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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1970 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
4. 6. 70 Verordnung zur Durchführung des KaffeesteuergesetzE-:s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
4. 6. 70 Verordnung zur Durchführung des Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
15. 5. 70 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
der beamteten Besa lzungsange]1ö"rigen auf Hilfsschiffen der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672
'26. 5. 70 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung . . 672
Verordnung
zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
Vom 4. Juni 1970
Auf Grund des § 8 Nr. l des Kaffeesteuergesetzes (2) Kaffee und kaff eehaltige Waren, die von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem-
1. Bewohnern einer grenznahen Gemeinde (An-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt ge-
lage 4 a der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-·
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Kaffee-
vember 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1937 -- in
steuergesetzes und des Teesteuergesetzes vom
der jeweils geltenden Fassung), deren Reise in
2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 661), wird ver-
den dem Erhebungsgebiet gegenüberliegenden
ordnet:
Gebieten nicht nachweislich über einen 15 Kilo-
meter tiefen Streifen hinausgeführt hat,
§ 1
2. Bewohnern eines Freihafens bei der Einreise aus
Steuerbefreiung im Reiseverkehr
dem Freihafen,
(1) Kaffee (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), der von einem
3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf ge-
Reisenden persönlich oder im mitgeführten Hand-
werblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder
gepäck in das Erhebungsgebiet eingeführt wird und
auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Be-
der weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
hörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften
wendung bestimmt ist, ist bis zu folgenden Mengen
oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigen-
steuerfrei:
schaft üblicherweise mehr als einmal im Kalender-
1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit- monat einreisen,
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden, sind bis zu folgenden Mengen
500 Gramm nicht gerösteter oder gerösteter steuerfrei:
Kaffee oder 50 Gramm nicht gerösteter oder gerösteter Kaffee
200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen, oder
2. bei anderen Einfuhren 10 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen oder
250 Gramm nicht gerösteter oder gerösteter kaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt diese
Kaffee oder Mengen nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit kann
von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal
100 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen.
am Tage in Anspruch genommen werden.
Die Steuerfreiheit gilt auch für kaffeehaltige Waren
(§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Kaffeegehalt diese (3) Die Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2
Mengen nicht übersteigt. Werden Kaffee oder kaffee- ist ausgeschlossen für Kaffee und kaffeehaltige
haJtige Waren aus dem freien Verkehr eines Mit- Waren, die eingeführt werden von
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und 1. Personen bei der Rückkehr aus einem Freihafen,
anderer Kaffee oder andere kaff eehaltige Waren 2. Personen, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind.
gleichzeitig eingeführt, so darf ihre Gesamtmenge
oder ihr Kaffeegehalt die unter Nummer 1 angegebe- (4) Soweit die Zollvorschriften die Zollfreiheit für
nen Mengen nicht übersteigen. bestimmte hochbelastete Waren für den Fall der
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Iinreise iltd Schi! fen in di!s Zollgebiet von besonde- kaffeehaltigen Waren nicht unter Erlaß, Erstat-
ren Vori!ussdzunq<'n c1bhüngig mach~n, gelten diese tung oder Vergütung von Kaffeesteuer ausgeführt
Vornusselz1mgcn sinngernüß auch für die Steuer- wurden.
freiheit von Kcdfee und kaffeehaltigen Waren bei
der Einreise clllf Schiffen in das Erhebungsgebift. § 3
Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 2 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Steuerbefreiung in anderen Fällen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Anderung des Kaffeesteuergesetzes und des
Kaffee und kaffc~r·hultige Waren sind von der
Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundesgesetz-
Steuer befrei 1, wenn sie unll~r Voraussetzungen in
blatt I S. 661) auch im Land Berlin.
das Erhebun~Jsgebiel. eingeJüh rt werden, unter denen
sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach den
§§ 34 bis 38, 40, 41, 44, 51 bis 53, 55 bis 58 und 64 § 4
bis 68 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei wären.
In den Fällen der §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zoll- Inkrafttreten
ordnung gilt d i(~s nur, wenn der Kaffee und die Diese Verordnung tritt am 4. Juni 1970 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1970 671
Verordnung
zur Durchführung des Teesteuergesetzes
Vom 4. Juni 1970
Auf Grund des § 8 Nr. 1 des Teesteuergesetzes in von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal
der Fassung der Bekrmnlrrnichtrng vom 23. Dezember am Tage in Anspruch genommen werden,
1968 (Bundesgcsctzbl. 1969 I S. 4), zuletzt geändert
(3) Die Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2
durch das Gesetz zur Anderung des Kaffeesteuer-
ist ausgeschlossen für Tee und teehaltige Waren,
gesetzes und des Teesteuergesetzes vom 2. Juni
die Personen bei der Rückkehr aus einem Freihafen
1970 (Bundesgeselzbl. I S. 661 ), wird verordnet:
mitführen.
§ 1 (4) Soweit die Zollvorschriften die Zollfreiheit für
Steuerbefreiung im Reiseverkehr bestimmte hochbelastete Waren für den Fall der
Einreise auf Schiffen in das Zollgebiet von besonde-
(l) Tee (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), der von einem ren Voraussetzungen abhängig machen, gelten diese
Reisenden persönlich oder im mitgeführten Hand- Voraussetzungen sinngemäß auch für die Steuer-
gepäck in das Erhebungsgebiet eingeführt wird und freiheit von Tee und teehaltigen Waren bei der Ein-
der weder zum lfondel noch zur gewerblichen Ver- reise auf Schiffen in das Erhebungsgebiet.
wendung bestimmt ist, ist bis zu folgenden Mengen
steuerfrei:
100 Gramm Tee oder § 2
40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.
Steuerbefreiung in anderen Fällen
Die Steuerfreiheit gilt auch für teehaltige Waren
(§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Teegehalt diese Men- Tee und teehaltige Waren sind von der Steuer be-
gen nicht übersteigt. freit, wenn sie unter Voraussetzungen in das Er-
hebungsgebiet eingeführt werden, unter denen sie
(2) Tee und teehallige Waren, die von
bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach den §§ 34
1. Bewohnern einer grenznahen Gemeinde (An- bis 38, 40, 41, 44, 51 bis 53, 55 bis 58 und 64 bis 68
lage 4 a der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No- der Allgemeinen Zollordnung zollfrei wären. In den
vember 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1937 - in Fällen der §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zollordnung
der jeweils gellenden Fassung), deren Reise in gilt dies nur, wenn der Tee und die teehaltigen
den dem Erhebungsgebiet gegenüberliegenden Waren nicht unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung
Gebieten nicht nachweislich über einen 15 Kilo- von Teesteuer ausgeführt wurden.
meter tiefen Streifen hinausgeführt hat,
2. Bewohnern eines Preihafens bei der Einreise aus
dem Freihafen, § 3
3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf ge- Land Berlin
werblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder
auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
schaft üblicherweise mehr als einmal im Kalender- zes zur Anderung des Kaffeesteuergesetzes und des
monat einreisen, Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 661) auch im Land Berlin.
eingeführt werden, sind bis zu folgenden Mer,gen
steuerfrei:
20 Gramm Tee oder § 4
10 Gramm Teeauszüge oder -essenzen oder
Inkrafttreten
teehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt diese
Mengen nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit kann Diese Verordnung tritt am 4. Juni 1970 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
der beamteten Besatzungsangehörigen auf Hilisschi:Hen der Bundeswehr
Vom 15. Mai 1970
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich dem Bundesminister der Verteidigung die
Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die
Dienstkleidung der beamteten Besatzungsange-
hörigen auf Hilfsschiffen der Bundeswehr zu er-
lassen.
Bonn, den 15. Mai 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundesjustizverwaltung
Vom 26. Mai 1970
1. dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und
Auf Grund des Arlikels 1 der Anordnung des Bun- dem Präsidenten des Deutschen Patentamts
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts auch
vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) übertrage
für das Bundesdisziplinargericht.
ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Er-
nennung und Entlassung der Bundesbeamten der II.
Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesol-
Für besondert Fälle behalte ich mir die Ernen-
dungsordnung und der entsprechenden Beamten bis
nung und Entlassung der unter Abschnitt I bezeich-
zur Anstellung
neten Beamten vor.
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, III.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 3. August
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs, 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 907) außer Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
der beamteten Besatzungsangehörigen auf Hilisschi:Hen der Bundeswehr
Vom 15. Mai 1970
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich dem Bundesminister der Verteidigung die
Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die
Dienstkleidung der beamteten Besatzungsange-
hörigen auf Hilfsschiffen der Bundeswehr zu er-
lassen.
Bonn, den 15. Mai 1970
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundesjustizverwaltung
Vom 26. Mai 1970
1. dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und
Auf Grund des Arlikels 1 der Anordnung des Bun- dem Präsidenten des Deutschen Patentamts
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts auch
vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) übertrage
für das Bundesdisziplinargericht.
ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Er-
nennung und Entlassung der Bundesbeamten der II.
Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesol-
Für besondert Fälle behalte ich mir die Ernen-
dungsordnung und der entsprechenden Beamten bis
nung und Entlassung der unter Abschnitt I bezeich-
zur Anstellung
neten Beamten vor.
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, III.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 3. August
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs, 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 907) außer Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1970
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach.