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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1970 Nr.54
Tag In h a 1 t Seite
5. 6. 70 Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 689
ßuudes9eselzbl. 111 7102-29
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 ........................................................ ._ 773
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Vom 5. Juni 1970
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur der Ersten Verordnung zur Änderung der Tech-
Anderung der Verordnung über brennbare Flüssig- nischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
keiten und der Technischen Verordnung über brenn- vom 7. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1271)
bare Flüssigkeiten vom 12. Mai 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 513) wird nachstehend der Wortlaut und
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom der Druckgasverordnung (DruckgasV) vom 20. Juni
18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83) in der vom 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730)
1. Juli 1970 an geltenden Fassung bekanntgemacht,
wie sie sich aus der oben angeführten Änderungs- ergibt.
verordnung und
der Technischen Verordnung über brennbare Flüssig- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 24 so-
keiten (TVbF) vom 10. September 1964 (Bundes- wie des § 24 d Satz 3 der Gewerbeordnung erlassen
gesetzbl. I S. 717), worden.
Bonn, den 5. Juni 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Verordnung
über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
(Verordnung über brennbare Fliissigkeiten - VbF)
in der Fassung vom 5. foni 1970
Inhaltsverzeichnis
§ §
Sachlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Ausnahmen ............................. : . . . . . . . 6b
Ausschluß der Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6c
Begriff und Einteilung der brennbarnn Flüssig- Bedingt freie Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Anzeigebeclürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Tankstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Erlaubnisbedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Brennbare Flüssigkci ten an J\rbeilsstätten . . . . . . . . 5 Unzulässige Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Lagermenge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Weitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
§ §
Beförderung von Behältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 b Aufsicht über Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . 19
Anlagen in Verbindung mit einer Anlage nach Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
§ 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Andcrung und Betriebsunterbrechung bei erlaubnis- Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
bedürftigcn Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Ted1nischer Ausschuß ........................... 23
Erstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prü- Geltung in Berlin ......................-. . . . . . . . . 24
fungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Unberührt bleibende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Angeordnete Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Prüfungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Tafel 1
Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'7 Tafel 2
Veranlassung der Prüfung, Prüfbescheinigung und Anhang I
Inbetriebnahme nach der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Anhang II
§ 1 ausscheiden und in einem von der Physikalisch-
Sachlicher Geltungsbereich Technischen Bundesanstalt anerkannten Auslauf-
becher bei 20° C
(1) Die Verordnung gilt für die Errichtung und
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sek. haben,
den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
oder
oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu
Lande, sofern diese Anlagen gewerblichen Zwecken b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sek., aber
dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh- weniger als 90 Sek. haben und nicht mehr als
mungen Verwendung finden oder soweit es der 60 vom Hundert brennbare Flüssigkeiten im
Arbeitsschutz erfordert. Sinne dieser Verordnung enthalten, oder
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sek., aber
(2) Die Verordnung gilt auch für Anlagen im
weniger als 60 Sek. haben und nicht mehr als
Sinne des Absatzes 1, die in Verbindung mit einer
20 vom Hundert brennbare Flüssigkeiten im
nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungs-
Sinne dieser Verordnung enthalten;
bedürftigen Anlage errichtet oder betrieben werden.
5. nicht bruchsichere, aber gegen Bruch gesicherte
(3) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen in Be-
Behälter zur Lagerung und Beförderung der in
trieben des Bergwesens.
Nummer 4 genannten Lösungen und homogenen
(4) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen der Mischungen, wenn sie nicht mehr als einen Liter
Bundeswehr, in denen keine Arbeitnehmer oder nur Rauminhalt haben;
vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Solda-
6. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit
ten beschäftigt werden.
brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zwecke
der Entleerung mit Druckgasen überlagert zu
§ 2
werden.
Ausschluß der Anwendung § 3
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Begriff und Einteilung
1. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde- der brennbaren Flüssigkeiten
rung von (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Ver-
a) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwi- ordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35° C
schenerzeugnissen, die weniger als 82 vom weder fest noch salbenförmig sind, bei 50° C einen
Hundert ihres Gewichtes Alkohol enthalten Dampfdruck von 3 kg/cm 2 oder weniger haben und
und für den menschlichen Genuß oder zur zu einer der nachstehenden Gruppen gehören:
Körperpflege bestimmt sind, und 1. Gruppe A:
b) organischen Peroxiden und ihren Lösungen; Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht
2. Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen, in denen über 100° C haben und hinsichtlich der
brennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des Fahr- Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der
zeugs mitgeführt werden; Gruppe B aufweisen, und zwar
3. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lage- Gefahrklasse 1:
rung und Beförderung von Cyanwasserstoff; Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
4. bruchsichere Behälter zur Lagerung und Beförde- 21 ° C,
rung von Lösungen und homogenen Mischungen, Gefahrklasse II:
die einen Flammpunkt von 21 ° C oder darüber Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
haben, brennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht 21 ° C bis 55° C,
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 691
Gefahrklasse IlI: § 6
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von Allgemeine Anforderungen
über 55° C bis 100° C.
(1) Die Anlagen, insbesondere die Errichtung, die
2. Gruppe B: Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter rüstung und die Unterhaltung sowie der Betrieb
21 ° C, die sich bei 15° C in jedem beliebigen müssen bei Lagerung, Abfüllung oder Beförderung
Vcrhäll:nis in Wasser lösen oder deren brennbarer Flüssigkeiten
brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15° C 1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II und der
in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser Gruppe B den Anforderungen des Anhangs I,
lösen. 2. der Gruppe A Gefahrklasse III den Anforderun-
(2) Der Inhaber der Anlage und die von ihm be-
gen des Anhangs II,
auftrngten Personen haben auf Verlangen den Auf- 3. der Gruppe A Gefahrklasse III, die auf ihren
sichtsbehörden und den nach den §§ 9 und 12 dieser Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, den An-
Verordnung zuständigen Behörden den Flammpunkt forderungen des Anhangs I
und bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B genügen und im übrigen nach den allgemein an-
außerdem die Wasserlöslichkeit nachzuweisen. Als erkannten Regeln der Technik errichtet und betrie-
Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer ben werden.
schriftlichen Versicherung des Herstellers oder des
Lieferers. Die Behörde kann verlangen, daß der (2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A
Nachweis durch die Vorlage einer amtlichen Be- Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssig-
scheinigung oder der Bescheinigung eines vereidig- keiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der
ten Chemikers erbrncht wird. Pür die Feststellung Gruppe B gelagert oder befördert, so finden auf An-
des Flammpunktes ist ein von der Physikalisch-Tech- lagen zur Lagerung oder Beförderung brennbarer
nischen Bundesanstalt anerkanntes Flammpunkt- Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III neben
prüfgerät zu verwenden. Wird der Nachweis inner- den Vorschriften des Anhangs II die Vorschriften
halb einer von der Behörde gesetzten Frist nicht des Anhangs I Anwendung, soweit diese Anforde-
erbracht, so gelten die brennbaren Flüssigkeiten als rungen für die Zusammenlagerung oder -beförde-
zur Gruppe A Gefahrklasse I gehörend. rung mit brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklasse III enthalten.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundes-
wehr. § 6a
Weitergehende Anforderungen
Die Anlagen müssen ferner den über die Vor-
§ 4 schriften des § 6 hinausgehenden Anforderungen
Tankstellen genügen, die von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde im Einzeltall zur Abwendung besonderer
(l) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt wer-
Anlagen, die der unmittelbaren Versorgung von den. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen
Kraftstoffen dienen, einschließlich der Lager- und § 6b
Vorratsbehälter.
Ausnahmen
(2) Offentliche Tankstellen sind Tankstellen nach
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Absatz 1, die nicht ausschließlich der Versorgung
für eine Anlage aus besonderen Gründen Ausnah-
von Fahrzeugen des Betreibers der Tankstelle
men von den Vorschriften des § 6 zulassen, wen::1.
dienen.
die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
§ 5 auf Antrag des Herstellers oder Einführers für An-
lagen, Anlageteile oder Werkstoffe Ausnahmen von
Brennbare Flüssigkeiten an Arbeitsstätten den Vorschriften des § 6 zulassen, wenn dies dem
Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung findet technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit
nicht statt, wenn an Arbeitssti:itten brennbare Flüssig- auf andere Weise gewährleistet ist. Die Vorschriften
keiten über die Bauartzulassung (§ 11 a) gelten entspre-
chend.
1. sich im Arbeitsgang befinden,
§ 6c
2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen
Menge bereitgehalten werden, Anlagen des Bundes
3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig ab- (1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der
gestellt werden. Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes so-
wie der Bundeswehr werden die Befugnisse der nach
Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Landesrecht zuständigen Behörde nach den §§ 6 a
Laboratorien in der für den Handgebrauch erforder- und 6 b von dem zuständigen Bundesminister oder
lichen Menge bereitgehalten werden. der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für behörde). In dem Antrag auf Erteilung der Erlaub-
Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung nis sind Art, Gruppe und Gefahrklasse der brenn-
unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser baren Flüssigkeit anzugeben; ferner sind eine Be-
Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe schreibung und ein Lageplan und, wenn mit der
der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaat- Lagerung die Errichtung oder Änderung baulicher
licher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern Anlagen verbunden ist, die Bauzeichnungen und
und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet statischen Berechnungen in dreifacher Ausfertigung
ist. beizufügen.
§ 7 (3) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis im
Bedingt freie Lagerung Benehmen mit der Aufsichtsbehörde, wenn diese
nicht selbst Erlaubnisbehörde ist. Sie kann die Er-
Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten laubnis, soweit es in besonderen Fällen für den
der Gruppe A Gefahrklassen I und II und der
Schutz der Beschäftigten und Dritter gegen die Ge-
Gruppe B dürfen an den in Tafel 1 genannten Orten fahren der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich ist,
ohne Anzeige oder Erlaubnis in Betrieb genommen sachlich beschränken, befristen und mit Auflagen
werden, wenn die Lagermengen die in Tafel 1 an- verbinden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die
gegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. ordnungsmäßige Errichtung oder der ordnungs-
mäßige Betrieb der Anlage nicht gewährleistet ist.
§ 8 Liegen über Errichtung, Bauart, Werkstoffe, Aus-
Anzeigebedürfüge Anlagen rüstung oder Betriebsweise der Anlage keine aus-
reichenden Erfahrungen vor, so kann die Erlaubnis-
(1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser
behörde über den Antrag auf Erteilung der Erlaub-
Verordnung sind Anlagen zur Lagerung brennbarer
nis zum Betrieb nach der Prüfung· vor der
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II
Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) ent-
oder der Gruppe B, wenn sie sich an einem der in
Tafel 2 genannten Orte befinden und wenn die scheiden.
Lagermengen die in Tafel 2 angegebenen Höchst- (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 ist nicht erforder-
mengen nicht überschreiten. lich für die Inbetriebnahme von Anlagen
(2) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb 1. der Deutschen Bundespost,
nimmt, hat dies vor Inbetriebnahme der Anlage der 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind des,
Art, Gruppe und Gefahrklasse der zur Lagerung 3. der Bundeswehr.
vorgesehenen brennbaren Flüssigkeiten, die Lager-
Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden
menge sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben.
haben jedoch vor der Errichtung der Anlage der nach
Absatz 2 zuständigen Behörde An~eige zu erstatten.
§ 9
Erlaubnisbedürftige Anlagen
§ 10
(1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser
Unzulässige Lagerung
Verordnung sind
(1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüs-
1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der sigkeiten
Gruppe B in den in Tafel 2 Spalte 1 und 2 be- 1. in Durchgängen und Durchfahrten,
zeichneten Fällen, wenn die Lagermengen die in 2. in Treppenhäusern,
Tafel 2 Spalte 3 angegebenen Höchstmengen 3. in Haus- und Stockwerksfluren,
überschreiten; 4. in Dachböden von Wohnhäusern, Krankenhäusern,
2. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden,
der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der 5. in Kellern von Wohnungen, ausgenommen die
Gruppe B an Orten, die in den Tafeln 1 und 2 Lagerung von Heizöl der Gruppe A Gefahr-
nicht genannt sind, sofern die Lagerung nicht klasse III, das zum Betrieb von Heizanlagen des
nach § 10 unzulässig ist; betreffenden Gebäudes dient,
3. öffentliche Tankstellen (§ 4 Abs. 2) für brenn- 6. in Arbeitsräumen und Laboratorien, und
bare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I 7. an den in Tafel 1 Nr. 1 bis 4 genannten Orten, so-
oder II, ausgenommen bewegliche Anlagen zur fern die dort festgelegten höchstzulässigen Lager-
Versorgung von Luftfahrzeugen auf Verkehrs- mengen überschritten werden.
flughäfen; ·
(2) Entleerte Behälter von mehr als 15 Liter
4. Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüs- Rauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe brennbarer
sigkeiten außerhalb des Werkgeländes (Fern- Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II
leitungen) einschließlich der Pump- und Verteiler- oder der Gruppe B enthalten, dürfen nicht an allge-
stationen. mein zugänglichen Orten gelagert werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer erlaubnis- _ (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus-
bedürftigen Anlage bedürfen der Erlaubnis der nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2
nach Landesrecht zuständigen Behörde (Erlaubnis- zulassen, wenn deren Einhaltung einen unverhält-
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nismäßig großen Aufwand erfordern oder dem (Zulassungsbehörde). Dem Antrag sind in je drei
Zweck der Anlage entgegenslehcm würde und wenn Stücken die für die Prüfung erforderlichen Beschrei-
die erforderliche Sicherheit auf andere Weise ge- bungen, Berechnungen und Zeichnungen beizufügen.
währleistet ist. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr
§ 11
oder der von ihr bestimmten Stelle die für die Prü-
fung erforderliche Anzahl von Musterstücken über-
Lagermenge lassen wird. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten
(1) Die Lagennen!Je im Sinne dieser Verordnung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder
ist bei Behältern bis zu 200 Litern Fassungsver- der Bundesanstalt für Materialprüfung je nach ihrer
mögen die tatsächlich gelagerte Menge. Bei Behäl- Zuständigkeit einzuholen.
tern über 200 Liter Fassungsvermögen ist der Raum- (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Bauart
inhalt ohne Rücksicht ,mf den Grad der Füllung als den Anforderungen des § 6 entspricht; andernfalls
Lagermenge in Ansatz zu bringen. Hilfsbehälter ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann
(z.B. Vorlagen) und leere bewegliche Gefäße blei- inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen
ben außer Ansatz. oder Bedingungen erteilt werden. Die Zulassungs-
(2) Bei bedingt freier Lagerung (§ 7) und bei an- behörde kann insbesondere
zeigebedürftigen Anlagen zur Lagerung brennbarer 1. die Art der Verwendung der Anlage oder des
Flüssigkeiten (§ 8) gelten folgende besondere Vor- Anlageteils bestimmen und
schriften für die an Orten der Tafeln 1 und 2 zu- 2. bestimmen, daß die Anlage oder das Anlageteil
gelassenen Lagermengen: nur verwendet werden darf, wenn nach näherer
1. Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Bestimmung in der Zulassung nachgewiesen ist,
Gruppen oder Gefahrklassen gemeinsam gelagert, daß die Anlage oder das Anlageteil der Zulas-
so gilt als insgesamt zugelassene Höchstmenge sung entspricht, insbesondere wenn dem Ver-
die für die gelagerten Flüssigkeiten höchsten Ge- wender eine Bescheinigung des Herstellers, des
fahrengrades zugelassene Menge. Die Lager- Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.
mengen der Flüssigkeiten niederen Gefahren- Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Er-
grades - einschließlich der Flüssigkeiten der gänzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum
Gruppe A Gefahrklasse III - sind der Lager- Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter
menge der Flüssigkeiten höchsten Gefahren- oder Dritter notwendig ist.
grades hinzuzurechnen. Dabei sind
(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kenn-
einem Liter brennbarer Flüssigkeiten der zeichen, mit denen der Bauart nach zugelassene An-
Gruppe A Gefahrklasse I lagen oder Anlageteile zu versehen sind.
gleichzusetzen
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-
5 Liter der Gruppe A Gefahrklasse II oder der steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In die
Gruppe B Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der
oder Anlage oder des Anlageteils sowie Beschränkun-
200 Liter der Gruppe A Gefahrklasse III. gen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und dicl
2. Werden brennbare Flüssigkeiten teils in bruch- nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen aufzuneh-
sicheren, teils in nicht bruchsicheren Gefäßen ge- men. Die Zulassungsbehörde übersendet der Phy-
lagert, so gilt als insgesamt zugelassene Höchst- sikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bun-
menge die für bruchsichere Gefäße zugelassene desanstalt für Materialprüfung und dem Deutschen
Menge; die Lagermenge in den nichtbruchsicheren Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten eine Abschrift
Gefäßen darf jedoch die für Gefäße dieser Art der Bescheinigung.
angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,
3. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach
Gefahrklasse I mit einer Zündtemperatur unter dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung
125° C, z.B. Schwefelkohlenstoff, gelagert, so ist kann widerrufen werden, wenn
nur ein Fünftel der für Gruppe A Gefahrklasse I 1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-
angegebenen Höchstmengen zulässig. Höchstens sagung nach Absatz 2 rechtfertigen würden oder
dürfen jedoch gelagert werden: 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
10 Liter in den Fällen der Tafel 1 und Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
100 Liter in den Fällen der Tafel 2. erfüllt sind.
§ 11 a § 11 b
Bauartzulassung Beförderung von Behältern
(1) Soweit in den Anhängen I und II vorgeschrie- Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkei-
ben ist, daß Anlagen oder Anlageteile nur ver- ten, die den Anforderungen für die Beförderung auf
wendet werden dürfen, wenn sie der Bauart nach Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder auf
zugelassen sind, entscheidet über den Antrag des Schiffen genügen, dürfen zur Beförderung durch an-
Herstellers oder Einführers auf Erteilung der Zu- dere Verkehrsmittel zu Lande sowie für das vor-
lassung die nach Landesrecht zuständige Behörde übergehende Bereitstellen oder Aufbewahren im
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Zusammenhang mit der Beförderung verwendet § 14
werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Erstmalige und wiederkehrende
Verordnung nicht entsprechen. regelmäßige Prüfungen
(1) Folgende Anlagen zur Lagerung oder Abfül-
§ 12 lung brennbarer Flüssigkeiten unterliegen einer
durch Sachverständige vorzunehmenden Prüfung auf
Anlagen in Verbindung mit einer Anlage nach § 16
ihren ordnungsmäßigen Zustand:
der Gewerbeordnung
1. Anzeigebedürftige Anlagen mit unterirdischen
Für Anlagen, die in verfahrenstechnischer Verbin- Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A
dung mit einer nach § 16 der Gewerbeordnung ge- Gefahrklassen I und II und der Gruppe B, und
nehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder be- zwar
trieben werden (§ 1 Abs. 2), gilt die Genehmigung
a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und
nach § 16 der Gewerbeordnung als Erlaubnis im
Sinne dieser Verordnung. Die für die Erteilung der b) einer Prüfung nach jeder wesentlichen Ände-
Genehmigung zuständige Behörde kann rung.
Elektrische Einrichtungen zur Förderung brenn-
1. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
barer Flüssigkeiten bei anzeigebedürftigen Tank-
nung zulassen, soweit dies im Interesse des Be-
stellen unterliegen den Prüfbestimmungen für er-
triebes der gesamten Anlage erforderlich ist und
laubnisbedürftige Anlagen.
den Umständen nach, insbesondere im Hinblick
auf die mit dem Betrieb der gesamten Anlage ver- 2. Erlaubnisbedürftige Anlagen mit Ausnahme der
bundenen Gefahren, vertretbar erscheint, und Lager beweglicher Gefäße, und zwar
2. von den Vorschriften dieser Verordnung ab- a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme
weichende Anforderungen stellen, soweit dies auf b) einer Prüfung nach jeder wesentlichen Ände-
Grund des Ergebnisses der ihr nach § 18 der rung, ausgenommen Änderungen nach § 13
Gewerbeordnung obliegenden Prüfung zur Ab- Abs. 2, und
wendung einer mit dem Betrieb der gesamten c) wiederkehrenden Prüfungen.
Anlage verbundenen Gefahr erforderlich er-
scheint. (2) Folgende Anlagen zur Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten unterliegen einer durch Sachverstän-
dige vorzunehmenden Prüfung auf ihren ordnungs-
§ 13 mäßigen Zustand:
Änderung und Betriebsunterbrechung 1. Behälter von Tankwagen, wenn die Tankwagen
bei erlaubnisbedürftigen Anlagen ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich
dieser Verordnung haben, und zwar
(1) Wesentliche Änderungen einer erlaubnis-
a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme; bei
bedürftigen Anlage und die Gefahren einer erlaub-
Fahrzeugen, für die vor der Inbetriebnahme
nisbedürftigen Anlage wesentlich erhöhende Ände-
auf Grund der Vorschriften des Straßenver-
rungen des Betriebes bedürfen der Erlaubnis. § 9
kehrsrechts eine Betriebserlaubnis erforder-
Abs. 2 bis 4 und § 12 finden entsprechende Anwen-
lich ist, vor der Erteilung dieser Erlaubnis,
dung.
und
(2) Abweichend von Absatz l bedarf es nur der b) wiederkehrenden Prüfungen;
Anzeige, wenn
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer erlaub- 2. Aufsetztanks und zwar
nisbedürftigen Tankstelle Zapfgeräte mit einem a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und
Gesamtfassungsvermögen von nicht mehr als b) wiederkehrenden Prüfungen;
100 Liter (Kleinzapfgeräte) auch mit selbsttätiger
3. Behälter von Kesselwagen, wenn die Kessel-
Abgabe oder selbsttätige Einrichtungen zur Ab-
wagen ihren regelmäßigen Standort im Geltungs-
gabe geschlossener Behälter (Gefäßautomaten)
bereich dieser Verordnung haben und zwar
mit einem Gesamtfassungsvermögen von nicht
mehr &ls 100 Liter aufgestellt werden, a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und
2. eine Tankstelle mit elektrischen Fördereinrich- b) wiederkehrenden Prüfungen;
tungen auf selbsttätige Abgabe durch Zapfgeräte 4. Fernleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) einschließlich der
(Zapfautomaten) umgestellt wird. Pump- und Verteilerstationen, und zwar einer
§ 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Prüfung vor der Inbetriebnahme.
(3) Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger (3) Einer Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme
als sechs Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies unterliegen:
unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Aufsichts-
1. nach den Absätzen 1 und 2 prüfungsbedürftige
behörde anzuzeigen. Soll die Anlage wieder in Be-
Anlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb
trieb genommen werden, so ist dies der Aufsichts-
waren;
behörde vorher anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn
für die Wiederinbetriebnahme eine neue Erlaubnis 2. ausgebaute Tanks, die als unterirdische Tanks
erforder lieh ist. verwendet werden sollen.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 695
(4) Blitzschutzeinrichtungen der Anlagen zur La- 2. die Sachverständigen eines Unternehmens, soweit
gerung brennbarer Flüssigkeiten unterliegen sie von der nach Landesrecht zuständigen Be-
1. einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und hörde für die Prüfung der in diesem Unterneh-
men betriebenen Anlagen anerkannt sind,
2. wiederkehrenden Prüfungen.
3. die vom Bundesminister für Verkehr bestimmten
(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus- Beamten und Angestellten des höheren maschi-
nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 3 nentechnischen Dienstes seines Geschäftsbereichs
zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit auf an- für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
dere Weise gewJt1 rleistet ist. tung des Bundes,
4. für Behälter von Kesselwagen, die den Vor-
§ 15 schriften der Eisenbahnverkehrsordnung unter-
Angeordnete Prüfungen liegen, die in den Nummern 1 und 2 bestimmten
Sachverständigen oder die Sachverständigen der
Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen Deutschen Bundesbahn,
oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall
außerordentliche Prüfungen der in § 14 genannten 5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1
Anlagen anordnen. bestimmten Sachverständigen, sofern nicht der
Bundesminister der Verteidigung besondere Sach-
§ 16 verständige für diese Aufgaben bestellt hat.
Prüfungsfristen
(2) Bei oberirdischen zylindrischen Tanks mit ge-
(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfun- wölbten Böden und einem Betriebsdruck bis zu
gen betragen: 0,5 kg/cm 2 Uberdruck und bei unterirdischen zylin-
1. bei oberirdischen Tanks 5 Jahre, drischen Tanks mit gewölbten Böden und einem Be-
triebsdruck bis zu 1,5 kg/cm 2 Uberdruck dürfen die
2. bei unterirdischen Tanks 5 Jahre, Wasserdruckproben der Prüfungen vor der Inbe-
3. bei Behältern von Tankwagen sowie triebnahme auch von sachverständigen Werksinge-
Aufsetztanks 3 Jahre, nieuren des Herstellerwerks durchgeführt werden,
die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
4. bei Behältern von Kesselwagen 6 Jahre,
hierzu ermächtigt sind.
5. bei elektrischen Einrichtungen und Blitz-
schutzeinrichtungen der Anlagen zur § 18
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 3 Jahre, Veranlassung der Prüfung,
6. bei elektrischen Einrichtungen von Tank- Prüfbescheinigung und Inbetriebnahme
stellen mit elektromotorischem Antrieb 3 Jahre. nach der Prüfung
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen be- (1) Wer die Anlage betreibt, hat zu veranlassen,
ginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbe- daß die nach den §§ 14 und 20 Abs. 2 vorgeschriebe-
triebnahme. Findet eine außerordentliche Prüfung nen und die nach § 15 angeordneten Prüfungen vor-
der Anlage (§ 15) statt, die der wiederkehrenden genommen werden.
Prüfung in vollem Umfang entspricht, so rechnen (2) Uber jede Prüfung hat der Sachverständige
die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen. Die Prüfbe-
an. scheinigung oder eine von dem Sachverständigen
{2) Soweit die Fristen für die wiederkehrenden oder einer Behörde beglaubigte Abschrift ist
Prüfungen oberirdischer Tanks mit mehr als 0,5 kg/
cm 2 Betriebsüberdruck und unterirdischer Tanks mit 1. bei ortsfesten Anlagen bei der Anlage aufzube-
mehr als 1,5 kg/cm 2 Betriebsüberdruck nicht ander- wahren,
weitig geregelt sind, soll die Aufsichtsbehörde ent- 2. bei Tankwagen und Aufsetztanks auf dem Fahr-
sprechend den Erfordernissen der Gefahrenverhü- zeug mitzuführen.
tung im Einzelfall kürzere Fristen als die in den
Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 genannten fest- (3) Eine prüfungsbedürftige Anlage darf erst nach
setzen. Aushändigung der Prüfbescheinigung in Betrieb ge-
nommen werden. Dasselbe gilt für eine Wieder-
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus-
inbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 3. Ergibt eine nach
nahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, dieser Verordnung vorgeschriebene oder angeord-
2, 5 und 6 zulassen, wenn die erforderliche Sicher- nete Prüfung, daß sich die Anlage nicht in ordnungs-
heit auf andere Weise gewährleistet ist.
mäßigem Zustand befindet, so hat der Sachverstän-
dige dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 17
Sachverständige § 19
(1} Sachverständige für die nach § 14 vorgeschrie- Aufsicht über Anlagen des Bundes
benen und die nach § 15 angeordneten Prüfungen Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun-
sind despost, der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des
1. die Sachverständigen gemäß § 24 c Abs. 1 und 2 Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige
der Gewerbeordnung, Bundesminister oder die von ihm bestimmte Stelle.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Für andere J\nl<1gtm, die der Ubcrwachung durch (3) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschrif-
die I3undcsvcrw cd Lung untcr1icgcn, gilt § 24 d Satz 1 ten der Länder über den Verkehr mit brennbaren
und 2 der Ccwcrbcordnung. Flüssigkeiten oder eine Erlaubnis, die auf Grund des
§ 9 dieser Verordnung vor dem 1. Dezember 1964 für
§ 20 den Betrieb einer Anlage erteilt worden ist, gilt als
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der An-
Schadensfälle
lage im Sinne des § 9 dieser Verordnung.
(1) Wer eine Anlage zur Lcigerung, Abfüllung
(4) Eine Anordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 1 der
oder Beförderung brennbarer Flüssiqkeiten betreibt,
Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkei-
hat jede Explosion und jeden Brand an der Anlage
ten gilt als eine Anordnung nach § 6 a oder § 21
unverzü~Jlich der Aufsicblsbchörde und dem zustän- Abs. 1 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die nach
digen Trtiger der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über brenn-
anzuzeigen. Dies gilt nicht für Anlagen der Bundes-
bare Flüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4
wehr.
oder des § 5 Abs. 2 der Technischen Verordnung
(2) Prüfungsbcdürftige Anlag(,m oder Anlageteile, über brennbare Flüssigkeiten erteilt worden ist, gilt
die infolge einer Beschüdigung durch Explosion oder als eine nach § 6 b oder § 6 c Abs. 2 dieser Verord-
Brnnd außer Betrieb gesetzt sind, dürfen erst wieder nung erteilte Ausnahme.
in Betrieb genommen werden, nachdem ein Sach-
(5) Behälter von Tankwagen, Aufsetztanks und
versttindiger (§ 17 Abs. 1) den ordnungsmäßigen Zu-
stand der Anlage oder der betroffenen Anlageteile Behälter von Kesselwagen zur Beförderung brenn-
bescheinigt hat. barer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III,
die vor dem 1. Dezember 1964 in Betrieb genommen
(3) Besteht der Verdacht, daß eine Anlage undicht worden sind, unterliegen einer durch Sachverstän-
geworden ist, so hat derjenige, der die Anlage be- dige vorzunehmenden Prüfung auf ihren ordnungs-
treibt, unverzüglich eine Untersuchung der Anlage mäßigen Zustand. Die Fristen für die wiederkeh-
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und An- renden Prüfungen dieser Anlagen beginnen mit dem
zeige an die für die öffentliche Sicherheit und Ord- Abschluß der erstmaligen Prüfung. § 18 Abs. 2 und
nung zuständige Behörde zu erstatten. Soweit der- Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
jenige, der die Anlage betreibt, besondere Maßnah-
men zum Schutze benachbarter Anlagen oder Dritter
getroffen hat, kann ihn die Aufsichtsbehörde ganz § 22
oder teilweise von der Anzeigepflicht befreien. Straftaten
(1) Wer
§ 21 1. eine Anlage, die dieser Verordnung unterliegt,
Ubergangsvorschriften ohne die erforderliche Anzeige nach § 8 Abs. 2
betreibt,
(1) Soweit in den Vorschriften dieser Verordr ung
2. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaubnis
Anforderungen gestellt werden, die über die bis
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 errichtet oder betreibt,
zum 1. Juli 1970 gestellten Anforderungen hinaus-
gehen, kann die nach Landesrecht zuständige Be- 3. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaubnis
hörde verlangen, daß Anlagen oder Anlageteile, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ändert oder betreibt,
am 1. Juli 1970 in Betrieb genommen oder beschafft 4. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2,
waren, den Vorschriften dieser Verordnung entspre- des § 13 Abs. 3, des § 18 Abs. 1 oder 2 Satz 2
chend geändert werden, wenn oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder des § 20 Abs. 2
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden verstößt,
oder 5. einer schriftlichen Auflage nach § 9 Abs. 3 Satz 2
2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu be- oder § 13 Abs. 1 Satz 2, oder einer schriftlichen
fürchten sind. Anordnung nach § 12 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2
oder § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt,
(2) Der Bauartzulassung bedarf es nicht für An-
lagen und Anlageteile, die von den Ausschüssen wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
für brennbare Flüssigkeiten zur allgemeinen Aner- bestraft.
kennung begutachtet und dem Gutachten entspre- (2) Wird durch die Tat vorsätzlich oder leichtfer-
chend hergestellt worden sind, wenn sie bis zum tig Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,
30. November 1966 in Betrieb genommen und bis erfolgt die Bestrafung nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der
zum 30. November 1965 beschafft worden sind. Der Gewerbeordnung.
Bauartzulassung bedarf es ferner nicht für Anlage-
(3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 5 ist
teile, die entsprechend einer Baumusterprüfbeschei-
nur strafbar, wenn die Auflage oder Anordnung aus-
nigung nach § 7 der Technischen Verordnung über
drücklich auf die Strafvorschriften der Gewerbeord-
brennbare Flüssigkeiten hergestellt worden sind,
nung verweist.
wenn sie bis zum 1. Juli 1972 in Betrieb genommen
und bis zum 1. Juli 1971 beschafft worden sind. Bau- § 23
artzulassungen, die auf Grund des § 6 der Techni-
Technischer Ausschuß
schen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten er-
teilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen auf (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Grund des § 11 a dieser Verordnung. ordnung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 697
FlüssifJke.il.cn gemäß § 24 Abs. 4 der Gewerbeord- ten Behörden, Körperschaften, Vereinigungen und
nung gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachver- Spitzenverbände die Mitglieder des Ausschusses
ständigen Mit~Jlicdern zusammen: und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ver-
Vertreter des Bundesministers für Arbeit und treter der Landesregierungen und ihre Stellvertreter
Sozialordnung, beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.
(3} Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung
Vertreter des Bundesministers der Finanzen,
selbst und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
2 Vertreter des Bundesministers für Verkehr und Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
für das Post- und Fernmeldewesen, den bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
2 Vertreter des Bundesministers des Innern, für Arbeit und Sozialordnung.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-
Vertreter des Bundesministers der Verteidigung,
vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,
12 Vertreter der Landesregierungen aus den fach- § 24
lich beteiligten Ressorts, Geltung in Berlin
Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
anstalt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VII des Ge-
Berufsfeuerwehren, setzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X
der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bun-
2 Vertreter der Technischen Uberwachung, von desgesetzbl. I S. 1459) auch im Lande Berlin. Sie
denen einer der staatlichen Technischen Uber- findet jedoch keine Anwendung auf nichtbundes-
wachung angehören soll, eigene Eisenbahnen, die nicht der Aufsicht des Lan-
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfall- des Berlin unterstehen.
versicherung,
§ 25
4 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Mineral- Unberührt bleibende Vorschriften
ölwirtschaft,
(1) Unberührt bleiben die Vorschriften über die
2 Vertreter des Verbandes der Chemischen Indu- Beförderung brennbarer Flüssigkeiten durch die
strie e. V., Deutsche Bundespost und durch die Eisenbahnen des
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen öffentlichen Verkehrs.
Spiritusindustrie, (2} Unberührt bleiben ferner die Vorschriften des
Vertreter der Wirtschaftsverbände der Herstel- Bundes und der Länder über Anlagen zur Lagerung,
ler von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Abfüllung und' Beförderung brennbarer Flüssigkei-
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, ten auf Kaianlagen und in Garagen. Diese Vorschrif-
ten treten außer Kraft mit dem Inkrafttreten von
Vertreter der Gewerkschaften, Technischen Vorschriften gemäß § 6, in denen be-
Vertreter des Verbandes der Sachversicherer. sondere Regelungen für Anlagen der genannten Art
getroffen sind. Die genannten Anlagen unterliegen
(2} Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- mit diesem Zeitpunkt den Vorschriften dieser Ver-
nung beruft auf Vorschlag der im Absatz 1 genann- ordnung.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Tafel 1
Bedingt freie Lagerung (§ § 7, 10 und 11)
3
Höchstzulässige Lagermenge
in Litern
Ort der Lagerung Art der Behälter
entweder oder A II
AI oderB
1
1. Wohnungen und Räume, die mit nicht bruchsicher 1 5
Wohnungen in unmittelbarer, nicht
feuerbeständig abschließbarer Ver- bruchsicher 3 10
bindung stehen
2. Gast- und Schankräume nicht bruchsicher 0 5
bruchsicher 0 10
3. Verkaufs- und Vorratsräume der nicht bruchsicher 20 100
Einzelhändler, Vorratsräume der
versandfähige
Krankenhäuser, der wissenschaft- 200
Verbraucherpackungen 20
liehen Institute und ähnlicher Ein-
richtungen bruchsicher 60 300
4. Lagerräume gewerblicher Betriebe nicht bruchsicher 40 200
und des Handels, Lagerräume der versandfähige
Krankenhäuser und ähnlicher Ein- Verbraucherpackungen 40 400
richtungen 200 1 000
bruchsicher
bruchsicher mit fest angebrachter
Abfüllvorrichtung 400 3 000
5. dem allgemeinen Verkehr nicht zu- bruchsicher 200 3 000
gängliche Grundstücke oder Grund-
stücksteile
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 699
Tafel 2
Anzeigebedüritige Lagerung (§ 8 Abs. 1 und§ 11)
Höchstzulässige Lagermenge
in Litern
Ort der Lagerung Art der Behälter
entweder oder A II
AI oder B
1
1. Zur Lagerung brennbarer Flüssig- nicht bruchsicher 100 500
keiten bestimmte Keller bruchsicher 5 000
1 000
2. Zur Lagerung brennbarer Flüssig- nicht bruchsicher 200 1 000
keilen bestimmte oberirdische La- bruchsicher 1 000 5 000
gerräume
3. Lagerplätze auf dem allgemeinen
Verkehr nicht zugänglichen Grund-
stücken oder Grundstücksteilen
oberirdisch bruchsicher über 200*) über 3 000 **)
bis 400 bis 5 000
zusätzlich in bruchsicheren beweg-
lichen Kleinzapfgeräten mit fest an-
gebrachter Abfüllvorrichtung, auch
mit selbsttätiger Abgabe 100 100
unterirdisch mit mindestens 0,8 m Tanks mit Abfüllvorrichtung, auch mit
Erddeckung, jedoch nicht unter Ge- sE~lbsttätiger Abgabe 10 000 30 000
bäuden liegend
4. Offentliche Tankstellen a) bruchsichere ortsfeste oder beweg-
liche Kleinzapfgeräte mit fest an-
gebrachter Abfüllvorrichtung, auch
mit selbsttätiger Abgabe 100 100
b) bruchsichere Gefäße in Gefäßauto-
maten 100 100
*) Mengen bis zu 200 Lilern sind gemäß Tafel 1 Nr. 5 nicht anzeigebedürftig.
**) Mengen bis zu 3 000 Litern sind gemäß Tüfel 1 Nr. 5 nicht anzeigebedürfüg.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anhang I
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 Be~Jfiffsbcstimmungen für Behälter und Bruchsicherheit
1.11 Behälter
1.111 Ortsfeste Tanks
1.112 Ortsbewegliche Tanks
l.113 Ortsbewegliche Gefäße
1.114 Tcrnks auf Fahrzeugen
1.114.1 Tankwagen
1.114.11 Slraßontankwagen
1.114.12 Saug-Druck-Tankwagen
1.114.13 Olwehrtankwagen
1.114.2 Aufsetztanks
1.114.3 Eisenbahnkessel wagen
1.115 Tanks mit innerem Oberdruck
1.12 Bruchsicherheit
1.2 Sicherheitsanforderungen
1.21 Allgemeines
1.22 Unterrichtung beschäftigter Personen
1.23 Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege
1.24 Brandsch u tzeinrich tun gen
1.25 StiÜsetzen von Fördereinrichtungen
1.3 Lagerung in Gebäuden
1.4 Gefahrbereiche
l.41 Begriffsbestimmungen
1.411 Gefahrbereiche
1.412 Kriechweg
1.42 Sicherheitsvorschriften für Gefahrbereiche
1.421 Allgemeines
1.422 Gefahrbereiche Zone O
1.423 Gefahrbereiche Zone 1
1.424 Gefahrbereiche Zone 2
1.5 Brand- unc;t Explosionsschutz durch flammendurchschlagsichere Armaturen
1.51 Begriffsbestimmungen
l.511 Flammendurchschlagsichere Armaturen
1.511.1 Explosionssichere Armaturen
1.511.2 Dauerbrandsichere Armaturen
1.511.3 Detonationssichere Armaturen
1.52 Allgemeine Vorschriften
1.6 Erdung, Ableitung elektrostatischer Aufladungen, Blitzschutz und kathodischer
Korrosionsschutz
1.61 Erdungsmaßnahmen
1.62 Ableitung elektrostatischer Aufladungen
1.63 Blilzsch u tz
1.64 Kathodischer Korrosionsschutz
1.7 Ablei Lung von Dampf/Luft-Gemischen
2. Einrichtung von Lägern
2.1 Bedingt freie Lagerung
2.11 Verkaufs- und Vorratsräume der Einzelhändler, Vorratsräume der Kranken-
häuser, der wissenschaftlichen Institute und ähnlicher Einrichtungen
2.12 Lagerräume gewerblicher Betriebe und des Handels, Lagerräume der Kranken-
häuser und ähnlicher Einrichtungen
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 701
2.1] Lügcr für oberirdische Behälter im Freien
2.2 Anzeige- oder erluubnisbedürftige Lagerung
2.21 Der Lagerung dienende Keller
2.211 Trnnnung von eingrenzenden Räumen
2.212 Pußböden
2.213 Türen
2.214 Auffangen c1uslaufender Flüssigkeiten
2.215 Lüftung und Beleuchtung
2.21b Gefahrberniche
2.217 Betreten durch Unbdugte
2.22 Oberirdische Lagerräume
2.221 Wände, Decken, Bedachung
2.222 Trcmnung von angrenzenden Räumen
2.223 Fußböden, Türen, Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Lüftung und Beleuch-
tung
2.224 Gefohrbereiche
2.225 Betreten durch Unbefugte
2.23 Uiger für oberirdische Behälter im Freien
2.231 Allgemeines
2.232 Auffangräume
2.232.1 Voraussetzung für die Anlegung
2.232.2 Fassungsvermögen des Auffangraumes
2.232.3 Bcrnvorschriften
2.232.4 Einrichtung
2.212.5 Gräben
2.233 TanlrnbsU.inde
2.233.1 Allgemeines
2.233.2 Lc1~1erung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklassen I - ausgenom-
men Rohöl und Schwefelkuhlenstoff - und II und der Gruppe B
2.233.3 Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff
2.234 G,)fahrbereiche
2.235 Schutzstreifen
2.235.1 Begriffsbestimmung
2.235.2 Allgemeines
2.235.3 Voraussetzung für die Anlegung
2.235.4 Breite des Schutzstreifens
2.235.5 Einschränkung des Schutzstreifens
2.235.6 Nutzung des Schutzstreifens
2.235.7 Abstand zu Gleisen des öffentlichen Verkehrs
2.235.8 Gemeinsame Schutzstreifen für Läger mehrerer Inhaber
2.24 Liiger für unterirdische Tanks
2.241 Tankabstände und entsprechend anzuwendende Bestim:ornngen
2.242 Betreten durch Unbefugte
2.25 Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Tanks, ortsbewegliche Gefäße und
Tanks auf Fahrzeugen, ausgenommen Füll- und Entleerstellen auf Flughäfen
und an Tankstellen
2.251 Allgemeines
2.252 Gefohrbereich an Füllstellen
2.253 Gefohrbereich an Entleerstellen
2.254 Abstand zu Gleisen des öff entliehen Verkehrs
3. überirdische Tanks
3.1 Gefohrbereich
3.2 Bauvorschriften
3.21 Gründung
3.22 Dichtheit
3.23 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
3.231 Allgemeines
3.232 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks
3.24 Tankwandungen
3.241 Allgemeines
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3.242 Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks
3.25 Herstellung der Tanks
3.251 All gern ci nes
3.252 Ausführung von Schweißverbindungen
3.26 Unterteilte Tanks
3.27 Korrosionsschutz
3.3 Ausrüstung
3.31 Bclüflungs- und Entlüftungseinrichtungen
3.32 Plammendurchschlagsichere Armaturen
3.33 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
3.34 Flüssi gl< citsstandanzeiger
3.35 Füll- und Entleerungseinrichtungen
3.36 Sicherung gegen Uberfüllen
3.37 Leckanzeigegeräte
3.38 Einstejge- und Besichtigungsöffnungen
3.39 Verbindungsteile zwischen Tanks
3.4 Kennzeichnung der Tanks
3.5 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke (Schwimmdachtanks)
3.51 Allgemeines
3.52 Belüflungs- und Entlüftungseinrichtungen
3.53 Flüssigkeitsstandanzeiger
3.54 Ableitung elektrostatischer Aufladungen des Schwimmdaches
3.55 Brandschutz
3.6 Tanks in geschlossenen Räumen
4. Unterirdische Tanks
4.1 Gefahrbereich
4.2 Bauvorschriften
4.21 Dichtheit
4.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
4.221 Allgemeines
4.222 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks
4.23 Tank wandungen
4.24 Herstellung der Tanks
4.25 .Unterteilte Tanks
4.26 Korrosionsschutz
4.27 Einbau
4.28 Domschacht
4.3 Ausrüstung
4.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
4.32 Flammendurchschlagsichere Armaturen
4.33 Flüssigkeitsstandanzeiger
4.34 Füll- und Entleerungseinrichtungen
4.35 Sicherung gegen Uberfüllen
4.36 Leckanzeigegeräte
4.37 Anordnung der Tankanschlüsse
4.38 Einsteigeöffnungen
4.4 Kennzeichnung der Tanks
5, Tanks mit innerem Uberdruck
5.1 Sachlicher Geltungsbereich
5.2 Gefahrbereich
5.3 Bauvorschriften
5.31 Dichtheit
5.32 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
5.33 Tankwandungen
5.34 Herstellung der Tanks
5.35 Korrosionsschutz
5.36 Einbau und Domschacht
5.4 Ausrüstung
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 703
5.41 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren Uberdruck
oder Unterdruck
5.411 Einrichtungen zur Uberwachung des inneren Uberdrucks
5.412 Sicherheitsventile
5.413 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung
5.414 Abblaseeinrichtungen
5.415 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
5.416 Einrichtungen zur Druckminderung
5.42 Sonstige Ausrüstung
5.421 Flüssigkeitsstandanzeiger
5.422 Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen
5.423 Füll- und Entleerungseinrichtungen
5.424 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
5.425 Verbindungsteile zwischen Tanks
5.426 Abfüllsicherungen
5.427 Sicherung gegen Uberfüllen
5.428 Leckanzeigegeräte
5.5 Kennzeichnung der Tanks
6. Ortsbewegliche Tanks
6.1 Gefahrbereich
6.2 Bauvorschriften
6.21 Sicherheit und Befestigung
6.22 Dichtheit
6.23 Baulic.he Durc.hbildung, Festigkeit
6.24 Tankwandungen
6.25 Herstellung der Tanks
6.26 Korrosionsschutz
6.3 Ausrüstung
6.31 Belüftungs- und Entlüftungseinric.htungen
6.32 Absperreinric.htungen an Rohrleitungen
6.33 Flüssigkeitsstandanzeiger
6.34 Füll- und Entleerungseinric.htungen
6.35 Einsteige- und Besic.htigungsöffnungen
6.4 Kennzeic.hnung der Tanks
6.5 Fahrzeuge
7. Ortsbewegliche Gefäße
7.1 Gefahrbereic.h
7.2 Höc.hstzulässiger Rauminhalt
7 .3 Bauvorsc.hriften
7.4 Kennzeic.hnung der ortsbeweglic.hen Gefäße
8. Tankstellen
8.1 Gefahrbereic.he an Tankstellen
8.2 Lagerung von Kraftstoff
8.3 Abgabeeinric.htungen für Kraftstoff
8.4 Erric.htung und Aufstellung von Zapfsäulen, Zapfgeräten und Tankautomaten
8.5 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
8.6 Ableitung elektrostatischer Aufladungen
8.7 Feuerlöscher, Verbot des Rauchens
8.8 Selbsttätig schließende Zapfventile
8.9 Kleinzapfgeräte und Tankautomaten
8.91 Kleinzapfgeräte
8.92 Tankautomaten
8.921 Allgemeines
8.922 Gefäßautomaten
8.923 Zapfautomaten
9. Tanks auf Fahrzeugen
9.1 Gefahrbereiche
9.2 Straßentankwagen und Aufsetztanks
9.21 Allgemeines
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
9.22 13irnvorschriften für Tanks
9.221 Dichth(:il
9.222 Biiul icbc Du rchbilclung, Festigkeit
9.22::l Tank w,mdungen
. 9.224 llcrslcllung der Tanks
9.225 Unterteilte Tanks
9.226 Korrosionsschutz
9.227 Er~JLinzcnde Vorschriften für Aufsetztanks
9.23 Ausrüstung cler Tanks
9.2:n Allgemeines
9.232 BelüfturHJs- und Enllüflungseinrichtungen
9.232.1 Allgcnwines
9.232.2 Abspcrrc!inrichtungen in Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
9.232.3 rJ c1 rnmcnclurchschl c1gsichere Armaturen
9.232.4 Anschluß von Gaspendelleitungen
9.233 Abspc!rrcinrichtungen an Rohrleitungen
9.234 Flüssiqk ei lsstandanzeiger
9.235 Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen
9.236 Füll- und Entlecrungseinrichtungen
9.237 Abfüllsicherungen
9.238 Einsteigeöffnungen
9.239 Sicherung der Zapfeinrichtungen
9.24 Kennzeichnung der Tanks
9.25 Vorschriften für Straßentankwagen zur Beförderung von niedrig siedenden
brennbaren Flüssigkeiten
9.26 Fahrzeug mit Ausrüstung
9.261 Fahrzeug
9.262 Brandschutz
9.263 Fördereinrichtungen
9.264 Elektrische Anlagen
9.3 Saug-Druck-Tankwagen, Olwehrtankwagen
9.31 Allgemeines
9.32 Bauvorschriften für Tanks
9.33 Ausrüstung der Tanks
9.331 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
9.331.1 Allgemeines
9.331.2 Flammenclurchschlagsichere Armaturen
9.331.3 Anschluß für Gasp<~ndelleitungen
9.332 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
9.333 Flüssig kei tss tanda nzeiger
9.334 Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen
9.335 Füll- und Entleerungseinrichtungen
9.336 Gebläse
9.337 Einsteigeöffnungen
9.34 Kennzeichnung der Tanks
9.35 Fahrzeug mit Ausrüstung
9.351 Fahrzeug
9.352 Brandschutz
9.353 Elektrische Anlagen
9.4 Eisenbc1hnkesselwagen
10. Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes
10.1 Gefahrbereich
10.2 Bau vorschritten
10.21 Dichtheit
10.22 Rohrwandungen
10.221 Allgemeines
10.222 Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen aus Stahl
10.23 Herstellung der Rohrleitungen
10.231 Allgemeines
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 705
10.232 A usl ührung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl
10.24 Korrosionsschutz
10.25 Elektrostatische Leitfähigkeit
10.26 Verlegung der Rohrleitungen
10.27 Bemessung des Rohrdurchmessers
11. Betriebsvorschriften
11.1 Bcfüllen und Füllungsgrad
11.2 Abfüllen aus Tanks
11.3 Verschluß gegen Flammendurchschlag ungesicherter Dffnungen
11.4 Mischen und Fördern mit Druckgas
11.5 Erwärmen brennbarer Flüssi,gkeiten
11.6 Sicherheitsdnrichtungen, Auffangräume
11.7 Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gruppen
oder Gefahrklassen
11.8 Entgusen, Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks
11.9 Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen
11.91 Ergänzende Vorschriften für oberirdische Tanks
11.92 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit innerem Uberdruck
11.93 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Tanks
11.94 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße
11.95 Ergünzende Vorschriften für Tankstellen
l 1.96 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen
11.961 Allgemeines
11.962 Tankwagen
11.963 Aufsetztanks
11.964 Eisenbahnkessel wagen
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 Begriffsbestimmungen für Behälter und Bruchsicherheit
1.11 Behälter
Behälter im Sinne dieser Verordnung sind
1. ortsfeste Tanks,
2. ortsbewegliche Tanks,
3. ortsbewegliche Gefäße,
4. Tanks auf Fahrzeugen,
5. Tanks mit innerem Uberdruck.
1.111 Ortsfeste Tanks
(1) Ortsfeste Tanks im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung
dienende Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Stand-
ort betriebsmäßig nicht zu wechseln.
(2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser Verordnung sind Tanks, die
vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle übrigen
Tanks sind oberirdische Tanks.
1.112 Ortsbewegliche Tanks
Ortsbewegliche Tanks im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung
und Beförderung dienende Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt
sind, ihren Standort betriebsmäßig zu wechseln und während der Be-
förderung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein.
1.113 Ortsbewegliche Gefäße
Ortbewegliche Gefäße im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung
und Beförderung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu be-
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
stimmt sind, ihren Standort zu wechseln und deren Rauminhalt den
nach Nummer 7.2 höchstzulässigen Rauminhalt nicht übersteigt. Orts-
bewegliche Tanks und Tanks auf Fahrzeugen gelten nicht als orts-
bewegliche Gefäße.
1.114 Tanks auf Fahrzeugen
1.114.1 Tankwagen
Tankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge zur Beförde-
rung brennbarer Flüssigkeiten, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest
verbunden sind.
1.114.11 Straßentankwagen
(1) Straßentankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Tankwagen,
die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
(2) Tankwagen, die ausschließlich der Betankung von Luftfahrzeugen
dienen (Flugfeldtankwagen), gelten nur dann als Straßentankwagen
im Sinne dieser Verordnung, wenn sie zur Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten auf öffentlichen Straßen verkehren.
1.114.12 Saug-Druck-Tankwagen
Saug-Druck-Tankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Straßentank-
wagen, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, Bohrschlamm, 01-
schlamm oder Erdöl zu befördern.
1.114.13 Olwehrtankwagen
Olwehrtankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Straßentank-
wagen, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, bei Unglücks- oder
Schadensfällen brennbare Flüssigkeiten aller Art aufzunehmen und
zum Zwecke der Verhütung von Gefahren für Beschäftigte und Dritte
einschließlich der Verhütung einer Gewässerverunreinigung an einen
anderen Ort zu bringen.
1.114.2 Aufsetz tanks
Aufsetztanks im Sinne dieser Verordnung sind der Beförderung brenn-
barer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen dienende Tanks, die ihrer Bauart
nach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und
Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren
Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
1.114.3 Eisenbahnkesselwagen
Eisenbahnkesselwagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahr-
zeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.
1.115 Tanks mit innerem Uberdruck
Tanks mit innerem Uberdruck im Sinne dieser Verordnung sind Tanks,
die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren als dem
atmosphärischen Druck betrieben zu werden.
1.12 Bruchsicherheit
(1) Bruchsicher im Sinne dieser Verordung sind Behälter, die unter den
bei ihrer Lagerung oder Beförderung üblicherweise auftretenden
mechanischen Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
(2) Als nicht bruchsicher im Sinne dieser Verordnung gelten Behälter
aus Glas, keramischen Stoffen oder aus anderen Stoffen, die hinsicht-
lich der Bruchsicherheit vergleichbare Eigenschaften aufweisen.
(3) Nicht bruchsichere ortsbewegliche Gefäße, die in bruchsichere
flüssigkeitsdichte Ubergefäße fest eingesetzt sind, gelten als bruch-
sicher. Dies gilt nicht für die bedingt freie und die anzeigebedürftige
Lagerung nach Tafeln 1 und 2 dieser Verordnung, soweit dort die Lage-
rung nur in bruchsicheren Gefäßen erlaubt ist.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 707
1.2 Sicherheitsanforderungen
1.21 Allgemeines
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüs-
sigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so
unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter
und Drill.er, insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren, gewähr-
leislet ist. Dies gilt auch für Anlagen zur Lagerung oder Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III, wenn brenn-
bare Flüssigkeilen dieser Gruppe und Gefahrklasse zusammen mit
solchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B ge-
lagert ocler befördert werden.
1.22 Unterrichtung beschäfügter Personen
Der An lagcinhaber hat dafür zu sorgen, daß Personen, die mit der
Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten oder
mit Wartungs-, Bau- oder Reparaturarbeiten an Anlagen oder Anlage-
teilen beschäfligt werden, über die nach dieser Verordnung zu beach-
tenden Sicherheitsvorschriften und die zur Verhütung und Bekämpfung
von Bränden und Explosionen zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet
sind.
1.23 Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so an-
gelegt und gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren ent-
stehen können, mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten schnell und
ungehindert erreicht werden können. Ausgänge von Räumen, in denen
brennbare Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, müssen so an-
geordnet sein und so freigehalten werden, daß die Räume schnell und
sicher verlassen werden können.
1.24 Brandschutzeinrichtungen
(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen aus-
gerüstet sein; diese müssen in gebrauchsfertigem Zustand erhalten
werden.
(2) Die Brandschutzeinrichtungen müssen in geschlossenen Räumen
umfassen:
1. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, wenn brennbare Flüssigkeiten
a) der Gruppe A Gefahrklasse I oder II in Behältern mit einem
Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Liter oder
b) der Gruppe Bin Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr
als 30 000 Liter
gelagert werden;
2. ortsfeste Berieselungseinrichtungen, wenn brennbare Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse I oder II in mehreren Tanks mit einem
Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Liter gelagert werden.
1.25 Stillsetzen von Fördereinrichtungen
Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Falle
eines Brandes oder einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt wer-
den können, der schnell und ungehindert erreichbar ist. Dies gilt auch
für Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklasse III, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und
Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I
oder II oder der Gruppe B gelagert werden.
1.3 Lagerung in Gebäuden
(1) Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, müssen
aus mindestens feuerhemmenden Bauteilen bestehen, soweit nicht
feuerbeständige Bauteile vorgeschrieben sind. Weitergehende Vorschrif-
ten des Bauaufsichtsrechts sind anzuwenden.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) In einem Raum dürfen Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von
höchstens
1. 30 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklasse I oder
2. 150 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklasse II oder der Gruppe B
aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Grup-
pen oder Gefahrklassen zusammen gelagert, so ist die in Satz 1 be-
zeichnete Lagermenge nach der Flüssigkeit des höchsten Gefahren-
grades zu bestimmen; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung
findet entsprechende Anwendung. Satz 2 gilt auch, wenn brennbare
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B
gelagert werden mit der Maßgabe, daß der Gesamtrauminhalt der
Tanks nicht mehr als 150 000 Liter betragen darf.
(3) In einem Raum dürfen ortsbewegliche Gefäße mit einem Gesamt-
rauminhalt von höchstens
1. 20 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklasse I oder
2. 100 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklasse II oder der Gruppe B
aufgestellt sein. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; dies
gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III
zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I
oder II oder der Gruppe B gelagert werden mit der Maßgabe, daß der
Gesamtrauminhalt der ortsbeweglichen Gefäße nicht mehr als 100 000
Liter betragen darf.
1.4 Gefahrbereiche
1.41 Begriffsbestimmungen
1.411 Gefahrbereiche
Gefahrbereiche im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, in denen
Dämpfe, die mit Luft brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden,
in gefahrdrohender Menge auftreten können. Die Bereiche werden in
Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt.
1.412 Kriech weg
Als Kriechweg im Sinne dieser Verordnung gilt der von einem Dampf/
Luft-Gemisch, das schwerer als Luft ist, von der Austrittsstelle an in der
Waagerechten zurückgelegte Weg. Wird der Kriechweg durch ein nicht
bewegliches undurchlässiges Hindernis aus nicht brennbaren Bau-
stoffen unterbrochen, so ist der Weg entlang dieses Hindernisses auf
die Länge des Kriechweges anzurechnen.
1.42 Sicherheitsvorschriften für Gefahrbereiche
1.421 Allgemeines
(1) Die Gefahrbereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder
Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Brän-
den zu führen; dies gilt nicht für Rollschienen aus Holz in Faßlägern.
Insbesondere sind innerhalb und oberhalb der Gefahrbereiche ver-
boten:
1. die Unterhaltung von Feuerstätten,
2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem
und verwahrtem Licht sowie das Rauchen,
3. der Betrieb von Feuerlokomotiven und
4. die Lagerung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen, von
leicht entzündlichen, selbstentzündlichen und entzündend wirkenden
Stoffen und der Umgang mit diesen Stoffen oder Gegenständen.
Auf die Verbote des Satzes 2 ist in augenfälliger Weise hinzuweisen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 709
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen
in unmittelbarer, nicht abschließbarer Verbindung stehen, und für Gast-
und Schankräume sowie für Verkaufsräume der Einzelhändler.
(3) Die Gefahrberciche gelten, vorbehaltlich der Nummern 1.422 bis
1.424, als explosionsgefährdete Räume im Sinne des § 2 Abs. 2 der Ver-
ordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
Die Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten über
erstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen bleiben un-
berührt.
(4) Sollen innerhalb oder oberhalb von Gefahrbereichen Bau- oder
Repara tura.rbeiten vorgenommen werden, so hat der Anlageinhaber
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durch-
führung sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß im
Bereich der Arbeiten keine brennbaren Flüssigkeiten oder deren
Dämpfe vorhanden sind oder dorthin gelangen können. Bei diesen
Arbeiten dürfen offene Flammen oder glühende Gegenstände ab-
weichend von Absatz 1 Ziffer 2 verwendet werden, wenn der Anlage-
inhaber dem mit der Ausführung der Arbeiten Beauftragten schriftlich
erklärt, daß oder unter welchen Voraussetzungen die Verwendung
offener Flammen oder glühender Gegenstände unbedenklich ist und
wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die in Gef ahrbereichen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind
auch dann durchzuführen, wenn sich in AnJ agen oder Anlageteilen nur
noch Reste brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe befinden.
1.422 Gefahrbereiche Zone 0
In Gefahrbereichen der Zone O dürfen Anlagen und Anlageteile nur
verwendet werden, wenn sie im Hinblick auf die in Gef ahrbereichen
dieser Zone erhöhten Betriebsgefahren nach § 11 a dieser Verordnung
der Bauart nach zugelassen sind. Dieser Zulassung bedarf es nicht, so-
weit es sich um elektrische Betriebsmittel handelt, die der Verordnung
über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen unter-
liegen.
1.423 Ge fah rb e r e ich e Zon e 1
(1) In Gefahrbereichen der Zone 1 dürfen Anlagen und Anlageteile nur
verwendet werden, wenn sie explosionsgeschützt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge normaler Bauart außerhalb
von Auffangräumen sowie an Füll- und Entleerstellen im Freien, wenn
dies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist.
(3) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase dürfen nur
unterirdisch gelagert werden. Dies gilt nicht für Brandschutzeinrich-
tungen.
1.424 G e fa h r b e r e ich e Z o n e 2
(1) In Gefahrbereichen der Zone 2 dürfen Anlagen und Anlageteile
nur verwendet werden, wenn sie
1. keine Funken erzeugen und
2. vier Fünftel der Zündtemperatur der Dampf/Luft-Gemische über-
steigende Temperaturen nicht annehmen können.
Auf diese Anlagen und Anlageteile ist die Verordnung über elektrische
Anlagen in explosionsgefahrdeten Räumen nicht anzuwenden. Für den
Fahrzeugverkehr gilt Nummer 1.423 Abs. 2 entsprechend.
(2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase, ausgenom-
men nicht brennbare und nicht gesundheitsschädliche Gase in ortsfesten
Behältern sowie für Brandschutzeinrichtungen, dürfen nur innerhalb
feuerbeständig umschlossener Räume gelagert werden.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
1.5 Brand- und Explosionsschutz durch flammendurchschlagsichere
Armaturen
1.51 Begriffsbestimmungen
1.511 F 1amm end u rch s chl a gs i eher e Armaturen
Flammendurchschlagsichere Armaturen sind Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, Tanks gegen das Hineinschlagen von Flammen zu
schützen.
1.511.1 Explosionssichere Armaturen
Explosionssichere Armaturen sind flammendurchschlagsichere Armatu-
ren, die
1. den Flammendurchschlag bei einer Explosion verhindern und
2. dem dabei auftretenden Druck standhalten.
1.511.2 Da u erb ran ds i ehe re Armaturen
Dauerbrandsichere Armaturen sind flammendurchschlagsichere Armatu-
ren, die
1. den Flammendurchschlag bei einer Explosion verhindern,
2. dem dabei auftretenden Druck standhalten und
3. über längere Zeit dem Abbrand eines Dampf/Luft-Gemisches stand-
halten und während dieser Zeit den Flammendurchschlag verhindern.
1.511.3 Detonationssichere Armaturen
Detonationssichere Armaturen sind flammendurchschlagsichere Arma-
turen, die
1. den Flammendurchschlag bei einer Detonation in einer der Armatur
vorgeschalteten Rohrleitung sowie bei einer Explosion verhindern
und
2. dem dabei auftretenden Druck standhalten.
1.52 Allgemeine Vorschriften
(1) Flammendurchschlagsichere Armaturen dürfen nur verwendet wer-
den, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen ·
sind.
(2) Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen möglichst nahe am
Tank angebracht und so angeordnet sein, daß sie leicht gewartet wer-
den können.
1.6 Erdung, Ableitung elektrostatischer Aufladungen, Blitzschutz und
kathodischer Korrosionsschutz
1.61 Erdungsmaßnahmen
(1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlageteile
müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrische Span-
nung annehmen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder
zur Gefährdung von Personen führt; dies gilt auch für die der Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III dienenden
Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Rohrleitungen,
wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und Gefahrklasse zusam-
men mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der
Gruppe B in einem Auffangraum gelagert werden. Anschluß-, Verbin-
dungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich
angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.
(2) Als Erder für elektrische Anlagen dürfen Tanks und mit ihnen in
leitender Verbindung stehende Anlageteile nicht allein verwendet
werden.
(3) Die Metalle der Erdungsanlagen sind so auszuwählen, daß gefähr-
liche Korrosionen an Tanks und Rohrleitungen vermieden werden.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 711
(4) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile müssen gegen Zünd-
und Korrosionsgefahren durch Erdströme elektrischer Anlagen gesichert
sein.
1.62 Ableitung elektrostatischer Aufladungen
Tanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile müssen gegen elektro-
statische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen füh-
ren können, gesichert sein; Nummer 1.61 Abs. 1 Satz 2 findet entspre-
chende Anwendung. In Gef ahrbereichen müssen darüber hinaus Schutz-
maßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen von Per-
sonen und Gegenständen getroffen sein.
1.63 Blitzschutz
Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur
Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie
oberirdische Tanks im Freien müssen gegen Zündgefahren durch Blitz-
schlag gesichert sein. Dies gilt auch für oberirdische Tanks im Freien,
die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-
klasse III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und
Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I
oder II oder der Gruppe B in einem Auffangraum gelagert werden.
1.64 Kathodischer Korrosionsschutz
Anschluß- und Verbindungsstellen von kathodischen Schutzvorrichtun-
gen in Gefahrbereichen müssen leicht zugänglich angeordnet und
gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Dies gilt auch für An-
schluß- und Verbindungsstellen von kathodischen Schutzvorrichtungen
an Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-
fahrklasse III, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und Gefahr-
klasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder
der Gruppe B gelagert werden.
1.7 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen
Die beim Befüllen von Tanks ausströmenden Dampf/Luft-Gemische
müssen so abgeleitet werden, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte
nicht entstehen können. Ist die gefahrlose Ableitung nach den örtlichen
Verhältnissen nicht möglich, so müssen Einrichtungen zur Anwendung
des Gaspendelverfahrens vorhanden sein; in diesen Fällen ist an den
Stellen, an denen die Befüllung regelmäßig vorgenommen wird, durch
eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hinzuweisen,
daß die Befüllung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens er-
folgen darf.
2. Einrichtung von Lägern
2.1 Bedingt freie Lagerung
2.11 Verkaufs- und Vorratsräume der Einzelhändler, Vorratsräume der
Krankenhäuser, der wissenschaftlichen Institute und ähnlicher Einrich-
tungen
Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, müssen von
angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.
Weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts sind anzuwenden.
212 Lagerräume gewerblicher Betriebe und des Handels, Lagerräume der
Krankenhäuser und ähnlicher Einrich_tungen
(1) Die Räume dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein
und müssen von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände
und Decken abgetrennt sein. Offnungen in Trennwänden sind mit min-
destens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen zu ver-
sehen.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Die Räume dürfen keine Bodenabläufe haben. Schornsteine dürfen
innerhalb der Lagerräume keine Offnungen haben.
(3) Räume, die nur als Lagerräume dienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe
über dem Fußboden Gefahrbereich Zone 2.
(4) Räume, die auch als Abfüllräume dienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe
über dem Fußboden Gefahrbereich Zone 1, darüber Gefahrbereich
Zone 2. Außerhalb der Abfüllräume ist ein durch den Kriechweg von
5 Meter als Halbmesser von den Türen und von den zum Offnen ein-
gerichteten Fenstern aus bestimmter Bereich bis zu 0,8 Meter Höhe über
dem Fußboden der Abfüllräume Gefahrbereich Zone 2; dies gilt nicht,
wenn die Türschwelle oder die Unterkante der Fenster mehr als
0,8 Meter über dem Fußboden liegt.
2.13 Läger für oberirdisdie Behälter im freien
(1) Grundstücke oder Grundstück.steile, auf denen brennbare Flüssig-
keiten in oberirdischen Behältern im Freien gelagert werden, dürfen
dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
(2) überirdische Behälter müssen 10 Meter von Gebäuden, deren den
Behältern zugekehrte. Außenwände nicht feuerbeständig sind oder
deren Dacheindeckung nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme ist, entfernt sein, es sei denn, daß zwischen den
Behältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichen-
der Höhe und Breite vorhanden sind.
(3) Ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Abstand von den Wan-
dungen der Behälter aus bestimmter Bereich ist bis zu einer Höhe von
0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2.
2.2 Anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung
2.21 Der Lagerung dienende Keller
2.211 Trennung von angrenzenden Räumen
(1) Die der Lagerung dienenden Kellerräume müssen von angrenzenden
Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein.
Wände und Decken müssen mindestens von innen verputzt sein; dies
gilt nicht, wenn sie an Räume grenzen, die den Sicherheitsanforderun-
gen an Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach dieser Ver-
ordnung entsprechen. Wangen von Schornsteinen müssen in den Keller-
räumen den an Brandwände zu stellenden Anforderungen entsprechen
und von außen verputzt sein; die Schornsteine dürfen in den Keller-
räumen keine Offnungen haben.
(2) Rohrdurchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende
Räume führen, müssen durch nicht brennbare Stoffe gegen den Durch-
tritt von Dampf/Luft-Gemischen und gegen Brandübertragung gesichert
sein.
(3) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen der Lagerung dienende
Kellerräume nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehen-
den Aufenthalt von Menschen dienen.
2.212 Fußböden
Fußböden müssen für die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurch-
lässig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Abwasser-
gruben und -leitungen sowie Schächte und Kanäle für Kabel oder
Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten
und deren Dämpfe geschützt sein.
2.213 Türen
Türen müssen mindestens feuerhemmend sein. Sie müssen von innen
leicht zu öffnen sein, nach außen aufgehen und selbsttätig schließen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 713
2.214 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten
(1) Behälter mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 300 Liter müs-
sen in Auffangräumen aufgestellt sein. Die Nummern 2.232.2 und 2.232.3
finden entsprechende Anwendung.
(2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kommunizierend mit-
einander verbunden, so gelten die Behälter als ein Behälter.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen
sowie für bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell
und zuverUissig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere
Wandung der Behälter dicht sind.
2.215 Lüftung urid Beleuchtung
Die Kellerräume müssen ausreichend belüftbar und elektrisch beleucht-
bar sein.
2.216 Gefahrbereiche
(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung sind der Lagerung dienende
Kellerräume Gefahrbereich Zone 1.
(2) Kellerräume, in denen brennbare Flüssigkeiten in dicht verschlos-
senen Behältern in anzeigebedürftiger Menge gelagert werden, sind
dem Gefahrbereich Zone 2 zuzurechnen; dienen sie zugleich der Ab-
füllung, so sind sie Gefahrbereich Zone 1.
(3) Soweit Kellerräume Gefahrbereich Zone 1 sind, ist außerhalb der
Kellerräume ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Halbmesser von
den Türen und von den zum Offnen eingerichteten Fenstern aus be-
stimmter Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über dem Fußboden
der Kellerräume Gefahrbereich Zone 2. Dies gilt nicht, wenn die Tür-
schwelle oder die Unterkante der Fenster mehr als 0,8 Meter über dem
Fußboden liegt.
2.217 Betreten durch Unbefugte
Das Betreten der der Lagerung dienenden Kellerräume durch Unbe-
fugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sicht-
bare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
2.22 überirdische Lagerräume
2.221 Wände, Decken, Bedachung
(1) Wände und Decken von oberirdischen Lagerräumen müssen min-
destens feuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen be-
stehen.
(2) Dächer von Lagergebäuden müssen durch feuerbeständige Decken
von den Lagerräumen abgetrennt sein, es sei denn, daß die Dächer aus
nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
2.222 Trennung von angrenzenden Räumen
(1) überirdische Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch
feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein. Wände und
Decken müssen mindestens von innen verputzt sein; dies gilt nicht,
wenn sie an Räume grenzen, die den Sicherheitsanforderungen an
Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach dieser Verordnung
entsprechen. Wangen von Schornsteinen müssen in den Lagerräumen
den an Brandwände zu stellenden Anforderungen entsprechen und von
außen verputzt sein; die Schornsteine dürfen in den Lagerräumen keine
Offmmgen haben.
(2) Rohrdurchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende
Räume führen, müssen durch nicht brennbare Baustoffe gegen den
Durchtritt von Dampf/Luft-Gemischen und gegen Brandübertragung ge-
sichert. sein.
(3) Die Lagerräume dürfen nicht. an Wohnräume grenzen.
(4) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen die Lagerräume nicht an
Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen dienen.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2.223 Fußböden, Türen, Auffangen auslaufender Flüssigkeiten,
Lüftung und Beleuchtung
Die Nummern 2.212 bis 2.215 finden entsprechende Anwendung.
2.224 Gefahrbereiche
(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung sind die Lagerräume Gefahr-
bcreich Zone 1.
(2) Bei anzeigebedürftiger Lagerung sind die Lagerräume Gefahrbereich
Zone 2; dienen sie zugleich der Abfüllung, so sind sie Gefahrbereich
Zone 1.
(3) Soweit Lagerräume Gef ahrbereich Zone 1 sind, ist außerhalb der
Lagerräume ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Halbmesser von
den Türen und den zum Offnen eingerichteten Fenstern aus bestimm-
ter Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über dem Fußboden der
Lagerräume Gef ahrbereich Zone 2. Dies gilt nicht, wenn die Tür-
schwelle oder die Unterkante der Fenster mehr als 0,8 Meter über dem
Fußboden liegt.
2.225 Betreten durch Unbefugte
Nummer 2.217 findet entsprechende Anwendung.
2.23 Läger für oberirdische Behälter im Freien
2.231 Allgemeines
(1) Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen brennbare Flüssig-
keiten in oberirdischen Behältern im Freien gelagert werden, dürfen
dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
(2) überirdische Behälter müssen 10 Meter von Gebäuden, deren den
Behältern zugekehrte Außenwände nicht feuerbeständig sind oder
deren Dacheindeckung nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme ist, entfernt sein, es sei denn, daß zwischen den Be-
hältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichender
Höhe und Breite vorhanden sind.
(3) Die Läger müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare
Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Wasserabläufe
müssen mit Einrichtungen zur Abscheidung nichtwasserlöslicher brenn-
barer Flüssigkeiten von dem ablaufenden Wasser versehen sein.
Kellerräume, Abwassergruben und -leitungen sowie Schächte und
Kanäle für Kabel- oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen
brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
(4) Die Läger sowie die auf ihnen errichteten Baulichkeiten müssen
so angelegt und oberirdische Behälter sowie sonstige zum Betrieb ge-
hörende Einrichtungen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Lösch-
arbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
(5) Das Betreten der Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das
Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift
hingewiesen sein.
2.232 Auffangräume
2.232.1 Voraussetzung für die Anlegung
(1) Werden in einem Lager mehr als
1. 2 000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I
oder
2. 10 000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse II
oder der Gruppe B
gelagert, so müssen die Behälter in Auffangräumen aufgestellt sein.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gruppen oder Ge-
fahrklassen zusammen gelagert, so ist die in Absatz 1 bezeichnete
Lagermenge nach der Flüssigkeit des höchsten Gefahrengrades zu be-
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 715
stimmen; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung findet ent-
sprechende Anwendung. Dies gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B gelagert wer-
den mit der Maßgabe, daß die Behälter bei einer Gesamtlagermenge
von mehr als 40 000 Liter in jedem Fall in Auffangräumen aufgestellt
sein müssen.
(3) Brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen dürfen nicht
in einem Auffangraum gelagert sein, in dem sich ein Tank befindet.
Dies gilt nicht, wenn Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von nicht
mehr als 200 000 Liter aufgestellt sind und der Tankabstand zu ande-
ren Tanks mindestens das Dappelte des nach Nummer 2.233 erforder-
lichen Tankabstandes beträgt.
(4) Absa l.z 1 gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen
sowie für bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell
und zu vcdässig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere
Wi:lndnng der Behälter dicht sind.
2.232.2 Fassungs vermögen des .Auffang raum es
(1) Der Auffangraum muß fassen können:
1. wenn ein oder mehrere gleich große Tank:s aufgestellt sind, den
Rauminhalt eines Tanks und wenn mehrere unterschiedlich große
Tanks aufgestellt sind, den RauminhaH des größten Tanks,
2. 75 vom Hundert des Rauminhalts aller gelagerten ortsbeweglichen
Gefäße, mindestens jedoch den Rauminhalt eines Gefäßes und wenn
unterschiedlich große Gefäße gelagert sind, des größten Gefäßes,
3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße gelagert werden, den sich
unter Anwe11dung der Ziffern 1 und 2 jeweils ergebenden größten
Rauminhalt.
(2) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes, in dem Behälter zur
Lagerung von Rohöl oder Schwefelkohlenstoff aufgestellt sind, muß
gleich dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter sein.
(3) Die Grundfläche des Auffangraumes soll bei Aufstellung eines
Tanks einschließlich der Grundfläche des Tanks nicht größer sein als
10 000 Quadratmeter. Dies gilt nicht, wenn die Wände des Auffang-
raumes in Form einer standsicheren, auch im Brandf all dicht bleibenden
Schutzwand nach Nummer 2.232.3 Abs. 7 ausgeführt sind.
(4) Mehrere Tanks dürfen in einem Auffangraum nur aufgestellt sein,
wenn ihr Gesamtrauminhalt bei Lagerung
von brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklassen I und II und der Gruppe B,
ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff 30 000 Kubikmeter,
von Rohöl und Schwefelkohlenstoff 15 000 Kubikmeter
nicht übersteigt und wenn die Grundfläche des Auffangraumes ein-
schließlich der Grundfläche der Tanks nicht größer ist als 7 000 Quadrat-
meter.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch, wenn brennbare Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse UI zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B in dem Auf-
fangraum gelagert werden.
2.232.3 Bauvorschri.ften
(1) Der Auffangraum kann durch Vertiefung oder durch Wälle oder
Wände gebildet sein.
(2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenommen eingebettete Folien,
müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Wälle, Wände und
Sohle müssen ausreichend fest sein und auch im Brandfall flüssigkeits-
dicht bleiben.
(3) Von Wällen oder Wänden, die niedriger als vier Fünftel der
Mantelhöhe des Tanks sind, müssen die im Auffangraum aufgestellten
Tanks, gemessen von der Tankwandung, einen Abstand von mindestens
3 Meter haben.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, teil I
(4) Wälle und Wände dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 und der
Nummer 2.232.4 Abs. 1 keine Offnungen haben.
(5) Wälle und Wände dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen ver-
sehen sein, wenn diese unter Verwendung nicht brennbarer Stoffe ab-
gedichtet sind.
(6) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuer-
beständig sein und dürfen keine Offnungen haben.
(7) Die Schutzwand nach Nummer 2.232.2 Abs. 3 muß den Tank in
einem Abstand von nicht weniger als 1 Meter, gemessen von der Tank-
wandung, umgeben und mindestens eine Höhe von vier Fünftel der
Manlelhöhe des Tanks haben. Der so gebildete Ringraum muß aus-
reichend belüftet sein. Ist ein Ringraum nach Nummer 2.2..,.,.;.2 Abs. 3
abgedeckt, so darf dadurch die Standsicherheit der Schutzwand insbe-
sondere im Brand- oder Explosionsfall nicht beeinträchLgt werden.
(8) Ubergänge müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(9) Ist ein Auffangraum durch Zwischenwälle oder -wände unterteilt,
so müssen diese um mindestens ein Viertel niedriger sein als die
Außenwälle oder -wände.
2.232.4 Einrichtung
(1) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Beseitigung von
Wasser versehen sein. Abläufe müssen absperrbar sein. Zur Abschei-
dung brennbarer Flüssigkeiten aus dem abzuleitenden Wasser müssen
geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.
(2) Außer Behältern dürfen in Auffangräumen nur dem Betrieb des
Lagers dienende Armaturen, Rohrleitungen und Pumpen vorhanden
sein.
2.232.5 Gräben
Gräben müssen offen sein; sie dürfen mit Gitteri:osten abgedeckt sein.
2.233 Tank ab s t ä n de
2.233.1 Allgemeines
(1) Zwischen Tanks ist ein Abstand einzuhalten, der nach Maßgabe
der Nummern 2.233.2 und 2.233.3 zu bestimmen ist; dies gilt auch für
Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III, so-
fern sie zusammen mit Tanks nach Nummer 2.233.2 oder 2.233.3 auf-
gestellt sind.
(2) Für die Bemessung des Abstandes nach Absatz 1 ist jeweils vom
Durchmesser des größeren von zwei stehenden zylindrischen Tanks (D)
auszugehen. Dies gilt auch für Tanks anderer Bauformen; hierbei ist
der Durchmesser eines stehenden zylindrischen Tanks gleichen Raum-
inhalts zu Grunde zu legen mit einer Mantelhöhe von
1. 10 Meter bei einem Rauminhalt
bis zu 1 000 Kubikmeter,
2. 13 Meter bei einem Rauminhalt
von mehr als 1 000 bis 5 000 Kubikmeter,
3. 15 Meter bei einem Rauminhalt
von mehr als 5 000 Kubikmeter.
Der Abstand ist von Tankwand zu Tankwand zu messen.
(3) Die Abstände nach den Absätzen 1 und 2 müssen auch zwischen
Tanks benachbarter Läger eingehalten sein.
2.233.2 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
Gefahrklassen I
- ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff -
und II und der Gruppe B
(1) Tanks müssen voneinander, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, in
einem ~bstand von 0,5 D, mindestens jedoch von 3 Meter, aufgestellt
sein, wenn
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 717
1. nicht mehr als 3 Tanks aufgestellt sind oder
2. nicht mehr als 15 Tanks aufgestellt sind
und ihr Gesamtrauminhalt bei
4 bis 6 Tanks 50 000 Kubikmeter,
7 bis 10 Tanks 40 000 Kubikmeter,
11 bis 15 Tanks 20 000 Kubikmeter
nicht übersteigt.
(2) Nicht mehr als 6 Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens
3 Meter auf gestellt sein, wenn
1. ihre Mantelhöhe nicht mehr als 10 Meter,
2. ihre Durchmesser nicht mehr als 12 Meter betragen und
3. sie mit fest angebrachten Dach- und Mantelberieselungen versehen
sind.
(3) Die Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens 0,3 D aufge-
stellt sein, wenn
1. höchstens 10 Tanks zusammen aufgestellt sind und ihr Gesamtraum-
inhalt 1 500 Kubikmeter nicht übersteigt oder
2. zwei benachbarte Tanks vor gegenseitiger Feuereinwirkung durch
eine standsichere Wand (Schutzwand) aus nicht brennbaren Baustof-
fen geschützt sind und die Wand mindestens so breit ist wie der
Auffangraum und so hoch ist wie vier Fünftel der Mantelhöhe des
höheren Tanks oder
3. jeweils einer von zwei benachbarten Tanks mit einer ,Schutzwand
nach Nummer 2.232.3 Abs. 7 umgeben oder ein Schwimmdachtank ist.
(4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 in
einer Gruppe aufgestellt werden können, müssen von den unter An-
wendung der Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen Abstand von
mindestens 1 D haben.
2.233.3 Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff
(1) Tanks müssen voneinander, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, bei
einem Rauminhalt von
1. nicht mehr als je 20 000 Kubikmeter in einem Abstand von minde-
stens 1 D,
2. mehr als je 20 000 Kubikmeter in einem Abstand von mindestens
1,2 D
aufgestellt sein. Der Abstand muß mindestens 30 Meter betragen.
(2) Bis zu 6 Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens 6 Meter
aufgestellt sein, wenn die Anforderungen der Nummer 2.233.2 Abs. 2
erfüllt sind.
(3) Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens 0,6 D, mindestens
aber 20 Meter, aufgestellt sein, wenn die Anforderungen der Nummer
2.233.2 Abs. 3 erfüllt sind.
(4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 in
einer Gruppe aufgestellt werden können, müssen von den unter An-
wendung der Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen Abstand von
1 D, mindestens jedoch 30 Meter haben.
2.234 Gefahrbereiche
(1) Ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Abstand von den Wan-
dungen der Behälter aus bestimmter Bereich ist bis zu einer Höhe von
0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten innerhalb eines Auffangraumes
gelagert, so ist dieser bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über der Ober-
kante des Auffangraumes Gefahrbereich Zone 1.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Werden brennbare Flüssigkeiten in Tanks innerhalb eines Auffang-
raumes gelagert, so ist, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2,
Gefahrbereich Zone 1:
1. im Falle der Lagerung in Tanks, ausgenommen Schwimmdachtanks,
ein Raum von 3 Meter Höhe über dem Dach, gemessen von der höch-
sten Stelle des Tankdaches einschließlich seiner Belüftungs- und
Entlüftungsöffnungen und der darunter liegende Raum bis zum Dach
sowie ein der Höhe nach gleicher und durch einen Abstand von
3 Meter vom Tankmantel bestimmter Ringraum;
2. im Falle der Lagerung in Schwimmdachtanks ein Raum von 1 Meter
Höhe über dem Tank, gemessen von der Oberkante des Tankmantels,
und der darunter liegende Raum bis zum Schwimmdach sowie ein
der Höhe nach gleicher und durch einen Abstand von 3 Meter vom
Tankmantel bestimmter Ringraum.
(4) Sind die Wände des Auffangraumes als Schutzwände nach Num-
mer 2.232.3 Abs. 7 ausgeführt, so ist abweichend von Absatz 3 der um
den Tank entstehende Ringraum Gefahrbereich Zone 1.
(5) Ist bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ein Schutzstreifen
erforderlich, so ist dieser außerhalb des Auffangraumes bis zu einer
Höhe von 0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2.
2.235 Schutz streifen
2.235.1 Be griff s bestimm ung
Schutzstreifen im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, die dazu be-
stimmt sind, Läger und deren Umgebung gegenseitig vor Feuereinwir-
kung zu schützen.
2.235.2 Allgemeines
(1) In Schutzstreifen darf nur Gelände einbezogen sein, für das die Ein-
haltung der Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung gewährleistet ist.
(2) Die für Schutzstreifen geltenden Vorschriften finden auch dann An-
wendung, wenn sich in Anlageteilen oder Behälter nur noch Reste
brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe befinden.
2.235.3 Voraussetzung für die Anlegung
Werden mehr als
1. 30 000 Liter brennbare Flüssigkeiten in Tanks oder
2. 10 000 Liter brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen
oberirdisch gelagert, so müssen die Behälter von einem Schutzstreifen
umgeben sein.
2.235.4 Breite des Schutz streifen s
(1) Die Breite des Schutzstreifens muß mindestens betragen
1. bei Lagerung in oberirdischen Tanks und gelagerten Mengen
a) von mehr als 30 bis 200 Kubikmeter 10 Meter,
b) von mehr als 200 bis 1 000 Kubikmeter den nach der gelagerten
Menge zu bestimmenden Wert zwischen 10 und 20 Meter und
c) von mehr als 1 000 Kubikmeter 30 Meter;
2. bei Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen und gelagerten Mengen
a) von mehr als 10 bis 30 Kubikmeter 10 Meter,
b) von mehr als 30 bis 100 Kubikmeter 20 Meter und
c) von mehr als 100 Kubikmeter 30 Meter.
(2) Die Breite des Schutzstreifens ist bei der Lagerung in Tanks von
deren Wandungen an zu messen; mindestens zwei Drittel des Schutz-
streifens müssen außerhalb des Auffangraumes liegen.
(3) Die Breite des Schutzstreifens ist bei der Lagerung in ortsbeweg-
lichen Gefäßen von der oberen Innenkante des Auffangraumes an zu
messen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 719
2.235.5 Einschränkung des Schutz streifen s
Der Schutzstreifen kann, soweit er außerhalb des Auffangraumes liegt,
durch feuerbeständige Wände oder Wälle in ausreichender Höhe und
Breite ersetzt sein, wenn hierdurch die durch den Schutzstreifen zu ge-
währleistende Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
2.235.6 Nutzung des Schutz streifen s
(1) Im Schutzstreifen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in unterirdi-
schen Tanks gelagert sein.
(2) Abweichend von Nummer 1.421 Abs. 1 dürfen im Schutzstreifen
brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III und Flüssig-
keiten mit einem Flammpunkt von mehr als 100 Grad Celsius ober-
irdisch gelagert sein.
(3) Auf dem außerhalb eines Auffangraumes gelegenen Teil eines
Schutzstreifens sind zum Betrieb des Lagers erforderliche Einrict..tungen
und bauliche Anlagen zuldssig.
2.235.7 Abstand zu Gleisen des öffentlichen Verkehrs
Zwischen der äußeren Grenze des Schutzstreifens und Gleisen des
öffentlichen Verkehrs muß
1. bei Gleisen, die von Feuerlokomotiven befahren werden, ein Ab-
stand von mindestens 10 Meter und
2. bei Gleisen, die von nichtexplosionsgeschützten Lokomotiven mit
elektrischem oder Dieselmotorenantrieb befahren werden, ein Ab-
stand von mindestens 3 Meter
von Gleismitte eingehalten sein.
2.235.8 Gemeinsame Schutzstreifen für Läger mehrerer Inhaber
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zulassen, daß zwischen
Lägern mehrerer Inhaber der Schutzstreifen ganz oder teilweise entfällt,
wenn
1. die Läger von einem gemeinsamen Schutzstreifen umgeben sind,
dessen Breite nach der Gesamtlagermenge zu bemessen ist, und
2. die Einhaltung der nach dieser Verordnung für jedes Lager gelten-
den Sicherheitsanforderungen hinsichtlich des Schutzstreifens und
der von ihm umgebenen Läger gewährleistet ist.
2.24 Läger für unterirdische Tanks
2.241 Tankabstände und entsprechend anzuwendende Bestim-
mungen
(1) Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 Meter
voneinander haben. Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören,
müssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 Meter
haben.
(2) Auf unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk
oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8
Meter Dicke umgeben sind, findet Nummer 2.23 entsprechende Anwen-
dung.
2.242 Betreten durch Unbefugte
Das Betreten des Lagers durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das
Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift
hingewiesen sein.
2.25 Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Tanks, ortsbewegliche Ge-
fäße und Tanks auf Fahrzeugen, ausgenommen Füll- und Entleerstellen
auf Flughäfen und an Tankstellen
2.251 Allgemeines
(1) Einrichtungen zum Befüllen oder Entleeren von ortsbeweglichen
Tanks, ortsbeweglichen Gefäßen und Tanks auf Fahrzeugen müssen
so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen
oder elektrische Anlagen nicht entstehen können.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Füll- und Entleerstellen für das regelmäßige Umfüllen brennbarer
Flüssigkeiten müssen so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare
Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, ein öffentliches Ent-
wässerungsnetz oder in den Untergrund gelangen können.
2.252 Gefahrbereich an Füllstellen
(1) Die Umgebung von Füllstellen ist Gefahrbereich Zone 1 nach Maß-
gabe des Absatzes 2. Der Gefahrbereich ist jeweils von der Stelle an
zu messen, an der während des Befüllens oder Entleerens brennbare
Flüssigkeiten oder deren Dämpfe austreten können.
(2) Der Gefahrbereich Zone 1 wird bestimmt,
1. wenn ortsbewegliche Tanks oder Tanks auf Fahrzeugen
a) über nicht dicht mit den Behältern verbundene Leitungen befüllt
werden,
durch einen Umkreis von 15 Meter bis zu einer Höhe von
0,8 Meter über dem Erdboden
und einen Umkreis von 5 Meter vom Erdboden bis zu einer
Höhe von 3 Meter über der Austrittsstelle;
b) über dicht mit den Behältern verbundene Leitungen befüllt werden,
durch einen Umkreis von 10 Meter bis zu einer Höhe von 0,8
Meter über dem Erdboden
und einen Umkreis von 5 Meter vom Erdboden bis zu einer
Höhe von 3 Meter über der Austrittsstelle;
c) über dicht mit den Behältern verbundene Leitungen befüllt und
die den Behältern entweichenden Dampf/Luft-Gemische im Gas-
pendelverfahren zurückgeführt werden,
durch einen Umkreis von 5 Meter bis zu einer Höhe von 0,8
Meter über dem Erdboden;
2. wenn ortsbewegliche Gefäße nicht nur gelegentlich befüllt werden
durch einen Umkreis von 10 Meter bis zu einer Höhe von 0,8
Meter über dem Erdboden
und einen Umkreis von 5 Meter vom Erdboden bis zu einer Höhe
von 2 Meter über der Austrittsstelle.
2.253 Gefahrbereich an Entleerstellen
Die Umgebung von Entleerstellen und während der Entleerung geöff-
neten Domen ist im Umkreis von 5 Meter von der Stelle an, an der
brennbare Flüssigkeiten oder deren Dämpfe austreten können, bis zu
einer Höhe von 0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2.
2.254 Abstand zu Gleisen des öffentlichen Verkehrs
Zwischen der äußeren Grenze des Gefahrbereiches und Gleisen des
öffentlichen Verkehrs muß
1. bei Gleisen, die von Feuerlokomotiven befahren werden, ein Ab-
stand von mindestens 10 Meter und
2. bei Gleisen, die von nichtexplosionsgeschützten Lokomotiven mit
elektrischem oder Dieselmotorenantrieb befahren werden, ein Ab-
stand von mindestens 3 Meter
von Gleismitte eingehalten sein. Dies gilt nicht, wenn die Befüllung
und Entleerung der Behälter im Gaspendelverfahren erfolgt.
3. überirdische Tanks
3.1 Gefahrbereich
Das Innere oberirdischer Tanks ist Gefahrbereich Zone 0.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 721
3.2 Bauvorschriften
3.21 Gründung
Oberirdische Tanks müssen so gegründet sein, daß Verlagerungen und
Nciqtmgen, die die Sicherheit des Tanks und seiner Einrichtungen ge-
fährden, nicht eintreten können.
3.22 Dichtheit
(1) überirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu
erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
(2) Ist die Dichtheit eines Tanks von dem unmittelbaren Aufliegen des
Tankbodens auf einem Tankbett abhängig, so muß das Tankbett so be-
schaffen sein, daß es die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt.
3.23 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
3.231 Allgemeines
(1) überirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und
betriebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen
die von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.
(3) Die Wandungen von Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie den
nachstehend genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu wer-
den oder ihre Form bleibend zu ändern:
1. bei zylindrischen Tanks mit voll aufliegendem Boden
dem statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssigkeit, min-
destens jedoch von Wasser;
2. b~TanksandererBauart
dem l ,3fachen statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüs-
sigkeit, mindestens jedoch von Wasser, bezogen auf den Tank-
boden, bei liegenden zylindrischen Tanks auf die Tanksohle.
Kann bei Tanks mit voll aufliegendem Boden ein Uberdruck von mehr
als 500 Millimeter Wassersäule entstehen, so ist dieser Druck dem sta-
tischen Flüssigkeitsdruck hinzuzurechnen.
(4) Bei Tankbauwerken mit festem Dach und einem Rauminhalt von
mehr als 100 000 Liter muß das Tankdach so ausgebildet sein, daß es
bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Uberdruck auf-
reißt oder vom Tankmantel abreißt, bevor dieser gefährdet wird.
3.232 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks
(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer mindestens bis zur höchst-
zulässigen Füllhöhe reichenden zweiten Wandung versehen sein.
(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so beschaffen sein, daß sie
bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt.
3.24 Tankwandungen
3.241 Allgemeines
(1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermi-
schen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die
brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und be-
ständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungs-
bestündig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.
Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektro-
statische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet
werden.
(2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall
bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser
Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur für die Abdichtungs-
mittel.
3.242 Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks
Werkstoffe, die für Wandungen geschweißter Tanks verwendet werden,
müssen auch den an die Verarbeitung und Schweißbarkeit zu stellen-
den Anforderungen genügen.
3.25 Herstellung der Tanks
3.251 Allgemeines
(1) Beim Zusammenfügen eines oberirdischen Tanks dürfen die Einzel-
teile nicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicherheit
des Tanks beeinträchtigt ist.
(2) Verbindungsstellen zwischen Teilen der Tankwandung und die für
ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß
eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit
des Tanks nicht beeinträchtigt ist.
(3) Bei Verwendung von Aluminiumlegierungen und Reinaluminium
muß sichergestellt sein, daß bei der Bearbeitung der Bleche und bei der
Herstellung des Tanks ein Anhaften anderer Werkstoffe, das zu Kon-
taktkorrosionen an der Tankwandung führen kann, ausgeschlossen ist.
3.252 Ausführung von Schweißverbindungen
(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-
mittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbe-
reitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver-
schweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-
maß begrenzt bleiben.
(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche
Fertigkeit haben, unter Uberwachung durch sachkundiges Schweiß-
aufsichtspersonal ausgeführt sein.
3.26 Unterteilte Tanks
(1) Zur Unterteilung eines oberirdischen Tanks in Tankabteile dürfen
nur Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen der Num-
mer 3.24 entsprechen.
(2) Die Unterteilung muß so ausgeführt sein, daß jedes Tankabt.eil
flüssigkeitsdicht ist.
(3) Werden in Tankabteilen brennbare Flüssigkeiten verschiedener
Gruppen oder Gefahrklassen oder solche brennbare Flüssigkeiten ge-
lagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können,
so muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß die Dämpfe sich nicht
vermischen können.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für unterteilte Tanks, die der Lage-
rung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III dienen,
wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und Gefahrklasse zusam-
men mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B
gelagert werden.
3.27 Korrosionsschutz
(1) überirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.
(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz
versehen sein, wenn dies im Hinblick auf die zu lagernden brennbaren
Flüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des
Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist. Soll bei einem Tank der Kor-
rosionsschutz ganz oder teilweise durch eine nichtmetallische Innen-
beschichtung oder eine Innenauskleidung gewährleistet werden, so darf
die Innenbeschichtung oder Innenauskleidung nur mit einem Mittel
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 723
und in einer Art und Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a
dieser Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht für doppelwandige
Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt sind.
3.3 Ausrüstung
3.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
(1) überirdische Tanks müssen mit einer nicht absperrbaren Belüf-
tungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen
gefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unterteilten
Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwendung.
(2) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung
belüftet und entlüftet werden, wenn sie brennbare Flüssigkeiten glei-
cher Gruppe und Gefahrklasse oder solche brennbare Flüssigkeiten
enthallen, die keine gefährlichen Verbindungen miteinander eingehen
können. Bei unterteilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil ent-
sprechende Anwendung.
(3) Belüft.ungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlos-
sene Ri:iume münden; ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Ein-
dringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt
sein.
(4) Zur gefahrlosen Ableitung der beim Befüllen ausströmenden Dampf/
Luft-Gemische müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ge-
troffen sein.
(5) Wird der Tank unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt,
so muß er, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, so ausgerüstet
sein, daß der feste Anschluß einer Gaspendelleitung möglich ist. Die
lichte Weite der der Rückführung des Dampf/Luft-Gemisches dienenden
Schläuche und Rohre muß mindestens 32 Millimeter betragen. Die
Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen des Gaspendel-
schlauches muß ausgeschlossen sein. Die der Tankatmung dienende
Leitung muß einen geringeren Durchmesser als der Anschlußstutzen
für die Gaspendelleitung haben; ihre Austrittsöffnung muß gegen das
Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, ge-
schützt sein.
3.32 Flammendurchschlagsichere Armaturen
(1) Offnungen von Tanks, durch die Flammen in den Tank hinein-
schlagen können, müssen entsprechend den Anforderungen, die nach
den Betriebsverhältnissen und der gewählten Einbauart zu stellen sind,
mit explosionssicheren oder dauerbrandsicheren oder detonationssiche-
ren Armaturen ausgerüstet sein.
(2) Absalz 1 gilt nicht
1. für Peilöffnungen und
2. für Offnungen von Tanks ohne angeschlossene Rohrleitungen mit
einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Liter, wenn vom An-
lageinhaber der Nachweis erbracht ist, daß die Tanks einer Explo-
sion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzu-
reißen.
(3) Außer der Verbindung mit dem Tank dürfen an explosionssicheren
und dauerbrnndsicheren Armaturen keine Rohrleitungen angeschlossen
sein.
3.33 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
Jeder Rohrleitungsanschluß am Flüssigkeitsraum eines Tanks muß mit
einer Absperreinrichtung versehen sein. Die Absperreinrichtungen
müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und
leicht zu bedienen sein. Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus
zähem Werkstoff bestehen.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3.34 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer
:Einrichlung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der
hüchstzuldssige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben ein.
(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß
ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
(3) Flüssi~Jkeitsstandgläser, die sich im Arbeits- oder Verkehrsbereich
befinden, müssen gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte
von nicht mehr als 2,5 Meter Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeits-
slandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Aus-
fließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases
selbsttätig verhindern, so müssen sie mit schnell schließbaren Absperr-
einrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur
Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.
(4) Mechanisch wirksame, kontinuierlich arbeitende Flüssigkeitsstand-
anzeiger dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser
Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
3.35 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten
Tanks jedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den
sicheren Anschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehm-
baren Schlauchleitung ermöglichen. Die Gefahr des Funkenreißens beim
Befestigen oder Lösen von Leitungen muß ausgeschlossen sein; dies
gilt auch für Tankabteile, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten
dieser Gruppe und Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A
Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B in demselben Tank gelagert
werden.
(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-
klassen I und II müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, daß
gefi:ihrliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.
3.36 Sicherung gegen Uberfüllen
Tanks, die aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks befüllt werden,
müssen mit einer nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zu-
gcla'.,senen Einrichtung ausgerüstet sein, die die Funktion der nach
Nummer 9.237 vorgeschriebenen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1
dieser Verordnung sowie die Vorschriften der Verordnung über elek-
trische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen finden insoweit
keine Anwendung.
3.37 Leckanzeigegeräte
.Leckanzeigegerüte dürfen nur verwendet werden, wenn sie oder ihre
Teile 11<1cb § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
3.38 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit min-
destens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der
Einslciw~öHnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von
1. nicht mehr als 1 000 Liter mindestens 400 Millimeter,
2. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens 500 Millimeter,
3. mehr als 16 000 Liter mindestens 600 Millimeter
betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-
messer von nicht mehr als 1 250 Millimeter Offnungen, durch die der
Innenraum besichtigt werden kann.
3.39 Verbindungsteile zwischen Tanks
Einrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so
ausgeführt sein, daß durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks
nicht gefährdet werden können.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 725
3.4 Kennzeichnung der Tanks
(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fühigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Hcrsleller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils
Prüfdruck in Millimeter Wassersäule.
(2) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegendem Boden müssen die An-
gaben des Absatzes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt sein:
Durchmesser des Tanks in Meter
höchsi.zulässige Füllhöhe in Meter
höchstzulässiger Uberdruck in Millimeter Wassersäule
höchstzulässiger Unterdruck in Millimeter Wassersäule
höchstzulässiges spezifisches Gewicht
höchstzuliissige Pumpenleistung beim Befüllen und beim Entleeren
in Liter je Minute
zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
(3) An Tanks, deren Wandung nicht erst am Betriebsort zusammen-
gefügt worden ist, müssen zusätzlich eingeschlagen sein:
liersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.
(4) Auf den Tanks müssen Gruppe und Gefahrklasse der gelagerten
Flüssigkeit augenfällig angegeben sein.
3.5 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke
(Schwimmdachtanks)
3.51 Allgemeines
(1) Das Schwimmdach muß so ausgeführt. sein, daß
1. eine ausreichende Abdichtung gegen den Tankmantel und die sichere
Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet sind und
2. seine Schwimmfähigkeit und Sicherheit auch durch die sich aus
Eigengewicht, Schneelast oder sich ansammelndes Wasser ergeben-
den Belastungen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Schwimmdach muß so auf Stützen sicher absetzbar sein, daß
es in seiner tiefsten Betriebsstellung einen freien Durchgang unter dem
Dach ermöglicht.
(3) Das Schwimmdach muß gegen Drehbewegungen und Herausgleiten
aus seiner Führung gesichert sein; die Sicherungseinrichtungen müssen
aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung ausschließen.
3.52 Belüftungs- und EnUüftungseinrichtungen
Schwimmdachtanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungs-
einrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Uberdrücke
und Unterdrücke verhindert. Wird die Belüftungs- und Entlüftungs-
einridllung durch Lüftungsstutzen gebildet, die betriebsmäßig das Tank-
innere mit der Außenluft verbinden, so müssen sie mit flammendurch-
schlc1gsichcren Armaturen versehen und gegen das Eindringen von
Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein.
3.53 FlüssigkeHsslandanzeiger
(1) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssig-
keitsstandes und des Dachstandes versehen sein. Der höchstzulässige
Flüssigkeilsstand und der höchstzulässige Dachstand müssen augen-
fiillig .:mr;cgcben ein.
(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß
ein unbeabsichtigt.es Offnen ausgeschlossen ist.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3.54 Ableitung elektrostatischer Aufladungen des Schwimmdaches
(1) Zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen des Schwimmdaches
muß eine Verbindung zwischen Schwimmdach und Tankmantel vor-
handen sein.
(2) Verbindungsleitungen zwischen Schwimmdach und Tankmantel
müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht beschädigt
werden können und die Beweglichkeit des Schwimmdaches nicht be-
einträchtigt wird.
3.55 Brandschutz
Der Ringraum zwischen dem Tankmantel und der Außenkante des
Schwimmdaches muß so beschaffen sein, daß auch bei höchster Betriebs-
stellung des Schwimmdaches ein Brand im Ringraum gelöscht werden
kann.
3.6 Tanks in geschlossenen Räumen
Befinden sich Tanks oder Teile von solchen in geschlossenen Räumen,
so müssen sie und die in den geschlossenen Räumen verlegten Rohre
und Armaturen gasdicht sein.
4. Unterirdische Tanks
4.1 Gefahrbereich
Das Innere unterirdischer Tanks ist Gef ahrbereich Zone 0.
4.2 Bauvorschriften
4.21 Dichtheit
Unterirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu er-
wartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
4.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
4.221 Allgemeines
(1) Unterirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und be-
triebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die
von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.
(3) Die Wandungen von Tanks aus metallischen Werkstoffen müssen
so beschaffen sein, daß sie einem Prüfdruck von 2 Atmosphären Uber-
druck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu
ändern.
{4) Tanks, die nicht erst in der Tankgrube zusammengefügt werden,
müssen so abgesenkt werden können, daß die Tankwandungen und
ihre Isolierung nicht beschädigt werden.
4.222 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks
Nummer 3.232 findet entsprechende Anwendung.
4.23 Tankwandungen
Nummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.
4.24 Herstellung der Tanks
Nummer 3.25 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen nicht
genietet sein.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 727
4.25 Unterteilte Tanks
Nummer 3.2G findet entsprechende Anwendung.
4.26 Korrosionsschutz
(1) Unterirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
sind, müssen gegen die sich aus der unterirdischen Lagerung ergeben-
den besonderen Korrosionsgefahren von außen durch eine auf ihre
einwt1ndfreie Beschaffenheit geprüfte Isolierung geschützt sein. Bei nur
teilweise im Erdreich eingebetteten Tanks müssen Vorkehrungen ge-
troffen sein, die das Eindrin~Jen von Flüssigkeiten zwischen Behälter-
wanclung und Isolierung verhindern.
(2) Nummer 3.27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
4.27 Einbau
(1) Die Unversehrtheit des Tanks und seiner Isolierung muß unmittel-
bar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen
festgestellt und bescheinigt worden sein.
(2) bt die Wandung des Tanks beschädigt, so darf der Tank nicht ein-
gebaut werden, es sei denn, daß eine Prüfung durch einen Sachverstän-
di9cn im Sinne des § 17 Abs. 1 dieser Verordnung stattgefunden und
er die Eignung des Tanks für den unterirdischen Einbau bescheinigt hat.
(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau
nicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der
Vcrfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.
(4) Dc~r Tank muß so eingebaut sein, daß ein Abstand von mindestens
1 Mder zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die
Sicherheit der Versorgungsleitungen auf andere Weise gewährleistet
ist.
(5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr als 1 Meter betragen.
(6) Der Tank muß unter Aufsicht eines Sachkundigen und unter Ver-
wendung von Geräten, durch die die Isolierung nicht beschädigt werden
kann, in die Tankgrube abgesenkt werden.
(7) Vor dem Verfüllen der Tankgrube sind Transportösen und andere
Eisenteile, die aus der Isolierung herausragen, gegen Korrosion zu
schützen.
(8) Der Tank muß nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer minde-
stens 200 Millimeter dicken Schicht nicht brennbarer Stoffe umgeben
sein, die die Isolierung nicht gefährden.
4.28 Domschacht
(1) Ist über dem Tank ein Domschacht angelegt, so muß dieser so ge-
räumiu sein, daß die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht
ungehindert durchgeführt werden können und alle Rohranschlüsse zu-
gänglich sind.
(2) Die Offnung des Domschachtes muß so gesichert sein, daß Gefahren
für Beschäftigte und Dritte nicht bestehen und Wasser möglichst nicht
in den Domschacht eindringen kann.
(3) Belastungen dürfen durch den Domschacht nicht so auf den Tank
übertragen werden können, daß die Unversehrtheit der Wandung oder
der Isolierung beeinträchtigt wird.
(4) Das Innere des Domschachtes ist Gefahrbereich Zone 1.
4.3 Ausrüstung
4.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
Nummer 3.31 findet entsprechende Anwendung.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4.32 Flammendurchschlagsichere Armaturen
(1) Nummer 3.32 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
(2) Bei Lagerung von Kraftstoffen sind flammendurchschlagsichere Ar-
maturen nicht erforderlich, wenn
1. die Tankabdeckung mindestens 0,8 Meter beträgt,
2. der Kraftstoff diskontinuierlich entnommen wird,
3. die Entnahmeleistung je Tank oder Tankabteil 200 Liter in der
Minute nicht übersteigt und
4. der obere Explosionspunkt des gelagerten Kraftstoffs unter minus
4 Grad Celsius liegt.
4.33 Flüssigkeitsstandanzeiger
Nummer 3.34 Abs. 1, 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.
4.34 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Nummer 3.35 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Fülleinrichtungen müssen verschließbar sein.
4.35 Sicherung gegen Uberfüllen
Nummer 3.36 findet entsprechende Anwendung.
4.36 Leckanzeigegeräte
Nummer 3.37 findet entsprechende Anwendung.
4.37 Anordnung der Tankanschlüsse
Tankanschlußstutzen dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des
Tanks angeordnet sein.
4.38 Einsteigeöffnungen
Nummer 3.38 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
4.4 Kennzeichnung der Tanks
(1) Jeder Tank muß am Flansch der Einsteigeöffnung mit einem wider-
standsfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten
befestigt ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils
Prüfdruck.
(2) Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung müssen zusätzlich
eingeschlagen sein:
Hersteller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.
5. Tanks mit innerem Uberdruck
5.1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Nummer gelten für oberirdische und unter-
irdische Tanks, für Tanks von Straßentankwagen und von Saug-Druck-
Tankwagen sowie von Olwehrtankwagen, die mit einem höheren als
dem atmosphärischen Druck betrieben werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 729
5.2 Gef ahrbereich
Das Innere von Tanks mit innerem Uberdruck ist Gefahrbereich Zone 0.
5.3 Bauvorschriften
5.31 Dichtheit
Tanks mit innerem Uberdruck müssen so beschaffen sein, daß sie bei
den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
5.32 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
(1) Tanks mit innerem Uberdrnck müssen baulich einwandfrei durch-
gebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen die Beanspruchungen durch den inneren
Uberdruck und gegen die von außen einwirkenden Belastungen wider-
standsfähig sein. Sie müssen einem den höchstzulässigen Betriebsdruck
um 30 vom Hundert übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-
dicht zu werden oder ihre Form bleibend zu ändern.
(3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer
3.232 c~ntsprechende Anwendung.
(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer
4.221 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
(5) Auf Tanks von Straßentankwagen mit innerem Uberdruck findet
Nummer 9.21 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
5.33 Tankwandungen
Nummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.
5.34 Herstellung der Tanks
Nummer 3.25 findet entsprechende Anwendung. Unterirdische Tanks
mit innerem Uberdruck dürfen nicht genietet sein.
5.35 Korrosionsschutz
Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.27,
auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 4.26 und auf
mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen, Saug-
Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen Nummer 9.226 entsprechende
Anwendung.
5.36 Einbau und Domschacht
Auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck finden die Nummern
4.27 und 4.28 entsprechende Anwendung.
5.4 Ausrüstung
5.41 Sicherheitseinrkhtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren
Oberdruck oder Unterdruck
5.411 Einrichtungen zur Uberwachung des inneren Uberdrucks
Tanks mit innerem Uberdruck müssen mit einer Einrichtung versehen
sein, durch die der innere Uberdruck überwacht und mit dem höchst-
zulässigen Betriebsdruck verglichen werden kann.
5.412 Sicherheitsventile
Tanks mit innerem Uberdruck müssen mit einem Sicherheitsventil
ausgerüstet sein, das die Uberschreitung des höchstzulässigen Betriebs-
drucks verhindert. Aus Sicherheitsventilen austretende brennbare Flüs-
sigkeiten oder deren Dämpfe müssen gefahrlos abgeleitet werden
können.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
5.413 S i c 11 c r h c i t s c i n r i c h t u n g e n g e g e n D r u c k u n t e r s c h r e i t u ri g
Tanks, in denen die Entstehung eines Unterdrucks nicht ausgeschlossen
ist und clic 9c9en Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit
einer 12inrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen
Unlerdrncks verhindert.
5.414 Ab blasccinrich tungen
(1) Tanks mit innerem Uberdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden
oder für die nilch § 6 b dieser Verordnung an Stelle eines Sicherheits-
ventils eine andere Sicherheitseinrichtung zugelassen ist, müssen mit
einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung versehen sein. Die
Abbli1seeinrichtung muß mit einer flammendurchschlagsicheren Arma-
tur ausgerüstet sein.
(2) Abblaseeinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden;
ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Fremd-
körpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein.
5.415 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
Jeder Druckleitungsanschluß eines Tanks muß mit einer Absperrein-
richtunq versehen sein. Nummer 3.33 Satz 2 und 3 findet entsprechende
Anwendung.
5.416 Einrichtungen zur Druckminderung
Bei Tanks, deren höchstzulässiger Betriebsdruck um mehr als 2 Atmo-
sphtiren geringer ist als der Druck des Druckerzeugers, muß sich in der
Druckleitung eine Einrichtung befinden, die den Uberdruck selbsttätig
so weit herabsetzt, daß der für den Tank höchstzulässige Betriebsdruck
nicht überschritten wird. Sind mehrere Tanks mit einem gleichen
höchstzulässigen Betriebsdruck an eine Druckleitung angeschlossen, so
genügt eine Druckmindereinrichtung in der gemeinsamen Druckleitung ..
5.42 Sonstige Ausrüstung
5.421 Flüssigkeits s t andanz ei ger
(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.34,
auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 3.34 Abs. 1, 2
und 4 entsprechende Anwendung. Schaugläser müssen gegen den inne~
ren Uberdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüs-
siqkeit und deren Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen
geschützt sein.
(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-
wagen findet Nummer 9.234, auf mit innerem Uberdruck betriebene
Tanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen Nummer
9.333 entsprechende Anwendung.
5.422 Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladun-
gen
Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen
und Saug-Druck-Tankwagen sowie Olwehrtankwagen findet Nummer
9.235 entsprechende Anwendung.
5.423 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.35,
auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 4.34 entspre-
chende Anwendung.
(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-
wagen findet Nummer 9.236 'Abs. 1 bis 3, auf mit innerem Uberdruck
betriebene Tanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen
Nummer 9.335 entsprechende Anwendung.
5.424 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
(1) überirdische und unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck müs-
sen mit mindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte
Weite der Einsteigeöffnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von
1. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens
500 Millimeter,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 731
2. mehr als 16 000 Liter mindestens
600 Millimeter
betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-
messer von nicht mehr als 800 Millimeter Offnungen, durch die der
Innenraum besichtigt werden kann.
(3) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-
wagen findet Nummer 9.238, auf mit innerem Uberdruck betriebene
Tanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen Nummer
9.337 entsprechende Anwendung.
5.425 Verbindungsteile zwischen Tanks
Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.39
entsprechende Anwendung.
5.426 Abfüllsicherungen
Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen
findet Nummer 9.237 entsprechende Anwendung. Bereits in Betrieb
befindliche Straßentankwagen müssen bis zum 31. Oktober 1970 mit
Abfüllsicherungen ausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung
findet keine Anwendung.
5.427 Sicherung gegen Uberfüllen
Nummer 3.36 findet entsprechende Anwendung.
5.428 Leckanzeigegeräte
Nummer 3.37 firidct entsprechende Anwendurig.
5.5 Kennzeichnung der Tanks
(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
l Ierstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt
Betr ic bsdruck
Prüfdruck
zulüssige Gruppe und Gefahrklasse.
(2) Bei unterirdischen Tanks müssen am Rand des Flansches der Ein-
stciucöffnung zusätzlich eingeschlagen sein:
Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt.
6. Ortsbewegliche Tanks
6.1 Gefohrbereich
Das Innere ortsbeweglicher Tanks ist Gefahrbereich Zone 0.
6.2 Bauvorschriften
6.21 Sicherheit und Befestigung
Ortsbewegliche Tanks müssen so gebaut sein, daß sie standsicher sind
und cmf Fahrzeugen so befestigt werden können, daß sie während der
Beförderung ihre Lage nicht verändern. Sie müssen so beschaffen sein,
daß auch beim Anheben und Absetzen in gefülltem Zustand ihre Sicher-
heit erhalten bleibt.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
6.22 Dichtheit
Ortsbewegliche Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu
erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
6.23 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
(1) Ortsbewegliche Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet
sein und insbesondere den bei der Beförderung auftretenden Beanspru-
chungen standhalten.
(2) Die Tanks müssen einem Prüfdruck von 4 Atmosphären Uberdruck
standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu än-
dern.
6.24 Tankwandungen
Nummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.
6.25 Herstellung der Tanks
Nummer 3.25 findet entsprechende Anwendung.
6.26 Korrosionsschutz
Nummer 3.27 findet entsprechende Anwendung.
6.3 Ausrüstung
6.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
(1) Ortsbewegliche Tanks müssen mit einer gegen den Tank absperr-
baren als detonationssichere Armatur ausgebildeten und gegen Beschä-
digungen geschützten Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausge-
rüstet sein.
(2) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlos-
sene Räume münden; sie müssen so ausgebildet sein, daß sie an ihrem
freien Ende mit einer Leitung verbunden werden können.
(3) Die Absperreinrichtung muß mit einem augenfälligen Hinweis ver-
sehen sein, daß sie während der Beförderung des ortsbeweglichen
Tanks fest verschlossen zu halten ist. Sie muß so beschaffen sein, daß
ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
6.32 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
(1) Jeder Rohrleitungsanschluß am Tank muß mit einer Absperreinrich-
tung versehen sein. Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst
nahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff
bestehen.
(2) Absperreinrichtungen müssen gegen Beschädigungen geschützt und
so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
6.33 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssig-
keitsstandes versehen sein. Der höchstzulässige Flüssigkeitsstand muß
augenfällig angegeben sein.
(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß
ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
(3) Flüssigkeitsstandgläser dürfen nicht verwendet werden. Schau-
gläser müssen gegen den inneren Uberdruck und die Einwirkungen der
gelagerten oder beförderten brennbaren Flüssigkeit und deren Dämpfe
widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.
6.34 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank mit Einrichtungen
versehen sein, die den sicheren Anschluß einer festverlegten Rohr-
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 733
leitung oder einer abnehmbaren Schlauchleitung ermöglichen. Die
Gefohr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen
muß ausgeschlossen sein. Zum Befüllen kann der Tank auch mit einer
durch einen Deckel flüssigkeitsdicht verschließbaren Füllöffnung ver-
sehen sein, die so beschaffen sein muß, daß ein unbeabsichtigtes Lok-
kern des Deckels ausgeschlossen ist.
(2) Nummer 3.35 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
6.35 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
(1) Jeder Tank muß mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein, deren
lichte Weite mindestens 500 Millimeter betragen muß.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-
messer von nicht mehr als 800 Millimeter Offnungen, durch die der
Innenraum besichtigt werden kann.
(3) Einsteigeöffnungen müssen durch einen Deckel flüssigkeitsdicht
verschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern
des Deckels ausgeschlossen ist.
6.4 Kennzeichnung der Tanks
(l) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt
höchstzulässiger Betriebsdruck
Prüfdruck
zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
(2) Die Tanks müssen in augenfälliger Weise mit dem Kennzeichen für
leicht entzündliche Stoffe (Flammensymbol) versehen sein.
6.5 Fahrzeuge
(1) Zur Beförderung von ortsbeweglichen Tanks bestimmte Fahrzeuge
müssen so beschaffen sein, daß
1. das Anheben und Absetzen der Tanks auch in gefülltem Zustand
ohne deren Gefährdung vorgenommen werden kann und
2. die Tanks so befestigt werden können, daß sie während der Beför-
denmg ihre Lage nicht H1rändern.
(2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche müssen gegen ein unbeabsich-
tigtes Inbetriebsetzen der Kippvorrichtung gesichert und so beschaffen
sein, daß der Fahrzeugrahmen mit der in Ruhestellung befindlichen
Ladefläche fest verbunden werden kann.
(3) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens einem für die Brandklasse B
zugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher ausgerüstet sein.
7. Ortsbewegliche Gefäße
7.1 Gcfahrbereich
Das Innere ortsbeweglicher Gefäße ist Gef ahrbereich Zone 0.
7.2 Höchstzulässiger Rauminhalt
(1) Der höchstzulässige Rauminhalt eines bruchsicheren ortsbeweg-
lichen Gefäßes beträgt für brennbare Flüssigkeiten
1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II 445 Liter,
2. der Gruppe B 780 Liter.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Der höchstzulässige Rauminhalt eines nicht bruchsicheren orts-
beweglichen Gefäßes beträgt · 2,2 Liter,
soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Der höchstzulässige Rauminhalt eines nicht bruchsicheren orts-
beweglichen Gefäßes beträgt für
1. Schwefelkohlenstoff 1,1 Liter,
2. Athylalkohol und Isopropylalkohol 28 Liter,
3. brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B bei Lagerung in
Gefäßen aus Keramik (Steinzeug, Hartsteingut, Porzel-
lan), wenn die Gefäße nur der Lagerung dienen, in ge-
fülltem Zustand nicht bewegt werden und gegen die
mit der Lagerung verbundenen Beanspruchungen wider-
standsfähig sind 780 Liter,
4. brennbare Flüssigkeiten, die für pharmazeutische, ana-
lytische oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind,
deren notwendige Reinheit bei Aufbewahrung in bruch-
sicheren Gefäßen nicht gewährleistet ist und deren
Siedepunkt nicht unter 50 Grad Celsius liegt, im Bereich
a) der Gruppe A
Gefahrklasse I 5,5 Liter,
b) der Gruppe A
Gefahrklasse II
und der Gruppe B 28 Liter.
7.3 Bauvorschriften
(1) Ortsbewegliche Gefäße einschließlich ihrer Verschlüsse müssen
so beschaffen sein, daß sie während der Lagerung und Beförderung
bis zu einer Flüssigkeitstemperatur von 50 Grad Celsius flüssigkeits-
dicht bleiben.
(2) Nummer 3.241 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Nummer 3.241 Abs. 2 findet auf ortsbewegliche Gefäße, die nicht
ausschließlich aus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit einem
Rauminhalt von mehr als 2,2 Liter entsprechende Anwendung.
(4) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt von mehr als 5 Li-
ter, in denen Schwefelkohlenstoff oder solche brennbare Flüssigkeiten
gelagert oder befördert werden, die mehr als 10 vom Hundert Volu-
menanteile von Flüssigkeiten mit einem Siedepunkt von weniger als
34 Grad Celsius enthalten, müssen gasdicht sein und dem bei 75 Grad
Celsius auftretenden Dampfdruck standhalten.
(5) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung oder Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten, die unter Lichteinwirkung explosionsgefährliche Peroxide
bilden können, müssen so beschaffen sein, daß sie den . Inhalt gegen
gefährliche Lichteinwirkung schützen.
7.4 Kennzeichnung der ortsbeweglichen Gefäße
(1) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung oder Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder von Azetaldehyd,
Azeton oder Azetonmischungen müssen in augenfälliger Weise mit
dem Kennzeichen für leicht entzündliche Stoffe (Flammensymbol) ver-
sehen sein.
(2) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung oder Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse II oder der Gruppe B außer
Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen müssen mit der Auf-
schrift „Feuergefährlich" versehen sein ..
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ortsbewegliche Gefäße
1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 10 Kubikzentimeter, wenn
sie in einer nach Absatz 1 oder 2 gekennzeichneten Sammelpackung
enthalten sind,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 735
2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 300 Kubikzentimeter, die
zur Abqabe von Arzneimitteln an Verbraucher bestimmt sind, mit
Ausnahme von Behältern für Äther zu Narkosezwecken und für
Wundbenzin,
3. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter, wenn
das Füllgut nicht mehr als 15 vom Hundert Volumenanteile brenn-
barer Flüssiukeiten der Gruppe B enthält,
4. als Verkmlfspackungen von Fertigerzeugnissen, die für den mensch-
lichen Genuß oder zur Körperpflege bestimmt sind.
8. Tankstellen
8.1 Gefahrbcreiche an Tankstellen
(1) Das Innere von Zapfsäulen und Tankautomaten ist Gefahrbereich
Zone 1. Ein Umkreis von 1 Meter um Zapfsäulen, Kleinzapfgeräte und
Tankautomaten vom Erdboden bis zu ihrer Bauhöhe ist Gefahrbereich
Zone 2.
(2) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen und Tankautomaten dürfen
nur brennbure Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III gelagert
werden, und zwar
1. in Tanks, die vollständig im Erdreich eingebettet sind,
2. in Tanks, wenn der Flüssigkeitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt
und die gelagerte Menge 5000 Liter nicht übersteigt,
3. oberirdisch in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von nicht
mehr als 1000 Liter.
8.2 Lagerung von Kraftstoff
An Tankstellen ist der Kraftstoff in unterirdischen Tanks mit einer
allseitigen Erddeckung von mindestens 0,8 Meter oder in Kleinzapf-
~Jerütcn oder Gefäßautomaten zu lagern.
8.3 Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff
(l) Tanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten müssen
während der Abgabe von Kraftstoff mit fest angeschlossenen Abgabe-
einrichtungen ausgerüstet sein.
(2) Wird der Kraftstoff durch maschinell angetriebene Pumpen abge-
geben, so müssen für den Schlauchauslauf Zapfventile verwendet wer-
den, die in geöffneter Stellung nicht feststellbar sind oder vor voll-
ständiger Füllung des zu befüllenden Behälters selbsttätig schließen.
8.4 Errichtung und Aufstellung von Zapfsäulen, Zapfgeräten
und Tankautomaten
(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten müssen so aufgestellt
oder gesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge
angefahren werden können. Sie dürfen nicht unter Erdgleiche, insbe-
sondere nicht in Kellerräumen, errichtet oder aufgestellt werden.
(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorüber-
gehenden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen Zapfsäulen, Zapf-
geräte und Tankautomaten über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt
sein, wenn die erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheits-
maßnahmen getroffen sind.
(3) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte oder Tank-
automaten dürfen keine Offnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kel-
lern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen
vorhanden sein, es sei denn, daß sie sich mehr als 0,8 Meter über dem
Erdboden bdinden. Im Umkreis von 8 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte
und Tankautomaten dürfen keine Abläufe ohne Abscheidevorrichtung
und keine Brunnen vorhanden sein; die Zapfschläuche dürfen nicht
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
länger als 6 Meter sein. Dies gilt nicht für in Betrieb befindliche An-
lagen, wenn der Umkreis mindestens 5 Meter beträgt und die Zapf-
schläuche nicht länger als 4 Meter sind.
(4) Sockelschächte von Zapfsäulen sowie Kanäle für Kabel oder Rohr-
leitungen, die zu den Zapfsäulen führen, müssen so ausgeführt sein,
daß sich in ihnen keine Dampf/Luft-Gemische ansammeln können.
8.5 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
(1) Die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in Zapf-
säulen enden. Dies gilt nicht, wenn bei der Befüllung das Gaspendel-
verfahren angewendet wird.
(2) Bei Tanks, die unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt
werden, darf die der Tankatmung dienende Leitung in der Zapfsäule
enden.
8.6 Ableitung elektrostatischer Aufladungen
Werden zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen bei der Kraftstoff-
abgabe elektrostatisch leitfähige Schläuche verwendet, so hat der
Anlageinhaber deren Leitfähigkeit nachzuweisen.
8.7 Feuerlöscher, Verbot des Rauchens
(1) Zur Bekämpfung eines Tankstellenbrandes müssen geeignete Feuer-
löscher vorhanden sein.
(2) Das Rauchen im Arbeitsbereich ist zu verbieten. Auf das Verbot
muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewie-
sen sein.
8.8 Selbsttätig schließende Zapfventile
(1) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß
sie aus der Offnung des zu befüllenden Behälters nicht herausgleiten
und durch den beim Schließen des Ventils entstehenden Rückstoß nicht
herausgedrückt werden können. Sie müssen so eingerichtet sein, daß
bei einer Unterbrechung des Füllvorgangs ein Uberdruck von 6 Atmo-
sphären im Zapfschlauch nicht überschritten wird.
(2) Selbsttätig schließende Zapfventile mit in geöffneter Stellung fest-
stellbarem Ventilgriff müssen so beschaffen sein, daß das selbsttätige
Schließen des Zapfventils bei jeder Rastenstellung des Ventilgriffs ge-
währleistet ist. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei
einer Durchlaufmenge von 15 Liter und mehr in der Minute gewähr-
leistet sein.
(3) An Zapfautomaten darf der Griff des Zapfventils nicht feststellbar
sein.
(4) Selbsttätig schließende Zapfventile dürfen nur verwendet werden,
wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen
sind.
8.9 Kleinzapfgeräte und Tankautomaten
8.91 Kleinzapfgeräte
(1) Der Rauminhalt der Gefäße von Kleinzapfgeräten darf nicht mehr
als l 00 Liter betragen. Dies gilt nicht für Kleinzapfgeräte zur Be-
tankung von Sportflugzeugen auf Flughäfen.
(2) Gefäße von Kleinzapfgeräten müssen mit einer Belüftungs- und
Entlüftungseinrichtung und mit einer flammendurchschlagsicheren
Armatur ausgerüstet sein. Flammendurchschlagsicherer Armaturen be-
darf es nicht, wenn die Gefäße so beschaffen sind, daß sie einer Explo-
sion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzu-
reißen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 737
8.92 Tankautomaten
8.921 Allgemeines
Tankautomaten dürfen nur als Gefäßautomaten oder als Zapfautomaten
eingerichtet sein. Sie müssen so beleuchtet sein, daß ihre zweckent-
sprechendE~ Benutzung ohne zusätzliche Lichtquellen erfolgen kann.
8.922 GeUißautomaten
(1) Gefäßautomaten und ihre zur Abgabe bestimmten Kraftstoffgefäße
dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung
der Bauart nach zugelassen sind.
(2) Das Automatengehäuse muß, wenn sich in ihm Dampf/Luft-Gemische
ansammeln können, so beschaffen sein, daß es einer Explosion im
Innern standhält, ohne aufzureißen.
(3) Die Gesamtlagermenge eines Gefäßautomaten darf nicht mehr als
100 Liter betragen.
(4) Auf Kraftstoffgefäße der Automaten finden die Vorschriften der
Nummer 7 Anwendung. Die Kraftstoffgefäße müssen so beschaffen
sein, daß sie bei geöffnetem Verschluß einer Explosion von Dampf/
Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen. Sie müssen
auch nach Benutzung fest verschließbar und mit einem Hinweis ver-
sehen sein, daß sie nach Gebrauch wieder zu verschließen sind.
(5) Der Rauminhalt des einzelnen Kraftstoffgefäßes darf nicht mehr als
5,5 Liter betragen. Art und Menge der Füllung müssen auf jedem Kraft-
stoffgefäß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift an-
gegeben sein.
8.923 Zapfautomaten
(1) Zapfautomaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a
dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
(2) Zapfautomaten müssen mit einem selbsttätig schließenden Zapf-
ventil ausgerüstet sein.
(3) Zapfautomaten müssen mit dem deutlich sichtbaren und gut les-
baren Hinweis versehen sein, daß die Zapfpistole erst betätigt werden
darf, nachdem sie in die Offnung des zu befüllenden Kraftstoffbehälters
eingeführt ist.
9. Tanks auf Fahrzeugen
9.1 Gefahrbereiche
(1) Das Innere von Tanks auf Fahrzeugen ist Gefahrbereich Zone 0.
(2) Das Innere geschlossener Räume, die sich hinter der Schutzwandung
der Fahrzeuge befinden, ist Gefahrbereich Zone 1.
9.2 Straßentank.wagen und Aufsetztanks
9.21 Allgemeines
(1) Straßentankwagen und zur Beförderung von Aufsetztanks bestimmte
Fahrzeuge, ausgenommen Sattelanhänger, müssen mindestens zwei
Achsen haben; Doppelachsen gelten als eine Achse.
(2) Tanks von Straßentankwagen mit einem Rauminhalt von mehr als
6 200 Liter müssen so unterteilt sein, daß der Rauminhalt jedes Tank-
abteils 6 200 Liter nicht übersteigt. Dies gilt nicht für zylindrische
Tanks, die einem Prüfdruck von mindestens 3 Atmosphären Uberdruck
standhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die
nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.
(4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks, die auf der Pritsche von Fahr-
zeugen befördert werden, darf 4 600 Liter nicht übersteigen.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
9.22 Bauvorschriften für Tanks
9.221 Dichtheit
Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so beschaffen
sein, daß
1. sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-
ben und
2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil des Tanks auch im Brandfalle
dicht bleibt.
9.222 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen baulich ein-
wandfrei durchgebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und die
üblichen Verkehrsbeanspruchungen widerstandsfähig sein.
(3) Tanks von Straßentankwagen müssen an ihren Längsseiten und an
ihrer Rückseite gegen Beschädigungen geschützt sein.
9.223 Tank wandungen
Nummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.
9.224 Herstellung der Tanks
(1) Nummer 3.25 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen
nicht genietet sein.
(2) Bei Tanks in selbsttragender Bauweise muß die einwandfreie Be-
schaffenheit der Rund- und Längsnähte der Tanks sowie der sonstigen
tragenden Schweißnähte mittels Durchstrahlung festgestellt sein. Die
Filme müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
9.225 Unterteilte Tanks
Nummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.
9.226 K o rr o s i o n s s c h u tz
(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks, deren Werkstoffe
nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen
geschützt sein. Kontaktkorrosionen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz
versehen sein, wenn dies im Hinblick auf die zu befördernden brenn-
baren Flüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit
des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist.
9.227 Ergänzende Vorschriften fü.r Aufsetztanks
Aufsetztanks müssen so gebaut sein, daß sie standsicher sind und auf
Fahrzeugen so befestigt werden können, daß sie während der Beförde-
rung ihre Lage nicht verändern. Sie müssen so beschaffen sein, daß ihre
Sicherheit beim Anheben und Absetzen erhalten bleibt.
9.23 Ausrüstung der Tanks
9.231 A 11 gemeines
Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so ausgerüstet
sein, daß eine sichere Beförderung und Abfüllung brennbarer Flüssig-
keiten gewährleistet ist. Insbesondere sind bauliche Maßnahmen zu
treffen, damit die Ausrüstungsteile gegen Beschädigung, auch durch
Verkehrsunfälle, geschützt werden.
9.232 Be 1ü f tun g s - und E n tl ü f tun g sein r ich tun gen
9.232.1 A 11 gemeines
(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen mit einer
Belüftungs-- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Ent-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 739
stehen gefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unter-
teilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwen-
dung.
(2) Mehrere Tankabteile eines unterteilten Tanks dürfen nur dann über
eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn sie
brennbare Flüssigkeiten gleicher Gruppe und Gefahrklasse oder solche
brennbare Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Verbindun-
gen miteinander eingehen können.
9.232.2 Abs p c rr ein r ich tun gen in Be 1ü f tun g s - und E n tl ü f tun g s -
einrichtungen
(1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung muß mit einer das
Auslaufen von Flüssigkeiten verhindernden selbsttätig wirkenden Ab-
sperreinrichtung versehen sein. Die Funktionssicherheit der Belüftungs-
und Entlüftungseinrichtung muß jederzeit gewährleistet sein.
(2) Die Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß
1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage des Fahrzeugs und
umgeschlagenem Fahrzeug nicht ausfließen können und
2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüfbar ist.
(3) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach
§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
9.232.3 Flammendurchschlagsichere Arrnaturen
Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen müssen entsprechend den
Anforderungen, die nach den Betriebsverhältnissen und der gewählten
Einbauart zu stellen sind, mit dauerbrandsicheren oder detonations-
sicheren oder mit einer Kombination einer dauerbrand- und detonations-
sicheren Armatur ausgerüstet sein.
9.232.4 Anschluß von Gaspendelleitungen
Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen müssen mit einer Anschluß-
möglichkeit für eine Gaspendelleitung versehen sein.
9.233 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
(1) Jeder Rohrleitungsanschluß am Tank muß mit einer Absperreinrich-
tung versehen sein. Die Absperreinrichtungen müssen sich unmittelbar
am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein. Gehäuse
von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.
(2) Absperreinrichtungen müssen gegen Beschädigungen geschützt und
so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
9.234 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer
Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der
höchstzulässige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben sein.
(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß ein
unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
(3) Flüssigkeitsstandanzeiger dürfen nicht aus Glas bestehen.
9.235 V o r r i c h t u n ge n z u r A b l e it u n g e l e k t r o s t a t is ch e r A u fl a -
dungen
Tanks von Straßentankwagen sowie Aufsetztanks müssen mit Vorrich-
tungen versehen sein, die den Anschluß einer Einrichtung zur Ableitung
elektrostatischer Aufladungen ermöglichen.
9.236 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten
Tanks jedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den siche-
ren Anschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren
Schlauchleitung ermöglichen. Die Gefahr des Funkenreißens beim
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
ßcfesligen oder Lösen von Leitungen muß ausgeschlossen sein; dies gilt
auch für Tankabteile, die der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der
Gruppe A Gefahrklasse III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser
Gruppe und Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahr-
klasse I oder II oder der Gruppe B in demselben Tank befördert wer-
den. Zum Befüllen kann der Tank auch mit einer durch einen Deckel
flüssigkcitsdicht verschließbaren Füllöffnung versehen sein, die so
beschaffen sein muß, daß ein unbeabsichtigtes Lockern und unbefugtes
Offncn des Deckels ausgeschlossen ist.
(2) Bei der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-
klassen I und II müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, daß
geftihrliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.
(3) An Füll- und Entleerungseinrichtungen angeschlossene Leitungen
müssen an ihrem freien Ende mit einer Absperreinrichtung und einer
dicht schließenden Verschlußkappe versehen sein.
(4) Ist bei Aufsetztanks die Füll- und Entleerungseinrichtung mit dem
Fahrzeug dauernd fest verbunden, so muß die Verbindung zwischen
dem Aufsetztank und der Füll- und Entleerungseinrichtung biegsam
ausgeführt sein.
9.237 Ab fü 11 siehe rung e n
(1) Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen mit einer Abfüllsiche:-
rung ausgerüstet sein, die ein Uberfüllen ortsfester Tanks selbsttätig
verhindert. Die Abfüllsicherung muß so beschaffen sein, daß ihre Funk-
tionssicherheit im Zusammenwirken mit den nach den Nummern 3.36,
4.35 und 5.427 vorgeschriebenen Sicherungen gegen Uberfüllen gewähr-
leistet ist. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung.
(2) Abfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach
§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
9.238 Einsteigeöffnungen
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit min-
destens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der
Einsteigcöffnung muß bei runder Ausführung mindestens 400 Milli-
meter und bei ovaler Ausführung mindestens 350 mal 425 Millimeter
betragen.
(2) Einsteigeöffnungen müssen durch einen Deckel flüssigkeitsdicht ver-
schließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern und
unbefugtes Offnen des Deckels ausgeschlossen ist.
9.239 Sicherung der Zapfeinrichtungen
Zapfeinrichtungen müssen gegen Beschädigung gesichert sein.
9.24 Kermzekhmmg der Tanks
(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
Herstellungsnummer
13au_jahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks
Rauminhalt jedes Tankabteils
zulüssigc Gruppe und Gefahrklasse.
(2) Die Tanks müssen auf beiden Längsseiten und auf der Rückseite in
augenfoJligcr Weise mit dem Kennzeichen fü.r leicht entzündliche Stoffe
(Flammensymbol) versehen sein.
9.25 Vorschriften für Straßentankwagen zur Beförderung von niedrig sieden-
den brennbaren Flüssigkeiten
Dienen Straßentankwagen der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten,
deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 1, 1 Atmosphären be-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 741
lrJqt, so findet Nummer 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß die Tanks ihrer Bauart und Ausrüstung nach zur Beförderung die-
S<)r lm:11nbaren Flüssigkeiten geeignet sein müssen. Dies gilt nicht für
Slräßcnlirnkwagen, die ausschließlich der Beförderung von Vergaser-
kraftstoffen dienen.
9.26 Fahrzeug mit Ausrüstung
9.261 Fahrzeug
(1) Geschlossene Fahrerhäuser müssen auf beiden Seiten mit leicht zu
öff ncnden Türen versehen sein.
(2) Die Fahrzeuge müssen auch mit gefüllten Tanks kippsicher sein.
(3) Fahrzeuge zur Beförderung von Aufsetztanks dürfen keinen ge-
schlossenen Aufbau haben und nicht durch Planen abgedeckt sein. Auf-
setztanks müssen auf den ihrer Beförderung dienenden Fahrzeugen so
befestigt werden können, daß sie ihre Lage nicht verändern.
9.262 Brandschutz
(1) Nicht explosionsgeschützte Kraftmaschinen, Auspuffrohre, Kraft-
stoffbehälter für Vergaserkraftstoff und das Fahrerhaus müssen vom
Tank und von den Fördereinrichtungen durch eine Schutzwandung aus
Stahlblech getrennt sein. Die Schutzwandung darf nur ein nicht öffen-
barcs, dem Schutzzweck der Wandung genügendes Rückfenster und
nicht öffenbare Eckfenster haben.
(2) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren muß verhindert sein, daß
brennbare Flüssigkeiten auf heiß werdende Teile des Motors auftrop-,
fen können.
(3) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens einem für die Brandklasse B
zugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher ausgerüstet sein.
9.263 Fördereinrichtungen
Fördereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß auch bei geschlos-
senem Auslauf kein unzulässiger Dberdruck entsteht. Förderpumpen
müssen leicht zugänglich sein und von Auspuffrohren einen ausreichen-
den Absland haben; sie dürfen nicht über Unterflurmotoren angebracht
sein.
9.264 Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen einschließlich ihrer Anschlüsse hinter der
Schutzwandung des Fahrzeuges müssen so verlegt sein, daß sie durch
brennbare Flüssigkeiten nicht angegriffen werden können und gegen
mcch;:mische Beschädigungen geschützt sind. Ihre ordnungsmäßige Be-
schaffenheit muß leicht nachprüfbar sein. Anschlüsse und Verbindungs-
s tellcn müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.
(2) Die rückwärtigen Fahrzeugleuchten und andere elektrische Einrich-
tungen e:inschließlich ihrer Zuleitungen und Anschlüsse müssen so aus-
geführt sein, daß Dmnpf/Luft-Gemische durch sie nicht gezündet werden
können.
9.3 Saug-Druck-Tankwagen, Olwehrtankwagen
9.31 Allgemeines
(1) Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen, ausgenommen
Sattelanhünger, müssen mindestens zwei Achsen haben; Doppelachsen
gelten als eine Achse.
(2) Die Tanks müssen ihrer Bauart und Ausrüstung nach für die Ver-
wendungsart geeignet sein.
9.32 Bauvorschriften für Tanks
Die Nummern 9.221 bis 9.224 und 9.226 finden entsprechende Anwen-
dung mit der Maßgabe, daß die Tanks gegen die Beanspruchungen
742 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
durch den inneren Uberdruck und Unterdruck widerstandsfähig sein
und einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten
müssen, ohne aufzureißen.
9.33 Ausrüstung der Tanks
9.331 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
9.331.1 Allgemeines
(1) Tanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen müssen
mit einer absperrbaren Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung aus-
gerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Uberdrücke und Unter-
drücke verhindert.
(2) Die Absperreinrichtung muß so beschaffen und angeordnet sein, daß
sie außer während des Befüllens und Entleerens des Tanks zwangs-
weise geöffnet ist. Die jeweilige Betriebsstellung der Absperreinrich-
lung muß in augenfälliger Weise erkennbar sein.
9.331.2 Flammendurchschlagsichere Armaturen
Nummer 9.232.3 findet entsprechende Anwendung.
9.331.3 Anschluß für Gaspendelleitungen
Nummer 9.232.4 findet entsprechende Anwendung.
9.332 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
Nummer 9.233 findet entsprechende Anwendung.
9.333 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Ist ein Tank mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger ausgerüstet, so
findet Nummer 9.234 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Rohrver-
bindungen zwischen Tank und Flüssigkeitsstandanzeiger müssen ab-
sperrbar sein.
(2) Schaugläser müssen gegen den inneren Uberdruck und Unterdruck
und die Einwirkungen der beförderten brennbaren Flüssigkeiten und
deren Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt
sein.
9.334 Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufla-
dungen
Nummer 9.235 findet entsprechende Anwendung.
9.335 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank mit Einrichtungen
versehen sein, die den sicheren Anschluß einer fest verlegten Rohr-
leitung oder einer abnehmbaren Schlauchleitung ermöglichen. Die Ge-
fahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen
muß ausgeschlossen sein.
(2) Die Fülleinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß gefährliche
elektrostatische Aufladungen möglichst nicht entstehen können.
(3) An Füll- und Entleerungseinrichtungen angeschlossene Leitungen
müssen an ihrem freien Ende mit einer Absperreinrichtung und einer
dicht schließenden Verschlußkappe versehen sein.
(4) Ist der Tank mit einer Entleerungsklappe ausgerüstet, so muß deren
Verschluß so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern und
unbefugtes Offnen ausgeschlossen ist.
(5) Ist der Tank zum Entleeren mit einem Schubkolben ausgerüstet, so
muß dieser aus Werkstoffen hergestellt sein, die eine Funkenbildung
ausschließen. Eine maschinelle Betätigung des Kolbens muß gegen
unbet1bsichtigtes Einschalten gesichert sein.
9.336 Gebläse
(1) Gebläse müssen leicht zugänglich angeordnet und so beschaffen
sein, daß Funkenbildungen und gefährliche Erwärmungen ausgeschlos-
sen sind. Sie müssen gegen Eintritt von Flüssigkeit aus dem Tank
geschützt sein.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 743
(2) Ansaug- oder Ausstoßstutzen des Gebläses müssen mit explosions-
sicheren Armaturen ausgerüstet sein.
9.337 Einsteigeöffnungen
Jeder Tank muß mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein, deren
lichte Weite mindestens 400 J\1iJlimeter betragen muß.
9.34 Kennzeichnung der Tanks
Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Herste1ler
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt
Prüfdruck.
9.35 Fahrzeug mit Ausrüstung
9.351 Fahrzeug
(1} Geschlossene Fahrerhäuser müssen auf beiden Seiten mit leicht
zu öffnenden Türen versehen sein.
(2) Der Tank muß mit dem Fahrzeugrahmen fest verbunden sein. Ab-
weichend von Satz 1 dürfen Kippfahrzeuge verwendet werden, wenn
die Ladefläche ausschließlich nach hinten kippbar ist; sie müssen so
beschaffen sein, daß der in Ruhestellung befindliche Kipprahmen mit
dem Fahrzeugrahmen fest verbunden werden kann.
(3) Die Fahrzeuge müssen auch mit gefülltem Tank kippsicher sein.
9.352 Brandschutz
Nummer 9.262 findet entsprechende Anwendung.
9.353 Elektrische Anlagen
Nummer 9.264 findet entsprechende Anwendung.
9.4 Eisenbahnkessel wagen
(1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müssen hinsichtlich ihrer Werk-
stoffe, Bauausführung und Ausrüstung so beschaffen sein, daß Gefahren
für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können.
(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkesselwagen auf öffentlichen Stra-
ßen verwendete Fahrzeuge müssen mit mindestens einem für die
Brandk lasse B zugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher
ausgerüstet sein.
10. Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes
10.1 Gefahrbereich
Das Innere von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit
Flüssigkeit gefüllt sind, ist Gefahrbercich Zone 0.
10.2 Bauvorschriften
10.21 Dichtheit
Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwar-
tenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
744 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
10.22 Rohrwandungen
10.221 Allgemeines
Nummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.
10.222 Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen
aus Stahl
Werkstoffe für Rohre aus Stahl, die für geschweißte Rohrleitungen ver-
wendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweiß-
barkeit zu stellenden Anforderungen genügen.
10.23 Herstellung der Rohrleitungen
10.231 Allgemeines
(1) Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohre
nicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicherheit der
Rohrlci lung beeinträchtigt ist.
(2) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für ihre
Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine
sichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitung
nicht beeinträchtigt wird.
10.232 Ausführung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen
aus Stahl
(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-
mittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorberei-
tung der Rohrenden so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver-
schweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-
maß begrenzt bleiben.
(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche
Fertigkeit haben, ausgeführt sein.
10.24 Korrosionsschutz
(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind,
müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.
(2) Ist ein mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung verbundener
Tank mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, so soll auch
die unterirdisch verlegte Rohrleitung kathodisch geschützt sein.
10.25 Elektrostatische Leitfähigkeit
Rohrleitungen müssen eine ausreichende elektrostatische Leitfähigkeit
aufweisen.
10.26 Verlegung der Rohrleitungen
(1) Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise
auftretenden Dehnungen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht ver-
ändern.
(2) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß
1. die Unversehrtheit der Isolierung nicht beeinträchtigt ist und
2. ein Abstand von mindestens 1 Meter zu öffentlichen Versorgungs-
leitungen vorhanden oder die Sicherheit der Versorgungsleitungen
auf andere Weise gewährleistet ist.
10.27 Bemessung des Rohrdurchmessers
(1) Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Auf-
ladungen muß der Durchmesser von Rohrleitungen für brennbare Flüs-
sigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II unter Berücksichti-
gung der Fülleistung der Fördereinrichtungen ausreichend bemessen
sein. Dies gilt nicht für Saugleitungen sowie für andere Leitungen,
wenn elektrostatische Aufladungen durch geeignete Maßnahmen ver-
hindert werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 745
(2) Der Rohrdurchmesser von Lüftungsleitungen muß so bemessen
sein, daß bei höchster Fülleistung im Tank kein unzulässiger Uberdruck
durch St,rn des austretenden Dampf/Luft-Gemisches entstehen kann.
kann.
11. Betriebsvorschriften
11.1 Bdüllcn und Füllungsgrad
(1) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß
Uberfüllungen nicht auftreten.
(2) Das Befüllen von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten der
Gruppe A Gefahrklasse I oder II muß so vorgenommen werden, daß
Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.
(3) Beim Befällen von Tanks muß sichergestellt sein, daß der Prüf-
druck nicht überschritten wird. Tanks, die nicht mit einem Uberdruck
von mindestens 2 Atmosphären geprüft worden sind, dürfen nur im
freien Gefälle befällt werden; dies gilt nicht, wenn die Tanks unter
Verwendung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.426 oder 9.237 und
einer Sicherung gegen Uberfüllen nach Nummer 3.36, 4.35 oder 5.427
befüllt. werden sowie für Tanks mit voll aufliegendem Boden.
(4) Während des Befüllens oberirdischer und unterirdischer Tanks müs-
sen die dem Befällen dienenden Rohrleitungen oder Schläuche fest mit
dem Tank und dem zu entleerenden Behälter verbunden sein; dies gilt
nicht für Tanks, die nur im freien Gefälle befüllt werden dürfen. Füll-
einrichtungen unterirdischer Tanks dürfen nur zum Befüllen der Tank~
geöffnet werden.
(5) Können die beim Befällen von Tanks ausströmenden Dampf/Luft-
Gemische nicht gefahrlos abgeleitet werden, so ist das Gaspendel-
verfahren anzuwenden. Anschlußstutzen für Gaspendelleitungen sind
fest verschlossen zu halten und nur zur Anbringung der Gaspendel-
leitung zu öffnen.
(6) Der höchstzulässige Füllungsgrad von Tanks, ausgenommen orts-
bewegliche Tanks, muß unter Berücksichtigung des kubischen Aus-
dehnungskoeffizienten der Flüssigkeit und der bei der Lagerung oder
Beförderung möglichen Erwärmung und einer dadurch bedingten Zu-
nahme des Volumens der Flüssigkeit so bemessen sein, daß ein Uber-
laufen ausgeschlossen ist.
(7) Der höchstzulässige Füllungsgrad ortsbeweglicher Tanks und orts-
beweglicher Gefäße muß unter Berücksichtigung des kubischen Aus-
dehnungskoeffizienten der Flüssigkeit und der bei der Lagerung oder
Beförderung möglichen Erwärmung und einer dadurch bedingten Zu-
nahme des Volumens der Flüssigkeit sowie einem Ansteigen des
Dampfdruckes so bemessen sein, daß Uberdrücke, die die Dichtheit
oder Festigkeit des ortsbeweglichen Tanks oder des ortsbeweglichen
Gefäßes beeinträchtigen, nicht entstehen.
11.2 Abfüllen aus Tanks
Den Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten nur unter Verwendung von
Vorrichtungen entnommen werden, die an die Tanks fest angeschlossen
sind. Dies gilt nicht für die Entnahme von Proben.
11.3 Verschluß gegen Flammendurchschlag ungesicherter Offnungen
(1) Offnungen von Behältern, die gegen Flammendurchschlag nicht ge-
sichert sind, müssen, solange sie nicht benutzt werden, fest verschlos-
sen und so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Ver-
schlusses ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht für ortsbewegliche Gefäße,
die ausschließlich zum Messen und Mischen brennbarer Flüssigkeiten
dienen.
(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur
Entnahme von Proben geöffnet werden.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
11.4 Mischen und Fördern mit Druckgas
(1) Zum Mischen und Fördern brennbarer Flüssigkeiten unter Verwen-
dung von Druckgas dürfen nur nicht brennbare oder die Verbrennung
nicht unterhaltende Gase verwendet werden. Dies gilt nicht für Tanks
von Saug-Druck-Tankwagen, die unter Verwendung eines Gebläses
entleert werden.
(2) Unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare Flüssigkeiten
nur in Tanks gemischt werden. Es muß gewährleistet sein, daß der
höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann und im
Mischtank kein explosionsfähiges Dampf/Luft-Gemisch vorhanden ist
oder beim Mischvorgang entstehen kann.
(3) Unter Verwendung von Druckgas dürfen Tanks nur entleert wer-
den, wenn sie den Anforderungen an Tanks mit innerem Uberdruck
entsprechen.
(4) Beim Mischen oder Fördern unter Verwendung von Druckgas auf-
tretende Dampf/Luft-Gemische müssen so aus mit flammendurchschlag-
sicheren Armaturen ausgerüsteten Offnungen abgeleitet werden, daß
Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
11.5 ·Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten
Beim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muß sichergestellt sein,
daß Gefahren nicht entstehen und an keiner Stelle im Behälter eine
Temperatur von mehr als vier Fünftel der Zündtemperatur der brenn-
baren Flüssigkeit vorhanden ist.
11.6 Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume
(1) Sicherheitseinrichtungen müssen so betrieben, gewartet und unter-
halten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
(2) Vorrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen
sind geschlossen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser
geöffnet werden. Die Vorrichtungen müssen so gewartet und unterhal-
ten werden, daß ihre Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.
11. 7 Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten verschiede-
ner Gruppen oder Gefahrklassen
(1) Ein Behälter darf mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigeren Ge-
fahrengrades als dem seiner vorherigen Füllung nur befüllt werden,
wenn der Behälter und die zugehörigen Leitungen und Armaturen voll-
ständig entleert worden sind.
(2) In einem Tank oder Tankabteil dürfen brennbare Flüssigkeiten
der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B nicht wech-
selweise mit solchen Flüssigkeiten befördert werden, die nur nach Er-
wärmen pumpfähig sind.
11.8 Entgasen, Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks
(1) Werden Tanks entgast und sind hierdurch in Gefahrbereichen der
Zone 2 oder der Zone 1 erhöhte Betriebsgefahren zu befürchten, so hat
der nach den Nummern 1.424 und 1.423 zulässige Fahrzeugbetrieb zu
unterbleiben; elektrische Anlagen in den Gefahrbereichen sind still-
zusetzen.
(2) Vor dem Einsteigen in einen Tank müssen die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.
(3) Vor dem Ausbau geerdeter Anlageteile muß eine leitfähige Uber-
brückung hergestellt sein.
(4) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem
kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, so sind bei Arbeiten in
Gefahrbereichen, die zu einer Unterbrechung des Schutzstromes führen
können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken zu
treffen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 747
(5) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind so
zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen
können. Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebsetzung
im Erdreich liegen, so ist er mit einem Füllstoff aufzufüllen.
11.9 Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen
11.91 Ergänzende Vorschriften für oberirdische Tanks
(1) überirdische Tanks mit voll aufliegendem Boden dürfen nicht mit
einem höheren Druck als dem statischen Druck der gelagerten brenn-
baren Flüssigkeit betrieben werden.
(2) Decken von Schwimmdachtanks dürfen nur mit ausdrücklicher Ein-
willigung des Anlageinhabers betreten werden; hierauf muß durch eine
deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
11.92 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit innerem Oberdruck
Tanks mit innerem Uberdruck dürfen nur geöffnet werden, nachdem
der Druck vollständig abgeblasen ist.
11.93 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Tanks
(1) Ortsbewegliche Tanks dürfen nur in abgesetzem Zustand befüllt
oder entleert werden, es sei denn, daß das ihrer Beförderung dienende
Fahrzeug den Anforderungen der Nummer 9.261 Abs. 1 und der Num-
mer 9.262 entspricht.
(2) Während der Befüllung und Entleerung der Tanks muß die Ab-
sperreinrichtung in der Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung geöffnet
sein.
(3) Fremddruck darf nur über Leitungen aufgegeben werden, in denen
ein Uberdruck von 2 Atmosphären nicht überschritten werden kann;
der Fremddruck ist während der Entleerung der Tanks zu überwachen.
(4) Während der Beförderung müssen die Tanks fest geschlossen und
so auf dem Fahrzeug befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern
können. Absperreinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Offnen
gesichert sein.
11.94 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße
(1) Die Lagerung und Beförderung in ortsbeweglichen Gefäßen muß so
vorgenommen werden, daß mechanische Beanspruchungen und Wärme-
einwirkungen, die die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beeinträch-
tigen, nicht auftreten.
(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt von mehr als 20 Liter
dürfen in gefülltem Zustand nur mit nach oben gerichtetem Verschluß
gelagert werden. Bei Gefäßen mit mehreren Verschlüssen ist der Ver-
schluß nach oben zu richten, der betriebsmäßig zum Befüllen und Ent-
leeren des Gefäßes verwendet wird.
11.95 Ergänzende Vorschriften für Tankstellen
( l) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von
Fahrzeugen nur in ortsbewegliche Gefäße nach Nummer 7 abgegeben
werden.
(2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so vorgenommen werden, daß
Uberfüllungen nicht auftreten.
(3) Aus Behältern von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten dürfen Kraft-
stoffe nur unter Verwendung von Vorrichtungen abgegeben werden,
die an die Behälter der Kleinzapfgeräte oder Zapfautomaten fest ange-
schlossen sind.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Bei der Kraftstoffabgabe muß zur Ableitung elektrostatischer Auf-
ladungen eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen dem
Tank oder der geerdeten Rohrleitung der Zapfsäule und dem zu befül-
lenden Behälter bestehen.
(5) Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn sein Motor abge-
stellt ist.
(6) Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff müssen gegen Benutzung durch
Unbefugte gesichert sein.
(7) Meßgeräte und Mischkannen dürfen nur leer abgestellt werden.
11.96 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen
11.961 Allgemeines
(1) Zapfeinrichtungen müssen gegen Benutzung durch Unbefugte ge-
sichert sein.
(2) Einrichtungen zum Anschluß einer Leitung müssen, auch solange sie
nicht benutzt werden, gegen Beschädigung geschützt sein.
(3) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht auf und an
den Fahrzeug:en ist zu verbieten.
(4) Die Mitnahme von Fahrgästen ist zu verbieten.
11.962 Tankwagen
(1) Tankwagen dürfen nur an Orten abgestellt werden, an denen eine
Gefährdung von Tankwagen oder ihrer Umgebung nicht zu erwarten
ist. Außerhalb von Lägern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie
nur vorübergehend abgestellt werden. Sattelanhänger dürfen in ge-
fülltem Zustand nur abgesattelt werden, wenn hierdurch Gefahren für
Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
(2) Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen dürfen nur auf hier-
für bestimmten Plätzen entleert werden.
11.963 Aufsetztanks
(1) Aufsetztanks dürfen nicht mit niedrig siedenden Flüssigkeiten be-
füllt und nicht mit innerem Uberdruck betrieben werden.
(2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche dürfen zur Beförderung von
Aufsetztanks nicht verwendet werden.
(3) Aufsetztanks müssen während der Beförderung so auf dem Fahr-
zeug befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Sie
dürfen nur in leerem Zustand und bei geschlossenen Absperreinrichtun-
gen auf- und abgesetzt werden. Werden mehrere Aufsetztanks gleich-
zeitig auf demselben Fahrzeug befördert, so darf ihr Gesamtrauminhalt
4 600 Liter nicht übersteigen.
(4) Werden auf Fahrzeugen mit Aufsetztanks Beiladungen mitgeführt,
so darf der Aufsetztank hierdurch nicht gefährdet werden.
11.964 Eisenbahnkessel wagen
Eisenbahnkesselwagen dürfen auf Grundstücken, die dem allgemeinen
Verkehr zugänglich sind, nur bei geschlossenem Dom und unter Ver-
wendung einer in der Entleerungseinrichtung angeordneten, leicht zu
bedienenden und schnell schließbaren Absperreinrichtung entleert
werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 749
Anhang II
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 BcgriHsbcstimmungen für Behälter und Bruchsicherheit
1.11 Belüilter
1.111 Orlsfcsl.c Tanks
1.112 Ortsbewegliche Gefäße
1.113 Tanks auf Fahrzeugen
1.113.1 Tankwagen
1.113.11 Straßentankwagen
1.113.2 AuJsetztanks
1.113.3 Eisenbahnkesselwagen
1.114 T,mks mit innerem Dberdruck
1.12 Bruchsicherheit
1.2 Sicherheitsanforderungen
1.21 Allgemeines
1.22 Unterrichtung beschäftigter Personen
1.23 Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege
1.24 Stillsetzen von Fördereinrichtungen
1.3 Erdungsmaßnahmen
2. Einrichtung von Lägern
2.1 Der Lagerung dienende Keller- oder oberirdische Lagerräume
2.2 Li:iger für oberirdische Behälter im Freien
2.21 Allgemeines
2.22 AuJfongräume
2.221 Voraussetzung für die Anlegung
2.222 Fassungsvmmögen des Auffangraumes
2.223 Bauvorschriften
2.224 Einrichtung
2.3 Läger für schwerflüssige Heizöle
2.4 Läger für unterirdische Tanks
2.5 FLill- und Enlleerstellen für ortsbewegliche Gefäße und Tanks auf Fahrzeugen
3. überirdische Tanks
3.1 Bauvorschriften
3.11 Gründung
3.12 Dichtheit
3.13 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
3.131 All9emeines
3.132 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks
3.14 Tankwandungen
3.141 Allgemeines
3.142 Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks
3.15 Herstellung der Tanks
3.151 Allgemeines
3.152 Ausführung von Schweißverbindungen
3.16 Unterteilte Tanks
3.17 Korrosionsschutz
3.2 Ausrüstung
3.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
3.22 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
3.23 Flüssigkeitsstandanzeiger
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3.24 Füll- und Entleerungseinrichtungen
3.25 Sicherung gegen Dberfüllen
3.2G Leck un :;.ci geger äte
3.27 Einsteige- und Besichligungsöffnungen
3.28 Ve1bindungsleile zwischen Tanks
3.2~) Ausrüstung von Heizöltanks bis 2 000 Liter Rauminhalt
3.3 Kennzeichnung der Tunks
3.4 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke (Schwimmdachtanks)
3.41 Allgemeines
3.42 Belüftungs- und Enfüiflungseinrichtungen
3.43 flüssigkcilsslundanzeiger
4. Unterirdische Tanks
4.1 Buuvorschriften
4.11 Dichtheit.
4.12 Buuliche Durchbildung, Festigkeit
4.121 Allgemeines
4.122 Besondere Vorschrilten für doppelwandige Tanks
4.13 Tunkwandungen
4.14 Herstellung der Tanks
4.15 Unt.erl.eilLe Tanks
4.16 Korrosionsschutz
4.17 Einbau
4.18 Domschucht
4.2 Ausrüstung
4.21 Belüllungs- und Entlüftungseinrichtungen
4.22 Flüssig kci lsstandanzeiger
4.23 Füll- und Entleerungseinrichtungen
4.24 Sicherung gegen Uberfüllen
4.25 Leckanzeigegeräte
4.26 Anordnung der Tankanschlüsse
4.27 Einsteigeöffnungen
4.3 Kennzeichnung der Tanks
5. Tanks mit innerem Uberdruck
5.1 Sachlicher Geltungsbereich
5.2 Bauvorschriften
5.21 Dichtheit
5.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
5.23 Tankwandungen
5.24 Herstellung der Tanks
5.25 Korrosionsschutz
5.26 Einbau und Domschacht
5.3 Ausrüstung
5.31 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren Uberdruck
oder Unterdruck
5.311 Einrichtungen zur Uberwachung des inneren Uberdrucks
5.312 Sicherheitsventile
5.313 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung
5.314 Abblaseeinrichtungen
5.315 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
5.316 Einrichtungen zur Druckminderung
5.32 Sonstige Ausrüstung
5.321 Flüssigkeitsstandanzeiger
5.322 Füll- und Entleerungseinrichtungen
5.323 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
5.324 Verbindungstei.le zwischen Tanks
5.325 Ab1üllsicherungen
5.326 Sicherung gegen Uberfüllen
5.327 Leckanzeigegeräte
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 751
5.4 Kennzeichnung der Tanks
6. -- bleibt frei -
7. Ortsbewegliche Gefäße
7.1 Bauvorschriften
8. Tankstellen
8.1 Lagerung von Kraftstoff
8.2 Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff
8.3 Crrichhmg und Aufstellung von Zapfsäulen, Zapfgeräten und Tankautomaten
0. Tanks auf Fahrzeugen
9.1 Strnßen tankwagen und Aufsetztanks
9.11 Allgemeines
9.12 Bauvorschriften für Tanks
9.121 Dichtheit
9.122 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
9.123 Tankwandungen
9.124 Herstellung der Tanks
9.125 Unterteilte Tanks
9.126 Korrosionsschutz
9.127 Ergänzende Vorschriften für Aufsetztanks
9.13 Ausrüstung der Tanks
9.131 Allgemeines
9.132 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
9.132.1 Allgemeines
9.132.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
9.133 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
9.134 Flüssigkeitsstandanzeiger
9.135 Füll- und Entleerungseinrichtungen
9.136 Abfüllsicherungen
9.137 Einsteigeöffnungen
9.138 Sicherung der Zapfeinrichtungen
9.14 Kennzeichnung der Tanks
9.15 Fahrzeug mit Ausrüstung
9.151 Fahrzeug
9.152 Brandschutz
9.153 Fördereinrichtungen
9.2 Eisenbahnkessel wagen
10. Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes
10.1 Bauvorschriften
10.11 Dichtheit
10.12 Rohrwandungen
10.121 Allgemeines
10.122 Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen aus Stahl
10.13 Herstellung der Rohrleitungen
10.131 Allgemeines
10.132 Ausführung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl
10.14 Korrosionsschutz
10.15 Verlegung der Rohrleitungen
10.16 Bemessung des Rohrdurchmessers
11. Betriebsvorschriften
11.1 ßefüllen und Füllungsgrad
11.2 Abfüllen aus Tanks
11.3 Mischen und Fördern mit Druckgas
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
11.4 Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten
11.5 Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume
11.6 Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks
11.7 Ergi.inzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen
11.71 Ergi.inzende Vorschriften für oberirdische Tanks
11.72 Ergünzende Vorschriften für Tanks mit innerem Uberdruck
11.73 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße
11.74 Ergi.inzende Vorschriften für Tankstellen
11.75 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen
11.751 Allgemeines
11.752 Tankwc19en
11.753 Aufsetztanks
11.754 Eisen buh nkcssel wagen
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 Begriffsbestimmungen für Behälter und Bruchsicherheit
1.11 Behälter
Behälter im Sinne dieser Verordnung sind
1. ortsfeste Tanks,
2. ortsbewegliche Gefäße,
3. Tanks auf Fahrzeugen,
4. Tanks mit innerem Uberdruck.
1.111 Ortsfeste Tanks
{l) Ortsfeste Tanks im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung
dienende Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Stand-
ort betriebsmäßig nicht zu wechseln.
(2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser Verordnung sind Tanks, die
vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle übrigen
Tanks sind oberirdische Tanks.
1.112 Ortsbewegliche Gefäße
Ortsbewegliche Gefäße im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung
und Beförderung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu be-
stimmt sind, ihren Standort zu wechseln und deren Rauminhalt 620 Liter
nicht übersteigt. Tanks auf Fahrzeugen gelten nicht als ortsbewegliche
Gefäße.
1.113 Tanks auf Fahrzeugen
1.113.1 Tankwagen
Tankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge zur Beförde-
rung brennbarer Flüssigkeiten, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest
verbunden sind.
1.113.11 Straßentankwagen
Straßentankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Tankwagen, die
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
1.113.2 Aufsetztanks
Aufsetztanks im Sinne dieser Verordnung sind der Beförderung brenn-
barer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen dienende Tanks, die ihrer Bauart
m,ch dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 753
Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur in leerem
Zustcmd auf- und abgesetzt zu werden.
1.113.3 Eisenbahnkesselwagen
Eisenbahnkesselwagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahr-
zeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.
1.114 Tanks mit innerem Uberdruck
Tanks mit innerem Uberdruck im Sinne dieser Verordnung sind Tanks,
die ihrer Bauurt nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren als dem
atmosphärischen Druck betrieben zu werden.
1.12 Bruchsicherheit
(1) Bruchsicher im Sinne dieser Verordnung sind Behälter, die unter
den bei ihrer Lagerung oder Beförderung üblicherweise auftretenden
mechanischen Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
(2) Als nicht bruchsicher im Sinne dieser Verordnung gelten Behälter
aus Glas, keramischen Stoffen oder aus anderen Stoffen, die hinsicht-
lich der Bruchsicherheit vergleichbare Eigenschaften aufweisen.
(3) Nicht bruchsichere ortsbewegliche Gefäße, die in bruchsichere
flüssigkeitsdichte Dbergefäße fest eingesetzt sind, gelten als bruch-
sicher.
1.2 Sicherheitsanforderungen
1.21 Allgemeines
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssig-
keiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so
unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und
Dritter, insbesondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist.
1.22 Unterrichtung beschäftigter Personen
Der Anlageinhaber hat dafür zu sorgen, daß Personen, die mit der
Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten oder
mit Wartungs-, Bau- oder Reparaturarbeiten an Anlagen oder Anlage-
teilen beschäftigt werden, über die nach dieser Verordnung zu beach-
tenden Sicherheitsvorschrifte'n und die zur Verhütung und Bekämpfung
von Bränden zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet sind.
1.23 Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so an-
gelegt und gekennzeichnet .sein, daß Stellen, an denen Gefahren ent-
stehen können, mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten schnell und
ungehindert erreicht werden können. Ausgänge von Räumen, in denen
brennbare Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, müssen so
angeordnet sein und so freigehalten werden, daß die Räume schnell und
sicher verlassen werden können.
1.24 Stillsetzen von Fördereinrichtungen
Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Falle
eines Brandes von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der
schnell und ungehindert erreichbar ist.
1.3 Erdungsmaßnahmen
Tanks, Rohrleiturigen und andere Anlageteile müssen gegen Korro-
sionsgefahren durch Erdströme elektrischer Anlagen gesichert sein.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. Einrichtung von Lägern
2.1 Der Lagerung dienende Keller- oder oberirdische Lagerräume
(l) In Kellerräumen oder oberirdischen Lagerräumen müssen Behälter
mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 300 Liter in Auffangräumen
aufgestellt sein. Die Nummern 2.222 und 2.223 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kommunizierend mitein-
ander verbunden, so gelten die Behälter als ein Behälter.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen
sowie für bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell
und zuverlässig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere
Wandung der Behälter dicht sind.
2.2 Läger für oberirdische Behälter im Freien
2.21 Allgemeines
(1) Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen brennbare Flüssig-
keiten in oberirdischen Behältern im Freien gelagert werden, dürfen
dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
(2) Die Läger müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare
Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Kellerräume,
Abwassergruben und -leitungen sowie Schächte und Kanäle für Kabel
oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssig-
keiten geschützt sein.
2.22 Auffangräume
2.221 Voraussetzung für die Anlegung
Werden in einem Lager mehr als 40 000 Liter brennbare Flüssigkeiten
gelagert, so müssen die Behälter in Auffangräumen aufgestellt sein.
Dies gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen sowie
für bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell und
zuverlässig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere Wan-
dung der Behälter dicht sind.
2.222 Fassungsvermögen des Auffangraumes
Der Auffangraum muß fassen können:
1. wenn ein oder mehrere gleich große Tanks aufgestellt sind, den
Rauminhalt eines Tanks und wenn mehrere unterschiedlich große
Tanks aufgestellt sind, den Rauminhalt des größten Tanks,
2. 75 vom Hundert des Rauminhalts aller gelagerten ortsbeweglichen
Gefäße, mindestens jedoch den Rauminhalt eines Gefäßes und wenn
unterschiedlich große Gefäße gelagert sind, des größten Gefäßes,
3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße gelagert werden, den sich
unter Anwendung der Ziffern 1 und 2 jeweils ergebenden größten
Rauminhalt.
2.223 Bauvorschriften
(1) Der Auffangraum kann durch Vertiefung oder durch Wälle oder
Wände gebildet sein.
(2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenommen eingebettete Folien, müssen
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Wälle, Wände und Sohle
müssen ausreichend fest sein und auch im Brandfalle flüssigkeitsdicht
bleiben.
(3) Wälle und Wände dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 und der
Nummer 2.224 keine Offnungen haben.
(4) Wälle und Wände dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen ver-
sehen sein, wenn diese unter Verwendung nicht brennbarer Stoffe
abgedichtet sind.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 755
(5) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuer-
beständig sein und dürfen keine Offnungen haben.
(6) Ubergänge müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(7) Ist ein Auffangraum durch Zwischenwälle oder -wände unterteilt,
so müssen diese um mindestens ein Viertel niedriger sein als die
Außenwälle oder -wände.
2.224 Einrichtung
Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Beseitigung von Was-
ser versehen sein. Abläufe müssen absperrbar sein. Zur Abscheidung
brennbarer Flüssigkeiten aus dem abzuleitenden Wasser müssen ge-
eignete Vorrichtungen vorhanden sein.
2.3 Läger für schwerflüssige Heizöle
Die Nummern 2.1 und 2.2 gelten nicht für die Lagerung schwerflüssiger
Heizöle, die nur nach Erwärmen pumpfähig sind.
2.4 Läger für unterirdische Tanks
Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 Meter
voneinander haben. Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören,
müssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 Meter
haben.
2.5 Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Gefäße und Tanks
auf Fahrzeugen
Füll- und Entleerstellen für das regelmäßige Umfüllen brennbarer
Flüssigkeiten müssen so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare
Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, ein öffentliches Ent-
wässerungsnetz oder in den Untergrund gelangen können.
3. Oberirdische Tanks
3.1 Bauvorschriften
3.11 Gründung
überirdische Tanks müssen so gegründet sein, daß Verlagerungen und
Neigungen, die die Sicherheit des Tanks und seiner Einrichtungen ge-
fährden, nicht eintreten können.
3.12 Dichtheit
(1) überirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu
erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
(2) Ist die Dichtheit eines Tanks von dem unmittelbaren At1.fliegen
des Tankbodens auf einem Tankbett abhängig, so muß das Tankbett
so beschaffen sein, daß es die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt.
3.13 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
3.131 A 11 gemeines
(1) überirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und be-
triebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die
von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.
(3) Die Wandungen von Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie den
nachstehend genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu wer-
den oder ihre Form bleibend zu ändern:
1. bei zylindrischen Tanks mit voll aufliegendem Boden
dem statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssigkeit,
mindestens jedoch von Wasser;
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
2. bei Tanks anderer Bauart
dem l ,3fachen statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssig-
keit, mindestens jedoch von Wasser, bezogen auf den Tankboden,
bei liegenden zylindrischen Tanks auf die Tanksohle.
Kann bei Tanks mit voll aufliegendem Boden ein Uberdruck von mehr
als 500 Millimeter Wassersäule entstehen, so ist dieser Druck dem
statischen Flüssigkeitsdruck hinzuzurechnen.
(4) Bei Tankbauwerken mit festem Dach und einem Rauminhalt von
mehr als 100 000 Liter muß das Tankdach so ausgebildet sein, daß es
bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Uberdruck auf-
reißt oder vom Tankmantel abreißt, bevor dieser gefährd,et wird.
3.132 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks
(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer mindestens bis zur höchst-
zulässigen Füllhöhe des Tanks reichenden zweiten Wandung versehen
sein.
(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so beschaffen sein, daß sie
bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt.
3.14 Tankwandungen
3.141 Allgemeines
(1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, ther-
mischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die
brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig sein; sie müssen
ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammen-
einwirkungen widerstandsfähig sein.
(2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall
a
bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn s.ie nach § 11 dieser
Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
(3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur für die Abdichtungs-
mittel.
3.142 Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks
Werkstoffe, die für Wandungen geschweißter Tanks verwendet wer-
den, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweißbarkeit· zu
stellenden Anforderungen genügen.
3.15 Herstellung der Tanks
3.151 Allgemeines
(1) Beim Zusammenfügen eines oberirdischen Tanks dürfen die Einzel-
feile nicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicher-
heit des Tanks beeinträchtigt ist.
(2) Verbindungsstellen zwischen Teilen der Tankwandung und die für
ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß
eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dicht-
heit des Tanks nicht beeinträchtigt ist.
(3) Bei Verwendung von Aluminiumlegierungen und Reinaluminium
muß sichergestellt sein, daß bei der Bearbeitung der Bleche und bei
der Herstellung des Tanks ein Anhaften anderer Werkstoffe, das zu
Kontaktkorrosionen an der Tankwandung führen kann, ausgeschlossen
ist.
3.152 Ausführung von Schweißverbindungen
(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-
mittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorberei-
tung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver-
schweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-
maß begrenzt bleiben.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 757
(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche
Fertigkeit haben, unter Uberwachung durch sachkundiges Schweiß-
aufsichlspersonal ausgeführt sein.
3.16 Unterteilte Tanks
Zur Unterteilung eines oberirdischen Tanks in Tankabteile dürfen nur
Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen der Nummer
3.14 entsprechen.
3.17 Korrosionsschutz
(1) Oberirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.
(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz
V('rsehcn sein, wenn dies im Hinblick auf die zu lagernden brennbaren
Flüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des
Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist. Soll bei einem Tank der Kor-
rosionsschutz ganz oder teilweise durch eine nichtmetallische Innen-
beschichtung oder eine Innenauskleidung gewährleistet werden, so darf
die Innenbeschichtung oder Innenauskleidung nur mit einem Mittel und
in einer Art und Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a dieser
Verordnung zugelassen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für doppel-
wandige Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt
sind.
3.2 Ausrüstung
3.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
(1) überirdische Tanks müssen mit einer nicht absperrbaren Belüf-
tungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen
gefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unterteilten
Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwendung.
BeI Tanks, die mit einem unterdruckerzeugenden Leckanzeigegerät
ausgerüstet sind, darf abweichend von Satz 1 die Belüftungs- und Ent-
lüftungseinrichtung absperrbar sein, sofern gewährleistet ist, daß ge-
fährliche Uberdrücke und Unterdrücke nicht entstehen.
(2) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung
belüftet und entlüftet werden, wenn sie brennbare Flüssigkeiten ent-
halten, die keine gefährlichen Verbindungen miteinander eingehen
können. Bei unterteilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil ent.;
sprechende Anwendung.
(J) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlos-
sene Räume münden; ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Ein-
dringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt
sein.
3.22 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
Jeder Rohrleitungsanschluß am Flüssigkeitsraum eines Tanks muß mit
mit einer Absperreinrichtung versehen sein. Die Absperreinrichtungen
müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und
leicht zu bedienen sein. Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus
zähem Werkstoff bestehen.
3.23 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer
Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der
höchstzulässige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben sein.
(2) Flüssigkeitsstandgläser, die sich im Arbeits- oder Verkehrsbereich
befinden, müssen gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte
von nicht mehr als 2,5 Meter Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeits-
standgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das
Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases
selbsttätig verhindern, so müssen sie mit schnell schließbaren Absperr-
einrichtungen versehen sein.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
3.24 Füll- und Entleerungseinrichtungen
Zum Befüllcn und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten Tanks
jedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren
Anschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren
Schlauchleitung ermöglichen.
3.25 Sicherung gegen Uberfüllen
Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 Liter, die aus Straßen-
tankwag(m oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einer nach
§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassenen Einrichtung
ausgerüstet sein, die die Funktion der nach Nummer 9.136 vorgeschrie-
benen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung findet
keine Anwendung.
3.26 Leckanzeigegeräte
Leckanzeigegeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie oder ihre
Teile nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
Satz 1 gilt nicht für Leckanzeigegeräte, deren Eignung auf Grund der
Vorschriften der Länder anerkannt worden ist, wenn sie bis zum
31. Dezember 1969 beschafft und bis zum 31. Dezember 1970 in Betrieb
genommen worden sind.
3.27 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
(l) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit
mindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite
der Einsteigeöffnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von
1. nicht mehr als 3500 Liter mindestens 400 Millimeter,
2. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens 500 Millimeter,
3. mehr als 16 000 Liter mindestens 600 Millimeter
betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-
messer von nicht mehr als 1250 Millimeter Offnungen, durch die der
Innenraum besichtigt werden kann.
3.28 Verbindungsteile zwischen Tanks
Einrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so
ausgeführt sein, daß durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks
nicht gefährdet werden können.
3.29 Ausrüstung von Heizöltanks bis 2000 Liter Rauminhalt
(1) Auf einzeln benutzte oberirdische Tanks zur Lagerung von Heizöl
mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 2000 Liter finden Nummer
3.21 Abs. 3 erster Halbsatz und die Nummern 3.24 und 3.27 keine An-
wendung.
(2) Nummer 3.22 Satz 1 gilt nicht für die Verbindungsleitungen von
Tanks, die einzeln nicht mehr als 2000 Liter und zusammen nicht mehr
als 10 000 Liter Rauminhalt haben.
3.3 Kennzeichnung der Tanks
(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils
Prüfdruck in Millimeter Wassersäule.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 759
(2) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegendem Boden müssen die An-
gaben des Absatzes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt sein:
Durchmesser des Tanks in Meter
höchstzulässige Füllhöhe in Meter
höchstzulässiger Uberdruck in Millimeter Wassersäule
höchstzulässiger Unterdruck in Millimeter Wassersäule
höchstzuHissiges spezifisches Gewicht
höchstzulässige Pumpenleistung beim Befüllen und beim Entleeren
in Liter je Minute
zulüssige Gruppe und Gefahrklasse.
(3) An Tanks, deren Wandung nicht erst am Betriebsort zusammen-
gefügt worden ist, müssen zusätzlich eingeschlagen sein:
Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.
(4) Auf den Tanks müssen Gruppe und Gefahrklasse der gelagerten
Flüssigkeit augenfällig angegeben sein.
(5) Auf oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von nicht mehr als
2000 Liter, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen, finden
die Absätze 2 und 3 keine Anwendung. Das Schild braucht nicht mit
abstempelbaren Nieten versehen zu sein; es muß zusätzlich die Auf-
schrift „Nur für Heizöl" tragen.
3.4 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke
(Schwimmdachtanks)
3.41 Allgemeines
(1) Das Schwimmdach muß so ausgeführt sein, daß
1. eine ausreichende Abdichtung gegen den Tankmantel und die sichere
Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet sind und
2. seine Schwimmfähigkeit und Sicherheit auch durch die sich aus Eigen-
gewicht, Schneelast oder sich ansammelndes Wasser ergebenden Be-
lastungen nkht beeinträchtigt wird.
(2) Das Schwimmdach muß so auf Stützen sicher absetzbar sein, daß es
in seiner tiefsten Betriebsstellung einen freien Durchgang unter dem
Dach ermöglicht.
(3) Das Schwimmdach muß gegen Drehbewegungen und Herausgleiten
aus seiner Führung gesichert sein.
3.42 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
Schwimmdachtanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungsein-
richtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Uberdrücke
und Unterdrücke verhindert. Wird die Belüftungs- und Entlüftungsein-
richtung durch Lüftungsstutzen gebildet, die betriebsmäßig das Tank-
innere mit der Außenluft verbinden, so müssen sie gegen das Ein-
dringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt
sein.
3 .43 Flüssigkeitsstandanzeiger
Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeits-
standes und des Dachstandes versehen sein. Der höchstzulässige Flüs-
sigkeitsstand und der höchstzulässige Dachstand müssen augenfällig
angegeben sein.
4. Unterirdische Tanks
4.1 Bauvorschriften
4.11 Dichtheit
Unterirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu
erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4.12 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
4.121 Allgemeines
(1) Unterirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und be-
triebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die
von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.
(3) Die Wandungen von Tanks aus metallischen Werkstoffen müssen
so beschaffen sein, daß sie einem Prüfdruck von 2 Atmosphären Uber-
druck slandhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu
ändern.
(4) Tanks, die nicht erst in der Tankgrube zusammengefügt werden,
müssen so abgesenkt werden können, daß die Tankwandung und ihre
Isolierung nicht beschädigt werden.
4.122 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks
Nummer 3.132 findet entsprechende Anwendung.
4.13 Tankwandungen
Nummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.
4.14 Herstellung der Tanks
Nummer 3.15 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen nicht
genietet sein.
4.15 Unterteilte Tanks
Nummer 3.16 findet entsprechende Anwendung.
4.16 Korrosionsschutz
(1) Unterirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
sind, müssen gegen die sich aus der unterirdischen Lagerung ergeben-
den besonderen Korrosionsgef ahren von außen durch eine auf ihre ein-
wandfreie Beschaffenheit geprüfte Isolierung geschützt sein. Bei nur
teilweise im Erdreich eingebetteten Tanks müssen Vorkehrungen ge-
troffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten zwischen Behälter-
wandung und Isolierung verhindern.
(2) Nummer 3.17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
4.17 Einbau
(1) Die Unversehrtheit des Tanks und seiner Isolierung muß unmittel-
bar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen
festgestellt und bescheinigt worden sein.
(2) Ist die Wandung des Tanks beschädigt, so darf der Tank nicht ein-
gebaut werden, es sei denn, daß eine Prüfung durch einen Sachver-
ständigen im Sinne des § 17 Abs. 1 dieser Verordnung stattgefunden
und er die Eignung des Tanks für den unterirdischen Einbau beschei-
nigt hat.
(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau
nicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der Ver-
füllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.
(4) Der Tank muß so eingebaut sein, daß ein Abstand von mindestens
1 Meter zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die
Sicherheit der Versorgungsleitungen auf andere Weise gewährleistet
ist.
(5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr als 1 Meter betragen.
(6) Der Tank muß unter Aufsicht eines Sachkundigen und unter Ver-
wendung von Geräten, durch die die Isolierung nicht beschädigt wer-
den kann, in die Tankgrube abgesenkt werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 761
(7) Vor dem Verfüllen der Tankgrube sind Transportösen und andere
Eiscnf.eile, die aus der Isolierung herausragen, gegen Korrosion zu
schützen.
(8) Der Tank muß nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer minde-
stens 200 Millimeter dicken Schicht nicht brennbarer Stoffe umgeben
sein, die die Isolierung nicht gefährden.
4.18 Domschacht
(1) Ist über dem Tank ein Domschacht angelegt, so muß dieser so
geräumig sein, daß die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im
Schacht ungehindert durchgeführt werden können und alle Rohr-
anschlüsse zugänglich sind.
(2) Die Offnung des Domschachtes muß so gesichert sein, daß Gefahren
für Bcschdftigte und Dritte nicht bestehen und Wasser möglichst nicht
in den Domschacht eindringen kann.
(3) Belastungen dürfen durch den Domschacht nicht so auf den Tank
übertragen werden können, daß die Unversehrtheit der Wandung oder
der Isolierung beeinträchtigt wird.
4.2 Ausrüstung
4.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
Nummer 3.21 findet entsprechende Anwendung.
4.22 Flüssigkeitsstandanzeiger
Nummer 3.23 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
4.23 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Nummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Fülleinrichtungen müssen verschließbar sein.
4.24 Sicherung gegen Oberfüllen
Nummer 3.25 findet entsprechende Anwendung.
4.25 Leckanzeigegeräte
Nummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.
4.26 Anordnung der Tankanschlüsse
Tankanschlußstutzen dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des
Tanks angeordnet sein.
4.27 Einsteigeöffnungen
Nummer 3.27 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
4.3 Kennzeichnung der Tanks
(1) Jeder Tank muß am Flansch der Einsteigeöffnung mit einem wider-
standsfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten
befestigt ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils
Prüfdruck.
(2) Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung müssen zusätzlich ein-
geschlagen sein:
Herstellerzeichen
:Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
5. Tanks mit innerem Uberdruck
5.1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Nummer gelten für oberirdische und unter-
irdische Tanks sowie für Tanks von Straßentankwagen, die mit einem
höheren als dem atmosphärischen Druck betrieben werden.
5.2 Bauvorschriften
5.21 Dichtheit
Tanks mit innerem Dberdruck müssen so beschaffen sein, daß sie bei
den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
5.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
(1) Tanks mit innerem Dberdruck müssen baulich einwandfrei durch-
gebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen die Beanspruchungen durch den inneren
Dberdruck und gegen die von außen einwirkenden Belastungen wider-
standsfähig sein. Sie müssen einem den höchstzulässigen Betriebsdruck
um 30 vom Hundert übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-
dicht zu werden oder ihre Form bleibend zu ändern.
(3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem Dberdruck findet Nummer
3.132 entsprechende Anwendung.
(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck findet Nummer
4.121 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
(5) Auf Tanks von Straßentankwagen mit innerem Dberdruck findet
Nummer 9.11 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
5.23 Tankwandungen
Nummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.
5.24 Herstellung der Tanks
Nummer 3.15 findet entsprechende Anwendung. Unterirdische Tanks
mit innerem Dberdruck dürfen nicht genietet sein.
5.25 Korrosionsschutz
Auf oberirdische Tanks mit innerem Dberdruck findet Nummer 3.17,
auf unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck Nummer 4.16 und auf
mit innerem Dberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen Num-
mer 9.126 entsprechende Anwendung.
5.26 Einbau und Domschacht
Auf unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck finden die Nummern
4.17 und 4.18 entsprechende Anwendung.
5.3 Ausrüstung
5.31 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren
Uberdruck oder Unterdruck
5.311 Einrichtungen zur Dberwachung des inneren Dberdrucks
Tanks mit innerem Dberdruck müssen mit einer Einrichtung versehen
sein, durch die der innere Dberdruck überwacht und mit dem höchst-
zulässigen Betriebsdruck verglichen werden kann.
5.312 Sicherheitsventile
Tanks mit innerem Uberdruck müssen mit einem Sicherheitsventil aus-
gerüstet sein, das die Dberschreitung des höchstzulässigen Betriebs-
drucks verhindert.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 763
5.313 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung
Tanks, in denen die Entstehung eines Unterdrucks nicht ausgeschlossen
ist und die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit
einer Einrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen
Unterdrucks verhindert.
5.314 Ab blas eeinrich tun gen
(1) Tanks mit innerem Dberdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden
oder für die nach § 6 b dieser Verordnung an Stelle eines Sicherheits-
ventils eine andere Sicherheitseinrichtung zugelassen ist, müssen mit
einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung versehen sein.
(2) Abblaseeinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden;
ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Fremd-
körpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein.
5.315 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
Jeder Druckleitungsanschluß eines Tanks muß mit einer Absperr-
einrichtung versehen sein. Nummer 3.22 Satz 2 und 3 findet entspre-
chende Anwendung.
5.316 Einrichtungen zur Druckminderung
Bei Tanks, deren höchstzulässiger Betriebsdruck um mehr als 2 Atmo-
sphären geringer ist als der Druck des Druckerzeugers, muß sich in der
Druckleitung eine Einrichtung befinden, die den Dberdruck selbsttätig
so weit herabsetzt, daß der für den Tank höchstzulässige Betriebsdruck
nicht überschritten wird. Sind mehrere Tanks mit einem gleichen
höchstzulässigen Betriebsdruck an eine Druckleitung angeschlossen, so
genügt eine Druckmindereinrichtung in der gemeinsamen Druckleitung.
5.32 Sonstige Ausrüstung
5.321 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.23,
auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 3.23 Abs. 1
entsprechende Anwendung. Schaugläser müssen gegen den inneren
Uberdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüssig-
keit widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.
(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-
wagen findet Nummer 9.134 entsprechende Anwendung.
5.322 Füll- und Entleerungseinrichtungen
(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.24,
auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 4.23 entspre-
chende Anwendung.
(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-
wagen findet Nummer 9.135 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
5.323 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
(1) überirdische und unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck müs-
sen mit mindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte
Weite der Einsteigeöffnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von
1. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens
500 Millimeter,
2. mehr als 16 000 Liter mindestens
600 Millimeter
betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-
messer von nicht mehr als 800 Millimeter Offnungen, durch die der
Innenraum besichtigt werden kann.
(3) Auf mit innerem Dberdruck betriebene Tanks von Straßentank-
wagen findet Nummer 9.137 entsprechende Anwendung.
764 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
5.324 Verbindungsteile zwischen Tanks
Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.28
entsprechende Anwendung.
5.325 Abfüllsicherungen
Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen
findet Nummer 9.136 entsprechende Anwendung. Bereits in Betrieb
befindliche Straßentankwagen müssen bis zum 31. OktobeJ," 1970 mit
Abfüllsicherungen ausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung
findet keine Anwendung.
5.326 Sicherung gegen Uberfüllen
Nummer 3.25 findet entsprechende Anwendung.
5.327 Leckanzeigegeräte
Nummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.
5.4 Kennzeichnung der Tanks
(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fähigem Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt
Betriebsdruck
Prüfdruck
zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
(2) Bei unterirdischen Tanks müssen am Rand des Flansches der Ein-
steigeöffnung zusätzlich eingeschlagen sein:
Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt.
6. - bleibt frei -
7. Ortsbewegliche Gefäße
7.1 Bauvorschriften
(1) Ortsbewegliche Gefäße einschließlich ihrer Verschlüsse müssen so
beschaffen sein, daß sie während der Lagerung und Beförderung bis zu
einer Flüssigkeitstemperatur von 50 Grad Celsius flüssigkeitsdicht
bleiben.
(2) Nummer 3.141 Abs. 1 findet entsprech_ende Anwendung.
(3) Nummer 3.141 Abs. 2 findet auf ortsbewegliche Gefäße, die nicht
ausschließlich aus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit einem
Rauminhalt von mehr als 20 Liter entsprechende Anwendung.
(4) Ortsbewegliche Gefäße, die unter Druck entleert werden, müssen
gegen die Beanspruchungen durch den Druck widerstandsfähig sein.
8. Tankstellen
8.1 Lagerung von Kraftstoff
An Tankstellen ist der Kraftstoff in unterirdischen Tanks oder ober-
irdisch in
1. Tanks oder
2. bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßen oder
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 765
3. Kleinzapfgeräten oder
4. Tankautomaten
zu lagern. überirdische Lagerbehälter müssen so aufgestellt oder
gesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge ange-
fahren werden können.
8.2 Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff
Tanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten sowie Fässer
müssen während der Abgabe von Kraftstoff mit fest angeschlossenen
Abgabeeinrichtungen ausgerüstet sein.
8.3 Errichtung und Aufstellung von Zapfsäulen,
Zapfgeräten und Tankautomaten
(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten müssen so aufgestellt
oder gesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge
angefahren werden können.
(2) Im Umkreis von 8 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tank-
automaten dürfen keine Abläufe ohne Abscheidevorrichtung und keine
Brunnen vorhanden sein; die Zapfschläuche dürfen nicht länger als
6 Meter sein. Dies gilt nicht für in Betrieb befindliche Anlagen, wenn
der Umkreis mindestens 5 Meter beträgt und die Zapfschläuche nicht
länger als 4 Meter sind.
9. Tanks auf Fahrzeugen
9.1 Straßentankwagen und Aufsetztanks
9.11 Allgemeines
(1) Straßentankwagen und zur Beförderung von Aufsetztanks be-
stimmte Fahrzeuge, ausgenommen Sattelanhänger, müssen mindestens
zwei Achsen haben; Doppelachsen gelten als eine Achse.
(2) Tanks von Straßentankwagen mit einem Rauminhalt von mehr als
6 200 Liter müssen so unterteilt sein, daß der Rauminhalt jedes Tank-
abteils 6 200 Liter nicht übersteigt. Dies gilt nicht für zylindrische
Tanks, die einem Prüfdruck von mindestens 3 Atmosphären Dberdruck
standhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die
nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.
(4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks darf 6 200 Liter nicht über-
steigen.
9.12 Bauvorschriften für Tanks
9.121 Dichtheit
Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so beschaffen
sein, daß
1. sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-
ben und
2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil des Tanks auch im Brandfalle
dicht bleibt.
9.122 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen baulich
einwandfrei durchgebildet sein.
(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und die
üblichen Verkehrsbeanspruchungen widerstandsfähig sein.
(3) Tanks von Straßentankwagen müssen an ihren Längsseiten und an
ihrer Rückseite gegen Beschädigungen geschützt sein.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
9.123 Tankwandungen
Nummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.
9.124 Herstellung der Tanks
(1) Nummer 3.15 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen
nicht genietet sein.
(2) Bei Tanks in selbsttragender Bauweise muß die einwandfreie Be-
sc:hi1ffcnhcit der Rund- und Längsnähte der Tanks sowie der sonstigen
tragenden Schweißnähte mittels Durchstrahlung festgestellt sein. Die
Filme müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
9.125 Unterleilte Tanks
Nummer 3.16 findet entsprechende Anwendung.
9.126 Korrosionsschutz
(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks, deren Werkstoffe
nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen
geschützt sein. Kontaktkorrosionen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz
versehen sein, wenn dies im Hinblick auf die zu befördernden brenn-
baren Flüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dicht-
heit des Tanks gefährden, erforderlich ist.
9.127 Ergänzende Vorschriften für Aufsetztanks
Aufsetztanks müssen so gebaut sein, daß sie standsicher sind und auf
Fahrzeugen so befestigt werden, daß sie während der Beförderung ihre
Lage nicht verändern. Sie müssen so beschaffen sein, daß ihre Sicher-
heit beim Anheben und Absetzen erhalten bleibt.
9.13 Ausrüstung d,er Tanks
9.131 Allgemeines
Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so ausgerüstet
sein, daß eine sichere Beförderung und Abfüllung brennbarer Flüssig-
keiten gewährleistet ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen,
damit die Ausrüstungsteile gegen Beschädigung, auch durch Verkehrs-
unfälle, geschützt werden.
9.132 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
9.132.1 Allgemeines
(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen mit einer
Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Ent-
stehen gefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unter-
teilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwen-
dung.
(2) Mehrere Tankabteile eines unterteilten Tanks dürfen nur dann
über eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn
sie brennbare Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Verbin-
dungen miteinander eingehen können.
9.132.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs- und Entlüftungs-
einrichtungen
(1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung muß mit einer das
Auslaufen von Flüssigkeiten verhindernden selbsttätig wirkenden Ab-
sperreinrichtung versehen sein. Die Funktionssicherheit der Belüftungs-
und Entlüftungseinrichtung muß jederzeit gewährleistet sein.
(2) Die Absperreinrichtung muß so beschaffen sein, daß
1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage des Fahrzeugs und um-
geschlagenem Fahrzeug nicht ausfließen können und
2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüfbar ist.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 767
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für brennbare Flüssigkeiten, die
zur Erhaltung ihrer Pumpfähigkeit erwärmt werden müssen.
(4) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach
§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.
9.133 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
(1) Jeder Rohrleitungsanschluß am Tank muß mit einer Absperreinrich-
tung versehen sein. Die Absperreinrichtungen müssen sich unmittelbar
am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein. Gehäuse
von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.
(2) Absperreinrichtungen müssen gegen Beschädigungen geschützt und
so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
9.134 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer
Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der
höchstzulässige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben sein.
(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß ein
unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
(3) Flüssigkeitsstandanzeiger dürfen nicht aus Glas bestehen.
9 .135 F ü 11 - u n d E n tl e e r u n g s e i n r i c h t u n g e n
(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten
Tanks jedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den siche-
ren Anschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren
Schlauchleitung ermöglichen. Zum Befüllen kann der Tank auch mit
einer durch einen Deckel flüssigkeitsdicht verschließbaren Füllöffnung
versehen sein, die so beschaffen sein muß, daß ein unbeabsichtigtes
Lockern und unbefugtes Offnen des Deckels ausgeschlossen ist.
(2) An Füll- und Entleerungseinrichtungen angeschlossene Leitungen
müssen an ihrem freien Ende mit einer Absperreinrichtung und einer
dicht schließenden Verschlußkappe versehen sein.
(3) Ist bei Aufsetztanks die Füll- und Entleerungseinrichtung mit dem
Fahrzeug dauernd fest verbunden, so muß die Verbindung zwischen
dem Aufsetztank und der Füll- und Entleerungseinrichtung biegsam
ausgeführt sein.
9.136 Abfüll siehe run gen
(1) Straßentankwagen und Aufsetztanks, ausgenommen Aufsetztanks
zum ausschließlichen Befüllen von Tanks mit einem Rauminhalt von
nicht mehr als 1 000 Liter und Füllgeschwindigkeiten unter 100 Liter je
Minute sowie selbsttätig schließenden Zapfventilen, müssen mit einer
Abfüllsicherung ausgerüstet sein, · die ein Uberfüllen ortsfester Tanks
selbsttätig verhindert. Die Abfüllsicherung muß so beschaffen sein, daß
ihre Funktionssicherheit im Zusammenwirken mit den nach den Num-
mern 3.25, 4.24 und 5.326 vorgeschriebenen Sicherungen gegen Uber-
füllen gewährleistet ist. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung findet keine
Anwendung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Straßentankwagen und Aufsetztanks
zur ausschließlichen Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die zur
Erhaltung ihrer Pumpfähigkeit erwärmt werden müssen.
(3) Abfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach
§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach·zugelassen sind.
9.137 Einsteigeöffnungen
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit min-
destens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der
Einsteigeöffnung muß bei runder Ausführung mindestens 400 Milli-
meter und bei ovaler Ausführung mindestens 350 mal 425 Millimeter
betragen.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(2) Einsteigeöffnungen müssen durch einen Deckel flüssigkeitsdicht
verschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern
und unbefugtes Offnen des Deckels ausgeschlossen ist.
9.138 Sicherung der Zapfeinrichtungen
Zapfeinrichtungen müssen gegen Beschädigung gesichert sein.
9.14 Kennzeichnung der Tanks
Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-
fähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt
ist und folgende Angaben enthält:
Hersteller
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils
zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
9.15 Fahrzeug mit Ausrüstung
9.151 Fahrzeug
(1) Geschlossene Fahrerhäuser müssen auf beiden Seiten mit leicht zu
öffnenden Türen versehen sein.
(2) Die Fahrzeuge müssen auch mit gefüllten Tanks kippsicher sein.
(3) Aufsetztanks müssen auf den ihrer Beförderung dienenden Fahr-
zeugen so befestigt werden können, daß sie ihre Lage nicht verändern.
9.152 Brandschutz
(1) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren muß verhindert sein, daß
brennbare Flüssigkeiten auf heiß werdende Teile des Motors auftropfen
können.
(2) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens einem für die Brandklasse B
zugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher ausgerüstet sein.
9.153 Fördereinrichtungen
Fördereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß auch bei geschlos-
senem Auslauf kein unzulässiger Uberdruck entsteht. Förderpumpen
müssen leicht zugänglich sein und von Auspuffrohren einen ausreichen-
den Abstand haben.
9.2 Eisenbahnkessel wagen
(1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müssen hinsichtlich ihrer Werk-
stoffe, Bauausführung und Ausrüstung so beschaffen sein, daß Ge-
fahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können.
(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkesselwagen auf öffentlichen Stra-
ßen verwendete Fahrzeuge müssen mit mindestens einem für die
Brandklasse B zugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher
ausgerüstet sein.
1O. Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes
10.1 Bauvorschriften
10.11 Dichtheit
Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwar-
tenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
10.12 Rohrwandungen
10.121 Allgemeines
Nummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 769
10.122 Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen
aus Stahl
Werkstoffe für Rohre aus Stahl, die für geschweißte Rohrleitungen.
verwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweiß-
burkeit zu stellenden Anforderungen genügen.
10.13 Herstellung der Rohrleitungen
10.131 Allgemeines
(1) Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen
Rol1re nicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicher-
heit der Rohrleitung bednträchtigt ist.
(2) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für ihre
Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine
sichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitun-
gen nicht beeinträchtigt wird.
10.132 Ausführung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen
aus Stahl
(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-
mittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbe-
reitung der Rohrenden so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver- ·
schweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-
maß begrenzt bleiben.
(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche
Fertigkeit haben, ausgeführt sein.
10.14 Korrosionsschutz
(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind,
müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.
(2) Ist ein mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung verbundener
Tank mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, so soll auch
die unterirdisch verlegte Rohrleitung kathodisch geschützt sein.
10.15 Verlegung der Rohrleitungen
(1) Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise
auftretenden Dehnungen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht ver-
ändern.
(2) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß
1. die Unversehrtheit der Isolierung nicht beeinträchtigt ist und
2. ein Abstand von mindestens 1 Meter zu öffentlichen Versorgungs-
leitungen vorhanden oder die erforderliche Sicherheit der Versor-
gungsleitungen auf andere Weise gewährleistet ist.
10.16 Bemessung des Rohrdurchmessers
Der Rohrdurchmesser von Lüftungsleitungen muß so bemessen sein,
daß bei höchster Fülleistung im Tank kein unzulässiger Uberdruck
durch Stau der austretenden Luft entstehen kann.
11. Betriebsvorschriften
11.1 Befüllen und Füllungsgrad
(1) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß
Uberfüllungen nicht auftreten.
(2) Beim Befüllen von Tanks muß sichergestellt sein, daß der Prüf-
druck nicht überschritten wird. Tanks, die nicht mit einem Uberdruck
von mindestens 2 Atmosphären geprüft worden sind, dürfen nur im
freien Gefälle befüllt werden; dies gilt nicht, wenn die Tanks unter Ver-
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
wendung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.325 oder 9.136 und
einer Sicherung gegen Uberfüllen nach den Nummern 3.25, 4.24 oder
5.326 befüllt werden sowie für Tanks mit voll aufliegendem Boden.
(3) Während des Befüllens oberirdischer und unterirdischer Tanks
müssen die dem Befüllen dienenden Rohrleitungen oder Schläuche fest
mit dem Tank und dem zu entleerenden Behälter verbunden sein; dies
gilt nicht für Tanks, die nur im freien Gefälle befüllt werden dürfen.
FüJleinrichtungen unterirdischer Tanks dürfen nur zum Befüllen der
Tanks geöffnet werden.
(4) Der höchstzulässige Füllungsgrad von Tanks muß unter Berück-
sichtigung des kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit und
der bei der Lagerung oder Beförderung möglichen Erwärmung und
einer dadurch bedingten Zunahme des Volumens der Flüssigkeit so
bemessen sein, daß ein Uberlaufen ausgeschlossen ist.
(5) Der höchstzulässige Füllungsgrad ortsbeweglicher Gefäße muß
unter Berücksichtigung des kubischen Ausdehnungskoeffizienten der
Flüssigkeit und der bei der Lagerung oder Beförderung möglichen Er-
wärmung und einer dadurch bedingten Zunahme des Volumens der
Flüssigkeit sowie einem Ansteigen des Dampfdruckes so bemessen
sein, daß Uberdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit des ortsbeweg-
lichen Gefäßes beeinträchtigen, nicht entstehen.
11.2 Abfüllen aus Tanks
Den Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten nur unter Verwendung
von Vorrichtungen entnommen werden, die an die Tanks fest ange-
schlossen sind. Dies gilt nicht für die Entnahme von Proben.
11.3 Mischen und Fördern mit Druckgas
(1) Unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare Flüssigkeiten
nur in Tanks gemischt werden. Es muß gewährleistet sein, daß der
höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann.
(2) Unter Verwendung von Druckgas dürfen Tanks nur entleert wer-
den, wenn sie den Anforderungen an Tanks mit innerem Uberdruck
entsprechen.
11.4 Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten
(1) Beim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muß sichergestellt sein,
daß Gefahren nicht entstehen.
(2) Die Heizeinrichtung im Tank darf eine Oberflächentemperatur von
höchstens 200 Grad Celsius annehmen, jedoch die brennbare Flüssig-
keit nicht auf ihren Flammpunkt erwärmen.
11.5 Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume
(1) Sicherheitseinrichtungen müssen so betrieben, gewartet und unter-
halten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
(2) Vorrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen
sind geschlossen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser
geöffnet werden. Die Vorrichtungen müssen so gewartet und unter-
halten werden, daß ihre Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.
11.6 Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks
(1) Vor dem Einsteigen in einen Tank müssen die erforderlichen Sicher-
heitsmaßnahmen getroffen sein.
(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind so
zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen
können. Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebsetzung
im Erdreich liegen, so ist er mit einem Füllstoff aufzufüllen.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 771
11.7 Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen
11.71 Ergänzende Vorschriften für oberirdische Tanks
(1) überirdische Tanks mit voll aufliegendem Boden dürfen nicht mit
einem höheren Druck als dem statischen Druck der gelagerten brenn-
baren Flüssigkeit betrieben werden.
(2) Decken von Schwimmdachtanks dürfen nur mit ausdrücklicher Ein-
willigung des Anlageinhabers betreten werden; hierauf muß durch
eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
11. 72 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit innerem Uberdruck
Tanks mit innerem Uberdruck dürfen nur geöffnet werden, nachdem
der Druck vollständig abgeblasen ist.
11.73 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße
(1) Die Lagerung und Beförderung ortsbeweglicher Gefäße muß so
vorgenommen werden, daß mechanische Beanspruchungen und Wärme-
einwirkungen, die die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beein-
trächtigen, nicht auftreten.
(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt von mehr als
20 Liter dürfen in gefülltem Zustand nur mit nach oben gerichtetem
Verschluß gelagert werden. Bei Gefäßen mit mehreren Verschlüssen
ist der Verschluß nach oben zu richten, der betriebsmäßig zum Befüllen
und Entleeren des Gefäßes verwendet wird.
11.74 Ergänzende Vorschriften für Tankstellen
(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von
Fahrzeugen nur in ortsbewegliche Gefäße nach Nummer 7 abgegeben
werden.
(2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so vorgenommen werden, daß
Uberfüllungen nicht auftreten.
(3) Aus Behältern von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten sowie aus
Fässern dürfen Kraftstoffe nur unter Verwendung von Vorrichtungen
abgegeben werden, die an die Behälter der Kleinzapfgeräte oder Zapf-
automaten oder an die Fässer fest angeso.'-ilossen sind.
(4) Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe müssen gegen Benutzung durch
Unbefugte gesichert sein.
11.75 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen
11.751 Allgemeines
(1) Zapfeinrichtungen müssen gegen Benutzung durch Unbefugte ge-
sichert sein.
(2) Einrichtungen zum Anschluß einer Leitung müssen, auch solange
sie nicht benutzt werden, gegen Beschädigungen geschützt sein.
11.752 Tankwagen
Tankwagen dürfen nur an Orten abgestellt werden, an denen eine
Gefährdung von Tankwagen oder ihrer Umgebung nicht zu erwarten
ist. Außerhalb von Lägern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie
nur vorübergehend abgestellt werden. Sattelanhänger dürfen in ge-
fülltem Zustand nur abgesattelt werden, wenn hierdurch Gefahren für
Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
11.753 Aufsetztanks
(1) Aufsetztanks dürfen nicht mit innerem Uberdruck betrieben werden.
(2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche dürfen zur Beförderung von
Aufsetztanks nur verwendet werden, wenn die Kippvorrichtung gegen
unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen gesichert ist und der in Ruhestellung
befindliche Kipprahmen mit dem Fahrzeugrahmen fest verbunden wer-
den kann.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Aufsetztanks müssen während der Beförderung so auf dem Fahr-
zeug befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Sie
dürfen nur in leerem Zustand und bei geschlossenen Absperreinrichtun-
gen auf- und abgesetzt werden. Werden mehrere Aufsetztanks gleich-
zeitig auf demselben Fahrzeug befördert, so darf ihr Gesamtrauminhalt
6 200 Liter nicht übersteigen.
(4) Werden auf Fahrzeugen mit Aufsetztanks Beiladungen mitgeführt,
so darf der Aufsetztank hierdurch nicht gefährdet werden.
11.754 Eisen b ahnke s sei wagen
Eisenbahnkesselwagen dürfen auf Grundstücken, die dem allgemeinen
Verkehr zugänglich sind, nur bei geschlossenem Dom und unter Verwen-
dung einer in der Entleerungseinrichtung angeordneten, leicht zu bedie-
nenden und schnell schließbaren Absperreinrichtung entleert werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 113
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 11. Juni 1970
Tag Inhalt Seite
5. 6. 70 Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Ubereinkünfte auf dem Ge-
biet des geistigen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 928/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23.5. 70 L 111/5
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 929/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23.5. 70 L 111/6
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 930/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 23.5. 70 L 111/7
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 931/70 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Hart-
weizengrieß, Gerstengrieß und Maisgrieß als Hilfeleistung für
das „Komitee vom Roten Kreuz" 23.5. 70 L 111/9
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 932/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 546/70 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr von bestimm-
ten Fettmischungen 23.5. 70 L 111/11
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 933/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1489/69 und Nr. 1659/69 über den
Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an die Ver-
arbeitungsindustrie 23.5. 70 L 111/12
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 934/70 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anträgen stattgegeben werden kann 23.5. 70 L 111/13
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 935/70 der Kommission betreffend die
Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission
zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die
Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventions-
stellen befindet 23.5. 70 L 111/14
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 936/70 der Kommission zur Ermäch-
tigung der deutschen und der französischen Interventionsstelle,
die Ausschreibung von Weichweizen auf bestimmte Verwen-
dungszwecke zu beschränken 23.5. 70 L 111/15
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 113
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Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 11. Juni 1970
Tag Inhalt Seite
5. 6. 70 Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Ubereinkünfte auf dem Ge-
biet des geistigen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
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unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 928/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23.5. 70 L 111/5
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 929/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23.5. 70 L 111/6
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 930/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 23.5. 70 L 111/7
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 931/70 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Hart-
weizengrieß, Gerstengrieß und Maisgrieß als Hilfeleistung für
das „Komitee vom Roten Kreuz" 23.5. 70 L 111/9
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 932/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 546/70 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr von bestimm-
ten Fettmischungen 23.5. 70 L 111/11
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 933/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1489/69 und Nr. 1659/69 über den
Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an die Ver-
arbeitungsindustrie 23.5. 70 L 111/12
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 934/70 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anträgen stattgegeben werden kann 23.5. 70 L 111/13
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 935/70 der Kommission betreffend die
Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission
zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die
Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventions-
stellen befindet 23.5. 70 L 111/14
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 936/70 der Kommission zur Ermäch-
tigung der deutschen und der französischen Interventionsstelle,
die Ausschreibung von Weichweizen auf bestimmte Verwen-
dungszwecke zu beschränken 23.5. 70 L 111/15
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 937/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 842/69 hinsichtlich der Verkaufs-
preise bestimmter Drzeugnisse des Rindfleischsektors und zur
Abweichung gewisser Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 216/W über Durchführungsbestimmungen betreffend den
Absatz des von 1nterventionsstellen gekauften gefrorenen
Rindllcischcs 23.5. 70 L 111/16
25. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 938/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen an wend baren Abschöpfungen 26.5. 70 L 113/1
25. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 939/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzu9efügt werden 26.5. 70 L 113/3
25. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 940/70 der Kommission· zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26.5. 70 L 113/5
25. 5. 70 Verordnun~J (EWG) Nr. 941/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.5. 70 L 113/6
25. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 942/70 der Kommission zur Ermäch-
tigunrJ der Republik Frankreich, zusätzliche Bedingungen für
die Gewi:ihrung von Prämien für die Rodung von Birn- und
Pfirsichbäumen zu erlassen 26.5. 70 L 113/7
25. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 943/70 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 26.5. 70 L 113/8
25. 5. 70 Verordnung (E\VC) Nr. 944/70 der Kommission zur Änderung
der Ersla llung bei der Ausfuhr von Olsaaten 26.5. 70 L/113/9
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 945/70 des Rates zur Bestimmung der
Tafelweinmten 27.5. 70 L 114/1
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 946/70 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 1. Juni 1970
bis zum 15. Dezember 1970 27.5. 70 L 114/2
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 947/70 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln fiir die Festsetzung des Referenzpreises und die
Erhebung der Ausgleichsabgabe für Wein 27.5. 70 L 114/4
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 948/70 des Rates zur Definition be-
stimmter aus Drittländern stammender Erzeugnisse der Num-
mern 20.07, 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs 27.5. 70 L 114/6
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 949/70 des Rates zur Festsetzung der
Auslösungspreise für bestimmte Tafelweinarten für die Zeit
vom 1. Juni 1970 bis zum 15. Dezember 1970 27.5. 70 L 114/8
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 950/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.5. 70 L 114/9
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 951/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27.5. 70 L 114/11
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 952/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27.5. 70 L 114/13
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 953/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27.5. 70 L 114/14
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 954/70 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstellen 15.01 A I, 15.02 A,
15.03 B und 15.07 D I des Gemeinsamen Zolltarifs 27.5. 70 L 114/15
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 955/70 der Kommission über die Mit-
teilungen der Mitgliedstaaten betreffend die Intervention und
den I-fondelsaustausch im Zuckersektor 27.5. 70 L 114/16
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 956/70 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Datteln in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 35 kg oder weniger, unter zollamt-
licher oder verwaltungsmäßig gleichwertiger Uberwachung
zum Verpacken in Aufmachungen für den Einzelverkauf be-
stimmt, der Turifstelle ex 08.01 A 27.5. 70 L 114/19
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970 775
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europä 1schen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 957/70 des Rates über die Grundregeln
für die Gewi.:ihrung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Er-
zeugnissen des Weinsektors und die Kriterien für die Fest-
setzung des Erstattungsbetrags 28.5. 70 L 115/1
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 958/70 des Rates zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen
auf dem Weinsektor 28.5. 70 L 115/4
26. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 959/70 des Rates zur Genehmigung des
Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen 28.5. 70 L 115/6
27. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 960/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.5. 70 L 115/7
27. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 961/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28.5. 70 L 115/9
27. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 962/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28.5. 70 L 115/11
27. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 963/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28.5. 70 L 115/12
27. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 964/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 28.5. 70 L 115/13
27. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 965/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker
28.5. 70 L 115/14
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Juni 1970 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-
bezugsgeld für das 2. Halbjahr 1970 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen
Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-
zusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis
ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch
den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum
30. Juni 1970 eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,
möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-
ren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß
etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben
und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.
I-1 er ausgebe r : Der Bur,desministe, der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Ve!lagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austertiqur,q verkii11det. In Tell III wird diJs als fortgeltend testqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe, die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli I9S8 (Bu11desqes<'lzbl I S 4371 nach Sachqehreten qeordr,et veröffentlicht Bezu!-Jsbedi11qu11yen für Teil III durch den Vetlaq.
B,Yuqsbedir,qu114en für Tell I und II. Li1UfP11der Bezuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an einem Posts,.halter.
Bezuqspr(~is hc1lb1ahrlwb für TeJII und Teil II Je 20,- DM. Einzelstücke Ie arigefanqene 16Seiten 0.50DM gegen Voreinsendung des
erlo1derl1dwr, fü·tr,,qcs ilUf PostsdH!ckk11Dto „Buudesqesetzblatt" Koln :l99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechuung.
Preis dieser Ausgdb(• 3, DM zuz(iqlwh VP1s<111dqd>ühr 0. 3'i DM. bei LiPferunq gegen Vorausrechflunq zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach.