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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1970 Nr. 53
Tag In h a 1 t Seite
4. 6. 70 Verorunung zur Anderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lclstenausgleichsgesetz ............................... ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
Bund<!sqc1sc!f.zlil. JIT G21-l-LDV 11
'i. 6. 70 Verordnung zur Ausführung dE~s Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich
lür Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft . . . . . . . . 683
S. 6. 70 Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1970 nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz
über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der
Landw irtschafl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesgPsetzblä lt Teil II Nr. 25 ....................................................... . 687
Verkündungen in1 Bundesanzeiger ..................................................... . 687
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 688
Verordnung
zur Änderung der Elften Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 4. Juni 1970
Auf Grund des § 359 Abs. 1 und des § 367 des gilt als unmittelbar Geschädigter auch in den
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be- Fällen, in denen ein Rückerstattungsverfahren
kanntmachung vom l. Oktober 1969 (Bundesgesetz- aus Gründen, die der Rückerstattungsberech-
blatt I S. 1909) sowie des § 11 a Abs. 1 und des § 43 tigte nicht zu vertreten hat, oder nur deshalb
Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung nicht durchgeführt worden ist, weil das von
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- einem Kriegssachschaden betroffene Wirt-
gesetzbl. I S. 1885) verordnet die Bundesregierung schaftsgut untergegangen ist; dies gilt jedoch
mit Zustimmung des Bundesrates: nicht für die Ermäßigung der Vermögensab-
gabe (§ 40 des Lastenausgleichsgesetzes). War
§ 1 der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung
bei Schadenseintritt bereits verstorben, gelten
Änderung der 11. LeistungsDV-LA als unmittelbar Geschädigte im Sinne des
= 20. Abgaben DV-LA = 7. FeststellungsDV Satzes 1 und des Satzes 2 erster J:Ialbsatz
Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen dessen Erben oder weitere Erben; § 229 Abs. 1
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes gilt ent-
vom 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675), sprechend. Unmittelbar Geschädigter im Sinne
geändert durch § 9 der Verordnung vom 16. Dezem- der Sätze 1 bis 3 kann nur eine natürliche
ber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt Person sein."
geändert: b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
„ In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist vom
Schadensbetrag (§ 245 des Lastenausgleichs-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gesetzes) der nicht in der Ubernahme von
,,(1) Ist ein Kriegssachschaden (§ 13 des Verbindlichkeiten bestehende Kaufpreis abzu-
Lastenausgleichsgesetzes) im Geltungsbereich setzen, der aus Anlaß der Entziehung gewährt
worden und in die freie Verfügung des Ver-
des Lastenausgleichsgesetzes an einem Wirt-
folgten gelangt ist."
schaftsgut entstanden, das auf Grund der
Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststell- 2. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.
barer Vermögenswerte rückerstattet worden
ist, gilt als unmittelbar Geschädigter im Sinne 3. Die Uberschrift des Dritten Titels erhält folgende
der §§ 40 und 229 des Lastenausgleichsgeset- Fassung:
zes und des § 10 des Feststellungsgesetzes der „Schäden und Verluste außerhalb des
Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung. Er Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes".
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. In § 5 Abs. 4 wird am Ende des Satzes 2 der Abs. l Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes können
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol- abweichend von § 230 des Lastenausgleichsgeset-
gender Halbsc1tz angefügt: zes oder § 9 des Feststellungsgesetzes auch dann
,,§ 229 Abs. 1 Si.Ilz 3 des Lastenausgleichsgesetzes geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte
ist anzuwenden." am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent-
halt in einem Staate hatte, der nicht zu den Aus-
5. § 6 wird wie folgt geändert: siedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lasten-
a) In der Uberschrift werden die Worte „in den ausgleichsgesetzes) gehört. Satz 1 findet bei Ver-
Vertreibungsgebieten" ersetzt durch die Wor- treibungsschäden und Ostschäden keine Anwen-
te „außerhalb des Geltungsbereichs des Lasten- dung, wenn der Geschädigte seinen ständigen
ausgleichsgesetzes". Aufenthalt am 31. Dezember 1952 oder an dem
nach Anlage 1 Abschnitt_ A des deutsch-österrei-
b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
chischen Finanz- und Ausgleichsvertrags vom
,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Zo- 27. November 1961 (Bundesgesetzbl. 1962 II
nenschäden eines Verfolgten durch Entziehung S. 1041) maßgebenden Stichtag im Gebiet der
auf Grund von Maßnahmen der nationalsozia- Republik Osterreich hatte."
listischen Gewaltherrschaft (§ 15 a Abs. 1 Nr. 4
des Lastenausgleichsgesetzes, § 3 Abs. 2 des 7. In § 11 werden nach den Worten ,, (§ 375)" und
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nach einem Komma die folgenden Worte einge-
in der Fassung der Bekanntmachung vom fügt:
1. Oktober 1969 - Bundesgesetzbl. I S. 1897)." ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 7
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: . Abs. 1 Satz 1 jedoch erst mit Wirkung vom
,, (4) Der um die Zahlungen nach § 250 Abs. 2 25. November 1962".
Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gekürzte
Endgrundbetrag der Hauptentschädigung oder
die nach § 296 Abs. 1 des Lastenausgleichs- § 2
gesetzes gekürzte Hausratentschädigung min-
Uberleitungsvorschrift
dert sich noch um diejenigen Beträge, die als
Entschädigung In den Fällen des § 1 Nr. 1, 5 Buchstabe c und
1. nach landesrechtlichen Vorschriften für im Nr. 6 bleiben bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
Sinne dieser Verordnung entzogene Wirt- nung ergangene Entscheidungen insoweit unberührt,
schaftsgüter oder als Ausgleichsleistungen zuerkannt, in dem Fall des
2. nach einem Bundesgesetz oder nach landes- § 1 Nr. 4 insoweit, als Ansprüche auf Ausgleichs-
rechtlichen Vorschriften für Sonderabgaben leistungen erfüllt worden sind.
sowie für Geldstrafen, Bußen, Auswande-
rungs-, Ausweisungs- und sonstige Kosten,
die aus dem Erlös aus der Veräußerung § 3
solcher Wirtschaftsgüter entrichtet worden Geltung in Berlin
sind, deren Entziehung nach dieser Verord-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nung berücksichtigt wird,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gewährt worden sind oder gewährt werden. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
Nach Satz 1 zu kürzen ist auch der Betrag, um gleichsgesetzes und des § 4 des Feststellungsgesetzes
den sich die Vermögensabgabe im Falle von auch im Land Berlin.
Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder
Ostschäden ermäßigt (§§ 39 bis 47 b des Lasten-
ausgleichsgesetzes)." § 4
Inkrafttreten
6. § 7 erhält folgende Fassung:
§ 1 tritt mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-
,,§ 7
ausgleichsgesetzes (§ 375), § 1 Nr. 2 jedoch erst mit
Rechtsstellung des Verfolgten mit ständigem Wirkung vom 1. Juni 1968 und § 1 Nr. 6 für Zwecke
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs der Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Januar
des Lastenausgleichsgesetzes 1969 in Kraft; im übrigen tritt die Verordnung am
Vertreibungsschäden und Ostschäden im Sinne ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Ka-
des § 5 sowie Zonenschäden im Sinne des § 15 a lendermonats in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1970 683
Verordnung
zur Ausführung des Durchführungsgesetzes
zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 5. Juni 1970
Auf Grund des § 4 Abs. 6, des § 5 Abs. 7 und des nen vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verord-
§ 6 Abs. 3 des Durchführungsgesetzes zum Gesetz nung, zugesandt werden. Der Vordruck gilt mit dem
über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zuge-
Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft gangen.
vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird (4) Die unmittelbaren Ausgleichsleistungen wer-
im Einvernehmen mit den Bundesministern der den nur gewährt, wenn der landwirtschaftliche Er-
Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung und im zeuger eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt
Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und unterschrieben
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1. in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis zum 22. Juni,
2. im Jahre 1970 binnen drei Wochen nach Zugang
§ 1 des Vordrucks
Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse eingereicht
der unmittelbaren Ausgleichsleistungen hat. Bei Beförderung durch die Post gilt der Vor-
(1) Der für die Bemessung der unmittelbaren Aus- druck mit dem Datum des Poststempels als einge-
gleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes maß- reicht.
gebende Zeitpunkt der Bewirtschaftung ist in den (5) Auf dem Vordruck ist von der Gemeindebe-
Jahren 1970, 1971, 1972 und 1973 jeweils der 1. Juni. hörde des Betriebssitzes zu bescheinigen, daß nach
Für diesen Zeitpunkt ist jährlich je Betrieb festzu- ihrer Kenntnis gegen die Richtigkeit der gemachten
stellen, zu welcher der in § 4 Abs. 2 des Gesetzes Angaben keine Bedenken bestehen. Bei der Prüfung
genannten Gruppen die landwirtschaftlich genutzten der Angaben können sich die landwirtschaftlichen
Flächen gehören. Alterskassen der Beweismittel bedienen, die sie für
(2) Ist eine am 1. Juni nicht bestellte Fläche in erforderlich halten. Sie können insbesondere
dem betreffenden Jahr bereits abgeerntet, so ist sie 1. Auskünfte jeder Art einholen;
in die ihrer bisherigen Nutzung entsprechende 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige
Gruppe einzustufen. Ist eine landwirtschaftliche uneidlich vernehmen oder die schriftliche Äuße-
Nutz.fläche am 1. Juni des betreffenden Jahres noch rung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeu-
nicht bestellt, die Bestellung und Ernte in diesem gen einholen;
Jahr aber zu erwarten, so ist sie in die der beabsich- 3. Urkunden und Akten beiziehen;
tigten Nutzung entsprechende Gruppe einzustufen.
4. den Augenschein einnehmen.
§ 2 § 3
Feststellung, der Anspruchsvoraussetzungen Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
von Amts wegen auf Antrag
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen leiten (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Sinne des § 3
jährlich das Verfahren zur Feststellung der An- Nr. 2 des Gesetzes können unmittelbare Ausgleichs-
sprüche der landwirtschaftlichen Erzeuger im Sinne leistungen nach § 4 des Gesetzes bei der landwirt-
des § 3 Nr. 1 des Gesetzes auf unmittelbare Aus- schaftlichen Alterskasse, in deren Bezirk ihr Betrieb
gleichsleistungen nach § 4 des Gesetzes von Amts seinen Sitz hat, jährlich vom 1. Juni an schriftlich
wegen ein. oder zur Niederschrift beantragen.
(2) Als Grundlage für die Berechnung der An- (2) Der Antrag ist im Jahre 1970 bis spätestens
sprüche übersendet die landwirtschaftliche Alters- 15. August, in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis
kasse den landwirtschuftlichen Erzeugern im Sinne spätestens 15. Juli bei der landwirtschaftlichen
des Absatzes 1, für deren Betriebssitz sie zuständig Alterskasse einzureichen. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-
ist, einen Vordruck mit den erforderlichen Fragen sprechend.
und Erläuterungen in zweifacher Ausfertigung. Das
(3) Die landwirtschaftlichen Alterskassen ver-
Muster für den Vordruck wird vom Bundesminister
öffentlichen jährlich in geeigneter Form die gelten-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
den Antragsfristen und richten an die Gemeinden
Bundesanzeiger bekanntgegeben.
das Amtshilfeersuchen, die Antragsfristen und die
(3) Der Vordruck muß den landwirtschaftlichen Anschrift der zuständigen landwirtschaftlichen
Erzeugern in den Jahren 1971, 1972 und 1973 späte- Alterskasse durch Aushang oder in sonstiger Weise
stens bis zum 1. Juni, im' Jahre 1970 spätestens bin- öffentlich bekanntzugeben.
684 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(4) Als Crundlduc lür die Berechnung des An- § 6
spruchs ülwrscndel. die lcind wirtschaftlid1e Alters-
Sonderbestimmungen bei Betriebsaufgabe
kasse clcm .Antragsteller in den Jahren 1971, 1972
und 1973 spütcstens bis zum 25. Juli, im Jahre 1970 (l) In den Fällen des § 5 Abs. 1 (Abgabe an land-
spätestens bis zum 1. Seplcmber, den Vordruck nacb wirtschaftliche Erzeuger), Abs. 3 (Abgabe an andere
§ 2 Abs. 2 in zweifacher Ausfertigung. Ubernehmer) und Abs. 6 (Erstaufforstung) des Ge-
setzes ist der einmalige Betrag für die Jahre 1970
(5) Die Aus~Jleichsleistungen werden nur gewährt, 1
1971 und 1972 spätestens bis zum 5. Januar des auf
wenn der landwirtschaftliche Erzeuger eine Aus-
fertigung des Vordrucks ausgdüllt und unterschrie- die Abgabe oder Erstaufforstung folgenden Jahres
ben bei der landwirtschaftlichen Alterskasse schriftlich
oder zur Niederschrift zu beantragen.
1. in den JahrPn 1971, 1972 und 1973 bis zum 15. Au-
gust, (2) Als Grundlage für die Berechnung des Betra-
2. im Jahre 1970 bis zum 22. September ges übersendet die landwirtschaftliche Alterskasse
dem Antragsteller unverzüglich -einen Vordruck mit
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse eingereicht den erforderlichen Fragen und Erläuterungen. Das
hal. § 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Muster für den Vordruck wird vom Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-
§ 4
desanzeiger bekanntgegeben. Der Vordruck gilt mit
Berechnung und Feststellung dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zuge-
der unmittelbaren Ausgleichsleistungen gangen.
(l) Die landwirtschaftlichen Alterskassen setzen
(3) Der einmalige Betrag wird nur gewährt, wenn
die unmittelbaren Ausgleichsleistungen je Betrieb
der Antragsteller eine Ausfertigung des Vordrucks
fest. Dabei werden die landwirtschaftlich genutzten
binnen drei Wochen nach Zugang ausgefüllt und un-
Flächen auf die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes festge-
terschrieben bei der landwirtschaftlichen Alters-
legten Gruppen auf geteilt.
kasse eingereicht hat. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-
(2) Die sich für die einzelnen Gruppen ergeben- chend.
den Flächen werden mit dem für die jeweilige
Gruppe festgesetzten Ausgleichsbetrag in Deutscher (4) Dem ausgefüllten Vordruck sind beizufügen
Mark je Hektar und Ar vervielfacht. Aus diesen l. im Falle der Veräußerung der landwirtschaftlichen
Teilbeträgen wird der Gesamtbetrag je Betrieb er- Nutzfläche der Kaufvertrag und die Genehmi-
rechnet Hiervon ist ein Betrag abzusetzen, der dem gung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sowie
Ausgleichsbetrag für einen Hektar der ersten Gruppe eine Bescheinigung des Grundbuchamtes über die
entspricht. Bewirtschaftet ein landwirtschaftlicher Eintragung der Rechtsänderung oder bei vorheri-
Erzeuger mehrere landwirtschaftliche Betriebe, S'.) gem Besitzwechsel ein Nachweis der Besitzüber-
ist für jeden Betrieb ein Abzug in der Höhe c:~s gabe,
Ausgleichsbetrags für einen Hektar der ersten 2. im Falle derVerpachtung der landwirtschaftlichen
Gruppe vorzunehmen. Nutzfläche der Pachtvertrag und eine Bescheini-
(3) Der sich ergebende Ausgleichsbetrag je Be- gung der zuständigen Behörde, daß Beanstandun-
trieb is1 auf volle Deutsche Mark aufzurunden. gen nach dem Landpachtgesetz nicht erhoben
werden,
§ 5 3. im Falle der Erstaufforstung der landwirtschaft-
Bewilligung und Auszahlung lich genutzten Fläche eine Bescheinigung der von
der unmittelbaren Ausgleichsleistungen der Landesregierung bestimmten Stellen über das
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen über- Vorliegen der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Voraus-
weisen den für den einzelnen Betrieb gemäß § 3 fest- setzungen.
gesetzten Ausgleichsbetrag nur auf das von dem Sind die genannten Unterlagen dem Vordruck nicht
landwirtschaftlichen Erzeuger angegebene Konto beigefügt, so ist dem Antragsteller zu ihrer Beibrin-
oder, falls er kein Konto angibt, durch Postbarzah- gung eine angemessene Nachfrist zu setzen.
lung.
(2) Wird bei der Festsetzung des Ausgleichsbe- (5) § 2 Abs. 5 und § 5 gelten entsprechend.
trages von den vom landwirtschaftlichen Erzeuger
gemachten Angaben nicht abgewichen, so gilt die
Dberweisungsmitteilung als Bewilligungsbescheid. § 7
Der Uberweisungsträger ist mit einem Hinweis auf
die Berechnung des Ausgleichsbetrages und mit Verbesserung der Agrar- oder der Infrastruktur
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Können in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 6 ·des Gesetzes
diese Angaben auf dem Dberweisungsträger nicht (1) Als Abgabe zum Zwecke einer Verbesserung
angebracht werden, so sind sie dem landwirtschaft- der Agrar- oder der Infrastruktur im Sinne des § 5
lichen Erzeuger gesondert mitzuteilen. Abs. 3 des Gesetzes gilt es, wenr1 die landwirtschaft-
(3} Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 lichen Nutzflächen an eine juristische Person des
Satz ·1 nicht vor, so erteilt die landwirtschaftliche öffentlichen oder privaten Rechts, die sich satzungs-
Alterskasse dem landwirtschaftlichen Erzeuger einen gemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung be-
besonderen schriftlichen Bescheid mit Begründung faßt, an eine Teilnehmergemeinschaft nach dem Flur-
und Rechtsbehelfsbelehrung. bereinigungsgesetz, an eine Gebietskörperschaft
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1970 685
oder eirwn Cemeindeverb,md oder an einen kom- Begründung des Antrages sind bei der Antragstel-
munalen Zweckverbcmd vc'ri:iußert oder verpachtet lung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft
werden. zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die ver-
(2) Eine Erslmdlorstung dient der Verbesserung säumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen,
der Agrar- oder der Infrastruktur, wenn so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-
währt werden.
1. die Cröße der aufgeforsteten Fläche und die
Dichte der Bepflanzung eine ordnungsmäßige (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-
forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt, ten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-
2. durch sie die Bewirtschaftung oder sonstige Nut- antragt oder die versäumte Handlung nicht mehr
zung der c:mlie~Jenden Flächen nicht eingeschränkt nachgeholt werden, außer wenn dies ·vor Ablauf der
wird, Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
3. sie mit anderen agrar- oder infrastrukturellen (4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-
Maßnahmen in Einklang steht und landeskulturell scheidet die landwirtschaftliche Alterskasse.
unbedenklich ist und
4. sie nicht gegen ein in bundes- oder landesrecht- § g
licben VorschriftEm enthafümes Verbot verstößt. Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 8 leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-
rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert
Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
war, eine der in § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 5 und § 6
Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
Abs. 1 und 3 enthaltenen Fristen einzuhalten, so ist
ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertre- § 10
ters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Inkrafttreten
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Weg- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
fall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Verordnung
über den Ausgleichsbetrag für 1970 nach dem Durchführungsgesetz
zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 5. Juni 1970
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Durchführungs-
gesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Fol-
gen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
Der Aus_gleichsbetrag je Hektar der in § 4 Abs. 2
des Gesetzes genannten Gruppen wird für das
Haushaltsjahr 1970 festgelegt
1. für die erste Gruppe auf 73,00 Deutsche Mark,
2. für die zweite Gruppe auf 109,50 Deutsche Mark,
3. für die dritte Gruppe auf 182,50 Deutsche Mark,
4. für die vierte Gruppe auf 730,00 Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesBtzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-
rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für
Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf
dem Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1970
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1970 687
Nr. 25, ausgegeben am 10. Juni 1970
Tag Inhalt Seite
13. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermitt-
lungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
14. 5. 70 Bckmmtmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
sammenleguncr der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzüber-
gang Achterberg-Springbiel/De Poppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
15. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
20. 5. 70 Belrnnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer inter-
nationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
22. 5. 70 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und
Vollsl.rnckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
2. 6. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzvertrages zur Durchführung und Ergän-
zung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf fol9cmde im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink1 aft-
Nr. vom tretens
4. 6. 70 Verordnung TSF Nr. 6/70 über Tarife für den Gü-
terfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 101 6. 6. 70 15. 6. 70
27. 5. 70 Verordnung Nr. 17/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 102 9. 6. 70 10. 6. 70
26. 5. 70 IX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 102 9.6. 70 1. 7. 70
26. 5. 70 I. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen
zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der Mosel
zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 102 9. 6. 70 1. 7. 70
2. 6. 70 Verordnung TSN Nr. 2/70 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 103 10. 6. 70 1. 7. 70
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1970 687
Nr. 25, ausgegeben am 10. Juni 1970
Tag Inhalt Seite
13. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermitt-
lungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
14. 5. 70 Bckmmtmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
sammenleguncr der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzüber-
gang Achterberg-Springbiel/De Poppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
15. 5. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
20. 5. 70 Belrnnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer inter-
nationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
22. 5. 70 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und
Vollsl.rnckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
2. 6. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzvertrages zur Durchführung und Ergän-
zung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf fol9cmde im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink1 aft-
Nr. vom tretens
4. 6. 70 Verordnung TSF Nr. 6/70 über Tarife für den Gü-
terfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 101 6. 6. 70 15. 6. 70
27. 5. 70 Verordnung Nr. 17/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 102 9. 6. 70 10. 6. 70
26. 5. 70 IX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 102 9.6. 70 1. 7. 70
26. 5. 70 I. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen
zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der Mosel
zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 102 9. 6. 70 1. 7. 70
2. 6. 70 Verordnung TSN Nr. 2/70 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 103 10. 6. 70 1. 7. 70
688 Rtinck~sgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
11nmittelbarc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,ilurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher· Sprache -
vom Nr./Seite
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 913/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 22.5. 70 L 110/1
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 914/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 5. 70 L 110/3
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 915/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22.5. 70 L 110/5
21. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr.916/70 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 22. 5. 70 L 110/7
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 917/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 22. 5. 70 L 110/11
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 918/70 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 22.5. 70 L 110/13
21. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 919/70 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 22 .. 5. 70 L 110/15
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 920/70 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 22.5. 70 L 110/17
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 921/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22.5. 70 L 110/19
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 922/70 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 22. 5. 70 L 110/20
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 923/70 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der zur
Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der deutschen Inter-
venti.onsstelle befindet 22.5. 70 L 110/23
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 924/70 der Kommission zur achten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/70 über die Hand-
habung des Systems der Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel 22.5. 70 L 110/27
21. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 925/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 22.5. 70 L 110/28
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 926/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23.5. 70 L 111/1
22. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 927/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23.5. 70 L 111/3
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Das Bundesgeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. ln Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die_ Sammlung des Bundes-
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