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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 3.Juni 1970 1 Nr. 50
Tc1g Inhalt Seite
2. G. 70 G(:setz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und des Teesteuergesetzes 661
B1111d,·S(jt,S('i1,lil. III (il2-2, 612-3
'22. :i. 70 Verordnung über dje Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmuster-
slelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäfte durch Beamte
des 9(:hobenen und mittleren Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66]
Bund<'~'!J<'.',C'izhl. 11 J 424-1 -6
Hi.nweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Rechlsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Gesetz
zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes
und des Teesteuergesetzes
Vom 2. Juni 1970
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In§ 8
sen: a) wird folgende Nummer 1 eingefügt:
Artikel 1 „ 1. für Kaffee und kaff eehaltige Waren unter
den Voraussetzungen, unter denen nach
Änderung des Kaffeesteuergesetzes § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit
Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Be- angeordnet werden kann oder bisher an-
kanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes- geordnet werden konnte, Steuerfreiheit
gesetzbl. 1969 I S. 1), geändert durch das Zwölfte anzuordnen, soweit durch sie nicht unan-
Gesetz zur Andcrung des Zollgesetzes vom 22. Juli gemessene Steuervorteile entstehen; an die
1969 (Bundcsgcselzbl. J S. 879), wird wie folgt geän- Stelle des Zollgebietes tritt dabei das Er-
dert: hebungsgebiet,";
l. § 5 Abs. 1 erhi:ilt folgende Fassung: b) werden die bisherigen Nummern 1 bis 3 Num-
mern 2 bis 4.
,, (1) Für die Kaffeesteuer gelten die Vorschriften
für Zölle sinngemäß. Ausgenommen sind § 24 des
Zollgesetzes sowie die auf seiner Grundlage er- Artikel 2
lassenen Rechtsvorschriften und die an ihre Änderung des Teesteuergesetzes
Stelle tretenden Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaften. Abweichend von § 37 Abs. 2 Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
Satz 1 des Zollgesetzes wird die Zahlung der machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl.
Steuer für nicht gerösteten Kaffee der Nr. 09.01 - 1969 I S. 4), geändert durch das Zwölfte Gesetz zur
A - I des Zolltarifs auf Antrag des Steuerschuld- Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bun-
ners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. Tage des desgesetzbl. I S. 879), wird wie folgt geändert:
zweiten auf die Entstehung der Steuerschuld fol-
genden Kalendermonats aufgeschoben. Abwei- 1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
chend von § 46 Abs. 3 Satz 3 des Zollgesetzes hat ,, (1) Für die Teesteuer gelten die Vorschriften
der Steuerschuldner die Steuer für nicht geröste- für Zölle sinngemäß. Ausgenommen sind § 24 des
ten Kaffee der Nr. 09.01 A - I des Zolltarifs bis Zollgesetzes sowie die auf seiner Grundlage er-
zum 15. Tage des zweiten auf die Entstehung der lassenen Rechtsvorschriften und die an ihre Stelle
Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu zah- tretenden Verordnungen der Europäischen Ge-
len." meinschaften. Abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 1
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
des Zoll~Jesdzcs wird die Zahlung der Steuer für sene Steuervorteile entstehen; an die Stelle
Tee der Nr. 09.02 B des Zolltarifs auf Antrag des Zollgebietes tritt dabei das Erhebungs-
des Sleuersd1 u ldners bei Sicherheitsleistung bis gebiet,";
zum 15. Tc1ge des zweilen auf die Entstehung der
b) werden die bisherigen Nummern 1 bis 3 Num~
Steuerschuld folgenden Kalendermonats aufge-
mern 2 bis 4.
schoben. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 3 des
Zollgesetzes hc1 l der Steuerschuldner die Steuer Artikel 3
für Tee der Nr. 09.02 -- B des Zolltarifs bis zum Berlin-Klausel
15. Tage des zweiten auf die Entstehung der
Steuerschuld folgenden Kc1lendcrmonats zu zah- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
len." Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
2. In§ 8 nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
a) wird folgende Nummer 1 eingefügt: werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes.
„ 1. für Tee und teelrnltige Waren unter den
Voraussetzungen, unter denen nach § 24 Artikel 4
Abs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit ange-
ordnet werden kann oder bisher angeord-
Inkrafttreten
net werden konnte, Steuerfreiheit anzu- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ordnen, soweit durch sie nicht unangemes- dung in Kraft.
Die verf assungsmaßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Juni 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 50 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1970 663
Verordnung
über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen,
der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts
obliegender Geschäfte durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes
Vom 22. Mai 1970
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Patentgesetzes in ee) die Unterschrift des Anmelders, der An-
der Fassung der Bekanntrrwchung vom 2. Januar melder oder des Vertreters
1968 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1, 2), zuletzt geändert (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 4 und 6 der An-
durch das Achte Sl.rafrech l.sänderungsgesetz vom meldebestimmungen für Patente);
25. Juni 1968 (Bundcsgesetzbl. I S. 741), des § 4
c) die Unterlagen der Anmeldung nicht voll-
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes-
Stückzahl eingereicht sind (§ 2 Abs. 1, § 3
gesetzbl. I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Achte
Nr. 2, § 3 a Nr. 8, § 4 Nr. 1 der Anmeldebe-
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741), des § 12 Abs. 5 des Waren- stimmungen für Patente);
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung d) die Zeichnungen § 4 der Anmeldebestim-
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), ge- mungen für Patente nicht entsprechen;
ändert durch das Gesetz über den Schutz von Pflan- e) die Modelle und Proben § 5 der Anmelde-
zensorten vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I bestimmungen für Patente nicht entsprechen;
S. 429), des § 1 der Verordnung über die internatio- f) die Unterlagen der Anmeldung § 6 der An-
nale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken meldebestimmungen für Patente nicht ent-
vom 5. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1001) sprechen;
sowie auf Grund des § 4 Abs. 2 des Fünften Geset- g) die erforderliche Bestellung eines Inlands-
zes zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften vertreters oder eines Zustellungsbevollmäch-
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tigten nicht erfolgt ist (§ 16 des Patentgeset-
vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615) in der zes, § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Anmeldebestimmun-
Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung und gen für Patente);
Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des_
h) die Vollmacht eines Bevollmächtigten fehlt
gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961
(§ 18 Abs. 1 der Verordnung über das Deutsche
(Bundesgesetzbl. I S. 274, 316) in Verbindung mit
Patentamt);
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt
vom 5. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 997) 3. der Aufforderung, auf Schriftsätzen die Unter-
wird verordnet: schrift anzubringen, soweit sie nachholbar ist;
§ 1 4. der Aufforderung, die in § 26 Abs. 6 des Patent-
gesetzes vorgeschriebenen Erklärungen abzu-
Prüfungsstellen für Patentanmeldungen geben;
(1') Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte 5. der Aufforderung nach § 27 Satz 2, § 28 a Abs. 2
der Prüfungsstellen für Patentanmeldungen werden Satz 5, § 28 b Abs. 4 Satz 2 des Patentgesetzes;
auch Beamte des mittleren Dienstes betraut:
6. der Mitteilung nach § 28 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4
1. der Nachricht nach § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und 7, § 28 b Abs. 4
Satz 3, Abs. 5 Satz 3, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 e Satz 2 des Patentgesetzes;
Abs. 2 Satz 2, § 31 Satz 3 des·Patentgesetzes;
7. der Bearbeitung des Antrags auf Aussetzung
2. der Aufforderung nach § 28 Abs. 1 und § 28 c der Bekanntmachung der Anmeldung mit Aus-
Abs. 1 des Patentgesetzes, Mängel der Anmel- nahme der Zurücknahme des Antrags (§ 30 Abs. 4
dung zu beseitigen, sofern des Patentgesetzes);
a) der Antrag auf Patenterteilung nicht auf den 8. der Aufforderung, die in § 30 e Abs. 2 Satz 2
vom Patentamt vorgeschriebenen Formblät- des Patentgesetzes vorgeschriebene Gebühr zu
tern eingereicht ist (§ 2 Abs. 1 der Anmelde- entrichten;
bestimmungen für Patente vom 30. Juli 1968,
Bundesgesetzbl. I S. 1004); 9. der Aufforderung, für Ausscheidungsanmeldun-
gen die erforderlichen Unterlagen der Anmel-
b) der Antrag auf Patenterteilung nicht enthält:
dung einzureichen, und die Nachricht nach Num-
aa) den Vornamen des Anmelders, mer 1;
bb) bei Frauen den Geburtsnamen, 10. der Aufforderung an den Patentsucher, zu dem
cc) die genaue Anschrift des Anmelders, Antrag auf Einsicht in die Akten Stellung zu
dd) den Namen und die Anschrift eines be- nehmen, sofern die Einsicht nicht jedermann
stellten Vertreters, freisteht (§ 24 Abs. 3 des Patentgesetzes, Arti-
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kcl 7 § 1 J\bs. 1, 2 Nr. und Abs. 3 des c) der anderen zur Aufklärung der Sache erfor-
Cesdzes zur And(~rung des Patentgesetzes, des derlichen Ermittlungen (§ 33 Abs. 1 Satz '1
Warenzcidwnqcsetzes und wcilcrer Gesetze vom des Patentgesetzes);
4. Septcmlwr 1967, Bundes~Jesctzbl. I S. 953); 13. die Durchführung der Anhörung und Verneh-
11. der Ubcrprülung der An~JcllH)n über die in An- mung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes);
spruch genommene Schdusl.el I un~Jspriorität an 14. die Entscheidung über Ausscheidungen und An-
Hand der amllichcn Veröffentlichungen; träge auf Teilung der Anmeldung;
12. der Anordnung der Zustellung (§ 45 a des Pa- 15. der Beschluß über die Erteilung des Patents;
tent9esetzes) und der Prü lun~J der Zustellungs- 16. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 36 I
nachweise; Abs. 4 des Patentgesetzes), sofern sich die Be-
13. der Vernnlassung der Erbenermittlungen. schwerde gegen einen Beschluß des Prüfers oder
gegen einen Beschluß des Beamten des gehobe-
(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte nen Dienstes richtet, durch den die Anmeldung
der Prüfungsstellen für Patcnlanmeldungen werden aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden
auch Beamte des gehobenen Dienstes betraut, so- ist.
weit die Geschäfte nicht nach Absatz 3 den Prüfern § 2
vorbehalten sind.
Gebrauchsmusterstelle
(3) Den Prüfern bleiben folgende Geschäfte vor-
behalten: (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der
Gebrauchsmusterstelle werden auch Beamte des
1. die OffensichUichkeitsprüfung auf Einheitlichkeit mittleren Dienstes betraut:
nach § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes und die Auf-
forderung, den Mangel zt.t beseitigen; 1. der Nachricht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 2
Satz 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 des Gebrauchs-
2. die Offensichtlichkeitsprüfung, die Nachricht und mustergesetzes;
die Aufforderung ndch § 28 Abs. 2 des Patent-
gesetzes; 2. der Aufforderung, Mängel der Anmeldung zu be-
seitigen, sofern
3. die Nachricht nach § 28 J\bs. 3 Satz 2 des Patent-
a) die Beschreibung § 3 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3 bis 5
gesetzes;
der Anmeldebestimmungen für Gebrauchs-
4. die Ermittlun~J der öffentlichen Druckschriften, muster vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der S. 1008) nicht entspricht;
angemeldeten Erfindun~J in Betracht zu ziehen b) es sich um die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten
sind (§ 28 a Abs. 1 des Patentgesetzes); oder die ihnen entsprechenden Mängel han-
5. die Prüfung auf Einheillichkeit nach § 28 b Abs. 1 delt;
des Patentgesetzes und die Aufforderung nach 3. der Aufforderung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
§ 28 c Abs. 1 des Patent~Jesetzes, den Mangel brauchsmustergesetzes, § 27 Satz 2 des Patent-
zu beseitigen; gesetzes;
6. die Prüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung 4. der Bewilligung der Aussetzung der Gebrauchs-
nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Patentgesetzes mustereintragung bis zur Dauer von fünfzehn
patentfähig ist (§ 28 b Abs. 1 des Patentgesetzes); Monaten nach Einreichung der Anmeldung;
7. die Nachricht und die Aufforderung nach § 28 c 5. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 bis 13 bezeichneten oder
Abs. 2 des Patentgesetzes; den ihnen entsprechenden Geschäften.
8. die Zurückweisung der Anmeldung aus Grün-
(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte
den, denen der Anmelder widersprochen hat;
der Gebrauchsmusterstelle werden auch Beamte des
9. die Anordnung des Erlasses des Bekanntma- gehobenen Dienstes betraut, soweit die Geschäfte
chungsbeschlusses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des nicht nach Absatz 3 dem Leiter der Gebrauchsmuster-
Patentgesetzes; stelle vorbehalten sind.
10. die Anordnung nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 und (3) Dem. Leiter der Gebrauchsmusterstelle bleiben
Abs. 4 des Patentgesetzes, die Uberprüfung und folgende Geschäfte vorbehalten:
die Aufhebung dieser Anordnung (§ 30 a Abs. 2
des Patentgesetzes) sowie die Zurückweisung 1. die Zurückweisung der Anmeldung aus sach-
eines Antrags auf den Erlaß und auf die Auf- lichen Gründen, es sei denn, daß der Anmelder
hebung einer solchen Anordnung; den Gründen nicht widersprochen und der Leiter
der Gebrauchsmusterstelle erklärt hat, daß die
11. die Entscheidung über Anträge nach § 33 Abs. Zurückweisung aus diesen Gründen durch den
Satz 2 des Patentgesetzes; Beamten des gehobenen Dienstes erfolgen soll;
12. die Anordnung 2. die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen,
a) der Ladung der Beteiligten, denen der Anmelder widersprochen hat;
b) der eidlichen oder uneidlichen Vernehmung 3. die Zurückweisung des Gesuchs um Bewilligung
von Zeugen, Sachverständigen und Beteilig- des Armenrechts (§ 12 Abs. 2 des Gebrauchs-
ten, mustergesetzes, § 46 g Abs. 2 Satz 1 des Patent-
f'Jr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1970 665
gesdzes) dUS sdclilidH~n Cründen, es sei denn, daß § 4
der Gesuchs1ellcr ckn Cründen der vorausgegan- Patentabteilungen
genen Nachricht n ichl widersprochen und der Lei-
ter der Cebrauchsmnsterstellc erkl<lrt hat, daß die (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte
Zurückweisun~J aus diesen Gründen durch den der Patentabteilungen werden auch Beamte des mitt-
Beamten des geholwnen Dienstes erfolgen soll; leren Dienstes betraut:
4. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 10 1. der Nachricht nach § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 361 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3, § 26 Abs. 7 Satz 4, § 31 Satz 3
des Patcntgeselzcs), sofern sich die Beschwerde des Patentgesetzes;
gegen einen Beschluß des Leiters der Gebrauchs- 2. der Aufforderung, einen Vertreter (§ 16 des Pa-
musterstelle oder gegen einen Beschluß des Be- tentgesetzes) oder einen Zustellungsbevollmäch-
amten des gehobenen Dienstes richtet, durch den tigten zu bestellen;
die Anmeldung oder das Gesuch um Bewilligung
3. der Aufforderung, die Vollmacht (§ 18 Abs. 1 der
des Armenrechts aus sachlichen Gründen zurück-
Verordnung über das Deutsche Patentamt) einzu-
gewiesen worden ist;
reichen;
5. die in § 1 Abs. 3 Nr. 10 bezeidmeten oder die
4. der Aufforderung an den Patentsucher, zu dem
ihnen entsprechenden Geschäfte.
Einspruch Stellung zu nehmen;
5. der Mitteilung des Einspruchs an die übrigen
§ 3 Einsprechenden (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über
Prüfungsstellen das Deutsche Patentamt);
für Warenzeichenanmeldungen 6. der Aufforderungen nach § 44 a des Patentge-
Mil der Wahrnehmung folgender Geschäfte der setzes;
Prüfungsstellen für Warenzeichenanmeldungen wer- 7. der Aufforderung, den Druckkostenbeitrag zu zah-
den auch Beamte des mittleren Dienstes betraut: len _(§ 36 a Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes);
1. der Nachricht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Waren- 8. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 bis 13 bezeichneten oder
zeichengesetzes; den ihnen entsprechenden Geschäften.
2. der Aufforderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Wa-
(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte
renzeichengesetzes, § 28 c Abs. 1 des Patentge-
der Patentabteilungen werden auch ;Beamte des ge-
setzes, Mängel der Anmeldung zu beseitigen,
hobenen Dienstes betraut, soweit die Geschäfte nich1
sofern
nach Absatz 3 der Abteilung vorbehalten sind.
a) dE~r Antrag auf Eintragung eines Zeichens in
die Zeichenrolle nicht auf besonderem Blatt (3) Der Abteilung bleiben folgende Geschäfte vor-
eingereicht ist (§ 2 Abs. 1 der Anmeldebestim- behalten:
mungen für Warenzeichen vom 16. Oktober 1. die sachliche Prüfung des Einspruchs und die
1954, Bundesanzeiger Nr. 21.7 vom 10. Novem- Bescheide sachlichen Inhalts im Einspruchsver-
ber 1954); fahren;
b) die Anlagen des Antrags § 3 der Anmeldebe-
2. die Entscheidung über die Kosten des Verfah-
stimmungen für W urenzeichen nicht ent-
rens nach § 33 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes;
sprechen;
c) es sich um die in § l Abs. 1 Nr. 2 b, c, e bis h 3. die sachliche Prüfung des Gesuchs um Bewilli-
bezeichneten oder die ihnen entsprechenden gung des Armenrechts und die Bescheide sach-
Mängel handelt; lichen Inhalts im Armenrechtsverfahren;
3. der Aufforderung, 4. die Entscheidung über das Gesuch um Bewilli-
gung des Armenrechts (§ 46 g Abs. 2 des Patent-
a) den Druckkostenbeitrag für die Bekanntma-
gesetzes), soweit es sich um die Bewilligung des
chung oder die Eintragung,
Armenrechts oder um die Zurückweisung des
b) die Gebühr für die Eintragung Gesuchs aus sachlichen Gründen handelt, denen
zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 des Waren- der Gesuchsteller widersprochen hat;
zeichengesetzes);
5. die Entscheidung über den Antrag auf Beiord-
4. der Aufforderung an den Anmelder oder Zeichen- nung eines Vertreters nach § 46 e Abs. 1 des
inhaber, zum Widerspruch Stellung zu nehmen; Patentgesetzes;
5. der Nachricht an den Widersprechenden über die 6. die sachliche Prüfung des Antrags auf Beschrän-
Beschränkung des Warenverzeichnisses; kung des Patents nach § 36 a Abs. 3 Satz 2, § 28 b
6. der Aufforderung an den Anmelder oder Zeichen- Abs. 1 des Patentgesetzes;
inhaber, zu dem Antrag auf Einsicht in die Akten 7. die Nachricht und die Aufforderung nach § 36 a
Stellung zu nehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Waren- Abs. 3 Satz 2 und § 28 c Abs. 2 des Patentge-
zeichengesetzes); setzes;
7. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 11 bis 13, § 2 Abs. 1 Nr. 3 8. die Entscheidung über den Antrag auf Beschrän-
bezeichneten oder den ihnen entsprechenden Ge- kung des Patents (§ 36 a Abs. 3 Satz 1 bis 3 des
schäften. Patentgesetzes), soweit es sich um die Beschrän-
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
kung des Patents oder um die Zurückweisung § 6
des Antrags aus sachlichen Gründen handelt, Warenzeichenabteilung
denen der Antragsteller widersprochen hat;
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der
9. die Abgabe von Gutachten (§ 23 des Patentge- Warenzeichenabteilung werden auch Beamte des
setzes) und die Beschlüsse, durch welche die mittleren Dienstes betraut:
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird;
1. der Nachricht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3,
10. die Entscheidung über Ablehnungsgesuche (§ 18 Abs. 4,Satz 3 des Warenzeichengesetzes;
Abs. 6 des Patentgesetzes); 2. der Aufforderung, die nationale Gebühr für den
11. die Abhilfe oder Vorla~Je der Beschwerde (§ 36 1 Antrag auf internationale Markenregistrierung
Abs. 4 des Patentgesetzes), sofern sich die Be- zu zahlen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Bei-
schwerde gegen einen Beschluß der Abteilung tritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen
oder gegen einen Beschluß des Beamten des über die internationale Registrierung von Fabrik-
gehobenen Dienstes richtet, durch den das Ge- oder Handelsmarken vom 12. Juli 1922, Reichs-
such um Bewilligung des Armenrechts oder der gesetzbl. II S. 669, 779);
Antrag auf Beschränkung des Patents aus sach- 3. der Aufforderung, die Zahlung der internationa-
lichen Gründern zurückgewiesen worden ist; len Gebühren glaubhaft zu machen;
12. die in § 1 Abs. 3 Nr. 12 bis 15 bezeichneten Ge- 4. der Aufforderung, den Druckstock und die erfor-
schäfte, derliche Anzahl der damit hergestellten Abdrucke
einzureichen;
5. der Aufforderung, 40 farbige Abbildungen der
Marke einzureichen, wenn der Antragsteller die
§ 5 Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner
Gebrauchsmusterabteilungen Marke beansprucht;
6. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 13, § 3 Nr. 6, § 4
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte
Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten oder den ihnen
der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Be-
entsprechenden Geschäften.
amte des mittleren Dienstes betraut:
(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte
1. der Mitteilung des Löschungsantrags an den Ge-
der Warenzeichenabteilung werden auch Beamte des
brauchsmusterinhaber zur Äußerung unter Hin-
gehobenen Dienstes betraut, soweit die Geschäfte
weis auf die Versäumnisfolgen (§ 9 Abs. 1 des
nicht nach Absatz 3 der Abteilung vorbehalten sind.
Gebrauchsmustergesetzes);
(3) Der Abteilung bleiben folgende Geschäfte vor-
2. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 13, § 4 Abs. 1 Nr. 2,
behalten:
3 und 6 bezeichneten oder den ihnen entspre-
chenden Geschäften. 1. die Löschung von Amts wegen und die Entschei-
dung über Löschungsanträge nach § 10 Abs. 2
(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 des Warenzeichengesetzes;
der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Be- 2. die Zustimmung zur Ubertragung nach Artikel 9bis
amte des gehobenen Dienstes betraut, soweit die Abs. 1 und Artikel gter Abs. 3 des Madrider Ab-
Geschäfte nicht nach Absatz 3 der Abteilung vorbe- kommens über die internationale Registrierung
halten sind. von Fabrik- oder Handelsmarken in der am
15. Juni 1957 in Nizza unterzeichneten Fassung;
(3) Der Abteilung bleiben folgende Geschäfte vor-
behalten: 3. die Zurückweisung eines Antrags in Angelegen-
heiten der internationalen Markenregistrierung;
1. die sachliche Prüfung des Löschungsantrags und
die Bescheide sachlichen Inhalts im Löschungs- 4. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 13
verfahren; Abs. 3 des Warenzeichengesetzes, § 36 1 Abs. 4
des Patentgesetzes), sofern sich die Beschwerde
2. die Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 9 gegen einen Beschluß der Abteilung richtet;
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes);
5. die in § 1 Abs. 3 Nr. 12 und 13, § 4 Abs. 3 Nr. 2,
3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 10 9 und 10, § 5 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten oder die
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 36 1 Abs. 4 ihnen entsprechenden Geschäfte.
des Patentgesetzes), sofern sich die Beschwerde
gegen einen Beschluß der Abteilung oder gegen
einen Beschluß des Beamten des gehobenen Dien- § 7
stes richtet, durch dc~n das Gesuch um Bewilli- Urheberrechtsabteilung
gung des Armenrechts aus sachlichen Gründen
zurückgewiesen worden ist; (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der
Urheberrechtsabteilung in Geschmacksmustersachen
4. die in § 1 Abs. 3 Nr. 12 und 13, § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden auch Beamte des mittleren Dienstes betraut:
bis 5, 9 und 10 bezeichneten oder die ihnen ent- 1. der Aufforderung, die Gebühr für die Eintragung
sprechenden Geschäfte. und Niederlegung eines Musters oder Modells
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1970 667
sowie die Gebühr für die Verlängerung der § 9
Schutzfrist zu entrichten; Geltung in Berlin
2. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 13, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bezeichneten oder den ihnen entsprechenden Ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schäften. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des
Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des
(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom
der Urheberrechtsabteilung in Geschmacksmuster- 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im
sachen werden auch Beamte des gehobenen Dien- Land Berlin.
stes betraut, soweit sie nicht nach Absatz 3 dem § 10
Leiter der Urheberrechtsabteilung vorbehalten sind. Aufhebung der Verordnung vom 19. Juli 1961
(3) Dem Leiter der Urheberrechtsabteilung bleiben Die Verordnung über die Wahrnehmung einzelner
folgende Geschäfte in Geschmacksmustersachen vor- den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle oder
behalten: den Abteilungen des Deutschen Patentamts oblie-
gender Geschäfte durch Beamte des gehobenen
die in § 1 Abs. 3 Nr. 8, § 6 Abs. 3 Nr. 4 bezeichneten und des mittleren Dienstes vom 19. Juli 1961 (Bun-
oder die ihnen entsprechenden Geschäfte. desanzeiger Nr. 146 vom 2. August 1961), geändert
durch Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstel-
len, der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilun-
§ 8 gen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäf-
Zuständigkeit der Beamten des gehobenen Dienstes te durch Beamte des gehobenen und mittleren Dien-
neben Beamten des mittleren Dienstes stes vom 19. Dezember 1969 (Bundesanzeiger Nr. 241
vom 31. Dezember 1969), wird aufgehoben.
Soweit auf Grund dieser Verordnung einzelne
Geschäfte der Prüfungsstellen, der Gebrauchsmuster- § 11
stelle oder der Abteilungen auf Beamte des mittle-
ren Dienstes übertragen worden sind, können diese Inkrafttreten
Geschäfte auch von Beamten des gehobenen Dienstes Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wahrgenommen werden. kündung in Kraft.
München, den 22. Mai 1970
Der Präsident
des Deutschen Patentamts
Haertel
668 .l~undesgesel:1.blal.t, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Ccrniif) § 1 /\bs. '.l (h~s Cesdzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom. 30. Januar 1950
(ßund(~sqc~sPl:1.hl. S. 23) wird ,rnf folgende im. Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqcw iest~n:
Verkündet im Taq des
Dc1l11m und Bezcidrnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
25. 5. 70 Verordnung 1/,ur Anderung der Verordnung über
(fon Vertrieb von Behelfssaatgut bei Zuckermais 95 27.5, 70 28. 5. 70
5, 5. 70 Ersle Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rnng zur Anderung der Zweilen Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren bei.
Ausfall der Funkverbindung) 95 27, 5. 70 25.6. 70
13. 5. 70 Dreizehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstc1lt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fesl.legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach SichUlugregeln zum und vom Flughafen Stutt-
gart) 95 27.5. 70 25. 6. 70
14. 5. 70 Vierzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach lnstrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 95 27.5. 70 25. 6. 70
15. 5. 70 Verordnung Nr. 16/70 über die Festsetzung von
Entgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 97 2, 6. 70 5. 6. 70
20. 5. 70 Schiffahrt.polizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Sperrung einer
Wasserfläche im Seegebiet nördlich von Borkum
(Vooren tief) 97 2.6. 70 1. 6. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
•-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 893/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20,5, 70 L 108/1
19. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 894/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20.5. 70 L 108/3
19. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 895/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.5. 70 L 108/5
19. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 896/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschüpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 5. 70 L 108/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges, m,b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundcsqcsel.zhlal.l <!rsd1cint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre 1
Ausfcrliqung verkli11dct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom 10 Juli 1!)58 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.
ßezuqsbedinqunqen für Teil I und lI: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eme~ Postschalter.
Bezugspreis halbjührlich fiir Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voremsendung des
erforderlichen ßc1rnqcs uuf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
668 .l~undesgesel:1.blal.t, Jahrgang 1970, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Ccrniif) § 1 /\bs. '.l (h~s Cesdzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom. 30. Januar 1950
(ßund(~sqc~sPl:1.hl. S. 23) wird ,rnf folgende im. Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqcw iest~n:
Verkündet im Taq des
Dc1l11m und Bezcidrnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
25. 5. 70 Verordnung 1/,ur Anderung der Verordnung über
(fon Vertrieb von Behelfssaatgut bei Zuckermais 95 27.5, 70 28. 5. 70
5, 5. 70 Ersle Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rnng zur Anderung der Zweilen Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren bei.
Ausfall der Funkverbindung) 95 27, 5. 70 25.6. 70
13. 5. 70 Dreizehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstc1lt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fesl.legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach SichUlugregeln zum und vom Flughafen Stutt-
gart) 95 27.5. 70 25. 6. 70
14. 5. 70 Vierzehnte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach lnstrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 95 27.5. 70 25. 6. 70
15. 5. 70 Verordnung Nr. 16/70 über die Festsetzung von
Entgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 97 2, 6. 70 5. 6. 70
20. 5. 70 Schiffahrt.polizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Sperrung einer
Wasserfläche im Seegebiet nördlich von Borkum
(Vooren tief) 97 2.6. 70 1. 6. 70
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
19. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 893/70 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20,5, 70 L 108/1
19. 5. 70 Verordnung (EWC) Nr. 894/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20.5. 70 L 108/3
19. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 895/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.5. 70 L 108/5
19. 5. 70 Verordnung (EWG) Nr. 896/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschüpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 5. 70 L 108/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges, m,b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundcsqcsel.zhlal.l <!rsd1cint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre 1
Ausfcrliqung verkli11dct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom 10 Juli 1!)58 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.
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