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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 9.Juni 1970 Nr. 52
TdlJ Inhalt Seite
4. b. 70 Drittes Cei;plz zur Anderung des ZnckQrsteuergesetzes 673
Bu11d1,,;,J<,~(•l~.lil. III fil2-4
:i. b. 70 Durchführungsqesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deut-
schen J\fark auf dem Gebiel der Landwirtschaft ......................................... 676
Hinweis auf andere Verki.indungsblätter
Rechl~,v•n.schriflcn dvr Europäischen C~emcinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
Drittes Gesetz
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Vom 4. Juni 1970
Der Bund<\Std~J 11,il diJs fol~JendP Gesetz be- 2. Nach § 4 wird folgende Vorscl-irift eingefügt:
schlossen:
"§ 4 a
Arlilrnl
Herstellungsbetrieb
Das Z1wke1slc~u 1 :r]c~sdz in der Fc1ssung der Be-
kanntmadrnn~J V'Jm 19. A ugusl 1959 (Bundes- (1) Herstellungsbetrieb im Sinne dieses Ge-
w~selzbl. J S. b4!>). z _1lctzl geändert. durch das Ge-
1 setzes ist eine Betriebstätte, die zum Herstel-
S(!tz zur Anclcnm~J str;ifn~chtlicher Vorschriften der len von- Zucker bestimmt und eingerichtet ist.
Reichsabqübenordnlm9 und anderer Gesetze vom Sie umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinan-
10. August 19G7 (Bundcs<JC!Sc>lzbl. J S. 877), wird wie der gehörenden Räume, in denen sich die Ein-
folgt geändc,rt: richtungen zum Herstellen und Abpacken des
Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwi-
1. § 4 crh~ill lol~J('lHle F<1ssLmq: schenerzeugnisse und Zucker, die Ladeeinrich-
tungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des
,,§ 4
Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner
E11l.stel1un~J der Sleucn;chuld, die Räume, Flächen und ortsfesten Transport-
S!clterschuldner anlagen, die diese Räume miteinander verbin-
(l) Die Steuerschuld enlsleht dadurch, daß den, sowie die daran angrenzenden Flächen, so-·
Zucker aus dem I-forstcllunqsbetrieb entfernt weil sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
oder zum Verbrauch imwrhalb des Herstellungs- (2) Das Hauptzollamt kdnn auf Antrag be-
betriebes entnornmen wird, und zwar im Zeit- stimmen,
punkt der Entfernung oder der Entnahme des 1. daß einzelne der Räume und Fllichen nicht
Zuckers. Sl.cuerscl1uldner isl der Inhaber des Her- zum Herstellungsbetrieb gehören, sofern
stellungsbelri ebcs. hierfür ein berechtigtes Bedürfni~ besteht und
(2) Für Zucker, der außerhalb eines zollamt- die Steueraufsicht nicht beeint'rächtigt wird,
lich .angerrwldcten Herstellungsbetriebes herge- 2. daß Räume außerhalb des Herstellungsbetrie-
stellt wird, entsteht die Steuerschuld mit der bes, in die der Hersteller Zucker aus seinem
Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller." Herstellungsbetrieb zum Lagern verbringt,
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
weil der L:1gerraum innerhalb des Herstel- die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als zu ihm
lungsbdricbcs nicht ausreicht, als zum Her- gehörend behandelt werden. Der Bundes-
stellungsbdrieb gehürcnd behandelt werden, minister der Finanzen wird ermächtigt, durch
wenn die Steueraufsicht nicht beeinträchtigt Rechtsverordnung Vorschriften über das an-
wird. zuwendende Verfahren zu erlassen.
Das Haupl.zollcnnt kann die erforderlichen Uber- (3) Zucker, der als Probe innerhalb oder
wachungsbcstirnmungcn trcifcn." außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den
betrieblich erforderlichen Untersuchungen und
3. In § 6 werden die Worte „bis zum fünften Tage" Prüfungen verbraucht oder der für Zwecke
durch die Worte „bis zum fünften Werktage" er- der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-
setzt. men wird, ist von der Steuer befreit."
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
4. § 8 wird wie folgt geändert: sätze 4 und 5.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wird
Zucker" durch die Worte „Werden Zucker, e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „zur
Zuckerwaren oder zuckerhaltige Waren, bei Herstellung von anderen Erzeugnissen als
denen die Zuckersteuer von dem in ihnen Lebensmitteln" durch die Worte „zu anderen
enthaltenen Zucker zu erheben ist (§ 2)." er- gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecke::1
setzt, nach den Worten „Erstattung der als zum Herstellen von Lebensmitteln oder
Steuer" ein Beistrich und dahinter die Worte Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs" ersetzt.
„den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von
Steuervorschriften" eingefügt sowie die
Worte „vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I 6. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
S. 737)" gestrichen.
,,§ 9 a
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge-
(1) Zucker, der von der Einfuhr- und Vorrats-
fügt:
stelle für Zucker als Interventionsstelle auf
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel- Grund des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung Nr.
ten entsprechend für Zucker, der nach Abferti- 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967
gung zu einem Zollverkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.
wieder in den freien Verkehr gelangt." 308/1 vom 18. Dezember 1967) in der jeweils
geltenden Fassung gekauft worden ist, darf unter
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab- Steueraufsicht unversteuert aus einem Herstel-
sätze 3 bis 5. lungsbetrieb in ein unter Steueraufsicht stehen-
des Lager (Interventionslager) verbracht werden.
d) Im neuen Absatz 3 erhält der Satz 1 folgende
In diesem Falle entsteht die Steuerschuld mit der
Fassung:
Entfernung des Zuckers aus dem Herstellungs-
,,Der Bundesminister der Finanzen kann, so- betrieb bedingt. Sie geht mit der Aufnahme des
weit dadurch nicht unangemessene Steuer- Zuckers in ein Interventionslager auf die Ein-
vorteile entstehen, durch Rechtsverordnung fuhr- und Vorratsstelle für Zucker über. Aus die-
Steuerfreiheit für Zucker, Zuckerwaren und sem Lager darf der Zucker unter Steueraufsicht
zuckerhaltige Waren anordnen, die unter unversteuert ausgeführt, in einen Herstellungs-
den Voraussetzungen in das Erhebungsge- betrieb oder in ein anderes Interventionslager
biet eingehen, unter denen nach § 24 Abs. 1 verbracht oder zu steuerbegünstigten Verwen-
des Zollgesetzes Zollfreiheit angeordnet wer- dungszwecken abgegeben werden. Die Steuer-
den kann oder bisher angeordnet werden schuld fällt weg, wenn der Zucker ordnungs-
konnte." mäßig ausgeführt oder in einen Herstellungs-
betrieb verbracht worden ist oder wenn er un-
tergeht. Die Steuerschuld bleibt bedingt, wenn
5. § 9 wird wie folgt geändert:
der Zucker in ein anderes Interventionslager
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden am Schluß die verbracht wird. Wirp der Zucker zur steuerbe-
Worte „oder zu einem Zollverkehr abgefer- günstigten Verwendung ordnungsmäßig an eine
tigt werden," angefügt. andere Person abgegeben, so geht die Steuer-
schuld auf den Erwerber über, wenn er oder
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Verarbei- sein Beauftragter den Zucker in Besitz nimmt.
tung" durch die Worte „Be- oder Verarbei- In allen anderen Fällen wird die Steuerschuld
tung, zur Lagerung oder zum Um- oder Ab- mit der Entfernung des Zuckers aus dem Lager
packen" ersetzt. unbedingt.
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker
gefügt:
hat die Zuckermengen, für die die Steuerschuld
,, (2) Zucker darf aus einem Herstellungs- in einem Monat unbedingt geworden ist, bis zum
betrieb unter Steueraufsicht unversteuert fünften Tage des nächsten Monats der Zollstelle
zum Lagern in die Rctume verbracht werden, zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden und
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1970 675
die Steuer bis zum letzten Werktag dieses Mo- Artikel 2
nats zu entrichten; Zc1hIL111gsaufschub ist unzu-
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
lässig.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(3) Der Blmdr-:srninister der Finanzen wird er- ges-etzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
über <las anzuwendende Verfahren zu erlassen." den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uber leitungsgesetzes.
7. In§ 11 Abs. l wird als Satz 2 angefügt:
„Sind die Ri.iume, in denen sich die Verwaltung
befindet, vom Herstellungsbetrieb örtlich ge- Artikel 3
trennt, so lmterlic~ien auch diese Räume der Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
StcLwrdu l si c:h t." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind 9ewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Durchführungsgesetz
zum Gesetz über einen Ausglei.ch für Folgen der Aufwertung .
der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 5. Juni 1970
Der Bundeslc_1g lwt mit Zustimmung des Bundes- § 2
rat.es dcis folqende Geselz beschlossen:
Arten der Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt (1) Unmittelbare Ausgleichsleistungen im Sinne
des § 1 sind die den einzelnen landwirtschaftlichen
Grundsätze über die Verwendung Erzeugern zum Ausgleich der Folgen der Aufwer-
der Ausgleichsmittel, Begriffsbestimmungen tung der Deutschen Mark nach Maßgabe der §§ 4
bis 8 zu gewährenden Beträge.
§ l
(2) Struktur- oder Sozialmaßnahmen im Sinne
Verwendung der Ausgleichsmittel
des § 1 sind dazu bestimmt, die infolge der Auf-
Di(~ der deutschen Lc1ndw irtschaft nach Artikel wertung der Deutschen Mark der deutschen Land-
und Artikel 6 des GPsdzes über einen Ausgleich für wirtschaft als Ganzes entstehenden Folgen mittel-
Folgen der Aufwerl un9 der Deutschen Mark auf dem bar dadurch auszugleichen, daß der strukturelle An-
Gebiet der Landwirtschaft vom 23. Dezember 1969 passungsprozeß in der Landwirtschaft beschleunigt,
(Bundesgeselzhl. 1 S. 2]8'1) ji.ihrlich zusätzlich bereit- die soziale Sicherheit für die in der Landwirtschaft
zustellenden M iU ()1 (fos nundeshanshalts werden tätigen Menschen verbessert und die wirtschaftliche
verwendet Lage der Landwirtschaft nachhaltig gestärkt wird.
1. in den Jfoushidlsjc:lHPll 1970 und 1971 in Höhe
von jeweib 920 Millionen Deut.sehe Mark als un-
§ 3
mittelbare) Ausgleichsleislungen;
Land wirtschaftliche Erzeuger
2. im Haushaltsj<1hr 1972 in Höhe von 810 Millionen
Deut.sehe Mark als unmittelbare Ausgleichslei- Als landwirtschaftlicher Erzeuq(~r im Sinne dieses
stungen 1md in l Iöl1e von 110 Millionen Denlsche Gesetzes gilt, wer
Mark für Struktur- odC'r Sozialm;:1ßnahmen; 1. landwirtschaftlicher Unle rnehmer im Sinne des
3. im J-Iaushi.Jltsjahr 197'.i in 1-[öhe von 700 Millionen § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
Deutsche MMk dls unmittelbare Ausgleichslei- wirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
stungen und in lfohe von 220 Millionen Deutsche 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448),
Mark für Struktur- oder Sozialmaßnahmen. Be- zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Än-
teiligt sich der Europäische Ausrichtungs- und derung und Ergänzung des Gesetzes über eine
Garantiefonds für die Landwirtsch$]-ft, Abteilung Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (Bun-
,,Garantie", nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord- desgesetzbl. I S. 1017), ist oder
nung (EWG) Nr. 2464/69 über die auf dem Agrar- 2. als Unternehmer, ohne die Voraussetzungen der
sektor infolge der Aufwertung der Det1tschen Nummer 1 zu erfüllen, einen landwirtschaftlichen
Mark zu t.rclfondcn Mi:lßnc1lunen (Amtsblatt der Betrieb von mehr als einem Hektar landwirt-
Europ~iischcn Gemeinschaften Nr. L 312 S. 4) an schaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet; dabei ist
der Finanzierung des A ufwertungsausgleichs Unternehmer, unabhängig von der gewählten
nicbt oder rni 1: einem Betrag von weniger als Rechtsform, derjenige, für dessen Rechnung das
30 Millioncm Rechnungseinheiten, so vermindert Unternehmen geht. Als landwirtschaftlicher Be-
sich der [ür di() unmill<·Hwren Ausgleichsleistun- trieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder auf die
gen und erhöht sich (for Jür Struktur- oder Sozial- Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeug-
maßnahmen 1wstirnmte Betrag um das Maß der nisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
geringeren Beteiligung des Europäischen Aus- Bodenbewirtschaftung verbundE-me Tierhaltung,
richtuwJs- und Gari:.ml:iefonds für die Landwirt- insbesondere auf Ackerbau, Wiesen- oder Weide-
schaft; wirtschaft, Gemüse-, Obst-, Garten- oder \/\/ein-
4. vom Hcrnsh,1Hsjdln 1974 an für Struktur- oder bau,· Teichwirtschaft oder Fischzucht ausgerichtete
Sozir1lmdßnr1hmen. Betrieb.
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1970 677
Zweiter Abschnitt § 5
U nmitle]bare Ausgleichsleistungen Sonderbestimmungen bei Betriebsaufgabe
(1) Landwirtschaftliche Erzeuger, die in den Jah-
§ 4
ren 1970 bis 1972 ihre landwirtschaftliche Nutz-
Abgrenzung und Umfang fläche an andere landwirtschaftliche Erzeuger ver-
der unmittelbaren Ausgleichsleistungen
i:iußern oder auf mindestens zwölf Jahre verpachten
( 1) lJnmi !klbt1 rc Allsq lcichslcistungen werden oder als Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte
lt1ndw i rl schaf tlichen l'.rze1 '~Jern ~Jewlihrt, die in dem zurückgeben, können anstatt der unmittelbaren Aus-
jeweils m,diq<•lw11d(•n Jc1hr im CPltungsbc>reich die- gleichsleistungen nach § 4 Ejnen einmaligen Betrag
ses Ccscl zcs f'i 11<·n l,rnd wi 1! sch,dll i<hen Betrieb be- je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen er-
w i rt.scha f l<•n. halten. Voraussetzung ist, daß der vom abgebenden
(2) BcmesstllHJ,c,qn111dl<1qe d('r unrnittclbaren Aus- landwirtschaftlichen Erzeuger bewirtschaftete land-
~Jlcichsleistirnqt•n sind die in dem jew(~iligen Jahr wirtschaftliche Betrieb das Vierfache der nach § 1
landwirtschciftlich qenutzlen rUidwn n,teh Maßgabe Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
der folgPnden vi<~r Cruppen: wirte festgesetzten Mindesthöhe für eine Existenz-
grundlage nicht überschreitet und daß der vom über-
Erste Gruppe::
nehmenden landwirtschaftlichen Erzeuger bewirt-
landwirtschdl!lich qenulzte rläche, soweit nicht schaftete 1,mdwirtschaftliche Betrieb das Zweifache
in der :t.W<'ilPn, drill.en oder viPrtPn Cruppe ent- der genannten Mindesthöhe nicht unterschreitet
halten; oder durch die Landaufnahme mindestens das Drei-
Zweite Grup1w: fache erreichen wird.
Anbaufläd1en von Zuckerrüben, Futterrüben, (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag beläuft sich
Kartoffeln und Olfrüchlen zur Körnergewin- bei einer Abgabe der landwirtschaftlich genutzten
nung; Fläche im Jahre 1970 auf das 3,6fache, bei einer Ab-
Dritte Grupp(•: gabe im Jahre 1971 auf das 2,6fache und bei einer
Abgabe im Jahre 1972 auf das 1,8fache des nach § 4
Anbaufüic:hen von Obsl.irnlc1gen, Gemüse, Hop-
Abs. 5 festgesetzten Betrages je Hektar landwirt-
fen und Tal,c1k sowie Rebfüichen im Ertrnq;
schaftlich genutzter Fläche der zweiten Gruppe. Hat
Vierte Gruppe: der abgebende landwirtschaftliche Erzeuger für das
Crundflächcn dl'J lJnLl)rgldskulturc'll. Jahr der Abgabe der landwirtschaftlich genutzten
Fläche bereits die Ausgleichsleistung nach § 4 er-
(]) Zur ßC'n·chmmq der lmmittelbtiren Ausgleichs-
halten, so ist diese auf den Ausgleichsbetrag nach
leistungc~n wird je Hektar bei der ersten Gruppe der
Absatz 1 anzurechnen.
Koeffizient J, bei der zweiten Cruppe der Koeffi-
zicr~t 1,5, lwi der dri Ucn Cruppe der Koeffizient 2,5 (3) Einer Veräußerung oder Verpachtung nach
und bei d('r vintvn Cruppc der Koeffizient 10 an- Absatz 1 steht es gleich, wenn der landwirtschaft-
gewand1. liche Erzeuger seine landwirtschaftliche Nutzfläche
an andere als die dort genannten Ubernehmer ver-
(4) Bei d<'r h•sl sdzu nq d(!r tmmitl.dbaren Aus-
äußert oder verpachtet, sofern hierdurch eine Ver-
rileichsleisttm~wn je Betrieb bleibt ein Pauschalbe-
besserung der Agrar- oder der Infrastruktur err2icht
tra~J unberücksichli~1l, der dem Ausgleichsbetrag für
wird.
einen lIPklctr der ersl<m Cruppe entspricht.
(4) Der Anwendung der Absätze 1 und 3 steht
(5) Der /\ usgleichsbetrag je Hektar jeder Gruppe es nicht entgegen, wenn der landwirtschaftliche Er-
wird jährlich unter Zugrundelegung der landwirt- zeuger die Hofstelle, das Odland, die forstwirtschaft-
schaftlich qenutzten Flächen ncich Abzug der in Ab- liche Nutzfläche und eine landwirtschaftliche Nutz~
satz 4 gend1mten Pauschalbeträge sowie der nach fläche bis zu 25 vom Hundert der Mindesthöhe einer
_§ 5 voraussichtlich benötigten Mittel durch Rechts- Existenzgrundlage nach dem Gesetz über eine
verordnung des Bundesministers für Ernährung, Altershilfe für Landwirte zurückbehält.
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen festgelegt; die (5) Unberührt bleibt der Anspruch des überneh-
Rechtsverordnunq lwdMf nicht der Ziislimmung des menden landwirtschaftlichen Erzeugers auf unmittel-
Bundesralcs. bare Ausgleichsleistungen der von ihm übernom-
menen landwirtschaftlich genutzten Fläche.
(6) Der Bundc·sminisl(!r für Ernfüuung, Land-
wirtsclrnft und Forsten wird ermüchtigt, durch (6) Landwirtschaftliche Erzeuger, die ihre land-
Rechtsverordn1rn~J im Einvernc~hmen mit dem Bun- wirtschaftlich genutzte Fläche ·ganz oder teilweise
desminis!t~r der Finc111zcn und mit Zustimmung des erstmals aufforsten, können an Stelle der unmittel-
Bundesrates jLihrlich den für die Bemessung der un- baren Ausgleichsleistungen nach § 4 einen einmali-
miltelbciren AusqleichslPistungen nc:1ch Absatz 2 maß- gen Betrag je Hektar der aufgeforsteten Fläche er-
gebendt:n Z<>itpunk l dr!r I3cw i rlsdwfl.ung zu bestim- halten, wenn die Erstaufforstung der Verbesserung
men. Im FcdJe eines Besitzwechsels an landwirt- der Agrar- oder der Infrastruktur dient. Absatz 2
schcdtlich gcnulzl.en FlJchen wird die unmittelbare gilt entsprechend.
/\usqlcichsleisi.ung für diese F%chen dem landwirt- (7) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaftlichen IJr:':eu9er ~Jewährl:, der die Flächen zu schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-
dem nach S,d z 1 h<'stirnrn ten Zeitpunkt bewirtschaf- ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
töt hat. der Finanzen, im Benehmen mit dem Bundesminister
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
für Wirl.sdwll und mit Zustimmung des Bundesrates liehen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzu-
zu beslinurn~n, uni.er welchen Voraussetzungen eine sehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnah-
Verbesserung dc!r Agrar- odc!r der Infrastruktur in men zu dulden.
den Fällen der Absätze~ 3 und 6 angenommen wer- (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
den kann. kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
§ 6 deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Zuständigkeit und Verfahren
zeichneten Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher
(1) Der unmittelbare Ausgleich wird von den Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
landwirtschaftlid1en Alterskassen (§ 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
über eine Altershilfe für Landwirte) durchgeführt.
Soweit die landwirt.schilfllichen Alterskassen landes-
§ 8
unmittelbarc Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, werden sie im Auftrag des Bundes tätig. Soweit Rückzahlungsverpflichtungen
die landwirtschaftlichen Alterskassen bundesunmit- Die Ausgleichsbeträge sind in voller Höhe zurück-
telbare Körperschc1ften des öffentlichen Rechts sind, zuzahlen, wenn der Ausgleichsberechtigte zu ihrer
unterliegen sie bei der Ausführung dieses Gesetzes Erlangung unrichtige Angaben gemacht oder An-
den Weisungen des Bundesministers für Ernährung, gaben unterlassen hat, die für die Beurteilung der
Landwirtsdwft und Forsten, die im Einvernehmen Gewährung der Ausgleichsleistungen wesentlich
mit dem Bundesm inisfc'r für Arbeit und Sozialord- sind. Die Ausgleichsleistungen sind in diesen Fällen
nung erteilt werden. vom Tage des Empfangs bis zur Rückzahlung mit
(2) Die Ausglcicl1sleist.ungen werden in den Fäl- zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-
len des § 3 Nr. 1 von Amts wegen, in den Fällen schen Bundesbank, mindestens jedoch mit sechsein-
des § 3 Nr. 2 und des § 5 au[ Antrag gewährt. Be- halb vom Hundert zu verzinsen.
wirtsd1uftct ein Antragsberechtigter mehrere land-
wirtsdrnltliche Betriebe, so isl fü.r jeden Betrieb ein
besondcn~r Ant.rng erforderl icl1. Dritter Abschnitt
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Straf•· und Bußgeldvorschriiten
schaft und Forslen wird ernüichtigt, durch Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit den Bundesmini- § 9
stern der Finanzen und für Arbeit und Sozialord-
Geheimhaltungspflicht
nung, in den Fällen des § 5 auch im Benehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft, mit Zustimmung (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
des Bundesrn les das Nähere über das Verfahren, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
insbesondere üucr die Durchffthrung der von Amts Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
wegen vorzunehmenden AW,fjleichsleistungen, über mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
Form und Frist der Anträge, über die Wiederein- Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
setzung in den vorigen Stcmd, über Art und Umfang wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
der behördlichen Ermittlungen, über die Beweis- Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
mittel zur Ermittlung des ScJchvcrhalts sowie über (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Form, Begründung und Bekmmtgabe der zu erlas- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
senden Verwaltungsakte zu bestimmen. einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
(4) Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen nach b eitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
den §§ 4 und 5 durch die landwirtschaftlichen Alters- Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
kassen soll in dem jeweils maßgebenden Haushalts- wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
jahr erfolgen, für das sie bestimmt sind. oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-.
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet.
§ 7
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Auskunftspflicht
verfolgt.
(1) Personen und nichtrechtsfähige Personenver- § 10
einigungen haben den landwirtschaftlichen Alters-
kassen, den Landesrechnungshöfen und im Falle des Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Abs. 1 Satz 3 auch dem Bundesrechnungshof auf (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen,
1. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
auf Grund dieses Geselzes übertragenen Aufgaben
erteilt oder
erforder lieh sind.
2. entgegen § 7 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung
(2) Die von den in Absd lz 1 genannten Behörden oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unter-
mit der Einholung von Auskünften beauftragten Per-
lagen nicht duldet.
sonen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
und Besichtigrnigen_ vnr_zun_e-::hm.en_ und die geschäft- buße geahndet werden.
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1970 679
Vierter Abschnitt verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Schlußbestimmungen
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 11
Geltung in Berlin § 12
Inkrafttreten
Dieses Gcsr!Lz ~Jilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Drillen Ubcrlcit.ungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
(Bundcsgcsctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juni 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
d i<, mit i h rl'r Veröl lentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
mrn1ili('ll>i11<, R1,cl1lswirksc1mk('it in dc~r Bundc~srepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillt1111 1111d lk1.<,id111u11q dt>r Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
EJ . .'i. 70 Verord11u1HJ ([W< ;) N1 gq?/70 dt)r Kommission zur Festsetzung
d<:r Ersl<1l.l.unqe11 IH:i dc-~r Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor
fi1r d<:n i.llll 1. .Juni l<rJo bc~Jinnenden Zeitraum 20.5. 70 L 108/7
rn. :i. 70 Verordnunq {EWC) Nr. 89B/70 der Kommission über die Fest-
sel.zunu der Tolcrd111.q rcnzcn ,rnf dem Fettsektor im Sinne von
Arlikcl :i der Vcrord11ung (EWC) Nr. 786/69 20.5. 70 L 108/11
1!l S. 70 V<.'rordr1u11CJ (EWC) Nr. 8<)9/70 der Kommission zur Festsetzung
einer Tolernnzgrcnze für die bei der Intervention von Zucker
cnl:-;l<>henden Fehlmengen 20. 5. 70 L 108/12
19. :5. 70 Verordn1111q (EWC) Nr. 900/70 der Kommission über Ausschrei-
bunge11 1.ur Liclerun\J von I b 000 Tonnen butt.eroil an das
Wel tcrn~i linmusprogrd mm 20. 5. 70 L 108/13
19. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr 901/70 der Kommission über die Durch-
fiihrunu einer Ausschreibung für die Lieferung von butteroil
an den I rt1k 1md den Jemen als Gemeinschaftshilfe zugunsten
des Wellcrn;ihrungsprognrnuns ·20. 5. 70 L 108/18
19. S. 70 Veronlnung (EWC) Nr. 902/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (f'.WC) Nr. 1104/68 zur Festsetzung der Berich-
t.igungsbclriiuc im l lc1ndclsverkehr mit Milcherzeugnissen 20. 5. 70 L 108/19
19. 5. 70 Verordnun~J (EWC) Nr. qo3/70 der Kommission betreffend eine
,\ ussdireibun~J f (i I den Absutz bestimmter Sorten von gefro-
renem Rindlleisch, di() in1 BPsitz der deutschen Interventions-
slelie sind 20. 5. 70 L 108/20
19. S. 70 Verordn11n~J (EWC) !',r. <)04/70 der Kommission zur Anclerung
der iür Cetreidr\ Mehle, Crütze und Grieß von Weizen oder
Romr<~ll dJIZllWCndendcn Erslathmgen 20. 5. 70 L 108/21
20. :5. 70 Verord1lllnq (.EWC) Nr. 905/70 der Kommission zur Festsetzung
der au! Cetreide, Mehle, Crütze und Crieß von Weizen oder
Ro~rncn ,rnwendbaren J\bschöpfungen 21. 5. 70 L 109/1
20. 5. 70 Verorclntin~J (EWC) Nr. 906/70 der Kommission über die Fest-
setzun~J ch;r Prctrnien, die den A hschöpfungen für Getreide und
Malz hi11zugefü9L werden 21. 5. 70 L 109/3
20. 5. 70 VEmmlnunq (EWC) Nr. 907;70 d(~r Kommission zur Änderung
der bei der Crsldt.i.Ull(J liir CE!lreicle anzuwendendEm Berichti-
9unq 21. 5. 70 L 109/5
20. 5. 70 Vero•rdn1111\J (EWG) Nr. 908/70 der Kommission über die Fest-
setzun~J der A bschöpfunqen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 5. 70 L 109/6
20. 5. 70 Vcrordnuni1 (JJWC) Nr 909/70 der Kornnlission über die Fest-
setzunq der Abschöplun~J bei der Einfuhr von Melasse 21. 5. 70 l. 109/7
20. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. ,910/70 der Kornmission zur Festsetzung
der Abschöpf1rn~J(m für Olivenöl 21. 5. 70 L 109/8
20. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 9i 1/70 der Kommission zur Festsetzung
des BetrniJes der Beihilfe für Olsaaten 21. 5. 70 L 109/10
20. 5. 70 Verordnun~J (EWC) Nr. 912/70 der Kommission zur Festsetzung
der J\bsd1öpfu1H"jCn bPi der "Einluhr von gefrorenem Rindfleisch 21. 5. 70 L109/11
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He I il u s (J i: b (' 1 : Dei Bu1,desmillister d<!J Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesctzbl<1ll eischeint in d1ei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auste1tigung verkündet. In Teil III wird di!S als fortgeltend festgestellte Bundes-recht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundea•
redJts vom 10. Juli 1958 (BundeS\Jesetzbl. I S. 437) nad:J Sdchgebieteo geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urdl den Verlag.
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