777
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgcgehcn zu Bonn am 13. Juni 1970 Nr. 55
Tu9 In h a 1 t Seite
!l. 6. 70 V('ronlnung zur fi.ndcrung und Ergä.nzung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 Abs. 3
und der§§ 1] und 15 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V<!rkündung<'ll i111 l~undesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
R0chlsvorschrifl0n dc,r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
zur Durchführung des§ l 1 Abs. 3 und der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 9 . .Juni 1970
Auf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141,
ber. l S. 180), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Anpassung der Leistun-
qen des Bundesversorgungsgesetzes vom 26. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 121), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Änderung und Ergänzung der Verordnung
zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15
des Bundesversorgungsgesetzes
§ 12 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15
des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 1285) erhält folqende Fassung:
,,§ 12
Ersatz von c1ußergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß
(1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachten
Kosten für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche werden
folgende monatliche Pauschbeträge gewährt an:
1. einseitig Oberschenkel- oder Unterschenkelamputierte 17 Deutsche Mark,
2. einseitig Oberarmamputierte 15 Deutsche Mark,
3. einseitig Unterarm- oder Handamputierte 12 Deutsche Mark,
4. Doppel-Ober- oder -Unterschenkelamputierte 24 Deutsche Mark,
5. Doppel-Oberarmamputierte 38 Deutsche Mark,
6. Doppel--Unlerarm- oder -Handarnputiert~ 35 Deutsche Mark,
7. sonstige Doppel-Beinamputierte 24 Deutsche Mark,
8. sonsti9e Doppr)l-A rrnamputierte 35 Deutsche Mark,
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
9. sonstige Doppelamputierte (Bein- und Arm- oder Bein-
und Handamputierte) 32 Deutsche Mark,
10. Doppel-Bein- oder -Fußstumpfamputierte, die zugleich
einseitig arm- oder handamputiert sind, 49 Deutsche Mark,
11. Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich ein-
seitig bein- oder fußstumpfamputiert sind, 58 Deutsche Mark,
12. Vicrfachamputierte 58 Deutsche Mark,
13. Blinde 15 Deutsche Mark,
14. Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen 58 Deutsche Mark,
15. einseitig Fußst:umpfamputierte mit Apparatausrüstung 9 Deutsche Mark,
16. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 13 Deutsche Mark,
17. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht
über das Knie hinausgeht, 14 Deutsche Mark,
18. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über
das Knie hinausgeht, 20 Deutsche Mark,
19. Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung
erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen
Leibbandagen, 12 Deutsche Mark,
20. Beschädigte, die einen Stützapparat für Rumpf, Bein oder
Arm erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit ein-
fachen Leibbandagen, 20 Deutsche Mark,
21. Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuh-
bügel erhalten haben, 12 Deutsche Mark,
22. Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen
hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm
erhallen haben, 14 Deutsche Mark,
23. Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein
mit. Beckenkorb erhalten haben, 24 Deutsche Mark,
24. Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutz-
hülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand,
Ellen bogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen
Beschädigte mit einfachen Bandagen, 14 Deutsche Mark,
25. Beschädigt<c~, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug
für den Straßengebrauch erhalten haben, 17 Deutsche Mark,
2G. Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad be-
sitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für
die Gewährung eines Zuschusses nach § 2 Nr. 1 gegeben
waren, 15 Deutsche Mark,
27. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder
Fisleleiterungen geringerer Ausdehnung 12 Deutsche Mark,
28. Bc~schädigte mit ausgedehnten, stark absondernden
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunst-
alterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließ-
bandage, 34 Deutsche Mark,
29. Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei
Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 20 Deutsche Mark,
30. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 35 Deutsche Mark,
31. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein
einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat
erhi:ilten haben, 23 Deutsche Mark,
32. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein
einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat
crhaltE~n haben, 27 Deutsche Mark,
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1970 779
33. ein sei 1.ig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein
eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten
haben, 21 Deutsche Mark,
34. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 44 Deutsche Mark,
35. Doppel-Beinamputierte, die ein handbetriebenes Kran-
kenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben, 41 Deutsche Mark,
36. Doppel-Beinampulierte, die ein Motorfahrzeug besitzen,
bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Ge-
währung eines Zuschusses nach § 2 Nr. 1 gegeben waren, 39 Deutsche Mark,
37. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind
und die entweder ein handbetriebenes Krankenfahrzeug
für den Straßengebrauch erhalten haben oder ein Motor-
fahrzeug besitzen, bei dessen Beschaffung die Vorausset-
zungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 2
Nr. 1 gegeben waren, 44 Deutsche Mark,
38. Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein
mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf
den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange-
wiesen sind, 44 Deutsche Mark,
39. Blinde, die ein Motorfahrzeug besitzen, bei dessen
Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung
eines Zuschusses nach § 2 Nr. 1 gegeben waren, 24 Deutsche Mark.
(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen die anerkannten
Folgen der Schädigung einen außergewöhnlichn Verschleiß an Kleidung oder
Wäsche verursachen, so ist ein nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemes-
sener Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 58 Deutsche Mark monatlich fest-
zusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 ge-
regelt sind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1 geregelt sind, zusammen-
treffen oder wenn mehrere Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 zusammen-
treffen, für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbetrag vorgesehen ist.
(3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und
Wäscheverschleiß den Höchstsatz des Pauschbetrages von 58 Deutsche Mark
übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonder-
fälle in diesem Sinne sind gegeben bei
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem
Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme
vorliegt,
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,
Vierfachamputierten,
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen
nebst vielfachem Urin- und Stuhlabgang
sowie
Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen."
§ 2
Ubergangsvorschriften
Die sich aus der Änderung nach § 1 ergebende Erhöhung der Pauschbeträge
ist von Amts wegen festzustellen.
§ 3
Neufassung der Verordnung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, die Ver-
ordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundes-
versorgungsgesetzes in der sich nach dieser Verordnung ergebenden Fassung mit
neuem Datum bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
beseitigen.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ 4
Berlin-Klausel
Dies('. Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Uberleitungs-
(J('SPlzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
l~ttndPSV('rsorqunqsqcselzes auch im Land Berlin.
§ 5
Inkrafttreten
DiPS() V(!rordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
Bunn, den 9. Juni 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1970 781
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dctl.urn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 70 Ncununddrcißi!Jslc Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 104 11. 6. 70 siehe § 3
Hm1dc,suescl.zbl. 111. 7400-1
3. 6. 70 Verordnung Nr. 18/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 106 13.6. 70 15.6. 70
9. 6. 70 II. Nachtrag zum Tarif für die Schiffohrtabgaben
ctuf dem Elbe-Lübeck-Kanal 106 13.6. 70 1. 7. 70
9. 6. 70 T dfif für die Schiffahrtabgaben auf der Ilmenau 106 13.6. 70 1. 7. 70
9. 6. 70 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der kanalisier-
ten Fulda von Kassel bis Hannoversch-Münden 106 13. 6. 70 1. 7. 70
9. 6. 70 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der Wasser-
straße zwisdien Kleve und dem Rhein (Spoykanal) 106 13. 6. 70 1. 7. 70
9. 6. 70 I. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der kanalisierten Lahn von Steeden bis zur
Mündung 106 13. 6. 70 1. 7. 70
4. 6. 70 Vierte Änderungsverordnung zur 4. BAA~Feststel-
lungsDV 106 13.6. 70 siehe § 3
BurHlescJl'S('(,.IJl. JlI G22-1-BAADV 4
9. 6. 70 Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Be-
weissichcnmgs- und Feststellungsgesetzes
(2. BAA-BPDV) 106 13. 6. 70 14. 6. 70
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 5. 70 Verordnunq (Euratom) Nr. 966/70 des Rates zur Änderung der
Regelunq der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 29.5. 70 L 116/1
25. 5. 70 Verordnung (Euratom) Nr. 967/70 des Rates zur Änderung der
Reqelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in Italien dienstlich verwendet werden 29.5. 70 L 116/3
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 968/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpn~ises und des Ankaufspreises für Zitronen 29.5. 70 L 116/4
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 969/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Pfirsiche 29.5. 70 L 116/6
26. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 970/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Tomaten 29. 5. 70 L 116/8
26. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 971/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Tafeltrauben 29. 5. 70 L 116/10
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 972/70 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Apfel für den Monat
Juni 1970 29.5. 70 L 116/12
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 973/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 5. 70 L 116/13
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 974/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29.5. 70 1116/15
28. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 975/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 29.5. 70 L 116/17
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 976/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 29.5. 70 L 116/19
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 977/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 29.5. 70 L 116/23
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 978/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 29.5. 70 L 116/25
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 979/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 29. 5. 70 L 116/27
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 980/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 29.5. 70 L 116/29
28. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 981/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29.5. 70 L 116/31
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 982/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 29. 5. 70 L 116/32
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 983/70 der Kommission zur neunten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
habung des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 29. 5. 70 L 116/35
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 984/70 der Kommission über die Liefe-
rung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 29.5. 70 L 116/36
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1970 783
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2B. 5. 70 V<~rordnunq (EWC) Nr. 98.5/70 der Kommission zur Festsetzung
der ah 1. Juni 1970 qc~ltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von Zucker und Mc!lasse in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages falllmdcn Waren 29.5. 70 L 116/40
28. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 986/70 der Kommission zur Festsetzung
der cth 1. .Juni 1rJ70 qeltcnden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
bcslimrntN Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht
un Lcr Anllilnq Jl des Vertrages fallenden Waren 29.5. 70 L 116/44
28. 5. 70 Vcrordnunq (EWG) Nr. 987/70 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Juni 1970 qellenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von bestirnrntcn Milcherzeu~Jnissen in Form von nicht unter
Anhanq 11 des Vertrages fallenden Waren 29.5. 70 L 116/46
28. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 988/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-
zcuqnissen zu erhebenden Abschöpfungen 29.5. 70 L 116/49
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 989/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roqgen anwendbaren Abschöpfungen 30.5. 70 L 117/1
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 990/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mdlz hinzuqc~füqt werden 30.5. 70 L 117/3
29. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 991/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 30.5. 70 L 117/5
29. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 992/70 der Kommission zur Festsetzung
der lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 30.5. 70 L 117/6
29. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 993/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 30.5. 70 L 117/9
29. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 994/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichliqunq 30.5. 70 L 117/11
29. 5. 70 Verordnung (EVVG) Nr. 995/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh·,mcker 30.5. 70 L 117/13
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 9%/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
eru)ugnissen 30.5. 70 L 117/14
28. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 997/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verarbeitungserzeuqnissen 30. 5. 70 L 117/21
28. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 998/70 der Kommission zur Festsetzung
df-!r bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
Ahschöpfunqen 30.5. 70 L 117/27
28. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 999/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattunqen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
verarbeitungserzeuqnissen 30.5. 70 L 117/29
28. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1000/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futtennitteln 30.5. 70 L 117/35
29. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 1001/70 der Kommission zur Fest- .
setzunq der Abschöpfungen für Olivenöl 30.5. 70 L 117/37
29. 5. 70 VerordnuncJ (EWG) Nr. 1002/70 der Kommission zur Fest-
selzunq des Betraqes der Beihilfe für Olsaaten 30.5. 70 L 117/39
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1003/70 der Kommission zur Fest-
selzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 30.5. 70 L 117/40
29. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1004/70 der Kommission über die Fest-
setzunq der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 30.5. 70 L 117/42
29. 5. 70 Verordnunq (EWG) Nr. 1005/70 der Kommission zur Fest-
setzung df!S Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 30.5. 70 L 117/44
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1006/70 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 30.5. 70 L 117/45
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1007/70 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30.5. 70 L117/47
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1008/70 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 30.5. 70 J; 117/49
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1009/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide an:,,:uwendenden Berichti-
gung 30.5. 70 L 117/51
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1010/70 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 30. 5. 70 L 117/52
29 .. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1011/70 der Kommission über gewisse
Qualitätsanforderungen bei Grütze und Grieß von Mais, die
von der Brauereiindustrie in der Gemeinschaft verwendet
werden sollen 30.5. 70 L 117/54
29. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1012/70 der Kommission zur Änderung
der bet der Einfuhr vorl Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 30.5. 70 L 117/55
He I ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Buudesdruc:kerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeit1idler Reihenfolge nach ihret
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd! den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durd! die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsd!alter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlidlen Betrages auf Postsdled<konto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nadl Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredlnung zuzüglidl Portokosten für die Vorausredlnung.
Bestellungen bereits ersd!lenener Ausgaben sind zu rid!ten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postlad!.