöpfungen 2.6. 70 L 119/1
1. G. 70 Verordnung (EWC) Nr. l02H/70 d,-!r Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den /\ hschiipfungen für Getreide
und Mulz hinzugefügt werden 2. 6. 70 L 119/3
l. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1029/70 der Kommission zur Anderung
der bei der Erslcltl.ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
uung 2. 6. 70 L 119/5
l. 6. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1030/70 der Kommission über die Fest-
setmng der Abscr1öpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 6. 70 L 119/6
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
l. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1031/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2311/69 der Kommission vom
19. November 1969 über die Durchführungsmodalitäten des im
Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über das gemein-
schaftliche Versandverfahren vorgesehenen Systems der
Pauschalbürgschaft 2.6. 70 L 119/7
1. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1032/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmten
Rizinusölen 2. 6. 70 L 119/8
1. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1033/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Ui n fuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 2. 6. 70 L 119/10
2. 6. 70 Verordmmg {EWC,) Nr. 1034/70 der Kommission zur Fest-
se::b:ung der au! Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 6. 70 L 120/1
2. fi. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1035/70 der Kommission über die Fest-
solzun~J der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugE-!lü9L werden 3. 6. 70 L 120/3
2. 6. 70 Verordnunu (EWG) Nr. 1036/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
cJung 3. 6. 70 L 120/5
2. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1037/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 6. 70 L 120/6
2. 6. 70 Verordnung (:EWG) Nr. 1038/70 der Kommission zur Fest-
setzung dc1 Ausfuhrerstattungen für Zitronen, unter Glas
kull.ivicrlc Trnuben, Mandeln und Haselnüsse ohne äußere
Schale untl Talcläpfel 3. 6. 70 L 120/7
3. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1039/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
\!Vcizcn oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 6. 70 L 121/1
3. 6. 70 Verordnung (I:WG) Nr. 1040/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prän1ien, die den Abschöpfungen für Getreide und
?,1alz hi11zugdli9l werden 4. 6. 70 L 121/3
3. 6. 70 Veronlnung (EWG) Nr. 1041/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erst,Jtlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gun~J 4. 6. 70 L 121/5
3. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1042/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 6. 70 L 121/6
3. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1043/70 der Kornmission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 4. 6. 70 L 12117
3. 6. 70 Verordnung (UWG) Nr. 1044/70 der Kommission über die
Durchff1hrung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butJf~roil nach Mclli, Malaysia, Afghanistan, dem Niger und
;'vfoxiko als Cerneinschc1ftshilfe zugunsten des \,Vellernährungs-
progrnmms 4.6. 70 L 121/8
3. 6. 70 Verordnun~J (EWC) Nr. 1045/70 der Kommission über die
Durchfiillrung einer Ausschreibung für die Lieferunu von
bu Lterni I rwch Mexiko uls Gemeinschaftshilfe zugunsten des
Wf'l lern ~i l I ru n~Jspron rarnrns 4. 6. 70 L 121./9
3. fi. 70 Vcronlnunu (EWC) Nr. 1046/70 der Kommission zur Änderung
cfor Vcrnrdnunu (EWG) Nr. 1285/69 über die Daueraus-
schrf:ibmHJC:n von Mi.igermilchpulver, das zur Verarbeitung
zu Misd1lul.Ler flir Schweine oder Geflügel bestimmt ist, hin-
sich LI ich der 1/.u verwendenden Denaturierungsmittel 4.6. 70 L 121/10
4. G. 70 Veronlnun~J (EWG) Nr. 1047/70 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (:EV\TG) Nr. T12/70 über eine Dauerausschrei-
bung zum Verkcrnf von vVeißzucker, der zur Ausfuhr bestimmt
ist und sid1 im Besitz der französischen Interventionsstelle
befindet 5. 6. 70 L 122/1
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1970 791
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europa 1schen Gemeinschaften
Dulum und Bezeichnung der Rechlsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. b. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1048/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwcmclbaren Abschöpfungen 5.6. 70 L 122/3
4. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1049/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
M,ilz hinzugefügt werden 5.6. 70 L 12215
4. b. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1050/70 der Kommission zur Fest-
selznng der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
\Jerichligung 5. 6. 70 L 122/7
4. fi. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1051/70 der Kommission zur Fest-
sdzung der Jür Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Rorrnen anzuwendenden Erstattungen 5. 6. 70 L 122/9
4. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1052/70 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 5. 6. 70 L 122/13
4. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1053/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 5. 6. 70 L 122/15
4. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1054/70 der Kommission zur Fest-
sctzun~r cler faslattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 5. 6. 70 L 122/17
4. G. 70 Verordnung (.CWC) Nr. 1055/70 der Kommission zur Fest-
;-;elzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 5.6. 70 L 122/19
4. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1056/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 6. 70 L 122/21
4. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1057/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
<1usgewi1cl1scnen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
9clrore1ws Rindflf!isch 5. 6. 70 L 122/22
4. (j_ 70 Verordnung (EWG) Nr. 1058/70 der Kommission zur Fest-
sctwng clc:r Anpasslmgskof:Ffizienten für den Ankaufspreis
llir Tormilen nach Verordnung (EWG) Nr. 970/70 des Rates 5. 6. 70 L 122/25
4. 6. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1059/70 der Kommission zur Fest-
H;i.zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
fi'ir Zilro1wn rn1ch Verordnung (EWG) Nr. 968/70 des Rates 5. 6. 70 L 122/27
4. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1060/70 der Kommission zur Fest-
sel.wng der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
lür Tcdelt.rauberr nach Verordnung (EV\!G) Nr. 971/70 des Rates 5. 6. 70 L 122/29
4. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1061/70 der Kommission zur zehnten
i\nderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
lwlrnng des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 5.6. 70 L 122/31
5. 6. 70 Verordnung (IWG) Nr. 1062/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Pse)ggen anwendbaren Abschöpfungen 6.6. 70 L 123/1
5. G. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1063/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz 11 inzugefügt werden 6. 6. 70 L 123/3
:1. 6. 70 Verordnung (G\i\/G) Nr. 1064/70 der Kommission zur Änderung
der bei cfor Erstdl Lung für Cetreide anzuwendenden Berichti-
qung 6. 6. 70 L 123/5
5. G. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1065/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abscbiipfungen bei der Einfuhr von 'Weißzucker
t:nd Rohzucker 6.6. 70 L 123/6
5. 6. 70 Verordnung (E\,VC) Nr. 1066/70 der Kommission zur Fest-
sclJ:ung der Abschöpfungen für Olivenöl 6. 6. 70 L 123/7
5. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1067/70 der Kommission zur Fest-
setzung des Belrdges der Beihilfe für Olsaaten 6. 6. 70 L 123/9
5. 6. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1068/70 der Kommission zur Ergänzung
cfos Anlii:.1119s der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 betreffend die
Verfahren zur Denaturierung von Zucker 6.6. 70 L 123/10
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
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Ausg;ibe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. (i. 70 V<·rn1rl11t11HJ (L\NC) Nr. lObD/70 der Kommission zur Änderung
<!cir V<·1ord11t1rHJ (LiWC) Nr. 5G0/70 hinsichtlich der Verkaufs-
,:usschreibun~icn liir Olivenöl dus Besti.inclen der italienischen
! 11 l.crven lio11ss lc!l l<i 6. 6. 70 L 123/12
5. G. 70 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1070'70 cler Kommission zur Anderung
der b<!i gilnt. ~Jcscl1lilfcnem Reis vom 1. bis zum 4. Juni 1970
,, llt.U wendPndc11 /\ l1schüplungu1 6. 6. 70 L 123/13
i\ndcrunq im /\nlliln~J B der Verordnung Nr.] des Rates über
die so/.iill<~ SiclH•1lwil <l<!r Wc1nderMbeitnel1rner 6. 6. 70 L 123/14
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